Thüringer Gesetz zur Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern und zur Förderung von Frauenhäusern (Thüringer Chancengleichheitsfördergesetz) Vom 16. Dezember 2005*)
- Ausfertigungsdatum:
- 16.12.2005
- Fundstelle:
- GVBl. 2005, 365, 368
Förderung von Frauenzentren
§ 5 Förderung von Frauenzentren(1) Frauenzentren werden vom Land gefördert, wenn diese parteiunabhängig arbeiten und allen Frauen offen stehen. Sie müssen Unterstützungs-, Informations- und Beratungsangebote für Frauen als Hilfe zur Selbsthilfe und in besonderen Lebenslagen anbieten. (2) Frauenzentren müssen von der regional zuständigen Gleichstellungsbeauftragten befürwortet und als notwendig anerkannt sein. (3) Antragsberechtigt sind gemeinnützige rechtsfähige Personenvereinigungen des privaten Rechts und Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz in Thüringen. (4) Das Nähere, insbesondere über die Art und den Umfang der Förderung von Frauenzentren sowie das Verfahren zur Gewährung der Förderung, wird im Rahmen des Landesprogramms "Solidarisches Zusammenleben der Generationen" nach § 4 des Thüringer Familienförderungssicherungsgesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 813) in der jeweils geltenden Fassung durch Richtlinien geregelt.
Ziel des Gesetzes
§ 1 Ziel des GesetzesZiel des Gesetzes ist es, ein tragfähiges Netz der Information, Prävention, Beratung und Hilfe zu fördern, das zur Umsetzung des Verfassungsgebots der Gleichstellung von Frauen und Männern und zu mehr Chancengerechtigkeit beiträgt sowie der Umsetzung von Artikel 22 und 23 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) dient sowie kindliche Zeugen von Gewalt unterstützt.
Verschwiegenheitspflicht
§ 10 VerschwiegenheitspflichtÜber sämtliche Tätigkeiten im Sinne dieses Gesetzes ist Verschwiegenheit zu wahren. Die Träger der Einrichtungen haben daher mit sämtlichen Mitarbeitenden schriftlich Verschwiegenheitsverpflichtungen abzuschließen.
Evaluierung
§ 11 EvaluierungDie Wirkung des Gesetzes wird bis zum Ende des Jahres 2028 fachlich evaluiert. Die Ergebnisse der Evaluierung sind den für Gewaltschutz, Gleichstellung und Frauen zuständigen Ausschüssen zuzuleiten.
Finanzierung und Förderung der gesetzlichen Aufgabenerfüllung
§ 2 Finanzierung und Förderung der gesetzlichen AufgabenerfüllungDas Land finanziert und fördert Einrichtungen und Maßnahmen entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen. Das Land stellt die zur Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung.
Förderung von Gleichstellungsmaßnahmen
§ 3 Förderung von Gleichstellungsmaßnahmen(1) Nach diesem Gesetz können Maßnahmen gefördert werden, die1. Menschen mit Familienpflichten konkrete lebenspraktische Hilfen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf vermitteln,2. der Prävention von Gewalt im Sinne von Artikel 3 der Istanbul-Konvention dienen und dazu beitragen, dass von häuslicher Gewalt betroffene Menschen rasche und kompetente Hilfe und Unterstützung erfahren,3. bei Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts über die Rechte und konkreten Handlungsmöglichkeiten beraten,4. Bildungsangebote insbesondere für Frauen enthalten, die die berufliche Entwicklung und die berufliche Wiedereingliederung nach einer Familienpause fördern,5. zur Entwicklung gegenseitiger Unterstützung und zu einem guten Verhältnis zwischen Frauen und Männern in allen Altersgruppen beitragen.(2) Antragsberechtigt sind gemeinnützige rechtsfähige Organisationen des privaten Rechts und Körperschaften des öffentlichen Rechts.(3) Maßnahmen, die dem landesweiten Zusammenschluss und der Zusammenarbeit von Frauenverbänden in Thüringen dienen, sollen vom Land gefördert werden.(4) Näheres, insbesondere über Art und Umfang der Förderung von Gleichstellungsmaßnahmen sowie das Verfahren, wird durch Rechtsverordnung des für Frauen und Gleichstellung zuständigen Ministeriums geregelt.
