Thüringer Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im HochschulbereichVom 11. Juni 2020*
- Ausfertigungsdatum:
- 11.06.2020
- Fundstelle:
- GVBl. 2020, 277, 283
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§ 1 (aufgehoben)
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§ 4 (aufgehoben)
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§ 5 (aufgehoben)
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§ 10 (aufgehoben)
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§ 7 (aufgehoben)
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§ 2 (aufgehoben)
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§ 3 (aufgehoben)
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§ 8 (aufgehoben)
Satzungsermächtigung
§ 1 SatzungsermächtigungDie Hochschulen können von bestehenden Satzungen abweichende Regelungen fach- und themenübergreifend in einer zu befristenden Satzung (Rahmensatzung) treffen, wenn und soweit diese zur Abmilderung von Folgen der Corona-Pandemie erforderlich sind; diese Satzungen bedürfen nicht der Genehmigung des Ministeriums. Die Rahmensatzung nach Satz 1 darf auch Abweichungen von prüfungsrechtlichen Bestimmungen vorsehen, die in Rechtsverordnungen des Freistaats Thüringen getroffen wurden.
Kontaktnachverfolgung der Hochschulen und des Studierendenwerks Thüringen
§ 10 Kontaktnachverfolgung der Hochschulen und des Studierendenwerks Thüringen1(1) Die Hochschulen sind berechtigt, zur Kontaktnachverfolgung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 die Kontaktdaten von Mitgliedern und Angehörigen sowie Gästen und Besuchern auch elektronisch zu erfassen, die sich in geschlossenen Räumen der Einrichtungen der Hochschulen aufhalten. Erfasst werden1. Name und Vorname,2. Wohnanschrift oder Telefonnummer,3. Datum, Beginn und Ende der jeweiligen Anwesenheit.(2) Die Hochschule hat die Kontaktdaten1. für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren,2. vor unberechtigter Kenntnisnahme und dem Zugriff Dritter zu schützen,3. für die unteren Gesundheitsbehörden nach § 2 Abs. 3 Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155) in der jeweils geltenden Fassung vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie4. unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach Nummer 1 datenschutzgerecht zu löschen oder zu vernichten.Die Kontaktdaten dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig. Im Übrigen bleiben die datenschutzrechtlichen Bestimmungen unberührt.(3) Für das Studierendenwerk Thüringen gelten die Absätze 1 und 2 bezogen auf dessen Einrichtungen entsprechend.
Gleichstellungsbestimmung
§ 11 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils für alle Geschlechter.
Sonderregelung zum Berichtswesen
§ 2 Sonderregelung zum Berichtswesen(1) Abweichend von § 10 Abs. 2 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149), zuletzt geändert durch Artikel 128 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731), ist der Jahresbericht der Hochschulen nach § 10 Abs. 1 ThürHG für das Jahr 2020 dem Ministerium bis zum 31. Juli 2021 vorzulegen.(2) Abweichend von § 13 Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Studierendenwerksgesetzes (ThürStudWG) in der Fassung vom 9. März 2006 (GVBl. S. 68), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2016 (GVBl. S. 226), hat das Studierendenwerk den Bericht über die im vorhergehenden Kalenderjahr gebildeten und aufgelösten Rücklagen zum 1. September vorzulegen.
Sonderregelungen zum Jahresabschluss
§ 3 Sonderregelungen zum Jahresabschluss(1) Abweichend von § 14 Abs. 8 Satz 4 ThürHG ist der geprüfte Jahresabschluss für das Jahr 2020 dem Ministerium bis zum 31. Juli 2021 vorzulegen.(2) Abweichend von § 14 Abs. 8 Satz 5 ThürHG ist der festgestellte Jahresabschluss für das Jahr 2020 dem Ministerium bis zum 31. Oktober 2021 vorzulegen.(3) Abweichend von § 11 Abs. 5 Satz 1 ThürStudWG sind der Jahresabschluss und der Lagebericht innerhalb von acht Monaten zu erstellen.
