BöseckendorfuaNeuglG TH · Thüringen

Thüringer Gesetz zur Neugliederung der kreisangehörigen Gemeinden Böseckendorf, Neuendorf, Teistungen, Nauendorf, Dörtendorf, Bottendorf, Schönewerda, Steigerthal und Zöthen Vom 25. März 1999

Ausfertigungsdatum:
25.03.1999
Fundstelle:
GVBl. 1999, 225
16 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel BöseckendorfuaNeuglG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Gemeinden Böseckendorf, Neuendorf, Teistungen (Landkreis Eichsfeld)

§ 1 Gemeinden Böseckendorf, Neuendorf, Teistungen (Landkreis Eichsfeld)(1) Die Gemeinden Böseckendorf, Neuendorf und Teistungen werden aufgelöst. Aus dem Gebiet der aufgelösten Gemeinden wird eine neue Gemeinde gebildet. Diese ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden. (2) Die neue Gemeinde führt den Namen Teistungen.(3) Über den endgültigen Gemeindenamen der neu gebildeten Gemeinde beschließt der neue Gemeinderat mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Neuwahl in öffentlicher Sitzung; er beantragt die Führung des neuen Gemeindenamens beim für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium. Die Zustimmung zur Führung des beantragten Gemeindenamens ist zu versagen, wenn Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen. Wird innerhalb der in Satz 1 genannten Frist kein wirksamer Beschluss über den endgültigen Gemeindenamen gefasst, gilt der in Absatz 2 bestimmte Gemeindename endgültig.

§ 10

Ortsrecht

§ 10 Ortsrecht(1) Das im Zeitpunkt der Eingliederung einer Gemeinde geltende Ortsrecht gilt als Recht der aufnehmenden Gemeinde fort, bis es wirksam durch die aufnehmende Gemeinde ersetzt wird. Das Ortsrecht ist spätestens bis zum Ende des der Eingliederung folgenden Kalenderjahrs anzupassen. (2) In der neu gebildeten Gemeinde Teistungen bleibt das bisherige Ortsrecht der einzelnen Ortsteile bis zur Schaffung eines neuen Ortsrechts wirksam. Ein neues einheitliches Ortsrecht ist spätestens bis zum Ende des zweiten der Zusammenlegung folgenden Kalenderjahrs zu schaffen. (3) Die in den eingegliederten Gemeinden geltenden Hauptsatzungen treten mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes außer Kraft. (4) Die aufnehmende oder neu gebildete Gemeinde kann als Rechtsnachfolgerin einer aufgelösten Gemeinde deren Mitgliedschaft in Zweckverbänden, kommunalen Arbeitsgemeinschaften und Vereinigungen sowie Zweckvereinbarungen innerhalb eines Jahres kündigen. Die Kündigung bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Wohls versagt werden.

§ 11

Finanzausgleichsleistungen

§ 11 FinanzausgleichsleistungenFür die im Thüringer Finanzausgleichsgesetz geregelten Leistungen einschließlich der Umlagen (allgemeine und besondere Finanzzuweisungen, Zuweisungen für investive Zwecke, Kreisumlage, Krankenhausumlage) gelten die durch die Bestimmungen des Ersten Teils eintretenden Gebiets- und Bestandsänderungen als zum ersten Tag des dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes folgenden Jahres eintretend.

§ 12

Wohnsitz

§ 12 WohnsitzSoweit für Rechte oder Pflichten die Wohndauer im Gebiet einer Gemeinde maßgebend ist, wird die bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ununterbrochene Wohndauer im Gebiet einer nach den Bestimmungen des Ersten Teils aufgelösten Gemeinde auf die Wohndauer in der neu gebildeten oder aufnehmenden Gemeinde angerechnet.

§ 13

Freistellung von Kosten

§ 13 Freistellung von KostenDas Land und die seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften erheben für Rechtshandlungen, die bei der Durchführung dieses Gesetzes notwendig werden, keine Kosten (Gebühren und Auslagen).

