ThürBKrFQZustVO · Thüringen

Thüringer Berufskraftfahrerqualifikations-Zuständigkeitsverordnung (ThürBKrFQZustVO) Vom 14. März 2008

Ausfertigungsdatum:
14.03.2008
Fundstelle:
GVBl. 2008, 66
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständigkeiten nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz

§ 1 Zuständigkeiten nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz(1) Zuständige oberste Landesbehörde für die Genehmigung der Satzung nach § 8 Abs. 2 ist das für Verkehr zuständige Ministerium. (2) Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Behörde für 1. die staatliche Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 7 Abs. 2 und den Widerruf der staatlichen Anerkennung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 sowie2. die Überwachung von Ausbildungsstätten nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 5 nach § 7 Abs. 4 Satz 2 einschließlich der Untersagung ihrer Tätigkeit nach § 7 Abs. 4 Satz 5. (3) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 Abs. 1 und 2 ist die Zentrale Bußgeldstelle bei der Polizeidirektion Nordhausen.

§ 1

Zuständigkeiten nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz

§ 1 Zuständigkeiten nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz(1) Zuständige oberste Landesbehörde für die Genehmigung der Satzung nach § 8 Abs. 2 ist das für Verkehr zuständige Ministerium. (2) Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Behörde für 1. die staatliche Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 7 Abs. 2 und den Widerruf der staatlichen Anerkennung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 sowie2. die Überwachung von Ausbildungsstätten nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 5 nach § 7 Abs. 4 Satz 2 einschließlich der Untersagung ihrer Tätigkeit nach § 7 Abs. 4 Satz 5. (3) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 Abs. 1 und 2 ist die Zentrale Bußgeldstelle bei der Landespolizeidirektion.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 1

Zuständigkeiten nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz

§ 1 Zuständigkeiten nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz(1) Zuständige oberste Landesbehörde für die Genehmigung der Satzung nach § 8 Abs. 2 ist das für Verkehr zuständige Ministerium. (2) Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Behörde für 1. die staatliche Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 7 Abs. 2 und den Widerruf der staatlichen Anerkennung nach § 7a Abs. 3,2. die Untersagung der Tätigkeit von Ausbildungsstätten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 nach § 7a Abs. 1 und 2,3. die Untersagung der Ausübung von Tätigkeiten nach § 7a Abs. 5,4. die Überwachung der Tätigkeit von Ausbildungsstätten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 5 nach § 7b Abs. 1 Satz 1 und5. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 Abs. 1 und 2, ausgenommen Ordnungswidrigkeiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1. (3) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 ist die Zentrale Bußgeldstelle bei der Landespolizeidirektion.

§ 1

Zuständigkeiten nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz

§ 1 Zuständigkeiten nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz(1) Zuständige oberste Landesbehörde für die Genehmigung der Satzung nach § 8 Abs. 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG) vom 24. August 2006 (BGBl. I S. 1958) in der jeweils geltenden Fassung ist das für Verkehr zuständige Ministerium. (2) Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Behörde für 1. die staatliche Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 7 Abs. 2 BKrFQG und den Widerruf der staatlichen Anerkennung nach § 7a Abs. 3 BKrFQG,2. die Untersagung der Tätigkeit von Ausbildungsstätten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BKrFQG nach § 7a Abs. 1 und 2 BKrFQG,3. die Untersagung der Ausübung von Tätigkeiten nach § 7a Abs. 5 BKrFQG,4. die Überwachung der Tätigkeit von Ausbildungsstätten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 5 BKrFQG nach § 7b Abs. 1 Satz 1 BKrFQG und5. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 Abs. 1 und 2 BKrFQG, ausgenommen Ordnungswidrigkeiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BKrFQG. (3) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BKrFQG ist die Zentrale Bußgeldstelle bei der Landespolizeidirektion.

§ 1

Zuständigkeiten nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz

§ 1 Zuständigkeiten nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz(1) Zuständige oberste Landesbehörde für die Genehmigung der Satzung nach § 27 Abs. 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (BKrFQG) vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575) in der jeweils geltenden Fassung ist das für Verkehr zuständige Ministerium.(2) Zuständige Behörde für die Mitteilung nach § 18 Abs. 4 BKrFQG ist das für die Aufsicht über die Industrie- und Handelskammern zuständige Ministerium.(3) Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Behörde für1. die Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 9 Abs. 1 und 2 BKrFQG und den Widerruf der Anerkennung einer Ausbildungsstätte nach § 10 Abs. 1 und 2 BKrFQG,2. die Untersagung der Ausübung von Tätigkeiten an einer Ausbildungsstätte nach § 10 Abs. 4 BKrFQG,3.die Überwachung der Tätigkeit von Ausbildungsstätten nach § 11 Abs. 1 und 2 BKrFQG und4. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 Abs. 2 Nr. 3 bis 7 BKrFQG.(4) Zuständige Behörde für die Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises nach § 7 Abs. 1 BKrFQG sowie für die Datenübermittlungen nach den §§ 15 und 18 Abs. 1 und 2 BKrFQG sind die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis.(5) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 BKrFQG ist die Zentrale Bußgeldstelle bei der Landespolizeidirektion.

§ 2

Inkrafttreten

§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Eingangsformel ThürBKrFQZustVO

Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) und des § 8 Abs. 3 Satz 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) verordnet die Landesregierung:

§ 2

Zuständigkeit nach der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung

§ 2 Zuständigkeit nach der Berufskraftfahrer-Qualifikations-VerordnungZuständige Behörde für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 5 Abs. 4 Satz 4 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2108) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesverwaltungsamt.

§ 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 3 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezembers 2012 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.