Thüringer Verordnung zur Testangebotspflicht für Kinder in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (ThürTestKigaVO) Vom 8. Dezember 2021
- Ausfertigungsdatum:
- 08.12.2021
- Fundstelle:
- GVBl. 2021, 585
Aufgrund des § 23 Abs. 5 Satz 2 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 10), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2022 (GVBl. S. 87) und durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. November 2020 (GVBl. S. 563), in Verbindung mit § 28a Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 466), und des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet die Landesregierung:
Organisation und Beschaffung der Tests
§ 1 Organisation und Beschaffung der Tests(1) Die Träger von Kindertageseinrichtungen sind verpflichtet, für die Umsetzung der Verpflichtung nach § 9 Abs. 1 der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe und Schulen (ThürSARS-CoV-2-KiJuS-VO) und deren Organisation zu sorgen. Dies betrifft sowohl die Beschaffung und Organisation der Tests nach § 9 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-KiJuS-VO als auch deren gegebenenfalls notwendige Verteilung an die jeweiligen Kindertageseinrichtungen. Die Beschaffung der Tests nach § 9 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-KiJuS-VO kann auch zentral durch die Landkreise, die Gemeinden oder einen zentralen Dienstleister erfolgen.(2) Bietet das Land eine von ihm organisierte zentrale Beschaffung der Tests nach § 9 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-KiJuS-VO und deren Lieferung an die Landkreise und kreisfreien Städte an, können abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 Träger von Kindertageseinrichtungen diese Form der Beschaffung in Anspruch nehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass die weitere Verteilung der Tests im Einvernehmen mit dem jeweiligen Landkreis und den Gemeinden in eigener Verantwortung erfolgt.(3) Bei der Inanspruchnahme der vom Land organisierten zentralen Beschaffung nach Absatz 2 melden die Träger der Kindertageseinrichtungen über die jeweiligen Gemeinden die zur Umsetzung ihrer Verpflichtung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-KiJuS-VO notwendige Anzahl an Tests für die im Gebiet der jeweiligen Gemeinde oder der kreisfreien Stadt gelegenen Kindertageseinrichtungen an den jeweiligen Landkreis oder an die jeweilige kreisfreie Stadt. Die Landkreise und kreisfreien Städte übermitteln die Summe der gemeldeten Anzahl an Tests für die jeweils in ihrem Gebiet gelegenen teilnehmenden Kindertageseinrichtungen dem für die Kindertageseinrichtungen und für die Kindertagespflege zuständigen Ministerium in einem vierzehntägigen Rhythmus und bestätigen, dass die übermittelte Gesamtzahl an Tests an den Landkreis oder die kreisfreie Stadt geliefert werden kann.
Finanzierung
§ 2 Finanzierung(1) Im Fall der Beschaffung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 erstattet das Land den Gemeinden die entstehenden erforderlichen und nachgewiesenen Kosten entsprechend der Anzahl der durchgeführten dokumentierten Tests nach § 9 Abs. 1 Satz 3 und 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuS-VO. Für die Ermittlung, Festsetzung und Auszahlung des Erstattungsbetrags an die Gemeinden ist das Staatliche Schulamt Südthüringen zuständig. Die Erstattung ist bis zum Ablauf der Ausschlussfrist des 20. Juli 2022 bei der zuständigen Behörde nach Satz 2 schriftlich zu beantragen. Die Träger der Kindertageseinrichtungen sind verpflichtet, der Gemeinde die notwendigen Daten bereitzustellen, welche diese zum Nachweis der Kosten benötigt.(2) Soweit der Betrieb von Kindertageseinrichtungen auf Träger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 des Thüringer Kindergartengesetzes (ThürKigaG) übertragen wurde, übernimmt die Gemeinde die Beschaffungskosten im Rahmen der Finanzierung nach § 21 Abs. 4 ThürKigaG als erforderliche Betriebskosten.(3) Eine Beschaffung der Tests nach § 1 Abs. 1 Satz 3 durch die Landkreise, die Gemeinden oder einen zentralen Dienstleister auch für nicht von den Gemeinden selbst betriebene Kindertageseinrichtungen steht einer Erstattung nach Absatz 1 Satz 1 nicht entgegen.(4) Im Fall der Beschaffung der Tests nach § 1 Abs. 2 können die Kosten für die Beschaffung der Tests unmittelbar an einen Dienstleister, der vom Land mit der Organisation der zentralen Beschaffung beauftragt ist, ausgezahlt werden; eine Erstattung der Kosten für die Beschaffung der Tests gegenüber der Gemeinde nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt in diesen Fällen nicht. Die Träger der an der Beschaffung nach § 1 Abs. 2 teilnehmenden Kindertageseinrichtungen teilen die Anzahl der verbrauchten Tests mit und weisen deren Verbrauch nach. Diese Nachweise werden über die jeweiligen Gemeinden von den Landkreisen und von den kreisfreien Städten zusammengefasst und in einem vierzehntägigen Rhythmus an das für die Kindertageseinrichtungen und für die Kindertagespflege zuständige Ministerium übermittelt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 3 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 19. März 2022 in Kraft und mit Ablauf des 2. April 2022 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt die Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Testungen für Kinder in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 9. Februar 2022 (GVBl. S. 24) außer Kraft.
