Thüringer Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz für die Jahre 2019 bis 2021 Vom 2. Juli 2019*
- Ausfertigungsdatum:
- 02.07.2019
- Fundstelle:
- GVBl. 2019, 253
Erhöhung von Dienst- und Anwärterbezügen
§ 1 Erhöhung von Dienst- und Anwärterbezügen(1) Die im Thüringer Besoldungsgesetz in der Fassung vom 18. Januar 2016 (GVBl. S. 1, 166, 202) in der jeweils geltenden Fassung in den Anlagen 5 und 9 ausgewiesenen Beträge der Grundgehaltssätze werden ab dem 1. Januar 2019 um 3,2 v. H. erhöht. Die sich aus Satz 1 ergebenden Grundgehaltssätze werden ab dem 1. Januar 2020 um 3,2 v. H. erhöht. Die sich aus Satz 2 ergebenden Grundgehaltssätze werden ab dem 1. Januar 2021 um 1,4 v. H. erhöht.(2) Die im Thüringer Besoldungsgesetz in Anlage 6 ausgewiesenen Beträge des Familienzuschlags und des Anrechnungsbetrags nach § 37 Abs. 2, die in Anlage 8 Tabelle 1 ausgewiesenen Beträge der Stellenzulagen nach Anlage 1 Abschnitt II Nr. 7 Buchst. a Doppelbuchst. bb und Buchst. b der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B sowie Anlage 3 Nr. 2 der Vorbemerkungen zur Besoldungsordnung R, die in Anlage 8 Tabelle 2 ausgewiesenen Amtszulagen, die in Anlage 8 Tabelle 3 ausgewiesenen sonstigen Zulagen zur Besoldungsordnung W sowie die in Anlage 9 ausgewiesenen sonstigen Zulagen zur Besoldungsordnung C werden ab dem 1. Januar 2019 um 3,2 v. H. erhöht. Die sich aus dem Satz 1 ergebenden Beträge werden ab dem 1. Januar 2020 um 3,2 v. H. erhöht. Die sich aus dem Satz 2 ergebenden Beträge werden ab dem 1. Januar 2021 um 1,4 v. H. erhöht.(3) Die in Anlage 7 des Thüringer Besoldungsgesetzes ausgewiesenen Anwärtergrundbeträge werden ab dem 1. Januar 2019 und ab dem 1. Januar 2020 jeweils um 50 Euro erhöht.(4) Die Beträge der Grundgehaltsspannen in Anlage 10 Tabelle 1 des Thüringer Besoldungsgesetzes erhöhen sich ab dem 1. Januar 2019, ab dem 1. Januar 2020 und ab dem 1. Januar 2021 entsprechend Absatz 1. Die Beträge des Auslandszuschlags in Anlage 10 Tabelle 1 des Thüringer Besoldungsgesetzes werden ab dem 1. Januar 2019 um 2,56 v. H. erhöht. Die sich aus Satz 2 ergebenden Beträge des Auslandszuschlags werden ab dem 1. Januar 2020 um 2,56 v. H. erhöht. Die sich aus Satz 3 ergebenden Beträge des Auslandszuschlags werden ab dem 1. Januar 2021 um 1,12 v. H. erhöht. In Anlage 10 erhöhen Tabelle 2 sich ab dem 1. Januar 2019 die Monatsbeträge um 2,56 v. H. Die sich aus Satz 5 ergebenen Beträge werden ab dem 1. Januar 2020 um 2,56 v. H. erhöht. Die sich aus Satz 6 ergebenden Beträge werden ab dem 1. Januar 2021 um 1,12 v. H. erhöht.
Weitere Anpassungen
§ 2 Weitere Anpassungen(1) Die in § 7 Abs. 1 bis 3 des Thüringer Besoldungs-Überleitungsgesetzes vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134 -169-) in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung aufgeführten Bezüge werden ab dem 1. Januar 2019 um 3,2 v. H., auf dieser Grundlage ab dem 1. Januar 2020 um 3,2 v. H. und auf dieser Grundlage ab dem 1. Januar 2021 um 1,4 v. H. erhöht.(2) Für Versorgungsempfänger gelten nach § 4 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes (ThürBeamtVG) vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 99) in der jeweils geltenden Fassung die Erhöhungen nach § 1 Abs. 1 und 2 sowie nach Absatz 1 entsprechend.(3) Die in der Anlage des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes ausgewiesenen Beträge werden ab dem 1. Januar 2019 um 3,2 v. H. erhöht. Die sich aus Satz 1 ergebenden Beträge werden ab dem 1. Januar 2020 um 3,2 v. H. erhöht. Die sich aus Satz 2 ergebenden Beträge werden ab dem 1. Januar 2021 um 1,4 v. H. erhöht.(4) Die Beträge nach § 4 Abs. 1 und 2 der Thüringer Mehrarbeitsvergütungsverordnung vom 1. Februar 2010 (GVBl. S. 16) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Beträge nach § 4 Abs. 1 der Thüringer Erschwerniszulagenverordnung vom 20. Juli 2008 (GVBl. S. 298) in der jeweils geltenden Fassung werden ab dem 1. Januar 2019 um 3,2 v. H. erhöht. Die sich aus Satz 1 ergebenden Beträge werden ab dem 1. Januar 2020 um 3,2 v. H. erhöht. Die sich aus Satz 2 ergebenden Beträge werden ab dem 1. Januar 2021 um 1,4 v. H. erhöht.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.