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title: "ThürBußAktFVO — Thüringer Verordnung über die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für die elektronische Aktenführung im Bußgeldverfahren (Thüringer Bußgeldaktenführungsverordnung -ThürBußAktFVO-) Vom 13. Juni 2023"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/th/busseakttomvth"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
language: "de"
source: "https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-BußEAktToMVTHrahmen"
updated: "2026-05-13T12:21:58+00:00"
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# ThürBußAktFVO — Thüringer Verordnung über die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für die elektronische Aktenführung im Bußgeldverfahren (Thüringer Bußgeldaktenführungsverordnung -ThürBußAktFVO-) Vom 13. Juni 2023

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 13.06.2023
*Fundstelle:* GVBl. 2023, 226


### § 1 — Anwendungsbereich, abweichende Aktenführung in Papierform

§ 1 Anwendungsbereich, abweichende Aktenführung in Papierform(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf elektronisch geführte Bußgeldakten1. der Verwaltungsbehörden der Gemeinden, der Gemeindeverbände und des Landes, die als Bußgeldbehörden tätig sind,2. der Staatsanwaltschaften und der Gerichte des Landes, soweit auf diese nicht die Thüringer eAkten-Verordnung Justiz vom 5. März 2021 (GVBl. S. 101) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung findet.(2) Abweichend von § 110a Abs. 1 Satz 1 und 2 OWiG in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung werden in Verfahren bei den in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Verwaltungsbehörden des Landes Akten bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt, soweit dies durch Verwaltungsvorschrift bestimmt wird. Die Verwaltungsvorschrift nach Satz 1 wird für die als Bußgeldbehörden tätigen Verwaltungsbehörden des Landes von dem für den jeweiligen Geschäftsbereich zuständigen Ministerium erlassen. Die Bekanntmachung der Verwaltungsvorschrift nach Satz 1 durch das nach Satz 2 zuständige Ministerium erfolgt im Staatsanzeiger.(3) Abweichend von § 110a Abs. 1 Satz 1 und 2 OWiG in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung werden in Verfahren bei den in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Verwaltungsbehörden der Gemeinden und Gemeindeverbände Akten bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt, soweit diese zum 1. Januar 2026 noch nicht elektronisch geführt werden. Die Verfahren nach Satz 1 sind von den Gemeinden und Gemeindeverbänden in einer Verwaltungsvorschrift zu bestimmen. Die Verwaltungsvorschrift ist ortsüblich öffentlich bekanntzumachen.(4) Abweichend von § 110a Abs. 1 Satz 1 und 2 OWiG in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung und den Absätzen 2 und 3 werden in Verfahren bei dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Akten bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt.

### § 1 — Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung ist anzuwenden auf elektronisch geführte Bußgeldakten1. der Verwaltungsbehörden der Gemeinden, der Gemeindeverbände und des Landes, die als Bußgeldbehörden tätig sind,2. der Staatsanwaltschaften und der Gerichte des Landes, soweit auf diese nicht die Thüringer eAkten-Verordnung Justiz vom 5. März 2021 (GVBl. S. 101) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung findet.

### Eingangsformel ThürBußAktFVO

Aufgrund des § 110a Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73), verordnet die Landesregierung:

### § 1 — Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung ist anzuwenden auf elektronisch geführte Bußgeldakten1. der Verwaltungsbehörden der Gemeinden, der Gemeindeverbände und des Landes, die als Bußgeldbehörden tätig sind,2. der Staatsanwaltschaften und der Gerichte des Landes, soweit auf diese nicht die Thüringer eAkten-Verordnung Justiz vom 5. März 2021 (GVBl. S. 101) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung findet.

