Thüringer Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2015/2016 Vom 6. November 2015*)
- Ausfertigungsdatum:
- 06.11.2015
- Fundstelle:
- GVBl. 2015, 152
Erhöhung von Dienst- und Anwärterbezügen
§ 1 Erhöhung von Dienst- und Anwärterbezügen(1) Die im Thüringer Besoldungsgesetz in Anlage 5 Nr. 1 bis 4 und in Anlage 9 ausgewiesenen Beträge der Grundgehaltssätze werden ab dem 1. September 2015 um 1,9 v. H. erhöht. Die sich aus Satz 1 ergebenden Grundgehaltssätze werden ab dem 1. September 2016 um 2,1 v. H. mindestens jedoch um den Vomhundertsatz erhöht, der einem Erhöhungsbetrag von 75 Euro entspricht, jedoch um 0,2 vermindert ist. (2) Die im Thüringer Besoldungsgesetz in Anlage 6 ausgewiesenen Beträge des Familienzuschlags und des Anrechnungsbetrags nach § 37 Abs. 2, die in Anlage 8 Tabelle 1 ausgewiesenen Beträge der Stellenzulagen nach Abschnitt II Nummer 7 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B und Nummer 2 der Vorbemerkungen zur Besoldungsordnung R, die in Anlage 8 Tabelle 2 ausgewiesenen Amtszulagen, die in Anlage 8 Tabelle 3 ausgewiesenen sonstigen Zulagen zur Besoldungsordnung W sowie die in Anlage 9 ausgewiesenen Amts- und Stellenzulagen zur Besoldungsordnung C werden ab dem 1. September 2015 um 1,9 v. H. erhöht. Die sich aus Satz 1 ergebenden Beträge werden ab dem 1. September 2016 um weitere 2,1 v. H. erhöht. (3) Die in Anlage 7 des Thüringer Besoldungsgesetzes ausgewiesenen Anwärtergrundbeträge werden ab dem 1. September 2015 und ab dem 1. September 2016 jeweils um 30 Euro erhöht. (4) Die Beträge der Grundgehaltsspannen in Anlage 10 Tabelle 1 zum Thüringer Besoldungsgesetz erhöhen sich ab dem 1. September 2015 und ab dem 1. September 2016 entsprechend Absatz 1. Die Beträge des Auslandszuschlags in Anlage 10 Tabelle 1 zum Thüringer Besoldungsgesetz werden ab dem 1. September 2015 um 1,52 v. H. erhöht. Die sich aus Satz 2 ergebenden Beträge des Auslandszuschlags werden ab dem 1. September 2016 um 1,68 v. H. erhöht. In Anlage 10 Tabelle 2 erhöhen sich ab dem 1. September 2015 die Monatsbeträge um 1,52 v. H. und auf dieser Grundlage ab dem 1. September 2016 um 1,68 v. H.
Weitere Anpassungen
§ 2 Weitere Anpassungen(1) Die in § 7 Abs. 1 bis 3 des Thüringer Besoldungs-Überleitungsgesetzes vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134 -169-) in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung aufgeführten Bezüge werden ab dem 1. September 2015 um 1,9 v. H. und auf dieser Grundlage ab dem 1. September 2016 um weitere 2,1 v. H. erhöht. Gleiches gilt für die Ausgleichszulage nach Artikel 17 des Thüringer Besoldungsneuregelungs- und -vereinfachungsgesetzes*) vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134). (2) Für Versorgungsempfänger gelten nach § 4 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes (ThürBeamtVG) vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 99) in der jeweils geltenden Fassung die Erhöhungen nach § 1 Abs. 1 und 2 sowie nach Absatz 1 entsprechend. (3) Die in der Anlage zum Thüringer Beamtenversorgungsgesetz ausgewiesenen Beträge der Zuschläge zu den §§ 65 bis 68 ThürBeamtVG werden ab dem 1. September 2015 um 1,9 v. H. erhöht. Die sich aus Satz 1 ergebenden Zuschläge werden ab dem 1. September 2016 um 2,1 v. H. erhöht. (4) Die Beträge nach § 4 Abs. 1 und 2 der Thüringer Mehrarbeitsvergütungsverordnung vom 1. Februar 2010 (GVBl. S. 16) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Beträge nach § 4 Abs. 1 der Thüringer Erschwerniszulagenverordnung vom 20. Juli 2008 (GVBl. S. 298) in der jeweils geltenden Fassung werden ab dem 1. September 2015 um 1,9 v. H. erhöht. Die sich aus Satz 1 ergebenden Beträge werden ab dem 1. September 2016 um 2,1 v. H. erhöht.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.