BothenuaErfGemAnerkV TH · Thüringen

Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen den Gemeinden Bothenheilingen, Issersheilingen, Kleinwelsbach, Körner, Marolterode und Neunheilingen und der Stadt Schlotheim Vom 08. Januar 1995

Ausfertigungsdatum:
08.01.1995
Fundstelle:
GVBl. 1995, 119
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel BothenuaErfGemAnerkV

Aufgrund des § 51 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 2 der Thüringer Kommunalordnung vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) verordnet der Innenminister:

§ 1

Erfüllende Gemeinde

§ 1 Erfüllende GemeindeDie Vereinbarung zwischen der Stadt Schlotheim und den Gemeinden Bothenheilingen, Issersheilingen, Kleinwelsbach, Körner, Marolterode und Neunheilingen, Unstrut-Hainich-Kreis, daß die Stadt Schlotheim für die Gemeinden Bothenheilingen, Issersheilingen, Kleinwelsbach, Körner, Marolterode und Neunheilingen die Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft wahrnimmt (erfüllende Gemeinde), wird anerkannt.

§ 2

Inkrafttreten

§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.