Aufgrund des § 23 Abs. 5 Satz 2 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 10), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. März 2021 (GVBl. S. 115) und durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. November 2020 (GVBl. S. 563), in Verbindung mit § 28a Abs. 7 Satz 1 Nr. 7 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162), unddes § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet die Landesregierung:
Organisation und Beschaffung der Tests
§ 1 Organisation und Beschaffung der Tests(1) Die Träger von Kindertageseinrichtungen sind verpflichtet, für die Umsetzung der Verpflichtung nach § 12 Abs. 1 der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe und Schulen (ThürSARS-CoV-2-KiJuS-VO) und deren Organisation zu sorgen. Dies betrifft sowohl die Beschaffung und Organisation der Tests nach § 12 Abs. 11 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-KiJuS-VO als auch deren gegebenenfalls notwendige Verteilung an die jeweiligen Kindertageseinrichtungen. Die Beschaffung der Tests nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-KiJuS-VO kann auch zentral durch die Landkreise, die Gemeinden oder einen zentralen Dienstleister erfolgen.(2) Bietet das Land eine von ihm organisierte zentrale Beschaffung der Tests nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-KiJuS-VO und deren Lieferung an die Landkreise und kreisfreien Städte an, können abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 Träger von Kindertageseinrichtungen diese Form der Beschaffung in Anspruch nehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass die weitere Verteilung der Tests im Einvernehmen mit dem jeweiligen Landkreis und den Gemeinden in eigener Verantwortung erfolgt.(3) Bei der Inanspruchnahme der vom Land organisierten zentralen Beschaffung nach Absatz 2 melden die Träger der Kindertageseinrichtungen über die jeweiligen Gemeinden die zur Umsetzung ihrer Verpflichtung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-KiJuS-VO notwendige Anzahl an Tests für die im Gebiet der jeweiligen Gemeinde oder der kreisfreien Stadt gelegenen Kindertageseinrichtungen an den jeweiligen Landkreis oder an die jeweilige kreisfreie Stadt. Die Landkreise und kreisfreien Städte übermitteln die Summe der gemeldeten Anzahl an Tests für die jeweils in ihrem Gebiet gelegenen teilnehmenden Kindertageseinrichtungen dem für die Kindertageseinrichtungen und für die Kindertagespflege zuständigen Ministerium in einem vierzehntägigen Rhythmus und bestätigen, dass die übermittelte Gesamtzahl an Tests an den Landkreis oder die kreisfreie Stadt geliefert werden kann.
Finanzierung
§ 2 Finanzierung(1) Im Fall der Beschaffung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 erstattet das Land den Gemeinden die entstehenden erforderlichen und nachgewiesenen Kosten entsprechend der Anzahl der durchgeführten dokumentierten Tests nach § 12 Abs. 1 Satz 3 und 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuS-VO. Für die Ermittlung, Festsetzung und Auszahlung des Erstattungsbetrags an die Gemeinden ist das Staatliche Schulamt Südthüringen zuständig. Die Erstattung ist bis zum Ablauf der Ausschlussfrist des 20. Juli 2022 bei der zuständigen Behörde nach Satz 2 schriftlich zu beantragen. Die Träger der Kindertageseinrichtungen sind verpflichtet, der Gemeinde die notwendigen Daten bereitzustellen, welche diese zum Nachweis der Kosten benötigt.(2) Soweit der Betrieb von Kindertageseinrichtungen auf Träger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 des Thüringer Kindergartengesetzes (ThürKigaG) übertragen wurde, übernimmt die Gemeinde die Beschaffungskosten im Rahmen der Finanzierung nach § 21 Abs. 4 ThürKigaG als erforderliche Betriebskosten.(3) Eine Beschaffung der Tests nach § 1 Abs. 1 Satz 3 durch die Landkreise, die Gemeinden oder einen zentralen Dienstleister auch für nicht von den Gemeinden selbst betriebene Kindertageseinrichtungen steht einer Erstattung nach Absatz 1 Satz 1 nicht entgegen.(4) Im Fall der Beschaffung der Tests nach § 1 Abs. 2 können die Kosten für die Beschaffung der Tests unmittelbar an einen Dienstleister, der vom Land mit der Organisation der zentralen Beschaffung beauftragt ist, ausgezahlt werden; eine Erstattung der Kosten für die Beschaffung der Tests gegenüber der Gemeinde nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt in diesen Fällen nicht. Die Träger der an der Beschaffung nach § 1 Abs. 2 teilnehmenden Kindertageseinrichtungen teilen die Anzahl der verbrauchten Tests mit und weisen deren Verbrauch nach. Diese Nachweise werden über die jeweiligen Gemeinden von den Landkreisen und von den kreisfreien Städten zusammengefasst und in einem vierzehntägigen Rhythmus an das für die Kindertageseinrichtungen und für die Kindertagespflege zuständige Ministerium übermittelt.
