Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung -ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) Vom 28. Februar 2022*)
- Ausfertigungsdatum:
- 28.02.2022
- Fundstelle:
- GVBl. 2022, 107
Mindestabstand, Grundsätze
§ 1 Mindestabstand, Grundsätze(1) Wo immer möglich und zumutbar, ist ein Mindestabstand von wenigstens 1,5 Metern einzuhalten. Satz 1 gilt nicht1. für Angehörige des eigenen Haushalts und Angehörige eines weiteren Haushalts, jeweils einschließlich der Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht,2. für private Zusammenkünfte nach § 21 sowie3. für private Zusammenkünfte, an denen ausschließlich geimpfte Personen, genesene Personen und Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, teilnehmen.Ehegatten, eingetragene Lebenspartner oder Lebensgefährten gelten als ein Haushalt im Sinne dieser Verordnung, auch wenn sie in keiner häuslichen Gemeinschaft leben.(2) Jede Person ist angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen außer zu den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Die Anzahl der Haushalte, aus denen die Kontaktpersonen stammen, sollen möglichst konstant und geringgehalten werden.(3) Auch bei privaten Zusammenkünften in geschlossenen Räumen sollen die Hygieneregelungen umgesetzt und für ausreichend Belüftung gesorgt werden. Sofern die Möglichkeit besteht, sollen private Zusammenkünfte außerhalb geschlossener Räume abgehalten werden.(4) Soweit in dieser Verordnung das Erfordernis eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgesehen ist und soweit infektionsschutzrechtliche Vorschriften des Bundes nicht entgegenstehen, sind asymptomatische Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres und alle noch nicht eingeschulten Kinder von diesem Erfordernis ausgenommen. Für asymptomatische Schüler, die den Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Testkonzepts erbringen, gilt Satz 1 entsprechend. Der Nachweis nach Satz 2 kann auch durch die Bescheinigung nach § 34 Abs. 2 der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe und Schulen (ThürSARS-CoV-2-KiJuS-VO) erbracht werden.
Geimpfte Personen und genesene Personen
§ 10 Geimpfte Personen und genesene PersonenDie Bestimmungen des Zweiten Abschnitts der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung finden hinsichtlich der Erleichterungen und Ausnahmen für geimpfte Personen und genesene Personen Anwendung. Der entsprechende Nachweis der Impfung oder der Genesung ist zu führen. Soweit insbesondere die Vorlage eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach dieser Verordnung bestimmt ist, entfällt diese Pflicht für geimpfte Personen und genesene Personen, soweit nicht in dieser Verordnung oder in § 28b Abs. 2 und 3 IfSG Abweichendes bestimmt ist.
Kontakterfassung
§ 11 KontakterfassungSofern die Möglichkeit besteht, sollen bei zulässigen Aufenthalten, Zusammenkünften und Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung browserbasierte Webanwendungen oder Applikationen, insbesondere die Corona-Warn-App, für die Kontakterfassung genutzt werden.
Absonderungspflichtige Personen
§ 12 Absonderungspflichtige PersonenAbsonderungspflichtig sind1. asymptomatische Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG, die von der zuständigen Gesundheitsbehörde darüber in Kenntnis gesetzt wurden, dass sie Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten und entsprechend den jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Kontaktpersonen- Nachverfolgung bei SARS-CoV-2-lnfektionen als enge Kontaktpersonen gelten,2. Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG, bei denen ein Antigenschnelltest nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 ein positives Ergebnis hinsichtlich einer möglichen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 anzeigt,3. Krankheitsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 5 IfSG, die erkennbare Symptome einer COVID-19-Erkrankung zeigen und bei denen ein Arzt, eine sonst befugte Stelle oder die zuständige Behörde einen PCR-Test durchgeführt, veranlasst oder angeordnet hat,4. Ausscheider nach § 2 Nr. 6 IfSG oder Kranke nach § 2 Nr. 4 IfSG, bei denen ein durchgeführter PCR-Test nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 oder ein Test mittels alternativem Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 ein positives Testergebnis hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 anzeigt.Die Absonderungspflicht von Haushaltsangehörigen einer Person nach Satz 1 Nummer 4 beginnt ab dem Tag der Kenntniserlangung von dem positiven Testergebnis des im selben Haushalt wohnenden Primärfalls.
Pflichten der Absonderungspflichtigen
§ 13 Pflichten der Absonderungspflichtigen(1) Absonderungspflichtige haben sich nicht außerhalb ihrer Wohnung oder Unterkunft aufzuhalten, physisch-soziale Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden und sich unverzüglich abzusondern.(2) Absonderungspflichtige nach § 12 Satz 1 Nr. 1 bis 3 haben über Absatz 1 hinaus unverzüglich der für ihren Wohnort beziehungsweise ihren derzeitigen Aufenthaltsort zuständigen Behörde1. die jeweils ansteckungsverdächtigen Umstände nach § 12 mitzuteilen,2. bestehende oder auftretende erkennbare Symptome einer COVID-19-Erkrankung mitzuteilen und3. die vorzeitige Beendigung einer Absonderungspflicht aufgrund eines negativen Testergebnisses nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 mitzuteilen sowie4. im Fall der Nummer 3 das negative Testergebnis in Form eines ärztlichen Befunds, eines durch einen Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 TestV ausgestellten Nachweises oder eines COVID-19-Testzertifikats nach § 22 Abs. 7 IfSG zu übermitteln.
Ausnahmen von der Absonderungspflicht
§ 14 Ausnahmen von der Absonderungspflicht(1) Für dem von § 12 Satz 1 Nr. 1 bis 3 erfassten Personenkreis besteht keine Absonderungspflicht für1. asymptomatische geimpfte Personen ohne zurückliegende Infektion,a) die eine Auffrischimpfung erhalten haben oderb) bei denen die Zweitimpfung nicht länger als drei Monate zurückliegt, 2. asymptomatische genesene Personen nach § 2 Abs. 2 Nr. 13,3. asymptomatische Personen, die eine zurückliegende Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sowie mindestens eine Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen können, sowie4. Personen, die unter adäquaten Schutzmaßnahmen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Personen in Einrichtungen der Pflege oder des Gesundheitswesens behandelt oder gepflegt haben und nach den jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts nicht als ansteckungsverdächtig eingestuft werden.(2) Die Absonderungspflicht ist unterbrochen für die Dauer1. der Durchführung eines Tests nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 bis 7,2. einer unaufschiebbaren ärztlichen Behandlung oder3. einer rechtsverbindlichen gerichtlichen oder behördlichen Ladung oder Anordnung.Die Unterbrechung der Pflicht zur Absonderung tritt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 erst ein, nachdem die absonderungspflichtige Person die Teststelle, den Arzt, die medizinische Einrichtung, das Gericht oder die Behörde über ihre Pflicht zur Absonderung unterrichtet hat.
Ende der Absonderungspflicht
§ 15 Ende der Absonderungspflicht(1) Die Pflicht zur Absonderung endet1. in den Fällen des § 12 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4a) zu dem Zeitpunkt, zu welchem die Absonderungspflicht behördlich aufgehoben, verkürzt oder sonst abgeändert wird, oderb) in den Fällen des § 12 Satz 1 Nr. 1 spätestens nach Ablauf von zehn Tagen nach dem letzten engen Kontakt zur infizierten Person, sofern die zuständige Behörde der absonderungspflichtigen Person vorher keine Entscheidung bekannt gegeben hat, oderc) in den Fällen des § 12 Satz 1 Nr. 2 und 4 nach Ablauf von zehn Tagen nach dem Tag der Probenahme des ersten positiven Tests, 2. in den Fällen des § 12 Satz 1 Nr. 2 und 3, wenn das Testergebnis eines PCR-Tests hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 negativ ist,3. in den Fällen des § 12 Satz 1 Nr. 1 und 2, sobalda) ein frühestens am siebten Tag oderb) bei Personen, die in einer Gemeinschaftsunterkunft nach § 33 IfSG betreut werden und einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Testkonzepts unterliegen, ein frühestens am fünften Tag entnommener Test nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 bis 7 ein negatives Testergebnis aufweist; im Fall der behördlichen Anordnung der Absonderung jedoch erst mit der Übermittlung dieses Testergebnisses an die zuständige Behörde,4. in den Fällen des § 12 Satz 1 Nr. 4, sobalda) ein frühestens am siebten Tag entnommener Test nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 bis 7, bei Beschäftigten einer Einrichtung oder eines Angebotes nach den §§ 23 bis 25 Abs. 2 ein Test nach § 2 Abs. 2 Nr. 6, in negatives Testergebnis aufweist, undb) die Person vor der Testung mindestens 48 Stunden symptomfrei war, im Fall der behördlichen Anordnung der Absonderung jedoch erst mit der Übermittlung dieses Testergebnisses an die zuständige Behörde.Das Vorliegen eines negativen Testergebnisses ist im Fall des Satzes 1 Nr. 4 der zuständigen Behörde mitzuteilen oder auf Anforderung zu übermitteln; die zuständige Behörde kann im Einzelfall nach aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts abweichende Maßnahmen treffen; die Entscheidung ist zu dokumentieren.(2) In besonders begründeten Fällen kann die zuständige Behörde, unter Beachtung der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts, von Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 abweichende Anordnungen treffen. Die Gründe sind zu dokumentieren.
Melde-, Belehrungs- und Dokumentationspflichten
§ 16 Melde-, Belehrungs- und Dokumentationspflichten(1) Soweit nicht bereits nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst, t und Satz 2, § 8 Abs. 1 oder § 12 Abs. 1 bis 3 Satz 1 IfSG eine namentliche Meldepflicht an die zuständige Behörde besteht, ist jeder, der einen Antigenschnelltest nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 durchführt, oder eine von der durchführenden Person beauftragte Person verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch über das positive Ergebnis des Antigenschnelltests oder eines Tests mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 zu unterrichten.(2) Die nach dem Infektionsschutzgesetz oder nach Absatz 1 meldepflichtigen Personen sind auch verpflichtet,1. die mit positivem Testergebnis getesteten Personen über ihre Verpflichtungen nach § 13 zu belehren sowie2. die Durchführung der Belehrungen nach Nummer 1 schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen; § 3 Abs. 4 Satz 1 bis 5 und 7 gilt entsprechend.(3) Alle melde- oder belehrungspflichtigen Personen im Sinne des Absatzes 1 sind verpflichtet, auf Verlangen der getesteten Person das negative Ergebnis eines Tests und den konkreten Zeitpunkt der Testung schriftlich oder elektronisch zu bescheinigen sowie diese Bescheinigung auszuhändigen. Inhalt und Form der Bescheinigung bleiben der näheren Bestimmung der oberen Gesundheitsbehörde vorbehalten.
