CoronaSoZahlG TH · Thüringen

Thüringer Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie Vom 17. Februar 2022

Ausfertigungsdatum:
17.02.2022
Fundstelle:
GVBl. 2022, 91
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel CoronaSoZahlG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDieses Gesetz regelt die Gewährung einer einmaligen Sonderzahlung für die Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter des Landes sowie für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Landkreise und der anderen Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Satz 1 gilt entsprechend für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis. Ausgenommen sind die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sowie die ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richter.

§ 2

Voraussetzungen und Fälligkeit des Anspruchs

§ 2 Voraussetzungen und Fälligkeit des AnspruchsZur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die COVID-19-Pandemie wird eine einmalige Sonderzahlung den Berechtigten nach § 1 Satz 1 mit den Bezügen für den Monat April 2022 und den Berechtigten nach § 1 Satz 2 mit der Unterhaltsbeihilfe für den Monat März 2022 gewährt. Die Berechtigten nach § 1 erhalten diese Sonderzahlung, wenn das Dienstverhältnis oder das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis am 29. November 2021 bestanden hat und mindestens an einem Tag zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 29. November 2021 ein Anspruch auf Dienstbezüge, auf Anwärterbezüge oder auf Unterhaltsbeihilfe bestanden hat. Die Sonderzahlung wird jedem Berechtigten nur einmal gewährt.

§ 3

Höhe der Sonderzahlung

§ 3 Höhe der Sonderzahlung(1) Für die Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen beträgt die Höhe der Sonderzahlung 1.300 Euro. Für die Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen oder Unterhaltsbeihilfe beträgt die Sonderzahlung 650 Euro.(2) § 6 Abs. 1 und § 7 Satz 1 des Thüringer Besoldungsgesetzes (ThürBesG) gelten entsprechend. Maßgebend sind jeweils die Verhältnisse am 29. November 2021.(3) § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 7 ThürBesG gelten entsprechend.

§ 4

Gleichstellungsbestimmung

§ 4 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 5

Inkrafttreten

§ 5 InkrafttretenDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 29. November 2021 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.