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title: "BtGGMBelAusglG TH — Thüringer Gesetz zur Regelung des Mehrbelastungsausgleichs für den Vollzug des Betreuungsgeldgesetzes Vom 13. März 2014"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/th/btggmbelausglgth"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
language: "de"
source: "https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-BtGGMBelAusglGTHrahmen"
updated: "2026-05-13T12:21:47+00:00"
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# BtGGMBelAusglG TH — Thüringer Gesetz zur Regelung des Mehrbelastungsausgleichs für den Vollzug des Betreuungsgeldgesetzes Vom 13. März 2014

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 13.03.2014
*Fundstelle:* GVBl. 2014, 95


### § 2 — Verfahren

§ 2 VerfahrenDie Zahlung der Verwaltungskostenpauschale erfolgt jeweils zu den Stichtagen 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines jeden Kalenderjahres in Abhängigkeit von der Anzahl der in den drei Monaten vor den genannten Stichtagen eingegangenen Anträge. Die Zahlung soll spätestens zehn Kalendertage nach dem jeweiligen Stichtag erfolgen. Die Verwaltungskostenpauschale wird letztmalig zum 1. April 2017 gezahlt.

### § 5 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 5 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. August 2013 in Kraft und mit Ablauf des 30. April 2017 außer Kraft.

### Eingangsformel BtGGMBelAusglG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

### § 1 — Höhe des Mehrbelastungsausgleichs

§ 1 Höhe des MehrbelastungsausgleichsDie Landkreise und kreisfreien Städte erhalten vom Land zum Ausgleich der für den Vollzug des Betreuungsgeldes nach den §§ 4a bis 4d des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) in der jeweils geltenden Fassung notwendigen Mehrbelastungen im Sinne des § 23 Abs. 5 Satz 1 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 10) in der jeweils geltenden Fassung eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 32,85 Euro pro Antrag auf Betreuungsgeld.

### § 2 — Verfahren

§ 2 VerfahrenDie Zahlung der Verwaltungskostenpauschale erfolgt jeweils zu den Stichtagen 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines jeden Kalenderjahres in Abhängigkeit von der Anzahl der in den drei Monaten vor den genannten Stichtagen eingegangenen Anträge. Die Zahlung soll spätestens zehn Kalendertage nach dem jeweiligen Stichtag erfolgen.

### § 3 — Übergangsbestimmung

§ 3 ÜbergangsbestimmungDie Zahlung der Verwaltungskostenpauschale für die seit dem 1. August 2013 bei den Landkreisen und kreisfreien Städten eingegangenen Anträge erfolgt nach Bekanntmachung dieses Gesetzes zum nächstmöglichen Stichtag nach § 2 Satz 1.

### § 4 — Zuständigkeit

§ 4 ZuständigkeitZuständige Behörde für die Erstattung der Verwaltungskostenpauschale ist das Landesverwaltungsamt.

### § 5 — Inkrafttreten

§ 5 InkrafttretenDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. August 2013 in Kraft.

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— Thüringer Gesetz zur Regelung des Mehrbelastungsausgleichs für den Vollzug des Betreuungsgeldgesetzes Vom 13. März 2014
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-BtGGMBelAusglGTHrahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