Aufgaben der zuständigen Behörden
§ 17 Aufgaben der zuständigen BehördenDie zuständigen Behörden prüfen die Anzeigen nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und die Meldungen nach dem Infektionsschutzgesetz beziehungsweise nach § 16 Abs. 1 und ordnen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die erforderlichen besonderen Schutzmaßnahmen aufgrund der §§ 28 bis 31 IfSG an; insbesondere bei einem positiven Ergebnis eines Tests nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 bis 7 oder bei behördlicher Anordnung eines PCR-Tests nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 entscheidet die jeweils zuständige Behörde über die Absonderungspflicht und deren Dauer durch schriftlichen Bescheid und teilt dies der absonderungspflichtigen Person nach § 12 Satz 1 falls möglich fernmündlich oder elektronisch vorab mit. Ermessensleitend sind grundsätzlich die aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Kontaktpersonenmanagement. Abweichungen von den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sind in der Akte und in der Entscheidung zu dokumentieren. Die zuständige Behörde kann die Kontaktnachverfolgung und die Anordnung von Schutzmaßnahmen nach Satz 1 auf diejenigen Personengruppen und deren Umfeld beschränken, bei denen mit einem schweren Krankheitsverlauf, wie insbesondere in den Einrichtungen der §§ 23 bis 25 Abs. 2, aufgrund des Lebensalters oder von Vorerkrankungen zu rechnen ist.
Allgemeine Bestimmungen der Zugangsbeschränkungen
§ 18 Allgemeine Bestimmungen der Zugangsbeschränkungen(1) Soweit nach dieser Verordnung Zugangsbeschränkungen vorgesehen sind und sich aus § 28b IfSG nichts Abweichendes ergibt, sind zugangsberechtigte Personen Gäste, Kunden, Nutzer, Besucher, sonstige Veranstaltungsteilnehmer oder weitere Personen, die die jeweiligen Zugangs Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 bis 16, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 3, erfüllen.(2) Soweit Zugangsbeschränkungen im Sinne dieser Verordnung erfolgen, sind den geimpften Personen und genesenen Personen gleichgestellt:1. asymptomatische Kinder und Schüler im Sinne des § 1 Abs. 4,2. asymptomatische Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres mit negativem Testergebnis eines Antigenschnelltests, soweit diese nicht bereits von Nummer 1 erfasst sind,3. Personen, diea) ein ärztliches Attest vorlegen, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder deswegen innerhalb der letzten drei Monate vor dem Zugang nicht geimpft werden konnten, und b) ein negatives Testergebnis eines Antigenschnelltests vorweisen können.Anstelle des negativen Testergebnisses eines Antigenschnelltests kann auch ein negatives Ergebnis eines Tests nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 und 7 vorgelegt werden.(3) Die für die jeweilige Zugangsbeschränkung erforderlichen Nachweise können erfolgen durch1. Impfnachweis,2. Genesenennachweis,3. Nachweis eines negativen Ergebnisses eines Tests nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 und 7,4. COVID-19-Testzertifikate von Leistungserbringern nach §6 Abs. 1 und 2 Satz 1 TestV, soweit ein negativer Antigenschnelltest nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 ausreichend ist,5. einen negativen Selbsttest nach § 9 Abs. 1 oder6. Bescheinigung nach § 1 Abs. 4 Satz 2 und 3.Die zuständige Behörde kann nach Kontrolle der Nachweise nach Satz 1 und der Feststellung der Identität der nachweisenden Person einen Prüfnachweis über die Erfüllung der 3G-Zugangsbeschränkung, 2G-Zugangsbeschränkung oder 2G-Plus-Zugangsbeschränkung vergeben, der vor einer Weitergabe oder missbräuchlicher Verwendung gesichert und der nur am Ausgabetag gültig ist. Ist für Vergabe eines Prüfnachweises über die Erfüllung der 3G-Zugangsbeschränkung nach Satz 2 der Nachweis eines negativen Testergebnisses erforderlich, ist ein Nachweis nach Satz 1 Nr. 3, 4 oder 6 vorzulegen. Die zuständige Behörde kann Aufgaben nach Satz 2 an geeignete Dritte übertragen.(4) Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat sicherzustellen, dass vor Zugang zu den nach dieser Verordnung zugangsbeschränkten Einrichtungen, Betrieben, Geschäften, Veranstaltungen, Angeboten oder Ähnlichem die Vorlage der Nachweise nach Absatz 3 Satz 1 von zugangsberechtigten Personen aktiv eingefordert und die Übereinstimmung der Person, auf welche die Nachweise ausgestellt sind, mit der Identität der nachweisenden Person abgeglichen wird. Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 nur die Vorlage des Prüfnachweises aktiv einzufordern; eine zusätzliche Prüfung der Nachweise nach Absatz 3 Satz 1 und der Abgleich mit der Identität ist lediglich Stichprobenhaft erforderlich. Wird ein erforderlicher Nachweis oder Prüfnachweis nicht vorgelegt oder stimmt die Identität nicht überein, ist der Zugang zu verweigern.(5) Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 ist zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 3 Satz 2 sowie Absatz 4 Satz 1 und 2 berechtigt, personenbezogene Daten über das Vorliegen der Nachweise nach Absatz 3 Satz 1 oder 2 oder über das Lebensalter zu verarbeiten. Zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person sind technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, die sicherstellen, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABI. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung erfolgt. Die für die Verarbeitung Verantwortlichen haben sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Die personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig. Die Daten sind spätestens nach Ablauf von vier Wochen datenschutzgerecht zu löschen oder zu vernichten, sobald diese nicht mehr für die Zwecke nach Satz 1 erforderlich sind. Im Übrigen bleiben die datenschutzrechtlichen Bestimmungen unberührt.
Arbeitgeber, Beschäftigte und sonstige tätige oder beauftragte Personen
§ 19 Arbeitgeber, Beschäftigte und sonstige tätige oder beauftragte PersonenFür die Zugangsbeschränkungen nach § 28 Abs. 1 und 2 Nr. 1, § 29 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 2 und 4, § 31 Abs. 2, § 33 Abs. 1 und 2, § 34 Abs. 1 bis 3, § 35 Abs. 2 und 4 sowie § 36 Abs. 2 und 3 gelten für Arbeitgeber und Beschäftigte die Regelungen des § 28b Abs. 1 und 3 IfSG. Wer Beschäftigter nach Satz 1 ist, bestimmt sich nach § 2 Abs. 2 ArbSchG. Für sonstige tätige oder beauftragte Personen gelten die Regelungen des § 28b Abs. 1 und 3 IfSG entsprechend.
Anwendungsvorrang, Begriffsbestimmungen
§ 2 Anwendungsvorrang, Begriffsbestimmungen(1) Ergänzend zu den Bestimmungen dieser Verordnung gelten die Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe und Schulen. Bei Abweichungen haben die Bestimmungen dieser Verordnung Vorrang; insoweit treten die Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe und Schulen zurück.(2) Im Sinne dieser Verordnung1. sind Symptome einer COVID-19-Erkrankung insbesondere ein akuter Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, Atemnot oder Fieber im Zusammenhang mit neu aufgetretenem Schnupfen oder Husten,2. ist der Schutzwert die Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz, die die Anzahl der nach Meldedatum erfassten stationären Neuaufnahmen an COVID-19 erkrankter Patienten innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen bezogen auf 100 000 Einwohner in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt misst,3. ist der Belastungswert die Auslastung der Intensivbetten, die den prozentualen Anteil intensivmedizinisch behandelter COVID-19-Patienten an der Gesamtzahl der betreibbaren Intensivbetten in Thüringen angibt,4. ist eine qualifizierte Gesichtsmaske eine medizinische Gesichtsmaske oder eine Atemschutzmaske nach § 6 Abs. 2,5. ist ein Antigenschnelltest eine durch einen infektionsschutzrechtlich befugten Dritten vorgenommene Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Point-of-Care-Test (PoC-Test) oder ein vergleichbarer Test,6. ist ein PCR-Test eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik,7. sind alternative Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik zum Nachweis auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, die nicht bereits von Nummer 6 erfasst sind,8. ist ein Selbsttest eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines in Deutschland zertifizierten Antigenschnelltests zur Eigenanwendung durch medizinische Laien,9. ist eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 die Durchführung eines Tests durch In-vitro-Diagnostika, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und die aufgrund ihrer CE-Kennzeichnung oder aufgrund einer nach § 11 Abs. 1 des Medizinproduktegesetzes in der am 25. Mai 2021 geltenden Fassung erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind, nach den Nummern 5 bis 8,10. ist die zuständige Behörde der örtlich zuständige Landkreis oder die örtlich zuständige kreisfreie Stadt als untere Gesundheitsbehörde nach § 2 Abs. 3 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (ThürIfSGZustVO) vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155) in der jeweils geltenden Fassung,11. ist eine geimpfte Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises ist,12. ist ein Impfnachweis ein Nachweis nach § 2 Nr. 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom 8, Mai 2021 (BAnz AT 08.05,2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung,13. ist eine genesene Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises ist, der den inhaltlichen Vorgaben des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV entspricht,14. ist die 3G-Zugangsbeschränkung eine Beschränkung des Zugangs auf geimpfte Personen, genesene Personen und asymptomatische Personen, die den Nachweis eines negativen Ergebnisses einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach Nummer 9 vorlegen, sowie Personen nach § 1 Abs. 4; die zugrundeliegende Testung darf bei einem Nachweisa) mittels eines Antigenschnelltests nicht länger als 24 Stunden,b) mittels eines PCR-Tests nicht länger als 48 Stunden oderc) mittels eines Tests mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren nicht länger als 24 Stunden zurückliegen,15. ist die 2G-Zugangsbeschränkung eine Beschränkung des Zugangs auf geimpfte Personen und genesene Personen sowie Personen nach § 18 Abs. 2,16. ist die 2G-Plus-Zugangsbeschränkung eine Beschränkung des Zugangs auf geimpfte Personen und genesene Personen, die jeweils den Nachweis eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines in den Nummer 9 genannten Tests vorlegen, sowie Personen nach § 18 Abs. 2; die zugrundeliegende Testung darf bei einem Nachweisa) mittels eines Antigenschnelltests nicht länger als 24 Stunden,b) mittels eines PCR-Tests nicht länger als 48 Stunden oderc) mittels eines Tests mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren nicht länger als 24 Stunden zurückliegen,17. sind Zugangsbeschränkungen die 3G-Zugangsbeschränkung nach Nummer 14, die 2G-Zugangsbeschränkung nach Nummer 15 und die 2G-Plus-Zugangsbeschränkung nach Nummer 16.(3) Für Bereiche mit 2G-Plus-Zugangsbeschränkung besteht keine Verpflichtung zur Vorlage des Nachweises eines negativen Testergebnisses nach Absatz 2 Nr. 16 für1. geimpfte Personen, die eine Auffrischimpfung nachweisen oder bei denen der Zeitpunkt der für die Grundimmunisierung erforderlichen letzten Impfung nicht länger als drei Monate zurückliegt,2. genesene Personen nach Absatz 2 Nr. 13,3. asymptomatische Personen, die eine zurückliegende Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sowie mindestens eine Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen können.
