ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO · Thüringen

Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen und schrittweisen weiteren Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-lnfektionsschutz-Maßnahmenverordnung - ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) Vom 31. März 2021

Ausfertigungsdatum:
31.03.2021
Fundstelle:
GVBl. 2021, 174
491 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 10

Selbsttest

§ 10 Selbsttest(1) Soweit in dieser Verordnung ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 als verpflichtende Voraussetzung für den Zutritt zu einer Einrichtung, für die Teilnahme an einer Veranstaltung oder für die Inanspruchnahme eines Angebots oder einer insbesondere körpernahen Dienstleistung bestimmt ist, muss im Fall der Durchführung eines Selbsttests dieser durch die sich selbst testende Person vor Ort unter Beobachtung von Mitarbeitern oder von beauftragten Personen von Einrichtungen, Veranstaltern, anbietenden Personen oder Dienstleistern durchgeführt werden.(2) Selbsttests sind jeweils mit größtmöglicher Sorgfalt unter Beachtung der medizinischen Anwendungshinweise und besonderer Umsicht zur Vermeidung körperlicher Schäden und Verletzungen oder seelischer Beeinträchtigungen durchzuführen. Auf Einhaltung der Hygiene bei der Durchführung des Selbsttests ist zu achten.(3) Einem negativen Ergebnis eines den Absätzen 1 und 2 entsprechenden Selbsttests gleichwertig sind1. das Testergebnis eines PCR-Tests oder2. eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 8,sofern die zugrundeliegende Testung nach Nummer 1 nicht länger als 48 Stunden oder nach Nummer 2 nicht länger als 24 Stunden zurückliegt.(4) Soweit ein nach Absatz 1 durchgeführter Selbsttest ein positives Testergebnis ausweist, ist die getestete Person verpflichtet, unverzüglich einen PCR-Test durchführen zu lassen.(5) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Coronavirus-Testverordnung vom 24. Juni 2021 (BAnzAT 25.06.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

§ 11

Geimpfte Personen und genesene Personen

§ 11 Geimpfte Personen und genesene PersonenDie Bestimmungen des Dritten Abschnitts der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung finden hinsichtlich der Erleichterungen und Ausnahmen für geimpfte Personen und genesene Personen Anwendung. Soweit insbesondere die Vorlage eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach dieser Verordnung bestimmt ist, entfällt diese Pflicht für geimpfte Personen und genesene Personen. Der entsprechende Nachweis der Impfung oder der Genesung ist zu führen.

§ 13

Testpflicht

§ 13 TestpflichtDie Vorlage eines negativen Testergebnisses nach § 10 Abs. 1 oder 3 auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ist in geschlossenen Räumen erforderlich1. bei der Inanspruchnahme einer körpernahen Dienstleistung durch den Kunden, sofern eine qualifizierte Gesichtsmaske nicht oder nicht durchgängig getragen werden kann,2. bei Orchesterproben, sofern Blasinstrumente verwendet werden, und bei Chorproben,3. in Diskotheken, Tanzklubs und bei sonstigen Tanzlustbarkeiten sowie4. in Prostitutionsstätten, Bordellen und vergleichbaren Einrichtungen, bei sexuellen Dienstleistungen in Prostitutionsfahrzeugen und bei Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes sowie in Swingerklubs und ähnlichen Angeboten.

§ 18

Schutz vulnerabler Gruppen in Einrichtungen der Pflege, Angeboten der Eingliederungshilfe ...

§ 18 Schutz vulnerabler Gruppen in Einrichtungen der Pflege, Angeboten der Eingliederungshilfe und Tagespflegeeinrichtungen(1) Die Einrichtungen der Pflege, die besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz vom 10. Juni 2014 (GVBl. S. 161) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch legen die nach den jeweils geltenden infektionsrechtlichen Bestimmungen erforderlichen Schutzvorschriften sowie Hygieneunterweisungen in einem einrichtungsbezogenem Besuchs- und Infektionsschutzkonzept nach den Festlegungen des für Pflege und Gesundheit zuständigen Ministeriums fest. Einschränkende Maßnahmen nach dem Besuchskonzept dürfen nicht über die Regelungen dieser Verordnung hinausgehen. Weitergehende Maßnahmen bleiben den Vorgaben der jeweils nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde im Einzelfall vorbehalten.(2) In Einrichtungen und Angeboten nach Absatz 1 Satz 1 sind Besucher entsprechend dem einrichtungsbezogenen Besuchskonzept zu registrieren. Besuch darf nicht empfangen werden, wenn es in einer Einrichtung ein aktuelles SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen gibt. Satz 2 gilt nicht für die Inanspruchnahme medizinischer, therapeutischer, rechtsberatender, palliativer beziehungsweise sterbegleitender, seelsorgerischer oder ethisch-sozialer angezeigter Besuche; Beschränkungen durch die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde bleiben vorbehalten. Satz 3 gilt entsprechend für Betreuer sowie für die Vornahme erforderlicher gerichtlicher Amtshandlungen einschließlich des Anwesenheitsrechts von Verfahrensbeiständen sowie sonstigen Verfahrensbeteiligten. § 30 Abs. 4 IfSG bleibt unberührt.(3) Besucher in Einrichtungen der Pflege, in besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz, in sonstigen Angeboten der Eingliederungshilfe nach § 20 und in Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch sind verpflichtet, qualifizierte Gesichtsmasken nach § 6 Abs. 2 zu verwenden. Beschäftigte der Einrichtungen und Angebote nach Satz 1 sind verpflichtet, qualifizierte Gesichtsmasken nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bei der Ausübung der Pflege und Betreuung im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen zu verwenden. Satz 2 gilt entsprechend für1. Beschäftigte ambulanter Pflegedienste und vergleichbare Selbstständige, wenn sie Menschen im häuslichen Umfeld betreuen oder versorgen, sowie2. Personen, die die Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 aus beruflichen Gründen betreten müssen.Auf das Verwenden einer qualifizierten Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 kann bei der Ausübung der Pflege und Betreuung verzichtet werden, wenn der Beschäftigte sowie die zu Versorgenden geimpfte Personen oder genesene Personen sind; in diesen Fällen müssen die Beschäftigten eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 verwenden.(4) In Einrichtungen und Angeboten nach Absatz 3 Satz 1 darf Besuchern und Personen, die Einrichtungen und Angebote nach Absatz 3 Satz 1 planbar aus beruflichen Gründen betreten, der Zutritt nur nach einer erfolgten Testung mittels eines Antigenschnelltests mit negativem Testergebnis gewährt werden. Dem verlangten negativen Testergebnis mittels eines Antigenschnelltests steht ein negatives Testergebnis1. eines PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist, oder2. eines Selbsttests nach § 10 Abs. 1gleich. Auf die Durchführung eines Antigenschnelltests kann verzichtet werden, sofern eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 8 über ein negatives Testergebnis eines durchgeführten Antigenschnelltests vorgelegt werden kann, der nicht länger als 24 Stunden zurückliegt. Die Einrichtungen der Pflege und die besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz sind verpflichtet, Antigenschnelltests oder Selbsttests vorzuhalten, auf Verlangen des Besuchers entweder im Fall der Verwendung eines Antigenschnelltests eine Testung bei diesem vorzunehmen oder im Fall der Verwendung eines Selbsttests die Beobachtung der Testung durch einen Mitarbeiter oder eine beauftragte Person sicherzustellen und das Ergebnis des Antigenschnelltests auf Verlangen des Besuchers schriftlich zu bestätigen.(5) Beschäftigte in Einrichtungen und Angeboten nach Absatz 3 Satz 1 und in diesen eingesetzte ehrenamtlich Tätige und Freiwilligendienstleistende sind gemäß den Vorgaben der verantwortlichen Person nach § 5 Abs. 2 verpflichtet, sich mindestens einmal pro Woche, in der der jeweilige Beschäftigte oder Tätige zum Dienst eingeteilt ist, auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen zu lassen oder sich nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 selbst zu testen. Satz 1 gilt entsprechend für Beschäftigte ambulanter Pflegedienste und vergleichbare Selbstständige, wenn sie Menschen im häuslichen Umfeld betreuen oder versorgen oder Gruppen- oder Einzelangebote im Rahmen der Thüringer Verordnung über die Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung Pflegebedürftiger im Alltag vom 21. November 2017 (GVBl. S. 289) in der jeweils geltenden Fassung durchführen.(6) Wohnbereichsübergreifende Gruppenangebote sind zulässig. Eine Differenzierung zwischen geimpften und ungeimpften Bewohnern für die Inanspruchnahme der Angebote nach Satz 1 unterbleibt. Das Infektionsschutzkonzept nach Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend zu erweitern und einzuhalten.

§ 24

Freizeitsport, organisierter Sportbetrieb, Leistungs- und Profisport

§ 24 Freizeitsport, organisierter Sportbetrieb, Leistungs- und Profisport(1) Der Freizeitsport und der organisierte Sport sind unter Beachtung der allgemeinen Infektionsschutzregeln nach § 3 erlaubt. § 12 findet Anwendung. Während der Sportausübung besteht keine Pflicht zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung. Für die Zuschauerbeteiligung bei Sportveranstaltungen findet § 14 Abs. 1 und 2 Anwendung.(2) Ungeachtet einer Anordnung von Maßnahmen nach § 25 Abs. 2 oder 3 Nr. 1 sind1. der Trainingsbetrieb von Schülern in Spezialgymnasien für Sport in Trägerschaft des Landes,2. der Trainings- und Wettkampfbetrieb von Berufssportlern, Profisportvereinen, Kaderathleten der olympischen, paralympischen, deaflympischen und nicht olympischen Sportarten sowie Kaderathleten des Bundes und des Landes von Special Olympics Deutschland und3. der Trainingsbetrieb von Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahresweiterhin erlaubt. Bei Anordnung von Maßnahmen nach § 25 Abs. 3 Nr. 2 gilt Satz 1 mit der Einschränkung, dass der Trainingsbetrieb von Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nur in Gruppen von bis zu fünf Kindern außerhalb geschlossener Räume erlaubt ist.(3) Profisportvereine im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 sind Vereine im Sinne des Vereinsrechts und aus Sportvereinen ausgegliederte Profi- oder Semiprofisportabteilungen, die als juristische Personen des Privatrechts organisiert sind und die am Lizenzspielbetrieb der 1. bis 3. Liga in einer Spielsportart im professionellen und semiprofessionellen Bereich oder am Spielbetrieb der 4. Liga im Männerfußball teilnehmen.

§ 25

Weitergehende Anordnungen und Maßnahmen bei Überschreitung von bestimmten Schwellenwerten

§ 25 Weitergehende Anordnungen und Maßnahmen bei Überschreitung von bestimmten Schwellenwerten(1) Weitergehende Anordnungen der zuständigen Behörden abweichend von dieser Verordnung bleiben unberührt.(2) Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 35 im örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt, sind durch die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde unverzüglich weitere breit angelegte infektionsschutzrechtliche Maßnahmen zur schnellen Abschwächung des Infektionsgeschehens zu prüfen und zu ergreifen; die obere Gesundheitsbehörde sowie unmittelbar die oberste Gesundheitsbehörde sind über das Ergebnis der Prüfung und die beabsichtigten Maßnahmen zu unterrichten.(3) Die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde muss über Absatz 2 hinausgehende Schutzmaßnahmen treffen, und zwar bei einer Überschreitung der Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen jeweils von1. 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner umfassend angelegte infektionsschutzrechtliche Maßnahmen nach Abstimmung oder mit Zustimmung mit der oberen und obersten Gesundheitsbehörde für die Dauer der Überschreitung des Schwellenwerts von 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner zuzüglich eines Zeitraums von weiteren sieben Tagen,2. 100 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner gesteigerte umfassend angelegte infektionsschutzrechtliche Maßnahmen nach Abstimmung oder mit Zustimmung mit der oberen und obersten Gesundheitsbehörde für die Dauer der Überschreitung des Schwellenwerts von 100 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner zuzüglich eines Zeitraums von weiteren sieben Tagen.(4) Die weiteren Einzelheiten zu den Absätzen 2 und 3 bleiben der Festlegung im Erlasswege durch die oberste Gesundheitsbehörde vorbehalten.

§ 32

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 32 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft und mit Ablauf des 25. August 2021 außer Kraft.

§ 13

Testpflicht

§ 13 TestpflichtDie Vorlage eines negativen Testergebnisses nach § 10 Abs. 1 oder 3 auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ist in geschlossenen Räumen erforderlich1. bei der Inanspruchnahme einer körpernahen Dienstleistung durch den Kunden, sofern eine qualifizierte Gesichtsmaske nicht oder nicht durchgängig getragen werden kann,2. bei Orchesterproben, sofern Blasinstrumente verwendet werden, und bei Chorproben,3. in Diskotheken, Tanzklubs und bei sonstigen Tanzlustbarkeiten,4. in Prostitutionsstätten, Bordellen und vergleichbaren Einrichtungen, bei sexuellen Dienstleistungen in Prostitutionsfahrzeugen und bei Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes sowie in Swingerklubs und ähnlichen Angeboten sowie5.für Besucher von Krankenhäusern.

§ 19

Krankenhäuser

§ 19 Krankenhäuser(1) Krankenhäuser können eine Steuerung des Zu- und Abgangs der Besucher sowie eine Begrenzung der Besucher aus medizinischen Gründen und aufgrund räumlicher oder personeller Kapazitäten zeitlich und räumlich vorsehen. Grundsätzlich sollen zwei zu registrierende Besucher je Patient täglich für grundsätzlich bis zu insgesamt zwei Stunden vorbehaltlich weitergehender Beschränkungen durch die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde zulässig sein. Die allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln aufgrund des Infektionsschutzgesetzes sind darüber hinaus zu beachten.(2) Krankenhäuser müssen im Rahmen des COVID-19-Versorgungskonzepts Thüringen der obersten Gesundheitsbehörde die Versorgung von an COVID-19 erkrankten Personen gewährleisten. Das Konzept ist in Abhängigkeit mit der Entwicklung des Infektionsgeschehens fortzuschreiben. Die schrittweise Rückkehr zum Regelbetrieb bei sinkenden Fallzahlen erfolgt auf Grundlage eines Rückkehrkonzepts. Eine ausgewogene Versorgung von an COVID-19 erkrankten und an anderen Erkrankungen als COVID-19 erkrankten Patienten ist insbesondere bei steigenden Fallzahlen vorzusehen.(3) § 18 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

§ 22

Hochschulen

§ 22 Hochschulen(1) An Hochschulen sind Präsenzveranstaltungen sowie in Präsenz durchgeführte Hochschulprüfungen, staatliche und kirchliche Prüfungen sowie für den Hochschulzugang oder die Hochschulzulassung erforderliche Eignungs- oder Eingangsprüfungen, Eignungsfeststellungsverfahren, Auswahlverfahren für zulassungsbeschränkte Studiengänge oder Studierfähigkeitstests zulässig. Die Teilnahme an Veranstaltungen der Hochschulen nach Satz 1 ist nur Studierenden, Lehrenden und Gästen gestattet, die ein negatives Testergebnis auf das Vorliegen einer lnfektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 2 Abs. 2 Nr. 8 vorlegen. Das Nähere regeln die Hochschulen in ihren Infektionsschutzkonzepten, durch die die Einhaltung der sonstigen allgemeinen Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 1 bis 3 zu gewährleisten ist.(2) Hochschulen im Sinne des Absatzes 1 sind die Hochschulen des Landes nach § 1 Abs. 2 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149) in der jeweils geltenden Fassung und die nichtstaatlichen Hochschulen nach § 1 Abs. 4 ThürHG.

§ 23

Schullandheime, Einrichtungen der Erwachsenenbildung

§ 23 Schullandheime, Einrichtungen der Erwachsenenbildung(1) Schulische und außerschulische Angebote können in Schullandheimen in Präsenzform stattfinden. Die Träger der Einrichtungen nach Satz 1 haben die Einhaltung der allgemeinen Infektionsschutzregeln nach § 3 zu gewährleisten.(2) Veranstaltungen in Einrichtungen der Erwachsenenbildung sind in Präsenzform zulässig. Einrichtungen nach Satz 1 sind insbesondere Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes vom 18. November 2010 (GVBl. S. 328) in der jeweils geltenden Fassung. Die Träger der Einrichtungen haben die Einhaltung der allgemeinen Infektionsschutzregeln nach § 3 zu gewährleisten. Den an Veranstaltungen nach Satz 1 teilnehmenden Personen ist mindestens zweimal pro Kalenderwoche ein Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 2 Abs. 2 Nr. 8 durch den Träger der Einrichtung anzubieten. Erfolgt die Veranstaltung an weniger als drei Tagen in der Kalenderwoche, ist in dem anteiligen Wochenzeitraum ein Testangebot ausreichend. Abweichend von den Sätzen 4 und 5 ist für Veranstaltungen von Chorproben sowie von Orchesterproben, sofern Blasinstrumente verwendet werden, ein täglicher Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-COV-2 nach § 2 Abs. 2 Nr. 8 erforderlich. Die zur Durchführung der Veranstaltungen nach Satz 1 erforderliche Unterbringung in Heimvolkshochschulen ist zulässig.(3) § 12 findet Anwendung.

§ 24

Freizeitsport, organisierter Sportbetrieb, Leistungs- und Profisport

§ 24 Freizeitsport, organisierter Sportbetrieb, Leistungs- und Profisport(1) Der Freizeitsport und der organisierte Sport sind unter Beachtung der allgemeinen Infektionsschutzregeln nach § 3 erlaubt. § 12 findet Anwendung. Für die Zuschauerbeteiligung bei Sportveranstaltungen findet § 14 Abs. 1 und 2 Anwendung.(2) Ungeachtet einer Anordnung von Maßnahmen aufgrund der Warnstufen 1 und 2 nach § 25 Abs. 3 Nr. 1 und 2 sind1. der Trainingsbetrieb von Schülern in Spezialgymnasien für Sport in Trägerschaft des Landes,2. der Trainings- und Wettkampfbetrieb von Berufssportlern, Profisportvereinen, Kaderathleten der olympischen, paralympischen, deaflympischen und nicht olympischen Sportarten sowie Kaderathleten des Bundes und des Landes von Special Olympics Deutschland und3. der Trainingsbetrieb von Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahresweiterhin erlaubt. Bei Anordnung von Maßnahmen aufgrund der Warnstufe 3 nach § 25 Abs. 3 Nr. 3 gilt Satz 1 mit der Einschränkung, dass der Trainingsbetrieb von Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nur in Gruppen von bis zu fünf Kindern außerhalb geschlossener Räume erlaubt ist.(3) Profisportvereine im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 sind Vereine im Sinne des Vereinsrechts und aus Sportvereinen ausgegliederte Profi- oder Semiprofisportabteilungen, die als juristische Personen des Privatrechts organisiert sind und die am Lizenzspielbetrieb der 1. bis 3. Liga in einer Spielsportart im professionellen und semiprofessionellen Bereich oder am Spielbetrieb der 4. Liga im Männerfußball teilnehmen.

§ 25

Weitergehende Anordnungen, Frühwarnsystem

§ 25 Weitergehende Anordnungen, Frühwarnsystem(1) Weitergehende Anordnungen der zuständigen Behörden abweichend von dieser Verordnung bleiben unberührt.(2) Im Sinne dieser Verordnung1. ist der Leitindikator die Sieben-Tage-Inzidenz im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt,2. sind die Zusatzindikatoren der Schutzwert nach Nummer 3 oder der Belastungswert nach Nummer 4,3. ist der Schutzwert die Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz, die die Anzahl der nach Meldedatum erfassten stationären Neuaufnahmen an COVID-19 erkrankter Patienten innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen bezogen auf 100 000 Einwohner in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt misst,4. ist der Belastungswert die Auslastung der Intensivbetten, die den prozentualen Anteil intensivmedizinisch behandelter COVID-19-Patienten an der Gesamtzahl der betreibbaren Intensivbetten in Thüringen angibt.(3) Die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde hat weitergehende Maßnahmen zu ergreifen, wenn die folgenden Warnstufen in Kraft treten:1. Warnstufe 1, soferna) der Leitindikator einen Wert von 35,0 bis 99,9 aufweist undb) der Schutzwert bei mindestens 4,0 oder der Belastungswert bei mindestens 3,0 Prozent liegt, 2. Warnstufe 2, soferna) der Leitindikator einen Wert von 100,0 bis 200,0 aufweist undb) der Schutzwert bei mindestens 7,0 oder der Belastungswert bei mindestens 6,0 Prozent liegt, 3. Warnstufe 3, soferna) der Leitindikator einen Wert von mindestens 200,1 aufweist undb) der Schutzwert bei mindestens 12,1 oder der Belastungswert bei mindestens 12,1 Prozent liegt.(4) Erreicht oder überschreitet der Leitindikator und mindestens einer der beiden Zusatzindikatoren an drei aufeinanderfolgenden Tagen die jeweiligen Mindestwerte einer in Absatz 3 genannten Warnstufe, tritt diese Warnstufe in Kraft.(5) Unterschreitet der Leitindikator an sieben aufeinanderfolgenden Tagen den Mindestwert einer in Absatz 3 genannten Warnstufe, tritt die nächstniedrigere Warnstufe in Kraft; bei entsprechender Unterschreitung des Mindestwerts der Warnstufe 1 gilt keine Warnstufe.(6) Die nach Absatz 3 maßgeblichen Werte und die sich daraus ergebende Warnstufe werden durch die oberste Gesundheitsbehörde auf ihrer Internetseite veröffentlicht.6)(7) Die weiteren Einzelheiten bleiben der Festlegung im Erlasswege durch die oberste Gesundheitsbehörde vorbehalten. Dies gilt insbesondere für die durch die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde bei Inkrafttreten der jeweiligen Warnstufen zu ergreifenden weitergehenden infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen.

§ 26

Ordnungswidrigkeiten

§ 26 Ordnungswidrigkeiten(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 IfSG und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung. Ordnungswidrigkeiten nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes bleiben unberührt.(2) Ordnungswidrigkeiten werden nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet.(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32 und 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a IfSG handelt, wer1. vorsätzlich entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 den vorgeschriebenen Mindestabstand nicht einhält,2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 1 als verantwortliche Person Infektionsschutzregeln nicht einhält oder vorgeschriebene Vorkehrungen und Maßnahmen nicht trifft; ausgenommen sind Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen nach § 8,3. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 als verantwortliche Person ein ordnungsgemäßes Infektionsschutzkonzept nicht erstellt oder nicht vorhält,4. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 3 keine qualifizierte Gesichtsmaske oder keine dem § 6 Abs. 2 Satz 1 entsprechende qualifizierte Gesichtsmaske verwendet, ohne dass eine Ausnahme nach § 6 Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 5 vorliegt,5. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 sich als ansteckungsverdächtige Person im Sinne des § 9 Abs. 1 bis zu einer behördlichen Entscheidung oder bis zur Übermittlung des Testergebnisses eines PCR-Tests außerhalb ihrer Wohnung oder Unterkunft aufhält, physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen nicht vermeidet oder sich nicht unverzüglich absondert, ohne dass eine Ausnahme nach § 9 Abs. 3 bis 5 vorliegt,6. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 in Verbindung mit § 3 Abs. 4 als verantwortliche Person die Kontaktnachverfolgung nicht gewährleistet,7. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 oder § 14 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person eine Veranstaltung durchführt, ohne diese zuvor bei der zuständigen Behörde anzuzeigen,8. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Abs. 1 Satz 3 eine untersagte Veranstaltung durchführt,9. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Abs. 2 eine Veranstaltung ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde durchführt,10. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Abs. 1 als anmeldende, anzeigende oder verantwortliche Person nicht dafür sorgt, dass die Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie den §§ 4 und 5 eingehalten werden,11. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 als anmeldende, anzeigende oder verantwortliche Person der Anzeigepflicht nicht nachkommt,12. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 16 als verantwortliche Person nicht dafür sorgt, dass die Kundenbegrenzung in den Geschäfts- und Betriebsräumen eingehalten wird,13. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 17 Abs. 1 ohne Erlaubnis eine Diskothek, einen Tanzklub, eine Tanzlustbarkeit oder einen Swingerklub und ähnliche Angebote öffnet,14. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person in Einrichtungen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 kein Infektionsschutzkonzept erstellt,15. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 oder 2 als verantwortliche Person die Besuchsregelungen nicht umsetzt oder beachtet, ohne dass eine Ausnahme nach § 18 Abs. 2 Satz 3 bis 5 vorliegt,16. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 3 Satz 1 als Besucher keine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 verwendet,17. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 3 Satz 2 oder 3 als Beschäftigter oder sonstige Person nach § 18 Abs. 3 Satz 3 keine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 verwendet und keine Ausnahme nach § 18 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 1 vorliegt,18. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 als Beschäftigter keine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 verwendet,19. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 20 Abs. 2 als verantwortliche Person oder als Besucher die Betretungsverbote nicht beachtet, ohne dass eine Ausnahme nach § 20 Abs. 3 vorliegt,20. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 21 Abs. 1 Satz 2 als verantwortliche Person die allgemeinen Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 1 bis 3 nicht gewährleistet.(4) Die verantwortliche Person nach Absatz 3 bestimmt sich nach § 5 Abs. 2.(5) Die zuständigen Behörden bestimmen sich nach § 6 Nr. 2 ThürIfSGZustVO.

§ 32

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 32 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft und mit Ablauf des 21. September 2021 außer Kraft. Abweichend von Satz 1 treten § 8 Abs. 2 und § 8a einschließlich der dort in Bezug genommenen Regelungen des § 6 mit Ablauf des 26. September 2021 außer Kraft.

§ 6

Mund-Nasen-Bedeckung, qualifizierte Gesichtsmaske

§ 6 Mund-Nasen-Bedeckung, qualifizierte Gesichtsmaske(1) Als Mund-Nasen-Bedeckungen können selbst genähte oder selbst hergestellte Stoffmasken, Schals, Tücher, Hauben und Kopfmasken sowie sonstige Bedeckungen von Mund und Nase verwendet werden.(2) Als qualifizierte Gesichtsmasken nach dieser Verordnung sind zulässig:1. medizinische Gesichtsmasken oder2. Atemschutzmasken ohne Ausatemventil mit technisch höherwertigem Schutzstandard, insbesondere FFP2-Masken.Zulässige qualifizierte Gesichtsmasken nach Satz 1 werden auf der Internetseite der obersten Gesundheitsbehörde veröffentlicht.(3) Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr haben in geschlossenen Räumen und Fahrzeugen eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden1. als Kunden in Geschäften und Dienstleistungsbetrieben mit Publikumsverkehr oder bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Angeboten mit Publikumsverkehr,2. als Besucher von öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen, außer am Sitzplatz,3. bei Sitzungen von kommunalen Gremien, außer am Sitzplatz,4. als Ärzte oder Therapeuten oder deren Personal sowie als Patienten in Arztpraxen, Praxen von Psycho- und Physiotherapeuten oder sonstigen der medizinischen und therapeutischen Versorgung dienenden ambulanten Einrichtungen, mit Ausnahme in Behandlungsräumen, wenn die Art der Leistung dies nicht zulässt,5. als Fahrgäste sowie Personal, soweit dieses in Kontakt mit den Fahrgästen kommt, im öffentlichen Personenverkehr und bei Reisebusveranstaltungen,6. bei körpernahen Dienstleistungen, soweit die Art der Leistung dies zulässt,7. als Gäste in Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 367) in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich Bars, Kneipen und Cafes, soweit sie sich nicht an ihrem Tisch aufhalten,8. als Teilnehmer an einer Versammlung oder an religiösen oder weltanschaulichen Zwecken dienenden Veranstaltungen oder Zusammenkünften, außer am Sitzplatz.Satz 1 gilt für Kinder ab dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten 16. Lebensjahr entsprechend mit der Maßgabe, dass die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung ausreichend ist. Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 besteht nicht in Nassbereichen oder während sportlicher Betätigung.(4) Unbeschadet des Absatzes 3 ist jede Person angehalten, in geschlossenen Räumen insbesondere in Situationen, in denen ein engerer oder längerer Kontakt zu anderen Personen unvermeidbar ist, eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden.(5) Die Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder einer qualifizierten Gesichtsmaske gilt nicht für1. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres oder2. Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder qualifizierten Gesichtsmaske wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.(6) Die Mund-Nasen-Bedeckung oder die qualifizierte Gesichtsmaske soll eng anliegen, gut sitzen sowie Mund und Nase bedecken.(7) Das Verbot der Verwendung von verfassungsfeindlichen Kennzeichen und sonstigen verbotenen Symbolen, insbesondere nach den §§ 86a und 130 des Strafgesetzbuches und nach den vereinsrechtlichen Vorschriften, bleibt unberührt.(8) Die Verpflichtungen zur Bereitstellung und Verwendung von medizinischen Gesichtsmasken oder Atemschutzmasken bei der Arbeit nach § 2 Abs. 2 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. Regelungen zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder qualifizierten Gesichtsmaske bleiben für die Einrichtungen und Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO den gesonderten Anordnungen des für Bildung zuständigen Ministeriums vorbehalten.

§ 8

Öffentliche Verwaltung, Mitarbeitervertretungen und Betriebsveranstaltungen

§ 8 Öffentliche Verwaltung, Mitarbeitervertretungen und Betriebsveranstaltungen(1) § 3 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie § 4 gelten auch für1. dienstliche, amtliche und kommunale Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen in Behörden, Dienststellen und Gerichten des Bundes und der Länder sowie Behörden und Dienststellen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie sonstigen Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, einschließlich der erforderlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung,2. Sitzungen und Beratungen in den Kommunen und ihren Verbänden,3. die Vorbereitung und Durchführung von Kommunalwahlen nach den jeweiligen Wahlrechtsvorschriften, insbesondere für Sitzungen der Wahlausschüsse und Aufstellungsversammlungen,4. Sitzungen und Beratungen von Mitarbeitervertretungen, Gewerkschaften und Berufsverbände sowie5. berufliche und betriebliche Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen.§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 4 sowie § 5 finden keine Anwendung.(2) Für Kommunalwahlen, die gleichzeitig mit der Bundestagswahl am 26. September 2021 statffinden, gelten die in § 8a geregelten infektionsschutzrechtlichen Vorgaben für die Bundestagswahl.

§ 8a

Infektionsschutzrechtliche Vorgaben zur Durchführung der Bundestagswahl

§ 8a Infektionsschutzrechtliche Vorgaben zur Durchführung der Bundestagswahl(1) Für die Wahlhandlung und die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses bei der Bundestagswahl gelten die Absätze 2 bis 6.(2) Jede Person hat im Wahlraum und innerhalb des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, zu anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.(3) Im Wahlraum sollen sich nur so viele Stimmberechtigte gleichzeitig aufhalten, wie Wahlkabinen vorhanden sind. Nach der Stimmabgabe sollen die Stimmberechtigten den Wahlraum zügig verlassen, es sei denn, sie wollen die Wahlhandlung beobachten.(4) In Wahlräumen und innerhalb des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, haben Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr eine qualifizierte Gesichtsmaske im Sinne des § 6 Abs. 2 zu verwenden; § 6 Abs. 1 und 3 Satz 2 sowie Abs. 4 bis 7 gilt im Übrigen entsprechend. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht für die Dauer einer vom Wahlvorstand angeordneten Abnahme der qualifizierten Gesichtsmaske zur Identitätsfeststellung.(5) Personen ohne qualifizierte Gesichtsmaske im Sinne des § 6 Abs. 2, bei denen keine Ausnahme nach § 6 Abs. 5 Nr. 2 vorliegt, können nach Maßgabe des § 31 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes aus dem Wahlraum verwiesen werden. Die Glaubhaftmachung einer Ausnahme aus gesundheitlichen Gründen nach § 6 Abs. 5 Nr. 2 erfolgt in der Regel durch Vorlage eines ärztlichen Attestes.(6) Im Fall des § 68 Abs. 2 Satz 3 der Bundeswahlordnung darf der Transport in einem Kraftfahrzeug von Personen aus verschiedenen Haushalten durchgeführt werden. In diesem Fall haben die Personen eine qualifizierte Gesichtsmaske im Sinne des § 6 Abs. 2 zu verwenden; § 6 Abs. 5 Nr. 2 gilt entsprechend.

§ 1

Mindestabstand, Grundsätze

§ 1 Mindestabstand, Grundsätze(1) Wo immer möglich und zumutbar, ist ein Mindestabstand von wenigstens 1,5 Metern einzuhalten. Satz 1 gilt nicht1. für Angehörige des eigenen Haushalts und Angehörige eines weiteren Haushalts, jeweils einschließlich der Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, oder2. für Zusammenkünfte von nicht mehr als zehn Personen.Ehegatten, eingetragene Lebenspartner oder Lebensgefährten gelten als ein Haushalt im Sinne dieser Verordnung, auch wenn sie in keiner häuslichen Gemeinschaft leben.(2) Es wird empfohlen, sich nur mit Personenmehrheiten nach Absatz 1 Satz 2 gemeinsam aufzuhalten und den Personenkreis, zu dem physisch-soziale Kontakte bestehen, möglichst konstant zu halten.(3) Auch bei privaten Zusammenkünften in geschlossenen Räumen sollen die Hygieneregelungen umgesetzt und für ausreichend Belüftung gesorgt werden. Wo die Möglichkeit besteht, sollen private Zusammenkünfte außerhalb geschlossener Räume abgehalten werden.(4) Soweit in dieser Verordnung das Erfordernis eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgesehen ist und soweit infektionsschutzrechtliche Vorschriften des Bundes nicht entgegenstehen, sind asymptomatische Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres und alle noch nicht eingeschulten Kinder von diesem Erfordernis ausgenommen. Für asymptomatische Schüler, die den Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Testkonzepts erbringen, gilt Satz 1 entsprechend. Der Nachweis nach Satz 2 kann auch durch die Bescheinigung nach § 44 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO erbracht werden.(5) Sofern die Möglichkeit besteht, sollen bei zulässigen Aufenthalten, Zusammenkünften und Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung browserbasierte Webanwendungen oder Applikationen, insbesondere die Corona-Warn-App, für die Kontakterfassung genutzt werden, soweit nicht nach dieser Verordnung die Gewährleistung einer Kontaktnachverfolgung nach § 3 Abs. 4 vorgeschrieben ist.

§ 13

Testpflicht

§ 13 TestpflichtDie Vorlage eines negativen Testergebnisses nach § 10 Abs. 1 oder 3 auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ist in geschlossenen Räumen erforderlich1. bei der Inanspruchnahme einer körpernahen Dienstleistung durch den Kunden, sofern eine qualifizierte Gesichtsmaske nicht oder nicht durchgängig getragen werden kann,2. bei Orchesterproben, sofern Blasinstrumente verwendet werden, und bei Chorproben,3. in Diskotheken, Tanzklubs und bei sonstigen Tanzlustbarkeiten,4. in Prostitutionsstätten, Bordellen und vergleichbaren Einrichtungen, bei sexuellen Dienstleistungen in Prostitutionsfahrzeugen und bei Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes sowie in Swingerklubs und ähnlichen Angeboten sowie5.für Besucher von Krankenhäusern und weiteren stationären Einrichtungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch.

§ 19

Krankenhäuser und weitere stationäre Einrichtungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch

§ 19 Krankenhäuser und weitere stationäre Einrichtungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch(1) Krankenhäuser und weitere stationäre Einrichtungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch können eine Steuerung des Zu- und Abgangs der Besucher sowie eine Begrenzung der Besucher aus medizinischen Gründen und aufgrund räumlicher oder personeller Kapazitäten zeitlich und räumlich vorsehen. Grundsätzlich sollen zwei zu registrierende Besucher je Patient täglich für grundsätzlich bis zu insgesamt zwei Stunden vorbehaltlich weitergehender Beschränkungen durch die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde zulässig sein. Die allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln aufgrund des Infektionsschutzgesetzes sind darüber hinaus zu beachten.(2) Krankenhäuser müssen im Rahmen des COVID-19-Versorgungskonzepts Thüringen der obersten Gesundheitsbehörde die Versorgung von an COVID-19 erkrankten Personen gewährleisten. Das Konzept ist in Abhängigkeit mit der Entwicklung des Infektionsgeschehens fortzuschreiben. Die schrittweise Rückkehr zum Regelbetrieb bei sinkenden Fallzahlen erfolgt auf Grundlage eines Rückkehrkonzepts. Eine ausgewogene Versorgung von an COVID-19 erkrankten und an anderen Erkrankungen als COVID-19 erkrankten Patienten ist insbesondere bei steigenden Fallzahlen vorzusehen.(3) § 18 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

§ 2

Anwendungsvorrang, Begriffsbestimmungen

§ 2 Anwendungsvorrang, Begriffsbestimmungen(1) Ergänzend zu den Bestimmungen dieser Verordnung gelten die Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARSCoV-2-KiJuSSp-VO) vom 3. September 2021 (GVBl. S. 475) in der jeweils geltenden Fassung. Bei Abweichungen haben die Bestimmungen dieser Verordnung Vorrang; insoweit treten die Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb zurück.(2) Im Sinne dieser Verordnung1. sind Symptome einer COVID-19-Erkrankung insbesondere ein akuter Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, Atemnot oder Fieber im Zusammenhang mit neu aufgetretenem Schnupfen oder Husten,2. ist die Sieben-Tage-Inzidenz die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen bezogen auf 100 000 Einwohner; maßgeblich sind die ermittelten Zahlen des Landesamts für Verbraucherschutz,3. ist eine Mund-Nasen-Bedeckung eine Bedeckung von Mund und Nase nach § 6 Abs. 1,4. ist eine qualifizierte Gesichtsmaske eine medizinische Gesichtsmaske oder eine Atemschutzmaske nach § 6 Abs. 2,5. ist ein Antigenschnelltest eine durch einen infektionsschutzrechtlich befugten Dritten vorgenommene Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Point-of-Care-Test (PoC-Test) oder eines vergleichbaren Tests,6. ist ein PCR-Test eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Nukleinsäureampilfikationstechnik,7. ist ein Selbsttest eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines in Deutschland zertifizierten Antigenschnelltests zur Eigenanwendung durch medizinische Laien,8. ist eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 die Durchführung eines Tests nach den Nummern 5 bis 7,9. ist die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde der örtlich zuständige Landkreis oder die örtlich zuständige kreisfreie Stadt als untere Gesundheitsbehörde nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO,10. ist eine geimpfte Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises ist,11. ist ein Impfnachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut der auf seiner Internetseite1) genannten Impfstoffe erfolgt ist unda) aus einer vom Paul-Ehrlich-Institut auf seiner Internetseite1) veröffentlichten Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine vollständige Schutzimpfung erforderlich ist, besteht und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind oderb) bei einer genesenen Person aus einer verabreichten Impfdosis besteht, auch wenn die nachgewiesene Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 länger als sechs Monate zurückliegt, 12. gelten als genesene Personen diejenigen asymptomatischen Personen, die mittelsa) eines positiven PCR-Testergebnisses oderb) einer ärztlichen oder behördlichen Bescheinigung, welche sich auf eine mittels PCR-Test bestätigte durchgemachte Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützt, eine mindestens 28 Tage und nicht länger als sechs Monate zurückliegende Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen können; die Bescheinigung nach Halbsatz 1 Buchst. b kann in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form ausgestellt sein.

§ 20

Regelungen für Leistungen der Eingliederungshilfe

§ 20 Regelungen für Leistungen der Eingliederungshilfe(1) Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Tagesstätten, Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) sowie alle Formen von Förderbereichen dürfen von den dort beschäftigten und betreuten Menschen mit Behinderungen unter folgenden Maßgaben betreten werden:1. Vorliegen eines Infektionsschutzkonzepts nach § 5 unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Angebote, der Empfehlung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Pandemie „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards“5) und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel,2. Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass ergänzende Schutzmaßnahmen erforderlich sind, wenn der Mindestabstand technisch oder organisatorisch nicht eingehalten werden kann, insbesondere durch durchsichtige Absperrungen in Form von Schutzwänden oder Schutzscheiben,3. Beförderung der Menschen mit Behinderungen unter Einhaltung der erforderlichen besonderen Maßnahmen eines Infektionsschutzkonzepts nach § 5, insbesondere die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung, einer qualifizierten Gesichtsmaske oder von Schutzwänden, Desinfektion oder Freihalten des jeweils benachbarten Sitzes im Beförderungsmittel mit der Maßgabe, dass der Fahrdienstleister die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 ist.(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Tagesstätten, Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX sowie alle Formen von Förderbereichen von Menschen mit Behinderungen, bei denen ein höheres Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts oder nach ärztlichem Zeugnis besteht, nicht betreten werden.(3) Von dem Verbot nach Absatz 2 ausgenommen sind Menschen mit Behinderungen,1. die eine Betreuung während des Tages benötigen und deren Betreuung anderweitig nicht sichergestellt werden kann,2. bei denen das Verbot der Inanspruchnahme der Leistungen nach Absatz 1 zu einer Gefährdung der seelischen Gesundheit führt oder3. die freiwillig und auf eigenen ausdrücklichen Wunsch Angebote nach Absatz 1 in Anspruch nehmen.(4) Leistungen der interdisziplinären, heilpädagogischen und überregionalen Frühförderstellen sowie der heilpädagogischen Praxen können von Kindern mit Behinderungen und von Behinderung bedrohten Kindern und deren Familien unter folgenden Maßgaben in Anspruch genommen werden:1. Absatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend,2. der Kontakt der Fachkraft ist auf die jeweiligen Personensorgeberechtigten, das Kind und die für den jeweiligen Einzelfall notwendigen weiteren Personen zu beschränken,3. Förder- und Therapieeinheiten können als Einzelfördermaßnahmen oder in festen Gruppen mit einer fest zugeordneten Fachkraft erbracht werden,4. Beratungen in der Frühförderstelle erfolgen nur nach Terminvereinbarung, telefonisch oder unter Nutzung anderer digitaler Medien,5. die Leistung darf am Wohnsitz der Personensorgeberechtigten erbracht werden,6. für die Durchführung von Förder- und Therapieeinheiten in Kindertageseinrichtungen gelten die Maßgaben der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb.(5) Der jeweilige Leistungserbringer hat die Einhaltung der Vorgaben der Absätze 1, 2 und 4 sicherzustellen.(6) Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 SGB IX, Leistungen nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie die Erbringung sonstiger pflegerischer oder therapeutischer Leistungen sind in Abhängigkeit des SARS-CoV-2-Infektionsgeschehens nach § 1 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO in angepasster Form im Präsenz- und Distanzunterricht zulässig, soweit ausschließlich Leistungen außerhalb des pädagogischen Kernbereichs erbracht werden. Es gelten die Maßgaben der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb.

§ 22

Hochschulen

§ 22 Hochschulen(1) An Hochschulen sind Präsenzlehrveranstaltungen sowie in Präsenz durchgeführte Hochschulprüfungen, staatliche und kirchliche Prüfungen sowie für den Hochschulzugang oder die Hochschulzulassung erforderliche Eignungs- oder Eingangsprüfungen, Eignungsfeststellungsverfahren, Auswahlverfahren für zulassungsbeschränkte Studiengänge oder Studierfähigkeitstests zulässig. Die Teilnahme an Veranstaltungen der Hochschulen nach Satz 1 ist nur Studierenden, Lehrenden und Gästen gestattet, die über1. einen Nachweis über ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 2 Abs. 2 Nr. 8,2. einen Impfnachweis nach § 2 Abs. 2 Nr. 11 oder3. einen Nachweis der Genesung nach § 2 Abs. 2 Nr. 12 verfügen. Für den Nachweis nach Satz 2 Nr. 1 ist es ausreichend, wenn die zugrundeliegende Testung nicht länger als 72 Stunden zurückliegt; § 10 Abs. 1 gilt entsprechend. Der Nachweis nach Satz 2 ist zusammen mit einem Identitätsnachweis auf Verlangen den jeweils für die Kontrolle verantwortlichen Personen vorzulegen. Das Nähere, insbesondere zu Hygienemaßnahmen, zu Maßnahmen zur Kontaktreduzierung, zu Abstandsgeboten, zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung, zur Kontaktnachverfolgung, zur Durchführung und Bescheinigung von Testungen nach Satz 2 Nr. 1, zur Kontrolle der Nachweise nach Satz 1 und zur Einhaltung der sonstigen allgemeinen Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 1 bis 3, regeln die Hochschulen in ihren Infektionsschutzkonzepten. Abweichend von Satz 3 kann in den Infektionsschutzkonzepten nach Satz 5 auch ein kürzerer Zeitraum bestimmt werden, in dem die dem Nachweis zugrundeliegende Testung erfolgt sein muss; der Zeitraum darf die in § 10 Abs. 3 festgelegten Zeiträume nicht unterschreiten.(2) Hochschulen im Sinne des Absatzes 1 sind die Hochschulen des Landes nach § 1 Abs. 2 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149) in der jeweils geltenden Fassung und die nichtstaatlichen Hochschulen nach § 1 Abs. 4 ThürHG.

§ 24

(aufgehoben)

§ 24(aufgehoben)

§ 25

Weitergehende Anordnungen, Frühwarnsystem

§ 25 Weitergehende Anordnungen, Frühwarnsystem(1) Weitergehende Anordnungen der zuständigen Behörden abweichend von dieser Verordnung bleiben unberührt.(2) Im Sinne dieser Verordnung1. ist der Frühwarnindikator die Sieben-Tage-Inzidenz im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt,2. ist der Schutzwert die Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz, die die Anzahl der nach Meldedatum erfassten stationären Neuaufnahmen an COVID-19 erkrankter Patienten innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen bezogen auf 100 000 Einwohner in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt misst,3. ist der Belastungswert die Auslastung der Intensivbetten, die den prozentualen Anteil intensivmedizinisch behandelter COVID-19-Patienten an der Gesamtzahl der betreibbaren Intensivbetten in Thüringen angibt.(3) Die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde hat weitergehende Maßnahmen zu ergreifen, wenn die folgenden Warnstufen in Kraft treten:1. Warnstufe 1, soferna) der Frühwarnindikator einen Wert von 35,0 bis 99,9 aufweist undb) der Schutzwert bei mindestens 4,0 oder der Belastungswert bei mindestens 3,0 Prozent liegt, 2. Warnstufe 2, soferna) der Frühwarnindikator einen Wert von 100,0 bis 200,0 aufweist undb) der Schutzwert bei mindestens 7,0 oder der Belastungswert bei mindestens 6,0 Prozent liegt, 3. Warnstufe 3, soferna) der Frühwarnindikator einen Wert von mindestens 200,1 aufweist undb) der Schutzwert bei mindestens 12,1 oder der Belastungswert bei mindestens 12,1 Prozent liegt.(4) Erreichen oder Überschreiten der Frühwarnindikator und mindestens der Schutzwert oder der Belastungswert an drei aufeinanderfolgenden Tagen die jeweiligen Mindestwerte einer in Absatz 3 genannten Warnstufe, tritt diese Warnstufe in Kraft.(5) Unterschreiten mindestens zwei der in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 benannten Werte an sieben aufeinanderfolgenden Tagen die jeweiligen Mindestwerte einer in Absatz 3 genannten Warnstufe, tritt die nächstniedrigere Warnstufe in Kraft; bei entsprechender Unterschreitung der Mindestwerte der Warnstufe 1 gilt keine Warnstufe.(6) Die nach Absatz 3 maßgeblichen Werte und die sich daraus ergebende Warnstufe werden durch die oberste Gesundheitsbehörde auf ihrer Internetseite veröffentlicht.6)(7) Die weiteren Einzelheiten bleiben der Festlegung im Erlasswege durch die oberste Gesundheitsbehörde vorbehalten. Dies gilt insbesondere für die durch die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde bei Inkrafttreten der jeweiligen Warnstufen zu ergreifenden weitergehenden infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen.

§ 26

Ordnungswidrigkeiten

§ 26 Ordnungswidrigkeiten(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 IfSG und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung. Ordnungswidrigkeiten nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes bleiben unberührt.(2) Ordnungswidrigkeiten werden nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet.(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32 und 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a IfSG handelt, wer1. vorsätzlich entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 den vorgeschriebenen Mindestabstand nicht einhält,2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 1 als verantwortliche Person Infektionsschutzregeln nicht einhält oder vorgeschriebene Vorkehrungen und Maßnahmen nicht trifft; ausgenommen sind Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen nach § 8,3. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 als verantwortliche Person ein ordnungsgemäßes Infektionsschutzkonzept nicht erstellt oder nicht vorhält,4. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 3 keine qualifizierte Gesichtsmaske oder keine dem § 6 Abs. 2 Satz 1 entsprechende qualifizierte Gesichtsmaske verwendet, ohne dass eine Ausnahme nach § 6 Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 5 vorliegt,5. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sich als ansteckungsverdächtige Person im Sinne des § 9 Abs. 1 oder als Krankheitsverdächtiger nach § 9 Abs. 1a bis zu einer behördlichen Entscheidung oder bis zur Übermittlung des Testergebnisses eines PCR-Tests außerhalb der Wohnung oder Unterkunft aufhält, physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen nicht vermeidet oder sich nicht unverzüglich absondert, ohne dass eine Ausnahme nach § 9 Abs. 3 bis 5 vorliegt,6. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 in Verbindung mit § 3 Abs. 4 als verantwortliche Person die Kontaktnachverfolgung nicht gewährleistet,7. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 oder § 14 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person eine Veranstaltung durchführt, ohne diese zuvor bei der zuständigen Behörde anzuzeigen,8. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Abs. 1 Satz 3 eine untersagte Veranstaltung durchführt,9. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Abs. 2 eine Veranstaltung ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde durchführt,10. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Abs. 1 als anmeldende, anzeigende oder verantwortliche Person nicht dafür sorgt, dass die Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie den §§ 4 und 5 eingehalten werden,11. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 als anmeldende, anzeigende oder verantwortliche Person der Anzeigepflicht nicht nachkommt,12. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 16 als verantwortliche Person nicht dafür sorgt, dass die Kundenbegrenzung in den Geschäfts- und Betriebsräumen eingehalten wird,13. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 17 Abs. 1 ohne Erlaubnis eine Diskothek, einen Tanzklub, eine Tanzlustbarkeit oder einen Swingerklub und ähnliche Angebote öffnet,14. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person in Einrichtungen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 kein Infektionsschutzkonzept erstellt,15. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 oder 2 als verantwortliche Person die Besuchsregelungen nicht umsetzt oder beachtet, ohne dass eine Ausnahme nach § 18 Abs. 2 Satz 3 bis 5 vorliegt,16. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 3 Satz 1 als Besucher keine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 verwendet,17. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 3 Satz 2 oder 3 als Beschäftigter oder sonstige Person nach § 18 Abs. 3 Satz 3 keine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 verwendet und keine Ausnahme nach § 18 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 1 vorliegt,18. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 als Beschäftigter keine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 verwendet,19. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 20 Abs. 2 als verantwortliche Person oder als Besucher die Betretungsverbote nicht beachtet, ohne dass eine Ausnahme nach § 20 Abs. 3 vorliegt,20. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 21 Abs. 1 Satz 2 als verantwortliche Person die allgemeinen Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 1 bis 3 nicht gewährleistet,21. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2 bei einer Veranstaltung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 anwesend ist, ohne über einen Nachweis eines negativen Testergebnisses, einen Impfnachweis oder einen Nachweis der Genesung zu verfügen, oder entgegen § 22 Abs. 1 Satz 4 den Nachweis nach § 22 Abs. 1 Satz 2 zusammen mit dem entsprechenden Identitätsnachweis auf Verlangen nicht vorlegt.(4) Die verantwortliche Person nach Absatz 3 bestimmt sich nach § 5 Abs. 2.(5) Die zuständigen Behörden bestimmen sich nach § 6 Nr. 2 ThürIfSGZustVO.

§ 32

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 32 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft und mit Ablauf des 17. Oktober 2021 außer Kraft.

§ 9

Absonderungspflicht

§ 9 Absonderungspflicht(1) Als Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG gelten asymptomatische Personen,1. die Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten und entsprechend den jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei SARS-CoV-2-Infektionen3) als enge Kontaktperson einzustufen sind,2. denen ein Antigenschnelltest nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 ein positives Ergebnis hinsichtlich einer möglichen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 anzeigt.(1a) Als Krankheitsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 5 IfSG gelten Personen, die erkennbare Symptome einer COVID-19-Erkrankung zeigen und bei denen ein Arzt, eine sonst befugte Stelle oder die nach § 2 Abs. 3 ThürlfSGZustVO zuständige Behörde einen PCR-Test durchgeführt, veranlasst oder angeordnet hat.(2) Personen nach den Absätzen 1 und 1a sind verpflichtet,1. sich nicht außerhalb ihrer Wohnung oder Unterkunft aufzuhalten, physisch-soziale Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden und sich unverzüglich abzusondern (Absonderung),2. die jeweils ansteckungsverdächtigen Umstände nach Absatz 1 unverzüglich der für ihren Wohnort beziehungsweise ihren derzeitigen Aufenthaltsort nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde anzuzeigen,3. bestehende oder auftretende erkennbare Symptome einer COVID-19-Erkrankung unverzüglich der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde mitzuteilen,4. die vorzeitige Beendigung einer Pflicht zur Absonderung aufgrund eines negativen Testergebnisses nach Absatz 5 Satz 2 der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde mitzuteilen und dieser das negative Testergebnis in Form eines ärztlichen Befunds, eines von einem infektionsschutzrechtlich befugten Dritten ausgestellten Testnachweises oder eines COVID-19-Testzertifikats nach § 22 Abs. 7 IfSG zu übermitteln.Die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 1 Nr. 1 gilt ferner für Ausscheider nach § 2 Nr. 6 IfSG sowie Kranke nach § 2 Nr. 4 IfSG, denen ein durchgeführter PCR-Test ein positives Testergebnis hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 anzeigt.(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 besteht keine Pflicht zur Absonderung für1. asymptomatische geimpfte Personen und asymptomatische genesene Personen mit Ausnahme von Patienten in medizinischen Einrichtungen für die Dauer des Aufenthalts sowie2. Personen, die unter adäquaten Schutzmaßnahmen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Personen in Einrichtungen der Pflege oder des Gesundheitswesens behandelt oder gepflegt haben und nach den jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts nicht als ansteckungsverdächtig eingestuft werden.(4) Die Pflicht zur Absonderung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 ist unterbrochen für die Dauer1. der Durchführung eines PCR-Tests oder Antigenschnelltests,2. einer unaufschiebbaren ärztlichen Behandlung,3. einer rechtsverbindlichen gerichtlichen oder behördlichen Ladung oder Anordnung,Die Unterbrechung der Pflicht zur Absonderung tritt in den Fällen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 erst ein, nachdem die absonderungspflichtige Person die Teststelle, den Arzt, die medizinische Einrichtung, das Gericht oder die Behörde über ihre Pflicht zur Absonderung unterrichtet hat.(5) Die Pflicht zur Absonderung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 entfällt1. in den Fällen des Absatzes 1a) zu dem Zeitpunkt, zu welchem die Pflicht zur Absonderung behördlich aufgehoben, verkürzt oder sonst abgeändert wird, oderb) spätestens nach Ablauf von zehn Tagen nach Beginn der Pflicht zur Absonderung, sofern die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde der absonderungspflichtigen Person vorher keine Entscheidung bekannt gegeben hat, sowie2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 oder des Absatzes 1a, wenn das Testergebnis eines PCR-Tests hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 negativ ist.Abweichend von Satz 1 Nr. 1 Buchst. b endet die Pflicht zur Absonderung, sobald ein frühestens am fünften Tag entnommener PCR-Test oder ein frühestens am siebenten Tag durchgeführter Antigenschnelltest ein negatives Ergebnis aufweist.(6) Soweit nicht bereits nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. t und Satz 2, § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 bis 3 Satz 1 IfSG eine namentliche Meldepflicht an die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde besteht, ist auch jeder, der einen Antigenschnelltest durchführt oder eine von der durchführenden Person beauftragte Person verpflichtet, die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch über das positive Ergebnis des Antigenschnelltests zu unterrichten. Die nach dem Infektionsschutzgesetz oder nach Satz 1 meldepflichtigen Personen sind auch verpflichtet,1. die mit positivem Ergebnis getesteten Personen zu belehren über ihre Verpflichtungen zura) Absonderung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1,b) Anzeige der ansteckungsverdächtigen Umstände an die jeweils zuständige Behörde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2,c) Mitteilung von bestehenden oder auftretenden erkennbaren Symptomen einer COVID-19-Erkrankung an die jeweils zuständige Behörde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, sowie 2. die Durchführung der Belehrungen nach Nummer 1 schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und auf Verlangen der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorzulegen; § 3 Abs. 4 Satz 1 bis 5 und 7 gilt entsprechend.(7) Die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörden prüfen jeweils die Anzeigen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 und die Meldungen nach dem Infektionsschutzgesetz beziehungsweise nach Absatz 6 Satz 1 unverzüglich und ordnen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die erforderlichen besonderen Schutzmaßnahmen aufgrund der §§ 28 bis 31 IfSG an; insbesondere bei einem positiven Ergebnis eines Antigenschnelltests oder PCR-Tests oder bei behördlicher Anordnung eines PCR-Tests entscheidet die Behörde über die Pflicht zur Absonderung und deren Dauer durch schriftlichen Bescheid und teilt dies der absonderungspflichtigen Person falls möglich fernmündlich oder elektronisch vorab mit. Ermessensleitend sind grundsätzlich die aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Kontaktpersonenmanagement. Abweichungen von den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sind in der Akte und in der Entscheidung zu dokumentieren.(8) Alle melde- oder belehrungspflichtigen Personen im Sinne des Absatzes 6 sind verpflichtet, auf Verlangen der getesteten Person das negative Ergebnis eines Antigenschnelltests und den konkreten Zeitpunkt der Testung schriftlich oder elektronisch zu bescheinigen sowie diese Bescheinigung auszuhändigen. Inhalt und Form der Bescheinigung bleiben der näheren Bestimmung der oberen Gesundheitsbehörde vorbehalten.

§ 2

Anwendungsvorrang, Begriffsbestimmungen

§ 2 Anwendungsvorrang, Begriffsbestimmungen(1) Ergänzend zu den Bestimmungen dieser Verordnung gelten die Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARSCoV-2-KiJuSSp-VO) vom 3. September 2021 (GVBl. S. 475) in der jeweils geltenden Fassung. Bei Abweichungen haben die Bestimmungen dieser Verordnung Vorrang; insoweit treten die Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb zurück.(2) Im Sinne dieser Verordnung1. sind Symptome einer COVID-19-Erkrankung insbesondere ein akuter Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, Atemnot oder Fieber im Zusammenhang mit neu aufgetretenem Schnupfen oder Husten,2. ist die Sieben-Tage-Inzidenz die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen bezogen auf 100 000 Einwohner; maßgeblich sind die ermittelten Zahlen des Landesamts für Verbraucherschutz,3. ist eine Mund-Nasen-Bedeckung eine Bedeckung von Mund und Nase nach § 6 Abs. 1,4. ist eine qualifizierte Gesichtsmaske eine medizinische Gesichtsmaske oder eine Atemschutzmaske nach § 6 Abs. 2,5. ist ein Antigenschnelltest eine durch einen infektionsschutzrechtlich befugten Dritten vorgenommene Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Point-of-Care-Test (PoC-Test) oder eines vergleichbaren Tests,6. ist ein PCR-Test eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Nukleinsäureampilfikationstechnik,6a. sind alternative Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik zum Nachweis auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, die nicht bereits von Nummer 6 erfasst sind,7. ist ein Selbsttest eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines in Deutschland zertifizierten Antigenschnelltests zur Eigenanwendung durch medizinische Laien,8. ist eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 die Durchführung eines Tests nach den Nummern 5 bis 7,9. ist die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde der örtlich zuständige Landkreis oder die örtlich zuständige kreisfreie Stadt als untere Gesundheitsbehörde nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO,10. ist eine geimpfte Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises ist,11. ist ein Impfnachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut der auf seiner Internetseite1) genannten Impfstoffe erfolgt ist unda) aus einer vom Paul-Ehrlich-Institut auf seiner Internetseite1) veröffentlichten Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine vollständige Schutzimpfung erforderlich ist, besteht und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind oderb) bei einer genesenen Person aus einer verabreichten Impfdosis besteht, auch wenn die nachgewiesene Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 länger als sechs Monate zurückliegt, 12. gelten als genesene Personen diejenigen asymptomatischen Personen, die mittelsa) eines positiven PCR-Testergebnisses oderb) einer ärztlichen oder behördlichen Bescheinigung, welche sich auf eine mittels PCR-Test bestätigte durchgemachte Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützt, eine mindestens 28 Tage und nicht länger als sechs Monate zurückliegende Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen können; die Bescheinigung nach Halbsatz 1 Buchst. b kann in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form ausgestellt sein,13. ist das 2G-Optionsmodell ein Zugangsmodell, bei dem der Zugang auf geimpfte Personen und genesene Personen sowie Personen nach § 11a Abs. 2 beschränkt wird,14. ist das 3G-Plus-Optionsmodell ein Zugangsmodell, bei dem der Zugang auf geimpfte Personen, genesene Personen und asymptomatische Personen, die den Nachweis eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines PCR-Tests oder eines Tests mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren vorlegen, sowie Personen nach § 11a Abs. 2 beschränkt wird; die zugrundeliegende Testung darf bei einem Nachweis mittels eines PCR-Tests nicht länger als 48 Stunden oder mittels eines Tests mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren nicht länger als 24 Stunden zurückliegen,15. sind Optionsmodelle das 2G-Optionsmodell nach Nummer 13 und das 3G-Plus-Optionsmodell nach Nummer 14.

§ 26

Ordnungswidrigkeiten

§ 26 Ordnungswidrigkeiten(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 IfSG und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung. Ordnungswidrigkeiten nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes bleiben unberührt.(2) Ordnungswidrigkeiten werden nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet.(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32 und 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a IfSG handelt, wer1. vorsätzlich entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 den vorgeschriebenen Mindestabstand nicht einhält, ohne dass eine Ausnahme nach § 11a Abs. 6 Nr. 2 vorliegt,2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 1 als verantwortliche Person Infektionsschutzregeln nicht einhält oder vorgeschriebene Vorkehrungen und Maßnahmen nicht trifft; ausgenommen sind Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen nach § 8,3. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 als verantwortliche Person ein ordnungsgemäßes Infektionsschutzkonzept nicht erstellt oder nicht vorhält,4. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 3 keine qualifizierte Gesichtsmaske oder keine dem § 6 Abs. 2 Satz 1 entsprechende qualifizierte Gesichtsmaske verwendet, ohne dass eine Ausnahme nach § 6 Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 5 oder § 11a Abs. 6 Nr. 2 vorliegt,5. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sich als ansteckungsverdächtige Person im Sinne des § 9 Abs. 1, als Krankheitsverdächtiger nach § 9 Abs. 1a oder als Ausscheider oder Kranker im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2 bis zu einer behördlichen Entscheidung oder bis zur Übermittlung des Testergebnisses eines PCR-Tests außerhalb der Wohnung oder Unterkunft aufhält, physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen nicht vermeidet oder sich nicht unverzüglich absondert, ohne dass eine Ausnahme nach § 9 Abs. 3 bis 5 vorliegt,5a. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11a Abs. 3 Satz 1 als Veranstalter oder Betreiber die Vorlage der Nachweise nicht aktiv einfordert und die Übereinstimmung der Person, auf welche die Nachweise ausgestellt sind, mit der Identität der nachweisenden Person nicht abgleicht oder entgegen § 11a Abs. 3 Satz 2 den Zugang nicht verweigert, wenn ein erforderlicher Nachweis nicht vorgelegt wird oder die Identität der Personen nicht übereinstimmt,5b. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11a Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 4 als verantwortliche Person die Kontaktnachverfolgung nicht gewährleistet,5c. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11a Abs. 5 als verantwortliche Person eine Veranstaltung in Form eines Optionsmodells durchführt oder eine Diskothek, einen Tanzklub oder sonstige Tanzlustbarkeiten in Form eines Optionsmodells betreibt, ohne dies zuvor rechtzeitig bei der zuständigen Behörde anzuzeigen,6. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 in Verbindung mit § 3 Abs. 4 als verantwortliche Person die Kontaktnachverfolgung nicht gewährleistet,7. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 oder § 14 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person eine Veranstaltung durchführt, ohne diese zuvor bei der zuständigen Behörde anzuzeigen,8. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Abs. 1 Satz 3 eine untersagte Veranstaltung durchführt,9. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Abs. 2 eine Veranstaltung ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde durchführt,10. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Abs. 1 als anmeldende, anzeigende oder verantwortliche Person nicht dafür sorgt, dass die Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie den §§ 4 und 5 eingehalten werden,11. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 als anmeldende, anzeigende oder verantwortliche Person der Anzeigepflicht nicht nachkommt,12. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 16 als verantwortliche Person nicht dafür sorgt, dass die Kundenbegrenzung in den Geschäfts- und Betriebsräumen eingehalten wird,13. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 17 Abs. 1 ohne Erlaubnis eine Diskothek, einen Tanzklub, eine Tanzlustbarkeit oder einen Swingerklub und ähnliche Angebote öffnet,14. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person in Einrichtungen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 kein Infektionsschutzkonzept erstellt,15. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 oder 2 als verantwortliche Person die Besuchsregelungen nicht umsetzt oder beachtet, ohne dass eine Ausnahme nach § 18 Abs. 2 Satz 3 bis 5 vorliegt,16. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 3 Satz 1 als Besucher keine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 verwendet,17. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 3 Satz 2 oder 3 als Beschäftigter oder sonstige Person nach § 18 Abs. 3 Satz 3 keine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 verwendet und keine Ausnahme nach § 18 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 1 vorliegt,18. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 als Beschäftigter keine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 verwendet,19. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 20 Abs. 2 als verantwortliche Person oder als Besucher die Betretungsverbote nicht beachtet, ohne dass eine Ausnahme nach § 20 Abs. 3 vorliegt,20. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 21 Abs. 1 Satz 2 als verantwortliche Person die allgemeinen Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 1 bis 3 nicht gewährleistet,21. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2 bei einer Veranstaltung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 anwesend ist, ohne über einen Nachweis eines negativen Testergebnisses, einen Impfnachweis oder einen Nachweis der Genesung zu verfügen, oder entgegen § 22 Abs. 1 Satz 4 den Nachweis nach § 22 Abs. 1 Satz 2 zusammen mit dem entsprechenden Identitätsnachweis auf Verlangen nicht vorlegt.(4) Die verantwortliche Person nach Absatz 3 bestimmt sich nach § 5 Abs. 2.(5) Die zuständigen Behörden bestimmen sich nach § 6 Nr. 2 ThürIfSGZustVO.

§ 32

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 32 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2021 außer Kraft.

§ 8

Öffentliche Verwaltung, Mitarbeitervertretungen und Betriebsveranstaltungen

§ 8 Öffentliche Verwaltung, Mitarbeitervertretungen und Betriebsveranstaltungen§ 3 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie § 4 gelten auch für1. dienstliche, amtliche und kommunale Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen in Behörden, Dienststellen und Gerichten des Bundes und der Länder sowie Behörden und Dienststellen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie sonstigen Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, einschließlich der erforderlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung,2. Sitzungen und Beratungen in den Kommunen und ihren Verbänden,3. die Vorbereitung und Durchführung von Kommunalwahlen nach den jeweiligen Wahlrechtsvorschriften, insbesondere für Sitzungen der Wahlausschüsse und Aufstellungsversammlungen,4. Sitzungen und Beratungen von Mitarbeitervertretungen, Gewerkschaften und Berufsverbände sowie5. berufliche und betriebliche Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen.§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 4 sowie § 5 finden keine Anwendung.

§ 9

Absonderungspflicht

§ 9 Absonderungspflicht(1) Als Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG gelten asymptomatische Personen,1. die Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten und entsprechend den jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei SARS-CoV-2-Infektionen3) als enge Kontaktperson einzustufen sind,2. denen ein Antigenschnelltest nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 ein positives Ergebnis hinsichtlich einer möglichen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 anzeigt.(1a) Als Krankheitsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 5 IfSG gelten Personen, die erkennbare Symptome einer COVID-19-Erkrankung zeigen und bei denen ein Arzt, eine sonst befugte Stelle oder die nach § 2 Abs. 3 ThürlfSGZustVO zuständige Behörde einen PCR-Test durchgeführt, veranlasst oder angeordnet hat.(2) Personen nach den Absätzen 1 und 1a sind verpflichtet,1. sich nicht außerhalb ihrer Wohnung oder Unterkunft aufzuhalten, physisch-soziale Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden und sich unverzüglich abzusondern (Absonderung),2. die jeweils ansteckungsverdächtigen Umstände nach Absatz 1 unverzüglich der für ihren Wohnort beziehungsweise ihren derzeitigen Aufenthaltsort nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde anzuzeigen,3. bestehende oder auftretende erkennbare Symptome einer COVID-19-Erkrankung unverzüglich der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde mitzuteilen,4. die vorzeitige Beendigung einer Pflicht zur Absonderung aufgrund eines negativen Testergebnisses nach Absatz 5 Satz 2 der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde mitzuteilen und dieser das negative Testergebnis in Form eines ärztlichen Befunds, eines von einem infektionsschutzrechtlich befugten Dritten ausgestellten Testnachweises oder eines COVID-19-Testzertifikats nach § 22 Abs. 7 IfSG zu übermitteln.Die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 1 Nr. 1 gilt ferner für Ausscheider nach § 2 Nr. 6 IfSG sowie Kranke nach § 2 Nr. 4 IfSG, denen ein durchgeführter PCR-Test ein positives Testergebnis hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 anzeigt.(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 besteht keine Pflicht zur Absonderung für1. asymptomatische geimpfte Personen und asymptomatische genesene Personen mit Ausnahme von Patienten in medizinischen Einrichtungen für die Dauer des Aufenthalts sowie2. Personen, die unter adäquaten Schutzmaßnahmen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Personen in Einrichtungen der Pflege oder des Gesundheitswesens behandelt oder gepflegt haben und nach den jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts nicht als ansteckungsverdächtig eingestuft werden.(4) Die Pflicht zur Absonderung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 ist unterbrochen für die Dauer1. der Durchführung eines PCR-Tests oder Antigenschnelltests,2. einer unaufschiebbaren ärztlichen Behandlung,3. einer rechtsverbindlichen gerichtlichen oder behördlichen Ladung oder Anordnung,Die Unterbrechung der Pflicht zur Absonderung tritt in den Fällen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 erst ein, nachdem die absonderungspflichtige Person die Teststelle, den Arzt, die medizinische Einrichtung, das Gericht oder die Behörde über ihre Pflicht zur Absonderung unterrichtet hat.(5) Die Pflicht zur Absonderung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 entfällt1. in den Fällen des Absatzes 1a) zu dem Zeitpunkt, zu welchem die Pflicht zur Absonderung behördlich aufgehoben, verkürzt oder sonst abgeändert wird, oderb) spätestens nach Ablauf von zehn Tagen nach Beginn der Pflicht zur Absonderung, sofern die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde der absonderungspflichtigen Person vorher keine Entscheidung bekannt gegeben hat,2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 oder des Absatzes 1a, wenn das Testergebnis eines PCR-Tests hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 negativ ist,3. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2a) zu dem Zeitpunkt, zu welchem die Pflicht zur Absonderung behördlich aufgehoben, verkürzt oder sonst abgeändert wird, oderb) mit dem Vorliegen des negativen Testergebnisses eines am vierzehnten Tag der Absonderung entnommenen PCR-Tests hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, sofern die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde der absonderungspflichtigen Person vorher keine Entscheidung bekannt gegeben hat; das Vorliegen eines negativen Testergebnisses ist der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde mitzuteilen und auf Anforderung zu übermitteln.Abweichend von Satz 1 Nr. 1 Buchst. b endet die Pflicht zur Absonderung, sobald ein frühestens am fünften Tag entnommener PCR-Test oder ein frühestens am siebenten Tag durchgeführter Antigenschnelltest ein negatives Ergebnis aufweist.(6) Soweit nicht bereits nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. t und Satz 2, § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 bis 3 Satz 1 IfSG eine namentliche Meldepflicht an die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde besteht, ist auch jeder, der einen Antigenschnelltest durchführt oder eine von der durchführenden Person beauftragte Person verpflichtet, die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch über das positive Ergebnis des Antigenschnelltests zu unterrichten. Die nach dem Infektionsschutzgesetz oder nach Satz 1 meldepflichtigen Personen sind auch verpflichtet,1. die mit positivem Ergebnis getesteten Personen zu belehren über ihre Verpflichtungen zura) Absonderung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1,b) Anzeige der ansteckungsverdächtigen Umstände an die jeweils zuständige Behörde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2,c) Mitteilung von bestehenden oder auftretenden erkennbaren Symptomen einer COVID-19-Erkrankung an die jeweils zuständige Behörde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, sowie 2. die Durchführung der Belehrungen nach Nummer 1 schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und auf Verlangen der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorzulegen; § 3 Abs. 4 Satz 1 bis 5 und 7 gilt entsprechend.(7) Die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörden prüfen jeweils die Anzeigen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 und die Meldungen nach dem Infektionsschutzgesetz beziehungsweise nach Absatz 6 Satz 1 unverzüglich und ordnen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die erforderlichen besonderen Schutzmaßnahmen aufgrund der §§ 28 bis 31 IfSG an; insbesondere bei einem positiven Ergebnis eines Antigenschnelltests oder PCR-Tests oder bei behördlicher Anordnung eines PCR-Tests entscheidet die Behörde über die Pflicht zur Absonderung und deren Dauer durch schriftlichen Bescheid und teilt dies der absonderungspflichtigen Person falls möglich fernmündlich oder elektronisch vorab mit. Ermessensleitend sind grundsätzlich die aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Kontaktpersonenmanagement. Abweichungen von den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sind in der Akte und in der Entscheidung zu dokumentieren.(8) Alle melde- oder belehrungspflichtigen Personen im Sinne des Absatzes 6 sind verpflichtet, auf Verlangen der getesteten Person das negative Ergebnis eines Antigenschnelltests und den konkreten Zeitpunkt der Testung schriftlich oder elektronisch zu bescheinigen sowie diese Bescheinigung auszuhändigen. Inhalt und Form der Bescheinigung bleiben der näheren Bestimmung der oberen Gesundheitsbehörde vorbehalten.

§ 10

Selbsttest

§ 10 Selbsttest(1) Soweit in dieser Verordnung ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 als verpflichtende Voraussetzung für den Zutritt zu einer Einrichtung, für die Teilnahme an einer Veranstaltung oder für die Inanspruchnahme eines Angebots oder einer insbesondere körpernahen Dienstleistung bestimmt ist, muss im Fall der Durchführung eines Selbsttests dieser durch die sich selbst testende Person vor Ort unter Beobachtung von Mitarbeitern oder von beauftragten Personen von Einrichtungen, Veranstaltern, anbietenden Personen oder Dienstleistern durchgeführt werden.(2) Selbsttests sind jeweils mit größtmöglicher Sorgfalt unter Beachtung der medizinischen Anwendungshinweise und besonderer Umsicht zur Vermeidung körperlicher Schäden und Verletzungen oder seelischer Beeinträchtigungen durchzuführen. Auf Einhaltung der Hygiene bei der Durchführung des Selbsttests ist zu achten.(3) Einem negativen Ergebnis eines den Absätzen 1 und 2 entsprechenden Selbsttests gleichwertig sind1. das Testergebnis eines PCR-Tests oder2. eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 8,sofern die zugrundeliegende Testung nach Nummer 1 nicht länger als 48 Stunden oder nach Nummer 2 nicht länger als 24 Stunden zurückliegt.(4) Soweit ein nach Absatz 1 durchgeführter Selbsttest ein positives Testergebnis ausweist, ist die getestete Person verpflichtet, unverzüglich einen PCR-Test durchführen zu lassen.(5) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

§ 11a

Optionsmodelle mit beschränktem Zugang

§ 11a Optionsmodelle mit beschränktem Zugang(1) Der Veranstalter oder Betreiber kann für1. die Durchführung von Veranstaltungen im Sinne des § 14, einschließlich Ausstellungen, Messen sowie Spezial- und Jahrmärkten, sowie Sportveranstaltungen,2. kulturelle Veranstaltungen wie Lesungen, Theater-, Kino-, Opern- oder Konzertaufführungen,3. Reisebusveranstaltungen und4. den Betrieb von Diskotheken, Tanzklubs und sonstigen Tanzlustbarkeiten im Sinne des § 17 Abs. 1 den Zugang von Gästen und Besuchern nach einem der Optionsmodelle nach § 2 Abs. 2 Nr. 15, unabhängig von geltenden Warnstufen nach § 25 Abs. 3, beschränken. Für die in § 8 Satz 1 und den §§ 15 sowie 17 Abs. 2 genannten Veranstaltungen ist ein Optionsmodell nicht zulässig.(2) Die in § 1 Abs. 4 Satz 1 genannten Kinder sind im Rahmen der Optionsmodelle mit beschränktem Zugang geimpften Personen und genesenen Personen gleichgestellt. Für asymptomatische Kinder, die nicht nach Satz 1 gleichgestellt sind, und asymptomatische Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist der Zugang nach Absatz 1 nach Vorlage eines negativen Testergebnisses eines Antigenschnelltests, sofern die zugrundeliegende Testung nicht länger als 24 Stunden zurückliegt, oder des Nachweises der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Testkonzepts an Schulen zu gestatten; § 1 Abs. 4 Satz 3 findet Anwendung. Personen, die ein ärztliches Attest vorlegen, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder deswegen innerhalb der letzten drei Monate vor dem Zugang nicht geimpft werden konnten, ist der Zugang nach Absatz 1 nach Vorlage eines negativen Testergebnisses eines Antigenschnelltests zu gestatten.(3) Der Veranstalter oder Betreiber hat die Vorlage des Impfnachweises, des Nachweises der Genesung nach § 2 Abs. 2 Nr. 12, der Nachweise nach Absatz 2 Satz 2 und 3 oder des Nachweises eines negativen Testergebnisses nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 von Gästen und Besuchern aktiv einzufordern und die Übereinstimmung der Person, auf welche die Nachweise ausgestellt sind, mit der Identität der nachweisenden Person abzugleichen. Wird ein erforderlicher Nachweis nicht vorgelegt oder stimmt die Identität der Personen nicht überein, ist der Zugang zu verweigern. In geschlossenen Räumen ist die Kontaktnachverfolgung von Gästen und Besuchern nach § 3 Abs. 4 zu gewährleisten.(4) Die Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 und 2 erstreckt sich auch auf Beschäftigte oder sonstige tätige oder beauftragte Personen des Veranstalters oder Betreibers, die sich mit den Gästen oder Besuchern in denselben räumlichen Bereichen aufhalten oder Kontakt zu ihnen haben. Bei Vorliegen eines Testerfordernisses trägt der Veranstalter oder Betreiber die Kosten für die Testung der Beschäftigten.(5) Der Veranstalter oder Betreiber hat die jeweilige Entscheidung über die Wahl eines der Optionsmodelle und den Zeitpunkt der Ausübung der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn oder vor dem Beginn des Betriebs in einem der gewählten Optionsmodelle anzuzeigen. Die Durchführung oder der Betrieb in Form des gewählten Optionsmodells ist frühestens fünf Werktage nach Übermittlung der Anzeige gestattet. Soweit die Einführung eines Optionsmodells eine Vielzahl von wiederkehrenden Veranstaltungen erfassen soll, kann die Anzeige auch für die darauffolgenden Veranstaltungen erfolgen, wenn diese in der Art und Weise der Durchführung im Wesentlichen mit der erstmalig angezeigten Veranstaltung übereinstimmen.(6) Soweit der Veranstalter oder Betreiber die Beschränkung des Zugangs durch eines der Optionsmodelle wählt und den Zugang nach den Maßgaben der Absätze 2 bis 4 sicherstellt,1. entfällt für Veranstaltungen nach § 14 Abs. 1 und 3 die Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 sowie die Antrags- und Erlaubnispflicht nach § 14 Abs. 2 sowie für Diskotheken, Tanzklubs und sonstigen Tanzlustbarkeiten die Antrags- und Erlaubnispflicht nach § 17 Abs. 1, soferna) außerhalb geschlossener Räume nicht mehr als 5 000 Personen teilnehmen oderb) in geschlossenen Räumen nicht mehr als 1 500 Personen teilnehmen, 2. kann auf die Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder einer qualifizierten Gesichtsmaske nach § 6 verzichtet werden; die verantwortliche Person ist von den Pflichten nach § 4 Nr. 2 und 4 befreit und § 5 Abs. 3 Nr. 6 und 11 findet keine Anwendung,3. gilt für das 3G-Plus-Optionsmodell in geschlossenen Räumen, dass eine maximale Kapazitätsauslastung bis zu 75 Prozent zulässig ist.(7) Die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde kann dem Veranstalter oder Betreiber im Fall eines Verstoßes gegen die Vorgaben dieser Verordnung vorübergehend oder dauerhaft untersagen, die in Absatz 1 genannten Veranstaltungen und Betriebe in Form der Optionsmodelle im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 15 durchzuführen oder zu betreiben.

§ 10

Selbsttest

§ 10 Selbsttest(1) Soweit in dieser Verordnung ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 als verpflichtende Voraussetzung für den Zutritt zu einer Einrichtung, für die Teilnahme an einer Veranstaltung oder für die Inanspruchnahme eines Angebots oder einer insbesondere körpernahen Dienstleistung bestimmt ist, muss im Fall der Durchführung eines Selbsttests dieser durch die sich selbst testende Person vor Ort unter Beobachtung von Mitarbeitern oder von beauftragten Personen von Einrichtungen, Veranstaltern, anbietenden Personen oder Dienstleistern durchgeführt werden.(2) Selbsttests sind jeweils mit größtmöglicher Sorgfalt unter Beachtung der medizinischen Anwendungshinweise und besonderer Umsicht zur Vermeidung körperlicher Schäden und Verletzungen oder seelischer Beeinträchtigungen durchzuführen. Auf Einhaltung der Hygiene bei der Durchführung des Selbsttests ist zu achten.(3) Einem negativen Ergebnis eines den Absätzen 1 und 2 entsprechenden Selbsttests gleichwertig sind1. das Testergebnis eines PCR-Tests oder2. eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 8,sofern die zugrundeliegende Testung nach Nummer 1 nicht länger als 48 Stunden oder nach Nummer 2 nicht länger als 24 Stunden zurückliegt.(4) Soweit ein nach Absatz 1 durchgeführter Selbsttest ein positives Testergebnis ausweist, ist die getestete Person verpflichtet, unverzüglich einen PCR-Test durchführen zu lassen.(5) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Coronavirus-Testverordnung (TestV) vom 24. Juni 2021 (BAnzAT 25.06.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

§ 11a

Optionsmodelle mit beschränktem Zugang

§ 11a Optionsmodelle mit beschränktem Zugang(1) Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 kann für1. die Durchführung von Veranstaltungen im Sinne des § 14, einschließlich Ausstellungen, Messen sowie Spezial- und Jahrmärkten, sowie Sportveranstaltungen,2. kulturelle Veranstaltungen wie Lesungen, Theater-, Kino-, Opern- oder Konzertaufführungen,3. Veranstaltungen und Zusammenkünfte nach § 15 Abs. 1 Nr. 2,4. Reisebusveranstaltungen und5. den Betrieb von Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes, Beherbergungsbetrieben sowie Diskotheken, Tanzklubs und sonstigen Tanzlustbarkeiten im Sinne des § 17 Abs. 1 den Zugang von Gästen, Besuchern, Kunden, sonstigen Veranstaltungsteilnehmern oder weiteren Personen nach einem der Optionsmodelle nach § 2 Abs. 2 Nr. 15, unabhängig von geltenden Warnstufen nach § 25 Abs. 3, beschränken. Für die in § 8 Satz 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1 und 3 sowie 17 Abs. 2 genannten Veranstaltungen ist ein Optionsmodell nicht zulässig.(2) Die in § 1 Abs. 4 Satz 1 genannten Kinder sind im Rahmen der Optionsmodelle mit beschränktem Zugang geimpften Personen und genesenen Personen gleichgestellt. Für asymptomatische Kinder, die nicht nach Satz 1 gleichgestellt sind, und asymptomatische Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist der Zugang nach Absatz 1 nach Vorlage eines negativen Testergebnisses eines Antigenschnelltests, sofern die zugrundeliegende Testung nicht länger als 24 Stunden zurückliegt, oder des Nachweises der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Testkonzepts an Schulen zu gestatten; § 1 Abs. 4 Satz 3 findet Anwendung. Personen, die ein ärztliches Attest vorlegen, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder deswegen innerhalb der letzten drei Monate vor dem Zugang nicht geimpft werden konnten, ist der Zugang nach Absatz 1 nach Vorlage eines negativen Testergebnisses eines Antigenschnelltests zu gestatten. § 13 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 findet Anwendung.(3) Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat die Vorlage des Impfnachweises, des Nachweises der Genesung nach § 2 Abs. 2 Nr. 12, der Nachweise nach Absatz 2 Satz 2 und 3 oder des Nachweises eines negativen Testergebnisses nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 von Gästen, Besuchern, Kunden, sonstigen Veranstaltungsteilnehmern oder weiteren Personen aktiv einzufordern und die Übereinstimmung der Person, auf welche die Nachweise ausgestellt sind, mit der Identität der nachweisenden Person abzugleichen. Wird ein erforderlicher Nachweis nicht vorgelegt oder stimmt die Identität der Personen nicht überein, ist der Zugang zu verweigern. In geschlossenen Räumen ist die Kontaktnachverfolgung von Gästen, Besuchern, Kunden, sonstigen Veranstaltungsteilnehmern oder weiteren Personen nach § 3 Abs. 4 zu gewährleisten.(4) Die Pflichten nach Absatz 3 Satz 1 und 2 erstrecken sich auch auf Beschäftigte oder sonstige tätige oder beauftragte Personen, die sich mit Gästen, Besuchern, Kunden, sonstigen Veranstaltungsteilnehmern oder weiteren Personen, die das jeweilige Angebot in Anspruch nehmen, in denselben räumlichen Bereichen aufhalten oder Kontakt zu ihnen haben. Bei Ausübung des 3-G-Plus-Optionsmodells müssen Beschäftigte oder sonstige tätige oder beauftragte Personen, die keinen Impfnachweis nach § 2 Abs. 2 Nr. 11 oder keinen Nachweis der Genesung nach § 2 Abs. 2 Nr. 12 vorlegen, jeweils das negative Testergebnis auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 vorlegen. Bei Vorliegen eines Testerfordernisses trägt der Veranstalter oder Betreiber die Kosten für die Testung der Beschäftigten.(4a) Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 ist zur Erfüllung der Pflichten nach den Absätzen 3 und 4 berechtigt, personenbezogene Daten über das Vorliegen eines Impfnachweises nach § 2 Abs. 2 Nr. 11, eines Nachweises der Genesung nach § 2 Abs. 2 Nr. 12, der Nachweise nach Abs. 2 Satz 2 und 3 oder des Nachweises eines negativen Testergebnisses nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 oder über das Lebensalter zu verarbeiten. Zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person sind technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, die sicherstellen, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung erfolgt. Die für die Verarbeitung Verantwortlichen haben sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Die personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig. Die Daten sind spätestens nach Ablauf von vier Wochen datenschutzgerecht zu löschen oder zu vernichten, sobald diese nicht mehr für die Zwecke nach Satz 1 erforderlich sind. Im Übrigen bleiben die datenschutzrechtlichen Bestimmungen unberührt.(5) Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat die jeweilige Entscheidung über die Wahl eines der Optionsmodelle und den Zeitpunkt der Ausübung der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde fünf Werktage vor Beginn der Veranstaltung, der Zusammenkunft oder Beginn des Betriebs in einem der gewählten Optionsmodelle anzuzeigen. Die Durchführung oder der Betrieb in Form des gewählten Optionsmodells ist frühestens fünf Werktage nach Übermittlung der Anzeige gestattet. Soweit die Einführung eines Optionsmodells eine Vielzahl von wiederkehrenden Veranstaltungen oder Zusammenkünften erfassen soll, kann die Anzeige auch für die darauffolgenden Veranstaltungen oder Zusammenkünfte erfolgen, wenn diese in der Art und Weise der Durchführung im Wesentlichen mit der erstmalig angezeigten Veranstaltung oder Zusammenkunft übereinstimmen.(6) Soweit die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 die Beschränkung des Zugangs durch eines der Optionsmodelle wählt und den Zugang nach den Maßgaben der Absätze 2 bis 4 sicherstellt,1. entfällt für Veranstaltungen nach § 14 Abs. 1 und 3 die Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 sowie die Antrags- und Erlaubnispflicht nach § 14 Abs. 2 sowie für Diskotheken, Tanzklubs und sonstigen Tanzlustbarkeiten die Antrags- und Erlaubnispflicht nach § 17 Abs. 1, soferna) außerhalb geschlossener Räume nicht mehr als 5 000 Personen teilnehmen oderb) in geschlossenen Räumen nicht mehr als 1 500 Personen teilnehmen, 2. kann auf die Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder einer qualifizierten Gesichtsmaske nach § 6 verzichtet werden; die verantwortliche Person ist von den Pflichten nach § 4 Nr. 2 und 4 befreit und § 5 Abs. 3 Nr. 6 und 11 findet keine Anwendung,3. gilt für das 3G-Plus-Optionsmodell in geschlossenen Räumen, dass eine maximale Kapazitätsauslastung bis zu 75 Prozent zulässig ist.(7) Die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde kann der verantwortlichen Person nach § 5 Abs. 2 im Fall eines Verstoßes gegen die Vorgaben dieser Verordnung vorübergehend oder dauerhaft untersagen, die in Absatz 1 Satz 1 genannten Veranstaltungen, Zusammenkünfte und Betriebe in Form der Optionsmodelle im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 15 durchzuführen oder zu betreiben.

§ 13

Testpflicht

§ 13 Testpflicht(1) Die Vorlage eines negativen Testergebnisses nach § 10 Abs. 1 oder 3 auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ist in geschlossenen Räumen erforderlich1. bei der Inanspruchnahme einer körpernahen Dienstleistung durch den Kunden, sofern eine qualifizierte Gesichtsmaske nicht oder nicht durchgängig getragen werden kann,2. bei Orchesterproben, sofern Blasinstrumente verwendet werden, und bei Chorproben,3. in Diskotheken, Tanzklubs und bei sonstigen Tanzlustbarkeiten,4. in Prostitutionsstätten, Bordellen und vergleichbaren Einrichtungen, bei sexuellen Dienstleistungen in Prostitutionsfahrzeugen und bei Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes sowie in Swingerklubs und ähnlichen Angeboten sowie5.für Besucher von Krankenhäusern und weiteren stationären Einrichtungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch.Für die Vorlage nach Satz 1 sind nur Testzertifikate von Leistungserbringern nach § 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 TestV zulässig; davon unberührt bleiben Selbsttests nach § 10 Abs. 1. Von Satz 2 Halbsatz 1 unberührt bleiben auch die zu erbringenden Nachweise von Schülern nach § 1 Abs. 4 Satz 2, gegebenenfalls in Verbindung mit Satz 3.(2) Die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 erstreckt sich auch auf Beschäftigte, Dienstleister, Inhaber, Veranstalter, Betreiber, Anbieter oder sonstige tätige oder beauftragte Personen, die sich mit Kunden, Besuchern, Gästen, sonstigen Teilnehmern oder weiteren Personen in den in Absatz 1 Satz 1 genannten Fällen in denselben räumlichen Bereichen aufhalten oder Kontakt zu ihnen haben. Beschäftigte und sonstige tätige oder beauftragte Personen, die keinen Impfnachweis nach § 2 Abs. 2 Nr. 11 oder keinen Nachweis der Genesung nach § 2 Abs. 2 Nr. 12 vorlegen, müssen mindestens zweimal pro Kalenderwoche, in der sie zur Beschäftigung eingeteilt sind oder tätig werden, eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 2 Abs. 2 Nr. 8 durchführen lassen oder nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 durchführen. Die Kosten für die Testungen der Beschäftigten trägt nach § 4 Abs. 1 Corona-ArbSchV der Arbeitgeber. § 11a Abs. 4a findet entsprechend Anwendung.(3) Absatz 2 gilt auch, wenn in anderen als den in Absatz 1 Satz 1 genannten Fällen die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde nach § 25 Abs. 3 die Vorlage eines negativen Testergebnisses anordnet.

§ 18

Schutz vulnerabler Gruppen in Einrichtungen der Pflege, Angeboten der Eingliederungshilfe ...

§ 18 Schutz vulnerabler Gruppen in Einrichtungen der Pflege, Angeboten der Eingliederungshilfe und Tagespflegeeinrichtungen(1) Die Einrichtungen der Pflege, die besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz vom 10. Juni 2014 (GVBl. S. 161) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch legen die nach den jeweils geltenden infektionsrechtlichen Bestimmungen erforderlichen Schutzvorschriften sowie Hygieneunterweisungen in einem einrichtungsbezogenem Besuchs- und Infektionsschutzkonzept nach den Festlegungen des für Pflege und Gesundheit zuständigen Ministeriums fest. Einschränkende Maßnahmen nach dem Besuchskonzept dürfen nicht über die Regelungen dieser Verordnung hinausgehen. Weitergehende Maßnahmen bleiben den Vorgaben der jeweils nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde im Einzelfall vorbehalten.(2) In Einrichtungen und Angeboten nach Absatz 1 Satz 1 sind Besucher entsprechend dem einrichtungsbezogenen Besuchskonzept zu registrieren. Besuch darf nicht empfangen werden, wenn es in einer Einrichtung ein aktuelles SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen gibt. Satz 2 gilt nicht für die Inanspruchnahme medizinischer, therapeutischer, rechtsberatender, palliativer beziehungsweise sterbegleitender, seelsorgerischer oder ethisch-sozialer angezeigter Besuche; Beschränkungen durch die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde bleiben vorbehalten. Satz 3 gilt entsprechend für Betreuer sowie für die Vornahme erforderlicher gerichtlicher Amtshandlungen einschließlich des Anwesenheitsrechts von Verfahrensbeiständen sowie sonstigen Verfahrensbeteiligten. § 30 Abs. 4 IfSG bleibt unberührt.(3) Besucher in Einrichtungen der Pflege, in besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz, in sonstigen Angeboten der Eingliederungshilfe nach § 20 und in Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch sind verpflichtet, qualifizierte Gesichtsmasken nach § 6 Abs. 2 zu verwenden. Beschäftigte der Einrichtungen und Angebote nach Satz 1 sind verpflichtet, qualifizierte Gesichtsmasken nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bei der Ausübung der Pflege und Betreuung im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen zu verwenden. Satz 2 gilt entsprechend für1. Beschäftigte ambulanter Pflegedienste und vergleichbare Selbstständige, wenn sie Menschen im häuslichen Umfeld betreuen oder versorgen, sowie2. Personen, die die Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 aus beruflichen Gründen betreten müssen.Auf das Verwenden einer qualifizierten Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 kann bei der Ausübung der Pflege und Betreuung verzichtet werden, wenn der Beschäftigte sowie die zu Versorgenden geimpfte Personen oder genesene Personen sind; in diesen Fällen müssen die Beschäftigten eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 verwenden.(4) In Einrichtungen und Angeboten nach Absatz 3 Satz 1 darf Besuchern und Personen, die Einrichtungen und Angebote nach Absatz 3 Satz 1 planbar aus beruflichen Gründen betreten, der Zutritt nur nach einer erfolgten Testung mittels eines Antigenschnelltests mit negativem Testergebnis gewährt werden. Dem verlangten negativen Testergebnis mittels eines Antigenschnelltests steht ein negatives Testergebnis1. eines PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist, oder2. eines Selbsttests nach § 10 Abs. 1gleich. Auf die Durchführung eines Antigenschnelltests kann verzichtet werden, sofern eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 8 über ein negatives Testergebnis eines durchgeführten Antigenschnelltests vorgelegt werden kann, der nicht länger als 24 Stunden zurückliegt. Die Einrichtungen der Pflege und die besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz sind verpflichtet, Antigenschnelltests oder Selbsttests vorzuhalten, auf Verlangen des Besuchers entweder im Fall der Verwendung eines Antigenschnelltests eine Testung bei diesem vorzunehmen oder im Fall der Verwendung eines Selbsttests die Beobachtung der Testung durch einen Mitarbeiter oder eine beauftragte Person sicherzustellen und das Ergebnis eines den Anforderungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 entsprechenden Antigenschnelltests auf Verlangen des Besuchers schriftlich zu bestätigen.(5) Beschäftigte in Einrichtungen und Angeboten nach Absatz 3 Satz 1 und in diesen eingesetzte ehrenamtlich Tätige und Freiwilligendienstleistende sind gemäß den Vorgaben der verantwortlichen Person nach § 5 Abs. 2 verpflichtet, sich mindestens zweimal pro Kalenderwoche, in der der jeweilige Beschäftigte oder Tätige zum Dienst eingeteilt ist, auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen zu lassen oder sich nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 selbst zu testen. Satz 1 gilt entsprechend für Beschäftigte ambulanter Pflegedienste und vergleichbare Selbstständige, wenn sie Menschen im häuslichen Umfeld betreuen oder versorgen oder Gruppen- oder Einzelangebote im Rahmen der Thüringer Verordnung über die Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung Pflegebedürftiger im Alltag vom 21. November 2017 (GVBl. S. 289) in der jeweils geltenden Fassung durchführen. § 11a Abs. 4a findet entsprechend Anwendung.(6) Wohnbereichsübergreifende Gruppenangebote sind zulässig. Eine Differenzierung zwischen geimpften und ungeimpften Bewohnern für die Inanspruchnahme der Angebote nach Satz 1 unterbleibt. Das Infektionsschutzkonzept nach Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend zu erweitern und einzuhalten.

§ 22

Hochschulen

§ 22 Hochschulen(1) An Hochschulen sind Präsenzlehrveranstaltungen sowie in Präsenz durchgeführte Hochschulprüfungen, staatliche und kirchliche Prüfungen sowie für den Hochschulzugang oder die Hochschulzulassung erforderliche Eignungs- oder Eingangsprüfungen, Eignungsfeststellungsverfahren, Auswahlverfahren für zulassungsbeschränkte Studiengänge oder Studierfähigkeitstests zulässig. Die Teilnahme an Veranstaltungen der Hochschulen nach Satz 1 ist nur Studierenden, Lehrenden und Gästen gestattet, die über1. einen Nachweis über ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 2 Abs. 2 Nr. 8,2. einen Impfnachweis nach § 2 Abs. 2 Nr. 11 oder3. einen Nachweis der Genesung nach § 2 Abs. 2 Nr. 12 verfügen. Die Hochschulen sind verpflichtet, zum Zweck des Nachweises nach Satz 2 Nr. 1 den Studierenden, Lehrenden und Gästen, die keinen Impfnachweis nach § 2 Abs. 2 Nr. 11 oder keinen Nachweis der Genesung nach § 2 Abs. 2 Nr. 12 vorlegen, mindestens zweimal pro Kalenderwoche am Hochschulort die Durchführung eines Selbsttests nach § 10 Abs. 1 unter Beobachtung durch eigenes Personal oder durch beauftragte Personen anzubieten und eine Bescheinigung über das Ergebnis zu erstellen. Für den Nachweis nach Satz 2 Nr. 1 ist es ausreichend, wenn die zugrundeliegende Testung nicht länger als 72 Stunden zurückliegt; § 10 Abs. 1 gilt entsprechend. Der Nachweis nach Satz 2 ist zusammen mit einem Identitätsnachweis auf Verlangen den jeweils für die Kontrolle verantwortlichen Personen vorzulegen. Das Nähere, insbesondere zu Hygienemaßnahmen, zu Maßnahmen zur Kontaktreduzierung, zu Abstandsgeboten, zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung, zur Kontaktnachverfolgung, zur Durchführung und Bescheinigung von Testungen nach Satz 2 Nr. 1, zur Kontrolle der Nachweise nach Satz 1 und zur Einhaltung der sonstigen allgemeinen Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 1 bis 3, regeln die Hochschulen in ihren Infektionsschutzkonzepten. In den Infektionsschutzkonzepten kann geregelt werden, dass für den Fall, dass der Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht eingehalten werden kann, Satz 2 auch1. für andere als die in Satz 1 genannten Hochschulveranstaltungen,2. für Sitzungen und Beratungen von Hochschulgremien und3. für die im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Hochschulen vorgesehene Nutzung von Räumlichkeiten der Hochschulegilt und dass abweichend von Satz 4 die Testung nicht länger als 48 Stunden zurückliegen darf.(2) Für den Zutritt zu den Verpflegungseinrichtungen des Studierendenwerks Thüringen gilt Absatz 1 Satz 2, 4 und 5 entsprechend; der Nachweis nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 kann auch durch die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 3 geführt werden.(3) Zum Zweck der Kontrolle der Nachweise nach Absatz 1 Satz 2 und zur Erstellung der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 3 ist die Verarbeitung folgender personenbezogener Daten von Studierenden, Lehrenden und Gästen durch das Personal der Hochschule und des Studierendenwerks Thüringen sowie durch die von der Hochschule und vom Studierendenwerk Thüringen beauftragten Personen zulässig:1. Name und Vorname,2. Geburtsdatum und3. Ergebnis einer Testung nach § 2 Abs. 2 Nr. 8, Nachweis der Genesung nach § 2 Abs. 2 Nr. 12 oder Vorliegen eines Impfnachweises nach § 2 Abs. 2 Nr. 11.Die personenbezogenen Daten nach Satz 1 dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig. Die Speicherung der personenbezogenen Daten nach Satz 1 ist für die Dauer von vier Wochen zulässig; die Daten sind vor unberechtigter Kenntnisnahme und dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Datenverarbeitung nach § 9 IfSG und § 10 des Thüringer Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Hochschulbereich vom 23. März 2021 (GVBl. S. 115 - 116-) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.(4) Hochschulen im Sinne des Absatzes 1 sind die Hochschulen des Landes nach § 1 Abs. 2 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149) in der jeweils geltenden Fassung und die nichtstaatlichen Hochschulen nach § 1 Abs. 4 ThürHG.

§ 26

Ordnungswidrigkeiten

§ 26 Ordnungswidrigkeiten(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 IfSG und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung. Ordnungswidrigkeiten nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes bleiben unberührt.(2) Ordnungswidrigkeiten werden nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet.(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32 und 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a IfSG handelt, wer1. vorsätzlich entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 den vorgeschriebenen Mindestabstand nicht einhält, ohne dass eine Ausnahme nach § 11a Abs. 6 Nr. 2 vorliegt,2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 1 als verantwortliche Person Infektionsschutzregeln nicht einhält oder vorgeschriebene Vorkehrungen und Maßnahmen nicht trifft; ausgenommen sind Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen nach § 8,3. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 als verantwortliche Person ein ordnungsgemäßes Infektionsschutzkonzept nicht erstellt oder nicht vorhält,4. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 3 keine qualifizierte Gesichtsmaske oder keine dem § 6 Abs. 2 Satz 1 entsprechende qualifizierte Gesichtsmaske verwendet, ohne dass eine Ausnahme nach § 6 Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 5 oder § 11a Abs. 6 Nr. 2 vorliegt,5. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sich als ansteckungsverdächtige Person im Sinne des § 9 Abs. 1, als Krankheitsverdächtiger nach § 9 Abs. 1a oder als Ausscheider oder Kranker im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2 bis zu einer behördlichen Entscheidung oder bis zur Übermittlung des Testergebnisses eines PCR-Tests außerhalb der Wohnung oder Unterkunft aufhält, physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen nicht vermeidet oder sich nicht unverzüglich absondert, ohne dass eine Ausnahme nach § 9 Abs. 3 bis 5 vorliegt,5a. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11a Abs. 3 Satz 1 als verantwortliche Person die Vorlage der Nachweise nicht aktiv einfordert und die Übereinstimmung der Person, auf welche die Nachweise ausgestellt sind, mit der Identität der nachweisenden Person nicht abgleicht oder entgegen § 11a Abs. 3 Satz 2 den Zugang nicht verweigert, wenn ein erforderlicher Nachweis nicht vorgelegt wird oder die Identität der Personen nicht übereinstimmt,5b. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11a Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 4 als verantwortliche Person die Kontaktnachverfolgung nicht gewährleistet,5c. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11a Abs. 5 als verantwortliche Person eine Veranstaltung oder Zusammenkunft in Form eines Optionsmodells durchführt oder eine Gaststätte, einen Beherbergungsbetrieb, eine Diskothek, einen Tanzklub oder sonstige Tanzlustbarkeiten in Form eines Optionsmodells betreibt, ohne dies zuvor rechtzeitig bei der zuständigen Behörde anzuzeigen,6. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 in Verbindung mit § 3 Abs. 4 als verantwortliche Person die Kontaktnachverfolgung nicht gewährleistet,7. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 oder § 14 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person eine Veranstaltung durchführt, ohne diese zuvor bei der zuständigen Behörde anzuzeigen,8. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Abs. 1 Satz 3 eine untersagte Veranstaltung durchführt,9. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Abs. 2 eine Veranstaltung ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde durchführt,10. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Abs. 1 als anmeldende, anzeigende oder verantwortliche Person nicht dafür sorgt, dass die Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie den §§ 4 und 5 eingehalten werden, ohne dass eine Ausnahme nach § 11a Abs. 6 Nr. 2 vorliegt,11. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 als anmeldende, anzeigende oder verantwortliche Person der Anzeigepflicht nicht nachkommt,12. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 16 als verantwortliche Person nicht dafür sorgt, dass die Kundenbegrenzung in den Geschäfts- und Betriebsräumen eingehalten wird,13. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 17 Abs. 1 ohne Erlaubnis eine Diskothek, einen Tanzklub, eine Tanzlustbarkeit oder einen Swingerklub und ähnliche Angebote öffnet,14. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person in Einrichtungen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 kein Infektionsschutzkonzept erstellt,15. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 oder 2 als verantwortliche Person die Besuchsregelungen nicht umsetzt oder beachtet, ohne dass eine Ausnahme nach § 18 Abs. 2 Satz 3 bis 5 vorliegt,16. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 3 Satz 1 als Besucher keine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 verwendet,17. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 3 Satz 2 oder 3 als Beschäftigter oder sonstige Person nach § 18 Abs. 3 Satz 3 keine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 verwendet und keine Ausnahme nach § 18 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 1 vorliegt,18. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 als Beschäftigter keine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 verwendet,19. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 20 Abs. 2 als verantwortliche Person oder als Besucher die Betretungsverbote nicht beachtet, ohne dass eine Ausnahme nach § 20 Abs. 3 vorliegt,20. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 21 Abs. 1 Satz 2 als verantwortliche Person die allgemeinen Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 1 bis 3 nicht gewährleistet,21. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2 bei einer Veranstaltung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 anwesend ist, ohne über einen Nachweis eines negativen Testergebnisses, einen Impfnachweis oder einen Nachweis der Genesung zu verfügen, oder entgegen § 22 Abs. 1 Satz 5 den Nachweis nach § 22 Abs. 1 Satz 2 zusammen mit dem entsprechenden Identitätsnachweis auf Verlangen nicht vorlegt.(4) Die verantwortliche Person nach Absatz 3 bestimmt sich nach § 5 Abs. 2.(5) Die zuständigen Behörden bestimmen sich nach § 6 Nr. 2 ThürIfSGZustVO.

§ 32

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 32 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft und mit Ablauf des 24. November 2021 außer Kraft.

§ 9

Absonderungspflicht

§ 9 Absonderungspflicht(1) Als Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG gelten asymptomatische Personen,1. die Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten und entsprechend den jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei SARS-CoV-2-Infektionen3) als enge Kontaktperson einzustufen sind,2. denen ein Antigenschnelltest nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 ein positives Ergebnis hinsichtlich einer möglichen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 anzeigt.(1a) Als Krankheitsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 5 IfSG gelten Personen, die erkennbare Symptome einer COVID-19-Erkrankung zeigen und bei denen ein Arzt, eine sonst befugte Stelle oder die nach § 2 Abs. 3 ThürlfSGZustVO zuständige Behörde einen PCR-Test durchgeführt, veranlasst oder angeordnet hat.(2) Personen nach den Absätzen 1 und 1a sind verpflichtet,1. sich nicht außerhalb ihrer Wohnung oder Unterkunft aufzuhalten, physisch-soziale Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden und sich unverzüglich abzusondern (Absonderung),2. die jeweils ansteckungsverdächtigen Umstände nach Absatz 1 unverzüglich der für ihren Wohnort beziehungsweise ihren derzeitigen Aufenthaltsort nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde anzuzeigen,3. bestehende oder auftretende erkennbare Symptome einer COVID-19-Erkrankung unverzüglich der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde mitzuteilen,4. die vorzeitige Beendigung einer Pflicht zur Absonderung aufgrund eines negativen Testergebnisses nach Absatz 5a Satz 1 und 2 der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde mitzuteilen und dieser das negative Testergebnis in Form eines ärztlichen Befunds, eines von einem infektionsschutzrechtlich befugten Dritten ausgestellten Testnachweises oder eines COVID-19-Testzertifikats nach § 22 Abs. 7 IfSG zu übermitteln.Die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 1 Nr. 1 gilt ferner für Ausscheider nach § 2 Nr. 6 IfSG sowie Kranke nach § 2 Nr. 4 IfSG, denen ein durchgeführter PCR-Test ein positives Testergebnis hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 anzeigt.(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 besteht keine Pflicht zur Absonderung für1. asymptomatische geimpfte Personen und asymptomatische genesene Personen mit Ausnahme von Patienten in medizinischen Einrichtungen für die Dauer des Aufenthalts sowie2. Personen, die unter adäquaten Schutzmaßnahmen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Personen in Einrichtungen der Pflege oder des Gesundheitswesens behandelt oder gepflegt haben und nach den jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts nicht als ansteckungsverdächtig eingestuft werden.(4) Die Pflicht zur Absonderung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 ist unterbrochen für die Dauer1. der Durchführung eines PCR-Tests oder Antigenschnelltests,2. einer unaufschiebbaren ärztlichen Behandlung,3. einer rechtsverbindlichen gerichtlichen oder behördlichen Ladung oder Anordnung,Die Unterbrechung der Pflicht zur Absonderung tritt in den Fällen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 erst ein, nachdem die absonderungspflichtige Person die Teststelle, den Arzt, die medizinische Einrichtung, das Gericht oder die Behörde über ihre Pflicht zur Absonderung unterrichtet hat.(5) Die Pflicht zur Absonderung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 entfällt1. in den Fällen des Absatzes 1a) zu dem Zeitpunkt, zu welchem die Pflicht zur Absonderung behördlich aufgehoben, verkürzt oder sonst abgeändert wird, oderb) spätestens nach Ablauf von zehn Tagen nach Beginn der Pflicht zur Absonderung, sofern die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde der absonderungspflichtigen Person vorher keine Entscheidung bekannt gegeben hat,2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 oder des Absatzes 1a, wenn das Testergebnis eines PCR-Tests hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 negativ ist,3. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2a) zu dem Zeitpunkt, zu welchem die Pflicht zur Absonderung behördlich aufgehoben, verkürzt oder sonst abgeändert wird, oderb) mit dem Vorliegen des negativen Testergebnisses eines am vierzehnten Tag der Absonderung entnommenen PCR-Tests hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, sofern die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde der absonderungspflichtigen Person vorher keine Entscheidung bekannt gegeben hat; das Vorliegen eines negativen Testergebnisses ist der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde mitzuteilen und auf Anforderung zu übermitteln.(5a) Abweichend von Absatz 5 Nr. 1 Buchst. b endet die Pflicht zur Absonderung, sobald ein frühestens am fünften Tag entnommener PCR-Test oder ein frühestens am siebenten Tag durchgeführter Antigenschnelltest ein negatives Ergebnis aufweist. Beruht die Pflicht zur Absonderung auf einer Anordnung der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde, gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Pflicht zur Absonderung mit der Übermittlung des Testergebnisses an diese Behörde endet. In besonders begründeten Fällen kann die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde unter Beachtung der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Kontaktpersonenmanagement eine von Satz 2 abweichende Anordnung treffen; die Gründe sind zu dokumentieren.(6) Soweit nicht bereits nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. t und Satz 2, § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 bis 3 Satz 1 IfSG eine namentliche Meldepflicht an die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde besteht, ist auch jeder, der einen Antigenschnelltest durchführt oder eine von der durchführenden Person beauftragte Person verpflichtet, die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch über das positive Ergebnis des Antigenschnelltests zu unterrichten. Die nach dem Infektionsschutzgesetz oder nach Satz 1 meldepflichtigen Personen sind auch verpflichtet,1. die mit positivem Ergebnis getesteten Personen zu belehren über ihre Verpflichtungen zura) Absonderung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1,b) Anzeige der ansteckungsverdächtigen Umstände an die jeweils zuständige Behörde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2,c) Mitteilung von bestehenden oder auftretenden erkennbaren Symptomen einer COVID-19-Erkrankung an die jeweils zuständige Behörde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, sowie 2. die Durchführung der Belehrungen nach Nummer 1 schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und auf Verlangen der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorzulegen; § 3 Abs. 4 Satz 1 bis 5 und 7 gilt entsprechend.(7) Die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörden prüfen jeweils die Anzeigen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 und die Meldungen nach dem Infektionsschutzgesetz beziehungsweise nach Absatz 6 Satz 1 unverzüglich und ordnen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die erforderlichen besonderen Schutzmaßnahmen aufgrund der §§ 28 bis 31 IfSG an; insbesondere bei einem positiven Ergebnis eines Antigenschnelltests oder PCR-Tests oder bei behördlicher Anordnung eines PCR-Tests entscheidet die Behörde über die Pflicht zur Absonderung und deren Dauer durch schriftlichen Bescheid und teilt dies der absonderungspflichtigen Person falls möglich fernmündlich oder elektronisch vorab mit. Ermessensleitend sind grundsätzlich die aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Kontaktpersonenmanagement. Abweichungen von den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sind in der Akte und in der Entscheidung zu dokumentieren.(8) Alle melde- oder belehrungspflichtigen Personen im Sinne des Absatzes 6 sind verpflichtet, auf Verlangen der getesteten Person das negative Ergebnis eines Antigenschnelltests und den konkreten Zeitpunkt der Testung schriftlich oder elektronisch zu bescheinigen sowie diese Bescheinigung auszuhändigen. Inhalt und Form der Bescheinigung bleiben der näheren Bestimmung der oberen Gesundheitsbehörde vorbehalten.

Eingangsformel ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO

Aufgrund des § 15 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 und des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28, 28a, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174), in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (ThürIfSGZustVO) vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. September 2020 (GVBl. S. 501), verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie und aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28 und 28a IfSG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 ThürIfSGZustVO verordnet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:

§ 1

Mindestabstand, Grundsätze

§ 1 Mindestabstand, Grundsätze(1) Wo immer möglich und zumutbar, ist ein Mindestabstand von wenigstens 1,5 Metern einzuhalten. Satz 1 gilt nicht1. für Angehörige des eigenen Haushalts und Angehörige eines weiteren Haushalts, jeweils einschließlich der Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, oder2. für Zusammenkünfte von nicht mehr als zehn Personen.Ehegatten, eingetragene Lebenspartner oder Lebensgefährten gelten als ein Haushalt im Sinne dieser Verordnung, auch wenn sie in keiner häuslichen Gemeinschaft leben.(2) Es wird empfohlen, sich nur mit Personenmehrheiten nach Absatz 1 Satz 2 gemeinsam aufzuhalten und den Personenkreis, zu dem physisch-soziale Kontakte bestehen, möglichst konstant zu halten.(3) Auch bei privaten Zusammenkünften in geschlossenen Räumen sollen die Hygieneregelungen umgesetzt und für ausreichend Belüftung gesorgt werden. Wo die Möglichkeit besteht, sollen private Zusammenkünfte außerhalb geschlossener Räume abgehalten werden.(4) Soweit in dieser Verordnung das Erfordernis eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgesehen ist und soweit infektionsschutzrechtliche Vorschriften des Bundes nicht entgegenstehen, sind asymptomatische Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres von diesem Erfordernis ausgenommen.(5) Sofern die Möglichkeit besteht, sollen bei zulässigen Aufenthalten, Zusammenkünften und Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung browserbasierte Webanwendungen oder Applikationen, insbesondere die Corona-Warn-App, für die Kontakterfassung genutzt werden, soweit nicht nach dieser Verordnung die Gewährleistung einer Kontaktnachverfolgung nach § 3 Abs. 4 vorgeschrieben ist.

§ 10

Selbsttest

§ 10 Selbsttest(1) Soweit in dieser Verordnung ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 als verpflichtende Voraussetzung für den Zutritt zu einer Einrichtung, für die Teilnahme an einer Veranstaltung oder für die Inanspruchnahme eines Angebots oder einer insbesondere körpernahen Dienstleistung bestimmt ist, muss im Fall der Durchführung eines Selbsttests dieser durch die sich selbst testende Person vor Ort unter Beobachtung von Mitarbeitern oder von beauftragten Personen von Einrichtungen, Veranstaltern, anbietenden Personen oder Dienstleistern durchgeführt werden. Soweit ein Selbsttest als Nachweis nach § 24 Abs. 2 Satz 1 erfolgt, ist die Durchführung durch eine anwesende erwachsene Person zu bestätigen.(2) Selbsttests sind jeweils mit größtmöglicher Sorgfalt unter Beachtung der medizinischen Anwendungshinweise und besonderer Umsicht zur Vermeidung körperlicher Schäden und Verletzungen oder seelischer Beeinträchtigungen durchzuführen. Auf Einhaltung der Hygiene bei der Durchführung des Selbsttests ist zu achten.(3) Einem negativen Ergebnis eines den Absätzen 1 und 2 entsprechenden Selbsttests gleichwertig sind1. das Testergebnis eines PCR-Tests oder2. eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 8,sofern die zugrundeliegende Testung nach Nummer 1 nicht länger als 48 Stunden oder nach Nummer 2 nicht länger als 24 Stunden zurückliegt.(4) Soweit ein nach Absatz 1 durchgeführter Selbsttest ein positives Testergebnis ausweist, ist die getestete Person verpflichtet, unverzüglich einen PCR-Test durchführen zu lassen.(5) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Coronavirus-Testverordnung vom 24. Juni 2021 (BAnzAT 25.06.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

§ 11

Geimpfte Personen und genesene Personen

§ 11 Geimpfte Personen und genesene PersonenDie Bestimmungen des Dritten Abschnitts der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung finden hinsichtlich der Erleichterungen und Ausnahmen für geimpfte Personen und genesene Personen Anwendung. Soweit insbesondere die Vorlage eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach dieser Verordnung bestimmt ist, entfällt diese Pflicht für geimpfte Personen und genesene Personen; § 18 Abs. 5 und 6 bleibt hiervon unberührt. Der entsprechende Nachweis der Impfung oder der Genesung ist zu führen.

§ 12

Kontaktnachverfolgung

§ 12 KontaktnachverfolgungDie Gewährleistung einer Kontaktnachverfolgung von Gästen und Besuchern nach § 3 Abs. 4 ist in geschlossenen Räumen erforderlich1. in Einrichtungen sowie bei Dienstleistungen und Angeboten, die der Freizeitgestaltung dienen, auch solche mit Bildungsbezug,2. bei speziellen außerschulischen Bildungsangeboten wie Fahr-, Flug-, Jagd-, Hunde-, Musik-, Jugendkunst-, Tanz- und Ballettschulen und ähnlichen Einrichtungen, bei Gesangs-, Musik- und Nachhilfeunterricht sowie bei Chor- und Orchesterproben,3. bei gewerblichen Übernachtungsangeboten,4. in Fitnessstudios und Saunen,5. in Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbädern sowie Thermen,6. in Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes,7. in Diskotheken, Tanzklubs und sonstigen Tanzlustbarkeiten, Prostitutionsstätten, Bordellen und vergleichbaren Einrichtungen, bei sexuellen Dienstleistungen in Prostitutionsfahrzeugen und bei Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes, in Swingerklubs und ähnlichen Angeboten,8. in Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen,9. bei öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen,10. bei Angeboten und Veranstaltungen in Schullandheimen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe mit Beherbergungsbetrieb sowie11. beim Freizeitsport und organisierten Sport.

§ 13

Testpflicht

§ 13 TestpflichtDie Vorlage eines negativen Testergebnisses nach § 10 Abs. 1 oder 3 auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ist in geschlossenen Räumen erforderlich1. bei der Inanspruchnahme einer körpernahen Dienstleistung durch den Kunden, sofern eine qualifizierte Gesichtsmaske nicht oder nicht durchgängig getragen werden kann,2. bei Chor- und Orchesterproben,3. in Diskotheken, Tanzklubs und bei sonstigen Tanzlustbarkeiten sowie4. in Prostitutionsstätten, Bordellen und vergleichbaren Einrichtungen, bei sexuellen Dienstleistungen in Prostitutionsfahrzeugen und bei Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes sowie in Swingerklubs und ähnlichen Angeboten.

