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title: "ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO — Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung -ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-)Vom 29. April 2022*)"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
language: "de"
source: "https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-CoronaVInfSchVTH5rahmen"
updated: "2026-07-01T09:20:18+00:00"
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# ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO — Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung -ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-)Vom 29. April 2022*)

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 29.04.2022
*Fundstelle:* GVBl. 2022, 263


### § 18 — Außerkrafttreten

§ 18 AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Ablauf des in § 28a Abs. 10 Satz 1 IfSG genannten Tages, spätestens jedoch mit Ablauf des 10. Oktober 2022, außer Kraft.

### § 1 — Zweck der Verordnung

§ 1 Zweck der Verordnung(1) Diese Verordnung dient der Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2, um insbesondere Personen zu schützen, die ein hohes Risiko haben, schwer an COVID-19 zu erkranken.(2) Die allgemeinen Empfehlungen zu Hygiene und Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske, insbesondere in Innenräumen, sollen eigenverantwortlich und situationsangepasst berücksichtigt werden. Bei persönlichen Begegnungen mit Menschen, für die bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht, ist besondere Vorsicht walten zu lassen.

### § 13 — Aufgaben der zuständigen Behörden

§ 13 Aufgaben der zuständigen BehördenDie zuständigen Behörden sollen nach pflichtgemäßem Ermessen die Erforderlichkeit besonderer Schutzmaßnahmen aufgrund der §§ 28 bis 31 IfSG, insbesondere solcher, die von dem Rahmen dieses Unterabschnitts aus besonderen Gründen abweichen, prüfen und bei Bedarf anordnen. Ermessensleitend sind grundsätzlich die aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt wird. Abweichungen von den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts, die nicht auf Grundlage dieser Verordnung erfolgen, sind in der Akte und in der Entscheidung zu dokumentieren.

### § 14 — Empfehlung des Tragens einer qualifizierten Gesichtsmaske

§ 14 Empfehlung des Tragens einer qualifizierten GesichtsmaskeErgänzend zu § 6 Abs. 3 wird empfohlen, in folgenden geschlossenen Räumen und Fahrzeugen eine qualifizierte Gesichtsmaske zu tragen:1. als Kunden in Geschäften und Dienstleistungsbetrieben mit Publikumsverkehr oder bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Angeboten mit Publikumsverkehr,2. als Besucher von öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen,3. bei Sitzungen von kommunalen Gremien,4. sofern nicht bereits von § 6 Abs. 3 erfasst, als Ärzte oder Therapeuten oder deren Personal sowie als Patienten in Arzt- und Zahnarztpraxen, Praxen von Psycho- und Physiotherapeuten oder sonstigen der medizinischen und therapeutischen Versorgung dienenden ambulanten Einrichtungen, mit Ausnahme in Behandlungsräumen, wenn die Art der Leistung dies nicht zulässt,5. als Fahrgäste sowie Personal, soweit dieses in Kontakt mit den Fahrgästen kommt, in Taxen oder ähnlichen Beförderungsmitteln und bei Reisebusveranstaltungen; für den öffentlichen Personennahverkehr gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und den öffentlichen Personenfernverkehr gilt § 28b Abs. 1 IfSG,6. bei körpernahen Dienstleistungen, soweit die Art der Leistung dies zulässt,7. als Gäste in Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBI. S. 367) in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich Bars, Kneipen und Cafés, soweit sie sich nicht an ihrem Tisch aufhalten,8. als Teilnehmer an einer Versammlung oder an religiösen oder weltanschaulichen Zwecken dienenden Veranstaltungen oder Zusammenkünften sowie9. als Teilnehmer an Veranstaltungen von politischen Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und des § 2 des Parteiengesetzes in der Fassung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149) in der jeweils geltenden Fassung sowie deren Gliederungen und Organe.

### § 15 — Ordnungswidrigkeiten

§ 15 Ordnungswidrigkeiten(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 IfSG und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung. Ordnungswidrigkeiten nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes bleiben unberührt.(2) Ordnungswidrigkeiten werden nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet.(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32 und 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie den §§ 28a, 30 Abs. 1 Satz 2 und § 31 IfSG handelt, wer1. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 3 keine qualifizierte Gesichtsmaske trägt, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,2. (aufgehoben)3. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Abs. 1 sich als absonderungspflichtige Person nach § 8 Abs. 1 außerhalb der Wohnung oder Unterkunft aufhält, physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen nicht vermeidet oder sich nicht unverzüglich absondert, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,4. vorsätzlich oder fährlässig entgegen § 9 Abs. 2 als Beschäftigter das negative Testergebnis in den Fällen des § 11 Satz 2 nicht vor der Wiederaufnahme der Tätigkeit in einer Einrichtung nach § 23 Abs. 3 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 und 7 IfSG an die zuständige Behörde übermittelt.

### § 2 — Begriffsbestimmungen und Ausnahmen

§ 2 Begriffsbestimmungen und Ausnahmen(1) (aufgehoben)(2) Im Sinne dieser Verordnung1. sind Symptome einer COVID-19-Erkrankung insbesondere ein akuter Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, Atemnot oder Fieber im Zusammenhang mit neu aufgetretenem Schnupfen oder Husten,2. ist eine qualifizierte Gesichtsmaske eine medizinische Gesichtsmaske oder eine Atemschutzmaske nach § 6 Abs. 2,3. ist ein Antigenschnelltest eine durch einen infektionsschutzrechtlich befugten Dritten vorgenommene Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Point-of-Care-Test (PoC-Test) oder ein vergleichbarer Test,4. ist ein PCR-Test eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik,5. sind alternative Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik zum Nachweis auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, die nicht bereits von Nummer 4 erfasst sind,6. ist ein Selbsttest eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines in Deutschland zertifizierten Antigenschnelltests zur Eigenanwendung durch medizinische Laien,7. ist eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 die Durchführung eines Tests durch In-vitro-Diagnostika, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und die aufgrund ihrer CE-Kennzeichnung oder aufgrund einer nach § 11 Abs. 1 des Medizinproduktegesetzes in der am 25. Mai 2021 geltenden Fassung erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind, nach den Nummern 3 bis 6,8. ist die zuständige Behörde der örtlich zuständige Landkreis oder die örtlich zuständige kreisfreie Stadt als untere Gesundheitsbehörde nach § 2 Abs. 3 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 2. März 2016 (GVBI. S. 155) in der jeweils geltenden Fassung,9. ist eine geimpfte Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises ist,10. ist ein Impfnachweis ein Nachweis nach § 22a Abs. 1 IfSG,11. ist eine genesene Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises ist,12. ist ein Genesenennachweis ein Nachweis, der den inhaltlichen Vorgaben des § 22a Abs. 2 IfSG entspricht.(3) Soweit in dieser Verordnung das Erfordernis eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgesehen ist, sind asymptomatische Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres und alle noch nicht eingeschulten Kinder von diesem Erfordernis ausgenommen. Für asymptomatische Schüler, die den Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines Testkonzepts erbringen, gilt Satz 1 entsprechend.

