Thüringer Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung in den Jahren 2024 und 2025 Vom 2. Juli 2024*)
- Ausfertigungsdatum:
- 02.07.2024
- Fundstelle:
- GVBl. 2024, 340
Erhöhung von Dienst- und Anwärterbezügen
§ 1 Erhöhung von Dienst- und Anwärterbezügen(1) Die im Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG) in der Fassung vom 18. Januar 2016 (GVBl. S. 1, 166, 202) in der jeweils geltenden Fassung in den Anlagen 5 und 9 ausgewiesenen Beträge der Grundgehaltssätze werden ab dem 1. November 2024 um 1,462 Prozent erhöht; die sich nach der Erhöhung nach Halbsatz 1 ergebenden Beträge werden ab dem 1. Februar 2025 um weitere 5,5 Prozent erhöht.(2) Die im Thüringer Besoldungsgesetz in Anlage 6 ausgewiesenen Beträge des Familienzuschlags nach § 37 Abs. 1 und des Anrechnungsbetrags nach § 37 Abs. 2, die in Anlage 8 Tabelle 1 ausgewiesenen Beträge der Stellenzulagen nach Anlage 1 Abschnitt II Nr. 7 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B sowie Anlage 3 Nr. 2 der Vorbemerkungen zur Besoldungsordnung R, die in Anlage 8 Tabelle 2 ausgewiesenen Beträge der Amtszulagen, die in Anlage 8 Tabelle 3 ausgewiesenen Beträge der sonstigen Zulagen zur Besoldungsordnung W sowie die in Anlage 9 ausgewiesenen Beträge der sonstigen Zulagen zur Besoldungsordnung C werden ab dem 1. November 2024 um 1,462 Prozent erhöht; die sich nach der Erhöhung nach Halbsatz 1 ergebenden Beträge werden ab dem 1. Februar 2025 um weitere 5,5 Prozent erhöht.(3) Die in Anlage 7 des Thüringer Besoldungsgesetzes ausgewiesenen Anwärtergrundbeträge in der ab 1. Dezember 2022 geltenden Fassung werden ab dem 1. November 2024 um 100 Euro erhöht. Die nach Satz 1 erhöhten Anwärtergrundbeträge werden ab dem 1. Februar 2025 um 50 Euro erhöht, soweit deren Erhöhung um weitere 5,5 Prozent nicht günstiger ist.(4) Die Beträge der Grundgehaltsspannen in Anlage 10 Tabelle 1 des Thüringer Besoldungsgesetzes erhöhen sich ab dem 1. November 2024 und ab dem 1. Februar 2025 entsprechend Absatz 1. Die Beträge des Auslandszuschlags in Anlage 10 Tabelle 1 des Thüringer Besoldungsgesetzes werden ab dem 1. November 2024 um 1,17 Prozent erhöht; die sich nach der Erhöhung nach Halbsatz 1 ergebenden Beträge werden ab dem 1. Februar 2025 um weitere 4,4 Prozent erhöht. In Anlage 10 Tabelle 2 erhöhen sich ab dem 1. November 2024 die Monatsbeträge um 1,17 Prozent; die sich nach der Erhöhung nach Halbsatz 1 ergebenden Beträge werden ab dem 1. Februar 2025 um weitere 4,4 Prozent erhöht.
