Thüringer Verordnung über das Biosphärenreservat Thüringer Wald (ThürBRThWVO) Vom 6. Dezember 2016
- Ausfertigungsdatum:
- 06.12.2016
- Fundstelle:
- GVBl. 2016, 675
Befreiungen
§ 5 Befreiungen(1) Von den Verboten nach § 3 kann nach § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) auf Antrag Befreiung erteilt werden.(2) Die zuständige Behörde für die Entscheidung über eine Befreiung richtet sich nach § 32 Abs. 1 sowie § 2 Abs. 3 Satz 3 des Thüringer Naturschutzgesetzes (ThürNatG).
Entschädigung
§ 7 EntschädigungFür Entschädigungen gelten die Regelungen des § 68 BNatSchG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 ThürNatG.
Ordnungswidrigkeiten
§ 8 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder 8 ThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. einem Verbot des § 3 zuwiderhandelt oder2. eine vollziehbare Nebenbestimmung in Form einer Auflage, unter der eine Gestattung nach § 4 oder eine Befreiung nach § 5 erteilt worden ist, nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 35 Abs. 3 ThürNatG mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden, soweit die Handlung nicht als Straftat mit Strafe bedroht ist.
Verhältnis zu anderen Vorschriften
§ 9 Verhältnis zu anderen Vorschriften(1) Die Bestimmungen dieser Rechtsverordnung gehen den Bestimmungen der Verordnung über den Naturpark Thüringer Wald vom 27. Juni 2001 (GVBl. S. 300) in der jeweils geltenden Fassung vor; davon unberührt bleiben die Zuständigkeiten der Verwaltung und des Trägers für den Naturpark Thüringer Wald nach § 9 der Verordnung über den Naturpark Thüringer Wald.(2) Besondere Rechtsvorschriften über naturschutzrechtlich geschützte Gebiete nach den §§ 28 und 29 BNatSchG gelten auf der Fläche des Biosphärenreservats fort und gehen außerhalb der Kernzone vor. Bei allen Maßnahmen aufgrund dieser Rechtsverordnung ist der Schutzzweck der im Gebiet des Biosphärenreservats fortgeltenden anderen Schutzgebiete zu beachten. Dies gilt auch für solche Vorschriften über naturschutzrechtlich geschützte Gebiete nach den §§ 28 und 29 BNatSchG, die erst nach dem Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung erlassen werden und sich außerhalb der Kernzonen befinden.
Übersichtskarte
Anlage 1Übersichtskarte
Natura 2000 - Gebiete
Anlage 2 (zu § 2 Abs. 5 Satz 2 und 5)Natura 2000 - Gebiete 1. Fauna-Flora-Habitat-Gebiet „Oberlauf der Zahmen Gera - Seiffartsburg“ (EU-Nr. DE5330-305),2. Fauna-Flora-Habitat-Gebiet „Erbskopf - Marktal und Morast - Gabeltäler“ (EU-Nr. DE5331-301),3. Fauna-Flora-Habitat-Gebiet „Schneekopf - Schmücker Graben - Großer Beerberg“ (EU-Nr. DE5330-301),4. Fauna-Flora-Habitat-Gebiet „Thüringer Wald östlich Suhl mit Vessertal“ (EU-Nr. DE5330-306),5. Fauna-Flora-Habitat-Gebiet „Werra bis Treffurt mit Zuflüssen“ (EU-Nr. DE5328-305),6. Fauna-Flora-Habitat-Gebiet „Schleusegrund-Wiesen“ (EU-Nr. DE5431-301),7. Fauna-Flora-Habitat-Gebiet „Bergwiesen um Schmiedefeld am Rennsteig mit Ziegensumpf“ (EU-Nr. DE5331-302),8. Fauna-Flora-Habitat-Gebiet „Erle-Wiesen St. Kilian“ (EU-Nr. DE5430-301),9. Fauna-Flora-Habitat-Gebiet „Bergwiesen um Neustadt am Rennsteig und Kahlert“ (EU-Nr. DE5431-304),10. Fauna-Flora-Habitat-Gebiet „Wilde Gera bis Plaue und Reichenbach“ (EU-Nr. DE5230-305),11. EG-Vogelschutzgebiet „Mittlerer Thüringer Wald“ (EU-Nr. DE5430-401),12. EG-Vogelschutzgebiet „Westliches Thüringer Schiefergebirge“ (EU-Nr. DE5432-401). Die EU-Nummern ergeben sich aus der Liste mit Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG und der Bekanntmachung der Europäischen Vogelschutzgebiete gemäß § 10 Abs. 6 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 26. Juli 2007 (BAnz. Nr. 196a vom 19. Oktober 2007).
