ThürBliGG · Thüringen

Thüringer Gesetz über das Blindengeld (Thüringer Blindengeldgesetz -ThürBliGG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2008

Fundstelle:
GVBl. 2008, 37
19 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Anspruchsberechtigte Personen

§ 1 Anspruchsberechtigte Personen (1) Blinde Menschen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 30 Abs. 3 des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch in Thüringen haben, erhalten zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindengeld ohne Anrechnung von Einkommen und Vermögen. (2) Blindengeld erhalten auch blinde Menschen, die sich in stationären Einrichtungen im übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes aufhalten, wenn sie zurzeit der Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Thüringen hatten und am Ort der Einrichtung keinen Anspruch auf Blindengeld nach den dortigen landesrechtlichen Vorschriften haben. (3) Blindengeld erhalten auch blinde Menschen, die 1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Europäischen Union und nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben und als Grenzgänger eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit in Thüringen ausüben, 2. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Thüringen haben und als Grenzgänger eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit in der Europäischen Union außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes ausüben oder 3. als Entsandte eines in Thüringen tätigen Arbeitgebers oder nach einer selbstständigen Erwerbstätigkeit in Thüringen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausüben, sofern diese die voraussichtliche Dauer von 24 Monaten nicht überschreitet. (4) Blind ist, wem das Augenlicht vollständig fehlt. Gleichgestellt sind Personen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen. (5) Ausländer können Leistungen nach diesem Gesetz nur beanspruchen, wenn sie rechtmäßig oder aufgrund einer ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben.

§ 14

(In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten)

§ 14 (In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

§ 2

Höhe des Blindengeldes

§ 2 Höhe des Blindengeldes (1) Das Blindengeld beträgt 270 Euro monatlich. (2) Blinde Menschen, die in einer stationären Einrichtung leben, erhalten abweichend von Absatz 1 ein Blindengeld in Höhe von 61,50 Euro monatlich. (3) Berechtigte, die eine Freiheitsstrafe verbüßen, in Sicherungsverwahrung oder aufgrund strafgerichtlichen Urteils in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder einer sozialtherapeutischen Anstalt untergebracht sind, erhalten abweichend von Absatz 1 ein Blindengeld in Höhe von 61,50 Euro monatlich.

§ 3

Ausgeschlossener Personenkreis

§ 3 Ausgeschlossener Personenkreis Keinen Anspruch nach diesem Gesetz haben Personen, die Leistungen wegen Blindheit nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) oder nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, erhalten. Entsprechendes gilt für blindheitsbedingte Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder für Leistungen wegen Blindheit nach ausländischen Rechtsvorschriften.

§ 4

Anrechnung anderer Leistungen

§ 4 Anrechnung anderer Leistungen (1) Leistungen, die blinde Menschen zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten, werden, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, auf das Blindengeld angerechnet. Entsprechendes gilt auch für Leistungen wegen Blindheit nach ausländischen Rechtsvorschriften. (2) Erhalten blinde Menschen Leistungen der häuslichen Pflege nach den §§ 36 bis 38 des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) , der teilstationären Pflege nach § 41 SGB XI oder der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI , beträgt das Blindengeld nach § 2 Abs. 1 bei der Pflegestufe I 123 Euro monatlich und bei den Pflegestufen II und III jeweils 86,10 Euro monatlich. Satz 1 gilt entsprechend für blinde Menschen, die Leistungen aufgrund eines Pflegeversicherungsvertrages mit einem privaten Versicherungsunternehmen erhalten oder wenn derartige Leistungen zusammen mit Leistungen nach beihilferechtlichen Vorschriften erbracht werden. (3) Erhalten blinde Menschen Leistungen für einen zurückliegenden Zeitraum, für den Blindengeld geleistet worden ist, nachgezahlt, sind die überzahlten Beträge des Blindengeldes zurückzuerstatten.

§ 5

Versagung oder Kürzung des Blindengeldes

§ 5 Versagung oder Kürzung des Blindengeldes (1) Das Blindengeld ist zu versagen oder angemessen zu kürzen, wenn blinde Menschen ihnen nach anderen Rechtsvorschriften zustehende Leistungen, die dem gleichen Zweck wie das Blindengeld dienen, nicht in Anspruch nehmen. § 4 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Das Blindengeld kann versagt oder angemessen gekürzt werden, soweit eine bestimmungsgemäße Verwendung des Blindengeldes durch oder für den Berechtigten nicht möglich ist.

