Thüringer Verordnung zur Verlängerung der Frist nach § 1 Abs. 3 Satz 1 des Berufsvormündervergütungsgesetzes Vom 22. November 2001
- Ausfertigungsdatum:
- 22.11.2001
- Fundstelle:
- GVBl. 2001, 447
Aufgrund des § 1 Abs. 3 Satz 3 des Berufsvormündervergütungsgesetzes (BVormVG) vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580 - 1586 -), geändert nach Maßgabe des Artikels 12 durch Artikel 7 Abs. 10 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897), verordnet die Landesregierung:
§ 1Bei einem Vormund, der bis zum 31. Januar 2002 erfolgreich eine Prüfung nach § 1 Nr. 1 oder 2 oder nach § 2 des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Berufsvormündervergütungsgesetz vom 7. Juli 1999 (GVBl. S. 434) in der jeweils geltenden Fassung abgelegt hat, kann das Gericht für den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis zur erfolgreich abgelegten Prüfung eine Vergütung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 BVormVG festsetzen.
§ 2Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2001 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.