Aufgrund des § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 und des § 19 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft (ThürNatG) in der Fassung vom 30. August 2006 (GVBl. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2015 (GVBl. S. 113), verordnet das Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz im Benehmen mit dem Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft:
Schutzgegenstand, Abgrenzung und Zonierung
§ 1 Schutzgegenstand, Abgrenzung und Zonierung(1) Repräsentative Teile des mittleren Thüringer Waldes im Landkreis Hildburghausen, in der kreisfreien Stadt Suhl, im Ilm-Kreis und im Landkreis Schmalkalden-Meiningen werden als Biosphärenreservat festgesetzt. Die Außengrenze verläuft zwischen den Orten Ilmenau, Langewiesen, Gehren, Möhrenbach, Großbreitenbach, Altenfeld, Masserberg, Fehrenbach, Biberau, Lichtenau, Schleusingerneundorf, Hinternah, Silbach, Breitenbach, Erlau, Hirschbach, Suhl, Oberhof, Gräfenroda, Geraberg und Elgersburg; der genaue Grenzverlauf ergibt sich aus der Schutzgebietskarte nach Absatz 8. (2) Das Biosphärenreservat erhält die Bezeichnung „Biosphärenreservat Thüringer Wald“. Es hat eine Größe von 327 km2 und ist räumlicher Bestandteil des Naturparks Thüringer Wald. (3) Das Biosphärenreservat wird in eine Kernzone, eine Pflegezone und eine Entwicklungszone gegliedert. In der in Absatz 7 genannten Karte sind die Kern- und Pflegezonen farblich unterlegt; in der in Absatz 8 genannten Karte sind sie schraffiert. Darüber hinaus sind in der Schutzgebietskarte nach Absatz 8 die Kern- und Pflegezone mit den in den Absätzen 4 und 5 aufgeführten Kennziffern gekennzeichnet. (4) Die Kernzone (Zone I) umfasst folgende Teilflächen: 1. Vessertal - Nahetal - Stelzenwiesengrund (I 1),2. Schüßlersgrund - Rote Klippen (I 2),3. Oberlauf der Gabeltäler (I 3),4. Marktal und Morast mit Finsterem Loch (I 4),5. Schneekopfmoor am Teufelskreis (I 5),6. Beerbergmoor (I 6),7. Jüchnitzgrund (I 7),8. Am Zwang (I 8). (5) Die Pflegezone (Zone II) umfasst folgende Teilflächen: 1. Schleusegrund-Wiesen (II 1),2. Ackerterrassen bei Heubach (II 2),3. Fehrenbacher Schweiz (II 3),4. Reischeltal bei Altenfeld (II 4),5. Bergwiesen um Neustadt am Rennsteig und Kahlert (II 5),6. Böse Schleuse - Gabeltäler (II 6),7. Vessertal - Adlersberg - Harzgrund (II 7),8. Wiesen bei Goldlauter-Heidersbach (II 8),9. Bergwiesen um Schmiedefeld am Rennsteig mit Ziegensumpf (II 9),10. Freibachtal - Sperberbach - Rosenkopf - Leitelstal (II 10),11. Reifberg (II 11),12. Erbskopf - Marktal und Morast (II 12),13. Oberes Wohlrosetal (II 13),14. Schortetal mit Steinbachtal und Wildtal (II 14),15. Oberlauf der Zahmen Gera - Rainwegswiese - Seiffartsburg (II 15),16. Schneekopf - Schmücker Graben - Großer Beerberg (II 16),17. Wilde Gera (II 17). (6) Die Entwicklungszone (Zone III) umfasst das gesamte Biosphärenreservat mit Ausnahme der in den Absätzen 4 und 5 aufgeführten Flächen. (7) Die örtliche Lage des Biosphärenreservats und der Zonen ergibt sich aus der Übersichtskarte im Maßstab 1:75 000 nach der Anlage 1, in der das Biosphärenreservat mit durchgezogener Linie umrandet ist und die Zonen farblich unterlegt sind. (8) Die verbindliche Außengrenze des Biosphärenreservats und die Zonierung ergeben sich aus der Schutzgebietskarte, die aus den Kartenblättern Nummer 1 bis 7 im Maßstab 1:10 000 besteht. Das Gebiet des Biosphärenreservats ist mit einer durchgezogenen Linie umrandet. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Innenkante des Begrenzungsstrichs. Die Grenzen der Kernzone und der Pflegezone ergeben sich durch die Schraffur. Bestehen im Einzelfall Zweifel über den genauen Verlauf der Außengrenze, unterliegt die betreffende Fläche nicht den Regelungen dieser Rechtsverordnung; bei Zweifeln über die Grenze der Kernzone oder der Pflegezone ist die betreffende Fläche nicht Bestandteil der Kernzone oder der Pflegezone. Die Schutzgebietskarte ist bei der obersten Naturschutzbehörde niedergelegt und archivmäßig verwahrt. Die Karte kann während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden; entsprechendes gilt für die weiteren Ausfertigungen, die bei der Verwaltung des Biosphärenreservats, bei der oberen Naturschutzbehörde sowie bei den zuständigen unteren Naturschutzbehörden aufbewahrt werden.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 10 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Thüringer Biosphärenreservatsverordnung Vessertal - Thüringer Wald in der Fassung vom 2. Oktober 1998 (GVBl. S. 336), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2006 (GVBl. S. 161), außer Kraft.