### § 3 — Arbeitsschutz

§ 3 ArbeitsschutzArbeitgeber im Sinne des § 2 Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung sind verpflichtet, ein hohes Niveau des Arbeitsschutzes zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 2 ArbSchG zu gewährleisten. Sie haben auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG die weiterhin erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen.

### § 6 — Qualifizierte Gesichtsmaske

§ 6 Qualifizierte Gesichtsmaske(1) Beim Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske ist darauf zu achten, dass diese eng anliegt, gut sitzt sowie Mund und Nase bedecken soll.(2) Als qualifizierte Gesichtsmasken nach dieser Verordnung sind zulässig:1. medizinische Gesichtsmasken oder2. Atemschutzmasken ohne Ausatemventil mit technisch höherwertigem Schutzstandard, insbesondere FFP2-Masken.Zulässige qualifizierte Gesichtsmasken nach Satz 1 veröffentlicht die oberste Gesundheitsbehörde auf ihrer Internetseite.(3) Eine qualifizierte Gesichtsmaske nach Absatz 2 ist zu tragen:1. von Personen, sofern und soweit innerhalb geschlossener Räume der folgenden Einrichtungen und Unternehmen physische Kontakte zu Patienten, Betreuten, gepflegten Personen oder Beschäftigten nicht ausgeschlossen sind:a) Krankenhäuser,b) Einrichtungen für ambulantes Operieren,c) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,d) Dialyseeinrichtungen,e) Tageskliniken,f) Angebote ambulanter Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,g) voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbarer Einrichtungen,h) Angebote ambulanter Pflegedienste und Unternehmen, die den Einrichtungen nach Buchstaben g vergleichbare Dienstleistungen anbieten; hierzu zählen nicht Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a Abs. 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI),i) Rettungsdienste,2. in geschlossenen Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs als Fahrgäste sowie als Kontroll- und Servicepersonal und Fahr- und Steuerpersonal, soweit tätigkeitsbedingt physischer Kontakt zu anderen Personen besteht,3. in Arztpraxen mit Ausnahme der Behandlungsräume, wenn die Art der Leistung dies nicht zulässt,4. in geschlossenen Räumen vona) Obdachlosenunterkünften nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 IfSG oderb) Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 IfSG zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern, sofern und soweit innerhalb der geschlossenen Räume dieser Einrichtungen physische Kontakte zu den untergebrachten Personen oder Beschäftigten nicht ausgeschlossen sind.Die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 4 gilt nur innerhalb von allgemein zugänglichen Bereichen, die allen Untergebrachten offenstehen und gemeinsam genutzt werden. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht in Nassbereichen oder soweit arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen entgegenstehen.(4) Die Verpflichtung zum Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske nach Absatz 3 gilt nicht für1. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,2. Personen, denen das Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen, oder3. gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.(5) Das Verbot der Verwendung von verfassungsfeindlichen Kennzeichen und sonstigen verbotenen Symbolen, insbesondere nach den §§ 86a und 130 des Strafgesetzbuches und nach den vereinsrechtlichen Vorschriften, bleibt unberührt.(6) Unberührt bleiben die Verpflichtungen zur Bereitstellung von medizinischen Gesichtsmasken oder Atemschutzmasken bei der Arbeit nach arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften.

### § 16 — Einschränkung von Grundrechten

§ 16 Einschränkung von GrundrechtenDie Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) sowie auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) werden durch diese Verordnung eingeschränkt.

### § 17 — Gleichstellungsbestimmung

§ 17 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

### § 18 — Außerkrafttreten

§ 18 AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Ablauf des 24. Juni 2022 außer Kraft.

### § 18 — Außerkrafttreten

§ 18 AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Ablauf des 21. Juli 2022 außer Kraft.

### § 6 — Qualifizierte Gesichtsmaske

§ 6 Qualifizierte Gesichtsmaske(1) Beim Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske ist darauf zu achten, dass diese eng anliegt, gut sitzt sowie Mund und Nase bedecken soll.(2) Als qualifizierte Gesichtsmasken nach dieser Verordnung sind zulässig:1. medizinische Gesichtsmasken oder2. Atemschutzmasken ohne Ausatemventil mit technisch höherwertigem Schutzstandard, insbesondere FFP2-Masken.Zulässige qualifizierte Gesichtsmasken nach Satz 1 veröffentlicht die oberste Gesundheitsbehörde auf ihrer Internetseite.(3) Eine qualifizierte Gesichtsmaske nach Absatz 2 ist zu tragen:1. von Personen, sofern und soweit in geschlossenen Räumen der folgenden Einrichtungen und Unternehmen körpernahe Kontakte zu Patienten, betreuten Personen, gepflegten Personen oder Beschäftigten nicht ausgeschlossen sind:a) Einrichtungen für ambulantes Operieren,b) Dialyseeinrichtungen,c) Tageskliniken,d) Angebote ambulanter Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,e) Angebote ambulanter Pflegedienste und Unternehmen, die den Einrichtungen nach Nummer 3 vergleichbare Dienstleistungen anbieten,f) Rettungsdienste,2. in geschlossenen Räumen von Krankenhäusern und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, vona) Beschäftigten während körpernaher Tätigkeiten an Patienten,b) Patienten, sofern sie sich nicht in den für sie vorgesehenen Unterbringungsmöglichkeiten befinden,c) Besuchern undd) Personen, die die Einrichtung aus beruflichen Gründen betreten,3. in geschlossenen Räumen von voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbaren Einrichtungen vona) Beschäftigten während körpernaher Tätigkeiten an Bewohnern oder betreuten Personen,b) Besuchern undc) Personen, die die Einrichtung aus beruflichen Gründen betreten müssen,4. von Fahrgästen in geschlossenen Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs sowie von Kontroll- und Servicepersonal und Fahr- und Steuerpersonal, soweit tätigkeitsbedingt körpernaher Kontakt zu anderen Personen besteht, ausgenommen der Verkehr von Taxen nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung,5. in Arztpraxen mit Ausnahme der Behandlungsräume, wenn die Art der Leistung dies nicht zulässt,6. in allgemein zugänglichen geschlossen Räumen von Obdachlosenunterkünften nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 IfSG, die den Untergebrachten gemeinsam offenstehen und von diesen genutzt werden.Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht in Nassbereichen oder soweit arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen entgegenstehen. Zu den Angeboten nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. e zählen nicht Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a Abs. 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI).(4) Die Verpflichtung zum Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske nach Absatz 3 gilt nicht für1. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,2. Personen, denen das Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen, oder3. gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.(5) Das Verbot der Verwendung von verfassungsfeindlichen Kennzeichen und sonstigen verbotenen Symbolen, insbesondere nach den §§ 86a und 130 des Strafgesetzbuches und nach den vereinsrechtlichen Vorschriften, bleibt unberührt.(6) Unberührt bleiben die Verpflichtungen zur Bereitstellung von medizinischen Gesichtsmasken oder Atemschutzmasken bei der Arbeit nach arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften.

