ThürCorHVO · Thüringen

Thüringer Verordnung zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Hochschulbereich (ThürCorHVO) Vom 10. Februar 2022

Ausfertigungsdatum:
10.02.2022
Fundstelle:
GVBl. 2022, 23
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ThürCorHVO

Aufgrund des § 6 Abs. 2 und des § 9 Abs. 2 Satz 3 des Thüringer Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Hochschulbereich (ThürCorHG) vom 23. März 2021 (GVBl. S. 115 -116-) verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDie Verordnung gilt für die Hochschulen des Landes nach § 1 Abs. 2 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149) in der jeweils geltenden Fassung. Für die nichtstaatlichen Hochschulen nach § 1 Abs. 4 ThürHG gilt § 2 Satz 1, 2 und 3 Nr. 1 entsprechend.

§ 2

Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit

§ 2 Verlängerung der individuellen RegelstudienzeitFür die im Wintersemester 2021/2022 in einem Studiengang immatrikulierten und nicht beurlaubten Studierenden gilt eine von der Regelstudienzeit abweichende, um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit; eine Verlängerung der Regelstudienzeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ThürCorHG bleibt unberührt. Eine pandemiebedingte Nichtanrechnung des Wintersemesters 2021/2022 nach § 52 Abs. 5 ThürHG kann nicht zusätzlich geltend gemacht werden. Entsprechend verschieben sich1. die in den für Studiengänge maßgeblichen Prüfungsordnungen festgelegten Fristen für die Erbringung von fachsemestergebundenen Studien- und Prüfungsleistungen und2. die Gebührenpflicht nach § 4 Abs. 1 des Thüringer Hochschulgebühren- und -entgeltgesetzes (Thür-HGEG) vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 601) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3

Sonderregelung zu Gebühren bei Regelstudienzeitüberschreitung

§ 3 Sonderregelung zu Gebühren bei RegelstudienzeitüberschreitungDie Gebühr nach § 4 Abs. 1 ThürHGEG wird für das Wintersemester 2021/2022 erlassen. Dies gilt nur, sofern die Gebührenpflicht nicht bereits aufgrund pandemiebedingter Sonderregelungen hinausgeschoben wurde.

§ 4

Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.