§ 14

Veranstaltungen

§ 14 Veranstaltungen(1) Öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen sind mindestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn bei der zuständigen Behörde nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO anzuzeigen. Unberührt von der Anzeigepflicht nach Satz 1 bleiben gesetzliche Bestimmungen hinsichtlich weiterer Anzeige- oder Genehmigungspflichten. Die Behörde hat die Veranstaltung zu untersagen, wenn sie nach ihrem Gesamtgepräge, ihrer Organisation, dem geplanten Ablauf, der Dauer, der zu erwartenden Anzahl der teilnehmenden Personen, der Art und der auch überregionalen Herkunft der zu erwartenden teilnehmenden Personen oder nach den räumlichen und belüftungstechnischen Verhältnissen am Veranstaltungsort unter besonderer Berücksichtigung des aktuellen SARS-CoV-2-Infektionsgeschehens am Veranstaltungsort in besonderem Maße geeignet ist, die Ausbreitung der Pandemie zu fördern. Die Behörde kann weitere infektionsschutzrechtliche Auflagen erteilen.(2) Abweichend von Absatz 1 sind Veranstaltungen nach Absatz 1 Satz 1, bei denen1. außerhalb geschlossener Räume gleichzeitig mehr als 1 000 teilnehmende Personen oder2. in geschlossenen Räumen gleichzeitig mehr als 500 teilnehmende Personenerwartet werden oder tatsächlich teilnehmen, nur auf Antrag und nach Erlaubnis der zuständigen Behörde nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zulässig. Der Antrag nach Satz 1 ist spätestens zehn Werktage vor Veranstaltungsbeginn zu stellen. Für die Untersagung einer Erlaubnis gelten die Gründe nach Absatz 1 Satz 3 entsprechend. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.(3) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für nichtöffentliche Veranstaltungen1. außerhalb geschlossener Räume gleichzeitig mit mehr als 70 teilnehmenden Personen,2. in geschlossenen Räumen gleichzeitig mit mehr als 30 teilnehmenden Personen.(4) Die oberste Gesundheitsbehörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite4) Hinweise für die Durchführung von Veranstaltungen nach den Absätzen 1 bis 3.(5) Die Erlaubnis für Veranstaltungen nach Absatz 2 kann widerrufen werden, wenn sich die epidemiologische Lage nach dem Zeitpunkt der Erteilung derart verschlechtert, dass die Durchführung der Veranstaltung unter Infektionsschutzgesichtspunkten nicht mehr vertretbar ist. Die Durchführung der Veranstaltung steht unter dem Vorbehalt der Zulässigkeit aufgrund der zum Veranstaltungszeitpunkt geltenden infektionsschutzrechtlichen Regelungen.

§ 15

Versammlungen, religiöse, weltanschauliche oder parteipolitische Veranstaltungen

§ 15 Versammlungen, religiöse, weltanschauliche oder parteipolitische Veranstaltungen(1) § 3 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 4 und 5 gelten auch für1. Versammlungen im Sinne des Artikels 8 des Grundgesetzes und des Artikels 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen,2. religiösen oder weltanschaulichen Zwecken im Sinne der Artikel 39 und 40 der Verfassung des Freistaats Thüringen dienende Veranstaltungen oder Zusammenkünfte und3. Veranstaltungen von politischen Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und des § 2 des Parteiengesetzes vom 24. Juli 1967 in der Fassung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149) in der jeweils geltenden Fassung, sowie deren Gliederungen und Organe; § 28 Abs. 3 Satz 2 findet Anwendung.(2) Eine Anzeigepflicht gilt nur für Versammlungen nach Absatz 1 Nr. 1 und Veranstaltungen nach Absatz 1 Nr. 3 in geschlossenen Räumen; diese sind mindestens zwei Werktage vor Veranstaltungsbeginn bei der zuständigen Behörde nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO anzuzeigen. Die Anmeldepflicht nach § 14 des Versammlungsgesetzes in der Fassung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

§ 16

Geschäfte des Einzelhandels

§ 16 Geschäfte des EinzelhandelsIn Geschäften des Einzelhandels hat die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 sicherzustellen, dass sich in den Geschäfts- und Betriebsräumen nicht mehr als ein Kunde pro 10 Quadratmetern Verkaufsfläche aufhält. Für Einkaufszentren ist zur Berechnung der nach Satz 1 maßgeblichen Verkaufsfläche die Summe aller Verkaufsflächen in der Einrichtung zugrunde zu legen.

§ 17

Diskotheken, Tanzklubs und sonstigen Tanzlustbarkeiten, Swingerklubs und sexuelle ...

§ 17 Diskotheken, Tanzklubs und sonstigen Tanzlustbarkeiten, Swingerklubs und sexuelle Dienstleistungen(1) Diskotheken, Tanzklubs und sonstigen Tanzlustbarkeiten sowie Swingerklubs und ähnliche Angebote, die nicht bereits aufgrund des § 29 Abs. 4 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung geöffnet sind, können auf Antrag und nach Erlaubnis der zuständigen Behörde nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO geöffnet werden, soweit der Nachweis der Beachtung der infektions- und hygieneschutzrechtlichen Bestimmungen erbracht wird. Der Antrag ist spätestens zehn Tage vor der erstmaligen Öffnung zu stellen.(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Prostitutionsstätten, Bordelle und vergleichbare Einrichtungen sowie bei sexuellen Dienstleistungen in Prostitutionsfahrzeugen und bei Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes, soweit mehr als zwei Personen an der sexuellen Dienstleistung beteiligt sind.

§ 18

Schutz vulnerabler Gruppen in Einrichtungen der Pflege, Angeboten der Eingliederungshilfe ...

§ 18 Schutz vulnerabler Gruppen in Einrichtungen der Pflege, Angeboten der Eingliederungshilfe und Tagespflegeeinrichtungen(1) Die Einrichtungen der Pflege, die besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz vom 10. Juni 2014 (GVBl. S. 161) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch legen die nach den jeweils geltenden infektionsrechtlichen Bestimmungen erforderlichen Schutzvorschriften sowie Hygieneunterweisungen in einem einrichtungsbezogenem Besuchs- und Infektionsschutzkonzept nach den Festlegungen des für Pflege und Gesundheit zuständigen Ministeriums fest. Einschränkende Maßnahmen nach dem Besuchskonzept dürfen nicht über die Regelungen dieser Verordnung hinausgehen. Weitergehende Maßnahmen bleiben den Vorgaben der jeweils nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde im Einzelfall vorbehalten.(2) In Einrichtungen und Angeboten nach Absatz 1 Satz 1 sind Besucher entsprechend dem einrichtungsbezogenen Besuchskonzept zu registrieren. Besuch darf nicht empfangen werden, wenn es in einer Einrichtung ein aktuelles SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen gibt. Satz 2 gilt nicht für die Inanspruchnahme medizinischer, therapeutischer, rechtsberatender, palliativer beziehungsweise sterbegleitender, seelsorgerischer oder ethisch-sozialer angezeigter Besuche; Beschränkungen durch die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde bleiben vorbehalten. Satz 3 gilt entsprechend für Betreuer sowie für die Vornahme erforderlicher gerichtlicher Amtshandlungen einschließlich des Anwesenheitsrechts von Verfahrensbeiständen sowie sonstigen Verfahrensbeteiligten. § 30 Abs. 4 IfSG bleibt unberührt.(3) Besucher in Einrichtungen der Pflege, in besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz, in sonstigen Angeboten der Eingliederungshilfe nach § 20 und in Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch sind verpflichtet, qualifizierte Gesichtsmasken nach § 6 Abs. 2 zu verwenden. Beschäftigte der Einrichtungen und Angebote nach Satz 1 sind verpflichtet, qualifizierte Gesichtsmasken nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bei der Ausübung der Pflege und Betreuung im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen zu verwenden. Satz 2 gilt entsprechend für1. Beschäftigte ambulanter Pflegedienste und vergleichbare Selbstständige, wenn sie Menschen im häuslichen Umfeld betreuen oder versorgen, sowie2. Personen, die die Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 aus beruflichen Gründen betreten müssen.Auf das Verwenden einer qualifizierten Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 kann bei der Ausübung der Pflege und Betreuung verzichtet werden, wenn der Beschäftigte sowie die zu Versorgenden geimpfte Personen oder genesene Personen sind; in diesen Fällen müssen die Beschäftigten eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 verwenden.(4) In Einrichtungen und Angeboten nach Absatz 3 Satz 1 darf Besuchern der Zutritt nur nach einer erfolgten Testung mittels eines Antigenschnelltests mit negativem Testergebnis gewährt werden. Dem verlangten negativen Testergebnis mittels eines Antigenschnelltests steht ein negatives Testergebnis eines PCR-Tests gleich, der nicht älter als 48 Stunden ist. Auf die Durchführung eines Antigenschnelltests kann verzichtet werden, sofern eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 8 über ein negatives Testergebnis eines durchgeführten Antigenschnelltests vorgelegt werden kann, der nicht länger als 24 Stunden zurückliegt. Die Einrichtungen der Pflege und die besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz sind verpflichtet, Antigenschnelltests vorzuhalten, auf Verlangen des Besuchers eine Testung bei diesem vorzunehmen und das Ergebnis auf Verlangen des Besuchers schriftlich zu bestätigen. Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz nicht den Schwellenwert von 35 im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem sich die jeweilige Einrichtung der Pflege oder die besondere Wohnform für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz befindet, ist auf die Testverpflichtung für Besucher, die nicht dem Personenkreis nach § 11 unterfallen, zu verzichten, wenn die zu besuchende Person eine geimpfte Person oder eine genesene Person ist.(5) Beschäftigte in Einrichtungen und Angeboten nach Absatz 3 Satz 1 sind nach Maßgabe der Coronavirus-Testverordnung gemäß den Vorgaben der verantwortlichen Person nach § 5 Abs. 2 verpflichtet, sich mindestens einmal pro Woche, in der der jeweilige Beschäftigte zum Dienst eingeteilt ist, auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen zu lassen.(6) Personen, die Einrichtungen und Angebote nach Absatz 3 Satz 1 planbar aus beruflichen Gründen betreten, darf der Zutritt nur nach einer erfolgten Testung mittels eines Antigenschnelltests mit negativem Testergebnis gewährt werden. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.(7) Wohnbereichsübergreifende Gruppenangebote sind zulässig. Eine Differenzierung zwischen geimpften und ungeimpften Bewohnern für die Inanspruchnahme der Angebote nach Satz 1 unterbleibt. Das Infektionsschutzkonzept nach Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend zu erweitern und einzuhalten.

§ 19

Krankenhäuser

§ 19 Krankenhäuser(1) Krankenhäuser können eine Steuerung des Zu- und Abgangs der Besucher sowie eine Begrenzung der Besucher aus medizinischen Gründen und aufgrund räumlicher oder personeller Kapazitäten zeitlich und räumlich vorsehen. Grundsätzlich sollen zwei zu registrierende Besucher je Patient täglich für grundsätzlich bis zu insgesamt zwei Stunden vorbehaltlich weitergehender Beschränkungen durch die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde zulässig sein. Die allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln aufgrund des Infektionsschutzgesetzes bleiben unberührt.(2) Krankenhäuser müssen im Rahmen des COVID-19-Versorgungskonzepts Thüringen der obersten Gesundheitsbehörde die Versorgung von an COVID-19 erkrankten Personen gewährleisten. Das Konzept ist in Abhängigkeit mit der Entwicklung des Infektionsgeschehens fortzuschreiben. Die schrittweise Rückkehr zum Regelbetrieb bei sinkenden Fallzahlen ist in einem Rückkehrkonzept vorgesehen. Eine ausgewogene Versorgung von an COVID-19 erkrankten und an anderen Erkrankungen als COVID-19 erkrankten Patienten ist insbesondere bei steigenden Fallzahlen vorzusehen.(3) § 18 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

§ 2

Anwendungsvorrang, Begriffsbestimmungen

§ 2 Anwendungsvorrang, Begriffsbestimmungen(1) Ergänzend zu den Bestimmungen dieser Verordnung gelten die Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) vom 13. Februar 2021 (GVBl. S. 73) in der jeweils geltenden Fassung. Bei Abweichungen haben die Bestimmungen dieser Verordnung Vorrang; insoweit treten die Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb zurück.(2) Im Sinne dieser Verordnung1. sind Symptome einer COVID-19-Erkrankung insbesondere ein akuter Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, Atemnot oder Fieber im Zusammenhang mit neu aufgetretenem Schnupfen oder Husten,2. ist die Sieben-Tage-Inzidenz die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen bezogen auf 100 000 Einwohner; maßgeblich sind die ermittelten Zahlen des Landesamts für Verbraucherschutz,3. ist eine Mund-Nasen-Bedeckung eine Bedeckung von Mund und Nase nach § 6 Abs. 1,4. ist eine qualifizierte Gesichtsmaske eine medizinische Gesichtsmaske oder eine Atemschutzmaske nach § 6 Abs. 2,5. ist ein Antigenschnelltest eine durch einen infektionsschutzrechtlich befugten Dritten vorgenommene Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Point-of-Care-Test (PoC-Test) oder eines vergleichbaren Tests,6. ist ein PCR-Test eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Nukleinsäureampilfikationstechnik,7. ist ein Selbsttest eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines in Deutschland zertifizierten Antigenschnelltests zur Eigenanwendung durch medizinische Laien,8. ist eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 die Durchführung eines Tests nach den Nummern 5 bis 7,9. ist die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde der örtlich zuständige Landkreis oder die örtlich zuständige kreisfreie Stadt als untere Gesundheitsbehörde nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO,10. ist eine geimpfte Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises ist,11. ist ein Impfnachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut der auf seiner Internetseite1) genannten Impfstoffe erfolgt ist unda) aus einer vom Paul-Ehrlich-Institut auf seiner Internetseite1) veröffentlichten Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine vollständige Schutzimpfung erforderlich ist, besteht und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind oderb) bei einer genesenen Person aus einer verabreichten Impfdosis besteht, auch wenn die nachgewiesene Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 länger als sechs Monate zurückliegt, 12. gelten als genesene Personen diejenigen asymptomatischen Personen, die mittelsa) eines positiven PCR-Testergebnisses oderb) einer ärztlichen oder behördlichen Bescheinigung, welche sich auf eine mittels PCR-Test bestätigte durchgemachte Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützt, eine mindestens 28 Tage und nicht länger als sechs Monate zurückliegende Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen können; die Bescheinigung nach Halbsatz 1 Buchst. b kann in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form ausgestellt sein.

§ 20

Regelungen für Leistungen der Eingliederungshilfe

§ 20 Regelungen für Leistungen der Eingliederungshilfe(1) Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Tagesstätten, Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) sowie alle Formen von Förderbereichen dürfen von den dort beschäftigten und betreuten Menschen mit Behinderungen unter folgenden Maßgaben betreten werden:1. Vorliegen eines Infektionsschutzkonzepts nach § 5 unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Angebote, der Empfehlung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Pandemie „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards“5) und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel,2. Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass ergänzende Schutzmaßnahmen erforderlich sind, wenn der Mindestabstand technisch oder organisatorisch nicht eingehalten werden kann, insbesondere durch durchsichtige Absperrungen in Form von Schutzwänden oder Schutzscheiben,3. Beförderung der Menschen mit Behinderungen unter Einhaltung der erforderlichen besonderen Maßnahmen eines Infektionsschutzkonzepts nach § 5, insbesondere die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung, einer qualifizierten Gesichtsmaske oder von Schutzwänden, Desinfektion oder Freihalten des jeweils benachbarten Sitzes im Beförderungsmittel mit der Maßgabe, dass der Fahrdienstleister die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 ist.(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Tagesstätten, Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX sowie alle Formen von Förderbereichen von Menschen mit Behinderungen, bei denen ein höheres Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts oder nach ärztlichem Zeugnis besteht, nicht betreten werden.(3) Von dem Verbot nach Absatz 2 ausgenommen sind Menschen mit Behinderungen,1. die eine Betreuung während des Tages benötigen und deren Betreuung anderweitig nicht sichergestellt werden kann,2. bei denen das Verbot der Inanspruchnahme der Leistungen nach Absatz 1 zu einer Gefährdung der seelischen Gesundheit führt oder3. die freiwillig und auf eigenen ausdrücklichen Wunsch Angebote nach Absatz 1 in Anspruch nehmen.(4) Leistungen der interdisziplinären, heilpädagogischen und überregionalen Frühförderstellen sowie der heilpädagogischen Praxen können von Kindern mit Behinderungen und von Behinderung bedrohten Kindern und deren Familien unter folgenden Maßgaben in Anspruch genommen werden:1. Absatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend,2. der Kontakt der Fachkraft ist auf die jeweiligen Personensorgeberechtigten, das Kind und die für den jeweiligen Einzelfall notwendigen weiteren Personen zu beschränken,3. Förder- und Therapieeinheiten können als Einzelfördermaßnahmen oder in festen Gruppen mit einer fest zugeordneten Fachkraft erbracht werden,4. Beratungen in der Frühförderstelle erfolgen nur nach Terminvereinbarung, telefonisch oder unter Nutzung anderer digitaler Medien,5. die Leistung darf am Wohnsitz der Personensorgeberechtigten erbracht werden,6. für die Durchführung von Förder- und Therapieeinheiten in Kindertageseinrichtungen gelten die Maßgaben der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb.(5) Der jeweilige Leistungserbringer hat die Einhaltung der Vorgaben der Absätze 1, 2 und 4 sicherzustellen.(6) Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 SGB IX, Leistungen nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie die Erbringung sonstiger pflegerischer oder therapeutischer Leistungen sind in angepasster Form im Rahmen eines eingeschränkten Regelbetriebs mit erhöhtem Infektionsschutz und im häuslichen Lernen zulässig, soweit ausschließlich Leistungen außerhalb des pädagogischen Kernbereichs erbracht werden. Es gelten die Maßgaben der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb.

§ 21

Einrichtungen und Maßnahmen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung

§ 21 Einrichtungen und Maßnahmen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung(1) Der Unterrichts- und Ausbildungsbetrieb in außerschulischen Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Maßnahmen der Begleitung und Unterstützung beruflicher Integrationsprozesse sind in Präsenzform zulässig. Die Träger der Einrichtungen und Maßnahmen haben die Einhaltung der allgemeinen Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 1 bis 3 zu gewährleisten. Den am Unterrichts- und Ausbildungsbetrieb sowie an Maßnahmen der Begleitung und Unterstützung beruflicher Integrationsprozesse teilnehmenden Personen ist mindestens zweimal pro Kalenderwoche eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 2 Abs. 2 Nr. 8 entweder durch den Träger der Einrichtungen oder der Maßnahme oder den entsendenden Arbeitgeber oder Ausbildenden anzubieten. Erfolgt der Unterrichts- und Ausbildungsbetrieb an weniger als drei Tagen in der Kalenderwoche, ist in dem anteiligen Wochenzeitraum ein Testangebot ausreichend.(2) Die zur Durchführung des Unterrichts- und Ausbildungsbetriebes nach Absatz 1 erforderliche Internats- und Wohnheimunterbringung ist zulässig.

§ 22

Hochschulen

§ 22 Hochschulen(1) Hochschulen können die Teilnahme an Präsenzveranstaltungen, Hochschulprüfungen, staatlichen und kirchlichen Prüfungen sowie den für den Hochschulzugang oder die Hochschulzulassung erforderlichen Eignungs- oder Eingangsprüfungen, Eignungsfeststellungsverfahren, Auswahlverfahren für zulassungsbeschränkte Studiengänge oder Studierfähigkeitstests vom negativen Ergebnis einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 2 Abs. 2 Nr. 8 abhängig machen. Das Nähere regeln die Hochschulen in ihren Infektionsschutzkonzepten.(2) Hochschulen im Sinne des Absatzes 1 sind die Hochschulen des Landes nach § 1 Abs. 2 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149) in der jeweils geltenden Fassung und die nichtstaatlichen Hochschulen nach § 1 Abs. 4 ThürHG.

§ 23

Schullandheime, Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Einrichtungen der Kinder- und ...

§ 23 Schullandheime, Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe mit Beherbergungsbetrieb(1) Schulische und außerschulische Angebote können in Schullandheimen in Präsenzform stattfinden. Die Träger der Einrichtungen nach Satz 1 haben die Einhaltung der allgemeinen Infektionsschutzregeln nach § 3 zu gewährleisten.(2) Veranstaltungen in Einrichtungen der Erwachsenenbildung sind in Präsenzform zulässig. Einrichtungen nach Satz 1 sind insbesondere Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes vom 18. November 2010 (GVBl. S. 328) in der jeweils geltenden Fassung. Die Träger der Einrichtungen haben die Einhaltung der allgemeinen Infektionsschutzregeln nach § 3 zu gewährleisten. Den an Veranstaltungen nach Satz 1 teilnehmenden Personen ist mindestens zweimal pro Kalenderwoche ein Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 2 Abs. 2 Nr. 8 durch den Träger der Einrichtung anzubieten. Erfolgt die Veranstaltung an weniger als drei Tagen in der Kalenderwoche, ist in dem anteiligen Wochenzeitraum ein Testangebot ausreichend. Abweichend von den Sätzen 4 und 5 ist für Veranstaltungen von Chor- und Orchesterproben ein täglicher Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-COV-2 nach § 2 Abs. 2 Nr. 8 erforderlich. Die zur Durchführung der Veranstaltungen nach Satz 1 erforderliche Unterbringung in Heimvolkshochschulen ist zulässig.(3) Maßnahmen von Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe mit Beherbergungsbetrieb können in Präsenzform unter Berücksichtigung der Vorgaben des für Bildung, Jugend und Sport zuständigen Ministeriums auf der Grundlage der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb stattfinden. Satz 1 gilt für Angebote der Kinder- und Jugendhilfe, welche eine Beherbergung vorsehen, entsprechend. Einrichtungen nach Satz 1 sind insbesondere1. Jugendbildungseinrichtungen,2. Einrichtungen der Kinder- und Jugenderholung,3. Selbstversorgerhäuser und gleichartige Unterbringungsformen sowie4. die Landessportschule Bad Blankenburg.(4) § 12 findet Anwendung.

§ 24

Freizeitsport, organisierter Sportbetrieb, Leistungs- und Profisport

§ 24 Freizeitsport, organisierter Sportbetrieb, Leistungs- und Profisport(1) Der Freizeitsport und der organisierte Sport sind unter Beachtung der allgemeinen Infektionsschutzregeln nach § 3 erlaubt. § 12 findet Anwendung. Während der Sportausübung besteht keine Pflicht zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung. Für die Zuschauerbeteiligung bei Sportveranstaltungen findet § 14 Abs. 1 und 2 Anwendung.(2) In den Fällen des § 25 Abs. 2 sind abweichend von Absatz 1 Satz 1 der Freizeitsport und der organisierte Sport mit der Maßgabe erlaubt, dass innerhalb geschlossener Räume durch Sporttreibende und anleitende Personen vor Betreten der jeweiligen Anlage ein negatives Testergebnis nach § 10 Abs. 1 oder 3 auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzulegen ist. Die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testergebnisses nach Satz 1 gilt nicht1. für den Trainingsbetrieb von Schülern in Spezialgymnasien für Sport in Trägerschaft des Landes,2. für den Trainings- und Wettkampfbetrieb von Berufssportlern, Profisportvereinen, Kaderathleten der olympischen, paralympischen, deaflympischen und nicht olympischen Sportarten sowie Kaderathleten des Bundes und des Landes von Special Olympics Deutschland und3. für Schüler der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen.(3) In den Fällen des § 25 Abs. 3 Nr. 1 ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 nur1. der Trainingsbetrieb von Schülern in Spezialgymnasien für Sport in Trägerschaft des Landes,2. der Trainings- und Wettkampfbetrieb von Berufssportlern, Profisportvereinen, Kaderathleten der olympischen, paralympischen, deaflympischen und nicht olympischen Sportarten sowie Kaderathleten des Bundes und des Landes von Special Olympics Deutschland und3. der Trainingsbetrieb von Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahreserlaubt. In den Fällen des § 25 Abs. 3 Nr. 2 gilt Satz 1 mit der Einschränkung, dass der Trainingsbetrieb von Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nur in Gruppen von bis zu fünf Kindern außerhalb geschlossener Räume erlaubt ist.(4) Profisportvereine im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 2 und des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2 sind Vereine im Sinne des Vereinsrechts und aus Sportvereinen ausgegliederte Profi- oder Semiprofisportabteilungen, die als juristische Personen des Privatrechts organisiert sind und die am Lizenzspielbetrieb der 1. bis 3. Liga in einer Spielsportart im professionellen und semiprofessionellen Bereich oder am Spielbetrieb der 4. Liga im Männerfußball teilnehmen.

§ 25

Weitergehende Anordnungen und Maßnahmen bei Überschreitung von bestimmten Schwellenwerten

§ 25 Weitergehende Anordnungen und Maßnahmen bei Überschreitung von bestimmten Schwellenwerten(1) Weitergehende Anordnungen der zuständigen Behörden abweichend von dieser Verordnung bleiben unberührt.(2) Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 35 im örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt, sind durch die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde unverzüglich weitere breit angelegte infektionsschutzrechtliche Maßnahmen zur schnellen Abschwächung des Infektionsgeschehens zu prüfen und zu ergreifen; die obere Gesundheitsbehörde sowie unmittelbar die oberste Gesundheitsbehörde sind über das Ergebnis der Prüfung und die beabsichtigten Maßnahmen zu unterrichten.(3) Die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde muss über Absatz 2 hinausgehende Schutzmaßnahmen treffen, und zwar bei einer Überschreitung der Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen jeweils von1. 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner umfassend angelegte infektionsschutzrechtliche Maßnahmen nach Abstimmung oder mit Zustimmung mit der oberen und obersten Gesundheitsbehörde für die Dauer der Überschreitung des Schwellenwerts von 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner zuzüglich eines Zeitraums von weiteren sieben Tagen,2. 100 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner gesteigerte umfassend angelegte infektionsschutzrechtliche Maßnahmen nach Abstimmung oder mit Zustimmung mit der oberen und obersten Gesundheitsbehörde für die Dauer der Überschreitung des Schwellenwerts von 100 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner zuzüglich eines Zeitraums von weiteren sieben Tagen.(4) Die weiteren Einzelheiten zu den Absätzen 2 und 3 bleiben der Festlegung im Erlasswege durch die oberste Gesundheitsbehörde vorbehalten. Soweit Festlegungen nach Satz 1 den Zuständigkeitsbereich des für Bildung, Jugend und Sport zuständigen Ministeriums berühren, ist das Benehmen mit diesem herzustellen.

§ 26

Ordnungswidrigkeiten

§ 26 Ordnungswidrigkeiten(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 IfSG und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung. Ordnungswidrigkeiten nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes bleiben unberührt.(2) Ordnungswidrigkeiten werden nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet.(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32 und 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a IfSG handelt, wer1. vorsätzlich entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 den vorgeschriebenen Mindestabstand nicht einhält,2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 1 als verantwortliche Person Infektionsschutzregeln nicht einhält oder vorgeschriebene Vorkehrungen und Maßnahmen nicht trifft; ausgenommen sind Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen nach § 8,3. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 als verantwortliche Person ein ordnungsgemäßes Infektionsschutzkonzept nicht erstellt oder nicht vorhält,4. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 3 keine Mund-Nasen-Bedeckung oder keine dem § 6 Abs. 1 oder 2 jeweils entsprechende Mund-Nasen-Bedeckung, ohne dass eine Ausnahme nach § 6 Abs. 6 vorliegt, oder entgegen § 6 Abs. 4 keine qualifizierte Gesichtsmaske oder keine dem § 6 Abs. 2 Satz 1 entsprechende qualifizierte Gesichtsmaske verwendet, ohne dass eine Ausnahme nach § 6 Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 6 vorliegt,5. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 sich als ansteckungsverdächtige Person im Sinne des § 9 Abs. 1 bis zu einer behördlichen Entscheidung oder bis zur Übermittlung des Testergebnisses eines PCR-Tests außerhalb ihrer Wohnung oder Unterkunft aufhält, physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen nicht vermeidet oder sich nicht unverzüglich absondert, ohne dass eine Ausnahme nach § 9 Abs. 3 bis 5 vorliegt,6. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 in Verbindung mit § 3 Abs. 4 als verantwortliche Person die Kontaktnachverfolgung nicht gewährleistet,7. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 oder § 14 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person eine Veranstaltung durchführt, ohne diese zuvor bei der zuständigen Behörde anzuzeigen,8. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Abs. 1 Satz 3 eine untersagte Veranstaltung durchführt,9. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Abs. 2 eine Veranstaltung ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde durchführt,10. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Abs. 1 als anmeldende, anzeigende oder verantwortliche Person nicht dafür sorgt, dass die Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie den §§ 4 und 5 eingehalten werden,11. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 als anmeldende, anzeigende oder verantwortliche Person der Anzeigepflicht nicht nachkommt,12. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 16 als verantwortliche Person nicht dafür sorgt, dass die Kundenbegrenzung in den Geschäfts- und Betriebsräumen eingehalten wird,13. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 17 Abs. 1 ohne Erlaubnis eine Diskothek, einen Tanzklub, eine Tanzlustbarkeit oder einen Swingerklub und ähnliche Angebote öffnet,14. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person in Einrichtungen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 kein Infektionsschutzkonzept erstellt,15. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 oder 2 als verantwortliche Person die Besuchsregelungen nicht umsetzt oder beachtet, ohne dass eine Ausnahme nach § 18 Abs. 2 Satz 3 bis 5 vorliegt,16. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 3 Satz 1 als Besucher keine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 verwendet,17. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 3 Satz 2 oder 3 als Beschäftigter oder sonstige Person nach § 18 Abs. 3 Satz 3 keine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 verwendet und keine Ausnahme nach § 18 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 1 vorliegt,18. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 als Beschäftigter keine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 verwendet,19. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 20 Abs. 2 als verantwortliche Person oder als Besucher die Betretungsverbote nicht beachtet, ohne dass eine Ausnahme nach § 20 Abs. 3 vorliegt,20. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 21 Abs. 1 Satz 2 als verantwortliche Person die allgemeinen Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 1 bis 3 nicht gewährleistet.(4) Die verantwortliche Person nach Absatz 3 bestimmt sich nach § 5 Abs. 2.(5) Die zuständigen Behörden bestimmen sich nach § 6 Nr. 2 ThürIfSGZustVO.

§ 27

Unterstützung durch die Polizei

§ 27 Unterstützung durch die PolizeiDie nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörden sind gehalten, die Regelungen dieser Verordnung energisch und konsequent sowie entsprechende Verwaltungsakte falls nötig mit Zwangsmitteln durchzusetzen, insbesondere nach § 43 des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 24) in der jeweils geltenden Fassung. Dabei werden sie von den Polizeibehörden des Landes nach den allgemeinen Bestimmungen unterstützt.

§ 28

Geltungsvorbehalte

§ 28 Geltungsvorbehalte(1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung, den danach getroffenen Maßnahmen und weiteren Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben der Landtag sowie die Fraktionen im Hinblick auf ihr verfassungsrechtliches Selbstorganisationsrecht unberührt. Die zuständigen Behörden beachten die verfassungsrechtliche Stellung der Mitglieder des Landtags und die zur Regelung eines angemessenen Infektionsschutzes durch den Landtag getroffenen Maßnahmen.(2) Unberührt bleibt die richterliche Unabhängigkeit nach Artikel 97 des Grundgesetzes und Artikel 86 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen einschließlich der verfahrensleitenden und sitzungspolizeilichen Befugnisse der Richter, insbesondere soweit Richter die Art und Weise des Infektionsschutzes bei richterlichen Amtshandlungen innerhalb und außerhalb der Gerichte im Einzelnen ausgestalten.(3) Das Wahlrecht nach Artikel 38 des Grundgesetzes und nach Artikel 46 der Verfassung des Freistaats Thüringen bleibt unberührt. Für Veranstaltungen politischer Parteien, die der Vorbereitung der Teilnahme an Wahlen, insbesondere der Aufstellung von Wahlbewerbern und Bewerberlisten dienen, sind diese gehalten, die Infektionsschutzregeln dieser Verordnung zu beachten.

§ 29

Überprüfung der infektionsschutzrechtlichen Festlegungen

§ 29 Überprüfung der infektionsschutzrechtlichen FestlegungenDie ständige Überprüfung der infektionsschutzrechtlichen Festlegungen und die jederzeitige Anpassung und Änderung dieser Verordnung im jeweiligen Zuständigkeitsbereich bleibt vorbehalten.

§ 3

Allgemeine Infektionsschutzregeln

§ 3 Allgemeine Infektionsschutzregeln(1) Unbeschadet der weiteren Bestimmungen dieser Verordnung gelten die allgemeinen Infektionsschutzregeln jeweils für öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen sowie jeweils mit Besuchs- oder Kundenverkehr (Publikumsverkehr) für Geschäfte, Betriebe und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung dienen, insbesondere kulturelle Einrichtungen. Satz 1 gilt entsprechend für Wohnheime, Sammel- oder Gemeinschaftsunterkünfte. In den Fällen des Satzes 1 ist ein Infektionsschutzkonzept nach § 5 Abs. 1 zu erstellen. Besondere infektionsschutzrechtliche Bestimmungen für Einrichtungen nach § 36 IfSG bleiben unberührt.(2) Durch die nach § 5 Abs. 2 verantwortliche Person sind die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts, die arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben sowie weitere einschlägige Infektionsschutzregeln insbesondere für Personal, Kunden, Nutzer, Besucher, Bewohner und Gäste einzuhalten und umzusetzen. Ziel ist die Reduzierung von Kontakten, der Schutz vor Infektionen durch Tröpfchen und Aerosole sowie die möglichst weitgehende Vermeidung von Schmierinfektionen über Vehikel und Gegenstände. Dies soll durch die Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1, insbesondere durch die Anbringung von Warnhinweisen, Wegweisern, Bodenmarkierungen und durchsichtigen Abschirmungen, sichergestellt werden und durch Maßnahmen zur Sicherstellung der Frischluftzufuhr sowie ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime erfolgen. Eine Steuerung und Begrenzung des Zu- und Abgangs ist erforderlich.(3) Zusätzlich zu den Infektionsschutzregelungen nach Absatz 2 ist durch die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 sicherzustellen:1. der Ausschluss von Personen mit erkennbaren Symptomen einer COVID-19-Erkrankung,2. die Ausstattung der Örtlichkeit der Zusammenkunft oder des Standorts mit ausreichenden Möglichkeiten zur guten Belüftung,3. eine aktive und geeignete Information der anwesenden Personen über allgemeine Schutzmaßnahmen, insbesondere Händehygiene, Abstand halten, Rücksichtnahme auf Risikogruppen sowie Husten- und Niesetikette, und das Hinwirken auf deren Einhaltung,4. die Einhaltung des jeweiligen Infektionsschutzkonzepts nach § 5 Abs. 1.Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Bewohner von Wohnheimen, Sammel- oder Gemeinschaftsunterkünften.(4) Soweit in dieser Verordnung die Gewährleistung einer Kontaktnachverfolgung vorgeschrieben ist, hat die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 oder eine von ihr beauftragte Person Folgendes zu erheben:1. Name und Vorname,2. Wohnanschrift oder Telefonnummer,3. Datum, Beginn und Ende der jeweiligen Anwesenheit.Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat die Kontaktdaten1. für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren,2. vor unberechtigter Kenntnisnahme und dem Zugriff Dritter zu schützen, insbesondere auch durch andere Gäste oder Besucher,3. für die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie4. unverzüglich nach Ablauf der Frist nach Nummer 1 datenschutzgerecht zu löschen oder zu vernichten.Die Kontaktdaten dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken, insbesondere zu Werbe- und Vermarktungszwecken, ist unzulässig. Die Erhebung, Aufbewahrung und Verarbeitung der Kontaktdaten soll durch browserbasierte Webanwendungen oder Applikationen erfolgen. Im Fall des Satzes 4 ist die Datenverarbeitung zusätzlich in analoger Form zu ermöglichen. Ohne Angabe der Kontaktdaten darf der Gast oder Besucher nicht bedient werden oder die jeweiligen Veranstaltungen, Dienstleistungen, Angebote und Einrichtungen nicht in Anspruch nehmen. Im Übrigen bleiben die datenschutzrechtlichen Bestimmungen unberührt.

§ 30

Einschränkung von Grundrechten

§ 30 Einschränkung von GrundrechtenDie Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes, Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) sowie auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) werden durch diese Verordnung eingeschränkt.

§ 31

Gleichstellungsbestimmung

§ 31 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 32

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 32 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft und mit Ablauf des 29. Juli 2021 außer Kraft.

§ 4

Besondere Infektionsschutzregeln

§ 4 Besondere InfektionsschutzregelnErgänzend zu den Infektionsschutzregeln nach § 3 müssen die jeweils verantwortlichen Personen nach § 5 Abs. 2 in Bereichen mit Publikumsverkehr1. sicherstellen, dass anwesende Personen durch gut sichtbare Aushänge und wo geeignet durch regelmäßige Durchsagen über die Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 informiert werden,2. sicherstellen, dass nur solchen Personen Zutritt und Aufenthalt gewährt wird, die eine Mund-Nasen-Bedeckung oder qualifizierte Gesichtsmaske verwenden, soweit es in dieser Verordnung geregelt ist,3. in Zugangs-, Abgangs- und Wartebereichen, insbesondere an Kassen und Warenausgaben, gut sichtbare Abstandsmarkierungen anbringen,4. Ansammlungen, insbesondere Gruppenbildungen und Warteschlangen, verhindern, bei denen der Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 nicht eingehalten wird,5. die Beachtung der Infektionsschutzregeln ständig überprüfen und bei Zuwiderhandlungen unverzüglich Hausverbote aussprechen.

§ 5

Infektionsschutzkonzepte, verantwortliche Person

§ 5 Infektionsschutzkonzepte, verantwortliche Person(1) Die verantwortliche Person nach Absatz 2 erstellt ein schriftliches Infektionsschutzkonzept, in dem die Einhaltung der Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie § 4 konkretisiert und dokumentiert wird. Das Infektionsschutzkonzept ist von der verantwortlichen Person nach Absatz 2 vorzuhalten und auf Verlangen der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorzulegen.(2) Verantwortlich für die Erstellung, das Vorhalten und die Vorlage des Infektionsschutzkonzepts nach Absatz 1 ist der Veranstalter, Leiter, Betriebsinhaber, Geschäftsführer, Vorstand, Vereinsvorsitzende, zuständige Amtsträger oder eine andere Person, der die rechtliche Verantwortung obliegt oder die die tatsächliche Kontrolle ausübt oder damit beauftragt ist (verantwortliche Person).(3) Infektionsschutzkonzepte müssen mindestens Folgendes enthalten:1. die Kontaktdaten der verantwortlichen Person nach Absatz 2,2. Angaben zur genutzten Raumgröße in Gebäuden,3. Angaben zur begehbaren Grundstücksfläche außerhalb geschlossener Räume,4. Angaben zur raumlufttechnischen Ausstattung,5. Maßnahmen zur regelmäßigen Be- und Entlüftung,6. Maßnahmen zur weitgehenden Gewährleistung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1,7. Maßnahmen zur angemessenen Beschränkung des Publikumsverkehrs,8. Maßnahmen zur Einhaltung der Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie § 4,9. Maßnahmen zur Sicherstellung des spezifischen Schutzes der Arbeitnehmer im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung,10. soweit in dieser Verordnung gesondert vorgeschrieben, Maßnahmen zur Durchführung von Antigenschnelltests oder von Selbsttests unter Aufsicht einer verantwortlichen Person nach Absatz 2,11. Angaben zum Erfordernis der Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske.(4) Weitere Festlegungen zur Ausgestaltung der Infektionsschutzkonzepte, für geeignete Fallgruppen auch in Form von Musterinfektionsschutzkonzepten, bleiben der obersten Gesundheitsbehörde oder den obersten Landesbehörden jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Einvernehmen mit der obersten Gesundheitsbehörde vorbehalten.

§ 6

Mund-Nasen-Bedeckung, qualifizierte Gesichtsmaske

§ 6 Mund-Nasen-Bedeckung, qualifizierte Gesichtsmaske(1) Als Mund-Nasen-Bedeckungen können selbst genähte oder selbst hergestellte Stoffmasken, Schals, Tücher, Hauben und Kopfmasken sowie sonstige Bedeckungen von Mund und Nase verwendet werden.(2) Als qualifizierte Gesichtsmasken nach dieser Verordnung sind zulässig:1. medizinische Gesichtsmasken oder2. Atemschutzmasken ohne Ausatemventil mit technisch höherwertigem Schutzstandard, insbesondere FFP2-Masken.Zulässige qualifizierte Gesichtsmasken nach Satz 1 werden auf der Internetseite der obersten Gesundheitsbehörde veröffentlicht.(3) Eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Absatz 1 ist in allen geschlossenen Räumen zu verwenden, die öffentlich zugänglich sind oder in denen Publikumsverkehr besteht. Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht in Nassbereichen oder während sportlicher Betätigung.(4) Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr haben in geschlossenen Räumen und Fahrzeugen anstelle der Mund-Nasen-Bedeckung eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden1. als Kunden in Geschäften und Dienstleistungsbetrieben mit Publikumsverkehr oder bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Angeboten mit Publikumsverkehr,2. als Besucher von öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen, außer am Sitzplatz,3. bei Sitzungen von kommunalen Gremien, außer am Sitzplatz,4. als Ärzte oder Therapeuten oder deren Personal sowie als Patienten in Arztpraxen, Praxen von Psycho- und Physiotherapeuten oder sonstigen der medizinischen und therapeutischen Versorgung dienenden ambulanten Einrichtungen, mit Ausnahme in Behandlungsräumen, wenn die Art der Leistung dies nicht zulässt,5. als Fahrgäste sowie Personal, soweit dieses in Kontakt mit den Fahrgästen kommt, im öffentlichen Personenverkehr und bei Reisebusveranstaltungen,6. bei körpernahen Dienstleistungen, soweit die Art der Leistung dies zulässt,7. als Gäste in Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 367) in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich Bars, Kneipen und Cafes, soweit sie sich nicht an ihrem Tisch aufhalten,8. als Teilnehmer an einer Versammlung oder an religiösen oder weltanschaulichen Zwecken dienenden Veranstaltungen oder Zusammenkünften, außer am Sitzplatz;Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Satz 1 gilt für Kinder ab dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten 16. Lebensjahr entsprechend mit der Maßgabe, dass die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung ausreichend ist.(5) Unbeschadet des Absatzes 4 ist jede Person angehalten, in geschlossenen Räumen insbesondere in Situationen, in denen ein engerer oder längerer Kontakt zu anderen Personen unvermeidbar ist, eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden.(6) Die Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder einer qualifizierten Gesichtsmaske gilt nicht für1. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres oder2. Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder qualifizierten Gesichtsmaske wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.(7) Die Mund-Nasen-Bedeckung oder die qualifizierte Gesichtsmaske soll eng anliegen, gut sitzen sowie Mund und Nase bedecken.(8) Das Verbot der Verwendung von verfassungsfeindlichen Kennzeichen und sonstigen verbotenen Symbolen, insbesondere nach den §§ 86a und 130 des Strafgesetzbuches und nach den vereinsrechtlichen Vorschriften, bleibt unberührt.(9) Die Verpflichtungen zur Bereitstellung und Verwendung von medizinischen Gesichtsmasken oder Atemschutzmasken bei der Arbeit nach § 2 Abs. 2 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. Regelungen zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder qualifizierten Gesichtsmaske bleiben für die Einrichtungen und Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO den gesonderten Anordnungen des für Bildung zuständigen Ministeriums vorbehalten.

§ 7

Arbeitsschutz

§ 7 ArbeitsschutzArbeitgeber im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbSchG sind verpflichtet, ein hohes Niveau des Arbeitsschutzes zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 2 ArbSchG zu gewährleisten. Sie haben die Gefährdungsbeurteilung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Corona-ArbSchV in Verbindung mit § 5 ArbSchG und die betriebliche Pandemieplanung unter Beachtung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vom 10. August 2020 (GMBl. S. 484), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 7. Mai 2021 (GMBl. S. 622),2) anzupassen. Im Rahmen der Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung und der Ableitung der erforderlichen Maßnahmen hat auch die Anpassung der bestehenden betrieblichen Infektionsschutzkonzepte zu erfolgen. Zu den Maßnahmen gehört auch die Gewährung der Ausführung von Tätigkeiten in einer Wohnung oder die Gewährung von mobilem Arbeiten.

§ 8

Öffentliche Verwaltung, Mitarbeitervertretungen und Betriebsveranstaltungen

§ 8 Öffentliche Verwaltung, Mitarbeitervertretungen und Betriebsveranstaltungen§ 3 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie § 4 gelten auch für1. dienstliche, amtliche und kommunale Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen in Behörden, Dienststellen und Gerichten des Bundes und der Länder sowie Behörden und Dienststellen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie sonstigen Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, einschließlich der erforderlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung,2. Sitzungen und Beratungen in den Kommunen und ihren Verbänden,3. die Vorbereitung und Durchführung von Kommunalwahlen nach den jeweiligen Wahlrechtsvorschriften, insbesondere für Sitzungen der Wahlausschüsse und Aufstellungsversammlungen,4. Sitzungen und Beratungen von Mitarbeitervertretungen, Gewerkschaften und Berufsverbände sowie5. berufliche und betriebliche Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen.§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 4 sowie § 5 finden keine Anwendung.

§ 9

Absonderungspflicht für ansteckungsverdächtige Personen

§ 9 Absonderungspflicht für ansteckungsverdächtige Personen(1) Als Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG gelten Personen,1. die Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten und entsprechend den jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei SARS-CoV-2-Infektionen3) als enge Kontaktperson einzustufen sind,2. denen ein Antigenschnelltest nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 ein positives Ergebnis hinsichtlich einer möglichen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 anzeigt,3. die erkennbare Symptome einer COVID-19-Erkrankung zeigen und bei denen ein Arzt, eine sonst befugte Stelle oder die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde einen PCR-Test durchgeführt, veranlasst oder angeordnet hat,4. denen ein nach Nummer 3 oder aus sonstigen Gründen durchgeführter PCR-Test ein positives Testergebnis hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 anzeigt.(2) Personen nach Absatz 1 sind verpflichtet,1. sich bis zu einer behördlichen Entscheidung oder bis zur Übermittlung des Testergebnisses eines PCR-Tests nicht außerhalb ihrer Wohnung oder Unterkunft aufzuhalten, physisch-soziale Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden und sich unverzüglich abzusondern (Absonderung),2. die jeweils ansteckungsverdächtigen Umstände nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 unverzüglich der für ihren Wohnort beziehungsweise ihren derzeitigen Aufenthaltsort nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde anzuzeigen,3. bestehende oder auftretende erkennbare Symptome einer COVID-19-Erkrankung unverzüglich der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde mitzuteilen.(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 besteht keine Pflicht zur Absonderung für1. asymptomatische geimpfte Personen und asymptomatische genesene Personen mit Ausnahme von Patienten in medizinischen Einrichtungen für die Dauer des Aufenthalts sowie2. Personen, die unter adäquaten Schutzmaßnahmen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Personen in Einrichtungen der Pflege oder des Gesundheitswesens behandelt oder gepflegt haben und nach den jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts nicht als ansteckungsverdächtig eingestuft werden.(4) Die Pflicht zur Absonderung nach Absatz 2 Nr. 1 ist unterbrochen für die Dauer1. der Durchführung eines PCR-Tests,2. einer unaufschiebbaren ärztlichen Behandlung,3. einer rechtsverbindlichen gerichtlichen oder behördlichen Ladung oder Anordnung,Die Unterbrechung der Pflicht zur Absonderung tritt in den Fällen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 erst ein, nachdem die absonderungspflichtige Person die Teststelle, den Arzt, die medizinische Einrichtung, das Gericht oder die Behörde über ihre Pflicht zur Absonderung unterrichtet hat.(5) In den Fällen des Absatzes 1 entfällt die Pflicht zur Absonderung nach Absatz 2 Nr. 11. ab dem Zeitpunkt, zu dem die Pflicht zur Absonderung behördlich aufgehoben, verkürzt oder sonst abgeändert wird, oder2. spätestens nach Ablauf von 14 Tagen, sofern die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde der absonderungspflichtigen Person vorher keine Entscheidung bekannt gegeben hat.Die Pflicht zur Absonderung nach Absatz 2 Nr. 1 entfällt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ferner, wenn das Testergebnis eines PCR-Tests hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 negativ ist.(6) Soweit nicht bereits nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. t und Satz 2, § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 bis 3 Satz 1 IfSG eine namentliche Meldepflicht an die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde besteht, ist auch jeder, der einen Antigenschnelltest durchführt oder eine von der durchführenden Person beauftragte Person verpflichtet, die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch über das positive Ergebnis des Antigenschnelltests zu unterrichten. Die nach dem Infektionsschutzgesetz oder nach Satz 1 meldepflichtigen Personen sind auch verpflichtet,1. die mit positivem Ergebnis getesteten Personen zu belehren über ihre Verpflichtungen zura) Absonderung nach Absatz 2 Nr. 1,b) Anzeige der ansteckungsverdächtigen Umstände an die jeweils zuständige Behörde nach Absatz 2 Nr. 2,c) Mitteilung von bestehenden oder auftretenden erkennbaren Symptomen einer COVID-19-Erkrankung an die jeweils zuständige Behörde nach Absatz 2 Nr. 3, sowie 2. die Durchführung der Belehrungen nach Nummer 1 schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und auf Verlangen der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorzulegen; § 3 Abs. 4 Satz 1 bis 5 und 7 gilt entsprechend.(7) Die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörden prüfen jeweils die Anzeigen nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 und die Meldungen nach dem Infektionsschutzgesetz beziehungsweise nach Absatz 6 Satz 1 unverzüglich und ordnen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die erforderlichen besonderen Schutzmaßnahmen aufgrund der §§ 28 bis 31 IfSG an; insbesondere bei einem positiven Ergebnis eines Antigenschnelltests oder PCR-Tests oder bei behördlicher Anordnung eines PCR-Tests entscheidet die Behörde über die Pflicht zur Absonderung und deren Dauer durch schriftlichen Bescheid und teilt dies der absonderungspflichtigen Person falls möglich fernmündlich oder elektronisch vorab mit. Ermessensleitend sind grundsätzlich die aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Kontaktpersonenmanagement. Abweichungen von den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sind in der Akte und in der Entscheidung zu dokumentieren.(8) Alle melde- oder belehrungspflichtigen Personen im Sinne des Absatzes 6 sind verpflichtet, auf Verlangen der getesteten Person das negative Ergebnis eines Antigenschnelltests und den konkreten Zeitpunkt der Testung schriftlich oder elektronisch zu bescheinigen sowie diese Bescheinigung auszuhändigen. Inhalt und Form der Bescheinigung bleiben der näheren Bestimmung der oberen Gesundheitsbehörde vorbehalten.

§ 26c

Qualifizierte Gesichtsmasken während des Schulbetriebs und Betretungsverbot

§ 26cQualifizierte Gesichtsmasken während des Schulbetriebs und Betretungsverbot(1) Innerhalb des Schulgebäudes, auch während des Schulbetriebs nach § 26a Abs. 1 Satz 1 oder einer Notbetreuung nach § 26a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4, sowie außerhalb des Schulgebäudes auf dem Schulgelände in Situationen, in denen der Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht eingehalten werden kann, ist von Schülern, dem an der Schule tätigen pädagogischen Personal, dem sonstigen unterstützenden Personal nach den §§ 35 und 35a ThürSchulG und allen an der Schule tätigen Personen mit unmittelbarem Kontakt zu anderen Beteiligten eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 zu verwenden. In regelmäßigen Abständen ist eine Pause von der Verwendung der qualifizierten Gesichtsmaske sicherzustellen. Die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und Vorgaben bleiben im Übrigen unberührt.(2) Die Verpflichtung zur Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske nach Absatz 1 Satz 1 besteht nicht in den in § 6 Abs. 5 genannten Fällen, für Schüler während des Sportunterrichts und für Schüler während des Musikunterrichts am Spezialgymnasium für Musik und an Gymnasien mit Spezialklassen für Musik. Über weitere Ausnahmen von der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 entscheidet die Schulleitung nach pflichtgemäßem Ermessen.(3) Personen, die keine qualifizierte Gesichtsmaske nach Absatz 1 Satz 1 verwenden und bei denen keine Ausnahme nach Absatz 2 vorliegt, dürfen das Schulgebäude nicht betreten.

§ 11

Geimpfte Personen und genesene Personen

§ 11 Geimpfte Personen und genesene PersonenDie Bestimmungen des Zweiten Abschnitts der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung finden hinsichtlich der Erleichterungen und Ausnahmen für geimpfte Personen und genesene Personen Anwendung. Der entsprechende Nachweis der Impfung oder der Genesung ist zu führen. Soweit insbesondere die Vorlage eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach dieser Verordnung bestimmt ist, entfällt diese Pflicht für geimpfte Personen und genesene Personen, soweit nicht in dieser Verordnung oder in § 28b Abs. 2 und 3 IfSG Abweichendes bestimmt ist.

§ 13

Allgemeine Bestimmungen der Zugangsbeschränkungen

§ 13 Allgemeine Bestimmungen der Zugangsbeschränkungen(1) Soweit diese Verordnung Zugangsbeschränkungen vorsieht und sich aus § 28b IfSG nichts Abweichendes ergibt, sind zugangsberechtigte Personen Gäste, Kunden, Nutzer, Besucher, sonstige Veranstaltungsteilnehmer oder weitere Personen, die die jeweiligen Zugangsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 bis 17, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 3, erfüllen.(2) Soweit Zugangsbeschränkungen im Sinne dieser Verordnung erfolgen, sind den geimpften Personen und genesenen Personen gleichgestellt:1. asymptomatische Kinder und Schüler im Sinne des § 1 Abs. 4,2. asymptomatische Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres mit negativem Testergebnis eines Antigenschnelltests, soweit diese nicht bereits von Nummer 1 erfasst sind,3. Personen, diea) ein ärztliches Attest vorlegen, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder deswegen innerhalb der letzten drei Monate vor dem Zugang nicht geimpft werden konnten, undb) ein negatives Testergebnis eines Antigenschnelltests vorweisen können.Anstelle des negativen Testergebnisses eines Antigenschnelltests kann auch ein negatives Ergebnis eines Tests nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 und 7 vorgelegt werden.(3) Die für die jeweilige Zugangsbeschränkung erforderlichen Nachweise können erfolgen durch1. Impfnachweis,2. Genesenennachweis,3. Nachweis eines negativen Ergebnisses eines Tests nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 und 7,4. COVID-19-Testzertifikate von Leistungserbringern nach § 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 TestV, soweit ein negativer Antigenschnelltest nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 ausreichend ist,5. einen negativen Selbsttest nach § 10 Abs. 1 oder6. Bescheinigung nach § 1 Abs. 4 Satz 2 und 3.(4) Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat die Vorlage der Nachweise nach Absatz 3 von zugangsberechtigten Personen aktiv einzufordern und die Übereinstimmung der Person, auf welche die Nachweise ausgestellt sind, mit der Identität der nachweisenden Person abzugleichen. Wird ein erforderlicher Nachweis nicht vorgelegt oder stimmt die Identität der Personen nicht überein, ist der Zugang zu verweigern.(5) Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 ist zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 4 berechtigt, personenbezogene Daten über das Vorliegen der Nachweise nach Absatz 3 oder über das Lebensalter zu verarbeiten. Zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person sind technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, die sicherstellen, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung erfolgt. Die für die Verarbeitung Verantwortlichen haben sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Die personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig. Die Daten sind spätestens nach Ablauf von vier Wochen datenschutzgerecht zu löschen oder zu vernichten, sobald diese nicht mehr für die Zwecke nach Satz 1 erforderlich sind. Im Übrigen bleiben die datenschutzrechtlichen Bestimmungen unberührt.

§ 15

2G-Zugangsbeschränkung

§ 15 2G-Zugangsbeschränkung(1) Sofern die Anwendung der 2G-Zugangsbeschränkung nach dem Dritten Abschnitt dieser Verordnung nicht verpflichtend vorgeschrieben ist, kann die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 die 2G-Zugangsbeschränkung freiwillig für1. die Durchführung von öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen, einschließlich Ausstellungen, Messen sowie Spezial- und Jahrmärkten, Sportveranstaltungen sowie nichtöffentlichen Veranstaltungen,2. kulturelle Veranstaltungen wie Lesungen, Theater-, Kino-, Opern- oder Konzertaufführungen,3. Veranstaltungen und Zusammenkünfte nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,4. Reisebusveranstaltungen und5. den Betrieb von Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes, Beherbergungsbetrieben sowie Diskotheken, Tanzklubs und sonstigen Tanzlustbarkeitenanwenden, wobei der Zugang entsprechend § 2 Abs. 2 Nr. 15 zu beschränken ist. Für die in § 8 Satz 1 und § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 genannten Veranstaltungen ist die Anwendung der 2G- Zugangsbeschränkung nicht zulässig.(2) Bei der freiwilligen Anwendung der 2G-Zugangsbeschränkung nach Absatz 1 Satz 11. kann auf die Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 Satz 1 verzichtet werden,2. ist die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 von der Pflicht nach § 4 Nr. 4 befreit,3. findet § 5 Abs. 3 Nr. 6 keine Anwendung und4. entfällt für Veranstaltungen eine Personenobergrenze,soweit im Dritten Abschnitt dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist.(3) Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat die freiwillige Anwendung der 2G-Zugangsbeschränkung nach Absatz 1 Satz 1 der zuständigen Behörde zehn Tage vor Beginn der Veranstaltung, der Zusammenkunft oder des Betriebs anzuzeigen.

§ 16

3G-Plus-Zugangsbeschränkung

§ 16 3G-Plus-Zugangsbeschränkung(1) Bei der freiwilligen Anwendung der 3G-Plus-Zugangsbeschränkung für die Bereiche des § 15 Abs. 1 Satz 1 kann die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 den Zugang entsprechend § 2 Abs. 2 Nr. 17 beschränken. Für die in § 8 Satz 1 und § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 genannten Veranstaltungen ist die Anwendung der 3G-Plus-Zugangsbeschränkung nicht zulässig.(2) Bei der freiwilligen Anwendung der 3G-Plus-Zugangsbeschränkung nach Absatz 1 Satz 11. kann auf die Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 Satz 1 verzichtet werden,2. ist die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 von der Pflicht nach § 4 Nr. 4 befreit,3. findet § 5 Abs. 3 Nr. 6 keine Anwendung und4. entfällt für Veranstaltungen außerhalb geschlossener Räume eine Personenobergrenze und ist in geschlossenen Räumen eine maximale Kapazitätsauslastung bis zu 75 Prozent der zulässigen Gesamtauslastung zulässig,soweit im Dritten Abschnitt dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist.(3) Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat die freiwillige Anwendung der 3G-Plus-Zugangsbeschränkung nach Absatz 1 Satz 1 der zuständigen Behörde zehn Tage vor Beginn der Veranstaltung, der Zusammenkunft oder des Betriebs anzuzeigen.

§ 18a

Weitergehende Maßnahmen bei besonders hohen Infektionszahlen

§ 18aWeitergehende Maßnahmen bei besonders hohen Infektionszahlen(1) Ab dem übernächsten Tag nach der Bekanntgabe des an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 1 000,0 überschreitenden Frühwarnindikators in Landkreisen oder kreisfreien Städten1. sind abweichend von § 17 Abs. 2 Satz 1 private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum, an denen nicht nur geimpfte Personen und genesene Personen teilnehmen, nur zulässig, sofern nicht mehr als zehn Personen teilnehmen und die private Zusammenkunft ausschließlich mita) den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, undb) einer weiteren haushaltsfremden Person stattfindet; § 17 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt,2. ist in geschlossenen Räumen und Fahrzeugen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zu verwenden; § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Halbsatz 2 bleibt unberührt, 3. liegen bei öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen und kulturellen Veranstaltungen die Personenobergrenzena) in geschlossenen Räumen abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Halbsatz 2 oder Buchst. i Halbsatz 2 bei bis zu gleichzeitig 100 teilnehmenden Personen undb) außerhalb geschlossener Räume abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Halbsatz 2 und Buchst. c Halbsatz 2 bei bis zu gleichzeitig 200 teilnehmenden Personen,4. liegen bei nichtöffentlichen Veranstaltungen die Personenobergrenzena) in geschlossenen Räumen abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c Halbsatz 2 bei bis zu gleichzeitig 30 teilnehmenden Personen undb) außerhalb geschlossener Räume abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b Halbsatz 2 bei bis zu gleichzeitig 50 teilnehmenden Personen,5. gilt abweichend von § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 die 2G-Zugangsbeschränkung in geschlossenen Räumen und Fahrzeugen von Fahrschulen und bei Schulungen in Erster Hilfe,6. gilt abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, d bis g und i die 2G-Plus-Zugangsbeschränkung in geschlossenen Räumena) von Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes; dies gilt nicht für die in § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d unter den Doppelbuchstaben aa bis dd genannten Ausnahmen,b) bei der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen mit Ausnahme medizinisch, therapeutisch oder pflegerisch notwendiger Dienstleistungen,c) bei Reisebusveranstaltungen,d) bei entgeltlichen Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken,e) bei kulturellen Veranstaltungen, wie Lesungen, Theater-, Kino- oder Opernaufführungen,f) für alle öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen,7.sind untersagt:a) der Ausschank und die Abgabe von Alkohol an den durch die zuständige Behörde festgelegten und gekennzeichneten Orten im öffentlichen Raum einschließlich öffentlich zugänglicher Einrichtungen in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages, § 18 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend,b) der Konsum von Alkohol in den durch die zuständige Behörde festgelegten und gekennzeichneten Orten im öffentlichen Raum insbesondere in Innenstädten außerhalb geschlossener Räume; § 18 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend,c) die Öffnung von Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen für den Publikumsverkehr.(2) In Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen der Frühwarnindikator an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 1 500,0 überschreitet, gilt ab dem übernächsten Tag nach der Bekanntgabe Absatz 1 mit der Maßgabe, dass1. bei öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen die Personenobergrenzea) in geschlossenen Räumen abweichend von Absatz 1 Nr. 3 Buchst. a und § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Halbsatz 2 bei bis zu gleichzeitig 20 teilnehmenden Personen undb) außerhalb geschlossener Räume abweichend von Absatz 1 Nr. 3 Buchst. b und § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Halbsatz 2 bei bis zu gleichzeitig 30 teilnehmenden Personenliegen,2. bei nichtöffentlichen Veranstaltungen die Personenobergrenzena) in geschlossenen Räumen abweichend von Absatz 1 Nr. 4 Buchst. a und § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c Halbsatz 2 bei bis zu gleichzeitig 20 teilnehmenden Personen und b) außerhalb geschlossener Räume abweichend von Absatz 1 Nr. 4 Buchst. b und § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b Halbsatz 2 bei bis zu gleichzeitig 30 teilnehmenden Personenliegen,3. geschlossene Räumen vona) Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes mit Ausnahme der in § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d unter den Doppelbuchstaben aa bis dd genannten Ausnahmen,b) Einrichtungen, Dienstleistungen und Angeboten der Freizeitgestaltung, insbesondere Freizeitveranstaltungen, Museen, Archiven, Bibliotheken, Sehenswürdigkeiten und Denkmälern,c) kulturellen Veranstaltungen, wie Lesungen, Theater-, Kino- oder Opernaufführungen,d) Flug-, Jagd-, Hundeschulen und ähnlichen Einrichtungen,e) zoologischen und botanischen Gärten sowie Tierparks und f)Solarienfür den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten sind,4.abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2a) Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes mit Ausnahme der in § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d unter den Doppelbuchstaben aa bis dd genannten Ausnahmen,b) kulturelle Veranstaltungen, wie Lesungen, Theater-, Kino- oder Opernaufführungen, undc) Flug-, Jagd-, Hundeschulen und ähnliche Einrichtungenaußerhalb geschlossener Räume für den Publikumsverkehr einschließlich des Betretens durch Gäste, Teilnehmer und vergleichbare Personen zu schließen und geschlossen zu halten sind.(3) Soweit nach Absatz 1 Nr. 2 die Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 vorgeschrieben ist, gilt die Verpflichtung für Kinder vom vollendeten sechsten bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr mit der Maßgabe, dass diese eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 verwenden können.(4) Unterschreitet der Frühwarnindikator an sieben aufeinanderfolgenden Tagen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt jeweils den in Absatz 1 oder 2 bestimmten Schwellenwert, sind die in dem jeweiligen Absatz genannten Maßnahmen und Beschränkungen aufgehoben.(5) Die Fristberechnung bei Unter- und Überschreitung des Frühwarnindikators nach den Absätzen 1 bis 3 beginnt mit dem 8. Dezember 2021.(6) Die oberste Gesundheitsbehörde gibt bekannt, wenn die Schwellenwerte des Frühwarnindikators an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten oder an sieben aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten werden. Die oberste Gesundheitsbehörde gibt auf ihrer Internetseite zudem die Tage bekannt, ab denen die jeweiligen Maßnahmen gelten.

§ 19

Versammlungen, religiöse, weltanschauliche oder parteipolitische Veranstaltungen

§ 19 Versammlungen, religiöse, weltanschauliche oder parteipolitische Veranstaltungen(1) § 3 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 4 und 5 gelten auch für1. Versammlungen im Sinne des Artikels 8 des Grundgesetzes und des Artikels 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen,2. religiösen oder weltanschaulichen Zwecken im Sinne der Artikel 39 und 40 der Verfassung des Freistaats Thüringen dienende Veranstaltungen oder Zusammenkünfte und3. Veranstaltungen von politischen Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und des § 2 des Parteiengesetzes in der Fassung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149) in der jeweils geltenden Fassung, sowie deren Gliederungen und Organe; § 35 Abs. 3 Satz 2 findet Anwendung.Versammlungen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 sind insbesondere auch solche, die sich aus einem unmittelbaren Anlass ungeplant und ohne Veranstalter entwickeln (Spontanversammlungen); Absatz 4 Satz 1 und § 5 Abs. 1 sind auf Spontanversammlungen nicht anwendbar.(2) Versammlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 unter freiem Himmel sind ortsfest durchzuführen. Die zuständige Behörde hat zum Schutz vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes in der Fassung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789) in der jeweils geltenden Fassung sicherzustellen, dass die von der Versammlung ausgehenden Infektionsgefahren durch Auflagen auf ein vertretbares Maß beschränkt bleiben. An der Versammlung unter freiem Himmel teilnehmende Personen haben einen Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 Satz 1 zu wahren und ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden; § 6 Abs. 5 und 6 findet Anwendung. Die Polizei kann teilnehmende Personen, die infektionsschutzrechtliche Auflagen oder die Pflicht nach Satz 3 zur Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske trotz Aufforderung nicht einhalten, von der Versammlung ausschließen.(3) Bei Versammlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 in geschlossenen Räumen, für die nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 eine 3G-Zugangsbeschränkung gilt, ist der Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 Satz 1 einzuhalten und haben an der Versammlung teilnehmende Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden.(4) Eine Anzeigepflicht gilt nur für Versammlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3; diese sind mindestens zwei Werktage vor Veranstaltungsbeginn bei der zuständigen Behörde durch die verantwortliche Person im Sinne des § 5 Abs. 2 anzuzeigen. Die Anmeldepflicht nach § 14 des Versammlungsgesetzes bleibt unberührt. Die Anmeldung nach § 14 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes gilt zugleich als Anzeige im Sinne des Satzes 1.(5) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 4 und des Absatzes 1 Satz 2 Halbsatz 1 nicht vor und liegen der zuständigen Behörde tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass zuvor im Internet oder auf andere Weise zu der Versammlung unter freiem Himmel aufgerufen wurde oder Aufrufe Dritter weiterverbreitet wurden, soll die zuständige Behörde die Versammlung auflösen, wenn1. keine verantwortliche Person im Sinne des § 5 Abs. 2 und kein Versammlungsleiter feststellbar sind,2. die überwiegende Anzahl der teilnehmenden Personen trotz entsprechender Hinweise der zuständigen Behöre die Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie den §§ 4 und 5 nicht beachtet oder3. die Versammlung entgegen Absatz 2 Satz 1 Aufzugscharakter hat. Sobald eine Versammlung nach Satz 1 für aufgelöst erklärt ist, haben sich alle teilnehmenden Personen unverzüglich zu entfernen.(6) Im Einzelfall kann auf Antrag der anzeigenden oder anmeldenden Person eine Ausnahme von Absatz 2 Satz 1 bewilligt werden, wenn dies aus infektionsschutzrechtlichen Gründen vertretbar ist.(7) Die Bestimmungen des Versammlungsgesetzes bleiben im Übrigen unberührt.

§ 2

Anwendungsvorrang, Begriffsbestimmungen

§ 2 Anwendungsvorrang, Begriffsbestimmungen(1) Ergänzend zu den Bestimmungen dieser Verordnung gelten die Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb. Bei Abweichungen haben die Bestimmungen dieser Verordnung Vorrang; insoweit treten die Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb zurück. Die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes, insbesondere des § 28b IfSG, gehen abweichenden Bestimmungen dieser Verordnung vor.(2) Im Sinne dieser Verordnung1. sind Symptome einer COVID-19-Erkrankung insbesondere ein akuter Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, Atemnot oder Fieber im Zusammenhang mit neu aufgetretenem Schnupfen oder Husten,2. ist die Sieben-Tage-Inzidenz die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen bezogen auf 100 000 Einwohner; maßgeblich sind die ermittelten Zahlen des Landesamts für Verbraucherschutz,3. ist eine Mund-Nasen-Bedeckung eine Bedeckung von Mund und Nase nach § 6 Abs. 1,4. ist eine qualifizierte Gesichtsmaske eine medizinische Gesichtsmaske oder eine Atemschutzmaske nach § 6 Abs. 2,5. ist ein Antigenschnelltest eine durch einen infektionsschutzrechtlich befugten Dritten vorgenommene Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Point-of-Care-Test (PoC-Test) oder ein vergleichbarer Test,6. ist ein PCR-Test eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik,7. sind alternative Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik zum Nachweis auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, die nicht bereits von Nummer 6 erfasst sind,8. ist ein Selbsttest eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines in Deutschland zertifizierten Antigenschnelltests zur Eigenanwendung durch medizinische Laien,9. ist eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 die Durchführung eines Tests durch In-vitro-Diagnostika, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und die aufgrund ihrer CE-Kennzeichnung oder aufgrund einer nach § 11 Abs. 1 des Medizinproduktegesetzes in der am 25. Mai 2021 geltenden Fassung erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind, nach den Nummern 5 bis 8,10. ist die zuständige Behörde der örtlich zuständige Landkreis oder die örtlich zuständige kreisfreie Stadt als untere Gesundheitsbehörde nach § 2 Abs. 3 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (ThürIfSGZustVO) vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155) in der jeweils geltenden Fassung,11. ist eine geimpfte Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises ist,12. ist ein Impfnachweis ein Nachweis nach § 2 Nr. 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung, 13. ist eine genesene Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises nach § 2 Nr. 5 SchAusnahmV ist,14. ist die 3G-Zugangsbeschränkung eine Beschränkung des Zugangs auf geimpfte Personen, genesene Personen und asymptomatische Personen, die den Nachweis eines negativen Ergebnisses einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach Nummer 9 vorlegen, sowie Personen nach § 1 Abs. 4; die zugrundeliegende Testung darf bei einem Nachweisa) mittels eines Antigenschnelltests nicht länger als 24 Stunden,b) mittels eines PCR-Tests nicht länger als 48 Stunden oderc) mittels eines Tests mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren nicht länger als 24 Stunden zurückliegen,15. ist die 2G-Zugangsbeschränkung eine Beschränkung des Zugangs auf geimpfte Personen und genesene Personen sowie Personen nach § 13 Abs. 2,16. ist die 2G-Plus-Zugangsbeschränkung eine Beschränkung des Zugangs auf geimpfte Personen und genesene Personen, die jeweils den Nachweis eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines in den Nummer 9 genannten Tests vorlegen, sowie Personen nach § 13 Abs. 2; die zugrundeliegende Testung darf bei einem Nachweisa) mittels eines Antigenschnelltests nicht länger als 24 Stunden,b) mittels eines PCR-Tests nicht länger als 48 Stunden oderc) mittels eines Tests mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren nicht länger als 24 Stunden zurückliegen,17. ist die 3G-Plus-Zugangsbeschränkung eine Beschränkung des Zugangs auf geimpfte Personen, genesene Personen und asymptomatische Personen, die den Nachweis eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines PCR-Tests oder eines Tests mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren vorlegen, sowie Personen nach § 13 Abs. 2; die zugrundeliegende Testung darf bei einem Nachweisa) mittels eines PCR-Tests nicht länger als 48 Stunden oderb) mittels eines Tests mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren nicht länger als 24 Stunden zurückliegen,18. sind Zugangsbeschränkungen die 3G-Zugangsbeschränkung nach Nummer 14, die 2G-Zugangsbeschränkung nach Nummer 15, die 2G-Plus-Zugangsbeschränkung nach Nummer 16 und die 3G-Plus-Zugangsbeschränkung nach Nummer 17,19. ist der Frühwarnindikator die Sieben-Tage-Inzidenz nach Nummer 2 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt,20. ist der Schutzwert die Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz, die die Anzahl der nach Meldedatum erfassten stationären Neuaufnahmen an COVID-19 erkrankter Patienten innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen bezogen auf 100 000 Einwohner in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt misst,21. ist der Belastungswert die Auslastung der Intensivbetten, die den prozentualen Anteil intensivmedizinisch behandelter COVID-19-Patienten an der Gesamtzahl der betreibbaren Intensivbetten in Thüringen angibt.(3) Für Bereiche mit 2G-Plus-Zugangsbeschränkung besteht keine Verpflichtung zur Vorlage des Nachweises eines negativen Testergebnisses nach Absatz 2 Nr. 16 für1. geimpfte Personen, die eine Auffrischimpfung nachweisen oder bei denen der Zeitpunkt der für die Grundimmunisierung erforderlichen letzten Impfung nicht länger als drei Monate zurückliegt,2. genesene Personen nach Absatz 2 Nr. 13,3. asymptomatische Personen, die eine zurückliegende Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sowie mindestens eine Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen können.

§ 24

Außer- und überbetriebliche Einrichtungen und Maßnahmen der beruflichen Aus-, Fort- und ...

§ 24 Außer- und überbetriebliche Einrichtungen und Maßnahmen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung und zur beruflichen Integration(1) Der Unterrichts- und Ausbildungsbetrieb in außerschulischen, außer- und überbetrieblichen Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, Maßnahmen der Begleitung und Unterstützung beruflicher Integrationsprozesse sowie Maßnahmen und Arbeitsgelegenheiten zur Erhaltung und Wiedererlangung der Beschäftigungsfähigkeit sind in Präsenz zulässig. Die Träger der Einrichtungen, Arbeitsangelegenheiten und Maßnahmen haben die Einhaltung der allgemeinen Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 1 bis 3 zu gewährleisten. Teilnehmende am Unterrichts- und Ausbildungsbetrieb, an Arbeitsangelegenheiten oder an den Maßnahmen, die nicht über1. einen Impfnachweis nach § 2 Abs. 2 Nr. 12,2. einen Genesenennachweis nach § 2 Abs. 2 Nr. 13 oder3. einen Nachweis über ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 2 Abs. 2 Nr. 9verfügen, haben sich täglich auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels einer Testung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 9 testen zu lassen. Dabei ist die jeweilige Testung vor Beginn des Unterrichts- und Ausbildungsbetriebes, der Beschäftigung oder der jeweiligen Maßnahme durchzuführen. Die Testungen sind durch den Träger der Einrichtung oder der Bildungsstätte durchzuführen oder hinsichtlich der ordnungsgemäßen Durchführung zu beaufsichtigen.(2) § 13 Abs. 4 und 5 findet entsprechende Anwendung.(3) Die zur Durchführung des Unterrichts- und Ausbildungsbetriebes nach Absatz 1 erforderliche Internats- und Wohnheimunterbringung ist zulässig.

§ 26

Schullandheime, Einrichtungen der Erwachsenenbildung

§ 26 Schullandheime, Einrichtungen der Erwachsenenbildung(1) Schulische und außerschulische Angebote können in Schullandheimen in Präsenzform stattfinden. Die Träger der Einrichtungen nach Satz 1 haben die Einhaltung der allgemeinen Infektionsschutzregeln nach § 3 zu gewährleisten.(2) Veranstaltungen in Einrichtungen der Erwachsenenbildung sind in Präsenz zulässig. Einrichtungen nach Satz 1 sind insbesondere Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes vom 18. November 2010 (GVBl. S. 328) in der jeweils geltenden Fassung. Die Träger der Einrichtungen haben die Einhaltung der allgemeinen Infektionsschutzregeln nach § 3 zu gewährleisten. Folgende Zugangsbeschränkungen finden Anwendung:1. die 3G-Zugangsbeschränkung nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 für in geschlossenen Räumen stattfindende Veranstaltungen der Erwachsenenbildung mit Bildungsbezug,2. die 2G-Plus-Zugangsbeschränkung nach § 2 Abs. 2 Nr. 16 füra) in geschlossenen Räumen stattfindende Veranstaltungen von Orchesterproben, sofern Blasinstrumente verwendet werden, sowie von Chorproben,b) in geschlossenen Räumen stattfindende Gesundheits- und Sportangebote der Erwachsenenbildung,3. die 2G-Zugangsbeschränkung nach § 2 Abs. 2 Nr. 15 füra) außerhalb von geschlossenen Räumen stattfindende Gesundheits- und Sportangebote der Erwachsenenbildung undb) in geschlossenen Räumen stattfindende Veranstaltungen, die der Freizeitgestaltung dienen.Die Träger der Einrichtungen sind verpflichtet, zum Zweck des Nachweises über ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 2 Abs. 2 Nr. 9 den an den Veranstaltungen nach Satz 4 Nr. 1 teilnehmenden Personen, die keinen Impfnachweis nach § 2 Abs. 2 Nr. 12 oder keinen Genesenennachweis nach § 2 Abs. 2 Nr. 13 vorlegen, mindestens zweimal pro Kalenderwoche eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 2 Abs. 2 Nr. 9 anzubieten. Erfolgt die Veranstaltung an weniger als drei Tagen in der Kalenderwoche, ist in dem anteiligen Wochenzeitraum ein Testangebot ausreichend. Die zur Durchführung der Veranstaltungen nach Satz 1 erforderliche Unterbringung in Heimvolkshochschulen ist zulässig.(3) Ist nach Absatz 2 Satz 4 die 3G-Zugangsbeschränkung, die 2G-Plus Zugangsbeschränkung oder die 2G-Zugangsbeschränkung anzuwenden,1. ist der Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 Satz 1 einzuhalten und eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 zu verwenden, mit der Maßgabe, dass die Verpflichtung zur Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske auch am Sitzplatz besteht,2. ist die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 nicht von der Pflicht nach § 4 Nr. 4 befreit und3. findet § 5 Abs. 3 Nr. 6 Anwendung.Abweichend von Satz 1 kann im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen nach Absatz 2 Satz 4 Nr. 2 Buchst. b auf die Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen nach Absatz 2 Satz 4 Nr. 2 Buchst. a und b sowie Nr. 3 Buchst. a auf die Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske verzichtet werden.(4) Veranstaltungen, die nach Absatz 2 Satz 4 Nr. 1 die 3G-Zugangsbeschränkung nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 anzuwenden haben und nicht dem Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 unterfallen, können freiwillig die 2G-Zugangsbeschränkung nach § 2 Abs. 2 Nr. 15 oder die 3G- Plus-Zugangsbeschränkung nach § 2 Abs. 2 Nr. 17 mit der Maßgabe anwenden, dass die in § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 2 genannten Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung finden.(5) § 14 findet Anwendung.

§ 26a

Schulbetrieb

§ 26aSchulbetrieb(1) Die Organisation des Schulbetriebs, insbesondere die Ausgestaltung des Unterrichts in Form von Distanzunterricht, Unterricht im Rahmen von Wechselmodellen oder Unterricht in festen, beständigen Gruppen, kann in allen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen sowie an Schulen in freier Trägerschaft auf Anordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums erfolgen. Die Einrichtung einer Notbetreuung kann angeordnet werden.(2) Der Anspruch der Schüler auf Förderung in einem Schulhort nach § 10 Abs. 2 des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238) in der jeweils geltenden Fassung kann durch Anordnung nach Absatz 1 eingeschränkt werden. Art und Umfang der aufgrund dieser Anordnung eingeschränkten Hortbetreuung legt die Schulleitung vor Ort unter Berücksichtigung der jeweiligen räumlichen und personellen Kapazitäten fest; die Vorgaben des Zugangs zur Notbetreuung sind zu beachten.(3) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt, findet für Schüler der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe, für Fachschüler in den Abschlussklassen der Fachschule im Fachbereich Sozialwesen sowie für Berufsschüler mit 3,5-jähriger Ausbildung, bei denen die Abschlussprüfungen oder der erste Teil der gestreckten Abschlussprüfungen bevorstehen, Präsenzunterricht statt.(4) Wird mit der Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 die Einrichtung einer Notbetreuung angeordnet, haben Schüler in den durch die Anordnung bestimmten Fällen Zugang zur Notbetreuung,1. deren Betreuung aus Gründen des Kinderschutzes geboten erscheint,2. deren Betreuung aufgrund eines sonderpädagogischen Förderbedarfs erforderlich ist,3. soweit ein Personensorgeberechtigter im Bereich der Gesundheitsversorgung und Pflege tätig ist und keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit, insbesondere durch andere Personensorgeberechtigte, sicherstellen kann, oder4. wenn ein Personensorgeberechtigtera) an einer Betreuung des Kindesaa) aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe, die eine Erledigung der Tätigkeit in Heimarbeit unmöglich machen, oderbb) als Schüler, Auszubildender oder Studierender wegen der Teilnahme an notwendigen Prüfungen oder Praktika oder am notwendigen Präsenzunterricht gehindert ist undb) keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit, insbesondere durch andere Personensorgeberechtigte, sicherstellen kann sowiec) im Fall des Buchstaben a Doppelbuchst. aa zum zwingend für den Betrieb benötigten Personal in der Pandemieabwehr oder -bewältigung oder in Bereichen von erheblichem öffentlichen Interesse gehört, insbesondere in den Bereichenaa) Bildung, Erziehung und Wissenschaft,bb) Kinder- und Jugendhilfe,cc) Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlichen Verwaltung, der Rechtspflege und der rechtlichen Betreuung,dd) Sicherstellung der öffentlichen Infrastruktur und Versorgungssicherheit,ee) Informationstechnik und Telekommunikation,ff) Medien,gg) Finanz- und Rechtswesen,hh) Transport und Verkehr,ii) Ernährung und Versorgung mit Waren des täglichen Bedarfs.(5) Ob die Voraussetzungen nach Absatz 4 Nr. 1 und 2 vorliegen, entscheiden die Schulleitung oder das für den Schüler örtlich zuständige Jugendamt. Ob die Voraussetzungen nach Absatz 4 Nr. 3 oder 4 vorliegen, entscheidet die Schulleitung. Als Nachweis für die arbeitsplatz-, beschäftigungs- oder ausbildungsbezogenen Voraussetzungen des Absatzes 4 Nr. 4 Buchst, a und c genügt eine Bescheinigung des Arbeitgebers, des Dienstherrn, der Schule, der Hochschule oder der Ausbildungsstelle. Die weiteren Voraussetzungen nach Absatz 4 sind von den Personensorgeberechtigten gegenüber der Schulleitung formlos glaubhaft zu machen.

§ 33

Ordnungswidrigkeiten

§ 33 Ordnungswidrigkeiten(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 IfSG und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung. Ordnungswidrigkeiten nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes bleiben unberührt.(2) Ordnungswidrigkeiten werden nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet.(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32 und 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie den §§ 28a und 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG handelt, wer1. vorsätzlich entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 den vorgeschriebenen Mindestabstand nicht einhält, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 2 oder 3 Satz 1 als verantwortliche Person Infektionsschutzregeln nicht einhält oder vorgeschriebene Vorkehrungen und Maßnahmen nicht trifft; ausgenommen sind Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen nach § 8,3. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 als verantwortliche Person ein ordnungsgemäßes Infektionsschutzkonzept nicht erstellt oder nicht vorhält,4. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 keine qualifizierte Gesichtsmaske verwendet, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,5. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 sich als ansteckungsverdächtige Person im Sinne des § 9 Abs. 1, als Krankheitsverdächtiger im Sinne des § 9 Abs. 2 oder als Ausscheider oder Kranker im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 2 bis zu einer behördlichen Entscheidung oder bis zur Übermittlung des Testergebnisses eines PCR-Tests außerhalb der Wohnung oder Unterkunft aufhält, physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen nicht vermeidet oder sich nicht unverzüglich absondert, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,6. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 in Verbindung mit § 3 Abs. 4 als verantwortliche Person die Kontaktnachverfolgung nicht gewährleistet,7. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 Abs. 4 Satz 1 als verantwortliche Person die Nachweise nach § 13 Abs. 3 nicht aktiv einfordert oder den Abgleich, dass die Person, auf welche die Nachweise ausgestellt sind, mit der Identität der nachweisenden Person übereinstimmt, nicht vornimmt oder sicherstellt und den Zugang nicht verweigert,8. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person bei Anwendung der 2G-Zugangsbeschränkung den Zugang nicht nur auf die in § 2 Abs. 2 Nr. 15 genannten Personen beschränkt,9. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Abs. 3 die Anwendung der 2G-Zugangsbeschränkung nach § 15 Abs. 1 der zuständigen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt, 10. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 16 Abs. 2 Nr. 4 als verantwortliche Person die maximal zulässige Kapazitätsauslastung von 75 Prozent überschreitet,11. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 16 Abs. 3 als verantwortliche Person die Anwendung der 3G-Plus-Zugangsbeschränkung nach § 16 Abs. 1 der zuständigen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,12. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 17 Abs. 1 oder 2 mit mehr als der danach festgelegten Personenzahl im öffentlichen oder privaten Raum zusammenkommt, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,13. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 oder 2 ohne Erfüllen der Zugangsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 sich in geschlossenen Räumen aufhält oder außerhalb geschlossener Räume an einer Jagd zur Vorbeugung oder Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest oder anderen Tierseuchen teilnimmt, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,14. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ohne Erfüllen der Zugangsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 15 sich in geschlossenen Räumen oder Fahrzeugen aufhält, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,15. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 3 Satz 1 ohne Erfüllen der Zugangsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 16, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 3, sich in geschlossenen Räumen aufhält,16. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 3 Satz 2 als verantwortliche Person in geschlossenen Räumen eine öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltung nach § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, an der mehr als 50 Personen teilnehmen, nicht mit einer 2G-Plus-Zugangsbeschränkung durchführt,17. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 4 keine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 verwendet oder als verantwortliche Person die Einhaltung der in § 18 Abs. 2 genannten Personenobergrenzen nicht sicherstellt,18. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 5 Satz 1 an den nach § 18 Abs. 5 Satz 2 festgelegten und gekennzeichneten Orten keine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 verwendet,18a. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18a Abs. 1 Nr. 2 in geschlossenen Räumen und Fahrzeugen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 keine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 verwendet, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,18b. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18a Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a als verantwortliche Person öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen und kulturelle Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 100 gleichzeitig teilnehmenden Personen durchführt,18c. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18a Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b als verantwortliche Person öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen und kulturelle Veranstaltungen außerhalb von geschlossenen Räumen mit mehr als 200 gleichzeitig teilnehmenden Personen durchführt,18d. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18a Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a als verantwortliche Person nichtöffentliche Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 30 gleichzeitig teilnehmenden Personen durchführt,18e. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18a Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b als verantwortliche Person nichtöffentliche Veranstaltungen außerhalb von geschlossenen Räumen mit mehr als 50 gleichzeitig teilnehmenden Personen durchführt,18f. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18a Abs. 1 Nr. 5 ohne Erfüllen der Zugangsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 15 sich in geschlossenen Räumen von Fahrschulen oder bei Schulungen in Erster Hilfe aufhält oder dies als verantwortliche Person zulässt, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,18g. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18a Abs. 1 Nr. 6 ohne Erfüllen der Zugangsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 15 sich in geschlossenen Räumen oder Fahrzeugen aufhält oder dies als verantwortliche Person zulässt, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,18h. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18a Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a Alkohol im in den festgelegten und gekennzeichneten Orten im öffentlichen Raum einschließlich öffentlich zugänglicher Einrichtungen in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages ausschenkt oder abgibt oder entgegen § 18a Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b in den festgelegten und gekennzeichneten Orten im öffentlichen Raum insbesondere in Innenstädten außerhalb geschlossener Räume konsumiert,18i. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18a Abs. 1 Nr. 7 Buchst. c als verantwortliche Person Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen für den Publikumsverkehr öffnet,18j. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a als verantwortliche Person öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 20 gleichzeitig teilnehmenden Personen durchführt,18k. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b als verantwortliche Person öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen außerhalb von geschlossenen Räumen mit mehr als 30 gleichzeitig teilnehmenden Personen durchführt,18l. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18a Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a als verantwortliche Person nichtöffentliche Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 20 gleichzeitig teilnehmenden Personen durchführt,18m. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18a Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b als verantwortliche Person nichtöffentliche Veranstaltungen außerhalb von geschlossenen Räumen mit mehr als 30 gleichzeitig teilnehmenden Personen durchführt,18n. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18a Abs. 2 Nr. 3 als verantwortliche Person geschlossene Räume für den Publikumsverkehr nicht schließt oder nicht geschlossen hält, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung besteht,18o. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18a Abs. 2 Nr. 4 als verantwortliche Person außerhalb geschlossener Räume Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes, kulturelle Veranstaltungen, wie Lesungen, Theater-, Kino- oder Opernaufführungen sowie Flug-, Jagd-, Hundeschulen und ähnlichen Einrichtungen betreibt, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung besteht,19. vorsätzlich entgegen § 19 Abs. 2 Satz 1 eine Versammlung durchführt oder veranstaltet, die nicht ortsfest ist,19a. vorsätzlich entgegen § 19 Abs. 2 Satz 3 keine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 verwendet und den Mindestabstand nicht einhält,19b. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 19 Abs. 4 Satz 1 als anmeldende, anzeigende oder verantwortliche Person im Sinne des § 5 Abs. 2 der Anzeigepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt; es sei denn, es handelt sich um eine Versammlung im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2,20. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 20 als verantwortliche Person nicht dafür sorgt, dass die Kundenbegrenzung in den Geschäfts- und Betriebsräumen eingehalten wird,21. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 21 Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person in Einrichtungen nach § 21 Abs. 1 Satz 1 kein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Testkonzept erstellt,22. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 21 Abs. 2 als verantwortliche Person die Besucher nicht entsprechend dem einrichtungsbezogenen Hygienekonzept registriert oder registrieren lässt,23. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 als Besucher keine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 verwendet, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,24. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 21 Abs. 3 Satz 2 als Beschäftigter der Einrichtung oder eines Angebots nach § 21 Abs. 3 Satz 1 bei der Ausübung der Pflege und Betreuung im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, als Beschäftigter nach § 21 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 oder als Person nach § 21 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 keine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 verwendet,25. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Abs. 1 als verantwortliche Person in Einrichtungen nach § 23 Abs. 1 kein Infektionsschutzkonzept erstellt, vorhält oder entgegen § 23 Abs. 3 die Erstellung nicht sicherstellt,26. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 ein Hochschulgebäude oder eine Verpflegungseinrichtung des Studierendenwerks Thüringen betritt oder an einer Präsenzveranstaltung oder Präsenzprüfung teilnimmt, ohne über einen Nachweis eines negativen Testergebnisses, einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis zu verfügen,27. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 27 sich in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr außerhalb der Wohnung oder Unterkunft oder außerhalb des jeweils zugehörigen befriedeten Besitztums ohne triftigen Grund nach § 28 Abs. 2 aufhält, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,28. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 29 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 27 als verantwortliche Person ein Volks-. Dorf-, Stadt-, Schützen- oder Weinfest, einen Weihnachtsmarkt, eine Kirmes, ein Festival oder eine vergleichbare Veranstaltung durchführt oder entgegen § 29 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 27 als verantwortliche Person eine Sportveranstaltung mit Zuschauern durchführt,29. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 29 Abs. 2 in Verbindung mit § 27 als verantwortliche Person einen Kongress, eine Ausstellung oder Messe jeder Art in Präsenz vor Ort durchführt,30. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 30 in Verbindung mit § 27 als verantwortliche Person eine Einrichtung oder ein Angebot für den Publikumsverkehr nicht schließt oder geschlossen hält,31. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 31 Abs. 1 in Verbindung mit § 27 eine Gaststätte im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr für den Publikumsverkehr nicht schließt.(4) Die verantwortliche Person nach Absatz 3 bestimmt sich nach § 5 Abs. 2.(5) Die zuständigen Behörden bestimmen sich nach § 6 Nr. 2 ThürIfSGZustVO.

§ 39

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 39 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 24. November 2021 um 23:59 Uhr in Kraft und mit Ablauf des 8. Februar 2022 außer Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vom 30. Juni 2021 (GVBl. S. 279), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Oktober 2021 (GVBl. S. 537), außer Kraft.

§ 9

Absonderungspflicht

§ 9 Absonderungspflicht(1) Als Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG gelten asymptomatische Personen,1. die Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten und entsprechend den jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei SARS-CoV-2-Infektionen4) als enge Kontaktperson einzustufen sind,2. denen ein Antigenschnelltest nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 ein positives Ergebnis hinsichtlich einer möglichen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 anzeigt.(2) Als Krankheitsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 5 IfSG gelten Personen, die erkennbare Symptome einer COVID-19-Erkrankung zeigen und bei denen ein Arzt, eine sonst befugte Stelle oder die zuständige Behörde einen PCR-Test durchgeführt, veranlasst oder angeordnet hat.(3) Personen nach den Absätzen 1 und 2 sind verpflichtet,1. sich nicht außerhalb ihrer Wohnung oder Unterkunft aufzuhalten, physisch-soziale Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden und sich unverzüglich abzusondern (Absonderung),2. die jeweils ansteckungsverdächtigen Umstände nach Absatz 1 unverzüglich der für ihren Wohnort beziehungsweise ihren derzeitigen Aufenthaltsort zuständigen Behörde anzuzeigen,3. bestehende oder auftretende erkennbare Symptome einer COVID-19-Erkrankung unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen,4. die vorzeitige Beendigung einer Pflicht zur Absonderung aufgrund eines negativen Testergebnisses nach Absatz 7 Satz 1 der zuständigen Behörde mitzuteilen und dieser das negative Testergebnis in Form eines ärztlichen Befunds, eines durch einen Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Coronavirus-Testverordnung (TestV) vom 21. September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung ausgestellten Nachweises oder eines COVID-19-Testzertifikats nach § 22 Abs. 7 IfSG zu übermitteln.Die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 1 Nr. 1 gilt ferner für Ausscheider nach § 2 Nr. 6 IfSG sowie Kranke nach § 2 Nr. 4 IfSG, denen ein durchgeführter PCR-Test oder ein Test mittels alternativem Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren ein positives Testergebnis hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 anzeigt.(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 besteht keine Pflicht zur Absonderung für1. asymptomatische geimpfte Personen, die eine Auffrischimpfung nachweisen oder bei denen der Zeitpunkt der für die Grundimmunisierung erforderlichen letzten Impfung nicht länger als drei Monate zurückliegt,2. asymptomatische genesene Personen nach § 2 Abs. 2 Nr. 13,3. asymptomatische Personen, die eine zurückliegende Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sowie mindestens eine Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen können, sowie4. Personen, die unter adäquaten Schutzmaßnahmen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Personen in Einrichtungen der Pflege oder des Gesundheitswesens behandelt oder gepflegt haben und nach den jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts nicht als ansteckungsverdächtig eingestuft werden.(5) Die Pflicht zur Absonderung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 ist unterbrochen für die Dauer1. der Durchführung eines PCR-Tests, eines Test mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren oder eines Antigenschnelltests,2. einer unaufschiebbaren ärztlichen Behandlung,3. einer rechtsverbindlichen gerichtlichen oder behördlichen Ladung oder Anordnung.Die Unterbrechung der Pflicht zur Absonderung tritt in den Fällen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 erst ein, nachdem die absonderungspflichtige Person die Teststelle, den Arzt, die medizinische Einrichtung, das Gericht oder die Behörde über ihre Pflicht zur Absonderung unterrichtet hat.(6) Die Pflicht zur Absonderung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 entfällt1. in den Fällen der Absätze 1 und 3 Satz 2a) zu dem Zeitpunkt, zu welchem die Pflicht zur Absonderung behördlich aufgehoben, verkürzt oder sonst abgeändert wird, oderb) spätestens nach Ablauf von zehn Tagen nach Beginn der Pflicht zur Absonderung, sofern die zuständige Behörde der absonderungspflichtigen Person vorher keine Entscheidung bekannt gegeben hat, 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 oder des Absatzes 2, wenn das Testergebnis eines PCR-Tests hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 negativ ist.(7) Für Personen, die Ansteckungsverdächtige im Sinne des Absatzes 1 sind, endet die Pflicht zur Absonderung abweichend von Absatz 6 Nr. 1 Buchst, b, sobald1. ein frühestens am siebten Tag oder2. abweichend von Nummer 1 bei Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 IfSG betreut werden und einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Testkonzepts unterliegen, ein frühestens am fünften Tag entnommener Test nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 bis 7 ein negatives Ergebnis aufweist. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall nach den aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts abweichende Maßnahmen treffen; die Entscheidung ist zu dokumentieren.(7a) Für Personen, die Ausscheider oder Kranke im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 sind, endet die Pflicht zur Absonderung abweichend von Absatz 6 Nr. 1 Buchst, b, sobald ein frühestens am siebten Tag entnommener PCR-Test oder Antigenschnelltest ein negatives Ergebnis aufweist und die Personen vor der Testung mindestens 48 Stunden asymptomatisch waren. Bei Beschäftigten einer Einrichtung oder eines Angebotes nach den §§ 21 bis 23 Abs. 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass das negative Ergebnis auf einem PCR-Test beruhen muss. Das Vorliegen eines negativen Testergebnisses ist der zuständigen Behörde mitzuteilen und auf Anforderung der zuständigen Behörde zu übermitteln. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall nach den aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts abweichende Maßnahmen treffen; die Entscheidung ist zu dokumentieren.(7b) Beruht die Pflicht zur Absonderung auf einer Anordnung der zuständigen Behörde, gilt Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 7a Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Pflicht zur Absonderung mit der Übermittlung des negativen Testergebnisses an diese Behörde endet. In besonders begründeten Fällen kann die zuständige Behörde unter Beachtung der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Kontaktpersonenmanagement eine von Satz 1 abweichende Anordnung treffen; die Gründe sind zu dokumentieren.(8) Soweit nicht bereits nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. t und Satz 2, § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 bis 3 Satz 1 IfSG eine namentliche Meldepflicht an die zuständige Behörde besteht, ist auch jeder, der einen Antigenschnelltest durchführt oder eine von der durchführenden Person beauftragte Person verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch über das positive Ergebnis des Antigenschnelltests oder eines Tests mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren zu unterrichten. Die nach dem Infektionsschutzgesetz oder nach Satz 1 meldepflichtigen Personen sind auch verpflichtet,1. die mit positivem Ergebnis getesteten Personen zu belehren über ihre Verpflichtungen zura) Absonderung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2,b) Anzeige der ansteckungsverdächtigen Umstände an die jeweils zuständige Behörde nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2,c) Mitteilung von bestehenden oder auftretenden erkennbaren Symptomen einer COVID-19-Erkrankung an die jeweils zuständige Behörde nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 3, sowie 2. die Durchführung der Belehrungen nach Nummer 1 schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen; § 3 Abs. 4 Satz 1 bis 5 und 7 gilt entsprechend.(9) Die zuständigen Behörden prüfen jeweils die Anzeigen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 und die Meldungen nach dem Infektionsschutzgesetz beziehungsweise nach Absatz 8 Satz 1 unverzüglich und ordnen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die erforderlichen besonderen Schutzmaßnahmen aufgrund der §§ 28 bis 31 IfSG an; insbesondere bei einem positiven Ergebnis eines Antigenschnelltests, eines Tests mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren oder eines PCR-Tests oder bei behördlicher Anordnung eines PCR-Tests entscheidet die Behörde über die Pflicht zur Absonderung und deren Dauer durch schriftlichen Bescheid und teilt dies der absonderungspflichtigen Person falls möglich fernmündlich oder elektronisch vorab mit. Ermessensleitend sind grundsätzlich die aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Kontaktpersonenmanagement. Abweichungen von den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sind in der Akte und in der Entscheidung zu dokumentieren.(10) Alle melde- oder belehrungspflichtigen Personen im Sinne des Absatzes 8 sind verpflichtet, auf Verlangen der getesteten Person das negative Ergebnis eines Antigenschnelltests oder eines Tests mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren und den konkreten Zeitpunkt der Testung schriftlich oder elektronisch nach den Vorgaben dieser Verordnung zu bescheinigen sowie diese Bescheinigung auszuhändigen. Inhalt und Form der Bescheinigung bleiben der näheren Bestimmung der oberen Gesundheitsbehörde vorbehalten.

§ 1

Mindestabstand, Grundsätze

§ 1 Mindestabstand, Grundsätze(1) Wo immer möglich und zumutbar, ist ein Mindestabstand von wenigstens 1,5 Metern einzuhalten. Satz 1 gilt nicht1. für Angehörige des eigenen Haushalts und Angehörige eines weiteren Haushalts, jeweils einschließlich der Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, oder2. für private Zusammenkünfte nach § 17.Ehegatten, eingetragene Lebenspartner oder Lebensgefährten gelten als ein Haushalt im Sinne dieser Verordnung, auch wenn sie in keiner häuslichen Gemeinschaft leben.(2) Jede Person ist angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen außer zu den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Die Anzahl der Haushalte, aus denen die Kontaktpersonen stammen, sollen möglichst konstant und gering gehalten werden.(3) Auch bei privaten Zusammenkünften in geschlossenen Räumen sollen die Hygieneregelungen umgesetzt und für ausreichend Belüftung gesorgt werden. Sofern die Möglichkeit besteht, sollen private Zusammenkünfte außerhalb geschlossener Räume abgehalten werden.(4) Soweit in dieser Verordnung das Erfordernis eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgesehen ist und soweit infektionsschutzrechtliche Vorschriften des Bundes nicht entgegenstehen, sind asymptomatische Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres und alle noch nicht eingeschulten Kinder von diesem Erfordernis ausgenommen. Für asymptomatische Schüler, die den Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Testkonzepts erbringen, gilt Satz 1 entsprechend. Der Nachweis nach Satz 2 kann auch durch die Bescheinigung nach § 44 Abs. 2 der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) erbracht werden.

§ 12

Kontakterfassung

§ 12 KontakterfassungSofern die Möglichkeit besteht, sollen bei zulässigen Aufenthalten, Zusammenkünften und Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung browserbasierte Webanwendungen oder Applikationen, insbesondere die Corona-Warn-App, für die Kontakterfassung genutzt werden.

§ 13

Allgemeine Bestimmungen der Zugangsbeschränkungen

§ 13 Allgemeine Bestimmungen der Zugangsbeschränkungen(1) Soweit diese Verordnung Zugangsbeschränkungen vorsieht und sich aus § 28b IfSG nichts Abweichendes ergibt, sind zugangsberechtigte Personen Gäste, Kunden, Nutzer, Besucher, sonstige Veranstaltungsteilnehmer oder weitere Personen, die die jeweiligen Zugangsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 bis 16, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 3, erfüllen.(2) Soweit Zugangsbeschränkungen im Sinne dieser Verordnung erfolgen, sind den geimpften Personen und genesenen Personen gleichgestellt:1. asymptomatische Kinder und Schüler im Sinne des § 1 Abs. 4,2. asymptomatische Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres mit negativem Testergebnis eines Antigenschnelltests, soweit diese nicht bereits von Nummer 1 erfasst sind,3. Personen, diea) ein ärztliches Attest vorlegen, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder deswegen innerhalb der letzten drei Monate vor dem Zugang nicht geimpft werden konnten, undb) ein negatives Testergebnis eines Antigenschnelltests vorweisen können.Anstelle des negativen Testergebnisses eines Antigenschnelltests kann auch ein negatives Ergebnis eines Tests nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 und 7 vorgelegt werden.(3) Die für die jeweilige Zugangsbeschränkung erforderlichen Nachweise können erfolgen durch1. Impfnachweis,2. Genesenennachweis,3. Nachweis eines negativen Ergebnisses eines Tests nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 und 7,4. COVID-19-Testzertifikate von Leistungserbringern nach § 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 TestV, soweit ein negativer Antigenschnelltest nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 ausreichend ist,5. einen negativen Selbsttest nach § 10 Abs. 1 oder6. Bescheinigung nach § 1 Abs. 4 Satz 2 und 3.Die zuständige Behörde kann nach Kontrolle der Nachweise nach Satz 1 und der Feststellung der Identität der nachweisenden Person einen Prüfnachweis über die Erfüllung der 3G-Zugangsbeschränkung, 2G-Zugangsbeschränkung oder 2G-Plus-Zugangsbeschränkung vergeben, der vor einer Weitergabe oder missbräuchlicher Verwendung gesichert und der nur am Ausgabetag gültig ist. Ist für Vergabe eines Prüfnachweises über die Erfüllung der 3G-Zugangsbeschränkung nach Satz 2 der Nachweis eines negativen Testergebnisses erforderlich, ist ein Nachweis nach Satz 1 Nr. 3, 4 oder 6 vorzulegen. Die zuständige Behörde kann Aufgaben nach Satz 2 an geeignete Dritte übertragen.(4) Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat sicherzustellen, dass vor Zugang zu den nach dieser Verordnung zugangsbeschränkten Einrichtungen, Betrieben, Geschäften, Veranstaltungen, Angeboten oder Ähnlichem die Vorlage der Nachweise nach Absatz 3 Satz 1 von zugangsberechtigten Personen aktiv eingefordert und die Übereinstimmung der Person, auf welche die Nachweise ausgestellt sind, mit der Identität der nachweisenden Person abgeglichen wird. Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 nur die Vorlage des Prüfnachweises aktiv einzufordern; eine zusätzliche Prüfung der Nachweise nach Absatz 3 Satz 1 und der Abgleich mit der Identität ist lediglich Stichprobenhaft erforderlich. Wird ein erforderlicher Nachweis oder Prüfnachweis nicht vorgelegt oder stimmt die Identität nicht überein, ist der Zugang zu verweigern.(5) Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 ist zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 3 Satz 2 sowie Absatz 4 Satz 1 und 2 berechtigt, personenbezogene Daten über das Vorliegen der Nachweise nach Absatz 3 oder über das Lebensalter zu verarbeiten. Zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person sind technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, die sicherstellen, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung erfolgt. Die für die Verarbeitung Verantwortlichen haben sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Die personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig. Die Daten sind spätestens nach Ablauf von vier Wochen datenschutzgerecht zu löschen oder zu vernichten, sobald diese nicht mehr für die Zwecke nach Satz 1 erforderlich sind. Im Übrigen bleiben die datenschutzrechtlichen Bestimmungen unberührt.

§ 14

Arbeitgeber, Beschäftigte und sonstige tätige oder beauftragte Personen

§ 14 Arbeitgeber, Beschäftigte und sonstige tätige oder beauftragte PersonenFür die Zugangsbeschränkungen nach den §§ 15, 18 Abs. 1 bis 3, § 29 Abs. 1, § 30b Abs. 3 und 4 und § 31b gelten für Arbeitgeber und Beschäftigte die Regelungen des § 28b Abs. 1 und 3 IfSG. Wer Beschäftigter nach Satz 1 ist, bestimmt sich nach § 2 Abs. 2 ArbSchG. Für sonstige tätige oder beauftragte Personen gelten die Regelungen des § 28b Abs. 1 und 3 IfSG entsprechend.

§ 15

2G-Zugangsbeschränkung

§ 15 2G-Zugangsbeschränkung(1) Sofern die Anwendung der 2G-Zugangsbeschränkung und der 2G-Plus-Zugangsbeschränkung nach dem Dritten oder Vierten Abschnitt nicht verpflichtend vorgeschrieben ist, kann die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 die 2G-Zugangsbeschränkung freiwillig für1. die Durchführung von öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen, einschließlich Ausstellungen und Messen im Sinne der §§ 64 und 65 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung sowie Spezial- und Jahrmärkten, Sportveranstaltungen sowie nichtöffentlichen Veranstaltungen,2. kulturelle Veranstaltungen wie Lesungen, Theater-, Kino-, Opern- oder Konzertaufführungen,3. Veranstaltungen und Zusammenkünfte nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,4. Reisebusveranstaltungen und5. den Betrieb von Beherbergungsbetrieben sowie Diskotheken, Tanzklubs und sonstigen Tanzlustbarkeitenanwenden, wobei der Zugang entsprechend § 2 Abs. 2 Nr. 15 zu beschränken ist. Für die in § 8 Satz 1 und § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 genannten Veranstaltungen ist die Anwendung der 2G- Zugangsbeschränkung nicht zulässig.(2) Bei der freiwilligen Anwendung der 2G-Zugangsbeschränkung nach Absatz 1 Satz 11. kann auf die Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 Satz 1 verzichtet werden,2. ist die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 von der Pflicht nach § 4 Nr. 4 befreit,3. findet § 5 Abs. 3 Nr. 6 keine Anwendung und4. entfällt für Veranstaltungen eine Personenobergrenze,soweit im Dritten Abschnitt dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist.(3) Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat die freiwillige Anwendung der 2G-Zugangsbeschränkung nach Absatz 1 Satz 1 der zuständigen Behörde zehn Tage vor Beginn der Veranstaltung, der Zusammenkunft oder des Betriebs anzuzeigen.

§ 16

(aufgehoben)

§ 16 (aufgehoben)

§ 18

Besondere Schutzmaßnahmen

§ 18 Besondere Schutzmaßnahmen*)(1) Die 3G-Zugangsbeschränkung gilt1. in Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes mit Ausnahme der Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke,2. in geschlossenen Räumen oder Fahrzeugena) von Einzel- und Großhandelsgeschäften; ausgenommen ist der Zugang zum Lebensmittelhandel, zum Handel mit Tierbedarf und zum Großhandel für Gewerbetreibende sowie zu Getränkemärkten, Apotheken, Brennstoffhandel, Bau- und Gartenmärkten, Drogerien, Sanitätshäusern, Babyfachmärkten, Orthopädieschuhtechnikern, Optikern, Hörgeräteakustikern, Ladengeschäften des Zeitungsverkaufs und Tankstellen,*)b) bei der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen,c) von Fahrschulen,d) bei Schulungen in Erster Hilfe,e) bei der Wahrnehmung von Angeboten der Blutspendedienste,f) bei entgeltlichen Übernachtungsangeboten, soweit diese für notwendige, insbesondere für medizinische, berufliche und geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden, wobei das negative Testergebnis auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei Anreise vorgelegt und eine Testung wiederholend jeweils spätestens mit Ablauf von 72 Stunden durchgeführt werden muss,g) bei Sitzungen, Beratungen und Veranstaltungen nach § 8 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5,h) bei Versammlungen sowie religiösen, weltanschaulichen oder parteipolitischen Veranstaltungen nach § 19 Abs. 1,i) bei der Inanspruchnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation,j) bei der regelmäßigen Wahrnehmung von Angeboten von Beratungsstellen der Sozialberatung, der Gesundheitsberatung, der Migrationsberatung und der Beratung bei häuslicher und sexualisierter Gewalt,k) für den Publikumsverkehr der Gerichte.Satz 1 gilt auch außerhalb geschlossener Räume für die Jagd zur Vorbeugung und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest oder anderer Tierseuchen. (2) Die Anwendung der 2G-Zugangsbeschränkungen gilt verpflichtend:1. in geschlossenen Räumen oder Fahrzeugena) bei der Durchführung vonaa) öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen,bb) Sportveranstaltungen,cc) kulturellen Veranstaltungen sowiedd) Kongressen mit der Maßgabe, dass diese Veranstaltungen mindestens zehn Tage vor Veranstaltungsbeginn der zuständigen Behörde anzuzeigen sind und eine maximale Kapazitätsauslastung mit bis zu 40 Prozent der zulässigen Gesamtauslastung zulässig ist; die Personenobergrenze liegt bei 50 gleichzeitig teilnehmenden Personen,b) bei der Durchführung von nichtöffentlichen Veranstaltungen mit der Maßgabe, dass Veranstaltungen mit mehr als 15 teilnehmenden Personen mindestens zehn Tage vor Veranstaltungsbeginn der zuständigen Behörde anzuzeigen sind; die Personenobergrenze liegt bei gleichzeitig 50 teilnehmenden Personen,c) bei Reisebusveranstaltungen,d) bei entgeltlichen Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken, e) von Einrichtungen, Dienstleistungen und Angeboten der Freizeitgestaltung, insbesondere Museen, Archiven, Bibliotheken, Sehenswürdigkeiten und Denkmälern,f) von Flug-, Jagd-, Hundeschulen und ähnlichen Einrichtungen,g) von zoologischen und botanischen Gärten sowie Tierparks,h) von Solarien,i) bei der Inanspruchnahme von sexuellen Dienstleistungen unabhängig von der Einrichtung, in welcher diese erbracht werden, wenn nicht mehr als zwei Personen gleichzeitig beteiligt sind, 2. außerhalb geschlossener Räumea) bei der Durchführung vonaa) öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen,bb) Sportveranstaltungen,cc) kulturellen Veranstaltungen sowiedd) Kongressen mit der Maßgabe, dass diese Veranstaltungen mindestens zehn Tage vor Veranstaltungsbeginn der zuständigen Behörde anzuzeigen sind und eine maximale Kapazitätsauslastung mit bis zu 50 Prozent der zulässigen Gesamtauslastung zulässig ist; die Personenobergrenze liegt bei 1 000 gleichzeitig teilnehmenden Personen,b) bei der Durchführung von nichtöffentlichen Veranstaltungen mit der Maßgabe, dass Veranstaltungen mit mehr als 20 teilnehmenden Personen mindestens zehn Tage vor Veranstaltungsbeginn der zuständigen Behörde anzuzeigen sind; die Personenobergrenze liegt bei 100 gleichzeitig teilnehmenden Personen,c) für Fitnessstudios, Tanzschulen und jeweils ähnliche Einrichtungen; ausgenommen sind medizinisch notwendige Angebote der Rehabilitation, undd) für Angebote des Freizeitsports.Soweit nicht ausdrücklich in Satz 1 bestimmt, besteht keine Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Behörde. Ergänzend zu § 6 Abs. 3 Satz 1 ist eine qualifizierte Gesichtsmaske bei der verpflichtenden Anwendung der 2G-Zugangsbeschränkung zu verwenden, § 6 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt. § 20a bleibt unberührt.(3) Die 2G-Plus-Zugangsbeschränkung gilt1. in Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbädern sowie Thermen und Saunen,2. in geschlossenen Räumena) bei der Durchführung vonaa) öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen,bb) Sportveranstaltungen,cc) kulturellen Veranstaltungen sowiedd) Kongressen, soweit mehr als 50 Personen gleichzeitig teilnehmen, mit der Maßgabe, dass diese Veranstaltungen mindestens zehn Tage vor Veranstaltungsbeginn der zuständigen Behörde anzuzeigen sind und eine maximale Kapazitätsauslastung mit bis zu 40 Prozent der zulässigen Gesamtauslastung zulässig ist; die Personenobergrenze liegt bei 500 gleichzeitig teilnehmenden Personen,b) von Fitnessstudios, Tanzschulen und jeweils ähnlichen Einrichtungen; ausgenommen sind medizinisch notwendige Angebote der Rehabilitation,c) bei Angeboten des Freizeitsports,d) von Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen,e) bei Auftritten und Proben von Orchestern, sofern Blasinstrumente verwendet werden, und von Chören.(3a) Für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige Veranstaltungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. a sowie Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a genügt eine einmalige Anzeige gegenüber der zuständigen Behörde. Abweichend von Satz 1 entfällt für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige kulturelle Veranstaltungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst, cc und Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. cc sowie Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. cc für den Programmbetrieb die Anzeigepflicht.(4) Im Fall der 2G-Zugangsbeschränkung oder 2G-Plus-Zugangsbeschränkung haben Arbeitgeber, Beschäftigte oder sonstige tätige oder beauftragte Personen, die keine geimpften Personen oder genesenen Personen sind, eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zu verwenden.(5) An allen nach Satz 2 festgelegten und gekennzeichneten Orten mit Publikumsverkehr in Innenstädten und im öffentlichen Raum außerhalb geschlossener Räume, an denen sich Personen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, ist eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 zu verwenden. Die zuständigen Behörden legen die Orte nach Satz 1 durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügungen fest und kennzeichnen diese.(6) Die Absätze 1 bis 3a gelten nicht für die in § 8 Satz 1 Nr. 1 und 3 genannten Bereiche.

§ 19

Versammlungen, religiöse, weltanschauliche oder parteipolitische Veranstaltungen

§ 19 Versammlungen, religiöse, weltanschauliche oder parteipolitische Veranstaltungen(1) § 3 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 4 und 5 gelten auch für1. Versammlungen im Sinne des Artikels 8 des Grundgesetzes und des Artikels 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen,2. religiösen oder weltanschaulichen Zwecken im Sinne der Artikel 39 und 40 der Verfassung des Freistaats Thüringen dienende Veranstaltungen oder Zusammenkünfte und3. Veranstaltungen von politischen Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und des § 2 des Parteiengesetzes in der Fassung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149) in der jeweils geltenden Fassung, sowie deren Gliederungen und Organe; § 35 Abs. 3 Satz 2 findet Anwendung.Versammlungen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 sind insbesondere auch solche, die sich aus einem unmittelbaren Anlass ungeplant und ohne Veranstalter entwickeln (Spontanversammlungen); Absatz 4 Satz 1 und § 5 Abs. 1 sind auf Spontanversammlungen nicht anwendbar.(2) Versammlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 unter freiem Himmel sind ortsfest durchzuführen*. Die zuständige Behörde hat zum Schutz vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes in der Fassung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789) in der jeweils geltenden Fassung sicherzustellen, dass die von der Versammlung ausgehenden Infektionsgefahren durch Auflagen auf ein vertretbares Maß beschränkt bleiben. An der Versammlung unter freiem Himmel teilnehmende Personen haben einen Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 Satz 1 zu wahren und ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden; § 6 Abs. 5 und 6 findet Anwendung. Die Polizei kann teilnehmende Personen, die infektionsschutzrechtliche Auflagen oder die Pflicht nach Satz 3 zur Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske trotz Aufforderung nicht einhalten, von der Versammlung ausschließen.(3) Bei Versammlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 in geschlossenen Räumen, für die nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. h eine 3G-Zugangsbeschränkung gilt, ist der Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 Satz 1 einzuhalten und haben an der Versammlung teilnehmende Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden.(4) Eine Anzeigepflicht gilt nur für Versammlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3; diese sind mindestens zwei Werktage vor Veranstaltungsbeginn bei der zuständigen Behörde durch die verantwortliche Person im Sinne des § 5 Abs. 2 anzuzeigen. Die Anmeldepflicht nach § 14 des Versammlungsgesetzes bleibt unberührt. Die Anmeldung nach § 14 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes gilt zugleich als Anzeige im Sinne des Satzes 1.(5) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 4 und des Absatzes 1 Satz 2 Halbsatz 1 nicht vor und liegen der zuständigen Behörde tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass zuvor im Internet oder auf andere Weise zu der Versammlung unter freiem Himmel aufgerufen wurde oder Aufrufe Dritter weiterverbreitet wurden, soll die zuständige Behörde die Versammlung auflösen, wenn1. keine verantwortliche Person im Sinne des § 5 Abs. 2 und kein Versammlungsleiter feststellbar sind,2. die überwiegende Anzahl der teilnehmenden Personen trotz entsprechender Hinweise der zuständigen Behöre die Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie den §§ 4 und 5 nicht beachtet oder3. die Versammlung entgegen Absatz 2 Satz 1 Aufzugscharakter hat*. Sobald eine Versammlung nach Satz 1 für aufgelöst erklärt ist, haben sich alle teilnehmenden Personen unverzüglich zu entfernen.(6) Im Einzelfall kann auf Antrag der anzeigenden oder anmeldenden Person eine Ausnahme von Absatz 2 Satz 1 bewilligt werden, wenn dies aus infektionsschutzrechtlichen Gründen vertretbar ist*.(7) Die Bestimmungen des Versammlungsgesetzes bleiben im Übrigen unberührt.