§ 1

Anspruchsberechtigte Personen

§ 1 Anspruchsberechtigte Personen (1) Blinde Menschen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 30 Abs. 3 des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch in Thüringen haben, erhalten zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindengeld ohne Anrechnung von Einkommen und Vermögen. Blindengeld erhalten auch blinde Menschen, die sich in stationären Einrichtungen im übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes aufhalten, wenn sie zurzeit der Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Thüringen hatten und am Ort der Einrichtung keinen Anspruch auf Blindengeld nach den dortigen landesrechtlichen Vorschriften haben. (2) Blind ist, wem das Augenlicht vollständig fehlt. Gleichgestellt sind Personen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen. (3) Ausländer können Leistungen nach diesem Gesetz nur beanspruchen, wenn sie rechtmäßig oder aufgrund einer ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben.

§ 10

Anzeigepflichten

§ 10 Anzeigepflichten Empfänger von Blindengeld haben jede Änderung der Tatsachen, die für die Gewährung des Blindengeldes maßgebend sind, unverzüglich der nach § 8 Abs 1 zuständigen Behörde anzuzeigen.

§ 11

Übergangsbestimmungen für blinde Menschen unter 27 Jahren

§ 11 Übergangsbestimmungen für blinde Menschen unter 27 Jahren (1) Blinde Menschen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet und vor dem 1. Januar 2008 bereits Blindengeld erhalten haben sowie Berechtigte, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet und einen Antrag auf Blindengeld vor dem 1. Januar 2008 gestellt haben, erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres ein Blindengeld in Höhe von 300 Euro monatlich. (2) Leben blinde Menschen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet und vor dem 1. Januar 2008 bereits Blindengeld erhalten haben sowie Berechtigte, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet und einen Antrag auf Blindengeld vor dem 1. Januar 2008 gestellt haben, in einer stationären Einrichtung, so beträgt das Blindengeld bei Vorliegen der Voraussetzungen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres 150 Euro monatlich. (3) Erhalten blinde Menschen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet und vor dem 1. Januar 2008 bereits Blindengeld erhalten haben sowie Berechtigte, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet und einen Antrag auf Blindengeld vor dem 1. Januar 2008 gestellt haben, Leistungen der häuslichen Pflege nach den §§ 36 bis 38 SGB XI , der teilstationären Pflege nach § 41 SGB XI oder der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI , so beträgt das Blindengeld bei Vorliegen der Voraussetzungen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres bei der Pflegestufe I 238 Euro monatlich und bei den Pflegestufen II und III jeweils 218 Euro monatlich. Satz 1 gilt entsprechend für blinde Menschen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet und vor dem 1. Januar 2008 bereits Blindengeld erhalten haben sowie für Berechtigte, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet und einen Antrag auf Blindengeld vor dem 1. Januar 2008 gestellt haben und Leistungen aufgrund eines Pflegeversicherungsvertrages mit einem privaten Versicherungsunternehmen erhalten oder wenn derartige Leistungen zusammen mit Leistungen nach beihilferechtlichen Vorschriften erbracht werden.

§ 12

Blindenhilfe

§ 12 Blindenhilfe (1) Die Zuständigkeit für die Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) wird den Landkreisen und kreisfreien Städten als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises übertragen. (2) Das Land erstattet den Landkreisen und kreisfreien Städten die Ausgaben für die Blindenhilfe für die Jahre 2008 und 2009. (3) Ab dem Jahr 2010 erfolgt die Erstattung nach den Bestimmungen des § 6 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 17. Dezember 2004 (GVBl. S. 891) in der jeweils geltenden Fassung, wobei für die Zuweisung im Jahr 2010 Berechnungsgrundlage die Nettoaufwendungen für die Blindenhilfe des Jahres 2009 sind; die Zuweisung erhöht oder vermindert sich ab dem Jahr 2010 um 50 vom Hundert des Betrags,um den die Nettoaufwendungen des vorherigen Jahres für die Gewährung der Blindenhilfe die Nettoaufwendungen des vorvorherigen Jahres übersteigen oder unterschreiten.