### § 2 — Struktur und Format elektronischer Bußgeldakten, Repräsentat

§ 2 Struktur und Format elektronischer Bußgeldakten, Repräsentat(1) In der elektronischen Bußgeldakte werden zur Akte gebrachte elektronische Dokumente einschließlich zugehöriger Signaturdateien sowie sonstige zur Akte gebrachte Dateien und Informationen gespeichert. Elektronische Empfangsbekenntnisse sowie elektronische Formulare, die nach der auf der Grundlage des § 110b OWiG erlassenen Rechtsverordnung als strukturierte maschinenlesbare Datensätze übermittelt worden sind, werden als Datensätze in der elektronischen Bußgeldakte gespeichert.(2) Die nach Absatz 1 in der elektronischen Bußgeldakte gespeicherten Inhalte müssen jederzeit zusätzlich als elektronische Dokumente im Format PDF/A wiedergegeben werden können; diese Dokumente bilden das Repräsentat. Das Repräsentat muss den gesamten zur elektronischen Bußgeldakte gebrachten Inhalt mit Ausnahme der nur für die Datenverarbeitung notwendigen Struktur-, Definitions- und Schemadateien wiedergeben. Soweit die Wiedergabe eines Inhalts technisch nicht möglich ist, ist ein entsprechender Hinweis in das Repräsentat aufzunehmen. An die Stelle von Signaturdateien treten im Repräsentat Vermerke über das Ergebnis der Signaturprüfung. Das Repräsentat muss druckbar, kopierbar und, soweit technisch möglich, durchsuchbar sein. Die Seiten des Repräsentats sind so zu nummerieren, dass sie eindeutig zitiert werden können.(3) Bei der elektronischen Bußgeldaktenführung sind alle Daten vorzuhalten, die erforderlich sind, um den für die Übermittlung von elektronischen Akten vorgesehenen strukturierten maschinenlesbaren Datensatz im Dateiformat XML nach der Bekanntmachung zu den Rechtsverordnungen über die Führung und Übermittlung elektronischer Akten, die Erstellung und Übermittlung elektronischer Dokumente sowie die Einsichtnahme in elektronische Akten 2020 vom 17. September 2020 (BAnz AT 02.10.2020 B2) in der jeweils geltenden Fassung zu erzeugen und die Bearbeitung zu unterstützen.(4) Die in § 1 Nr. 1 genannten Behörden müssen die elektronischen Bußgeldakten mindestens nach Maßgabe der in Absatz 1 geregelten Grundsätze führen; sie sollen die in den Absätzen 2 und 3 geregelten Grundsätze beachten.

### § 3 — Bearbeitung der elektronischen Bußgeldakte

§ 3 Bearbeitung der elektronischen Bußgeldakte(1) Elektronische Dokumente sowie sonstige Dateien und Informationen gelten als zur elektronischen Bußgeldakte genommen, wenn sie bewusst und dauerhaft in der elektronischen Bußgeldakte gespeichert worden sind.(2) Es ist sicherzustellen, dass1. in der elektronischen Bußgeldakte alle Bearbeitungsvorgänge nachvollzogen werden können; es muss insbesondere nachvollziehbar sein, welche Stelle die Akte zu welchem Zeitpunkt bearbeitet hat,2. die elektronische Bußgeldakte nur von der jeweils lese- und schreibberechtigten Stelle eingesehen und bearbeitet werden kann; dies gilt auch, wenn die Lese- und Schreibrechte nur teilweise auf eine andere Stelle übergehen.

### § 4 — Barrierefreiheit

§ 4 BarrierefreiheitElektronische Bußgeldakten und Verfahren zur elektronischen Aktenführung und Aktenbearbeitung sollen technisch so gestaltet werden, dass sie, soweit technisch möglich, barrierefrei zugänglich und nutzbar sind. Hierzu sollen die Anforderungen an die Barrierefreiheit im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843) in der jeweils geltenden Fassung bereits bei der Planung, Entwicklung, Ausschreibung und Beschaffung beachtet werden.

### § 5 — Ersatzmaßnahmen

§ 5 ErsatzmaßnahmenKann die elektronische Akte aufgrund technischer Störungen nicht geführt werden, können aktenrelevante Dokumente vorübergehend in anderer Form erstellt oder bereitgehalten werden. Sobald die Störung behoben ist, sind aktenrelevante Dokumente unverzüglich in die elektronische Akte zu übertragen, soweit diese Dokumente noch nicht in der elektronischen Akte vorhanden sind. Art und Dauer der Störung sind zu dokumentieren.

### § 6 — Inkrafttreten

§ 6 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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— Thüringer Verordnung über die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für die elektronische Aktenführung im Bußgeldverfahren (Thüringer Bußgeldaktenführungsverordnung -ThürBußAktFVO-) Vom 13. Juni 2023
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-BußEAktToMVTHrahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