### § 7 — Testpflichten

§ 7 Testpflichten(1) Der Zugang zu folgenden Einrichtungen und Unternehmen ist Besuchern und Personen, die Einrichtungen und Unternehmen planbar aus beruflichen Gründen betreten, nur gestattet, sofern diese geimpfte Personen oder genesene Personen sind oder über einen Nachweis eines negativen Ergebnisses einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines Tests nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 verfügen und diesen bei sich führen:1. zu Krankenhäusern,2. zu Angeboten ambulanter Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,3. zu voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbarer Einrichtungen,4. zu Angeboten ambulanter Pflegedienste und Unternehmen, die den Einrichtungen nach Nummer 3 vergleichbare Dienstleistungen anbieten; hierzu zählen nicht Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a Abs. 1 Satz 2 SGB XI.Die Einrichtungen und Unternehmen nach Satz 1 haben das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1, im Fall eines Nachweises eines negativen Testergebnisses in Verbindung mit Satz 2, durch regelmäßige Stichproben sicherzustellen. Die Einrichtung oder das Unternehmen kann gestatten, dass für den Zugang auch der Nachweis eines negativen Ergebnisses einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines Selbsttests nach § 4 Abs. 1 ausreichend ist.(2) Beschäftigte, die weder geimpfte Personen noch genesene Personen sind, dürfen in den Einrichtungen und Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 nur dann tätig werden, wenn sie mindestens zweimal pro Kalenderwoche, in der der jeweilige Beschäftigte oder Tätige zum Dienst eingeteilt ist, einen Nachweis eines negativen Testergebnisses mittels eines Tests nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 entsprechend der zeitlichen Vorgaben des Absatzes 1 Satz 2 vorlegen oder einen Selbsttest nach § 4 Abs. 1 vornehmen und dieser ein negatives Testergebnis aufweist. Als Beschäftigte in Einrichtungen und Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 gelten auch ehrenamtlich Tätige und Freiwilligendienstleistende. § 20a IfSG bleibt unberührt.(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die die Einrichtung oder das Unternehmen nur für einen unerheblichen Zeitraum ohne Kontakt zu den dort behandelten, betreuten oder gepflegten Personen oder in Ausübung hoheitlicher Befugnisse sowie zur Durchführung amtlicher Kontrollen betreten.

### § 7 — Testpflichten

§ 7 Testpflichten(1) Der Zugang zu folgenden Einrichtungen und Unternehmen ist Besuchern und Personen, die Einrichtungen und Unternehmen planbar aus beruflichen Gründen betreten, nur gestattet, sofern diese geimpfte Personen oder genesene Personen sind oder über einen Nachweis eines negativen Ergebnisses einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines Tests nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 verfügen und diesen bei sich führen:1. zu Krankenhäusern,2. zu Angeboten ambulanter Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,3. zu voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbarer Einrichtungen,4. zu Angeboten ambulanter Pflegedienste und Unternehmen, die den Einrichtungen nach Nummer 3 vergleichbare Dienstleistungen anbieten; hierzu zählen nicht Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a Abs. 1 Satz 2 SGB XI.Die Einrichtungen und Unternehmen nach Satz 1 haben das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1, im Fall eines Nachweises eines negativen Testergebnisses in Verbindung mit Satz 2, durch regelmäßige Stichproben sicherzustellen. Die Einrichtung oder das Unternehmen kann gestatten, dass für den Zugang auch der Nachweis eines negativen Ergebnisses einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines Selbsttests nach § 4 Abs. 1 ausreichend ist. Kinder zwischen dem vollendeten sechsten und dem vollendeten elften Lebensjahr, die mindestens eine Impfung erhalten haben, sind geimpften Personen im Sinne von Satz 1 gleichgestellt.(2) Beschäftigte, die weder geimpfte Personen noch genesene Personen sind, dürfen in den Einrichtungen und Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 nur dann tätig werden, wenn sie mindestens zweimal pro Kalenderwoche, in der der jeweilige Beschäftigte oder Tätige zum Dienst eingeteilt ist, einen Nachweis eines negativen Testergebnisses mittels eines Tests nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 entsprechend der zeitlichen Vorgaben des Absatzes 1 Satz 2 vorlegen oder einen Selbsttest nach § 4 Abs. 1 vornehmen und dieser ein negatives Testergebnis aufweist. Als Beschäftigte in Einrichtungen und Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 gelten auch ehrenamtlich Tätige und Freiwilligendienstleistende. § 20a IfSG bleibt unberührt.(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die die Einrichtung oder das Unternehmen nur für einen unerheblichen Zeitraum ohne Kontakt zu den dort behandelten, betreuten oder gepflegten Personen oder in Ausübung hoheitlicher Befugnisse sowie zur Durchführung amtlicher Kontrollen betreten.

### § 13 — Aufgaben der zuständigen Behörden

§ 13 Aufgaben der zuständigen BehördenDie zuständigen Behörden sollen nach pflichtgemäßem Ermessen die Erforderlichkeit besonderer Schutzmaßnahmen aufgrund der §§ 28 bis 31 IfSG, insbesondere solcher, die von dem Rahmen des Dritten Unterabschnitts aus besonderen Gründen abweichen, prüfen und bei Bedarf anordnen. Ermessensleitend sind grundsätzlich die aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt wird. Abweichungen von den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts, die nicht auf Grundlage dieser Verordnung erfolgen, sind in der Akte und in der Entscheidung zu dokumentieren.