Basisstufe
§ 20 BasisstufeEs gelten die Schutzmaßnahmen und Beschränkungen nach den §§ 21 bis 31 (Basisstufe) ergänzend zu den Bestimmungen des Ersten und Zweiten Abschnitts, sofern nicht nach § 32 für den jeweiligen Landkreis oder die jeweilige kreisfreie Stadt der Vierte Abschnitt Anwendung findet.
Kontaktbeschränkungen
§ 21 KontaktbeschränkungenPrivate Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum, an denen nicht nur geimpfte Personen und genesene Personen teilnehmen, sind nur zulässig, sofern nicht mehr als zehn Personen teilnehmen und die private Zusammenkunft ausschließlich mit1. den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, und2. nicht mehr als zwei weiteren haushaltsfremden Personen, stattfindet. Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bleiben bei der Ermittlung der nach Satz 1 zulässigen Anzahl an Personen und Haushalten unberücksichtigt.
Versammlungen, religiöse, weltanschauliche oder parteipolitische Veranstaltungen
§ 22 Versammlungen, religiöse, weltanschauliche oder parteipolitische Veranstaltungen(1) Bei1. Versammlungen im Sinne des Artikels 8 des Grundgesetzes und des Artikels 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen,2. religiösen oder weltanschaulichen Zwecken im Sinne der Artikel 39 und 40 der Verfassung des Freistaats Thüringen dienende Veranstaltungen oder Zusammenkünfte und3. Veranstaltungen von politischen Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und des § 2 des Parteiengesetzes in der Fassung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149) in der jeweils geltenden Fassung, sowie deren Gliederungen und Organe; § 35 Abs. 3 Satz 2 findet Anwendung,ist der Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 Satz 1 einzuhalten; teilnehmende Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr haben auch außerhalb geschlossener Räume eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 zu verwenden.(2) Die Bestimmungen des Versammlungsgesetzes bleiben im Übrigen unberührt.
Schutz vulnerabler Gruppen in Einrichtungen der Pflege, Angeboten der Eingliederungshilfe ...
§ 23 Schutz vulnerabler Gruppen in Einrichtungen der Pflege, Angeboten der Eingliederungshilfe und Tagespflegeeinrichtungen(1) Die Einrichtungen der Pflege, die besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz vom 10. Juni 2014 (GVBl. S. 161) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch legen die nach den jeweils geltenden infektionsrechtlichen Bestimmungen erforderlichen Schutzvorschriften sowie Hygieneunterweisungen in einem einrichtungsbezogenem Hygiene- und Testkonzept unter Beachtung des Absatzes 3 und § 28b Abs. 2 IfSG fest. Weitergehende Maßnahmen, insbesondere weitergehende Zugangsbeschränkungen, bleiben den Vorgaben der zuständigen Behörde vorbehalten.(2) In Einrichtungen und Angeboten nach Absatz 1 Satz 1 sind Besucher entsprechend dem einrichtungsbezogenen Hygiene- und Testkonzept zu registrieren.(3) Besucher in Einrichtungen der Pflege, in besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz, in sonstigen Angeboten der Eingliederungshilfe nach § 25 und in Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch sind verpflichtet, qualifizierte Gesichtsmasken nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zu verwenden; § 6 Abs. 5 bleibt unberührt. Beschäftigte der Einrichtungen und Angebote nach Satz 1 sind verpflichtet, qualifizierte Gesichtsmasken nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bei der Ausübung der Pflege und Betreuung im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen zu verwenden. Satz 2 gilt entsprechend für1. Beschäftigte ambulanter Pflegedienste und vergleichbare Selbstständige, wenn sie Menschen im häuslichen Umfeld betreuen oder versorgen, sowie2. Personen, die die Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 aus beruflichen Gründen betreten müssen.Weitere Zugangsvoraussetzungen für Besucher und Beschäftigte regelt § 28b Abs. 2 und 3 IfSG.(4) Wohnbereichsübergreifende Gruppenangebote sind zulässig. Eine Differenzierung zwischen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 ungeimpften Bewohnern und Bewohnern, die geimpfte Personen sind, für die Inanspruchnahme der Angebote nach Satz 1 unterbleibt. Das Infektionsschutzkonzept nach Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend zu erweitern und einzuhalten.
Krankenhäuser und weitere stationäre Einrichtungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch
§ 24 Krankenhäuser und weitere stationäre Einrichtungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch(1) Krankenhäuser und weitere stationäre Einrichtungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch können eine Steuerung des Zu- und Abgangs der Besucher sowie eine Begrenzung der Besucher aus medizinischen Gründen und aufgrund räumlicher oder personeller Kapazitäten zeitlich und räumlich vorsehen. Grundsätzlich sind zwei zu registrierende Besucher je Patient täglich für bis zu insgesamt zwei Stunden vorbehaltlich weitergehender Beschränkungen durch die zuständige Behörde zulässig. Die allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln, insbesondere § 28b Abs. 2 und 3 IfSG, sind darüber hinaus zu beachten. Weitere Zugangsvoraussetzungen für Besucher und Beschäftigte regelt § 28b Abs. 2 und 3 IfSG.(2) Krankenhäuser müssen im Rahmen des COVID-19-Versorgungskonzepts Thüringen der obersten Gesundheitsbehörde die Versorgung von an COVID-19 erkrankten Personen gewährleisten. Das Konzept ist in Abhängigkeit mit der Entwicklung des Infektionsgeschehens fortzuschreiben.
Regelungen für Leistungen der Eingliederungshilfe
§ 25 Regelungen für Leistungen der Eingliederungshilfe(1) Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Tagesstätten, Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie alle Formen von Förderbereichen haben ein Infektionsschutzkonzept nach § 5 unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Angebote, der Empfehlung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Pandemie „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards“3 und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vorzuhalten.(2) Leistungen der interdisziplinären, heilpädagogischen und überregionalen Frühförderstellen sowie der heilpädagogischen Praxen können von Kindern mit Behinderungen und von Behinderung bedrohten Kindern und deren Familien unter folgenden Maßgaben in Anspruch genommen werden:1. Absatz 1 gilt entsprechend,2. Förder- und Therapieeinheiten können als Einzelfördermaßnahmen oder in festen Gruppen mit einer fest zugeordneten Fachkraft erbracht werden,3. Beratungen in der Frühförderstelle erfolgen nur nach Terminvereinbarung, telefonisch oder unter Nutzung anderer digitaler Medien,4. für die Durchführung von Förder- und Therapieeinheiten in Kindertageseinrichtungen gelten die Maßgaben der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe und Schulen.(3) Der jeweilige Leistungserbringer hat die Einhaltung der Vorgaben der Absätze 1 und 2 sicherzustellen.
Außer- und überbetriebliche Einrichtungen und Maßnahmen der beruflichen Aus-, Fort- und ...
§ 26 Außer- und überbetriebliche Einrichtungen und Maßnahmen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung und zur beruflichen Integration(1) Der Unterrichts- und Ausbildungsbetrieb in außerschulischen, außer- und überbetrieblichen Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, Maßnahmen der Begleitung und Unterstützung beruflicher Integrationsprozesse sowie Maßnahmen und Arbeitsgelegenheiten zur Erhaltung und Wiedererlangung der Beschäftigungsfähigkeit sind in Präsenz zulässig. Die Träger der Einrichtungen, Arbeitsgelegenheiten und Maßnahmen haben die Einhaltung der allgemeinen Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 1 bis 3 zu gewährleisten. Teilnehmende am Unterrichts- und Ausbildungsbetrieb, an Arbeitsgelegenheiten oder an den Maßnahmen, die nicht über1. einen Impfnachweis nach § 2 Abs. 2 Nr. 12,2. einen Genesenennachweis nach § 2 Abs. 2 Nr. 13 oder3. einen Nachweis über ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 2 Abs. 2 Nr. 9verfügen, haben sich täglich auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels einer Testung nach § 2 Abs. 2 Nr. 9 testen zu lassen. Die Testung nach Satz 3 ist vor Beginn des Unterrichts- und Ausbildungsbetriebes, der Beschäftigung oder der jeweiligen Maßnahme durchzuführen und, durch den Träger der Einrichtung oder der Bildungsstätte anzubieten oder hinsichtlich der ordnungsgemäßen Durchführung zu beaufsichtigen.(2) § 18 Abs. 4 und 5 findet entsprechende Anwendung.(3) Die zur Durchführung des Unterrichts- und Ausbildungsbetriebes nach Absatz 1 erforderliche Internats- und Wohnheimunterbringung ist zulässig.
