CarlZeissStiftStVtrG TH · Thüringen

Gesetz zu dem Staatsvertrag vom 8./14. Januar 1992 zwischen den Ländern Baden-Württemberg und Thüringen über die Rechtsverhältnisse der Carl-Zeiss-Stiftung Vom 29. September 1992

Ausfertigungsdatum:
29.09.1992
Fundstelle:
GVBl. 1992, 488
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel CarlZeissStiftStVtrG

Der Thüringer Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

§ 1Dem am 8. Januar 1992 in Stuttgart und am 14. Januar 1992 in Erfurt unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Thüringen über die Rechtsverhältnisse der Carl-Zeiss-Stiftung wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

§ 2(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag gemäß seinem Artikel 5 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.*

Artikel

Artikel 1 Möglichkeit der ZusammenlegungSind infolge der Teilung Deutschlands nach 1945 anstelle der CARL-ZEISS-STIFTUNG Jena zwei Stiftungen mit Sitz in Heidenheim und Jena entstanden, kann die eine Stiftung die andere auf deren Antrag hin aufnehmen, auch wenn die jeweilige Stiftungssatzung dies nicht vorsieht. Über Antragstellung und Aufnahme entscheiden die für Satzungsänderungen jeweils zuständigen Stiftungsorgane. Die Aufnahme bedarf der Genehmigung der für die aufnehmende Stiftung zuständigen Stiftungsbehörde. Mit der Genehmigung der Aufnahme wird diese wirksam. Das Vermögen der aufgenommenen Stiftung geht damit auf die aufnehmende Stiftung über.

Artikel

Artikel 2 Sitz, anwendbares Landesrecht, Stiftungsaufsicht(1) Die Stiftung kann bestimmen, daß ihr Stiftungssitz gleichzeitig sowohl Heidenheim als auch Jena sein kann. (2) Bestimmt die Stiftung sowohl Heidenheim als auch Jena zu ihrem Stiftungssitz, muß sie in ihrer Stiftungssatzung auch festlegen, ob das baden-württembergische oder das thüringische Stiftungsgesetz auf sie Anwendung finden soll. (3) Die Stiftungsbehörde des Landes, dessen Stiftungsgesetz die Stiftung für anwendbar erklärt hat, übt die Aufsicht über die Stiftung aus. Sie wendet ausschließlich eigenes Landesrecht an.

Artikel

Artikel 3 Freistellungsverpflichtung(1) Das vertragschließende Land Thüringen ist verpflichtet, die CARL-ZEISS-STIFTUNG Heidenheim - später Heidenheim und Jena - und deren Stiftungsunternehmen sowie die CARL-ZEISS-STIFTUNG Jena von allen im Namen der CARL-ZEISS-STIFTUNG Jena sowie von ihren im Beitrittsgebiet nach Artikel 3 des Einigungsvertrags belegenen Stiftungsunternehmen, den daraus entstandenen volkseigenen Betrieben samt Nachfolge- und Beteiligungsgesellschaften eingegangen, ihnen gesetzlich auferlegten oder sonst ihnen obliegenden, eine Haftung der CARL-ZEISS-STIFTUNG Heidenheim - später Heidenheim und Jena -, ihrer Stiftungsunternehmen oder der CARL-ZEISS-STIFTUNG Jena begründenden Verpflichtungen sowie von jeder Haftung für solche Verpflichtungen freizustellen. (2) Die Freistellungsverpflichtung gilt nicht, wenn und soweit die CARL-ZEISS-STIFTUNG Heidenheim - später Heidenheim und Jena - und deren Stiftungsunternehmen wegen der vorgenannten Verpflichtungen anderweitig freigestellt werden. (3) Rückgriffsansprüche gegenüber dritten, vorstehend nicht genannten Schuldnern gehen im Umfang der Freistellung auf das Land Thüringen über.

Artikel

Artikel 4 RatifizierungDieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich ausgetauscht werden.

Artikel

Artikel 5 InkrafttretenDieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des dem Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.*Stuttgart, den 8. Januar 1992Für das Land Baden-WürttembergErwin TeufelErfurt, den 14. Januar 1992Für das Land ThüringenJosef Ducha

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.