### § 18 — Außerkrafttreten

§ 18 AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Ablauf des 17. August 2022 außer Kraft.

### § 14 — Untersagung und Beschränkung von Besuchsrechten

§ 14 Untersagung und Beschränkung von BesuchsrechtenUntersagungen oder Beschränkungen des Betretens von Einrichtungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, die über die in dieser Verordnung geregelten hinausgehen, sind durch die zuständige Behörde zu treffen. Sie dürfen nur getroffen werden, soweit dies aufgrund besonderer Umstände, insbesondere im Zusammenhang mit einem akuten COVID-19-Ausbruchsgeschehen, zwingend erforderlich ist. Eine vollständige Isolation von Patienten, betreuten oder gepflegten Personen oder Bewohnern ist auch bei notwendigen Schutzmaßnahmen zu vermeiden. Soweit Einschränkungen der Besuchsrechte vorgenommen werden, die nicht durch die zuständige Behörde angeordnet wurden, ist durch die Einrichtung das Einvernehmen mit der zuständigen Behörde herzustellen. Maßnahmen nach den Sätzen 1 oder 4 sind auf einen Zeitraum von zwei Wochen zu beschränken; sie können darüber hinaus jeweils für einen Zeitraum von zwei Wochen verlängert werden, sofern die Gründe nach Satz 2 fortbestehen. Die zuständige Behörde hat in den Fällen des Satzes 1 und die Einrichtung in den Fällen des Satzes 4 die zuständige Behörde nach § 26 Abs. 1 des Thüringer Wohn- und Teilhabegesetzes vom 10. Juni 2014 (GVBl. S. 161) in der jeweils geltenden Fassung zu unterrichten.

### § 12 — Melde-, Belehrungs- und Dokumentationspflichten

§ 12 Melde-, Belehrungs- und Dokumentationspflichten(1) Soweit nicht bereits nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst, t und Satz 2, § 8 Abs. 1 oder § 12 Abs. 1 bis 3 Satz 1 IfSG eine namentliche Meldepflicht an die zuständige Behörde besteht, ist jede Person, die einen Antigenschnelltest oder einen Test mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren durchführt, oder eine von der durchführenden Person beauftragte Person verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch über das positive Ergebnis des Antigenschnelltests oder eines Tests mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren zu unterrichten.(2) Die nach dem Infektionsschutzgesetz oder nach Absatz 1 meldepflichtigen Personen sind auch verpflichtet,1. die mit positivem Testergebnis getesteten Personen über ihre Verpflichtungen nach § 9 zu belehren sowie2. die Durchführung der Belehrungen nach Nummer 1 schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.(3) Alle melde- oder belehrungspflichtigen Personen im Sinne des Absatzes 1 sind verpflichtet, auf Verlangen der getesteten Person das negative Ergebnis eines Tests und den konkreten Zeitpunkt der Testung schriftlich oder elektronisch zu bescheinigen sowie diese Bescheinigung auszuhändigen. Inhalt und Form der Bescheinigung bleiben der näheren Bestimmung der nach § 5 Abs. 1 ThürIfSZVO zuständigen Behörde vorbehalten.

### § 18 — Außerkrafttreten

§ 18 AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Ablauf des 13. September 2022 außer Kraft.

### § 2 — Begriffsbestimmungen und Ausnahmen

§ 2 Begriffsbestimmungen und Ausnahmen(1) (aufgehoben)(2) Im Sinne dieser Verordnung1. sind Symptome einer COVID-19-Erkrankung insbesondere ein akuter Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, Atemnot oder Fieber im Zusammenhang mit neu aufgetretenem Schnupfen oder Husten,2. ist eine qualifizierte Gesichtsmaske eine medizinische Gesichtsmaske oder eine Atemschutzmaske nach § 6 Abs. 2,3. ist ein Antigenschnelltest eine durch einen infektionsschutzrechtlich befugten Dritten vorgenommene Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Point-of-Care-Test (PoC-Test) oder ein vergleichbarer Test,4. ist ein PCR-Test eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik,5. sind alternative Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik zum Nachweis auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, die nicht bereits von Nummer 4 erfasst sind,6. ist ein Selbsttest eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines in Deutschland zertifizierten Antigenschnelltests zur Eigenanwendung durch medizinische Laien,7. ist eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 die Durchführung eines Tests durch In-vitro-Diagnostika, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und die aufgrund ihrer CE-Kennzeichnung oder aufgrund einer nach § 11 Abs. 1 des Medizinproduktegesetzes in der am 25. Mai 2021 geltenden Fassung erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind, nach den Nummern 3 bis 6,8. ist die zuständige Behörde der örtlich zuständige Landkreis oder die örtlich zuständige kreisfreie Stadt nach § 1 Abs. 2 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (ThürIfSZVO) vom 12. Juli 2022 (GVBl. S. 316) in der jeweils geltenden Fassung,9. ist eine geimpfte Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises ist,10. ist ein Impfnachweis ein Nachweis nach § 22a Abs. 1 IfSG,11. ist eine genesene Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises ist,12. ist ein Genesenennachweis ein Nachweis, der den inhaltlichen Vorgaben des § 22a Abs. 2 IfSG entspricht.(3) Soweit in dieser Verordnung das Erfordernis eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgesehen ist, sind asymptomatische Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres und alle noch nicht eingeschulten Kinder von diesem Erfordernis ausgenommen. Für asymptomatische Schüler, die den Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines Testkonzepts erbringen, gilt Satz 1 entsprechend.