Hochschulen
§ 27 Hochschulen(1) Für den Zutritt zu Gebäuden der staatlichen und nichtstaatlichen Hochschulen und Verpflegungseinrichtungen des Studierendenwerks Thüringen sowie für die Teilnahme an in Präsenz durchgeführten Lehrveranstaltungen und Prüfungen gilt die 3G-Zugangsbeschränkung; § 28b Abs. 1 IfSG bleibt unberührt. Abweichend von § 18 Abs. 4 Satz 1 haben die Hochschulen die erforderlichen Nachweise regelmäßig durch Stichproben zu kontrollieren.(2) Die Hochschulen sind verpflichtet, Studierenden und Lehrenden,1. die ein ärztliches Attest verlegen, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder deswegen innerhalb der letzten drei Monate nicht geimpft werden konnten, oder2. für die keine Empfehlung der Ständigen Impfkommission des Robert Koch-Instituts zur Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 besteht,täglich von Montag bis Freitag am Hochschulort die Durchführung eines Selbsttests nach § 9 Abs. 1 unter Beobachtung durch eigenes Personal oder durch beauftragte Personen anzubieten und eine Bescheinigung über das Ergebnis zu erstellen. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist den Personen nach Satz 1 der Zutritt erlaubt, um unmittelbar nach Betreten des Gebäudes ein Testangebot nach Satz 1 wahrzunehmen.(3) Die Hochschulen sind verpflichtet, ein Infektionsschutzkonzept nach § 5 zu erstellen.
Veranstaltungen in der Basisstufe
§ 28 Veranstaltungen in der Basisstufe(1) Bei der Durchführung von öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen gilt1. in geschlossenen Räumena) für Veranstaltungen mit bis zu 500 gleichzeitig teilnehmenden Personen die 3G-Zugangsbeschränkung oderb) für Veranstaltungen, an denen mehr als 500 Personen gleichzeitig teilnehmen, die 2G-Plus-Zugangsbeschränkung sowie eine Personenobergrenze von 6 000 gleichzeitig teilnehmenden Personen, jeweils mit der Maßgabe, dass diese Veranstaltungen mindestens zehn Tage vor Veranstaltungsbeginn der zuständigen Behörde anzuzeigen sind und eine maximale Kapazitätsauslastung mit bis zu 60 Prozent der zulässigen Gesamtauslastung zulässig ist,2. außerhalb geschlossener Räumea) für Veranstaltungen mit bis zu 500 gleichzeitig teilnehmenden Personen die Verpflichtung zur Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 zu verwenden; § 6 Abs. 5 bleibt unberührt,b) für Veranstaltungen, an denen mehr als 500 Personen gleichzeitig teilnehmen, die Verpflichtung nach Buchstabe a, die 2G-Zugangsbeschränkung sowie eine Personenobergrenze von 25 000 gleichzeitig teilnehmenden Personen, jeweils mit der Maßgabe, dass diese Veranstaltungen mindestens zehn Tage vor Veranstaltungsbeginn der zuständigen Behörde anzuzeigen sind und eine maximale Kapazitätsauslastung mit bis zu 75 Prozent der zulässigen Gesamtauslastung zulässig ist.(2) Bei der Durchführung von nichtöffentlichen Veranstaltungen gilt1. in geschlossenen Räumen die 3G-Zugangsbeschränkung mit der Maßgabe, dass Veranstaltungen mit mehr als 30 gleichzeitig teilnehmenden Personen mindestens zehn Tage vor Veranstaltungsbeginn der zuständigen Behörde anzuzeigen sind und die Personenobergrenze 100 gleichzeitig teilnehmende Personen beträgt,2. außerhalb geschlossener Räume, dass Veranstaltungen mit mehr als 50 gleichzeitig teilnehmenden Personen mindestens zehn Tage vor Veranstaltungsbeginn der zuständigen Behörde anzuzeigen sind und die zulässige Personenobergrenze 200 gleichzeitig teilnehmende Personen beträgt.(3) Für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige Veranstaltungen nach Absatz 1 genügt eine einmalige Anzeige gegenüber der zuständigen Behörde. Abweichend von Satz 1 und Absatz 1 entfällt für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige kulturelle Veranstaltungen für den Programmbetrieb die Anzeigepflicht.(4) Im Fall der 2G-Zugangsbeschränkung und 2G-Plus-Zugangsbeschränkung haben Arbeitgeber, Beschäftigte oder sonstige tätige oder beauftragte Personen, die keine geimpften Personen oder genesenen Personen sind, eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zu verwenden.(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die in § 8 Satz 1 Nr. 1 und 3 genannten Bereiche.
Weitere Zugangsbeschränkungen in der Basisstufe
§ 29 Weitere Zugangsbeschränkungen in der Basisstufe(1) Die 3G-Zugangsbeschränkung gilt in geschlossenen Räumen oder Fahrzeugen1. in Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes, einschließlich Bars, Kneipen und Cafés, mit Ausnahme der Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke,2.bei der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen,3. von Fahrschulen,4. bei Schulungen in Erster Hilfe,5. bei der Wahrnehmung von Angeboten der Blutspendedienste,6. bei entgeltlichen Übernachtungsangeboten,7. bei Sitzungen, Beratungen und Veranstaltungen nach § 8 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5,8. bei der Inanspruchnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation,9. bei der regelmäßigen Wahrnehmung von Angeboten von Beratungsstellen der Sozialberatung, der Gesundheitsberatung, der Migrationsberatung und der Beratung bei häuslicher und sexualisierter Gewalt,10. für den Publikumsverkehr der Gerichte,11. bei Reisebusveranstaltungen,12. von Einrichtungen, Dienstleistungen und Angeboten der Freizeitgestaltung, auch solche mit Bildungsbezug, insbesondere Museen, Archiven, Bibliotheken, Sehenswürdigkeiten und Denkmälern, Freizeitparks und bildungsbezogene Themenparks,13. von Flug-, Jagd-, Hundeschulen und ähnlichen Einrichtungen,14. von zoologischen und botanischen Gärten sowie Tierparks,15. von Spielplätzen,16. in Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbädern, Thermen und Saunen,17. bei Angeboten des Freizeitsports,18. von Fitnessstudios, Tanzschulen und jeweils ähnlichen Einrichtungen,19. bei Proben von Orchestern, sofern Blasinstrumente verwendet werden, und von Chören,20. von Solarien,21. von Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen,22. bei der Inanspruchnahme von sexuellen Dienstleistungen unabhängig von der Einrichtung, in welcher diese erbracht werden, wenn nicht mehr als zwei Personen gleichzeitig beteiligt sind.(2) Die Anwendung der 2G-Plus-Zugangsbeschränkungen gilt in geschlossenen Räumen oder Fahrzeugen1. von Diskotheken, Tanzklubs, sonstigen Tanzlustbarkeiten und vergleichbaren Angeboten,2. von Swingerklubs,3. von Prostitutionsstätten und bei Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. IS. 2372) in der jeweils geltenden Fassung, von Bordellen und vergleichbaren Einrichtungen; soweit für die Inanspruchnahme von sexuellen Dienstleistungen nicht die 3G-Zugangsbeschränkung nach Absatz 1 Nr. 22 gilt.(3) Im Fall der 2G-Plus-Zugangsbeschränkung haben Arbeitgeber, Beschäftigte oder sonstige tätige oder beauftragte Personen, die keine geimpften Personen oder genesenen Personen sind, eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zu verwenden.
Allgemeine Infektionsschutzregeln
§ 3 Allgemeine Infektionsschutzregeln(1) Unbeschadet der weiteren Bestimmungen dieser Verordnung gelten die allgemeinen Infektionsschutzregeln jeweils für öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen sowie jeweils mit Besuchs- oder Kundenverkehr (Publikumsverkehr) für Geschäfte, Betriebe und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung dienen, insbesondere kulturelle Einrichtungen. Satz 1 gilt entsprechend für Wohnheime, Sammel- oder Gemeinschaftsunterkünfte. In den Fällen des Satzes 1 ist ein Infektionsschutzkonzept nach § 5 Abs. 1 zu erstellen. Besondere infektionsschutzrechtliche Bestimmungen für Einrichtungen nach § 36 IfSG bleiben unberührt.(2) Durch die nach § 5 Abs. 2 verantwortliche Person sind die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts, die arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben sowie weitere einschlägige Infektionsschutzregeln insbesondere für Personal, Kunden, Nutzer, Besucher, Bewohner und Gäste einzuhalten und umzusetzen. Ziel ist die Reduzierung von Kontakten, der Schutz vor Infektionen durch Tröpfchen und Aerosole sowie die möglichst weitgehende Vermeidung von Schmierinfektionen über Vehikel und Gegenstände. Dies soll durch die Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1, insbesondere durch die Anbringung von Warnhinweisen, Wegweisern, Bodenmarkierungen und durchsichtigen Abschirmungen, sichergestellt werden und durch Maßnahmen zur Sicherstellung der Frischluftzufuhr sowie ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime erfolgen. Eine Steuerung und Begrenzung des Zu- und Abgangs ist erforderlich.(3) Zusätzlich zu den Infektionsschutzregelungen nach Absatz 2 Satz 1, 3 und 4 ist durch die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 sicherzustellen:1. der Ausschluss von Personen mit erkennbaren Symptomen einer COVID-19-Erkrankung, 2. die Ausstattung der Örtlichkeit der Zusammenkunft oder des Standorts mit ausreichenden Möglichkeiten zur guten Belüftung,3. eine aktive und geeignete Information der anwesenden Personen über allgemeine Schutzmaßnahmen, insbesondere Händehygiene, Abstand halten, Rücksichtnahme auf Risikogruppen sowie Husten- und Niesetikette, und das Hinwirken auf deren Einhaltung,4. die Einhaltung des jeweiligen Infektionsschutzkonzepts nach § 5 Abs. 1.Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Bewohner von Wohnheimen, Sammel- oder Gemeinschaftsunterkünften.(4) Soweit in dieser Verordnung die Gewährleistung einer Kontaktnachverfolgung vorgeschrieben ist, hat die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 oder eine von ihr beauftragte Person folgende Kontaktdaten zu erheben:1. Name und Vorname,2. Wohnanschrift oder Telefonnummer,3. Datum, Beginn und Ende der jeweiligen Anwesenheit.Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat die Kontaktdaten1. für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren,2. vor unberechtigter Kenntnisnahme und dem Zugriff Dritter zu schützen, insbesondere auch durch andere Gäste, Kunden, Nutzer oder Besucher,3. für die zuständige Behörde vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie4. unverzüglich nach Ablauf der Frist nach Nummer 1 datenschutzgerecht zu löschen oder zu vernichten.Die Kontaktdaten dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken, insbesondere zu Werbe- und Vermarktungszwecken, ist unzulässig. Die Erhebung, Aufbewahrung und Verarbeitung der Kontaktdaten soll durch browserbasierte Webanwendungen oder Applikationen erfolgen. Im Fall des Satzes 4 ist die Datenverarbeitung zusätzlich in analoger Form zu ermöglichen. Ohne Angabe der Kontaktdaten darf der Gast, Kunde, Nutzer oder Besucher nicht bedient werden oder die jeweiligen Veranstaltungen, Dienstleistungen, Angebote und Einrichtungen nicht in Anspruch nehmen. Im Übrigen bleiben die datenschutzrechtlichen Bestimmungen unberührt.