Schutzzweck
§ 2 Schutzzweck(1) Zweck der Festsetzung des Biosphärenreservats ist es, die natur- und nutzungsbedingte Landschaft mit ihrem Charakter und ihrer Lebensraum- und Artenvielfalt zu erhalten und das Gebiet im Sinne des UNESCO-Programms „Der Mensch und die Biosphäre“ als Modellregion nachhaltig zu entwickeln. Die ökologischen, ökonomischen und sozialen Belange sind im Sinne einer nachhaltigen Regional- einschließlich Tourismusentwicklung durch beispielhafte Vorhaben oder Maßnahmen miteinander so in Einklang zu bringen, dass sich diese für die Übertragung auf andere Gebiete eignen. Insbesondere sind 1. die charakteristischen Lebensgemeinschaften mit ihrer gebietstypischen Vielfalt an Tier- und Pflanzenarten, wie insbesondere Wälder, Fließ- und Standgewässer, Moore und Verlandungsflächen, Bergwiesen und Feuchtgrünland, zu erhalten, wiederherzustellen, naturnah zu entwickeln und zu vernetzen sowie ungesteuerte natürliche Entwicklungen zuzulassen,2. die Leistungs-, Funktions- und Regenerationsfähigkeit des Naturhaushalts und die langfristige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter dauerhaft zu sichern und soweit erforderlich wieder herzustellen,3. Wirtschaftsweisen und Landnutzungsformen, die die Naturgüter besonders schonen, sowie Strategien zur Anpassung an zukünftig mögliche Veränderungen beispielhaft zu entwickeln und zu erproben,4. historische Landnutzungsformen zu erhalten oder modellhaft wiederherzustellen,5. der Erhalt gebietstypischer und gefährdeter Nutztierrassen und traditioneller Kulturpflanzen zu fördern,6. kulturelle Besonderheiten zu bewahren, fortzuführen oder wiederzubeleben,7. Forschungen sowie Studien- und Demonstrationsmöglichkeiten zur Umsetzung des UNESCO-Programms „Der Mensch und die Biosphäre“ durchzuführen beziehungsweise zu schaffen, insbesondere Begrenzungs- und Anpassungsmaßnahmen in Bezug auf den Klimawandel zu entwickeln und umzusetzen,8. Umweltbeobachtung und Monitoring zum Verständnis ökologischer, ökonomischer und sozialer Prozesse sowie zur Stärkung der Vorwarnfunktion und zur Bewertung durchgeführter Maßnahmen auszubauen,9. Netzwerke zum Erfahrungs- und Informationsaustausch auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene auszubauen,10. durch Öffentlichkeitsarbeit, Angebote der Umweltbildung und Bildung für nachhaltige Entwicklung über Aufgaben und Ziele des Biosphärenreservats zu informieren, nachhaltige Verhaltensweisen zu vermitteln und enge Kooperationen mit Schulen und Bildungsträgern anzustreben. Zur Erreichung des Schutzzwecks ist das Biosphärenreservat nach § 1 Abs. 3 in Zonen gegliedert, in denen unterschiedliche Schwerpunktsetzungen erfolgen. (2) In der Entwicklungszone sind zur Verwirklichung des Schutzzwecks 1. der Landschaftscharakter aus weitgehend unverbauten gebietstypischen Wald- und Offenlandbereichen und harmonisch in die Landschaft eingebetteten Ortschaften zu erhalten,2. die Ortschaften unter Beachtung der historisch gewachsenen Strukturen landschaftstypisch so zu entwickeln, dass regionaltypische Bauformen, Baustoffe und Handwerkstechniken gefördert und Bodenversiegelungen weitestgehend vermieden werden,3. außerhalb von Ortschaften zulässige bauliche oder infrastrukturelle Vorhaben bodenschonend und ohne erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in die Landschaft einzufügen,4. ein nachhaltiger Tourismus mit Ganzjahresangeboten als eine wesentliche wirtschaftliche Grundlage und Zukunftsperspektive der Bevölkerung des Thüringer Waldes sowie naturverträgliche Freizeitangebote zu entwickeln und mit den Siedlungsbereichen zu verknüpfen,5. die Wintersportstandorte zu sichern und so zu entwickeln, dass sie dem Charakter des Biosphärenreservats als Modellregion für nachhaltige Entwicklung entsprechen und sich harmonisch in die Landschaft einfügen,6. nachhaltige Verkehrs- sowie Ver- und Entsorgungssysteme zu entwickeln und zu erproben,7. die nachhaltige naturnahe Forstwirtschaft zu sichern und zu fördern. (3) In der Pflegezone sind zur Verwirklichung des Schutzzwecks 1. die für