### § 6 — Qualifizierte Gesichtsmaske

§ 6 Qualifizierte Gesichtsmaske(1) Beim Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske ist darauf zu achten, dass diese eng anliegt, gut sitzt sowie Mund und Nase bedecken soll.(2) Als qualifizierte Gesichtsmasken nach dieser Verordnung sind zulässig:1. medizinische Gesichtsmasken oder2. Atemschutzmasken ohne Ausatemventil mit technisch höherwertigem Schutzstandard, insbesondere FFP2-Masken.Zulässige qualifizierte Gesichtsmasken nach Satz 1 veröffentlicht die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde auf ihrer Internetseite.(3) Eine qualifizierte Gesichtsmaske nach Absatz 2 ist zu tragen:1. von Personen, sofern und soweit in geschlossenen Räumen der folgenden Einrichtungen und Unternehmen körpernahe Kontakte zu Patienten, betreuten Personen, gepflegten Personen oder Beschäftigten nicht ausgeschlossen sind:a) Einrichtungen für ambulantes Operieren,b) Dialyseeinrichtungen,c) Tageskliniken,d) Angebote ambulanter Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,e) Angebote ambulanter Pflegedienste und Unternehmen, die den Einrichtungen nach Nummer 3 vergleichbare Dienstleistungen anbieten,f) Rettungsdienste,2. in geschlossenen Räumen von Krankenhäusern und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, vona) Beschäftigten während körpernaher Tätigkeiten an Patienten,b) Patienten, sofern sie sich nicht in den für sie vorgesehenen Unterbringungsmöglichkeiten befinden,c) Besuchern undd) Personen, die die Einrichtung aus beruflichen Gründen betreten,3. in geschlossenen Räumen von voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbaren Einrichtungen vona) Beschäftigten während körpernaher Tätigkeiten an Bewohnern oder betreuten Personen,b) Besuchern undc) Personen, die die Einrichtung aus beruflichen Gründen betreten müssen,4. von Fahrgästen in geschlossenen Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs sowie von Kontroll- und Servicepersonal und Fahr- und Steuerpersonal, soweit tätigkeitsbedingt körpernaher Kontakt zu anderen Personen besteht, ausgenommen der Verkehr von Taxen nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung,5. in Arztpraxen mit Ausnahme der Behandlungsräume, wenn die Art der Leistung dies nicht zulässt,6. in allgemein zugänglichen geschlossen Räumen von Obdachlosenunterkünften nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 IfSG, die den Untergebrachten gemeinsam offenstehen und von diesen genutzt werden.Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht in Nassbereichen oder soweit arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen entgegenstehen. Zu den Angeboten nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. e zählen nicht Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a Abs. 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI).(4) Die Verpflichtung zum Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske nach Absatz 3 gilt nicht für1. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,2. Personen, denen das Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen, oder3. gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.(5) Das Verbot der Verwendung von verfassungsfeindlichen Kennzeichen und sonstigen verbotenen Symbolen, insbesondere nach den §§ 86a und 130 des Strafgesetzbuches und nach den vereinsrechtlichen Vorschriften, bleibt unberührt.(6) Unberührt bleiben die Verpflichtungen zur Bereitstellung von medizinischen Gesichtsmasken oder Atemschutzmasken bei der Arbeit nach arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften.

### § 8 — Absonderungspflichtige Personen, Ausnahme für asymptomatische Kontaktpersonen

§ 8 Absonderungspflichtige Personen, Ausnahme für asymptomatische Kontaktpersonen(1) Absonderungspflichtig sind Personen, bei denen ein Antigenschnelltest, ein PCR-Test oder ein Test mittels alternativem Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren ein positives Ergebnis hinsichtlich einer möglichen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 anzeigt.(2) Asymptomatische Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG, denen bekannt ist oder die von der zuständige Behörde darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass sie Kontakt zu einer nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten, wird dringend empfohlen, für fünf Tage die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen auf zwingend notwendige Kontakte zu reduzieren. Für diesen Zeitraum besteht die Empfehlung zur Durchführung von täglichen Testungen mittels eines Antigenschnelltests oder eines Selbsttests.

### § 1 — Allgemeine Empfehlungen

§ 1 Allgemeine Empfehlungen(1) Es wird empfohlen, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen außer zu den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, zu reduzieren.(2) Bei privaten Zusammenkünften in geschlossenen Räumen wird empfohlen, den Mindestabstand einzuhalten, die allgemeine Hygiene zu beachten, wenn möglich eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden und für ausreichend Belüftung zu sorgen. Sofern die Möglichkeit besteht, wird empfohlen, private Zusammenkünfte außerhalb geschlossener Räume abzuhalten.(3) Es wird dringend empfohlen, wo immer möglich und zumutbar, einen Mindestabstand von wenigstens 1,5 Metern einzuhalten. Insbesondere in geschlossenen Räumen und Situationen, in denen der Mindestabstand unterschritten wird oder in denen ein engerer oder längerer Kontakt zu anderen Personen unvermeidbar ist, wird empfohlen, stets eine qualifizierte Gesichtsmaske im Sinne des § 6 Abs. 2 zu tragen.

### § 10 — Unterbrechung der Absonderungspflicht

§ 10 Unterbrechung der AbsonderungspflichtDie Absonderungspflicht ist unterbrochen für die Dauer1. der Durchführung eines Tests nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 bis 5,2. einer unaufschiebbaren ärztlichen Behandlung oder3. einer rechtsverbindlichen gerichtlichen oder behördlichen Ladung oder Anordnung.Die Unterbrechung der Pflicht zur Absonderung tritt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 erst ein, nachdem die absonderungspflichtige Person die Teststelle, den Arzt, die medizinische Einrichtung, das Gericht oder die Behörde über ihre Pflicht zur Absonderung unterrichtet hat.

### § 11 — Ende der Absonderungspflicht

§ 11 Ende der AbsonderungspflichtDie Pflicht zur Absonderung endet1. zu dem Zeitpunkt, zu welchem die Absonderungspflicht behördlich aufgehoben, verkürzt oder sonst abgeändert wird,2. frühestens nach Ablauf von fünf Tagen nach dem Tag der Probenahme des ersten positiven Tests, wenn die betroffene Person innerhalb der vorangegangenen 48 Stunden frei von Symptomen einer COVID-19-Erkrankung war, spätestens jedoch nach Ablauf von zehn Tagen, oder3. zu dem Zeitpunkt, an welchem das negative Testergebnis eines einem positiven Antigenschnelltests nachfolgenden PCR-Tests hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt.Beschäftigte in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 und 7 IfSG dürfen ihre Tätigkeit in diesen Einrichtungen vor Ablauf von zehn Tagen nach dem maßgeblichen Beginn der Absonderung erst wiederaufnehmen, wenn sie ein negatives Ergebnis eines Tests nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 vorweisen können.