Schutzeinrichtungen - Anspruchsberechtigte und Einrichtungsstandards
§ 4 Schutzeinrichtungen - Anspruchsberechtigte und Einrichtungsstandards(1) Personen, die von Gewalt betroffen sind, sowie Kinder nach Konsultation des zuständigen Jugendamtes, die sich in ihrer Obhut befinden, sind in Schutzeinrichtungen gemäß Artikel 23 der Istanbul-Konvention, wie Frauenhäuser und Schutzwohnungen aufzunehmen, sofern sie dies wünschen. Gewalt im Sinne dieses Gesetzes umfasst alle Formen psychischer, physischer, ökonomischer und/oder sexualisierter Gewalt innerhalb von Paar-, Familien- oder vergleichbaren Beziehungen im sozialen Nahraum sowie Stalking. Von Gewalt betroffen ist, wer Gewalt erlitten hat, Gewalt aktuell erleidet oder von Gewalt bedroht ist.(2) Die Schutzeinrichtungen bieten betroffenen Personen ein spezifisches Hilfsangebot, das ihre religiösen, weltanschaulichen und soziokulturellen Bedürfnisse sowie ihre sexuelle Orientierung achtet. Dem Diskriminierungsverbot aus Artikel 4 der Istanbul-Konvention ist dabei Rechnung zu tragen. Andere Vorschriften, die dem Schutz vor Gewalt dienen, bleiben unberührt.(3) Die Schutzeinrichtungen halten Familienplätze vor. Ein Familienplatz entspricht einem Frauenplatz sowie eineinhalb Plätzen für Kinder.(4) Die Schutzeinrichtungen bieten persönliche, telefonische oder Online-Beratung für von Gewalt betroffene Personen, die nicht in der Schutzeinrichtung wohnen, als ambulante Beratung an. Die Schutzeinrichtungen können externe und aufsuchende Beratung für von Gewalt betroffene Personen, die keinen direkten Zugang zur Einrichtung haben, als mobile Beratung anbieten. Die Barrierefreiheit des Beratungsangebotes soll gewährleistet werden.(5) Die Schutzeinrichtungen sind 24 Stunden täglich erreichbar und stellen die Aufnahmebereitschaft sicher (24-Stunden-Rufbereitschaft).
Schutzeinrichtungen - Aufnahmeanspruch, Aufgaben und Personal
§ 5 Schutzeinrichtungen - Aufnahmeanspruch, Aufgaben und Personal(1) Eine Schutzeinrichtung muss Personen, die von Gewalt betroffen sind, sowie Kindern, die sich in ihrer Obhut befinden, Aufnahme bieten. Dazu gehören auch Maßnahmen, die sicherstellen, dass Schutzsuchenden Hilfe geleistet wird, auch wenn in der Schutzeinrichtung eine Aufnahme nicht möglich ist.(2) Die Sicherheit der Schutzsuchenden sowie der Beschäftigten muss jederzeit gewährleistet sein. Der zusätzliche Sicherheitsbedarf von Schutzsuchenden, die von einem besonderen Risiko betroffen sind, muss berücksichtigt oder in einer anderen Schutzeinrichtung gewährleistet werden.(3) Zu den Aufgaben einer Schutzeinrichtung gehören neben der Aufnahme von Schutzsuchenden insbesondere1. Beratung von Betroffenen,2. Beratung und Unterstützung der in der Schutzeinrichtung lebenden Personen,3. Hochrisikomanagement,4. Maßnahmen der Qualitätssicherung,5. Öffentlichkeitsarbeit,6. interdisziplinäre Netzwerkarbeit,7. Verwaltung und Hauswirtschaft.(4) Die Schutzeinrichtung muss über qualifiziertes Personal verfügen. Die Teilnahme an Fortbildungsangeboten und Supervision ist verpflichtend. Die Vergütung orientiert sich an dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder beziehungsweise der Tarifvereinbarungen der kirchlichen und freien Träger.