Angebote und Veranstaltungen in Schullandheimen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung in ...
§ 30 Angebote und Veranstaltungen in Schullandheimen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung in der Basisstufe(1) Schulische und außerschulische Angebote können in Schullandheimen in Präsenzform stattfinden. Die Träger der Einrichtungen nach Satz 1 haben die Einhaltung der allgemeinen Infektionsschutzregeln nach § 3 zu gewährleisten.(2) Veranstaltungen in Einrichtungen der Erwachsenenbildung sind in Präsenz zulässig. Einrichtungen nach Satz 1 sind insbesondere Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes (ThürEBG) vom 18. November 2010 (GVBl. S. 328) in der jeweils geltenden Fassung. Die Träger der Einrichtungen haben die Einhaltung der allgemeinen Infektionsschutzregeln nach § 3 zu gewährleisten. Es gilt die 3G-Zugangsbeschränkung nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 für1. in geschlossenen Räumen stattfindende Veranstaltungen der Erwachsenenbildung,2. in geschlossenen Räumen stattfindende Orchesterproben, sofern Blasinstrumente verwendet werden, und Chorproben sowie3. in geschlossenen Räumen stattfindende Gesundheits- und Sportangebote der Erwachsenenbildung.Die Träger der Einrichtungen sind verpflichtet, zum Zweck des Nachweises über ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 2 Abs. 2 Nr. 9 den an den Veranstaltungen nach Satz 4 Nr. 1 teilnehmenden Personen, die keinen Impfnachweis nach § 2 Abs. 2 Nr. 12 oder keinen Genesenennachweis nach § 2 Abs. 2 Nr. 13 vorlegen, mindestens zweimal pro Kalenderwoche eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 2 Abs. 2 Nr. 9 anzubieten. Erfolgt die Veranstaltung an weniger als drei Tagen in der Kalenderwoche, ist in dem anteiligen Wochenzeitraum ein Testangebot ausreichend. Die zur Durchführung der Veranstaltungen nach Satz 1 erforderliche Unterbringung in Heimvolkshochschulen ist zulässig.(3) im Fall der 3G-Zugangsbeschränkung nach Absatz 2 Satz 4 ist eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 zu verwenden, mit der Maßgabe, dass die Verpflichtung zur Verwendung auch am Sitzplatz besteht. Im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen nach Absatz 2 Satz 4 Nr. 3 kann auf die Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen nach Absatz 2 Satz 4 Nr. 2 und 3 kann abweichend von Satz 1 auf die Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 verzichtet werden.(4) Veranstaltungen, die nach Absatz 2 Satz 4 Nr. 1 die 3G-Zugangsbeschränkung nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 anzuwenden haben, können freiwillig die 2G-Zugangsbeschränkung nach § 2 Abs. 2 Nr. 15 anwenden.
Organisierter Sportbetrieb in der Basisstufe
§ 31 Organisierter Sportbetrieb in der Basisstufe(1) Der organisierte Sportbetrieb ist auch ohne ständige Wahrung des Mindestabstandes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 erlaubt, wenn er nach den Vorgaben eines Vereins- und sportartspezifischen Infektionsschutzkonzeptes erfolgt, das sich nach den Vorgaben des jeweiligen Sportfachverbandes und den aktuellen Vorgaben des für Sport zuständigen Ministeriums richtet. Anlagenspezifische Infektionsschutzanforderungen des Trägers der Sportanlage sind zusätzlich zu beachten. Satz 1 gilt auch für Abschluss- und Eignungsprüfungen, Lehrgänge für die Aus- und Fortbildung sowie die nach dem Vereinsrecht notwendigen Zusammenkünfte.(2) Für die Angebote des organisierten Sports in geschlossenen Räumen gilt die 3G-Zugangsbeschränkung.(3) Als sonstige tätige oder beauftragte Personen im Sinne des § 19 Satz 3 gelten insbesondere die für die Durchführung des Trainings- und Wettkampfbetriebes zwingend erforderlichen Personen, wie Trainer, Übungsleiter sowie Schieds- und Kampfrichter, soweit sie nicht bereits Beschäftigte im Sinne des § 2 Abs. 2 ArbSchG sind.(4) Für die Durchführung von Sportveranstaltungen mit Zuschauern findet § 28 Abs. 1 Anwendung.
Infektionsstufe
§ 32 Infektionsstufe(1) In einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt tritt die Infektionsstufe ein, wenn an drei aufeinanderfolgenden Tagen1. der Schutzwert in diesem Landkreis oder dieser kreisfreien Stadt den Schwellenwert 12,0 und2. der Belastungswert den Schwellenwert 12,0 Prozenterreichen oder überschreiten. In dem jeweiligen Landkreis oder der jeweiligen kreisfreien Stadt gelten ab dem übernächsten Tag nach Bekanntgabe des Eintretens der Infektionsstufe ergänzend zu den Bestimmungen des Ersten und Zweiten Abschnitts1. die Schutzmaßnahmen und Beschränkungen der Basisstufe nach den §§ 21 bis 27 sowie 2. die besonderen Schutzmaßnahmen und Beschränkungen nach den §§ 33 bis 36.(2) Die besonderen Schutzmaßnahmen und Beschränkungen nach den §§ 33 bis 36 sind in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt aufgehoben, sobald der Schutzwert oder der Belastungswert die in Absatz 1 bestimmten Schwellenwerte an sieben aufeinanderfolgenden Tagen nicht mehr erreicht; in diesem Fall gilt die Basisstufe.(3) Die Fristberechnung für die Tage, an denen die in Absatz 1 bestimmten Schwellenwerte erreicht, überschritten oder nicht mehr erreicht werden, beginnt ab dem 22. Februar 2022.(4) Die oberste Gesundheitsbehörde gibt auf ihrer Internetseite4 bekannt, wenn1. der Schwellenwert des Schutzwertes und des Belastungswertes an drei aufeinanderfolgenden Tagen erreicht oder überschritten werden oder2. der Schwellenwert des Schutzwertes oder des Belastungswertes an sieben aufeinanderfolgenden Tagen nicht mehr erreicht wird.Die oberste Gesundheitsbehörde gibt auf ihrer Internetseite5 zudem die Tage bekannt, ab denen die besonderen Schutzmaßnahmen und Beschränkungen nach den §§ 33 bis 36 gelten.
Veranstaltungen in der Infektionsstufe
§ 33 Veranstaltungen in der Infektionsstufe(1) Bei der Durchführung von öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen gilt1. in geschlossenen Räumena) für Veranstaltungen mit bis zu 500 gleichzeitig teilnehmenden Personen die 2G-Zugangsbeschränkung und eine maximal zulässige Kapazitätsauslastung mit bis zu 60 Prozent der möglichen zulässigen Gesamtauslastung,b) für Veranstaltungen, an denen mehr als 500 Personen gleichzeitig teilnehmen, die 2G-Plus-Zugangsbeschränkung, eine maximal zulässige Kapazitätsauslastung mit bis zu 40 Prozent der möglichen zulässigen Gesamtauslastung sowie eine Personenobergrenze von 6 000 gleichzeitig teilnehmenden Personen, jeweils mit der Maßgabe, dass diese Veranstaltungen mindestens zehn Tage vor Veranstaltungsbeginn der zuständigen Behörde anzuzeigen sind,2. außerhalb geschlossener Räumea) für Veranstaltungen bis zu 500 gleichzeitig teilnehmenden Personen die 3G-Zugangsbeschränkung,b) für Veranstaltungen, an denen mehr als 500 Personen gleichzeitig teilnehmen, die 2G-Zugangsbeschränkung und eine Personenobergrenze von 25 000 gleichzeitig teilnehmenden Personen, jeweils mit der Maßgabe, dass diese Veranstaltungen mindestens zehn Tage vor Veranstaltungsbeginn der zuständigen Behörde anzuzeigen sind, eine maximale Kapazitätsauslastung mit bis zu 60 Prozent der zulässigen Gesamtauslastung zulässig ist und das Verwenden einer qualifizierten Gesichtsmaske nach § 6 Abs, 2 verpflichtend ist, § 6 Abs. 5 bleibt unberührt.(2) Bei der Durchführung von nichtöffentlichen Veranstaltungen gilt1. in geschlossenen Räumen die 2G-Zugangsbeschränkung mit der Maßgabe, dass Veranstaltungen mit mehr als 30 gleichzeitig teilnehmenden Personen mindestens zehn Tage vor Veranstaltungsbeginn der zuständigen Behörde anzuzeigen sind und die Personenobergrenze 100 gleichzeitig teilnehmende Personen beträgt,2. außerhalb geschlossener Räumen die 3G-Zugangsbeschränkung mit der Maßgabe, dass Veranstaltungen mit mehr als 50 gleichzeitig teilnehmenden Personen mindestens zehn Tage vor Veranstaltungsbeginn der zuständigen Behörde anzuzeigen sind und die Personenobergrenze 200 gleichzeitig teilnehmende Personen beträgt.(3) Für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige Veranstaltungen nach Absatz 1 genügt eine einmalige Anzeige gegenüber der zuständigen Behörde. Abweichend von Satz 1 und Absatz 1 entfällt für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige kulturelle Veranstaltungen für den Programmbetrieb die Anzeigepflicht.(4) Im Fall der 2G-Zugangsbeschränkung und 2G-Plus-Zugangsbeschränkung haben Arbeitgeber, Beschäftigte oder sonstige tätige oder beauftragte Personen, die keine geimpften Personen oder genesenen Personen sind, eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zu verwenden.(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die in § 8 Satz 1 Nr. 1 und 3 genannten Bereiche.
