ThürBrexitÜG · Thüringen

Thüringer Gesetz für den Übergangszeitraum nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Thüringer Brexit-Übergangsgesetz - ThürBrexitÜG-) Vom 27. März 2019

Ausfertigungsdatum:
27.03.2019
Fundstelle:
GVBl. 2019, 57
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Grundsatz

§ 1 GrundsatzWährend des in den Artikeln 126 und 132 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.01.2020, S. 7) festgelegten Übergangszeitraums gilt vorbehaltlich der in § 2 genannten Ausnahmen das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland im Landesrecht als Mitgliedstaat der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft. Insoweit gelten landesrechtliche Regelungen, die an die Mitgliedschaft in der Europäischen Union anknüpfen, fort.

Eingangsformel ThürBrexitÜG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Grundsatz

§ 1 GrundsatzWährend des in den Artikeln 126 und 132 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. C 66 I vom 19.02.2019, S. 1) festgelegten Übergangszeitraums gilt vorbehaltlich der in § 2 genannten Ausnahmen das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland im Landesrecht als Mitgliedstaat der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft. Insoweit gelten landesrechtliche Regelungen, die an die Mitgliedschaft in der Europäischen Union anknüpfen, fort.

§ 2

Ausnahmen

§ 2 AusnahmenVon dem Grundsatz nach § 1 sind ausgenommen:1. § 1 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes sowie2. alle Bestimmungen des Landesrechts, welche die in Artikel 127 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, 5 und 7 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft genannten Ausnahmen umsetzen oder durchführen.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft in Kraft tritt.(2) Der Tag, an dem das Gesetz nach Absatz 1 in Kraft tritt, wird von der Präsidentin des Landtags im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt gemacht.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.