Schutzeinrichtungen - Aufgabenfinanzierung und Vorhaltepflicht
§ 6 Schutzeinrichtungen - Aufgabenfinanzierung und Vorhaltepflicht(1) Das Land hält in eigener Verantwortung Einrichtungen im Sinne des § 4 vor. Die Fachaufsicht obliegt dem für Frauen und Gleichstellung zuständigen Ministerium. Die Dienstaufsicht obliegt dem Träger der Einrichtung.(2) Das Land finanziert 100 vom Hundert der tatsächlich nach den §§ 3, 4 und 5 notwendigen Personalkosten, jedoch in der Regel mindestens 4,5 Vollbeschäftigteneinheiten je Schutzeinrichtung. Näheres regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.(3) Die zur Erfüllung des Zwecks der Schutzeinrichtung notwendigen Sachausgaben trägt das Land. Näheres regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.(4) In allen Thüringer Landkreisen und kreisfreien Städten sind gemäß der Anzahl der Einwohnerinnen und Einwohner und nach den Vorgaben der Istanbul-Konvention Schutzeinrichtungen von jeweils mindestens fünf Familienplätzen in geeigneten Gebäuden vorzuhalten. Die barrierefreie Zugänglichkeit der Einrichtung ist zu gewährleisten. Übergangsregelungen für bestehende Einrichtungen regelt die Verordnung.(5) Schutzeinrichtungen, die eine Anzahl von Plätzen vorhalten, die über die nach Absatz 4 vorzuhaltende Anzahl hinausgeht, genießen Bestandsschutz.(6) Landesweit ist mindestens eine barrierefreie Schutzwohnung für nicht weibliche Personen vorzuhalten.
Förderung von Interventionsstellen
§ 7 Förderung von Interventionsstellen(1) Interventionsstellen und geschlechtsspezifische Beratungsangebote werden vom Land gefördert, wenn diese1. unabhängig von politischer, weltanschaulicher und religiöser Gesinnung diskriminierungsfrei arbeiten und2. allen von häuslicher, sexualisierter oder geschlechtsspezifischer Gewalt Betroffenen offenstehen.(2) Interventionsstellen gewährleisten1. Erst- und Akutberatung mit Vermittlung von in andere Hilfesysteme,2. Unterstützungs-, Informations- und Beratungsangebote als Hilfe zur Selbsthilfe und in besonderen Lebenslagen,3. Leistungen der Prävention, Multiplikation, Öffentlichkeits- und Netzwerkarbeit.(3) Die Beratungsangebote gemäß Absatz 1 sind für Beratungs- und Schutzsuchende kostenlos.(4) Das für Frauen und Gleichstellung zuständige Ministerium regelt durch Rechtsverordnung1. weitere Anforderungen, insbesondere an die personelle und sachliche Ausstattung, Organisation, Lage, Einzugsgebiet, Barrierefreiheit und Erreichbarkeit,2. das Nähere zum Verfahren, insbesondere über die Art und den Umfang der Förderung und das Verfahren zur Gewährung der Förderung.
Anerkennung der Träger
§ 8 Anerkennung der Träger(1) Als Träger von Schutzeinrichtungen oder Interventionsstellen können nur gemeinnützige rechtsfähige Organisationen des privaten Rechts und Körperschaften des öffentlichen Rechts auf schriftlichen Antrag des Trägers vom Land anerkannt werden, wenn sie die Anforderungen nach diesem Gesetz erfüllen. Es besteht kein Anspruch auf Anerkennung.(2) Die Anerkennung begründet keinen Anspruch des Trägers auf eine Landesförderung.(3) Das für Frauen und Gleichstellung zuständige Ministerium prüft im Abstand von fünf Jahren das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen. Der Träger hat vor Ablauf der Frist nach Satz 1 das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.(4) Bestehende Rechtsverhältnisse haben Bestandsschutz bis zum Ablauf des Rechtsverhältnisses oder bis maximal drei Jahre.(5) Das Nähere wird durch Rechtsverordnung des für Frauen und Gleichstellung zuständigen Ministeriums geregelt.
Förderung von Frauenzentren
§ 9 Förderung von Frauenzentren(1) Frauenzentren werden vom Land gefördert, wenn diese parteiunabhängig arbeiten und allen Frauen offenstehen. Sie müssen Unterstützungs-, Informations- und Beratungsangebote für Frauen als Hilfe zur Selbsthilfe und in besonderen Lebenslagen anbieten.(2) Frauenzentren müssen von der regional zuständigen Gleichstellungsbeauftragten befürwortet und als notwendig anerkannt sein.(3) Antragsberechtigt sind nur gemeinnützige rechtsfähige Organisationen des privaten Rechts und Körperschaften des öffentlichen Rechts.(4) Die Förderung von Frauenzentren erfolgt auf der Grundlage von § 4 des Thüringer Familienförderungssicherungsgesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 813) in der jeweils geltenden Fassung im Rahmen des Landesprogramms „Solidarisches Zusammenleben der Generationen“.