Amtszeit der Vertreter in Organen und Gremien der Hochschule und der Studierendenschaft
§ 4 Amtszeit der Vertreter in Organen und Gremien der Hochschule und der Studierendenschaft(1) Verzögert sich die Wahl der Vertreter oder der Zusammentritt der zentralen Organe, verlängert sich abweichend von § 24 Abs. 1 Satz 3 ThürHG die Amtszeit der Vertreter in den zentralen Organen bis zu einem Jahr.(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Amtszeit der Vertreter in den sonstigen Organen und Gremien auch ohne Grundlage in der Grundordnung der Hochschule, für die Vertreter in den Organen der Studierendenschaft auch ohne Grundlage in der Satzung nach § 80 Abs. 2 ThürHG.
Sitzungen und Beschlüsse von Hochschulorganen und -gremien
§ 5 Sitzungen und Beschlüsse von Hochschulorganen und -gremien(1) Sitzungen der Organe und Gremien der Hochschulen können auch elektronisch einberufen werden. Ladungsfristen können in besonders dringlichen Fällen auf bis zu 48 Stunden verkürzt werden; in diesem Fall sind die Tagesordnung, die Beschlussvorlagen und erläuternde Unterlagen dem verkürzten Verfahren entsprechend anzupassen. Die Begründung der Dringlichkeit ist in der Niederschrift festzuhalten.(2) Sitzungen der Organe und Gremien der Hochschulen können als Telefon- oder Videokonferenz stattfinden, sofern nicht die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder innerhalb einer vom Vorsitzenden zu setzenden Frist widerspricht. In der Niederschrift zur Sitzung ist die Sitzungsform zu vermerken und eine Übersicht der Sitzungsteilnehmer beizufügen.(3) Eine Beschlussfassung auch im Zusammenhang mit einer Wahl ist schriftlich, elektronisch oder per Telefon- oder Videokonferenz möglich, auch wenn dies in der Geschäftsordnung des jeweiligen Organs oder Gremiums oder in den sonstigen Satzungen der Hochschule nicht ausdrücklich zugelassen ist, sofern nicht die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder innerhalb einer vom Vorsitzenden zu setzenden Frist widerspricht. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 ist abweichend von § 25 Abs. 1 ThüHG für die Beschlussfähigkeit nicht die Anwesenheit, sondern die Mitwirkung der Mitglieder im schriftlichen Verfahren oder in der Telefon- oder Videokonferenz maßgebend.(4) Die Bild- und Tonübertragung von öffentlichen Sitzungen der Organe und Gremien ist zulässig. Sofern eine solche nicht möglich ist, sichert die Hochschule durch geeignete Maßnahmen, dass die Öffentlichkeit über den Sitzungsinhalt und Beschlüsse in geeigneter Weise informiert wird.(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für die Organe der Studierendenschaft entsprechend, sofern die Organe deren Anwendung beschließen.
Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit
§ 6 Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit1(1) Für die im Wintersemester 2020/2021 oder im Sommersemester 2021 in einem Studiengang immatrikulierten und nicht beurlaubten Studierenden gilt eine von der Regelstudienzeit abweichende, für jedes dieser Semester um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. Satz 1 gilt nicht, sofern bereits eine pandemiebedingte Nichtanrechnung des Wintersemesters 2020/2021 nach § 52 Abs. 5 ThürHG erfolgt ist. Eine pandemiebedingte Nichtanrechnung des Sommersemesters 2021 kann nicht zusätzlich geltend gemacht werden. Die in den für Studiengänge maßgeblichen Prüfungsordnungen festgelegten Fristen für die Erbringung von fachsemestergebundenen Studien- und Prüfungsleistungen und die Gebührenpflicht nach § 4 Abs. 1 des Thüringer Hochschulgebühren- und entgeltgesetzes (ThürHGEG) vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 601) in der jeweils geltenden Fassung verschieben sich entsprechend.(2) Das für Hochschulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, bei einem Fortdauern der Pandemiesituation auch für nachfolgende Semester eine dem Absatz 1 entsprechende Regelung durch Rechtsverordnung zu treffen.