Weitere Zugangsbeschränkungen in der Infektionsstufe
§ 34 Weitere Zugangsbeschränkungen in der Infektionsstufe(1) Die 3G-Zugangsbeschränkung gilt in geschlossenen Räumen oder Fahrzeugen1. bei Inanspruchnahme medizinisch, therapeutisch oder pflegerisch notwendiger körpernaher Dienstleistungen,2. von Fahrschulen,3. bei Schulungen in Erster Hilfe,4. bei der Wahrnehmung von Angeboten der Blutspendedienste,5. bei entgeltlichen Übernachtungsangeboten, soweit diese für notwendige, insbesondere für medizinische, berufliche und geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden, wobei das negative Testergebnis auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei Anreise vorgelegt und eine Testung wiederholend jeweils spätestens mit Ablauf von 72 Stunden durchgeführt werden muss,6. bei Sitzungen, Beratungen und Veranstaltungen nach § 8 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5,7. bei der Inanspruchnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation,8. bei der regelmäßigen Wahrnehmung von Angeboten von Beratungsstellen der Sozialberatung, der Gesundheitsberatung, der Migrationsberatung und der Beratung bei häuslicher und sexualisierter Gewalt,9. für den Publikumsverkehr der Gerichte,10. von nichtöffentlichen Betriebskantinen, deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe oder aufgrund der Beschaffenheit der Arbeitsplätze zwingend erforderlich ist, mit Ausnahme der Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke,11. von Gaststätten, die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen nach den bundesfernstraßenrechtlichen Bestimmungen sind, sowie Gaststätten auf Autohöfen mit Ausnahme der Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke,12. in Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbädern sowie Thermen füra) die Inanspruchnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation,b) die Nutzung im Rahmen des Sport- und Schwimmunterrichts nach den Lehr-, Ausbildungs- und Studienplänen,c) den Trainings- und Wettkampfbetrieb von Berufssportlern, Profisportvereinen sowie Kaderathleten des Bundes und des Landes der olympischen, paralympischen, deaflympischen und nichtolympischen Sportarten sowie Kaderathleten des Bundes und des Landes von Special Olympics Deutschland,d) den Trainings- und Wettkampfbetrieb im organisierten Sport von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unde) der Durchführung von Schwimmlernkursen, 13. bei Angeboten des Freizeitsports für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.(2) Die Anwendung der 2G-Zugangsbeschränkungen gilt in geschlossenen Räumen oder Fahrzeugen1. von Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes, einschließlich Bars, Kneipen und Cafés, mit Ausnahmea) der Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke,b) der in Absatz 1 Nr. 10 und 11 genannten Betriebe, für deren Zugang eine 3G-Zugangsbeschränkung gilt, undc) der vom Studierendenwerk Thüringen betriebenen Mensen für den nichtöffentlichen Betrieb, für deren Zugang § 27 Abs. 1 gilt, 2. bei der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen mit Ausnahme medizinisch therapeutisch oder pflegerisch notwendiger Dienstleistungen,3. bei Reisebusveranstaltungen,4. bei entgeltlichen Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken,5. von Einrichtungen, Dienstleistungen und Angeboten der Freizeitgestaltung, auch solche mit Bildungsbezug, insbesondere Museen, Archiven, Bibliotheken, Sehenswürdigkeiten und Denkmälern, Freizeitparks und bildungsbezogene Themenparks,6. von Flug-, Jagd-, Hundeschulen und ähnlichen Einrichtungen,7. von zoologischen und botanischen Gärten sowie Tierparks,8. von Spielplätzen,9. in Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbädern sowie Thermen, sofern nicht die 3G-Zugangsbeschränkung nach Absatz 1 Nr. 12 gilt,10. in Saunen,11. bei Angeboten des Freizeitsports, sofern nicht die 3G-Zugangsbeschränkung nach Absatz 1 Nr. 13 gilt,12. von Fitnessstudios, Tanzschulen und jeweils ähnlichen Einrichtungen, sofern nicht die 3G- Zugangsbeschränkung nach Absatz 1 Nr. 7 gilt,13. von Solarien,14. bei Proben von Orchestern, sofern Blasinstrumente verwendet werden, und von Chören,15. von Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen,16. bei der Inanspruchnahme von sexuellen Dienstleistungen unabhängig von der Einrichtung, in welcher diese erbracht werden, wenn nicht mehr als zwei Personen gleichzeitig beteiligt sind,17. von Einrichtungen nach §§ 23 bis 25 Abs. 2 für Besucher.Ergänzend zu § 6 Abs. 3 Satz 1 ist eine qualifizierte Gesichtsmaske bei der Anwendung der 2G-Zugangsbeschränkung zu verwenden; § 6 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 bleibt unberührt.(3) Die Anwendung der 2G-Plus-Zugangsbeschränkungen gilt in geschlossenen Räumen oder Fahrzeugen1. von Diskotheken, Tanzklubs, sonstigen Tanzlustbarkeiten und vergleichbaren Angeboten,2. von Swingerklubs,3. von Prostitutionsstätten und bei Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes, von Bordellen und vergleichbaren Einrichtungen; soweit für die Inanspruchnahme von sexuellen Dienstleistungen nicht die 2G-Zugangsbeschränkung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 16 gilt.(4) Im Fall der 2G-Zugangsbeschränkung und 2G-Plus-Zugangsbeschränkung haben Arbeitgeber, Beschäftigte oder sonstige tätige oder beauftragte Personen, die keine geimpften Personen oder genesenen Personen sind, eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zu verwenden.
Angebote und Veranstaltungen in Schullandheimen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung in ...
§ 35 Angebote und Veranstaltungen in Schullandheimen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung in der Infektionsstufe(1) Schulische und außerschulische Angebote können in Schullandheimen in Präsenzform stattfinden. Die Träger der Einrichtungen nach Satz 1 haben die Einhaltung der allgemeinen Infektionsschutzregeln nach § 3 zu gewährleisten.(2) Veranstaltungen in Einrichtungen der Erwachsenenbildung sind in Präsenz zulässig. Einrichtungen nach Satz 1 sind insbesondere Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 ThürEBG. Die Träger der Einrichtungen haben die Einhaltung der allgemeinen Infektionsschutzregeln nach § 3 zu gewährleisten. Für Veranstaltungen der Einrichtungen der Erwachsenenbildung gelten folgende Zugangsbeschränkungen:1. die 3G-Zugangsbeschränkung für in geschlossenen Räumen stattfindende Veranstaltungen der Erwachsenenbildung mit Bildungsbezug und2. die 2G-Zugangsbeschränkung für in geschlossenen Räumen stattfindendea) Orchesterproben, sofern Blasinstrumente verwendet werden, und Chorproben,b) Gesundheits- und Sportangebote der Erwachsenenbildung sowiec) Veranstaltungen, die der Freizeitgestaltung dienen.Die Träger der Einrichtungen sind verpflichtet, zum Zweck des Nachweises über ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 2 Abs. 2 Nr. 9 den an den Veranstaltungen nach Satz 4 Nr. 1 teilnehmenden Personen, die keinen Impfnachweis nach § 2 Abs. 2 Nr. 12 oder keinen Genesenennachweis nach § 2 Abs. 2 Nr. 13 vorlegen, mindestens zweimal pro Kalenderwoche eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 2 Abs. 2 Nr. 9 anzubieten. Erfolgt die Veranstaltung an weniger als drei Tagen in der Kalenderwoche, ist in dem anteiligen Wochenzeitraum ein Testangebot ausreichend. Die zur Durchführung der Veranstaltungen nach Satz 1 erforderliche Unterbringung in Heimvolkshochschulen ist zulässig.(3) Ist nach Absatz 2 Satz 4 die 3G-Zugangsbeschränkung oder die 2G-Zugangsbeschränkung anzuwenden, ist eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 zu verwenden, mit der Maßgabe, dass die Verpflichtung zur Verwendung auch am Sitzplatz besteht. Im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen nach Absatz 2 Satz 4 Nr. 2 Buchst, b kann auf die Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen nach Absatz 2 Satz 4 Nr. 2 Buchst, a und b abweichend von Satz 1 auf die Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske verzichtet werden.(4) Veranstaltungen, die nach Absatz 2 Satz 4 Nr. 1 die 3G-Zugangsbeschränkung nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 anzuwenden haben, können freiwillig die 2G-Zugangsbeschränkung nach § 2 Abs. 2 Nr. 15 anwenden.
