Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Testungen für Kinder in Kindergärten und anderen Kindertageseinrichtungen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (ThürTestKigaVO) vom 18. März 2022
- Ausfertigungsdatum:
- 18.03.2022
- Fundstelle:
- GVBl. 2022, 127
Aufgrund des § 23 Abs. 5 Satz 2 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 10), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2022 (GVBl. S. 87) und durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. November 2020 (GVBl. S. 563), in Verbindung mit § 28a Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 466), und des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet die Landesregierung:
Organisation und Beschaffung der Tests
§ 1 Organisation und Beschaffung der Tests(1) Die Träger von Kindertageseinrichtungen sind verpflichtet, für die Umsetzung der Verpflichtung nach § 9 Abs. 1 der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe und Schulen (ThürSARS-CoV-2-KiJuS-VO) und deren Organisation zu sorgen. Dies betrifft sowohl die Beschaffung und Organisation der Tests nach § 9 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-KiJuS-VO als auch deren gegebenenfalls notwendige Verteilung an die jeweiligen Kindertageseinrichtungen. Die Beschaffung der Tests nach § 9 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-KiJuS-VO kann auch zentral durch die Landkreise, die Gemeinden oder einen zentralen Dienstleister erfolgen.(2) Bietet das Land eine von ihm organisierte zentrale Beschaffung der Tests nach § 9 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-KiJuS-VO und deren Lieferung an die Landkreise und kreisfreien Städte an, können abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 Träger von Kindertageseinrichtungen diese Form der Beschaffung in Anspruch nehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass die weitere Verteilung der Tests im Einvernehmen mit dem jeweiligen Landkreis und den Gemeinden in eigener Verantwortung erfolgt.(3) Bei der Inanspruchnahme der vom Land organisierten zentralen Beschaffung nach Absatz 2 melden die Träger der Kindertageseinrichtungen über die jeweiligen Gemeinden die zur Umsetzung ihrer Verpflichtung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-KiJuS-VO notwendige Anzahl an Tests für die im Gebiet der jeweiligen Gemeinde oder der kreisfreien Stadt gelegenen Kindertageseinrichtungen an den jeweiligen Landkreis oder an die jeweilige kreisfreie Stadt. Die Landkreise und kreisfreien Städte übermitteln die Summe der gemeldeten Anzahl an Tests für die jeweils in ihrem Gebiet gelegenen teilnehmenden Kindertageseinrichtungen dem für die Kindertageseinrichtungen und für die Kindertagespflege zuständigen Ministerium in einem vierzehntägigen Rhythmus und bestätigen, dass die übermittelte Gesamtzahl an Tests an den Landkreis oder die kreisfreie Stadt geliefert werden kann.
Finanzierung
§ 2 Finanzierung(1) Im Fall der Beschaffung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 erstattet das Land den Gemeinden die entstehenden erforderlichen und nachgewiesenen Kosten entsprechend der Anzahl der durchgeführten dokumentierten Tests nach § 9 Abs. 1 Satz 3 und 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuS-VO. Für die Ermittlung, Festsetzung und Auszahlung des Erstattungsbetrags an die Gemeinden ist das Staatliche Schulamt Südthüringen zuständig. Die Erstattung ist bis zum Ablauf der Ausschlussfrist des 20. Juli 2022 bei der zuständigen Behörde nach Satz 2 schriftlich zu beantragen. Die Träger der Kindertageseinrichtungen sind verpflichtet, der Gemeinde die notwendigen Daten bereitzustellen, welche diese zum Nachweis der Kosten benötigt.(2) Soweit der Betrieb von Kindertageseinrichtungen auf Träger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 des Thüringer Kindergartengesetzes (ThürKigaG) übertragen wurde, übernimmt die Gemeinde die Beschaffungskosten im Rahmen der Finanzierung nach § 21 Abs. 4 ThürKigaG als erforderliche Betriebskosten.(3) Eine Beschaffung der Tests nach § 1 Abs. 1 Satz 3 durch die Landkreise, die Gemeinden oder einen zentralen Dienstleister auch für nicht von den Gemeinden selbst betriebene Kindertageseinrichtungen steht einer Erstattung nach Absatz 1 Satz 1 nicht entgegen.(4) Im Fall der Beschaffung der Tests nach § 1 Abs. 2 können die Kosten für die Beschaffung der Tests unmittelbar an einen Dienstleister, der vom Land mit der Organisation der zentralen Beschaffung beauftragt ist, ausgezahlt werden; eine Erstattung der Kosten für die Beschaffung der Tests gegenüber der Gemeinde nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt in diesen Fällen nicht. Die Träger der an der Beschaffung nach § 1 Abs. 2 teilnehmenden Kindertageseinrichtungen teilen die Anzahl der verbrauchten Tests mit und weisen deren Verbrauch nach. Diese Nachweise werden über die jeweiligen Gemeinden von den Landkreisen und von den kreisfreien Städten zusammengefasst und in einem vierzehntägigen Rhythmus an das für die Kindertageseinrichtungen und für die Kindertagespflege zuständige Ministerium übermittelt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 3 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 19. März 2022 in Kraft und mit Ablauf des 2. April 2022 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt die Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Testungen für Kinder in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 9. Februar 2022 (GVBl. S. 24) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.