§ 2

Anwendungsvorrang, Begriffsbestimmungen

§ 2 Anwendungsvorrang, Begriffsbestimmungen(1) Ergänzend zu den Bestimmungen dieser Verordnung gelten die Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb. Bei Abweichungen haben die Bestimmungen dieser Verordnung Vorrang; insoweit treten die Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb zurück. Die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes, insbesondere des § 28b IfSG, gehen abweichenden Bestimmungen dieser Verordnung vor.(2) Im Sinne dieser Verordnung1. sind Symptome einer COVID-19-Erkrankung insbesondere ein akuter Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, Atemnot oder Fieber im Zusammenhang mit neu aufgetretenem Schnupfen oder Husten,2. ist die Sieben-Tage-Inzidenz die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen bezogen auf 100 000 Einwohner; maßgeblich sind die ermittelten Zahlen des Landesamts für Verbraucherschutz,3. ist eine Mund-Nasen-Bedeckung eine Bedeckung von Mund und Nase nach § 6 Abs. 1,4. ist eine qualifizierte Gesichtsmaske eine medizinische Gesichtsmaske oder eine Atemschutzmaske nach § 6 Abs. 2,5. ist ein Antigenschnelltest eine durch einen infektionsschutzrechtlich befugten Dritten vorgenommene Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Point-of-Care-Test (PoC-Test) oder ein vergleichbarer Test,6. ist ein PCR-Test eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik,7. sind alternative Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik zum Nachweis auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, die nicht bereits von Nummer 6 erfasst sind,8. ist ein Selbsttest eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines in Deutschland zertifizierten Antigenschnelltests zur Eigenanwendung durch medizinische Laien,9. ist eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 die Durchführung eines Tests durch In-vitro-Diagnostika, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und die aufgrund ihrer CE-Kennzeichnung oder aufgrund einer nach § 11 Abs. 1 des Medizinproduktegesetzes in der am 25. Mai 2021 geltenden Fassung erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind, nach den Nummern 5 bis 8,10. ist die zuständige Behörde der örtlich zuständige Landkreis oder die örtlich zuständige kreisfreie Stadt als untere Gesundheitsbehörde nach § 2 Abs. 3 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (ThürIfSGZustVO) vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155) in der jeweils geltenden Fassung,11. ist eine geimpfte Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises ist,12. ist ein Impfnachweis ein Nachweis nach § 2 Nr. 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung, 13. ist eine genesene Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises nach § 2 Nr. 5 SchAusnahmV ist,14. ist die 3G-Zugangsbeschränkung eine Beschränkung des Zugangs auf geimpfte Personen, genesene Personen und asymptomatische Personen, die den Nachweis eines negativen Ergebnisses einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach Nummer 9 vorlegen, sowie Personen nach § 1 Abs. 4; die zugrundeliegende Testung darf bei einem Nachweisa) mittels eines Antigenschnelltests nicht länger als 24 Stunden,b) mittels eines PCR-Tests nicht länger als 48 Stunden oderc) mittels eines Tests mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren nicht länger als 24 Stunden zurückliegen,15. ist die 2G-Zugangsbeschränkung eine Beschränkung des Zugangs auf geimpfte Personen und genesene Personen sowie Personen nach § 13 Abs. 2,16. ist die 2G-Plus-Zugangsbeschränkung eine Beschränkung des Zugangs auf geimpfte Personen und genesene Personen, die jeweils den Nachweis eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines in den Nummer 9 genannten Tests vorlegen, sowie Personen nach § 13 Abs. 2; die zugrundeliegende Testung darf bei einem Nachweisa) mittels eines Antigenschnelltests nicht länger als 24 Stunden,b) mittels eines PCR-Tests nicht länger als 48 Stunden oderc) mittels eines Tests mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren nicht länger als 24 Stunden zurückliegen,17. sind Zugangsbeschränkungen die 3G-Zugangsbeschränkung nach Nummer 14, die 2G-Zugangsbeschränkung nach Nummer 15 und die 2G-Plus-Zugangsbeschränkung nach Nummer 16,18. ist der Frühwarnindikator die Sieben-Tage-Inzidenz nach Nummer 2 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt,19. ist der Schutzwert die Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz, die die Anzahl der nach Meldedatum erfassten stationären Neuaufnahmen an COVID-19 erkrankter Patienten innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen bezogen auf 100 000 Einwohner in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt misst,20. ist der Belastungswert die Auslastung der Intensivbetten, die den prozentualen Anteil intensivmedizinisch behandelter COVID-19-Patienten an der Gesamtzahl der betreibbaren Intensivbetten in Thüringen angibt.(3) Für Bereiche mit 2G-Plus-Zugangsbeschränkung besteht keine Verpflichtung zur Vorlage des Nachweises eines negativen Testergebnisses nach Absatz 2 Nr. 16 für1. geimpfte Personen, die eine Auffrischimpfung nachweisen oder bei denen der Zeitpunkt der für die Grundimmunisierung erforderlichen letzten Impfung nicht länger als drei Monate zurückliegt,2. genesene Personen nach Absatz 2 Nr. 13,3. asymptomatische Personen, die eine zurückliegende Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sowie mindestens eine Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen können.

§ 25

Hochschulen

§ 25 Hochschulen(1) Für den Zutritt zu Gebäuden der staatlichen und nichtstaatlichen Hochschulen und Verpflegungseinrichtungen des Studierendenwerks Thüringen sowie für die Teilnahme an in Präsenz durchgeführten Lehrveranstaltungen und Prüfungen gilt die 3G-Zugangsbeschränkung; § 28b Abs. 1 IfSG bleibt unberührt. Abweichend von § 13 Abs. 4 Satz 1 haben die Hochschulen die erforderlichen Nachweise regelmäßig durch Stichproben zu kontrollieren.(2) Die Hochschulen sind verpflichtet, Studierenden und Lehrenden,1. die ein ärztliches Attest vorlegen, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder deswegen innerhalb der letzten drei Monate nicht geimpft werden konnten, oder2. für die keine Empfehlung der Ständigen Impfkommission des Robert Koch-Instituts zur Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 besteht,täglich von Montag bis Freitag am Hochschulort die Durchführung eines Selbsttests nach § 10 Abs. 1 unter Beobachtung durch eigenes Personal oder durch beauftragte Personen anzubieten und eine Bescheinigung über das Ergebnis zu erstellen. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist den Personen nach Satz 1 der Zutritt erlaubt, um unmittelbar nach Betreten des Gebäudes ein Testangebot nach Satz 1 wahrzunehmen.(3) Die Hochschulen sind verpflichtet, ein Infektionsschutzkonzept nach § 5 zu erstellen.

§ 26

Schullandheime, Einrichtungen der Erwachsenenbildung

§ 26 Schullandheime, Einrichtungen der Erwachsenenbildung(1) Schulische und außerschulische Angebote können in Schullandheimen in Präsenzform stattfinden. Die Träger der Einrichtungen nach Satz 1 haben die Einhaltung der allgemeinen Infektionsschutzregeln nach § 3 zu gewährleisten.(2) Veranstaltungen in Einrichtungen der Erwachsenenbildung sind in Präsenz zulässig. Einrichtungen nach Satz 1 sind insbesondere Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes vom 18. November 2010 (GVBl. S. 328) in der jeweils geltenden Fassung. Die Träger der Einrichtungen haben die Einhaltung der allgemeinen Infektionsschutzregeln nach § 3 zu gewährleisten. Folgende Zugangsbeschränkungen finden Anwendung:1. die 3G-Zugangsbeschränkung nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 für in geschlossenen Räumen stattfindende Veranstaltungen der Erwachsenenbildung mit Bildungsbezug,2. die 2G-Plus-Zugangsbeschränkung nach § 2 Abs. 2 Nr. 16 füra) in geschlossenen Räumen stattfindende Veranstaltungen von Orchesterproben, sofern Blasinstrumente verwendet werden, sowie von Chorproben,b) in geschlossenen Räumen stattfindende Gesundheits- und Sportangebote der Erwachsenenbildung,3. die 2G-Zugangsbeschränkung nach § 2 Abs. 2 Nr. 15 füra) außerhalb von geschlossenen Räumen stattfindende Gesundheits- und Sportangebote der Erwachsenenbildung undb) in geschlossenen Räumen stattfindende Veranstaltungen, die der Freizeitgestaltung dienen.Die Träger der Einrichtungen sind verpflichtet, zum Zweck des Nachweises über ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 2 Abs. 2 Nr. 9 den an den Veranstaltungen nach Satz 4 Nr. 1 teilnehmenden Personen, die keinen Impfnachweis nach § 2 Abs. 2 Nr. 12 oder keinen Genesenennachweis nach § 2 Abs. 2 Nr. 13 vorlegen, mindestens zweimal pro Kalenderwoche eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 2 Abs. 2 Nr. 9 anzubieten. Erfolgt die Veranstaltung an weniger als drei Tagen in der Kalenderwoche, ist in dem anteiligen Wochenzeitraum ein Testangebot ausreichend. Die zur Durchführung der Veranstaltungen nach Satz 1 erforderliche Unterbringung in Heimvolkshochschulen ist zulässig.(3) Ist nach Absatz 2 Satz 4 die 3G-Zugangsbeschränkung, die 2G-Plus Zugangsbeschränkung oder die 2G-Zugangsbeschränkung anzuwenden,1. ist der Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 Satz 1 einzuhalten und eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 zu verwenden, mit der Maßgabe, dass die Verpflichtung zur Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske auch am Sitzplatz besteht,2. ist die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 nicht von der Pflicht nach § 4 Nr. 4 befreit und3. findet § 5 Abs. 3 Nr. 6 Anwendung.Abweichend von Satz 1 kann im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen nach Absatz 2 Satz 4 Nr. 2 Buchst. b auf die Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen nach Absatz 2 Satz 4 Nr. 2 Buchst. a und b sowie Nr. 3 Buchst. a auf die Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske verzichtet werden.(4) Veranstaltungen, die nach Absatz 2 Satz 4 Nr. 1 die 3G-Zugangsbeschränkung nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 anzuwenden haben und nicht dem Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 unterfallen, können freiwillig die 2G-Zugangsbeschränkung nach § 2 Abs. 2 Nr. 15 mit der Maßgabe anwenden, dass die in § 15 Abs. 2 genannten Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung finden.(5) § 14 findet Anwendung.

§ 27

Erhöhtes Infektionsgeschehen, Anwendungsvorrang

§ 27 Erhöhtes Infektionsgeschehen, Anwendungsvorrang*(1) Überschreiten in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen1. der Frühwarnindikator den Schwellenwert von 1 500,0 und2. mindestens der Schutzwert den Schwellenwert von 12,0 oder der Belastungswert den Schwellenwert von 12,0 Prozent,gelten ergänzend zu den Bestimmungen des Ersten bis Dritten Abschnitts ab dem übernächsten Tag nach der Bekanntgabe der Überschreitung der maßgeblichen Schwellenwerte in diesem Landkreis oder dieser kreisfreien Stadt die weitergehenden Schutzmaßnahmen und Beschränkungen nach den §§ 28 bis 30b. Bei Abweichungen von den Bestimmungen des Ersten bis Dritten Abschnitts gehen die §§ 28 bis 30b vor.(2) Die in den §§ 28 bis 30b geregelten weitergehenden Schutzmaßnahmen und Beschränkungen sind in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt aufgehoben, sobald1. der Frühwarnindikator oder2. der Schutzwert und der Belastungswertin diesem Landkreis oder dieser kreisfreien Stadt die in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Schwellenwerte an sieben aufeinanderfolgenden Tagen nicht mehr überschreiten.(3) Die Fristberechnung für die Tage, an denen die jeweiligen Schwellenwerte nach den Absätzen 1 und 2 überschritten oder nicht mehr überschritten werden, beginnt ab dem 1. Februar 2022.(4) Die oberste Gesundheitsbehörde gibt auf ihrer Internetseite5a) bekannt, wenn1. der Schwellenwert des Frühwarnindikators und mindestens einer der Schwellenwerte des Schutzwertes oder des Belastungswertes an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten oder2. der Schwellenwert des Frühwarnindikators oder die Schwellenwerte des Schutzwertes und des Belastungswertes an sieben aufeinanderfolgenden Tagen nicht mehr überschrittenwerden. Die oberste Gesundheitsbehörde gibt auf ihrer Internetseite5a) zudem die Tage bekannt, ab denen die Schutzmaßnahmen und Beschränkungen nach den §§ 28 bis 30b gelten.

§ 28

Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bei erhöhtem ...

§ 28 Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bei erhöhtem Infektionsgeschehen*In den in § 6 Abs. 3 Satz 1 genannten geschlossenen Räumen und Fahrzeugen ist eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zu verwenden; § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Halbsatz 2 bleibt unberührt. Abweichend von Satz 1 Halbsatz 1 können Kinder vom vollendeten sechsten bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 verwenden.

§ 29

Weitergehende Beschränkungen für Gaststätten bei erhöhtem Infektionsgeschehen

§ 29 Weitergehende Beschränkungen für Gaststätten bei erhöhtem Infektionsgeschehen*(1) Abweichend von § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 gilt die 2G-Zugangsbeschränkung in Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes mit Ausnahme1. der Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke,2. der vom Studierendenwerk Thüringen betriebenen Mensen für den nichtöffentlichen Betrieb; für deren Zugang gilt § 25 Abs. 1,3. der nichtöffentlichen Betriebskantinen, deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe oder aufgrund der Beschaffenheit der Arbeitsplätze zwingend erforderlich ist; für deren Zugang gilt die 3G-Zugangsbeschränkung,4. von Nebenbetrieben an den Bundesautobahnen nach den bundesfernstraßenrechtlichen Bestimmungen sowie auf Autohöfen; für deren Zugang gilt die SG-Zugangsbeschränkung.Der Betrieb nichtöffentlicher Betriebskantinen nach Satz 1 Nr. 3 ist insbesondere zwingend erforderlich, wenn eine individuelle Nahrungsaufnahme nicht am Arbeitsplatz oder nicht in anderen vom Arbeitsplatz getrennten Räumen möglich ist.(2) Ergänzend zu Absatz 1 sind Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr des Folgetages für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten.

§ 30

Untersagung des Ausschanks, der Abgabe und des Konsums von Alkohol bei erhöhtem ...

§ 30 Untersagung des Ausschanks, der Abgabe und des Konsums von Alkohol bei erhöhtem Infektionsgeschehen*Untersagt sind:1. der Ausschank und die Abgabe von Alkohol an den durch die zuständige Behörde festgelegten und gekennzeichneten Orten im öffentlichen Raum einschließlich öffentlich zugänglicher Einrichtungen in der Zeit von 24 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages, § 18 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend,2. der Konsum von Alkohol in den durch die zuständige Behörde festgelegten und gekennzeichneten Orten im öffentlichen Raum insbesondere in Innenstädten außerhalb geschlossener Räume; § 18 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 31

Stark erhöhtes Infektionsgeschehen, Anwendungsvorrang

§ 31 Stark erhöhtes Infektionsgeschehen, Anwendungsvorrang*(1) Überschreitet in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen1. der Frühwarnindikator den Schwellenwert von 2 000,0,2. der Schutzwert den Schwellenwert von 12,0 und3. der Belastungswert den Schwellenwert von 12,0 Prozent,gelten ergänzend zu den Bestimmungen des Ersten bis Dritten Abschnitts sowie des Ersten Unterabschnitts dieses Abschnitts ab dem übernächsten Tag nach Bekanntgabe der Überschreitung der maßgeblichen Schwellenwerte in diesem Landkreis oder in dieser kreisfreien Stadt die weitergehenden Schutzmaßnahmen und Beschränkungen nach den §§ 31a und 31b. Bei Abweichungen von den Bestimmungen des Ersten bis Dritten Abschnitts oder des Ersten Unterabschnitts dieses Abschnitts gehen die §§ 31a und 31b vor.(2) Die in den §§ 31a und 31b geregelten weitergehenden Schutzmaßnahmen und Beschränkungen sind in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt aufgehoben, sobald mindestens der Frühwarnindikator, der Schutzwert oder der Belastungswert an sieben aufeinanderfolgenden Tagen in diesem Landkreis oder dieser kreisfreien Stadt den jeweils in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Schwellenwert nicht mehr überschreitet.(3) § 27 Abs. 3 findet Anwendung.(4) Die oberste Gesundheitsbehörde gibt auf ihrer Internetseite5b) bekannt, wenn1. die Schwellenwerte des Frühwarnindikators, des Schutzwertes und des Belastungswertes an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten werden oder2. mindestens einer der Schwellenwerte des Frühwarnindikators, des Schutzwertes oder des Belastungswertes an sieben aufeinanderfolgenden Tagen nicht mehr überschritten wird.Die oberste Gesundheitsbehörde gibt auf ihrer Internetseite5b) zudem die Tage bekannt, ab denen die Schutzmaßnahmen und Beschränkungen nach den §§ 31a und 31b gelten.

§ 32

Weitergehende und abweichende Anordnungen

§ 32 Weitergehende und abweichende Anordnungen(1) Weitergehende Allgemeinverfügungen im Sinne des § 35 Satz 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes der zuständigen Behörden abweichend von dieser Verordnung bleiben unberührt. Die weiteren Einzelheiten bleiben der Festlegung im Erlasswege oder durch Einzelweisungen durch die oberste Gesundheitsbehörde vorbehalten.(2) Für das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt kann, sofern zwei von drei der in Absatz 3 genannten Werte den jeweils genannten Schwellenwert an sieben aufeinander folgenden Tagen unterschreiten, die zuständige Behörde Abweichungen von den Bestimmungen des Dritten Abschnitts zur schrittweisen Öffnung zulassen. Maßnahmen nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung der obersten Gesundheitsbehörde.(3) Folgende Schwellenwerte gelten für Absatz 2:1. für den Frühwarnindikator ein Schwellenwert von 200,1,2. für den Schutzwert ein Schwellenwert von 12,1,3. für den Belastungswert ein Schwellenwert von 12,1 Prozent.(4) Die nach Absatz 3 maßgeblichen Werte werden durch die oberste Gesundheitsbehörde auf ihrer Internetseite veröffentlicht.6)

§ 33

Ordnungswidrigkeiten

§ 33 Ordnungswidrigkeiten*(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 IfSG und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung. Ordnungswidrigkeiten nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes bleiben unberührt.(2) Ordnungswidrigkeiten werden nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet.(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1 a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32 und 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie den §§ 28a und 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG handelt, wer1. vorsätzlich entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 den vorgeschriebenen Mindestabstand nicht einhält, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 2 oder 3 Satz 1 als verantwortliche Person Infektionsschutzregeln nicht einhält oder vorgeschriebene Vorkehrungen und Maßnahmen nicht trifft; ausgenommen sind Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen nach § 8,3. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 als verantwortliche Person ein ordnungsgemäßes Infektionsschutzkonzept nicht erstellt oder nicht vorhält,4. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 keine qualifizierte Gesichtsmaske verwendet, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,5. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 sich als ansteckungsverdächtige Person im Sinne des § 9 Abs. 1, als Krankheitsverdächtiger im Sinne des § 9 Abs. 2 oder als Ausscheider oder Kranker im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 2 bis zu einer behördlichen Entscheidung oder bis zur Übermittlung des Testergebnisses eines PCR-Tests außerhalb der Wohnung oder Unterkunft aufhält, physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen nicht vermeidet oder sich nicht unverzüglich absondert, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,6. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 Abs. 4 Satz 1, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1, als verantwortliche Person nicht sicherstellt, dass vor Zugang die Vorlage der Nachweise nach § 13 Abs. 3 Satz 1 aktiv eingefordert und die Übereinstimmung der Person, auf welche die Nachweise ausgestellt sind, mit der Identität der nachweisenden Person abgeglichen wird oder der Prüfnachweis nach § 13 Abs. 3 Satz 2 nicht aktiv eingefordert wird,7. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 Abs. 4 Satz 3 als verantwortliche Person den Zugang nicht verweigert,8. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person bei Anwendung der 2G-Zugangsbeschränkung den Zugang nicht nur auf die in § 2 Abs. 2 Nr. 15 genannten Personen beschränkt,9. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Abs. 3 die Anwendung der 2G-Zugangsbeschränkung nach § 15 Abs. 1 der zuständigen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,10. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 17 Abs. 1 oder 2 mit mehr als der danach festgelegten Personenzahl im öffentlichen oder privaten Raum zusammenkommt, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,11. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sich ohne Erfüllen der Zugangsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 in Gaststätten aufhält, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,12. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 ohne Erfüllen der Zugangsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 sich in geschlossenen Räumen oder Fahrzeugen aufhält oder außerhalb geschlossener Räume an einer Jagd zur Vorbeugung oder Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest oder anderen Tierseuchen teilnimmt, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,13. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sich ohne Erfüllen der Zugangsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 15 in geschlossenen Räumen oder Fahrzeugen aufhält, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,14. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a in geschlossenen Räumen oder entgegen § 18 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a außerhalb geschlossener Räume als verantwortliche Person eine öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltung, Sportveranstaltung, kulturelle Veranstaltung oder Kongresse nicht mit einer 2G-Zugangsbeschränkung durchführt,15. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b in geschlossenen Räumen oder entgegen § 18 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b außerhalb geschlossener Räume als verantwortliche Person eine nichtöffentliche Veranstaltung nicht mit einer 2G-Zugangsbeschränkung durchführt,16. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 3 sich ohne Erfüllen der Zugangsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 16, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 3, in Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbädern sowie Thermen und Saunen oder in geschlossenen Räumen nach § 18 Abs. 3 Nr. 2 aufhält,17. vorsätzlich oder fahrlässig als verantwortliche Person die Einhaltung der jeweils in § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b sowie Nr. 2 Buchst. a und b sowie Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a genannten Personenobergrenzen nicht sicherstellt,18. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 4 keine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 verwendet,19. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 5 Satz 1 an den nach § 18 Abs. 5 Satz 2 festgelegten und gekennzeichneten Orten keine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 verwendet,20. vorsätzlich entgegen § 19 Abs. 2 Satz 1 eine Versammlung durchführt oder veranstaltet, die nicht ortsfest ist,21. vorsätzlich entgegen § 19 Abs. 2 Satz 3 keine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 verwendet oder den Mindestabstand nicht einhält,22. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 19 Abs. 4 Satz 1 als anmeldende, anzeigende oder verantwortliche Person im Sinne des § 5 Abs. 2 der Anzeigepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt; es sei denn, es handelt sich um eine Versammlung im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2,23. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 20 als verantwortliche Person nicht dafür sorgt, dass die Kundenbegrenzung in den Geschäfts- und Betriebsräumen eingehalten wird,24. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 20a Abs. 1 als verantwortliche Person ein Volks-, Dorf-, Stadt-, Schützen- oder Weinfest, einen Winter- oder Frühlingsmarktmarkt, eine Kirmes, ein Festival oder eine vergleichbare Veranstaltung durchführt,25. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 20a Abs. 2 als verantwortliche Person eine Ausstellung oder Messe im Sinne der §§ 64 und 65 der Gewerbeordnung in Präsenz vor Ort durchführt,26. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 20b als verantwortliche Person eine Einrichtung oder ein Angebot für den Publikumsverkehr nicht schließt oder geschlossen hält,27. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 21 Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person in Einrichtungen nach § 21 Abs. 1 Satz 1 kein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Testkonzept erstellt,28. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 21 Abs. 2 als verantwortliche Person die Besucher nicht entsprechend dem einrichtungsbezogenen Hygienekonzept registriert oder registrieren lässt,29. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 als Besucher keine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 verwendet, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,30. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 21 Abs. 3 Satz 2 als Beschäftigter der Einrichtung oder eines Angebots nach § 21 Abs. 3 Satz 1 bei der Ausübung der Pflege und Betreuung im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, als Beschäftigter nach § 21 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 oder als Person nach § 21 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 keine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 verwendet,31. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Abs. 1 als verantwortliche Person in Einrichtungen nach § 23 Abs. 1 kein Infektionsschutzkonzept erstellt, vorhält oder entgegen § 23 Abs. 3 die Erstellung nicht sicherstellt,32. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 ein Hochschulgebäude oder eine Verpflegungseinrichtung des Studierendenwerks Thüringen betritt oder an einer Präsenzveranstaltung oder Präsenzprüfung teilnimmt, ohne über einen Nachweis eines negativen Testergebnisses, einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis zu verfügen,33. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 28 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 in geschlossenen Räumen und Fahrzeugen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 keine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 verwendet, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,34. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 29 Abs. 1 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 ohne Erfüllen der Zugangsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 15 sich in einer Gaststätte im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes aufhält, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,35. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 29 Abs. 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 eine Gaststätte im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes in der Zeit von 24 Uhr bis 5 Uhr für den Publikumsverkehr nicht schließt,36. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 30 Nr. 1 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Alkohol in den festgelegten und gekennzeichneten Orten im öffentlichen Raum einschließlich öffentlich zugänglicher Einrichtungen in der Zeit von 24 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages ausschenkt oder abgibt,37. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 30 Nr. 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 in den festgelegten und gekennzeichneten Orten im öffentlichen Raum insbesondere in Innenstädten außerhalb geschlossener Räume konsumiert,38. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 30b Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 als verantwortliche Person öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, kulturelle Veranstaltungen oder Kongresse in geschlossenen Räumen mit mehr als 100 gleichzeitig teilnehmenden Personen durchführt,39. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 30b Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 als verantwortliche Person öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, kulturelle Veranstaltungen oder Kongresse außerhalb von geschlossenen Räumen mit mehr als 200 gleichzeitig teilnehmenden Personen durchführt,40. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 30b Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 als verantwortliche Person nichtöffentliche Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 30 gleichzeitig teilnehmenden Personen durchführt,41. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 30b Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 als verantwortliche Person nichtöffentliche Veranstaltungen außerhalb von geschlossenen Räumen mit mehr als 50 gleichzeitig teilnehmenden Personen durchführt,42. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 30b Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 sich ohne Erfüllen der Zugangsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 15 in geschlossenen Räumen oder Fahrzeugen aufhält, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,43. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 30b Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 sich ohne Erfüllen der Zugangsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 15 als Besucher in einer Einrichtung nach den §§ 21 bis 23 aufhält, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,44. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 30b Abs. 4 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 ohne Erfüllen der Zugangsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 16 sich in geschlossenen Räumen oder Fahrzeugen aufhält, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,45. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 31a Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 als verantwortliche Person öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, kulturelle Veranstaltungen oder Kongresse in geschlossenen Räumen mit mehr als 20 gleichzeitig teilnehmenden Personen durchführt,46. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 31a Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 als verantwortliche Person öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, kulturelle Veranstaltungen oder Kongresse außerhalb von geschlossenen Räumen mit mehr als 30 gleichzeitig teilnehmenden Personen durchführt,47. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 31a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 als verantwortliche Person nichtöffentliche Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 20 gleichzeitig teilnehmenden Personen durchführt,48. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 31a Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 als verantwortliche Person nichtöffentliche Veranstaltungen außerhalb von geschlossenen Räumen mit mehr als 30 gleichzeitig teilnehmenden Personen durchführt,49. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 31a Abs. 3 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 ohne Erfüllen der Zugangsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 16 eine Einrichtung nach §§ 21 bis 23 aus beruflichen Gründen zeitlich nicht nur vorübergehend betritt, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,50. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 31b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 als verantwortliche Person die Einrichtungen und Angebote für den Publikumsverkehr nicht schließt oder nicht geschlossen hält, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung besteht,51. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 31b Abs. 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 als verantwortliche Person geschlossene Räume für den Publikumsverkehr nicht schließt oder nicht geschlossen hält, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung besteht.

§ 35

Geltungsvorbehalte

§ 35 Geltungsvorbehalte(1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung, den danach getroffenen Maßnahmen und weiteren Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben der Landtag sowie die Fraktionen im Hinblick auf ihr verfassungsrechtliches Selbstorganisationsrecht unberührt. Die zuständigen Behörden beachten die verfassungsrechtliche Stellung der Mitglieder des Landtags und die zur Regelung eines angemessenen Infektionsschutzes durch den Landtag getroffenen Maßnahmen.(2) Unberührt bleibt die richterliche Unabhängigkeit nach Artikel 97 des Grundgesetzes und Artikel 86 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen einschließlich der verfahrensleitenden und sitzungspolizeilichen Befugnisse der Richter, insbesondere soweit Richter die Art und Weise des Infektionsschutzes bei richterlichen Amtshandlungen innerhalb und außerhalb der Gerichte im Einzelnen ausgestalten. § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. k bleibt unberührt.(3) Das Wahlrecht nach Artikel 38 des Grundgesetzes und nach Artikel 46 der Verfassung des Freistaats Thüringen bleibt unberührt. Für Veranstaltungen politischer Parteien, die der Vorbereitung der Teilnahme an Wahlen, insbesondere der Aufstellung von Wahlbewerbern und Bewerberlisten dienen, sind diese gehalten, die Infektionsschutzregeln dieser Verordnung zu beachten.

§ 39

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 39 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 24. November 2021 um 23:59 Uhr in Kraft und mit Ablauf des 2. März 2022 außer Kraft. Abweichend von Satz 1 treten § 19 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 6, die §§ 20a und 20b, die Bestimmungen des Vierten Abschnitts sowie § 33 Abs. 3 Nr. 20, 24 bis 26 und 33 bis 51 mit Ablauf des 24. Februar 2022 außer Kraft, sofern nicht der Landtag nach § 28a Abs. 8 Satz 3 IfSG bis zum 24. Februar 2022 die weitere Anwendbarkeit des § 28a Abs. 1 und 6 IfSG feststellt, spätestens jedoch mit Ablauf des 2. März 2022. Das Außerkrafttreten der in Satz 2 genannten Bestimmungen ist entsprechend § 9 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) unverzüglich bekannt zu machen[*].(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vom 30. Juni 2021 (GVBl. S. 279), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Oktober 2021 (GVBl. S. 537), außer Kraft.

§ 9

Absonderungspflicht

§ 9 Absonderungspflicht(1) Als Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG gelten asymptomatische Personen,1. die Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten und entsprechend den jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei SARS-CoV-2-Infektionen4) als enge Kontaktperson einzustufen sind,2. denen ein Antigenschnelltest nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 ein positives Ergebnis hinsichtlich einer möglichen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 anzeigt.(2) Als Krankheitsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 5 IfSG gelten Personen, die erkennbare Symptome einer COVID-19-Erkrankung zeigen und bei denen ein Arzt, eine sonst befugte Stelle oder die zuständige Behörde einen PCR-Test durchgeführt, veranlasst oder angeordnet hat.(3) Personen, die Ansteckungsverdächtige im Sinne des Absatzes 1 oder Krankheitsverdächtige im Sinne des Absatzes 2 sind, sind verpflichtet1. sich nicht außerhalb ihrer Wohnung oder Unterkunft aufzuhalten, physisch-soziale Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden und sich unverzüglich abzusondern (Absonderung),2. die jeweils ansteckungsverdächtigen Umstände nach Absatz 1 unverzüglich der für ihren Wohnort beziehungsweise ihren derzeitigen Aufenthaltsort zuständigen Behörde anzuzeigen,3. bestehende oder auftretende erkennbare Symptome einer COVID-19-Erkrankung unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen,4. die vorzeitige Beendigung einer Pflicht zur Absonderung aufgrund eines negativen Testergebnisses nach Absatz 7 Satz 1 der zuständigen Behörde mitzuteilen und dieser das negative Testergebnis in Form eines ärztlichen Befunds, eines durch einen Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Coronavirus-Testverordnung (TestV) vom 21. September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung ausgestellten Nachweises oder eines COVID-19-Testzertifikats nach § 22 Abs. 7 IfSG zu übermitteln.Die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 1 Nr. 1 gilt ferner für Ausscheider nach § 2 Nr. 6 IfSG sowie Kranke nach § 2 Nr. 4 IfSG, denen ein durchgeführter PCR-Test oder ein Test mittels alternativem Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren ein positives Testergebnis hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 anzeigt.(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 besteht keine Pflicht zur Absonderung für1. asymptomatische geimpfte Personen, die eine Auffrischimpfung nachweisen oder bei denen der Zeitpunkt der für die Grundimmunisierung erforderlichen letzten Impfung nicht länger als drei Monate zurückliegt,2. asymptomatische genesene Personen nach § 2 Abs. 2 Nr. 13,3. asymptomatische Personen, die eine zurückliegende Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sowie mindestens eine Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen können, sowie4. Personen, die unter adäquaten Schutzmaßnahmen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Personen in Einrichtungen der Pflege oder des Gesundheitswesens behandelt oder gepflegt haben und nach den jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts nicht als ansteckungsverdächtig eingestuft werden.(5) Die Pflicht zur Absonderung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 ist unterbrochen für die Dauer1. der Durchführung eines PCR-Tests, eines Test mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren oder eines Antigenschnelltests,2. einer unaufschiebbaren ärztlichen Behandlung,3. einer rechtsverbindlichen gerichtlichen oder behördlichen Ladung oder Anordnung.Die Unterbrechung der Pflicht zur Absonderung tritt in den Fällen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 erst ein, nachdem die absonderungspflichtige Person die Teststelle, den Arzt, die medizinische Einrichtung, das Gericht oder die Behörde über ihre Pflicht zur Absonderung unterrichtet hat.(6) Die Pflicht zur Absonderung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 entfällt1. für Ansteckungsverdächtige im Sinne des Absatzes 1 oder für Ausscheider sowie Kranke im Sinne des Absatzes 3 Satz 2a) zu dem Zeitpunkt, zu welchem die Pflicht zur Absonderung behördlich aufgehoben, verkürzt oder sonst abgeändert wird, oderb) spätestens nach Ablauf von zehn Tagen nach Beginn der Pflicht zur Absonderung, sofern die zuständige Behörde der absonderungspflichtigen Person vorher keine Entscheidung bekannt gegeben hat, 2. für Ansteckungsverdächtige im Sinne des Absatzes 1 in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 oder für Krankheitsverdächtige im Sinne des Absatzes 2, wenn das Testergebnis eines PCR-Tests hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 negativ ist.(7) Für Personen, die Ansteckungsverdächtige im Sinne des Absatzes 1 sind, endet die Pflicht zur Absonderung abweichend von Absatz 6 Nr. 1 Buchst, b, sobald1. ein frühestens am siebten Tag oder2. abweichend von Nummer 1 bei Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 IfSG betreut werden und einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Testkonzepts unterliegen, ein frühestens am fünften Tag entnommener Test nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 bis 7 ein negatives Ergebnis aufweist. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall nach den aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts abweichende Maßnahmen treffen; die Entscheidung ist zu dokumentieren.(7a) Für Personen, die Ausscheider oder Kranke im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 sind, endet die Pflicht zur Absonderung abweichend von Absatz 6 Nr. 1 Buchst, b, sobald ein frühestens am siebten Tag entnommener PCR-Test oder Antigenschnelltest ein negatives Ergebnis aufweist und die Personen vor der Testung mindestens 48 Stunden asymptomatisch waren. Bei Beschäftigten einer Einrichtung oder eines Angebotes nach den §§ 21 bis 23 Abs. 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass das negative Ergebnis auf einem PCR-Test beruhen muss. Das Vorliegen eines negativen Testergebnisses ist der zuständigen Behörde mitzuteilen und auf Anforderung der zuständigen Behörde zu übermitteln. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall nach den aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts abweichende Maßnahmen treffen; die Entscheidung ist zu dokumentieren.(7b) Beruht die Pflicht zur Absonderung auf einer Anordnung der zuständigen Behörde, gilt Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 7a Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Pflicht zur Absonderung mit der Übermittlung des negativen Testergebnisses an diese Behörde endet. In besonders begründeten Fällen kann die zuständige Behörde unter Beachtung der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts eine von Satz 1 abweichende Anordnung treffen; die Gründe sind zu dokumentieren.(8) Soweit nicht bereits nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. t und Satz 2, § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 bis 3 Satz 1 IfSG eine namentliche Meldepflicht an die zuständige Behörde besteht, ist auch jeder, der einen Antigenschnelltest durchführt oder eine von der durchführenden Person beauftragte Person verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch über das positive Ergebnis des Antigenschnelltests oder eines Tests mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren zu unterrichten. Die nach dem Infektionsschutzgesetz oder nach Satz 1 meldepflichtigen Personen sind auch verpflichtet,1. die mit positivem Ergebnis getesteten Personen zu belehren über ihre Verpflichtungen zura) Absonderung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2,b) Anzeige der ansteckungsverdächtigen Umstände an die jeweils zuständige Behörde nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2,c) Mitteilung von bestehenden oder auftretenden erkennbaren Symptomen einer COVID-19-Erkrankung an die jeweils zuständige Behörde nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 3, sowie 2. die Durchführung der Belehrungen nach Nummer 1 schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen; § 3 Abs. 4 Satz 1 bis 5 und 7 gilt entsprechend.(9) Die zuständigen Behörden prüfen jeweils die Anzeigen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 und die Meldungen nach dem Infektionsschutzgesetz beziehungsweise nach Absatz 8 Satz 1 unverzüglich und ordnen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die erforderlichen besonderen Schutzmaßnahmen aufgrund der §§ 28 bis 31 IfSG an; insbesondere bei einem positiven Ergebnis eines Antigenschnelltests, eines Tests mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren oder eines PCR-Tests oder bei behördlicher Anordnung eines PCR-Tests entscheidet die Behörde über die Pflicht zur Absonderung und deren Dauer durch schriftlichen Bescheid und teilt dies der absonderungspflichtigen Person falls möglich fernmündlich oder elektronisch vorab mit. Ermessensleitend sind grundsätzlich die aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Kontaktpersonenmanagement. Abweichungen von den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sind in der Akte und in der Entscheidung zu dokumentieren.(10) Alle melde- oder belehrungspflichtigen Personen im Sinne des Absatzes 8 sind verpflichtet, auf Verlangen der getesteten Person das negative Ergebnis eines Antigenschnelltests oder eines Tests mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren und den konkreten Zeitpunkt der Testung schriftlich oder elektronisch nach den Vorgaben dieser Verordnung zu bescheinigen sowie diese Bescheinigung auszuhändigen. Inhalt und Form der Bescheinigung bleiben der näheren Bestimmung der oberen Gesundheitsbehörde vorbehalten.

§ 20a

Volksfeste und vergleichbare Veranstaltungen sowie Ausstellungen und Messen

§ 20a Volksfeste und vergleichbare Veranstaltungen sowie Ausstellungen und Messen*(1) Volks-, Dorf-, Stadt-, Schützen- oder Weinfeste, Winter- oder Frühlingsmärkte, Kirmes, Festivals und vergleichbare Veranstaltungen sind untersagt.(2) Ausstellungen und Messen im Sinne der §§ 64 und 65 der Gewerbeordnung sind in Präsenz vor Ort untersagt. Unberührt von Satz 1 bleibt die Durchführung in fernmündlicher oder elektronisch-digitaler Form.

§ 20b

Schließung von Einrichtungen und Angeboten

§ 20b Schließung von Einrichtungen und Angeboten*Die folgenden Einrichtungen und Angebote sind für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten:1. Freizeitparks und bildungsbezogene Themenparks in geschlossenen Räumen,2. Spielplätze in geschlossenen Räumen,3. Bars,4. Diskotheken, Tanzklubs, sonstige Tanzlustbarkeiten und vergleichbare Angebote,5. Swingerklubs,6. Prostitutionsstätten und Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung, Bordelle und vergleichbare Einrichtungen; ausgenommen sind sexuelle Dienstleistungen unabhängig von der Einrichtung, in welcher diese erbracht werden, wenn nicht mehr als zwei Personen gleichzeitig beteiligt sind.

§ 30a

Weitergehende Kontaktbeschränkung bei erhöhtem Infektionsgeschehen

§ 30a Weitergehende Kontaktbeschränkung bei erhöhtem Infektionsgeschehen*Abweichend von § 17 Abs. 2 Satz 1 sind private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum, an denen nicht nur geimpfte Personen und genesene Personen teilnehmen, nur zulässig, sofern nicht mehr als zehn Personen insgesamt teilnehmen und die private Zusammenkunft ausschließlich mit1. den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, und2. einer weiteren haushaltsfremden Personstattfindet; § 17 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

§ 30b

Weitergehende Bestimmungen zu Personenobergrenzen bei Veranstaltungen und ...

§ 30b Weitergehende Bestimmungen zu Personenobergrenzen bei Veranstaltungen und Zugangsbeschränkungen bei erhöhtem Infektionsgeschehen*(1) Bei der Durchführung von öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, kulturellen Veranstaltungen sowie Kongressen liegen die Personenobergrenzen1. in geschlossenen Räumen abweichend von § 18 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a Halbsatz 2 bei bis zu 100 gleichzeitig teilnehmenden Personen und2. außerhalb geschlossener Räume abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Halbsatz 2 bei bis zu 200 gleichzeitig teilnehmenden Personen.(2) Bei der Durchführung von nichtöffentlichen Veranstaltungen liegen die Personenobergrenzen1. in geschlossenen Räumen abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Halbsatz 2 bei bis zu 30 gleichzeitig teilnehmenden Personen und2. außerhalb geschlossener Räume abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b Halbsatz 2 bei bis zu 50 gleichzeitig teilnehmenden Personen.(3) Die 2G-Zugangsbeschränkung gilt1. abweichend von § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c und d sowie teilweise abweichend von § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b in geschlossenen Räumen oder Fahrzeugena) bei der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen mit Ausnahme medizinisch, therapeutisch oder pflegerisch notwendiger Dienstleistungen, für die die SG-Zugangsbeschränkung weiterhin gilt,b) von Fahrschulen,c) bei Schulungen in Erster Hilfe, 2. für Besucher von Einrichtungen nach den §§ 21 bis 23.(4) Die 2G-Plus-Zugangsbeschränkung gilt abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c, d und i in geschlossenen Räumen oder Fahrzeugen1. bei Reisebusveranstaltungen,2. bei entgeltlichen Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken,3. bei der Inanspruchnahme von sexuellen Dienstleistungen unabhängig von der Einrichtung, in welcher diese erbracht werden, wenn nicht mehr als zwei Personen gleichzeitig beteiligt sind.

§ 31a

Weitergehende Bestimmungen zu Personenobergrenzen bei Veranstaltungen und ...

§ 31a Weitergehende Bestimmungen zu Personenobergrenzen bei Veranstaltungen und Zugangsbeschränkungen bei stark erhöhtem Infektionsgeschehen*(1) Bei der Durchführung von öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, kulturellen Veranstaltungen sowie Kongressen liegen die Personenobergrenzen1. in geschlossenen Räumen abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a Halbsatz 2 und Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a Halbsatz 2 sowie § 30b Abs. 1 bei bis zu 20 gleichzeitig teilnehmenden Personen und2. außerhalb geschlossener Räume abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Halbsatz 2 und § 30b Abs. 1 bei bis zu 30 gleichzeitig teilnehmenden Personen.(2) Bei der Durchführung von nichtöffentlichen Veranstaltungen liegen die Personenobergrenzen1. in geschlossenen Räumen abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Halbsatz 2 und § 30b Abs. 2 bei bis zu 20 gleichzeitig teilnehmenden Personen und2. außerhalb geschlossener Räume abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b Halbsatz 2 und § 30b Abs. 2 bei bis zu 30 gleichzeitig teilnehmenden Personen.(3) Für Besucher von Einrichtungen nach den §§ 21 bis 23 und Personen, die aus beruflichen Gründen in den §§ 21 bis 23 genannten Einrichtungen zeitlich nicht nur vorübergehend betreten, gilt die 2G-Plus-Zugangsbeschränkung.

§ 27

Anwendungsvorrang, Geltungsdauer

§ 27 Anwendungsvorrang, Geltungsdauer(1) Ergänzend und abweichend zu den Bestimmungen des Dritten Abschnitts dieser Verordnung gelten jeweils die Bestimmungen dieses Abschnitts bis zum Ablauf des 21. Dezember 2021. Bei Abweichungen gehen die Bestimmungen dieses Abschnitts vor.(2) Abweichend von der zeitlichen Beschränkung des Absatzes 1 gelten die Maßnahmen des § 29 Abs. 1 und des § 30 aufgrund1. des Bestehens der konkreten Gefahr der epidemischen Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Thüringen und2. der Feststellung der Anwendbarkeit des § 28a Abs. 1 bis 6 IfSG durch den Beschluss des Landtags vom 24. November 2021bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung fort, soweit und solange der Landtag die Feststellung nach Nummer 2 nicht aufhebt.

§ 31b

Schließung oder teilweise Schließung von Einrichtungen und Angeboten bei stark erhöhtem ...

§ 31b Schließung oder teilweise Schließung von Einrichtungen und Angeboten bei stark erhöhtem Infektionsgeschehen*(1) Die folgenden Einrichtungen und Angebote sind für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten:1. Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes mit Ausnahmea) der Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke,b) der vom Studierendenwerk Thüringen betriebenen Mensen für den nichtöffentlichen Betrieb; für deren Zugang gilt § 25 Abs. 1,c) der nichtöffentlichen Betriebskantinen, deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe oder aufgrund der Beschaffenheit der Arbeitsplätze zwingend erforderlich ist; für deren Zugang gilt die 3G-Zugangsbeschränkung,d) von Nebenbetrieben an den Bundesautobahnen nach den bundesfernstraßenrechtlichen Bestimmungen sowie auf Autohöfen; für deren Zugang gilt die 3G-Zugangsbeschränkung, 2. Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder sowie Thermen mit Ausnahmea) medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation,b) der Nutzung im Rahmen des Sport- und Schwimmunterrichts nach den Lehr-, Ausbildungs- und Studienplänen,c) des Trainings- und Wettkampfbetriebs von Berufssportlern, Profisportvereinen sowie Kaderathleten des Bundes und des Landes der olympischen, paralympischen, deaflympischen und nichtolympischen Sportarten sowie Kaderathleten des Bundes und des Landes von Special Olympics Deutschland,d) des Trainings- und Wettkampfbetriebs im organisierten Sport von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unde) der Durchführung von Schwimmlernkursen, 3. Saunen,4. Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen.Der Betrieb nichtöffentlicher Betriebskantinen nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. c ist insbesondere zwingend erforderlich, wenn eine individuelle Nahrungsaufnahme nicht am Arbeitsplatz oder nicht in anderen vom Arbeitsplatz getrennten Räumen möglich ist.(2) Geschlossene Räume von1. Einrichtungen, Dienstleistungen und Angeboten der Freizeitgestaltung, insbesondere Museen, Archiven, Bibliotheken, Sehenswürdigkeiten und Denkmälern,2. Flug-, Jagd-, Hundeschulen und ähnlichen Einrichtungen,3. zoologischen und botanischen Gärten sowie Tierparks und4. Solariensind für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten.

§ 1

Mindestabstand, Grundsätze

§ 1 Mindestabstand, Grundsätze(1) Wo immer möglich und zumutbar, ist ein Mindestabstand von wenigstens 1,5 Metern einzuhalten. Satz 1 gilt nicht1. für Angehörige des eigenen Haushalts und Angehörige eines weiteren Haushalts, jeweils einschließlich der Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, oder2. für private Zusammenkünfte nach § 17.Ehegatten, eingetragene Lebenspartner oder Lebensgefährten gelten als ein Haushalt im Sinne dieser Verordnung, auch wenn sie in keiner häuslichen Gemeinschaft leben.(2) Jede Person ist angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen außer zu den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Die Anzahl der Haushalte, aus denen die Kontaktpersonen stammen, sollen möglichst konstant und gering gehalten werden.(3) Auch bei privaten Zusammenkünften in geschlossenen Räumen sollen die Hygieneregelungen umgesetzt und für ausreichend Belüftung gesorgt werden. Sofern die Möglichkeit besteht, sollen private Zusammenkünfte außerhalb geschlossener Räume abgehalten werden.(4) Soweit in dieser Verordnung das Erfordernis eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgesehen ist und soweit infektionsschutzrechtliche Vorschriften des Bundes nicht entgegenstehen, sind asymptomatische Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres und alle noch nicht eingeschulten Kinder von diesem Erfordernis ausgenommen. Für asymptomatische Schüler, die den Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Testkonzepts erbringen, gilt Satz 1 entsprechend. Der Nachweis nach Satz 2 kann auch durch die Bescheinigung nach § 33 Abs. 2 der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe und Schulen (ThürSARS-CoV-2-KiJuS-VO) erbracht werden.

§ 14

Arbeitgeber, Beschäftigte und sonstige tätige oder beauftragte Personen

§ 14 Arbeitgeber, Beschäftigte und sonstige tätige oder beauftragte PersonenFür die Zugangsbeschränkungen nach den §§ 15, 18 Abs. 1 bis 3, § 26a Abs. 2 bis 4, § 29 Abs. 1, § 30b Abs. 3 und 4 und § 31b gelten für Arbeitgeber und Beschäftigte die Regelungen des § 28b Abs. 1 und 3 IfSG. Wer Beschäftigter nach Satz 1 ist, bestimmt sich nach § 2 Abs. 2 ArbSchG. Für sonstige tätige oder beauftragte Personen gelten die Regelungen des § 28b Abs. 1 und 3 IfSG entsprechend.

§ 2

Anwendungsvorrang, Begriffsbestimmungen

§ 2 Anwendungsvorrang, Begriffsbestimmungen(1) Ergänzend zu den Bestimmungen dieser Verordnung gelten die Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe und Schulen. Bei Abweichungen haben die Bestimmungen dieser Verordnung Vorrang; insoweit treten die Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe und Schulen zurück. Die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes, insbesondere des § 28b IfSG, gehen abweichenden Bestimmungen dieser Verordnung vor.(2) Im Sinne dieser Verordnung1. sind Symptome einer COVID-19-Erkrankung insbesondere ein akuter Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, Atemnot oder Fieber im Zusammenhang mit neu aufgetretenem Schnupfen oder Husten,2. ist die Sieben-Tage-Inzidenz die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen bezogen auf 100 000 Einwohner; maßgeblich sind die ermittelten Zahlen des Landesamts für Verbraucherschutz,3. ist eine Mund-Nasen-Bedeckung eine Bedeckung von Mund und Nase nach § 6 Abs. 1,4. ist eine qualifizierte Gesichtsmaske eine medizinische Gesichtsmaske oder eine Atemschutzmaske nach § 6 Abs. 2,5. ist ein Antigenschnelltest eine durch einen infektionsschutzrechtlich befugten Dritten vorgenommene Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Point-of-Care-Test (PoC-Test) oder ein vergleichbarer Test,6. ist ein PCR-Test eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik,7. sind alternative Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik zum Nachweis auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, die nicht bereits von Nummer 6 erfasst sind,8. ist ein Selbsttest eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines in Deutschland zertifizierten Antigenschnelltests zur Eigenanwendung durch medizinische Laien,9. ist eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 die Durchführung eines Tests durch In-vitro-Diagnostika, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und die aufgrund ihrer CE-Kennzeichnung oder aufgrund einer nach § 11 Abs. 1 des Medizinproduktegesetzes in der am 25. Mai 2021 geltenden Fassung erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind, nach den Nummern 5 bis 8,10. ist die zuständige Behörde der örtlich zuständige Landkreis oder die örtlich zuständige kreisfreie Stadt als untere Gesundheitsbehörde nach § 2 Abs. 3 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (ThürIfSGZustVO) vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155) in der jeweils geltenden Fassung,11. ist eine geimpfte Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises ist,12. ist ein Impfnachweis ein Nachweis nach § 2 Nr. 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung, 13. ist eine genesene Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises nach § 2 Nr. 5 SchAusnahmV ist,14. ist die 3G-Zugangsbeschränkung eine Beschränkung des Zugangs auf geimpfte Personen, genesene Personen und asymptomatische Personen, die den Nachweis eines negativen Ergebnisses einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach Nummer 9 vorlegen, sowie Personen nach § 1 Abs. 4; die zugrundeliegende Testung darf bei einem Nachweisa) mittels eines Antigenschnelltests nicht länger als 24 Stunden,b) mittels eines PCR-Tests nicht länger als 48 Stunden oderc) mittels eines Tests mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren nicht länger als 24 Stunden zurückliegen,15. ist die 2G-Zugangsbeschränkung eine Beschränkung des Zugangs auf geimpfte Personen und genesene Personen sowie Personen nach § 13 Abs. 2,16. ist die 2G-Plus-Zugangsbeschränkung eine Beschränkung des Zugangs auf geimpfte Personen und genesene Personen, die jeweils den Nachweis eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines in den Nummer 9 genannten Tests vorlegen, sowie Personen nach § 13 Abs. 2; die zugrundeliegende Testung darf bei einem Nachweisa) mittels eines Antigenschnelltests nicht länger als 24 Stunden,b) mittels eines PCR-Tests nicht länger als 48 Stunden oderc) mittels eines Tests mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren nicht länger als 24 Stunden zurückliegen,17. sind Zugangsbeschränkungen die 3G-Zugangsbeschränkung nach Nummer 14, die 2G-Zugangsbeschränkung nach Nummer 15 und die 2G-Plus-Zugangsbeschränkung nach Nummer 16,18. ist der Frühwarnindikator die Sieben-Tage-Inzidenz nach Nummer 2 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt,19. ist der Schutzwert die Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz, die die Anzahl der nach Meldedatum erfassten stationären Neuaufnahmen an COVID-19 erkrankter Patienten innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen bezogen auf 100 000 Einwohner in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt misst,20. ist der Belastungswert die Auslastung der Intensivbetten, die den prozentualen Anteil intensivmedizinisch behandelter COVID-19-Patienten an der Gesamtzahl der betreibbaren Intensivbetten in Thüringen angibt.(3) Für Bereiche mit 2G-Plus-Zugangsbeschränkung besteht keine Verpflichtung zur Vorlage des Nachweises eines negativen Testergebnisses nach Absatz 2 Nr. 16 für1. geimpfte Personen, die eine Auffrischimpfung nachweisen oder bei denen der Zeitpunkt der für die Grundimmunisierung erforderlichen letzten Impfung nicht länger als drei Monate zurückliegt,2. genesene Personen nach Absatz 2 Nr. 13,3. asymptomatische Personen, die eine zurückliegende Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sowie mindestens eine Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen können.

§ 23

Regelungen für Leistungen der Eingliederungshilfe

§ 23 Regelungen für Leistungen der Eingliederungshilfe(1) Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Tagesstätten, Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) sowie alle Formen von Förderbereichen haben ein Infektionsschutzkonzept nach § 5 unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Angebote, der Empfehlung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Pandemie „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards“5) und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vorzuhalten.(2) Leistungen der interdisziplinären, heilpädagogischen und überregionalen Frühförderstellen sowie der heilpädagogischen Praxen können von Kindern mit Behinderungen und von Behinderung bedrohten Kindern und deren Familien unter folgenden Maßgaben in Anspruch genommen werden:1. Absatz 1 gilt entsprechend,2. Förder- und Therapieeinheiten können als Einzelfördermaßnahmen oder in festen Gruppen mit einer fest zugeordneten Fachkraft erbracht werden,3. Beratungen in der Frühförderstelle erfolgen nur nach Terminvereinbarung, telefonisch oder unter Nutzung anderer digitaler Medien,4. für die Durchführung von Förder- und Therapieeinheiten in Kindertageseinrichtungen gelten die Maßgaben der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe und Schulen.(3) Der jeweilige Leistungserbringer hat die Einhaltung der Vorgaben der Absätze 1 und 2 sicherzustellen.

§ 26a

Organisierter Sportbetrieb

§ 26a Organisierter Sportbetrieb(1) Der organisierte Sportbetrieb ist auch ohne ständige Wahrung des Mindestabstandes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 erlaubt, wenn er nach den Vorgaben eines vereins- und sportartspezifischen Infektionsschutzkonzeptes erfolgt, das sich nach den Vorgaben des jeweiligen Sportfachverbandes und den aktuellen Vorgaben des für Sport zuständigen Ministeriums richtet. Anlagenspezifische Infektionsschutzanforderungen des Trägers der Sportanlage sind zusätzlich zu beachten. Satz 1 gilt auch für Abschluss- und Eignungsprüfungen, Lehrgänge für die Aus- und Fortbildung sowie die nach dem Vereinsrecht notwendigen Zusammenkünfte.(2) Für die Angebote des organisierten Sports in geschlossenen Räumen gilt die 2G-Plus-Zugangsbeschränkung.(3) Für die Angebote des organisierten Sports außerhalb geschlossener Räume gilt die 2G-Zugangsbeschränkung.(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 gilt für die Teilnahme am Trainings- und Wettkampfbetrieb für asymptomatische Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie für Berufssportler, Profisportler und Kaderathleten des Bundes und des Landes der olympischen, paralympischen, deaflympischen und nicht olympischen Sportarten sowie Kaderathleten des Bundes und des Landes von Special Olympics Deutschland die 3G-Zugangsbeschränkung innerhalb und außerhalb geschlossener Räume.(5) Als sonstige tätige oder beauftragte Personen im Sinne des § 14 Satz 3 gelten insbesondere die für die Durchführung des Trainings- und Wettkampfbetriebes zwingend erforderlichen Personen, wie Trainer, Übungsleiter sowie Schieds- und Kampfrichter, soweit sie nicht bereits Beschäftigte im Sinne des § 2 Abs. 2 ArbSchG sind.(6) Für die Durchführung von Sportveranstaltungen mit Zuschauern finden § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb und Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb sowie Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb, § 30b Abs. 1 und § 31a Abs. 1 Anwendung.

§ 6

Mund-Nasen-Bedeckung, qualifizierte Gesichtsmaske

§ 6 Mund-Nasen-Bedeckung, qualifizierte Gesichtsmaske(1) Als Mund-Nasen-Bedeckungen können selbst genähte oder selbst hergestellte Stoffmasken, Schals, Tücher, Hauben und Kopfmasken sowie sonstige Bedeckungen von Mund und Nase verwendet werden.(2) Als qualifizierte Gesichtsmasken nach dieser Verordnung sind zulässig:1. medizinische Gesichtsmasken oder2. Atemschutzmasken ohne Ausatemventil mit technisch höherwertigem Schutzstandard, insbesondere FFP2-Masken.Zulässige qualifizierte Gesichtsmasken nach Satz 1 veröffentlicht die oberste Gesundheitsbehörde auf ihrer Internetseite.(3) Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr haben in geschlossenen Räumen und Fahrzeugen eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden:1. als Kunden in Geschäften und Dienstleistungsbetrieben mit Publikumsverkehr oder bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Angeboten mit Publikumsverkehr,2. als Besucher von öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen,3. bei Sitzungen von kommunalen Gremien,4. als Ärzte oder Therapeuten oder deren Personal sowie als Patienten in Arztpraxen, Praxen von Psycho- und Physiotherapeuten oder sonstigen der medizinischen und therapeutischen Versorgung dienenden ambulanten Einrichtungen, mit Ausnahme in Behandlungsräumen, wenn die Art der Leistung dies nicht zulässt,5. als Fahrgäste sowie Personal, soweit dieses in Kontakt mit den Fahrgästen kommt, in Taxen oder ähnlichen Beförderungsmitteln und bei Reisebusveranstaltungen; für den öffentlichen Personennahverkehr und den öffentlichen Personenfernverkehr gilt § 28b Abs. 5 IfSG,6. bei körpernahen Dienstleistungen, soweit die Art der Leistung dies zulässt,7. als Gäste in Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 367) in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich Bars, Kneipen und Cafés, soweit sie sich nicht an ihrem Tisch aufhalten,8. als Teilnehmer an einer Versammlung oder an religiösen oder weltanschaulichen Zwecken dienenden Veranstaltungen oder Zusammenkünften.Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht in Nassbereichen oder während sportlicher Betätigung.(4) Unbeschadet des Absatzes 3 ist jede Person angehalten, in geschlossenen Räumen insbesondere in Situationen, in denen ein engerer oder längerer Kontakt zu anderen Personen unvermeidbar ist, eine qualifizierte Gesichtsmaske nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zu verwenden.(5) Die Verpflichtung zur Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske nach Absatz 3 gilt nicht für1. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,2. Personen, denen die Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen, oder3. gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.(6) Die Mund-Nasen-Bedeckung oder die qualifizierte Gesichtsmaske soll eng anliegen, gut sitzen sowie Mund und Nase bedecken.(7) Das Verbot der Verwendung von verfassungsfeindlichen Kennzeichen und sonstigen verbotenen Symbolen, insbesondere nach den §§ 86a und 130 des Strafgesetzbuches und nach den vereinsrechtlichen Vorschriften, bleibt unberührt.(8) Die Verpflichtungen zur Bereitstellung und Verwendung von medizinischen Gesichtsmasken oder Atemschutzmasken bei der Arbeit nach § 2 Abs. 2 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. Regelungen zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder qualifizierten Gesichtsmaske bleiben für die Einrichtungen und Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARSCoV-2-KiJuS-VO den gesonderten Anordnungen des für Bildung zuständigen Ministeriums vorbehalten.

§ 19

Versammlungen, religiöse, weltanschauliche oder parteipolitische Veranstaltungen

§ 19 Versammlungen, religiöse, weltanschauliche oder parteipolitische Veranstaltungen(1) § 3 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 4 und 5 gelten auch für1. Versammlungen im Sinne des Artikels 8 des Grundgesetzes und des Artikels 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen,2. religiösen oder weltanschaulichen Zwecken im Sinne der Artikel 39 und 40 der Verfassung des Freistaats Thüringen dienende Veranstaltungen oder Zusammenkünfte und3. Veranstaltungen von politischen Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und des § 2 des Parteiengesetzes in der Fassung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149) in der jeweils geltenden Fassung, sowie deren Gliederungen und Organe; § 35 Abs. 3 Satz 2 findet Anwendung.Versammlungen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 sind insbesondere auch solche, die sich aus einem unmittelbaren Anlass ungeplant und ohne Veranstalter entwickeln (Spontanversammlungen); Absatz 4 Satz 1 und § 5 Abs. 1 sind auf Spontanversammlungen nicht anwendbar.(2) Die zuständige Behörde hat zum Schutz vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes in der Fassung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789) in der jeweils geltenden Fassung sicherzustellen, dass die von der Versammlung ausgehenden Infektionsgefahren durch Auflagen auf ein vertretbares Maß beschränkt bleiben. An der Versammlung unter freiem Himmel teilnehmende Personen haben einen Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 Satz 1 zu wahren und ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden; § 6 Abs. 5 und 6 findet Anwendung. Die Polizei kann teilnehmende Personen, die infektionsschutzrechtliche Auflagen oder die Pflicht nach Satz 3 zur Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske trotz Aufforderung nicht einhalten, von der Versammlung ausschließen.(3) Bei Versammlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 in geschlossenen Räumen, für die nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. h eine 3G-Zugangsbeschränkung gilt, ist der Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 Satz 1 einzuhalten und haben an der Versammlung teilnehmende Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden.(4) Eine Anzeigepflicht gilt nur für Versammlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3; diese sind mindestens zwei Werktage vor Veranstaltungsbeginn bei der zuständigen Behörde durch die verantwortliche Person im Sinne des § 5 Abs. 2 anzuzeigen. Die Anmeldepflicht nach § 14 des Versammlungsgesetzes bleibt unberührt. Die Anmeldung nach § 14 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes gilt zugleich als Anzeige im Sinne des Satzes 1.(5) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 4 und des Absatzes 1 Satz 2 Halbsatz 1 nicht vor und liegen der zuständigen Behörde tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass zuvor im Internet oder auf andere Weise zu der Versammlung unter freiem Himmel aufgerufen wurde oder Aufrufe Dritter weiterverbreitet wurden, soll die zuständige Behörde die Versammlung auflösen, wenn1. keine verantwortliche Person im Sinne des § 5 Abs. 2 und kein Versammlungsleiter feststellbar sind,2. die überwiegende Anzahl der teilnehmenden Personen trotz entsprechender Hinweise der zuständigen Behöre die Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie den §§ 4 und 5 nicht beachtet oder Sobald eine Versammlung nach Satz 1 für aufgelöst erklärt ist, haben sich alle teilnehmenden Personen unverzüglich zu entfernen.(6) (aufgehoben)(7) Die Bestimmungen des Versammlungsgesetzes bleiben im Übrigen unberührt.

§ 27

(aufgehoben)

§ 27(aufgehoben)*)**)

§ 28

(aufgehoben)

§ 28(aufgehoben)*)**)

§ 29

(aufgehoben)

§ 29(aufgehoben)*)**)

§ 30

(aufgehoben)

§ 30(aufgehoben)*)**)

§ 31

(aufgehoben)

§ 31(aufgehoben)*)**)

§ 33

Ordnungswidrigkeiten

§ 33 Ordnungswidrigkeiten(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 IfSG und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung. Ordnungswidrigkeiten nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes bleiben unberührt.(2) Ordnungswidrigkeiten werden nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet.(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1 a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32 und 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie den §§ 28a und 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG handelt, wer1. vorsätzlich entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 den vorgeschriebenen Mindestabstand nicht einhält, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 2 oder 3 Satz 1 als verantwortliche Person Infektionsschutzregeln nicht einhält oder vorgeschriebene Vorkehrungen und Maßnahmen nicht trifft; ausgenommen sind Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen nach § 8,3. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 als verantwortliche Person ein ordnungsgemäßes Infektionsschutzkonzept nicht erstellt oder nicht vorhält,4. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 keine qualifizierte Gesichtsmaske verwendet, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,5. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 sich als ansteckungsverdächtige Person im Sinne des § 9 Abs. 1, als Krankheitsverdächtiger im Sinne des § 9 Abs. 2 oder als Ausscheider oder Kranker im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 2 bis zu einer behördlichen Entscheidung oder bis zur Übermittlung des Testergebnisses eines PCR-Tests außerhalb der Wohnung oder Unterkunft aufhält, physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen nicht vermeidet oder sich nicht unverzüglich absondert, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,6. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 Abs. 4 Satz 1, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1, als verantwortliche Person nicht sicherstellt, dass vor Zugang die Vorlage der Nachweise nach § 13 Abs. 3 Satz 1 aktiv eingefordert und die Übereinstimmung der Person, auf welche die Nachweise ausgestellt sind, mit der Identität der nachweisenden Person abgeglichen wird oder der Prüfnachweis nach § 13 Abs. 3 Satz 2 nicht aktiv eingefordert wird,7. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 Abs. 4 Satz 3 als verantwortliche Person den Zugang nicht verweigert,8. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person bei Anwendung der 2G-Zugangsbeschränkung den Zugang nicht nur auf die in § 2 Abs. 2 Nr. 15 genannten Personen beschränkt,9. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Abs. 3 die Anwendung der 2G-Zugangsbeschränkung nach § 15 Abs. 1 der zuständigen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,10. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 17 Abs. 1 oder 2 mit mehr als der danach festgelegten Personenzahl im öffentlichen oder privaten Raum zusammenkommt, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,11. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sich ohne Erfüllen der Zugangsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 in Gaststätten aufhält, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,12. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 ohne Erfüllen der Zugangsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 sich in geschlossenen Räumen oder Fahrzeugen aufhält oder außerhalb geschlossener Räume an einer Jagd zur Vorbeugung oder Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest oder anderen Tierseuchen teilnimmt, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,13. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sich ohne Erfüllen der Zugangsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 15 in geschlossenen Räumen oder Fahrzeugen aufhält, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,14. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a in geschlossenen Räumen oder entgegen § 18 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a außerhalb geschlossener Räume als verantwortliche Person eine öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltung, Sportveranstaltung, kulturelle Veranstaltung oder Kongresse nicht mit einer 2G-Zugangsbeschränkung durchführt,15. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b in geschlossenen Räumen oder entgegen § 18 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b außerhalb geschlossener Räume als verantwortliche Person eine nichtöffentliche Veranstaltung nicht mit einer 2G-Zugangsbeschränkung durchführt,16. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 3 sich ohne Erfüllen der Zugangsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 16, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 3, in Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbädern sowie Thermen und Saunen oder in geschlossenen Räumen nach § 18 Abs. 3 Nr. 2 aufhält,17. vorsätzlich oder fahrlässig als verantwortliche Person die Einhaltung der jeweils in § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b sowie Nr. 2 Buchst. a und b sowie Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a genannten Personenobergrenzen nicht sicherstellt,18. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 4 keine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 verwendet,19. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 5 Satz 1 an den nach § 18 Abs. 5 Satz 2 festgelegten und gekennzeichneten Orten keine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 verwendet,20.(aufgehoben)21. vorsätzlich entgegen § 19 Abs. 2 Satz 3 keine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 verwendet oder den Mindestabstand nicht einhält,22. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 19 Abs. 4 Satz 1 als anmeldende, anzeigende oder verantwortliche Person im Sinne des § 5 Abs. 2 der Anzeigepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt; es sei denn, es handelt sich um eine Versammlung im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2,23. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 20 als verantwortliche Person nicht dafür sorgt, dass die Kundenbegrenzung in den Geschäfts- und Betriebsräumen eingehalten wird,24.(aufgehoben)25.(aufgehoben)26.(aufgehoben)27. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 21 Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person in Einrichtungen nach § 21 Abs. 1 Satz 1 kein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Testkonzept erstellt,28. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 21 Abs. 2 als verantwortliche Person die Besucher nicht entsprechend dem einrichtungsbezogenen Hygienekonzept registriert oder registrieren lässt,29. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 als Besucher keine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 verwendet, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,30. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 21 Abs. 3 Satz 2 als Beschäftigter der Einrichtung oder eines Angebots nach § 21 Abs. 3 Satz 1 bei der Ausübung der Pflege und Betreuung im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, als Beschäftigter nach § 21 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 oder als Person nach § 21 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 keine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 verwendet,31. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Abs. 1 als verantwortliche Person in Einrichtungen nach § 23 Abs. 1 kein Infektionsschutzkonzept erstellt, vorhält oder entgegen § 23 Abs. 3 die Erstellung nicht sicherstellt,32. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 ein Hochschulgebäude oder eine Verpflegungseinrichtung des Studierendenwerks Thüringen betritt oder an einer Präsenzveranstaltung oder Präsenzprüfung teilnimmt, ohne über einen Nachweis eines negativen Testergebnisses, einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis zu verfügen,33. bis 51.(aufgehoben).

§ 13

Allgemeine Bestimmungen der Zugangsbeschränkungen

§ 13 Allgemeine Bestimmungen der Zugangsbeschränkungen(1) Soweit diese Verordnung Zugangsbeschränkungen vorsieht und sich aus § 28b IfSG nichts Abweichendes ergibt, sind zugangsberechtigte Personen Gäste, Kunden, Nutzer, Besucher, sonstige Veranstaltungsteilnehmer oder weitere Personen, die die jeweiligen Zugangsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 bis 17, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 3, erfüllen.(2) Soweit Zugangsbeschränkungen im Sinne dieser Verordnung erfolgen, sind den geimpften Personen und genesenen Personen gleichgestellt:1. asymptomatische Kinder und Schüler im Sinne des § 1 Abs. 4,2. asymptomatische Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres mit negativem Testergebnis eines Antigenschnelltests, soweit diese nicht bereits von Nummer 1 erfasst sind,3. Personen, diea) ein ärztliches Attest vorlegen, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder deswegen innerhalb der letzten drei Monate vor dem Zugang nicht geimpft werden konnten, undb) ein negatives Testergebnis eines Antigenschnelltests vorweisen können.Anstelle des negativen Testergebnisses eines Antigenschnelltests kann auch ein negatives Ergebnis eines Tests nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 und 7 vorgelegt werden.(3) Die für die jeweilige Zugangsbeschränkung erforderlichen Nachweise können erfolgen durch1. Impfnachweis,2. Nachweis der Genesung,3. Nachweis eines negativen Ergebnisses eines Tests nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 und 7,4. COVID-19-Testzertifikate von Leistungserbringern nach § 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 TestV, soweit ein negativer Antigenschnelltest nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 ausreichend ist,5. einen negativen Selbsttest nach § 10 Abs. 1 oder6. Bescheinigung nach § 1 Abs. 4 Satz 2 und 3.(4) Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat die Vorlage der Nachweise nach Absatz 3 von zugangsberechtigten Personen aktiv einzufordern und die Übereinstimmung der Person, auf welche die Nachweise ausgestellt sind, mit der Identität der nachweisenden Person abzugleichen. Wird ein erforderlicher Nachweis nicht vorgelegt oder stimmt die Identität der Personen nicht überein, ist der Zugang zu verweigern.(5) Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 ist zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 4 berechtigt, personenbezogene Daten über das Vorliegen der Nachweise nach Absatz 3 oder über das Lebensalter zu verarbeiten. Zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person sind technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, die sicherstellen, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung erfolgt. Die für die Verarbeitung Verantwortlichen haben sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Die personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig. Die Daten sind spätestens nach Ablauf von vier Wochen datenschutzgerecht zu löschen oder zu vernichten, sobald diese nicht mehr für die Zwecke nach Satz 1 erforderlich sind. Im Übrigen bleiben die datenschutzrechtlichen Bestimmungen unberührt.

§ 14

Arbeitgeber, Beschäftigte und sonstige tätige oder beauftragte Personen

§ 14 Arbeitgeber, Beschäftigte und sonstige tätige oder beauftragte PersonenFür die Zugangsbeschränkungen nach den §§ 15, 16, 18 und 18a gelten für Arbeitgeber und Beschäftigte die Regelungen des § 28b Abs. 1 und 3 IfSG. Wer Beschäftigter nach Satz 1 ist, bestimmt sich nach § 2 Abs. 2 ArbSchG. Für sonstige tätige oder beauftragte Personen gelten die Regelungen des § 28b Abs. 1 und 3 IfSG entsprechend.

§ 17

Kontaktbeschränkungen

§ 17 Kontaktbeschränkungen(1) Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind nur gestattet mit:1. den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, und2. zwei weiteren haushaltsfremden Personen, die einem Haushalt angehören.Bei der Zählung der Personen nach Satz 1 Nr. 2 bleiben unberücksichtigt:1. Kinder, die noch nicht zwölf Jahre und drei Monate alt sind,2. persönliche Assistenten von Menschen mit Behinderungen sowie3. Personen, die mittels ärztlichen Attests nachweisen können, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder deswegen innerhalb der letzten drei Monate vor der Zusammenkunft nicht geimpft werden konnten. Geimpfte Personen, genesene Personen und Personen, die mittels ärztlichen Attests nachweisen können, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder deswegen innerhalb der letzten drei Monate vor der Zusammenkunft nicht geimpft werden konnten, werden nicht auf die Teilnehmerzahl angerechnet. Ausgenommen von den Beschränkungen nach Satz 1 sind private Zusammenkünfte, an denen ausschließlich geimpfte Personen, genesene Personen sowie Personen nach Satz 2 teilnehmen.(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für1. die Benutzung des öffentlichen Personenverkehrs und die Nutzung von Kraftfahrzeugen oder2. die Inanspruchnahme, die Nutzung oder den Besuch der Einrichtungen, Dienstleistungen, Angebote oder Veranstaltungen, bei denen der Zugang nicht nur auf geimpfte Personen und genesene Personen beschränkt ist.

§ 18

Besondere Schutzmaßnahmen

§ 18 Besondere Schutzmaßnahmen(1) Die 3G-Zugangsbeschränkung gilt in geschlossenen Räumen:1. bei der Inanspruchnahme medizinisch, therapeutisch oder pflegerisch notwendiger körpernaher Dienstleistungen,2. von Fahrschulen,3. bei Schulungen in Erster Hilfe,4. bei der Wahrnehmung von Angeboten der Blutspendedienste,5. bei entgeltlichen Übernachtungsangeboten, soweit diese für notwendige, insbesondere für medizinische, berufliche und geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden, wobei das negative Testergebnis auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei Anreise vorgelegt und eine Testung wiederholend jeweils spätestens mit Ablauf von 72 Stunden durchgeführt werden muss,6. nichtöffentlicher Betriebskantinen, deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe oder aufgrund der Beschaffenheit der Arbeitsplätze zwingend erforderlich ist,7. von Nebenbetrieben an den Bundesautobahnen nach den bundesfernstraßenrechtlichen Bestimmungen sowie auf Autohöfen,8. bei Sitzungen, Beratungen und Veranstaltungen nach § 8 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5,9. bei Versammlungen sowie religiösen, weltanschaulichen oder parteipolitischen Veranstaltungen nach § 19 Abs. 1,10. bei der Inanspruchnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation.Satz 1 gilt auch außerhalb geschlossener Räume für die Jagd zur Vorbeugung und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest oder anderer Tierseuchen. Der Betrieb nichtöffentlicher Betriebskantinen nach Satz 1 Nr. 6 ist insbesondere zwingend erforderlich, wenn eine individuelle Nahrungsaufnahme nicht am Arbeitsplatz oder nicht in anderen vom Arbeitsplatz getrennten Räumen möglich ist.(2) Die Anwendung der 2G-Zugangsbeschränkungen gilt verpflichtend:1. in geschlossenen Räumen oder Fahrzeugena) von Einzel- und Großhandelsgeschäften; ausgenommen ist der Zugang zum Lebensmittelhandel, zum Handel mit Tierbedarf und zum Großhandel für Gewerbetreibende sowie zu Getränkemärkten, Apotheken, Brennstoffhandel, Bau- und Gartenmärkten, Drogerien, Sanitätshäusern, Babyfachmärkten, Orthopädieschuhtechnikern, Optikern, Hörgeräteakustikern, Ladengeschäften des Zeitungsverkaufs und Tankstellen,b) bei öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen mit der Maßgabe, dass Veranstaltungen mindestens zehn Tage vor Veranstaltungsbeginn der zuständigen Behörde anzuzeigen sind und eine maximale Kapazitätsauslastung mit bis zu 40 Prozent der zulässigen Gesamtauslastung zulässig ist; die Personenobergrenze liegt bei gleichzeitig 500 teilnehmenden Personen,c) bei nichtöffentlichen Veranstaltungen mit der Maßgabe, dass die Veranstaltungen mit mehr als 15 teilnehmenden Personen mindestens zehn Tage vor Veranstaltungsbeginn der zuständigen Behörde anzuzeigen sind; die Personenobergrenze liegt bei gleichzeitig 50 teilnehmenden Personen,d) von Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes mit Ausnahmeaa) der Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke,bb) der nichtöffentlichen Betriebskantinen, deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe oder aufgrund der Beschaffenheit der Arbeitsplätze zwingend erforderlich ist; für deren Zugang gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 in Verbindung mit Satz 3,cc) der vom Studierendenwerk Thüringen betriebenen Mensen für den nichtöffentlichen Betrieb; für deren Zugang gilt § 25 Abs. 1,dd) von Nebenbetrieben an den Bundesautobahnen nach den bundesfernstraßenrechtlichen Bestimmungen sowie auf Autohöfen; für deren Zugang gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 7, e) bei der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen mit Ausnahme medizinisch, therapeutisch oder pflegerisch notwendiger Dienstleistungen,f) bei Reisebusveranstaltungen,g) bei entgeltlichen Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken,h) von Einrichtungen, Dienstleistungen und Angeboten der Freizeitgestaltung, insbesondere Museen, Archiven, Bibliotheken, Sehenswürdigkeiten und Denkmälern,i) bei kulturellen Veranstaltungen, wie Lesungen, Theater-, Kino- oder Opernaufführungen mit der Maßgabe, dass eine maximale Kapazitätsauslastung mit bis zu 40 Prozent der zulässigen Gesamtauslastung zulässig ist; die Personenobergrenze liegt bei gleichzeitig 500 teilnehmenden Personen,j) von Flug-, Jagd-, Hundeschulen und ähnlichen Einrichtungen,k) von zoologischen und botanischen Gärten sowie Tierparks,l) von Solarien,m) von Prostitutionsstätten, -fahrzeugen und -veranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes, Bordellen, Swingerklubs und ähnlichen Angeboten, 2. außerhalb geschlossener Räume füra) öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen mit der Maßgabe, dass die Veranstaltungen mindestens zehn Tage vor Veranstaltungsbeginn der zuständigen Behörde anzuzeigen sind und eine maximale Kapazitätsauslastung mit bis zu 50 Prozent der zulässigen Gesamtauslastung zulässig ist; die Personenobergrenze liegt bei gleichzeitig 1 000 teilnehmenden Personen,b) nichtöffentliche Veranstaltungen mit der Maßgabe, dass die Veranstaltungen mit mehr als 20 teilnehmenden Personen mindestens zehn Tage vor Veranstaltungsbeginn der zuständigen Behörde anzuzeigen sind; die Personenobergrenze liegt bei gleichzeitig 100 teilnehmenden Personen,c) kulturelle Veranstaltungen, wie Lesungen, Theater-, Kino- oder Opernaufführungen mit der Maßgabe, dass eine maximale Kapazitätsauslastung mit bis zu 50 Prozent der zulässigen Gesamtauslastung zulässig ist; die Personenobergrenze liegt bei gleichzeitig 1 000 teilnehmenden Personen,d) Gaststätten im Sinne der Nummer 1 Buchst. d,e) Fitnessstudios, Tanzschulen und jeweils ähnliche Einrichtungen; ausgenommen sind medizinisch notwendige Angebote der Rehabilitation, undf) Angebote des Freizeitsports.Soweit nicht ausdrücklich in Satz 1 bestimmt, besteht keine Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Behörde. Ergänzend zu § 6 Abs. 3 Satz 1 ist eine qualifizierte Gesichtsmaske bei der verpflichtenden Anwendung der 2G-Zugangsbeschränkung zu verwenden, § 6 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.(3) Die 2G-Plus-Zugangsbeschränkung gilt in geschlossenen Räumen:1. von Fitnessstudios, Tanzschulen und jeweils ähnlichen Einrichtungen; ausgenommen sind medizinisch notwendige Angebote der Rehabilitation,2. bei Angeboten des Freizeitsports,3. von Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen,4. bei Auftritten und Proben von Orchestern, sofern Blasinstrumente verwendet werden, und von Chören.Abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b gilt die 2G-Plus-Zugangsbeschränkung in geschlossenen Räumen für öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen, soweit mehr als 50 Personen teilnehmen.(4) Im Fall der 2G-Zugangsbeschränkung oder 2G-Plus-Zugangsbeschränkung haben Arbeitgeber, Beschäftigte oder sonstige tätige oder beauftragte Personen, die keine geimpften Personen oder genesenen Personen sind, eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zu verwenden.(5) An allen nach Satz 2 festgelegten und gekennzeichneten Orten mit Publikumsverkehr in Innenstädten und im öffentlichen Raum außerhalb geschlossener Räume, an denen sich Personen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, ist eine Mund-Nasen-Bedeckung oder eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 zu verwenden. Die zuständigen Behörden legen die Orte nach Satz 1 durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügungen fest und kennzeichnen diese.(6) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die in § 8 Satz 1 Nr. 1 und 3 genannten Bereiche.

§ 19

Versammlungen, religiöse, weltanschauliche oder parteipolitische Veranstaltungen

§ 19 Versammlungen, religiöse, weltanschauliche oder parteipolitische Veranstaltungen(1) § 3 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 4 und 5 gelten auch für1. Versammlungen im Sinne des Artikels 8 des Grundgesetzes und des Artikels 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen,2. religiösen oder weltanschaulichen Zwecken im Sinne der Artikel 39 und 40 der Verfassung des Freistaats Thüringen dienende Veranstaltungen oder Zusammenkünfte und3. Veranstaltungen von politischen Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und des § 2 des Parteiengesetzes in der Fassung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149) in der jeweils geltenden Fassung, sowie deren Gliederungen und Organe; § 35 Abs. 3 Satz 2 findet Anwendung.Versammlungen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 sind insbesondere auch solche, die sich aus einem unmittelbaren Anlass ungeplant und ohne Veranstalter entwickeln (Spontanversammlungen); Absatz 4 Satz 1 und § 5 Abs. 1 sind auf Spontanversammlungen nicht anwendbar.(2) Versammlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 unter freiem Himmel sind ausschließlich ortsfest zulässig und auf 35 teilnehmende Personen begrenzt. An der Versammlung unter freiem Himmel teilnehmende Personen haben ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 zu verwenden; § 6 Abs. 5 und 6 findet Anwendung.(3) Bei Versammlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 in geschlossenen Räumen, für die nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 eine 3G-Zugangsbeschränkung gilt, ist der Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 Satz 1 einzuhalten und haben an der Versammlung teilnehmende Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden.(4) Eine Anzeigepflicht gilt nur für Versammlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3; diese sind mindestens zwei Werktage vor Veranstaltungsbeginn bei der zuständigen Behörde durch die verantwortliche Person im Sinne des § 5 Abs. 2 anzuzeigen. Die Anmeldepflicht nach § 14 des Versammlungsgesetzes in der Fassung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. Die Anmeldung nach § 14 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes gilt zugleich als Anzeige im Sinne des Satzes 1.(5) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 4 und des Absatzes 1 Satz 2 Halbsatz 1 nicht vor und liegen der zuständigen Behörde tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass zuvor im Internet oder auf andere Weise zu der Versammlung unter freiem Himmel aufgerufen wurde oder Aufrufe Dritter weiterverbreitet wurden, soll die zuständige Behörde die Versammlung auflösen, wenn1. keine verantwortliche Person im Sinne des § 5 Abs. 2 und kein Versammlungsleiter feststellbar sind,2. die Versammlung die zulässige Anzahl der teilnehmenden Personen nach Absatz 2 Satz 1 überseigt,3. die überwiegende Anzahl der teilnehmenden Personen trotz entsprechender Hinweise der zuständigen Behöre die Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie den §§ 4 und 5 nicht beachtet oder4. die Versammlung Aufzugscharakter hatund jeweils die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Absatz 6 auch im Übrigen nicht festgestellt werden können. Sobald eine Versammlung nach Satz 1 für aufgelöst erklärt ist, haben sich alle teilnehmenden Personen unverzüglich zu entfernen. Die Polizei kann teilnehmende Personen, die infektionsschutzrechtliche Auflagen oder die Pflicht nach Absatz 2 Satz 2 zur Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske trotz Aufforderung nicht einhalten, von der Versammlung ausschließen.(6) Im Einzelfall sollen auf Antrag der anzeigenden oder anmeldenden Person Ausnahmen von den Absätzen 2 und 3 bewilligt werden, wenn dies aus infektionsschutzrechtlichen Gründen vertretbar ist.(7) Die Bestimmungen des Versammlungsgesetzes bleiben im Übrigen unberührt.

§ 2

Anwendungsvorrang, Begriffsbestimmungen

§ 2 Anwendungsvorrang, Begriffsbestimmungen(1) Ergänzend zu den Bestimmungen dieser Verordnung gelten die Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb. Bei Abweichungen haben die Bestimmungen dieser Verordnung Vorrang; insoweit treten die Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb zurück. Die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes, insbesondere des § 28b IfSG, gehen abweichenden Bestimmungen dieser Verordnung vor.(2) Im Sinne dieser Verordnung1. sind Symptome einer COVID-19-Erkrankung insbesondere ein akuter Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, Atemnot oder Fieber im Zusammenhang mit neu aufgetretenem Schnupfen oder Husten,2. ist die Sieben-Tage-Inzidenz die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen bezogen auf 100 000 Einwohner; maßgeblich sind die ermittelten Zahlen des Landesamts für Verbraucherschutz,3. ist eine Mund-Nasen-Bedeckung eine Bedeckung von Mund und Nase nach § 6 Abs. 1,4. ist eine qualifizierte Gesichtsmaske eine medizinische Gesichtsmaske oder eine Atemschutzmaske nach § 6 Abs. 2,5. ist ein Antigenschnelltest eine durch einen infektionsschutzrechtlich befugten Dritten vorgenommene Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Point-of-Care-Test (PoC-Test) oder ein vergleichbarer Test,6. ist ein PCR-Test eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik,7. sind alternative Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik zum Nachweis auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, die nicht bereits von Nummer 6 erfasst sind,8. ist ein Selbsttest eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines in Deutschland zertifizierten Antigenschnelltests zur Eigenanwendung durch medizinische Laien,9. ist eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 die Durchführung eines Tests durch In-vitro-Diagnostika, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und die aufgrund ihrer CE-Kennzeichnung oder aufgrund einer nach § 11 Abs. 1 des Medizinproduktegesetzes in der am 25. Mai 2021 geltenden Fassung erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind, nach den Nummern 5 bis 8,10. ist die zuständige Behörde der örtlich zuständige Landkreis oder die örtlich zuständige kreisfreie Stadt als untere Gesundheitsbehörde nach § 2 Abs. 3 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (ThürIfSGZustVO) vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155) in der jeweils geltenden Fassung,11. ist eine geimpfte Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises ist,12. ist ein Impfnachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut der auf seiner Internetseite1) genannten Impfstoffe erfolgt ist unda) aus einer vom Paul-Ehrlich-Institut auf seiner Internetseite1) veröffentlichten Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine vollständige Schutzimpfung erforderlich ist, besteht und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind oderb) bei einer genesenen Person aus einer verabreichten Impfdosis besteht, auch wenn die nachgewiesene Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 länger als sechs Monate zurückliegt, 13. gelten als genesene Personen diejenigen asymptomatischen Personen, die mittelsa) eines positiven PCR-Testergebnisses oderb) einer ärztlichen oder behördlichen Bescheinigung, welche sich auf eine mittels PCR-Test bestätigte durchgemachte Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützt, eine mindestens 28 Tage und nicht länger als sechs Monate zurückliegende Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen können; die Bescheinigung nach Halbsatz 1 Buchst. b kann in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form ausgestellt sein,14. ist die 3G-Zugangsbeschränkung eine Beschränkung des Zugangs auf geimpfte Personen, genesene Personen und asymptomatische Personen, die den Nachweis eines negativen Ergebnisses einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach Nummer 9 vorlegen, sowie Personen nach § 1 Abs. 4; die zugrundeliegende Testung darf bei einem Nachweisa) mittels eines Antigenschnelltests nicht länger als 24 Stunden,b) mittels eines PCR-Tests nicht länger als 48 Stunden oderc) mittels eines Tests mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren nicht länger als 24 Stunden zurückliegen,15. ist die 2G-Zugangsbeschränkung eine Beschränkung des Zugangs auf geimpfte Personen und genesene Personen sowie Personen nach § 13 Abs. 2,16. ist die 2G-Plus-Zugangsbeschränkung eine Beschränkung des Zugangs auf geimpfte Personen und genesene Personen, die jeweils den Nachweis eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines in den Nummer 9 genannten Tests vorlegen, sowie Personen nach § 13 Abs. 2; die zugrundeliegende Testung darf bei einem Nachweisa) mittels eines Antigenschnelltests nicht länger als 24 Stunden,b) mittels eines PCR-Tests nicht länger als 48 Stunden oderc) mittels eines Tests mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren nicht länger als 24 Stunden zurückliegen,17. ist die 3G-Plus-Zugangsbeschränkung eine Beschränkung des Zugangs auf geimpfte Personen, genesene Personen und asymptomatische Personen, die den Nachweis eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines PCR-Tests oder eines Tests mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren vorlegen, sowie Personen nach § 13 Abs. 2; die zugrundeliegende Testung darf bei einem Nachweisa) mittels eines PCR-Tests nicht länger als 48 Stunden oderb) mittels eines Tests mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren nicht länger als 24 Stunden zurückliegen,18. sind Zugangsbeschränkungen die 3G-Zugangsbeschränkung nach Nummer 14, die 2G-Zugangsbeschränkung nach Nummer 15, die 2G-Plus-Zugangsbeschränkung nach Nummer 16 und die 3G-Plus-Zugangsbeschränkung nach Nummer 17,19. ist der Frühwarnindikator die Sieben-Tage-Inzidenz nach Nummer 2 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt,20. ist der Schutzwert die Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz, die die Anzahl der nach Meldedatum erfassten stationären Neuaufnahmen an COVID-19 erkrankter Patienten innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen bezogen auf 100 000 Einwohner in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt misst,21. ist der Belastungswert die Auslastung der Intensivbetten, die den prozentualen Anteil intensivmedizinisch behandelter COVID-19-Patienten an der Gesamtzahl der betreibbaren Intensivbetten in Thüringen angibt.(3) Für Bereiche mit 2G-Plus-Zugangsbeschränkungen nach Absatz 2 Nr. 16 entfällt für geimpfte Personen ab dem 15. Tag nach einer Auffrischimpfung die Verpflichtung zum Nachweis eines negativen Testergebnisses.

§ 24

Außer- und überbetriebliche Einrichtungen und Maßnahmen der beruflichen Aus-, Fort- und ...

§ 24 Außer- und überbetriebliche Einrichtungen und Maßnahmen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung und zur beruflichen Integration(1) Der Unterrichts- und Ausbildungsbetrieb in außerschulischen, außer- und überbetrieblichen Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Maßnahmen der Begleitung und Unterstützung beruflicher Integrationsprozesse sind in Präsenz zulässig. Die Träger der Einrichtungen und Maßnahmen haben die Einhaltung der allgemeinen Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 1 bis 3 zu gewährleisten. Teilnehmende am Unterrichts- und Ausbildungsbetrieb oder an den Maßnahmen, die nicht über1. einen Impfnachweis nach § 2 Abs. 2 Nr. 12,2. einen Nachweis der Genesung nach § 2 Abs. 2 Nr. 13 oder3. einen Nachweis über ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 2 Abs. 2 Nr. 9verfügen, haben sich täglich auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels einer Testung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 9 testen zu lassen. Dabei ist die jeweilige Testung vor Beginn des Unterrichts- und Ausbildungsbetriebes oder der jeweiligen Maßnahme durchzuführen. Die Testungen sind durch den Träger der Einrichtung oder der Bildungsstätte durchzuführen oder hinsichtlich der ordnungsgemäßen Durchführung zu beaufsichtigen.(2) § 13 Abs. 4 und 5 findet entsprechende Anwendung.(3) Die zur Durchführung des Unterrichts- und Ausbildungsbetriebes nach Absatz 1 erforderliche Internats- und Wohnheimunterbringung ist zulässig.

§ 25

Hochschulen

§ 25 Hochschulen(1) Für den Zutritt zu Gebäuden der staatlichen und nichtstaatlichen Hochschulen und Verpflegungseinrichtungen des Studierendenwerks Thüringen sowie für die Teilnahme an in Präsenz durchgeführten Lehrveranstaltungen und Prüfungen gilt die 3G-Zugangsbeschränkung; § 28b Abs. 1 IfSG bleibt unberührt. Abweichend von § 13 Abs. 3 Nr. 5 kann der Nachweis durch ein negatives Ergebnis eines Selbsttests nach § 10 Abs. 1 nur durch diejenigen Personen geführt werden, denen nach Absatz 2 Satz 1 die Durchführung eines Selbsttests anzubieten ist. Abweichend von § 13 Abs. 4 haben die Hochschulen die erforderlichen Nachweise regelmäßig durch Stichproben zu kontrollieren.(2) Die Hochschulen sind verpflichtet, Studierenden und Lehrenden,1. die ein ärztliches Attest vorlegen, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder deswegen innerhalb der letzten drei Monate nicht geimpft werden konnten, oder2. für die keine Empfehlung der Ständigen Impfkommission des Robert Koch-Instituts zur Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 besteht,täglich am Hochschulort die Durchführung eines Selbsttests nach § 10 Abs. 1 unter Beobachtung durch eigenes Personal oder durch beauftragte Personen anzubieten und eine Bescheinigung über das Ergebnis zu erstellen. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist den Personen nach Satz 1 der Zutritt erlaubt, um unmittelbar nach Betreten des Gebäudes ein Testangebot nach Satz 1 wahrzunehmen.(3) Die Hochschulen sind verpflichtet, ein Infektionsschutzkonzept nach § 5 zu erstellen.

§ 26

Schullandheime, Einrichtungen der Erwachsenenbildung

§ 26 Schullandheime, Einrichtungen der Erwachsenenbildung(1) Schulische und außerschulische Angebote können in Schullandheimen in Präsenzform stattfinden. Die Träger der Einrichtungen nach Satz 1 haben die Einhaltung der allgemeinen Infektionsschutzregeln nach § 3 zu gewährleisten.(2) Veranstaltungen in Einrichtungen der Erwachsenenbildung sind in Präsenz zulässig. Einrichtungen nach Satz 1 sind insbesondere Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes vom 18. November 2010 (GVBl. S. 328) in der jeweils geltenden Fassung. Die Träger der Einrichtungen haben die Einhaltung der allgemeinen Infektionsschutzregeln nach § 3 zu gewährleisten. Folgende Zugangsbeschränkungen finden Anwendung:1. die 3G-Zugangsbeschränkung nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 für in geschlossenen Räumen stattfindende Veranstaltungen der Erwachsenenbildung mit Bildungsbezug,2. die 2G-Plus-Zugangsbeschränkung nach § 2 Abs. 2 Nr. 16 füra) in geschlossenen Räumen stattfindende Veranstaltungen von Orchesterproben, sofern Blasinstrumente verwendet werden, sowie von Chorproben,b) in geschlossenen Räumen stattfindende Gesundheits- und Sportangebote der Erwachsenenbildung,3. die 2G-Zugangsbeschränkung nach § 2 Abs. 2 Nr. 15 füra) außerhalb von geschlossenen Räumen stattfindende Gesundheits- und Sportangebote der Erwachsenenbildung undb) in geschlossenen Räumen stattfindende Veranstaltungen, die der Freizeitgestaltung dienen.Die Träger der Einrichtungen sind verpflichtet, zum Zweck des Nachweises über ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 2 Abs. 2 Nr. 9 den an den Veranstaltungen nach Satz 4 Nr. 1 teilnehmenden Personen, die keinen Impfnachweis nach § 2 Abs. 2 Nr. 12 oder keinen Nachweis der Genesung nach § 2 Abs. 2 Nr. 13 vorlegen, mindestens zweimal pro Kalenderwoche eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 2 Abs. 2 Nr. 9 anzubieten. Erfolgt die Veranstaltung an weniger als drei Tagen in der Kalenderwoche, ist in dem anteiligen Wochenzeitraum ein Testangebot ausreichend. Die zur Durchführung der Veranstaltungen nach Satz 1 erforderliche Unterbringung in Heimvolkshochschulen ist zulässig.(3) Ist nach Absatz 2 Satz 4 die 3G-Zugangsbeschränkung, die 2G-Plus Zugangsbeschränkung oder die 2G-Zugangsbeschränkung anzuwenden,1. ist der Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 Satz 1 einzuhalten und eine Mund-Nasen-Bedeckung oder eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 zu verwenden, mit der Maßgabe, dass die Verpflichtung zur Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske auch am Sitzplatz besteht,2. ist die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 nicht von den Pflichten nach § 4 Nr. 2 und 4 befreit und3. findet § 5 Abs. 3 Nr. 6 und 11 Anwendung.Abweichend von Satz 1 kann im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen nach Absatz 2 Satz 4 Nr. 2 Buchst. b auf die Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen nach Absatz 2 Satz 4 Nr. 2 Buchst. a und b sowie Nr. 3 Buchst. a auf die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder einer qualifizierten Gesichtsmaske verzichtet werden.(4) Veranstaltungen, die nach Absatz 2 Satz 4 Nr. 1 die 3G-Zugangsbeschränkung nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 anzuwenden haben und nicht dem Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 unterfallen, können freiwillig die 2G-Zugangsbeschränkung nach § 2 Abs. 2 Nr. 15 oder die 3G- Plus-Zugangsbeschränkung nach § 2 Abs. 2 Nr. 17 mit der Maßgabe anwenden, dass die in § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 2 genannten Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung finden.(5) § 14 findet Anwendung.

§ 27

Anwendungsvorrang

§ 27 AnwendungsvorrangErgänzend zu den Bestimmungen des Dritten Abschnitts dieser Verordnung gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts. Bei Abweichungen gehen die Bestimmungen dieses Abschnitts vor.

§ 28

Ausgangsbeschränkungen

§ 28 Ausgangsbeschränkungen(1) Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder Unterkunft ist in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages ohne triftigen Grund untersagt.(2) Triftige Gründe im Sinne des Absatzes 1 sind:1. die Abwendung einer Gefahr für Leib oder Leben oder medizinische Notfälle, insbesondere bei akuter körperlicher oder seelisch-psychischer Erkrankung, bei Verletzung oder bei Niederkunft,2. die notwendige Pflege und Unterstützung kranker oder hilfsbedürftiger Menschen sowie die notwendige Fürsorge für minderjährige Menschen,3. die Begleitung sterbender Menschen und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,4. die Wahrnehmung eines Umgangs- oder Sorgerechts,5. der Besuch von Ehe- und Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft,6. dienstliche, amtliche oder sonstige hoheitliche Tätigkeiten, insbesondere der Feuerwehren, der Rettungsdienste oder des Katastrophenschutzes, sowie die öffentlich-rechtliche Leistungserbringung,7. die Ausübung beruflicher Tätigkeiten und kommunalpolitischer Funktionen,8. die Abwendung von Gefahren für Besitz und Eigentum,9. die notwendige Versorgung von Tieren sowie veterinärmedizinische Notfälle,10. die Jagd zur Vorbeugung und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest oder anderer Tierseuchen,11. die Durchfahrt durch Thüringen im überregionalen öffentlichen Personenverkehr oder in Kraftfahrzeugen,12. die Teilnahme an besonderen religiösen Zusammenkünften anlässlich hoher Feiertage,13. der Schutz vor Gewalterfahrung,14. das Verlassen der Wohnung oder der Unterkunft zum Zweck der durch eine Person im Freien allein ausgeübten körperlichen Bewegung sowie15. weitere vergleichbar triftige und unabweisbare Gründe.(3) Absatz 1 gilt nicht für1. geimpfte Personen und genesene Personen,2. Kinder, die noch nicht zwölf Jahre und drei Monate alt sind, und3. Personen, die ein ärztliches Attest vorlegen, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder deswegen innerhalb der letzten drei Monate vor dem Aufenthalt nach Absatz 1 nicht geimpft werden konnten.

§ 29

Veranstaltungen der Freizeitgestaltung sowie Kongresse, Ausstellungen und Messen

§ 29 Veranstaltungen der Freizeitgestaltung sowie Kongresse, Ausstellungen und Messen(1) Volks-, Dorf-, Stadt-, Schützen- oder Weinfeste, Weihnachtsmärkte, Kirmes, Festivals und vergleichbare Veranstaltungen sind untersagt. Sportveranstaltungen dürfen nur ohne Zuschauer durchgeführt werden.(2) Kongresse, Ausstellungen und Messen jeder Art sind in Präsenz vor Ort untersagt. Unberührt von Satz 1 bleibt die Durchführung in fernmündlicher oder elektronisch-digitaler Form.

§ 30

Einrichtungen und Angebote

§ 30 Einrichtungen und AngeboteDie folgenden Einrichtungen und Angebote sind für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten:1. Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder sowie Thermen mit Ausnahmea) medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation,b) der Nutzung im Rahmen des Sport- und Schwimmunterrichts nach den Lehr-, Ausbildungs- und Studienplänen,c) des Trainings- und Wettkampfbetriebs von Berufssportlern, Profisportvereinen sowie Kaderathleten des Bundes und des Landes der olympischen, paralympischen, deaflympischen und nichtolympischen Sportarten sowie Kaderathleten des Bundes und des Landes von Special Olympics Deutschland undd) des Trainings- und Wettkampfbetriebs im organisierten Sport von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, 2. Freizeitparks und bildungsbezogene Themenparks in geschlossenen Räumen,3. Saunen,4. Spielplätze in geschlossenen Räumen,5. Bars,6. Diskotheken, Tanzklubs, sonstige Tanzlustbarkeiten und vergleichbare Angebote,7. Prostitutionsstätten und Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes, Bordelle und vergleichbare Einrichtungen; ausgenommen sind sexuelle Dienstleistungen unabhängig von der Einrichtung, in welcher diese erbracht werden, wenn nicht mehr als zwei Personen gleichzeitig beteiligt sind,8. Swingerklubs.

§ 32

Weitergehende und abweichende Anordnungen

§ 32 Weitergehende und abweichende Anordnungen(1) Weitergehende Anordnungen der zuständigen Behörden abweichend von dieser Verordnung bleiben unberührt. Die weiteren Einzelheiten bleiben der Festlegung im Erlasswege oder durch Einzelweisungen durch die oberste Gesundheitsbehörde vorbehalten.(2) Für das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt kann, sofern zwei von drei der in Absatz 3 genannten Werte den jeweils genannten Schwellenwert an sieben aufeinander folgenden Tagen unterschreiten, die zuständige Behörde Abweichungen von den Bestimmungen des Dritten und Vierten Abschnitts dieser Verordnung zur schrittweisen Öffnung zulassen. Maßnahmen nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung der obersten Gesundheitsbehörde.(3) Folgende Schwellenwerte gelten für Absatz 2:1. für den Frühwarnindikator ein Schwellenwert von 200,1,2. für den Schutzwert ein Schwellenwert von 12,1,3. für den Belastungswert ein Schwellenwert von 12,1 Prozent.(4) Die nach Absatz 3 maßgeblichen Werte werden durch die oberste Gesundheitsbehörde auf ihrer Internetseite veröffentlicht.6)

§ 33

Ordnungswidrigkeiten

§ 33 Ordnungswidrigkeiten(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 IfSG und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung. Ordnungswidrigkeiten nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes bleiben unberührt.(2) Ordnungswidrigkeiten werden nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet.(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32 und 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie den §§ 28a und 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG handelt, wer1. vorsätzlich entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 den vorgeschriebenen Mindestabstand nicht einhält, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 2 oder 3 Satz 1 als verantwortliche Person Infektionsschutzregeln nicht einhält oder vorgeschriebene Vorkehrungen und Maßnahmen nicht trifft; ausgenommen sind Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen nach § 8,3. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 als verantwortliche Person ein ordnungsgemäßes Infektionsschutzkonzept nicht erstellt oder nicht vorhält,4. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 keine qualifizierte Gesichtsmaske verwendet, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,5. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 sich als ansteckungsverdächtige Person im Sinne des § 9 Abs. 1, als Krankheitsverdächtiger im Sinne des § 9 Abs. 2 oder als Ausscheider oder Kranker im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 2 bis zu einer behördlichen Entscheidung oder bis zur Übermittlung des Testergebnisses eines PCR-Tests außerhalb der Wohnung oder Unterkunft aufhält, physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen nicht vermeidet oder sich nicht unverzüglich absondert, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,6. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 in Verbindung mit § 3 Abs. 4 als verantwortliche Person die Kontaktnachverfolgung nicht gewährleistet,7. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 Abs. 4 Satz 1 als verantwortliche Person die Nachweise nach § 13 Abs. 3 nicht aktiv einfordert oder den Abgleich, dass die Person, auf welche die Nachweise ausgestellt sind, mit der Identität der nachweisenden Person übereinstimmt, nicht vornimmt oder sicherstellt und den Zugang nicht verweigert,8. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person bei Anwendung der 2G-Zugangsbeschränkung den Zugang nicht nur auf die in § 2 Abs. 2 Nr. 15 genannten Personen beschränkt,9. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Abs. 3 die Anwendung der 2G-Zugangsbeschränkung nach § 15 Abs. 1 der zuständigen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt, 10. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 16 Abs. 2 Nr. 4 als verantwortliche Person die maximal zulässige Kapazitätsauslastung von 75 Prozent überschreitet,11. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 16 Abs. 3 als verantwortliche Person die Anwendung der 3G-Plus-Zugangsbeschränkung nach § 16 Abs. 1 der zuständigen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,12. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 17 Abs. 1 mit mehr als der danach festgelegten Personenzahl im öffentlichen oder privaten Raum zusammenkommt, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,13. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 oder 2 ohne Erfüllen der Zugangsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 sich in geschlossenen Räumen aufhält oder außerhalb geschlossener Räume an einer Jagd zur Vorbeugung oder Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest oder anderen Tierseuchen teilnimmt, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,14. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ohne Erfüllen der Zugangsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 15 sich in geschlossenen Räumen oder Fahrzeugen aufhält, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,15. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 3 Satz 1 ohne Erfüllen der Zugangsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 16, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 3, sich in geschlossenen Räumen aufhält,16. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 3 Satz 2 als verantwortliche Person in geschlossenen Räumen eine öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltung nach § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, an der mehr als 50 Personen teilnehmen, nicht mit einer 2G-Plus-Zugangsbeschränkung durchführt,17. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 4 eine Mund-Nasen-Bedeckung oder eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 nicht verwendet oder als verantwortliche Person die Einhaltung der in § 18 Abs. 2 genannten Personenobergrenzen nicht sicherstellt,18. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 5 Satz 1 an den nach § 18 Abs. 5 Satz 2 festgelegten und gekennzeichneten Orten keine Mund-Nasen-Bedeckung oder qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 verwendet,18a. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18a Abs. 1 Nr. 2 in geschlossenen Räumen und Fahrzeugen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 keine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 verwendet, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,18b. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18a Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a als verantwortliche Person öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen und kulturelle Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 100 gleichzeitig teilnehmenden Personen durchführt,18c. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18a Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b als verantwortliche Person öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen und kulturelle Veranstaltungen außerhalb von geschlossenen Räumen mit mehr als 200 gleichzeitig teilnehmenden Personen durchführt,18d. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18a Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a als verantwortliche Person nichtöffentliche Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 30 gleichzeitig teilnehmenden Personen durchführt,18e. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18a Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b als verantwortliche Person nichtöffentliche Veranstaltungen außerhalb von geschlossenen Räumen mit mehr als 50 gleichzeitig teilnehmenden Personen durchführt,18f. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18a Abs. 1 Nr. 5 ohne Erfüllen der Zugangsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 15 sich in geschlossenen Räumen von Fahrschulen oder bei Schulungen in Erster Hilfe aufhält oder dies als verantwortliche Person zulässt, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,18g. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18a Abs. 1 Nr. 6 ohne Erfüllen der Zugangsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 15 sich in geschlossenen Räumen oder Fahrzeugen aufhält oder dies als verantwortliche Person zulässt, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,18h. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18a Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a Alkohol im in den festgelegten und gekennzeichneten Orten im öffentlichen Raum einschließlich öffentlich zugänglicher Einrichtungen in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages ausschenkt oder abgibt oder entgegen § 18a Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b in den festgelegten und gekennzeichneten Orten im öffentlichen Raum insbesondere in Innenstädten außerhalb geschlossener Räume konsumiert,18i. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18a Abs. 1 Nr. 7 Buchst. c als verantwortliche Person Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen für den Publikumsverkehr öffnet,18j. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a als verantwortliche Person öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 20 gleichzeitig teilnehmenden Personen durchführt,18k. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b als verantwortliche Person öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen außerhalb von geschlossenen Räumen mit mehr als 30 gleichzeitig teilnehmenden Personen durchführt,18l. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18a Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a als verantwortliche Person nichtöffentliche Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 20 gleichzeitig teilnehmenden Personen durchführt,18m. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18a Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b als verantwortliche Person nichtöffentliche Veranstaltungen außerhalb von geschlossenen Räumen mit mehr als 30 gleichzeitig teilnehmenden Personen durchführt,18n. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18a Abs. 2 Nr. 3 als verantwortliche Person geschlossene Räume für den Publikumsverkehr nicht schließt oder nicht geschlossen hält, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung besteht,18o. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18a Abs. 2 Nr. 4 als verantwortliche Person außerhalb geschlossener Räume Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes, kulturelle Veranstaltungen, wie Lesungen, Theater-, Kino- oder Opernaufführungen sowie Flug-, Jagd-, Hundeschulen und ähnlichen Einrichtungen betreibt, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung besteht,19. vorsätzlich entgegen § 19 Abs. 2 Satz 1 eine Versammlung durchführt oder veranstaltet, die nicht ortsfest ist oder an der mehr Personen teilnehmen, als zulässig sind,19a. vorsätzlich entgegen § 19 Abs. 2 Satz 2 keine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 verwendet,19b. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 19 Abs. 4 Satz 1 als anmeldende, anzeigende oder verantwortliche Person im Sinne des § 5 Abs. 2 der Anzeigepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt; es sei denn, es handelt sich um eine Versammlung im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2,20. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 20 als verantwortliche Person nicht dafür sorgt, dass die Kundenbegrenzung in den Geschäfts- und Betriebsräumen eingehalten wird,20a. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 20a Abs. 2 pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F 2 im öffentlichen Raum in den zum Abbrennen als unzulässig festgelegten Bereichen abbrennt,21. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 21 Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person in Einrichtungen nach § 21 Abs. 1 Satz 1 kein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Testkonzept erstellt,22. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 21 Abs. 2 als verantwortliche Person die Besucher nicht entsprechend dem einrichtungsbezogenen Hygienekonzept registriert oder registrieren lässt,23. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 als Besucher keine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 verwendet, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,24. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 21 Abs. 3 Satz 2 als Beschäftigter der Einrichtung oder eines Angebots nach § 21 Abs. 3 Satz 1 bei der Ausübung der Pflege und Betreuung im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, als Beschäftigter nach § 21 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 oder als Person nach § 21 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 keine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 verwendet,25. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Abs. 1 als verantwortliche Person in Einrichtungen nach § 23 Abs. 1 kein Infektionsschutzkonzept erstellt, vorhält oder entgegen § 23 Abs. 3 die Erstellung nicht sicherstellt,26. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 ein Hochschulgebäude oder eine Verpflegungseinrichtung des Studierendenwerks Thüringen betritt oder an einer Präsenzveranstaltung oder Präsenzprüfung teilnimmt, ohne über einen Nachweis eines negativen Testergebnisses, einen Impfnachweis oder einen Nachweis der Genesung zu verfügen,27. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 27 sich in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr außerhalb der Wohnung oder Unterkunft ohne triftigen Grund nach § 28 Abs. 2 aufhält, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,28. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 29 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 27 als verantwortliche Person ein Volks-. Dorf-, Stadt-, Schützen- oder Weinfest, einen Weihnachtsmarkt, eine Kirmes, ein Festival oder eine vergleichbare Veranstaltung durchführt oder entgegen § 29 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 27 als verantwortliche Person eine Sportveranstaltung mit Zuschauern durchführt,29. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 29 Abs. 2 in Verbindung mit § 27 als verantwortliche Person einen Kongress, eine Ausstellung oder Messe jeder Art in Präsenz vor Ort durchführt,30. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 30 in Verbindung mit § 27 als verantwortliche Person eine Einrichtung oder ein Angebot für den Publikumsverkehr nicht schließt oder geschlossen hält,31. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 31 Abs. 1 in Verbindung mit § 27 eine Gaststätte im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr für den Publikumsverkehr nicht schließt.(4) Die verantwortliche Person nach Absatz 3 bestimmt sich nach § 5 Abs. 2.(5) Die zuständigen Behörden bestimmen sich nach § 6 Nr. 2 ThürIfSGZustVO.

§ 39

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 39 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 24. November 2021 um 23:59 Uhr in Kraft und mit Ablauf des 16. Januar 2022 außer Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vom 30. Juni 2021 (GVBl. S. 279), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Oktober 2021 (GVBl. S. 537), außer Kraft.

§ 18a

Weitergehende Maßnahmen bei besonders hohen Infektionszahlen

§ 18aWeitergehende Maßnahmen bei besonders hohen Infektionszahlen(1) Ab dem übernächsten Tag nach der Bekanntgabe des an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 1 000,0 überschreitenden Frühwarnindikators in Landkreisen oder kreisfreien Städten1. sind abweichend von § 17 Abs. 1 Satz 1 private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum nur mita) den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, undb) einer weiteren haushaltsfremden Persongestattet; § 17 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 bleibt unberührt,2. ist in geschlossenen Räumen und Fahrzeugen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zu verwenden; § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Halbsatz 2 bleibt unberührt, 3. liegen bei öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen und kulturellen Veranstaltungen die Personenobergrenzena) in geschlossenen Räumen abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Halbsatz 2 oder Buchst. i Halbsatz 2 bei bis zu gleichzeitig 100 teilnehmenden Personen undb) außerhalb geschlossener Räume abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Halbsatz 2 und Buchst. c Halbsatz 2 bei bis zu gleichzeitig 200 teilnehmenden Personen,4. liegen bei nichtöffentlichen Veranstaltungen die Personenobergrenzena) in geschlossenen Räumen abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c Halbsatz 2 bei bis zu gleichzeitig 30 teilnehmenden Personen undb) außerhalb geschlossener Räume abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b Halbsatz 2 bei bis zu gleichzeitig 50 teilnehmenden Personen,5. gilt abweichend von § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 die 2G-Zugangsbeschränkung in geschlossenen Räumen und Fahrzeugen von Fahrschulen und bei Schulungen in Erster Hilfe,6. gilt abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, d bis g und i die 2G-Plus-Zugangsbeschränkung in geschlossenen Räumena) von Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes; dies gilt nicht für die in § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d unter den Doppelbuchstaben aa bis dd genannten Ausnahmen,b) bei der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen mit Ausnahme medizinisch, therapeutisch oder pflegerisch notwendiger Dienstleistungen,c) bei Reisebusveranstaltungen,d) bei entgeltlichen Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken,e) bei kulturellen Veranstaltungen, wie Lesungen, Theater-, Kino- oder Opernaufführungen,f) für alle öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen,7.sind untersagt:a) der Ausschank und die Abgabe von Alkohol an den durch die zuständige Behörde festgelegten und gekennzeichneten Orten im öffentlichen Raum einschließlich öffentlich zugänglicher Einrichtungen in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages, § 18 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend,b) der Konsum von Alkohol in den durch die zuständige Behörde festgelegten und gekennzeichneten Orten im öffentlichen Raum insbesondere in Innenstädten außerhalb geschlossener Räume; § 18 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend,c) die Öffnung von Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen für den Publikumsverkehr.(2) In Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen der Frühwarnindikator an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 1 500,0 überschreitet, gilt ab dem übernächsten Tag nach der Bekanntgabe Absatz 1 mit der Maßgabe, dass1. bei öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen die Personenobergrenzea) in geschlossenen Räumen abweichend von Absatz 1 Nr. 3 Buchst. a und § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Halbsatz 2 bei bis zu gleichzeitig 20 teilnehmenden Personen undb) außerhalb geschlossener Räume abweichend von Absatz 1 Nr. 3 Buchst. b und § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Halbsatz 2 bei bis zu gleichzeitig 30 teilnehmenden Personenliegen,2. bei nichtöffentlichen Veranstaltungen die Personenobergrenzena) in geschlossenen Räumen abweichend von Absatz 1 Nr. 4 Buchst. a und § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c Halbsatz 2 bei bis zu gleichzeitig 20 teilnehmenden Personen und b) außerhalb geschlossener Räume abweichend von Absatz 1 Nr. 4 Buchst. b und § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b Halbsatz 2 bei bis zu gleichzeitig 30 teilnehmenden Personenliegen,3. geschlossene Räumen vona) Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes mit Ausnahme der in § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d unter den Doppelbuchstaben aa bis dd genannten Ausnahmen,b) Einrichtungen, Dienstleistungen und Angeboten der Freizeitgestaltung, insbesondere Freizeitveranstaltungen, Museen, Archiven, Bibliotheken, Sehenswürdigkeiten und Denkmälern,c) kulturellen Veranstaltungen, wie Lesungen, Theater-, Kino- oder Opernaufführungen,d) Flug-, Jagd-, Hundeschulen und ähnlichen Einrichtungen,e) zoologischen und botanischen Gärten sowie Tierparks und f)Solarienfür den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten sind,4.abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2a) Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes mit Ausnahme der in § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d unter den Doppelbuchstaben aa bis dd genannten Ausnahmen,b) kulturelle Veranstaltungen, wie Lesungen, Theater-, Kino- oder Opernaufführungen, undc) Flug-, Jagd-, Hundeschulen und ähnliche Einrichtungenaußerhalb geschlossener Räume für den Publikumsverkehr einschließlich des Betretens durch Gäste, Teilnehmer und vergleichbare Personen zu schließen und geschlossen zu halten sind.(3) Soweit nach Absatz 1 Nr. 2 die Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 vorgeschrieben ist, gilt die Verpflichtung für Kinder vom vollendeten sechsten bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr mit der Maßgabe, dass diese eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 verwenden können.(4) Unterschreitet der Frühwarnindikator an sieben aufeinanderfolgenden Tagen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt jeweils den in Absatz 1 oder 2 bestimmten Schwellenwert, sind die in dem jeweiligen Absatz genannten Maßnahmen und Beschränkungen aufgehoben.(5) Die Fristberechnung bei Unter- und Überschreitung des Frühwarnindikators nach den Absätzen 1 bis 3 beginnt mit dem 8. Dezember 2021.(6) Die oberste Gesundheitsbehörde gibt bekannt, wenn die Schwellenwerte der jeweiligen Warnstufe an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten oder an sieben aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten werden. Die oberste Gesundheitsbehörde gibt auf ihrer Internetseite zudem die Tage bekannt, ab denen die jeweiligen Maßnahmen gelten.

§ 20a

Pyrotechnik, Jahreswechsel

§ 20aPyrotechnik, Jahreswechsel(1) Jeder Person wird empfohlen, in der Zeit vom 31. Dezember 2021 bis zum Ablauf des 1. Januar 2022 auf das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen zu verzichten.(2) In der Zeit vom 31. Dezember 2021 bis zum Ablauf des 1. Januar 2022 ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F 2 im Sinne des § 22 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169) in der jeweils geltenden Fassung im öffentlichen Raum in festgelegten Bereichen unzulässig; § 18 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 15

2G-Zugangsbeschränkung

§ 15 2G-Zugangsbeschränkung(1) Sofern die Anwendung der 2G-Zugangsbeschränkung nach dem Dritten Abschnitt dieser Verordnung nicht verpflichtend vorgeschrieben ist, kann die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 die 2G-Zugangsbeschränkung freiwillig für1. die Durchführung von öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen, einschließlich Ausstellungen, Messen sowie Spezial- und Jahrmärkten, Sportveranstaltungen sowie nichtöffentlichen Veranstaltungen,2. kulturelle Veranstaltungen wie Lesungen, Theater-, Kino-, Opern- oder Konzertaufführungen,3. Veranstaltungen und Zusammenkünfte nach § 19 Abs. 1 Nr. 2,4. Reisebusveranstaltungen und5. den Betrieb von Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes, Beherbergungsbetrieben sowie Diskotheken, Tanzklubs und sonstigen Tanzlustbarkeitenanwenden, wobei der Zugang entsprechend § 2 Abs. 2 Nr. 15 zu beschränken ist. Für die in § 8 Satz 1 und § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 3 genannten Veranstaltungen ist die Anwendung der 2G- Zugangsbeschränkung nicht zulässig.(2) Bei der freiwilligen Anwendung der 2G-Zugangsbeschränkung nach Absatz 1 Satz 11. kann auf die Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 Satz 1 verzichtet werden,2. ist die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 von der Pflicht nach § 4 Nr. 4 befreit,3. findet § 5 Abs. 3 Nr. 6 keine Anwendung und4. entfällt für Veranstaltungen eine Personenobergrenze,soweit im Dritten Abschnitt dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist.(3) Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat die freiwillige Anwendung der 2G-Zugangsbeschränkung nach Absatz 1 Satz 1 der zuständigen Behörde zehn Tage vor Beginn der Veranstaltung, der Zusammenkunft oder des Betriebs anzuzeigen.

