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title: "ThürAGBtOG — Thüringer Gesetz zur Ausführung des Betreuungsorganisationsgesetzes (ThürAGBtOG) Vom 23. Dezember 2022"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/th/btogagth"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
language: "de"
source: "https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-BtOGAGTHrahmen"
updated: "2026-05-13T12:21:51+00:00"
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# ThürAGBtOG — Thüringer Gesetz zur Ausführung des Betreuungsorganisationsgesetzes (ThürAGBtOG) Vom 23. Dezember 2022

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 23.12.2022
*Fundstelle:* GVBl. 2022, 519


### Eingangsformel ThürAGBtOG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

### § 1 — Betreuungsbehörden

§ 1 Betreuungsbehörden(1) Zuständig für die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger sind die örtlichen Betreuungsbehörden bei den Landkreisen und kreisfreien Städten, soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung trifft. Die Landkreise und kreisfreien Städte erfüllen die Aufgaben nach diesem Gesetz im eigenen Wirkungskreis.(2) Für die Wahrnehmung überörtlicher Betreuungsaufgaben ist die in der aufgrund des § 6 Satz 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung bestimmte Behörde zuständig.

### § 2 — Arbeitsgemeinschaften

§ 2 Arbeitsgemeinschaften(1) Die örtliche Betreuungsbehörde soll zur Förderung der Zusammenarbeit in Betreuungsangelegenheiten auf örtlicher Ebene eine Arbeitsgemeinschaft einrichten, der Vertreterinnen und Vertreter der mit der Betreuung Volljähriger befassten Organisationen, Behörden und Gerichte sowie Betreuerinnen und Betreuer angehören.(2) Die überörtliche Betreuungsbehörde richtet zur Förderung der Zusammenarbeit in Betreuungsangelegenheiten auf überörtlicher Ebene eine Arbeitsgemeinschaft ein, der Vertreterinnen und Vertreter der mit der Betreuung Volljähriger befassten Organisationen, Behörden, insbesondere der örtlichen Betreuungsbehörden, und Gerichte sowie Betreuerinnen und Betreuer angehören.

### § 3 — Anerkennung von Betreuungsvereinen

§ 3 Anerkennung von BetreuungsvereinenEin rechtsfähiger Verein, der den Anforderungen des § 14 Abs. 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG) vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882 -917-) in der jeweils geltenden Fassung entspricht, ist als Betreuungsverein anzuerkennen, wenn1. dieser den Anforderungen der Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung genügt,2. dieser von Personen geleitet wird, die nach ihrer Persönlichkeit sowie ihrer Ausbildung oder Berufserfahrung hierzu geeignet sind und die in keinem Abhängigkeitsverhältnis und in keiner anderen engen Beziehung zu einem Träger von Einrichtungen oder Diensten stehen, der in der Versorgung von Personen tätig ist, die durch den Verein oder Mitglieder des Vereins betreut werden, und3. die sachgerechte und wirtschaftliche Verwendung der ihm zur Verfügung stehenden Mittel gewährleistet ist.

### § 4 — Finanzierung von anerkannten Betreuungsvereinen

§ 4 Finanzierung von anerkannten Betreuungsvereinen(1) Anerkannte Betreuungsvereine erhalten auf Antrag Leistungen zu den Personal- und Sachausgaben einer hauptberuflichen Fachkraft je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner im Zuständigkeitsbereich der örtlichen Betreuungsbehörde (Bedarfszahl), sofern ein Bedarf für die Tätigkeit des anerkannten Betreuungsvereins besteht. Maßgeblich für die Ermittlung der Bedarfszahl ist die amtliche Bevölkerungsstatistik nach den Erhebungen des Landesamtes für Statistik zum Stand des 31. Dezember des Vorvorjahres. Unter Zugrundelegung der Bevölkerungszahl und der Gebietsstrukturen Thüringens besteht grundsätzlich ein Bedarf für die Tätigkeit von einem anerkannten Betreuungsverein je Landkreis oder kreisfreier Stadt mit Ausnahme der kreisfreien Stadt Erfurt, in der ein Bedarf für die Tätigkeit von zwei anerkannten Betreuungsvereinen besteht. Sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits mehrere Betreuungsvereine in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt anerkannt und stellen alle anerkannten Betreuungsvereine einen Antrag auf Finanzierung, wird die Leistung nach Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 entsprechend der Anzahl der Betreuungsvereine zu gleichen Teilen aufgeteilt.(2) Darüber hinaus setzt die Gewährung einer Leistung nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 voraus, dass der Betreuungsverein1. seinen Wirkungskreis mit anderen Betreuungsvereinen und mit den örtlichen Betreuungsbehörden abgestimmt hat; er kann einen örtlichen Wirkungskreis besitzen, der sich auf die Zuständigkeitsbereiche mehrerer örtlicher Betreuungsbehörden erstreckt; mehrere Betreuungsvereine können sich zur Erfüllung einzelner Aufgaben nach § 15 BtOG zu einer Gemeinschaft zusammenschließen,2. in der örtlichen Arbeitsgemeinschaft nach § 2 Abs. 1 mitwirkt, soweit eine solche eingerichtet ist,3. für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 15 BtOG über mindestens eine geeignete hauptberufliche Fachkraft in Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung verfügt, diea) als berufliche Betreuerin oder beruflicher Betreuer registriert ist undb) auch selbst die Betreuung Volljähriger übernimmt, soweit der tatsächliche Beschäftigungsumfang den finanzierungsfähigen Beschäftigungsumfang übersteigt, und 4. regelmäßige Öffnungszeiten von mindestens zehn Stunden pro Woche gewährleistet, während der er Angebote zur individuellen Beratung und Information über allgemeine betreuungsrechtliche Fragen, Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen sowie zur individuellen Beratung und Unterstützung der vom Betreuungsgericht bestellten ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer und der Bevollmächtigten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterbreitet.(3) Die Höhe der Leistung nach Absatz 1 Satz 1 bemisst sich an den Ausgaben für eine Vollzeitstelle der Entgeltgruppe 9b des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder in der jeweils geltenden Fassung. Die Leistung nach Satz 1 erhöht oder verringert sich um jeweils ein Hundertstel je 1.000 Einwohnerinnen und Einwohner Abweichung von der Bedarfszahl nach Absatz 1 Satz 1.

