ThürLBBKVO · Thüringen

Thüringer Verordnung über den Landesbeirat für Brandschutz, Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz (ThürLBBKVO) Vom 30. August 2021

Ausfertigungsdatum:
30.08.2021
Fundstelle:
GVBl. 2021, 493
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zusammensetzung und Vorsitz

§ 1 Zusammensetzung und Vorsitz(1) Der Landesbeirat für Brandschutz, Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz nach § 9 ThürBKG besteht aus je einem Mitglied der folgenden Institutionen:1. Gemeinde- und Städtebund Thüringen e. V.,2. Thüringischer Landkreistag e. V.,3. das für das öffentliche Gesundheitswesen zuständige Ministerium,4. Arbeitsgemeinschaft der Kreisbrandinspektoren,5. Thüringer Feuerwehr-Verband e. V.,6. Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren Thüringen,7. Werkfeuerwehrverband Thüringen e. V.,8. Arbeiter-Samariter-Bund Landesverband Thüringen e. V.,9. Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft - Landesverband Thüringen e. V.,10. Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Thüringen e. V.,11. Johanniter-Unfall-Hilfe e. V., Landesverband Sachsen-Anhalt/Thüringen,12. Malteser Hilfsdienst e. V., Landes- und Regionalleitung Bayern/Thüringen,13. Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, Landesverband Sachsen, Thüringen,14. tbb Beamtenbund und Tarifunion Thüringen e. V.,15. ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Landesbezirk Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen,16. Deutsche Feuerwehr-Gewerkschaft e. V., Landesgruppe Thüringen,17. Feuerwehr-Unfallkasse Mitte,18. SV SparkassenVersicherung Holding AG,19. BKS - Bundesverband eigenständiger Rettungsdienste und Katastrophenschutz e. V., Landesverband BKS - Unternehmerverein privater Rettungsdienste in Mitteldeutschland e. V.(2) Den Vorsitz im Landesbeirat für Brandschutz, Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz hat die Ministerin oder der Minister für Brandschutz, Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz. Sie oder er kann den Vorsitz an eine Beauftragte oder einen Beauftragten abgeben.(3) Die oder der Vorsitzende kann weitere fachkundige Personen zu den Sitzungen des Landesbeirates für Brandschutz, Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz hinzuziehen.

Eingangsformel ThürLBBKVO

Aufgrund des § 54 Abs. 1 Nr. 5 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (ThürBKG) in der Fassung vom 5. Februar 2008 (GVBl. S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 2020 (GVBl. S. 559), verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales nach Anhörung des Innen- und Kommunalausschusses federführend und des Haushalts- und Finanzausschusses:

§ 1

Zusammensetzung und Vorsitz

§ 1 Zusammensetzung und Vorsitz(1) Der Landesbeirat für Brandschutz, Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz nach § 8 ThürBKG besteht aus je einem Mitglied der folgenden Institutionen:1. Gemeinde- und Städtebund Thüringen e. V.,2. Thüringischer Landkreistag e. V.,3. das für das öffentliche Gesundheitswesen zuständige Ministerium,4. Arbeitsgemeinschaft der Kreisbrandinspektoren,5. Thüringer Feuerwehr-Verband e. V.,6. Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren Thüringen,7. Werkfeuerwehrverband Thüringen e. V.,8. Arbeiter-Samariter-Bund Landesverband Thüringen e. V.,9. Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft - Landesverband Thüringen e. V.,10. Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Thüringen e. V.,11. Johanniter-Unfall-Hilfe e. V., Landesverband Sachsen-Anhalt/Thüringen,12. Malteser Hilfsdienst e. V., Landes- und Regionalleitung Bayern/Thüringen,13. Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, Landesverband Sachsen, Thüringen,14. tbb Beamtenbund und Tarifunion Thüringen e. V.,15. ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Landesbezirk Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen,16. Deutsche Feuerwehr-Gewerkschaft e. V., Landesgruppe Thüringen,17. Feuerwehr-Unfallkasse Mitte,18. SV SparkassenVersicherung Holding AG,19. BKS - Bundesverband eigenständiger Rettungsdienste und Katastrophenschutz e. V., Landesverband BKS - Unternehmerverein privater Rettungsdienste in Mitteldeutschland e. V.(2) Der für Brandschutz, Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz zuständige Minister oder ein von ihm Beauftragter ist Vorsitzender des Landesbeirates für Brandschutz, Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz.(3) Der Vorsitzende kann weitere fachkundige Personen zu den Sitzungen des Landesbeirates für Brandschutz, Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz hinzuziehen.

§ 2

Berufung und Abberufung der Mitglieder

§ 2 Berufung und Abberufung der MitgliederDie Berufung und Abberufung der Mitglieder des Landesbeirates für Brandschutz, Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz erfolgen durch das für Brandschutz, Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz zuständige Ministerium.

§ 3

Geschäftsordnung

§ 3 GeschäftsordnungDas für Brandschutz, Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz zuständige Ministerium erlässt im Benehmen mit dem Landesbeirat für Brandschutz, Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz eine Geschäftsordnung.

§ 4

Gleichstellungsbestimmung

§ 4 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe „divers“ oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtsregister eingetragen sind.

§ 5

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Thüringer Verordnung über den Landesbeirat für Brandschutz, Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz vom 31. August 1992 (GVBl. S. 490) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.