Thüringer Gesetz zur Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Corona-Pandemie (Thüringer Wirtschaftsstabilisierungsgesetz)Vom 11. Juni 2020* **
- Ausfertigungsdatum:
- 11.06.2020
- Fundstelle:
- GVBl. 2020, 277, 285
Bürgschaften, Garantien und Gewährleistungen
§ 1 Bürgschaften, Garantien und Gewährleistungen(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, ergänzend zu dem in § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Thüringer Haushaltsgesetzes 2020 (ThürHhG 2020) vom 2. Juli 2019 (GVBI. S.242) genannten Betrag Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen zur Stabilisierung von infolge der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe bis zu einem Betrag von 915 Millionen Euro zu übernehmen.(2) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, ergänzend zu dem in § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ThürHhG 2020 genannten Betrag Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen zur Stabilisierung von infolge der Corona-Pandemie betroffenen Organisationen und Einrichtungen in gemeinnütziger Trägerschaft, an denen das Land ein erhebliches Interesse hat, bis zu einem Betrag von 20 Millionen Euro zu übernehmen.(3) Die Gewährleistungsermächtigungen nach den Absätzen 1 und 2 können mit Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungsermächtigung nach den Absätzen 1 und 2 verwendet werden.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.