§ 16

3G-Plus-Zugangsbeschränkung

§ 16 3G-Plus-Zugangsbeschränkung(1) Bei der freiwilligen Anwendung der 3G-Plus-Zugangsbeschränkung für die Bereiche des § 15 Abs. 1 Satz 1 kann die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 den Zugang entsprechend § 2 Abs. 2 Nr. 17 beschränken. Für die in § 8 Satz 1 und § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 3 genannten Veranstaltungen ist die Anwendung der 3G-Plus-Zugangsbeschränkung nicht zulässig.(2) Bei der freiwilligen Anwendung der 3G-Plus-Zugangsbeschränkung nach Absatz 1 Satz 11. kann auf die Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 Satz 1 verzichtet werden,2. ist die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 von der Pflicht nach § 4 Nr. 4 befreit,3. findet § 5 Abs. 3 Nr. 6 keine Anwendung und4. entfällt für Veranstaltungen außerhalb geschlossener Räume eine Personenobergrenze und ist in geschlossenen Räumen eine maximale Kapazitätsauslastung bis zu 75 Prozent der zulässigen Gesamtauslastung zulässig,soweit im Dritten Abschnitt dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist.(3) Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat die freiwillige Anwendung der 3G-Plus-Zugangsbeschränkung nach Absatz 1 Satz 1 der zuständigen Behörde zehn Tage vor Beginn der Veranstaltung, der Zusammenkunft oder des Betriebs anzuzeigen.

§ 17

Kontaktbeschränkungen

§ 17 Kontaktbeschränkungen*)(1) Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum, an denen ausschließlich geimpfte Personen und genesene Personen teilnehmen, sind nur mit nicht mehr als zehn Personen zulässig. Kinder, die noch nicht zwölf Jahre und drei Monate alt sind, gelten als geimpfte Personen nach Satz 1 und bleiben bei der Ermittlung der nach Satz 1 zulässigen Anzahl an Personen unberücksichtigt.*)(2) Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum, an denen nicht nur geimpfte Personen und genesene Personen teilnehmen, sind nur zulässig, sofern nicht mehr als zehn Personen teilnehmen und die private Zusammenkunft ausschließlich mit:1. den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, und2. nicht mehr als zwei weiteren haushaltsfremden Personen, die einem Haushalt angehören,stattfindet. Kinder, die noch nicht zwölf Jahre und drei Monate alt sind, bleiben bei der Ermittlung der nach Satz 1 zulässigen Anzahl an Personen und Haushalten unberücksichtigt.

§ 18

Besondere Schutzmaßnahmen

§ 18 Besondere Schutzmaßnahmen(1) Die 3G-Zugangsbeschränkung gilt in geschlossenen Räumen:1. bei der Inanspruchnahme medizinisch, therapeutisch oder pflegerisch notwendiger körpernaher Dienstleistungen,2. von Fahrschulen,3. bei Schulungen in Erster Hilfe,4. bei der Wahrnehmung von Angeboten der Blutspendedienste,5. bei entgeltlichen Übernachtungsangeboten, soweit diese für notwendige, insbesondere für medizinische, berufliche und geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden, wobei das negative Testergebnis auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei Anreise vorgelegt und eine Testung wiederholend jeweils spätestens mit Ablauf von 72 Stunden durchgeführt werden muss,6. nichtöffentlicher Betriebskantinen, deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe oder aufgrund der Beschaffenheit der Arbeitsplätze zwingend erforderlich ist,7. von Nebenbetrieben an den Bundesautobahnen nach den bundesfernstraßenrechtlichen Bestimmungen sowie auf Autohöfen,8. bei Sitzungen, Beratungen und Veranstaltungen nach § 8 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5,9. bei Versammlungen sowie religiösen, weltanschaulichen oder parteipolitischen Veranstaltungen nach § 19 Abs. 1,10. bei der Inanspruchnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation.Satz 1 gilt auch außerhalb geschlossener Räume für die Jagd zur Vorbeugung und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest oder anderer Tierseuchen. Der Betrieb nichtöffentlicher Betriebskantinen nach Satz 1 Nr. 6 ist insbesondere zwingend erforderlich, wenn eine individuelle Nahrungsaufnahme nicht am Arbeitsplatz oder nicht in anderen vom Arbeitsplatz getrennten Räumen möglich ist.(2) Die Anwendung der 2G-Zugangsbeschränkungen gilt verpflichtend:1. in geschlossenen Räumen oder Fahrzeugena) von Einzel- und Großhandelsgeschäften; ausgenommen ist der Zugang zum Lebensmittelhandel, zum Handel mit Tierbedarf und zum Großhandel für Gewerbetreibende sowie zu Getränkemärkten, Apotheken, Brennstoffhandel, Bau- und Gartenmärkten, Drogerien, Sanitätshäusern, Babyfachmärkten, Orthopädieschuhtechnikern, Optikern, Hörgeräteakustikern, Ladengeschäften des Zeitungsverkaufs und Tankstellen,b) bei öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen mit der Maßgabe, dass Veranstaltungen mindestens zehn Tage vor Veranstaltungsbeginn der zuständigen Behörde anzuzeigen sind und eine maximale Kapazitätsauslastung mit bis zu 40 Prozent der zulässigen Gesamtauslastung zulässig ist; die Personenobergrenze liegt bei gleichzeitig 500 teilnehmenden Personen,c) bei nichtöffentlichen Veranstaltungen mit der Maßgabe, dass die Veranstaltungen mit mehr als 15 teilnehmenden Personen mindestens zehn Tage vor Veranstaltungsbeginn der zuständigen Behörde anzuzeigen sind; die Personenobergrenze liegt bei gleichzeitig 50 teilnehmenden Personen,d) von Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes mit Ausnahmeaa) der Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke,bb) der nichtöffentlichen Betriebskantinen, deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe oder aufgrund der Beschaffenheit der Arbeitsplätze zwingend erforderlich ist; für deren Zugang gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 in Verbindung mit Satz 3,cc) der vom Studierendenwerk Thüringen betriebenen Mensen für den nichtöffentlichen Betrieb; für deren Zugang gilt § 25 Abs. 1,dd) von Nebenbetrieben an den Bundesautobahnen nach den bundesfernstraßenrechtlichen Bestimmungen sowie auf Autohöfen; für deren Zugang gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 7, e) bei der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen mit Ausnahme medizinisch, therapeutisch oder pflegerisch notwendiger Dienstleistungen,f) bei Reisebusveranstaltungen,g) bei entgeltlichen Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken,h) von Einrichtungen, Dienstleistungen und Angeboten der Freizeitgestaltung, insbesondere Museen, Archiven, Bibliotheken, Sehenswürdigkeiten und Denkmälern,i) bei kulturellen Veranstaltungen, wie Lesungen, Theater-, Kino- oder Opernaufführungen mit der Maßgabe, dass eine maximale Kapazitätsauslastung mit bis zu 40 Prozent der zulässigen Gesamtauslastung zulässig ist; die Personenobergrenze liegt bei gleichzeitig 500 teilnehmenden Personen,j) von Flug-, Jagd-, Hundeschulen und ähnlichen Einrichtungen,k) von zoologischen und botanischen Gärten sowie Tierparks,l) von Solarien,m) von Prostitutionsstätten, -fahrzeugen und -veranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes, Bordellen, Swingerklubs und ähnlichen Angeboten, 2. außerhalb geschlossener Räume füra) öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen mit der Maßgabe, dass die Veranstaltungen mindestens zehn Tage vor Veranstaltungsbeginn der zuständigen Behörde anzuzeigen sind und eine maximale Kapazitätsauslastung mit bis zu 50 Prozent der zulässigen Gesamtauslastung zulässig ist; die Personenobergrenze liegt bei gleichzeitig 1 000 teilnehmenden Personen,b) nichtöffentliche Veranstaltungen mit der Maßgabe, dass die Veranstaltungen mit mehr als 20 teilnehmenden Personen mindestens zehn Tage vor Veranstaltungsbeginn der zuständigen Behörde anzuzeigen sind; die Personenobergrenze liegt bei gleichzeitig 100 teilnehmenden Personen,c) kulturelle Veranstaltungen, wie Lesungen, Theater-, Kino- oder Opernaufführungen mit der Maßgabe, dass eine maximale Kapazitätsauslastung mit bis zu 50 Prozent der zulässigen Gesamtauslastung zulässig ist; die Personenobergrenze liegt bei gleichzeitig 1 000 teilnehmenden Personen,d) Gaststätten im Sinne der Nummer 1 Buchst. d,e) Fitnessstudios, Tanzschulen und jeweils ähnliche Einrichtungen; ausgenommen sind medizinisch notwendige Angebote der Rehabilitation, undf) Angebote des Freizeitsports.Soweit nicht ausdrücklich in Satz 1 bestimmt, besteht keine Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Behörde. Ergänzend zu § 6 Abs. 3 Satz 1 ist eine qualifizierte Gesichtsmaske bei der verpflichtenden Anwendung der 2G-Zugangsbeschränkung zu verwenden, § 6 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.(3) Die 2G-Plus-Zugangsbeschränkung gilt in geschlossenen Räumen:1. von Fitnessstudios, Tanzschulen und jeweils ähnlichen Einrichtungen; ausgenommen sind medizinisch notwendige Angebote der Rehabilitation,2. bei Angeboten des Freizeitsports,3. von Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen,4. bei Auftritten und Proben von Orchestern, sofern Blasinstrumente verwendet werden, und von Chören.Abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b gilt die 2G-Plus-Zugangsbeschränkung in geschlossenen Räumen für öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen, soweit mehr als 50 Personen teilnehmen.(4) Im Fall der 2G-Zugangsbeschränkung oder 2G-Plus-Zugangsbeschränkung haben Arbeitgeber, Beschäftigte oder sonstige tätige oder beauftragte Personen, die keine geimpften Personen oder genesenen Personen sind, eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zu verwenden.(5) An allen nach Satz 2 festgelegten und gekennzeichneten Orten mit Publikumsverkehr in Innenstädten und im öffentlichen Raum außerhalb geschlossener Räume, an denen sich Personen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, ist eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 zu verwenden. Die zuständigen Behörden legen die Orte nach Satz 1 durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügungen fest und kennzeichnen diese.(6) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die in § 8 Satz 1 Nr. 1 und 3 genannten Bereiche.

§ 20a

Pyrotechnik, Jahreswechsel

§ 20aPyrotechnik, Jahreswechsel(1) Jeder Person wird empfohlen, in der Zeit vom 31. Dezember 2021 bis zum Ablauf des 1. Januar 2022 auf das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen zu verzichten.(2) In der Zeit vom 31. Dezember 2021 bis zum Ablauf des 1. Januar 2022 ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F 2 im Sinne des § 22 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169) in der jeweils geltenden Fassung im öffentlichen Raum in festgelegten Bereichen unzulässig; § 18 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.(3) Veranstaltungen zur Begehung des Jahreswechsels im öffentlichen Raum sind untersagt.

§ 24

Außer- und überbetriebliche Einrichtungen und Maßnahmen der beruflichen Aus-, Fort- und ...

§ 24 Außer- und überbetriebliche Einrichtungen und Maßnahmen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung und zur beruflichen Integration(1) Der Unterrichts- und Ausbildungsbetrieb in außerschulischen, außer- und überbetrieblichen Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, Maßnahmen der Begleitung und Unterstützung beruflicher Integrationsprozesse sowie Maßnahmen und Arbeitsgelegenheiten zur Erhaltung und Wiedererlangung der Beschäftigungsfähigkeit sind in Präsenz zulässig. Die Träger der Einrichtungen, Arbeitsangelegenheiten und Maßnahmen haben die Einhaltung der allgemeinen Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 1 bis 3 zu gewährleisten. Teilnehmende am Unterrichts- und Ausbildungsbetrieb, an Arbeitsangelegenheiten oder an den Maßnahmen, die nicht über1. einen Impfnachweis nach § 2 Abs. 2 Nr. 12,2. einen Nachweis der Genesung nach § 2 Abs. 2 Nr. 13 oder3. einen Nachweis über ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 2 Abs. 2 Nr. 9verfügen, haben sich täglich auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels einer Testung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 9 testen zu lassen. Dabei ist die jeweilige Testung vor Beginn des Unterrichts- und Ausbildungsbetriebes, der Beschäftigung oder der jeweiligen Maßnahme durchzuführen. Die Testungen sind durch den Träger der Einrichtung oder der Bildungsstätte durchzuführen oder hinsichtlich der ordnungsgemäßen Durchführung zu beaufsichtigen.(2) § 13 Abs. 4 und 5 findet entsprechende Anwendung.(3) Die zur Durchführung des Unterrichts- und Ausbildungsbetriebes nach Absatz 1 erforderliche Internats- und Wohnheimunterbringung ist zulässig.

§ 26

Schullandheime, Einrichtungen der Erwachsenenbildung

§ 26 Schullandheime, Einrichtungen der Erwachsenenbildung(1) Schulische und außerschulische Angebote können in Schullandheimen in Präsenzform stattfinden. Die Träger der Einrichtungen nach Satz 1 haben die Einhaltung der allgemeinen Infektionsschutzregeln nach § 3 zu gewährleisten.(2) Veranstaltungen in Einrichtungen der Erwachsenenbildung sind in Präsenz zulässig. Einrichtungen nach Satz 1 sind insbesondere Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes vom 18. November 2010 (GVBl. S. 328) in der jeweils geltenden Fassung. Die Träger der Einrichtungen haben die Einhaltung der allgemeinen Infektionsschutzregeln nach § 3 zu gewährleisten. Folgende Zugangsbeschränkungen finden Anwendung:1. die 3G-Zugangsbeschränkung nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 für in geschlossenen Räumen stattfindende Veranstaltungen der Erwachsenenbildung mit Bildungsbezug,2. die 2G-Plus-Zugangsbeschränkung nach § 2 Abs. 2 Nr. 16 füra) in geschlossenen Räumen stattfindende Veranstaltungen von Orchesterproben, sofern Blasinstrumente verwendet werden, sowie von Chorproben,b) in geschlossenen Räumen stattfindende Gesundheits- und Sportangebote der Erwachsenenbildung,3. die 2G-Zugangsbeschränkung nach § 2 Abs. 2 Nr. 15 füra) außerhalb von geschlossenen Räumen stattfindende Gesundheits- und Sportangebote der Erwachsenenbildung undb) in geschlossenen Räumen stattfindende Veranstaltungen, die der Freizeitgestaltung dienen.Die Träger der Einrichtungen sind verpflichtet, zum Zweck des Nachweises über ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 2 Abs. 2 Nr. 9 den an den Veranstaltungen nach Satz 4 Nr. 1 teilnehmenden Personen, die keinen Impfnachweis nach § 2 Abs. 2 Nr. 12 oder keinen Nachweis der Genesung nach § 2 Abs. 2 Nr. 13 vorlegen, mindestens zweimal pro Kalenderwoche eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 2 Abs. 2 Nr. 9 anzubieten. Erfolgt die Veranstaltung an weniger als drei Tagen in der Kalenderwoche, ist in dem anteiligen Wochenzeitraum ein Testangebot ausreichend. Die zur Durchführung der Veranstaltungen nach Satz 1 erforderliche Unterbringung in Heimvolkshochschulen ist zulässig.(3) Ist nach Absatz 2 Satz 4 die 3G-Zugangsbeschränkung, die 2G-Plus Zugangsbeschränkung oder die 2G-Zugangsbeschränkung anzuwenden,1. ist der Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 Satz 1 einzuhalten und eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 zu verwenden, mit der Maßgabe, dass die Verpflichtung zur Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske auch am Sitzplatz besteht,2. ist die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 nicht von der Pflicht nach § 4 Nr. 4 befreit und3. findet § 5 Abs. 3 Nr. 6 Anwendung.Abweichend von Satz 1 kann im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen nach Absatz 2 Satz 4 Nr. 2 Buchst. b auf die Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen nach Absatz 2 Satz 4 Nr. 2 Buchst. a und b sowie Nr. 3 Buchst. a auf die Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske verzichtet werden.(4) Veranstaltungen, die nach Absatz 2 Satz 4 Nr. 1 die 3G-Zugangsbeschränkung nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 anzuwenden haben und nicht dem Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 unterfallen, können freiwillig die 2G-Zugangsbeschränkung nach § 2 Abs. 2 Nr. 15 oder die 3G- Plus-Zugangsbeschränkung nach § 2 Abs. 2 Nr. 17 mit der Maßgabe anwenden, dass die in § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 2 genannten Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung finden.(5) § 14 findet Anwendung.

§ 28

Ausgangsbeschränkungen

§ 28 Ausgangsbeschränkungen(1) Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder Unterkunft oder außerhalb des jeweils zugehörigen befriedeten Besitztums ist in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages ohne triftigen Grund untersagt.(2) Triftige Gründe im Sinne des Absatzes 1 sind:1. die Abwendung einer Gefahr für Leib oder Leben oder medizinische Notfälle, insbesondere bei akuter körperlicher oder seelisch-psychischer Erkrankung, bei Verletzung oder bei Niederkunft,2. die notwendige Pflege und Unterstützung kranker oder hilfsbedürftiger Menschen sowie die notwendige Fürsorge für minderjährige Menschen,3. die Begleitung sterbender Menschen und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,4. die Wahrnehmung eines Umgangs- oder Sorgerechts,5. der Besuch von Ehe- und Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft,6. dienstliche, amtliche oder sonstige hoheitliche Tätigkeiten, insbesondere der Feuerwehren, der Rettungsdienste oder des Katastrophenschutzes, sowie die öffentlich-rechtliche Leistungserbringung,7. die Ausübung beruflicher Tätigkeiten und kommunalpolitischer Funktionen,8. die Abwendung von Gefahren für Besitz und Eigentum,9. die notwendige Versorgung von Tieren sowie veterinärmedizinische Notfälle,10. die Jagd zur Vorbeugung und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest oder anderer Tierseuchen,11. die Durchfahrt durch Thüringen im überregionalen öffentlichen Personenverkehr oder in Kraftfahrzeugen,12. die Teilnahme an besonderen religiösen Zusammenkünften anlässlich hoher Feiertage,13. der Schutz vor Gewalterfahrung,14. das Verlassen der Wohnung oder der Unterkunft zum Zweck der durch eine Person im Freien allein ausgeübten körperlichen Bewegung sowie15. weitere vergleichbar triftige und unabweisbare Gründe.(3) Absatz 1 gilt nicht für1. geimpfte Personen und genesene Personen,2. Kinder, die noch nicht zwölf Jahre und drei Monate alt sind, und3. Personen, die ein ärztliches Attest vorlegen, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder deswegen innerhalb der letzten drei Monate vor dem Aufenthalt nach Absatz 1 nicht geimpft werden konnten.

§ 33

Ordnungswidrigkeiten

§ 33 Ordnungswidrigkeiten(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 IfSG und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung. Ordnungswidrigkeiten nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes bleiben unberührt.(2) Ordnungswidrigkeiten werden nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet.(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32 und 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie den §§ 28a und 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG handelt, wer1. vorsätzlich entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 den vorgeschriebenen Mindestabstand nicht einhält, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 2 oder 3 Satz 1 als verantwortliche Person Infektionsschutzregeln nicht einhält oder vorgeschriebene Vorkehrungen und Maßnahmen nicht trifft; ausgenommen sind Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen nach § 8,3. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 als verantwortliche Person ein ordnungsgemäßes Infektionsschutzkonzept nicht erstellt oder nicht vorhält,4. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 keine qualifizierte Gesichtsmaske verwendet, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,5. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 sich als ansteckungsverdächtige Person im Sinne des § 9 Abs. 1, als Krankheitsverdächtiger im Sinne des § 9 Abs. 2 oder als Ausscheider oder Kranker im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 2 bis zu einer behördlichen Entscheidung oder bis zur Übermittlung des Testergebnisses eines PCR-Tests außerhalb der Wohnung oder Unterkunft aufhält, physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen nicht vermeidet oder sich nicht unverzüglich absondert, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,6. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 in Verbindung mit § 3 Abs. 4 als verantwortliche Person die Kontaktnachverfolgung nicht gewährleistet,7. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 Abs. 4 Satz 1 als verantwortliche Person die Nachweise nach § 13 Abs. 3 nicht aktiv einfordert oder den Abgleich, dass die Person, auf welche die Nachweise ausgestellt sind, mit der Identität der nachweisenden Person übereinstimmt, nicht vornimmt oder sicherstellt und den Zugang nicht verweigert,8. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person bei Anwendung der 2G-Zugangsbeschränkung den Zugang nicht nur auf die in § 2 Abs. 2 Nr. 15 genannten Personen beschränkt,9. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Abs. 3 die Anwendung der 2G-Zugangsbeschränkung nach § 15 Abs. 1 der zuständigen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt, 10. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 16 Abs. 2 Nr. 4 als verantwortliche Person die maximal zulässige Kapazitätsauslastung von 75 Prozent überschreitet,11. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 16 Abs. 3 als verantwortliche Person die Anwendung der 3G-Plus-Zugangsbeschränkung nach § 16 Abs. 1 der zuständigen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,12. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 17 Abs. 1 oder 2 mit mehr als der danach festgelegten Personenzahl im öffentlichen oder privaten Raum zusammenkommt, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,13. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 oder 2 ohne Erfüllen der Zugangsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 sich in geschlossenen Räumen aufhält oder außerhalb geschlossener Räume an einer Jagd zur Vorbeugung oder Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest oder anderen Tierseuchen teilnimmt, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,14. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ohne Erfüllen der Zugangsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 15 sich in geschlossenen Räumen oder Fahrzeugen aufhält, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,15. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 3 Satz 1 ohne Erfüllen der Zugangsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 16, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 3, sich in geschlossenen Räumen aufhält,16. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 3 Satz 2 als verantwortliche Person in geschlossenen Räumen eine öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltung nach § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, an der mehr als 50 Personen teilnehmen, nicht mit einer 2G-Plus-Zugangsbeschränkung durchführt,17. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 4 keine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 verwendet oder als verantwortliche Person die Einhaltung der in § 18 Abs. 2 genannten Personenobergrenzen nicht sicherstellt,18. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 5 Satz 1 an den nach § 18 Abs. 5 Satz 2 festgelegten und gekennzeichneten Orten keine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 verwendet,18a. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18a Abs. 1 Nr. 2 in geschlossenen Räumen und Fahrzeugen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 keine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 verwendet, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,18b. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18a Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a als verantwortliche Person öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen und kulturelle Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 100 gleichzeitig teilnehmenden Personen durchführt,18c. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18a Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b als verantwortliche Person öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen und kulturelle Veranstaltungen außerhalb von geschlossenen Räumen mit mehr als 200 gleichzeitig teilnehmenden Personen durchführt,18d. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18a Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a als verantwortliche Person nichtöffentliche Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 30 gleichzeitig teilnehmenden Personen durchführt,18e. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18a Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b als verantwortliche Person nichtöffentliche Veranstaltungen außerhalb von geschlossenen Räumen mit mehr als 50 gleichzeitig teilnehmenden Personen durchführt,18f. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18a Abs. 1 Nr. 5 ohne Erfüllen der Zugangsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 15 sich in geschlossenen Räumen von Fahrschulen oder bei Schulungen in Erster Hilfe aufhält oder dies als verantwortliche Person zulässt, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,18g. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18a Abs. 1 Nr. 6 ohne Erfüllen der Zugangsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 15 sich in geschlossenen Räumen oder Fahrzeugen aufhält oder dies als verantwortliche Person zulässt, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,18h. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18a Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a Alkohol im in den festgelegten und gekennzeichneten Orten im öffentlichen Raum einschließlich öffentlich zugänglicher Einrichtungen in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages ausschenkt oder abgibt oder entgegen § 18a Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b in den festgelegten und gekennzeichneten Orten im öffentlichen Raum insbesondere in Innenstädten außerhalb geschlossener Räume konsumiert,18i. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18a Abs. 1 Nr. 7 Buchst. c als verantwortliche Person Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen für den Publikumsverkehr öffnet,18j. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a als verantwortliche Person öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 20 gleichzeitig teilnehmenden Personen durchführt,18k. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b als verantwortliche Person öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen außerhalb von geschlossenen Räumen mit mehr als 30 gleichzeitig teilnehmenden Personen durchführt,18l. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18a Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a als verantwortliche Person nichtöffentliche Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 20 gleichzeitig teilnehmenden Personen durchführt,18m. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18a Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b als verantwortliche Person nichtöffentliche Veranstaltungen außerhalb von geschlossenen Räumen mit mehr als 30 gleichzeitig teilnehmenden Personen durchführt,18n. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18a Abs. 2 Nr. 3 als verantwortliche Person geschlossene Räume für den Publikumsverkehr nicht schließt oder nicht geschlossen hält, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung besteht,18o. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18a Abs. 2 Nr. 4 als verantwortliche Person außerhalb geschlossener Räume Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes, kulturelle Veranstaltungen, wie Lesungen, Theater-, Kino- oder Opernaufführungen sowie Flug-, Jagd-, Hundeschulen und ähnlichen Einrichtungen betreibt, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung besteht,19. vorsätzlich entgegen § 19 Abs. 2 Satz 1 eine Versammlung durchführt oder veranstaltet, die nicht ortsfest ist oder an der mehr Personen teilnehmen, als zulässig sind,19a. vorsätzlich entgegen § 19 Abs. 2 Satz 2 keine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 verwendet,19b. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 19 Abs. 4 Satz 1 als anmeldende, anzeigende oder verantwortliche Person im Sinne des § 5 Abs. 2 der Anzeigepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt; es sei denn, es handelt sich um eine Versammlung im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2,20. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 20 als verantwortliche Person nicht dafür sorgt, dass die Kundenbegrenzung in den Geschäfts- und Betriebsräumen eingehalten wird,21. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 21 Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person in Einrichtungen nach § 21 Abs. 1 Satz 1 kein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Testkonzept erstellt,22. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 21 Abs. 2 als verantwortliche Person die Besucher nicht entsprechend dem einrichtungsbezogenen Hygienekonzept registriert oder registrieren lässt,23. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 als Besucher keine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 verwendet, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,24. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 21 Abs. 3 Satz 2 als Beschäftigter der Einrichtung oder eines Angebots nach § 21 Abs. 3 Satz 1 bei der Ausübung der Pflege und Betreuung im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, als Beschäftigter nach § 21 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 oder als Person nach § 21 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 keine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 verwendet,25. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Abs. 1 als verantwortliche Person in Einrichtungen nach § 23 Abs. 1 kein Infektionsschutzkonzept erstellt, vorhält oder entgegen § 23 Abs. 3 die Erstellung nicht sicherstellt,26. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 ein Hochschulgebäude oder eine Verpflegungseinrichtung des Studierendenwerks Thüringen betritt oder an einer Präsenzveranstaltung oder Präsenzprüfung teilnimmt, ohne über einen Nachweis eines negativen Testergebnisses, einen Impfnachweis oder einen Nachweis der Genesung zu verfügen,27. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 27 sich in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr außerhalb der Wohnung oder Unterkunft oder außerhalb des jeweils zugehörigen befriedeten Besitztums ohne triftigen Grund nach § 28 Abs. 2 aufhält, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,28. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 29 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 27 als verantwortliche Person ein Volks-. Dorf-, Stadt-, Schützen- oder Weinfest, einen Weihnachtsmarkt, eine Kirmes, ein Festival oder eine vergleichbare Veranstaltung durchführt oder entgegen § 29 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 27 als verantwortliche Person eine Sportveranstaltung mit Zuschauern durchführt,29. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 29 Abs. 2 in Verbindung mit § 27 als verantwortliche Person einen Kongress, eine Ausstellung oder Messe jeder Art in Präsenz vor Ort durchführt,30. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 30 in Verbindung mit § 27 als verantwortliche Person eine Einrichtung oder ein Angebot für den Publikumsverkehr nicht schließt oder geschlossen hält,31. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 31 Abs. 1 in Verbindung mit § 27 eine Gaststätte im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr für den Publikumsverkehr nicht schließt.(4) Die verantwortliche Person nach Absatz 3 bestimmt sich nach § 5 Abs. 2.(5) Die zuständigen Behörden bestimmen sich nach § 6 Nr. 2 ThürIfSGZustVO.

§ 39

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 39 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 24. November 2021 um 23:59 Uhr in Kraft und mit Ablauf des 24. Januar 2022 außer Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vom 30. Juni 2021 (GVBl. S. 279), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Oktober 2021 (GVBl. S. 537), außer Kraft.

§ 6

Mund-Nasen-Bedeckung, qualifizierte Gesichtsmaske

§ 6 Mund-Nasen-Bedeckung, qualifizierte Gesichtsmaske(1) Als Mund-Nasen-Bedeckungen können selbst genähte oder selbst hergestellte Stoffmasken, Schals, Tücher, Hauben und Kopfmasken sowie sonstige Bedeckungen von Mund und Nase verwendet werden.(2) Als qualifizierte Gesichtsmasken nach dieser Verordnung sind zulässig:1. medizinische Gesichtsmasken oder2. Atemschutzmasken ohne Ausatemventil mit technisch höherwertigem Schutzstandard, insbesondere FFP2-Masken.Zulässige qualifizierte Gesichtsmasken nach Satz 1 veröffentlicht die oberste Gesundheitsbehörde auf ihrer Internetseite.(3) Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr haben in geschlossenen Räumen und Fahrzeugen eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden:1. als Kunden in Geschäften und Dienstleistungsbetrieben mit Publikumsverkehr oder bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Angeboten mit Publikumsverkehr,2. als Besucher von öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen,3. bei Sitzungen von kommunalen Gremien,4. als Ärzte oder Therapeuten oder deren Personal sowie als Patienten in Arztpraxen, Praxen von Psycho- und Physiotherapeuten oder sonstigen der medizinischen und therapeutischen Versorgung dienenden ambulanten Einrichtungen, mit Ausnahme in Behandlungsräumen, wenn die Art der Leistung dies nicht zulässt,5. als Fahrgäste sowie Personal, soweit dieses in Kontakt mit den Fahrgästen kommt, in Taxen oder ähnlichen Beförderungsmitteln und bei Reisebusveranstaltungen; für den öffentlichen Personennahverkehr und den öffentlichen Personenfernverkehr gilt § 28b Abs. 5 IfSG,6. bei körpernahen Dienstleistungen, soweit die Art der Leistung dies zulässt,7. als Gäste in Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 367) in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich Bars, Kneipen und Cafés, soweit sie sich nicht an ihrem Tisch aufhalten,8. als Teilnehmer an einer Versammlung oder an religiösen oder weltanschaulichen Zwecken dienenden Veranstaltungen oder Zusammenkünften.Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht in Nassbereichen oder während sportlicher Betätigung.(4) Unbeschadet des Absatzes 3 ist jede Person angehalten, in geschlossenen Räumen insbesondere in Situationen, in denen ein engerer oder längerer Kontakt zu anderen Personen unvermeidbar ist, eine qualifizierte Gesichtsmaske nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zu verwenden.(5) Die Verpflichtung zur Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske nach Absatz 3 gilt nicht für1. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,2. Personen, denen die Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen, oder3. gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.(6) Die Mund-Nasen-Bedeckung oder die qualifizierte Gesichtsmaske soll eng anliegen, gut sitzen sowie Mund und Nase bedecken.(7) Das Verbot der Verwendung von verfassungsfeindlichen Kennzeichen und sonstigen verbotenen Symbolen, insbesondere nach den §§ 86a und 130 des Strafgesetzbuches und nach den vereinsrechtlichen Vorschriften, bleibt unberührt.(8) Die Verpflichtungen zur Bereitstellung und Verwendung von medizinischen Gesichtsmasken oder Atemschutzmasken bei der Arbeit nach § 2 Abs. 2 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. Regelungen zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder qualifizierten Gesichtsmaske bleiben für die Einrichtungen und Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO den gesonderten Anordnungen des für Bildung zuständigen Ministeriums vorbehalten.

§ 18a

Weitergehende Maßnahmen bei besonders hohen Infektionszahlen

§ 18aWeitergehende Maßnahmen bei besonders hohen Infektionszahlen(1) Ab dem übernächsten Tag nach der Bekanntgabe des an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 1 000,0 überschreitenden Frühwarnindikators in Landkreisen oder kreisfreien Städten1. sind abweichend von § 17 Abs. 2 Satz 1 private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum, an denen nicht nur geimpfte Personen und genesene Personen teilnehmen, nur zulässig, sofern nicht mehr als zehn Personen teilnehmen und die private Zusammenkunft ausschließlich mita) den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, undb) einer weiteren haushaltsfremden Person stattfindet; § 17 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt,2. ist in geschlossenen Räumen und Fahrzeugen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zu verwenden; § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Halbsatz 2 bleibt unberührt, 3. liegen bei öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen und kulturellen Veranstaltungen die Personenobergrenzena) in geschlossenen Räumen abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Halbsatz 2 oder Buchst. i Halbsatz 2 bei bis zu gleichzeitig 100 teilnehmenden Personen undb) außerhalb geschlossener Räume abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Halbsatz 2 und Buchst. c Halbsatz 2 bei bis zu gleichzeitig 200 teilnehmenden Personen,4. liegen bei nichtöffentlichen Veranstaltungen die Personenobergrenzena) in geschlossenen Räumen abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c Halbsatz 2 bei bis zu gleichzeitig 30 teilnehmenden Personen undb) außerhalb geschlossener Räume abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b Halbsatz 2 bei bis zu gleichzeitig 50 teilnehmenden Personen,5. gilt abweichend von § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 die 2G-Zugangsbeschränkung in geschlossenen Räumen und Fahrzeugen von Fahrschulen und bei Schulungen in Erster Hilfe,6. gilt abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, d bis g und i die 2G-Plus-Zugangsbeschränkung in geschlossenen Räumena) von Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes; dies gilt nicht für die in § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d unter den Doppelbuchstaben aa bis dd genannten Ausnahmen,b) bei der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen mit Ausnahme medizinisch, therapeutisch oder pflegerisch notwendiger Dienstleistungen,c) bei Reisebusveranstaltungen,d) bei entgeltlichen Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken,e) bei kulturellen Veranstaltungen, wie Lesungen, Theater-, Kino- oder Opernaufführungen,f) für alle öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen,7.sind untersagt:a) der Ausschank und die Abgabe von Alkohol an den durch die zuständige Behörde festgelegten und gekennzeichneten Orten im öffentlichen Raum einschließlich öffentlich zugänglicher Einrichtungen in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages, § 18 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend,b) der Konsum von Alkohol in den durch die zuständige Behörde festgelegten und gekennzeichneten Orten im öffentlichen Raum insbesondere in Innenstädten außerhalb geschlossener Räume; § 18 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend,c) die Öffnung von Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen für den Publikumsverkehr.(2) In Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen der Frühwarnindikator an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 1 500,0 überschreitet, gilt ab dem übernächsten Tag nach der Bekanntgabe Absatz 1 mit der Maßgabe, dass1. bei öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen die Personenobergrenzea) in geschlossenen Räumen abweichend von Absatz 1 Nr. 3 Buchst. a und § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Halbsatz 2 bei bis zu gleichzeitig 20 teilnehmenden Personen undb) außerhalb geschlossener Räume abweichend von Absatz 1 Nr. 3 Buchst. b und § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Halbsatz 2 bei bis zu gleichzeitig 30 teilnehmenden Personenliegen,2. bei nichtöffentlichen Veranstaltungen die Personenobergrenzena) in geschlossenen Räumen abweichend von Absatz 1 Nr. 4 Buchst. a und § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c Halbsatz 2 bei bis zu gleichzeitig 20 teilnehmenden Personen und b) außerhalb geschlossener Räume abweichend von Absatz 1 Nr. 4 Buchst. b und § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b Halbsatz 2 bei bis zu gleichzeitig 30 teilnehmenden Personenliegen,3. geschlossene Räumen vona) Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes mit Ausnahme der in § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d unter den Doppelbuchstaben aa bis dd genannten Ausnahmen,b) Einrichtungen, Dienstleistungen und Angeboten der Freizeitgestaltung, insbesondere Freizeitveranstaltungen, Museen, Archiven, Bibliotheken, Sehenswürdigkeiten und Denkmälern,c) kulturellen Veranstaltungen, wie Lesungen, Theater-, Kino- oder Opernaufführungen,d) Flug-, Jagd-, Hundeschulen und ähnlichen Einrichtungen,e) zoologischen und botanischen Gärten sowie Tierparks und f)Solarienfür den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten sind,4.abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2a) Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes mit Ausnahme der in § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d unter den Doppelbuchstaben aa bis dd genannten Ausnahmen,b) kulturelle Veranstaltungen, wie Lesungen, Theater-, Kino- oder Opernaufführungen, undc) Flug-, Jagd-, Hundeschulen und ähnliche Einrichtungenaußerhalb geschlossener Räume für den Publikumsverkehr einschließlich des Betretens durch Gäste, Teilnehmer und vergleichbare Personen zu schließen und geschlossen zu halten sind.(3) Soweit nach Absatz 1 Nr. 2 die Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 vorgeschrieben ist, gilt die Verpflichtung für Kinder vom vollendeten sechsten bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr mit der Maßgabe, dass diese eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 verwenden können.(4) Unterschreitet der Frühwarnindikator an sieben aufeinanderfolgenden Tagen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt jeweils den in Absatz 1 oder 2 bestimmten Schwellenwert, sind die in dem jeweiligen Absatz genannten Maßnahmen und Beschränkungen aufgehoben.(5) Die Fristberechnung bei Unter- und Überschreitung des Frühwarnindikators nach den Absätzen 1 bis 3 beginnt mit dem 8. Dezember 2021.(6) Die oberste Gesundheitsbehörde gibt bekannt, wenn die Schwellenwerte der jeweiligen Warnstufe an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten oder an sieben aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten werden. Die oberste Gesundheitsbehörde gibt auf ihrer Internetseite zudem die Tage bekannt, ab denen die jeweiligen Maßnahmen gelten.

§ 26a

Schulbetrieb

§ 26aSchulbetrieb(1) Die Organisation des Schulbetriebs, insbesondere die Ausgestaltung des Unterrichts in Form von Distanzunterricht, Unterricht im Rahmen von Wechselmodellen oder Unterricht in festen, beständigen Gruppen, kann in allen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen sowie an Schulen in freier Trägerschaft ab 3. Januar 2022 auf Anordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums erfolgen. Die Einrichtung einer Notbetreuung kann angeordnet werden.(2) Der Anspruch der Schüler auf Förderung in einem Schulhort nach § 10 Abs. 2 des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238) in der jeweils geltenden Fassung kann durch Anordnung nach Absatz 1 eingeschränkt werden. Art und Umfang der aufgrund dieser Anordnung eingeschränkten Hortbetreuung legt die Schulleitung vor Ort unter Berücksichtigung der jeweiligen räumlichen und personellen Kapazitäten fest; die Vorgaben des Zugangs zur Notbetreuung sind zu beachten.(3) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt, findet für Schüler der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe, für Fachschüler in den Abschlussklassen der Fachschule im Fachbereich Sozialwesen sowie für Berufsschüler mit 3,5-jähriger Ausbildung, bei denen die Abschlussprüfungen oder der erste Teil der gestreckten Abschlussprüfungen bevorstehen, Präsenzunterricht statt.(4) Wird mit der Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 die Einrichtung einer Notbetreuung angeordnet, haben Schüler in den durch die Anordnung bestimmten Fällen Zugang zur Notbetreuung,1. deren Betreuung aus Gründen des Kinderschutzes geboten erscheint,2. deren Betreuung aufgrund eines sonderpädagogischen Förderbedarfs erforderlich ist,3. soweit ein Personensorgeberechtigter im Bereich der Gesundheitsversorgung und Pflege tätig ist und keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit, insbesondere durch andere Personensorgeberechtigte, sicherstellen kann, oder4. wenn ein Personensorgeberechtigtera) an einer Betreuung des Kindesaa) aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe, die eine Erledigung der Tätigkeit in Heimarbeit unmöglich machen, oderbb) als Schüler, Auszubildender oder Studierender wegen der Teilnahme an notwendigen Prüfungen oder Praktika oder am notwendigen Präsenzunterricht gehindert ist undb) keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit, insbesondere durch andere Personensorgeberechtigte, sicherstellen kann sowiec) im Fall des Buchstaben a Doppelbuchst. aa zum zwingend für den Betrieb benötigten Personal in der Pandemieabwehr oder -bewältigung oder in Bereichen von erheblichem öffentlichen Interesse gehört, insbesondere in den Bereichenaa) Bildung, Erziehung und Wissenschaft,bb) Kinder- und Jugendhilfe,cc) Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlichen Verwaltung, der Rechtspflege und der rechtlichen Betreuung,dd) Sicherstellung der öffentlichen Infrastruktur und Versorgungssicherheit,ee) Informationstechnik und Telekommunikation,ff) Medien,gg) Finanz- und Rechtswesen,hh) Transport und Verkehr,ii) Ernährung und Versorgung mit Waren des täglichen Bedarfs.(5) Ob die Voraussetzungen nach Absatz 4 Nr. 1 und 2 vorliegen, entscheiden die Schulleitung oder das für den Schüler örtlich zuständige Jugendamt. Ob die Voraussetzungen nach Absatz 4 Nr. 3 oder 4 vorliegen, entscheidet die Schulleitung. Als Nachweis für die arbeitsplatz-, beschäftigungs- oder ausbildungsbezogenen Voraussetzungen des Absatzes 4 Nr. 4 Buchst, a und c genügt eine Bescheinigung des Arbeitgebers, des Dienstherrn, der Schule, der Hochschule oder der Ausbildungsstelle. Die weiteren Voraussetzungen nach Absatz 4 sind von den Personensorgeberechtigten gegenüber der Schulleitung formlos glaubhaft zu machen.

§ 26b

Testungen in der Schule und Betretungsverbot

§ 26bTestungen in der Schule und Betretungsverbot(1) Die Teilnahme der Schüler am Schulbetrieb nach § 26a Abs. 1 Satz 1 oder an einer Notbetreuung nach § 26a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 wird von der Teilnahme an einer konkret angebotenen Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und deren negativem Testergebnis abhängig gemacht. Das Testintervall wird auf zwei Testungen pro Woche festgelegt. Einer Testung nach Satz 1 steht gleich:1. der Nachweis eines PCR-Tests mit negativem Testergebnis, der nicht älter als 48 Stunden ist, oder2. eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 10 über ein negatives Testergebnis eines durchgeführten Antigenschnelltests oder eines Tests mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren, der jeweils nicht länger als 24 Stunden zurückliegt.Schüler, die nicht an den konkret angebotenen Testungen nach Satz 1 teilnehmen oder keinen Nachweis nach Satz 3 vorweisen können und die nicht nach Absatz 2 von der Verpflichtung zur Teilnahme an der konkret angebotenen Testung befreit sind, dürfen das Schulgebäude nicht betreten.(2) Für Schüler, die geimpfte Personen oder genesene Personen sind, ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Teilnahme an der konkret angebotenen Testung nicht verpflichtend.(3) § 44 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO findet entsprechende Anwendung.

Eingangsformel ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO

Aufgrund des § 15 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 und des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28, 28a, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906), und des § 28c Satz 4 IfSG in Verbindung mit § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), geändert durch Artikel 20a des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Mindestabstand, Grundsätze

§ 1 Mindestabstand, Grundsätze(1) Wo immer möglich und zumutbar, ist ein Mindestabstand von wenigstens 1,5 Metern einzuhalten. Satz 1 gilt nicht1. für Angehörige des eigenen Haushalts und Angehörige eines weiteren Haushalts, jeweils einschließlich der Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, oder2. für Zusammenkünfte von nicht mehr als zehn Personen.Ehegatten, eingetragene Lebenspartner oder Lebensgefährten gelten als ein Haushalt im Sinne dieser Verordnung, auch wenn sie in keiner häuslichen Gemeinschaft leben.(2) Jede Person ist angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen außer zu den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Die Anzahl der Haushalte, aus denen die Kontaktpersonen stammen, sollen möglichst konstant und gering gehalten werden.(3) Auch bei privaten Zusammenkünften in geschlossenen Räumen sollen die Hygieneregelungen umgesetzt und für ausreichend Belüftung gesorgt werden. Sofern die Möglichkeit besteht, sollen private Zusammenkünfte außerhalb geschlossener Räume abgehalten werden.(4) Soweit in dieser Verordnung das Erfordernis eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgesehen ist und soweit infektionsschutzrechtliche Vorschriften des Bundes nicht entgegenstehen, sind asymptomatische Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres und alle noch nicht eingeschulten Kinder von diesem Erfordernis ausgenommen. Für asymptomatische Schüler, die den Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Testkonzepts erbringen, gilt Satz 1 entsprechend. Der Nachweis nach Satz 2 kann auch durch die Bescheinigung nach § 44 Abs. 2 der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) erbracht werden.(5) Sofern die Möglichkeit besteht, sollen bei zulässigen Aufenthalten, Zusammenkünften und Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung browserbasierte Webanwendungen oder Applikationen, insbesondere die Corona-Warn-App, für die Kontakterfassung genutzt werden, soweit nicht nach dieser Verordnung die Gewährleistung einer Kontaktnachverfolgung nach § 3 Abs. 4 vorgeschrieben ist.

§ 10

Selbsttest

§ 10 Selbsttest(1) Soweit in dieser Verordnung ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 als verpflichtende Voraussetzung für den Zutritt zu einer Einrichtung, für die Teilnahme an einer Veranstaltung oder für die Inanspruchnahme eines Angebots oder einer insbesondere körpernahen Dienstleistung bestimmt ist, muss im Fall der Durchführung eines Selbsttests dieser durch die sich selbst testende Person vor Ort unter Beobachtung von Mitarbeitern oder von beauftragten Personen von Einrichtungen, Veranstaltern, anbietenden Personen oder Dienstleistern durchgeführt werden.(2) Selbsttests sind jeweils mit größtmöglicher Sorgfalt unter Beachtung der medizinischen Anwendungshinweise und besonderer Umsicht zur Vermeidung körperlicher Schäden und Verletzungen oder seelischer Beeinträchtigungen durchzuführen. Auf Einhaltung der Hygiene bei der Durchführung des Selbsttests ist zu achten.(3) Einem negativen Ergebnis eines den Absätzen 1 und 2 entsprechenden Selbsttests gleichwertig sind1. das Testergebnis eines PCR-Tests oder2. eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 10,sofern die zugrundeliegende Testung nach Nummer 1 nicht länger als 48 Stunden oder nach Nummer 2 nicht länger als 24 Stunden zurückliegt.(4) Soweit ein nach Absatz 1 durchgeführter Selbsttest ein positives Testergebnis ausweist, ist die getestete Person verpflichtet, unverzüglich einen PCR-Test durchführen zu lassen.(5) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Coronavirus-Testverordnung unberührt.

§ 11

Geimpfte Personen und genesene Personen

§ 11 Geimpfte Personen und genesene PersonenDie Bestimmungen des Zweiten Abschnitts der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung finden hinsichtlich der Erleichterungen und Ausnahmen für geimpfte Personen und genesene Personen Anwendung. Der entsprechende Nachweis der Impfung oder der Genesung ist zu führen. Soweit insbesondere die Vorlage eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach dieser Verordnung bestimmt ist, entfällt diese Pflicht für geimpfte Personen und genesene Personen, soweit nicht in dieser Verordnung oder in § 28b Abs. 2 und 3 IfSG Abweichendes bestimmt ist.

§ 12

Kontaktnachverfolgung

§ 12 KontaktnachverfolgungDie Gewährleistung einer Kontaktnachverfolgung von Gästen, Kunden, Nutzern und Besuchern nach § 3 Abs. 4 ist in geschlossenen Räumen erforderlich1. in Einrichtungen sowie bei Dienstleistungen und Angeboten, die der Freizeitgestaltung dienen, auch solche mit Bildungsbezug,2. bei speziellen außerschulischen Bildungsangeboten wie Fahr-, Flug-, Jagd-, Hunde-, Musik-, Jugendkunst-, Tanz- und Ballettschulen und ähnlichen Einrichtungen, bei Gesangs-, Musik- und Nachhilfeunterricht sowie bei Chor- und Orchesterproben,3. bei gewerblichen Übernachtungsangeboten,4. in Fitnessstudios und Saunen,5. in Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbädern sowie Thermen,6. in Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes,7. in Diskotheken, Tanzklubs und sonstigen Tanzlustbarkeiten, Prostitutionsstätten, Bordellen und vergleichbaren Einrichtungen, bei sexuellen Dienstleistungen in Prostitutionsfahrzeugen und bei Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung, in Swingerklubs und bei ähnlichen Angeboten,8. in Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen,9. bei öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen,10. bei nichtöffentlichen Veranstaltungen, soweit mehr als 15 Personen teilnehmen,11. bei Angeboten und Veranstaltungen in Schullandheimen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe mit Beherbergungsbetrieb sowie12. beim Freizeitsport und organisierten Sport.

§ 13

Allgemeine Bestimmungen der Zugangsbeschränkungen

§ 13 Allgemeine Bestimmungen der Zugangsbeschränkungen(1) Soweit diese Verordnung Zugangsbeschränkungen vorsieht und sich aus § 28b IfSG nichts Abweichendes ergibt, sind zugangsberechtigte Personen Gäste, Kunden, Nutzer, Besucher, sonstige Veranstaltungsteilnehmer oder weitere Personen, die die jeweiligen Zugangsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 bis 17 erfüllen.(2) Soweit Zugangsbeschränkungen im Sinne dieser Verordnung erfolgen, sind den geimpften Personen und genesenen Personen gleichgestellt:1. asymptomatische Kinder und Schüler im Sinne des § 1 Abs. 4,2. asymptomatische Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres mit negativem Testergebnis eines Antigenschnelltests, soweit diese nicht bereits von Nummer 1 erfasst sind,3. Personen, diea) ein ärztliches Attest vorlegen, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder deswegen innerhalb der letzten drei Monate vor dem Zugang nicht geimpft werden konnten, undb) ein negatives Testergebnis eines Antigenschnelltests vorweisen können.Anstelle des negativen Testergebnisses eines Antigenschnelltests kann auch ein negatives Ergebnis eines Tests nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 und 7 vorgelegt werden.(3) Die für die jeweilige Zugangsbeschränkung erforderlichen Nachweise können erfolgen durch1. Impfnachweis,2. Nachweis der Genesung,3. Nachweis eines negativen Ergebnisses eines Tests nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 und 7,4. COVID-19-Testzertifikate von Leistungserbringern nach § 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 TestV, soweit ein negativer Antigenschnelltest nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 ausreichend ist,5. einen negativen Selbsttest nach § 10 Abs. 1 oder6. Bescheinigung nach § 1 Abs. 4 Satz 2 und 3.(4) Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat die Vorlage der Nachweise nach Absatz 3 von zugangsberechtigten Personen aktiv einzufordern und die Übereinstimmung der Person, auf welche die Nachweise ausgestellt sind, mit der Identität der nachweisenden Person abzugleichen. Wird ein erforderlicher Nachweis nicht vorgelegt oder stimmt die Identität der Personen nicht überein, ist der Zugang zu verweigern.(5) Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 ist zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 4 berechtigt, personenbezogene Daten über das Vorliegen der Nachweise nach Absatz 3 oder über das Lebensalter zu verarbeiten. Zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person sind technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, die sicherstellen, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung erfolgt. Die für die Verarbeitung Verantwortlichen haben sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Die personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig. Die Daten sind spätestens nach Ablauf von vier Wochen datenschutzgerecht zu löschen oder zu vernichten, sobald diese nicht mehr für die Zwecke nach Satz 1 erforderlich sind. Im Übrigen bleiben die datenschutzrechtlichen Bestimmungen unberührt.

§ 14

Arbeitgeber, Beschäftigte und sonstige tätige oder beauftragte Personen

§ 14 Arbeitgeber, Beschäftigte und sonstige tätige oder beauftragte PersonenFür die Zugangsbeschränkungen nach den §§ 15, 16 und 18 gelten für Arbeitgeber und Beschäftigte die Regelungen des § 28b Abs. 1 und 3 IfSG. Wer Beschäftigter nach Satz 1 ist, bestimmt sich nach § 2 Abs. 2 ArbSchG. Für sonstige tätige oder beauftragte Personen gelten die Regelungen des § 28b Abs. 1 und 3 IfSG entsprechend.

§ 15

2G-Zugangsbeschränkung

§ 15 2G-Zugangsbeschränkung(1) Sofern die Anwendung der 2G-Zugangsbeschränkung nach dem Dritten Abschnitt dieser Verordnung nicht verpflichtend vorgeschrieben ist, kann die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 die 2G-Zugangsbeschränkung freiwillig für1. die Durchführung von öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen, einschließlich Ausstellungen, Messen sowie Spezial- und Jahrmärkten, Sportveranstaltungen sowie nichtöffentlichen Veranstaltungen,2. kulturelle Veranstaltungen wie Lesungen, Theater-, Kino-, Opern- oder Konzertaufführungen,3. Veranstaltungen und Zusammenkünfte nach § 19 Abs. 1 Nr. 2,4. Reisebusveranstaltungen und5. den Betrieb von Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes, Beherbergungsbetrieben sowie Diskotheken, Tanzklubs und sonstigen Tanzlustbarkeitenanwenden, wobei der Zugang entsprechend § 2 Abs. 2 Nr. 15 zu beschränken ist. Für die in § 8 Satz 1 und § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 3 genannten Veranstaltungen ist die Anwendung der 2G- Zugangsbeschränkung nicht zulässig.(2) Bei der freiwilligen Anwendung der 2G-Zugangsbeschränkung nach Absatz 1 Satz 11. kann auf die Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder einer qualifizierten Gesichtsmaske nach § 6 verzichtet werden,2. ist die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 von den Pflichten nach § 4 Nr. 2 und 4 befreit,3. findet § 5 Abs. 3 Nr. 6 und 11 keine Anwendung und4. entfällt für Veranstaltungen eine Personenobergrenze,soweit im Dritten Abschnitt dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist.(3) Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat die freiwillige Anwendung der 2G-Zugangsbeschränkung nach Absatz 1 Satz 1 der zuständigen Behörde zehn Tage vor Beginn der Veranstaltung, der Zusammenkunft oder des Betriebs anzuzeigen.

§ 16

3G-Plus-Zugangsbeschränkung

§ 16 3G-Plus-Zugangsbeschränkung(1) Bei der freiwilligen Anwendung der 3G-Plus-Zugangsbeschränkung für die Bereiche des § 15 Abs. 1 Satz 1 kann die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 den Zugang entsprechend § 2 Abs. 2 Nr. 17 beschränken. Für die in § 8 Satz 1 und § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 3 genannten Veranstaltungen ist die Anwendung der 3G-Plus-Zugangsbeschränkung nicht zulässig.(2) Bei der freiwilligen Anwendung der 3G-Plus-Zugangsbeschränkung nach Absatz 1 Satz 11. kann auf die Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder einer qualifizierten Gesichtsmaske nach § 6 verzichtet werden,2. ist die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 von den Pflichten nach § 4 Nr. 2 und 4 befreit,3. findet § 5 Abs. 3 Nr. 6 und 11 keine Anwendung und4. entfällt für Veranstaltungen außerhalb geschlossener Räume eine Personenobergrenze und ist in geschlossenen Räumen eine maximale Kapazitätsauslastung bis zu 75 Prozent der zulässigen Gesamtauslastung zulässig,soweit im Dritten Abschnitt dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist.(3) Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat die freiwillige Anwendung der 3G-Plus-Zugangsbeschränkung nach Absatz 1 Satz 1 der zuständigen Behörde zehn Tage vor Beginn der Veranstaltung, der Zusammenkunft oder des Betriebs anzuzeigen.

§ 17

Kontaktbeschränkungen

§ 17 Kontaktbeschränkungen(1) Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind nur gestattet mit:1. den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, und2. zwei weiteren haushaltsfremden Personen, die einem Haushalt angehören.Kinder, die noch nicht zwölf Jahre und drei Monate alt sind, sowie persönliche Assistenten von Menschen mit Behinderungen bleiben unberücksichtigt. Geimpfte Personen, genesene Personen und Personen, die mittels ärztlichen Attests nachweisen können, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder deswegen innerhalb der letzten drei Monate vor der Zusammenkunft nicht geimpft werden konnten, werden nicht auf die Teilnehmerzahl angerechnet.(2) Absatz 1 gilt nicht für1. die Benutzung des öffentlichen Personenverkehrs und die Nutzung von Kraftfahrzeugen oder2. die Inanspruchnahme, die Nutzung oder den Besuch der Einrichtungen, Dienstleistungen, Angebote oder Veranstaltungen, bei denen der Zugang nicht nur auf geimpfte Personen und genesene Personen beschränkt ist.

§ 18

Besondere Schutzmaßnahmen

§ 18 Besondere Schutzmaßnahmen(1) Die 3G-Zugangsbeschränkung gilt in geschlossenen Räumen:1. bei der Inanspruchnahme medizinisch, therapeutisch oder pflegerisch notwendiger körpernaher Dienstleistungen,2. von Fahrschulen,3. bei Schulungen in Erster Hilfe,4. bei der Wahrnehmung von Angeboten der Blutspendedienste,5. bei entgeltlichen Übernachtungsangeboten, soweit diese für notwendige, insbesondere für medizinische, berufliche und geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden, wobei das negative Testergebnis auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei Anreise vorgelegt und eine Testung wiederholend jeweils spätestens mit Ablauf von 72 Stunden durchgeführt werden muss,6. nichtöffentlicher Betriebskantinen, deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe oder aufgrund der Beschaffenheit der Arbeitsplätze zwingend erforderlich ist,7. von Nebenbetrieben an den Bundesautobahnen nach den bundesfernstraßenrechtlichen Bestimmungen sowie auf Autohöfen,8. bei Sitzungen, Beratungen und Veranstaltungen nach § 8 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5,9. bei Versammlungen sowie religiösen, weltanschaulichen oder parteipolitischen Veranstaltungen nach § 19 Abs. 1.Satz 1 gilt auch außerhalb geschlossener Räume für die Jagd zur Vorbeugung und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest oder anderer Tierseuchen. Der Betrieb nichtöffentlicher Betriebskantinen nach Satz 1 Nr. 6 ist insbesondere zwingend erforderlich, wenn eine individuelle Nahrungsaufnahme nicht am Arbeitsplatz oder nicht in anderen vom Arbeitsplatz getrennten Räumen möglich ist.(2) Die Anwendung der 2G-Zugangsbeschränkungen gilt verpflichtend:1. in geschlossenen Räumen oder Fahrzeugena) von Einzel- und Großhandelsgeschäften; ausgenommen ist der Zugang zum Lebensmittelhandel, zum Handel mit Tierbedarf und zum Großhandel für Gewerbetreibende sowie zu Getränkemärkten, Apotheken, Brennstoffhandel, Baumärkten, Drogerien, Sanitätshäusern, Babyfachmärkten, Orthopädieschuhtechnikern, Optikern, Hörgeräteakustikern, Ladengeschäften des Zeitungsverkaufs und Tankstellen,b) bei öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen mit der Maßgabe, dass die Veranstaltungen mindestens zehn Tage vor Veranstaltungsbeginn der zuständigen Behörde anzuzeigen sind und eine maximale Kapazitätsauslastung mit bis zu 50 Prozent der zulässigen Gesamtauslastung zulässig ist; die Personenobergrenze liegt bei gleichzeitig 500 teilnehmenden Personen,c) bei nichtöffentlichen Veranstaltungen, soweit mehr als 15 Personen teilnehmen, mit der Maßgabe, dass die Veranstaltungen mindestens zehn Tage vor Veranstaltungsbeginn der zuständigen Behörde anzuzeigen sind und eine Kontaktnachverfolgung nach § 3 Abs. 4 zu gewährleisten ist; die Personenobergrenze liegt bei gleichzeitig 50 teilnehmenden Personen,d) von Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes mit Ausnahmeaa) der Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke,bb) der nichtöffentlichen Betriebskantinen, deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe oder aufgrund der Beschaffenheit der Arbeitsplätze zwingend erforderlich ist; für deren Zugang gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 in Verbindung mit Satz 3,cc) der vom Studierendenwerk Thüringen betriebenen Mensen für den nichtöffentlichen Betrieb; für deren Zugang gilt § 25 Abs. 2,dd) von Nebenbetrieben an den Bundesautobahnen nach den bundesfernstraßenrechtlichen Bestimmungen sowie auf Autohöfen; für deren Zugang gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 7, e) bei der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen mit Ausnahme medizinisch, therapeutisch oder pflegerisch notwendiger Dienstleistungen,f) bei Reisebusveranstaltungen,g) bei entgeltlichen Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken,h) von Einrichtungen, Dienstleistungen und Angeboten der Freizeitgestaltung, insbesondere Museen, Archiven, Sehenswürdigkeiten und Denkmälern,i) bei kulturellen Veranstaltungen, wie Lesungen, Theater-, Kino- oder Opernaufführungen mit der Maßgabe, dass eine maximale Kapazitätsauslastung mit bis zu 50 Prozent der zulässigen Gesamtauslastung zulässig ist; die Personenobergrenze liegt bei gleichzeitig 500 teilnehmenden Personen,j) von Flug-, Jagd-, Hundeschulen und ähnlichen Einrichtungen,k) von zoologischen und botanischen Gärten sowie Tierparks,l) von Solarien,m) von Prostitutionsstätten, -fahrzeugen und -veranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes, Bordellen, Swingerklubs und ähnlichen Angeboten, 2. außerhalb geschlossener Räume füra) öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen mit der Maßgabe, dass die Veranstaltungen mindestens zehn Tage vor Veranstaltungsbeginn der zuständigen Behörde anzuzeigen sind und eine maximale Kapazitätsauslastung mit bis zu 75 Prozent der zulässigen Gesamtauslastung zulässig ist; die Personenobergrenze liegt bei gleichzeitig 1 000 teilnehmenden Personen,b) nichtöffentliche Veranstaltungen, soweit mehr als 20 Personen teilnehmen, mit der Maßgabe, dass die Veranstaltungen mindestens zehn Tage vor Veranstaltungsbeginn der zuständigen Behörde anzuzeigen sind; die Personenobergrenze liegt bei gleichzeitig 100 teilnehmenden Personen,c) kulturelle Veranstaltungen, wie Lesungen, Theater-, Kino- oder Opernaufführungen mit der Maßgabe, dass eine maximale Kapazitätsauslastung mit bis zu 75 Prozent der zulässigen Gesamtauslastung zulässig ist; die Personenobergrenze liegt bei gleichzeitig 1 000 teilnehmenden Personen,d) Gaststätten im Sinne der Nummer 1 Buchst. d,e) Fitnessstudios, Tanzschulen und jeweils ähnliche Einrichtungen; ausgenommen sind medizinisch notwendige Angebote der Rehabilitation undf) Angebote des Freizeitsports, soweit nicht in der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb oder aufgrund einer Allgemeinverfügung des für diesen Bereich zuständigen Ministeriums Abweichendes geregelt ist.Soweit nicht ausdrücklich in Satz 1 bestimmt, besteht keine Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Behörde. Ergänzend zu § 6 Abs. 3 Satz 1 ist eine qualifizierte Gesichtsmaske bei der verpflichtenden Anwendung der 2G-Zugangsbeschränkung zu verwenden, § 6 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.(3) Die 2G-Plus-Zugangsbeschränkung gilt in geschlossenen Räumen:1. von Fitnessstudios, Tanzschulen und jeweils ähnlichen Einrichtungen; ausgenommen sind medizinisch notwendige Angebote der Rehabilitation,2. bei Angeboten des Freizeitsports,3. von Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen,4. bei Auftritten und Proben von Orchestern, sofern Blasinstrumente verwendet werden, und von Chören.Abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b gilt die 2G-Plus-Zugangsbeschränkung in geschlossenen Räumen für öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen, soweit mehr als 50 Personen teilnehmen.(4) Im Fall der 2G-Zugangsbeschränkung oder 2G-Plus-Zugangsbeschränkung haben Arbeitgeber, Beschäftigte oder sonstige tätige oder beauftragte Personen, die keine geimpften Personen oder genesenen Personen sind, eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zu verwenden.(5) An allen nach Satz 2 festgelegten und gekennzeichneten Orten mit Publikumsverkehr in Innenstädten und im öffentlichen Raum außerhalb geschlossener Räume, an denen sich Personen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, ist eine Mund-Nasen-Bedeckung oder eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 zu verwenden. Die zuständigen Behörden legen die Orte nach Satz 1 durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügungen fest und kennzeichnen diese.(6) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die in § 8 Satz 1 Nr. 1 und 3 genannten Bereiche.

§ 19

Versammlungen, religiöse, weltanschauliche oder parteipolitische Veranstaltungen

§ 19 Versammlungen, religiöse, weltanschauliche oder parteipolitische Veranstaltungen(1) § 3 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 4 und 5 gelten auch für1. Versammlungen im Sinne des Artikels 8 des Grundgesetzes und des Artikels 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen,2. religiösen oder weltanschaulichen Zwecken im Sinne der Artikel 39 und 40 der Verfassung des Freistaats Thüringen dienende Veranstaltungen oder Zusammenkünfte und3. Veranstaltungen von politischen Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und des § 2 des Parteiengesetzes in der Fassung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149) in der jeweils geltenden Fassung, sowie deren Gliederungen und Organe; § 35 Abs. 3 Satz 2 findet Anwendung.(2) Versammlungen nach Absatz 1 Nr. 1 unter freiem Himmel sind ausschließlich ortsfest zulässig und auf 35 teilnehmende Personen begrenzt. An der Versammlung unter freiem Himmel teilnehmende Personen haben ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 zu verwenden; § 6 Abs. 5 und 6 findet Anwendung.(3) Bei Versammlungen nach Absatz 1 Nr. 1 in geschlossenen Räumen, für die nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 eine 3G-Zugangsbeschränkung gilt, ist der Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 Satz 1 einzuhalten und haben an der Versammlung teilnehmende Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden.(4) Eine Anzeigepflicht gilt nur für Versammlungen nach Absatz 1 Nr. 1 und Veranstaltungen nach Absatz 1 Nr. 3 in geschlossenen Räumen; diese sind mindestens zwei Werktage vor Veranstaltungsbeginn bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Anmeldepflicht nach § 14 des Versammlungsgesetzes in der Fassung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.(5) Im Einzelfall können Ausnahmen von den Absätzen 2 und 3 bewilligt werden, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

§ 2

Anwendungsvorrang, Begriffsbestimmungen

§ 2 Anwendungsvorrang, Begriffsbestimmungen(1) Ergänzend zu den Bestimmungen dieser Verordnung gelten die Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb. Bei Abweichungen haben die Bestimmungen dieser Verordnung Vorrang; insoweit treten die Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb zurück. Die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes, insbesondere des § 28b IfSG, gehen abweichenden Bestimmungen dieser Verordnung vor.(2) Im Sinne dieser Verordnung1. sind Symptome einer COVID-19-Erkrankung insbesondere ein akuter Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, Atemnot oder Fieber im Zusammenhang mit neu aufgetretenem Schnupfen oder Husten,2. ist die Sieben-Tage-Inzidenz die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen bezogen auf 100 000 Einwohner; maßgeblich sind die ermittelten Zahlen des Landesamts für Verbraucherschutz,3. ist eine Mund-Nasen-Bedeckung eine Bedeckung von Mund und Nase nach § 6 Abs. 1,4. ist eine qualifizierte Gesichtsmaske eine medizinische Gesichtsmaske oder eine Atemschutzmaske nach § 6 Abs. 2,5. ist ein Antigenschnelltest eine durch einen infektionsschutzrechtlich befugten Dritten vorgenommene Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Point-of-Care-Test (PoC-Test) oder ein vergleichbarer Test,6. ist ein PCR-Test eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik,7. sind alternative Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik zum Nachweis auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, die nicht bereits von Nummer 6 erfasst sind,8. ist ein Selbsttest eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines in Deutschland zertifizierten Antigenschnelltests zur Eigenanwendung durch medizinische Laien,9. ist eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 die Durchführung eines Tests durch In-vitro-Diagnostika, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und die aufgrund ihrer CE-Kennzeichnung oder aufgrund einer nach § 11 Abs. 1 des Medizinproduktegesetzes in der am 25. Mai 2021 geltenden Fassung erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind, nach den Nummern 5 bis 8,10. ist die zuständige Behörde der örtlich zuständige Landkreis oder die örtlich zuständige kreisfreie Stadt als untere Gesundheitsbehörde nach § 2 Abs. 3 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (ThürIfSGZustVO) vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155) in der jeweils geltenden Fassung,11. ist eine geimpfte Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises ist,12. ist ein Impfnachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut der auf seiner Internetseite1) genannten Impfstoffe erfolgt ist unda) aus einer vom Paul-Ehrlich-Institut auf seiner Internetseite1) veröffentlichten Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine vollständige Schutzimpfung erforderlich ist, besteht und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind oderb) bei einer genesenen Person aus einer verabreichten Impfdosis besteht, auch wenn die nachgewiesene Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 länger als sechs Monate zurückliegt, 13. gelten als genesene Personen diejenigen asymptomatischen Personen, die mittelsa) eines positiven PCR-Testergebnisses oderb) einer ärztlichen oder behördlichen Bescheinigung, welche sich auf eine mittels PCR-Test bestätigte durchgemachte Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützt, eine mindestens 28 Tage und nicht länger als sechs Monate zurückliegende Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen können; die Bescheinigung nach Halbsatz 1 Buchst. b kann in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form ausgestellt sein,14. ist die 3G-Zugangsbeschränkung eine Beschränkung des Zugangs auf geimpfte Personen, genesene Personen und asymptomatische Personen, die den Nachweis eines negativen Ergebnisses einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach Nummer 9 vorlegen, sowie Personen nach § 1 Abs. 4; die zugrundeliegende Testung darf bei einem Nachweisa) mittels eines Antigenschnelltests nicht länger als 24 Stunden,b) mittels eines PCR-Tests nicht länger als 48 Stunden oderc) mittels eines Tests mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren nicht länger als 24 Stunden zurückliegen,15. ist die 2G-Zugangsbeschränkung eine Beschränkung des Zugangs auf geimpfte Personen und genesene Personen sowie Personen nach § 13 Abs. 2,16. ist die 2G-Plus-Zugangsbeschränkung eine Beschränkung des Zugangs auf geimpfte Personen und genesene Personen, die jeweils den Nachweis eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines in den Nummer 9 genannten Tests vorlegen, sowie Personen nach § 13 Abs. 2; die zugrundeliegende Testung darf bei einem Nachweisa) mittels eines Antigenschnelltests nicht länger als 24 Stunden,b) mittels eines PCR-Tests nicht länger als 48 Stunden oderc) mittels eines Tests mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren nicht länger als 24 Stunden zurückliegen,17. ist die 3G-Plus-Zugangsbeschränkung eine Beschränkung des Zugangs auf geimpfte Personen, genesene Personen und asymptomatische Personen, die den Nachweis eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines PCR-Tests oder eines Tests mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren vorlegen, sowie Personen nach § 13 Abs. 2; die zugrundeliegende Testung darf bei einem Nachweisa) mittels eines PCR-Tests nicht länger als 48 Stunden oderb) mittels eines Tests mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren nicht länger als 24 Stunden zurückliegen,18. sind Zugangsbeschränkungen die 3G-Zugangsbeschränkung nach Nummer 14, die 2G-Zugangsbeschränkung nach Nummer 15, die 2G-Plus-Zugangsbeschränkung nach Nummer 16 und die 3G-Plus-Zugangsbeschränkung nach Nummer 17,19. ist der Frühwarnindikator die Sieben-Tage-Inzidenz nach Nummer 2 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt,20. ist der Schutzwert die Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz, die die Anzahl der nach Meldedatum erfassten stationären Neuaufnahmen an COVID-19 erkrankter Patienten innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen bezogen auf 100 000 Einwohner in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt misst,21. ist der Belastungswert die Auslastung der Intensivbetten, die den prozentualen Anteil intensivmedizinisch behandelter COVID-19-Patienten an der Gesamtzahl der betreibbaren Intensivbetten in Thüringen angibt.

§ 20

Geschäfte des Einzelhandels

§ 20 Geschäfte des EinzelhandelsIn Geschäften des Einzelhandels hat die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 sicherzustellen, dass sich in den Geschäfts- und Betriebsräumen nicht mehr als ein Kunde pro 10 Quadratmetern Verkaufsfläche aufhält. Für Einkaufszentren ist zur Berechnung der nach Satz 1 maßgeblichen Verkaufsfläche die Summe aller Verkaufsflächen in der Einrichtung zugrunde zu legen.

§ 21

Schutz vulnerabler Gruppen in Einrichtungen der Pflege, Angeboten der Eingliederungshilfe ...

§ 21 Schutz vulnerabler Gruppen in Einrichtungen der Pflege, Angeboten der Eingliederungshilfe und Tagespflegeeinrichtungen(1) Die Einrichtungen der Pflege, die besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz vom 10. Juni 2014 (GVBl. S. 161) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch legen die nach den jeweils geltenden infektionsrechtlichen Bestimmungen erforderlichen Schutzvorschriften sowie Hygieneunterweisungen in einem einrichtungsbezogenem Hygiene- und Testkonzept unter Beachtung des Absatzes 3 und § 28b Abs. 2 IfSG fest. Weitergehende Maßnahmen, insbesondere weitergehende Zugangsbeschränkungen, bleiben den Vorgaben der zuständigen Behörde vorbehalten.(2) In Einrichtungen und Angeboten nach Absatz 1 Satz 1 sind Besucher entsprechend dem einrichtungsbezogenen Hygiene- und Testkonzept zu registrieren.(3) Besucher in Einrichtungen der Pflege, in besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz, in sonstigen Angeboten der Eingliederungshilfe nach § 23 und in Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch sind verpflichtet, qualifizierte Gesichtsmasken nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zu verwenden; § 6 Abs. 5 bleibt unberührt. Beschäftigte der Einrichtungen und Angebote nach Satz 1 sind verpflichtet, qualifizierte Gesichtsmasken nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bei der Ausübung der Pflege und Betreuung im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen zu verwenden. Satz 2 gilt entsprechend für1. Beschäftigte ambulanter Pflegedienste und vergleichbare Selbstständige, wenn sie Menschen im häuslichen Umfeld betreuen oder versorgen, sowie2. Personen, die die Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 aus beruflichen Gründen betreten müssen.Weitere Zugangsvoraussetzungen für Besucher und Beschäftigte regelt § 28b Abs. 2 und 3 IfSG.(4) Wohnbereichsübergreifende Gruppenangebote sind zulässig. Eine Differenzierung zwischen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 ungeimpften Bewohnern und Bewohnern, die geimpfte Personen sind, für die Inanspruchnahme der Angebote nach Satz 1 unterbleibt. Das Infektionsschutzkonzept nach Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend zu erweitern und einzuhalten.

§ 22

Krankenhäuser und weitere stationäre Einrichtungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch

§ 22 Krankenhäuser und weitere stationäre Einrichtungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch(1) Krankenhäuser und weitere stationäre Einrichtungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch können eine Steuerung des Zu- und Abgangs der Besucher sowie eine Begrenzung der Besucher aus medizinischen Gründen und aufgrund räumlicher oder personeller Kapazitäten zeitlich und räumlich vorsehen. Grundsätzlich sind zwei zu registrierende Besucher je Patient täglich für bis zu insgesamt zwei Stunden vorbehaltlich weitergehender Beschränkungen durch die zuständige Behörde zulässig. Die allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln insbesondere § 28b Abs. 2 und 3 IfSG sind darüber hinaus zu beachten. Weitere Zugangsvoraussetzungen für Besucher und Beschäftigte regelt § 28b Abs. 2 und 3 IfSG.(2) Krankenhäuser müssen im Rahmen des COVID-19-Versorgungskonzepts Thüringen der obersten Gesundheitsbehörde die Versorgung von an COVID-19 erkrankten Personen gewährleisten. Das Konzept ist in Abhängigkeit mit der Entwicklung des Infektionsgeschehens fortzuschreiben.

§ 23

Regelungen für Leistungen der Eingliederungshilfe

§ 23 Regelungen für Leistungen der Eingliederungshilfe(1) Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Tagesstätten, Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) sowie alle Formen von Förderbereichen haben ein Infektionsschutzkonzept nach § 5 unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Angebote, der Empfehlung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Pandemie „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards“5) und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vorzuhalten.(2) Leistungen der interdisziplinären, heilpädagogischen und überregionalen Frühförderstellen sowie der heilpädagogischen Praxen können von Kindern mit Behinderungen und von Behinderung bedrohten Kindern und deren Familien unter folgenden Maßgaben in Anspruch genommen werden:1. Absatz 1 gilt entsprechend,2. Förder- und Therapieeinheiten können als Einzelfördermaßnahmen oder in festen Gruppen mit einer fest zugeordneten Fachkraft erbracht werden,3. Beratungen in der Frühförderstelle erfolgen nur nach Terminvereinbarung, telefonisch oder unter Nutzung anderer digitaler Medien,4. für die Durchführung von Förder- und Therapieeinheiten in Kindertageseinrichtungen gelten die Maßgaben der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb.(3) Der jeweilige Leistungserbringer hat die Einhaltung der Vorgaben der Absätze 1 und 2 sicherzustellen.

§ 24

Außer- und überbetriebliche Einrichtungen und Maßnahmen der beruflichen Aus-, Fort- und ...

§ 24 Außer- und überbetriebliche Einrichtungen und Maßnahmen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung(1) Der Unterrichts- und Ausbildungsbetrieb in außerschulischen, außer- und überbetrieblichen Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Maßnahmen der Begleitung und Unterstützung beruflicher Integrationsprozesse sind in Präsenz zulässig. Die Träger der Einrichtungen und Maßnahmen haben die Einhaltung der allgemeinen Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 1 bis 3 zu gewährleisten. Teilnehmende am Unterrichts- und Ausbildungsbetrieb oder an den Maßnahmen, die nicht über1. einen Impfnachweis nach § 2 Abs. 2 Nr. 12,2. einen Nachweis der Genesung nach § 2 Abs. 2 Nr. 13 oder3. einen Nachweis über ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 2 Abs. 2 Nr. 9verfügen, haben sich täglich auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels einer Testung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 9 testen zu lassen. Dabei ist die jeweilige Testung vor Beginn des Unterrichts- und Ausbildungsbetriebes oder der jeweiligen Maßnahme durchzuführen. Die Testungen sind durch den Träger der Einrichtung oder der Bildungsstätte durchzuführen oder hinsichtlich der ordnungsgemäßen Durchführung zu beaufsichtigen.(2) § 13 Abs. 4 und 5 findet entsprechende Anwendung.(3) Die zur Durchführung des Unterrichts- und Ausbildungsbetriebes nach Absatz 1 erforderliche Internats- und Wohnheimunterbringung ist zulässig.

§ 25

Hochschulen

§ 25 Hochschulen(1) An Hochschulen sind Präsenzlehrveranstaltungen sowie in Präsenz durchgeführte Hochschulprüfungen, staatliche und kirchliche Prüfungen sowie für den Hochschulzugang oder die Hochschulzulassung erforderliche Eignungs- oder Eingangsprüfungen, Eignungsfeststellungsverfahren, Auswahlverfahren für zulassungsbeschränkte Studiengänge oder Studierfähigkeitstests zulässig. Die Teilnahme an Veranstaltungen der Hochschulen nach Satz 1 ist nur Studierenden, Lehrenden und Gästen gestattet, die über1. einen Nachweis über ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 2 Abs. 2 Nr. 9,2. einen Impfnachweis nach § 2 Abs. 2 Nr. 12 oder3. einen Nachweis der Genesung nach § 2 Abs. 2 Nr. 13verfügen; § 28b Abs. 1 IfSG bleibt unberührt. Die Hochschulen sind verpflichtet, zum Zweck des Nachweises nach Satz 2 Halbsatz 1 Nr. 1 den Studierenden, Lehrenden und Gästen, die keinen Impfnachweis nach § 2 Abs. 2 Nr. 12 oder keinen Nachweis der Genesung nach § 2 Abs. 2 Nr. 13 vorlegen, mindestens zweimal pro Kalenderwoche am Hochschulort die Durchführung eines Selbsttests nach § 10 Abs. 1 unter Beobachtung durch eigenes Personal oder durch beauftragte Personen anzubieten und eine Bescheinigung über das Ergebnis zu erstellen. Ein Nachweis nach Satz 2 Halbsatz 1 Nr. 1 gilt auch als erbracht, wenn die dem Nachweis nach Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 zugrundeliegende Testung nicht länger als 72 Stunden zurückliegt; § 10 Abs. 1 gilt entsprechend. Der Nachweis nach Satz 2 ist zusammen mit einem Identitätsnachweis auf Verlangen den jeweils für die Kontrolle verantwortlichen Personen vorzulegen. Das Nähere, insbesondere zu Hygienemaßnahmen, zu Maßnahmen zur Kontaktreduzierung, zu Abstandsgeboten, zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung, zur Kontaktnachverfolgung, zur Durchführung und Bescheinigung von Testungen nach Satz 2 Halbsatz 1 Nr. 1, zur Kontrolle der Nachweise nach Satz 5 und zur Einhaltung der sonstigen allgemeinen Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 1 bis 3, regeln die Hochschulen in ihren Infektionsschutzkonzepten. In den Infektionsschutzkonzepten kann geregelt werden, dass für den Fall, dass der Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht eingehalten werden kann, Satz 2 auch1. für andere als die in Satz 1 genannten Hochschulveranstaltungen,2. für Sitzungen und Beratungen von Hochschulgremien und3. für die im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Hochschulen vorgesehene Nutzung von Räumlichkeiten der Hochschulegilt und dass abweichend von Satz 4 die Testung nicht länger als 48 Stunden zurückliegen darf.(2) Für den Zugang zu den Verpflegungseinrichtungen des Studierendenwerks Thüringen gilt Absatz 1 Satz 2, 4 und 5 entsprechend; der Nachweis nach Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nr. 1 kann auch durch die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 3 geführt werden.(3) Zum Zweck der Kontrolle der Nachweise nach Absatz 1 Satz 2 und zur Erstellung der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 3 ist die Verarbeitung folgender personenbezogener Daten von Studierenden, Lehrenden und Gästen durch das Personal der Hochschule und des Studierendenwerks Thüringen sowie durch die von der Hochschule und vom Studierendenwerk Thüringen beauftragten Personen zulässig:1. Name und Vorname,2. Geburtsdatum und3. Ergebnis einer Testung nach § 2 Abs. 2 Nr. 9, Nachweis der Genesung nach § 2 Abs. 2 Nr. 13 oder Vorliegen eines Impfnachweises nach § 2 Abs. 2 Nr. 12.Die personenbezogenen Daten nach Satz 1 dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig. Die Daten sind vor unberechtigter Kenntnisnahme und dem Zugriff Dritter zu schützen und spätestens nach Ablauf von vier Wochen datenschutzgerecht zu löschen oder zu vernichten, sobald diese nicht mehr für die Zwecke nach Satz 1 erforderlich sind. Die Datenverarbeitung nach § 9 IfSG und § 10 des Thüringer Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Hochschulbereich vom 23. März 2021 (GVBl. S. 115 -116-) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.(4) Hochschulen im Sinne des Absatzes 1 sind die Hochschulen des Landes nach § 1 Abs. 2 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149) in der jeweils geltenden Fassung und die nichtstaatlichen Hochschulen nach § 1 Abs. 4 ThürHG.

§ 26

Schullandheime, Einrichtungen der Erwachsenenbildung

§ 26 Schullandheime, Einrichtungen der Erwachsenenbildung(1) Schulische und außerschulische Angebote können in Schullandheimen in Präsenzform stattfinden. Die Träger der Einrichtungen nach Satz 1 haben die Einhaltung der allgemeinen Infektionsschutzregeln nach § 3 zu gewährleisten.(2) Veranstaltungen in Einrichtungen der Erwachsenenbildung sind in Präsenz zulässig. Einrichtungen nach Satz 1 sind insbesondere Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes vom 18. November 2010 (GVBl. S. 328) in der jeweils geltenden Fassung. Die Träger der Einrichtungen haben die Einhaltung der allgemeinen Infektionsschutzregeln nach § 3 zu gewährleisten. Folgende Zugangsbeschränkungen finden Anwendung:1. die 3G-Zugangsbeschränkung nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 für in geschlossenen Räumen stattfindende Veranstaltungen der Erwachsenenbildung mit Bildungsbezug,2. die 2G-Zugangsbeschränkung nach § 2 Abs. 2 Nr. 15 füra) in geschlossenen Räumen stattfindende Veranstaltungen von Orchesterproben, sofern Blasinstrumente verwendet werden, sowie von Chorproben,b) in geschlossenen und außerhalb geschlossener Räume stattfindende Gesundheits- und Sportangebote der Erwachsenenbildung,c) in geschlossenen Räumen stattfindende Veranstaltungen, die der Freizeitgestaltungen dienen.Die Träger der Einrichtungen sind verpflichtet, zum Zweck des Nachweises über ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 2 Abs. 2 Nr. 9 den an den Veranstaltungen nach Satz 4 Nr. 1 teilnehmenden Personen, die keinen Impfnachweis nach § 2 Abs. 2 Nr. 12 oder keinen Nachweis der Genesung nach § 2 Abs. 2 Nr. 13 vorlegen, mindestens zweimal pro Kalenderwoche eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 2 Abs. 2 Nr. 9 anzubieten. Erfolgt die Veranstaltung an weniger als drei Tagen in der Kalenderwoche, ist in dem anteiligen Wochenzeitraum ein Testangebot ausreichend. Die zur Durchführung der Veranstaltungen nach Satz 1 erforderliche Unterbringung in Heimvolkshochschulen ist zulässig.(3) Ist nach Absatz 2 Satz 4 die 3G-Zugangsbeschränkung oder die 2G-Zugangsbeschränkung anzuwenden,1. ist der Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 Satz 1 einzuhalten und eine Mund-Nasen-Bedeckung oder eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 zu verwenden, mit der Maßgabe, dass die Verpflichtung zur Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske auch am Sitzplatz besteht,2. ist die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 nicht von den Pflichten nach § 4 Nr. 2 und 4 befreit und3. findet § 5 Abs. 3 Nr. 6 und 11 Anwendung.Abweichend von Satz 1 kann im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen nach Absatz 2 Satz 4 Nr. 2 Buchst. b auf die Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen nach Absatz 2 Satz 4 Nr. 2 Buchst. a und b auf die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder einer qualifizierten Gesichtsmaske verzichtet werden.(4) Veranstaltungen, die nach Absatz 2 Satz 4 Nr. 1 die 3G-Zugangsbeschränkung nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 anzuwenden haben und nicht dem Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 unterfallen, können freiwillig die 2G-Zugangsbeschränkung nach § 2 Abs. 2 Nr. 15 oder die 3G- Plus-Zugangsbeschränkung nach § 2 Abs. 2 Nr. 17 mit der Maßgabe anwenden, dass die in § 15 Abs. 2 genannten Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung finden.(5) § 14 findet Anwendung.

§ 27

Anwendungsvorrang, Geltungsdauer

§ 27 Anwendungsvorrang, Geltungsdauer(1) Ergänzend und abweichend zu den Bestimmungen des Dritten Abschnitts dieser Verordnung gelten jeweils die Bestimmungen dieses Abschnitts bis zum Ablauf des 15. Dezember 2021. Bei Abweichungen gehen die Bestimmungen dieses Abschnitts vor.(2) Abweichend von der zeitlichen Beschränkung des Absatzes 1 gelten die Maßnahmen des § 29 Abs. 1 und des § 30 aufgrund1. des Bestehens der konkreten Gefahr der epidemischen Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Thüringen und2. der Feststellung der Anwendbarkeit des § 28a Abs. 1 bis 6 IfSG durch den Beschluss des Landtags vom 24. November 2021bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung fort, soweit und solange der Landtag die Feststellung nach Nummer 2 nicht aufhebt.

§ 28

Ausgangsbeschränkungen

§ 28 Ausgangsbeschränkungen(1) Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder Unterkunft ist in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages ohne triftigen Grund untersagt.(2) Triftige Gründe im Sinne des Absatzes 1 sind:1. die Abwendung einer Gefahr für Leib oder Leben oder medizinische Notfälle, insbesondere bei akuter körperlicher oder seelisch-psychischer Erkrankung, bei Verletzung oder bei Niederkunft,2. die notwendige Pflege und Unterstützung kranker oder hilfsbedürftiger Menschen sowie die notwendige Fürsorge für minderjährige Menschen,3. die Begleitung sterbender Menschen und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,4. die Wahrnehmung eines Umgangs- oder Sorgerechts,5. der Besuch von Ehe- und Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft,6. dienstliche, amtliche oder sonstige hoheitliche Tätigkeiten, insbesondere der Feuerwehren, der Rettungsdienste oder des Katastrophenschutzes, sowie die öffentlich-rechtliche Leistungserbringung,7. die Ausübung beruflicher Tätigkeiten und kommunalpolitischer Funktionen,8. die Abwendung von Gefahren für Besitz und Eigentum,9. die notwendige Versorgung von Tieren sowie veterinärmedizinische Notfälle,10. die Jagd zur Vorbeugung und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest oder anderer Tierseuchen,11. die Durchfahrt durch Thüringen im überregionalen öffentlichen Personenverkehr oder in Kraftfahrzeugen,12. die Teilnahme an besonderen religiösen Zusammenkünften anlässlich hoher Feiertage,13. der Schutz vor Gewalterfahrung sowie14. weitere vergleichbar triftige und unabweisbare Gründe.(3) Absatz 1 gilt nicht für1. geimpfte Personen und genesene Personen,2. Kinder, die noch nicht zwölf Jahre und drei Monate alt sind, und3. Personen, die ein ärztliches Attest vorlegen, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder deswegen innerhalb der letzten drei Monate vor dem Aufenthalt nach Absatz 1 nicht geimpft werden konnten.

§ 29

Veranstaltungen der Freizeitgestaltung sowie Kongresse, Ausstellungen und Messen

§ 29 Veranstaltungen der Freizeitgestaltung sowie Kongresse, Ausstellungen und Messen(1) Volks-, Dorf-, Stadt-, Schützen- oder Weinfeste, Weihnachtsmärkte, Kirmes, Festivals und vergleichbare Veranstaltungen sind untersagt.(2) Kongresse, Ausstellungen und Messen jeder Art sind in Präsenz vor Ort untersagt. Unberührt von Satz 1 bleibt die Durchführung in fernmündlicher oder elektronisch-digitaler Form.

§ 3

Allgemeine Infektionsschutzregeln

§ 3 Allgemeine Infektionsschutzregeln(1) Unbeschadet der weiteren Bestimmungen dieser Verordnung gelten die allgemeinen Infektionsschutzregeln jeweils für öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen sowie jeweils mit Besuchs- oder Kundenverkehr (Publikumsverkehr) für Geschäfte, Betriebe und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung dienen, insbesondere kulturelle Einrichtungen. Satz 1 gilt entsprechend für Wohnheime, Sammel- oder Gemeinschaftsunterkünfte. In den Fällen des Satzes 1 ist ein Infektionsschutzkonzept nach § 5 Abs. 1 zu erstellen. Besondere infektionsschutzrechtliche Bestimmungen für Einrichtungen nach § 36 IfSG bleiben unberührt.(2) Durch die nach § 5 Abs. 2 verantwortliche Person sind die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts, die arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben sowie weitere einschlägige Infektionsschutzregeln insbesondere für Personal, Kunden, Nutzer, Besucher, Bewohner und Gäste einzuhalten und umzusetzen. Ziel ist die Reduzierung von Kontakten, der Schutz vor Infektionen durch Tröpfchen und Aerosole sowie die möglichst weitgehende Vermeidung von Schmierinfektionen über Vehikel und Gegenstände. Dies soll durch die Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1, insbesondere durch die Anbringung von Warnhinweisen, Wegweisern, Bodenmarkierungen und durchsichtigen Abschirmungen, sichergestellt werden und durch Maßnahmen zur Sicherstellung der Frischluftzufuhr sowie ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime erfolgen. Eine Steuerung und Begrenzung des Zu- und Abgangs ist erforderlich.(3) Zusätzlich zu den Infektionsschutzregelungen nach Absatz 2 Satz 1, 3 und 4 ist durch die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 sicherzustellen:1. der Ausschluss von Personen mit erkennbaren Symptomen einer COVID-19-Erkrankung,2. die Ausstattung der Örtlichkeit der Zusammenkunft oder des Standorts mit ausreichenden Möglichkeiten zur guten Belüftung,3. eine aktive und geeignete Information der anwesenden Personen über allgemeine Schutzmaßnahmen, insbesondere Händehygiene, Abstand halten, Rücksichtnahme auf Risikogruppen sowie Husten- und Niesetikette, und das Hinwirken auf deren Einhaltung,4. die Einhaltung des jeweiligen Infektionsschutzkonzepts nach § 5 Abs. 1.Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Bewohner von Wohnheimen, Sammel- oder Gemeinschaftsunterkünften.(4) Soweit in dieser Verordnung die Gewährleistung einer Kontaktnachverfolgung vorgeschrieben ist, hat die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 oder eine von ihr beauftragte Person folgende Kontaktdaten zu erheben:1. Name und Vorname,2. Wohnanschrift oder Telefonnummer,3. Datum, Beginn und Ende der jeweiligen Anwesenheit.Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat die Kontaktdaten1. für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren,2. vor unberechtigter Kenntnisnahme und dem Zugriff Dritter zu schützen, insbesondere auch durch andere Gäste, Kunden, Nutzer oder Besucher,3. für die zuständige Behörde vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie4. unverzüglich nach Ablauf der Frist nach Nummer 1 datenschutzgerecht zu löschen oder zu vernichten.Die Kontaktdaten dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken, insbesondere zu Werbe- und Vermarktungszwecken, ist unzulässig. Die Erhebung, Aufbewahrung und Verarbeitung der Kontaktdaten soll durch browserbasierte Webanwendungen oder Applikationen erfolgen. Im Fall des Satzes 4 ist die Datenverarbeitung zusätzlich in analoger Form zu ermöglichen. Ohne Angabe der Kontaktdaten darf der Gast, Kunde, Nutzer oder Besucher nicht bedient werden oder die jeweiligen Veranstaltungen, Dienstleistungen, Angebote und Einrichtungen nicht in Anspruch nehmen. Im Übrigen bleiben die datenschutzrechtlichen Bestimmungen unberührt.

§ 30

Einrichtungen und Angebote

§ 30 Einrichtungen und AngeboteDie folgenden Einrichtungen und Angebote sind für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten:1. Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder sowie Thermen mit Ausnahmea) medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation,b) der schulischen Nutzung für den Schulsport,c) des Trainings- und Wettkampfbetriebs von Berufssportlern, Profisportvereinen sowie Kaderathleten des Bundes und des Landes der olympischen, paralympischen, deaflympischen und nichtolympischen Sportarten sowie Kaderathleten des Bundes und des Landes von Special Olympics Deutschland undd) des Trainings- und Wettkampfbetriebs im organisierten Sport von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, 2. Freizeitparks und bildungsbezogene Themenparks in geschlossenen Räumen,3. Saunen,4. Spielplätze in geschlossenen Räumen,5. Bars,6. Diskotheken, Tanzklubs, sonstige Tanzlustbarkeiten und vergleichbare Angebote,7. Prostitutionsstätten und Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes, Bordelle und vergleichbare Einrichtungen; ausgenommen sind sexuelle Dienstleistungen unabhängig von der Einrichtung, in welcher diese erbracht werden, wenn nicht mehr als zwei Personen gleichzeitig beteiligt sind,8. Swingerklubs.

§ 31

Gaststätten, Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen

§ 31 Gaststätten, Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen(1) Ergänzend zu § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d und Nr. 2 Buchst. d sind Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes in der Zeit von 22 Uhr und 5 Uhr des Folgetages für den Publikumsverkehr zu schließen.(2) Absatz 1 gilt nicht für1. Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen nach den bundesfernstraßenrechtlichen Bestimmungen sowie auf Autohöfen,2. die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke,3. nichtöffentliche Betriebskantinen, deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe oder aufgrund der Beschaffenheit der Arbeitsplätze zwingend erforderlich ist, sowie4. die Bewirtung von Gästen in Beherbergungsbetrieben.Der Betrieb nichtöffentlicher Betriebskantinen nach Satz 1 Nr. 3 ist insbesondere zwingend erforderlich, wenn eine individuelle Nahrungsaufnahme nicht am Arbeitsplatz oder nicht in anderen vom Arbeitsplatz getrennten Räumen möglich ist.(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen.

§ 32

Weitergehende und abweichende Anordnungen

§ 32 Weitergehende und abweichende Anordnungen(1) Weitergehende Anordnungen der zuständigen Behörden abweichend von dieser Verordnung bleiben unberührt. Die weiteren Einzelheiten bleiben der Festlegung im Erlasswege oder durch Einzelweisungen durch die oberste Gesundheitsbehörde vorbehalten.(2) Für das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt kann, sofern zwei von drei der in Absatz 3 genannten Werte den jeweils genannten Schwellenwert an sieben aufeinander folgenden Tagen unterschreiten, die zuständige Behörde Abweichungen von den Bestimmungen des Dritten bis Fünften Abschnitts dieser Verordnung zur schrittweisen Öffnung zulassen. Maßnahmen nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung der obersten Gesundheitsbehörde.(3) Folgende Schwellenwerte gelten für Absatz 2:1. für den Frühwarnindikator ein Schwellenwert von 200,1,2. für den Schutzwert ein Schwellenwert von 12,1,3. für den Belastungswert ein Schwellenwert von 12,1 Prozent.(4) Die nach Absatz 3 maßgeblichen Werte werden durch die oberste Gesundheitsbehörde auf ihrer Internetseite veröffentlicht.6)

§ 33

Ordnungswidrigkeiten

§ 33 Ordnungswidrigkeiten(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 IfSG und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung. Ordnungswidrigkeiten nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes bleiben unberührt.(2) Ordnungswidrigkeiten werden nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet.(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32 und 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie den §§ 28a und 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG handelt, wer1. vorsätzlich entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 den vorgeschriebenen Mindestabstand nicht einhält, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 2 oder 3 Satz 1 als verantwortliche Person Infektionsschutzregeln nicht einhält oder vorgeschriebene Vorkehrungen und Maßnahmen nicht trifft; ausgenommen sind Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen nach § 8,3. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 als verantwortliche Person ein ordnungsgemäßes Infektionsschutzkonzept nicht erstellt oder nicht vorhält,4. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 keine qualifizierte Gesichtsmaske verwendet, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,5. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 sich als ansteckungsverdächtige Person im Sinne des § 9 Abs. 1, als Krankheitsverdächtiger im Sinne des § 9 Abs. 2 oder als Ausscheider oder Kranker im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 2 bis zu einer behördlichen Entscheidung oder bis zur Übermittlung des Testergebnisses eines PCR-Tests außerhalb der Wohnung oder Unterkunft aufhält, physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen nicht vermeidet oder sich nicht unverzüglich absondert, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,6. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 in Verbindung mit § 3 Abs. 4 als verantwortliche Person die Kontaktnachverfolgung nicht gewährleistet,7. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 Abs. 4 Satz 1 als verantwortliche Person die Nachweise nach § 13 Abs. 3 nicht aktiv einfordert oder den Abgleich, dass die Person, auf welche die Nachweise ausgestellt sind, mit der Identität der nachweisenden Person übereinstimmt, nicht vornimmt oder sicherstellt und den Zugang nicht verweigert,8. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person bei Anwendung der 2G-Zugangsbeschränkung den Zugang nicht nur auf die in § 2 Abs. 2 Nr. 15 genannten Personen beschränkt,9. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Abs. 3 die Anwendung der 2G-Zugangsbeschränkung nach § 15 Abs. 1 der zuständigen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt, 10. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 16 Abs. 2 Nr. 4 als verantwortliche Person die maximal zulässige Kapazitätsauslastung von 75 Prozent überschreitet,11. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 16 Abs. 3 als verantwortliche Person die Anwendung der 3G-Plus-Zugangsbeschränkung nach § 16 Abs. 1 der zuständigen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,12. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 17 Abs. 1 mit mehr als der danach festgelegten Personenzahl im öffentlichen oder privaten Raum zusammenkommt, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,13. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 oder 2 ohne Erfüllen der Zugangsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 sich in geschlossenen Räumen aufhält oder außerhalb geschlossener Räume an einer Jagd zur Vorbeugung oder Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest oder anderen Tierseuchen teilnimmt, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,14. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ohne Erfüllen der Zugangsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 15 sich in geschlossenen Räumen oder Fahrzeugen aufhält, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,15. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 3 Satz 1 ohne Erfüllen der Zugangsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 16 sich in geschlossenen Räumen aufhält,16. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 3 Satz 2 als verantwortliche Person in geschlossenen Räumen eine öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltung nach § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, an der mehr als 50 Personen teilnehmen, nicht mit einer 2G-Plus-Zugangsbeschränkung durchführt,17. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 4 eine Mund-Nasen-Bedeckung oder eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 nicht verwendet oder als verantwortliche Person die Einhaltung der in § 18 Abs. 2 genannten Personenobergrenzen nicht sicherstellt,18. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 5 Satz 1 an den nach § 18 Abs. 5 Satz 2 festgelegten und gekennzeichneten Orten keine Mund-Nasen-Bedeckung oder qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 verwendet,19. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 19 Abs. 2 Satz 1 als anmeldende, anzeigende oder verantwortliche Person der Anzeigepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,20. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 20 als verantwortliche Person nicht dafür sorgt, dass die Kundenbegrenzung in den Geschäfts- und Betriebsräumen eingehalten wird,21. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 21 Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person in Einrichtungen nach § 21 Abs. 1 Satz 1 kein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Testkonzept erstellt,22. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 21 Abs. 2 als verantwortliche Person die Besucher nicht entsprechend dem einrichtungsbezogenen Hygienekonzept registriert oder registrieren lässt,23. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 als Besucher keine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 verwendet, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,24. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 21 Abs. 3 Satz 2 als Beschäftigter der Einrichtung oder eines Angebots nach § 21 Abs. 3 Satz 1 bei der Ausübung der Pflege und Betreuung im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, als Beschäftigter nach § 21 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 oder als Person nach § 21 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 keine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 verwendet,25. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Abs. 1 als verantwortliche Person in Einrichtungen nach § 23 Abs. 1 kein Infektionsschutzkonzept erstellt, vorhält oder entgegen § 23 Abs. 3 die Erstellung nicht sicherstellt,26. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 25 Abs. 1 Satz 2 an einer Veranstaltung teilnimmt, ohne über einen Nachweis eines negativen Testergebnisses, einen Impfnachweis oder einen Nachweis der Genesung zu verfügen,27. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Satz 1 sich in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr außerhalb der Wohnung oder Unterkunft ohne triftigen Grund nach § 28 Abs. 2 aufhält, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,28. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 29 Abs. 1 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 als verantwortliche Person ein Volks-. Dorf-, Stadt-, Schützen- oder Weinfest, einen Weihnachtsmarkt, eine Kirmes, ein Festival oder eine vergleichbare Veranstaltung durchführt,29. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 29 Abs. 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person einen Kongress, eine Ausstellung oder Messe jeder Art in Präsenz vor Ort durchführt,30. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 30 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 als verantwortliche Person eine Einrichtung oder ein Angebot für den Publikumsverkehr nicht schließt oder geschlossen hält,31. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 31 Abs. 1 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Satz 1 eine Gaststätte im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr für den Publikumsverkehr nicht schließt.(4) Die verantwortliche Person nach Absatz 3 bestimmt sich nach § 5 Abs. 2.(5) Die zuständigen Behörden bestimmen sich nach § 6 Nr. 2 ThürIfSGZustVO.

§ 34

Unterstützung durch die Polizei

§ 34 Unterstützung durch die PolizeiDie zuständigen Behörden sind gehalten, die Regelungen dieser Verordnung energisch und konsequent sowie entsprechende Verwaltungsakte falls nötig mit Zwangsmitteln durchzusetzen, insbesondere nach § 43 des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 24) in der jeweils geltenden Fassung. Dabei werden sie von den Polizeibehörden des Landes nach den allgemeinen Bestimmungen unterstützt.

§ 35

Geltungsvorbehalte

§ 35 Geltungsvorbehalte(1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung, den danach getroffenen Maßnahmen und weiteren Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben der Landtag sowie die Fraktionen im Hinblick auf ihr verfassungsrechtliches Selbstorganisationsrecht unberührt. Die zuständigen Behörden beachten die verfassungsrechtliche Stellung der Mitglieder des Landtags und die zur Regelung eines angemessenen Infektionsschutzes durch den Landtag getroffenen Maßnahmen.(2) Unberührt bleibt die richterliche Unabhängigkeit nach Artikel 97 des Grundgesetzes und Artikel 86 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen einschließlich der verfahrensleitenden und sitzungspolizeilichen Befugnisse der Richter, insbesondere soweit Richter die Art und Weise des Infektionsschutzes bei richterlichen Amtshandlungen innerhalb und außerhalb der Gerichte im Einzelnen ausgestalten.(3) Das Wahlrecht nach Artikel 38 des Grundgesetzes und nach Artikel 46 der Verfassung des Freistaats Thüringen bleibt unberührt. Für Veranstaltungen politischer Parteien, die der Vorbereitung der Teilnahme an Wahlen, insbesondere der Aufstellung von Wahlbewerbern und Bewerberlisten dienen, sind diese gehalten, die Infektionsschutzregeln dieser Verordnung zu beachten.

§ 36

Überprüfung der infektionsschutzrechtlichen Festlegungen

§ 36 Überprüfung der infektionsschutzrechtlichen FestlegungenDie ständige Überprüfung der infektionsschutzrechtlichen Festlegungen und die jederzeitige Anpassung und Änderung dieser Verordnung im jeweiligen Zuständigkeitsbereich bleibt vorbehalten.

§ 37

Einschränkung von Grundrechten

§ 37 Einschränkung von GrundrechtenDie Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes, Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) sowie auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) werden durch diese Verordnung eingeschränkt.

§ 38

Gleichstellungsbestimmung

§ 38 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 39

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 39 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 24. November 2021 um 23:59 Uhr in Kraft und mit Ablauf des 21. Dezember 2021 außer Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vom 30. Juni 2021 (GVBl. S. 279), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Oktober 2021 (GVBl. S. 537), außer Kraft.

§ 4

Besondere Infektionsschutzregeln

§ 4 Besondere InfektionsschutzregelnErgänzend zu den Infektionsschutzregeln nach § 3 muss die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 in Bereichen mit Publikumsverkehr1. sicherstellen, dass anwesende Personen durch gut sichtbare Aushänge und wo geeignet durch regelmäßige Durchsagen über die Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 informiert werden,2. sicherstellen, dass nur solchen Personen Zutritt und Aufenthalt gewährt wird, die eine Mund-Nasen-Bedeckung oder qualifizierte Gesichtsmaske verwenden, soweit es in dieser Verordnung geregelt ist,3. in Zugangs-, Abgangs- und Wartebereichen, insbesondere an Kassen und Warenausgaben, gut sichtbare Abstandsmarkierungen anbringen,4. Ansammlungen, insbesondere Gruppenbildungen und Warteschlangen, verhindern, bei denen der Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 nicht eingehalten werden kann,5. die Beachtung der Infektionsschutzregeln ständig überprüfen und bei Zuwiderhandlungen unverzüglich Hausverbote aussprechen.

§ 5

Infektionsschutzkonzepte, verantwortliche Person

§ 5 Infektionsschutzkonzepte, verantwortliche Person(1) Die verantwortliche Person nach Absatz 2 erstellt ein schriftliches Infektionsschutzkonzept, in dem die Einhaltung der Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie § 4 konkretisiert und dokumentiert wird. Das Infektionsschutzkonzept ist von der verantwortlichen Person nach Absatz 2 vorzuhalten und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.(2) Verantwortlich für die Erstellung, das Vorhalten und die Vorlage des Infektionsschutzkonzepts nach Absatz 1 ist der Veranstalter, Leiter, Betriebsinhaber, Geschäftsführer, Vorstand, Vereinsvorsitzende, zuständige Amtsträger oder eine andere Person, der die rechtliche Verantwortung obliegt oder die die tatsächliche Kontrolle ausübt oder damit beauftragt ist (verantwortliche Person).(3) Infektionsschutzkonzepte müssen mindestens enthalten:1. die Kontaktdaten der verantwortlichen Person nach Absatz 2,2. Angaben zur genutzten Raumgröße in Gebäuden,3. Angaben zur begehbaren Grundstücksfläche außerhalb geschlossener Räume,4. Angaben zur raumlufttechnischen Ausstattung,5. Maßnahmen zur regelmäßigen Be- und Entlüftung,6. Maßnahmen zur weitgehenden Gewährleistung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1,7. Maßnahmen zur angemessenen Beschränkung des Publikumsverkehrs,8. Maßnahmen zur Einhaltung der Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie § 4,9. Maßnahmen zur Sicherstellung des spezifischen Schutzes der Arbeitnehmer im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung,10. soweit in dieser Verordnung gesondert vorgeschrieben, Maßnahmen zur Durchführung von Antigenschnelltests oder von Selbsttests nach § 10 Abs. 1,11. Angaben zum Erfordernis der Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske.(4) Weitere Festlegungen zur Ausgestaltung der Infektionsschutzkonzepte, für geeignete Fallgruppen auch in Form von Musterinfektionsschutzkonzepten, bleiben der obersten Gesundheitsbehörde oder den weiteren obersten Landesbehörden jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Einvernehmen mit der obersten Gesundheitsbehörde vorbehalten. Die oberste Gesundheitsbehörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite2) entsprechende Hinweise.

§ 6

Mund-Nasen-Bedeckung, qualifizierte Gesichtsmaske

§ 6 Mund-Nasen-Bedeckung, qualifizierte Gesichtsmaske(1) Als Mund-Nasen-Bedeckungen können selbst genähte oder selbst hergestellte Stoffmasken, Schals, Tücher, Hauben und Kopfmasken sowie sonstige Bedeckungen von Mund und Nase verwendet werden.(2) Als qualifizierte Gesichtsmasken nach dieser Verordnung sind zulässig:1. medizinische Gesichtsmasken oder2. Atemschutzmasken ohne Ausatemventil mit technisch höherwertigem Schutzstandard, insbesondere FFP2-Masken.Zulässige qualifizierte Gesichtsmasken nach Satz 1 veröffentlicht die oberste Gesundheitsbehörde auf ihrer Internetseite.(3) Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr haben in geschlossenen Räumen und Fahrzeugen eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden:1. als Kunden in Geschäften und Dienstleistungsbetrieben mit Publikumsverkehr oder bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Angeboten mit Publikumsverkehr,2. als Besucher von öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen,3. bei Sitzungen von kommunalen Gremien,4. als Ärzte oder Therapeuten oder deren Personal sowie als Patienten in Arztpraxen, Praxen von Psycho- und Physiotherapeuten oder sonstigen der medizinischen und therapeutischen Versorgung dienenden ambulanten Einrichtungen, mit Ausnahme in Behandlungsräumen, wenn die Art der Leistung dies nicht zulässt,5. als Fahrgäste sowie Personal, soweit dieses in Kontakt mit den Fahrgästen kommt, in Taxen oder ähnlichen Beförderungsmitteln und bei Reisebusveranstaltungen; für den öffentlichen Personennahverkehr und den öffentlichen Personenfernverkehr gilt § 28b Abs. 5 IfSG,6. bei körpernahen Dienstleistungen, soweit die Art der Leistung dies zulässt,7. als Gäste in Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 367) in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich Bars, Kneipen und Cafés, soweit sie sich nicht an ihrem Tisch aufhalten,8. als Teilnehmer an einer Versammlung oder an religiösen oder weltanschaulichen Zwecken dienenden Veranstaltungen oder Zusammenkünften.Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht in Nassbereichen oder während sportlicher Betätigung.(4) Unbeschadet des Absatzes 3 ist jede Person angehalten, in geschlossenen Räumen insbesondere in Situationen, in denen ein engerer oder längerer Kontakt zu anderen Personen unvermeidbar ist, eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden.(5) Die Verpflichtung zur Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske nach Absatz 3 gilt nicht für1. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,2. Personen, denen die Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen, oder3. gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.(6) Die Mund-Nasen-Bedeckung oder die qualifizierte Gesichtsmaske soll eng anliegen, gut sitzen sowie Mund und Nase bedecken.(7) Das Verbot der Verwendung von verfassungsfeindlichen Kennzeichen und sonstigen verbotenen Symbolen, insbesondere nach den §§ 86a und 130 des Strafgesetzbuches und nach den vereinsrechtlichen Vorschriften, bleibt unberührt.(8) Die Verpflichtungen zur Bereitstellung und Verwendung von medizinischen Gesichtsmasken oder Atemschutzmasken bei der Arbeit nach § 2 Abs. 2 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. Regelungen zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder qualifizierten Gesichtsmaske bleiben für die Einrichtungen und Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO den gesonderten Anordnungen des für Bildung zuständigen Ministeriums vorbehalten.

§ 7

Arbeitsschutz

§ 7 ArbeitsschutzArbeitgeber im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbSchG sind verpflichtet, ein hohes Niveau des Arbeitsschutzes zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 2 ArbSchG zu gewährleisten. Sie haben die Gefährdungsbeurteilung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Corona-ArbSchV in Verbindung mit § 5 ArbSchG und die betriebliche Pandemieplanung unter Beachtung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vom 10. August 2020 (GMBl. S. 484) in der jeweils geltenden Fassung3) anzupassen. Im Rahmen der Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung und der Ableitung der erforderlichen Maßnahmen hat auch die Anpassung der bestehenden betrieblichen Infektionsschutzkonzepte zu erfolgen. Zu den Maßnahmen gehört auch die Gewährung der Ausführung von Tätigkeiten in einer Wohnung nach § 28b Abs. 4 IfSG.

§ 8

Öffentliche Verwaltung, Mitarbeitervertretungen und Betriebsveranstaltungen

§ 8 Öffentliche Verwaltung, Mitarbeitervertretungen und Betriebsveranstaltungen§ 3 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie § 4 gelten auch für1. dienstliche, amtliche und kommunale Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen in Behörden, Dienststellen und Gerichten des Bundes und der Länder sowie Behörden und Dienststellen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie sonstigen Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, einschließlich der erforderlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung,2. Sitzungen und Beratungen in den Kommunen und ihren Verbänden,3. die Vorbereitung und Durchführung von Kommunalwahlen nach den jeweiligen Wahlrechtsvorschriften, insbesondere für Sitzungen der Wahlausschüsse und Aufstellungsversammlungen,4. Sitzungen und Beratungen von Mitarbeitervertretungen, Gewerkschaften und Berufsverbände sowie5. berufliche und betriebliche Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen.§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 4 sowie § 5 finden keine Anwendung.

§ 9

Absonderungspflicht

§ 9 Absonderungspflicht(1) Als Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG gelten asymptomatische Personen,1. die Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten und entsprechend den jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei SARS-CoV-2-Infektionen4) als enge Kontaktperson einzustufen sind,2. denen ein Antigenschnelltest nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 oder ein Test mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 ein positives Ergebnis hinsichtlich einer möglichen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 anzeigt.(2) Als Krankheitsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 5 IfSG gelten Personen, die erkennbare Symptome einer COVID-19-Erkrankung zeigen und bei denen ein Arzt, eine sonst befugte Stelle oder die zuständige Behörde einen PCR-Test durchgeführt, veranlasst oder angeordnet hat.(3) Personen nach den Absätzen 1 und 2 sind verpflichtet,1. sich nicht außerhalb ihrer Wohnung oder Unterkunft aufzuhalten, physisch-soziale Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden und sich unverzüglich abzusondern (Absonderung),2. die jeweils ansteckungsverdächtigen Umstände nach Absatz 1 unverzüglich der für ihren Wohnort beziehungsweise ihren derzeitigen Aufenthaltsort zuständigen Behörde anzuzeigen,3. bestehende oder auftretende erkennbare Symptome einer COVID-19-Erkrankung unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen,4. die vorzeitige Beendigung einer Pflicht zur Absonderung aufgrund eines negativen Testergebnisses nach Absatz 7 Satz 1 und 2 der zuständigen Behörde mitzuteilen und dieser das negative Testergebnis in Form eines ärztlichen Befunds, eines durch einen Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Coronavirus-Testverordnung (TestV) vom 21. September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung ausgestellten Nachweises oder eines COVID-19-Testzertifikats nach § 22 Abs. 7 IfSG zu übermitteln.Die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 1 Nr. 1 gilt ferner für Ausscheider nach § 2 Nr. 6 IfSG sowie Kranke nach § 2 Nr. 4 IfSG, denen ein durchgeführter PCR-Test ein positives Testergebnis hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 anzeigt.(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 besteht keine Pflicht zur Absonderung für1. asymptomatische geimpfte Personen und asymptomatische genesene Personen mit Ausnahme von Patienten in medizinischen Einrichtungen für die Dauer des Aufenthalts sowie2. Personen, die unter adäquaten Schutzmaßnahmen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Personen in Einrichtungen der Pflege oder des Gesundheitswesens behandelt oder gepflegt haben und nach den jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts nicht als ansteckungsverdächtig eingestuft werden.(5) Die Pflicht zur Absonderung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 ist unterbrochen für die Dauer1. der Durchführung eines PCR-Tests, eines Test mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren oder eines Antigenschnelltests,2. einer unaufschiebbaren ärztlichen Behandlung,3. einer rechtsverbindlichen gerichtlichen oder behördlichen Ladung oder Anordnung.Die Unterbrechung der Pflicht zur Absonderung tritt in den Fällen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 erst ein, nachdem die absonderungspflichtige Person die Teststelle, den Arzt, die medizinische Einrichtung, das Gericht oder die Behörde über ihre Pflicht zur Absonderung unterrichtet hat.(6) Die Pflicht zur Absonderung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 entfällt1. in den Fällen des Absatzes 1a) zu dem Zeitpunkt, zu welchem die Pflicht zur Absonderung behördlich aufgehoben, verkürzt oder sonst abgeändert wird, oderb) spätestens nach Ablauf von zehn Tagen nach Beginn der Pflicht zur Absonderung, sofern die zuständige Behörde der absonderungspflichtigen Person vorher keine Entscheidung bekannt gegeben hat, 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 oder des Absatzes 2, wenn das Testergebnis eines PCR-Tests hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 negativ ist,3. in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2a) zu dem Zeitpunkt, zu welchem die Pflicht zur Absonderung behördlich aufgehoben, verkürzt oder sonst abgeändert wird, oderb) mit dem Vorliegen des negativen Testergebnisses eines am 14. Tag der Absonderung entnommenen PCR-Tests hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, sofern die zuständige Behörde der absonderungspflichtigen Person vorher keine Entscheidung bekannt gegeben hat; das Vorliegen eines negativen Testergebnisses ist der zuständigen Behörde mitzuteilen und auf Anforderung zu übermitteln.(7) Abweichend von Absatz 6 Nr. 1 Buchst. b endet die Pflicht zur Absonderung, sobald1. ein frühestens am fünften Tag entnommener PCR-Test oder2. ein frühestens am siebenten Tag durchgeführter Antigenschnelltest oder Test mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahrenein negatives Ergebnis aufweist. Beruht die Pflicht zur Absonderung auf einer Anordnung der zuständigen Behörde, gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Pflicht zur Absonderung mit der Übermittlung des Testergebnisses an diese Behörde endet. In besonders begründeten Fällen kann die zuständige Behörde unter Beachtung der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Kontaktpersonenmanagement eine von Satz 2 abweichende Anordnung treffen; die Gründe sind zu dokumentieren.(8) Soweit nicht bereits nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. t und Satz 2, § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 bis 3 Satz 1 IfSG eine namentliche Meldepflicht an die zuständige Behörde besteht, ist auch jeder, der einen Antigenschnelltest durchführt oder eine von der durchführenden Person beauftragte Person verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch über das positive Ergebnis des Antigenschnelltests oder eines Tests mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren zu unterrichten. Die nach dem Infektionsschutzgesetz oder nach Satz 1 meldepflichtigen Personen sind auch verpflichtet,1. die mit positivem Ergebnis getesteten Personen zu belehren über ihre Verpflichtungen zura) Absonderung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1,b) Anzeige der ansteckungsverdächtigen Umstände an die jeweils zuständige Behörde nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2,c) Mitteilung von bestehenden oder auftretenden erkennbaren Symptomen einer COVID-19-Erkrankung an die jeweils zuständige Behörde nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 3, sowie 2. die Durchführung der Belehrungen nach Nummer 1 schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen; § 3 Abs. 4 Satz 1 bis 5 und 7 gilt entsprechend.(9) Die zuständigen Behörden prüfen jeweils die Anzeigen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 und die Meldungen nach dem Infektionsschutzgesetz beziehungsweise nach Absatz 8 Satz 1 unverzüglich und ordnen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die erforderlichen besonderen Schutzmaßnahmen aufgrund der §§ 28 bis 31 IfSG an; insbesondere bei einem positiven Ergebnis eines Antigenschnelltests, eines Tests mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren oder eines PCR-Tests oder bei behördlicher Anordnung eines PCR-Tests entscheidet die Behörde über die Pflicht zur Absonderung und deren Dauer durch schriftlichen Bescheid und teilt dies der absonderungspflichtigen Person falls möglich fernmündlich oder elektronisch vorab mit. Ermessensleitend sind grundsätzlich die aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Kontaktpersonenmanagement. Abweichungen von den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sind in der Akte und in der Entscheidung zu dokumentieren.(10) Alle melde- oder belehrungspflichtigen Personen im Sinne des Absatzes 8 sind verpflichtet, auf Verlangen der getesteten Person das negative Ergebnis eines Antigenschnelltests oder eines Tests mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren und den konkreten Zeitpunkt der Testung schriftlich oder elektronisch nach den Vorgaben dieser Verordnung zu bescheinigen sowie diese Bescheinigung auszuhändigen. Inhalt und Form der Bescheinigung bleiben der näheren Bestimmung der oberen Gesundheitsbehörde vorbehalten.