§ 14

Gleichstellungsbestimmung

§ 14 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 15

In-Kraft-Treten

§ 15 In-Kraft-TretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 2

Gemeinde Nauendorf (Landkreis Gotha)

§ 2 Gemeinde Nauendorf (Landkreis Gotha)Die Gemeinde Nauendorf wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Gemeinde Georgenthal/Thüringer Wald eingegliedert. Die Gemeinde Georgenthal/Thüringer Wald ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde.

§ 3

Gemeinde Dörtendorf (Landkreis Greiz)

§ 3 Gemeinde Dörtendorf (Landkreis Greiz)Die Gemeinde Dörtendorf wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Stadt Triebes eingegliedert. Die Stadt Triebes ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde.

§ 4

Gemeinden Bottendorf, Schönewerda (Kyffhäuserkreis)

§ 4 Gemeinden Bottendorf, Schönewerda (Kyffhäuserkreis)Die Gemeinden Bottendorf und Schönewerda werden aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinden wird in das Gebiet der Gemeinde Roßleben eingegliedert. Die Gemeinde Roßleben ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden.

§ 5

Gemeinde Steigerthal (Landkreis Nordhausen)

§ 5 Gemeinde Steigerthal (Landkreis Nordhausen)Die Gemeinde Steigerthal wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Stadt Nordhausen eingegliedert. Die Stadt Nordhausen ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde.

§ 6

Gemeinde Zöthen (Saale-Holzland-Kreis)

§ 6 Gemeinde Zöthen (Saale-Holzland-Kreis)Die Gemeinde Zöthen wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Stadt Camburg eingegliedert. Die Stadt Camburg ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde.

§ 7

Wahlen und Fortführung der Geschäfte

§ 7 Wahlen und Fortführung der Geschäfte(1) Die Wahl des Bürgermeisters und der Gemeinderatsmitglieder in der durch § 1 neu gebildeten Gemeinde Teistungen erfolgt am Tag der allgemeinen Kommunalwahlen, dem 13. Juni 1999. (2) Vom Tage des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bis zur Wahl der neuen Gemeinderatsmitglieder setzt sich der Gemeinderat der neu gebildeten Gemeinde aus den Gemeinderatsmitgliedern der Gemeinderäte der aufgelösten Gemeinden zusammen. (3) Zur Wahrnehmung der Funktion des Bürgermeisters im Zeitraum vom Tag des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bis zur Wahl des Bürgermeisters der neu gebildeten Gemeinde bestellt die Rechtsaufsichtsbehörde einen Beauftragten. (4) Der Beauftragte leitet die Vorbereitung und Durchführung der Gemeindewahlen, sofern er nicht nach den Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes verhindert ist. In diesem Fall wird die Bestellung des Beauftragten durch die Rechtsaufsichtsbehörde aufgehoben und ein neuer Beauftragter bestellt.

§ 8

Erweiterung des Gemeinderats

§ 8 Erweiterung des Gemeinderats(1) Der Gemeinderat der Gemeinde Georgenthal/Thüringer Wald wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um drei Gemeinderatsmitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Nauendorf erweitert. (2) Der Stadtrat der Stadt Triebes wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um ein Gemeinderatsmitglied des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Dörtendorf erweitert. (3) Der Gemeinderat der Gemeinde Roßleben wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um fünf Gemeinderatsmitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Bottendorf und um drei Gemeinderatsmitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Schönewerda erweitert. (4) Der Stadtrat der Stadt Nordhausen wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um ein Gemeinderatsmitglied des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Steigerthal erweitert. (5) Der Stadtrat der Stadt Camburg wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um ein Gemeinderatsmitglied des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Zöthen erweitert.

§ 9

Ortschaften, Ortschaftsverfassung

§ 9 Ortschaften, OrtschaftsverfassungDie durch die Bestimmungen des Ersten Teils aufgelösten Gemeinden bestehen als Ortschaften mit eigenem Namen fort. Für den Rest der gesetzlichen Amtszeit der Gemeinderäte der aufgelösten Gemeinden und für die Dauer der Kommunalwahlperiode nach den Kommunalwahlen am 13. Juni 1999 ist die Ortschaftsverfassung eingeführt. § 45 Abs. 7 der Thüringer Kommunalordnung bleibt unberührt.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.