Organisierter Sportbetrieb in der Infektionsstufe
§ 36 Organisierter Sportbetrieb in der Infektionsstufe(1) Der organisierte Sportbetrieb ist auch ohne ständige Wahrung des Mindestabstandes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 erlaubt, wenn er nach den Vorgaben eines Vereins- und sportartspezifischen Infektionsschutzkonzeptes erfolgt, das sich nach den Vorgaben des jeweiligen Sportfachverbandes und den aktuellen Vorgaben des für Sport zuständigen Ministeriums richtet. Anlagenspezifische Infektionsschutzanforderungen des Trägers der Sportanlage sind zusätzlich zu beachten. Satz 1 gilt auch für Abschluss- und Eignungsprüfungen, Lehrgänge für die Aus- und Fortbildung sowie die nach dem Vereinsrecht notwendigen Zusammenkünfte.(2) Für die Angebote des organisierten Sports in geschlossenen Räumen gilt die 2G-Zugangsbeschränkung.(3) Abweichend von Absatz 2 gilt für die Teilnahme am Trainings- und Wettkampfbetrieb für asymptomatische Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie für Berufssportler, Profisportler und Kaderathleten des Bundes und des Landes der olympischen, paralympischen, deaflympischen und nicht olympischen Sportarten sowie Kaderathleten des Bundes und des Landes von Special Olympics Deutschland in geschlossenen Räumen die 3G-Zugangsbeschränkung.(4) Als sonstige tätige oder beauftragte Personen im Sinne des § 19 Satz 3 gelten insbesondere die für die Durchführung des Trainings- und Wettkampfbetriebes zwingend erforderlichen Personen, wie Trainer, Übungsleiter sowie Schieds- und Kampfrichter, soweit sie nicht bereits Beschäftigte im Sinne des § 2 Abs. 2 ArbSchG sind.(5) Für die Durchführung von Sportveranstaltungen mit Zuschauern findet § 33 Abs. 1 Anwendung.
Weitergehende Allgemeinverfügungen
§ 37 Weitergehende AllgemeinverfügungenWeitergehende Allgemeinverfügungen im Sinne des § 35 Satz 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes der zuständigen Behörden abweichend von dieser Verordnung bleiben unberührt. Die weiteren Einzelheiten bleiben der Festlegung im Erlasswege oder durch Einzelweisungen durch die oberste Gesundheitsbehörde vorbehalten.
Ordnungswidrigkeiten
§ 38 Ordnungswidrigkeiten(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 IfSG und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung. Ordnungswidrigkeiten nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes bleiben unberührt.(2) Ordnungswidrigkeiten werden nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet.(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32 und 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie den §§ 28a und 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG handelt, wer1. vorsätzlich entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 den vorgeschriebenen Mindestabstand nicht einhält, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 2 oder 3 Satz 1 als verantwortliche Person Infektionsschutzregeln nicht einhält oder vorgeschriebene Vorkehrungen und Maßnahmen nicht trifft; ausgenommen sind Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen nach § 8,3. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 als verantwortliche Person ein ordnungsgemäßes Infektionsschutzkonzept nicht erstellt oder nicht vorhält,4. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 keine qualifizierte Gesichtsmaske verwendet, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,5. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 Abs. 1 sich als absonderungspflichtige Person außerhalb der Wohnung oder Unterkunft aufhält, physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen nicht vermeidet oder sich nicht unverzüglich absondert, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,6. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 4 Satz 1, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1, als verantwortliche Person nicht sicherstellt, dass vor Zuganga) die Vorlage der Nachweise nach § 18 Abs. 3 Satz 1 aktiv eingefordert und die Übereinstimmung der Person, auf welche die Nachweise ausgestellt sind, mit der Identität der nachweisenden Person abgeglichen wird oderb) der Prüfnachweis nach § 18 Abs. 3 Satz 2 nicht aktiv eingefordert wird, 7. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 4 Satz 3 als verantwortliche Person den Zugang nicht verweigert,8. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 21 mit mehr als der danach festgelegten Personenzahl im öffentlichen oder privaten Raum zusammenkommt, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,9. vorsätzlich entgegen § 22 Abs. 1 den Mindestabstand nicht einhält oder keine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 verwendet,10. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person in Einrichtungen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 kein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Testkonzept erstellt,11. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Abs. 2 als verantwortliche Person die Besucher nicht entsprechend dem einrichtungsbezogenen Hygiene- und Testkonzept registriert oder registrieren lässt,12. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Abs. 3 Satz 1 als Besucher keine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 verwendet, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,13. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Abs. 3 Satz 2 als Beschäftigter der Einrichtung oder eines Angebots nach § 23 Abs. 3 Satz 1 bei der Ausübung der Pflege und Betreuung im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, als Beschäftigter nach § 23 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 oder als Person nach § 23 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 keine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen verwendet,14. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 25 Abs. 1 als verantwortliche Person in Einrichtungen nach § 25 Abs. 1 kein Infektionsschutzkonzept vorhält oder entgegen § 25 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 als Leistungserbringer nicht sicherstellt, dass ein Infektionsschutzkonzept vorgehalten wird,15. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 ein Hochschulgebäude oder eine Verpflegungseinrichtung des Studierendenwerks Thüringen betritt oder an einer in Präsenz durchgeführten Lehrveranstaltung oder Prüfung teilnimmt, ohne über einen Nachweis eines negativen Testergebnisses, einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis zu verfügen,16. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 28 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 20 in geschlossenen Räumen oder entgegen § 28 Abs. 1 Nr. 2 Buchst, b in Verbindung mit § 20 außerhalb geschlossener Räume als verantwortliche Person eine öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltung nicht mit der vorgeschriebenen Zugangsbeschränkung durchführt,17. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 28 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in Verbindung mit § 20 als verantwortliche Person jeweils die Einhaltung der Personenobergrenzen nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, b oder Nr. 2 Buchst, b oder der maximal zulässigen Kapazitätsauslastung nicht sicherstellt,18. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 28 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 20 außerhalb geschlossener Räume keine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 verwendet, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,19. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 28 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 20 als verantwortliche Person eine nichtöffentliche Veranstaltung in geschlossenen Räumen nicht mit einer 3G-Zugangsbeschränkung durchführt,20. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 28 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 in Verbindung mit § 20 als verantwortliche Person jeweils die Einhaltung der Personenobergrenzen nicht sicherstellt,21. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 29 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 sich ohne Erfüllen der Zugangsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 in geschlossenen Räumen oder Fahrzeugen aufhält, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,22. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 29 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 sich ohne Erfüllen der Zugangsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 16, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 3, in geschlossenen Räumen oder Fahrzeugen aufhält, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,23. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 33 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 in geschlossenen Räumen oder entgegen § 28 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 außerhalb geschlossener Räume als verantwortliche Person eine öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltung nicht mit der vorgeschriebenen Zugangsbeschränkung durchführt,24. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 33 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 als verantwortliche Person jeweils die Einhaltung der Personenobergrenzen nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, b oder Nr. 2 Buchst, b oder der maximal zulässigen Kapazitätsauslastung nicht sicherstellt,25. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 33 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 außerhalb geschlossener Räume keine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 verwendet, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,26. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 33 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 in geschlossenen Räumen oder entgegen § 33 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 außerhalb geschlossener Räume als verantwortliche Person eine nichtöffentliche Veranstaltung nicht mit der vorgeschriebenen Zugangsbeschränkung durchführt,27. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 33 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 als verantwortliche Person jeweils die Einhaltung der Personenobergrenzen nicht sicherstellt,28. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 sich ohne Erfüllen der Zugangsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 in geschlossenen Räumen oder Fahrzeugen aufhält, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,29. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 34 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 sich ohne Erfüllen der Zugangsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 15 in geschlossenen Räumen oder Fahrzeugen aufhält, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,30. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 34 Abs. 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 sich ohne Erfüllen der Zugangsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 16, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 3, in geschlossenen Räumen oder Fahrzeugen aufhält, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt.
Unterstützung durch die Polizei
§ 39 Unterstützung durch die PolizeiDie zuständigen Behörden sind gehalten, die Regelungen dieser Verordnung energisch und konsequent sowie entsprechende Verwaltungsakte falls nötig mit Zwangsmitteln durchzusetzen, insbesondere nach § 43 des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 24) in der jeweils geltenden Fassung. Dabei werden sie von den Polizeibehörden des Landes nach den allgemeinen Bestimmungen unterstützt.
Besondere Infektionsschutzregeln
§ 4 Besondere InfektionsschutzregelnErgänzend zu den Infektionsschutzregeln nach § 3 muss die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 in Bereichen mit Publikumsverkehr1. sicherstellen, dass anwesende Personen durch gut sichtbare Aushänge und wo geeignet durch regelmäßige Durchsagen über die Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 informiert werden,2. sicherstellen, dass nur solchen Personen Zutritt und Aufenthalt gewährt wird, die eine qualifizierte Gesichtsmaske verwenden, soweit es in dieser Verordnung geregelt ist,3. in Zugangs-, Abgangs- und Wartebereichen, insbesondere an Kassen und Warenausgaben, gut sichtbare Abstandsmarkierungen anbringen,4. Ansammlungen, insbesondere Gruppenbildungen und Warteschlangen, verhindern, bei denen der Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 nicht eingehalten werden kann,5. die Beachtung der Infektionsschutzregeln ständig überprüfen und bei Zuwiderhandlungen unverzüglich Hausverbote aussprechen.
Geltungsvorbehalte
§ 40 Geltungsvorbehalte(1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung, den danach getroffenen Maßnahmen und weiteren Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben der Landtag sowie die Fraktionen im Hinblick auf ihr verfassungsrechtliches Selbstorganisationsrecht unberührt. Die zuständigen Behörden beachten die verfassungsrechtliche Stellung der Mitglieder des Landtags und die zur Regelung eines angemessenen Infektionsschutzes durch den Landtag getroffenen Maßnahmen.(2) Unberührt bleibt die richterliche Unabhängigkeit nach Artikel 97 des Grundgesetzes und Artikel 86 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen einschließlich der verfahrensleitenden und sitzungspolizeilichen Befugnisse der Richter, insbesondere soweit Richter die Art und Weise des Infektionsschutzes bei richterlichen Amtshandlungen innerhalb und außerhalb der Gerichte im Einzelnen ausgestalten. § 29 Abs. 1 Nr. 10 und § 34 Abs. 1 Nr. 9 bleiben unberührt.(3) Das Wahlrecht nach Artikel 38 des Grundgesetzes und nach Artikel 46 der Verfassung des Freistaats Thüringen bleibt unberührt. Für Veranstaltungen politischer Parteien, die der Vorbereitung der Teilnahme an Wahlen, insbesondere der Aufstellung von Wahlbewerbern und Bewerberlisten dienen, sind diese gehalten, die Infektionsschutzregeln dieser Verordnung zu beachten.