### § 12 — Melde-, Belehrungs- und Dokumentationspflichten

§ 12 Melde-, Belehrungs- und Dokumentationspflichten(1) Soweit nicht bereits nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst, t und Satz 2, § 8 Abs. 1 oder § 12 Abs. 1 bis 3 Satz 1 IfSG eine namentliche Meldepflicht an die zuständige Behörde besteht, ist jede Person, die einen Antigenschnelltest oder einen Test mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren durchführt, oder eine von der durchführenden Person beauftragte Person verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch über das positive Ergebnis des Antigenschnelltests oder eines Tests mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren zu unterrichten.(2) Die nach dem Infektionsschutzgesetz oder nach Absatz 1 meldepflichtigen Personen sind auch verpflichtet,1. die mit positivem Testergebnis getesteten Personen über ihre Verpflichtungen nach § 9 zu belehren sowie2. die Durchführung der Belehrungen nach Nummer 1 schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.(3) Alle melde- oder belehrungspflichtigen Personen im Sinne des Absatzes 1 sind verpflichtet, auf Verlangen der getesteten Person das negative Ergebnis eines Tests und den konkreten Zeitpunkt der Testung schriftlich oder elektronisch zu bescheinigen sowie diese Bescheinigung auszuhändigen. Inhalt und Form der Bescheinigung bleiben der näheren Bestimmung der oberen Gesundheitsbehörde vorbehalten.

### § 13 — Aufgaben der zuständigen Behörden

§ 13 Aufgaben der zuständigen BehördenDie zuständigen Behörden prüfen und ordnen nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen besonderen Schutzmaßnahmen im Rahmen dieses Unterabschnitts aufgrund der §§ 28 bis 31 IfSG an. Ermessensleitend sind grundsätzlich die aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Kontaktpersonenmanagement, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt wird. Abweichungen von den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts, die nicht auf Grundlage dieser Verordnung erfolgen, sind in der Akte und in der Entscheidung zu dokumentieren.

### § 14 — Empfehlung des Tragens einer qualifizierten Gesichtsmaske

§ 14 Empfehlung des Tragens einer qualifizierten GesichtsmaskeErgänzend zu § 6 Abs. 3 und 4 wird empfohlen, in folgenden geschlossenen Räumen und Fahrzeugen eine qualifizierte Gesichtsmaske zu tragen:1. als Kunden in Geschäften und Dienstleistungsbetrieben mit Publikumsverkehr oder bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Angeboten mit Publikumsverkehr,2. als Besucher von öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen,3. bei Sitzungen von kommunalen Gremien,4. sofern nicht bereits von § 6 Abs. 3 und 4 Satz 1 Nr. 2 erfasst, als Ärzte oder Therapeuten oder deren Personal sowie als Patienten in Arztpraxen, Praxen von Psycho- und Physiotherapeuten oder sonstigen der medizinischen und therapeutischen Versorgung dienenden ambulanten Einrichtungen, mit Ausnahme in Behandlungsräumen, wenn die Art der Leistung dies nicht zulässt,5. als Fahrgäste sowie Personal, soweit dieses in Kontakt mit den Fahrgästen kommt, in Taxen oder ähnlichen Beförderungsmitteln und bei Reisebusveranstaltungen; für den öffentlichen Personennahverkehr gilt § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und den öffentlichen Personenfernverkehr gilt § 28b Abs. 1 IfSG,6. bei körpernahen Dienstleistungen, soweit die Art der Leistung dies zulässt,7. als Gäste in Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBI. S. 367) in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich Bars, Kneipen und Cafés, soweit sie sich nicht an ihrem Tisch aufhalten,8. als Teilnehmer an einer Versammlung oder an religiösen oder weltanschaulichen Zwecken dienenden Veranstaltungen oder Zusammenkünften sowie9. als Teilnehmer an Veranstaltungen von politischen Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und des § 2 des Parteiengesetzes in der Fassung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149) in der jeweils geltenden Fassung sowie deren Gliederungen und Organe.

### § 15 — Ordnungswidrigkeiten

§ 15 Ordnungswidrigkeiten(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 IfSG und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung. Ordnungswidrigkeiten nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes bleiben unberührt.(2) Ordnungswidrigkeiten werden nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet.(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32 und 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie den §§ 28a, 30 Abs. 1 Satz 2 und § 31 IfSG handelt, wer1. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 3 keine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 trägt, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 4 keine qualifizierte Gesichtsmaske trägt, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,3. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Abs. 1 sich als absonderungspflichtige Person nach § 8 Abs. 1 außerhalb der Wohnung oder Unterkunft aufhält, physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen nicht vermeidet oder sich nicht unverzüglich absondert, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,4. vorsätzlich oder fährlässig entgegen § 9 Abs. 2 als Beschäftigter das negative Testergebnis in den Fällen des § 11 Satz 2 nicht vor der Wiederaufnahme der Tätigkeit in einer Einrichtung nach § 23 Abs. 3 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 und 7 IfSG an die zuständige Behörde übermittelt.

### § 16 — Geltungsvorbehalte

§ 16 Geltungsvorbehalte(1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung, den danach getroffenen Maßnahmen und Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben der Landtag sowie die Fraktionen im Hinblick auf ihr verfassungsrechtliches Selbstorganisationsrecht unberührt. Die zuständigen Behörden beachten die verfassungsrechtliche Stellung der Mitglieder des Landtags und die zur Regelung eines angemessenen Infektionsschutzes durch den Landtag getroffenen Maßnahmen.(2) Das Wahlrecht nach Artikel 38 des Grundgesetzes und Artikel 46 der Verfassung des Freistaats Thüringen bleibt unberührt. Bei der Durchführung von Veranstaltungen politischer Parteien, die der Vorbereitung der Teilnahme an Wahlen, insbesondere der Aufstellung von Wahlbewerbern und Bewerberlisten dienen, sind diese gehalten, die Infektionsschutzregeln dieser Verordnung zu beachten.

### § 17 — Einschränkung von Grundrechten

§ 17 Einschränkung von GrundrechtenDie Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) sowie auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) werden durch diese Verordnung eingeschränkt.

### § 18 — Gleichstellungsbestimmung

§ 18 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

### § 19 — Außerkrafttreten

§ 19 AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Ablauf des 28. Mai 2022 außer Kraft.