Weitere Anpassungen
§ 2 Weitere Anpassungen(1) Die Bezüge der nach § 97 Abs. 8 des Thüringer Hochschulgesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149) in der jeweils geltenden Fassung entpflichteten Professorinnen und Professoren sowie die nach § 66 Abs. 1 ThürBesG in Verbindung mit § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes weiter gewährten Zuschüsse zum Grundgehalt nach Anlage II zum Bundesbesoldungsgesetz Nr. 1 und 2 der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung C in der am 22. Februar 2002 geltenden Fassung, soweit sie nicht als Unterschiedsbetrag zwischen Besoldungsgruppen festgesetzt wurden, werden ab dem 1. November 2024 um 1,462 Prozent erhöht; die sich nach der Erhöhung nach Halbsatz 1 ergebenden Beträge werden ab dem 1. Februar 2025 um weitere 5,5 Prozent erhöht.(2) Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gelten nach § 4 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes (ThürBeamtVG) in der Fassung vom 17. Februar 2022 (GVBl. S. 39, 313) in der jeweils geltenden Fassung die Erhöhungen nach § 1 Abs. 1 und 2 sowie nach Absatz 1 entsprechend.(3) Die in der Anlage des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes ausgewiesenen Beträge werden mit Ausnahme des Absatzes 1 der Anlage des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes ab dem 1. November 2024 um 1,462 Prozent erhöht; die sich nach der Erhöhung nach Halbsatz 1 ergebenden Beträge werden ab dem 1. Februar 2025 um weitere 5,5 Prozent erhöht. Der in Absatz 1 der Anlage des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes ausgewiesene Betrag wird ab dem 1. November 2024 um 4,76 Prozent erhöht; der sich nach der Erhöhung nach Halbsatz 1 ergebende Betrag wird ab dem 1. Februar 2025 um weitere 5,5 Prozent erhöht.(4) Die Beträge nach § 4 Abs. 1 und 2 der Thüringer Mehrarbeitsvergütungsverordnung vom 1. Februar 2010 (GVBl. S. 16) in der jeweils geltenden Fassung werden ab dem 1. November 2024 um 4,76 Prozent erhöht; die sich nach der Erhöhung nach Halbsatz 1 ergebenden Beträge werden ab dem 1. Februar 2025 um weitere 5,5 Prozent erhöht.
Sonderzahlungen im Jahr 2024
§ 3 Sonderzahlungen im Jahr 2024(1) Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter mit Anspruch auf Dienstbezüge, deren Dienstverhältnis am 9. Dezember 2023 bestanden hat und die im Zeitraum vom 1. August 2023 bis zum 8. Dezember 2023 an mindestens einem Tag Anspruch auf Dienstbezüge hatten, erhalten zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise im Jahr 2024 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 3.000 Euro. § 6 Abs. 1 und § 7 Satz 1 ThürBesG gelten entsprechend. Maßgebend sind die Verhältnisse am 9. Dezember 2023. Der Anspruch nach den Sätzen 1 bis 3 vermindert sich um den Gesamtbetrag der der berechtigten Person aufgrund des § 3 des Thüringer Gesetzes zur Gewährleistung einer verfassungsgemäßen Alimentation im Jahr 2023 vom 10. Juni 2023 (GVBl. S. 192) geleisteten Sonderzahlungen.(2) Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter mit Anspruch auf Dienstbezüge, die nach dem 9. Dezember 2023 erstmals in ein Dienstverhältnis berufen oder zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich des Thüringer Besoldungsgesetzes versetzt wurden, erhalten zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum Ablauf des 31. Oktober 2024 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von 120 Euro, wenn in dem jeweiligen Monat mindestens an einem Tag ein Anspruch auf Dienstbezüge besteht. § 6 Abs. 1 und § 7 Satz 1 ThürBesG gelten entsprechend. Maßgebend sind die Verhältnisse im jeweiligen Monat, für den der Anspruch auf Dienstbezüge besteht.(3) Beamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärterinnen und Anwärter) sowie Referendarinnen und Referendare in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, deren Anwärter- oder Ausbildungsverhältnis am 9. Dezember 2023 bestanden hat und die im Zeitraum vom 1. August 2023 bis zum 8. Dezember 2023 an mindestens einem Tag Anspruch auf Anwärterbezüge oder Unterhaltsbeihilfe hatten, erhalten zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise im Jahr 2024 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1.000 Euro. § 6 Abs. 1 und § 7 Satz 1 ThürBesG gelten entsprechend. Maßgebend sind die Verhältnisse am 9. Dezember 2023.