BKGG§6bAÜtrG TH · Thüringen

Thüringer Gesetz zur Übertragung der Aufgabe nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes Vom 23. Mai 2011

Ausfertigungsdatum:
23.05.2011
Fundstelle:
GVBl. 2011, 88
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel BKGG§6bAÜtrG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

§ 1(1) Die Gewährung von Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 6b BKGG wird den Landkreisen und kreisfreien Städten jeweils als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises übertragen. (2) Örtlich zuständig ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dem oder in der die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder, soweit dieser nicht feststellbar ist, sich tatsächlich aufhält.

§ 2

§ 2Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.