BVAnpG TH 2022 · Thüringen

Thüringer Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz für das Jahr 2022 Vom 15. November 2022*)

Ausfertigungsdatum:
15.11.2022
Fundstelle:
GVBl. 2022, 437
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Erhöhung von Dienst- und Anwärterbezügen

§ 1 Erhöhung von Dienst- und Anwärterbezügen(1) Die im Thüringer Besoldungsgesetz in der Fassung vom 18. Januar 2016 (GVBl. S. 1, 166, 202) in der jeweils geltenden Fassung in den Anlagen 5 und 9 ausgewiesenen Beträge der Grundgehaltssätze werden ab dem 1. Dezember 2022 um 2,8 Prozent erhöht.(2) Die im Thüringer Besoldungsgesetz in Anlage 6 ausgewiesenen Beträge des Familienzuschlags nach § 37 Abs. 1 und des Anrechnungsbetrags nach § 37 Abs. 2, die in Anlage 8 Tabelle 1 ausgewiesenen Beträge der Stellenzulagen nach Anlage 1 Abschnitt II Nr. 7 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B sowie Anlage 3 Nr. 2 der Vorbemerkungen zur Besoldungsordnung R, die in Anlage 8 Tabelle 2 ausgewiesenen Amtszulagen, die in Anlage 8 Tabelle 3 ausgewiesenen sonstigen Zulagen zur Besoldungsordnung W sowie die in Anlage 9 ausgewiesenen sonstigen Zulagen zur Besoldungsordnung C werden ab dem 1. Dezember 2022 um 2,8 Prozent erhöht.(3) Die in Anlage 7 des Thüringer Besoldungsgesetzes ausgewiesenen Anwärtergrundbeträge werden ab dem 1. Dezember 2022 um 50 Euro erhöht.(4) Die Beträge der Grundgehaltsspannen in Anlage 10 Tabelle 1 des Thüringer Besoldungsgesetzes erhöhen sich ab dem 1. Dezember 2022 entsprechend Absatz 1. Die Beträge des Auslandszuschlags in Anlage 10 Tabelle 1 des Thüringer Besoldungsgesetzes werden ab dem 1. Dezember 2022 um 2,24 Prozent erhöht. In Anlage 10 Tabelle 2 erhöhen sich ab dem 1. Dezember 2022 die Monatsbeträge um 2,24 Prozent.

§ 2

Weitere Anpassungen

§ 2 Weitere Anpassungen(1) Die Bezüge der nach § 97 Abs. 8 des Thüringer Hochschulgesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149) in der jeweils geltenden Fassung entpflichteten Professoren sowie die nach § 66 Abs. 1 ThürBesG in Verbindung mit § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes weiter gewährten Zuschüsse zum Grundgehalt nach Anlage II zum Bundesbesoldungsgesetz Nr. 1 und 2 der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung C in der am 22. Februar 2002 geltenden Fassung, soweit sie nicht als Unterschiedsbetrag zwischen Besoldungsgruppen festgesetzt wurden, werden ab dem 1. Dezember 2022 um 2,8 Prozent erhöht.(2) Für Versorgungsempfänger gelten nach § 4 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes (ThürBeamtVG) in der Fassung vom 17. Februar 2022 (GVBl. S. 39, 313) in der jeweils geltenden Fassung die Erhöhungen nach § 1 Abs. 1 und 2 sowie nach Absatz 1 entsprechend.(3) Die in der Anlage des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes ausgewiesenen Beträge werden ab dem 1. Dezember 2022 um 2,8 Prozent erhöht.(4) Die Beträge nach § 4 Abs. 1 und 2 der Thüringer Mehrarbeitsvergütungsverordnung vom 1. Februar 2010 (GVBl. S. 16) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Beträge nach § 4 Abs. 1 der Thüringer Erschwerniszulagenverordnung vom 20. Juli 2008 (GVBl. S. 298) in der jeweils geltenden Fassung werden ab dem 1. Dezember 2022 um 2,8 Prozent erhöht.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.