Thüringer Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung Vom 13. September 2000
- Ausfertigungsdatum:
- 13.09.2000
- Fundstelle:
- GVBl. 2000, 325
Thüringer Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 13. ...
V aufgeh. durch Artikel 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. August 2014 (GVBl. S. 527)
Aufgrund der §§ 224 und 224a Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August 1959 (BGBl. I S. 565), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), in Verbindung mit § 1 Nr. 15 der Thüringer Ermächtigungsübertragungsverordnung Justiz vom 21. Juli 1998 (GVBl. S. 265), geändert durch Verordnung vom 8. Juli 1999 (GVBl. S. 459) verordnet das Justizministerium:
§ 1(1) Die der Landesjustizverwaltung nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zustehenden Aufgaben und Befugnisse werden auf die Rechtsanwaltskammer übertragen. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach dem Ersten und Dritten Abschnitt des Vierten Teils sowie nach dem Ersten und Zweiten Abschnitt des Fünften Teils der Bundesrechtsanwaltsordnung. (2) Die bisher bei der Landesjustizverwaltung und bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts anhängigen Verfahren werden von der Rechtsanwaltskammer nach Maßgabe des Absatzes 1 in der Lage fortgeführt, in der sie sich zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung befinden. Hinsichtlich der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bei dem Anwaltsgericht und dem Anwaltsgerichtshof anhängigen Verfahren verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
§ 2Die der Landesjustizverwaltung nach dem Ersten und Dritten Abschnitt des Vierten Teils, nach dem Ersten und Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sowie nach § 224 a der Bundesrechtsanwaltsordnung zustehenden Aufgaben und Befugnisse werden auf den Präsidenten des Oberlandesgerichts übertragen.
§ 3Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 4Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Thüringer Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach dem Rechtsanwaltsgesetz vom 11. August 1993 (GVBl. S. 562) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.