Überprüfung der infektionsschutzrechtlichen Festlegungen
§ 41 Überprüfung der infektionsschutzrechtlichen FestlegungenDie ständige Überprüfung der infektionsschutzrechtlichen Festlegungen und die jederzeitige Anpassung und Änderung dieser Verordnung im jeweiligen Zuständigkeitsbereich bleibt vorbehalten.
Einschränkung von Grundrechten
§ 42 Einschränkung von GrundrechtenDie Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes, Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) sowie auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) werden durch diese Verordnung eingeschränkt.
Gleichstellungsbestimmung
§ 43 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.
Außerkrafttrete
§ 44 AußerkrafttreteDiese Verordnung tritt mit Ablauf des 19. März 2022 außer Kraft.
Infektionsschutzkonzepte, verantwortliche Person
§ 5 Infektionsschutzkonzepte, verantwortliche Person(1) Die verantwortliche Person nach Absatz 2 erstellt ein schriftliches Infektionsschutzkonzept, in dem die Einhaltung der Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie § 4 konkretisiert und dokumentiert wird. Das Infektionsschutzkonzept ist von der verantwortlichen Person nach Absatz 2 vorzuhalten und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.(2) Verantwortlich für die Erstellung, das Vorhalten und die Vorlage des Infektionsschutzkonzepts nach Absatz 1 ist der Veranstalter, Leiter, Betriebsinhaber, Geschäftsführer, Vorstand, Vereins vorsitzende, zuständige Amtsträger oder eine andere Person, der die rechtliche Verantwortung obliegt oder die die tatsächliche Kontrolle ausübt oder damit beauftragt ist (verantwortliche Person).(3) Infektionsschutzkonzepte müssen mindestens enthalten;1. die Kontaktdaten der verantwortlichen Person nach Absatz 2,2. Angaben zur genutzten Raumgröße in Gebäuden,3. Angaben zur begehbaren Grundstücksfläche außerhalb geschlossener Räume,4. Angaben zur raumlufttechnischen Ausstattung,5. Maßnahmen zur regelmäßigen Be- und Entlüftung,6. Maßnahmen zur weitgehenden Gewährleistung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1,7. Maßnahmen zur angemessenen Beschränkung des Publikumsverkehrs,8. Maßnahmen zur Einhaltung der Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie § 4, 9. Maßnahmen zur Sicherstellung des spezifischen Schutzes der Arbeitnehmer im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung,10. soweit in dieser Verordnung gesondert vorgeschrieben, Maßnahmen zur Durchführung von Antigenschnelltests oder von Selbsttests nach § 9 Abs. 1,11. Angaben zum Erfordernis der Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske.(4) Weitere Festlegungen zur Ausgestaltung der Infektionsschutzkonzepte, für geeignete Fallgruppen auch in Form von Musterinfektionsschutzkonzepten, bleiben der obersten Gesundheitsbehörde oder den weiteren obersten Landesbehörden jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Einvernehmen mit der obersten Gesundheitsbehörde vorbehalten. Die oberste Gesundheitsbehörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite 1 entsprechende Hinweise.
Qualifizierte Gesichtsmaske
§ 6 Qualifizierte Gesichtsmaske(1) Bei Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske ist darauf zu achten, dass diese eng anliegt, gut sitzt sowie Mund und Nase bedecken soll.(2) Als qualifizierte Gesichtsmasken nach dieser Verordnung sind zulässig:1. medizinische Gesichtsmasken oder2. Atemschutzmasken ohne Ausatemventil mit technisch höherwertigem Schutzstandard, insbesondere FFP2-Masken.Zulässige qualifizierte Gesichtsmasken nach Satz 1 veröffentlicht die oberste Gesundheitsbehörde auf ihrer Internetseite.(3) Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr haben in geschlossenen Räumen und Fahrzeugen eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden:1. als Kunden in Geschäften und Dienstleistungsbetrieben mit Publikumsverkehr oder bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Angeboten mit Publikumsverkehr,2. als Besucher von öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen,3. bei Sitzungen von kommunalen Gremien,4. als Ärzte oder Therapeuten oder deren Personal sowie als Patienten in Arztpraxen, Praxen von Psycho- und Physiotherapeuten oder sonstigen der medizinischen und therapeutischen Versorgung dienenden ambulanten Einrichtungen, mit Ausnahme in Behandlungsräumen, wenn die Art der Leistung dies nicht zulässt,5. als Fahrgäste sowie Personal, soweit dieses in Kontakt mit den Fahrgästen kommt, in Taxen oder ähnlichen Beförderungsmitteln und bei Reisebusveranstaltungen; für den öffentlichen Personennahverkehr und den öffentlichen Personenfernverkehr gilt § 28b Abs. 5 IfSG,6. bei körpernahen Dienstleistungen, soweit die Art der Leistung dies zulässt,7. als Gäste in Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 367) in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich Bars, Kneipen und Cafés, soweit sie sich nicht an ihrem Tisch aufhalten,8. als Teilnehmer an einer Versammlung oder an religiösen oder weltanschaulichen Zwecken dienenden Veranstaltungen oder Zusammenkünften.Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht in Nassbereichen oder während sportlicher Betätigung.(4) Unbeschadet des Absatzes 3 ist jede Person angehalten, in geschlossenen Räumen insbesondere in Situationen, in denen ein engerer oder längerer Kontakt zu anderen Personen unvermeidbar ist, eine qualifizierte Gesichtsmaske nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zu verwenden.(5) Die Verpflichtung zur Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske nach Absatz 3 Satz 1 gilt nicht für1. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,2. Personen, denen die Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen, oder3. gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.(6) Das Verbot der Verwendung von verfassungsfeindlichen Kennzeichen und sonstigen verbotenen Symbolen, insbesondere nach den §§ 86a und 130 des Strafgesetzbuches und nach den vereinsrechtlichen Vorschriften, bleibt unberührt.(7) Die Verpflichtungen zur Bereitstellung und Verwendung von medizinischen Gesichtsmasken oder Atemschutzmasken bei der Arbeit nach § 2 Abs. 2 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. Regelungen zur Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske bleiben für die Einrichtungen und Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-KiJuS-VO den gesonderten Anordnungen des für Bildung zuständigen Ministeriums vorbehalten.
Arbeitsschutz
§ 7 ArbeitsschutzArbeitgeber im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbSchG sind verpflichtet, ein hohes Niveau des Arbeitsschutzes zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 2 ArbSchG zu gewährleisten. Sie haben die Gefährdungsbeurteilung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Corona-ArbSchV in Verbindung mit § 5 ArbSchG und die betriebliche Pandemieplanung unter Beachtung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vom 10. August 2020 (GMBl. S. 484) in der jeweils geltenden Fassung2 anzupassen. Im Rahmen der Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung und der Ableitung der erforderlichen Maßnahmen hat auch die Anpassung der bestehenden betrieblichen Infektionsschutzkonzepte zu erfolgen. Zu den Maßnahmen gehört auch die Gewährung der Ausführung von Tätigkeiten in einer Wohnung nach § 28b Abs. 4 IfSG.
Öffentliche Verwaltung, Mitarbeitervertretungen und Betriebsveranstaltungen
§ 8 Öffentliche Verwaltung, Mitarbeitervertretungen und Betriebsveranstaltungen§ 3 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie § 4 gelten auch für1. dienstliche, amtliche und kommunale Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen in Behörden, Dienststellen und Gerichten des Bundes und der Länder sowie Behörden und Dienststellen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie sonstigen Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, einschließlich der erforderlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung,2. Sitzungen und Beratungen in den Kommunen und ihren Verbänden,3. die Vorbereitung und Durchführung von Kommunalwahlen nach den jeweiligen Wahlrechtsvorschriften, insbesondere für Sitzungen der Wahlausschüsse und Aufstellungsversammlungen,4. Sitzungen und Beratungen von Mitarbeitervertretungen, Gewerkschaften und Berufsverbände sowie5. berufliche und betriebliche Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen.§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 4 sowie § 5 finden keine Anwendung.
Selbsttest
§ 9 Selbsttest(1) Soweit in dieser Verordnung ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 als verpflichtende Voraussetzung für den Zutritt zu einer Einrichtung, für die Teilnahme an einer Veranstaltung oder für die Inanspruchnahme eines Angebots oder einer insbesondere körpernahen Dienstleistung bestimmt ist, muss im Fall der Durchführung eines Selbsttests dieser durch die sich selbst testende Person vor Ort unter Beobachtung von Mitarbeitern oder von beauftragten Personen von Einrichtungen, Veranstaltern, anbietenden Personen oder Dienstleistern durchgeführt werden.(2) Selbsttests sind jeweils mit größtmöglicher Sorgfalt unter Beachtung der medizinischen Anwendungshinweise und besonderer Umsicht zur Vermeidung körperlicher Schäden und Verletzungen oder seelischer Beeinträchtigungen durchzuführen. Auf Einhaltung der Hygiene bei der Durchführung des Selbsttests ist zu achten.(3) Einem negativen Ergebnis eines den Absätzen 1 und 2 entsprechenden Selbsttests gleichwertig sind1. das Testergebnis eines PCR-Tests oder2. eine Bescheinigung nach § 16 Abs. 3,sofern die zugrundeliegende Testung nach Nummer 1 nicht länger als 48 Stunden oder nach Nummer 2 nicht länger als 24 Stunden zurückliegt.(4) Soweit ein nach Absatz 1 durchgeführter Selbsttest ein positives Testergebnis ausweist, ist die getestete Person verpflichtet, unverzüglich einen PCR-Test durchführen zu lassen.(5) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Coronavirus-Testverordnung (TestV) vom 21. September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung unberührt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.