§ 1

Mindestabstand, Grundsätze

§ 1 Mindestabstand, Grundsätze(1) Wo immer möglich und zumutbar, ist ein Mindestabstand von wenigstens 1,5 Metern einzuhalten. Satz 1 gilt nicht1. für Angehörige des eigenen Haushalts und Angehörige eines weiteren Haushalts, jeweils einschließlich der Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht,2. für private Zusammenkünfte nach § 21 sowie3. für private Zusammenkünfte, an denen ausschließlich geimpfte Personen, genesene Personen und Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, teilnehmen.Ehegatten, eingetragene Lebenspartner oder Lebensgefährten gelten als ein Haushalt im Sinne dieser Verordnung, auch wenn sie in keiner häuslichen Gemeinschaft leben.(2) Jede Person ist angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen außer zu den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Die Anzahl der Haushalte, aus denen die Kontaktpersonen stammen, sollen möglichst konstant und geringgehalten werden.(3) Auch bei privaten Zusammenkünften in geschlossenen Räumen sollen die Hygieneregelungen umgesetzt und für ausreichend Belüftung gesorgt werden. Sofern die Möglichkeit besteht, sollen private Zusammenkünfte außerhalb geschlossener Räume abgehalten werden.(4) Soweit in dieser Verordnung das Erfordernis eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgesehen ist und soweit infektionsschutzrechtliche Vorschriften des Bundes nicht entgegenstehen, sind asymptomatische Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres und alle noch nicht eingeschulten Kinder von diesem Erfordernis ausgenommen. Für asymptomatische Schüler, die den Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Testkonzepts erbringen, gilt Satz 1 entsprechend. Der Nachweis nach Satz 2 kann auch durch die Bescheinigung nach § 34 Abs. 2 der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe und Schulen (ThürSARS-CoV-2-KiJuS-VO) erbracht werden.

§ 10

Geimpfte Personen und genesene Personen

§ 10 Geimpfte Personen und genesene PersonenDie Bestimmungen des Zweiten Abschnitts der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung finden hinsichtlich der Erleichterungen und Ausnahmen für geimpfte Personen und genesene Personen Anwendung. Der entsprechende Nachweis der Impfung oder der Genesung ist zu führen. Soweit insbesondere die Vorlage eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach dieser Verordnung bestimmt ist, entfällt diese Pflicht für geimpfte Personen und genesene Personen, soweit nicht in dieser Verordnung oder in § 28b Abs. 2 und 3 IfSG Abweichendes bestimmt ist.

§ 11

Kontakterfassung

§ 11 KontakterfassungSofern die Möglichkeit besteht, sollen bei zulässigen Aufenthalten, Zusammenkünften und Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung browserbasierte Webanwendungen oder Applikationen, insbesondere die Corona-Warn-App, für die Kontakterfassung genutzt werden.

§ 12

Absonderungspflichtige Personen

§ 12 Absonderungspflichtige PersonenAbsonderungspflichtig sind1. asymptomatische Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG, die von der zuständigen Gesundheitsbehörde darüber in Kenntnis gesetzt wurden, dass sie Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten und entsprechend den jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Kontaktpersonen- Nachverfolgung bei SARS-CoV-2-lnfektionen als enge Kontaktpersonen gelten,2. Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG, bei denen ein Antigenschnelltest nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 ein positives Ergebnis hinsichtlich einer möglichen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 anzeigt,3. Krankheitsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 5 IfSG, die erkennbare Symptome einer COVID-19-Erkrankung zeigen und bei denen ein Arzt, eine sonst befugte Stelle oder die zuständige Behörde einen PCR-Test durchgeführt, veranlasst oder angeordnet hat,4. Ausscheider nach § 2 Nr. 6 IfSG oder Kranke nach § 2 Nr. 4 IfSG, bei denen ein durchgeführter PCR-Test nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 oder ein Test mittels alternativem Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 ein positives Testergebnis hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 anzeigt.Die Absonderungspflicht von Haushaltsangehörigen einer Person nach Satz 1 Nummer 4 beginnt ab dem Tag der Kenntniserlangung von dem positiven Testergebnis des im selben Haushalt wohnenden Primärfalls.

§ 13

Pflichten der Absonderungspflichtigen

§ 13 Pflichten der Absonderungspflichtigen(1) Absonderungspflichtige haben sich nicht außerhalb ihrer Wohnung oder Unterkunft aufzuhalten, physisch-soziale Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden und sich unverzüglich abzusondern.(2) Absonderungspflichtige nach § 12 Satz 1 Nr. 1 bis 3 haben über Absatz 1 hinaus unverzüglich der für ihren Wohnort beziehungsweise ihren derzeitigen Aufenthaltsort zuständigen Behörde1. die jeweils ansteckungsverdächtigen Umstände nach § 12 mitzuteilen,2. bestehende oder auftretende erkennbare Symptome einer COVID-19-Erkrankung mitzuteilen und3. die vorzeitige Beendigung einer Absonderungspflicht aufgrund eines negativen Testergebnisses nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 mitzuteilen sowie4. im Fall der Nummer 3 das negative Testergebnis in Form eines ärztlichen Befunds, eines durch einen Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 TestV ausgestellten Nachweises oder eines COVID-19-Testzertifikats nach § 22 Abs. 7 IfSG zu übermitteln.

§ 14

Ausnahmen von der Absonderungspflicht

§ 14 Ausnahmen von der Absonderungspflicht(1) Für dem von § 12 Satz 1 Nr. 1 bis 3 erfassten Personenkreis besteht keine Absonderungspflicht für1. asymptomatische geimpfte Personen ohne zurückliegende Infektion,a) die eine Auffrischimpfung erhalten haben oderb) bei denen die Zweitimpfung nicht länger als drei Monate zurückliegt, 2. asymptomatische genesene Personen nach § 2 Abs. 2 Nr. 13,3. asymptomatische Personen, die eine zurückliegende Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sowie mindestens eine Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen können, sowie4. Personen, die unter adäquaten Schutzmaßnahmen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Personen in Einrichtungen der Pflege oder des Gesundheitswesens behandelt oder gepflegt haben und nach den jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts nicht als ansteckungsverdächtig eingestuft werden.(2) Die Absonderungspflicht ist unterbrochen für die Dauer1. der Durchführung eines Tests nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 bis 7,2. einer unaufschiebbaren ärztlichen Behandlung oder3. einer rechtsverbindlichen gerichtlichen oder behördlichen Ladung oder Anordnung.Die Unterbrechung der Pflicht zur Absonderung tritt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 erst ein, nachdem die absonderungspflichtige Person die Teststelle, den Arzt, die medizinische Einrichtung, das Gericht oder die Behörde über ihre Pflicht zur Absonderung unterrichtet hat.

§ 15

Ende der Absonderungspflicht

§ 15 Ende der Absonderungspflicht(1) Die Pflicht zur Absonderung endet1. in den Fällen des § 12 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4a) zu dem Zeitpunkt, zu welchem die Absonderungspflicht behördlich aufgehoben, verkürzt oder sonst abgeändert wird, oderb) in den Fällen des § 12 Satz 1 Nr. 1 spätestens nach Ablauf von zehn Tagen nach dem letzten engen Kontakt zur infizierten Person, sofern die zuständige Behörde der absonderungspflichtigen Person vorher keine Entscheidung bekannt gegeben hat, oderc) in den Fällen des § 12 Satz 1 Nr. 2 und 4 nach Ablauf von zehn Tagen nach dem Tag der Probenahme des ersten positiven Tests, 2. in den Fällen des § 12 Satz 1 Nr. 2 und 3, wenn das Testergebnis eines PCR-Tests hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 negativ ist,3. in den Fällen des § 12 Satz 1 Nr. 1 und 2, sobalda) ein frühestens am siebten Tag oderb) bei Personen, die in einer Gemeinschaftsunterkunft nach § 33 IfSG betreut werden und einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Testkonzepts unterliegen, ein frühestens am fünften Tag entnommener Test nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 bis 7 ein negatives Testergebnis aufweist; im Fall der behördlichen Anordnung der Absonderung jedoch erst mit der Übermittlung dieses Testergebnisses an die zuständige Behörde,4. in den Fällen des § 12 Satz 1 Nr. 4, sobalda) ein frühestens am siebten Tag entnommener Test nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 bis 7, bei Beschäftigten einer Einrichtung oder eines Angebotes nach den §§ 23 bis 25 Abs. 2 ein Test nach § 2 Abs. 2 Nr. 6, in negatives Testergebnis aufweist, undb) die Person vor der Testung mindestens 48 Stunden symptomfrei war, im Fall der behördlichen Anordnung der Absonderung jedoch erst mit der Übermittlung dieses Testergebnisses an die zuständige Behörde.Das Vorliegen eines negativen Testergebnisses ist im Fall des Satzes 1 Nr. 4 der zuständigen Behörde mitzuteilen oder auf Anforderung zu übermitteln; die zuständige Behörde kann im Einzelfall nach aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts abweichende Maßnahmen treffen; die Entscheidung ist zu dokumentieren.(2) In besonders begründeten Fällen kann die zuständige Behörde, unter Beachtung der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts, von Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 abweichende Anordnungen treffen. Die Gründe sind zu dokumentieren.

§ 16

Melde-, Belehrungs- und Dokumentationspflichten

§ 16 Melde-, Belehrungs- und Dokumentationspflichten(1) Soweit nicht bereits nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst, t und Satz 2, § 8 Abs. 1 oder § 12 Abs. 1 bis 3 Satz 1 IfSG eine namentliche Meldepflicht an die zuständige Behörde besteht, ist jeder, der einen Antigenschnelltest nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 durchführt, oder eine von der durchführenden Person beauftragte Person verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch über das positive Ergebnis des Antigenschnelltests oder eines Tests mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 zu unterrichten.(2) Die nach dem Infektionsschutzgesetz oder nach Absatz 1 meldepflichtigen Personen sind auch verpflichtet,1. die mit positivem Testergebnis getesteten Personen über ihre Verpflichtungen nach § 13 zu belehren sowie2. die Durchführung der Belehrungen nach Nummer 1 schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen; § 3 Abs. 4 Satz 1 bis 5 und 7 gilt entsprechend.(3) Alle melde- oder belehrungspflichtigen Personen im Sinne des Absatzes 1 sind verpflichtet, auf Verlangen der getesteten Person das negative Ergebnis eines Tests und den konkreten Zeitpunkt der Testung schriftlich oder elektronisch zu bescheinigen sowie diese Bescheinigung auszuhändigen. Inhalt und Form der Bescheinigung bleiben der näheren Bestimmung der oberen Gesundheitsbehörde vorbehalten.

§ 17

Aufgaben der zuständigen Behörden

§ 17 Aufgaben der zuständigen BehördenDie zuständigen Behörden prüfen die Anzeigen nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und die Meldungen nach dem Infektionsschutzgesetz beziehungsweise nach § 16 Abs. 1 und ordnen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die erforderlichen besonderen Schutzmaßnahmen aufgrund der §§ 28 bis 31 IfSG an; insbesondere bei einem positiven Ergebnis eines Tests nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 bis 7 oder bei behördlicher Anordnung eines PCR-Tests nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 entscheidet die jeweils zuständige Behörde über die Absonderungspflicht und deren Dauer durch schriftlichen Bescheid und teilt dies der absonderungspflichtigen Person nach § 12 Satz 1 falls möglich fernmündlich oder elektronisch vorab mit. Ermessensleitend sind grundsätzlich die aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Kontaktpersonenmanagement. Abweichungen von den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sind in der Akte und in der Entscheidung zu dokumentieren. Die zuständige Behörde kann die Kontaktnachverfolgung und die Anordnung von Schutzmaßnahmen nach Satz 1 auf diejenigen Personengruppen und deren Umfeld beschränken, bei denen mit einem schweren Krankheitsverlauf, wie insbesondere in den Einrichtungen der §§ 23 bis 25 Abs. 2, aufgrund des Lebensalters oder von Vorerkrankungen zu rechnen ist.

§ 18

Allgemeine Bestimmungen der Zugangsbeschränkungen

§ 18 Allgemeine Bestimmungen der Zugangsbeschränkungen(1) Soweit nach dieser Verordnung Zugangsbeschränkungen vorgesehen sind und sich aus § 28b IfSG nichts Abweichendes ergibt, sind zugangsberechtigte Personen Gäste, Kunden, Nutzer, Besucher, sonstige Veranstaltungsteilnehmer oder weitere Personen, die die jeweiligen Zugangs Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 bis 16, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 3, erfüllen.(2) Soweit Zugangsbeschränkungen im Sinne dieser Verordnung erfolgen, sind den geimpften Personen und genesenen Personen gleichgestellt:1. asymptomatische Kinder und Schüler im Sinne des § 1 Abs. 4,2. asymptomatische Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres mit negativem Testergebnis eines Antigenschnelltests, soweit diese nicht bereits von Nummer 1 erfasst sind,3. Personen, diea) ein ärztliches Attest vorlegen, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder deswegen innerhalb der letzten drei Monate vor dem Zugang nicht geimpft werden konnten, und b) ein negatives Testergebnis eines Antigenschnelltests vorweisen können.Anstelle des negativen Testergebnisses eines Antigenschnelltests kann auch ein negatives Ergebnis eines Tests nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 und 7 vorgelegt werden.(3) Die für die jeweilige Zugangsbeschränkung erforderlichen Nachweise können erfolgen durch1. Impfnachweis,2. Genesenennachweis,3. Nachweis eines negativen Ergebnisses eines Tests nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 und 7,4. COVID-19-Testzertifikate von Leistungserbringern nach §6 Abs. 1 und 2 Satz 1 TestV, soweit ein negativer Antigenschnelltest nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 ausreichend ist,5. einen negativen Selbsttest nach § 9 Abs. 1 oder6. Bescheinigung nach § 1 Abs. 4 Satz 2 und 3.Die zuständige Behörde kann nach Kontrolle der Nachweise nach Satz 1 und der Feststellung der Identität der nachweisenden Person einen Prüfnachweis über die Erfüllung der 3G-Zugangsbeschränkung, 2G-Zugangsbeschränkung oder 2G-Plus-Zugangsbeschränkung vergeben, der vor einer Weitergabe oder missbräuchlicher Verwendung gesichert und der nur am Ausgabetag gültig ist. Ist für Vergabe eines Prüfnachweises über die Erfüllung der 3G-Zugangsbeschränkung nach Satz 2 der Nachweis eines negativen Testergebnisses erforderlich, ist ein Nachweis nach Satz 1 Nr. 3, 4 oder 6 vorzulegen. Die zuständige Behörde kann Aufgaben nach Satz 2 an geeignete Dritte übertragen.(4) Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat sicherzustellen, dass vor Zugang zu den nach dieser Verordnung zugangsbeschränkten Einrichtungen, Betrieben, Geschäften, Veranstaltungen, Angeboten oder Ähnlichem die Vorlage der Nachweise nach Absatz 3 Satz 1 von zugangsberechtigten Personen aktiv eingefordert und die Übereinstimmung der Person, auf welche die Nachweise ausgestellt sind, mit der Identität der nachweisenden Person abgeglichen wird. Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 nur die Vorlage des Prüfnachweises aktiv einzufordern; eine zusätzliche Prüfung der Nachweise nach Absatz 3 Satz 1 und der Abgleich mit der Identität ist lediglich Stichprobenhaft erforderlich. Wird ein erforderlicher Nachweis oder Prüfnachweis nicht vorgelegt oder stimmt die Identität nicht überein, ist der Zugang zu verweigern.(5) Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 ist zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 3 Satz 2 sowie Absatz 4 Satz 1 und 2 berechtigt, personenbezogene Daten über das Vorliegen der Nachweise nach Absatz 3 Satz 1 oder 2 oder über das Lebensalter zu verarbeiten. Zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person sind technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, die sicherstellen, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABI. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung erfolgt. Die für die Verarbeitung Verantwortlichen haben sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Die personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig. Die Daten sind spätestens nach Ablauf von vier Wochen datenschutzgerecht zu löschen oder zu vernichten, sobald diese nicht mehr für die Zwecke nach Satz 1 erforderlich sind. Im Übrigen bleiben die datenschutzrechtlichen Bestimmungen unberührt.

§ 19

Arbeitgeber, Beschäftigte und sonstige tätige oder beauftragte Personen

§ 19 Arbeitgeber, Beschäftigte und sonstige tätige oder beauftragte PersonenFür die Zugangsbeschränkungen nach § 28 Abs. 1 und 2 Nr. 1, § 29 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 2 und 4, § 31 Abs. 2, § 33 Abs. 1 und 2, § 34 Abs. 1 bis 3, § 35 Abs. 2 und 4 sowie § 36 Abs. 2 und 3 gelten für Arbeitgeber und Beschäftigte die Regelungen des § 28b Abs. 1 und 3 IfSG. Wer Beschäftigter nach Satz 1 ist, bestimmt sich nach § 2 Abs. 2 ArbSchG. Für sonstige tätige oder beauftragte Personen gelten die Regelungen des § 28b Abs. 1 und 3 IfSG entsprechend.

§ 2

Anwendungsvorrang, Begriffsbestimmungen

§ 2 Anwendungsvorrang, Begriffsbestimmungen(1) Ergänzend zu den Bestimmungen dieser Verordnung gelten die Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe und Schulen. Bei Abweichungen haben die Bestimmungen dieser Verordnung Vorrang; insoweit treten die Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe und Schulen zurück.(2) Im Sinne dieser Verordnung1. sind Symptome einer COVID-19-Erkrankung insbesondere ein akuter Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, Atemnot oder Fieber im Zusammenhang mit neu aufgetretenem Schnupfen oder Husten,2. ist der Schutzwert die Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz, die die Anzahl der nach Meldedatum erfassten stationären Neuaufnahmen an COVID-19 erkrankter Patienten innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen bezogen auf 100 000 Einwohner in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt misst,3. ist der Belastungswert die Auslastung der Intensivbetten, die den prozentualen Anteil intensivmedizinisch behandelter COVID-19-Patienten an der Gesamtzahl der betreibbaren Intensivbetten in Thüringen angibt,4. ist eine qualifizierte Gesichtsmaske eine medizinische Gesichtsmaske oder eine Atemschutzmaske nach § 6 Abs. 2,5. ist ein Antigenschnelltest eine durch einen infektionsschutzrechtlich befugten Dritten vorgenommene Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Point-of-Care-Test (PoC-Test) oder ein vergleichbarer Test,6. ist ein PCR-Test eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik,7. sind alternative Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik zum Nachweis auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, die nicht bereits von Nummer 6 erfasst sind,8. ist ein Selbsttest eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines in Deutschland zertifizierten Antigenschnelltests zur Eigenanwendung durch medizinische Laien,9. ist eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 die Durchführung eines Tests durch In-vitro-Diagnostika, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und die aufgrund ihrer CE-Kennzeichnung oder aufgrund einer nach § 11 Abs. 1 des Medizinproduktegesetzes in der am 25. Mai 2021 geltenden Fassung erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind, nach den Nummern 5 bis 8,10. ist die zuständige Behörde der örtlich zuständige Landkreis oder die örtlich zuständige kreisfreie Stadt als untere Gesundheitsbehörde nach § 2 Abs. 3 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (ThürIfSGZustVO) vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155) in der jeweils geltenden Fassung,11. ist eine geimpfte Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises ist,12. ist ein Impfnachweis ein Nachweis nach § 2 Nr. 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom 8, Mai 2021 (BAnz AT 08.05,2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung,13. ist eine genesene Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises ist, der den inhaltlichen Vorgaben des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV entspricht,14. ist die 3G-Zugangsbeschränkung eine Beschränkung des Zugangs auf geimpfte Personen, genesene Personen und asymptomatische Personen, die den Nachweis eines negativen Ergebnisses einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach Nummer 9 vorlegen, sowie Personen nach § 1 Abs. 4; die zugrundeliegende Testung darf bei einem Nachweisa) mittels eines Antigenschnelltests nicht länger als 24 Stunden,b) mittels eines PCR-Tests nicht länger als 48 Stunden oderc) mittels eines Tests mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren nicht länger als 24 Stunden zurückliegen,15. ist die 2G-Zugangsbeschränkung eine Beschränkung des Zugangs auf geimpfte Personen und genesene Personen sowie Personen nach § 18 Abs. 2,16. ist die 2G-Plus-Zugangsbeschränkung eine Beschränkung des Zugangs auf geimpfte Personen und genesene Personen, die jeweils den Nachweis eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines in den Nummer 9 genannten Tests vorlegen, sowie Personen nach § 18 Abs. 2; die zugrundeliegende Testung darf bei einem Nachweisa) mittels eines Antigenschnelltests nicht länger als 24 Stunden,b) mittels eines PCR-Tests nicht länger als 48 Stunden oderc) mittels eines Tests mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren nicht länger als 24 Stunden zurückliegen,17. sind Zugangsbeschränkungen die 3G-Zugangsbeschränkung nach Nummer 14, die 2G-Zugangsbeschränkung nach Nummer 15 und die 2G-Plus-Zugangsbeschränkung nach Nummer 16.(3) Für Bereiche mit 2G-Plus-Zugangsbeschränkung besteht keine Verpflichtung zur Vorlage des Nachweises eines negativen Testergebnisses nach Absatz 2 Nr. 16 für1. geimpfte Personen, die eine Auffrischimpfung nachweisen oder bei denen der Zeitpunkt der für die Grundimmunisierung erforderlichen letzten Impfung nicht länger als drei Monate zurückliegt,2. genesene Personen nach Absatz 2 Nr. 13,3. asymptomatische Personen, die eine zurückliegende Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sowie mindestens eine Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen können.

§ 20

Basisstufe

§ 20 BasisstufeEs gelten die Schutzmaßnahmen und Beschränkungen nach den §§ 21 bis 31 (Basisstufe) ergänzend zu den Bestimmungen des Ersten und Zweiten Abschnitts, sofern nicht nach § 32 für den jeweiligen Landkreis oder die jeweilige kreisfreie Stadt der Vierte Abschnitt Anwendung findet.

§ 21

Kontaktbeschränkungen

§ 21 KontaktbeschränkungenPrivate Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum, an denen nicht nur geimpfte Personen und genesene Personen teilnehmen, sind nur zulässig, sofern nicht mehr als zehn Personen teilnehmen und die private Zusammenkunft ausschließlich mit1. den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, und2. nicht mehr als zwei weiteren haushaltsfremden Personen, stattfindet. Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bleiben bei der Ermittlung der nach Satz 1 zulässigen Anzahl an Personen und Haushalten unberücksichtigt.

§ 22

Versammlungen, religiöse, weltanschauliche oder parteipolitische Veranstaltungen

§ 22 Versammlungen, religiöse, weltanschauliche oder parteipolitische Veranstaltungen(1) Bei1. Versammlungen im Sinne des Artikels 8 des Grundgesetzes und des Artikels 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen,2. religiösen oder weltanschaulichen Zwecken im Sinne der Artikel 39 und 40 der Verfassung des Freistaats Thüringen dienende Veranstaltungen oder Zusammenkünfte und3. Veranstaltungen von politischen Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und des § 2 des Parteiengesetzes in der Fassung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149) in der jeweils geltenden Fassung, sowie deren Gliederungen und Organe; § 35 Abs. 3 Satz 2 findet Anwendung,ist der Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 Satz 1 einzuhalten; teilnehmende Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr haben auch außerhalb geschlossener Räume eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 zu verwenden.(2) Die Bestimmungen des Versammlungsgesetzes bleiben im Übrigen unberührt.

§ 23

Schutz vulnerabler Gruppen in Einrichtungen der Pflege, Angeboten der Eingliederungshilfe ...

§ 23 Schutz vulnerabler Gruppen in Einrichtungen der Pflege, Angeboten der Eingliederungshilfe und Tagespflegeeinrichtungen(1) Die Einrichtungen der Pflege, die besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz vom 10. Juni 2014 (GVBl. S. 161) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch legen die nach den jeweils geltenden infektionsrechtlichen Bestimmungen erforderlichen Schutzvorschriften sowie Hygieneunterweisungen in einem einrichtungsbezogenem Hygiene- und Testkonzept unter Beachtung des Absatzes 3 und § 28b Abs. 2 IfSG fest. Weitergehende Maßnahmen, insbesondere weitergehende Zugangsbeschränkungen, bleiben den Vorgaben der zuständigen Behörde vorbehalten.(2) In Einrichtungen und Angeboten nach Absatz 1 Satz 1 sind Besucher entsprechend dem einrichtungsbezogenen Hygiene- und Testkonzept zu registrieren.(3) Besucher in Einrichtungen der Pflege, in besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz, in sonstigen Angeboten der Eingliederungshilfe nach § 25 und in Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch sind verpflichtet, qualifizierte Gesichtsmasken nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zu verwenden; § 6 Abs. 5 bleibt unberührt. Beschäftigte der Einrichtungen und Angebote nach Satz 1 sind verpflichtet, qualifizierte Gesichtsmasken nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bei der Ausübung der Pflege und Betreuung im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen zu verwenden. Satz 2 gilt entsprechend für1. Beschäftigte ambulanter Pflegedienste und vergleichbare Selbstständige, wenn sie Menschen im häuslichen Umfeld betreuen oder versorgen, sowie2. Personen, die die Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 aus beruflichen Gründen betreten müssen.Weitere Zugangsvoraussetzungen für Besucher und Beschäftigte regelt § 28b Abs. 2 und 3 IfSG.(4) Wohnbereichsübergreifende Gruppenangebote sind zulässig. Eine Differenzierung zwischen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 ungeimpften Bewohnern und Bewohnern, die geimpfte Personen sind, für die Inanspruchnahme der Angebote nach Satz 1 unterbleibt. Das Infektionsschutzkonzept nach Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend zu erweitern und einzuhalten.

§ 24

Krankenhäuser und weitere stationäre Einrichtungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch

§ 24 Krankenhäuser und weitere stationäre Einrichtungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch(1) Krankenhäuser und weitere stationäre Einrichtungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch können eine Steuerung des Zu- und Abgangs der Besucher sowie eine Begrenzung der Besucher aus medizinischen Gründen und aufgrund räumlicher oder personeller Kapazitäten zeitlich und räumlich vorsehen. Grundsätzlich sind zwei zu registrierende Besucher je Patient täglich für bis zu insgesamt zwei Stunden vorbehaltlich weitergehender Beschränkungen durch die zuständige Behörde zulässig. Die allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln, insbesondere § 28b Abs. 2 und 3 IfSG, sind darüber hinaus zu beachten. Weitere Zugangsvoraussetzungen für Besucher und Beschäftigte regelt § 28b Abs. 2 und 3 IfSG.(2) Krankenhäuser müssen im Rahmen des COVID-19-Versorgungskonzepts Thüringen der obersten Gesundheitsbehörde die Versorgung von an COVID-19 erkrankten Personen gewährleisten. Das Konzept ist in Abhängigkeit mit der Entwicklung des Infektionsgeschehens fortzuschreiben.

§ 25

Regelungen für Leistungen der Eingliederungshilfe

§ 25 Regelungen für Leistungen der Eingliederungshilfe(1) Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Tagesstätten, Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie alle Formen von Förderbereichen haben ein Infektionsschutzkonzept nach § 5 unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Angebote, der Empfehlung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Pandemie „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards“3 und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vorzuhalten.(2) Leistungen der interdisziplinären, heilpädagogischen und überregionalen Frühförderstellen sowie der heilpädagogischen Praxen können von Kindern mit Behinderungen und von Behinderung bedrohten Kindern und deren Familien unter folgenden Maßgaben in Anspruch genommen werden:1. Absatz 1 gilt entsprechend,2. Förder- und Therapieeinheiten können als Einzelfördermaßnahmen oder in festen Gruppen mit einer fest zugeordneten Fachkraft erbracht werden,3. Beratungen in der Frühförderstelle erfolgen nur nach Terminvereinbarung, telefonisch oder unter Nutzung anderer digitaler Medien,4. für die Durchführung von Förder- und Therapieeinheiten in Kindertageseinrichtungen gelten die Maßgaben der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe und Schulen.(3) Der jeweilige Leistungserbringer hat die Einhaltung der Vorgaben der Absätze 1 und 2 sicherzustellen.

§ 26

Außer- und überbetriebliche Einrichtungen und Maßnahmen der beruflichen Aus-, Fort- und ...

§ 26 Außer- und überbetriebliche Einrichtungen und Maßnahmen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung und zur beruflichen Integration(1) Der Unterrichts- und Ausbildungsbetrieb in außerschulischen, außer- und überbetrieblichen Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, Maßnahmen der Begleitung und Unterstützung beruflicher Integrationsprozesse sowie Maßnahmen und Arbeitsgelegenheiten zur Erhaltung und Wiedererlangung der Beschäftigungsfähigkeit sind in Präsenz zulässig. Die Träger der Einrichtungen, Arbeitsgelegenheiten und Maßnahmen haben die Einhaltung der allgemeinen Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 1 bis 3 zu gewährleisten. Teilnehmende am Unterrichts- und Ausbildungsbetrieb, an Arbeitsgelegenheiten oder an den Maßnahmen, die nicht über1. einen Impfnachweis nach § 2 Abs. 2 Nr. 12,2. einen Genesenennachweis nach § 2 Abs. 2 Nr. 13 oder3. einen Nachweis über ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 2 Abs. 2 Nr. 9verfügen, haben sich täglich auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels einer Testung nach § 2 Abs. 2 Nr. 9 testen zu lassen. Die Testung nach Satz 3 ist vor Beginn des Unterrichts- und Ausbildungsbetriebes, der Beschäftigung oder der jeweiligen Maßnahme durchzuführen und, durch den Träger der Einrichtung oder der Bildungsstätte anzubieten oder hinsichtlich der ordnungsgemäßen Durchführung zu beaufsichtigen.(2) § 18 Abs. 4 und 5 findet entsprechende Anwendung.(3) Die zur Durchführung des Unterrichts- und Ausbildungsbetriebes nach Absatz 1 erforderliche Internats- und Wohnheimunterbringung ist zulässig.

§ 27

Hochschulen

§ 27 Hochschulen(1) Für den Zutritt zu Gebäuden der staatlichen und nichtstaatlichen Hochschulen und Verpflegungseinrichtungen des Studierendenwerks Thüringen sowie für die Teilnahme an in Präsenz durchgeführten Lehrveranstaltungen und Prüfungen gilt die 3G-Zugangsbeschränkung; § 28b Abs. 1 IfSG bleibt unberührt. Abweichend von § 18 Abs. 4 Satz 1 haben die Hochschulen die erforderlichen Nachweise regelmäßig durch Stichproben zu kontrollieren.(2) Die Hochschulen sind verpflichtet, Studierenden und Lehrenden,1. die ein ärztliches Attest verlegen, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder deswegen innerhalb der letzten drei Monate nicht geimpft werden konnten, oder2. für die keine Empfehlung der Ständigen Impfkommission des Robert Koch-Instituts zur Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 besteht,täglich von Montag bis Freitag am Hochschulort die Durchführung eines Selbsttests nach § 9 Abs. 1 unter Beobachtung durch eigenes Personal oder durch beauftragte Personen anzubieten und eine Bescheinigung über das Ergebnis zu erstellen. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist den Personen nach Satz 1 der Zutritt erlaubt, um unmittelbar nach Betreten des Gebäudes ein Testangebot nach Satz 1 wahrzunehmen.(3) Die Hochschulen sind verpflichtet, ein Infektionsschutzkonzept nach § 5 zu erstellen.

§ 28

Veranstaltungen in der Basisstufe

§ 28 Veranstaltungen in der Basisstufe(1) Bei der Durchführung von öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen gilt1. in geschlossenen Räumena) für Veranstaltungen mit bis zu 500 gleichzeitig teilnehmenden Personen die 3G-Zugangsbeschränkung oderb) für Veranstaltungen, an denen mehr als 500 Personen gleichzeitig teilnehmen, die 2G-Plus-Zugangsbeschränkung sowie eine Personenobergrenze von 6 000 gleichzeitig teilnehmenden Personen, jeweils mit der Maßgabe, dass diese Veranstaltungen mindestens zehn Tage vor Veranstaltungsbeginn der zuständigen Behörde anzuzeigen sind und eine maximale Kapazitätsauslastung mit bis zu 60 Prozent der zulässigen Gesamtauslastung zulässig ist,2. außerhalb geschlossener Räumea) für Veranstaltungen mit bis zu 500 gleichzeitig teilnehmenden Personen die Verpflichtung zur Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 zu verwenden; § 6 Abs. 5 bleibt unberührt,b) für Veranstaltungen, an denen mehr als 500 Personen gleichzeitig teilnehmen, die Verpflichtung nach Buchstabe a, die 2G-Zugangsbeschränkung sowie eine Personenobergrenze von 25 000 gleichzeitig teilnehmenden Personen, jeweils mit der Maßgabe, dass diese Veranstaltungen mindestens zehn Tage vor Veranstaltungsbeginn der zuständigen Behörde anzuzeigen sind und eine maximale Kapazitätsauslastung mit bis zu 75 Prozent der zulässigen Gesamtauslastung zulässig ist.(2) Bei der Durchführung von nichtöffentlichen Veranstaltungen gilt1. in geschlossenen Räumen die 3G-Zugangsbeschränkung mit der Maßgabe, dass Veranstaltungen mit mehr als 30 gleichzeitig teilnehmenden Personen mindestens zehn Tage vor Veranstaltungsbeginn der zuständigen Behörde anzuzeigen sind und die Personenobergrenze 100 gleichzeitig teilnehmende Personen beträgt,2. außerhalb geschlossener Räume, dass Veranstaltungen mit mehr als 50 gleichzeitig teilnehmenden Personen mindestens zehn Tage vor Veranstaltungsbeginn der zuständigen Behörde anzuzeigen sind und die zulässige Personenobergrenze 200 gleichzeitig teilnehmende Personen beträgt.(3) Für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige Veranstaltungen nach Absatz 1 genügt eine einmalige Anzeige gegenüber der zuständigen Behörde. Abweichend von Satz 1 und Absatz 1 entfällt für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige kulturelle Veranstaltungen für den Programmbetrieb die Anzeigepflicht.(4) Im Fall der 2G-Zugangsbeschränkung und 2G-Plus-Zugangsbeschränkung haben Arbeitgeber, Beschäftigte oder sonstige tätige oder beauftragte Personen, die keine geimpften Personen oder genesenen Personen sind, eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zu verwenden.(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die in § 8 Satz 1 Nr. 1 und 3 genannten Bereiche.

§ 29

Weitere Zugangsbeschränkungen in der Basisstufe

§ 29 Weitere Zugangsbeschränkungen in der Basisstufe(1) Die 3G-Zugangsbeschränkung gilt in geschlossenen Räumen oder Fahrzeugen1. in Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes, einschließlich Bars, Kneipen und Cafés, mit Ausnahme der Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke,2.bei der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen,3. von Fahrschulen,4. bei Schulungen in Erster Hilfe,5. bei der Wahrnehmung von Angeboten der Blutspendedienste,6. bei entgeltlichen Übernachtungsangeboten,7. bei Sitzungen, Beratungen und Veranstaltungen nach § 8 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5,8. bei der Inanspruchnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation,9. bei der regelmäßigen Wahrnehmung von Angeboten von Beratungsstellen der Sozialberatung, der Gesundheitsberatung, der Migrationsberatung und der Beratung bei häuslicher und sexualisierter Gewalt,10. für den Publikumsverkehr der Gerichte,11. bei Reisebusveranstaltungen,12. von Einrichtungen, Dienstleistungen und Angeboten der Freizeitgestaltung, auch solche mit Bildungsbezug, insbesondere Museen, Archiven, Bibliotheken, Sehenswürdigkeiten und Denkmälern, Freizeitparks und bildungsbezogene Themenparks,13. von Flug-, Jagd-, Hundeschulen und ähnlichen Einrichtungen,14. von zoologischen und botanischen Gärten sowie Tierparks,15. von Spielplätzen,16. in Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbädern, Thermen und Saunen,17. bei Angeboten des Freizeitsports,18. von Fitnessstudios, Tanzschulen und jeweils ähnlichen Einrichtungen,19. bei Proben von Orchestern, sofern Blasinstrumente verwendet werden, und von Chören,20. von Solarien,21. von Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen,22. bei der Inanspruchnahme von sexuellen Dienstleistungen unabhängig von der Einrichtung, in welcher diese erbracht werden, wenn nicht mehr als zwei Personen gleichzeitig beteiligt sind.(2) Die Anwendung der 2G-Plus-Zugangsbeschränkungen gilt in geschlossenen Räumen oder Fahrzeugen1. von Diskotheken, Tanzklubs, sonstigen Tanzlustbarkeiten und vergleichbaren Angeboten,2. von Swingerklubs,3. von Prostitutionsstätten und bei Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. IS. 2372) in der jeweils geltenden Fassung, von Bordellen und vergleichbaren Einrichtungen; soweit für die Inanspruchnahme von sexuellen Dienstleistungen nicht die 3G-Zugangsbeschränkung nach Absatz 1 Nr. 22 gilt.(3) Im Fall der 2G-Plus-Zugangsbeschränkung haben Arbeitgeber, Beschäftigte oder sonstige tätige oder beauftragte Personen, die keine geimpften Personen oder genesenen Personen sind, eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zu verwenden.

§ 3

Allgemeine Infektionsschutzregeln

§ 3 Allgemeine Infektionsschutzregeln(1) Unbeschadet der weiteren Bestimmungen dieser Verordnung gelten die allgemeinen Infektionsschutzregeln jeweils für öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen sowie jeweils mit Besuchs- oder Kundenverkehr (Publikumsverkehr) für Geschäfte, Betriebe und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung dienen, insbesondere kulturelle Einrichtungen. Satz 1 gilt entsprechend für Wohnheime, Sammel- oder Gemeinschaftsunterkünfte. In den Fällen des Satzes 1 ist ein Infektionsschutzkonzept nach § 5 Abs. 1 zu erstellen. Besondere infektionsschutzrechtliche Bestimmungen für Einrichtungen nach § 36 IfSG bleiben unberührt.(2) Durch die nach § 5 Abs. 2 verantwortliche Person sind die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts, die arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben sowie weitere einschlägige Infektionsschutzregeln insbesondere für Personal, Kunden, Nutzer, Besucher, Bewohner und Gäste einzuhalten und umzusetzen. Ziel ist die Reduzierung von Kontakten, der Schutz vor Infektionen durch Tröpfchen und Aerosole sowie die möglichst weitgehende Vermeidung von Schmierinfektionen über Vehikel und Gegenstände. Dies soll durch die Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1, insbesondere durch die Anbringung von Warnhinweisen, Wegweisern, Bodenmarkierungen und durchsichtigen Abschirmungen, sichergestellt werden und durch Maßnahmen zur Sicherstellung der Frischluftzufuhr sowie ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime erfolgen. Eine Steuerung und Begrenzung des Zu- und Abgangs ist erforderlich.(3) Zusätzlich zu den Infektionsschutzregelungen nach Absatz 2 Satz 1, 3 und 4 ist durch die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 sicherzustellen:1. der Ausschluss von Personen mit erkennbaren Symptomen einer COVID-19-Erkrankung, 2. die Ausstattung der Örtlichkeit der Zusammenkunft oder des Standorts mit ausreichenden Möglichkeiten zur guten Belüftung,3. eine aktive und geeignete Information der anwesenden Personen über allgemeine Schutzmaßnahmen, insbesondere Händehygiene, Abstand halten, Rücksichtnahme auf Risikogruppen sowie Husten- und Niesetikette, und das Hinwirken auf deren Einhaltung,4. die Einhaltung des jeweiligen Infektionsschutzkonzepts nach § 5 Abs. 1.Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Bewohner von Wohnheimen, Sammel- oder Gemeinschaftsunterkünften.(4) Soweit in dieser Verordnung die Gewährleistung einer Kontaktnachverfolgung vorgeschrieben ist, hat die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 oder eine von ihr beauftragte Person folgende Kontaktdaten zu erheben:1. Name und Vorname,2. Wohnanschrift oder Telefonnummer,3. Datum, Beginn und Ende der jeweiligen Anwesenheit.Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat die Kontaktdaten1. für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren,2. vor unberechtigter Kenntnisnahme und dem Zugriff Dritter zu schützen, insbesondere auch durch andere Gäste, Kunden, Nutzer oder Besucher,3. für die zuständige Behörde vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie4. unverzüglich nach Ablauf der Frist nach Nummer 1 datenschutzgerecht zu löschen oder zu vernichten.Die Kontaktdaten dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken, insbesondere zu Werbe- und Vermarktungszwecken, ist unzulässig. Die Erhebung, Aufbewahrung und Verarbeitung der Kontaktdaten soll durch browserbasierte Webanwendungen oder Applikationen erfolgen. Im Fall des Satzes 4 ist die Datenverarbeitung zusätzlich in analoger Form zu ermöglichen. Ohne Angabe der Kontaktdaten darf der Gast, Kunde, Nutzer oder Besucher nicht bedient werden oder die jeweiligen Veranstaltungen, Dienstleistungen, Angebote und Einrichtungen nicht in Anspruch nehmen. Im Übrigen bleiben die datenschutzrechtlichen Bestimmungen unberührt.

§ 30

Angebote und Veranstaltungen in Schullandheimen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung in ...

§ 30 Angebote und Veranstaltungen in Schullandheimen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung in der Basisstufe(1) Schulische und außerschulische Angebote können in Schullandheimen in Präsenzform stattfinden. Die Träger der Einrichtungen nach Satz 1 haben die Einhaltung der allgemeinen Infektionsschutzregeln nach § 3 zu gewährleisten.(2) Veranstaltungen in Einrichtungen der Erwachsenenbildung sind in Präsenz zulässig. Einrichtungen nach Satz 1 sind insbesondere Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes (ThürEBG) vom 18. November 2010 (GVBl. S. 328) in der jeweils geltenden Fassung. Die Träger der Einrichtungen haben die Einhaltung der allgemeinen Infektionsschutzregeln nach § 3 zu gewährleisten. Es gilt die 3G-Zugangsbeschränkung nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 für1. in geschlossenen Räumen stattfindende Veranstaltungen der Erwachsenenbildung,2. in geschlossenen Räumen stattfindende Orchesterproben, sofern Blasinstrumente verwendet werden, und Chorproben sowie3. in geschlossenen Räumen stattfindende Gesundheits- und Sportangebote der Erwachsenenbildung.Die Träger der Einrichtungen sind verpflichtet, zum Zweck des Nachweises über ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 2 Abs. 2 Nr. 9 den an den Veranstaltungen nach Satz 4 Nr. 1 teilnehmenden Personen, die keinen Impfnachweis nach § 2 Abs. 2 Nr. 12 oder keinen Genesenennachweis nach § 2 Abs. 2 Nr. 13 vorlegen, mindestens zweimal pro Kalenderwoche eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 2 Abs. 2 Nr. 9 anzubieten. Erfolgt die Veranstaltung an weniger als drei Tagen in der Kalenderwoche, ist in dem anteiligen Wochenzeitraum ein Testangebot ausreichend. Die zur Durchführung der Veranstaltungen nach Satz 1 erforderliche Unterbringung in Heimvolkshochschulen ist zulässig.(3) im Fall der 3G-Zugangsbeschränkung nach Absatz 2 Satz 4 ist eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 zu verwenden, mit der Maßgabe, dass die Verpflichtung zur Verwendung auch am Sitzplatz besteht. Im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen nach Absatz 2 Satz 4 Nr. 3 kann auf die Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen nach Absatz 2 Satz 4 Nr. 2 und 3 kann abweichend von Satz 1 auf die Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 verzichtet werden.(4) Veranstaltungen, die nach Absatz 2 Satz 4 Nr. 1 die 3G-Zugangsbeschränkung nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 anzuwenden haben, können freiwillig die 2G-Zugangsbeschränkung nach § 2 Abs. 2 Nr. 15 anwenden.

§ 31

Organisierter Sportbetrieb in der Basisstufe

§ 31 Organisierter Sportbetrieb in der Basisstufe(1) Der organisierte Sportbetrieb ist auch ohne ständige Wahrung des Mindestabstandes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 erlaubt, wenn er nach den Vorgaben eines Vereins- und sportartspezifischen Infektionsschutzkonzeptes erfolgt, das sich nach den Vorgaben des jeweiligen Sportfachverbandes und den aktuellen Vorgaben des für Sport zuständigen Ministeriums richtet. Anlagenspezifische Infektionsschutzanforderungen des Trägers der Sportanlage sind zusätzlich zu beachten. Satz 1 gilt auch für Abschluss- und Eignungsprüfungen, Lehrgänge für die Aus- und Fortbildung sowie die nach dem Vereinsrecht notwendigen Zusammenkünfte.(2) Für die Angebote des organisierten Sports in geschlossenen Räumen gilt die 3G-Zugangsbeschränkung.(3) Als sonstige tätige oder beauftragte Personen im Sinne des § 19 Satz 3 gelten insbesondere die für die Durchführung des Trainings- und Wettkampfbetriebes zwingend erforderlichen Personen, wie Trainer, Übungsleiter sowie Schieds- und Kampfrichter, soweit sie nicht bereits Beschäftigte im Sinne des § 2 Abs. 2 ArbSchG sind.(4) Für die Durchführung von Sportveranstaltungen mit Zuschauern findet § 28 Abs. 1 Anwendung.

§ 32

Infektionsstufe

§ 32 Infektionsstufe(1) In einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt tritt die Infektionsstufe ein, wenn an drei aufeinanderfolgenden Tagen1. der Schutzwert in diesem Landkreis oder dieser kreisfreien Stadt den Schwellenwert 12,0 und2. der Belastungswert den Schwellenwert 12,0 Prozenterreichen oder überschreiten. In dem jeweiligen Landkreis oder der jeweiligen kreisfreien Stadt gelten ab dem übernächsten Tag nach Bekanntgabe des Eintretens der Infektionsstufe ergänzend zu den Bestimmungen des Ersten und Zweiten Abschnitts1. die Schutzmaßnahmen und Beschränkungen der Basisstufe nach den §§ 21 bis 27 sowie 2. die besonderen Schutzmaßnahmen und Beschränkungen nach den §§ 33 bis 36.(2) Die besonderen Schutzmaßnahmen und Beschränkungen nach den §§ 33 bis 36 sind in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt aufgehoben, sobald der Schutzwert oder der Belastungswert die in Absatz 1 bestimmten Schwellenwerte an sieben aufeinanderfolgenden Tagen nicht mehr erreicht; in diesem Fall gilt die Basisstufe.(3) Die Fristberechnung für die Tage, an denen die in Absatz 1 bestimmten Schwellenwerte erreicht, überschritten oder nicht mehr erreicht werden, beginnt ab dem 22. Februar 2022.(4) Die oberste Gesundheitsbehörde gibt auf ihrer Internetseite4 bekannt, wenn1. der Schwellenwert des Schutzwertes und des Belastungswertes an drei aufeinanderfolgenden Tagen erreicht oder überschritten werden oder2. der Schwellenwert des Schutzwertes oder des Belastungswertes an sieben aufeinanderfolgenden Tagen nicht mehr erreicht wird.Die oberste Gesundheitsbehörde gibt auf ihrer Internetseite5 zudem die Tage bekannt, ab denen die besonderen Schutzmaßnahmen und Beschränkungen nach den §§ 33 bis 36 gelten.

§ 33

Veranstaltungen in der Infektionsstufe

§ 33 Veranstaltungen in der Infektionsstufe(1) Bei der Durchführung von öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen gilt1. in geschlossenen Räumena) für Veranstaltungen mit bis zu 500 gleichzeitig teilnehmenden Personen die 2G-Zugangsbeschränkung und eine maximal zulässige Kapazitätsauslastung mit bis zu 60 Prozent der möglichen zulässigen Gesamtauslastung,b) für Veranstaltungen, an denen mehr als 500 Personen gleichzeitig teilnehmen, die 2G-Plus-Zugangsbeschränkung, eine maximal zulässige Kapazitätsauslastung mit bis zu 40 Prozent der möglichen zulässigen Gesamtauslastung sowie eine Personenobergrenze von 6 000 gleichzeitig teilnehmenden Personen, jeweils mit der Maßgabe, dass diese Veranstaltungen mindestens zehn Tage vor Veranstaltungsbeginn der zuständigen Behörde anzuzeigen sind,2. außerhalb geschlossener Räumea) für Veranstaltungen bis zu 500 gleichzeitig teilnehmenden Personen die 3G-Zugangsbeschränkung,b) für Veranstaltungen, an denen mehr als 500 Personen gleichzeitig teilnehmen, die 2G-Zugangsbeschränkung und eine Personenobergrenze von 25 000 gleichzeitig teilnehmenden Personen, jeweils mit der Maßgabe, dass diese Veranstaltungen mindestens zehn Tage vor Veranstaltungsbeginn der zuständigen Behörde anzuzeigen sind, eine maximale Kapazitätsauslastung mit bis zu 60 Prozent der zulässigen Gesamtauslastung zulässig ist und das Verwenden einer qualifizierten Gesichtsmaske nach § 6 Abs, 2 verpflichtend ist, § 6 Abs. 5 bleibt unberührt.(2) Bei der Durchführung von nichtöffentlichen Veranstaltungen gilt1. in geschlossenen Räumen die 2G-Zugangsbeschränkung mit der Maßgabe, dass Veranstaltungen mit mehr als 30 gleichzeitig teilnehmenden Personen mindestens zehn Tage vor Veranstaltungsbeginn der zuständigen Behörde anzuzeigen sind und die Personenobergrenze 100 gleichzeitig teilnehmende Personen beträgt,2. außerhalb geschlossener Räumen die 3G-Zugangsbeschränkung mit der Maßgabe, dass Veranstaltungen mit mehr als 50 gleichzeitig teilnehmenden Personen mindestens zehn Tage vor Veranstaltungsbeginn der zuständigen Behörde anzuzeigen sind und die Personenobergrenze 200 gleichzeitig teilnehmende Personen beträgt.(3) Für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige Veranstaltungen nach Absatz 1 genügt eine einmalige Anzeige gegenüber der zuständigen Behörde. Abweichend von Satz 1 und Absatz 1 entfällt für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige kulturelle Veranstaltungen für den Programmbetrieb die Anzeigepflicht.(4) Im Fall der 2G-Zugangsbeschränkung und 2G-Plus-Zugangsbeschränkung haben Arbeitgeber, Beschäftigte oder sonstige tätige oder beauftragte Personen, die keine geimpften Personen oder genesenen Personen sind, eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zu verwenden.(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die in § 8 Satz 1 Nr. 1 und 3 genannten Bereiche.

§ 34

Weitere Zugangsbeschränkungen in der Infektionsstufe

§ 34 Weitere Zugangsbeschränkungen in der Infektionsstufe(1) Die 3G-Zugangsbeschränkung gilt in geschlossenen Räumen oder Fahrzeugen1. bei Inanspruchnahme medizinisch, therapeutisch oder pflegerisch notwendiger körpernaher Dienstleistungen,2. von Fahrschulen,3. bei Schulungen in Erster Hilfe,4. bei der Wahrnehmung von Angeboten der Blutspendedienste,5. bei entgeltlichen Übernachtungsangeboten, soweit diese für notwendige, insbesondere für medizinische, berufliche und geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden, wobei das negative Testergebnis auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei Anreise vorgelegt und eine Testung wiederholend jeweils spätestens mit Ablauf von 72 Stunden durchgeführt werden muss,6. bei Sitzungen, Beratungen und Veranstaltungen nach § 8 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5,7. bei der Inanspruchnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation,8. bei der regelmäßigen Wahrnehmung von Angeboten von Beratungsstellen der Sozialberatung, der Gesundheitsberatung, der Migrationsberatung und der Beratung bei häuslicher und sexualisierter Gewalt,9. für den Publikumsverkehr der Gerichte,10. von nichtöffentlichen Betriebskantinen, deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe oder aufgrund der Beschaffenheit der Arbeitsplätze zwingend erforderlich ist, mit Ausnahme der Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke,11. von Gaststätten, die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen nach den bundesfernstraßenrechtlichen Bestimmungen sind, sowie Gaststätten auf Autohöfen mit Ausnahme der Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke,12. in Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbädern sowie Thermen füra) die Inanspruchnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation,b) die Nutzung im Rahmen des Sport- und Schwimmunterrichts nach den Lehr-, Ausbildungs- und Studienplänen,c) den Trainings- und Wettkampfbetrieb von Berufssportlern, Profisportvereinen sowie Kaderathleten des Bundes und des Landes der olympischen, paralympischen, deaflympischen und nichtolympischen Sportarten sowie Kaderathleten des Bundes und des Landes von Special Olympics Deutschland,d) den Trainings- und Wettkampfbetrieb im organisierten Sport von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unde) der Durchführung von Schwimmlernkursen, 13. bei Angeboten des Freizeitsports für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.(2) Die Anwendung der 2G-Zugangsbeschränkungen gilt in geschlossenen Räumen oder Fahrzeugen1. von Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes, einschließlich Bars, Kneipen und Cafés, mit Ausnahmea) der Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke,b) der in Absatz 1 Nr. 10 und 11 genannten Betriebe, für deren Zugang eine 3G-Zugangsbeschränkung gilt, undc) der vom Studierendenwerk Thüringen betriebenen Mensen für den nichtöffentlichen Betrieb, für deren Zugang § 27 Abs. 1 gilt, 2. bei der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen mit Ausnahme medizinisch therapeutisch oder pflegerisch notwendiger Dienstleistungen,3. bei Reisebusveranstaltungen,4. bei entgeltlichen Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken,5. von Einrichtungen, Dienstleistungen und Angeboten der Freizeitgestaltung, auch solche mit Bildungsbezug, insbesondere Museen, Archiven, Bibliotheken, Sehenswürdigkeiten und Denkmälern, Freizeitparks und bildungsbezogene Themenparks,6. von Flug-, Jagd-, Hundeschulen und ähnlichen Einrichtungen,7. von zoologischen und botanischen Gärten sowie Tierparks,8. von Spielplätzen,9. in Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbädern sowie Thermen, sofern nicht die 3G-Zugangsbeschränkung nach Absatz 1 Nr. 12 gilt,10. in Saunen,11. bei Angeboten des Freizeitsports, sofern nicht die 3G-Zugangsbeschränkung nach Absatz 1 Nr. 13 gilt,12. von Fitnessstudios, Tanzschulen und jeweils ähnlichen Einrichtungen, sofern nicht die 3G- Zugangsbeschränkung nach Absatz 1 Nr. 7 gilt,13. von Solarien,14. bei Proben von Orchestern, sofern Blasinstrumente verwendet werden, und von Chören,15. von Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen,16. bei der Inanspruchnahme von sexuellen Dienstleistungen unabhängig von der Einrichtung, in welcher diese erbracht werden, wenn nicht mehr als zwei Personen gleichzeitig beteiligt sind,17. von Einrichtungen nach §§ 23 bis 25 Abs. 2 für Besucher.Ergänzend zu § 6 Abs. 3 Satz 1 ist eine qualifizierte Gesichtsmaske bei der Anwendung der 2G-Zugangsbeschränkung zu verwenden; § 6 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 bleibt unberührt.(3) Die Anwendung der 2G-Plus-Zugangsbeschränkungen gilt in geschlossenen Räumen oder Fahrzeugen1. von Diskotheken, Tanzklubs, sonstigen Tanzlustbarkeiten und vergleichbaren Angeboten,2. von Swingerklubs,3. von Prostitutionsstätten und bei Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes, von Bordellen und vergleichbaren Einrichtungen; soweit für die Inanspruchnahme von sexuellen Dienstleistungen nicht die 2G-Zugangsbeschränkung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 16 gilt.(4) Im Fall der 2G-Zugangsbeschränkung und 2G-Plus-Zugangsbeschränkung haben Arbeitgeber, Beschäftigte oder sonstige tätige oder beauftragte Personen, die keine geimpften Personen oder genesenen Personen sind, eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zu verwenden.

§ 35

Angebote und Veranstaltungen in Schullandheimen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung in ...

§ 35 Angebote und Veranstaltungen in Schullandheimen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung in der Infektionsstufe(1) Schulische und außerschulische Angebote können in Schullandheimen in Präsenzform stattfinden. Die Träger der Einrichtungen nach Satz 1 haben die Einhaltung der allgemeinen Infektionsschutzregeln nach § 3 zu gewährleisten.(2) Veranstaltungen in Einrichtungen der Erwachsenenbildung sind in Präsenz zulässig. Einrichtungen nach Satz 1 sind insbesondere Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 ThürEBG. Die Träger der Einrichtungen haben die Einhaltung der allgemeinen Infektionsschutzregeln nach § 3 zu gewährleisten. Für Veranstaltungen der Einrichtungen der Erwachsenenbildung gelten folgende Zugangsbeschränkungen:1. die 3G-Zugangsbeschränkung für in geschlossenen Räumen stattfindende Veranstaltungen der Erwachsenenbildung mit Bildungsbezug und2. die 2G-Zugangsbeschränkung für in geschlossenen Räumen stattfindendea) Orchesterproben, sofern Blasinstrumente verwendet werden, und Chorproben,b) Gesundheits- und Sportangebote der Erwachsenenbildung sowiec) Veranstaltungen, die der Freizeitgestaltung dienen.Die Träger der Einrichtungen sind verpflichtet, zum Zweck des Nachweises über ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 2 Abs. 2 Nr. 9 den an den Veranstaltungen nach Satz 4 Nr. 1 teilnehmenden Personen, die keinen Impfnachweis nach § 2 Abs. 2 Nr. 12 oder keinen Genesenennachweis nach § 2 Abs. 2 Nr. 13 vorlegen, mindestens zweimal pro Kalenderwoche eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 2 Abs. 2 Nr. 9 anzubieten. Erfolgt die Veranstaltung an weniger als drei Tagen in der Kalenderwoche, ist in dem anteiligen Wochenzeitraum ein Testangebot ausreichend. Die zur Durchführung der Veranstaltungen nach Satz 1 erforderliche Unterbringung in Heimvolkshochschulen ist zulässig.(3) Ist nach Absatz 2 Satz 4 die 3G-Zugangsbeschränkung oder die 2G-Zugangsbeschränkung anzuwenden, ist eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 zu verwenden, mit der Maßgabe, dass die Verpflichtung zur Verwendung auch am Sitzplatz besteht. Im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen nach Absatz 2 Satz 4 Nr. 2 Buchst, b kann auf die Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen nach Absatz 2 Satz 4 Nr. 2 Buchst, a und b abweichend von Satz 1 auf die Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske verzichtet werden.(4) Veranstaltungen, die nach Absatz 2 Satz 4 Nr. 1 die 3G-Zugangsbeschränkung nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 anzuwenden haben, können freiwillig die 2G-Zugangsbeschränkung nach § 2 Abs. 2 Nr. 15 anwenden.

§ 36

Organisierter Sportbetrieb in der Infektionsstufe

§ 36 Organisierter Sportbetrieb in der Infektionsstufe(1) Der organisierte Sportbetrieb ist auch ohne ständige Wahrung des Mindestabstandes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 erlaubt, wenn er nach den Vorgaben eines Vereins- und sportartspezifischen Infektionsschutzkonzeptes erfolgt, das sich nach den Vorgaben des jeweiligen Sportfachverbandes und den aktuellen Vorgaben des für Sport zuständigen Ministeriums richtet. Anlagenspezifische Infektionsschutzanforderungen des Trägers der Sportanlage sind zusätzlich zu beachten. Satz 1 gilt auch für Abschluss- und Eignungsprüfungen, Lehrgänge für die Aus- und Fortbildung sowie die nach dem Vereinsrecht notwendigen Zusammenkünfte.(2) Für die Angebote des organisierten Sports in geschlossenen Räumen gilt die 2G-Zugangsbeschränkung.(3) Abweichend von Absatz 2 gilt für die Teilnahme am Trainings- und Wettkampfbetrieb für asymptomatische Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie für Berufssportler, Profisportler und Kaderathleten des Bundes und des Landes der olympischen, paralympischen, deaflympischen und nicht olympischen Sportarten sowie Kaderathleten des Bundes und des Landes von Special Olympics Deutschland in geschlossenen Räumen die 3G-Zugangsbeschränkung.(4) Als sonstige tätige oder beauftragte Personen im Sinne des § 19 Satz 3 gelten insbesondere die für die Durchführung des Trainings- und Wettkampfbetriebes zwingend erforderlichen Personen, wie Trainer, Übungsleiter sowie Schieds- und Kampfrichter, soweit sie nicht bereits Beschäftigte im Sinne des § 2 Abs. 2 ArbSchG sind.(5) Für die Durchführung von Sportveranstaltungen mit Zuschauern findet § 33 Abs. 1 Anwendung.

§ 37

Weitergehende Allgemeinverfügungen

§ 37 Weitergehende AllgemeinverfügungenWeitergehende Allgemeinverfügungen im Sinne des § 35 Satz 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes der zuständigen Behörden abweichend von dieser Verordnung bleiben unberührt. Die weiteren Einzelheiten bleiben der Festlegung im Erlasswege oder durch Einzelweisungen durch die oberste Gesundheitsbehörde vorbehalten.

§ 38

Ordnungswidrigkeiten

§ 38 Ordnungswidrigkeiten(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 IfSG und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung. Ordnungswidrigkeiten nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes bleiben unberührt.(2) Ordnungswidrigkeiten werden nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet.(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32 und 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie den §§ 28a und 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG handelt, wer1. vorsätzlich entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 den vorgeschriebenen Mindestabstand nicht einhält, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 2 oder 3 Satz 1 als verantwortliche Person Infektionsschutzregeln nicht einhält oder vorgeschriebene Vorkehrungen und Maßnahmen nicht trifft; ausgenommen sind Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen nach § 8,3. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 als verantwortliche Person ein ordnungsgemäßes Infektionsschutzkonzept nicht erstellt oder nicht vorhält,4. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 keine qualifizierte Gesichtsmaske verwendet, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,5. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 Abs. 1 sich als absonderungspflichtige Person außerhalb der Wohnung oder Unterkunft aufhält, physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen nicht vermeidet oder sich nicht unverzüglich absondert, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,6. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 4 Satz 1, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1, als verantwortliche Person nicht sicherstellt, dass vor Zuganga) die Vorlage der Nachweise nach § 18 Abs. 3 Satz 1 aktiv eingefordert und die Übereinstimmung der Person, auf welche die Nachweise ausgestellt sind, mit der Identität der nachweisenden Person abgeglichen wird oderb) der Prüfnachweis nach § 18 Abs. 3 Satz 2 nicht aktiv eingefordert wird, 7. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 4 Satz 3 als verantwortliche Person den Zugang nicht verweigert,8. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 21 mit mehr als der danach festgelegten Personenzahl im öffentlichen oder privaten Raum zusammenkommt, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,9. vorsätzlich entgegen § 22 Abs. 1 den Mindestabstand nicht einhält oder keine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 verwendet,10. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person in Einrichtungen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 kein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Testkonzept erstellt,11. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Abs. 2 als verantwortliche Person die Besucher nicht entsprechend dem einrichtungsbezogenen Hygiene- und Testkonzept registriert oder registrieren lässt,12. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Abs. 3 Satz 1 als Besucher keine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 verwendet, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,13. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Abs. 3 Satz 2 als Beschäftigter der Einrichtung oder eines Angebots nach § 23 Abs. 3 Satz 1 bei der Ausübung der Pflege und Betreuung im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, als Beschäftigter nach § 23 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 oder als Person nach § 23 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 keine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen verwendet,14. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 25 Abs. 1 als verantwortliche Person in Einrichtungen nach § 25 Abs. 1 kein Infektionsschutzkonzept vorhält oder entgegen § 25 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 als Leistungserbringer nicht sicherstellt, dass ein Infektionsschutzkonzept vorgehalten wird,15. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 ein Hochschulgebäude oder eine Verpflegungseinrichtung des Studierendenwerks Thüringen betritt oder an einer in Präsenz durchgeführten Lehrveranstaltung oder Prüfung teilnimmt, ohne über einen Nachweis eines negativen Testergebnisses, einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis zu verfügen,16. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 28 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 20 in geschlossenen Räumen oder entgegen § 28 Abs. 1 Nr. 2 Buchst, b in Verbindung mit § 20 außerhalb geschlossener Räume als verantwortliche Person eine öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltung nicht mit der vorgeschriebenen Zugangsbeschränkung durchführt,17. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 28 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in Verbindung mit § 20 als verantwortliche Person jeweils die Einhaltung der Personenobergrenzen nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, b oder Nr. 2 Buchst, b oder der maximal zulässigen Kapazitätsauslastung nicht sicherstellt,18. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 28 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 20 außerhalb geschlossener Räume keine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 verwendet, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,19. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 28 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 20 als verantwortliche Person eine nichtöffentliche Veranstaltung in geschlossenen Räumen nicht mit einer 3G-Zugangsbeschränkung durchführt,20. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 28 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 in Verbindung mit § 20 als verantwortliche Person jeweils die Einhaltung der Personenobergrenzen nicht sicherstellt,21. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 29 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 sich ohne Erfüllen der Zugangsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 in geschlossenen Räumen oder Fahrzeugen aufhält, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,22. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 29 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 sich ohne Erfüllen der Zugangsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 16, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 3, in geschlossenen Räumen oder Fahrzeugen aufhält, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,23. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 33 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 in geschlossenen Räumen oder entgegen § 28 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 außerhalb geschlossener Räume als verantwortliche Person eine öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltung nicht mit der vorgeschriebenen Zugangsbeschränkung durchführt,24. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 33 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 als verantwortliche Person jeweils die Einhaltung der Personenobergrenzen nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, b oder Nr. 2 Buchst, b oder der maximal zulässigen Kapazitätsauslastung nicht sicherstellt,25. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 33 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 außerhalb geschlossener Räume keine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 verwendet, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,26. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 33 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 in geschlossenen Räumen oder entgegen § 33 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 außerhalb geschlossener Räume als verantwortliche Person eine nichtöffentliche Veranstaltung nicht mit der vorgeschriebenen Zugangsbeschränkung durchführt,27. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 33 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 als verantwortliche Person jeweils die Einhaltung der Personenobergrenzen nicht sicherstellt,28. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 sich ohne Erfüllen der Zugangsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 in geschlossenen Räumen oder Fahrzeugen aufhält, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,29. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 34 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 sich ohne Erfüllen der Zugangsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 15 in geschlossenen Räumen oder Fahrzeugen aufhält, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,30. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 34 Abs. 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 sich ohne Erfüllen der Zugangsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 16, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 3, in geschlossenen Räumen oder Fahrzeugen aufhält, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt.

§ 39

Unterstützung durch die Polizei

§ 39 Unterstützung durch die PolizeiDie zuständigen Behörden sind gehalten, die Regelungen dieser Verordnung energisch und konsequent sowie entsprechende Verwaltungsakte falls nötig mit Zwangsmitteln durchzusetzen, insbesondere nach § 43 des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 24) in der jeweils geltenden Fassung. Dabei werden sie von den Polizeibehörden des Landes nach den allgemeinen Bestimmungen unterstützt.

§ 4

Besondere Infektionsschutzregeln

§ 4 Besondere InfektionsschutzregelnErgänzend zu den Infektionsschutzregeln nach § 3 muss die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 in Bereichen mit Publikumsverkehr1. sicherstellen, dass anwesende Personen durch gut sichtbare Aushänge und wo geeignet durch regelmäßige Durchsagen über die Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 informiert werden,2. sicherstellen, dass nur solchen Personen Zutritt und Aufenthalt gewährt wird, die eine qualifizierte Gesichtsmaske verwenden, soweit es in dieser Verordnung geregelt ist,3. in Zugangs-, Abgangs- und Wartebereichen, insbesondere an Kassen und Warenausgaben, gut sichtbare Abstandsmarkierungen anbringen,4. Ansammlungen, insbesondere Gruppenbildungen und Warteschlangen, verhindern, bei denen der Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 nicht eingehalten werden kann,5. die Beachtung der Infektionsschutzregeln ständig überprüfen und bei Zuwiderhandlungen unverzüglich Hausverbote aussprechen.

§ 40

Geltungsvorbehalte

§ 40 Geltungsvorbehalte(1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung, den danach getroffenen Maßnahmen und weiteren Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben der Landtag sowie die Fraktionen im Hinblick auf ihr verfassungsrechtliches Selbstorganisationsrecht unberührt. Die zuständigen Behörden beachten die verfassungsrechtliche Stellung der Mitglieder des Landtags und die zur Regelung eines angemessenen Infektionsschutzes durch den Landtag getroffenen Maßnahmen.(2) Unberührt bleibt die richterliche Unabhängigkeit nach Artikel 97 des Grundgesetzes und Artikel 86 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen einschließlich der verfahrensleitenden und sitzungspolizeilichen Befugnisse der Richter, insbesondere soweit Richter die Art und Weise des Infektionsschutzes bei richterlichen Amtshandlungen innerhalb und außerhalb der Gerichte im Einzelnen ausgestalten. § 29 Abs. 1 Nr. 10 und § 34 Abs. 1 Nr. 9 bleiben unberührt.(3) Das Wahlrecht nach Artikel 38 des Grundgesetzes und nach Artikel 46 der Verfassung des Freistaats Thüringen bleibt unberührt. Für Veranstaltungen politischer Parteien, die der Vorbereitung der Teilnahme an Wahlen, insbesondere der Aufstellung von Wahlbewerbern und Bewerberlisten dienen, sind diese gehalten, die Infektionsschutzregeln dieser Verordnung zu beachten.

§ 41

Überprüfung der infektionsschutzrechtlichen Festlegungen

§ 41 Überprüfung der infektionsschutzrechtlichen FestlegungenDie ständige Überprüfung der infektionsschutzrechtlichen Festlegungen und die jederzeitige Anpassung und Änderung dieser Verordnung im jeweiligen Zuständigkeitsbereich bleibt vorbehalten.

§ 42

Einschränkung von Grundrechten

§ 42 Einschränkung von GrundrechtenDie Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes, Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) sowie auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) werden durch diese Verordnung eingeschränkt.

§ 43

Gleichstellungsbestimmung

§ 43 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 44

Außerkrafttrete

§ 44 AußerkrafttreteDiese Verordnung tritt mit Ablauf des 19. März 2022 außer Kraft.

§ 5

Infektionsschutzkonzepte, verantwortliche Person

§ 5 Infektionsschutzkonzepte, verantwortliche Person(1) Die verantwortliche Person nach Absatz 2 erstellt ein schriftliches Infektionsschutzkonzept, in dem die Einhaltung der Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie § 4 konkretisiert und dokumentiert wird. Das Infektionsschutzkonzept ist von der verantwortlichen Person nach Absatz 2 vorzuhalten und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.(2) Verantwortlich für die Erstellung, das Vorhalten und die Vorlage des Infektionsschutzkonzepts nach Absatz 1 ist der Veranstalter, Leiter, Betriebsinhaber, Geschäftsführer, Vorstand, Vereins vorsitzende, zuständige Amtsträger oder eine andere Person, der die rechtliche Verantwortung obliegt oder die die tatsächliche Kontrolle ausübt oder damit beauftragt ist (verantwortliche Person).(3) Infektionsschutzkonzepte müssen mindestens enthalten;1. die Kontaktdaten der verantwortlichen Person nach Absatz 2,2. Angaben zur genutzten Raumgröße in Gebäuden,3. Angaben zur begehbaren Grundstücksfläche außerhalb geschlossener Räume,4. Angaben zur raumlufttechnischen Ausstattung,5. Maßnahmen zur regelmäßigen Be- und Entlüftung,6. Maßnahmen zur weitgehenden Gewährleistung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1,7. Maßnahmen zur angemessenen Beschränkung des Publikumsverkehrs,8. Maßnahmen zur Einhaltung der Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie § 4, 9. Maßnahmen zur Sicherstellung des spezifischen Schutzes der Arbeitnehmer im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung,10. soweit in dieser Verordnung gesondert vorgeschrieben, Maßnahmen zur Durchführung von Antigenschnelltests oder von Selbsttests nach § 9 Abs. 1,11. Angaben zum Erfordernis der Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske.(4) Weitere Festlegungen zur Ausgestaltung der Infektionsschutzkonzepte, für geeignete Fallgruppen auch in Form von Musterinfektionsschutzkonzepten, bleiben der obersten Gesundheitsbehörde oder den weiteren obersten Landesbehörden jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Einvernehmen mit der obersten Gesundheitsbehörde vorbehalten. Die oberste Gesundheitsbehörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite 1 entsprechende Hinweise.

§ 6

Qualifizierte Gesichtsmaske

§ 6 Qualifizierte Gesichtsmaske(1) Bei Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske ist darauf zu achten, dass diese eng anliegt, gut sitzt sowie Mund und Nase bedecken soll.(2) Als qualifizierte Gesichtsmasken nach dieser Verordnung sind zulässig:1. medizinische Gesichtsmasken oder2. Atemschutzmasken ohne Ausatemventil mit technisch höherwertigem Schutzstandard, insbesondere FFP2-Masken.Zulässige qualifizierte Gesichtsmasken nach Satz 1 veröffentlicht die oberste Gesundheitsbehörde auf ihrer Internetseite.(3) Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr haben in geschlossenen Räumen und Fahrzeugen eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden:1. als Kunden in Geschäften und Dienstleistungsbetrieben mit Publikumsverkehr oder bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Angeboten mit Publikumsverkehr,2. als Besucher von öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen,3. bei Sitzungen von kommunalen Gremien,4. als Ärzte oder Therapeuten oder deren Personal sowie als Patienten in Arztpraxen, Praxen von Psycho- und Physiotherapeuten oder sonstigen der medizinischen und therapeutischen Versorgung dienenden ambulanten Einrichtungen, mit Ausnahme in Behandlungsräumen, wenn die Art der Leistung dies nicht zulässt,5. als Fahrgäste sowie Personal, soweit dieses in Kontakt mit den Fahrgästen kommt, in Taxen oder ähnlichen Beförderungsmitteln und bei Reisebusveranstaltungen; für den öffentlichen Personennahverkehr und den öffentlichen Personenfernverkehr gilt § 28b Abs. 5 IfSG,6. bei körpernahen Dienstleistungen, soweit die Art der Leistung dies zulässt,7. als Gäste in Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 367) in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich Bars, Kneipen und Cafés, soweit sie sich nicht an ihrem Tisch aufhalten,8. als Teilnehmer an einer Versammlung oder an religiösen oder weltanschaulichen Zwecken dienenden Veranstaltungen oder Zusammenkünften.Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht in Nassbereichen oder während sportlicher Betätigung.(4) Unbeschadet des Absatzes 3 ist jede Person angehalten, in geschlossenen Räumen insbesondere in Situationen, in denen ein engerer oder längerer Kontakt zu anderen Personen unvermeidbar ist, eine qualifizierte Gesichtsmaske nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zu verwenden.(5) Die Verpflichtung zur Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske nach Absatz 3 Satz 1 gilt nicht für1. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,2. Personen, denen die Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen, oder3. gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.(6) Das Verbot der Verwendung von verfassungsfeindlichen Kennzeichen und sonstigen verbotenen Symbolen, insbesondere nach den §§ 86a und 130 des Strafgesetzbuches und nach den vereinsrechtlichen Vorschriften, bleibt unberührt.(7) Die Verpflichtungen zur Bereitstellung und Verwendung von medizinischen Gesichtsmasken oder Atemschutzmasken bei der Arbeit nach § 2 Abs. 2 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. Regelungen zur Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske bleiben für die Einrichtungen und Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-KiJuS-VO den gesonderten Anordnungen des für Bildung zuständigen Ministeriums vorbehalten.

§ 7

Arbeitsschutz

§ 7 ArbeitsschutzArbeitgeber im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbSchG sind verpflichtet, ein hohes Niveau des Arbeitsschutzes zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 2 ArbSchG zu gewährleisten. Sie haben die Gefährdungsbeurteilung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Corona-ArbSchV in Verbindung mit § 5 ArbSchG und die betriebliche Pandemieplanung unter Beachtung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vom 10. August 2020 (GMBl. S. 484) in der jeweils geltenden Fassung2 anzupassen. Im Rahmen der Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung und der Ableitung der erforderlichen Maßnahmen hat auch die Anpassung der bestehenden betrieblichen Infektionsschutzkonzepte zu erfolgen. Zu den Maßnahmen gehört auch die Gewährung der Ausführung von Tätigkeiten in einer Wohnung nach § 28b Abs. 4 IfSG.

§ 8

Öffentliche Verwaltung, Mitarbeitervertretungen und Betriebsveranstaltungen

§ 8 Öffentliche Verwaltung, Mitarbeitervertretungen und Betriebsveranstaltungen§ 3 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie § 4 gelten auch für1. dienstliche, amtliche und kommunale Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen in Behörden, Dienststellen und Gerichten des Bundes und der Länder sowie Behörden und Dienststellen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie sonstigen Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, einschließlich der erforderlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung,2. Sitzungen und Beratungen in den Kommunen und ihren Verbänden,3. die Vorbereitung und Durchführung von Kommunalwahlen nach den jeweiligen Wahlrechtsvorschriften, insbesondere für Sitzungen der Wahlausschüsse und Aufstellungsversammlungen,4. Sitzungen und Beratungen von Mitarbeitervertretungen, Gewerkschaften und Berufsverbände sowie5. berufliche und betriebliche Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen.§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 4 sowie § 5 finden keine Anwendung.

§ 9

Selbsttest

§ 9 Selbsttest(1) Soweit in dieser Verordnung ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 als verpflichtende Voraussetzung für den Zutritt zu einer Einrichtung, für die Teilnahme an einer Veranstaltung oder für die Inanspruchnahme eines Angebots oder einer insbesondere körpernahen Dienstleistung bestimmt ist, muss im Fall der Durchführung eines Selbsttests dieser durch die sich selbst testende Person vor Ort unter Beobachtung von Mitarbeitern oder von beauftragten Personen von Einrichtungen, Veranstaltern, anbietenden Personen oder Dienstleistern durchgeführt werden.(2) Selbsttests sind jeweils mit größtmöglicher Sorgfalt unter Beachtung der medizinischen Anwendungshinweise und besonderer Umsicht zur Vermeidung körperlicher Schäden und Verletzungen oder seelischer Beeinträchtigungen durchzuführen. Auf Einhaltung der Hygiene bei der Durchführung des Selbsttests ist zu achten.(3) Einem negativen Ergebnis eines den Absätzen 1 und 2 entsprechenden Selbsttests gleichwertig sind1. das Testergebnis eines PCR-Tests oder2. eine Bescheinigung nach § 16 Abs. 3,sofern die zugrundeliegende Testung nach Nummer 1 nicht länger als 48 Stunden oder nach Nummer 2 nicht länger als 24 Stunden zurückliegt.(4) Soweit ein nach Absatz 1 durchgeführter Selbsttest ein positives Testergebnis ausweist, ist die getestete Person verpflichtet, unverzüglich einen PCR-Test durchführen zu lassen.(5) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Coronavirus-Testverordnung (TestV) vom 21. September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

§ 1

Allgemeine Empfehlungen

§ 1 Allgemeine Empfehlungen(1) Jede Person ist angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen außer zu den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, zu reduzieren.(2) Bei privaten Zusammenkünften in geschlossenen Räumen wird empfohlen, den Mindestabstand einzuhalten, die allgemeine Hygiene zu beachten, wenn möglich eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden und für ausreichend Belüftung zu sorgen. Sofern die Möglichkeit besteht, wird empfohlen, private Zusammenkünfte außerhalb geschlossener Räume abzuhalten.(3) Es wird dringend empfohlen, wo immer möglich und zumutbar, einen Mindestabstand von wenigstens 1,5 Metern einzuhalten. Insbesondere in geschlossenen Räumen und Situationen, in denen der Mindestabstand unterschritten wird oder in denen ein engerer oder längerer Kontakt zu anderen Personen unvermeidbar ist, wird empfohlen, stets eine qualifizierte Gesichtsmaske im Sinne des § 6 Abs. 2 zu tragen.

§ 13

Aufgaben der zuständigen Behörden

§ 13 Aufgaben der zuständigen BehördenDie zuständigen Behörden prüfen und ordnen nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen besonderen Schutzmaßnahmen im Rahmen dieses Unterabschnitts aufgrund der §§ 28 bis 31 IfSG an. Ermessensleitend sind grundsätzlich die aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Kontaktpersonenmanagement. Abweichungen von den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sind in der Akte und in der Entscheidung zu dokumentieren. Die zuständige Behörde kann die Kontaktnachverfolgung und die Anordnung von Schutzmaßnahmen nach Satz 1 auf diejenigen Personengruppen und deren Umfeld beschränken, bei denen mit einem schweren Krankheitsverlauf, wie insbesondere in den Einrichtungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1, aufgrund des Lebensalters oder von Vorerkrankungen zu rechnen ist.

§ 14

Empfehlung des Tragens einer qualifizierten Gesichtsmaske

§ 14 Empfehlung des Tragens einer qualifizierten GesichtsmaskeErgänzend zu § 6 Abs. 3 und 4 wird empfohlen, in folgenden geschlossenen Räumen und Fahrzeugen eine qualifizierte Gesichtsmaske zu tragen:1. als Kunden in Geschäften und Dienstleistungsbetrieben mit Publikumsverkehr oder bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Angeboten mit Publikumsverkehr,2. als Besucher von öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen,3. bei Sitzungen von kommunalen Gremien,4. sofern nicht bereits von § 6 Abs. 3 und 4 Satz 1 Nr. 2 erfasst, als Ärzte oder Therapeuten oder deren Personal sowie als Patienten in Arztpraxen, Praxen von Psycho- und Physiotherapeuten oder sonstigen der medizinischen und therapeutischen Versorgung dienenden ambulanten Einrichtungen, mit Ausnahme in Behandlungsräumen, wenn die Art der Leistung dies nicht zulässt,5. als Fahrgäste sowie Personal, soweit dieses in Kontakt mit den Fahrgästen kommt, in Taxen oder ähnlichen Beförderungsmitteln und bei Reisebusveranstaltungen; für den öffentlichen Personennahverkehr gilt § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und den öffentlichen Personenfernverkehr gilt § 28b Abs. 1 IfSG,6. bei körpernahen Dienstleistungen, soweit die Art der Leistung dies zulässt,7. als Gäste in Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 367) in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich Bars, Kneipen und Cafés, soweit sie sich nicht an ihrem Tisch aufhalten,8. als Teilnehmer an einer Versammlung oder an religiösen oder weltanschaulichen Zwecken dienenden Veranstaltungen oder Zusammenkünften sowie9. als Teilnehmer an Veranstaltungen von politischen Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und des § 2 des Parteiengesetzes in der Fassung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149) in der jeweils geltenden Fassung sowie deren Gliederungen und Organe.

§ 15

Ordnungswidrigkeiten

§ 15Ordnungswidrigkeiten (1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 IfSG und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung. Ordnungswidrigkeiten nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes bleiben unberührt.(2) Ordnungswidrigkeiten werden nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet.(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32 und 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie den §§ 28a und 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG handelt, wer 1. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 3 keine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 trägt, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 4 keine qualifizierte Gesichtsmaske trägt, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,3. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Abs. 1 sich als absonderungspflichtige Person nach § 8 bis zu einer behördlichen Entscheidung oder bis zur Übermittlung des Testergebnisses eines PCR-Tests mit negativem Testergebnis außerhalb der Wohnung oder Unterkunft aufhält, physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen nicht vermeidet oder sich nicht unverzüglich absondert, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt.

§ 16

Geltungsvorbehalte

§ 16 Geltungsvorbehalte(1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung, den danach getroffenen Maßnahmen und Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben der Landtag sowie die Fraktionen im Hinblick auf ihr verfassungsrechtliches Selbstorganisationsrecht unberührt. Die zuständigen Behörden beachten die verfassungsrechtliche Stellung der Mitglieder des Landtags und die zur Regelung eines angemessenen Infektionsschutzes durch den Landtag getroffenen Maßnahmen.(2) Unberührt bleibt die richterliche Unabhängigkeit nach Artikel 97 des Grundgesetzes und Artikel 86 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen einschließlich der verfahrensleitenden und sitzungspolizeilichen Befugnisse der Richter, insbesondere soweit Richter die Art und Weise des Infektionsschutzes bei richterlichen Amtshandlungen innerhalb und außerhalb der Gerichte im Einzelnen ausgestalten.(3) Das Wahlrecht nach Artikel 38 des Grundgesetzes und nach Artikel 46 der Verfassung des Freistaats Thüringen bleibt unberührt. Bei der Durchführung von Veranstaltungen politischer Parteien, die der Vorbereitung der Teilnahme an Wahlen, insbesondere der Aufstellung von Wahlbewerbern und Bewerberlisten dienen, sind diese gehalten, die Infektionsschutzregeln dieser Verordnung zu beachten.

§ 17

Einschränkung von Grundrechten

§ 17 Einschränkung von GrundrechtenDie Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) sowie auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) werden durch diese Verordnung eingeschränkt.

§ 18

Gleichstellungsbestimmung

§ 18 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 19

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 19Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 18. März 2022 um 23:59 Uhr in Kraft und mit Ablauf des 30. April 2022 außer Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 Satz 1 tritt die Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vom 28. Februar 2022 (GVBl. S. 107) außer Kraft.

§ 2

Anwendungsvorrang, Begriffsbestimmungen und Ausnahmen

§ 2 Anwendungsvorrang, Begriffsbestimmungen und Ausnahmen(1) Ergänzend zu den Bestimmungen dieser Verordnung gelten die Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe und Schulen. Bei Abweichungen haben die Bestimmungen dieser Verordnung Vorrang; insoweit treten die Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe und Schulen zurück.(2) Im Sinne dieser Verordnung1. sind Symptome einer COVID-19-Erkrankung insbesondere ein akuter Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, Atemnot oder Fieber im Zusammenhang mit neu aufgetretenem Schnupfen oder Husten,2. ist eine qualifizierte Gesichtsmaske eine medizinische Gesichtsmaske oder eine Atemschutzmaske nach § 6 Abs. 2,3. ist ein Antigenschnelltest eine durch einen infektionsschutzrechtlich befugten Dritten vorgenommene Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Point-of-Care-Test (PoC-Test) oder ein vergleichbarer Test,4. ist ein PCR-Test eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik,5. sind alternative Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik zum Nachweis auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, die nicht bereits von Nummer 4 erfasst sind,6. ist ein Selbsttest eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines in Deutschland zertifizierten Antigenschnelltests zur Eigenanwendung durch medizinische Laien,7. ist eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 die Durchführung eines Tests durch In-vitro-Diagnostika, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und die aufgrund ihrer CE-Kennzeichnung oder aufgrund einer nach § 11 Abs. 1 des Medizinproduktegesetzes in der am 25. Mai 2021 geltenden Fassung erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind, nach den Nummern 3 bis 6,8. ist die zuständige Behörde der örtlich zuständige Landkreis oder die örtlich zuständige kreisfreie Stadt als untere Gesundheitsbehörde nach § 2 Abs. 3 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155) in der jeweils geltenden Fassung,9. ist eine geimpfte Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises ist,10. ist ein Impfnachweis ein Nachweis nach § 22a Abs. 1 IfSG,11. ist eine genesene Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises ist,12. ist ein Genesenennachweis ein Nachweis, der den inhaltlichen Vorgaben des § 22a Abs. 2 IfSG entspricht.(3) Soweit in dieser Verordnung das Erfordernis eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgesehen ist, sind asymptomatische Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres und alle noch nicht eingeschulten Kinder von diesem Erfordernis ausgenommen. Für asymptomatische Schüler, die den Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Testkonzepts erbringen, gilt Satz 1 entsprechend.

§ 4

Selbsttest

§ 4 Selbsttest(1) Soweit in dieser Verordnung ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 als verpflichtende Voraussetzung für den Zugang zu einer Einrichtung oder einem Unternehmen bestimmt ist, muss im Fall der Durchführung eines Selbsttests dieser durch die sich selbst testende Person vor Ort unter Beobachtung von Mitarbeitern oder von beauftragten Personen von Einrichtungen oder Unternehmen durchgeführt werden.(2) Selbsttests sind jeweils mit größtmöglicher Sorgfalt unter Beachtung der medizinischen Anwendungshinweise und besonderer Umsicht zur Vermeidung körperlicher Schäden und Verletzungen oder seelischer Beeinträchtigungen durchzuführen. Auf Einhaltung der Hygiene bei der Durchführung des Selbsttests ist zu achten.(3) Einem negativen Ergebnis eines den Absätzen 1 und 2 entsprechenden Selbsttests gleichwertig sind1. das Testergebnis eines PCR-Tests oder2. eine Bescheinigung nach § 12 Abs. 3,sofern die zugrundeliegende Testung nach Nummer 1 nicht länger als 48 Stunden oder nach Nummer 2 nicht länger als 24 Stunden zurückliegt.(4) Soweit ein nach Absatz 1 durchgeführter Selbsttest ein positives Testergebnis ausweist, ist die getestete Person verpflichtet, unverzüglich einen PCR-Test oder einen Antigenschnelltest im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 durchführen zu lassen.(5) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Coronavirus-Testverordnung (TestV) vom 21. September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

§ 6

Qualifizierte Gesichtsmaske

§ 6 Qualifizierte Gesichtsmaske(1) Bei Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske ist darauf zu achten, dass diese eng anliegt, gut sitzt sowie Mund und Nase bedecken soll.(2) Als qualifizierte Gesichtsmasken nach dieser Verordnung sind zulässig:1. medizinische Gesichtsmasken oder2. Atemschutzmasken ohne Ausatemventil mit technisch höherwertigem Schutzstandard, insbesondere FFP2-Masken.Zulässige qualifizierte Gesichtsmasken nach Satz 1 veröffentlicht die oberste Gesundheitsbehörde auf ihrer Internetseite.(3) In geschlossenen Räumen von Einrichtungen und Unternehmen ist von Personen eine qualifizierte Gesichtsmaske nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zu tragen, sofern und soweit innerhalb geschlossener Räume dieser Einrichtungen und Unternehmen physische Kontakte zu Patienten, Betreuten, gepflegten Personen oder Beschäftigten nicht ausgeschlossen sind. Die in Satz 1 genannten Bereiche sind:1. Krankenhäuser,2. Einrichtungen für ambulantes Operieren,3. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,4. Dialyseeinrichtungen,5. Tageskliniken,6. Angebote ambulanter Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,7. voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbarer Einrichtungen,8. Angebote ambulanter Pflegedienste und Unternehmen, die den Einrichtungen nach Nummer 7 vergleichbare Dienstleistungen anbieten; hierzu zählen nicht Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a Abs. 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI),9. Rettungsdienste.Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht in Nassbereichen oder soweit arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen entgegenstehen.(4) Personen haben eine qualifizierte Gesichtsmaske nach Absatz 2 zu tragen:1. in geschlossenen Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs als Fahrgäste sowie als Kontroll- und Servicepersonal und Fahr- und Steuerpersonal, soweit tätigkeitsbedingt physischer Kontakt zu anderen Personen besteht,2. in Arzt- und Zahnarztpraxen mit Ausnahme der Behandlungsräume, wenn die Art der Leistung dies nicht zulässt,3. in geschlossenen Räumen vona) Obdachlosenunterkünften nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 IfSG oderb) Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 IfSG zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern, sofern und soweit innerhalb der geschlossenen Räume dieser Einrichtungen physische Kontakte zu den untergebrachten Personen oder Beschäftigten nicht ausgeschlossen sind.Die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 3 gilt nur innerhalb von allgemein zugänglichen Bereichen, die allen Untergebrachten offenstehen und gemeinsam genutzt werden. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht in Nassbereichen.(5) Die Verpflichtung zum Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske nach den Absätzen 3 und 4 gilt nicht für1. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,2. Personen, denen das Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen, oder3. gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.(6) Das Verbot der Verwendung von verfassungsfeindlichen Kennzeichen und sonstigen verbotenen Symbolen, insbesondere nach den §§ 86a und 130 des Strafgesetzbuches und nach den vereinsrechtlichen Vorschriften, bleibt unberührt.(7) Unberührt bleiben die Verpflichtungen zur Bereitstellung von medizinischen Gesichtsmasken oder Atemschutzmasken bei der Arbeit nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Corona-ArbSchV. Regelungen zum Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske bleiben für die Einrichtungen und Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe und Schulen den gesonderten Anordnungen des für Bildung zuständigen Ministeriums vorbehalten.

§ 7

Testpflichten

§ 7 Testpflichten(1) Der Zugang zu folgenden Einrichtungen und Unternehmen darf Besuchern und Personen, die Einrichtungen und Unternehmen planbar aus beruflichen Gründen betreten, nur nach Vorlage des Nachweises eines negativen Testergebnisses mittels eines Tests nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 entsprechend den zeitlichen Vorgaben des Satzes 3 oder nach Vornahme und Vorliegen des negativen Testergebnisses eines Selbsttests nach § 4 Abs. 1 gestattet werden:1. zu Krankenhäusern,2. zu Angeboten ambulanter Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,3. zu voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbarer Einrichtungen,4. zu Angeboten ambulanter Pflegedienste und Unternehmen, die den Einrichtungen nach Nummer 3 vergleichbare Dienstleistungen anbieten; hierzu zählen nicht Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a Abs. 1 Satz 2 SGB XI.Satz 1 gilt auch für geimpfte Personen, deren vollständiger Impfschutz lediglich auf1. zwei Einzelimpfungen beruht und die zweite Einzelimpfung länger als 90 Tage zurückliegt und sie danach keine dritte Einzelimpfung erhalten haben oder2. einem vor einer Einzelimpfung erfolgten spezifischen positiven Antikörpertest im Sinne des § 22a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 IfSG und einer nachfolgenden Einzelimpfung, die länger als 90 Tage zurückliegt, beruht und sie keine zweite Einzelimpfung erhalten haben.Bei Vorlage des Nachweises eines negativen Testergebnisses darf die zugrundeliegende Testung bei einem Nachweis1. mittels eines Antigenschnelltests nicht länger als 24 Stunden,2. mittels eines PCR-Tests nicht länger als 48 Stunden oder3. mittels eines Tests mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren nicht länger als 24 Stundenzurückliegen.(2) Beschäftigte, die weder geimpfte Personen noch genesene Personen sind, dürfen in den Einrichtungen und Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 nur dann tätig werden, wenn sie vor Beginn der Tätigkeit täglich einen Nachweis eines negativen Testergebnisses mittels eines Tests nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 entsprechend der zeitlichen Vorgaben des Absatzes 1 Satz 3 vorlegen oder einen Selbsttest nach § 4 Abs. 1 vornehmen und dieser ein negatives Testergebnis aufweist. Beschäftigte, die nur über einen Impfschutz nach Absatz 1 Satz 2 verfügen, müssen wöchentlich zwei Nachweise eines negativen Testergebnisses erbringen; diese Personen können als Nachweise auch Selbsttests ohne die nach § 4 Abs. 1 vorgeschriebene Beobachtung durchführen. Als Beschäftigte in Einrichtungen und Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 gelten auch ehrenamtlich Tätige und Freiwilligendienstleistende.(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die die Einrichtung oder das Unternehmen nur für einen unerheblichen Zeitraum ohne Kontakt zu den dort behandelten, betreuten oder gepflegten Personen oder in Ausübung hoheitlicher Befugnisse sowie zur Durchführung amtlicher Kontrollen betreten.(4) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen sind verpflichtet, Antigenschnelltests oder Selbsttests für Besucher vorzuhalten und auf deren Verlangen durchzuführen oder die Beobachtung der Selbsttestung durch eine beschäftige oder beauftragte Person sicherzustellen.

Eingangsformel ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO

Aufgrund des § 15 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 und des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28, 28a, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 466), in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (ThürIfSGZustVO) vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 586), und des § 28c Satz 4 IfSG in Verbindung mit § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 478), in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 2 ThürIfSGZustVO verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie und aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28 und 28a IfSG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 ThürIfSGZustVO verordnet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:

§ 1

Allgemeine Empfehlungen

§ 1 Allgemeine Empfehlungen(1) Jede Person ist angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen außer zu den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, zu reduzieren.(2) Bei privaten Zusammenkünften in geschlossenen Räumen wird empfohlen, entsprechend den Hygieneregelungen dieser Verordnung zu verfahren und für ausreichend Belüftung zu sorgen. Sofern die Möglichkeit besteht, wird empfohlen, private Zusammenkünfte außerhalb geschlossener Räume abzuhalten.(3) Es wird dringend empfohlen, wo immer möglich und zumutbar, einen Mindestabstand von wenigstens 1,5 Metern einzuhalten. Insbesondere in geschlossenen Räumen und Situationen, in denen der Mindestabstand unterschritten wird oder in denen ein engerer oder längerer Kontakt zu anderen Personen unvermeidbar ist, wird empfohlen, stets eine qualifizierte Gesichtsmaske im Sinne des § 6 Abs. 2 zu tragen.

§ 10

Ausnahmen von der Absonderungspflicht

§ 10 Ausnahmen von der Absonderungspflicht(1) Für den von § 8 Satz 1 Nr. 1 erfassten Personenkreis besteht keine Absonderungspflicht für1. asymptomatische geimpfte Personen ohne zurückliegende Infektion,a) die eine dritte Einzelimpfung erhalten haben,b) bei denen die zweite Einzelimpfung nicht länger als 90 Tage zurückliegt oderc) bei denen eine spezifische positive Antikörpertestung im Sinne des § 22a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 IfSG durchgeführt wurde und die nachfolgend eine Einzelimpfung erhalten haben, die entweder nicht länger als 90 Tage zurückliegt, oder zusätzlich eine zweite Einzelimpfung erhalten haben, 2. asymptomatische genesene Personen nach § 2 Abs. 2 Nr. 11,3. asymptomatische Personen, die eine zurückliegende Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sowie mindestens eine Einzelimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen können; der Nachweis der zurückliegenden Infektion ist entsprechend § 22a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Buchst. a IfSG zu führen, sowie4. Personen, die unter adäquaten Schutzmaßnahmen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Personen in Einrichtungen der Pflege oder des Gesundheitswesens behandelt oder gepflegt haben und nach den jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts nicht als ansteckungsverdächtig eingestuft werden.(2) Die Absonderungspflicht ist unterbrochen für die Dauer1. der Durchführung eines Tests nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 bis 5,2. einer unaufschiebbaren ärztlichen Behandlung oder3. einer rechtsverbindlichen gerichtlichen oder behördlichen Ladung oder Anordnung.Die Unterbrechung der Pflicht zur Absonderung tritt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 erst ein, nachdem die absonderungspflichtige Person die Teststelle, den Arzt, die medizinische Einrichtung, das Gericht oder die Behörde über ihre Pflicht zur Absonderung unterrichtet hat.

§ 11

Ende der Absonderungspflicht

§ 11 Ende der Absonderungspflicht(1) Die Pflicht zur Absonderung endet1. in den Fällen des § 8 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4a) zu dem Zeitpunkt, zu welchem die Absonderungspflicht behördlich aufgehoben, verkürzt oder sonst abgeändert wird, oderb) in den Fällen des § 8 Satz 1 Nr. 1 spätestens nach Ablauf von zehn Tagen nach dem letzten engen Kontakt zur infizierten Person, sofern die zuständige Behörde der absonderungspflichtigen Person vorher keine Entscheidung bekannt gegeben hat, oderc) in den Fällen des § 8 Satz 1 Nr. 2 und 4 nach Ablauf von zehn Tagen nach dem Tag der Probenahme des ersten positiven Tests, 2. in den Fällen des § 8 Satz 1 Nr. 2 und 3, wenn das Testergebnis eines PCR-Tests hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 negativ ist,3. in den Fällen des § 8 Satz 1 Nr. 1 und 2, sobalda) ein frühestens am siebten Tag oderb) bei Personen, die in einer Gemeinschaftsunterkunft nach § 33 IfSG betreut werden und einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Testkonzepts unterliegen, ein frühestens am fünften Tag entnommener Test nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 ein negatives Testergebnis aufweist; im Fall der behördlichen Anordnung der Absonderung jedoch erst mit der Übermittlung dieses Testergebnisses an die zuständige Behörde,4. in den Fällen des § 8 Satz 1 Nr. 4, sobalda) ein frühestens am siebten Tag entnommener Test nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 bis 5, bei Beschäftigten einer Einrichtung oder eines Angebotes nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ein Test nach § 2 Abs. 2 Nr. 4, ein negatives Testergebnis aufweist, undb) die Person vor der Testung mindestens 48 Stunden symptomfrei war; im Fall der behördlichen Anordnung der Absonderung jedoch erst mit der Übermittlung dieses Testergebnisses an die zuständige Behörde.Das Vorliegen eines negativen Testergebnisses ist im Fall des Satzes 1 Nr. 4 der zuständigen Behörde mitzuteilen oder auf Anforderung zu übermitteln; die zuständige Behörde kann im Einzelfall nach aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts abweichende Maßnahmen treffen; die Entscheidung ist zu dokumentieren.(2) In besonders begründeten Fällen kann die zuständige Behörde unter Beachtung der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts von Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 abweichende Anordnungen treffen. Die Gründe sind zu dokumentieren.

§ 12

Melde-, Belehrungs- und Dokumentationspflichten

§ 12 Melde-, Belehrungs- und Dokumentationspflichten(1) Soweit nicht bereits nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. t und Satz 2, § 8 Abs. 1 oder § 12 Abs. 1 bis 3 Satz 1 IfSG eine namentliche Meldepflicht an die zuständige Behörde besteht, ist jeder, der einen Antigenschnelltest nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 durchführt, oder eine von der durchführenden Person beauftragte Person verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch über das positive Ergebnis des Antigenschnelltests oder eines Tests mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 zu unterrichten.(2) Die nach dem Infektionsschutzgesetz oder nach Absatz 1 meldepflichtigen Personen sind auch verpflichtet,1. die mit positivem Testergebnis getesteten Personen über ihre Verpflichtungen nach § 9 zu belehren sowie2. die Durchführung der Belehrungen nach Nummer 1 schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.(3) Alle melde- oder belehrungspflichtigen Personen im Sinne des Absatzes 1 sind verpflichtet, auf Verlangen der getesteten Person das negative Ergebnis eines Tests und den konkreten Zeitpunkt der Testung schriftlich oder elektronisch zu bescheinigen sowie diese Bescheinigung auszuhändigen. Inhalt und Form der Bescheinigung bleiben der näheren Bestimmung der oberen Gesundheitsbehörde vorbehalten.

§ 13

Aufgaben der zuständigen Behörden

§ 13 Aufgaben der zuständigen BehördenDie zuständigen Behörden prüfen die Anzeigen nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und die Meldungen nach dem Infektionsschutzgesetz beziehungsweise nach § 12 Abs. 1 und ordnen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die erforderlichen besonderen Schutzmaßnahmen aufgrund der §§ 28 bis 31 IfSG an; insbesondere bei einem positiven Ergebnis eines Tests nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder bei behördlicher Anordnung eines PCR-Tests nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 entscheidet die jeweils zuständige Behörde über die Absonderungspflicht und deren Dauer durch schriftlichen Bescheid und teilt dies der absonderungspflichtigen Person nach § 8 Satz 1 falls möglich fernmündlich oder elektronisch vorab mit. Ermessensleitend sind grundsätzlich die aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Kontaktpersonenmanagement. Abweichungen von den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sind in der Akte und in der Entscheidung zu dokumentieren. Die zuständige Behörde kann die Kontaktnachverfolgung und die Anordnung von Schutzmaßnahmen nach Satz 1 auf diejenigen Personengruppen und deren Umfeld beschränken, bei denen mit einem schweren Krankheitsverlauf, wie insbesondere in den Einrichtungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1, aufgrund des Lebensalters oder von Vorerkrankungen zu rechnen ist.

§ 14

Allgemeine Bestimmungen der Zugangsbeschränkungen

§ 14 Allgemeine Bestimmungen der Zugangsbeschränkungen(1) Soweit nach dieser Verordnung Zugangsbeschränkungen vorgesehen sind, sind zugangsberechtigte Personen Gäste, Kunden, Nutzer, Besucher, sonstige Veranstaltungsteilnehmer oder weitere Personen, die die jeweiligen Zugangsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 13 und 14 erfüllen.(2) Soweit Zugangsbeschränkungen im Sinne dieser Verordnung erfolgen, sind den geimpften Personen und genesenen Personen gleichgestellt:1. asymptomatische Kinder und Schüler im Sinne des § 2 Abs. 3,2. asymptomatische Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres mit negativem Testergebnis eines Antigenschnelltests, soweit diese nicht bereits von Nummer 1 erfasst sind,3. Personen, diea) ein ärztliches Attest vorlegen, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder deswegen innerhalb der letzten drei Monate vor dem Zugang nicht geimpft werden konnten, undb) ein negatives Testergebnis eines Antigenschnelltests vorweisen können. Anstelle des negativen Testergebnisses eines Antigenschnelltests kann auch ein negatives Ergebnis eines Tests nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 und 5 vorgelegt werden.(3) Die für die jeweilige Zugangsbeschränkung erforderlichen Nachweise können erfolgen durch1. Impfnachweis,2. Genesenennachweis,3. Nachweis eines negativen Ergebnisses eines Tests nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 und 5,4. COVID-19-Testzertifikate von Leistungserbringern nach § 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 TestV, soweit ein negativer Antigenschnelltest nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 ausreichend ist,5. das negative Testergebnis des nach § 4 Abs. 1 durchgeführten Selbsttests oder6. Bescheinigung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 und 3.Die zuständige Behörde kann nach Kontrolle der Nachweise nach Satz 1 und der Feststellung der Identität der nachweisenden Person einen Prüfnachweis über die Erfüllung der 3G-Zugangsbeschränkung oder 2G-Zugangsbeschränkung vergeben, der vor einer Weitergabe oder missbräuchlicher Verwendung gesichert und der nur am Ausgabetag gültig ist. Ist für Vergabe eines Prüfnachweises über die Erfüllung der 3G-Zugangsbeschränkung nach Satz 2 der Nachweis eines negativen Testergebnisses erforderlich, ist ein Nachweis nach Satz 1 Nr. 3, 4 oder 6 vorzulegen. Die zuständige Behörde kann Aufgaben nach Satz 2 an geeignete Dritte übertragen.(4) Die verantwortliche Person nach § 16 Abs. 2 hat sicherzustellen, dass vor Zugang zu den nach dieser Verordnung zugangsbeschränkten Einrichtungen, Betrieben, Geschäften, Veranstaltungen, Angeboten oder Ähnlichem die Vorlage der Nachweise nach Absatz 3 Satz 1 von zugangsberechtigten Personen aktiv eingefordert und die Übereinstimmung der Person, auf welche die Nachweise ausgestellt sind, mit der Identität der nachweisenden Person abgeglichen wird. Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 nur die Vorlage des Prüfnachweises aktiv einzufordern; eine zusätzliche Prüfung der Nachweise nach Absatz 3 Satz 1 und der Abgleich mit der Identität ist lediglich Stichprobenhaft erforderlich. Wird ein erforderlicher Nachweis oder Prüfnachweis nicht vorgelegt oder stimmt die Identität nicht überein, ist der Zugang zu verweigern.(5) Die verantwortliche Person nach § 16 Abs. 2 ist zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 3 Satz 2 sowie Absatz 4 Satz 1 und 2 berechtigt, personenbezogene Daten über das Vorliegen der Nachweise nach Absatz 3 Satz 1 oder 2 oder über das Lebensalter zu verarbeiten. Zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person sind technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, die sicherstellen, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung erfolgt. Die für die Verarbeitung Verantwortlichen haben sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Die personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig. Die Daten sind spätestens nach Ablauf von vier Wochen datenschutzgerecht zu löschen oder zu vernichten, sobald diese nicht mehr für die Zwecke nach Satz 1 erforderlich sind. Im Übrigen bleiben die datenschutzrechtlichen Bestimmungen unberührt.

§ 15

Arbeitgeber, Beschäftigte und sonstige tätige oder beauftragte Personen

§ 15 Arbeitgeber, Beschäftigte und sonstige tätige oder beauftragte PersonenArbeitsstätten,1. in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können und2. für die eine Zugangsbeschränkung nach § 18 Abs. 1 und 2 besteht, dürfen Arbeitgeber, Beschäftigte und sonstige tätige oder beauftragte Personen, die weder geimpfte Personen noch genesene Personen sind, nur betreten, wenn sie mindestens einmal pro Kalenderwoche, in der sie zur Beschäftigung eingeteilt sind oder tätig werden, den Nachweis eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 4 Abs. 1 oder 3 erbringen oder vorlegen. § 14 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 16

Hygienekonzepte, verantwortliche Person

§ 16 Hygienekonzepte, verantwortliche Person(1) Für öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen sowie jeweils mit Besuchs- oder Kundenverkehr (Publikumsverkehr) für Geschäfte, Betriebe und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung dienen, insbesondere kulturelle Einrichtungen, ist ein schriftliches Hygienekonzept zu erstellen und dessen Anwendung sicherzustellen. Satz 1 gilt entsprechend für Einrichtungen und Unternehmen nach § 6 Abs. 3 Satz 2, Einrichtungen nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 und sonstige Massenunterkünfte. Das Hygienekonzept ist von der verantwortlichen Person nach Absatz 2 vorzuhalten und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Besondere infektionsschutzrechtliche Bestimmungen für Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 und § 36 IfSG bleiben unberührt.(2) Verantwortlich für die Erstellung, das Vorhalten und die Vorlage des Hygienekonzepts nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 ist der Veranstalter, Leiter, Betriebsinhaber, Geschäftsführer, Vorstand, Vereinsvorsitzende, zuständige Amtsträger oder eine andere Person, der die rechtliche Verantwortung obliegt oder die die tatsächliche Kontrolle ausübt oder damit beauftragt ist (verantwortliche Person).(3) Durch die verantwortliche Person sind die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und die arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben einzuhalten und umzusetzen sowie die Anwendung der Hygienekonzepte nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 sicherzustellen. Durch die verantwortliche Person ist zu gewährleisten:1. der Ausschluss von Personen mit erkennbaren Symptomen einer COVID-19-Erkrankung,2. die Ausstattung der Örtlichkeit der Zusammenkunft oder des Standorts mit ausreichenden Möglichkeiten zur guten Belüftung,3. die Bereitstellung von Desinfektionsmitteln,4. eine aktive und geeignete Information der anwesenden Personen über allgemeine Schutzmaßnahmen;Satz 2 Nr. 1 gilt nicht für betreute oder behandelte Personen in Einrichtungen und Angeboten nach § 6 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 sowie für Bewohner von Einrichtungen nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und sonstigen Massenunterkünften. Die verantwortliche Person muss in Bereichen mit Publikumsverkehr zusätzlich1. in Zugangs-, Abgangs- und Wartebereichen, insbesondere an Kassen und Warenausgaben, gut sichtbare Abstandsmarkierungen anbringen,2. Ansammlungen, insbesondere Gruppenbildungen und Warteschlangen, verhindern, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann,3. die Beachtung der Infektionsschutzregeln ständig überprüfen und bei Zuwiderhandlungen unverzüglich Hausverbote aussprechen.(4) Hygienekonzepte nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 müssen mindestens enthalten:1. die Kontaktdaten der verantwortlichen Person nach Absatz 2,2. Angaben zur genutzten Raumgröße in Gebäuden,3. Angaben zur begehbaren Grundstücksfläche außerhalb geschlossener Räume,4. Angaben zur raumlufttechnischen Ausstattung,5. Maßnahmen zur regelmäßigen Be- und Entlüftung,6. Maßnahmen zur weitgehenden Gewährleistung des Mindestabstands,7. Maßnahmen zur angemessenen Beschränkung des Publikumsverkehrs.(5) Weitere Festlegungen zur Ausgestaltung der Hygienekonzepte, für geeignete Fallgruppen auch in Form von Musterhygienekonzepten, bleiben der obersten Gesundheitsbehörde oder den weiteren obersten Landesbehörden jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Einvernehmen mit der obersten Gesundheitsbehörde vorbehalten. Die oberste Gesundheitsbehörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite2 entsprechende Hinweise.(6) Krankenhäuser müssen im Rahmen des COVID-19-Versorgungskonzepts Thüringen der obersten Gesundheitsbehörde die Versorgung von an COVID-19 erkrankten Personen gewährleisten. Das Konzept ist in Abhängigkeit mit der Entwicklung des Infektionsgeschehens fortzuschreiben.

§ 17

Erweiterte Verpflichtung zum Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske

§ 17 Erweiterte Verpflichtung zum Tragen einer qualifizierten GesichtsmaskeErgänzend zu § 6 Abs. 3 und 4 haben Personen in geschlossenen Räumen und Fahrzeugen eine qualifizierte Gesichtsmaske zu tragen:1. als Kunden in Geschäften und Dienstleistungsbetrieben mit Publikumsverkehr oder bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Angeboten mit Publikumsverkehr,2. als Besucher von öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen,3. bei Sitzungen von kommunalen Gremien,4. sofern nicht bereits von § 6 Abs. 3 und 4 Satz 1 Nr. 2 erfasst, als Ärzte oder Therapeuten oder deren Personal sowie als Patienten in Arztpraxen, Praxen von Psycho- und Physiotherapeuten oder sonstigen der medizinischen und therapeutischen Versorgung dienenden ambulanten Einrichtungen, mit Ausnahme in Behandlungsräumen, wenn die Art der Leistung dies nicht zulässt,5. als Fahrgäste sowie Personal, soweit dieses in Kontakt mit den Fahrgästen kommt, in Taxen oder ähnlichen Beförderungsmitteln und bei Reisebusveranstaltungen; für den öffentlichen Personennahverkehr gilt § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und den öffentlichen Personenfernverkehr gilt § 28b Abs. 1 IfSG,6. bei körpernahen Dienstleistungen, soweit die Art der Leistung dies zulässt,7. als Gäste in Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 367) in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich Bars, Kneipen und Cafés, soweit sie sich nicht an ihrem Tisch aufhalten,8. als Teilnehmer an einer Versammlung oder an religiösen oder weltanschaulichen Zwecken dienenden Veranstaltungen oder Zusammenkünften sowie9. als Teilnehmer an Veranstaltungen von politischen Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und des § 2 des Parteiengesetzes in der Fassung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149) in der jeweils geltenden Fassung sowie deren Gliederungen und Organe; § 23 Abs. 3 Satz 2 findet Anwendung.Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht in Nassbereichen oder während sportlicher Betätigung. § 6 Abs. 1, 2 und 5 bis 7 findet Anwendung.

§ 18

Weitere Zugangsbeschränkungen

§ 18 Weitere Zugangsbeschränkungen(1) Die 3G-Zugangsbeschränkung gilt in geschlossenen Räumen oder Fahrzeugen1. bei der Durchführung von öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen,2. von Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes, einschließlich Bars, Kneipen und Cafés, mit Ausnahme der Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke,3. von Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbädern, Thermen und Saunen,4. bei Angeboten des Freizeitsports,5. von Fitnessstudios, Tanzschulen und jeweils ähnlichen Einrichtungen,6. bei der Inanspruchnahme von sexuellen Dienstleistungen unabhängig von der Einrichtung, in welcher diese erbracht werden, wenn nicht mehr als zwei Personen gleichzeitig beteiligt sind.Die 3G-Zugangsbeschränkungen nach Satz 1 Nr. 1 gelten nicht für1. dienstliche, amtliche und kommunale Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen in Behörden, Dienststellen und Gerichten des Bundes und der Länder sowie Behörden und Dienststellen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie sonstigen Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, einschließlich der erforderlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung,2. die Vorbereitung und Durchführung von Kommunalwahlen nach den jeweiligen Wahlrechtsvorschriften, insbesondere für Sitzungen der Wahlausschüsse und Aufstellungsversammlungen sowie die Leistung von Unterstützungsunterschriften.(2) Die Anwendung der 2G-Zugangsbeschränkungen gilt in geschlossenen Räumen oder Fahrzeugen1. von Diskotheken, Tanzklubs, sonstigen Tanzlustbarkeiten und vergleichbaren Angeboten,2. von Swingerklubs,3. von Prostitutionsstätten und bei Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. IS. 2372) in der jeweils geltenden Fassung, von Bordellen und vergleichbaren Einrichtungen; soweit für die Inanspruchnahme von sexuellen Dienstleistungen nicht die 3G-Zugangsbeschränkung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 gilt.(3) Im Fall der 2G-Zugangsbeschränkung haben Arbeitgeber, Beschäftigte oder sonstige tätige oder beauftragte Personen, die keine geimpften Personen oder genesenen Personen sind, eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zu tragen.

§ 19

Angebote und Veranstaltungen in Schullandheimen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung

§ 19 Angebote und Veranstaltungen in Schullandheimen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung(1) Die Träger von Schullandheimen haben die Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten nach § 16 Abs. 1 bis 5 zu gewährleisten.(2) Die Träger der Einrichtungen der Erwachsenenbildung haben die Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten nach § 16 Abs. 1 bis 5 zu gewährleisten. Einrichtungen nach Satz 1 sind insbesondere Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes vom 18. November 2010 (GVBl. S. 328) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2

Anwendungsvorrang, Begriffsbestimmungen und Ausnahmen

§ 2 Anwendungsvorrang, Begriffsbestimmungen und Ausnahmen(1) Ergänzend zu den Bestimmungen dieser Verordnung gelten die Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe und Schulen. Bei Abweichungen haben die Bestimmungen dieser Verordnung Vorrang; insoweit treten die Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe und Schulen zurück.(2) Im Sinne dieser Verordnung1. sind Symptome einer COVID-19-Erkrankung insbesondere ein akuter Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, Atemnot oder Fieber im Zusammenhang mit neu aufgetretenem Schnupfen oder Husten,2. ist eine qualifizierte Gesichtsmaske eine medizinische Gesichtsmaske oder eine Atemschutzmaske nach § 6 Abs. 2,3. ist ein Antigenschnelltest eine durch einen infektionsschutzrechtlich befugten Dritten vorgenommene Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Point-of-Care-Test (PoC-Test) oder ein vergleichbarer Test,4. ist ein PCR-Test eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik,5. sind alternative Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik zum Nachweis auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, die nicht bereits von Nummer 4 erfasst sind,6. ist ein Selbsttest eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines in Deutschland zertifizierten Antigenschnelltests zur Eigenanwendung durch medizinische Laien,7. ist eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 die Durchführung eines Tests durch In-vitro-Diagnostika, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und die aufgrund ihrer CE-Kennzeichnung oder aufgrund einer nach § 11 Abs. 1 des Medizinproduktegesetzes in der am 25. Mai 2021 geltenden Fassung erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind, nach den Nummern 3 bis 6,8. ist die zuständige Behörde der örtlich zuständige Landkreis oder die örtlich zuständige kreisfreie Stadt als untere Gesundheitsbehörde nach § 2 Abs. 3 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155) in der jeweils geltenden Fassung,9. ist eine geimpfte Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises ist,10. ist ein Impfnachweis ein Nachweis nach § 22a Abs. 1 IfSG,11. ist eine genesene Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises ist,12. ist ein Genesenennachweis ein Nachweis, der den inhaltlichen Vorgaben des § 22a Abs. 2 IfSG entspricht,13. ist die 3G-Zugangsbeschränkung eine Beschränkung des Zugangs auf geimpfte Personen, genesene Personen und asymptomatische Personen, die den Nachweis eines negativen Ergebnisses einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach Nummer 7 vorlegen sowie Personen nach § 2 Abs. 3; die zugrundeliegende Testung darf bei einem Nachweisa) mittels eines Antigenschnelltests nicht länger als 24 Stunden,b) mittels eines PCR-Tests nicht länger als 48 Stunden oderc) mittels eines Tests mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren nicht länger als 24 Stunden zurückliegen,14. ist die 2G-Zugangsbeschränkung eine Beschränkung des Zugangs auf geimpfte Personen und genesene Personen sowie Personen nach § 14 Abs. 2,15. sind Zugangsbeschränkungen die 3G-Zugangsbeschränkung nach Nummer 13 und die 2G-Zugangsbeschränkung nach Nummer 14.(3) Soweit in dieser Verordnung das Erfordernis eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgesehen ist, sind asymptomatische Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres und alle noch nicht eingeschulten Kinder von diesem Erfordernis ausgenommen. Für asymptomatische Schüler, die den Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Testkonzepts erbringen, gilt Satz 1 entsprechend. Der Nachweis nach Satz 2 kann auch durch die Bescheinigung nach § 18 Abs. 2 der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe und Schulen (ThürSARS-CoV-2-KiJuS-VO) erbracht werden.