### § 5 — Träger der Finanzierung von Betreuungsvereinen, Finanzierungszeitraum

§ 5 Träger der Finanzierung von Betreuungsvereinen, Finanzierungszeitraum(1) Das Land trägt 80 Prozent der auf Grundlage des § 4 zu gewährenden Leistungen.(2) Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dem oder in der der jeweilige anerkannte Betreuungsverein seinen Wirkungskreis hat, trägt 20 Prozent der auf Grundlage des § 4 zu gewährenden Leistungen.(3) Der für die Finanzierung nach § 4 maßgebliche Zeitraum ist jeweils das Kalenderjahr.

### § 6 — Verordnungsermächtigungen

§ 6 VerordnungsermächtigungenDas für das außergerichtliche Betreuungswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen:1. die zuständige Behörde für die Wahrnehmung überörtlicher Betreuungsaufgaben nach § 1 Abs. 2,2. die Aufgaben der überörtlichen Betreuungsbehörde,3. die Einzelheiten des Verfahrens der Anerkennung von Betreuungsvereinen nach § 3 als überörtlichen Betreuungsaufgabe, insbesondere die Beteiligung von Landkreisen und kreisfreien Städten im Anerkennungsverfahren,4. die Einzelheiten der Finanzierung anerkannter Betreuungsvereine als überörtliche Betreuungsaufgabe, insbesondere zu Art und Höhe der Personal- und Sachausgaben nach den §§ 4 und 5 Abs. 1 sowie die zuständige Behörde und das Verfahren,5. die Zuständigkeit für die Durchführung und die Ausgestaltung des Registrierungsverfahrens für berufliche Betreuerinnen und Betreuer nach den §§ 23 und 24 BtOG.In der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 4 kann bestimmt werden, dass mit den Aufgaben der zuständigen Behörde auch eine juristische Person des Privatrechts mit deren Zustimmung durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag widerruflich beliehen werden kann, sofern diese die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben bietet; im Rahmen der Zuständigkeitsübertragung steht die Behörde, Stelle oder beliehene juristische Person unter der Fachaufsicht des für das außergerichtliche Betreuungswesen zuständigen Ministeriums.

### § 7 — Modellprojekt

§ 7 ModellprojektDie Wahrnehmung der Aufgabe der erweiterten Unterstützung im gerichtlichen Verfahren nach § 11 Abs. 3 und 4 BtOG, jeweils in Verbindung mit § 8 Abs. 2 BtOG, wird auf der Grundlage des § 11 Abs. 5 BtOG im Rahmen eines Modellprojektes mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2025 auf die Betreuungsbehörden Jena und Greiz (Modellkommunen) beschränkt. Jede Modellkommune erhält für die Wahrnehmung der Aufgabe eine nicht zurückzuzahlende Zuwendung des Landes in Form von Fallpauschalen. Die Fallpauschale beträgt:1. für ein dreimonatiges Fallmanagement 508,50 Euro pro Fall und2. für ein sechsmonatiges Fallmanagement 924,00 Euro pro Fall.Die Zuwendung des Landes beträgt jedoch je Modellkommune höchstens 28.000 Euro pro Jahr.

### § 8 — Gleichstellungsbestimmung

§ 8 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe „divers“ oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.

### § 9 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 6 am 31. Dezember 2022 in Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 Satz 1 tritt das Thüringer Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 905), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2012 (GVBl. S. 418), außer Kraft.

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— Thüringer Gesetz zur Ausführung des Betreuungsorganisationsgesetzes (ThürAGBtOG) Vom 23. Dezember 2022
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-BtOGAGTHrahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