Nachholung von Studien- und Prüfungsleistungen
§ 7 Nachholung von Studien- und Prüfungsleistungen(1) Studierende, die im Wintersemester 2020/2021 das letzte Fachsemester ihres Studiums absolvieren oder das Studium zum Sommersemester 2021 an einer anderen Hochschule fortführen, können auf Antrag nach den Studien- und Prüfungsordnungen erforderliche Studien- und Prüfungsleistungen, deren Erbringung ihnen aufgrund von Einschränkungen zur Eindämmung der Ausbreitung der Corona-Pandemie durch die nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden oder durch die Hochschule im Wintersemester 2020/2021 nicht möglich war, bis zum 30. September 2021 ohne Studierendenstatus nachholen, sofern die Zulassung zu den entsprechenden Lehrveranstaltungen im Wintersemester 2020/2021 fristgerecht erfolgt ist; darüber hinausgehende Regelungen in den Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschule bleiben unberührt.(2) Absatz 1 gilt für Studierende, die im Sommersemester 2021 das letzte Fachsemester ihres Studiums absolvieren oder das Studium zum Wintersemester 2021/2022 an einer anderen Hochschule fortführen, entsprechend mit der Maßgabe, dass erforderliche Studien- und Prüfungsleistungen bis zum 31. März 2022 ohne Studierendenstatus nachgeholt werden können.
Weitergewährung von Stipendien der Thüringer Graduiertenförderung
§ 8 Weitergewährung von Stipendien der Thüringer GraduiertenförderungUnterbricht ein Stipendiat sein Promotionsvorhaben oder künstlerisches Entwicklungsvorhaben aufgrund von Einschränkungen zur Eindämmung der Ausbreitung der Corona-Pandemie durch die nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden oder durch die Hochschule für einen Zeitraum von mehr als einem Monat, kann auf Antrag ein nach der Thüringer Graduiertenförderungsverordnung vom 14. März 2011 (GVBl. S. 56) in der jeweils geltenden Fassung gewährtes Stipendium für diese Zeit weitergezahlt und der Bewilligungszeitraum um die Zeit der Unterbrechung verlängert werden. Die Weiterzahlung des Stipendiums und Verlängerung des Bewilligungszeitraums nach Satz 1 kann einmalig für bis zu neun Monate erfolgen. Im Antrag ist glaubhaft zu machen, dass die Fortführung des Promotionsvorhabens oder des künstlerischen Entwicklungsvorhabens aufgrund der in Satz 1 genannten Einschränkungen verhindert oder wesentlich verzögert wurde, ohne dass der Stipendiat dies zu vertreten hat.
Sonderregelungen zu Gebühren bei Regelstudienzeitüberschreitung
§ 9 Sonderregelungen zu Gebühren bei Regelstudienzeitüberschreitung(1) Die Gebührenpflicht nach § 4 Abs. 1 ThürHGEG wird für die Dauer des Sommersemesters 2020 hinausgeschoben.(2) Die Gebühr nach § 4 Abs. 1 ThürHGEG wird für das Sommersemester 2020, das Wintersemester 2020/2021 und das Sommersemester 2021 erlassen. Dies gilt nur, sofern die Gebührenpflicht nicht bereits aufgrund pandemiebedingter Sonderregelungen hinausgeschoben wurde. Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, bei einem Fortdauern der Pandemiesituation auch für nachfolgende Semester eine entsprechende Regelung in der Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 2 zu treffen.
Satzungsermächtigung
§ 1 SatzungsermächtigungDie Hochschulen können von bestehenden Satzungen abweichende Regelungen fach- und themenübergreifend in einer zu befristenden Satzung (Rahmensatzung) treffen, wenn und soweit diese zur Abmilderung von Folgen der Corona-Pandemie erforderlich sind; diese Satzungen bedürfen nicht der Genehmigung des Ministeriums. Die Rahmensatzung nach Satz 1 darf auch Abweichungen von prüfungsrechtlichen Bestimmungen vorsehen, die in Rechtsverordnungen des Freistaats Thüringen getroffen wurden.