§ 20

Organisierter Sportbetrieb

§ 20 Organisierter Sportbetrieb(1) Bei der Durchführung des organisierten Sportbetriebs ist die Anwendung der jeweiligen Vereins- und sportartspezifischen Hygienekonzepte sicherzustellen, die sich nach den Vorgaben des jeweiligen Sportfachverbandes und den aktuellen Vorgaben des für Sport zuständigen Ministeriums richten. Anlagenspezifische Infektionsschutzanforderungen des Trägers der Sportanlage sind zusätzlich zu beachten. Satz 1 gilt auch für Abschluss- und Eignungsprüfungen, Lehrgänge für die Aus- und Fortbildung sowie die nach dem Vereinsrecht notwendigen Zusammenkünfte.(2) Für die Durchführung von Sportveranstaltungen mit Zuschauern findet § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Anwendung.

§ 21

Hochschulen

§ 21 HochschulenDie Hochschulen sind verpflichtet, ein Hygienekonzept nach § 16 Abs. 1 bis 5 zu erstellen.

§ 22

Ordnungswidrigkeiten

§ 22 Ordnungswidrigkeiten (1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 IfSG und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung. Ordnungswidrigkeiten nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes bleiben unberührt.(2) Ordnungswidrigkeiten werden nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet.(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32 und 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie den §§ 28a und 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG handelt, wer 1. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 3 keine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 trägt, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 4 keine qualifizierte Gesichtsmaske trägt, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,3. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Abs. 1 sich als absonderungspflichtige Person nach § 8 bis zu einer behördlichen Entscheidung oder bis zur Übermittlung des Testergebnisses eines PCR-Tests mit negativem Testergebnis außerhalb der Wohnung oder Unterkunft aufhält, physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen nicht vermeidet oder sich nicht unverzüglich absondert, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,4.[**] vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Abs. 4 Satz 1, gegebenenfalls in Verbindung mit Satz 2 Halbsatz 1, als verantwortliche Person nicht sicherstellt, dass vor Zuganga) die Vorlage der Nachweise nach § 14 Abs. 3 Satz 1 aktiv eingefordert oder die Übereinstimmung der Person, auf welche die Nachweise ausgestellt sind, mit der Identität der nachweisenden Person abgeglichen wird oderb) der Prüfnachweis nach § 14 Abs. 3 Satz 2 aktiv eingefordert wird, 5.[**] vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Abs. 4 Satz 3 als verantwortliche Person den Zugang nicht verweigert,6.[**] vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 oder 2 als verantwortliche Person ein ordnungsgemäßes Hygienekonzept nicht erstellt oder dessen Anwendung nicht sicherstellt,7.[**] vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 17 Satz 1 keine qualifizierte Gesichtsmaske trägt, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,8.[**] vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 in geschlossenen Räumen oder Fahrzeugen die 3G-Zugangsbeschränkung als verantwortliche Person die Einhaltung der vorgeschriebenen Zugangsbeschränkung nicht sicherstellt,9.[**] vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 2 in geschlossenen Räumen oder Fahrzeugen die 2G-Zugangsbeschränkung als verantwortliche Person die Einhaltung der vorgeschriebenen Zugangsbeschränkung nicht sicherstellt,10.[**] vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 3 keine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 trägt, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt.

§ 23

Geltungsvorbehalte

§ 23 Geltungsvorbehalte(1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung, den danach getroffenen Maßnahmen und weiteren Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben der Landtag sowie die Fraktionen im Hinblick auf ihr verfassungsrechtliches Selbstorganisationsrecht unberührt. Die zuständigen Behörden beachten die verfassungsrechtliche Stellung der Mitglieder des Landtags und die zur Regelung eines angemessenen Infektionsschutzes durch den Landtag getroffenen Maßnahmen.(2) Unberührt bleibt die richterliche Unabhängigkeit nach Artikel 97 des Grundgesetzes und Artikel 86 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen einschließlich der verfahrensleitenden und sitzungspolizeilichen Befugnisse der Richter, insbesondere soweit Richter die Art und Weise des Infektionsschutzes bei richterlichen Amtshandlungen innerhalb und außerhalb der Gerichte im Einzelnen ausgestalten.(3) Das Wahlrecht nach Artikel 38 des Grundgesetzes und nach Artikel 46 der Verfassung des Freistaats Thüringen bleibt unberührt. Bei der Durchführung von Veranstaltungen politischer Parteien, die der Vorbereitung der Teilnahme an Wahlen, insbesondere der Aufstellung von Wahlbewerbern und Bewerberlisten dienen, sind diese gehalten, die Infektionsschutzregeln dieser Verordnung zu beachten.

§ 24

Einschränkung von Grundrechten

§ 24 Einschränkung von GrundrechtenDie Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes, Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) sowie auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) werden durch diese Verordnung eingeschränkt.

§ 25

Gleichstellungsbestimmung

§ 25 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 26

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 18. März 2022 um 23:59 Uhr in Kraft und mit Ablauf des 14. April 2022 außer Kraft. Abweichend von dem Außerkrafttreten nach Satz 1 treten die Bestimmungen des Zweiten Abschnitts sowie § 22 Abs. 3 Nr. 4 bis 10 mit Ablauf des 2. April 2022 außer Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 Satz 1 tritt die Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vom 28. Februar 2022 (GVBl. S. 107) außer Kraft.

§ 3

Arbeitsschutz

§ 3 ArbeitsschutzArbeitgeber im Sinne des § 2 Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung sind verpflichtet, ein hohes Niveau des Arbeitsschutzes zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 2 ArbSchG zu gewährleisten. Sie haben auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) in Verbindung mit § 5 ArbSchG die weiterhin noch erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz in einem betrieblichen Hygienekonzept festzulegen und unter Berücksichtigung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vom 10. August 2020 (GMBl. S. 484) in der jeweils geltenden Fassung1 umzusetzen.

§ 4

Selbsttest

§ 4 Selbsttest(1) Soweit in dieser Verordnung ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 als verpflichtende Voraussetzung für den Zugang zu einer Einrichtung, einem Unternehmen oder einem Angebot, für die Teilnahme an einer Veranstaltung oder für die Inanspruchnahme eines Angebots oder einer Dienstleistung bestimmt ist, muss im Fall der Durchführung eines Selbsttests dieser durch die sich selbst testende Person vor Ort unter Beobachtung von Mitarbeitern oder von beauftragten Personen von Einrichtungen oder Unternehmen, Veranstaltern, anbietenden Personen oder Dienstleistern durchgeführt werden.(2) Selbsttests sind jeweils mit größtmöglicher Sorgfalt unter Beachtung der medizinischen Anwendungshinweise und besonderer Umsicht zur Vermeidung körperlicher Schäden und Verletzungen oder seelischer Beeinträchtigungen durchzuführen. Auf Einhaltung der Hygiene bei der Durchführung des Selbsttests ist zu achten.(3) Einem negativen Ergebnis eines den Absätzen 1 und 2 entsprechenden Selbsttests gleichwertig sind1. das Testergebnis eines PCR-Tests oder2. eine Bescheinigung nach § 12 Abs. 3,sofern die zugrundeliegende Testung nach Nummer 1 nicht länger als 48 Stunden oder nach Nummer 2 nicht länger als 24 Stunden zurückliegt.(4) Soweit ein nach Absatz 1 durchgeführter Selbsttest ein positives Testergebnis ausweist, ist die getestete Person verpflichtet, unverzüglich einen PCR-Test durchführen zu lassen.(5) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Coronavirus-Testverordnung (TestV) vom 21. September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

§ 5

Geimpfte Personen und genesene Personen

§ 5 Geimpfte Personen und genesene PersonenDie Bestimmungen des Zweiten Abschnitts der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung finden hinsichtlich der Erleichterungen und Ausnahmen für geimpfte Personen und genesene Personen Anwendung. Der entsprechende Nachweis der Impfung oder der Genesung ist zu führen. Soweit insbesondere die Vorlage eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach dieser Verordnung bestimmt ist, entfällt diese Pflicht für geimpfte Personen und genesene Personen, soweit nicht in dieser Verordnung Abweichendes bestimmt ist.

§ 6

Qualifizierte Gesichtsmaske

§ 6 Qualifizierte Gesichtsmaske(1) Bei Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske ist darauf zu achten, dass diese eng anliegt, gut sitzt sowie Mund und Nase bedecken soll.(2) Als qualifizierte Gesichtsmasken nach dieser Verordnung sind zulässig:1. medizinische Gesichtsmasken oder2. Atemschutzmasken ohne Ausatemventil mit technisch höherwertigem Schutzstandard, insbesondere FFP2-Masken.Zulässige qualifizierte Gesichtsmasken nach Satz 1 veröffentlicht die oberste Gesundheitsbehörde auf ihrer Internetseite.(3) In geschlossenen Räumen von Einrichtungen und Unternehmen ist von Personen eine qualifizierte Gesichtsmaske nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zu tragen, sofern und soweit innerhalb geschlossener Räume dieser Einrichtungen und Unternehmen physische Kontakte zu Patienten, Betreuten, gepflegten Personen oder Beschäftigten nicht ausgeschlossen sind. Die in Satz 1 genannten Bereiche sind:1. Krankenhäuser,2. Einrichtungen für ambulantes Operieren,3. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,4. Dialyseeinrichtungen,5. Tageskliniken,6. Angebote ambulanter Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,7. voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbarer Einrichtungen,8. Angebote ambulanter Pflegedienste und Unternehmen, die den Einrichtungen nach Nummer 7 vergleichbare Dienstleistungen anbieten; hierzu zählen nicht Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a Abs. 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI),9. Rettungsdienste.Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht in Nassbereichen oder soweit arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen entgegenstehen.(4) Personen haben eine qualifizierte Gesichtsmaske nach Absatz 2 zu tragen:1. in geschlossenen Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs als Fahrgäste sowie als Kontroll- und Servicepersonal und Fahr- und Steuerpersonal, soweit tätigkeitsbedingt physischer Kontakt zu anderen Personen besteht,2. in Arzt- und Zahnarztpraxen mit Ausnahme der Behandlungsräume, wenn die Art der Leistung dies nicht zulässt,3. in geschlossenen Räumen vona) Obdachlosenunterkünften nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 IfSG oderb) Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 IfSG zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern, sofern und soweit innerhalb der geschlossenen Räume dieser Einrichtungen physische Kontakte zu den untergebrachten Personen oder Beschäftigten nicht ausgeschlossen sind.Die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 3 gilt nur innerhalb von allgemein zugänglichen Bereichen, die allen Untergebrachten offenstehen und gemeinsam genutzt werden. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht in Nassbereichen.(5) Die Verpflichtung zum Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske nach den Absätzen 3 und 4 gilt nicht für1. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,2. Personen, denen das Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen, oder3. gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.(6) Das Verbot der Verwendung von verfassungsfeindlichen Kennzeichen und sonstigen verbotenen Symbolen, insbesondere nach den §§ 86a und 130 des Strafgesetzbuches und nach den vereinsrechtlichen Vorschriften, bleibt unberührt.(7) Unberührt bleiben1. bis zum Ablauf des 19. März 2022 die Verpflichtungen zur Bereitstellung und Verwendung von medizinischen Gesichtsmasken oder Atemschutzmasken bei der Arbeit nach § 2 Abs. 2 Corona-ArbSchV in der bis Ablauf des 19. März 2022 geltenden Fassung und2. ab dem 20. März 2022 die Verpflichtungen zur Bereitstellung von medizinischen Gesichtsmasken oder Atemschutzmasken bei der Arbeit nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Corona-ArbSchV in der ab 20. März 2022 geltenden Fassung.Regelungen zum Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske bleiben für die Einrichtungen und Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-KiJuS-VO den gesonderten Anordnungen des für Bildung zuständigen Ministeriums vorbehalten.

§ 7

Testpflichten

§ 7 Testpflichten(1) Der Zugang zu folgenden Einrichtungen und Unternehmen darf Besuchern und Personen, die Einrichtungen und Unternehmen planbar aus beruflichen Gründen betreten, nur nach Vorlage des Nachweises eines negativen Testergebnisses mittels eines Tests nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 entsprechend den zeitlichen Vorgaben des § 2 Abs. 2 Nr. 13 Halbsatz 2 oder nach Vornahme und Vorliegen des negativen Testergebnisses eines Selbsttests nach § 4 Abs. 1 gestattet werden:1. zu Krankenhäusern,2. zu Angeboten ambulanter Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,3. zu voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbarer Einrichtungen,4. zu Angeboten ambulanter Pflegedienste und Unternehmen, die den Einrichtungen nach Nummer 3 vergleichbare Dienstleistungen anbieten; hierzu zählen nicht Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a Abs. 1 Satz 2 SGB XI.Satz 1 gilt auch für geimpfte Personen, deren vollständiger Impfschutz lediglich auf1. zwei Einzelimpfungen beruht und die zweite Einzelimpfung länger als 90 Tage zurückliegt und sie danach keine dritte Einzelimpfung erhalten haben oder2. einem vor einer Einzelimpfung erfolgten spezifischen positiven Antikörpertest im Sinne des § 22a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 IfSG und einer nachfolgenden Einzelimpfung, die länger als 90 Tage zurückliegt, beruht und sie keine zweite Einzelimpfung erhalten haben.(2) Beschäftigte, die weder geimpfte Personen noch genesene Personen sind, dürfen in den Einrichtungen und Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 nur dann tätig werden, wenn sie vor Beginn der Tätigkeit täglich einen Nachweis eines negativen Testergebnisses mittels eines Tests nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 entsprechend der zeitlichen Vorgaben des § 2 Abs. 2 Nr. 13 Halbsatz 2 vorlegen oder einen Selbsttest nach § 4 Abs. 1 vornehmen und dieser ein negatives Testergebnis aufweist. Beschäftigte, die nur über einen Impfschutz nach Absatz 1 Satz 2 verfügen, müssen wöchentlich zwei Nachweise eines negativen Testergebnisses erbringen; diese Personen können als Nachweise auch Selbsttests ohne die nach § 4 Abs. 1 vorgeschriebene Beobachtung durchführen. Als Beschäftigte in Einrichtungen und Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 gelten auch ehrenamtlich Tätige und Freiwilligendienstleistende.(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die die Einrichtung oder das Unternehmen nur für einen unerheblichen Zeitraum ohne Kontakt zu den dort behandelten, betreuten oder gepflegten Personen oder in Ausübung hoheitlicher Befugnisse sowie zur Durchführung amtlicher Kontrollen betreten.(4) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen sind verpflichtet, Antigenschnelltests oder Selbsttests für Besucher vorzuhalten und auf deren Verlangen durchzuführen oder die Beobachtung der Selbsttestung durch eine beschäftige oder beauftragte Person sicherzustellen.

§ 8

Absonderungspflichtige Personen

§ 8 Absonderungspflichtige PersonenAbsonderungspflichtig sind1. asymptomatische Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG, die von der zuständigen Gesundheitsbehörde darüber in Kenntnis gesetzt wurden, dass sie Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten und entsprechend den jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei SARS-CoV-2-Infektionen als enge Kontaktpersonen gelten,2. Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG, bei denen ein Antigenschnelltest nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 ein positives Ergebnis hinsichtlich einer möglichen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 anzeigt,3. Krankheitsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 5 IfSG, die erkennbare Symptome einer COVID-19-Erkrankung zeigen und bei denen ein Arzt, eine sonst befugte Stelle oder die zuständige Behörde einen PCR-Test durchgeführt, veranlasst oder angeordnet hat,4. Ausscheider nach § 2 Nr. 6 IfSG oder Kranke nach § 2 Nr. 4 IfSG, bei denen ein durchgeführter PCR-Test nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 oder ein Test mittels alternativem Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 ein positives Testergebnis hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 anzeigt.Die Absonderungspflicht von Haushaltsangehörigen einer Person nach Satz 1 Nr. 4 beginnt ab dem Tag der Kenntniserlangung von dem positiven Testergebnis des im selben Haushalt wohnenden Primärfalls.

§ 9

Pflichten der Absonderungspflichtigen

§ 9 Pflichten der Absonderungspflichtigen(1) Absonderungspflichtige haben sich nicht außerhalb ihrer Wohnung oder Unterkunft aufzuhalten, physisch-soziale Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden und sich unverzüglich abzusondern.(2) Absonderungspflichtige nach § 8 Satz 1 Nr. 1 bis 3 haben über Absatz 1 hinaus unverzüglich der für ihren Wohnort beziehungsweise ihren derzeitigen Aufenthaltsort zuständigen Behörde1. die jeweils ansteckungsverdächtigen Umstände nach § 8 mitzuteilen,2. bestehende oder auftretende erkennbare Symptome einer COVID-19-Erkrankung mitzuteilen und3. die vorzeitige Beendigung einer Absonderungspflicht aufgrund eines negativen Testergebnisses nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 mitzuteilen sowie4. im Fall der Nummer 3 das negative Testergebnis in Form eines ärztlichen Befunds, eines durch einen Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 TestV ausgestellten Nachweises oder eines COVID-19-Testzertifikats nach § 22a Abs. 7 IfSG zu übermitteln.

§ 18

Außerkrafttreten

§ 18 AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Ablauf des in § 28a Abs. 10 Satz 1 IfSG genannten Tages, spätestens jedoch mit Ablauf des 10. Oktober 2022, außer Kraft.

§ 1

Zweck der Verordnung

§ 1 Zweck der Verordnung(1) Diese Verordnung dient der Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2, um insbesondere Personen zu schützen, die ein hohes Risiko haben, schwer an COVID-19 zu erkranken.(2) Die allgemeinen Empfehlungen zu Hygiene und Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske, insbesondere in Innenräumen, sollen eigenverantwortlich und situationsangepasst berücksichtigt werden. Bei persönlichen Begegnungen mit Menschen, für die bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht, ist besondere Vorsicht walten zu lassen.

§ 13

Aufgaben der zuständigen Behörden

§ 13 Aufgaben der zuständigen BehördenDie zuständigen Behörden sollen nach pflichtgemäßem Ermessen die Erforderlichkeit besonderer Schutzmaßnahmen aufgrund der §§ 28 bis 31 IfSG, insbesondere solcher, die von dem Rahmen dieses Unterabschnitts aus besonderen Gründen abweichen, prüfen und bei Bedarf anordnen. Ermessensleitend sind grundsätzlich die aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt wird. Abweichungen von den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts, die nicht auf Grundlage dieser Verordnung erfolgen, sind in der Akte und in der Entscheidung zu dokumentieren.

§ 14

Empfehlung des Tragens einer qualifizierten Gesichtsmaske

§ 14 Empfehlung des Tragens einer qualifizierten GesichtsmaskeErgänzend zu § 6 Abs. 3 wird empfohlen, in folgenden geschlossenen Räumen und Fahrzeugen eine qualifizierte Gesichtsmaske zu tragen:1. als Kunden in Geschäften und Dienstleistungsbetrieben mit Publikumsverkehr oder bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Angeboten mit Publikumsverkehr,2. als Besucher von öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen,3. bei Sitzungen von kommunalen Gremien,4. sofern nicht bereits von § 6 Abs. 3 erfasst, als Ärzte oder Therapeuten oder deren Personal sowie als Patienten in Arzt- und Zahnarztpraxen, Praxen von Psycho- und Physiotherapeuten oder sonstigen der medizinischen und therapeutischen Versorgung dienenden ambulanten Einrichtungen, mit Ausnahme in Behandlungsräumen, wenn die Art der Leistung dies nicht zulässt,5. als Fahrgäste sowie Personal, soweit dieses in Kontakt mit den Fahrgästen kommt, in Taxen oder ähnlichen Beförderungsmitteln und bei Reisebusveranstaltungen; für den öffentlichen Personennahverkehr gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und den öffentlichen Personenfernverkehr gilt § 28b Abs. 1 IfSG,6. bei körpernahen Dienstleistungen, soweit die Art der Leistung dies zulässt,7. als Gäste in Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBI. S. 367) in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich Bars, Kneipen und Cafés, soweit sie sich nicht an ihrem Tisch aufhalten,8. als Teilnehmer an einer Versammlung oder an religiösen oder weltanschaulichen Zwecken dienenden Veranstaltungen oder Zusammenkünften sowie9. als Teilnehmer an Veranstaltungen von politischen Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und des § 2 des Parteiengesetzes in der Fassung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149) in der jeweils geltenden Fassung sowie deren Gliederungen und Organe.

§ 15

Ordnungswidrigkeiten

§ 15 Ordnungswidrigkeiten(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 IfSG und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung. Ordnungswidrigkeiten nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes bleiben unberührt.(2) Ordnungswidrigkeiten werden nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet.(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32 und 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie den §§ 28a, 30 Abs. 1 Satz 2 und § 31 IfSG handelt, wer1. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 3 keine qualifizierte Gesichtsmaske trägt, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,2. (aufgehoben)3. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Abs. 1 sich als absonderungspflichtige Person nach § 8 Abs. 1 außerhalb der Wohnung oder Unterkunft aufhält, physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen nicht vermeidet oder sich nicht unverzüglich absondert, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,4. vorsätzlich oder fährlässig entgegen § 9 Abs. 2 als Beschäftigter das negative Testergebnis in den Fällen des § 11 Satz 2 nicht vor der Wiederaufnahme der Tätigkeit in einer Einrichtung nach § 23 Abs. 3 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 und 7 IfSG an die zuständige Behörde übermittelt.

§ 2

Begriffsbestimmungen und Ausnahmen

§ 2 Begriffsbestimmungen und Ausnahmen(1) (aufgehoben)(2) Im Sinne dieser Verordnung1. sind Symptome einer COVID-19-Erkrankung insbesondere ein akuter Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, Atemnot oder Fieber im Zusammenhang mit neu aufgetretenem Schnupfen oder Husten,2. ist eine qualifizierte Gesichtsmaske eine medizinische Gesichtsmaske oder eine Atemschutzmaske nach § 6 Abs. 2,3. ist ein Antigenschnelltest eine durch einen infektionsschutzrechtlich befugten Dritten vorgenommene Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Point-of-Care-Test (PoC-Test) oder ein vergleichbarer Test,4. ist ein PCR-Test eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik,5. sind alternative Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik zum Nachweis auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, die nicht bereits von Nummer 4 erfasst sind,6. ist ein Selbsttest eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines in Deutschland zertifizierten Antigenschnelltests zur Eigenanwendung durch medizinische Laien,7. ist eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 die Durchführung eines Tests durch In-vitro-Diagnostika, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und die aufgrund ihrer CE-Kennzeichnung oder aufgrund einer nach § 11 Abs. 1 des Medizinproduktegesetzes in der am 25. Mai 2021 geltenden Fassung erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind, nach den Nummern 3 bis 6,8. ist die zuständige Behörde der örtlich zuständige Landkreis oder die örtlich zuständige kreisfreie Stadt als untere Gesundheitsbehörde nach § 2 Abs. 3 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 2. März 2016 (GVBI. S. 155) in der jeweils geltenden Fassung,9. ist eine geimpfte Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises ist,10. ist ein Impfnachweis ein Nachweis nach § 22a Abs. 1 IfSG,11. ist eine genesene Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises ist,12. ist ein Genesenennachweis ein Nachweis, der den inhaltlichen Vorgaben des § 22a Abs. 2 IfSG entspricht.(3) Soweit in dieser Verordnung das Erfordernis eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgesehen ist, sind asymptomatische Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres und alle noch nicht eingeschulten Kinder von diesem Erfordernis ausgenommen. Für asymptomatische Schüler, die den Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines Testkonzepts erbringen, gilt Satz 1 entsprechend.

§ 3

Arbeitsschutz

§ 3 ArbeitsschutzArbeitgeber im Sinne des § 2 Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung sind verpflichtet, ein hohes Niveau des Arbeitsschutzes zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 2 ArbSchG zu gewährleisten. Sie haben auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG die weiterhin erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen.

§ 6

Qualifizierte Gesichtsmaske

§ 6 Qualifizierte Gesichtsmaske(1) Beim Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske ist darauf zu achten, dass diese eng anliegt, gut sitzt sowie Mund und Nase bedecken soll.(2) Als qualifizierte Gesichtsmasken nach dieser Verordnung sind zulässig:1. medizinische Gesichtsmasken oder2. Atemschutzmasken ohne Ausatemventil mit technisch höherwertigem Schutzstandard, insbesondere FFP2-Masken.Zulässige qualifizierte Gesichtsmasken nach Satz 1 veröffentlicht die oberste Gesundheitsbehörde auf ihrer Internetseite.(3) Eine qualifizierte Gesichtsmaske nach Absatz 2 ist zu tragen:1. von Personen, sofern und soweit innerhalb geschlossener Räume der folgenden Einrichtungen und Unternehmen physische Kontakte zu Patienten, Betreuten, gepflegten Personen oder Beschäftigten nicht ausgeschlossen sind:a) Krankenhäuser,b) Einrichtungen für ambulantes Operieren,c) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,d) Dialyseeinrichtungen,e) Tageskliniken,f) Angebote ambulanter Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,g) voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbarer Einrichtungen,h) Angebote ambulanter Pflegedienste und Unternehmen, die den Einrichtungen nach Buchstaben g vergleichbare Dienstleistungen anbieten; hierzu zählen nicht Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a Abs. 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI),i) Rettungsdienste,2. in geschlossenen Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs als Fahrgäste sowie als Kontroll- und Servicepersonal und Fahr- und Steuerpersonal, soweit tätigkeitsbedingt physischer Kontakt zu anderen Personen besteht,3. in Arztpraxen mit Ausnahme der Behandlungsräume, wenn die Art der Leistung dies nicht zulässt,4. in geschlossenen Räumen vona) Obdachlosenunterkünften nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 IfSG oderb) Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 IfSG zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern, sofern und soweit innerhalb der geschlossenen Räume dieser Einrichtungen physische Kontakte zu den untergebrachten Personen oder Beschäftigten nicht ausgeschlossen sind.Die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 4 gilt nur innerhalb von allgemein zugänglichen Bereichen, die allen Untergebrachten offenstehen und gemeinsam genutzt werden. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht in Nassbereichen oder soweit arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen entgegenstehen.(4) Die Verpflichtung zum Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske nach Absatz 3 gilt nicht für1. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,2. Personen, denen das Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen, oder3. gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.(5) Das Verbot der Verwendung von verfassungsfeindlichen Kennzeichen und sonstigen verbotenen Symbolen, insbesondere nach den §§ 86a und 130 des Strafgesetzbuches und nach den vereinsrechtlichen Vorschriften, bleibt unberührt.(6) Unberührt bleiben die Verpflichtungen zur Bereitstellung von medizinischen Gesichtsmasken oder Atemschutzmasken bei der Arbeit nach arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften.

§ 16

Einschränkung von Grundrechten

§ 16 Einschränkung von GrundrechtenDie Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) sowie auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) werden durch diese Verordnung eingeschränkt.

§ 17

Gleichstellungsbestimmung

§ 17 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 18

Außerkrafttreten

§ 18 AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Ablauf des 24. Juni 2022 außer Kraft.

§ 18

Außerkrafttreten

§ 18 AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Ablauf des 21. Juli 2022 außer Kraft.

§ 6

Qualifizierte Gesichtsmaske

§ 6 Qualifizierte Gesichtsmaske(1) Beim Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske ist darauf zu achten, dass diese eng anliegt, gut sitzt sowie Mund und Nase bedecken soll.(2) Als qualifizierte Gesichtsmasken nach dieser Verordnung sind zulässig:1. medizinische Gesichtsmasken oder2. Atemschutzmasken ohne Ausatemventil mit technisch höherwertigem Schutzstandard, insbesondere FFP2-Masken.Zulässige qualifizierte Gesichtsmasken nach Satz 1 veröffentlicht die oberste Gesundheitsbehörde auf ihrer Internetseite.(3) Eine qualifizierte Gesichtsmaske nach Absatz 2 ist zu tragen:1. von Personen, sofern und soweit in geschlossenen Räumen der folgenden Einrichtungen und Unternehmen körpernahe Kontakte zu Patienten, betreuten Personen, gepflegten Personen oder Beschäftigten nicht ausgeschlossen sind:a) Einrichtungen für ambulantes Operieren,b) Dialyseeinrichtungen,c) Tageskliniken,d) Angebote ambulanter Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,e) Angebote ambulanter Pflegedienste und Unternehmen, die den Einrichtungen nach Nummer 3 vergleichbare Dienstleistungen anbieten,f) Rettungsdienste,2. in geschlossenen Räumen von Krankenhäusern und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, vona) Beschäftigten während körpernaher Tätigkeiten an Patienten,b) Patienten, sofern sie sich nicht in den für sie vorgesehenen Unterbringungsmöglichkeiten befinden,c) Besuchern undd) Personen, die die Einrichtung aus beruflichen Gründen betreten,3. in geschlossenen Räumen von voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbaren Einrichtungen vona) Beschäftigten während körpernaher Tätigkeiten an Bewohnern oder betreuten Personen,b) Besuchern undc) Personen, die die Einrichtung aus beruflichen Gründen betreten müssen,4. von Fahrgästen in geschlossenen Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs sowie von Kontroll- und Servicepersonal und Fahr- und Steuerpersonal, soweit tätigkeitsbedingt körpernaher Kontakt zu anderen Personen besteht, ausgenommen der Verkehr von Taxen nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung,5. in Arztpraxen mit Ausnahme der Behandlungsräume, wenn die Art der Leistung dies nicht zulässt,6. in allgemein zugänglichen geschlossen Räumen von Obdachlosenunterkünften nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 IfSG, die den Untergebrachten gemeinsam offenstehen und von diesen genutzt werden.Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht in Nassbereichen oder soweit arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen entgegenstehen. Zu den Angeboten nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. e zählen nicht Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a Abs. 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI).(4) Die Verpflichtung zum Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske nach Absatz 3 gilt nicht für1. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,2. Personen, denen das Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen, oder3. gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.(5) Das Verbot der Verwendung von verfassungsfeindlichen Kennzeichen und sonstigen verbotenen Symbolen, insbesondere nach den §§ 86a und 130 des Strafgesetzbuches und nach den vereinsrechtlichen Vorschriften, bleibt unberührt.(6) Unberührt bleiben die Verpflichtungen zur Bereitstellung von medizinischen Gesichtsmasken oder Atemschutzmasken bei der Arbeit nach arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften.

§ 7

Testpflichten

§ 7 Testpflichten(1) Der Zugang zu folgenden Einrichtungen und Unternehmen ist Besuchern und Personen, die Einrichtungen und Unternehmen planbar aus beruflichen Gründen betreten, nur gestattet, sofern diese geimpfte Personen oder genesene Personen sind oder über einen Nachweis eines negativen Ergebnisses einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines Tests nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 verfügen und diesen bei sich führen:1. zu Krankenhäusern,2. zu Angeboten ambulanter Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,3. zu voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbarer Einrichtungen,4. zu Angeboten ambulanter Pflegedienste und Unternehmen, die den Einrichtungen nach Nummer 3 vergleichbare Dienstleistungen anbieten; hierzu zählen nicht Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a Abs. 1 Satz 2 SGB XI.Die Einrichtungen und Unternehmen nach Satz 1 haben das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1, im Fall eines Nachweises eines negativen Testergebnisses in Verbindung mit Satz 2, durch regelmäßige Stichproben sicherzustellen. Die Einrichtung oder das Unternehmen kann gestatten, dass für den Zugang auch der Nachweis eines negativen Ergebnisses einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines Selbsttests nach § 4 Abs. 1 ausreichend ist.(2) Beschäftigte, die weder geimpfte Personen noch genesene Personen sind, dürfen in den Einrichtungen und Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 nur dann tätig werden, wenn sie mindestens zweimal pro Kalenderwoche, in der der jeweilige Beschäftigte oder Tätige zum Dienst eingeteilt ist, einen Nachweis eines negativen Testergebnisses mittels eines Tests nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 entsprechend der zeitlichen Vorgaben des Absatzes 1 Satz 2 vorlegen oder einen Selbsttest nach § 4 Abs. 1 vornehmen und dieser ein negatives Testergebnis aufweist. Als Beschäftigte in Einrichtungen und Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 gelten auch ehrenamtlich Tätige und Freiwilligendienstleistende. § 20a IfSG bleibt unberührt.(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die die Einrichtung oder das Unternehmen nur für einen unerheblichen Zeitraum ohne Kontakt zu den dort behandelten, betreuten oder gepflegten Personen oder in Ausübung hoheitlicher Befugnisse sowie zur Durchführung amtlicher Kontrollen betreten.

§ 7

Testpflichten

§ 7 Testpflichten(1) Der Zugang zu folgenden Einrichtungen und Unternehmen ist Besuchern und Personen, die Einrichtungen und Unternehmen planbar aus beruflichen Gründen betreten, nur gestattet, sofern diese geimpfte Personen oder genesene Personen sind oder über einen Nachweis eines negativen Ergebnisses einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines Tests nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 verfügen und diesen bei sich führen:1. zu Krankenhäusern,2. zu Angeboten ambulanter Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,3. zu voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbarer Einrichtungen,4. zu Angeboten ambulanter Pflegedienste und Unternehmen, die den Einrichtungen nach Nummer 3 vergleichbare Dienstleistungen anbieten; hierzu zählen nicht Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a Abs. 1 Satz 2 SGB XI.Die Einrichtungen und Unternehmen nach Satz 1 haben das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1, im Fall eines Nachweises eines negativen Testergebnisses in Verbindung mit Satz 2, durch regelmäßige Stichproben sicherzustellen. Die Einrichtung oder das Unternehmen kann gestatten, dass für den Zugang auch der Nachweis eines negativen Ergebnisses einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines Selbsttests nach § 4 Abs. 1 ausreichend ist. Kinder zwischen dem vollendeten sechsten und dem vollendeten elften Lebensjahr, die mindestens eine Impfung erhalten haben, sind geimpften Personen im Sinne von Satz 1 gleichgestellt.(2) Beschäftigte, die weder geimpfte Personen noch genesene Personen sind, dürfen in den Einrichtungen und Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 nur dann tätig werden, wenn sie mindestens zweimal pro Kalenderwoche, in der der jeweilige Beschäftigte oder Tätige zum Dienst eingeteilt ist, einen Nachweis eines negativen Testergebnisses mittels eines Tests nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 entsprechend der zeitlichen Vorgaben des Absatzes 1 Satz 2 vorlegen oder einen Selbsttest nach § 4 Abs. 1 vornehmen und dieser ein negatives Testergebnis aufweist. Als Beschäftigte in Einrichtungen und Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 gelten auch ehrenamtlich Tätige und Freiwilligendienstleistende. § 20a IfSG bleibt unberührt.(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die die Einrichtung oder das Unternehmen nur für einen unerheblichen Zeitraum ohne Kontakt zu den dort behandelten, betreuten oder gepflegten Personen oder in Ausübung hoheitlicher Befugnisse sowie zur Durchführung amtlicher Kontrollen betreten.

§ 13

Aufgaben der zuständigen Behörden

§ 13 Aufgaben der zuständigen BehördenDie zuständigen Behörden sollen nach pflichtgemäßem Ermessen die Erforderlichkeit besonderer Schutzmaßnahmen aufgrund der §§ 28 bis 31 IfSG, insbesondere solcher, die von dem Rahmen des Dritten Unterabschnitts aus besonderen Gründen abweichen, prüfen und bei Bedarf anordnen. Ermessensleitend sind grundsätzlich die aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt wird. Abweichungen von den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts, die nicht auf Grundlage dieser Verordnung erfolgen, sind in der Akte und in der Entscheidung zu dokumentieren.

§ 18

Außerkrafttreten

§ 18 AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Ablauf des 17. August 2022 außer Kraft.

§ 14

Untersagung und Beschränkung von Besuchsrechten

§ 14 Untersagung und Beschränkung von BesuchsrechtenUntersagungen oder Beschränkungen des Betretens von Einrichtungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, die über die in dieser Verordnung geregelten hinausgehen, sind durch die zuständige Behörde zu treffen. Sie dürfen nur getroffen werden, soweit dies aufgrund besonderer Umstände, insbesondere im Zusammenhang mit einem akuten COVID-19-Ausbruchsgeschehen, zwingend erforderlich ist. Eine vollständige Isolation von Patienten, betreuten oder gepflegten Personen oder Bewohnern ist auch bei notwendigen Schutzmaßnahmen zu vermeiden. Soweit Einschränkungen der Besuchsrechte vorgenommen werden, die nicht durch die zuständige Behörde angeordnet wurden, ist durch die Einrichtung das Einvernehmen mit der zuständigen Behörde herzustellen. Maßnahmen nach den Sätzen 1 oder 4 sind auf einen Zeitraum von zwei Wochen zu beschränken; sie können darüber hinaus jeweils für einen Zeitraum von zwei Wochen verlängert werden, sofern die Gründe nach Satz 2 fortbestehen. Die zuständige Behörde hat in den Fällen des Satzes 1 und die Einrichtung in den Fällen des Satzes 4 die zuständige Behörde nach § 26 Abs. 1 des Thüringer Wohn- und Teilhabegesetzes vom 10. Juni 2014 (GVBl. S. 161) in der jeweils geltenden Fassung zu unterrichten.

§ 12

Melde-, Belehrungs- und Dokumentationspflichten

§ 12 Melde-, Belehrungs- und Dokumentationspflichten(1) Soweit nicht bereits nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst, t und Satz 2, § 8 Abs. 1 oder § 12 Abs. 1 bis 3 Satz 1 IfSG eine namentliche Meldepflicht an die zuständige Behörde besteht, ist jede Person, die einen Antigenschnelltest oder einen Test mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren durchführt, oder eine von der durchführenden Person beauftragte Person verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch über das positive Ergebnis des Antigenschnelltests oder eines Tests mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren zu unterrichten.(2) Die nach dem Infektionsschutzgesetz oder nach Absatz 1 meldepflichtigen Personen sind auch verpflichtet,1. die mit positivem Testergebnis getesteten Personen über ihre Verpflichtungen nach § 9 zu belehren sowie2. die Durchführung der Belehrungen nach Nummer 1 schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.(3) Alle melde- oder belehrungspflichtigen Personen im Sinne des Absatzes 1 sind verpflichtet, auf Verlangen der getesteten Person das negative Ergebnis eines Tests und den konkreten Zeitpunkt der Testung schriftlich oder elektronisch zu bescheinigen sowie diese Bescheinigung auszuhändigen. Inhalt und Form der Bescheinigung bleiben der näheren Bestimmung der nach § 5 Abs. 1 ThürIfSZVO zuständigen Behörde vorbehalten.

§ 18

Außerkrafttreten

§ 18 AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Ablauf des 13. September 2022 außer Kraft.

§ 2

Begriffsbestimmungen und Ausnahmen

§ 2 Begriffsbestimmungen und Ausnahmen(1) (aufgehoben)(2) Im Sinne dieser Verordnung1. sind Symptome einer COVID-19-Erkrankung insbesondere ein akuter Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, Atemnot oder Fieber im Zusammenhang mit neu aufgetretenem Schnupfen oder Husten,2. ist eine qualifizierte Gesichtsmaske eine medizinische Gesichtsmaske oder eine Atemschutzmaske nach § 6 Abs. 2,3. ist ein Antigenschnelltest eine durch einen infektionsschutzrechtlich befugten Dritten vorgenommene Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Point-of-Care-Test (PoC-Test) oder ein vergleichbarer Test,4. ist ein PCR-Test eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik,5. sind alternative Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik zum Nachweis auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, die nicht bereits von Nummer 4 erfasst sind,6. ist ein Selbsttest eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines in Deutschland zertifizierten Antigenschnelltests zur Eigenanwendung durch medizinische Laien,7. ist eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 die Durchführung eines Tests durch In-vitro-Diagnostika, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und die aufgrund ihrer CE-Kennzeichnung oder aufgrund einer nach § 11 Abs. 1 des Medizinproduktegesetzes in der am 25. Mai 2021 geltenden Fassung erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind, nach den Nummern 3 bis 6,8. ist die zuständige Behörde der örtlich zuständige Landkreis oder die örtlich zuständige kreisfreie Stadt nach § 1 Abs. 2 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (ThürIfSZVO) vom 12. Juli 2022 (GVBl. S. 316) in der jeweils geltenden Fassung,9. ist eine geimpfte Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises ist,10. ist ein Impfnachweis ein Nachweis nach § 22a Abs. 1 IfSG,11. ist eine genesene Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises ist,12. ist ein Genesenennachweis ein Nachweis, der den inhaltlichen Vorgaben des § 22a Abs. 2 IfSG entspricht.(3) Soweit in dieser Verordnung das Erfordernis eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgesehen ist, sind asymptomatische Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres und alle noch nicht eingeschulten Kinder von diesem Erfordernis ausgenommen. Für asymptomatische Schüler, die den Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines Testkonzepts erbringen, gilt Satz 1 entsprechend.

§ 6

Qualifizierte Gesichtsmaske

§ 6 Qualifizierte Gesichtsmaske(1) Beim Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske ist darauf zu achten, dass diese eng anliegt, gut sitzt sowie Mund und Nase bedecken soll.(2) Als qualifizierte Gesichtsmasken nach dieser Verordnung sind zulässig:1. medizinische Gesichtsmasken oder2. Atemschutzmasken ohne Ausatemventil mit technisch höherwertigem Schutzstandard, insbesondere FFP2-Masken.Zulässige qualifizierte Gesichtsmasken nach Satz 1 veröffentlicht die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde auf ihrer Internetseite.(3) Eine qualifizierte Gesichtsmaske nach Absatz 2 ist zu tragen:1. von Personen, sofern und soweit in geschlossenen Räumen der folgenden Einrichtungen und Unternehmen körpernahe Kontakte zu Patienten, betreuten Personen, gepflegten Personen oder Beschäftigten nicht ausgeschlossen sind:a) Einrichtungen für ambulantes Operieren,b) Dialyseeinrichtungen,c) Tageskliniken,d) Angebote ambulanter Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,e) Angebote ambulanter Pflegedienste und Unternehmen, die den Einrichtungen nach Nummer 3 vergleichbare Dienstleistungen anbieten,f) Rettungsdienste,2. in geschlossenen Räumen von Krankenhäusern und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, vona) Beschäftigten während körpernaher Tätigkeiten an Patienten,b) Patienten, sofern sie sich nicht in den für sie vorgesehenen Unterbringungsmöglichkeiten befinden,c) Besuchern undd) Personen, die die Einrichtung aus beruflichen Gründen betreten,3. in geschlossenen Räumen von voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbaren Einrichtungen vona) Beschäftigten während körpernaher Tätigkeiten an Bewohnern oder betreuten Personen,b) Besuchern undc) Personen, die die Einrichtung aus beruflichen Gründen betreten müssen,4. von Fahrgästen in geschlossenen Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs sowie von Kontroll- und Servicepersonal und Fahr- und Steuerpersonal, soweit tätigkeitsbedingt körpernaher Kontakt zu anderen Personen besteht, ausgenommen der Verkehr von Taxen nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung,5. in Arztpraxen mit Ausnahme der Behandlungsräume, wenn die Art der Leistung dies nicht zulässt,6. in allgemein zugänglichen geschlossen Räumen von Obdachlosenunterkünften nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 IfSG, die den Untergebrachten gemeinsam offenstehen und von diesen genutzt werden.Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht in Nassbereichen oder soweit arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen entgegenstehen. Zu den Angeboten nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. e zählen nicht Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a Abs. 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI).(4) Die Verpflichtung zum Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske nach Absatz 3 gilt nicht für1. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,2. Personen, denen das Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen, oder3. gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.(5) Das Verbot der Verwendung von verfassungsfeindlichen Kennzeichen und sonstigen verbotenen Symbolen, insbesondere nach den §§ 86a und 130 des Strafgesetzbuches und nach den vereinsrechtlichen Vorschriften, bleibt unberührt.(6) Unberührt bleiben die Verpflichtungen zur Bereitstellung von medizinischen Gesichtsmasken oder Atemschutzmasken bei der Arbeit nach arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften.

§ 8

Absonderungspflichtige Personen, Ausnahme für asymptomatische Kontaktpersonen

§ 8 Absonderungspflichtige Personen, Ausnahme für asymptomatische Kontaktpersonen(1) Absonderungspflichtig sind Personen, bei denen ein Antigenschnelltest, ein PCR-Test oder ein Test mittels alternativem Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren ein positives Ergebnis hinsichtlich einer möglichen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 anzeigt.(2) Asymptomatische Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG, denen bekannt ist oder die von der zuständige Behörde darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass sie Kontakt zu einer nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten, wird dringend empfohlen, für fünf Tage die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen auf zwingend notwendige Kontakte zu reduzieren. Für diesen Zeitraum besteht die Empfehlung zur Durchführung von täglichen Testungen mittels eines Antigenschnelltests oder eines Selbsttests.

§ 1

Allgemeine Empfehlungen

§ 1 Allgemeine Empfehlungen(1) Es wird empfohlen, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen außer zu den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, zu reduzieren.(2) Bei privaten Zusammenkünften in geschlossenen Räumen wird empfohlen, den Mindestabstand einzuhalten, die allgemeine Hygiene zu beachten, wenn möglich eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden und für ausreichend Belüftung zu sorgen. Sofern die Möglichkeit besteht, wird empfohlen, private Zusammenkünfte außerhalb geschlossener Räume abzuhalten.(3) Es wird dringend empfohlen, wo immer möglich und zumutbar, einen Mindestabstand von wenigstens 1,5 Metern einzuhalten. Insbesondere in geschlossenen Räumen und Situationen, in denen der Mindestabstand unterschritten wird oder in denen ein engerer oder längerer Kontakt zu anderen Personen unvermeidbar ist, wird empfohlen, stets eine qualifizierte Gesichtsmaske im Sinne des § 6 Abs. 2 zu tragen.

§ 10

Unterbrechung der Absonderungspflicht

§ 10 Unterbrechung der AbsonderungspflichtDie Absonderungspflicht ist unterbrochen für die Dauer1. der Durchführung eines Tests nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 bis 5,2. einer unaufschiebbaren ärztlichen Behandlung oder3. einer rechtsverbindlichen gerichtlichen oder behördlichen Ladung oder Anordnung.Die Unterbrechung der Pflicht zur Absonderung tritt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 erst ein, nachdem die absonderungspflichtige Person die Teststelle, den Arzt, die medizinische Einrichtung, das Gericht oder die Behörde über ihre Pflicht zur Absonderung unterrichtet hat.

§ 11

Ende der Absonderungspflicht

§ 11 Ende der AbsonderungspflichtDie Pflicht zur Absonderung endet1. zu dem Zeitpunkt, zu welchem die Absonderungspflicht behördlich aufgehoben, verkürzt oder sonst abgeändert wird,2. frühestens nach Ablauf von fünf Tagen nach dem Tag der Probenahme des ersten positiven Tests, wenn die betroffene Person innerhalb der vorangegangenen 48 Stunden frei von Symptomen einer COVID-19-Erkrankung war, spätestens jedoch nach Ablauf von zehn Tagen, oder3. zu dem Zeitpunkt, an welchem das negative Testergebnis eines einem positiven Antigenschnelltests nachfolgenden PCR-Tests hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt.Beschäftigte in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 und 7 IfSG dürfen ihre Tätigkeit in diesen Einrichtungen vor Ablauf von zehn Tagen nach dem maßgeblichen Beginn der Absonderung erst wiederaufnehmen, wenn sie ein negatives Ergebnis eines Tests nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 vorweisen können.

§ 12

Melde-, Belehrungs- und Dokumentationspflichten

§ 12 Melde-, Belehrungs- und Dokumentationspflichten(1) Soweit nicht bereits nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst, t und Satz 2, § 8 Abs. 1 oder § 12 Abs. 1 bis 3 Satz 1 IfSG eine namentliche Meldepflicht an die zuständige Behörde besteht, ist jede Person, die einen Antigenschnelltest oder einen Test mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren durchführt, oder eine von der durchführenden Person beauftragte Person verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch über das positive Ergebnis des Antigenschnelltests oder eines Tests mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren zu unterrichten.(2) Die nach dem Infektionsschutzgesetz oder nach Absatz 1 meldepflichtigen Personen sind auch verpflichtet,1. die mit positivem Testergebnis getesteten Personen über ihre Verpflichtungen nach § 9 zu belehren sowie2. die Durchführung der Belehrungen nach Nummer 1 schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.(3) Alle melde- oder belehrungspflichtigen Personen im Sinne des Absatzes 1 sind verpflichtet, auf Verlangen der getesteten Person das negative Ergebnis eines Tests und den konkreten Zeitpunkt der Testung schriftlich oder elektronisch zu bescheinigen sowie diese Bescheinigung auszuhändigen. Inhalt und Form der Bescheinigung bleiben der näheren Bestimmung der oberen Gesundheitsbehörde vorbehalten.

§ 13

Aufgaben der zuständigen Behörden

§ 13 Aufgaben der zuständigen BehördenDie zuständigen Behörden prüfen und ordnen nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen besonderen Schutzmaßnahmen im Rahmen dieses Unterabschnitts aufgrund der §§ 28 bis 31 IfSG an. Ermessensleitend sind grundsätzlich die aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Kontaktpersonenmanagement, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt wird. Abweichungen von den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts, die nicht auf Grundlage dieser Verordnung erfolgen, sind in der Akte und in der Entscheidung zu dokumentieren.

§ 14

Empfehlung des Tragens einer qualifizierten Gesichtsmaske

§ 14 Empfehlung des Tragens einer qualifizierten GesichtsmaskeErgänzend zu § 6 Abs. 3 und 4 wird empfohlen, in folgenden geschlossenen Räumen und Fahrzeugen eine qualifizierte Gesichtsmaske zu tragen:1. als Kunden in Geschäften und Dienstleistungsbetrieben mit Publikumsverkehr oder bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Angeboten mit Publikumsverkehr,2. als Besucher von öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen,3. bei Sitzungen von kommunalen Gremien,4. sofern nicht bereits von § 6 Abs. 3 und 4 Satz 1 Nr. 2 erfasst, als Ärzte oder Therapeuten oder deren Personal sowie als Patienten in Arztpraxen, Praxen von Psycho- und Physiotherapeuten oder sonstigen der medizinischen und therapeutischen Versorgung dienenden ambulanten Einrichtungen, mit Ausnahme in Behandlungsräumen, wenn die Art der Leistung dies nicht zulässt,5. als Fahrgäste sowie Personal, soweit dieses in Kontakt mit den Fahrgästen kommt, in Taxen oder ähnlichen Beförderungsmitteln und bei Reisebusveranstaltungen; für den öffentlichen Personennahverkehr gilt § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und den öffentlichen Personenfernverkehr gilt § 28b Abs. 1 IfSG,6. bei körpernahen Dienstleistungen, soweit die Art der Leistung dies zulässt,7. als Gäste in Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBI. S. 367) in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich Bars, Kneipen und Cafés, soweit sie sich nicht an ihrem Tisch aufhalten,8. als Teilnehmer an einer Versammlung oder an religiösen oder weltanschaulichen Zwecken dienenden Veranstaltungen oder Zusammenkünften sowie9. als Teilnehmer an Veranstaltungen von politischen Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und des § 2 des Parteiengesetzes in der Fassung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149) in der jeweils geltenden Fassung sowie deren Gliederungen und Organe.

§ 15

Ordnungswidrigkeiten

§ 15 Ordnungswidrigkeiten(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 IfSG und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung. Ordnungswidrigkeiten nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes bleiben unberührt.(2) Ordnungswidrigkeiten werden nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet.(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32 und 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie den §§ 28a, 30 Abs. 1 Satz 2 und § 31 IfSG handelt, wer1. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 3 keine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 trägt, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 4 keine qualifizierte Gesichtsmaske trägt, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,3. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Abs. 1 sich als absonderungspflichtige Person nach § 8 Abs. 1 außerhalb der Wohnung oder Unterkunft aufhält, physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen nicht vermeidet oder sich nicht unverzüglich absondert, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,4. vorsätzlich oder fährlässig entgegen § 9 Abs. 2 als Beschäftigter das negative Testergebnis in den Fällen des § 11 Satz 2 nicht vor der Wiederaufnahme der Tätigkeit in einer Einrichtung nach § 23 Abs. 3 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 und 7 IfSG an die zuständige Behörde übermittelt.

§ 16

Geltungsvorbehalte

§ 16 Geltungsvorbehalte(1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung, den danach getroffenen Maßnahmen und Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben der Landtag sowie die Fraktionen im Hinblick auf ihr verfassungsrechtliches Selbstorganisationsrecht unberührt. Die zuständigen Behörden beachten die verfassungsrechtliche Stellung der Mitglieder des Landtags und die zur Regelung eines angemessenen Infektionsschutzes durch den Landtag getroffenen Maßnahmen.(2) Das Wahlrecht nach Artikel 38 des Grundgesetzes und Artikel 46 der Verfassung des Freistaats Thüringen bleibt unberührt. Bei der Durchführung von Veranstaltungen politischer Parteien, die der Vorbereitung der Teilnahme an Wahlen, insbesondere der Aufstellung von Wahlbewerbern und Bewerberlisten dienen, sind diese gehalten, die Infektionsschutzregeln dieser Verordnung zu beachten.

§ 17

Einschränkung von Grundrechten

§ 17 Einschränkung von GrundrechtenDie Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) sowie auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) werden durch diese Verordnung eingeschränkt.

§ 18

Gleichstellungsbestimmung

§ 18 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 19

Außerkrafttreten

§ 19 AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Ablauf des 28. Mai 2022 außer Kraft.

§ 2

Anwendungsvorrang, Begriffsbestimmungen und Ausnahmen

§ 2 Anwendungsvorrang, Begriffsbestimmungen und Ausnahmen(1) Ergänzend zu den Bestimmungen dieser Verordnung gelten die Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe und Schulen (ThürSARS-CoV-2-KiJuS-VO). Bei Abweichungen haben die Bestimmungen dieser Verordnung Vorrang; insoweit treten die Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe und Schulen zurück.(2) Im Sinne dieser Verordnung1. sind Symptome einer COVID-19-Erkrankung insbesondere ein akuter Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, Atemnot oder Fieber im Zusammenhang mit neu aufgetretenem Schnupfen oder Husten,2. ist eine qualifizierte Gesichtsmaske eine medizinische Gesichtsmaske oder eine Atemschutzmaske nach § 6 Abs. 2,3. ist ein Antigenschnelltest eine durch einen infektionsschutzrechtlich befugten Dritten vorgenommene Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Point-of-Care-Test (PoC-Test) oder ein vergleichbarer Test,4. ist ein PCR-Test eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik,5. sind alternative Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik zum Nachweis auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, die nicht bereits von Nummer 4 erfasst sind,6. ist ein Selbsttest eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines in Deutschland zertifizierten Antigenschnelltests zur Eigenanwendung durch medizinische Laien,7. ist eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 die Durchführung eines Tests durch In-vitro-Diagnostika, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und die aufgrund ihrer CE-Kennzeichnung oder aufgrund einer nach § 11 Abs. 1 des Medizinproduktegesetzes in der am 25. Mai 2021 geltenden Fassung erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind, nach den Nummern 3 bis 6,8. ist die zuständige Behörde der örtlich zuständige Landkreis oder die örtlich zuständige kreisfreie Stadt als untere Gesundheitsbehörde nach § 2 Abs. 3 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 2. März 2016 (GVBI. S. 155) in der jeweils geltenden Fassung,9. ist eine geimpfte Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises ist,10. ist ein Impfnachweis ein Nachweis nach § 22a Abs. 1 IfSG,11. ist eine genesene Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises ist,12. ist ein Genesenennachweis ein Nachweis, der den inhaltlichen Vorgaben des § 22a Abs. 2 IfSG entspricht.(3) Soweit in dieser Verordnung das Erfordernis eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgesehen ist, sind asymptomatische Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres und alle noch nicht eingeschulten Kinder von diesem Erfordernis ausgenommen. Für asymptomatische Schüler, die den Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Testkonzepts erbringen, gilt Satz 1 entsprechend.

§ 3

Arbeitsschutz

§ 3 ArbeitsschutzArbeitgeber im Sinne des § 2 Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung sind verpflichtet, ein hohes Niveau des Arbeitsschutzes zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 2 ArbSchG zu gewährleisten. Sie haben auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-Arb-SchV) vom 17. März 2022 (BAnz AT 18.03.2022 V1) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 5 ArbSchG die weiterhin noch erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz in einem betrieblichen Hygienekonzept festzulegen und unter Berücksichtigung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vom 10. August 2020 (GMBI. S. 484) in der jeweils geltenden Fassung1 umzusetzen.

§ 4

Selbsttest

§ 4 Selbsttest(1) Soweit in dieser Verordnung ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 als verpflichtende Voraussetzung für den Zugang zu einer Einrichtung oder einem Unternehmen bestimmt ist, muss im Fall der Durchführung eines Selbsttests dieser durch die sich selbst testende Person vor Ort unter Beobachtung von Mitarbeitern oder von beauftragten Personen von Einrichtungen oder Unternehmen durchgeführt werden.(2) Selbsttests sind jeweils mit größtmöglicher Sorgfalt unter Beachtung der medizinischen Anwendungshinweise und besonderer Umsicht zur Vermeidung körperlicher Schäden und Verletzungen oder seelischer Beeinträchtigungen durchzuführen. Auf Einhaltung der Hygiene bei der Durchführung des Selbsttests ist zu achten.(3) Einem negativen Ergebnis eines den Absätzen 1 und 2 entsprechenden Selbsttests gleichwertig sind1. das Testergebnis eines PCR-Tests oder2. eine Bescheinigung nach § 12 Abs. 3,sofern die zugrundeliegende Testung nach Nummer 1 nicht länger als 48 Stunden oder nach Nummer 2 nicht länger als 24 Stunden zurückliegt.(4) Soweit ein nach Absatz 1 durchgeführter Selbsttest ein positives Testergebnis ausweist, ist die getestete Person verpflichtet, unverzüglich einen PCR-Test oder einen Antigenschnelltest durchführen zu lassen.(5) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Coronavirus-Testverordnung (TestV) vom 21. September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

§ 5

Geimpfte Personen und genesene Personen

§ 5 Geimpfte Personen und genesene PersonenDie Bestimmungen des Zweiten Abschnitts der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung finden hinsichtlich der Erleichterungen und Ausnahmen für geimpfte Personen und genesene Personen Anwendung. Der entsprechende Nachweis der Impfung oder der Genesung ist zu führen. Soweit insbesondere die Vorlage eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach dieser Verordnung bestimmt ist, entfällt diese Pflicht für geimpfte Personen und genesene Personen, soweit nicht in dieser Verordnung Abweichendes bestimmt ist.

§ 6

Qualifizierte Gesichtsmaske

§ 6 Qualifizierte Gesichtsmaske(1) Bei Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske ist darauf zu achten, dass diese eng anliegt, gut sitzt sowie Mund und Nase bedecken soll.(2) Als qualifizierte Gesichtsmasken nach dieser Verordnung sind zulässig:1. medizinische Gesichtsmasken oder2. Atemschutzmasken ohne Ausatemventil mit technisch höherwertigem Schutzstandard, insbesondere FFP2-Masken.Zulässige qualifizierte Gesichtsmasken nach Satz 1 veröffentlicht die oberste Gesundheitsbehörde auf ihrer Internetseite.(3) In geschlossenen Räumen von Einrichtungen und Unternehmen ist von Personen eine qualifizierte Gesichtsmaske nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zu tragen, sofern und soweit innerhalb geschlossener Räume dieser Einrichtungen und Unternehmen physische Kontakte zu Patienten, Betreuten, gepflegten Personen oder Beschäftigten nicht ausgeschlossen sind. Die in Satz 1 genannten Bereiche sind1. Krankenhäuser,2. Einrichtungen für ambulantes Operieren,3. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,4. Dialyseeinrichtungen,5. Tageskliniken,6. Angebote ambulanter Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,7. voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbarer Einrichtungen,8. Angebote ambulanter Pflegedienste und Unternehmen, die den Einrichtungen nach Nummer 7 vergleichbare Dienstleistungen anbieten; hierzu zählen nicht Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a Abs. 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI),9. Rettungsdienste.Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht in Nassbereichen oder soweit arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen entgegenstehen.(4) Personen haben eine qualifizierte Gesichtsmaske nach Absatz 2 zu tragen:1. in geschlossenen Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs als Fahrgäste sowie als Kontroll- und Servicepersonal und Fahr- und Steuerpersonal, soweit tätigkeitsbedingt physischer Kontakt zu anderen Personen besteht,2. in Arzt- und Zahnarztpraxen mit Ausnahme der Behandlungsräume, wenn die Art der Leistung dies nicht zulässt,3. in geschlossenen Räumen vona) Obdachlosenunterkünften nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 IfSG oderb) Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 IfSG zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern, sofern und soweit innerhalb der geschlossenen Räume dieser Einrichtungen physische Kontakte zu den untergebrachten Personen oder Beschäftigten nicht ausgeschlossen sind.Die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 3 gilt nur innerhalb von allgemein zugänglichen Bereichen, die allen Untergebrachten offenstehen und gemeinsam genutzt werden. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht in Nassbereichen.(5) Die Verpflichtung zum Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske nach den Absätzen 3 und 4 gilt nicht für1. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,2. Personen, denen das Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen, oder3. gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.(6) Das Verbot der Verwendung von verfassungsfeindlichen Kennzeichen und sonstigen verbotenen Symbolen, insbesondere nach den §§ 86a und 130 des Strafgesetzbuches und nach den vereinsrechtlichen Vorschriften, bleibt unberührt.(7) Unberührt bleiben die Verpflichtungen zur Bereitstellung von medizinischen Gesichtsmasken oder Atemschutzmasken bei der Arbeit nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Corona-ArbSchV. Regelungen zum Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske bleiben für die Einrichtungen und Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-KiJuS-VO den gesonderten Anordnungen des für Bildung zuständigen Ministeriums vorbehalten.

§ 7

Testpflichten

§ 7 Testpflichten(1) Der Zugang zu folgenden Einrichtungen und Unternehmen darf Besuchern und Personen, die Einrichtungen und Unternehmen planbar aus beruflichen Gründen betreten, nur nach Vorlage des Nachweises eines negativen Testergebnisses mittels eines Tests nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 entsprechend den zeitlichen Vorgaben des Satzes 3 oder nach Vornahme und Vorliegen des negativen Testergebnisses eines Selbsttests nach § 4 Abs. 1 gestattet werden:1. zu Krankenhäusern,2. zu Angeboten ambulanter Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,3. zu voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbarer Einrichtungen,4. zu Angeboten ambulanter Pflegedienste und Unternehmen, die den Einrichtungen nach Nummer 3 vergleichbare Dienstleistungen anbieten; hierzu zählen nicht Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a Abs. 1 Satz 2 SGB XI.Satz 1 gilt nicht für geimpfte Personen und genesene Personen. Bei Vorlage des Nachweises eines negativen Testergebnisses darf die zugrundeliegende Testung bei einem Nachweis1. mittels eines Antigenschnelltests nicht länger als 24 Stunden,2. mittels eines PCR-Tests nicht länger als 48 Stunden oder3. mittels eines Tests mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren nicht länger als 24 Stundenzurückliegen.(2) Beschäftigte, die weder geimpfte Personen noch genesene Personen sind, dürfen in den Einrichtungen und Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 nur dann tätig werden, wenn sie vor Beginn der Tätigkeit täglich einen Nachweis eines negativen Testergebnisses mittels eines Tests nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 entsprechend der zeitlichen Vorgaben des Absatzes 1 Satz 3 vorlegen oder einen Selbsttest nach § 4 Abs. 1 vornehmen und dieser ein negatives Testergebnis aufweist. Als Beschäftigte in Einrichtungen und Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 gelten auch ehrenamtlich Tätige und Freiwilligendienstleistende. § 20a IfSG bleibt unberührt.(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die die Einrichtung oder das Unternehmen nur für einen unerheblichen Zeitraum ohne Kontakt zu den dort behandelten, betreuten oder gepflegten Personen oder in Ausübung hoheitlicher Befugnisse sowie zur Durchführung amtlicher Kontrollen betreten.(4) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen sind verpflichtet, Antigenschnelltests oder Selbsttests für Besucher vorzuhalten und auf deren Verlangen durchzuführen oder die Beobachtung der Selbsttestung durch eine beschäftige oder beauftragte Person sicherzustellen.

§ 8

Absonderungspflichtige Personen, Ausnahme für asymptomatische Kontaktpersonen

§ 8 Absonderungspflichtige Personen, Ausnahme für asymptomatische Kontaktpersonen(1) Absonderungspflichtig sind Personen, bei denen ein Antigenschnelltest, ein PCR-Test oder ein Test mittels alternativem Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren ein positives Ergebnis hinsichtlich einer möglichen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 anzeigt.(2) Asymptomatische Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG, denen bekannt ist oder die von der zuständige Behörde darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass sie Kontakt zu einer nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten und entsprechend den jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Kontaktpersonennachverfolgung bei SARS-CoV-2-lnfektionen als enge Kontaktpersonen gelten, wird dringend empfohlen, für fünf Tage die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen auf zwingend notwendige Kontakte zu reduzieren. Für diesen Zeitraum besteht die Empfehlung zur Durchführung von täglichen Testungen mittels eines Antigenschnelltests oder eines Selbsttests.

§ 9

Pflichten der Absonderungspflichtigen

§ 9 Pflichten der Absonderungspflichtigen(1) Absonderungspflichtige nach § 8 Abs. 1 haben sich nicht außerhalb ihrer Wohnung oder Unterkunft aufzuhalten, physisch-soziale Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden und sich unverzüglich abzusondern.(2) In den Fällen des § 11 Satz 2 haben die Beschäftigten über Absatz 1 hinaus vor Aufnahme der Tätigkeit der für ihren Wohnort beziehungsweise ihren derzeitigen Aufenthaltsort zuständigen Behörde das negative Testergebnis in Form eines ärztlichen Befunds, eines durch einen Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 TestV ausgestellten Nachweises oder eines COVID-19-Testzertifikats nach § 22a Abs. 7 IfSG zu übermitteln.

§ 13

Untersagung und Beschränkung von Besuchsrechten in vollstationären Einrichtungen

§ 13 Untersagung und Beschränkung von Besuchsrechten in vollstationären EinrichtungenUntersagungen oder Beschränkungen des Betretens von vollstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbaren Einrichtungen, die über1. die Schutzmaßnahmen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 Buchst. b IfSG, auch in Verbindung mit den Ausnahmen nach § 6 Abs. 1 bis 3,2. die Schutzmaßnahmen nach dem Zweiten Unterabschnitt oder3. die aufgrund des Infektionsschutzgesetzes oder den aufgrund dieser Verordnung erlassenen Anordnungen der zuständigen obersten Landesgesundheitsbehördehinausgehen, sind durch die zuständige Behörde im Einzelfall zu treffen. Sie dürfen nur getroffen werden, soweit dies aufgrund besonderer Umstände, insbesondere im Zusammenhang mit einem akuten COVID-19-Ausbruchsgeschehen, zwingend erforderlich ist. Eine vollständige Isolation von zu behandelnden, betreuten, untergebrachten oder gepflegten Personen ist auch bei notwendigen Schutzmaßnahmen zu vermeiden. Soweit Einschränkungen der Besuchsrechte durch Untersagungen oder Beschränkungen des Betretens im Sinne des Satzes 1 vorgenommen werden, die nicht durch die zuständige Behörde angeordnet wurden, ist durch die Einrichtung das Einvernehmen mit der zuständigen Behörde herzustellen. Maßnahmen nach den Sätzen 1 oder 4 sind auf einen Zeitraum von zwei Wochen zu beschränken; sie können darüber hinaus jeweils für einen Zeitraum von zwei Wochen verlängert werden, sofern die Gründe nach Satz 2 fortbestehen. Die zuständige Behörde hat in den Fällen des Satzes 1 und die Einrichtung in den Fällen des Satzes 4 die zuständige Behörde nach § 26 Abs. 1 des Thüringer Wohn-und Teilhabegesetzes vom 10. Juni 2014 (GVBl. S. 161) in der jeweils geltenden Fassung zu unterrichten.

§ 14

Ordnungswidrigkeiten

§ 14 Ordnungswidrigkeiten(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 IfSG und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung. Ordnungswidrigkeiten nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes bleiben unberührt.(2) Ordnungswidrigkeiten werden nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet.(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32 und 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 , den §§ 28b und 30 Abs. 1 Satz 2 sowie § 31 IfSG handelt, wer1. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 2 keine qualifizierte Gesichtsmaske trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 28b Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 IfSG oder dieser Verordnung vorliegt,2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Abs. 1 sich als absonderungspflichtige Person nach § 7 Abs. 1 außerhalb der Wohnung oder Unterkunft aufhält, physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen nicht vermeidet oder sich nicht unverzüglich absondert, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,3. vorsätzlich oder fährlässig entgegen § 8 Abs. 2 als beschäftigte Person das negative Testergebnis in den Fällen des § 10 Satz 2 nicht vor der Wiederaufnahme der Tätigkeit in einer Einrichtung nach § 23 Abs. 3 und § 35 Abs. 1 Satz 1 IfSG an die zuständige Behörde übermittelt.

§ 17

Außerkrafttreten

§ 17 AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Ablauf des 23. Dezember 2022 außer Kraft.

§ 6

Ausnahmen von Testpflichten nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 IfSG, Selbsttests

§ 6 Ausnahmen von Testpflichten nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 IfSG, Selbsttests(1) Die Testpflichten des § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 IfSG gelten nicht1. für Personen, die in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 IfSG genannten Einrichtungen oder Unternehmen nur für einen unerheblichen Zeitraum ohne Kontakt zu den dort behandelten, betreuten, untergebrachten oder gepflegten Personen oder in Ausübung hoheitlicher Befugnisse sowie zur Durchführung amtlicher Kontrollen betreten,2. für geimpfte Personen und genesene Personen; erfasst sind auch Beschäftigte der in den § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 IfSG genannten Einrichtungen und Unternehmen, soweit sie geimpfte Personen oder genesene Personen sind, sowie3. für Kinder zwischen dem vollendeten sechsten Lebensjahr und dem vollendeten elften Lebensjahr, die mindestens eine Einzelimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten haben.(2) Soweit nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 IfSG ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 als verpflichtende Voraussetzung für den Zugang zu einer in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 IfSG genannten Einrichtung oder einem Unternehmen bestimmt ist, können Beschäftigte einen Testnachweis erbringen, indem diese einen Selbsttest durchführen.(3) Einem negativen Ergebnis eines Selbsttests gleichwertig sind1. das Testergebnis eines PCR-Tests oder2. eine Bescheinigung nach § 11 Abs. 3,sofern die zugrundeliegende Testung nach Nummer 1 nicht länger als 48 Stunden oder nach Nummer 2 nicht länger als 24 Stunden zurückliegt.(4) Soweit ein nach Absatz 2 durchgeführter Selbsttest ein positives Testergebnis ausweist, ist die getestete Person verpflichtet, unverzüglich einen PCR-Test oder einen Antigenschnelltest durchführen zu lassen.(5) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Coronavirus-Testverordnung (TestV) vom 21. September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

§ 17

Außerkrafttreten

§ 17 AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Ablauf des 3. Februar 2023 außer Kraft.

§ 1

Zweck der

§ 1 Zweck der (1) Diese dient der Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2, um insbesondere Personen zu schützen, die ein hohes Risiko haben, schwer an COVID-19 zu erkranken.(2) Die allgemeinen Empfehlungen zu Hygiene und Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske, insbesondere in Innenräumen, sollen eigenverantwortlich und situationsangepasst berücksichtigt werden. Bei persönlichen Begegnungen mit Menschen, für die bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht, ist besondere Vorsicht walten zu lassen.

§ 10

Ende der Absonderungspflicht

§ 10 Ende der AbsonderungspflichtDie Pflicht zur Absonderung endet1. zu dem Zeitpunkt, zu welchem die Absonderungspflicht behördlich aufgehoben, verkürzt oder sonst abgeändert wird,2. frühestens nach Ablauf von fünf Tagen nach dem Tag der Probenahme des ersten positiven Tests, wenn die betroffene Person innerhalb der vorangegangenen 48 Stunden frei von Symptomen einer COVID-19-Erkrankung war, spätestens jedoch nach Ablauf von zehn Tagen, oder3. zu dem Zeitpunkt, an welchem das negative Testergebnis eines einem positiven Antigenschnelltests nachfolgenden PCR-Tests hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt.Beschäftigte in Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Abs. 3 und § 35 Abs. 1 Satz 1 IfSG dürfen ihre Tätigkeit in diesen Einrichtungen und Unternehmen vor Ablauf von zehn Tagen nach dem maßgeblichen Beginn der Absonderung erst wiederaufnehmen, wenn sie ein negatives Ergebnis eines Tests nach § 2 Nr. 2 bis 4 vorweisen können.

§ 11

Melde-, Belehrungs- und Dokumentationspflichten

§ 11 Melde-, Belehrungs- und Dokumentationspflichten(1) Soweit nicht bereits nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst, t und Satz 2, § 8 Abs. 1 oder § 12 IfSG eine namentliche Meldepflicht an die zuständige Behörde besteht, ist jede Person, die einen Antigenschnelltest odereinen Test mittels alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren durchführt, oder eine von der durchführenden Person beauftragte Person verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch über das positive Ergebnis des Antigenschnelltests oder eines Tests mittels alternativem Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren zu unterrichten.(2) Die nach dem Infektionsschutzgesetz oder nach Absatz 1 meldepflichtigen Personen sind auch verpflichtet,1. die mit positivem Testergebnis getesteten Personen über ihre Verpflichtungen nach § 8 zu belehren sowie2. die Durchführung der Belehrungen nach Nummer 1 schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.(3) Alle melde- oder belehrungspflichtigen Personen im Sinne des Absatzes 1 sind verpflichtet, auf Verlangen der getesteten Person das negative Ergebnis eines Tests und den konkreten Zeitpunkt der Testung schriftlich oder elektronisch zu bescheinigen sowie diese Bescheinigung auszuhändigen. Inhalt und Form der Bescheinigung bleiben der näheren Bestimmung der nach § 5 Abs. 1 ThürIfSZVO zuständigen Behörde vorbehalten.

§ 12

Aufgaben der zuständigen Behörden

§ 12 Aufgaben der zuständigen BehördenDie zuständigen Behörden sollen nach pflichtgemäßem Ermessen die Erforderlichkeit besonderer Schutzmaßnahmen aufgrund des § 28 Abs. 1 und der §§ 28b bis 31 IfSG, insbesondere solcher, die von dem Rahmen des Zweiten Unterabschnitts aus besonderen Gründen abweichen, prüfen und bei Bedarf anordnen. Ermessensleitend sind grundsätzlich die aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt wird. Abweichungen von den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts, die nicht auf Grundlage dieser Verordnung erfolgen, sind in der Akte und in der Entscheidung zu dokumentieren.

§ 13

Untersagung und Beschränkung von Besuchsrechten

§ 13 Untersagung und Beschränkung von BesuchsrechtenUntersagungen oder Beschränkungen des Betretens von vollstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbaren Einrichtungen, die über die in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IfSG genannten Schutzmaßnahmen hinausgehen, sind durch die zuständige Behörde im Einzelfall zu treffen. Sie dürfen nur getroffen werden, soweit dies aufgrund besonderer Umstände, insbesondere im Zusammenhang mit einem akuten COVID-19-Ausbruchsgeschehen, zwingend erforderlich ist. Eine vollständige Isolation von zu behandelnden, betreuten, untergebrachten oder gepflegten Personen ist auch bei notwendigen Schutzmaßnahmen zu vermeiden. Soweit Einschränkungen der Besuchsrechte vorgenommen werden, die nicht durch die zuständige Behörde angeordnet wurden, ist durch die Einrichtung das Einvernehmen mit der zuständigen Behörde herzustellen. Maßnahmen nach den Sätzen 1 oder 4 sind auf einen Zeitraum von zwei Wochen zu beschränken; sie können darüber hinaus jeweils für einen Zeitraum von zwei Wochen verlängert werden, sofern die Gründe nach Satz 2 fortbestehen. Die zuständige Behörde hat in den Fällen des Satzes 1 und die Einrichtung in den Fällen des Satzes 4 die zuständige Behörde nach § 26 Abs. 1 des Thüringer Wohn-und Teilhabegesetzes vom 10. Juni 2014 (GVBl. S. 161) in der jeweils geltenden Fassung zu unterrichten.

§ 14

Ordnungswidrigkeiten

§ 14 Ordnungswidrigkeiten(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 IfSG und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung. Ordnungswidrigkeiten nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes bleiben unberührt.(2) Ordnungswidrigkeiten werden nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet.(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32 und 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 , den §§ 28b und, 30 Abs. 1 Satz 2 sowie § 31 IfSG handelt, wer1. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 2 keine qualifizierte Gesichtsmaske trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 28b Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 IfSG oder dieser Verordnung vorliegt,2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Abs. 1 sich als absonderungspflichtige Person nach § 7 Abs. 1 außerhalb der Wohnung oder Unterkunft aufhält, physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen nicht vermeidet oder sich nicht unverzüglich absondert, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,3. vorsätzlich oder fährlässig entgegen § 8 Abs. 2 als beschäftigte Person das negative Testergebnis in den Fällen des § 10 Satz 2 nicht vor der Wiederaufnahme der Tätigkeit in einer Einrichtung nach § 23 Abs. 3 und § 35 Abs. 1 Satz 1 IfSG an die zuständige Behörde übermittelt.

§ 15

Einschränkung von Grundrechten

§ 15 Einschränkung von GrundrechtenDie Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) sowie auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) werden durch diese Verordnung eingeschränkt.

§ 16

Gleichstellungsbestimmung

§ 16 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe „divers“ oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.

§ 17

Außerkrafttreten

§ 17 AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Ablauf des 12. November 2022 außer Kraft.

§ 2

Begriffsbestimmungen

§ 2 BegriffsbestimmungenIm Sinne dieser 1. sind Symptome einer COVID-19-Erkrankung insbesondere ein akuter Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, Atemnot oder Fieber im Zusammenhang mit neu aufgetretenem Schnupfen oder Husten,2. ist ein Antigenschnelltest eine durch infektionsschutzrechtlich befugte Dritte vorgenommene Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Point-of-Care-Test (PoC-Test) oder ein vergleichbarer Test,3. ist ein PCR-Test eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik,4. sind alternative Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik zum Nachweis auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, die nicht bereits von Nummer 3 erfasst sind,5. ist ein Selbsttest eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines in Deutschland zertifizierten Antigenschnelltests zur Eigenanwendung durch medizinisch Unkundige,6. ist eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 die Durchführung eines Tests durch In-vitro-Diagnostika, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind oder die aufgrund ihrer CE-Kennzeichnung oder aufgrund einer nach § 11 Abs. 1 des Medizinproduktegesetzes in der am 25. Mai 2021 geltenden Fassung erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind, nach den Nummern 2 bis 5,7. ist die zuständige Behörde der örtlich zuständige Landkreis oder die örtlich zuständige kreisfreie Stadt nach § 1 Abs. 2 der Thüringer zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen im Rahmen des Infektionsschutzes (ThürlfSZVO) vom 12. Juli 2022 (GVBl. S. 316) in der jeweils geltenden Fassung,8. ist eine geimpfte Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises ist,9. ist ein Impfnachweis ein Nachweis nach § 22a Abs. 1 IfSG,10. ist eine genesene Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises ist,11. ist ein Genesenennachweis ein Nachweis, der den inhaltlichen Vorgaben des § 22a Abs. 2 IfSG entspricht.

§ 3

Arbeitsschutz

§ 3 ArbeitsschutzArbeitgeber im Sinne des § 2 Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung sind verpflichtet, ein hohes Niveau des Arbeitsschutzes zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der beschäftigten Personen im Sinne des § 2 Abs. 2 ArbSchG unter Beachtung des § 2 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) zu gewährleisten.

§ 4

Ausnahmen zur Vorlage eines negativen Testergebnisses

§ 4 Ausnahmen zur Vorlage eines negativen Testergebnisses(1) Die Bestimmungen des Zweiten Abschnitts der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung finden hinsichtlich der Erleichterungen und Ausnahmen für geimpfte Personen und genesene Personen Anwendung. Der entsprechende Impfnachweis oder Genesenennachweis ist zu führen.(2) Soweit in dieser Verordnung das Erfordernis eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgesehen ist, sind asymptomatische Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres von diesem Erfordernis ausgenommen.

§ 5

Qualifizierte Gesichtsmaske

§ 5 Qualifizierte Gesichtsmaske(1) Als qualifizierte Gesichtsmasken nach dieser Verordnung sind zulässig:1. medizinische Gesichtsmasken oder2. Atemschutzmasken ohne Ausatemventil mit technisch höherwertigem Schutzstandard, insbesondere FFP2-Masken.Zulässige qualifizierte Gesichtsmasken nach Satz 1 veröffentlicht die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde auf ihrer Internetseite.(2) Eine qualifizierte Gesichtsmaske nach Absatz 1 ist zu tragen1. von Fahrgästen in geschlossenen Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs sowie von Kontroll- und Servicepersonal und Fahr- und Steuerpersonal, soweit tätigkeitsbedingt körpernaher Kontakt zu anderen Personen besteht, ausgenommen der Verkehr von Taxen nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung,2. in allgemein zugänglichen geschlossenen Räumen von Obdachlosenunterkünften nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 IfSG, die den Untergebrachten gemeinsam offenstehen und von diesen genutzt werden.Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht in Nassbereichen oder soweit arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen entgegenstehen.(3) Die Verpflichtung zum Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske besteht nach § 28b Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 IfSG nicht für:1. Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben,2. Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Atemschutzmaske oder medizinische Gesichtsmaske tragen können, und3. gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.(4) Beim Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske ist darauf zu achten, dass diese eng anliegt, gut sitzt sowie Mund und Nase bedecken soll.(5) Das Verbot der Verwendung von verfassungsfeindlichen Kennzeichen und sonstigen verbotenen Symbolen, insbesondere nach den §§ 86a und 130 des Strafgesetzbuches und nach den vereinsrechtlichen Vorschriften, bleibt unberührt.(6) Unberührt bleiben die Verpflichtungen zur Bereitstellung von medizinischen Gesichtsmasken oder Atemschutzmasken bei der Arbeit nach § 2 Abs. 3 Corona-ArbSchV oder anderen arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften sowie zum Tragen dieser Masken durch die Beschäftigten.

§ 6

Ausnahmen von Testpflichten nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 IfSG, Selbsttests

§ 6 Ausnahmen von Testpflichten nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 IfSG, Selbsttests(1) Die Testpflichten des § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 IfSG gelten nicht1. für Personen, die in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 IfSG genannten Einrichtungen oder Unternehmen nur für einen unerheblichen Zeitraum ohne Kontakt zu den dort behandelten, betreuten, untergebrachten oder gepflegten Personen oder in Ausübung hoheitlicher Befugnisse sowie zur Durchführung amtlicher Kontrollen betreten,2. für geimpfte Personen und genesene Personen; erfasst sind auch Beschäftigte der in den § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Einrichtungen und Unternehmen, soweit sie geimpfte Personen oder genesene Personen sind, sowie3. für Kinder zwischen dem vollendeten sechsten Lebensjahr und dem vollendeten elften Lebensjahr, die mindestens eine Einzelimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten haben.(2) Soweit nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 IfSG ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 als verpflichtende Voraussetzung für den Zugang zu einer in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 IfSG genannten Einrichtung oder einem Unternehmen bestimmt ist, können Beschäftigte einen Testnachweis erbringen, indem diese einen Selbsttest durchführen.(3) Einem negativen Ergebnis eines Selbsttests gleichwertig sind1. das Testergebnis eines PCR-Tests oder2. eine Bescheinigung nach § 11 Abs. 3,sofern die zugrundeliegende Testung nach Nummer 1 nicht länger als 48 Stunden oder nach Nummer 2 nicht länger als 24 Stunden zurückliegt.(4) Soweit ein nach Absatz 2 durchgeführter Selbsttest ein positives Testergebnis ausweist, ist die getestete Person verpflichtet, unverzüglich einen PCR-Test oder einen Antigenschnelltest durchführen zu lassen.(5) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Coronavirus-Testverordnung (TestV) vom 21. September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

§ 7

Absonderungspflichtige Personen, Ausnahme für asymptomatische Kontaktpersonen

§ 7 Absonderungspflichtige Personen, Ausnahme für asymptomatische Kontaktpersonen(1) Absonderungspflichtig sind Personen, bei denen ein Antigenschnelltest, ein PCR-Test oder ein Test mittels alternativem Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren ein positives Ergebnis hinsichtlich einer möglichen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 anzeigt.(2) Asymptomatische Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG, denen bekannt ist oder die von der zuständigen Behörde darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass sie Kontakt zu einer nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten, wird dringend empfohlen, für fünf Tage die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen auf zwingend notwendige Kontakte zu reduzieren. Für diesen Zeitraum besteht die Empfehlung zur Durchführung von täglichen Testungen mittels eines Antigenschnelltests oder eines Selbsttests.

§ 8

Pflichten der Absonderungspflichtigen

§ 8 Pflichten der Absonderungspflichtigen(1) Absonderungspflichtige nach § 7 Abs. 1 haben sich nicht außerhalb ihrer Wohnung oder Unterkunft aufzuhalten, physisch-soziale Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden und sich unverzüglich abzusondern.(2) In den Fällen des § 10 Satz 2 haben die Beschäftigten über Absatz 1 hinaus vor Aufnahme der Tätigkeit der für ihren Wohnort beziehungsweise ihren derzeitigen Aufenthaltsort zuständigen Behörde das negative Testergebnis in Form eines ärztlichen Befunds, eines durch Leistungserbringende nach § 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 TestV ausgestellten Nachweises oder eines COVID-19-Testzertifikats nach § 22a Abs. 7 IfSG zu übermitteln.

§ 9

Unterbrechung der Absonderungspflicht

§ 9 Unterbrechung der AbsonderungspflichtDie Absonderungspflicht ist unterbrochen für die Dauer1. der Durchführung eines Tests nach § 2 Nr. 2 bis 4,2. einer unaufschiebbaren ärztlichen Behandlung oder3. einer rechtsverbindlichen gerichtlichen oder behördlichen Ladung oder Anordnung.Die Unterbrechung der Pflicht zur Absonderung tritt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 erst ein, nachdem die absonderungspflichtige Person die Teststelle, die ärztliche Fachperson, die medizinische Einrichtung, das Gericht oder die Behörde über ihre Pflicht zur Absonderung unterrichtet hat.

Eingangsformel ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO

Aufgrund des § 15 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 , des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, § 28b Abs. 1 Satz 9 und Abs. 2 sowie den §§ 29 und 30 Abs. 1 Satz 2 und § 31 und des § 35 Abs. 3 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 8b des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793), jeweils in Verbindung mit § 8 Nr. 1 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen im Rahmen des Infektionsschutzes (ThürIfSZVO) vom 12. Juli 2022 (GVBl. S. 316), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. September 2022 (GVBl. S. 403), des § 23 Abs. 8 Satz 1 und 2 IfSG in Verbindung mit § 15 der Thüringer medizinische Hygieneverordnung vom 17. Juni 2012 (GVBl. S. 246), geändert durch Verordnung vom 16. April 2019 (GVBl. S. 149), und des § 28c Satz 4 IfSG in Verbindung mit § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 478), in Verbindung mit § 8 Nr. 2 ThürIfSZVO verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:

§ 1

Zweck der Verordnung

§ 1 Zweck der Verordnung(1) Diese Verordnung dient der Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2, um insbesondere Personen zu schützen, die ein hohes Risiko haben, schwer an COVID-19 zu erkranken.(2) Die allgemeinen Empfehlungen zu Hygiene und Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske, insbesondere in Innenräumen, sollen eigenverantwortlich und situationsangepasst berücksichtigt werden. Bei persönlichen Begegnungen mit Menschen, für die bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht, ist besondere Vorsicht walten zu lassen.

§ 10

Betretungs- und Tätigkeitsverbote und weitere Pflichten für positiv getestete Personen

§ 10 Betretungs- und Tätigkeitsverbote und weitere Pflichten für positiv getestete Personen(1) Positiv getestete Personen im Sinne des § 2 Nr. 12 dürfen Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1, § 35 Abs. 1 Satz 1 oder § 36 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 IfSG nicht betreten oder in diesen nicht tätig werden. Die Einrichtungsleitungen sollen durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die gemeinschaftlich genutzten Räumlichkeiten von positiv getesteten Personen nur getrennt von den übrigen Personen genutzt werden, soweit keine qualifizierte Gesichtsmaske getragen werden kann.(2) Ausgenommen von den Betretungs- und Tätigkeitsverboten nach Absatz 1 sind1. Personen, die Sterbende begleiten,2. Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 3 und 11 und § 35 Abs. 1 Satz 1 IfSG, soweit sie in Bereichen eingesetzt werden, in denen kein Kontakt zu Personen besteht, bei denen aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf einer COVID-19-Erkrankung besteht; die Bereiche sind in den Hygieneplänen nach § 23 Abs. 5 Satz 1 oder § 35 Abs. 1 Satz 3 IfSG aufzuführen und den Beschäftigten und ehrenamtlich Tätigen bekanntzugeben,3. Personen, die in der Einrichtung behandelt, betreut, untergebracht oder gepflegt werden,4. zwingend notwendige Begleitpersonen im Rahmen einer medizinischen Behandlung,5. Einsatzkräfte der Feuerwehr, des Rettungsdienstes, der Polizei und des Katastrophenschutzes, soweit dies zur Erfüllung eines Einsatzauftrages zwingend erforderlich ist.Vor Betreten der in Absatz 1 genannten Einrichtungen hat die positiv getestete Person nach Satz 1 die Einrichtung auf das Vorliegen eines positiven Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 hinzuweisen; ausgenommen sind Einsatzkräfte nach Satz 1 Nr. 5 bei Gefahr im Verzug. Die Verpflichtung zum Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske nach § 9 bleibt unberührt.(3) Sofern es zur Aufrechterhaltung des Betriebes von Einrichtungen nach Absatz 1 erforderlich ist, kann die zuständige Behörde das Betreten und die Tätigkeit von Beschäftigten, die positiv getestete Personen sind, unter Auflagen, die dem Schutz anderer Personen dienen, zulassen.

§ 11

Ende der Verpflichtungen oder Verbote nach den §§ 9 und 10 Abs. 1 und 2

§ 11 Ende der Verpflichtungen oder Verbote nach den §§ 9 und 10 Abs. 1 und 2Die Verpflichtungen oder Verbote nach den §§ 9 und 10 Abs. 1 und 2 enden1. zu dem Zeitpunkt, zu welchem die Pflicht behördlich aufgehoben oder verkürzt wird,2. nach Ablauf von fünf Tagen nach dem Tag der Probenahme des ersten positiven Tests, wenn die betroffene Person innerhalb der vorangegangenen 48 Stunden frei von Symptomen einer COVID-19-Erkrankung war, spätestens jedoch nach Ablauf von zehn Tagen, oder3. zu dem Zeitpunkt, an welchem das negative Testergebnis eines einem positiven Antigenschnelltests nachfolgenden PCR-Tests hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt.

§ 12

Aufgaben der zuständigen Behörden

§ 12 Aufgaben der zuständigen BehördenDie zuständigen Behörden sollen nach pflichtgemäßem Ermessen die Erforderlichkeit besonderer Schutzmaßnahmen aufgrund des § 28 Abs. 1 und der §§ 28b bis 31 IfSG, insbesondere solcher, die von dem Rahmen des Zweiten Abschnitts aus besonderen Gründen abweichen, prüfen und bei Bedarf anordnen. Ermessensleitend sind grundsätzlich die aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt wird. Abweichungen von den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts, die nicht auf Grundlage dieser Verordnung erfolgen, sind in der Akte und in der Entscheidung zu dokumentieren.

§ 13

Untersagung und Beschränkung von Besuchsrechten in vollstationären Einrichtungen

§ 13 Untersagung und Beschränkung von Besuchsrechten in vollstationären EinrichtungenUntersagungen oder Beschränkungen des Betretens von vollstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbaren Einrichtungen, die über1. die Schutzmaßnahmen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 Buchst. b IfSG, auch in Verbindung mit den Ausnahmen nach § 6,2. die Schutzmaßnahmen nach dem Zweiten Abschnitt oder3. die aufgrund des Infektionsschutzgesetzes oder den aufgrund dieser Verordnung erlassenen Anordnungen der zuständigen obersten Landesgesundheitsbehördehinausgehen, sind durch die zuständige Behörde im Einzelfall zu treffen. Sie dürfen nur getroffen werden, soweit dies aufgrund besonderer Umstände, insbesondere im Zusammenhang mit einem akuten COVID-19-Ausbruchsgeschehen, zwingend erforderlich ist. Eine vollständige Isolation von zu behandelnden, betreuten, untergebrachten oder gepflegten Personen ist auch bei notwendigen Schutzmaßnahmen zu vermeiden. Soweit Einschränkungen der Besuchsrechte durch Untersagungen oder Beschränkungen des Betretens im Sinne des Satzes 1 vorgenommen werden, die nicht durch die zuständige Behörde angeordnet wurden, ist durch die Einrichtung das Einvernehmen mit der zuständigen Behörde herzustellen. Maßnahmen nach den Sätzen 1 oder 4 sind auf einen Zeitraum von zwei Wochen zu beschränken; sie können darüber hinaus jeweils für einen Zeitraum von zwei Wochen verlängert werden, sofern die Gründe nach Satz 2 fortbestehen. Die zuständige Behörde hat in den Fällen des Satzes 1 und die Einrichtung in den Fällen des Satzes 4 die zuständige Behörde nach § 26 Abs. 1 des Thüringer Wohn- und Teilhabegesetzes vom 10. Juni 2014 (GVBl. S. 161) in der jeweils geltenden Fassung zu unterrichten.

§ 14

Ordnungswidrigkeiten

§ 14 Ordnungswidrigkeiten(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 IfSG und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung. Ordnungswidrigkeiten nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes bleiben unberührt.(2) Ordnungswidrigkeiten werden nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet.(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32 und 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG, den §§ 28b und 30 Abs. 1 Satz 2 sowie § 31 IfSG handelt, wer1. entgegen § 9 Satz 1 keine qualifizierte Gesichtsmaske trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 28b Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 IfSG oder dieser Verordnung vorliegt,2. entgegen § 10 Abs. 1 eine der dort genannten Einrichtungen betritt oder in ihnen tätig wird, ohne dass eine Ausnahme nach § 10 Abs. 2 oder 3 vorliegt.

§ 15

Übergangsbestimmung

§ 15 ÜbergangsbestimmungFür Personen, die sich aufgrund der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung in der am 1. Februar 2023 geltenden Fassung in Absonderung befinden, gelten die Regelungen dieser Verordnung ab deren Inkrafttreten.

§ 16

Einschränkung von Grundrechten

§ 16 Einschränkung von GrundrechtenDie Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen), sowie auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) werden durch diese Verordnung eingeschränkt.

§ 17

Gleichstellungsbestimmung

§ 17 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe „divers“ oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.

§ 18

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 2. Februar 2023 in Kraft und mit Ablauf des 7. April 2023 außer Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Thüringer SARS-CoV-2- Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vom 27. September 2022 (GVBl. S. 403), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2022 (GVBl. S. 517), außer Kraft.

§ 2

Begriffsbestimmungen

§ 2 BegriffsbestimmungenIm Sinne dieser Verordnung1. sind Symptome einer COVID-19-Erkrankung insbesondere ein akuter Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, Atemnot oder Fieber im Zusammenhang mit neu aufgetretenem Schnupfen oder Husten,2. ist ein Antigenschnelltest eine durch infektionsschutzrechtlich befugte Dritte vorgenommene Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Point-of-Care-Test (PoC-Test) oder ein vergleichbarer Test,3. ist ein PCR-Test eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik,4. sind alternative Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik zum Nachweis auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, die nicht bereits von Nummer 3 erfasst sind,5. ist ein Selbsttest eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines in Deutschland zertifizierten Antigenschnelltests zur Eigenanwendung durch medizinisch Unkundige,6. ist eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 die Durchführung eines Tests durch In-vitro-Diagnostika, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind oder die aufgrund ihrer CE-Kennzeichnung oder aufgrund einer nach § 11 Abs. 1 des Medizinproduktegesetzes in der am 25. Mai 2021 geltenden Fassung erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind, nach den Nummern 2 bis 5,7. ist die zuständige Behörde der örtlich zuständige Landkreis oder die örtlich zuständige kreisfreie Stadt nach § 1 Abs. 2 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen im Rahmen des Infektionsschutzes (ThürIfSZVO) vom 12. Juli 2022 (GVBl. S. 316) in der jeweils geltenden Fassung,8. ist eine geimpfte Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises ist,9. ist ein Impfnachweis ein Nachweis nach § 22a Abs. 1 IfSG,10. ist eine genesene Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises ist,11. ist ein Genesenennachweis ein Nachweis, der den inhaltlichen Vorgaben des § 22a Abs. 2 IfSG entspricht,12. ist eine positiv getestete Person eine Person, bei der ein Antigenschnelltest, ein PCR-Test oder ein Test mittels alternativem Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren ein positives Ergebnis hinsichtlich einer möglichen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 anzeigt.

§ 3

Arbeitsschutz

§ 3 ArbeitsschutzArbeitgeber im Sinne des § 2 Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung sind verpflichtet, ein hohes Niveau des Arbeitsschutzes zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der beschäftigten Personen im Sinne des § 2 Abs. 2 ArbSchG zu gewährleisten.

§ 4

Ausnahmen zur Vorlage eines negativen Testergebnisses

§ 4 Ausnahmen zur Vorlage eines negativen Testergebnisses(1) Die Bestimmungen des Zweiten Abschnitts der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung finden hinsichtlich der Erleichterungen und Ausnahmen für geimpfte Personen und genesene Personen Anwendung. Der entsprechende Impfnachweis oder Genesenennachweis ist zu führen.(2) Soweit in dieser Verordnung das Erfordernis eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgesehen ist, sind asymptomatische Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres von diesem Erfordernis ausgenommen.

§ 5

Qualifizierte Gesichtsmaske

§ 5 Qualifizierte Gesichtsmaske(1) Als qualifizierte Gesichtsmasken nach dieser Verordnung sind zulässig:1. medizinische Gesichtsmasken oder2. Atemschutzmasken ohne Ausatemventil mit technisch höherwertigem Schutzstandard, insbesondere FFP2-Masken.Zulässige qualifizierte Gesichtsmasken nach Satz 1 veröffentlicht die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde auf ihrer Internetseite.(2) Die Verpflichtung zum Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske besteht nach § 28b Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 IfSG nicht für:1. Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben,2. Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Atemschutzmaske oder medizinische Gesichtsmaske tragen können, und3. gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.(3) Beim Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske ist darauf zu achten, dass diese eng anliegt, gut sitzt sowie Mund und Nase bedecken soll.(4) Das Verbot der Verwendung von verfassungsfeindlichen Kennzeichen und sonstigen verbotenen Symbolen, insbesondere nach den §§ 86a und 130 des Strafgesetzbuches und nach den vereinsrechtlichen Vorschriften, bleibt unberührt.

§ 6

Ausnahmen von Testpflichten nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 IfSG, Selbsttests

§ 6 Ausnahmen von Testpflichten nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 IfSG, Selbsttests(1) Die Testpflichten des § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 IfSG gelten nicht für1. Personen, die in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 IfSG genannten Einrichtungen oder Unternehmen nur für einen unerheblichen Zeitraum ohne Kontakt zu den dort behandelten, betreuten, untergebrachten oder gepflegten Personen oder in Ausübung hoheitlicher Befugnisse sowie zur Durchführung amtlicher Kontrollen betreten,2. geimpfte Personen und genesene Personen; erfasst sind auch Beschäftigte der in den § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 IfSG genannten Einrichtungen und Unternehmen, soweit sie geimpfte Personen oder genesene Personen sind, sowie3. Kinder zwischen dem vollendeten sechsten Lebensjahr und dem vollendeten elften Lebensjahr, die mindestens eine Einzelimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten haben.(2) Soweit nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 IfSG ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 als verpflichtende Voraussetzung für den Zugang zu einer in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 IfSG genannten Einrichtung oder einem Unternehmen bestimmt ist, können Beschäftigte sowie Besucherinnen und Besucher einen Testnachweis erbringen, indem diese einen Selbsttest ohne Überwachung durchführen und dies auf Verlangen gegenüber der für die Einrichtungen verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten versichern. Eine mündliche Versicherung ist ausreichend.(3) Einem negativen Ergebnis eines Selbsttests gleichwertig sind1. das negative Testergebnis eines PCR-Tests, sofern die zugrundeliegende Testung nicht länger als 48 Stunden zurückliegt,2. ein Testnachweis nach § 22a Abs. 3 IfSG.

§ 7

Melde-, Belehrungs- und Dokumentationspflichten

§ 7 Melde-, Belehrungs- und Dokumentationspflichten(1) Soweit nicht bereits nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. t und Satz 2 , § 8 Abs. 1 oder § 12 IfSG eine namentliche Meldepflicht an die zuständige Behörde besteht, ist jede Person, die einen Antigenschnelltest oder einen Test mittels alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren durchführt, oder eine von der durchführenden Person beauftragte Person verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch über das positive Ergebnis des Antigenschnelltests oder eines Tests mittels alternativem Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren zu unterrichten.(2) Die nach dem Infektionsschutzgesetz oder nach Absatz 1 meldepflichtigen Personen sind auch verpflichtet,1. die mit positivem Testergebnis getesteten Personen über ihre Verpflichtungen nach § 9 oder die Verbote nach den §§ 9 und 10 Abs. 1 und 2 zu belehren sowie2. die Durchführung der Belehrungen nach Nummer 1 schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.(3) Alle melde- oder belehrungspflichtigen Personen im Sinne des Absatzes 1 sind verpflichtet, auf Verlangen der getesteten Person das negative Ergebnis eines Tests und den konkreten Zeitpunkt der Testung schriftlich oder elektronisch zu bescheinigen sowie diese Bescheinigung auszuhändigen. Inhalt und Form der Bescheinigung bleiben der näheren Bestimmung der nach § 5 Abs. 1 ThürIfSZVO zuständigen Behörde vorbehalten.

§ 8

Verhaltensempfehlungen für positiv getestete Personen

§ 8 Verhaltensempfehlungen für positiv getestete PersonenPositiv getesteten Personen wird für den in § 11 genannten Zeitraum empfohlen, sich freiwillig in Absonderung zu begeben, ihrer beruflichen Tätigkeit, soweit möglich, von der eigenen Wohnung aus nachzugehen und Kontakte zu anderen Personen auf ein nötiges Minimum zu reduzieren.

§ 9

Verpflichtungen positiv getesteter Personen

§ 9 Verpflichtungen positiv getesteter PersonenPositiv getestete Personen sind zum Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske nach § 5 Abs. 1 verpflichtet1. außerhalb geschlossener Räume, sofern ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht oder nicht durchgehend eingehalten werden kann,2. in geschlossenen Räumen, sofern sich weitere als die dem eigenen Haushalt angehörigen Personen darin aufhalten.Die Verpflichtung zum Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleibt unberührt.

§ 46

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 46 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. April 2021 in Kraft und mit Ablauf des 9. Mai 2021 außer Kraft.

§ 9

Absonderungspflicht für ansteckungsverdächtige Personen

§ 9 Absonderungspflicht für ansteckungsverdächtige Personen(1) Als Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG gelten Personen,1. die Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person im Sinne des § 2 Abs. 2 der Coronavirus-Testverordnung vom 8. März 2021 (BAnzAT 09.03.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung hatten,2. denen ein Antigenschnelltest ein positives Ergebnis hinsichtlich einer möglichen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 anzeigt,3. die erkennbare Symptome einer COVID-19-Erkrankung zeigen und bei denen ein Arzt, eine sonst befugte Stelle oder die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde einen PCR-Test durchgeführt, veranlasst oder angeordnet hat,4. denen ein nach Nummer 3 oder aus sonstigen Gründen durchgeführter PCR-Test ein positives Testergebnis anzeigt.(2) Personen nach Absatz 1 sind verpflichtet,1. sich bis zu einer behördlichen Entscheidung oder bis zur Übermittlung des Testergebnisses eines PCR-Tests nicht außerhalb ihrer Wohnung oder Unterkunft aufzuhalten und physisch-soziale Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden und sich unverzüglich abzusondern (Absonderung),2. die jeweils ansteckungsverdächtigen Umstände nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 unverzüglich der für ihren Wohnort beziehungsweise ihren derzeitigen Aufenthaltsort nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde anzuzeigen,3. bestehende oder auftretende erkennbare Symptome einer COVID-19-Erkrankung unverzüglich der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde mitzuteilen.(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 besteht keine Pflicht zur Absonderung für Personen, die unter adäquaten Schutzmaßnahmen an COVID-19 erkrankte Personen in Einrichtungen der Pflege oder des Gesundheitswesens behandelt oder gepflegt haben und nach den jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts nicht als ansteckungsverdächtig eingestuft werden.(4) Die Pflicht zur Absonderung nach Absatz 2 Nr. 1 ist unterbrochen für die Dauer1. der Durchführung eines PCR-Tests,2. einer unaufschiebbaren ärztlichen Behandlung,3. einer rechtsverbindlichen gerichtlichen oder behördlichen Ladung oder Anordnung,Die Unterbrechung der Pflicht zur Absonderung tritt in den Fällen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 erst ein, nachdem die absonderungspflichtige Person die Teststelle, den Arzt, die medizinische Einrichtung, das Gericht oder die Behörde über ihre Pflicht zur Absonderung unterrichtet hat.(5) Die Pflicht zur Absonderung nach Absatz 2 Nr. 1 entfällt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4, wenn1. das Testergebnis eines PCR-Tests negativ ist,2. die Pflicht behördlich aufgehoben, verkürzt oder sonst abgeändert wird,3. spätestens nach Ablauf von 14 Tagen, sofern die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde der absonderungspflichtigen Person vorher keine Entscheidung bekannt gegeben hat.(6) Soweit nicht bereits nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst, t und Satz 2, § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 bis 3 Satz 1 IfSG eine namentliche Meldepflicht an die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde besteht, ist auch jeder, der einen Antigenschnelltest durchführt oder eine von der durchführenden Person beauftragte Person verpflichtet, die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch über das positive Ergebnis des Antigenschnelltests zu unterrichten. Die nach dem Infektionsschutzgesetz oder nach Satz 1 meldepflichtigen Personen sind auch verpflichtet,1. die mit positivem Ergebnis getesteten Personen zu belehren über ihre Verpflichtungen zura) Absonderung nach Absatz 2 Nr. 1,b) Anzeige der ansteckungsverdächtigen Umstände an die jeweils zuständige Behörde nach Absatz 2 Nr. 2,c) Mitteilung von bestehenden oder auftretenden erkennbaren Symptomen einer COVID-19-Erkrankung an die jeweils zuständige Behörde nach Absatz 2 Nr. 3, sowie 2. die Durchführung der Belehrungen nach Nummer 1 schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und auf Verlangen der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorzulegen; § 3 Abs. 4 Satz 1 bis 4 und 6 gilt entsprechend.(7) Die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörden prüfen jeweils die Anzeigen nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 und die Meldungen nach dem Infektionsschutzgesetz beziehungsweise nach Absatz 6 unverzüglich und ordnen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die erforderlichen besonderen Schutzmaßnahmen aufgrund der §§ 28 bis 31 IfSG an; insbesondere bei einem positiven Ergebnis eines Antigenschnelltests oder PCR-Tests oder bei behördlicher Anordnung eines PCR-Tests entscheidet die Behörde über die Pflicht zur Absonderung und deren Dauer durch schriftlichen Bescheid und teilt dies der absonderungspflichtigen Person falls möglich fernmündlich oder elektronisch vorab mit. Ermessensleitend sind grundsätzlich die aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Kontaktpersonenmanagement. Abweichungen von den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sind in der Akte und in der Entscheidung zu dokumentieren.(8) Alle melde- oder belehrungspflichtigen Personen im Sinne des Absatzes 6 sind verpflichtet, auf Verlangen der getesteten Person das negative Ergebnis eines Antigenschnelltests und den konkreten Zeitpunkt der Testung schriftlich oder elektronisch zu bescheinigen sowie diese Bescheinigung auszuhändigen. Inhalt und Form der Bescheinigung bleiben der näheren Bestimmung der oberen Gesundheitsbehörde vorbehalten.

§ 12

Ausnahmen von den Kontaktbeschränkungen

§ 12 Ausnahmen von den Kontaktbeschränkungen§ 11 gilt nicht1. in Behörden, Dienststellen und Gerichten des Bundes und der Länder sowie Behörden und Dienststellen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie sonstigen Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, einschließlich der erforderlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung,2. für die Ausübung beruflicher, amtlicher und betrieblicher Tätigkeiten einschließlich der Mitwirkung in Mitarbeitervertretungen sowie der Gewerkschaften und Berufsverbände; die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt,3. für die Benutzung des öffentlichen Personenverkehrs und die Nutzung von Kraftfahrzeugen,4. für Sitzungen und Beratungen in den Kommunen und ihren Verbänden nach dem Thüringer Kommunalrecht sowie zur Vorbereitung und Durchführung der Wahlen nach den jeweiligen Wahlrechtsvorschriften, insbesondere Sitzungen der kommunalen Wahlausschüsse und Aufstellungsversammlungen,5. für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge,6. für Versammlungen, Veranstaltungen, Zusammenkünfte, Sitzungen und Beratungen nach § 8 sowie den §§ 14 bis 16,7. für Lehrgänge und Maßnahmen nach § 33 Abs. 2 sowie die erforderliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Flächen einschließlich erforderlicher Jagdausübung,8. für Aufenthalte im öffentlichen Raum zum Zweck der Berichterstattung durch Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderen Medien,9. für diejenigen Einrichtungen, Angebote oder Dienstleistungen, die nach dieser Verordnung wieder für den Publikumsverkehr geöffnet oder angeboten werden dürfen,10. für Gruppen einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO oder eines Angebots nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO sowie11. für Gruppen im Rahmen des Sportbetriebs nach § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5.

§ 28

Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder sowie Thermen

§ 28 Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder sowie ThermenSchwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder sowie Thermen mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation, des schulischen Schwimmunterrichts sowie des nach § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 zulässigen Sportbetriebs sind für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten.

§ 35

Freizeitsport, organisierter Sportbetrieb, Leistungs- und Profisport

§ 35 Freizeitsport, organisierter Sportbetrieb, Leistungs- und Profisport(1) Der Freizeitsport und der organisierte Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und nicht öffentlichen Sportanlagen sowie unter freiem Himmel außerhalb von Sportanlagen sind untersagt.(2) Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1 sind1. der Individualsport ohne Körperkontakt unter freiem Himmel, insbesondere Reiten, Tennis, Golf, Leichtathletik, Schießsport und Radsport unter Beachtung der Kontaktbeschränkung des § 11,2. der kontaktlose Sportbetrieb von Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres in Gruppen von bis zu fünf Kindern unter freiem Himmel auf allen öffentlichen und nicht öffentlichen Sportanlagen sowie unter freiem Himmel außerhalb von Sportanlagen,3. der Trainingsbetriebs von Schülern in den Spezialgymnasien für Sport in Trägerschaft des Landes,4. der Trainings- und Wettkampfbetrieb von Profisportvereinen, Kaderathleten der olympischen, paralympischen, deaflympischen und nichtolympischen Sportarten sowie Kaderathleten des Bundes und des Landes von Special Olympics Deutschland sowie5. der Sportunterricht nach den Lehr-, Ausbildungs- und Studienplänen.Abweichend von § 6 Abs. 3 besteht während der Sportausübung keine Pflicht zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder qualifizierten Gesichtsmaske. Der Sportbetrieb nach Satz 1 Nr. 2 darf nur stattfinden, wenn die den Sportbetrieb anleitenden Personen vor Beginn des jeweiligen Sportbetriebs ein negatives Ergebnis eines Selbsttests nach § 10, eines Antigenschnelltests oder eines PCR-Tests vorweisen können. Der Antigenschnelltest oder der PCR-Test nach Satz 1 darf zu Beginn des jeweiligen Sportbetriebs nicht länger als 24 Stunden zurückliegen.(3) Abweichend von § 49 Abs. 1 Satz 2 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO sind Profisportvereine im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Nr. 4 Buchst a ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO Vereine im Sinne des Vereinsrechts und aus Sportvereinen ausgegliederte Profi- oder Semiprofisportabteilungen, die als juristische Personen des Privatrechts organisiert sind, und die am Lizenzspielbetrieb der 1. bis 3. Liga in einer Spielsportart im professionellen und semiprofessionellen Bereich oder am Spielbetrieb der 4. Liga im Männerfußball teilnehmen.(4) Sportveranstaltungen mit Zuschauern sind untersagt.

§ 1

Mindestabstand, Grundsätze

§ 1 Mindestabstand, Grundsätze(1) Wo immer möglich und zumutbar, ist ein Mindestabstand von wenigstens 1,5 Metern einzuhalten. Satz 1 gilt nicht für Angehörige des eigenen Haushalts und Angehörige eines weiteren Haushalts. Satz 2 gilt entsprechend für Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht. Ehegatten, eingetragene Lebenspartner oder Lebensgefährten gelten als ein Haushalt im Sinne dieser Verordnung, auch wenn sie in keiner häuslichen Gemeinschaft leben.(2) Jede Person ist außerdem angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen außer zu den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Die Anzahl der Haushalte, aus denen die Kontaktpersonen stammen, sollen möglichst konstant und geringgehalten werden.(3) Auch bei privaten Zusammenkünften in geschlossenen Räumen sollen die Hygiene- und Abstandsregelungen umgesetzt und für ausreichend Belüftung gesorgt werden. Wo die Möglichkeit besteht, sollen die privaten Zusammenkünfte im Freien abgehalten werden.

§ 10

Selbsttest

§ 10 Selbsttest(1) Soweit in dieser Verordnung ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 als verpflichtende Voraussetzung für den Zutritt zu einem Geschäft, einer Einrichtung, einer Veranstaltung oder einer Zusammenkunft oder für die Inanspruchnahme einer insbesondere körpernahen Dienstleistung bestimmt ist, muss im Fall der Durchführung eines Selbsttests dieser durch die sich selbst testende Person vor Ort unter Beobachtung von Mitarbeitern oder von beauftragten Personen von Geschäften, Einrichtungen, Veranstaltern oder Dienstleistern durchgeführt werden. Soweit ein Selbsttest als Nachweis nach § 35 Abs. 1 Satz 3 erfolgt, ist die Durchführung durch eine anwesende erwachsene Person zu bestätigen.(2) Selbsttests sind jeweils mit größtmöglicher Sorgfalt unter Beachtung der medizinischen Anwendungshinweise und besonderer Umsicht zur Vermeidung körperlicher Schäden und Verletzungen oder seelischer Beeinträchtigungen durchzuführen. Auf Einhaltung der Hygiene bei der Durchführung des Selbsttests ist zu achten.(3) Einem negativen Ergebnis eines den Absätzen 1 und 2 entsprechenden Selbsttests gleichwertig sind1. das Testergebnis eines PCR-Tests oder2. eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 8,sofern die zugrundeliegende Testung nach Nummer 1 nicht länger als 48 Stunden oder nach Nummer 2 nicht länger als 24 Stunden zurückliegt.(4) Soweit ein nach Absatz 1 durchgeführter Selbsttest ein positives Testergebnis ausweist, besteht für die getestete Person die Verpflichtung, unverzüglich einen PCR-Test durchführen zu lassen.(5) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Coronavirus-Testverordnung vom 8. März 2021 (BAnzAT 09.03.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

§ 11

Gemeinsamer Aufenthalt, Kontaktbeschränkung

§ 11 Gemeinsamer Aufenthalt, Kontaktbeschränkung(1) Der gemeinsame Aufenthalt umfasst jedes willentliche oder geduldete Zusammensein oder Zusammenkommen mehrerer Personen zu beliebigen Zwecken.(2) In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 überschritten wird, ist der gemeinsame Aufenthalt vorbehaltlich weiterer Ausnahmen nach dieser Verordnung nur gestattet:1. mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sowie2. zusätzlich einer haushaltsfremden Person sowie zugehörigen Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.(3) Der gemeinsame Aufenthalt ist in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 nicht überschritten wird,1. mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sowie2. zusätzlich zwei Personen sowie den zugehörigen Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahreszulässig. Zudem ist der gemeinsame Aufenthalt in fest organisierten, nicht geschäftsmäßigen und unentgeltlichen Betreuungsgemeinschaften zulässig, wenn die zu betreuenden Kinder das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nur Kinder aus höchstens zwei Haushalten betreut werden.

§ 12

Ausnahmen von den Kontaktbeschränkungen

§ 12 Ausnahmen von den Kontaktbeschränkungen§ 11 gilt nicht1. in Behörden, Dienststellen und Gerichten des Bundes und der Länder sowie Behörden und Dienststellen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie sonstigen Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, einschließlich der erforderlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung,2. für die Ausübung beruflicher, amtlicher und betrieblicher Tätigkeiten einschließlich der Mitwirkung in Mitarbeitervertretungen sowie der Gewerkschaften und Berufsverbände; die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt,3. für die Benutzung des öffentlichen Personenverkehrs und die Nutzung von Kraftfahrzeugen,4. für Sitzungen und Beratungen in den Kommunen und ihren Verbänden nach dem Thüringer Kommunalrecht sowie zur Vorbereitung und Durchführung der Kommunalwahlen nach den jeweiligen Wahlrechtsvorschriften, insbesondere für Sitzungen der kommunalen Wahlausschüsse und Aufstellungsversammlungen,5. für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge,6. für Versammlungen, Veranstaltungen, Zusammenkünfte, Sitzungen und Beratungen nach § 8 sowie den §§ 14 bis 16,7. für Lehrgänge und Maßnahmen nach § 33 Abs. 2 sowie die erforderliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Flächen einschließlich erforderlicher Jagdausübung,8. für Aufenthalte im öffentlichen Raum zum Zweck der Berichterstattung durch Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderen Medien,9. für diejenigen Einrichtungen, Angebote oder Dienstleistungen, die nach dieser Verordnung für den Publikumsverkehr geöffnet oder angeboten werden dürfen,10. für Gruppen einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO oder eines Angebots nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO sowie11. für Gruppen im Rahmen des Sportbetriebs nach § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5.

§ 17

Bestattungen, Eheschließungen

§ 17 Bestattungen, Eheschließungen(1) In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 überschritten wird, gilt für Zusammenkünfte im Rahmen von Veranstaltungen bei Todesfällen § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 IfSG.(2) In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 nicht überschritten wird, gilt für gemeinsame Aufenthalte, Veranstaltungen und Zusammenkünfte zur Teilnahme an einer Bestattung, dass diese mit höchstens 35 Personen zulässig sind. Satz 1 gilt für die zulässige Anzahl der Personen im Rahmen von standesamtlichen Eheschließungen entsprechend.

§ 18

Öffentlicher Personenverkehr

§ 18 Öffentlicher Personenverkehr(1) In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 überschritten wird, gilt für den öffentlichen Personenverkehr § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 IfSG.(2) In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 nicht überschritten wird, sind in geschlossenen Fahrzeugen des öffentlichen Personenverkehrs, insbesondere Eisenbahnen, Straßenbahnen und Omnibussen, in Taxen und in sonstigen Beförderungsmitteln mit Publikumsverkehr Fahrgäste sowie das Kontroll- und Servicepersonal verpflichtet, eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden.(3) Im Fall des Absatzes 2 ist die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 angehalten, Kapazitätserweiterungen zur Entzerrung von Fahrgastströmen, insbesondere zu den üblichen Stoßzeiten vorzunehmen und nach jeder Fahrt am jeweiligen Endhaltestellenpunkt eine hinreichende Durchlüftung des eingesetzten Fahrzeugs nach Absatz 2 zu veranlassen.

§ 19

Ausgangsbeschränkung

§ 19 AusgangsbeschränkungIn Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 überschritten wird, gilt für den Aufenthalt von Personen außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft und dem jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztum die Regelung zur Ausgangsbeschränkung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG.