Testungen in der Kindertagespflege
§ 3 Testungen in der KindertagespflegeDie §§ 1 und 2 gelten für die Kindertagespflege und für die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Hinblick auf die in ihrem Zuständigkeitsgebiet in Kindertagespflege betreuten Kinder entsprechend.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 4 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 25. Februar 2022 in Kraft und mit Ablauf des 19. März 2022 außer Kraft.
Beschaffung
§ 2 Beschaffung(1) Die Träger von Kindertageseinrichtungen sind verpflichtet, für die Umsetzung der Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und deren Organisation zu sorgen. Dies betrifft sowohl die Beschaffung und Organisation der Tests nach § 1 Abs. 1 Satz 1 als auch die gegebenenfalls notwendige Verteilung an die jeweiligen Kindertageseinrichtungen. Die Beschaffung der Tests nach § 1 Abs. 1 Satz 1 kann zentral durch die Landkreise und Gemeinden oder durch einen zentralen Dienstleister erfolgen.(2) Bietet das Land eine von ihm organisierte zentrale Beschaffung der Tests und deren Lieferung an die Landkreise und kreisfreien Städte an, können abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 Gemeinden diese Form der Beschaffung in Anspruch nehmen, wenn1. sich die jeweilige Gemeinde für alle auf ihrem Gebiet betriebenen Kindertageseinrichtungen einheitlich für diese Form der Beschaffung entscheidet und2. die weitere Verteilung der Tests im Einvernehmen mit dem jeweiligen Landkreis und den Gemeinden in eigener Verantwortung erfolgt.
Finanzierung
§ 3 Finanzierung(1) Die Gemeinden erhalten vom Land einen Zuschuss für die ihnen aufgrund der Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 entstehenden finanziellen Mehrbelastungen. Zuständig für die Festsetzung und Auszahlung des Zuschusses nach Satz 1 ist das Staatliche Schulamt Südthüringen. Der Zuschuss nach Satz 1 beträgt für jeden mit einem Kind ab dem vollendeten dritten Lebensjahr belegten Platz in einer Kindertageseinrichtung1. für Dezember 2021 13 Euro und2. für Januar und Februar 2022 jeweils 25 Euro monatlichund wird auf der Grundlage der jeweiligen Anzahl der mit einem Kind ab dem vollendeten dritten Lebensjahr tatsächlich belegten Plätze in den Kindertageseinrichtungen im Gemeindegebiet zum Stichtag 1. Dezember 2021 berechnet. Zu diesem Zweck haben die Gemeinden dem Staatlichen Schulamt Südthüringen die Anzahl der Plätze nach Satz 3 mitzuteilen, die in Kindertageseinrichtungen im Gemeindegebiet zum Stichtag 1. Dezember 2021 belegt waren. Soweit der Betrieb von Kindertageseinrichtungen auf Träger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 des Thüringer Kindergartengesetzes (Thür-KigaG) übertragen wurde, übernimmt die Gemeinde die Beschaffungskosten im Rahmen der Finanzierung nach § 21 Abs. 4 ThürKigaG als erforderliche Betriebskosten.(2) Eine Beschaffung der Tests nach § 2 Abs. 1 Satz 3 durch die Landkreise oder durch die Gemeinden oder durch einen zentralen Dienstleister auch für nicht von ihnen selbst betriebene Kindertageseinrichtungen steht einer Zuschussgewährung nach Absatz 1 Satz 1 und 3 nicht entgegen.(3) Im Fall des § 2 Abs. 2 kann der auf Grundlage des Absatzes 1 Satz 3 und 4 für die jeweilige Gemeinde ermittelte Zuschuss unmittelbar an einen Dienstleister, der vom Land mit der Organisation der zentralen Beschaffung beauftragt ist, ausgezahlt werden; eine Gewährung des Zuschusses nach Absatz 1 Satz 1 und 3 an die jeweilige Gemeinde erfolgt in diesen Fällen nicht.
Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28 und 28a Abs. 7 Satz 1 Nr. 7 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906), und des § 23 Abs. 5 Satz 2 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 10), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. März 2021 (GVBl. S. 115) und Artikel 3 des Gesetzes vom 23. November 2020 (GVBl. S. 563), verordnet die Landesregierung:
Testungen in den Kindertageseinrichtungen
§ 1 Testungen in den Kindertageseinrichtungen(1) Die Träger von Kindertageseinrichtungen sind spätestens ab dem 15. Januar 2022 verpflichtet, den in ihren Einrichtungen betreuten Kindern ab dem vollendeten dritten Lebensjahr zweimal pro Woche Testungen auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels1. Selbsttests im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 8 der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung (ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO) oder2. Teilnahme an PCR-Pooltests, bei denen die Proben mehrerer Testpersonen in einer Gesamtprobe durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis getestet und bei einem positiven Pool-Ergebnis individuell mittels eines zweiten PCR-Tests der betroffenen Personen überprüft werden,unter Anleitung und Aufsicht zu ermöglichen. Die Testungen nach Satz 1 sind in den Kindertageseinrichtungen durchzuführen.(2) Kinder, deren Testung nach Absatz 1 Satz 1 ein positives Testergebnis aufweisen, sind durch das betreuende pädagogische Personal unverzüglich zu isolieren; die Abholung durch berechtigte Personen ist unverzüglich zu veranlassen. Soweit eine durchgeführte Testung nach Absatz 1 Satz 1 ein positives Testergebnis ausweist, besteht nach § 10 Abs. 4 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnahmVO für die getestete Person die Verpflichtung, unverzüglich einen PCR-Test durchführen zu lassen. Die Leitung der Kindertageseinrichtung oder die von ihr beauftragten Personen sind verpflichtet, die Sorgeberechtigten auf die Verpflichtung nach Satz 2 hinzuweisen. Sofern das positive Testergebnis nach Satz 2 durch ein negatives Ergebnis eines PCR-Tests nicht bestätigt wird, gilt § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb.
Beschaffung
§ 2 BeschaffungDie Träger von Kindertageseinrichtungen sind verpflichtet, für die Umsetzung der Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und deren Organisation zu sorgen. Dies betrifft sowohl die Beschaffung und Organisation der Tests nach § 1 Abs. 1 Satz 1 als auch die gegebenenfalls notwendige Verteilung an die jeweiligen Kindertageseinrichtungen. Die Beschaffung der Tests nach § 1 Abs. 1 Satz 1 kann zentral durch die Landkreise und Gemeinden oder durch einen zentralen Dienstleister erfolgen.
Finanzierung
§ 3 Finanzierung(1) Die Gemeinden erhalten vom Land einen Zuschuss für die ihnen aufgrund der Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 entstehenden finanziellen Mehrbelastungen. Der Zuschuss nach Satz 1 beträgt für jeden mit einem Kind ab dem vollendeten dritten Lebensjahr belegten Platz in einer Kindertageseinrichtung1. für Dezember 2021 13 Euro und2. für Januar und Februar 2022 jeweils 25 Euro monatlichund wird auf der Grundlage der jeweiligen Anzahl der mit einem Kind ab dem vollendeten dritten Lebensjahr tatsächlich belegten Plätze in den Kindertageseinrichtungen im Gemeindegebiet zum Stichtag 1. Dezember 2021 berechnet. Zu diesem Zweck haben die Gemeinden dem Land die Anzahl der Plätze nach Satz 2 mitzuteilen, die in Kindertageseinrichtungen im Gemeindegebiet zum Stichtag 1. Dezember 2021 belegt waren. Soweit der Betrieb von Kindertageseinrichtungen auf Träger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 des Thüringer Kindergartengesetzes (Thür-KigaG) übertragen wurde, übernimmt die Gemeinde die Beschaffungskosten im Rahmen der Finanzierung nach § 21 Abs. 4 ThürKigaG als erforderliche Betriebskosten.(2) Eine Beschaffung der Tests nach § 2 Satz 3 durch die Landkreise oder durch die Gemeinden oder durch einen zentralen Dienstleister auch für nicht von ihnen selbst betriebene Kindertageseinrichtungen steht einer Zuschussgewährung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 nicht entgegen.
Testungen in der Kindertagespflege
§ 4 Testungen in der KindertagespflegeDie §§ 1 bis 3 gelten für die Kindertagespflege und für die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Hinblick auf die in ihrem Zuständigkeitsgebiet in Kindertagespflege betreuten Kinder entsprechend.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 5 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und tritt außer Kraft, sobald die Feststellung der Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 nach § 28a Abs. 8 IfSG endet, spätestens mit Ablauf des 24. Februar 2022.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.