Gleichstellungsbestimmung
§ 10 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils für alle Geschlechter.
Sonderregelung zum Berichtswesen
§ 2 Sonderregelung zum Berichtswesen(1) Abweichend von § 10 Abs. 2 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) ist der Jahresabschluss der Hochschulen nach § 10 ThürHG für das Jahr 2019 dem Ministerium bis zum 31. Juli 2020 vorzulegen.(2) Abweichend von § 13 Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Studierendenwerksgesetzes hat das Studierendenwerk den Bericht über die im vorhergehenden Kalenderjahr gebildeten und aufgelösten Rücklagen zum 1. September vorzulegen.
Sonderregelungen zum Jahresabschluss
§ 3 Sonderregelungen zum Jahresabschluss(1) Abweichend von § 14 Abs. 8 Satz 4 ThürHG ist der geprüfte Jahresabschluss für das Jahr 2019 dem Ministerium bis zum 31. Juli 2020 vorzulegen.(2) Abweichend von § 14 Abs. 8 Satz 5 ThürHG ist der festgestellte Jahresabschluss für das Jahr 2019 dem Ministerium bis zum 31. Oktober 2020 vorzulegen.(3) Abweichend von § 11 Abs. 5 Satz 1 ThürStudWG sind der Jahresabschluss und der Lagebericht innerhalb von acht Monaten zu erstellen.
Amtszeit der Vertreter in Organen und Gremien der Hochschule und der Studierendenschaft
§ 4 Amtszeit der Vertreter in Organen und Gremien der Hochschule und der Studierendenschaft(1) Verzögert sich die Wahl der Vertreter oder der Zusammentritt der zentralen Organe, verlängert sich abweichend von § 24 Abs. 1 Satz 3 ThürHG die Amtszeit der Vertreter in den zentralen Organen bis zu einem Jahr.(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Amtszeit der Vertreter in den sonstigen Organen und Gremien auch ohne Grundlage in der Grundordnung der Hochschule, für die Vertreter in den Organen der Studierendenschaft auch ohne Grundlage in der Satzung nach § 80 Abs. 2 ThürHG.
Sitzungen und Beschlüsse von Hochschulorganen und -gremien
§ 5 Sitzungen und Beschlüsse von Hochschulorganen und -gremien(1) Sitzungen der Organe und Gremien der Hochschulen können auch elektronisch einberufen werden. Ladungsfristen können in besonders dringlichen Fällen auf bis zu 48 Stunden verkürzt werden; in diesem Fall sind die Tagesordnung, die Beschlussvorlagen und erläuternde Unterlagen dem verkürzten Verfahren entsprechend anzupassen. Die Begründung der Dringlichkeit ist in der Niederschrift festzuhalten.(2) Sitzungen der Organe und Gremien der Hochschulen können als Telefon- oder Videokonferenz stattfinden, sofern nicht die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder innerhalb einer vom Vorsitzenden zu setzenden Frist widerspricht. In der Niederschrift zur Sitzung ist die Sitzungsform zu vermerken und eine Übersicht der Sitzungsteilnehmer beizufügen.(3) Eine Beschlussfassung auch im Zusammenhang mit einer Wahl ist schriftlich, elektronisch oder per Telefon- oder Videokonferenz möglich, auch wenn dies in der Geschäftsordnung des jeweiligen Organs oder Gremiums oder in den sonstigen Satzungen der Hochschule nicht ausdrücklich zugelassen ist, sofern nicht die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder innerhalb einer vom Vorsitzenden zu setzenden Frist widerspricht. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 ist abweichend von § 25 Abs. 1 ThürHG für die Beschlussfähigkeit nicht die Anwesenheit, sondern die Mitwirkung der Mitglieder im schriftlichen Verfahren oder in der Telefon- oder Videokonferenz maßgebend.(4) Die Bild- und Tonübertragung von öffentlichen Sitzungen der Organe und Gremien ist zulässig. Sofern eine solche nicht möglich ist, sichert die Hochschule durch geeignete Maßnahmen, dass die Öffentlichkeit über den Sitzungsinhalt und Beschlüsse in geeigneter Weise informiert wird.(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für die Organe der Studierendenschaft entsprechend, sofern die Organe deren Anwendung beschließen.