§ 2

Anwendungsvorrang, Begriffsbestimmungen

§ 2 Anwendungsvorrang, Begriffsbestimmungen(1) Ergänzend zu den Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) vom 13. Februar 2021 (GVBl S. 73) in der jeweils geltenden Fassung gelten die Bestimmungen dieser Verordnung. Bei Abweichungen haben die Bestimmungen dieser Verordnung Vorrang; insoweit treten die Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb zurück. Im Anwendungsbereich des § 28b IfSG oder sonstiger Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes findet diese Verordnung nur Anwendung, soweit im Infektionsschutzgesetz keine oder keine ausreichenden Regelungen erfolgen.(2) Im Sinne dieser Verordnung1. sind Symptome einer COVID-19-Erkrankung insbesondere ein akuter Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, Atemnot oder Fieber im Zusammenhang mit neu aufgetretenem Schnupfen oder Husten,2. ist die Sieben-Tage-Inzidenz die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen bezogen auf 100 000 Einwohner; maßgeblich sind die veröffentlichten Zahlen des tagesaktuellen Lageberichts des Robert Koch-Instituts,3. ist eine Mund-Nasen-Bedeckung eine Bedeckung von Mund und Nase nach § 6 Abs. 1,4. ist eine qualifizierte Gesichtsmaske eine medizinische Gesichtsmaske oder eine Atemschutzmaske nach § 6 Abs. 2,5. ist ein Antigenschnelltest eine durch einen infektionsschutzrechtlich befugten Dritten vorgenommene Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Point-of-Care-Test (PoC-Test) oder eines vergleichbaren Tests,6. ist ein PCR-Test eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels molekularbiologischer Polymerase-Kettenreaktions-Testung,7. ist ein Selbsttest eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines in Deutschland zertifizierten Antigenschnelltests zur Eigenanwendung durch medizinische Laien,8. ist eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 die Durchführung eines Tests nach den Nummern 5 bis 7,9. ist ein Modellprojekt die Möglichkeit, örtlich und zeitlich begrenzt Ausnahmen und Abweichungen von Bestimmungen dieser Verordnung zur Untersuchung der Entwicklung des Infektionsgeschehens und Erprobung von Maßnahmen zuzulassen,10. ist die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde der örtlich zuständige Landkreis oder die örtlich zuständige kreisfreie Stadt als untere Gesundheitsbehörde nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO,11. ist eine geimpfte Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises ist,12. gelten als genesene Personen diejenigen asymptomatischen Personen, die mittelsa) eines positiven PCR-Testergebnisses oderb) einer ärztlichen oder behördlichen Bescheinigung, welche sich auf eine mittels PCR-Test bestätigte durchgemachte Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützt, eine mindestens 28 Tage und nicht länger als sechs Monate zurückliegende Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen können,13. ist ein Impfnachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument, wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem Impfstoff oder mehreren Impfstoffen vom Paul-Ehrlich-Institut auf seiner Internetseite genannten Impfstoffen erfolgt ist, seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind unda) aus einer vom Paul-Ehrlich-Institut auf seiner Internetseite veröffentlichten Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine vollständige Schutzimpfung erforderlich ist, oderb) bei einer genesenen Person aus einer verabreichten Impfdosis besteht.

§ 20

Gastronomiebetriebe

§ 20 Gastronomiebetriebe(1) In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 überschritten wird, gilt § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 IfSG für Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes, einschließlich Bars, Kneipen und Cafes, entsprechend. Die Entscheidung über die zwingende Erforderlichkeit des Betriebs der vom Studierendenwerk Thüringen nicht öffentlich betriebenen Mensen, die nichtöffentliche Kantinen im Sinne des § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Halbsatz 3 Buchst. e IfSG sind, bleibt den Präsidenten der Hochschulen, deren Mitglieder und Angehörige durch die Mensa versorgt werden, gegebenenfalls im gegenseitigen Einvernehmen, vorbehalten.(2) In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 nicht überschritten wird, sind geschlossene Räume von Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes, einschließlich Bars, Kneipen und Cafes, für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten. Abweichend von Satz 1 ist der Gaststättenbetrieb im Außenbereich nach vorheriger Terminvereinbarung für die Gäste zulässig. Im Fall des Satzes 2 ist die Kontaktnachverfolgung zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 findet Anwendung. Der Betrieb von Nebenbetrieben an den Bundesautobahnen nach den bundesfernstraßenrechtlichen Bestimmungen sowie auf Autohöfen bleibt von Satz 1 unberührt.(3) Von der Schließung nach Absatz 2 Satz 1 ausgenommen sind:1. die Lieferung und die Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke,2. nichtöffentliche Betriebskantinen, deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe oder aufgrund der Beschaffenheit der Arbeitsplätze zwingend erforderlich ist sowie3. vom Studierendenwerk Thüringen betriebene Mensen für den nichtöffentlichen Betrieb.Der Betrieb nach Satz 1 Nr. 2 ist insbesondere zwingend erforderlich, wenn eine individuelle Nahrungsaufnahme nicht am Arbeitsplatz oder nicht in anderen vom Arbeitsplatz getrennten Räumen möglich ist.

§ 21

Reisen, Übernachtungsangebote

§ 21 Reisen, Übernachtungsangebote(1) In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 überschritten wird, gilt für Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 IfSG und für gastronomische Angebote von Beherbergungsbetrieben § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Halbsatz 3 Buchst. b IfSG.(2) In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 nicht überschritten wird, dürfen entgeltliche Übernachtungsangebote nur für notwendige, insbesondere für medizinische, berufliche und geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Übernachtungsangebote für touristische Zwecke sind untersagt. Beherbergungsbetriebe, die ausschließlich Übernachtungsangebote für andere als in Satz 1 genannte Zwecke unterbreiten, sind zu schließen und geschlossen zu halten.(3) Gastronomische Bereiche von Beherbergungsbetrieben nach Absatz 2 Satz 1 dürfen ausschließlich den Übernachtungsgästen zur Verfügung stehen.(4) Reisebusveranstaltungen zu touristischen Zwecken sind untersagt.(5) Abweichend von Absatz 2 ist die Öffnung von Campingplätzen, Ferienhäusern und -wohnungen oder vergleichbaren Angeboten mit der Maßgabe gestattet, dass die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 ein angepasstes Infektionsschutzkonzept erstellt, vorhält und auf Verlangen der nach § 2 Abs. 3 ThürlfSGZustVO zuständigen Behörde vorlegt. Die Kontaktnachverfolgung ist zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 findet Anwendung.(6) Arbeitgeber und Dienstherren sind angehalten, die Anordnung von Dienstreisen auf absolut notwendige Fälle zu beschränken.

§ 22

Geschäfte des Einzelhandels

§ 22 Geschäfte des Einzelhandels(1) In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 überschritten wird, gilt für die Geschäfte des Einzelhandels § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 IfSG.(2) In Landkreisen und kreisfreien Städte, in denen ein Inzidenzwert von 150 überschritten wird, ist nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Halbsatz 3 Buchst. b IfSG die Öffnung von Geschäften des Einzelhandels für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung unzulässig.(3) In Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 nicht überschritten wird, können die nicht bereits nach Absatz 1 geöffneten Geschäfte des Einzelhandels für den Publikumsverkehr mit der Maßgabe öffnen, dass Kunden vor Betreten der Geschäfte ein negatives Testergebnis nach § 10 Abs. 1 oder 3 auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen und die Kontaktnachverfolgung gewährleistet wird; § 3 Abs. 4 findet Anwendung. Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat die Erfüllung der Voraussetzungen des Satzes 1 sicherzustellen.(4) In Geschäften, die nach Absatz 3 geöffnet sind, hat die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 sicherzustellen, dass sich in den Geschäfts- und Betriebsräumen nicht mehr als ein Kunde pro 10 Quadratmetern Verkaufsfläche aufhält. Abweichend von Satz 1 gilt für die Verkaufsfläche ab 801 Quadratmetern eine Begrenzung von einem Kunden pro 20 Quadratmetern Verkaufsfläche. Die Werte nach den Sätzen 1 und 2 sind entsprechend zu verrechnen. Für Einkaufszentren ist zur Berechnung der nach den Sätzen 1 und 2 maßgeblichen Verkaufsfläche die Summe aller Verkaufsflächen in der Einrichtung zugrunde zu legen.

§ 23

Körpernahe Dienstleistungen

§ 23 Körpernahe Dienstleistungen(1) In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 überschritten wird, gilt für die Ausübung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 IfSG.(2) In Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 nicht überschritten wird, sind körpernahe Dienstleistungen, wie solche in Friseurbetrieben, Nagel-, Kosmetik-, Tätowier-, Piercing- und Massagestudios, sowie der Betrieb von Solarien und deren Inanspruchnahme zulässig, soweit die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 ein angepasstes Infektionsschutzkonzept erstellt, vorhält und auf Verlangen der nach § 2 Abs. 3 ThürlfSGZustVO zuständigen Behörde vorlegt. Die Kontaktnachverfolgung ist zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 findet Anwendung.(3) Für die Inanspruchnahme der in Absatz 2 genannten Dienstleistungen und Angebote haben Kunden nur dann ein negatives Testergebnis nach § 10 Abs. 1 oder 3 auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzulegen, sofern eine qualifizierte Gesichtsmaske nicht oder nicht durchgängig getragen werden kann.

§ 24

Blut- und Plasmaspendedienste

§ 24 Blut- und Plasmaspendedienste(1) Für Blut- und Plasmaspendedienste findet § 23 Abs. 2 Satz 1 Anwendung.(2) Die Abgabe blutspendeüblicher Verpflegung vor Ort ist in dem medizinisch gebotenen Umfang zulässig.

§ 25

Einrichtungen, Dienstleistungen und Angebote der Freizeitgestaltung

§ 25 Einrichtungen, Dienstleistungen und Angebote der Freizeitgestaltung(1) In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 überschritten wird, gilt für Einrichtungen, Dienstleistungen und Angebote, die der Freizeitgestaltung dienen, § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 IfSG.(2) In Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 nicht überschritten wird, sind die folgenden Einrichtungen, Dienstleistungen und Angebote, die der Freizeitgestaltung dienen, für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten:1. Theater, Opern, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen, Kinos mit Ausnahme von Autokinos,2. geschlossene Räume von Museen, Schlössern, Burgen und anderen Sehenswürdigkeiten und Gedenkstätten,3. Ausstellungen und Messen sowie Spezial- und Jahrmärkte einschließlich solcher nach den §§ 64, 65 und 68 der Gewerbeordnung,4. Freizeitparks, bildungsbezogene Themenparks sowie Angebote von Freizeitaktivitäten und des Schaustellergewerbes,5. geschlossene Räume von zoologischen und botanischen Gärten, geschlossene Räume von Tierparks,6. Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen,7. Tanzschulen, Ballettschulen, Musik- und Jugendkunstschulen, Musik- und Gesangsunterricht sowie vergleichbare Angebote,8. Sportangebote,9. touristische Angebote wie Stadt- und Fremdenführungen, Kutsch- und Rundfahrten, Touristeninformationsbüros,10. Familienferienstätten und Familienerholungseinrichtungen,11. Sessellifte sowie12. sonstige Angebote, Einrichtungen und Veranstaltungen, die der Freizeitgestaltung oder Freizeitbetätigung und Unterhaltung dienen.Die Öffnung und der Betrieb von den in Satz 1 Nr. 2 und 5 genannten Einrichtungen unter freiem Himmel ist zulässig. Für die nach Satz 2 zulässigen Angebote ist eine Kontaktnachverfolgung zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 findet Anwendung.(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nr. 7 ist die Öffnung von Musik- und Jugendkunstschulen für den Einzelunterricht in Präsenzform zulässig. Die Kontaktnachverfolgung ist zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 findet Anwendung.(4) Fahr- und Flugschulen können für den theoretischen Unterricht und die praktische Ausbildung geöffnet und betrieben werden, soweit die verantwortliche Person der Fahr- oder Flugschule nach § 5 Abs. 2 ein angepasstes Infektionsschutzkonzept erstellt, vorhält und auf Verlangen der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorlegt. Die Öffnung erstreckt sich auch auf den Unterricht und Maßnahmen wie Schulungen in Erster Hilfe, welche für das Erlangen der Erlaubnis vorgeschrieben sind. Die Kontaktnachverfolgung ist zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 findet Anwendung. Während des theoretischen Unterrichts in geschlossenen Räumen, der theoretischen Führer- und Flugscheinprüfung sowie der praktischen Ausbildung und praktischen Führer- und Flugscheinprüfung in geschlossenen Fahr- und Flugzeugen der Fahr- und Flugschulen haben Personen eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden.(5) Bibliotheken und Archive können mit der Maßgabe öffnen, dass die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 neben den Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 bis 3 sowie den §§ 4 und 5 Abs. 1 bis 4 sicherstellt, dass sich in den Einrichtungen nicht mehr als ein Besucher pro 10 Quadratmetern für den Publikumsverkehr zugänglicher Fläche aufhält. Die Kontaktnachverfolgung ist zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 findet Anwendung.(6) Unberührt von den Schließungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 bleiben Dienstleistungen und Angebote, die ohne Präsenz vor Ort durchgeführt werden, insbesondere in fernmündlicher oder elektronisch-digitaler Form.

§ 26

(aufgehoben)

§ 26 (aufgehoben)

§ 27

Fitnessstudios und Saunen

§ 27 Fitnessstudios und Saunen(1) In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 überschritten wird, gilt für Fitnessstudios und Saunen sowie jeweils ähnliche Einrichtungen oder Angebote § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IfSG.(2) In Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 nicht überschritten wird, sind Fitnessstudios oder Saunen sowie jeweils ähnliche Einrichtungen oder Angebote für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation.

§ 28

Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder sowie Thermen

§ 28 Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder sowie Thermen(1) In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 überschritten wird, gilt für die Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder sowie Thermen § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IfSG unter Berücksichtigung der Ausnahmen für1. den nach § 28b Abs. 3 Satz 2 und 4 IfSG zulässigen Präsenzunterricht,2. den nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Halbsatz 1 IfSG zulässigen Wettkampf- und Trainingsbetrieb und3. die nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Halbsatz 2 IfSG zulässige Ausübung von Sport.(2) In Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 nicht überschritten wird, sind Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder sowie Thermen mit Ausnahme1. medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation,2. des schulischen Schwimmunterrichts sowie3. des nach § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 zulässigen Sportbetriebs für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten.

§ 29

Tanzklubs, Diskotheken, Prostitutionsstätten, Swingerklubs sowie sexuelle Dienstleistungen ...

§ 29 Tanzklubs, Diskotheken, Prostitutionsstätten, Swingerklubs sowie sexuelle Dienstleistungen in Prostitutionsfahrzeugen und bei Prostitutionsveranstaltungen(1) In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 überschritten wird, gilt für die in Absatz 2 genannten Veranstaltungen, Dienstleistungen und Einrichtungen § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 IfSG.(2) In Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 nicht überschritten wird, sind für den Publikumsverkehr die folgenden Veranstaltungen, Dienstleistungen und Einrichtungen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder den Eigentumsverhältnissen zu schließen und geschlossen zu halten beziehungsweise untersagt:1. Tanzklubs, Diskotheken, Tanzlustbarkeiten und vergleichbare Einrichtungen jeweils in geschlossenen Räumen,2. Prostitutionsstätten, Bordelle und vergleichbare Einrichtungen,3. sexuelle Dienstleistungen in Prostitutionsfahrzeugen und bei Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes,4. Swingerklubs und ähnliche Angebote.

§ 30

Schutz vulnerabler Gruppen in Einrichtungen der Pflege, in Angeboten der Eingliederungshilfe ...

§ 30 Schutz vulnerabler Gruppen in Einrichtungen der Pflege, in Angeboten der Eingliederungshilfe und Tagespflegeeinrichtungen(1) Die Einrichtungen der Pflege und die besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz (ThürWTG) vom 10. Juni 2014 (GVBl. S. 161) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch legen die erforderlichen Schutzvorschriften sowie Hygieneunterweisungen in einem einrichtungsbezogenem Besuchs- und Infektionsschutzkonzept nach den Festlegungen des für Pflege und Gesundheit zuständigen Ministeriums fest. Das Besuchs- und Infektionsschutzkonzept ist nach Erstellung und bei jeder Änderung der jeweils nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorzulegen. Einschränkende Maßnahmen nach dem Besuchskonzept dürfen nicht über die Regelungen dieser Verordnung hinausgehen und müssen auch der Aufrechterhaltung der Besuchsmöglichkeiten, insbesondere am Nachmittag und an den Wochenenden, dienen. Weitergehende Maßnahmen bleiben den Vorgaben der jeweils nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde im Einzelfall vorbehalten. Das für Pflege und Gesundheit zuständige Ministerium kann Erleichterungen und weitere Ausnahmen von Schutzmaßnahmen, insbesondere von den Schutzmaßnahmen nach den Absätzen 4 und 6 bis 8, festlegen.(2) In Einrichtungen und Angeboten nach Absatz 1 Satz 1 sind Besucher entsprechend dem einrichtungsbezogenen Besuchskonzept zu registrieren. Ab einem Wert der Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 100 im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem sich die jeweilige Einrichtung der Pflege oder die besondere Wohnform für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz befindet, sind je Bewohner täglich nur zwei Besucher gestattet; die Person des Besuchers darf bei einem Wert der in Halbsatz 1 genannten Sieben-Tage-Inzidenz1. bis einschließlich 200 täglich wechseln und2. von mehr als 200 nur wöchentlich wechseln.(3) Die Besuchsbeschränkungen nach Absatz 2 Satz 2 gelten nicht für die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleitungen, medizinische, therapeutische, rechts beratende, palliative beziehungsweise sterbegleitende, seelsorgerisch oder ethisch-sozial angezeigte Besuche; weitergehende Beschränkungen durch die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde bleiben vorbehalten. Satz 1 gilt entsprechend für Betreuer sowie für die Vornahme erforderlicher gerichtlicher Amtshandlungen einschließlich des Anwesenheitsrechts von Verfahrens beiständen sowie sonstigen Verfahrensbeteiligten. § 30 Abs. 4 IfSG bleibt unberührt.(4) Besucher in Einrichtungen der Pflege, in besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz, in sonstigen Angeboten der Eingliederungshilfe nach § 32 und in Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch sind verpflichtet, Atemschutzmasken nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zu verwenden. Beschäftigte der Einrichtungen und der Angebote nach Satz 1 sind verpflichtet, Atemschutzmasken nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bei der Ausübung der Pflege und Betreuung im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, im Übrigen qualifizierte Gesichtsmasken zu verwenden. Satz 2 gilt entsprechend für1. Beschäftigte ambulanter Pflegedienste und vergleichbare Selbstständige, wenn sie Menschen im häuslichen Umfeld betreuen oder versorgen, sowie2. Personen, die die Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 aus beruflichen Gründen betreten müssen.(5) Besuchern in Einrichtungen und in Angeboten nach Absatz 4 Satz 1 darf der Zutritt nur nach einer erfolgten Testung mittels eines Antigenschnelltests mit negativem Testergebnis gewährt werden. Dem verlangten negativen Testergebnis mittels eines Antigenschnelltests steht ein negatives Testergebnis eines PCR-Tests gleich, der nicht älter als 48 Stunden ist. Auf die Durchführung eines Antigenschnelltests kann verzichtet werden, sofern eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 8 über ein negatives Testergebnis eines durchgeführten Antigenschnelltests vorgelegt werden kann, der nicht länger als 24 Stunden zurückliegt. Die Einrichtungen der Pflege und die besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz sind verpflichtet, Antigenschnelltests vorzuhalten, auf Verlangen des Besuchers eine Testung bei diesem vorzunehmen und das Ergebnis auf Verlangen des Besuchers schriftlich zu bestätigen. Bei Besuchern, die geimpfte Personen oder genesene Personen sind, ist auf die Durchführung oder den Nachweis einer Testung zu verzichten, wenn die zu besuchende Person ebenfalls eine geimpfte Person oder eine genesene Person ist.(6) Beschäftigte in Einrichtungen der Pflege und in Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch sind nach Maßgabe der Coronavirus-Testverordnung gemäß den Vorgaben der verantwortlichen Person nach § 5 Abs. 2 verpflichtet, sich mindestens an drei nicht aufeinander folgenden Tagen pro Woche, in der der jeweilige Beschäftigte zum Dienst eingeteilt ist, auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen zu lassen; für Beschäftigte, die geimpfte Personen oder genesene Personen sind, besteht abweichend von § 10a die Verpflichtung nach Halbsatz 1 mindestens einmal wöchentlich. Einem Antigenschnelltest nach Satz 1 steht ein PCR-Test mit negativem Ergebnis gleich, der nicht älter als 48 Stunden ist. Auf die Durchführung eines Antigenschnelltests kann verzichtet werden, sofern eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 8 über ein negatives Testergebnis eines durchgeführten Antigenschnelltests vorgelegt werden kann, der nicht länger als 24 Stunden zurückliegt.(7) Beschäftigte in besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen nach Absatz 1 Satz 1 sowie in Angeboten der Eingliederungshilfe nach § 32 sind nach Maßgabe der Coronavirus-Testverordnung gemäß den Vorgaben der verantwortlichen Person nach § 5 Abs. 2 verpflichtet, sich an zwei nicht aufeinander folgenden Tagen pro Woche, in der der jeweilige Beschäftigte zum Dienst eingeteilt ist, auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen zu lassen; für Beschäftigte, die geimpfte Personen oder genesene Personen sind, besteht abweichend von § 10a die Verpflichtung nach Halbsatz 1 einmal wöchentlich. Absatz 6 Satz 2 und 3 findet Anwendung. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Beschäftigte von ambulanten Pflegediensten und vergleichbare Selbstständige nach Absatz 4 Satz 3 Nr. 1.(8) Personen, die Einrichtungen und Angebote nach Absatz 1 Satz 1 planbar aus beruflichen Gründen betreten, darf der Zutritt nur nach einer erfolgten Testung mittels eines Antigenschnelltests mit negativem Testergebnis gewährt werden. Es gilt Absatz 5 Satz 2 bis 4 entsprechend.(9) Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch sind zu schließen oder geschlossen zu halten, wenn im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem sich die Tagespflegeeinrichtung befindet, die Sieben-Tage-Inzidenz in den vorangegangenen drei Tagen über dem Wert von 200 liegt. Die Schließung kann frühestens beendet werden, wenn der Wert der Sieben-Tage-Inzidenz an mindestens sieben Tagen hintereinander ununterbrochen den Wert von 200 wieder unterschreitet. Das für Pflege und Gesundheit zuständige Ministerium veröffentlicht auf seiner Internetseite tagaktuell, welche Landkreise und kreisfreien Städte den Inzidenzwert nach Satz 1 überschreiten. Für die betreuten Personen in der Tagespflegeeinrichtung gilt die Vorgabe nach Absatz 5 entsprechend. Ausgenommen von der Schließung nach Satz 1 sind Tagespflegeeinrichtungen, die konzeptionell eng mit einer stationären Einrichtung nach § 2 ThürWTG oder nicht selbstständig organisierten ambulant betreuten Wohnformen nach § 3 Abs. 2 ThürWTG verbunden sind und somit ausschließlich deren Bewohner betreuen. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Angebote der Gruppenbetreuung zur Unterstützung Pflegebedürftiger im Alltag nach der Thüringer Verordnung über die Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung Pflegebedürftiger im Alltag vom 21. November 2017 (GVBl. S. 289) in der jeweils geltenden Fassung.(10) Wohnbereichsübergreifende Gruppenangebote sind zulässig. Eine Differenzierung zwischen geimpften und ungeimpften Bewohnern für die Inanspruchnahme dieser Angebote unterbleibt. Das Infektionsschutkonzept nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ist entsprechend zu erweitern und einzuhalten.

§ 34

Schullandheime, Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Einrichtungen der Kinder- und ...

§ 34 Schullandheime, Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe mit Beherbergungsbetrieb(1) Die folgenden Einrichtungen sind zu schliessen und geschlossen zu halten:1. Schullandheime,2. Einrichtungen der Erwachsenenbildung und3. Einrichtungen, die im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe Angebote der Jugendarbeit oder der Fortbildung von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Fachkräften mit Beherbergung anbieten.(2) Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 2 sind insbesondere Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes vom 18. November 2010 (GVBl. S. 328) in der jeweils geltenden Fassung. Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 dürfen Einrichtungen der Erwachsenenbildung folgende Maßnahmen in Präsenz durchführen:1. unaufschiebbare Leistungserhebungen zum Erwerb externer Schulabschlüsse,2. Alphabetisierungsmaßnahmen,3. Kurse und Prüfungen für die Landesprogramme „Start Deutsch“, Integrationskurse, Sprachkurse sowie Sprachkursprüfungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Einbürgerungstests sowie4. berufliche Qualifizierungen und notwendige Zusatzqualifizierungen zur Berufsausübung.Gibt die oberste Gesundheitsbehörde nach § 2a Abs. 3 bekannt, dass der Inzidenzwert von 100 im jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landkreises oder der kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen überschritten wurde, finden im betroffenen Landkreis oder der betroffenen kreisfreien Stadt ab dem übernächsten Tag alle Präsenzveranstaltungen nach Satz 2 nur noch in einer an die Raumgröße angepassten, verkleinerten Gruppe unter ständiger Wahrung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 Satz 1 im Wechselunterricht statt. Gibt die oberste Gesundheitsbehörde nach § 2a Abs. 3 bekannt, dass der Inzidenzwert von 165 im jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landkreises oder der kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen überschritten wurde, sind ab dem übernächsten Tag nur noch Präsenzveranstaltungen nach Satz 2 Nr. 1 zulässig, die in einer an die Raumgröße angepassten, verkleinerten Gruppe unter ständiger Wahrung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 Satz 1 im Wechselunterricht stattfinden müssen. § 33 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.(3) Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 3 sind insbesondere1. Jugendbildungseinrichtungen,2. Einrichtungen der Kinder- und Jugenderholung,3. Selbstversorgerhäuser und gleichartige Unterbringungsformen sowie4. die Landessportschule Bad Blankenburg.

§ 35

Freizeitsport, organisierter Sportbetrieb, Leistungs- und Profisport

§ 35 Freizeitsport, organisierter Sportbetrieb, Leistungs- und Profisport(1) Der Freizeitsport und der organisierte Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und nicht öffentlichen Sportanlagen sowie unter freiem Himmel außerhalb von Sportanlagen sind untersagt.(2) Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1 sind1. der Individualsport ohne Körperkontakt unter freiem Himmel, insbesondere Reiten, Tennis, Golf, Leichtathletik, Schießsport und Radsport unter Beachtung der Kontaktbeschränkung des § 11,2. der kontaktlose Sportbetrieb von Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres in Gruppen von bis zu fünf Kindern unter freiem Himmel auf allen öffentlichen und nicht öffentlichen Sportanlagen sowie unter freiem Himmel außerhalb von Sportanlagen,3. der Trainingsbetriebs von Schülern in den Spezialgymnasien für Sport in Trägerschaft des Landes,4. der Trainings- und Wettkampfbetrieb von Profisportvereinen, Kaderathleten der olympischen, paralympischen, deaflympischen und nichtolympischen Sportarten sowie Kaderathleten des Bundes und des Landes von Special Olympics Deutschland sowie5. der Sportunterricht nach den Lehr-, Ausbildungs- und Studienplänen.Abweichend von § 6 Abs. 3 besteht während der Sportausübung keine Pflicht zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder qualifizierten Gesichtsmaske. Der Sportbetrieb nach Satz 1 Nr. 2 darf nur stattfinden, wenn die den Sportbetrieb anleitenden Personen vor Beginn des jeweiligen Sportbetriebs ein negatives Ergebnis eines Selbsttests nach § 10, eines Antigenschnelltests oder eines PCR-Tests vorweisen können. Der Antigenschnelltest oder der PCR-Test nach Satz 3 darf zu Beginn des jeweiligen Sportbetriebs nicht länger als 24 Stunden zurückliegen.(3) Abweichend von § 49 Abs. 1 Satz 2 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO sind Profisportvereine im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Nr. 4 Buchst a ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO Vereine im Sinne des Vereinsrechts und aus Sportvereinen ausgegliederte Profi- oder Semiprofisportabteilungen, die als juristische Personen des Privatrechts organisiert sind, und die am Lizenzspielbetrieb der 1. bis 3. Liga in einer Spielsportart im professionellen und semiprofessionellen Bereich oder am Spielbetrieb der 4. Liga im Männerfußball teilnehmen.(4) Sportveranstaltungen mit Zuschauern sind untersagt.

§ 36

Weitergehende Anordnungen

§ 36 Weitergehende AnordnungenWeitergehende Anordnungen der nach § 2 Abs. 3 ThürlfSGZustVO zuständigen Behörden abweichend von dieser Verordnung bleiben unberührt. Die weiteren Einzelheiten bleiben der Festlegung im Erlasswege durch die oberste Gesundheitsbehörde vorbehalten.

§ 37

Modellprojekte

§ 37 Modellprojekte(1) Für das Gebiet oder ein Teilgebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt kann, sofern ein Inzidenzwert von 100 nicht überschritten wird, die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO jeweils zuständige Behörde Ausnahmen und Abweichungen von § 3, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 2 bis 5, § 22 Abs. 3 oder § 25 Abs. 2 Satz 1 im Rahmen eines Modellprojekts zulassen. Modellprojekte nach Satz 1 müssen1. der Untersuchung der Entwicklung des Infektionsgeschehens und2. der diskriminierungsfreien Erprobung von Corona-Testkonzepten sowie von digitalen Systemen zur datenschutzkonformen Verarbeitung von personenbezogenen Daten und ihrer Übermittlung an die zuständige Behörde zur kurzfristigen und vollständigen Kontaktnachverfolgungdienen und sind zeitlich zu befristen. Die Befristung darf eine Dauer von 14 Tagen nicht überschreiten.(2) Modellprojekte nach Absatz 1 sind mit Zustimmung der obersten Gesundheitsbehörde zulässig.(3) Die oberste Gesundheitsbehörde kann ihre Zustimmung davon abhängig machen, dass das Modellprojekt wissenschaftlich begleitet wird.(4) Modellprojekte nach Absatz 1 setzen weiter voraus, dass im jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zu Beginn des Modellprojekts die Sieben-Tage-Inzidenz den Wert von 100 an fünf aufeinander folgenden Werktagen unterschreitet; bei dieser Inzidenz können auch branchenweite Modellprojekte zugelassen werden. Die oberste Gesundheitsbehörde kann ihre Zustimmung widerrufen, wenn nach Beginn des Modellprojekts der Wert der Sieben-Tage-Inzidenz nach Satz 1 signifikant überschritten wird; in diesem Fall ist das Modellprojekt unverzüglich zu beenden. Das Modellprojekt endet spätestens einen Tag nach dem Widerruf nach Satz 2. Der Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung ist öffentlich bekannt zu machen.

§ 38

Modellprojekte im Bereich Bildung, Jugend und Sport

§ 38 Modellprojekte im Bereich Bildung, Jugend und Sport(1) Für das Gebiet oder ein Teilgebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt kann die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO jeweils zuständige Behörde Ausnahmen und Abweichungen von § 34 Abs. 1 oder § 35 im Rahmen eines Modellprojekts zulassen. Modellprojekte nach Satz 1 müssen1. der Untersuchung der Entwicklung des Infektionsgeschehens und2. der diskriminierungsfreien Erprobung von Corona-Testkonzepten sowie von digitalen Systemen zur datenschutzkonformen Verarbeitung von personenbezogenen Daten und ihrer Übermittlung an das Gesundheitsamt zur kurzfristigen und vollständigen Kontaktnachverfolgungdienen und sind zeitlich zu befristen. Die Befristung darf eine Dauer von 14 Tagen nicht überschreiten.(2) Modellprojekte nach Absatz 1 sind mit Zustimmung des für Bildung, Jugend und Sport zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit der obersten Gesundheitsbehörde zulässig. Die Zustimmung nach Satz 1 erfordert die vorherige Anhörung des Landesdatenschutzbeauftragten.(3) Die oberste Gesundheitsbehörde kann ihr Einvernehmen davon abhängig machen, dass das Modellprojekt wissenschaftlich begleitet wird.(4) Modellprojekte nach Absatz 1 setzen voraus, dass im jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zu Beginn des Modellprojekts der Inzidenzwert von 100 an fünf aufeinander folgenden Werktagen unterschritten wird. Die oberste Gesundheitsbehörde kann ihr Einvernehmen widerrufen, wenn nach Beginn des Modellprojekts der Wert der Sieben-Tage-Inzidenz nach Satz 1 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird; in diesem Fall widerruft das für Bildung, Jugend und Sport zuständige Ministerium seine Zustimmung für den übernächsten Tag ab der Überschreitung des Inzidenzwerts nach Satz 2 und das Modellprojekt ist durch den Landkreis oder die kreisfreie Stadt ab diesem Zeitpunkt zu beenden. Der Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung ist öffentlich bekannt zu machen.

§ 39

Regionalisierung, Stufenplan

§ 39 Regionalisierung, Stufenplan(1) Für das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt kann, sofern ein Inzidenzwert von 100 an fünf aufeinander folgenden Werktagen unterschritten wird, die jeweils nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde Abweichungen von den Bestimmungen des Zweiten und Dritten Abschnitts zur schrittweisen Öffnung zulassen, sofern sie die Maßgaben des jeweils von der Landesregierung beschlossenen Orientierungsrahmens und des Stufenplans unter Beachtung der aktuellen Entwicklungen des Infektionsgeschehens und der wissenschaftlichen Erkenntnisse einhalten.(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung der obersten Gesundheitsbehörde; die Zustimmung kann von Auflagen oder Bedingungen abhängig gemacht werden. Werden Abweichungen von Maßnahmen des Dritten Abschnitts zugelassen, ergeht die Zustimmung nach Satz 1 von dem für Bildung, Jugend und Sport zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit der obersten Gesundheitsbehörde.

§ 40

Ordnungswidrigkeiten

§ 40 Ordnungswidrigkeiten(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 IfSG und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung. Ordnungswidrigkeiten nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes bleiben unberührt.(2) Ordnungswidrigkeiten werden nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet.(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32 und 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a IfSG handelt, wer1. vorsätzlich entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 den vorgeschriebenen Mindestabstand nicht einhält,2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 1 als verantwortliche Person Infektionsschutzregeln nicht einhält oder vorgeschriebene Vorkehrungen und Maßnahmen nicht trifft; ausgenommen sind Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen nach § 8,3. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und 5 als verantwortliche Person ein ordnungsgemäßes Infektionsschutzkonzept nicht erstellt oder nicht vorhält,4. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 3 keine Mund-Nasen-Bedeckung oder keine dem § 6 Abs. 1 oder 2 jeweils entsprechende Mund-Nasen-Bedeckung, ohne dass eine Ausnahme nach § 6 Abs. 6 vorliegt, oder entgegen § 6 Abs. 4 keine qualifizierte Gesichtsmaske oder keine dem § 6 Abs. 2 Satz 1 entsprechende qualifizierte Gesichtsmaske verwendet, ohne dass eine Ausnahme nach § 6 Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 6 vorliegt,5. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 sich als ansteckungsverdächtige Person im Sinne des § 9 Abs. 1 bis zu einer behördlichen Entscheidung oder bis zur Übermittlung des Testergebnisses eines PCR-Tests außerhalb ihrer Wohnung oder Unterkunft aufhält, physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen nicht vermeidet oder sich nicht unverzüglich absondert, ohne dass eine Ausnahme nach § 9 Abs. 3 bis 5 vorliegt,6. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 Abs. 3 sich im öffentlichen Raum mit mehr oder anderen als den zugelassenen Personen gemeinsam im Sinne des § 11 Abs. 1 aufhält, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung zugelassen ist,7. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 als verantwortliche Person eine untersagte Veranstaltung durchführt, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung zugelassen ist,8. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Abs. 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach § 15 Abs. 2 Satz 2 vorliegt, als anmeldende, anzeigende oder verantwortliche Person nicht dafür sorgt, dass die Infektionsschutzregeln nach § 14 Abs. 2, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 3, eingehalten werden,9. vorsätzlich entgegen § 14 Abs. 2 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach § 15 Abs. 2 Satz 2 vorliegt, den Mindestabstand zu anderen Teilnehmern oder Dritten nicht durchgängig wahrt,10. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Abs. 2 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach § 15 Abs. 2 Satz 2 vorliegt, keine Mund-Nasen-Bedeckung verwendet, soweit keine Ausnahme nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 oder § 6 Abs. 6 zugelassen ist,11. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach § 15 Abs. 2 Satz 2 vorliegt, es als anmeldende, anzeigende oder verantwortliche Person unterlässt, dafür Sorge zu tragen, dass Versammlungen mit mehr als den nach § 14 Abs. 3 zugelassenen Teilnehmern, soweit keine Ausnahme nach § 14 Abs. 4 zugelassen wurde,12. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 16 Abs. 3 Nr. 2 bei einer religiösen oder weltanschaulichen Veranstaltung oder religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkunft keine qualifizierte Gesichtsmaske auch am Sitz- oder Stehplatz verwendet,13. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 17 Abs. 2 Satz 1 als verantwortliche Person gemeinsame Aufenthalte, Veranstaltungen oder Zusammenkünfte zur Teilnahme an einer Bestattung mit mehr als 35 Personen durchführt,14. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 17 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 als verantwortliche Person standesamtliche Eheschließungen mit mehr als 35 Personen durchführt,15. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 2 als Fahrgast oder Kontroll- oder Servicepersonal keine qualifizierte Gesichtsmaske verwendet,16. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 20 Abs. 2 Satz 1 als verantwortliche Person Gaststätten nicht schließt, oder geschlossen hält, soweit keine Ausnahme nach § 20 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 vorliegt,17. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 20 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 4 als verantwortliche Person den Gaststättenbetrieb im Außenbereich für Gäste zulässt ohne die Kontaktnachverfolgung zu gewährleisten,18. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 21 Abs. 2 Satz 1 als verantwortliche Person entgeltliche Übernachtungsangebote für nicht notwendige Zwecke zur Verfügung stellt,19. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 21 Abs. 2 Satz 2 Übernachtungsangebote für touristische Zwecke zur Verfügung stellt,20. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 21 Abs. 2 Satz 3 Übernachtungsangebote für andere, nicht nach § 21 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 5 zulässige Zwecke nicht schließt oder geschlossen hält,21. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 21 Abs. 3 als verantwortliche Person gastronomische Bereiche seines Beherbergungsbetriebs auch anderen als den zugelassenen Übernachtungsgästen zur Verfügung stellt,22. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 21 Abs. 4 als verantwortliche Person Reisebusveranstaltungen zu touristischen Zwecken anbietet oder erbringt,23. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 21 Abs.5 Satz 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 4 als verantwortliche Person Campingplätze, Ferienhäuser und -Wohnungen oder vergleichbare Angebote öffnet ohne eine Kontaktnachverfolgung zu gewährleisten,24. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Abs. 4 als verantwortliche Person nicht dafür sorgt, dass die Kundenbegrenzung in den Geschäfts- und Betriebsräumen eingehalten werden,25. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Abs. 2 Satz 1 als verantwortliche Person körpernahe Dienstleistungen erbringt, erbringen lässt, anbietet oder anbieten lässt, ohne ein angepasstes Infektionsschutzkonzept nach § 23 Abs. 2 Satz 1 erstellt zu haben,26. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 4 als verantwortliche Person keine Kontaktnachverfolgung gewährleistet,27. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Abs. 3 ohne vorheriges negatives Testergebnis Dienstleistungen erbringt oder Angebote zur Verfügung stellt,28. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 24 Abs. 1 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Satz 1 als verantwortliche Person Blut- und Plasmaspendedienste durchführt, ohne ein angepasstes Infektionsschutzkonzept erstellt zu haben,29. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 25 Abs. 2 Satz 1 als verantwortliche Person Einrichtungen, Dienstleistungen und Angebote der Freizeitgestaltung nicht schließt oder geschlossen hält, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung zugelassen ist,30. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 25 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 4 als verantwortliche Person keine Kontaktnachverfolgung gewährleistet,31. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 25 Abs. 4 Satz 1 und 2 als verantwortliche Person Fahr- oder Flugschulen betreibt, ohne ein angepasstes Infektionsschutzkonzept erstellt zu haben,32. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 25 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 4 als verantwortliche Person beim Betrieb von Fahr- oder Flugschulen keine Kontaktnachverfolgung gewährleistet,33. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 25 Abs. 4 Satz 4 im Unterrichtung und in der praktischen Ausbildung von Fahr- oder Flugschulen oder bei Führer- und Flugscheinprüfungen keine qualifizierte Gesichtsmaske verwendet,34. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 25 Abs. 5 Satz 1 als verantwortliche Person nicht dafür sorgt, dass die Anzahl der zulässigen Besucher nicht überschritten wird oder entgegen § 25 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 4 als verantwortliche Person keine Kontaktnachverfolgung gewährleistet,35. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 27 Abs. 2 als verantwortliche Person Fitnessstudios oder Saunen sowie jeweils ähnliche Einrichtungen oder Angebote nicht schließt oder geschlossen hält, soweit keine Ausnahme nach § 27 Abs. 2 vorliegt,36. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 28 Abs. 2 als verantwortliche Person Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder sowie Thermen nicht schließt oder nicht geschlossen hält, soweit keine Ausnahme nach § 28 Abs. 2 vorliegt,37. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 29 Abs. 2 als verantwortliche Person Veranstaltungen, Dienstleistungen und Einrichtungen nicht schließt oder geschlossen hält, anbietet oder zur Verfügung stellt,38. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 30 Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person in Einrichtungen und Angeboten nach § 30 kein Infektionsschutzkonzept erstellt oder entgegen § 30 Abs. 1 Satz 2 als verantwortliche Person das Infektionsschutzkonzept nach Erstellung oder Änderung nicht der zuständigen Behörde vorlegt,39. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 30 Abs. 2 als verantwortliche Person die Besuchsregelungen nicht umsetzt oder beachtet, ohne dass eine Ausnahme nach § 30 Abs. 3 vorliegt,40. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 30 Abs. 4 als Besucher nach § 30 Abs. 4 Satz 1 keine Atemschutzmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder als Person nach § 30 Abs. 4 Satz 2 und 3 keine Atemschutzmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder keine qualifizierte Gesichtsmaske verwendet,41. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 30 Abs. 9 Satz 1 als verantwortliche Person eine Tagespflegeeinrichtung bei Überschreitung der maßgeblichen Sieben-Tage-Inzidenz nicht schließt oder nicht geschlossen hält, ohne dass eine Ausnahme nach § 30 Abs. 9 Satz 2 oder 5 vorliegen,42. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 32 Abs. 2 als verantwortliche Person oder als Besucher die Betretungsverbote nicht beachtet, ohne dass eine Ausnahme nach § 32 Abs. 3 vorliegt,43. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 33 Abs. 1 als verantwortliche Person Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung für den Präsenzunterricht oder Präsenzbetrieb nicht schließt, nicht geschlossen hält oder im Präsenzbetrieb betreibt oder Präsenzunterricht zulässt, ohne dass eine Ausnahme nach § 33 Abs. 2 vorliegt.(4) Die verantwortliche Person nach Absatz 3 bestimmt sich nach § 5 Abs. 2.(5) Die zuständigen Behörden bestimmen sich nach § 6 Nr. 2 ThürlfSGZustVO.

§ 46

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 46 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. April 2021 in Kraft und mit Ablauf des 3. Juni 2021 außer Kraft.

§ 7

Arbeitsschutz

§ 7 ArbeitsschutzArbeitgeber im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbSchG sind verpflichtet, soweit die Betriebe nicht nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu schließen sind, ein hohes Niveau des Arbeitsschutzes zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 2 ArbSchG zu gewährleisten. Sie haben die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und die betriebliche Pandemieplanung unter Beachtung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel in der Fassung vom 20. August 2020 (GMBl. Nr. 24 S. 484), geändert durch Bekanntmachung vom 29. Januar 2021 (GMBl. Nr. 11 S. 227),1) anzupassen. Im Rahmen der Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung und der Ableitung der erforderlichen Maßnahmen hat auch die Anpassung der bestehenden betrieblichen Infektionsschutzkonzepte zu erfolgen. Zu den Maßnahmen gehört auch die Gewährung der Ausführung von Tätigkeiten in einer Wohnung oder die Gewährung von mobilem Arbeiten.

§ 9

Absonderungspflicht für ansteckungsverdächtige Personen

§ 9 Absonderungspflicht für ansteckungsverdächtige Personen(1) Als Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG gelten Personen,1. die Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten und entsprechend den jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei SARS-CoV-2-Infektionen1a als enge Kontaktperson einzustufen sind,2. denen ein Antigenschnelltest nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 ein positives Ergebnis hinsichtlich einer möglichen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 anzeigt,3. die erkennbare Symptome einer COVID-19-Erkrankung zeigen und bei denen ein Arzt, eine sonst befugte Stelle oder die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde einen PCR-Test durchgeführt, veranlasst oder angeordnet hat,4. denen ein nach Nummer 3 oder aus sonstigen Gründen durchgeführter PCR-Test ein positives Testergebnis anzeigt.(2) Personen nach Absatz 1 sind verpflichtet,1. sich bis zu einer behördlichen Entscheidung oder bis zur Übermittlung des Testergebnisses eines PCR-Tests nicht außerhalb ihrer Wohnung oder Unterkunft aufzuhalten und physisch-soziale Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden und sich unverzüglich abzusondern (Absonderung),2. die jeweils ansteckungsverdächtigen Umstände nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 unverzüglich der für ihren Wohnort beziehungsweise ihren derzeitigen Aufenthaltsort nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde anzuzeigen,3. bestehende oder auftretende erkennbare Symptome einer COVID-19-Erkrankung unverzüglich der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde mitzuteilen.(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 besteht keine Pflicht zur Absonderung für1. asymptomatisch geimpfte Personen und asymptomatisch genesene Personen mit Ausnahme von Patienten in medizinischen Einrichtungen für die Dauer des Aufenthalts sowie2. Personen, die unter adäquaten Schutzmaßnahmen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Personen in Einrichtungen der Pflege oder des Gesundheitswesens behandelt oder gepflegt haben und nach den jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts nicht als ansteckungsverdächtig eingestuft werden.(4) Die Pflicht zur Absonderung nach Absatz 2 Nr. 1 ist unterbrochen für die Dauer1. der Durchführung eines PCR-Tests,2. einer unaufschiebbaren ärztlichen Behandlung,3. einer rechtsverbindlichen gerichtlichen oder behördlichen Ladung oder Anordnung,Die Unterbrechung der Pflicht zur Absonderung tritt in den Fällen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 erst ein, nachdem die absonderungspflichtige Person die Teststelle, den Arzt, die medizinische Einrichtung, das Gericht oder die Behörde über ihre Pflicht zur Absonderung unterrichtet hat.(5) In den Fällen des Absatzes 1 entfällt die Pflicht zur Absonderung nach Absatz 2 Nr. 11. ab dem Zeitpunkt, zu dem die Pflicht zur Absonderung behördlich aufgehoben, verkürzt oder sonst abgeändert wird, oder2. spätestens nach Ablauf von 14 Tagen, sofern die nach § 2 Abs. 3 ThürlfSGZustVO zuständige Behörde der absonderungspflichtigen Person vorher keine Entscheidung bekannt gegeben hat.Die Pflicht zur Absonderung nach Absatz 2 Nr. 1 entfällt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ferner, wenn das Testergebnis eines PCR-Tests negativ ist.(6) Soweit nicht bereits nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst, t und Satz 2, § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 bis 3 Satz 1 IfSG eine namentliche Meldepflicht an die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde besteht, ist auch jeder, der einen Antigenschnelltest durchführt oder eine von der durchführenden Person beauftragte Person verpflichtet, die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch über das positive Ergebnis des Antigenschnelltests zu unterrichten. Die nach dem Infektionsschutzgesetz oder nach Satz 1 meldepflichtigen Personen sind auch verpflichtet,1. die mit positivem Ergebnis getesteten Personen zu belehren über ihre Verpflichtungen zura) Absonderung nach Absatz 2 Nr. 1,b) Anzeige der ansteckungsverdächtigen Umstände an die jeweils zuständige Behörde nach Absatz 2 Nr. 2,c) Mitteilung von bestehenden oder auftretenden erkennbaren Symptomen einer COVID-19-Erkrankung an die jeweils zuständige Behörde nach Absatz 2 Nr. 3, sowie 2. die Durchführung der Belehrungen nach Nummer 1 schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und auf Verlangen der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorzulegen; § 3 Abs. 4 Satz 1 bis 4 und 6 gilt entsprechend.(7) Die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörden prüfen jeweils die Anzeigen nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 und die Meldungen nach dem Infektionsschutzgesetz beziehungsweise nach Absatz 6 unverzüglich und ordnen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die erforderlichen besonderen Schutzmaßnahmen aufgrund der §§ 28 bis 31 IfSG an; insbesondere bei einem positiven Ergebnis eines Antigenschnelltests oder PCR-Tests oder bei behördlicher Anordnung eines PCR-Tests entscheidet die Behörde über die Pflicht zur Absonderung und deren Dauer durch schriftlichen Bescheid und teilt dies der absonderungspflichtigen Person falls möglich fernmündlich oder elektronisch vorab mit. Ermessensleitend sind grundsätzlich die aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Kontaktpersonenmanagement. Abweichungen von den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sind in der Akte und in der Entscheidung zu dokumentieren.(8) Alle melde- oder belehrungspflichtigen Personen im Sinne des Absatzes 6 sind verpflichtet, auf Verlangen der getesteten Person das negative Ergebnis eines Antigenschnelltests und den konkreten Zeitpunkt der Testung schriftlich oder elektronisch zu bescheinigen sowie diese Bescheinigung auszuhändigen. Inhalt und Form der Bescheinigung bleiben der näheren Bestimmung der oberen Gesundheitsbehörde vorbehalten.

§ 2a

Verfahren bei inzidenzabhängigen Regelungen, Zuständigkeiten, Anwendungsbereich

§ 2a Verfahren bei inzidenzabhängigen Regelungen, Zuständigkeiten, Anwendungsbereich(1) Ist nach § 28b IfSG oder dieser Verordnung die Geltung von Regelungen an einen bestimmten Schwellenwert der Sieben-Tage-Inzidenz für eine bestimmte Anzahl von aufeinanderfolgenden Tagen (Inzidenzwert) geknüpft,1. gelten im jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landkreises oder der kreisfreien Stadt die von der Regelung verfügten Maßnahmen ab dem übernächsten Tag, wenn in dem jeweiligen Landkreis oder der jeweiligen kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die vom Robert Koch-Institut im Internet veröffentlichte Sieben-Tage-Inzidenz den für die jeweilige Regelung maßgeblichen Schwellenwert überschreitet,2. treten im jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landkreises oder der kreisfreien Stadt die von der Regelung verfügten Maßnahmen ab dem übernächsten Tag außer Kraft, wenn in dem jeweiligen Landkreis oder der jeweiligen kreisfreien Stadt an fünf aufeinander folgenden Werktagen die vom Robert Koch-Institut im Internet veröffentlichte Sieben-Tage-Inzidenz den für die jeweilige Regelung maßgeblichen Schwellenwert unterschreitet; maßgeblich für die Zählung ist der Tag nach Eintreten der Maßnahmen nach § 28b Abs. 2 Satz 1 IfSG sowie nach dieser Verordnung.(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte geben für ihren jeweils örtlichen Zuständigkeitsbereich als nach § 2 Abs. 3 ThürlfSGZustVO zuständige Behörde ortsüblich bekannt, wenn ein bundesrechtlich bestimmter Inzidenzwert an drei aufeinander folgenden Tagen überschritten oder an fünf aufeinander folgenden Werktagen unterschritten wird.(3) Die oberste Gesundheitsbehörde gibt als zuständige Behörde nach § 28b Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 7 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 IfSG auf ihrer Internetseite die Tage bekannt, ab denen die jeweiligen Maßnahmen nach § 28b Abs. 1 und 3 IfSG in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt gelten.(4) Zuständige Behörde nach § 28b Abs. 3 Satz 4 IfSG ist die jeweils für die Bildungseinrichtungen zuständige oberste Dienstbehörde.(5) Zuständige Behörde nach § 28b Abs. 7 IfSG ist das Landesamt für Verbraucherschutz.

§ 10a

Geimpfte Personen und genesene Personen

§ 10a Geimpfte Personen und genesene PersonenSoweit ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 als verpflichtende Voraussetzung für1. den Zutritt zu einem Geschäft oder einer Einrichtung,2. die Teilnahme an einer Veranstaltung, an einer Zusammenkunft oder am Präsenzunterricht der allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen einschließlich der Hort- und Notbetreuung, Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder ähnlichen Einrichtungen oder3. die Inanspruchnahme einer Dienstleistungbestimmt ist, entfällt diese Pflicht für geimpfte Personen oder genesene Personen. Der entsprechende Nachweis der Impfung oder der Genesung ist zu führen.

§ 33a

Hochschulen

§ 33a Hochschulen(1) An den an Hochschulen durchzuführenden Hochschulprüfungen, staatlichen und kirchlichen Prüfungen sowie an den für den Hochschulzugang oder die Hochschulzulassung erforderlichen Eignungs- oder Eingangsprüfungen, Eignungsfeststellungsverfahren, Auswahlverfahren für zulassungsbeschränkte Studiengänge oder Studierfähigkeitstests dürfen nur Personen teilnehmen, die entweder ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 bis 7 nachweisen oder geimpfte Personen oder genesene Personen sind. Satz 1 gilt nicht, soweit die Hochschule mit anderen Maßnahmen den Infektionsschutz der Teilnehmenden entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und den Hygiene- und Infektionsschutzkonzepten der Hochschule sicherstellen kann.(2) Hochschulen im Sinne des Absatzes 1 sind die Hochschulen des Landes nach § 1 Abs. 2 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149) in der jeweils geltenden Fassung und die nichtstaatlichen Hochschulen nach § 1 Abs. 4 ThürHG.

§ 34a

Schulen und Kindertageseinrichtungen

§ 34a Schulen und Kindertageseinrichtungen(1) Gibt die oberste Gesundheitsbehörde nach § 2a Abs. 3 bekannt, dass der Inzidenzwert von 100 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen überschritten wurde, findet abweichend von der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb ab dem übernächsten Tag an allen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen im Zuständigkeitsbereich des betroffenen Landkreises oder der betroffenen kreisfreien Stadt ausschließlich Wechselunterricht, auch in der Primarstufe, statt. Der Unterricht findet in einer an die Raumgröße angepassten verkleinerten Gruppe unter ständiger Wahrung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 Satz 1 statt. In den Gruppen nach Satz 2 können verschiedene Lehrkräfte, Erzieher und Sonderpädagogische Fachkräfte eingesetzt werden. Der Wechselunterricht soll grundsätzlich im wöchentlichen Wechsel der Gruppen erfolgen. Die zur Durchführung des Wechselunterrichts nach Satz 1 erforderliche Internats- und Wohnheimunterbringung ist zulässig. Für die Schüler der Klassenstufen 1 bis 6 sowie der Förderschule ist eine Notbetreuung entsprechend § 43 Abs. 1 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO einzurichten, zu der Schüler nach § 43 Abs. 2 und 3 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO Zugang haben. Für Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 und Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Kindergartengesetzes vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276) in der jeweils geltenden Fassung gelten die §§ 15 bis 19a ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO.(2) Gibt die oberste Gesundheitsbehörde nach § 2a Abs. 3 bekannt, dass der Inzidenzwert von 165 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen überschritten wurde, finden ab dem übernächsten Tag die §§ 20 und 42 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO Anwendung. Die Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege sind zu schließen. Im Fall des Satzes 2 ist eine Notbetreuung nach § 20 Abs. 1 und 2 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO einzurichten, zu der Kinder nach § 20 Abs. 3 und 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO Zugang haben. Die Durchführung von Präsenzunterricht an allen allgemein bildenden Schulen und berufsbildenden Schulen ist grundsätzlich untersagt. Abweichend von Satz 4 findet an den Förderschulen sowie in den Abschlussklassen Präsenzunterricht nach § 42 Abs. 3 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO statt. Die zur Durchführung des Präsenzunterrichts nach Satz 5 erforderliche Internats- und Wohnheimunterbringung ist zulässig. Für Schüler der Klassenstufen 1 bis 6 sowie der Förderschulen ist eine Notbetreuung nach § 43 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO einzurichten, zu der Schüler nach § 43 Abs. 2 und 3 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO Zugang haben.(3) Abschlussklassen im Sinne des Absatzes 2 Satz 5 sind1. die Klassenstufe 4 an der Grund-, Gemeinschafts- und Förderschule,2. die Klassenstufen 9 und 10 an der Gemeinschafts-, Regel-, Förder- und Gesamtschule zum Erwerb des Hauptschul-, des qualifizierenden Hauptschul- und des Realschulabschlusses,3. die Einführungs- und Qualifikationsphase am Gymnasium, an der Gemeinschaftsschule, an der Gesamtschule sowie am Kolleg zur Erlangung der allgemeinen Hochschulreife, mit Ausnahme der Klassenstufe 11 an der Gemeinschaftsschule nach § 4 Abs. 8 des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238) in der jeweils geltenden Fassung, an der integrierten Gesamtschule und am Kolleg, sowie4. an berufsbildenden Schulen die Klassen des letzten Ausbildungsjahres und die Klassen, in denen Abschlussprüfungen stattfinden, sowie an beruflichen Gymnasien die Klassenstufen 12 und 13.(4) Vom Präsenzunterricht an Förderschulen nach Absatz 2 Satz 5 sind auch Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht und Schüler mit besonderem Unterstützungsbedarf umfasst.

§ 34b

Testungen in der Schule und Betretungsverbot

§ 34b Testungen in der Schule und Betretungsverbot(1) Unabhängig von einem Schwellenwert dürfen nur die Schüler am Präsenzunterricht, an der Betreuung im Schulhort oder an der Notbetreuung teilnehmen, die in der Schule unter Aufsicht zweimal wöchentlich eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis durchgeführt haben. Dies gilt für alle Schüler, denen ein konkretes Testangebot unterbreitet wurde. Einer Testung nach Satz 1 steht gleich:1. der Nachweis eines PCR-Tests mit negativem Ergebnis, der nicht älter als 48 Stunden ist, oder2. eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 8 über ein negatives Testergebnis eines durchgeführten Antigenschnelltests, der nicht länger als 24 Stunden zurückliegt.Die Sätze 1 bis 3 gelten für das an der Schule tätige pädagogische Personal entsprechend. Für das sonstige unterstützende Personal nach den §§ 35 und 35a ThürSchulG und alle an der Schule tätigen Personen mit unmittelbarem Kontakt zu anderen Beteiligten gelten die Sätze 1 bis 3 für die Präsenz in der Schule mit der Maßgabe, dass die Testung außerhalb der Schule und ohne Aufsicht vorgenommen werden kann und die Person versichert, dass das Testergebnis negativ ausgefallen ist.(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist Schülern, die sich keiner Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unterziehen wollen, die Erbringung der für den Erwerb des angestrebten Abschlusses notwendigen Leistungsnachweise und die Teilnahme an den Abschlussprüfungen in der Schule zu ermöglichen. Die Schulen stellen hierzu separat Räumlichkeiten und Aufsichtspersonal zur Verfügung.(3) Das pädagogische Personal beaufsichtigt die Durchführung der Testung nach Absatz 1 Satz 1. Selbsttests sind unter Beachtung der Anwendungshinweise und mit besonderer Sorgfalt und Umsicht durchzuführen.(4) Schüler, deren Testung nach Absatz 1 Satz 1 ein positives Testergebnis aufweist, sind durch das betreuende pädagogische Personal unverzüglich zu isolieren. Für minderjährige Schüler ist die Abholung durch berechtigte Personen unverzüglich zu veranlassen. Soweit eine durchgeführte Testung nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 4 oder 5ein positives Testergebnis ausweist, besteht für die getestete Person die Verpflichtung, unverzüglich einen PCR-Test durchführen zu lassen. Die Schulleitung oder die von ihr beauftragten Personen sind verpflichtet, die Sorgeberechtigten oder die volljährigen Schüler auf die Verpflichtung nach Satz 3 hinzuweisen.(5) Für alle Schüler, die nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, findet häusliches Lernen nach den Vorgaben des § 29 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO statt. Dies gilt auch für die Schüler, die sich keiner Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unterziehen.(6) Zum Zwecke der Durchführung der Testung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Verarbeitung folgender personenbezogener Daten von Schülern und deren Sorgeberechtigten durch die Schulleitung und von dieser beauftragtem Personal der Schule zulässig:1. Name und Vorname des Schülers,2. Geburtsdatum des Schülers,3. Ergebnis der Testung,4. Name und Vorname der Sorgeberechtigten,5. eine Telefonnummer der Sorgeberechtigten.Die Datenverarbeitung nach § 9 IfSG bleibt unberührt.(7) Zum Zwecke der Durchführung der Testung nach Absatz 1 Satz 4 oder 5 in Verbindung mit Satz 1 ist durch die Schulleitung und von dieser beauftragtem Personal der Schule die Verarbeitung folgender personenbezogener Daten des getesteten Personals zulässig:1. Name und Vorname,2. Geburtsdatum,3. Ergebnis der Testung.Die Datenverarbeitung nach § 9 IfSG bleibt unberührt.(8) Zum Zwecke der Feststellung eines Ausschlusses von der Testobliegenheit nach Absatz 1 Satz 1 oder nach Absatz 1 Satz 4 oder 5 in Verbindung mit Satz 1 aufgrund einer vollständigen Impfung oder einer Genesung nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ist durch die Schulleitung und von dieser beauftragtem Personal der Schule die Verarbeitung folgender personenbezogener Daten zulässig:1. Name und Vorname,2. Geburtsdatum,3. ärztliche Feststellung der Genesung nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 oder Vorliegen eines vollständigen Impfnachweises gegen das Coronavirus SARS-CoV-2.Die Datenverarbeitung nach § 9 IfSG bleibt unberührt.(9) Die personenbezogenen Daten nach den Absätzen 6 bis 8 dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig. Im Fall eines positiven Testergebnisses erfolgt eine Meldung der Schulleitung an das zuständige Gesundheitsamt entsprechend den Vorgaben nach den §§ 8 und 9 IfSG. Darüberhinausgehende Übermittlungen dieser Daten an Stellen außerhalb der jeweiligen Schule sind nicht zulässig.(10) Die Speicherung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit den Ergebnissen der Testung nach Absatz 1 in analoger oder digitaler Form in der Schule ist unter Beachtung der Vorgaben des Artikels 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.05.2018, S. 2) im Fall eines positiven Testergebnisses für die Dauer von vier Wochen und im Fall eines negativen Testergebnisses für die Dauer von einer Woche zulässig. Die anonymisierte Speicherung positiver und negativer Testergebnisse zu statistischen Zwecken ist zulässig. Die Speicherung der Daten nach Absatz 8 ist für die Dauer von sechs Monaten zulässig.

§ 1

Mindestabstand, Grundsätze

§ 1 Mindestabstand, Grundsätze(1) Wo immer möglich und zumutbar, ist ein Mindestabstand von wenigstens 1,5 Metern einzuhalten. Satz 1 gilt nicht für Angehörige des eigenen Haushalts und Angehörige eines weiteren Haushalts. Satz 2 gilt entsprechend für Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht. Ehegatten, eingetragene Lebenspartner oder Lebensgefährten gelten als ein Haushalt im Sinne dieser Verordnung, auch wenn sie in keiner häuslichen Gemeinschaft leben.(2) Jede Person ist außerdem angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen außer zu den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, auf ein Minimum zu reduzieren. Die Anzahl der Haushalte, aus denen die Kontaktpersonen stammen, sollen möglichst konstant und geringgehalten werden.(3) Auch bei privaten Zusammenkünften in geschlossenen Räumen sollen die Hygiene- und Abstandsregelungen umgesetzt und für ausreichend Belüftung gesorgt werden. Wo die Möglichkeit besteht, sollen die privaten Zusammenkünfte im Freien abgehalten werden.(4) Soweit in § 28b IfSG oder in dieser Verordnung das Erfordernis eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgesehen ist und soweit infektionsschutzrechtliche Vorschriften des Bundes nicht entgegenstehen, sind asymptomatische Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres von diesem Erfordernis ausgenommen.(5) Sofern die Möglichkeit besteht, sollen bei zulässigen Aufenthalten, Zusammenkünften und Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung, browserbasierte Webanwendungen oder Applikationen, insbesondere die Corona-Warn-App, für die Kontakterfassung genutzt werden, soweit nicht nach dieser Verordnung eine Kontaktnachverfolgung nach § 3 Abs. 4 vorgeschrieben ist.

§ 10

Selbsttest

§ 10 Selbsttest(1) Soweit in dieser Verordnung ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 als verpflichtende Voraussetzung für den Zutritt zu einem Geschäft oder einer Einrichtung, für die Teilnahme an einer Veranstaltung, einem Angebot oder einer Zusammenkunft einer insbesondere körpernahen Dienstleistung bestimmt ist, muss im Fall der Durchführung eines Selbsttests dieser durch die sich selbst testende Person vor Ort unter Beobachtung von Mitarbeitern oder von beauftragten Personen von Geschäften, Einrichtungen, Veranstaltern oder Dienstleistern durchgeführt werden. Soweit ein Selbsttest als Nachweis nach § 35 Abs. 1 Satz 4 erfolgt, ist die Durchführung durch eine anwesende erwachsene Person zu bestätigen.(2) Selbsttests sind jeweils mit größtmöglicher Sorgfalt unter Beachtung der medizinischen Anwendungshinweise und besonderer Umsicht zur Vermeidung körperlicher Schäden und Verletzungen oder seelischer Beeinträchtigungen durchzuführen. Auf Einhaltung der Hygiene bei der Durchführung des Selbsttests ist zu achten.(3) Einem negativen Ergebnis eines den Absätzen 1 und 2 entsprechenden Selbsttests gleichwertig sind1. das Testergebnis eines PCR-Tests oder2. eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 8,sofern die zugrundeliegende Testung nach Nummer 1 nicht länger als 48 Stunden oder nach Nummer 2 nicht länger als 24 Stunden zurückliegt.(4) Soweit ein nach Absatz 1 durchgeführter Selbsttest ein positives Testergebnis ausweist, besteht für die getestete Person die Verpflichtung, unverzüglich einen PCR-Test durchführen zu lassen.(5) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Coronavirus-Testverordnung vom 8. März 2021 (BAnzAT 09.03.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

§ 10a

Geimpfte Personen und genesene Personen

§ 10a Geimpfte Personen und genesene PersonenDie Bestimmungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung gelten hinsichtlich der Erleichterungen und Ausnahmen für geimpfte Personen und genesene Personen insbesondere für1. das in dieser Verordnung geregelte Erfordernis eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2,2. die Ausgangsbeschränkung nach § 19 dieser Verordnung,3. den gemeinsamen Aufenthalt, an dem ausschließlich geimpfte Personen oder genesene Personen teilnehmen,4. den gemeinsamen Aufenthalt, an dem sowohl geimpfte Personen oder genesene Personen als auch sonstige Personen teilnehmen, mit der Maßgabe, dass geimpfte Personen und genesene Personen bei der Ermittlung der Zahl der Teilnehmer unberücksichtigt bleiben.Der entsprechende Nachweis der Impfung oder der Genesung ist zu führen.

§ 11

Gemeinsamer Aufenthalt, Kontaktbeschränkung

§ 11 Gemeinsamer Aufenthalt, Kontaktbeschränkung(1) Der gemeinsame Aufenthalt umfasst jedes willentliche oder geduldete Zusammensein oder Zusammenkommen mehrerer Personen zu beliebigen Zwecken.(2) Der gemeinsame Aufenthalt ist stets zulässig mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht. Vorbehaltlich weiterer Ausnahmen in dieser Verordnung ist der gemeinsame Aufenthalt über Satz 1 hinaus1. in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen der Inzidenzwert von 100 überschritten wird, zusätzlich mit einer haushaltsfremden Person zulässig,2. in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen der Inzidenzwert von 100 nicht überschritten wird, zusätzlich in geschlossenen Räumen mit bis zu zwei oder unter freiem Himmel mit bis vier haushaltsfremden Personen zulässig,3. in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen der Inzidenzwert von 50 nicht überschritten wird, zusätzlich in geschlossenen Räumen mit bis zu fünf und unter freiem Himmel mit bis zu zehn haushaltsfremden Personen zulässig sowie4. in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen der Inzidenzwert von 35 nicht überschritten wird, zusätzlich in geschlossenen Räumen mit bis zu zehn haushaltsfremden Personen zulässig; für den gemeinsamen Aufenthalt unter freiem Himmel wird empfohlen, sich mit nicht mehr als zehn haushaltsfremden Personen aufzuhalten.Bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bleiben die zu den Personen nach den Sätzen 1 und 2 zugehörigen Kinder bei der Zählung unberücksichtigt. In den Fällen des Satzes 2 Nr. 2 ist der gemeinsame Aufenthalt zudem in fest organisierten, nicht geschäftsmäßigen und unentgeltlichen Betreuungsgemeinschaften zulässig, wenn die zu betreuenden Kinder das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nur Kinder aus höchstens zwei Haushalten betreut werden.

§ 12

Ausnahmen von den Kontaktbeschränkungen

§ 12 Ausnahmen von den KontaktbeschränkungenDie Kontaktbeschränkungen nach § 11 gelten nicht1. in Behörden, Dienststellen und Gerichten des Bundes und der Länder sowie Behörden und Dienststellen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie sonstigen Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, einschließlich der erforderlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung,2. für die Ausübung beruflicher, amtlicher und betrieblicher Tätigkeiten einschließlich der Mitwirkung in Mitarbeitervertretungen sowie der Gewerkschaften und Berufsverbände; die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt,3. für die Benutzung des öffentlichen Personenverkehrs und die Nutzung von Kraftfahrzeugen,4. für Sitzungen und Beratungen in den Kommunen und ihren Verbänden nach dem Thüringer Kommunalrecht sowie zur Vorbereitung und Durchführung der Kommunalwahlen nach den jeweiligen Wahlrechtsvorschriften, insbesondere für Sitzungen der kommunalen Wahlausschüsse und Aufstellungsversammlungen,5. für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge,6. für Versammlungen, Veranstaltungen, Zusammenkünfte, Sitzungen und Beratungen nach § 8 sowie den §§ 14 bis 16,7. für Lehrgänge und Maßnahmen nach § 33 Abs. 1 bis 3 sowie die erforderliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Flächen einschließlich erforderlicher Jagdausübung,8. für Aufenthalte im öffentlichen Raum zum Zweck der Berichterstattung durch Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderen Medien,9. für diejenigen Einrichtungen, Dienstleistungen, Angebote oder Veranstaltungen, die nach dieser Verordnung für den Publikumsverkehr geöffnet oder angeboten werden dürfen,10. für Gruppen einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO oder eines Angebots nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO sowie11. für Gruppen im Rahmen des Sportbetriebs nach § 35.

§ 13

Veranstaltungen

§ 13 Veranstaltungen(1) Öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen sind untersagt, soweit in dieser Verordnung keine Ausnahmen geregelt sind.(2) In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 nicht überschritten wird, kann eine Erlaubnis für die Durchführung von Veranstaltungen unter freiem Himmel bei der zuständigen Behörde nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO beantragt werden. Eine Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Veranstaltung insbesondere nach ihrem Gesamtgepräge, ihrer Organisation, dem geplanten Ablauf, der Dauer, der Anzahl der Teilnehmer, der Art und der auch überregionalen Herkunft der zu erwartenden Teilnehmer oder nach den räumlichen und belüftungstechnischen Verhältnissen am Veranstaltungsort unter besonderer Berücksichtigung des aktuellen SARS-CoV-2-Infektionsgeschehens am Veranstaltungsort in besonderem Maße geeignet ist, die Ausbreitung der Pandemie zu fördern, und soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht nicht vertretbar ist. Der Antrag nach Satz 1 ist mindestens zehn Werktage vor Veranstaltungsbeginn zu stellen. Die Veranstaltung nach Satz 1 darf nur stattfinden, wenn Veranstaltungsteilnehmer vor der Teilnahme ein negatives Testergebnis nach § 10 Abs. 1 oder 3 auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen.(3) In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 50 nicht überschritten wird, gilt Absatz 2 entsprechend für Veranstaltungen auch in geschlossenen Räumen. Die Kontaktnachverfolgung ist zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 findet Anwendung. Bei Veranstaltungen unter freiem Himmel entfällt die Pflicht zur Vorlage eines negativen Testergebnisses nach Absatz 2 Satz 4.(4) In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 35 nicht überschritten wird, sind Veranstaltungen zulässig, sofern diese mindestens zwei Werktage vor Veranstaltungsbeginn bei der zuständigen Behörde nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO angezeigt werden. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen.(5) Die oberste Gesundheitsbehörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite1a Hinweise für die Durchführung von Veranstaltungen nach den Absätzen 2 bis 4.

§ 14

Versammlungen

§ 14 Versammlungen(1) Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen sind zulässig. Eine öffentliche oder nicht öffentliche Versammlung nach Satz 1, soweit sie in geschlossenen Räumen mit mehr als 30 Personen stattfindet, muss der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde mindestens zwei Werktage vor Versammlungsbeginn angezeigt werden. Die Anmeldepflicht nach § 14 des Versammlungsgesetzes in der Fassung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789) in der jeweils geltenden Fassung für Versammlungen unter freiem Himmel bleibt unberührt. § 3 Abs. 2 und 3 Satz 1, § 4 Nr. 1 bis 3 und 5 sowie § 5 finden entsprechende Anwendung. Die anmeldende, anzeigende oder verantwortliche Person muss das Infektionsschutzkonzept nach § 5 für1. eine Versammlung unter freiem Himmel mit der Anmeldung,2. eine Versammlung in geschlossenen Räumen mit der Anzeigeder nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorlegen und dafür sorgen, dass die Infektionsschutzregeln nach Satz 4 und Absatz 2 eingehalten werden. Eine Kontaktnachverfolgung im Sinne des § 3 Abs. 4 ist nicht erforderlich.(2) In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen der Inzidenzwert von 100 überschritten wird, gilt bei Versammlungen nach Absatz 1, dass1. ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Teilnehmern oder Dritten durchgängig zu wahren und jeder Körperkontakt zu vermeiden ist,2. jeder Teilnehmer eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden hat, ausgenommen die Versammlungsleitung jeweils während ihrer Durchsagen und der jeweilige Redner während seines Redebeitrags,3. die Ansteckungsgefahr auf ein infektionsschutzrechtlich vertretbares Maß zu beschränken ist, insbesondere indema) Versammlungen unter freiem Himmel jeweils ortsfest und mit nicht mehr als 500 Teilnehmern undb) Versammlungen in geschlossenen Räumen mit nicht mehr als 50 Teilnehmern stattfinden dürfen.(3) Abweichend von der in Absatz 2 Nr. 3 geregelten Teilnehmerhöchstzahl verringert sich die zulässige Teilnehmerhöchstzahl in Landkreisen und kreisfreien Städten bei einem Inzidenzwert1. von 200 bis unter 300a) bei Versammlungen unter freiem Himmel auf 100 Teilnehmer undb) bei Versammlungen in geschlossenen Räumen auf 25 Teilnehmer, 2. von 300 auf zehn Teilnehmer.Die nach § 2 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde gibt bei Überschreitung der jeweiligen in Satz 1 genannten maßgeblichen Inzidenzwerte die dann jeweils geltenden Begrenzungen der Teilnehmerzahl ortsüblich bekannt.(4) In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen der Inzidenzwert von 100 nicht überschritten wird, gilt bei Versammlungen Absatz 2 mit der Maßgabe, dass abweichend von Absatz 2 Nr. 3 Halbsatz 2 insbesondere1. Versammlungen unter freiem Himmel jeweils ortsfest und mit nicht mehr als 700 Teilnehmern und2. Versammlungen in geschlossenen Räumen mit nicht mehr als 100 Teilnehmernstattfinden dürfen.(5) In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen der Inzidenzwert von 50 nicht überschritten wird, bestimmt sich abweichend von Absatz 4 Nr. 2 die zulässige Teilnehmerhöchstzahl in geschlossenen Räumen nach den räumlichen Gegebenheiten mit der Maßgabe, dass durchgängig zwischen den Teilnehmern oder Dritten ein Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt werden kann. Versammlungen unter freiem Himmel sind abweichend von Absatz 4 Nr. 1 ohne Teilnehmerbegrenzung zulässig.(6) Im Einzelfall können Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 5 zugelassen werden, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

§ 16

Religiöse oder weltanschauliche Veranstaltungen und Zusammenkünfte

§ 16 Religiöse oder weltanschauliche Veranstaltungen und Zusammenkünfte(1) Für religiöse und weltanschauliche Veranstaltungen und Zusammenkünfte im Sinne der Artikel 39 und 40 der Verfassung des Freistaats Thüringen findet § 14 Abs. 2 bis 6 entsprechende Anwendung.(2) Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat Veranstaltungen und Zusammenkünfte mit mehr als zehn Personen mindestens zwei Werktage vor deren Beginn der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde anzuzeigen, sofern nicht vor der Anzeige von der oberen Gesundheitsbehörde oder der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde eine allgemeine Erlaubnis erteilt wurde.(3) Bei religiösen und weltanschaulichen Veranstaltungen und Zusammenkünften nach Absatz 11. ist der Gemeindegesang untersagt,2. müssen die Teilnehmer eine qualifizierte Gesichtsmaske auch am Sitz- oder Stehplatz verwenden.(4) In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 nicht überschritten wird, ist abweichend von Absatz 3 Nr. 1 unter freiem Himmel der Gemeindegesang zulässig.(5) In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 35 nicht überschritten wird, ist abweichend von Absatz 3 Nr. 1 der Gemeindegesang zulässig. Unter freiem Himmel findet Absatz 3 Nr. 2 keine Anwendung.

§ 17

Bestattungen, Eheschließungen

§ 17 Bestattungen, Eheschließungen(1) In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 überschritten wird, gilt für Zusammenkünfte im Rahmen von Veranstaltungen bei Todesfällen § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 IfSG.(2) In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen der Inzidenzwert von 100 nicht überschritten wird, bestimmt sich die zulässige Teilnehmerhöchstzahl für gemeinsame Aufenthalte, Veranstaltungen und Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen zur Teilnahme an einer Bestattung oder einer standesamtlichen Eheschließung nach den räumlichen Gegebenheiten mit der Maßgabe, dass durchgängig zwischen den Teilnehmern oder Dritten ein Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt wird.

§ 18

Öffentlicher Personenverkehr, Reisebusveranstaltungen

§ 18 Öffentlicher Personenverkehr, Reisebusveranstaltungen(1) In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 überschritten wird, gilt für den öffentlichen Personenverkehr § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 IfSG.(2) In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 nicht überschritten wird, sind in geschlossenen Fahrzeugen des öffentlichen Personenverkehrs, insbesondere Eisenbahnen, Straßenbahnen und Omnibussen, in Taxen und in sonstigen Beförderungsmitteln mit Publikumsverkehr Fahrgäste sowie das Kontroll- und Servicepersonal verpflichtet, eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden.(3) Im Fall des Absatzes 2 ist die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 angehalten, Kapazitätserweiterungen zur Entzerrung von Fahrgastströmen, insbesondere zu den üblichen Stoßzeiten vorzunehmen und nach jeder Fahrt am jeweiligen Endhaltestellenpunkt eine hinreichende Durchlüftung des eingesetzten Fahrzeugs nach Absatz 2 zu veranlassen.(4) Reisebusveranstaltungen sind ausschließlich als tagestouristische Veranstaltungen zulässig, sofern Fahrgäste vor Antritt der jeweiligen Fahrt ein negatives Testergebnis nach § 10 Abs. 1 oder 3 auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen und die Kontaktnachverfolgung gewährleistet wird; § 3 Abs. 4 findet Anwendung. Absatz 2 gilt entsprechend.(5) In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 50 nicht überschritten wird, sind auch mehrtägige touristische Reisebusveranstaltungen nach Maßgabe des Absatzes 4 zulässig.(6) In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 35 nicht überschritten wird, sind touristische Reisebusveranstaltungen mit der Maßgabe zulässig, dass keine Pflicht der Fahrgäste zur Vorlage eines negativen Testergebnisses und keine Verpflichtung zur Gewährleistung der Kontaktnachverfolgung bestehen.

§ 2

Anwendungsvorrang, Begriffsbestimmungen

§ 2 Anwendungsvorrang, Begriffsbestimmungen(1) Ergänzend zu den Bestimmungen dieser Verordnung gelten die Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) vom 13. Februar 2021 (GVBl S. 73) in der jeweils geltenden Fassung. Bei Abweichungen haben die Bestimmungen dieser Verordnung Vorrang; insoweit treten die Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb zurück. Im Anwendungsbereich des § 28b IfSG oder sonstiger Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes findet diese Verordnung nur Anwendung, soweit im Infektionsschutzgesetz keine oder keine ausreichenden Regelungen erfolgen.(2) Im Sinne dieser Verordnung1. sind Symptome einer COVID-19-Erkrankung insbesondere ein akuter Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, Atemnot oder Fieber im Zusammenhang mit neu aufgetretenem Schnupfen oder Husten,2. ist die Sieben-Tage-Inzidenz die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen bezogen auf 100 000 Einwohner; maßgeblich sind die veröffentlichten Zahlen des tagesaktuellen Lageberichts des Robert Koch-Instituts,3. ist eine Mund-Nasen-Bedeckung eine Bedeckung von Mund und Nase nach § 6 Abs. 1,4. ist eine qualifizierte Gesichtsmaske eine medizinische Gesichtsmaske oder eine Atemschutzmaske nach § 6 Abs. 2,5. ist ein Antigenschnelltest eine durch einen infektionsschutzrechtlich befugten Dritten vorgenommene Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Point-of-Care-Test (PoC-Test) oder eines vergleichbaren Tests,6. ist ein PCR-Test eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels molekularbiologischer Polymerase-Kettenreaktions-Testung,7. ist ein Selbsttest eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines in Deutschland zertifizierten Antigenschnelltests zur Eigenanwendung durch medizinische Laien,8. ist eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 die Durchführung eines Tests nach den Nummern 5 bis 7,9. ist ein Modellprojekt die Möglichkeit, örtlich und zeitlich begrenzt Ausnahmen und Abweichungen von Bestimmungen dieser Verordnung zur Untersuchung der Entwicklung des Infektionsgeschehens und Erprobung von Maßnahmen zuzulassen,10. ist die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde der örtlich zuständige Landkreis oder die örtlich zuständige kreisfreie Stadt als untere Gesundheitsbehörde nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO,11. ist eine geimpfte Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises ist,12. ist ein Impfnachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut der auf seiner Internetseite+) genannten Impfstoffe erfolgt ist unda) aus einer vom Paul-Ehrlich-Institut auf seiner Internetseite+) veröffentlichten Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine vollständige Schutzimpfung erforderlich ist, besteht und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind oderb) bei einer genesenen Person aus einer verabreichten Impfdosis besteht,13. gelten als genesene Personen diejenigen asymptomatischen Personen, die mittelsa) eines positiven PCR-Testergebnisses oderb) einer ärztlichen oder behördlichen Bescheinigung, welche sich auf eine mittels PCR-Test bestätigte durchgemachte Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützt,eine mindestens 28 Tage und nicht länger als sechs Monate zurückliegende Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen können; die Bescheinigung nach Halbsatz 1 Buchst. b kann in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form ausgestellt sein.

§ 20

Gastronomiebetriebe

§ 20 Gastronomiebetriebe(1) In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 überschritten wird, gilt § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 IfSG für Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes, einschließlich Bars, Kneipen und Cafes, entsprechend. Die Entscheidung über die zwingende Erforderlichkeit des Betriebs der vom Studierendenwerk Thüringen nicht öffentlich betriebenen Mensen, die nichtöffentliche Kantinen im Sinne des § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Halbsatz 3 Buchst. e IfSG sind, bleibt den Präsidenten der Hochschulen, deren Mitglieder und Angehörige durch die Mensa versorgt werden, gegebenenfalls im gegenseitigen Einvernehmen, vorbehalten.(2) In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 nicht überschritten wird, sind geschlossene Räume von Gaststätten nach Absatz 1 für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten. Abweichend von Satz 1 ist der Gaststättenbetrieb im Außenbereich zulässig, soweit die Kontaktnachverfolgung gewährleistet wird; § 3 Abs. 4 findet Anwendung. Der Betrieb von Nebenbetrieben an den Bundesautobahnen nach den bundesfernstraßenrechtlichen Bestimmungen sowie auf Autohöfen bleibt von den Sätzen 1 und 2 unberührt.(3) In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 50 nicht überschritten wird, können abweichend von Absatz 2 Satz 1 Gaststätten nach Absatz 1 Satz 1 geschlossene Räume für den Publikumsverkehr mit der Maßgabe öffnen, dass Gäste vor Betreten der jeweiligen Gaststätte ein negatives Testergebnis nach § 10 Abs. 1 oder 3 auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen. Betriebe nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 können für den Publikumsverkehr öffnen; es besteht keine Pflicht zur Vorlage eines negativen Testergebnisses. Die Kontaktnachverfolgung ist zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 findet Anwendung.(4) In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 35 nicht überschritten wird, entfällt die Pflicht zur Vorlage eines negativen Testergebnisses nach Absatz 3 Satz 1. Für den Gaststättenbetrieb im Außenbereich entfällt die Verpflichtung zur Gewährleistung der Kontaktnachverfolgung.(5) Von der Schließung nach Absatz 2 Satz 1 ausgenommen sind:1. die Lieferung und die Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke,2. nichtöffentliche Betriebskantinen, deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe oder aufgrund der Beschaffenheit der Arbeitsplätze zwingend erforderlich ist sowie3. vom Studierendenwerk Thüringen betriebene Mensen für den nichtöffentlichen Betrieb.Der Betrieb nach Satz 1 Nr. 2 ist insbesondere erforderlich, wenn eine individuelle Nahrungsaufnahme nicht am Arbeitsplatz oder nicht in anderen vom Arbeitsplatz getrennten Räumen möglich ist. Eine Pflicht zur Vorlage eines negativen Testergebnisses bei der Nutzung der Angebote nach Satz 1 besteht nicht.

§ 21

Übernachtungsangebote, Dienstreisen

§ 21 Übernachtungsangebote, Dienstreisen(1) In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 überschritten wird, gilt für Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 IfSG und für gastronomische Angebote von Beherbergungsbetrieben § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Halbsatz 3 Buchst. b IfSG.(2) In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 nicht überschritten wird, sind entgeltliche Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken zulässig, soweit die Übernachtungskapazität nur bis zu 60 Prozent ausgelastet ist. Übernachtungen für medizinische, berufliche und geschäftliche Zwecke bleiben bei der Berechnung der Übernachtungskapazität außer Betracht. Gäste haben vor dem erstmaligen Betreten der jeweiligen Einrichtung sowie jeweils nach Ablauf von 72 Stunden ein negatives Testergebnis nach § 10 Abs. 1 oder 3 auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzulegen. Die Kontaktnachverfolgung ist zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 findet Anwendung. Gastronomische Bereiche von Beherbergungsbetrieben dürfen ausschließlich den Übernachtungsgästen zur Verfügung stehen. Soweit Gaststätten nach dieser Verordnung geschlossen zu halten sind, dürfen gastronomische Bereiche von Beherbergungsbetrieben ausschließlich den Übernachtungsgästen zur Verfügung stehen. Im Übrigen gilt § 20 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie Abs. 3 und 4 Satz 2 entsprechend.(3) Abweichend von Absatz 2 ist die Öffnung von Campingplätzen, Ferienhäusern und -wohnungen oder vergleichbaren Angeboten mit der Maßgabe gestattet, dass die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 ein angepasstes Infektionsschutzkonzept erstellt, vorhält und auf Verlangen der nach § 2 Abs. 3 ThürlfSGZustVO zuständigen Behörde vorlegt. Die Kontaktnachverfolgung ist zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 findet Anwendung.(4) In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 50 nicht überschritten wird, entfällt die Begrenzung der Auslastung nach Absatz 2 mit der Maßgabe, dass Gäste einmalig vor dem erstmaligen Betreten der jeweiligen Einrichtung ein negatives Testergebnis nach § 10 Abs. 1 oder 3 auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen. Die Kontaktnachverfolgung ist zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 findet Anwendung.(5) In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 35 nicht überschritten wird, entfällt die Pflicht zur Vorlage eines negativen Testergebnisses nach Absatz 4 Satz 1.(6) Arbeitgeber und Dienstherren sind angehalten, die Anordnung von Dienstreisen auf absolut notwendige Fälle zu beschränken.

§ 22

Geschäfte des Einzelhandels

§ 22 Geschäfte des Einzelhandels(1) In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 überschritten wird, gilt für die Geschäfte des Einzelhandels § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 IfSG.(2) In Landkreisen und kreisfreien Städte, in denen ein Inzidenzwert von 150 überschritten wird, ist nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Halbsatz 3 Buchst. b IfSG die Öffnung von Geschäften des Einzelhandels für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung unzulässig.(3) In Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 nicht überschritten wird, können die nicht bereits nach Absatz 1 geöffneten Geschäfte des Einzelhandels für den Publikumsverkehr mit der Maßgabe öffnen, dass Kunden vor Betreten der Geschäfte ein negatives Testergebnis nach § 10 Abs. 1 oder 3 auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen. Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat die Erfüllung der Voraussetzungen des Satzes 1 sicherzustellen.(4) In Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 50 nicht überschritten wird, entfällt die Pflicht zur Vorlage eines negativen Testergebnisses nach Absatz 3 Satz 1.(5) In Geschäften, die nach den Absätzen 3 und 4 geöffnet sind, hat die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 sicherzustellen, dass sich in den Geschäfts- und Betriebsräumen nicht mehr als ein Kunde pro 10 Quadratmetern Verkaufsfläche aufhält. Abweichend von Satz 1 gilt für die Verkaufsfläche ab 801 Quadratmetern eine Begrenzung von einem Kunden pro 20 Quadratmetern Verkaufsfläche. Die Werte nach den Sätzen 1 und 2 sind entsprechend zu verrechnen. Für Einkaufszentren ist zur Berechnung der nach den Sätzen 1 und 2 maßgeblichen Verkaufsfläche die Summe aller Verkaufsflächen in der Einrichtung zugrunde zu legen.

§ 25

Einrichtungen, Dienstleistungen und Angebote der Freizeitgestaltung

§ 25 Einrichtungen, Dienstleistungen und Angebote der Freizeitgestaltung(1) In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 überschritten wird, gilt für Einrichtungen, Dienstleistungen und Angebote, die der Freizeitgestaltung dienen, § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 IfSG.(2) In Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 nicht überschritten wird, sind geschlossene Räume der folgenden Einrichtungen, Dienstleistungen und Angebote, die der Freizeitgestaltung dienen, für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten:1. Theater, Opern, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen, Kinos mit Ausnahme von Autokinos,2. Ausstellungen und Messen sowie Spezial- und Jahrmärkte einschließlich solcher nach den §§ 64, 65 und 68 der Gewerbeordnung,3. Freizeitparks, bildungsbezogene Themenparks sowie Angebote von Freizeitaktivitäten und des Schaustellergewerbes,4. zoologische und botanische Gärten, Tierparks,5. Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen,6. kommerzielle Sportangebote,7. touristische Angebote wie Stadt- und Fremdenführungen, Kutsch- und Rundfahrten,8. Begegnungsstätten für Senioren sowie9. Sessellifte.Die Öffnung und der Betrieb von den in Satz 1 genannten Einrichtungen und Angeboten für den Publikumsverkehr unter freiem Himmel ist zulässig. Sportangebote nach Satz 1 Nr. 6 sind unter freiem Himmel mit jeweils höchstens zehn Teilnehmern zulässig.(2a) In Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 nicht überschritten wird, können geschlossene Räume von Museen, Schlössern, Burgen und anderen Sehenswürdigkeiten mit der Maßgabe öffnen, dass Besucher vor Betreten der jeweiligen Einrichtung ein negatives Testergebnis nach § 10 Abs. 1 oder 3 auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen. Die Kontaktnachverfolgung ist zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 findet Anwendung.(3) In Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 50 nicht überschritten wird, können auch geschlossene Räume der in Absatz 2 Satz 1 genannten Einrichtungen und Angebote mit der Maßgabe öffnen, dass Besucher vor Betreten der jeweiligen Einrichtung oder vor Nutzung des Angebots ein negatives Testergebnis nach § 10 Abs. 1 oder 3 auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen. Die Kontaktnachverfolgung ist zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 findet Anwendung. Für geschlossene Räume von Museen, Schlössern, Burgen und anderen Sehenswürdigkeiten gilt Absatz 2a mit der Maßgabe, dass die Pflicht zur Vorlage eines negativen Testergebnisses nach Absatz 2a Satz 1 entfällt. Sportangebote nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 sind unter freiem Himmel ohne Teilnehmerbegrenzung zulässig.(4) In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 35 nicht überschritten wird, entfällt die Pflicht zur Vorlage eines negativen Testergebnisses nach Absatz 3 Satz 1.(5) Bibliotheken und Archive können mit der Maßgabe öffnen, dass die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 neben den Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 bis 3 sowie den §§ 4 und 5 Abs. 1 bis 4 sicherstellt, dass sich in den Einrichtungen nicht mehr als ein Besucher pro 10 Quadratmetern für den Publikumsverkehr zugänglicher Fläche aufhält. Die Kontaktnachverfolgung ist zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 findet Anwendung.(6) Unberührt von den Schließungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 bleiben Dienstleistungen und Angebote, die ohne Präsenz vor Ort durchgeführt werden, insbesondere in fernmündlicher oder elektronisch-digitaler Form.

§ 26

Spezielle außerschulische Bildungsangebote

§ 26 Spezielle außerschulische Bildungsangebote(1) Fahr- und Flugschulen können für den theoretischen Unterricht und die praktische Ausbildung geöffnet und betrieben werden, soweit die verantwortliche Person der Fahr- oder Flugschule nach § 5 Abs. 2 ein angepasstes Infektionsschutzkonzept erstellt, vorhält und auf Verlangen der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorlegt. Die Öffnung erstreckt sich auch auf den Unterricht und Maßnahmen wie Schulungen in Erster Hilfe, welche für das Erlangen der Erlaubnis vorgeschrieben sind. Die Kontaktnachverfolgung ist zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 findet Anwendung. Während des theoretischen Unterrichts in geschlossenen Räumen, der theoretischen Führer- und Flugscheinprüfung sowie der praktischen Ausbildung und praktischen Führer- und Flugscheinprüfung in geschlossenen Fahr- und Flugzeugen der Fahr- und Flugschulen haben Personen eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Jagdschulen, Bootsschulen oder ähnliche Einrichtungen sowie für das Fahrsicherheitstraining.(2) In Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 überschritten wird, sind Tanz-, Ballett-, Musik- und Jugendkunstschulen sowie ähnliche Einrichtungen einschließlich Gesangs- und Musikunterricht und Angebote für den Publikumsverkehr zu schließen oder geschlossen zu halten.(3) In Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 nicht überschritten wird, ist in geschlossenen Räumen1. der Betrieb von Musik- und Jugendkunstschulen sowie ähnlichen Einrichtungen, insbesondere Nachhilfeschulen und Hundeschulen, in Gruppen mit höchstens fünf Personen in Präsenzform sowie2. der Gesangs- und Blasmusikunterricht ausschließlich als Einzelunterrichtzulässig. Die Kontaktnachverfolgung ist zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 findet Anwendung. Die Teilnehmer am Unterricht nach Satz 1 Nr. 2 sind verpflichtet, vor Betreten der jeweiligen Einrichtung ein negatives Testergebnis nach § 10 Abs. 1 oder 3 auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzulegen. Der Betrieb von Tanz- und Ballettschulen sowie ähnlichen Einrichtungen ist in geschlossenen Räumen für den Publikumsverkehr untersagt.(4) In Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 50 nicht überschritten wird, gilt Absatz 3 Satz 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass1. der Betrieb von Einrichtungen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, in Gruppen mit höchstens zehn Personen in Präsenzform sowie2. der Gesangs- und Blasmusikunterricht nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 in Gruppen mit höchstens fünf Personen in Präsenzformzulässig ist. In diesen Landkreisen und kreisfreien Städten ist der Betrieb von Tanz- und Ballettschulen sowie ähnlichen Einrichtungen nach Absatz 3 Satz 4 in Gruppen mit höchstens fünf Personen in Präsenzform zulässig; Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.(5) In Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 35 nicht überschritten wird, sind Angebote in den Einrichtungen nach Absatz 2 zulässig, soweit die Kontaktnachverfolgung gewährleistet wird; § 3 Abs. 4 findet Anwendung.(6) In Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von nicht 35 überschritten wird, sind Chor- und Orchesterproben in geschlossenen Räumen mit der Maßgabe zulässig, dass die Teilnehmer ein negatives Testergebnis nach § 10 Abs. 1 oder 3 auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen. Die Kontaktnachverfolgung ist zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 findet Anwendung.

§ 27

Fitnessstudios und Saunen

§ 27 Fitnessstudios und Saunen(1) In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 überschritten wird, gilt für Fitnessstudios und Saunen sowie jeweils ähnliche Einrichtungen oder Angebote § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IfSG.(2) In Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 nicht überschritten wird, sind Fitnessstudios oder Saunen sowie jeweils ähnliche Einrichtungen oder Angebote für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation. Die Kontaktnachverfolgung ist zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 findet Anwendung. Gruppenangebote unter freiem Himmel sind mit höchstens zehn Teilnehmern zulässig; eine Kontaktnachverfolgung muss nicht gewährleistet werden.(3) In Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 50 nicht überschritten wird, können Fitnessstudios oder Saunen sowie jeweils ähnliche Einrichtungen oder Angebote in geschlossenen Räumen für den Publikumsverkehr mit der Maßgabe öffnen, dass Besucher vor Betreten der jeweiligen Einrichtung ein negatives Testergebnis nach § 10 Abs. 1 oder 3 auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen. Die Kontaktnachverfolgung ist zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 findet Anwendung. Gruppenangebote unter freiem Himmel sind ohne Teilnehmerbegrenzung zulässig; eine Kontaktnachverfolgung muss nicht gewährleistet werden.(4) In Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 35 nicht überschritten wird, entfällt die Pflicht zur Vorlage eines negativen Testergebnisses nach Absatz 3 Satz 1.

§ 28

Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder sowie Thermen

§ 28 Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder sowie Thermen(1) In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 überschritten wird, gilt für die Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder sowie Thermen § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IfSG unter Berücksichtigung der Ausnahmen für1. den nach § 28b Abs. 3 Satz 2 und 4 IfSG zulässigen Präsenzunterricht,2. den nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Halbsatz 1 IfSG zulässigen Wettkampf- und Trainingsbetrieb und3. die nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Halbsatz 2 IfSG zulässige Ausübung von Sport.Für Zusammenkünfte nach Satz 1 Nr. 2 und 3 ist die Kontaktnachverfolgung zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 findet Anwendung.(2) In Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 nicht überschritten wird, sind geschlossene Räume von Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbädern sowie Thermen mit Ausnahme1. medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation,2. des schulischen Schwimmunterrichts sowie3. des nach § 35 Abs. 3 zulässigen Sportbetriebs für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten.Für Zusammenkünfte nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 ist die Kontaktnachverfolgung zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 findet Anwendung. Die Öffnung und der Betrieb von den in Satz 1 genannten Einrichtungen unter freiem Himmel ist zulässig.(3) In Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 50 nicht überschritten wird, können abweichend von Absatz 2 Satz 1 geschlossene Räume von Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbädern sowie Thermen für den Publikumsverkehr mit der Maßgabe öffnen, dass Besucher vor Betreten der jeweiligen Einrichtung ein negatives Testergebnis nach § 10 Abs. 1 oder 3 auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen. Die Kontaktnachverfolgung ist zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 findet Anwendung.(4) In Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 35 nicht überschritten wird, entfällt die Pflicht zur Vorlage eines negativen Testergebnisses nach Absatz 3 Satz 1.

§ 29

Tanzklubs, Diskotheken, Prostitutionsstätten, Swingerklubs sowie sexuelle Dienstleistungen ...

§ 29 Tanzklubs, Diskotheken, Prostitutionsstätten, Swingerklubs sowie sexuelle Dienstleistungen in Prostitutionsfahrzeugen und bei Prostitutionsveranstaltungen(1) In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 überschritten wird, gilt für die in Absatz 2 genannten Veranstaltungen, Dienstleistungen und Einrichtungen § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 IfSG.(2) In Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 nicht überschritten wird, sind für den Publikumsverkehr die folgenden Veranstaltungen, Dienstleistungen und Einrichtungen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder den Eigentumsverhältnissen zu schließen und geschlossen zu halten beziehungsweise untersagt:1. Tanzklubs, Diskotheken, Tanzlustbarkeiten und vergleichbare Einrichtungen jeweils in geschlossenen Räumen,2. Prostitutionsstätten, Bordelle und vergleichbare Einrichtungen,3. sexuelle Dienstleistungen in Prostitutionsfahrzeugen und bei Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes,4. Swingerklubs und ähnliche Angebote.(3) In Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 50 nicht überschritten wird, sind abweichend von Absatz 2 Nr. 2 und 3 sexuelle Dienstleistungen unabhängig von der Einrichtung, in welcher diese erbracht werden, zulässig, wenn nicht mehr als zwei Personen gleichzeitig beteiligt sind und die Beteiligten vor Durchführung der Dienstleistung ein negatives Testergebnis nach § 10 Abs. 1 oder 3 auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen. Die Kontaktnachverfolgung ist zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 findet Anwendung.(4) In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 35 nicht überschritten wird, können über Absatz 3 hinausgehend auf Antrag und nach Erlaubnis der zuständigen Behörde nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO Einrichtungen nach Absatz 2 Nr. 1 und 4 geöffnet werden, soweit der Nachweis der Beachtung der infektions- und hygieneschutzrechtlichen Bestimmung erbracht wird. Der Antrag ist spätestens zehn Tage vor der erstmaligen Öffnung zu stellen. Die Kontaktnachverfolgung ist zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 findet Anwendung. § 13 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend in geschlossenen Räumen.

§ 2a

Verfahren bei inzidenzabhängigen Regelungen, Zuständigkeiten, Anwendungsbereich

§ 2a Verfahren bei inzidenzabhängigen Regelungen, Zuständigkeiten, Anwendungsbereich(1) Ist nach § 28b IfSG oder dieser Verordnung die Geltung von Regelungen an einen bestimmten Schwellenwert der Sieben-Tage-Inzidenz für eine bestimmte Anzahl von aufeinanderfolgenden Tagen (Inzidenzwert) geknüpft,1. gelten im jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landkreises oder der kreisfreien Stadt die von der Regelung verfügten Maßnahmen ab dem übernächsten Tag, wenn in dem jeweiligen Landkreis oder der jeweiligen kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die vom Robert Koch-Institut im Internet veröffentlichte Sieben-Tage-Inzidenz den für die jeweilige Regelung maßgeblichen Schwellenwert überschreitet,2. treten im jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landkreises oder der kreisfreien Stadt die von der Regelung verfügten Maßnahmen ab dem übernächsten Tag außer Kraft, wenn in dem jeweiligen Landkreis oder der jeweiligen kreisfreien Stadt an fünf aufeinander folgenden Werktagen die vom Robert Koch-Institut im Internet veröffentlichte Sieben-Tage-Inzidenz den für die jeweilige Regelung maßgeblichen Schwellenwert unterschreitet; maßgeblich für die Zählung ist der Tag nach Eintreten der Maßnahmen nach § 28b Abs. 2 Satz 1 IfSG sowie nach dieser Verordnung.Maßgeblich für den Beginn der Zählung nach Satz 1 ist das Überschreiten oder Unterschreiten der jeweiligen Schwellenwerte unabhängig vom Inkrafttreten der jeweiligen Regelung.(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte geben für ihren jeweils örtlichen Zuständigkeitsbereich als nach § 2 Abs. 3 ThürlfSGZustVO zuständige Behörde ortsüblich bekannt, wenn ein bundesrechtlich bestimmter Inzidenzwert an drei aufeinander folgenden Tagen überschritten oder an fünf aufeinander folgenden Werktagen unterschritten wird.(3) Die oberste Gesundheitsbehörde gibt als zuständige Behörde nach § 28b Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 8 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 IfSG auf ihrer Internetseite die Tage bekannt, ab denen die jeweiligen Maßnahmen nach § 28b Abs. 1 und 3 IfSG sowie nach dieser Verordnung in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt gelten.(4) Zuständige Behörde nach § 28b Abs. 3 Satz 5 IfSG ist die jeweils für die Bildungseinrichtungen zuständige oberste Dienstbehörde.(5) Zuständige Behörde nach § 28b Abs. 7 IfSG ist das Landesamt für Verbraucherschutz.

§ 3

Allgemeine Infektionsschutzregeln

§ 3 Allgemeine Infektionsschutzregeln(1) Unbeschadet der weiteren Bestimmungen dieser Verordnung gelten die allgemeinen Infektionsschutzregeln jeweils für öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen sowie jeweils mit Besuchs- oder Kundenverkehr (Publikumsverkehr) für Geschäfte, Betriebe und kulturelle Einrichtungen. Satz 1 gilt entsprechend für Wohnheime, Sammel- oder Gemeinschaftsunterkünfte. In den Fällen des Satzes 1 ist ein Infektionsschutzkonzept nach § 5 Abs. 1 zu erstellen. Besondere infektionsschutzrechtliche Bestimmungen für Einrichtungen nach § 36 IfSG bleiben unberührt.(2) Durch die nach § 5 Abs. 2 verantwortliche Person sind die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts, die arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben sowie weitere einschlägige Infektionsschutzregeln insbesondere für Personal, Kunden, Nutzer, Besucher, Bewohner und Gäste einzuhalten und umzusetzen. Ziel ist die Reduzierung von Kontakten, der Schutz vor Infektionen durch Tröpfchen und Aerosole sowie die möglichst weitgehende Vermeidung von Schmierinfektionen über Vehikel und Gegenstände. Dies soll durch die Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1, insbesondere durch die Anbringung von Warnhinweisen, Wegweisern, Bodenmarkierungen und durchsichtigen Abschirmungen sichergestellt werden und durch Maßnahmen zur Sicherstellung der Frischluftzufuhr sowie ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime erfolgen. Eine Steuerung und Begrenzung des Zu- und Abgangs ist erforderlich.(3) Zusätzlich zu den Infektionsschutzregelungen nach Absatz 2 ist durch die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 sicherzustellen:1. der Ausschluss von Personen mit erkennbaren Symptomen einer COVID-19-Erkrankung,2. die Ausstattung der Örtlichkeit der Zusammenkunft oder des Standorts mit ausreichenden Möglichkeiten zur guten Belüftung,3. eine aktive und geeignete Information der anwesenden Personen über allgemeine Schutzmaßnahmen, insbesondere Händehygiene, Abstand halten, Rücksichtnahme auf Risikogruppen sowie Husten- und Niesetikette, und das Hinwirken auf deren Einhaltung,4. die Einhaltung des jeweiligen Infektionsschutzkonzepts nach § 5 Abs. 1.Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Bewohner von Wohnheimen, Sammel- oder Gemeinschaftsunterkünften; diese Bewohner sind verpflichtet, eine positive Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unverzüglich der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde zu melden.(4) Soweit in dieser Verordnung eine Kontaktnachverfolgung vorgeschrieben ist, hat die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 oder eine von ihr beauftragte Person Folgendes zu erheben:1. Name und Vorname,2. Wohnanschrift oder Telefonnummer,3. Datum, Beginn und Ende der jeweiligen Anwesenheit.Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat die Kontaktdaten1. für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren,2. vor unberechtigter Kenntnisnahme und dem Zugriff Dritter zu schützen, insbesondere auch durch andere Gäste oder Besucher,3. für die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie4. unverzüglich nach Ablauf der Frist nach Nummer 1 datenschutzgerecht zu löschen oder zu vernichten.Die Kontaktdaten dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken, insbesondere zu Werbe- und Vermarktungszwecken, ist unzulässig. Die Erhebung, Aufbewahrung und Verarbeitung der Kontaktdaten soll auch durch browserbasierte Webanwendungen oder Applikationen erfolgen. In diesem Fall ist jedenfalls die Datenverarbeitung in analoger Form zu ermöglichen. Ohne Angabe der Kontaktdaten darf der Gast oder Besucher nicht bedient werden oder die jeweiligen Veranstaltungen und Einrichtungen nicht in Anspruch nehmen. Im Übrigen bleiben die datenschutzrechtlichen Bestimmungen unberührt.

§ 30

Schutz vulnerabler Gruppen in Einrichtungen der Pflege, in Angeboten der Eingliederungshilfe ...

§ 30 Schutz vulnerabler Gruppen in Einrichtungen der Pflege, in Angeboten der Eingliederungshilfe und Tagespflegeeinrichtungen(1) Die Einrichtungen der Pflege und die besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz (ThürWTG) vom 10. Juni 2014 (GVBl. S. 161) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch legen die erforderlichen Schutzvorschriften sowie Hygieneunterweisungen in einem einrichtungsbezogenem Besuchs- und Infektionsschutzkonzept nach den Festlegungen des für Pflege und Gesundheit zuständigen Ministeriums fest. Das Besuchs- und Infektionsschutzkonzept ist nach Erstellung und bei jeder Änderung der jeweils nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorzulegen. Einschränkende Maßnahmen nach dem Besuchskonzept dürfen nicht über die Regelungen dieser Verordnung hinausgehen und müssen auch der Aufrechterhaltung der Besuchsmöglichkeiten, insbesondere am Nachmittag und an den Wochenenden, dienen. Weitergehende Maßnahmen bleiben den Vorgaben der jeweils nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde im Einzelfall vorbehalten. Das für Pflege und Gesundheit zuständige Ministerium kann Erleichterungen und weitere Ausnahmen von Schutzmaßnahmen, insbesondere von den Schutzmaßnahmen nach den Absätzen 4 und 6 bis 8, festlegen.(2) In Einrichtungen und Angeboten nach Absatz 1 Satz 1 sind Besucher entsprechend dem einrichtungsbezogenen Besuchskonzept zu registrieren. Ab einem Wert der Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 100 im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem sich die jeweilige Einrichtung der Pflege oder die besondere Wohnform für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz befindet, sind je Bewohner täglich nur zwei Besucher gestattet; die Person des Besuchers darf bei einem Wert der in Halbsatz 1 genannten Sieben-Tage-Inzidenz1. bis einschließlich 200 täglich wechseln und2. von mehr als 200 nur wöchentlich wechseln.(3) Die Besuchsbeschränkungen nach Absatz 2 Satz 2 gelten nicht für die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleitungen, medizinische, therapeutische, rechts beratende, palliative beziehungsweise sterbegleitende, seelsorgerisch oder ethisch-sozial angezeigte Besuche; weitergehende Beschränkungen durch die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde bleiben vorbehalten. Satz 1 gilt entsprechend für Betreuer sowie für die Vornahme erforderlicher gerichtlicher Amtshandlungen einschließlich des Anwesenheitsrechts von Verfahrens beiständen sowie sonstigen Verfahrensbeteiligten. § 30 Abs. 4 IfSG bleibt unberührt.(4) Besucher in Einrichtungen der Pflege, in besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz, in sonstigen Angeboten der Eingliederungshilfe nach § 32 und in Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch sind verpflichtet, Atemschutzmasken nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zu verwenden. Eine Verpflichtung zum Verwenden einer Atemschutzmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 besteht nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr; für Kinder ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres ist anstelle einer Atemschutzmaske eine medizinische Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ausreichend. Beschäftigte der Einrichtungen und der Angebote nach Satz 1 sind verpflichtet, Atemschutzmasken nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bei der Ausübung der Pflege und Betreuung im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, im Übrigen qualifizierte Gesichtsmasken zu verwenden. Satz 3 gilt entsprechend für1. Beschäftigte ambulanter Pflegedienste und vergleichbare Selbstständige, wenn sie Menschen im häuslichen Umfeld betreuen oder versorgen, sowie2. Personen, die die Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 aus beruflichen Gründen betreten müssen.(5) Besuchern in Einrichtungen und in Angeboten nach Absatz 4 Satz 1 darf der Zutritt nur nach einer erfolgten Testung mittels eines Antigenschnelltests mit negativem Testergebnis gewährt werden. Dem verlangten negativen Testergebnis mittels eines Antigenschnelltests steht ein negatives Testergebnis eines PCR-Tests gleich, der nicht älter als 48 Stunden ist. Auf die Durchführung eines Antigenschnelltests kann verzichtet werden, sofern eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 8 über ein negatives Testergebnis eines durchgeführten Antigenschnelltests vorgelegt werden kann, der nicht länger als 24 Stunden zurückliegt. Die Einrichtungen der Pflege und die besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz sind verpflichtet, Antigenschnelltests vorzuhalten, auf Verlangen des Besuchers eine Testung bei diesem vorzunehmen und das Ergebnis auf Verlangen des Besuchers schriftlich zu bestätigen.(6) Beschäftigte in Einrichtungen der Pflege und in Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch sind nach Maßgabe der Coronavirus-Testverordnung gemäß den Vorgaben der verantwortlichen Person nach § 5 Abs. 2 verpflichtet, sich mindestens an drei nicht aufeinander folgenden Tagen pro Woche, in der der jeweilige Beschäftigte zum Dienst eingeteilt ist, auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen zu lassen; für Beschäftigte, die geimpfte Personen oder genesene Personen sind, besteht abweichend von § 10a die Verpflichtung nach Halbsatz 1 mindestens einmal wöchentlich. Einem Antigenschnelltest nach Satz 1 steht ein PCR-Test mit negativem Ergebnis gleich, der nicht älter als 48 Stunden ist. Auf die Durchführung eines Antigenschnelltests kann verzichtet werden, sofern eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 8 über ein negatives Testergebnis eines durchgeführten Antigenschnelltests vorgelegt werden kann, der nicht länger als 24 Stunden zurückliegt.(7) Beschäftigte in besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen nach Absatz 1 Satz 1 sowie in Angeboten der Eingliederungshilfe nach § 32 sind nach Maßgabe der Coronavirus-Testverordnung gemäß den Vorgaben der verantwortlichen Person nach § 5 Abs. 2 verpflichtet, sich an zwei nicht aufeinander folgenden Tagen pro Woche, in der der jeweilige Beschäftigte zum Dienst eingeteilt ist, auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen zu lassen; für Beschäftigte, die geimpfte Personen oder genesene Personen sind, besteht abweichend von § 10a die Verpflichtung nach Halbsatz 1 einmal wöchentlich. Absatz 6 Satz 2 und 3 findet Anwendung. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Beschäftigte von ambulanten Pflegediensten und vergleichbare Selbstständige nach Absatz 4 Satz 4 Nr. 1.(8) Personen, die Einrichtungen und Angebote nach Absatz 4 Satz 1 planbar aus beruflichen Gründen betreten, darf der Zutritt nur nach einer erfolgten Testung mittels eines Antigenschnelltests mit negativem Testergebnis gewährt werden. Es gilt Absatz 5 Satz 2 bis 4 entsprechend.(9) Wohnbereichsübergreifende Gruppenangebote sind zulässig. Eine Differenzierung zwischen geimpften und ungeimpften Bewohnern für die Inanspruchnahme dieser Angebote unterbleibt. Das Infektionsschutkonzept nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ist entsprechend zu erweitern und einzuhalten.

§ 33

Einrichtungen und Maßnahmen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung

§ 33 Einrichtungen und Maßnahmen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung(1) In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen der Inzidenzwert von 100 überschritten wird, dürfen Maßnahmen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Maßnahmen der individuellen Begleitung und Unterstützung beruflicher Integrationsprozesse in Präsenzform nur unter der Maßgabe durchgeführt werden, dass eine den baulichen oder räumlichen Gegebenheiten entsprechende Steuerung des Zugangs sowie eine Begrenzung der Lern- oder Kursgruppen, einschließlich des Ausbildungspersonals, auf höchstens zwölf Personen erfolgt. Abweichend von Satz 1 können mehr als zwölf Personen in Präsenzform teilnehmen, sofern sichergestellt ist, dass sich nicht mehr als eine teilnehmende Person pro 10 Quadratmetern Raumfläche für den Unterrichts- oder Ausbildungsbetrieb aufhält. Wird in dem jeweiligen Landkreis oder in der jeweiligen Stadt der Inzidenzwert von 165 überschritten, sind1. außerschulische Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung für den Unterrichts- und Ausbildungsbetrieb in Präsenzform sowie für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten sowie2. Maßnahmen der individuellen Begleitung und Unterstützung beruflicher Integrationsprozesse nicht zulässig.(2) In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen der Inzidenzwert von 100 überschritten wird, ist die Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie der individuellen Begleitung und Unterstützung beruflicher Integrationsprozesse nach Absatz 1 Satz 1 nur Personen gestattet, die zweimal in der Kalenderwoche mittels eines Tests nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 bis 7 negativ auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet werden. Die Teilnahme an Abschluss- und Zwischenprüfungen in den Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 bleibt von der Testung nach Satz 1 unberührt. Erfolgt die Maßnahme an weniger als drei Tagen in einer Woche, ist in dem anteiligen Wochenzeitraum eine Testung ausreichend. Die ordnungsgemäße Durchführung der Testung oder die Nachweisführung über einen gegebenenfalls bereits beim Arbeitgeber oder Ausbildenden erfolgten Test hat der Träger der Maßnahmen oder der Einrichtung sicherzustellen. Wird der Inzidenzwert von 100 nicht überschritten, ist den Teilnehmenden mindestens zweimal pro Kalenderwoche ein Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 entweder durch den Träger der Maßnahmen oder der Einrichtung oder den entsendenden Arbeitgeber oder Ausbildenden anzubieten. Weiterhin haben die Träger der Einrichtungen oder der Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 die Beachtung und Einhaltung der allgemeinen und besonderen Infektionsschutzregeln zu gewährleisten. Ein Infektionsschutzkonzept ist zu erstellen und dieses entsprechend der Pandemielage laufend anzupassen. Die §§ 3 bis 7 bleiben unberührt.(3) Entsprechend den Regelungen des Absatzes 2 können außerschulische Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung unabhängig vom Inzidenzwert im der jeweiligen Landkreis oder der kreisfreien Stadt Lehrgänge und Maßnahmen der beruflichen Bildung in Präsenzform durchführen, soweit diese in der beruflichen Ausbildung und Umschulung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung zur Sicherstellung der praktischen Ausbildungsanteile an Berufsbildungseinrichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBiG im Rahmen laufender Ausbildungsverträge oder zur Vorbereitung und Durchführung der Zwischen- und Abschlussprüfungen notwendig sind. In der beruflichen Fort- und Weiterbildung mit anerkanntem Abschluss und für Sach- und Fachkundeprüfungen aufgrund staatlicher Anforderungen für die Berufsausübung gilt Satz 1 entsprechend für Lehrgänge und Maßnahmen für die Vorbereitung und Durchführung von entsprechenden Prüfungen.(4) Die zur Durchführung der Lehrgänge und Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 erforderliche Internats- und Wohnheimunterbringung ist zulässig.(5) Distanzlernen und andere Formen von Online-Angeboten, insbesondere in fernmündlicher oder elektronisch-digitaler Form, sind gestattet.

§ 34

Schullandheime, Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Einrichtungen der Kinder- und ...

§ 34 Schullandheime, Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe mit Beherbergungsbetrieb(1) In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 überschritten wird, sind die folgenden Einrichtungen zu schließen:1. Schullandheime,2. Einrichtungen der Erwachsenenbildung,3. Einrichtungen, die im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe Angebote der Jugendarbeit oder der Fortbildung von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Fachkräften mit Beherbergung anbieten und4. Familienferienstätten und Familienerholungseinrichtungen.Auch während einer Schließung nach Satz 1 dürfen Einrichtungen der Erwachsenenbildung nach Satz 1 Nr. 2 folgende Maßnahmen in Präsenz im Wechselunterricht durchführen:1. Präsenzveranstaltungen zum Erwerb externer Schulabschlüsse,2. Alphabetisierungsmaßnahmen,3. Kurse und Prüfungen für die Landesprogramme „Start Deutsch“, Integrationskurse, Sprachkurse sowie Sprachkursprüfungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Einbürgerungstests sowie4. berufliche Qualifizierungen und notwendige Zusatzqualifizierungen zur Berufsausübung.Die Präsenzveranstaltungen müssen in einer an die Raumgröße angepassten, verkleinerten Gruppe unter ständiger Wahrung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 Satz 1 stattfinden. § 33 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.(2) Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 sind insbesondere Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes vom 18. November 2010 (GVBl. S. 328) in der jeweils geltenden Fassung. Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 sind insbesondere1. Jugendbildungseinrichtungen,2. Einrichtungen der Kinder- und Jugenderholung,3. Selbstversorgerhäuser und gleichartige Unterbringungsformen sowie4. die Landessportschule Bad Blankenburg.(3) In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 165 überschritten wird, sind nur Präsenzveranstaltungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 zulässig, die in einer an die Raumgröße angepassten, verkleinerten Gruppe unter ständiger Wahrung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 Satz 1 im Wechselunterricht stattfinden müssen. § 33 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.(4) In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 nicht überschritten wird, ist die Öffnung der Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nur für Bildungszwecke zulässig mit der Maßgabe, dass die Teilnehmer vor Betreten der jeweiligen Einrichtung ein negatives Testergebnis nach § 10 Abs. 1 oder 3 auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen. Für andere Zwecke als in Satz 1 sind diese Einrichtungen zu schließen und geschlossen zu halten. In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 50 nicht überschritten wird, ist die Öffnung von Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zulässig mit der Maßgabe, dass die Teilnehmer vor Betreten der jeweiligen Einrichtung ein negatives Testergebnis nach § 10 Abs. 1 oder 3 auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen. Die Kontaktnachverfolgung ist zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 findet Anwendung. In Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 35 nicht überschritten wird, entfällt die Pflicht zur Vorlage eines negativen Testergebnisses nach Satz 3.(5) In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 nicht überschritten wird, ist die Öffnung von Einrichtungen der Erwachsenenbildung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 für Maßnahmen mit in einer an die Raumgröße angepassten, verkleinerten Gruppe unter ständiger Wahrung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 Satz 1 in Präsenzform zulässig mit der Maßgabe, dass die Teilnehmer vor Betreten der jeweiligen Einrichtung ein negatives Testergebnis nach § 10 Abs. 1 oder 3 auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen. Die Kontaktnachverfolgung ist zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 findet Anwendung. In Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 50 nicht überschritten wird, entfällt die Pflicht zur Vorlage eines negativen Testergebnisses nach Satz 1. Abweichend von den Sätzen 1 und 3 findet für Tanz-, Ballett-, Gesangs- und Musikangebote mit Blasinstrumenten sowie ähnliche Angebote § 26 Abs. 3 bis 6 Anwendung.(6) In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 nicht überschritten wird, ist die Öffnung von Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 unter Berücksichtigung der Vorgaben des für Bildung, Jugend und Sport zuständigem Ministerium auf der Grundlage der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb zulässig mit der Maßgabe, dass die Teilnehmer vor Betreten der jeweiligen Einrichtung ein negatives Testergebnis nach § 10 Abs. 1 oder 3 auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen. Die Kontaktnachverfolgung ist zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 findet Anwendung. In Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 35 nicht überschritten wird, entfällt die Pflicht zur Vorlage eines negativen Testergebnisses nach Satz 1.(7) In Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 nicht überschritten wird, ist die Öffnung der Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 zulässig mit der Maßgabe, dass Gäste vor dem erstmaligen Betreten ein negatives Testergebnis nach § 10 Abs. 1 oder 3 auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen. Die Kontaktnachverfolgung ist zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 findet Anwendung. In Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 35 nicht überschritten wird, entfällt die Pflicht zur Vorlage eines negativen Testergebnisses nach Satz 1.