Ziel des Gesetzes
§ 1 Ziel des GesetzesZiel des Gesetzes ist es, ein tragfähiges Netz der Information, Beratung und Hilfe zu fördern, das zur Umsetzung des Verfassungsgebotes der Gleichstellung von Frauen und Männern und zu mehr Chancengerechtigkeit beiträgt.
Förderung als öffentliche Aufgabe
§ 2 Förderung als öffentliche AufgabeDas Land fördert Einrichtungen und Maßnahmen nach Maßgabe des Landeshaushaltes.
Förderung von Gleichstellungsmaßnahmen
§ 3 Förderung von Gleichstellungsmaßnahmen(1) Nach diesem Gesetz können Maßnahmen gefördert werden, die 1. Menschen mit Familienpflichten konkrete lebenspraktische Hilfen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf vermitteln, 2. der Prävention häuslicher Gewalt dienen und dazu beitragen, dass Opfer von häuslicher Gewalt rasche und kompetente Hilfe und Unterstützung erfahren, 3. bei Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts über die Rechte und konkreten Handlungsmöglichkeiten beraten, 4. Bildungsangebote insbesondere für Frauen enthalten, die die berufliche Entwicklung und die berufliche Wiedereingliederung nach einer Familienpause fördern, 5. zur Entwicklung gegenseitiger Unterstützung und zu einem guten Verhältnis zwischen Frauen und Männern in allen Altersgruppen beitragen, 6. der Umsetzung von Gender-Mainstreaming dienen. (2) Antragsberechtigt sind gemeinnützige rechtsfähige Personenvereinigungen des privaten Rechts und Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz in Thüringen. (3) Näheres, insbesondere über Art und Umfang der Förderung von Gleichstellungsmaßnahmen sowie das Verfahren, wird durch Rechtsverordnung des für die Gleichstellung von Frau und Mann zuständigen Ministeriums geregelt. (4) Maßnahmen, die dem landesweiten Zusammenschluss und der Zusammenarbeit von Frauenverbänden in Thüringen dienen, sollen vom Land gefördert werden.
Förderung von Frauenhäusern und Frauenschutzwohnungen
§ 4 Förderung von Frauenhäusern und Frauenschutzwohnungen(1) Frauenhäuser und Frauenschutzwohnungen, die Frauen und deren Kindern, die von Gewalt bedroht oder betroffen sind, Schutz gewähren, werden vom Land gefördert. (2) Frauenhäuser und Frauenschutzwohnungen müssen von dem örtlichen Träger der Sozialhilfe und der regional zuständigen Gleichstellungsbeauftragten befürwortet und als notwendig anerkannt sein. (3) Antragsberechtigt sind gemeinnützige rechtsfähige Personenvereinigungen des privaten Rechts und Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz in Thüringen. (4) Näheres, insbesondere über Art und Umfang der Förderung von Frauenhäusern und Frauenschutzwohnungen sowie das Verfahren, wird durch Rechtsverordnung des für die Gleichstellung von Frau und Mann zuständigen Ministeriums geregelt.
Förderung von Frauenzentren
§ 5 Förderung von Frauenzentren(1) Frauenzentren werden vom Land gefördert, wenn diese parteiunabhängig arbeiten und allen Frauen offen stehen. Sie müssen Unterstützungs-, Informations- und Beratungsangebote für Frauen als Hilfe zur Selbsthilfe und in besonderen Lebenslagen anbieten. (2) Frauenzentren müssen von der regional zuständigen Gleichstellungsbeauftragten befürwortet und als notwendig anerkannt sein. (3) Antragsberechtigt sind gemeinnützige rechtsfähige Personenvereinigungen des privaten Rechts und Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz in Thüringen. (4) Näheres, insbesondere über Art und Umfang der Förderung von Frauenzentren sowie das Verfahren, wird durch Rechtsverordnung des für die Gleichstellung von Frau und Mann zuständigen Ministeriums geregelt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.