Online-Prüfungen
§ 6 Online-PrüfungenDie Hochschulen sind befugt, Hochschulprüfungen in elektronischer Form oder in elektronischer Kommunikation (Online-Prüfungen) abzunehmen, sofern die dafür erforderlichen technischen Voraussetzungen und vergleichbare Prüfungsbedingungen gewährleistet sind. Sie können diese auch außerhalb ihres Standortes durchführen und sich dabei der Hilfe Dritter, auch im Wege der Amtshilfe, bedienen.
Nachholung von Studien- und Prüfungsleistungen
§ 7 Nachholung von Studien- und Prüfungsleistungen(1) Studierende, die im Sommersemester 2020 das letzte Fachsemester ihres Studiums absolvieren oder das Studium zum Wintersemester 2020/2021 an einer anderen Hochschule fortführen, können auf Antrag nach den Studien- und Prüfungsordnungen erforderliche Studien- und Prüfungsleistungen, deren Erbringung ihnen aufgrund von Einschränkungen zur Eindämmung der Ausbreitung der Corona-Pandemie durch die nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden oder durch die Hochschule im Sommersemester 2020 nicht möglich war, bis zum 31. März 2021 ohne Studierendenstatus nachholen, sofern die Zulassung zu den entsprechenden Lehrveranstaltungen im Sommersemester 2020 fristgerecht erfolgt ist; darüber hinausgehende Regelungen in den Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschule bleiben unberührt.(2) Sofern ein Studierender aufgrund von Einschränkungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 das Studium im Wintersemester 2019/2020 nicht abschließen konnte, gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Studien- und Prüfungsleistungen bis zum Ablauf des 30. September 2020 nachgeholt werden.
Weitergewährung von Stipendien der Thüringer Graduiertenförderung
§ 8 Weitergewährung von Stipendien der Thüringer GraduiertenförderungUnterbricht ein Stipendiat sein Promotionsvorhaben oder künstlerisches Entwicklungsvorhaben aufgrund von Einschränkungen zur Eindämmung der Ausbreitung der Corona-Pandemie durch die nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden oder durch die Hochschule für einen Zeitraum von mehr als einem Monat, kann auf Antrag ein nach der Thüringer Graduiertenförderungsverordnung vom 14. März 2011 (GVBl. S. 56), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149), gewährtes Stipendium für diese Zeit weitergezahlt und der Bewilligungszeitraum um die Zeit der Unterbrechung verlängert werden. Die Weiterzahlung des Stipendiums und Verlängerung des Bewilligungszeitraums nach Satz 1 kann einmalig für bis zu sechs Monate erfolgen. Im Antrag ist glaubhaft zu machen, dass die Fortführung des Promotionsvorhabens oder des künstlerischen Entwicklungsvorhabens aufgrund der in Satz 1 genannten Einschränkungen verhindert oder wesentlich verzögert wurde, ohne dass der Stipendiat dies zu vertreten hat.
Sonderregelungen zu Gebühren bei Regelstudienzeitüberschreitung
§ 9 Sonderregelungen zu Gebühren bei Regelstudienzeitüberschreitung(1) Die Gebührenpflicht nach § 4 Abs. 1 des Thüringer Hochschulgebühren- und -entgeltgesetzes (ThürHGEG) vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 601) in der jeweils geltenden Fassung wird für die Dauer des Sommersemesters 2020 hinausgeschoben.(2) Die Gebühr nach § 4 Abs. 1 ThürHGEG wird für das Sommersemester 2020 erlassen. Dies gilt nur, sofern die Gebührenpflicht nicht bereits nach Absatz 1 hinausgeschoben wurde.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.