§ 34a

Schulen und Kindertageseinrichtungen

§ 34a Schulen und Kindertageseinrichtungen(1) In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 überschritten wird, findet abweichend von der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb an allen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen im Zuständigkeitsbereich des betroffenen Landkreises oder der betroffenen kreisfreien Stadt ausschließlich Wechselunterricht, auch in der Primarstufe, statt. Der Unterricht findet in einer an die Raumgröße angepassten verkleinerten Gruppe unter ständiger Wahrung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 Satz 1 statt. In den Gruppen nach Satz 2 können verschiedene Lehrkräfte, Erzieher und Sonderpädagogische Fachkräfte eingesetzt werden. Der Wechselunterricht soll grundsätzlich im wöchentlichen Wechsel der Gruppen erfolgen. Die zur Durchführung des Wechselunterrichts nach Satz 1 erforderliche Internats- und Wohnheimunterbringung ist zulässig. Für die Schüler der Klassenstufen 1 bis 6 sowie der Förderschule ist eine Notbetreuung entsprechend § 43 Abs. 1 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO einzurichten, zu der Schüler nach § 43 Abs. 2 und 3 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO Zugang haben. Für Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 und Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Kindergartengesetzes vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276) in der jeweils geltenden Fassung gelten die §§ 15 bis 19a ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO.(2) In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 165 überschritten wird, finden die §§ 20 und 42 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO Anwendung. Die Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege sind zu schließen. Im Fall des Satzes 2 ist eine Notbetreuung nach § 20 Abs. 1 und 2 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO einzurichten, zu der Kinder nach § 20 Abs. 3 und 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO Zugang haben. Die Durchführung von Präsenzunterricht an allen allgemein bildenden Schulen und berufsbildenden Schulen ist grundsätzlich untersagt. Abweichend von Satz 4 findet an den Förderschulen sowie in den Abschlussklassen Präsenzunterricht nach § 42 Abs. 3 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO statt. Die zur Durchführung des Präsenzunterrichts nach Satz 5 erforderliche Internats- und Wohnheimunterbringung ist zulässig. Für Schüler der Klassenstufen 1 bis 6 sowie der Förderschulen ist eine Notbetreuung nach § 43 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO einzurichten, zu der Schüler nach § 43 Abs. 2 und 3 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO Zugang haben.(3) In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 nicht überschritten wird, gelten die Vorgaben des für Bildung, Jugend und Sport zuständigen Ministeriums auf Grundlage der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb.(4) Abschlussklassen im Sinne des Absatzes 2 Satz 5 sind1. die Klassenstufe 4 an der Grund-, Gemeinschafts- und Förderschule,2. die Klassenstufen 9 und 10 an der Gemeinschafts-, Regel-, Förder- und Gesamtschule zum Erwerb des Hauptschul-, des qualifizierenden Hauptschul- und des Realschulabschlusses,3. die Einführungs- und Qualifikationsphase am Gymnasium, an der Gemeinschaftsschule, an der Gesamtschule sowie am Kolleg zur Erlangung der allgemeinen Hochschulreife, mit Ausnahme der Klassenstufe 11 an der Gemeinschaftsschule nach § 4 Abs. 8 des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238) in der jeweils geltenden Fassung, an der integrierten Gesamtschule und am Kolleg, sowie4. an berufsbildenden Schulen die Klassen des letzten Ausbildungsjahres und die Klassen, in denen Abschlussprüfungen stattfinden, sowie an beruflichen Gymnasien die Klassenstufen 12 und 13.(5) Vom Präsenzunterricht an Förderschulen nach Absatz 2 Satz 5 sind auch Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht und Schüler mit besonderem Unterstützungsbedarf umfasst.

§ 35

Freizeitsport, organisierter Sportbetrieb, Leistungs- und Profisport

§ 35 Freizeitsport, organisierter Sportbetrieb, Leistungs- und Profisport(1) In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 überschritten wird, sind der Freizeitsport und der organisierte Sportbetrieb untersagt. Ausgenommen von der Untersagung nach Satz 1 sind1. der Individualsport ohne Körperkontakt außerhalb geschlossener Räume unter Beachtung der für einen Inzidenzwert von über 100 nach § 11 Abs. 2 geltenden Kontaktbeschränkungen,2. der kontaktlose Sportbetrieb von Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres in Gruppen von bis zu fünf Kindern außerhalb geschlossener Räume,3. der Trainingsbetrieb von Schülern in den Spezialgymnasien für Sport in Trägerschaft des Landes,4. der Trainings- und Wettkampfbetrieb von Berufssportlern, Profisportvereinen, Kaderathleten der olympischen, paralympischen, deaflympischen und nichtolympischen Sportarten sowie Kaderathleten des Bundes und des Landes von Special Olympics Deutschland sowie5. der Sportunterricht nach den Lehr-, Ausbildungs- und Studienplänen.Abweichend von § 6 Abs. 3 besteht während der Sportausübung keine Pflicht zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder qualifizierten Gesichtsmaske. Der Sportbetrieb nach Satz 2 Nr. 2 darf nur stattfinden, wenn die den Sportbetrieb anleitenden Personen vor Beginn des jeweiligen Sportbetriebs ein negatives Ergebnis eines Selbsttests nach § 10, eines Antigenschnelltests oder eines PCR-Tests vorweisen können. Der Antigenschnelltest oder der PCR-Test nach Satz 4 darf zu Beginn des jeweiligen Sportbetriebs nicht länger als 24 Stunden zurückliegen. Im Fall einer Untersagung nach Satz 1 sind Sportveranstaltungen mit Zuschauern untersagt.(2) Abweichend von § 49 Abs. 1 Satz 2 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO sind Profisportvereine im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Nr. 4 Buchst a ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO Vereine im Sinne des Vereinsrechts und aus Sportvereinen ausgegliederte Profi- oder Semiprofisportabteilungen, die als juristische Personen des Privatrechts organisiert sind, und die am Lizenzspielbetrieb der 1. bis 3. Liga in einer Spielsportart im professionellen und semiprofessionellen Bereich oder am Spielbetrieb der 4. Liga im Männerfußball teilnehmen.(3) In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 nicht überschritten wird, sind der Freizeitsport und der organisierte Sportbetrieb in geschlossenen Räumen untersagt. Erlaubt sind außerhalb geschlossener Räume der Freizeitsport in Gruppen von bis zu zehn Personen und der organisierte Sportbetrieb in Gruppen von bis zu 20 Personen, sofern sportartspezifisch keine höhere Anzahl erforderlich ist; eine Kontaktnachverfolgung muss nicht gewährleistet werden. Ausgenommen von der Untersagung nach Satz 1 und von den Beschränkungen nach Satz 2 sind der Trainings- und Wettkampfbetrieb nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 sowie der Sportunterricht nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 5. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die Kontaktnachverfolgung ist zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 findet Anwendung. Für die Zuschauerbeteiligung bei Sportveranstaltungen findet § 13 Abs. 2 Anwendung.(4) In Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 50 nicht überschritten wird, ist der Freizeitsport und der organisierte Sportbetrieb abweichend von Absatz 3 Satz 1 in geschlossenen Räumen mit der Maßgabe, dass Sporttreibende und anleitende Personen vor Betreten der jeweiligen Anlage ein negatives Testergebnis nach § 10 Abs. 1 oder 3 auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen, erlaubt. Die Pflicht zur Vorlage eines negativen Testergebnisses nach Satz 1 gilt nicht im Trainings- und Wettkampfbetrieb nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 sowie für Schüler der allgemein bildendenden und berufsbildenden Schulen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die Kontaktnachverfolgung ist zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 findet Anwendung. Der Freizeitsport und der organisierte Sportbetrieb außerhalb geschlossener Räume sind ohne Teilnehmerbegrenzung möglich; eine Kontaktnachverfolgung muss nicht gewährleistet werden. Für die Zuschauerbeteiligung bei Sportveranstaltungen findet abweichend von Absatz 3 Satz 6 § 13 Abs. 3 Anwendung.(5) In Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 35 nicht überschritten wird, sind abweichend von den Absätzen 3 und 4 der Freizeitsport und der organisierte Sportbetrieb erlaubt; die Pflicht zur Vorlage eines negativen Testergebnisses nach Absatz 4 Satz 1 entfällt. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die Kontaktnachverfolgung ist zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 findet Anwendung. Für den Freizeitsport und den organisierten Sportbetrieb außerhalb geschlossener Räume muss eine Kontaktnachverfolgung nicht gewährleistet werden. Für die Zuschauerbeteiligung bei Sportveranstaltungen findet abweichend von Absatz 3 Satz 6 und Absatz 4 Satz 6 § 13 Abs. 4 Anwendung.

§ 37

Modellprojekte

§ 37 Modellprojekte(1) Für das Gebiet oder ein Teilgebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt kann, sofern ein Inzidenzwert von 100 nicht überschritten wird, die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO jeweils zuständige Behörde Ausnahmen und Abweichungen von § 3, den Bestimmungen des Zweiten Abschnitts im Rahmen eines Modellprojekts zulassen. Modellprojekte nach Satz 1 müssen1. der Untersuchung der Entwicklung des Infektionsgeschehens und2. der diskriminierungsfreien Erprobung von Corona-Testkonzepten sowie von digitalen Systemen zur datenschutzkonformen Verarbeitung von personenbezogenen Daten und ihrer Übermittlung an die zuständige Behörde zur kurzfristigen und vollständigen Kontaktnachverfolgungdienen und sind zeitlich zu befristen. Die Befristung darf eine Dauer von 14 Tagen nicht überschreiten.(2) Modellprojekte nach Absatz 1 sind mit Zustimmung der obersten Gesundheitsbehörde zulässig.(3) Die oberste Gesundheitsbehörde kann ihre Zustimmung davon abhängig machen, dass das Modellprojekt wissenschaftlich begleitet wird.(4) Die oberste Gesundheitsbehörde kann ihre Zustimmung widerrufen, wenn nach Beginn des Modellprojekts der Inzidenzwert von 100 an fünf aufeinander folgenden Werktagen signifikant überschritten wird; in diesem Fall ist das Modellprojekt unverzüglich zu beenden. Das Modellprojekt endet spätestens einen Tag nach dem Widerruf nach Satz 1. Der Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung ist öffentlich bekannt zu machen.

§ 39

(aufgehoben)

§ 39 (aufgehoben)

§ 40

Ordnungswidrigkeiten

§ 40 Ordnungswidrigkeiten(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 IfSG und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung. Ordnungswidrigkeiten nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes bleiben unberührt.(2) Ordnungswidrigkeiten werden nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet.(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32 und 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a IfSG handelt, wer1. vorsätzlich entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 den vorgeschriebenen Mindestabstand nicht einhält,2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 1 als verantwortliche Person Infektionsschutzregeln nicht einhält oder vorgeschriebene Vorkehrungen und Maßnahmen nicht trifft; ausgenommen sind Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen nach § 8,3. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und 5 als verantwortliche Person ein ordnungsgemäßes Infektionsschutzkonzept nicht erstellt oder nicht vorhält,4. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 3 keine Mund-Nasen-Bedeckung oder keine dem § 6 Abs. 1 oder 2 jeweils entsprechende Mund-Nasen-Bedeckung, ohne dass eine Ausnahme nach § 6 Abs. 6 vorliegt, oder entgegen § 6 Abs. 4 keine qualifizierte Gesichtsmaske oder keine dem § 6 Abs. 2 Satz 1 entsprechende qualifizierte Gesichtsmaske verwendet, ohne dass eine Ausnahme nach § 6 Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 6 vorliegt,5. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 sich als ansteckungsverdächtige Person im Sinne des § 9 Abs. 1 bis zu einer behördlichen Entscheidung oder bis zur Übermittlung des Testergebnisses eines PCR-Tests außerhalb ihrer Wohnung oder Unterkunft aufhält, physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen nicht vermeidet oder sich nicht unverzüglich absondert, ohne dass eine Ausnahme nach § 9 Abs. 3 bis 5 vorliegt,6. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 Abs. 2 sich im öffentlichen Raum mit mehr oder anderen als den zugelassenen Personen gemeinsam im Sinne des § 11 Abs. 1 aufhält, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung zugelassen ist,7. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1, als verantwortliche Person eine untersagte Veranstaltung durchführt, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung zugelassen ist,8. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 Abs. 5 in Verbindung mit § 3 Abs. 4 als verantwortliche Person die vorgeschriebene Kontaktnachverfolgung nicht gewährleistet,9. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Abs. 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach § 15 Abs. 2 Satz 2 vorliegt, als anmeldende, anzeigende oder verantwortliche Person nicht dafür sorgt, dass die Infektionsschutzregeln nach § 14 Abs. 2, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 3, eingehalten werden,10. vorsätzlich entgegen § 14 Abs. 2 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach § 15 Abs. 2 Satz 2 vorliegt, den Mindestabstand zu anderen Teilnehmern oder Dritten nicht durchgängig wahrt,11. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Abs. 2 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach § 15 Abs. 2 Satz 2 vorliegt, keine Mund-Nasen-Bedeckung verwendet, soweit keine Ausnahme nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 oder § 6 Abs. 6 zugelassen ist,12. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Abs. 3 oder 4, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach § 15 Abs. 2 Satz 2 vorliegt, es als anmeldende, anzeigende oder verantwortliche Person unterlässt, dafür Sorge zu tragen, dass Versammlungen mit nicht mehr als den nach § 14 Abs. 3 bis 5 zugelassenen Teilnehmern stattfinden, soweit keine Ausnahme nach § 14 Abs. 6 zugelassen wurde,13. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Abs. 5 es als anmeldende, anzeigende oder verantwortliche Person unterlässt, dafür Sorge zu tragen, dass Versammlungen in geschlossenen Räumen nur mit einer Teilnehmerzahl stattfinden, bei der aufgrund der räumlichen Gegebenheiten durchgängig zwischen den Teilnehmern oder Dritten ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann,14. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 16 Abs. 3 Nr. 2 bei einer religiösen oder weltanschaulichen Veranstaltung oder religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkunft keine qualifizierte Gesichtsmaske auch am Sitz- oder Stehplatz verwendet,15. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 17 Abs. 2 es als verantwortliche Person unterlässt, dafür Sorge zu tragen, dass Bestattungen oder standesamtliche Eheschließungen in geschlossenen Räumen nur mit einer Teilnehmerzahl stattfinden, bei der aufgrund der räumlichen Gegebenheiten durchgängig zwischen den Teilnehmern oder Dritten ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann,16. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 2 als Fahrgast oder Kontroll- oder Servicepersonal keine qualifizierte Gesichtsmaske verwendet,17. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 20 Abs. 2 Satz 1 als verantwortliche Person Gaststätten nicht schließt oder geschlossen hält, soweit keine Ausnahme nach § 20 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1 vorliegt,18. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 20 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 4 als verantwortliche Person den Gaststättenbetrieb im Außenbereich für Gäste zulässt, ohne die die vorgeschriebene Kontaktnachverfolgung zu gewährleisten und ohne dass hiervon eine Ausnahme besteht,19. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 21 Abs. 2 Satz 1 als verantwortliche Person entgeltliche Übernachtungsangebote für nicht notwendige Zwecke zur Verfügung stellt,20. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 21 Abs. 2 Satz 2 als verantwortliche Person Übernachtungsangebote für touristische Zwecke über die zugelassene Übernachtungskapazität hinaus zur Verfügung stellt,21. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 21 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 4 als verantwortliche Person Campingplätze, Ferienhäuser und -wohnungen oder vergleichbare Angebote öffnet ohne die vorgeschriebene Kontaktnachverfolgung zu gewährleisten,22. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 21 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 4 als verantwortliche Person beim Betrieb entgeltlicher Übernachtungsangebote die vorgeschriebene Kontaktnachverfolgung nicht gewährleistet,23. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Abs. 5 als verantwortliche Person nicht dafür sorgt, dass die Kundenbegrenzung in den Geschäfts- und Betriebsräumen eingehalten werden,24. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Abs. 2 Satz 1 als verantwortliche Person körpernahe Dienstleistungen erbringt, erbringen lässt, anbietet oder anbieten lässt, ohne ein angepasstes Infektionsschutzkonzept nach § 23 Abs. 2 Satz 1 erstellt zu haben,25. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 4 als verantwortliche Person die vorgeschriebene Kontaktnachverfolgung nicht gewährleistet,26. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Abs. 3 ohne vorheriges negatives Testergebnis Dienstleistungen erbringt oder Angebote zur Verfügung stellt,27. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 24 Abs. 1 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Satz 1 als verantwortliche Person Blut- und Plasmaspendedienste durchführt, ohne ein angepasstes Infektionsschutzkonzept erstellt zu haben,28. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 25 Abs. 2 Satz 1 als verantwortliche Person geschlossene Räume von Einrichtungen, Dienstleistungen und Angeboten der Freizeitgestaltung nicht schließt oder geschlossen hält, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung zugelassen ist,29. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 25 Abs. 2 Satz 3 als verantwortliche Person Sportangebote unter freiem Himmel mit mehr als zehn Teilnehmern zulässt,30. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 25 Abs. 2a Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 4 als verantwortliche Person die vorgeschriebene Kontaktnachverfolgung nicht gewährleistet,31. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 25 Abs. 5 Satz 1 als verantwortliche Person nicht dafür sorgt, dass die Anzahl der zulässigen Besucher nicht überschritten wird oder entgegen § 25 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 4 als verantwortliche Person die vorgeschriebene Kontaktnachverfolgung nicht gewährleistet,32. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 als verantwortliche Person Fahr- oder Flugschulen oder Einrichtungen nach § 26 Abs. 1 Satz 5 betreibt, ohne ein angepasstes Infektionsschutzkonzept erstellt zu haben,33. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 26 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 4 als verantwortliche Person beim Betrieb von Fahr- oder Flugschulen oder Einrichtungen nach § 26 Abs. 1 Satz 5 die vorgeschriebene Kontaktnachverfolgung nicht gewährleistet,34. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 26 Abs. 1 Satz 4 im Unterrichtung und in der praktischen Ausbildung von Fahr- oder Flugschulen oder bei Führer- und Flugscheinprüfungen oder Einrichtungen nach § 26 Abs. 1 Satz 5 gegebenenfalls auch im Rahmen von Prüfungen keine qualifizierte Gesichtsmaske verwendet,35. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 26 Abs. 2 als verantwortliche Person Tanz-, Ballett-, Musik- und Jugendkunstschulen sowie ähnliche Einrichtungen nicht schließt oder geschlossen hält,36. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 26 Abs. 3 Satz 1, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 4, als verantwortliche Person in geschlossenen Räumen der Musik- und Jugendkunstschulen sowie ähnlichen Einrichtungen den Betrieb in Präsenzform mit mehr als fünf Personen oder Gesangs- und Blasmusikunterricht nicht ausschließlich als Einzelunterricht zulässt,37. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 26 Abs. 3 Satz 2, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 4, in Verbindung mit § 3 Abs. 4 als verantwortliche Person beim Betrieb von Musik- und Jugendkunstschulen sowie ähnlichen Einrichtungen in Präsenzform die vorgeschriebene Kontaktnachverfolgung nicht gewährleistet,38. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 26 Abs. 3 Satz 4 in Verbindung mit Abs. 2, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 4, als verantwortliche Person geschlossene Räume von Tanz- und Ballettschulen öffnet,39. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 26 Abs. 5 in Verbindung mit § 3 Abs. 4 als verantwortliche Person die vorgeschriebene Kontaktnachverfolgung nicht gewährleistet,40. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 26 Abs. 6 Satz 2 als verantwortliche Person die vorgeschriebene Kontaktnachverfolgung nicht gewährleistet,41. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 27 Abs. 2 Satz 1 als verantwortliche Person Fitnessstudios oder Saunen sowie jeweils ähnliche Einrichtungen oder Angebote nicht schließt oder geschlossen hält, soweit keine Ausnahme nach § 27 Abs. 2 vorliegt,42. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 27 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 4 als verantwortliche Person beim Betrieb von Fitnessstudios oder Saunen sowie jeweils ähnlichen Einrichtungen oder Angeboten die vorgeschriebene Kontaktnachverfolgung nicht gewährleistet,43. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 27 Abs. 2 Satz 3 als verantwortliche Person beim Betrieb von Fitnessstudios oder Saunen sowie jeweils ähnlichen Einrichtungen oder Angeboten Gruppenangebote unter freiem Himmel mehr als zehn Teilnehmer zulässt,44. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 als verantwortliche Person geschlossene Räume Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder sowie Thermen nicht schließt oder nicht geschlossen hält, soweit keine Ausnahme nach § 28 Abs. 2 vorliegt,45. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 28 Abs. 3 Satz 2 gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 4 in Verbindung mit § 3 Abs. 4 als verantwortliche Person beim Betrieb von geschlossenen Räumen von Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder sowie Thermen die vorgeschriebene Kontaktnachverfolgung nicht gewährleistet,46. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 29 Abs. 2 als verantwortliche Person Veranstaltungen, Dienstleistungen und Einrichtungen nicht schließt oder geschlossen hält, anbietet oder zur Verfügung stellt,47. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 29 Abs. 3 Satz 1 als verantwortliche Person sexuelle Dienstleistungen nach § 29 Abs. 2 Nr. 2 und 3 mit mehr als zwei Personen durchführt,48. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 29 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 4 bei sexuellen Dienstleistungen nach § 29 Abs. 2 Nr. 2 und 3 die vorgeschriebene Kontaktnachverfolgung nicht gewährleistet,49. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 29 Abs. 4 Satz 1 als verantwortliche Person ohne eine Erlaubnis einen Tanzklub, eine Diskothek, eine Tanzlustbarkeit oder eine vergleichbare Einrichtung oder einen Swingerclub oder ein ähnliches Angebot öffnet,50. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 30 Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person in Einrichtungen und Angeboten nach § 30 kein Infektionsschutzkonzept erstellt oder entgegen § 30 Abs. 1 Satz 2 als verantwortliche Person das Infektionsschutzkonzept nach Erstellung oder Änderung nicht der zuständigen Behörde vorlegt,51. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 30 Abs. 2 als verantwortliche Person die Besuchsregelungen nicht umsetzt oder beachtet, ohne dass eine Ausnahme nach § 30 Abs. 3 vorliegt,52. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 30 Abs. 4 als Besucher nach § 30 Abs. 4 Satz 1 keine Atemschutzmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder als Person nach § 30 Abs. 4 Satz 3 und 4 keine Atemschutzmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder keine qualifizierte Gesichtsmaske verwendet,53. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 32 Abs. 2 als verantwortliche Person oder als Besucher die Betretungsverbote nicht beachtet, ohne dass eine Ausnahme nach § 32 Abs. 3 vorliegt,54. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 33 Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Maßnahmen der individuellen Begleitung und Unterstützung beruflicher Integrationsprozesse für den Unterrichts- und Ausbildungsbetrieb öffnet, ohne dass eine den baulichen oder räumlichen Gegebenheiten entsprechende Steuerung des Zugangs sowie eine Begrenzung der Lern- oder Kursgruppen, einschließlich des Ausbildungspersonals auf höchstens zwölf Personen erfolgt oder die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind,55. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 33 Abs. 1 Satz 3 als verantwortliche Person in Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Maßnahmen der individuellen Begleitung und Unterstützung beruflicher Integrationsprozesse für den Unterrichts- und Ausbildungsbetrieb in Präsenzform oder für den Publikumsverkehr nicht schließt oder nicht geschlossen hält, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,56. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 33 Abs. 2 Satz 7 als verantwortliche Person in Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Maßnahmen der individuellen Begleitung und Unterstützung beruflicher Integrationsprozesse kein Infektionsschutzkonzept erstellt oder dieses nicht laufend anpasst.(4) Die verantwortliche Person nach Absatz 3 bestimmt sich nach § 5 Abs. 2.(5) Die zuständigen Behörden bestimmen sich nach § 6 Nr. 2 ThürlfSGZustVO.

§ 42

Geltungsvorbehalte

§ 42 Geltungsvorbehalte(1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung, den danach getroffenen Maßnahmen und weiteren Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben der Landtag sowie die Fraktionen im Hinblick auf ihr verfassungsrechtliches Selbstorganisationsrecht unberührt. Die zuständigen Behörden beachten die verfassungsrechtliche Stellung der Mitglieder des Landtags und die zur Regelung eines angemessenen Infektionsschutzes durch den Landtag getroffenen Maßnahmen.(2) Unberührt bleibt die richterliche Unabhängigkeit nach Artikel 97 des Grundgesetzes und Artikel 86 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen einschließlich der verfahrensleitenden und sitzungspolizeilichen Befugnisse der Richter, insbesondere soweit Richter die Art und Weise des Infektionsschutzes bei richterlichen Amtshandlungen innerhalb und außerhalb der Gerichte im Einzelnen ausgestalten.(3) Das Wahlrecht nach Artikel 38 des Grundgesetzes und nach Artikel 46 der Verfassung des Freistaats Thüringen bleibt unberührt. Für Veranstaltungen politischer Parteien, die der Vorbereitung der Teilnahme an Wahlen, insbesondere der Aufstellung von Wahlbewerbern und Bewerberlisten dienen, sind diese gehalten, die Infektionsschutzregeln dieser Verordnung zu beachten.

§ 46

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 46 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. April 2021 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.

§ 5

Infektionsschutzkonzepte, verantwortliche Person

§ 5 Infektionsschutzkonzepte, verantwortliche Person(1) Die verantwortliche Person nach Absatz 2 erstellt ein schriftliches Infektionsschutzkonzept, in dem die Einhaltung der Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie § 4 konkretisiert und dokumentiert wird. Das Infektionsschutzkonzept ist von der verantwortlichen Person nach Absatz 2 vorzuhalten und auf Verlangen der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorzulegen.(2) Verantwortlich für die Erstellung, das Vorhalten und die Vorlage des Infektionsschutzkonzepts nach Absatz 1 ist der Veranstalter, Leiter, Betriebsinhaber, Geschäftsführer, Vorstand, Vereinsvorsitzende, zuständige Amtsträger oder eine andere Person, der die rechtliche Verantwortung obliegt oder die die tatsächliche Kontrolle ausübt oder damit beauftragt ist (verantwortliche Person).(3) Infektionsschutzkonzepte müssen mindestens Folgendes enthalten:1. die Kontaktdaten der verantwortlichen Person nach Absatz 2,2. Angaben zur genutzten Raumgröße in Gebäuden,3. Angaben zur begehbaren Grundstücksfläche unter freiem Himmel,4. Angaben zur raumlufttechnischen Ausstattung,5. Maßnahmen zur regelmäßigen Be- und Entlüftung,6. Maßnahmen zur weitgehenden Gewährleistung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1,7. Maßnahmen zur angemessenen Beschränkung des Publikumsverkehrs,8. Maßnahmen zur Einhaltung der Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie § 4,9. Maßnahmen zur Sicherstellung des spezifischen Schutzes der Arbeitnehmer im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung,10. soweit in dieser Verordnung gesondert vorgeschrieben, Maßnahmen zur Durchführung von Antigenschnelltests oder von Selbsttests unter Aufsicht einer verantwortlichen Person nach Absatz 2.(4) Weitere Festlegungen zur Ausgestaltung der Infektionsschutzkonzepte, für geeignete Fallgruppen auch in Form von Musterinfektionsschutzkonzepten, bleiben der obersten Gesundheitsbehörde oder den obersten Landesbehörden jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Einvernehmen mit der obersten Gesundheitsbehörde vorbehalten.(5) Infektionsschutzkonzepte für kulturelle Veranstaltungen wie Konzerte, Orchester- und Theateraufführungen, Lesungen und Kinos, die öffentlich, frei oder gegen Entgelt zugänglich sind, berücksichtigen vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in dieser Verordnung zusätzlich1. einen kontrollierbaren Zu- und Abgang,2. eine Teilnahme ausschließlich auf Sitz- oder Stehplätzen sowie3. das Verwenden einer qualifizierten Gesichtsmaske.Es sind geeignete Maßnahmen vorzusehen, die die Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 zwischen Personen in alle Richtungen sicherstellen.

§ 6

Mund-Nasen-Bedeckung, qualifizierte Gesichtsmaske

§ 6 Mund-Nasen-Bedeckung, qualifizierte Gesichtsmaske(1) Als Mund-Nasen-Bedeckungen können selbst genähte oder selbst hergestellte Stoffmasken, Schals, Tücher, Hauben und Kopfmasken sowie sonstige Bedeckungen von Mund und Nase verwendet werden.(2) Als qualifizierte Gesichtsmasken nach dieser Verordnung sind zulässig:1. medizinische Gesichtsmasken oder2. Atemschutzmasken ohne Ausatemventil mit technisch höherwertigem Schutzstandard, insbesondere FFP2-Masken.Zulässige qualifizierte Gesichtsmasken nach Satz 1 werden auf der Internetseite des für Gesundheit zuständigen Ministeriums veröffentlicht.(3) Eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Absatz 1 ist zu verwenden:1. in allen geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder bei denen Publikumsverkehr besteht,2. an allen nach Satz 2 festgelegten und gekennzeichneten Orten mit Publikumsverkehr in Innenstädten und in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Personen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten.Die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörden legen die Orte nach Satz 1 Nr. 2 fest und kennzeichnen diese.(4) Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr haben anstelle der Mund-Nasen-Bedeckung eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden1. als Kunden in Geschäften und Dienstleitungsbetrieben mit Publikumsverkehr, bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Angeboten mit Publikumsverkehr sowie bei kulturellen Veranstaltungen nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3,2. bei Sitzungen von kommunalen Gremien,3. als Ärzte oder Therapeuten oder deren Personal sowie als Patienten in Arztpraxen, Praxen von Psycho- und Physiotherapeuten oder sonstigen der medizinischen und therapeutischen Versorgung dienenden ambulanten Einrichtungen, mit Ausnahme in Behandlungsräumen, wenn die Art der Leistung dies nicht zulässt, sowie4. in den weiteren im Zweiten Abschnitt bestimmten Fällen.Satz 1 gilt für Kinder ab dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten 16. Lebensjahr entsprechend mit der Maßgabe, dass die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung ausreichend ist(5) Unbeschadet des Absatzes 4 ist jede Person angehalten, insbesondere in geschlossenen Räumen in Situationen, in denen ein engerer oder längerer Kontakt zu anderen Personen unvermeidbar ist, eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden.(6) Die Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder einer qualifizierten Gesichtsmaske gilt nicht für1. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres oder2. Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder qualifizierten Gesichtsmaske wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.(7) Die Mund-Nasen-Bedeckung oder die qualifizierte Gesichtsmaske soll eng anliegen und gut sitzen.(8) Das Verbot der Verwendung von verfassungsfeindlichen Kennzeichen und sonstigen verbotenen Symbolen, insbesondere nach den §§ 86a und 130 des Strafgesetzbuches und nach den vereinsrechtlichen Vorschriften, bleibt unberührt.(9) Die Verpflichtungen zur Bereitstellung und Verwendung von medizinischen Gesichtsmasken oder Atemschutzmasken bei der Arbeit nach § 4 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. Regelungen zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder qualifizierten Gesichtsmaske bleiben für die Einrichtungen und Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO den gesonderten Anordnungen des für Bildung zuständigen Ministeriums vorbehalten.

§ 7

Arbeitsschutz

§ 7 ArbeitsschutzArbeitgeber im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbSchG sind verpflichtet, soweit die Betriebe nicht nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu schließen sind, ein hohes Niveau des Arbeitsschutzes zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 2 ArbSchG zu gewährleisten. Sie haben die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und die betriebliche Pandemieplanung unter Beachtung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vom 10. August 2020 (GMBl. S. 484), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 29. April 2021 (GMBl. S. 622),1) anzupassen. Im Rahmen der Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung und der Ableitung der erforderlichen Maßnahmen hat auch die Anpassung der bestehenden betrieblichen Infektionsschutzkonzepte zu erfolgen. Zu den Maßnahmen gehört auch die Gewährung der Ausführung von Tätigkeiten in einer Wohnung oder die Gewährung von mobilem Arbeiten.

§ 9

Absonderungspflicht für ansteckungsverdächtige Personen

§ 9 Absonderungspflicht für ansteckungsverdächtige Personen(1) Als Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG gelten Personen,1. die Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten und entsprechend den jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei SARS-CoV-2-Infektionen1a als enge Kontaktperson einzustufen sind,2. denen ein Antigenschnelltest nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 ein positives Ergebnis hinsichtlich einer möglichen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 anzeigt,3. die erkennbare Symptome einer COVID-19-Erkrankung zeigen und bei denen ein Arzt, eine sonst befugte Stelle oder die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde einen PCR-Test durchgeführt, veranlasst oder angeordnet hat,4. denen ein nach Nummer 3 oder aus sonstigen Gründen durchgeführter PCR-Test ein positives Testergebnis anzeigt.(2) Personen nach Absatz 1 sind verpflichtet,1. sich bis zu einer behördlichen Entscheidung oder bis zur Übermittlung des Testergebnisses eines PCR-Tests nicht außerhalb ihrer Wohnung oder Unterkunft aufzuhalten und physisch-soziale Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden und sich unverzüglich abzusondern (Absonderung),2. die jeweils ansteckungsverdächtigen Umstände nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 unverzüglich der für ihren Wohnort beziehungsweise ihren derzeitigen Aufenthaltsort nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde anzuzeigen,3. bestehende oder auftretende erkennbare Symptome einer COVID-19-Erkrankung unverzüglich der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde mitzuteilen.(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 besteht keine Pflicht zur Absonderung für1. asymptomatisch geimpfte Personen und asymptomatisch genesene Personen mit Ausnahme von Patienten in medizinischen Einrichtungen für die Dauer des Aufenthalts sowie2. Personen, die unter adäquaten Schutzmaßnahmen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Personen in Einrichtungen der Pflege oder des Gesundheitswesens behandelt oder gepflegt haben und nach den jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts nicht als ansteckungsverdächtig eingestuft werden.(4) Die Pflicht zur Absonderung nach Absatz 2 Nr. 1 ist unterbrochen für die Dauer1. der Durchführung eines PCR-Tests,2. einer unaufschiebbaren ärztlichen Behandlung,3. einer rechtsverbindlichen gerichtlichen oder behördlichen Ladung oder Anordnung,Die Unterbrechung der Pflicht zur Absonderung tritt in den Fällen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 erst ein, nachdem die absonderungspflichtige Person die Teststelle, den Arzt, die medizinische Einrichtung, das Gericht oder die Behörde über ihre Pflicht zur Absonderung unterrichtet hat.(5) In den Fällen des Absatzes 1 entfällt die Pflicht zur Absonderung nach Absatz 2 Nr. 11. ab dem Zeitpunkt, zu dem die Pflicht zur Absonderung behördlich aufgehoben, verkürzt oder sonst abgeändert wird, oder2. spätestens nach Ablauf von 14 Tagen, sofern die nach § 2 Abs. 3 ThürlfSGZustVO zuständige Behörde der absonderungspflichtigen Person vorher keine Entscheidung bekannt gegeben hat.Die Pflicht zur Absonderung nach Absatz 2 Nr. 1 entfällt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ferner, wenn das Testergebnis eines PCR-Tests negativ ist.(6) Soweit nicht bereits nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst, t und Satz 2, § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 bis 3 Satz 1 IfSG eine namentliche Meldepflicht an die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde besteht, ist auch jeder, der einen Antigenschnelltest durchführt oder eine von der durchführenden Person beauftragte Person verpflichtet, die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch über das positive Ergebnis des Antigenschnelltests zu unterrichten. Die nach dem Infektionsschutzgesetz oder nach Satz 1 meldepflichtigen Personen sind auch verpflichtet,1. die mit positivem Ergebnis getesteten Personen zu belehren über ihre Verpflichtungen zura) Absonderung nach Absatz 2 Nr. 1,b) Anzeige der ansteckungsverdächtigen Umstände an die jeweils zuständige Behörde nach Absatz 2 Nr. 2,c) Mitteilung von bestehenden oder auftretenden erkennbaren Symptomen einer COVID-19-Erkrankung an die jeweils zuständige Behörde nach Absatz 2 Nr. 3, sowie 2. die Durchführung der Belehrungen nach Nummer 1 schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und auf Verlangen der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorzulegen; § 3 Abs. 4 Satz 1 bis 5 und 7 gilt entsprechend.(7) Die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörden prüfen jeweils die Anzeigen nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 und die Meldungen nach dem Infektionsschutzgesetz beziehungsweise nach Absatz 6 unverzüglich und ordnen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die erforderlichen besonderen Schutzmaßnahmen aufgrund der §§ 28 bis 31 IfSG an; insbesondere bei einem positiven Ergebnis eines Antigenschnelltests oder PCR-Tests oder bei behördlicher Anordnung eines PCR-Tests entscheidet die Behörde über die Pflicht zur Absonderung und deren Dauer durch schriftlichen Bescheid und teilt dies der absonderungspflichtigen Person falls möglich fernmündlich oder elektronisch vorab mit. Ermessensleitend sind grundsätzlich die aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Kontaktpersonenmanagement. Abweichungen von den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sind in der Akte und in der Entscheidung zu dokumentieren.(8) Alle melde- oder belehrungspflichtigen Personen im Sinne des Absatzes 6 sind verpflichtet, auf Verlangen der getesteten Person das negative Ergebnis eines Antigenschnelltests und den konkreten Zeitpunkt der Testung schriftlich oder elektronisch zu bescheinigen sowie diese Bescheinigung auszuhändigen. Inhalt und Form der Bescheinigung bleiben der näheren Bestimmung der oberen Gesundheitsbehörde vorbehalten.

Eingangsformel ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO

Aufgrund des § 15 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 und des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28, 28a, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136), in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (ThürIfSGZustVO) vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. September 2020 (GVBl. S. 501), verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie und aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28 und 28a IfSG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 ThürIfSGZustVO verordnet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:

§ 1

Mindestabstand, Grundsätze

§ 1 Mindestabstand, Grundsätze(1) Wo immer möglich und zumutbar, ist ein Mindestabstand von wenigstens 1,5 Metern einzuhalten. Satz 1 gilt nicht für Angehörige des eigenen Haushalts und Angehörige eines weiteren Haushalts. Satz 2 gilt entsprechend für Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht. Ehegatten, eingetragene Lebenspartner oder Lebensgefährten gelten als ein Haushalt im Sinne dieser Verordnung, auch wenn sie in keiner häuslichen Gemeinschaft leben.(2) Jede Person ist außerdem angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen außer zu den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Die Anzahl der Haushalte, aus denen die Kontaktpersonen stammen, sollen möglichst konstant und geringgehalten werden.(3) Auch bei privaten Zusammenkünften in geschlossenen Räumen sollen die Hygiene- und Abstandsregelungen umgesetzt und für ausreichend Belüftung gesorgt werden. Wo die Möglichkeit besteht, sollen die privaten Zusammenkünfte im Freien abgehalten werden.(4) An die Thüringer Wirtschaft wird appelliert, auf alle betrieblichen Aktivitäten zu verzichten, die derzeit nicht unabweisbar sind und dort wo es möglich ist, mit Instrumenten wie Betriebsrevisionen oder dem Vorziehen von Betriebsurlaub sowie der Gewährung der Tätigkeiten in Heimarbeit oder mobilem Arbeiten, die Pandemiebewältigung durch weitgehende Kontaktreduzierungen zu unterstützen.

§ 10

Selbsttest

§ 10 Selbsttest(1) Soweit in dieser Verordnung ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 als verpflichtende Voraussetzung für den Zutritt zu einem Geschäft, einer Einrichtung, einer Veranstaltung oder einer Zusammenkunft oder für die Inanspruchnahme einer insbesondere körpernahen Dienstleistung bestimmt ist, muss im Fall der Durchführung eines Selbsttests dieser durch die sich selbst testende Person vor Ort unter Beobachtung von Mitarbeitern oder von beauftragten Personen von Geschäften, Einrichtungen, Veranstaltern oder Dienstleistern durchgeführt werden.(2) Selbsttests sind jeweils mit größtmöglicher Sorgfalt unter Beachtung der medizinischen Anwendungshinweise und besonderer Umsicht zur Vermeidung körperlicher Schäden und Verletzungen oder seelischer Beeinträchtigungen durchzuführen. Auf Einhaltung der Hygiene bei der Durchführung des Selbsttests ist zu achten.(3) Einem negativen Ergebnis eines den Absätzen 1 und 2 entsprechenden Selbsttests gleichwertig sind1. das Testergebnis eines PCR-Tests oder2. eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 8,sofern die zugrundeliegende Testung nach Nummer 1 nicht länger als 48 Stunden oder nach Nummer 2 nicht länger als 24 Stunden zurückliegt.(4) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Coronavirus-Testverordnung unberührt.

§ 11

Gemeinsamer Aufenthalt, Kontaktbeschränkung

§ 11 Gemeinsamer Aufenthalt, Kontaktbeschränkung(1) Der gemeinsame Aufenthalt umfasst jedes willentliche oder geduldete Zusammensein oder Zusammenkommen mehrerer Personen zu beliebigen Zwecken.(2) Der gemeinsame Aufenthalt ist vorbehaltlich weiterer Ausnahmeregelungen in dieser Verordnung nur gestattet1. mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sowie2. zusätzlich einer haushaltsfremden Person sowie zugehörigen Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs.Abweichend von Satz 1 ist der gemeinsame Aufenthalt in fest organisierten, nicht geschäftsmäßigen und unentgeltlichen Betreuungsgemeinschaften zulässig, wenn die zu betreuenden Kinder das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nur Kinder aus höchstens zwei Haushalten betreut werden.(3) Im Zeitraum vom 2. April 2021 bis zum Ablauf des 5. April 2021 ist der gemeinsame Aufenthalt über Absatz 2 Satz 1 hinausgehend1. mit den Angehörigen des eigenen Haushalts sowie2. zusätzlich mit den Angehörigen eines weiteren Haushaltsgestattet, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt höchstens fünf Personen nicht überschritten wird; die zu einem der Haushalte gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bleiben bei der Berechnung der zulässigen Personenzahl außer Betracht.

§ 12

Ausnahmen von den Kontaktbeschränkungen

§ 12 Ausnahmen von den Kontaktbeschränkungen§ 11 gilt nicht1. in Behörden, Dienststellen und Gerichten des Bundes und der Länder sowie Behörden und Dienststellen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie sonstigen Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, einschließlich der erforderlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung,2. für die Ausübung beruflicher, amtlicher und betrieblicher Tätigkeiten einschließlich der Mitwirkung in Mitarbeitervertretungen sowie der Gewerkschaften und Berufsverbände; die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt,3. für die Benutzung des öffentlichen Personenverkehrs und die Nutzung von Kraftfahrzeugen,4. für Sitzungen und Beratungen in den Kommunen und ihren Verbänden nach dem Thüringer Kommunalrecht sowie zur Vorbereitung und Durchführung der Wahlen nach den jeweiligen Wahlrechtsvorschriften, insbesondere Sitzungen der kommunalen Wahlausschüsse und Aufstellungsversammlungen,5. für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge,6. für Versammlungen, Veranstaltungen, Zusammenkünfte, Sitzungen und Beratungen nach § 8 sowie den §§ 14 bis 16,7. für Lehrgänge und Maßnahmen nach § 33 Abs. 2 sowie die erforderliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Flächen einschließlich erforderlicher Jagdausübung,8. für Aufenthalte im öffentlichen Raum zum Zweck der Berichterstattung durch Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderen Medien,9. für diejenigen Einrichtungen, Angebote oder Dienstleistungen, die nach dieser Verordnung wieder für den Publikumsverkehr geöffnet oder angeboten werden dürfen,10. für Gruppen einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO oder eines Angebots nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO sowie11. für Gruppen im Rahmen des Sportbetriebs nach § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4.

§ 13

Veranstaltungen

§ 13 VeranstaltungenVeranstaltungen sind untersagt, soweit diese Verordnung keine Ausnahmen zulässt.

§ 14

Versammlungen

§ 14 Versammlungen(1) Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen sind zulässig. Eine öffentliche oder nicht öffentliche Versammlung nach Satz 1, soweit sie in geschlossenen Räumen mit mehr als 30 Personen stattfindet, muss der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde mindestens zwei Werktage vor Versammlungsbeginn angezeigt werden. Die Anmeldepflicht nach § 14 des Versammlungsgesetzes in der Fassung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789) in der jeweils geltenden Fassung für Versammlungen unter freiem Himmel bleibt unberührt. § 3 Abs. 2 und 3 Satz 1, § 4 Nr. 1 bis 3 und 5 sowie § 5 finden entsprechende Anwendung. Die anmeldende, anzeigende oder verantwortliche Person muss das Infektionsschutzkonzept nach § 5 für1. eine Versammlung unter freiem Himmel mit der Anmeldung,2. eine Versammlung in geschlossenen Räumen mit der Anzeigeder nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorlegen und dafür sorgen, dass die Infektionsschutzregeln nach Satz 4 und Absatz 2 eingehalten werden. Eine Kontaktnachverfolgung im Sinne des § 3 Abs. 4 ist nicht erforderlich.(2) Bei Versammlungen nach Absatz 11. muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Teilnehmern oder Dritten durchgängig gewahrt und jeder Körperkontakt vermieden werden,2. hat jeder Teilnehmer eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden, ausgenommen die Versammlungsleitung jeweils während ihrer Durchsagen und der jeweilige Redner während seines Redebeitrags,3. ist die Ansteckungsgefahr auf ein infektionsschutzrechtlich vertretbares Maß zu beschränken, insbesondere indema) Versammlungen unter freiem Himmel jeweils ortsfest und mit nicht mehr als 500 Teilnehmern undb) Versammlungen in geschlossenen Räumen mit nicht mehr als 50 Teilnehmern stattfinden dürfen.(3) Abweichend von der in Absatz 2 Nr. 3 geregelten Teilnehmerhöchstzahl verringert sich die zulässige Teilnehmerhöchstzahl bei einer Überschreitung der Sieben-Tage-Inzidenz im örtlichen Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Landkreises oder der jeweiligen kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen1. ab dem Wert der Sieben-Tage-Inzidenz von 200 bis unter 300a) bei Versammlungen unter freiem Himmel auf 100 Teilnehmer undb) bei Versammlungen in geschlossenen Räumen auf 25 Teilnehmer, 2. ab dem Wert der Sieben-Tage-Inzidenz von 300 auf zehn Teilnehmer.Die nach § 2 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde gibt bei Überschreitung der jeweiligen in Satz 1 genannten maßgeblichen Inzidenzwerte die dann jeweils geltenden Begrenzungen der Teilnehmerzahl ortsüblich bekannt.(4) Im Einzelfall können Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3 zugelassen werden, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

§ 15

Versammlungen, Veranstaltungen und Zusammenkünfte von politischen Parteien und deren ...

§ 15 Versammlungen, Veranstaltungen und Zusammenkünfte von politischen Parteien und deren Gliederungen und Organe(1) Politische Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und § 2 des Parteiengesetzes in der Fassung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149) in der jeweils geltenden Fassung sowie deren Gliederungen und Organe sind angehalten, ihre Versammlungen, Veranstaltungen und Zusammenkünfte unter Anwendung der Verfahrensweisen nach § 5 Abs. 4 Satz 2 bis 4 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschaft-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (BGBl I. S. 569-570) in der jeweils geltenden Fassung ohne oder mit einer reduzierten Teilnehmerzahl von am Versammlungsort anwesenden Parteimitgliedern durchzuführen.(2) Unbeschadet des Absatzes 1 gilt für Versammlungen sowie Veranstaltungen und Zusammenkünfte von politischen Parteien sowie deren Gliederungen und Organe § 14 entsprechend. Im Übrigen gilt § 42 Abs. 3.(3) Die Bestimmungen des Versammlungsgesetzes und des Parteiengesetzes bleiben unberührt.

§ 16

Religiöse oder weltanschauliche Veranstaltungen und Zusammenkünfte

§ 16 Religiöse oder weltanschauliche Veranstaltungen und Zusammenkünfte(1) Für religiöse und weltanschauliche Veranstaltungen und Zusammenkünfte im Sinne der Artikel 39 und 40 der Verfassung des Freistaats Thüringen findet § 14 Abs. 2 bis 4 entsprechende Anwendung.(2) Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat Veranstaltungen und Zusammenkünfte mit mehr als zehn Personen mindestens zwei Werktage vor deren Beginn der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde anzuzeigen, sofern nicht vor der Anzeige von der oberen Gesundheitsbehörde oder der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde eine allgemeine Erlaubnis erteilt wurde.(3) Bei religiösen und weltanschaulichen Veranstaltungen und Zusammenkünften nach Absatz 11. ist der Gemeindegesang untersagt,2. müssen die Teilnehmer eine qualifizierte Gesichtsmaske auch am Sitz- oder Stehplatz verwenden.

§ 17

Bestattungen, Eheschließungen

§ 17 Bestattungen, Eheschließungen(1) Gemeinsame Aufenthalte, Veranstaltungen und Zusammenkünfte zur Teilnahme an einer Bestattung sind mit höchstens 25 Personen zulässig.(2) Für standesamtliche Eheschließungen gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 18

Öffentlicher Personenverkehr

§ 18 Öffentlicher Personenverkehr(1) In geschlossenen Fahrzeugen des öffentlichen Personenverkehrs, insbesondere Eisenbahnen, Straßenbahnen und Omnibussen, in Taxen und in sonstigen Beförderungsmitteln mit Publikumsverkehr sind Fahrgäste sowie das Kontroll- und Servicepersonal verpflichtet, eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden.(2) Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 ist angehalten, Kapazitätserweiterungen zur Entzerrung von Fahrgastströmen, insbesondere zu den üblichen Stoßzeiten vorzunehmen und nach jeder Fahrt am jeweiligen Endhaltestellenpunkt eine hinreichende Durchlüftung des eingesetzten Fahrzeuges nach Absatz 1 zu veranlassen.

§ 19

Alkoholverbot

§ 19 AlkoholverbotDer Ausschank und Konsum von Alkohol ist in den durch die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde festgelegten und gekennzeichneten Bereichen entsprechend § 6 Abs. 3 Satz 2 untersagt.

§ 2

Anwendungsvorrang, Begriffsbestimmungen

§ 2 Anwendungsvorrang, Begriffsbestimmungen(1) Ergänzend zu den Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) vom 13. Februar 2021 (GVBl S. 73) in der jeweils geltenden Fassung gelten die Bestimmungen dieser Verordnung. Bei Abweichungen haben die Bestimmungen dieser Verordnung Vorrang; insoweit treten die Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb zurück.(2) Im Sinne dieser Verordnung1. sind Symptome einer COVID-19 Erkrankung insbesondere ein akuter Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, Atemnot oder Fieber im Zusammenhang mit neu aufgetretenem Husten,2. ist die Sieben-Tage-Inzidenz die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen bezogen auf 100 000 Einwohner; maßgeblich sind die veröffentlichten Zahlen des tagesaktuellen Lageberichts des Robert Koch-Instituts,3. ist eine Mund-Nasen-Bedeckung eine Bedeckung von Mund und Nase nach § 6 Abs. 1,4. ist eine qualifizierte Gesichtsmaske eine medizinische Gesichtsmaske oder eine Atemschutzmaske nach § 6 Abs. 2,5. ist ein Antigenschnelltest eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Point-of-Care-Test (PoC-Test) oder ein vergleichbarer Test,6. ist ein PCR-Test eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels molekularbiologischer Polymerase-Kettenreaktions-Testung,7. ist ein Selbsttest eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines in Deutschland zertifizierten Antigenschnelltests zur Eigenanwendung durch medizinische Laien,8. ist eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 die Durchführung eines Tests nach den Nummern 5 bis 7,9. ist ein Modellprojekt die Möglichkeit, örtlich und zeitlich begrenzt Ausnahmen und Abweichungen von Bestimmungen dieser Verordnung zur Untersuchung der Entwicklung des Infektionsgeschehens und Erprobung von Maßnahmen zuzulassen,10. ist die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde der örtlich zuständige Landkreis oder die örtlich zuständige kreisfreie Stadt als untere Gesundheitsbehörde nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO.

§ 20

Gastronomiebetriebe

§ 20 Gastronomiebetriebe(1) Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes, einschließlich Bars, Kneipen und Cafes, sind für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten. Der Betrieb von Nebenbetrieben an den Bundesautobahnen nach den bundesfernstraßenrechtlichen Bestimmungen sowie der von Autohöfen bleibt unberührt.(2) Von der Schließung nach Satz 1 ausgenommen sind:1. die Lieferung und die Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke,2. nichtöffentliche Betriebskantinen, deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe oder aufgrund der Beschaffenheit der Arbeitsplätze zwingend erforderlich ist sowie3. vom Studierendenwerk Thüringen betriebene Mensen für den nichtöffentlichen Betrieb.Der Betrieb nach Satz 1 Nr. 2 ist insbesondere zwingend erforderlich, wenn eine individuelle Nahrungsaufnahme nicht am Arbeitsplatz oder nicht in anderen vom Arbeitsplatz getrennten Räumen möglich ist.

§ 21

Reisen, Übernachtungsangebote

§ 21 Reisen, Übernachtungsangebote(1) Jede Person ist angehalten, auf nicht notwendige private Reisen und Besuche sowie auf tagestouristische Ausflüge zu verzichten.(2) Entgeltliche Übernachtungsangebote dürfen nur für notwendige, insbesondere für medizinische, berufliche und geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Übernachtungsangebote für touristische Zwecke sind untersagt. Beherbergungsbetriebe, die ausschließlich Übernachtungsangebote für andere als in Satz 1 genannte Zwecke unterbreiten, sind zu schließen und geschlossen zu halten.(3) Gastronomische Bereiche von Beherbergungsbetrieben dürfen ausschließlich den Übernachtungsgästen zur Verfügung stehen.(4) Reisebusveranstaltungen zu touristischen Zwecken sind untersagt.(5) Arbeitgeber und Dienstherren sind angehalten, die Anordnung von Dienstreisen auf absolut notwendige Fälle zu beschränken.

§ 22

Geschäfte des Einzelhandels

§ 22 Geschäfte des Einzelhandels(1) Geschäfte des Einzelhandels einschließlich Fabrikläden und Hersteller-Direktverkaufsstellen sind für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten. Zulässig sind ausschließlich zum Versand, zur Lieferung oder zur Abholung vorgesehene Telefon- und Onlineangebote; die Abholung bestellter Waren durch Kunden ist nur zulässig, sofern die Übergäbe außerhalb der Geschäftsräume erfolgt. Von der Schließung nach Satz 1 sind ausgenommen:1. der Lebensmittelhandel einschließlich Bäckereien und Fleischereien, Getränke-, Wochen- und Supermärkte sowie Hofläden,2. Reformhäuser,3. Drogerien,4. Sanitätshäuser,5. Optiker und Hörgeräteakustiker,6. Banken und Sparkassen,7. Apotheken,8. Filialen der Deutschen Post AG und Paketstellen von Logistikunternehmen,9. Wäschereien und Reinigungen,10. Tankstellen, Kfz-Handel, Kfz-Teile- und Fahrradverkaufsläden,11. Tabak-, E-Zigaretten-und Zeitungsverkaufsstellen,12. Tierbedarf,13. Babyfachmärkte,14. Kinderschuhgeschäfte,15. Buchhandlungen,16. Baumschulen, Gartenmärkte, Gärtnereien und Floristikgeschäfte,17. Brennstoffhandel sowie18. der Fernabsatzhandel und der Großhandel.(2) Geschäfte nach Absatz 1 Satz 1 mit gemischtem Sortiment dürfen für den Publikumsverkehr geöffnet bleiben, wenn und soweit1. die angebotenen Waren dem regelmäßigen Sortiment eines in Absatz 1 Satz 3 genannten Geschäfts entsprechen und2. die Waren nach Nummer 1 den Schwerpunkt des Sortiments bilden.Geschäfte im Sinne des Satzes 1 sind solche, die neben den in Absatz 1 Satz 3 genannten auch Waren aus nach Absatz 1 Satz 1 untersagten Geschäftsbereichen, für die keine Ausnahme nach Absatz 1 Satz 3 vorliegt, enthalten. Den Geschäften bleibt unbenommen, durch abgegrenzte Teilschließungen den Schwerpunkt in nach Absatz 1 Satz 3 und Satz 1 zulässigen Sortimenten nach Satz 1 Nr. 2 zu gewährleisten.(3) Baumärkte dürfen nach vorheriger telefonischer oder elektronischer Vereinbarung Einzeltermine für einen bestimmten Zeitraum vereinbaren, an denen zeitgleich nur die Angehörigen eines gemeinsamen Haushalts teilnehmen; der vereinbarte Zeitrahmen darf nicht überschritten werden (Termineinkauf). Sofern gleichzeitig Einzeltermine für mehrere Kunden vergeben werden, darf sich nicht mehr als ein Kunde auf einer Fläche von 40 Quadratmetern in dem Geschäft aufhalten. Die Infektionsschutzregeln nach den §§ 3 bis 5 Abs. 1 bis 4 sind zu beachten.(4) Ab dem 12. April 2021 dürfen Geschäfte des Einzelhandels nach Absatz 1 Satz 1 unter der Voraussetzung, dass1. der Wert der landesweiten Sieben-Tage-Inzidenz an den vorangegangenen sieben Tagen unter 200 liegt oder gelegen hat und2. die Kunden vor dem Zutritt ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 10 Abs. 1 oder 3 nachweisen können,Termineinkäufe für einen bestimmten Zeitraum vereinbaren; hinsichtlich des Verfahrens des Termineinkaufs gilt Absatz 3. Überschreitet die landesweite Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 200, sind ab dem der Bekanntmachung nach Satz 3 folgenden Tag Termineinkäufe in Geschäften des Einzelhandels untersagt; Absatz 3 bleibt unberührt. Die oberste Gesundheitsbehörde gibt für die jeweils maßgeblichen Zeiträume das Über- oder Unterschreiten des Wertes der landesweiten Sieben-Tage-Inzidenz auf seiner Internetseite bekannt.***(5) In Geschäften, die nicht nach den Absätzen 1 und 2 zu schließen oder geschlossen zu halten sind, hat die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 sicherzustellen, dass sich in den Geschäfts- und Betriebsräumen nicht mehr als ein Kunde pro 10 Quadratmetern Verkaufsfläche aufhält.(6) Abweichend von Absatz 5 gilt für die Verkaufsfläche ab 801 Quadratmetern eine Obergrenze von einem Kunden pro 20 Quadratmetern. Die Werte nach Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 sind entsprechend zu verrechnen. Für Einkaufszentren ist zur Berechnung der nach Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 maßgeblichen Verkaufsfläche die Summe aller Verkaufsflächen in der Einrichtung zugrunde zu legen.

§ 23

Körpernahe Dienstleistungen

§ 23 Körpernahe Dienstleistungen(1) Körpernahe Dienstleistungen, wie solche in Friseurbetrieben, Nagel-, Kosmetik-, Tätowier-, Piercing- und Massagestudios, sowie der Betrieb von Solarien und deren Inanspruchnahme sind zulässig, soweit die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 ein angepasstes Infektionsschutzkonzept erstellt, vorhält und auf Verlangen der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorlegt.(2) Für die Inanspruchnahme der in Absatz 1 genannten Dienstleistungen und Angebote haben Kunden ein negatives Testergebnis nach § 10 Abs. 1 oder 3 auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzulegen, sofern eine qualifizierte Gesichtsmaske nicht oder nicht durchgängig getragen werden kann.(3) Die Kontaktnachverfolgung ist zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 findet Anwendung.

§ 24

Blut- und Plasmaspendedienste

§ 24 Blut- und Plasmaspendedienste(1) Für Blut- und Plasmaspendedienste findet § 23 Abs. 1 Anwendung.(2) Die Abgabe blutspendeüblicher Verpflegung vor Ort ist in dem medizinisch gebotenen Umfang zulässig.

§ 25

Einrichtungen, Dienstleistungen und Angebote der Freizeitgestaltung

§ 25 Einrichtungen, Dienstleistungen und Angebote der Freizeitgestaltung(1) Die folgenden Einrichtungen, Dienstleistungen und Angebote, die der Freizeitgestaltung dienen, sind für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten:1. Theater, Opern, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen, Kinos,2. Museen, Schlösser, Burgen und andere Sehenswürdigkeiten, Gedenkstätten,3. Ausstellungen und Messen sowie Spezial- und Jahrmärkte einschließlich solcher nach den §§ 64, 65 und 68 der Gewerbeordnung,4. Freizeitparks, bildungsbezogene Themenparks sowie Angebote von Freizeitaktivitäten und des Schaustellergewerbes,5. geschlossene Räume von zoologischen und botanischen Gärten, geschlossene Räume von Tierparks, bis zum Ablauf des 9. April 2021 jeweils auch unter freiem Himmel,6. Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen,7. Tanzschulen, Ballettschulen, Musik- und Jugendkunstschulen, Musik- und Gesangsunterricht sowie vergleichbare Angebote,8. Sportangebote,9. touristische Angebote wie Stadt- und Fremdenführungen, Kutsch- und Rundfahrten, Touristeninformationsbüros,10. Familienferienstätten und Familienerholungseinrichtungen,11. Sessellifte und Skilifte sowie12. sonstige Angebote, Einrichtungen und Veranstaltungen, die der Freizeitgestaltung oder Freizeitbetätigung und Unterhaltung dienen.(2) Zoologische und botanische Gärten sowie Tierparks jeweils unter freiem Himmel können ab dem 10. April 2021 für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Die Kontaktnachverfolgung ist zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.(3) Fahr- und Flugschulen können für den theoretischen Unterricht und die praktische Ausbildung geöffnet und betrieben werden, soweit die verantwortliche Person der Fahr- oder Flugschule nach § 5 Abs. 2 ein angepasstes Infektionsschutzkonzept erstellt, vorhält und auf Verlangen der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorlegt. Die Öffnung erstreckt sich auch auf den Unterricht und Maßnahmen wie Schulungen in Erster Hilfe, welche für das Erlangen der Erlaubnis vorgeschrieben sind. Die Kontaktnachverfolgung ist zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 findet Anwendung. Während des theoretischen Unterrichts in geschlossenen Räumen, der theoretischen Führer- und Flugscheinprüfung sowie der praktischen Ausbildung und praktischen Führer- und Flugscheinprüfung in geschlossenen Fahr- und Flugzeugen der Fahr- und Flugschulen haben Personen eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden.(4) Bibliotheken und Archive können mit der Maßgabe öffnen, dass die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 neben den Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 bis 3 sowie den §§ 4 und 5 Abs. 1 bis 4 sicherstellt, dass sich in den Einrichtungen nicht mehr als ein Besucher pro 10 Quadratmetern für den Publikumsverkehr zugänglicher Fläche aufhält. Die Kontaktnachverfolgung ist zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 findet Anwendung.(5) Unberührt von den Schließungen nach Absatz 1 bleiben Dienstleistungen und Angebote, die ohne Präsenz vor Ort durchgeführt werden, insbesondere in fernmündlicher oder elektronisch-digitaler Form.

§ 26

Institutionell geförderte Theater und Orchester

§ 26 Institutionell geförderte Theater und OrchesterDie vom Land institutionell geförderten Theater und Orchester nehmen grundsätzlich ihren regulären Spielbetrieb in geschlossenen Räumen entsprechend der Planung bis zum Ablauf des 30. April 2021 nicht mehr auf.

§ 27

Fitnessstudios und Saunen

§ 27 Fitnessstudios und SaunenFitnessstudios und Saunen sowie jeweils ähnliche Einrichtungen oder Angebote sind für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation.

§ 28

Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder sowie Thermen

§ 28 Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder sowie ThermenSchwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder sowie Thermen mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation, des schulischen Schwimmunterrichts sowie des nach § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 zulässigen Sportbetriebs sind für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten.

§ 29

Tanzklubs, Diskotheken, Swingerklubs sowie sexuelle Dienstleistungen in ...

§ 29 Tanzklubs, Diskotheken, Swingerklubs sowie sexuelle Dienstleistungen in Prostitutionsfahrzeugen und bei ProstitutionsveranstaltungenFür den Publikumsverkehr sind die folgenden Veranstaltungen, Dienstleistungen und Einrichtungen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder den Eigentumsverhältnissen zu schließen und geschlossen zu halten beziehungsweise untersagt:1. Tanzklubs, Diskotheken, Tanzlustbarkeiten und vergleichbare Einrichtungen jeweils in geschlossenen Räumen,2. Prostitutionsstätten, Bordelle und vergleichbare Einrichtungen,3. sexuelle Dienstleistungen in Prostitutionsfahrzeugen und bei Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes,4. Swingerklubs und ähnliche Angebote.

§ 3

Allgemeine Infektionsschutzregeln

§ 3 Allgemeine Infektionsschutzregeln(1) Unbeschadet der weiteren Bestimmungen dieser Verordnung gelten die allgemeinen Infektionsschutzregeln jeweils für öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen sowie jeweils mit Besuchs- oder Kundenverkehr (Publikumsverkehr) für Geschäfte, Betriebe und kulturelle Einrichtungen. Satz 1 gilt entsprechend für Wohnheime, Sammel- oder Gemeinschaftsunterkünfte. In den Fällen des Satzes 1 ist ein Infektionsschutzkonzept nach § 5 Abs. 1 zu erstellen. Besondere infektionsschutzrechtliche Bestimmungen für Einrichtungen nach § 36 IfSG bleiben unberührt.(2) Durch die nach § 5 Abs. 2 verantwortliche Person sind die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts, die arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben sowie weitere einschlägige Infektionsschutzregeln insbesondere für Personal, Kunden, Nutzer, Besucher, Bewohner und Gäste einzuhalten und umzusetzen. Ziel ist die Reduzierung von Kontakten, der Schutz vor Infektionen durch Tröpfchen und Aerosole sowie die möglichst weitgehende Vermeidung von Schmierinfektionen über Vehikel und Gegenstände. Dies soll durch die Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1, insbesondere durch die Anbringung von Warnhinweisen, Wegweisern, Bodenmarkierungen und durchsichtigen Abschirmungen sichergestellt werden und durch Maßnahmen zur Sicherstellung der Frischluftzufuhr sowie ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime erfolgen. Eine Steuerung und Begrenzung des Zu- und Abgangs ist erforderlich.(3) Zusätzlich zu den Infektionsschutzregelungen nach Absatz 2 ist durch die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 sicherzustellen:1. der Ausschluss von Personen mit erkennbaren Symptomen einer COVID-19-Erkrankung,2. die Ausstattung der Örtlichkeit der Zusammenkunft oder des Standorts mit ausreichenden Möglichkeiten zur guten Belüftung,3. eine aktive und geeignete Information der anwesenden Personen über allgemeine Schutzmaßnahmen, insbesondere Händehygiene, Abstand halten, Rücksichtnahme auf Risikogruppen sowie Husten- und Niesetikette, und das Hinwirken auf deren Einhaltung,4. die Einhaltung des jeweiligen Infektionsschutzkonzepts nach § 5 Abs. 1.Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Bewohner von Wohnheimen, Sammel- oder Gemeinschaftsunterkünften; diese Bewohner sind verpflichtet, eine positive Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unverzüglich der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde zu melden.(4) Soweit in dieser Verordnung eine Kontaktnachverfolgung vorgeschrieben ist, hat die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 oder eine von ihr beauftragte Person Folgendes zu erheben:1. Name und Vorname,2. Wohnanschrift oder Telefonnummer,3. Datum, Beginn und Ende der jeweiligen Anwesenheit.Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat die Kontaktdaten1. für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren,2. vor unberechtigter Kenntnisnahme und dem Zugriff Dritter zu schützen, insbesondere auch durch andere Gäste oder Besucher,3. für die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie4. unverzüglich nach Ablauf der Frist nach Nummer 1 datenschutzgerecht zu löschen oder zu vernichten.Die Kontaktdaten dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken, insbesondere zu Werbe- und Vermarktungszwecken, ist unzulässig. Die Erhebung, Aufbewahrung und Verarbeitung der Kontaktdaten kann auch durch browserbasierte Webanwendungen oder Applikationen erfolgen. Ohne Angabe der Kontaktdaten darf der Gast oder Besucher nicht bedient werden oder die jeweiligen Veranstaltungen und Einrichtungen nicht in Anspruch nehmen. Im Übrigen bleiben die datenschutzrechtlichen Bestimmungen unberührt.

§ 30

Schutz vulnerabler Gruppen in Einrichtungen der Pflege, in Angeboten der Eingliederungshilfe ...

§ 30 Schutz vulnerabler Gruppen in Einrichtungen der Pflege, in Angeboten der Eingliederungshilfe und Tagespflegeeinrichtungen(1) Die Einrichtungen der Pflege und die besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz (ThürWTG) vom 10. Juni 2014 (GVBl. S. 161) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch legen die erforderlichen Schutzvorschriften sowie Hygieneunterweisungen in einem einrichtungsbezogenem Besuchs- und Infektionsschutzkonzept nach den Festlegungen des für Pflege und Gesundheit zuständigen Ministeriums fest. Das Besuchs- und Infektionsschutzkonzept ist nach Erstellung und bei jeder Änderung der jeweils nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorzulegen. Einschränkende Maßnahmen nach dem Besuchskonzept dürfen nicht über die Regelungen dieser Verordnung hinausgehen und müssen auch der Aufrechterhaltung der Besuchsmöglichkeiten, insbesondere am Nachmittag und an den Wochenenden, dienen. Weitergehende Maßnahmen bleiben den Vorgaben der jeweils nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde im Einzelfall vorbehalten.(2) In Einrichtungen und Angeboten nach Absatz 1 Satz 1 sind Besucher entsprechend dem einrichtungsbezogenen Besuchskonzept zu registrieren. Ab einem Wert der Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 100 im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem sich die jeweilige Einrichtung der Pflege oder die besondere Wohnform für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz befindet, ist je Bewohner täglich nur ein Besucher gestattet; die Person des Besuchers darf bei einem Wert der in Halbsatz 1 genannten Sieben-Tage-Inzidenz1. bis einschließlich 200 täglich wechseln und2. von mehr als 200 nur wöchentlich wechseln.(3) Die Besuchsbeschränkungen nach Absatz 2 Satz 2 gelten nicht für die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleitungen, medizinische, therapeutische, rechts beratende, palliative beziehungsweise sterbegleitende, seelsorgerisch oder ethisch-sozial angezeigte Besuche; weitergehende Beschränkungen durch die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde bleiben vorbehalten. Satz 1 gilt entsprechend für Betreuer sowie für die Vornahme erforderlicher gerichtlicher Amtshandlungen einschließlich des Anwesenheitsrechts von Verfahrens beiständen sowie sonstigen Verfahrensbeteiligten. § 30 Abs. 4 IfSG bleibt unberührt.(4) Besucher in Einrichtungen der Pflege, in besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz, in sonstigen Angeboten der Eingliederungshilfe nach § 32 und in Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch sind verpflichtet, Atemschutzmasken nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zu verwenden. Beschäftigte der Einrichtungen und der Angebote nach Satz 1 sind verpflichtet, Atemschutzmasken nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bei der Ausübung der Pflege und Betreuung im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, im Übrigen qualifizierte Gesichtsmasken zu verwenden. Satz 2 gilt entsprechend für1. Beschäftigte ambulanter Pflegedienste und vergleichbare Selbstständige, wenn sie Menschen im häuslichen Umfeld betreuen oder versorgen, sowie2. Personen, die die Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 aus beruflichen Gründen betreten müssen.(5) Besuchern in Einrichtungen und in Angeboten nach Absatz 4 Satz 1 darf der Zutritt nur nach einer erfolgten Testung mittels eines Antigenschnelltests mit negativem Testergebnis gewährt werden. Dem verlangten negativen Testergebnis mittels eines Antigenschnelltests steht ein negatives Testergebnis eines PCR-Tests gleich, der nicht älter als 48 Stunden ist. Auf die Durchführung eines Antigenschnelltests kann verzichtet werden, sofern eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 8 über ein negatives Testergebnis eines durchgeführten Antigenschnelltests vorgelegt werden kann, der nicht länger als 24 Stunden zurückliegt. Die Einrichtungen der Pflege und die besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz sind verpflichtet, Antigenschnelltests vorzuhalten, auf Verlangen des Besuchers eine Testung bei diesem vorzunehmen und das Ergebnis auf Verlangen des Besuchers schriftlich zu bestätigen.(6) Beschäftigte in Einrichtungen der Pflege und in Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch sind nach Maßgabe der Coronavirus-Testverordnung gemäß den Vorgaben der verantwortlichen Person nach § 5 Abs. 2 verpflichtet, sich mindestens an drei nicht aufeinander folgenden Tagen pro Woche, in der der jeweilige Beschäftigte zum Dienst eingeteilt ist, auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen zu lassen. Einem Antigen schnelltest nach Satz 1 steht ein PCR-Test mit negativem Ergebnis gleich, der nicht älter als 48 Stunden ist. Auf die Durchführung eines Antigenschnelltests kann verzichtet werden, sofern eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 8 überein negatives Testergebnis eines durchgeführten Antigenschnelltests vorgelegt werden kann, der nicht länger als 24 Stunden zurückliegt. Über Satz 1 hinausgehende Regelungen kann das für Pflege und Gesundheit zuständige Ministerium durch Erlass treffen.(7) Beschäftigte in besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen nach Absatz 1 sowie in Angeboten der Eingliederungshilfe nach § 32 sind nach Maßgabe der Coronavirus-Testverordnung gemäß den Vorgaben der verantwortlichen Person nach § 5 Abs. 2 verpflichtet, sich an zwei nicht aufeinander folgenden Tagen pro Woche, in der der jeweilige Beschäftigte zum Dienst eingeteilt ist, auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen zu lassen. Absatz 6 Satz 2 und 3 findet Anwendung. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Beschäftigte von ambulanten Pflegediensten und vergleichbare Selbstständige nach Absatz 4 Satz 3 Nr. 1.(8) Personen, die Einrichtungen und Angebote nach Absatz 1 Satz 1 planbar aus beruflichen Gründen betreten, darf der Zutritt nur nach einer erfolgten Testung mittels eines Antigenschnelltests mit negativem Testergebnis gewährt werden. Es gilt Absatz 5 Satz 2 bis 4 entsprechend.(9) Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch sind zu schließen oder geschlossen zu halten, wenn im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem sich die Tagespflegeeinrichtung befindet, die Sieben-Tage-Inzidenz in den vorangegangenen drei Tagen, beginnend mit dem 29. März 2021, über dem Wert von 200 liegt. Ab der Überschreitung des Wertes der Sieben-Tage-Inzidenz nach Satz 1 von 150 wird die Schließung der Tagespflegeeinrichtung empfohlen. Die Schließung kann frühestens beendet werden, wenn der Wert der Sieben-Tage-Inzidenz an mindestens sieben Tagen hintereinander ununterbrochen den Wert von 200 wieder unterschreitet. Das für Pflege und Gesundheit zuständige Ministerium veröffentlicht auf seiner Internetseite tagaktuell, welche Landkreise und kreisfreien Städte den Inzidenzwert nach Satz 1 überschreiten. Für die betreuten Personen in der Tagespflegeeinrichtung gilt die Vorgabe nach Absatz 5 entsprechend. Die Tagespflegeeinrichtungen können bei Vorliegen der Öffnungsvoraussetzungen den Übergangszeitraum vom 1. April 2021 bis zum Ablauf des 18. April 2021 zur Vorbereitung des Einrichtungsbetriebs nutzen, um spätestens ab dem 19. April 2021 für Gäste zu öffnen.(10) Wohnbereichsübergreifende Gruppenangebote sind zulässig. Eine Differenzierung zwischen geimpften und ungeimpften Bewohnern für die Inanspruchnahme dieser Angebote unterbleibt. Das Infektionsschutkonzept nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ist entsprechend zu erweitern und einzuhalten.

§ 31

Krankenhäuser

§ 31 Krankenhäuser(1) In Krankenhäusern sind grundsätzlich höchstens zwei zu registrierende Besucher je Patient täglich für grundsätzlich insgesamt höchstens bis zu zwei Stunden vorbehaltlich weitergehender Beschränkungen durch die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde zulässig. Die allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln aufgrund des Infektionsschutzgesetzes bleiben unberührt.(2) Krankenhäuser müssen im Rahmen des COVID-19-Versorgungskonzepts Thüringen der obersten Gesundheitsbehörde die Versorgung von an COVID-19 erkrankten Personen gewährleisten. Das Konzept ist in Abhängigkeit mit der Entwicklung des Infektionsgeschehens fortzuschreiben. Die schrittweise Rückkehr zum Regelbetrieb bei sinkenden Fallzahlen ist in einem Rückkehrkonzept vorgesehen. Eine ausgewogene Versorgung von an COVID-19 erkrankten und an anderen Erkrankungen als COVID-19 erkrankten Patienten ist insbesondere bei steigenden Fallzahlen vorzusehen.(3) § 30 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 32

Regelungen für Leistungen der Eingliederungshilfe

§ 32 Regelungen für Leistungen der Eingliederungshilfe(1) Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Tagesstätten, Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) sowie alle Formen von Förderbereichen dürfen von den dort beschäftigten und betreuten Menschen mit Behinderungen unter folgenden Maßgaben betreten werden:1. Vorliegen eines Infektionsschutzkonzepts nach § 5 Abs. 1 bis 4 unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Angebote, der Empfehlung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Pandemie „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards“2) und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel,2. Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass ergänzende Schutzmaßnahmen erforderlich sind, wenn der Mindestabstand technisch oder organisatorisch nicht eingehalten werden kann, insbesondere durch durchsichtige Absperrungen in Form von Schutzwänden oder Schutzscheiben,3. Beförderung der Menschen mit Behinderungen unter Einhaltung der erforderlichen besonderen Maßnahmen eines Infektionsschutzkonzepts nach § 3 Abs. 1 bis 4, insbesondere die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung, einer qualifizierten Gesichtsmaske oder von Schutzwänden, Desinfektion oder Freihalten des jeweils benachbarten Sitzes im Beförderungsmittel mit der Maßgabe, dass der Fahrdienstleister die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 ist.(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Tagesstätten, Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX sowie alle Formen von Förderbereichen von Menschen mit Behinderungen, bei denen ein höheres Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts oder nach ärztlichem Zeugnis besteht, nicht betreten werden.(3) Von dem Verbot nach Absatz 2 ausgenommen sind Menschen mit Behinderungen,1. die eine Betreuung während des Tages benötigen und deren Betreuung anderweitig nicht sichergestellt werden kann,2. bei denen das Verbot der Inanspruchnahme der Leistungen nach Absatz 1 zu einer Gefährdung der seelischen Gesundheit führt oder3. die freiwillig und auf eigenen ausdrücklichen Wunsch Angebote nach Absatz 1 in Anspruch nehmen.(4) Leistungen der interdisziplinären, heilpädagogischen und überregionalen Frühförderstellen sowie der heilpädagogischen Praxen können von Kindern mit Behinderungen und von Behinderung bedrohten Kindern und deren Familien unter folgenden Maßgaben in Anspruch genommen werden:1. Absatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend,2. der Kontakt der Fachkraft ist auf die jeweiligen Personensorgeberechtigten, das Kind und die für den jeweiligen Einzelfall notwendigen weiteren Personen zu beschränken,3. Förder- und Therapieeinheiten können als Einzelfördermaßnahmen oder in festen Gruppen mit einer fest zugeordneten Fachkraft erbracht werden,4. Beratungen in der Frühförderstelle erfolgen nur nach Terminvereinbarung, telefonisch oder unter Nutzung anderer digitaler Medien,5. die Leistung darf am Wohnsitz der Personensorgeberechtigten erbracht werden,6. für die Durchführung von Förder- und Therapieeinheiten in Kindertageseinrichtungen gelten die Maßgaben der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb.(5) Der jeweilige Leistungserbringer hat die Einhaltung der Vorgaben der Absätze 1, 2 und 4 sicherzustellen.(6) Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 SGB IX, Leistungen nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie die Erbringung sonstiger pflegerischer oder therapeutischer Leistungen sind in angepasster Form im Rahmen eines eingeschränkten Regelbetriebs und im häuslichen Lernen zulässig, soweit ausschließlich Leistungen außerhalb des pädagogischen Kernbereichs erbracht werden. Es gelten die Maßgaben der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb.

§ 33

Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung

§ 33 Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung(1) Außerschulische Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sind für den Unterrichts- und Ausbildungsbetrieb in Präsenzform sowie für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten.(2) Abweichend von Absatz 1 können außerschulische Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung Lehrgänge und Maßnahmen der beruflichen Bildung in Präsenzform durchführen, soweit diese in der beruflichen Ausbildung und Umschulung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung zur Sicherstellung der Berufsausbildung im Rahmen laufender Ausbildungsverträge oder zur Vorbereitung und Durchführung der Zwischen- und Abschlussprüfungen notwendig sind. In der beruflichen Fort- und Weiterbildung mit anerkanntem Abschluss und für Sach- und Fachkundeprüfungen aufgrund staatlicher Anforderungen für die Berufsausübung gilt Satz 1 entsprechend für Lehrgänge und Maßnahmen für die Vorbereitung und Durchführung von entsprechenden Prüfungen.(3) Die zur Durchführung der Lehrgänge und Maßnahmen nach Absatz 2 erforderliche Internats- und Wohnheimunterbringung ist zulässig.(4) Distanzlernen und andere Formen von Online-Angeboten, insbesondere in fernmündlicher oder elektronisch-digitaler Form sind gestattet.

§ 34

Schullandheime, Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Einrichtungen der Kinder- und ...

§ 34 Schullandheime, Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe mit Beherbergungsbetrieb, Schulen(1) Die folgenden Einrichtungen sind zu schliessen und geschlossen zu halten:1. Schullandheime,2. Einrichtungen der Erwachsenenbildung und3. Einrichtungen, die im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe Angebote der Jugendarbeit oder der Fortbildung von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Fachkräften mit Beherbergung anbieten.(2) Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 2 sind insbesondere Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes vom 18. November 2010 (GVBl. S. 328) in der jeweils geltenden Fassung. Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 können Einrichtungen der Erwachsenenbildung in Präsenzform durchführen:1. unaufschiebbare Leistungserhebungen zum Erwerb externer Schulabschlüsse in Abschlussklassen,2. Alphabetisierungsmaßnahmen,3. Kurse und Prüfungen für die Landesprogramme „Start Deutsch“, Integrationskurse, Sprachkurse sowie Sprachkursprüfungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Einbürgerungstests sowie4. berufliche Qualifizierungen und notwendige Zusatzqualifizierungen zur Berufsausübung.Für die in Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 2 angebotenen beruflichen Qualifizierungen und notwendigen Zusatzqualifizierungen zur Berufsausübung entsprechend § 33 Abs. 2 gilt § 33 Abs. 3 und 4 entsprechend.(3) Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 3 sind insbesondere1. Jugendbildungseinrichtungen,2. Einrichtungen der Kinder- und Jugenderholung,3. Selbstversorgerhäuser und gleichartige Unterbringungsformen sowie4. die Landessportschule Bad Blankenburg.(4) Soweit allgemein bildende und berufsbildende Schulen sowie Internate aufgrund des § 10a Abs. 1 der Dritten Thüringer Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung in der am 31. März 2021 geltenden Fassung geschlossen zu halten waren, entfällt diese Schließung ab dem 1. April 2021 für alle Schüler. Die Schließung von Schulen durch die jeweils zuständigen Behörden nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO bleibt unberührt.

§ 35

Freizeitsport, organisierter Sportbetrieb, Leistungs- und Profisport

§ 35 Freizeitsport, organisierter Sportbetrieb, Leistungs- und Profisport(1) Der Freizeitsport und der organisierte Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und nicht öffentlichen Sportanlagen sowie unter freiem Himmel außerhalb von Sportanlagen sind untersagt.(2) Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1 sind1. der Individualsport ohne Körperkontakt unter freiem Himmel, insbesondere Reiten, Tennis, Golf, Leichtathletik, Schießsport und Radsport unter Beachtung der Kontaktbeschränkung des § 11,2. der Trainingsbetriebs von Schülern in den Spezialgymnasien für Sport in Trägerschaft des Landes,3. der Trainings- und Wettkampfbetrieb von Profisportvereinen, Kaderathleten der olympischen, paralympischen, deaflympischen und nichtolympischen Sportarten sowie Kaderathleten des Bundes und des Landes von Special Olympics Deutschland sowie4. der Sportunterricht nach den Lehr-, Ausbildungs- und Studienplänen.Abweichend von § 6 Abs. 3 besteht während der Sportausübung keine Pflicht zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder qualifizierten Gesichtsmaske.(3) Abweichend von § 49 Abs. 1 Satz 2 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO sind Profisportvereine im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Nr. 4 Buchst a ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO Vereine im Sinne des Vereinsrechts und aus Sportvereinen ausgegliederte Profi- oder Semiprofisportabteilungen, die als juristische Personen des Privatrechts organisiert sind, und die am Lizenzspielbetrieb der 1. bis 3. Liga in einer Spielsportart im professionellen und semiprofessionellen Bereich oder am Spielbetrieb der 4. Liga im Männerfußball teilnehmen.(4) Sportveranstaltungen mit Zuschauern sind untersagt.

§ 36

Weitergehende Anordnungen, Maßnahmen bei Überschreitung bestimmter Werte der ...

§ 36 Weitergehende Anordnungen, Maßnahmen bei Überschreitung bestimmter Werte der Sieben-Tage-Inzidenz(1) Weitergehende Anordnungen der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörden abweichend von dieser Verordnung bleiben unberührt.(2) Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Wert von 35 im örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt, sind durch die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde unverzüglich weitere breit angelegte infektionsschutzrechtliche Maßnahmen zur schnellen Abschwächung des Infektionsgeschehens zu prüfen und zu ergreifen; die obere Gesundheitsbehörde sowie unmittelbar die oberste Gesundheitsbehörde sind über das Ergebnis der Prüfung und die beabsichtigten Maßnahmen zu unterrichten. Die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde muss weitere Schutzmaßnahmen treffen, und zwar bei einer Überschreitung des Wertes der Sieben-Tage-Inzidenz1. von 50 umfassend angelegte infektionsschutzrechtliche Maßnahmen nach Abstimmung oder mit Zustimmung mit der oberen und obersten Gesundheitsbehörde für die Dauer der Überschreitung des Wertes von 50 zuzüglich eines Zeitraums von weiteren sieben Tagen,2. von 100 gesteigerte umfassend angelegte infektionsschutzrechtliche Maßnahmen nach Abstimmung oder mit Zustimmung mit der oberen und obersten Gesundheitsbehörde für die Dauer der Überschreitung des Wertes von 100 zuzüglich eines Zeitraums von weiteren sieben Tagen,3. von 200 verschärfte außerordentliche infektionsschutzrechtliche Maßnahmen nach Abstimmung oder mit Zustimmung mit der oberen und obersten Gesundheitsbehörde für die Dauer der Überschreitung des Wertes von 200 zuzüglich eines Zeitraums von weiteren sieben Tagen.Die weiteren Einzelheiten bleiben der Festlegung im Erlasswege durch die oberste Gesundheitsbehörde vorbehalten.(3) Soweit die Werte nach Absatz 2 überschritten werden, kann die oberste Gesundheitsbehörde unmittelbar an die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörden fachaufsichtliche Erlasse und Einzelweisungen zur Eindämmung des SARS-CoV-2-lnfektionsgeschehens richten.

§ 37

Modellprojekte

§ 37 Modellprojekte(1) Für das Gebiet oder ein Teilgebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt kann die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO jeweils zuständige Behörde Ausnahmen und Abweichungen von § 3, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 bis 3, § 22 Abs. 1 und 2 oder § 25 Abs. 1 im Rahmen eines Modellprojekts zulassen. Modellprojekte nach Satz 1 müssen1. der Untersuchung der Entwicklung des Infektionsgeschehens und2. der diskriminierungsfreien Erprobung von Corona-Testkonzepten sowie von digitalen Systemen zur datenschutzkonformen Verarbeitung von personenbezogenen Daten und ihrer Übermittlung an die zuständige Behörde zur kurzfristigen und vollständigen Kontaktnachverfolgungdienen und sind zeitlich zu befristen. Die Befristung darf eine Dauer von fünf Tagen nicht überschreiten.(2) Modellprojekte nach Absatz 1 sind mit Zustimmung der obersten Gesundheitsbehörde zulässig. Die Zustimmung nach Satz 1 erfordert die vorherige Anhörung des Landesdatenschutzbeauftragten.(3) Die oberste Gesundheitsbehörde kann ihre Zustimmung davon abhängig machen, dass das Modellprojekt wissenschaftlich begleitet wird.(4) Modellprojekte nach Absatz 1 setzen weiter voraus, dass im jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zu Beginn des Modellprojekts die Sieben-Tage-Inzidenz den Wert von 100 unterschreitet; bei dieser Inzidenz können auch branchenweite Modellprojekte zugelassen werden. Die oberste Gesundheitsbehörde kann ihre Zustimmung widerrufen, wenn nach Beginn des Modellprojekts der Wert der Sieben-Tage-Inzidenz nach Satz 1 signifikant überschritten wird; in diesem Fall ist das Modellprojekt unverzüglich zu beenden. Das Modellprojekt endet spätestens einen Tag nach dem Widerruf nach Satz 2. Der Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung ist öffentlich bekannt zu machen.(5) Ergänzend zu Absatz 4 können Modellprojekte bei einer Sieben-Tage-Inzidenz bis zum Wert von unter 150 zumindest bezogen auf einzelne Einrichtungen zugelassen werden, sofern in dem betreffenden örtlichen Zuständigkeitsbereich eine stabil sinkende Inzidenz zu verzeichnen ist.

§ 38

Modellprojekte im Bereich Bildung, Jugend und Sport

§ 38 Modellprojekte im Bereich Bildung, Jugend und Sport(1) Für das Gebiet oder ein Teilgebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt kann die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO jeweils zuständige Behörde Ausnahmen und Abweichungen von § 34 Abs. 1 oder § 35 im Rahmen eines Modellprojekts zulassen. Modellprojekte nach Satz 1 müssen1. der Untersuchung der Entwicklung des Infektionsgeschehens und2. der diskriminierungsfreien Erprobung von Corona-Testkonzepten sowie von digitalen Systemen zur datenschutzkonformen Verarbeitung von personenbezogenen Daten und ihrer Übermittlung an das Gesundheitsamt zur kurzfristigen und vollständigen Kontaktnachverfolgungdienen und sind zeitlich zu befristen. Die Befristung darf eine Dauer von 14 Tagen nicht überschreiten.(2) Modellprojekte nach Absatz 1 sind mit Zustimmung des für Bildung, Jugend und Sport zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit der obersten Gesundheitsbehörde zulässig. Die Zustimmung nach Satz 1 erfordert die vorherige Anhörung des Landesdatenschutzbeauftragten.(3) Die oberste Gesundheitsbehörde kann ihr Einvernehmen davon abhängig machen, dass das Modellprojekt wissenschaftlich begleitet wird.(4) Modellprojekte nach Absatz 1 setzen voraus, dass im jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zu Beginn des Modellprojekts die Sieben-Tage-Inzidenz den Wert von 100 unterschreitet. Die oberste Gesundheitsbehörde kann ihr Einvernehmen widerrufen, wenn nach Beginn des Modellprojekts der Wert der Sieben-Tage-Inzidenz nach Satz 1 signifikant überschritten wird; in diesem Fall widerruft das für Bildung, Jugend und Sport zuständige Ministerium seine Zustimmung und das Modellprojekt ist durch den Landkreis oder die kreisfreie Stadt unverzüglich zu beenden. Das Modellprojekt endet spätestens einen Tag nach dem Widerruf nach Satz 2. Der Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung ist öffentlich bekannt zu machen.

§ 39

Regionalisierung, Stufenplan

§ 39 Regionalisierung, Stufenplan(1) Für das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt kann die jeweils nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde Abweichungen von den Bestimmungen des Zweiten und Dritten Abschnitts zur schrittweisen Öffnung zulassen, sofern sie die Maßgaben des jeweils von der Landesregierung beschlossenen Orientierungsrahmens und des Stufenplans unter Beachtung der aktuellen Entwicklungen des Infektionsgeschehens und der wissenschaftlichen Erkenntnisse einhalten.(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung der obersten Gesundheitsbehörde; die Zustimmung kann von Auflagen oder Bedingungen abhängig gemacht werden. Werden Abweichungen von Maßnahmen des Dritten Abschnitts zugelassen, ergeht die Zustimmung nach Satz 1 von dem für Bildung, Jugend und Sport zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit der obersten Gesundheitsbehörde.

§ 4

Besondere Infektionsschutzregeln

§ 4 Besondere InfektionsschutzregelnErgänzend zu den Infektionsschutzregeln nach § 3 müssen die jeweils verantwortlichen Personen nach § 5 Abs. 2 in Bereichen mit Publikumsverkehr1. sicherstellen, dass anwesende Personen durch gut sichtbare Aushänge und wo geeignet durch regelmäßige Durchsagen über die Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 informiert werden,2. sicherstellen, dass nur solchen Personen Zutritt und Aufenthalt gewährt wird, die eine Mund-Nasen-Bedeckung oder qualifizierte Gesichtsmaske verwenden, soweit es in dieser Verordnung geregelt ist,3. in Zugangs-, Abgangs- und Wartebereichen, insbesondere an Kassen und Warenausgaben, gut sichtbare Abstandsmarkierungen anbringen,4. Ansammlungen, insbesondere Gruppenbildungen und Warteschlangen, verhindern, bei denen der Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 nicht eingehalten wird,5. die Beachtung der Infektionsschutzregeln ständig überprüfen und bei Zuwiderhandlungen unverzüglich Hausverbote aussprechen.

§ 40

Ordnungswidrigkeiten

§ 40 Ordnungswidrigkeiten(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 IfSG und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung.(2) Ordnungswidrigkeiten werden nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet.(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32 und 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a IfSG handelt, wer1. vorsätzlich entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 den vorgeschriebenen Mindestabstand nicht einhält,2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 1 als verantwortliche Person Infektionsschutzregeln nicht einhält oder vorgeschriebene Vorkehrungen und Maßnahmen nicht trifft; ausgenommen sind Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen nach § 8,3. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und 5 als verantwortliche Person ein ordnungsgemäßes Infektionsschutzkonzept nicht erstellt oder nicht vorhält,4. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 3 keine Mund-Nasen-Bedeckung oder keine dem § 6 Abs. 1 oder 2 jeweils entsprechende Mund-Nasen-Bedeckung, ohne dass eine Ausnahme nach § 6 Abs. 6 vorliegt, oder entgegen § 6 Abs. 4 keine qualifizierte Gesichtsmaske oder keine dem § 6 Abs. 2 Satz 1 entsprechende qualifizierte Gesichtsmaske verwendet, ohne dass eine Ausnahme nach § 6 Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 6 vorliegt,5. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 sich als ansteckungsverdächtige Person im Sinne des § 9 Abs. 1 bis zu einer behördlichen Entscheidung oder bis zur Übermittlung des Testergebnisses eines PCR-Tests außerhalb ihrer Wohnung oder Unterkunft aufhält, physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen nicht vermeidet oder sich nicht unverzüglich absondert, ohne dass eine Ausnahme nach § 9 Abs. 3 bis 5 vorliegt,6. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 Abs. 2 sich im öffentlichen Raum mit mehr oder anderen als den zugelassenen Personen gemeinsam im Sinne des § 11 Abs. 1 aufhält, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung zugelassen ist,7. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 als verantwortliche Person eine untersagte Veranstaltung durchführt, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung zugelassen ist,8. vorsätzlich entgegen § 14 Abs. 2 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach § 15 Abs. 2 Satz 2 vorliegt, den Mindestabstand zu anderen Teilnehmern oder Dritten nicht durchgängig wahrt,9. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Abs. 2 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach § 15 Abs. 2 Satz 2 vorliegt, keine Mund-Nasen-Bedeckung verwendet, soweit keine Ausnahme nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 oder § 6 Abs. 6 zugelassen ist,10. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Abs. 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach § 15 Abs. 2 Satz 2 vorliegt, als anmeldende, anzeigende oder verantwortliche Person nicht dafür sorgt, dass die Infektionsschutzregeln nach § 14 Abs. 2, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 3, eingehalten werden,11. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach § 15 Abs. 2 Satz 2 vorliegt, es als anmeldende, anzeigende oder verantwortliche Person unterlässt, dafür Sorge zu tragen, dass Versammlungen mit mehr als den nach § 14 Abs. 3 zugelassenen Teilnehmern, soweit keine Ausnahme nach § 14 Abs. 4 zugelassen wurde,12. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 16 Abs. 3 Nr. 2 bei einer religiösen oder weltanschaulichen Veranstaltung oder religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkunft keine qualifizierte Gesichtsmaske auch am Sitz- oder Stehplatz verwendet,13. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 17 Abs. 1 als verantwortliche Person gemeinsame Aufenthalte, Veranstaltungen oder Zusammenkünfte zur Teilnahme an einer Bestattung mit mehr als 25 Personen durchführt,14. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 17 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 als verantwortliche Person standesamtliche Eheschließungen mit mehr als 25 Personen durchführt,15. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 1 als Fahrgast oder Kontroll- oder Servicepersonal keine qualifizierte Gesichtsmaske verwendet,16. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 19 als verantwortliche Person Alkohol in den behördlich festgelegten und gekennzeichneten Bereichen ausschenkt,17. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 19 Alkohol in den behördlich festgelegten und gekennzeichneten Bereichen konsumiert,18. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person Gaststätten nicht schließt, betreibt oder wiedereröffnet, soweit keine Ausnahme nach § 20 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 vorliegt,19. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 21 Abs. 2 Satz 1 als verantwortliche Person entgeltliche Übernachtungsangebote für nicht notwendige Zwecke zur Verfügung stellt,20. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 21 Abs. 2 Satz 2 Übernachtungsangebote für touristische Zwecke zur Verfügung stellt,21. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 21 Abs. 2 Satz 3 Übernachtungsangebote für andere, nicht nach Absatz 1 Satz 1 zulässige Zwecke nicht schließt oder geschlossen hält,22. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 21 Abs. 3 als verantwortliche Person gastronomische Bereiche seines Beherbergungsbetriebs auch anderen als den zugelassenen Übernachtungsgästen zur Verfügung stellt,23. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 21 Abs. 4 als verantwortliche Person Reisebusveranstaltungen zu touristischen Zwecken anbietet oder erbringt,24. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person ein Geschäft des Einzelhandels nicht schließt oder geschlossen hält, ohne dass eine Ausnahme nach § 22 Abs. 1 Satz 2 oder 3 oder nach § 22 Abs. 2 bis 4 vorliegt,25. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Abs. 2 bis 4 als verantwortliche Person ein Geschäft des Einzelhandels nicht ordnungsgemäß betreibt,26. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Abs. 5 und 6 als verantwortliche Person nicht dafür sorgt, dass die Kundenobergrenzen in den Geschäfts- und Betriebsräumen eingehalten werden,27. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Abs. 1 als verantwortliche Person körpernahe Dienstleistungen erbringt, erbringen lässt, anbietet oder anbieten lässt, ohne ein angepasstes Infektionsschutzkonzept nach § 23 Abs. 1 erstellt zu haben,28. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Abs. 2 ohne vorheriges negatives Testergebnis Dienstleistungen erbringt oder Angebote zur Verfügung stellt,29. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Abs. 3 als verantwortliche Person keine Kontaktnachverfolgung gewährleistet,30. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 24 Abs. 1 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 als verantwortliche Person Blutspendedienste durchführt, ohne ein angepasstes Infektionsschutzkonzept erstellt zu haben,31. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 25 Abs. 1 als verantwortliche Person Einrichtungen, Dienstleistungen und Angebote der Freizeitgestaltung nicht schließt oder geschlossen hält, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung zugelassen ist,32. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 25 Abs. 2 Satz 1 als verantwortliche Person unter freiem Himmel zoologische und botanische Gärten und Tierparks ohne Infektionsschutzkonzept öffnet oder betreibt,33. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 25 Abs. 2 Satz 2 als verantwortliche Person beim Betrieb zoologischer und botanischer Gärten und Tierparks keine Kontaktnachverfolgung gewährleistet,34. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 25 Abs. 3 Satz 1 und 2 als verantwortliche Person Fahr- oder Flugschulen betreibt, ohne ein angepasstes Infektionsschutzkonzept erstellt zu haben,35. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 25 Abs. 3 Satz 3 als verantwortliche Person beim Betrieb von Fahr- oder Flugschulen keine Kontaktnachverfolgung gewährleistet,36. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 25 Abs. 3 Satz 4 im Unterrichtung und in der praktischen Ausbildung von Fahr- oder Flugschulen oder bei Führer- und Flugscheinprüfungen keine qualifizierte Gesichtsmaske verwendet,37. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 27 als verantwortliche Person Fitnessstudios oder Saunen sowie jeweils ähnliche Einrichtungen und Angebote nicht schließt oder geschlossen hält, soweit keine Ausnahme nach § 27 vorliegt,38. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 28 als verantwortliche Person Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder sowie Thermen nicht schließt oder nicht geschlossen hält, soweit keine Ausnahme nach § 28 vorliegt,39. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 29 als verantwortliche Person Veranstaltungen, Dienstleistungen und Einrichtungen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder den Eigentumsverhältnissen nicht schließt oder geschlossen hält, anbietet oder zur Verfügung stellt,40. vorsätzlich oder fahrlässig als verantwortliche Person in Einrichtungen und Angeboten im Sinne des § 30 entgegen § 30 Abs.1 Satz 1 kein Infektionsschutzkonzept erstellt oder dieses entgegen § 30 Abs. 1 Satz 2 nach Erstellung oder Änderung der zuständigen Behörde nicht vorlegt,41. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 30 Abs. 2 als verantwortliche Person die Besuchsregelungen nicht umsetzt oder beachtet, ohne dass eine Ausnahme nach § 30 Abs. 3 vorliegt,42. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 30 Abs. 4 als Besucher nach § 30 Abs. 4 Satz 1 keine Atemschutzmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder als Person nach § 30 Abs. 4 Satz 2 und 3 keine Atemschutzmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder keine qualifizierte Gesichtsmaske verwendet,43. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 30 Abs. 5 als verantwortliche Person Besuchern in Einrichtungen und Angeboten nach § 30 Absatz 4 Satz 1 oder entgegen § 30 Abs. 8 Personen, die Einrichtungen und Angebote nach Absatz 1 Satz 1 planbar aus beruflichen Gründen betreten wollen, den Zutritt ohne einen erfolgten Antigenschnelltests mit negativem Testergebnis gewährt,44. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 30 Abs. 6 als Beschäftigter einer Einrichtung der Pflege oder in Tagespflegeeinrichtungen oder entgegen § 30 Abs. 7 als Beschäftigter in besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen nach § 30 Absatz 1 sowie in Angeboten der Eingliederungshilfe nach § 32 sich nicht mindestens an drei nicht aufeinander folgenden Tagen pro Woche, in der der Beschäftigte zum Dienst eingeteilt ist, auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen läßt;45. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 30 Abs. 9 Satz 1 als verantwortliche Person eine Tagespflegeeinrichtung bei Überschreitung der maßgeblichen Sieben-Tage-Inzidenz nicht schließt oder nicht geschlossen hält, ohne dass die Voraussetzungen nach § 30 Abs. 9 Satz 1 oder 3 hierfür vorliegen,46. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 32 Abs. 2 als verantwortliche Person oder als Besucher die Betretungsverbote nicht beachtet, ohne dass eine Ausnahme nach § 32 Abs. 3 vorliegt,47. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 33 Abs. 1 als verantwortliche Person Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung für den Präsenzunterricht oder Präsenzbetrieb nicht schließt, nicht geschlossen hält oder im Präsenzbetrieb betreibt oder Präsenzunterricht zulässt, ohne dass eine Ausnahme nach § 33 Abs. 2 vorliegt.(4) Die verantwortliche Person nach Absatz 3 bestimmt sich nach § 5 Abs. 2.(5) Die zuständigen Behörden bestimmen sich nach § 6 Nr. 2 ThürIfSGZustVO.

§ 41

Unterstützung durch die Polizei

§ 41 Unterstützung durch die PolizeiDie nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörden sind gehalten, die Regelungen dieser Verordnung energisch und konsequent sowie entsprechende Verwaltungsakte falls nötig mit Zwangsmitteln durchzusetzen, insbesondere nach § 43 des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 24) in der jeweils geltenden Fassung. Dabei werden sie von den Polizeibehörden des Landes nach den allgemeinen Bestimmungen unterstützt.

§ 42

Geltungsvorbehalte

§ 42 Geltungsvorbehalte(1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung, den danach getroffenen Maßnahmen und weiteren Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz bleibt der Landtag im Hinblick auf sein verfassungsrechtliches Selbstorganisationsrecht unberührt. Die zuständigen Behörden beachten die verfassungsrechtliche Stellung der Mitglieder des Landtags und die zur Regelung eines angemessenen Infektionsschutzes durch den Landtag getroffenen Maßnahmen.(2) Unberührt bleibt die richterliche Unabhängigkeit nach Artikel 97 des Grundgesetzes und Artikel 86 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen einschließlich der verfahrensleitenden und sitzungspolizeilichen Befugnisse der Richter, insbesondere soweit Richter die Art und Weise des Infektionsschutzes bei richterlichen Amtshandlungen innerhalb und außerhalb der Gerichte im Einzelnen ausgestalten.(3) Das Wahlrecht nach Artikel 38 des Grundgesetzes und nach Artikel 46 der Verfassung des Freistaats Thüringen bleibt unberührt. Für Veranstaltungen politischer Parteien, die der Vorbereitung der Teilnahme an Wahlen, insbesondere der Aufstellung von Wahlbewerbern und Bewerberlisten dienen, sind diese gehalten, die Infektionsschutzregeln dieser Verordnung zu beachten.

§ 43

Überprüfung der infektionsschutzrechtlichen Festlegungen

§ 43 Überprüfung der infektionsschutzrechtlichen FestlegungenDie ständige Überprüfung der infektionsschutzrechtlichen Festlegungen und die jederzeitige Anpassung und Änderung dieser Verordnung im jeweiligen Zuständigkeitsbereich bleibt vorbehalten.

§ 44

Einschränkung von Grundrechten

§ 44 Einschränkung von GrundrechtenDie Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes, Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) sowie auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) werden durch diese Verordnung eingeschränkt.

§ 45

Gleichstellungsbestimmung

§ 45 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 46

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 46 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. April 2021 in Kraft und mit Ablauf des 24. April 2021 außer Kraft.

§ 5

Infektionsschutzkonzepte, verantwortliche Person

§ 5 Infektionsschutzkonzepte, verantwortliche Person(1) Die verantwortliche Person nach Absatz 2 erstellt ein schriftliches Infektionsschutzkonzept, in dem die Einhaltung der Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie § 4 konkretisiert und dokumentiert wird. Das Infektionsschutzkonzept ist von der verantwortlichen Person nach Absatz 2 vorzuhalten und auf Verlangen der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorzulegen.(2) Verantwortlich für die Erstellung, das Vorhalten und die Vorlage des Infektionsschutzkonzepts nach Absatz 1 ist der Veranstalter, Leiter, Betriebsinhaber, Geschäftsführer, Vorstand, Vereinsvorsitzende, zuständige Amtsträger oder eine andere Person, der die rechtliche Verantwortung obliegt oder die die tatsächliche Kontrolle ausübt oder damit beauftragt ist (verantwortliche Person).(3) Infektionsschutzkonzepte müssen mindestens Folgendes enthalten:1. die Kontaktdaten der verantwortlichen Person nach Absatz 2,2. Angaben zur genutzten Raumgröße in Gebäuden,3. Angaben zur begehbaren Grundstücksfläche unter freiem Himmel,4. Angaben zur raumlufttechnischen Ausstattung,5. Maßnahmen zur regelmäßigen Be- und Entlüftung,6. Maßnahmen zur weitgehenden Gewährleistung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1,7. Maßnahmen zur angemessenen Beschränkung des Publikumsverkehrs,8. Maßnahmen zur Einhaltung der Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie § 4,9. Maßnahmen zur Sicherstellung des spezifischen Schutzes der Arbeitnehmer im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung,10. soweit in dieser Verordnung gesondert vorgeschrieben, Maßnahmen zur tagesaktuellen Durchführung von Antigenschnelltests oder von Selbsttests unter Aufsicht einer verantwortlichen Person nach Absatz 2.(4) Weitere Festlegungen zur Ausgestaltung der Infektionsschutzkonzepte, für geeignete Fallgruppen auch in Form von Musterinfektionsschutzkonzepten, bleiben der obersten Gesundheitsbehörde oder den obersten Landesbehörden jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Einvernehmen mit der obersten Gesundheitsbehörde vorbehalten.(5) Infektionsschutzkonzepte für kulturelle Veranstaltungen wie Konzerte, Orchester- und Theateraufführungen, Lesungen und Kinos, die öffentlich, frei oder gegen Entgelt zugänglich sind, berücksichtigen vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in dieser Verordnung zusätzlich1. einen kontrollierbaren Zu- und Abgang,2. eine Teilnahme ausschließlich auf Sitz- oder Stehplätzen sowie3. das Verwenden einer qualifizierten Gesichtsmaske.Es sind geeignete Maßnahmen vorzusehen, die die Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 zwischen Personen in alle Richtungen sicherstellen.

§ 6

Mund-Nasen-Bedeckung, qualifizierte Gesichtsmaske

§ 6 Mund-Nasen-Bedeckung, qualifizierte Gesichtsmaske(1) Als Mund-Nasen-Bedeckungen können selbst genähte oder selbst hergestellte Stoffmasken, Schals, Tücher, Hauben und Kopfmasken sowie sonstige Bedeckungen von Mund und Nase verwendet werden.(2) Als qualifizierte Gesichtsmasken nach dieser Verordnung sind zulässig:1. medizinische Gesichtsmasken oder2. Atemschutzmasken ohne Ausatemventil mit technisch höherwertigem Schutzstandard, insbesondere FFP2-Masken.Zulässige qualifizierte Gesichtsmasken nach Satz 1 werden auf der Internetseite des für Gesundheit zuständigen Ministeriums veröffentlicht.(3) Eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Absatz 1 ist zu verwenden:1. in allen geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder bei denen Publikumsverkehr besteht,2. an allen nach Satz 2 festgelegten und gekennzeichneten Orten mit Publikumsverkehr in Innenstädten und in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Personen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten.Die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörden legen die Orte nach Satz 1 Nr. 2 fest und kennzeichnen diese.(4) Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr haben anstelle der Mund-Nasen-Bedeckung eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden1. als Kunden in Geschäften und Dienstleistungsbetrieben mit Publikumsverkehr oder bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Angeboten mit Publikumsverkehr,2. bei Sitzungen von kommunalen Gremien,3. als Ärzte oder Therapeuten oder deren Personal sowie als Patienten in Arztpraxen, Praxen von Psycho- und Physiotherapeuten oder sonstigen der medizinischen und therapeutischen Versorgung dienenden ambulanten Einrichtungen, mit Ausnahme in Behandlungsräumen, wenn die Art der Leistung dies nicht zulässt, sowie4. in den weiteren im Zweiten Abschnitt bestimmten Fällen.Satz 1 gilt für Kinder ab dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten 15. Lebensjahr entsprechend mit der Maßgabe, dass die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung ausreichend ist(5) Unbeschadet des Absatzes 4 ist jede Person angehalten, insbesondere in geschlossenen Räumen in Situationen, in denen ein engerer oder längerer Kontakt zu anderen Personen unvermeidbar ist, eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden.(6) Die Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder einer qualifizierten Gesichtsmaske gilt nicht für1. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres oder2. Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder qualifizierten Gesichtsmaske wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.(7) Die Mund-Nasen-Bedeckung oder die qualifizierte Gesichtsmaske soll eng anliegen und gut sitzen.(8) Das Verbot der Verwendung von verfassungsfeindlichen Kennzeichen und sonstigen verbotenen Symbolen, insbesondere nach den §§ 86a und 130 des Strafgesetzbuches und nach den vereinsrechtlichen Vorschriften, bleibt unberührt.(9) Die Verpflichtungen zur Bereitstellung und Verwendung von medizinischen Gesichtsmasken oder Atemschutzmasken bei der Arbeit nach § 4 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. Regelungen zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder qualifizierten Gesichtsmaske bleiben für die Einrichtungen und Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO den gesonderten Anordnungen des für Bildung zuständigen Ministeriums vorbehalten.

§ 7

Arbeitsschutz

§ 7 ArbeitsschutzArbeitgeber im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbSchG sind verpflichtet, soweit die Betriebe nicht nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu schließen sind, ein hohes Niveau des Arbeitsschutzes zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 2 ArbSchG zu gewährleisten. Sie haben die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und die betriebliche Pandemieplanung unter Beachtung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel in der Fassung vom 20. August 2020 (GMBl. Nr. 24 S. 484), geändert durch Bekanntmachung vom 29. Januar 2021 (GMBl. Nr. 11 S. 227),1) anzupassen. Im Rahmen der Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung und der Ableitung der erforderlichen Maßnahmen hat auch die Anpassung der bestehenden betrieblichen Infektionsschutzkonzepte zu erfolgen. Zu den Maßnahmen kann auch die Gewährung von Heimarbeit oder mobilem Arbeiten gehören.

§ 8

Öffentliche Verwaltung, Mitarbeitervertretungen und Betriebsveranstaltungen

§ 8 Öffentliche Verwaltung, Mitarbeitervertretungen und Betriebsveranstaltungen§ 3 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie § 4 gelten auch für1. dienstliche, amtliche und kommunale Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen in Behörden, Dienststellen und Gerichten des Bundes und der Länder sowie Behörden und Dienststellen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie sonstigen Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, einschließlich der erforderlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung,2. Sitzungen und Beratungen in den Kommunen und ihren Verbänden,3. die Vorbereitung und Durchführung von Kommunalwahlen nach den jeweiligen Wahlrechtsvorschriften, insbesondere für Sitzungen der Wahlausschüsse und Aufstellungsversammlungen,4. Sitzungen und Beratungen von Mitarbeitervertretungen, Gewerkschaften und Berufsverbände sowie5. berufliche und betriebliche Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen.§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 4 sowie § 5 finden keine Anwendung.

§ 9

Absonderungspflicht für ansteckungsverdächtige Personen

§ 9 Absonderungspflicht für ansteckungsverdächtige Personen(1) Als Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG gelten Personen,1. die Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person im Sinne des § 2 Abs. 2 der Coronavirus-Testverordnung vom 8. März 2021 (BAnzAT 09.03.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung hatten,2. denen ein Antigenschnelltest ein positives Ergebnis hinsichtlich einer möglichen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 anzeigt,3. die erkennbare Symptome einer COVID-19-Erkrankung zeigen und bei denen ein Arzt, eine sonst befugte Stelle oder die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde einen PCR-Test durchgeführt, veranlasst oder angeordnet hat,4. denen ein nach Nummer 3 oder aus sonstigen Gründen durchgeführter PCR-Test ein positives Testergebnis anzeigt.(2) Personen nach Absatz 1 sind verpflichtet,1. sich bis zu einer behördlichen Entscheidung oder bis zur Übermittlung des Testergebnisses eines PCR-Tests nicht außerhalb ihrer Wohnung oder Unterkunft aufzuhalten und physisch-soziale Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden und sich unverzüglich abzusondern (Absonderung),2. die jeweils ansteckungsverdächtigen Umstände nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 unverzüglich der für ihren Wohnort beziehungsweise ihren derzeitigen Aufenthaltsort nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde anzuzeigen,3. bestehende oder auftretende erkennbare Symptome einer COVID-19-Erkrankung unverzüglich der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde mitzuteilen.(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 besteht keine Pflicht zur Absonderung für Personen, die unter adäquaten Schutzmaßnahmen an COVID-19 erkrankte Personen in Einrichtungen der Pflege oder des Gesundheitswesens behandelt oder gepflegt haben und nach den jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts nicht als ansteckungsverdächtig eingestuft werden.(4) Die Pflicht zur Absonderung nach Absatz 2 Nr. 1 ist unterbrochen für die Dauer1. der Durchführung eines PCR-Tests,2. einer unaufschiebbaren ärztlichen Behandlung,3. einer rechtsverbindlichen gerichtlichen oder behördlichen Ladung oder Anordnung,Die Unterbrechung der Pflicht zur Absonderung tritt in den Fällen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 erst ein, nachdem die absonderungspflichtige Person die Teststelle, den Arzt, die medizinische Einrichtung, das Gericht oder die Behörde über ihre Pflicht zur Absonderung unterrichtet hat.(5) Die Pflicht zur Absonderung nach Absatz 2 Nr. 1 entfällt, wenn1. das Testergebnis eines PCR-Tests negativ ist,2. die Pflicht behördlich aufgehoben, verkürzt oder sonst abgeändert wird,3. spätestens nach Ablauf von 14 Tagen, sofern die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde der absonderungspflichtigen Person vorher keine Entscheidung bekannt gegeben hat.(6) Soweit nicht bereits nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst, t und Satz 2, § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 bis 3 Satz 1 IfSG eine namentliche Meldepflicht an die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde besteht, ist auch jeder, der einen Antigenschnelltest durchführt oder eine von der durchführenden Person beauftragte Person verpflichtet, die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch über das positive Ergebnis des Antigenschnelltests zu unterrichten. Die nach dem Infektionsschutzgesetz oder nach Satz 1 meldepflichtigen Personen sind auch verpflichtet,1. die mit positivem Ergebnis getesteten Personen zu belehren über ihre Verpflichtungen zura) Absonderung nach Absatz 2 Nr. 1,b) Anzeige der ansteckungsverdächtigen Umstände an die jeweils zuständige Behörde nach Absatz 2 Nr. 2,c) Mitteilung von bestehenden oder auftretenden erkennbaren Symptomen einer COVID-19-Erkrankung an die jeweils zuständige Behörde nach Absatz 2 Nr. 3, sowie 2. die Durchführung der Belehrungen nach Nummer 1 schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und auf Verlangen der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorzulegen; § 3 Abs. 4 Satz 1 bis 4 und 6 gilt entsprechend.(7) Die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörden prüfen jeweils die Anzeigen nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 und die Meldungen nach dem Infektionsschutzgesetz beziehungsweise nach Absatz 6 unverzüglich und ordnen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die erforderlichen besonderen Schutzmaßnahmen aufgrund der §§ 28 bis 31 IfSG an; insbesondere bei einem positiven Ergebnis eines Antigenschnelltests oder PCR-Tests oder bei behördlicher Anordnung eines PCR-Tests entscheidet die Behörde über die Pflicht zur Absonderung und deren Dauer durch schriftlichen Bescheid und teilt dies der absonderungspflichtigen Person falls möglich fernmündlich oder elektronisch vorab mit. Ermessensleitend sind grundsätzlich die aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Kontaktpersonenmanagement. Abweichungen von den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sind in der Akte und in der Entscheidung zu dokumentieren.(8) Alle melde- oder belehrungspflichtigen Personen im Sinne des Absatzes 6 sind verpflichtet, auf Verlangen der getesteten Person das negative Ergebnis eines Antigenschnelltests und den konkreten Zeitpunkt der Testung schriftlich oder elektronisch zu bescheinigen sowie diese Bescheinigung auszuhändigen. Inhalt und Form der Bescheinigung bleiben der näheren Bestimmung der oberen Gesundheitsbehörde vorbehalten.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.