§ 13

Gleichstellungsbestimmung

§ 13 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 14

(In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten)

§ 14 (In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

§ 2

Höhe des Blindengeldes

§ 2 Höhe des Blindengeldes (1) Das Blindengeld beträgt 220 Euro monatlich. (2) Blinde Menschen, die in einer stationären Einrichtung leben, erhalten abweichend von Absatz 1 ein Blindengeld in Höhe von 50 Euro monatlich. (3) Berechtigte, die eine Freiheitsstrafe verbüßen, in Sicherungsverwahrung oder aufgrund strafgerichtlichen Urteils in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder einer sozialtherapeutischen Anstalt untergebracht sind, erhalten abweichend von Absatz 1 ein Blindengeld in Höhe von 50 Euro monatlich.

§ 3

Ausgeschlossener Personenkreis

§ 3 Ausgeschlossener Personenkreis Keinen Anspruch nach diesem Gesetz haben Personen, die Leistungen wegen Blindheit nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) oder nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, erhalten. Entsprechendes gilt für blindheitsbedingte Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

§ 4

Anrechnung anderer Leistungen

§ 4 Anrechnung anderer Leistungen (1) Leistungen, die blinde Menschen zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten, werden, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, auf das Blindengeld angerechnet. (2) Erhalten blinde Menschen Leistungen der häuslichen Pflege nach den §§ 36 bis 38 des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) , der teilstationären Pflege nach § 41 SGB XI oder der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI , beträgt das Blindengeld nach § 2 Abs. 1 bei der Pflegestufe I 100 Euro monatlich und bei den Pflegestufen II und III jeweils 70 Euro monatlich. Satz 1 gilt entsprechend für blinde Menschen, die Leistungen aufgrund eines Pflegeversicherungsvertrages mit einem privaten Versicherungsunternehmen erhalten oder wenn derartige Leistungen zusammen mit Leistungen nach beihilferechtlichen Vorschriften erbracht werden. (3) Erhalten blinde Menschen Leistungen für einen zurückliegenden Zeitraum, für den Blindengeld geleistet worden ist, nachgezahlt, sind die überzahlten Beträge des Blindengeldes zurückzuerstatten.

§ 5

Versagung oder Kürzung des Blindengeldes

§ 5 Versagung oder Kürzung des Blindengeldes (1) Das Blindengeld ist zu versagen oder angemessen zu kürzen, wenn blinde Menschen ihnen nach anderen Rechtsvorschriften zustehende Leistungen, die dem gleichen Zweck wie das Blindengeld dienen, nicht in Anspruch nehmen. (2) Das Blindengeld kann versagt oder angemessen gekürzt werden, soweit eine bestimmungsgemäße Verwendung des Blindengeldes durch oder für den Berechtigten nicht möglich ist.

§ 6

Unveräußerlichkeit

§ 6 Unveräußerlichkeit (1) Der Anspruch auf das Blindengeld kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. (2) Der Anspruch ist nicht vererblich. Eine Sonderrechtsnachfolge ist ausgeschlossen. Ist beim Tode des Berechtigten das Blindengeld noch nicht ausgezahlt, so erlischt der Anspruch.

§ 7

Verfahren

§ 7 Verfahren (1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten das Erste und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch entsprechend. (2) Für Streitigkeiten in Angelegenheiten dieses Gesetzes ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben. (3) § 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch findet entsprechende Anwendung.

§ 9

Antragsverfahren

§ 9 Antragsverfahren (1) Blindengeld wird auf Antrag gewährt. Der Nachweis der medizinischen Voraussetzungen ist durch Vorlage einer augenärztlichen Bescheinigung oder eines Feststellungsbescheids nach § 69 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu führen. Bei Personen, die bis zum 31. Dezember 2005 Blindengeld nach dem Thüringer Blindengeldgesetz erhalten haben, kann auf diesen Nachweis verzichtet werden. Die §§ 20 und 21 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch bleiben unberührt. (2) Blindengeld wird von Beginn des Monats an geleistet, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch von Beginn des Monats an, in dem der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 gestellt worden ist. Das Blindengeld wird monatlich im Voraus gezahlt. (3) Eine Änderung der Tatsachen, die eine Herabsetzung oder eine Einstellung des Blindengeldes bewirken, ist vom Ersten des Monats an zu berücksichtigen, der auf den Monat folgt, in dem die Tatsachen sich geändert haben.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.