### § 2 — Anwendungsvorrang, Begriffsbestimmungen und Ausnahmen

§ 2 Anwendungsvorrang, Begriffsbestimmungen und Ausnahmen(1) Ergänzend zu den Bestimmungen dieser Verordnung gelten die Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe und Schulen (ThürSARS-CoV-2-KiJuS-VO). Bei Abweichungen haben die Bestimmungen dieser Verordnung Vorrang; insoweit treten die Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe und Schulen zurück.(2) Im Sinne dieser Verordnung1. sind Symptome einer COVID-19-Erkrankung insbesondere ein akuter Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, Atemnot oder Fieber im Zusammenhang mit neu aufgetretenem Schnupfen oder Husten,2. ist eine qualifizierte Gesichtsmaske eine medizinische Gesichtsmaske oder eine Atemschutzmaske nach § 6 Abs. 2,3. ist ein Antigenschnelltest eine durch einen infektionsschutzrechtlich befugten Dritten vorgenommene Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Point-of-Care-Test (PoC-Test) oder ein vergleichbarer Test,4. ist ein PCR-Test eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik,5. sind alternative Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik zum Nachweis auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, die nicht bereits von Nummer 4 erfasst sind,6. ist ein Selbsttest eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines in Deutschland zertifizierten Antigenschnelltests zur Eigenanwendung durch medizinische Laien,7. ist eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 die Durchführung eines Tests durch In-vitro-Diagnostika, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und die aufgrund ihrer CE-Kennzeichnung oder aufgrund einer nach § 11 Abs. 1 des Medizinproduktegesetzes in der am 25. Mai 2021 geltenden Fassung erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind, nach den Nummern 3 bis 6,8. ist die zuständige Behörde der örtlich zuständige Landkreis oder die örtlich zuständige kreisfreie Stadt als untere Gesundheitsbehörde nach § 2 Abs. 3 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 2. März 2016 (GVBI. S. 155) in der jeweils geltenden Fassung,9. ist eine geimpfte Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises ist,10. ist ein Impfnachweis ein Nachweis nach § 22a Abs. 1 IfSG,11. ist eine genesene Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises ist,12. ist ein Genesenennachweis ein Nachweis, der den inhaltlichen Vorgaben des § 22a Abs. 2 IfSG entspricht.(3) Soweit in dieser Verordnung das Erfordernis eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgesehen ist, sind asymptomatische Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres und alle noch nicht eingeschulten Kinder von diesem Erfordernis ausgenommen. Für asymptomatische Schüler, die den Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Testkonzepts erbringen, gilt Satz 1 entsprechend.

### § 3 — Arbeitsschutz

§ 3 ArbeitsschutzArbeitgeber im Sinne des § 2 Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung sind verpflichtet, ein hohes Niveau des Arbeitsschutzes zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 2 ArbSchG zu gewährleisten. Sie haben auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-Arb-SchV) vom 17. März 2022 (BAnz AT 18.03.2022 V1) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 5 ArbSchG die weiterhin noch erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz in einem betrieblichen Hygienekonzept festzulegen und unter Berücksichtigung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vom 10. August 2020 (GMBI. S. 484) in der jeweils geltenden Fassung1 umzusetzen.

### § 4 — Selbsttest

§ 4 Selbsttest(1) Soweit in dieser Verordnung ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 als verpflichtende Voraussetzung für den Zugang zu einer Einrichtung oder einem Unternehmen bestimmt ist, muss im Fall der Durchführung eines Selbsttests dieser durch die sich selbst testende Person vor Ort unter Beobachtung von Mitarbeitern oder von beauftragten Personen von Einrichtungen oder Unternehmen durchgeführt werden.(2) Selbsttests sind jeweils mit größtmöglicher Sorgfalt unter Beachtung der medizinischen Anwendungshinweise und besonderer Umsicht zur Vermeidung körperlicher Schäden und Verletzungen oder seelischer Beeinträchtigungen durchzuführen. Auf Einhaltung der Hygiene bei der Durchführung des Selbsttests ist zu achten.(3) Einem negativen Ergebnis eines den Absätzen 1 und 2 entsprechenden Selbsttests gleichwertig sind1. das Testergebnis eines PCR-Tests oder2. eine Bescheinigung nach § 12 Abs. 3,sofern die zugrundeliegende Testung nach Nummer 1 nicht länger als 48 Stunden oder nach Nummer 2 nicht länger als 24 Stunden zurückliegt.(4) Soweit ein nach Absatz 1 durchgeführter Selbsttest ein positives Testergebnis ausweist, ist die getestete Person verpflichtet, unverzüglich einen PCR-Test oder einen Antigenschnelltest durchführen zu lassen.(5) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Coronavirus-Testverordnung (TestV) vom 21. September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

### § 5 — Geimpfte Personen und genesene Personen

§ 5 Geimpfte Personen und genesene PersonenDie Bestimmungen des Zweiten Abschnitts der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung finden hinsichtlich der Erleichterungen und Ausnahmen für geimpfte Personen und genesene Personen Anwendung. Der entsprechende Nachweis der Impfung oder der Genesung ist zu führen. Soweit insbesondere die Vorlage eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach dieser Verordnung bestimmt ist, entfällt diese Pflicht für geimpfte Personen und genesene Personen, soweit nicht in dieser Verordnung Abweichendes bestimmt ist.

