Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen der Gemeinde Bockstadt und der Stadt Eisfeld Vom 9. Juli 1996
- Ausfertigungsdatum:
- 09.07.1996
- Fundstelle:
- GVBl. 1996, 137
Aufgrund des § 51 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 2 der Thüringer Kommunalordnung vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1995 (GVBl. S. 200), verordnet der Innenminister:
Erfüllende Gemeinde
§ 1 Erfüllende GemeindeDie Vereinbarung zwischen der Stadt Eisfeld und der Gemeinde Bockstadt, Landkreis Hildburghausen, daß die Stadt Eisfeld für die Gemeinde Bockstadt die Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft wahrnimmt (erfüllende Gemeinde), wird anerkannt.
Inkrafttreten
§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.