Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Betäubungsmittelgesetz Vom 4. Juni 1993
- Ausfertigungsdatum:
- 04.06.1993
- Fundstelle:
- GVBl. 1993, 348
§ 4Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten 1. nach § 32 BtMG, soweit das Gesetz nicht vom Bundesgesundheitsamt ausgeführt wird, und2. nach § 11 BtMVV ist das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz.
§ 1Zuständige Behörde für die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs bei Ärzten, Zahnärzten, in Apotheken und Krankenhäusern 1. nach § 19 Abs. 1 Satz 3 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) sowie2. nach § 2 Abs. 2 Satz 2 und § 2a Abs. 8 Satz 4 der Betäubungsmittel- und Verschreibungsverordnung (BtMVV) vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80) in der jeweils geltenden Fassungist das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz.
§ 2(1) Zuständige Behörde für die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs bei Tierärzten, in tierärztlichen Hausapotheken und Tierkliniken nach § 19 Abs. 1 Satz 3 BtMG sind die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis (Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter). (2) Die Aufgaben der Fachaufsicht über die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis (Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter) beim Vollzug der Aufgaben nach Absatz 1 werden vom Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz wahrgenommen.
§ 3Zuständig für 1. die staatliche Anerkennung von Einrichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 2 und § 36 Abs. 1 Satz 1 BtMG und für den Widerruf der staatlichen Anerkennung sowie2. die Erteilung der Zustimmung zur Aushändigung von Betäubungsmitteln an Patienten nach § 2a Abs. 7 Satz 1 BtMVV ist für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium.
§ 1Zuständige Behörde für die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs bei Ärzten, Zahnärzten, pharmazeutischen Unternehmern im Falle der Abgabe von Diamorphin, in Apotheken und Krankenhäusern nach § 19 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) in der Fassung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358) in der jeweils geltenden Fassung und allen aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist das Landesamt für Verbraucherschutz.
§ 2(1) Zuständige Behörde für die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs bei Tierärzten, in tierärztlichen Hausapotheken und Tierkliniken nach § 19 Abs. 1 Satz 3 BtMG sind die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis (Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter). (2) Die Aufgaben der Fachaufsicht über die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis (Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter) beim Vollzug der Aufgaben nach Absatz 1 werden vom Landesamt für Verbraucherschutz wahrgenommen.
§ 3Zuständig für die staatliche Anerkennung von Einrichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 2 und § 36 Abs. 1 Satz 1 BtMG und für den Widerruf der staatlichen Anerkennung ist das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium.
§ 4Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten 1.nach § 32 BtMG, soweit das Gesetz nicht vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfARM) ausgeführt wird, und2. nach § 17 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Verbraucherschutz.
Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Juli 1992 (BGBl. I S. 1302), verordnet die Landesregierung:
§ 5Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.