Thüringer Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2017/2018Vom 13. September 2017*)
- Ausfertigungsdatum:
- 13.09.2017
- Fundstelle:
- GVBl. 2017, 161
Erhöhung von Dienst- und Anwärterbezügen
§ 1 Erhöhung von Dienst- und Anwärterbezügen(1) Die im Thüringer Besoldungsgesetz in der Fassung vom 18. Januar 2016 (GVBl. S. 1, 166, 202) in der jeweils geltenden Fassung in den Anlagen 5 und 9 ausgewiesenen Beträge der Grundgehaltssätze werden ab dem 1. Januar 2017 um 1,8 v. H. erhöht. Die sich aus Satz 1 ergebenden Grundgehaltssätze werden ab dem 1. Januar 2018 um 2,35 v. H. erhöht. (2) Die im Thüringer Besoldungsgesetz in Anlage 6 ausgewiesenen Beträge des Familienzuschlags und des Anrechnungsbetrags nach § 37 Abs. 2, die in Anlage 8 Tabelle 1 ausgewiesenen Beträge der Stellenzulagen nach Anlage 1 Abschnitt II Nr. 7 Buchst. a Doppelbuchst. bb und Buchst. b der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B sowie Anlage 3 Nr. 2 der Vorbemerkungen zur Besoldungsordnung R, die in Anlage 8 Tabelle 2 ausgewiesenen Amtszulagen, die in Anlage 8 Tabelle 3 ausgewiesenen sonstigen Zulagen zur Besoldungsordnung W sowie die in Anlage 9 ausgewiesenen Amts- und Stellenzulagen zur Besoldungsordnung C werden ab dem 1. Januar 2017 um 1,8 v. H. erhöht. Der Betrag der Stellenzulage in Anlage 8 Tabelle 1 nach Anlage 1 Abschnitt II Nr. 7 Buchst. a Doppelbuchst. aa der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B wird ab dem 1. Januar 2017 um 25 Euro und danach um 1,8 v. H. erhöht. Die sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebenden Beträge werden ab dem 1. Januar 2018 um 2,35 v. H. erhöht. (3) Die in Anlage 7 des Thüringer Besoldungsgesetzes ausgewiesenen Anwärtergrundbeträge werden ab dem 1. Januar 2017 und ab dem 1. Januar 2018 jeweils um 35 Euro erhöht. (4) Die Beträge der Grundgehaltsspannen in Anlage 10 Tabelle 1 des Thüringer Besoldungsgesetzes erhöhen sich ab dem 1. Januar 2017 und ab dem 1. Januar 2018 entsprechend Absatz 1. Die Beträge des Auslandszuschlags in Anlage 10 Tabelle 1 des Thüringer Besoldungsgesetzes werden ab dem 1. Januar 2017 um 1,44 v. H. erhöht. Die sich aus Satz 2 ergebenden Beträge des Auslandszuschlags werden ab dem 1. Januar 2018 um 1,88 v. H. erhöht. In Anlage 10 Tabelle 2 erhöhen sich ab dem 1. Januar 2017 die Monatsbeträge um 1,44 v. H. und auf dieser Grundlage ab dem 1. Januar 2018 um 1,88 v. H.
Weitere Anpassungen
§ 2 Weitere Anpassungen(1) Die in § 7 Abs. 1 bis 3 des Thüringer Besoldungs-Überleitungsgesetzes vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134 -169-) in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung aufgeführten Bezüge werden ab dem 1. Januar 2017 um 1,8 v. H. und auf dieser Grundlage ab dem 1. Januar 2018 um 2,35 v. H. erhöht. (2) Für Versorgungsempfänger gelten nach § 4 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes (ThürBeamtVG) vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 99) in der jeweils geltenden Fassung die Erhöhungen nach § 1 Abs. 1 und 2 sowie nach Absatz 1 entsprechend. (3) Die in der Anlage zum Thüringer Beamtenversorgungsgesetz ausgewiesenen Beträge der Zuschläge zu den §§ 65 bis 68 ThürBeamtVG werden ab dem 1. Januar 2017 um 1,8 v. H. erhöht. Die sich aus Satz 1 ergebenden Zuschläge werden ab dem 1. Januar 2018 um 2,35 v. H. erhöht. Für die in der Anlage zum Thüringer Beamtenversorgungsgesetz ausgewiesenen Beträge des Überleitungsausgleichs nach § 92e ThürBeamtVG gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.(4) Die Beträge nach § 4 Abs. 1 und 2 der Thüringer Mehrarbeitsvergütungsverordnung vom 1. Februar 2010 (GVBl. S. 16) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Beträge nach § 4 Abs. 1 der Thüringer Erschwerniszulagenverordnung vom 20. Juli 2008 (GVBl. S. 298) in der jeweils geltenden Fassung werden ab dem 1. Januar 2017 um 1,8 v. H. erhöht. Die sich aus Satz 1 ergebenden Beträge werden ab dem 1. Januar 2018 um 2,35 v. H. erhöht.
Erhöhung von Stellenzulagen
§ 3 Erhöhung von StellenzulagenDie in Anlage 8 Tabelle 1 ausgewiesenen Beträge der Stellenzulagen nach Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 bis 6 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B des Thüringer Besoldungsgesetzes werden ab dem 1. Januar 2018 um 10 v. H. erhöht und auf volle Eurobeträge aufgerundet.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.