### § 6 — Qualifizierte Gesichtsmaske

§ 6 Qualifizierte Gesichtsmaske(1) Bei Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske ist darauf zu achten, dass diese eng anliegt, gut sitzt sowie Mund und Nase bedecken soll.(2) Als qualifizierte Gesichtsmasken nach dieser Verordnung sind zulässig:1. medizinische Gesichtsmasken oder2. Atemschutzmasken ohne Ausatemventil mit technisch höherwertigem Schutzstandard, insbesondere FFP2-Masken.Zulässige qualifizierte Gesichtsmasken nach Satz 1 veröffentlicht die oberste Gesundheitsbehörde auf ihrer Internetseite.(3) In geschlossenen Räumen von Einrichtungen und Unternehmen ist von Personen eine qualifizierte Gesichtsmaske nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zu tragen, sofern und soweit innerhalb geschlossener Räume dieser Einrichtungen und Unternehmen physische Kontakte zu Patienten, Betreuten, gepflegten Personen oder Beschäftigten nicht ausgeschlossen sind. Die in Satz 1 genannten Bereiche sind1. Krankenhäuser,2. Einrichtungen für ambulantes Operieren,3. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,4. Dialyseeinrichtungen,5. Tageskliniken,6. Angebote ambulanter Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,7. voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbarer Einrichtungen,8. Angebote ambulanter Pflegedienste und Unternehmen, die den Einrichtungen nach Nummer 7 vergleichbare Dienstleistungen anbieten; hierzu zählen nicht Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a Abs. 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI),9. Rettungsdienste.Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht in Nassbereichen oder soweit arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen entgegenstehen.(4) Personen haben eine qualifizierte Gesichtsmaske nach Absatz 2 zu tragen:1. in geschlossenen Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs als Fahrgäste sowie als Kontroll- und Servicepersonal und Fahr- und Steuerpersonal, soweit tätigkeitsbedingt physischer Kontakt zu anderen Personen besteht,2. in Arzt- und Zahnarztpraxen mit Ausnahme der Behandlungsräume, wenn die Art der Leistung dies nicht zulässt,3. in geschlossenen Räumen vona) Obdachlosenunterkünften nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 IfSG oderb) Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 IfSG zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern, sofern und soweit innerhalb der geschlossenen Räume dieser Einrichtungen physische Kontakte zu den untergebrachten Personen oder Beschäftigten nicht ausgeschlossen sind.Die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 3 gilt nur innerhalb von allgemein zugänglichen Bereichen, die allen Untergebrachten offenstehen und gemeinsam genutzt werden. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht in Nassbereichen.(5) Die Verpflichtung zum Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske nach den Absätzen 3 und 4 gilt nicht für1. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,2. Personen, denen das Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen, oder3. gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.(6) Das Verbot der Verwendung von verfassungsfeindlichen Kennzeichen und sonstigen verbotenen Symbolen, insbesondere nach den §§ 86a und 130 des Strafgesetzbuches und nach den vereinsrechtlichen Vorschriften, bleibt unberührt.(7) Unberührt bleiben die Verpflichtungen zur Bereitstellung von medizinischen Gesichtsmasken oder Atemschutzmasken bei der Arbeit nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Corona-ArbSchV. Regelungen zum Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske bleiben für die Einrichtungen und Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-KiJuS-VO den gesonderten Anordnungen des für Bildung zuständigen Ministeriums vorbehalten.

### § 7 — Testpflichten

§ 7 Testpflichten(1) Der Zugang zu folgenden Einrichtungen und Unternehmen darf Besuchern und Personen, die Einrichtungen und Unternehmen planbar aus beruflichen Gründen betreten, nur nach Vorlage des Nachweises eines negativen Testergebnisses mittels eines Tests nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 entsprechend den zeitlichen Vorgaben des Satzes 3 oder nach Vornahme und Vorliegen des negativen Testergebnisses eines Selbsttests nach § 4 Abs. 1 gestattet werden:1. zu Krankenhäusern,2. zu Angeboten ambulanter Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,3. zu voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbarer Einrichtungen,4. zu Angeboten ambulanter Pflegedienste und Unternehmen, die den Einrichtungen nach Nummer 3 vergleichbare Dienstleistungen anbieten; hierzu zählen nicht Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a Abs. 1 Satz 2 SGB XI.Satz 1 gilt nicht für geimpfte Personen und genesene Personen. Bei Vorlage des Nachweises eines negativen Testergebnisses darf die zugrundeliegende Testung bei einem Nachweis1. mittels eines Antigenschnelltests nicht länger als 24 Stunden,2. mittels eines PCR-Tests nicht länger als 48 Stunden oder3. mittels eines Tests mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren nicht länger als 24 Stundenzurückliegen.(2) Beschäftigte, die weder geimpfte Personen noch genesene Personen sind, dürfen in den Einrichtungen und Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 nur dann tätig werden, wenn sie vor Beginn der Tätigkeit täglich einen Nachweis eines negativen Testergebnisses mittels eines Tests nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 entsprechend der zeitlichen Vorgaben des Absatzes 1 Satz 3 vorlegen oder einen Selbsttest nach § 4 Abs. 1 vornehmen und dieser ein negatives Testergebnis aufweist. Als Beschäftigte in Einrichtungen und Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 gelten auch ehrenamtlich Tätige und Freiwilligendienstleistende. § 20a IfSG bleibt unberührt.(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die die Einrichtung oder das Unternehmen nur für einen unerheblichen Zeitraum ohne Kontakt zu den dort behandelten, betreuten oder gepflegten Personen oder in Ausübung hoheitlicher Befugnisse sowie zur Durchführung amtlicher Kontrollen betreten.(4) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen sind verpflichtet, Antigenschnelltests oder Selbsttests für Besucher vorzuhalten und auf deren Verlangen durchzuführen oder die Beobachtung der Selbsttestung durch eine beschäftige oder beauftragte Person sicherzustellen.

### § 8 — Absonderungspflichtige Personen, Ausnahme für asymptomatische Kontaktpersonen

§ 8 Absonderungspflichtige Personen, Ausnahme für asymptomatische Kontaktpersonen(1) Absonderungspflichtig sind Personen, bei denen ein Antigenschnelltest, ein PCR-Test oder ein Test mittels alternativem Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren ein positives Ergebnis hinsichtlich einer möglichen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 anzeigt.(2) Asymptomatische Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG, denen bekannt ist oder die von der zuständige Behörde darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass sie Kontakt zu einer nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten und entsprechend den jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Kontaktpersonennachverfolgung bei SARS-CoV-2-lnfektionen als enge Kontaktpersonen gelten, wird dringend empfohlen, für fünf Tage die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen auf zwingend notwendige Kontakte zu reduzieren. Für diesen Zeitraum besteht die Empfehlung zur Durchführung von täglichen Testungen mittels eines Antigenschnelltests oder eines Selbsttests.

### § 9 — Pflichten der Absonderungspflichtigen

§ 9 Pflichten der Absonderungspflichtigen(1) Absonderungspflichtige nach § 8 Abs. 1 haben sich nicht außerhalb ihrer Wohnung oder Unterkunft aufzuhalten, physisch-soziale Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden und sich unverzüglich abzusondern.(2) In den Fällen des § 11 Satz 2 haben die Beschäftigten über Absatz 1 hinaus vor Aufnahme der Tätigkeit der für ihren Wohnort beziehungsweise ihren derzeitigen Aufenthaltsort zuständigen Behörde das negative Testergebnis in Form eines ärztlichen Befunds, eines durch einen Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 TestV ausgestellten Nachweises oder eines COVID-19-Testzertifikats nach § 22a Abs. 7 IfSG zu übermitteln.

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— Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung -ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-)Vom 29. April 2022*)
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-CoronaVInfSchVTH5rahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