(4) Anwärterinnen und Anwärter sowie Referendarinnen und Referendare in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis erhalten zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum Ablauf des 31. Oktober 2024 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von 50 Euro, wenn in dem jeweiligen Monat mindestens an einem Tag ein Anspruch auf Anwärterbezüge oder Unterhaltsbeihilfe besteht. § 6 Abs. 1 und § 7 Satz 1 ThürBesG gelten entsprechend. Maßgebend sind die Verhältnisse im jeweiligen Monat, für den der Anspruch auf Anwärterbezüge oder Unterhaltsbeihilfe besteht.(5) Empfängerinnen und Empfänger von Ruhegehalt nach § 2 Nr. 1 ThürBeamtVG und entpflichtete Professorinnen und Professoren nach § 89 ThürBeamtVG, die sich am 9. Dezember 2023 im Ruhestand befanden und die im Zeitraum vom 1. August 2023 bis zum 8. Dezember 2023 für mindestens einen Tag Anspruch auf Dienstbezüge oder Ruhegehalt hatten oder ohne Anwendung der Ruhensregelungen des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes gehabt hätten, erhalten zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise im Jahr 2024 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1.800 Euro. Der Anspruch nach Satz 1 vermindert sich um den Gesamtbetrag der der berechtigten Person aufgrund des § 3 des Thüringer Gesetzes zur Gewährleistung einer verfassungsgemäßen Alimentation im Jahr 2023 geleisteten Sonderzahlungen.(6) Empfängerinnen und Empfänger von Witwen- oder Waisengeld nach § 2 Nr. 2 ThürBeamtVG, die am 9. Dezember 2023 dem Grunde nach Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hatten, erhalten im Jahr 2024 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe des dem Anteilssatz der Hinterbliebenenversorgung entsprechenden Betrags von 1.800 Euro. Der Anspruch nach Satz 1 vermindert sich um den Gesamtbetrag der der berechtigten Person oder der Versorgungsurheberin oder dem Versorgungsurheber aufgrund des § 3 des Thüringer Gesetzes zur Gewährleistung einer verfassungsgemäßen Alimentation im Jahr 2023 geleisteten Sonderzahlungen.(7) Auf die nach den Absätzen 1 bis 6 zustehenden Sonderzahlungen sind Sonderzahlungen anzurechnen, die der berechtigten Person im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund von tarifrechtlichen Regelungen durch denselben Arbeitgeber im steuerlichen Sinne gewährt werden. Die Anrechnung nach Satz 1 sowie die Anrechnung von Sonderzahlungen, die nach § 3 des Thüringer Gesetzes zur Gewährleistung einer verfassungsgemäßen Alimentation im Jahr 2023 gewährt wurden, erfolgt höchstens bis zu dem Betrag, der als Sonderzahlung ohne die Anrechnungen zustehen würde.(8) Die Sonderzahlung nach den Absätzen 1 bis 7 wird jeder berechtigten Person nur einmal gewährt. Der Anspruch aus einem Beamtenverhältnis geht dem Anspruch aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger im Sinne des Absatzes 5 vor. Der Anspruch als Empfängerin oder Empfänger von Ruhegehalt oder als entpflichtete Professorin oder entpflichteter Professor nach Absatz 5 geht dem Anspruch aus einer Hinterbliebenenversorgung nach Absatz 6 vor. Bestehen nach Anwendung der Sätze 1 bis 3 noch Ansprüche nach Absatz 5 aus mehreren gleichrangigen Versorgungsbezügen, so geht der Anspruch aus dem neuen Versorgungsbezug den Ansprüchen aus früheren Versorgungsbezügen vor. Sonderzahlungen nach den Absätzen 1 bis 6 werden bei der Anwendung der Ruhens- und Kürzungsbestimmungen des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes nicht berücksichtigt.(9) Für am 9. Dezember 2023 ohne Dienstbezüge beurlaubte oder in Elternzeit ohne Dienstbezüge befindliche Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Anwärterinnen und Anwärter oder Referendarinnen und Referendare in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis sind für die Sonderzahlung nach Absatz 1 oder 3 deren Verhältnisse am letzten Tag vor Beginn der Beurlaubung oder der Elternzeit maßgeblich.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.