diese Kulturlandschaftsflächen gebietstypische Vielfalt an Lebensgemeinschaften sowie Pflanzen- und Tierarten, insbesondere die seltenen, im Rückgang befindlichen und gefährdeten sowie die in § 2 Abs. 5 aufgeführten, durch geeignete Maßnahmen insbesondere im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung zu erhalten und zu entwickeln,2. durch geeignete waldbauliche Maßnahmen naturnahe, in größeren zusammenhängenden Bereichen störungsarme Waldkomplexe mit hohem Alt- und Totholzanteil zu erhalten und zu entwickeln, standortabhängig die potenziell natürliche Vegetation zu sichern oder zu fördern und die Lebensräume für Wald bewohnende Organismen zu verbessern und dadurch die biologische Vielfalt zu erhöhen,3. die touristische Entwicklung auf das ruhige Naturerleben auszurichten,4. infrastrukturelle Vorhaben auf das für die Bewirtschaftung erforderliche Minimum zu beschränken. (4) In der Kernzone ist zur Verwirklichung des Schutzzwecks eine vom Menschen möglichst unbeeinflusste, also von jeglichen Nutzungen sowie pflegenden oder lenkenden Maßnahmen unbeeinträchtigte, natürliche Entwicklung der Biotope und Lebensgemeinschaften sowie des Naturhaushalts zu gewährleisten. Die natürlichen Abläufe einer ungesteuerten Entwicklung sind unter Beachtung des in Satz 1 genannten vorrangigen Schutzzwecks zu erforschen. Die Kernzone kann in ausgewählten Bereichen, begleitet durch besucherlenkende Maßnahmen für das ruhige Naturerleben, auch in Verbindung mit Bildungsmaßnahmen, zugänglich gemacht werden. (5) Bestandteile des Biosphärenreservats sind natürliche Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem Interesse nach den Anhängen I, II, IV und V der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7) sowie Vogelarten nach Anhang I und Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) jeweils in der jeweils geltenden Fassung. Das Biosphärenreservat hat im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG besondere Bedeutung für die in der Anlage 2 aufgeführten Natura 2000-Gebiete. Schutzzweck ist es, einen günstigen Erhaltungszustand der in diesen Natura 2000-Gebieten vorkommenden Schutzgüter zu sichern oder wieder herzustellen. Die Schutzgüter sind der Thüringer Natura 2000-Erhaltungsziele-Verordnung vom 29. Mai 2008 (GVBl. S. 181) in der jeweils geltenden Fassung zu entnehmen. Die Sicherung oder Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter der in Anlage 2 genannten Gebiete soll vorrangig im Rahmen der kooperativen Zusammenarbeit, insbesondere durch Maßnahmen des Vertragsnaturschutzes, mit den land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzern erfolgen. (6) Zur inhaltlichen und räumlichen Untersetzung des Schutzzwecks wird ein Rahmenkonzept erarbeitet und fortgeschrieben. Das Rahmenkonzept hat die Schutz- und Entwicklungsziele sowie die geplanten Maßnahmen des Naturparks Thüringer Wald so zu berücksichtigen, dass ein abgestimmtes, integriertes Entwicklungs- und Schutzkonzept für den Thüringer Wald verfolgt wird. Für die Pflegezone oder Teilflächen von dieser sowie für Teilflächen der Entwicklungszone können darüber hinaus Pflege- und Entwicklungspläne erstellt werden, in denen die Ziele und Maßnahmen sowie in der Pflegezone oder Teilflächen von dieser die in § 3 Abs. 2 Nr. 8 genannten gegenüber dem Betreten sensiblen Bereiche noch weiter konkretisiert werden. Pflege- und Entwicklungspläne sind mit den Flächeneigentümern, den zuständigen Naturschutzbehörden, den Naturschutzverbänden sowie sonstigen Betroffenen abzustimmen und bei Bedarf fortzuschreiben.
Verbote
§ 3 Verbote(1) Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und eines Umkreises von 40 m um diese sowie außerhalb des Geltungsbereichs von Bebauungsplänen sind in der Entwicklungszone alle Handlungen verboten, die den Landschaftscharakter des Gebiets verändern oder die Erholungseignung der Landschaft beeinträchtigen. Es ist insbesondere verboten, 1. Straßen und Bahnanlagen, oberirdische Leitungen mit 110 kV oder mehr sowie baugenehmigungspflichtige Anlagen im Sinne der Thüringer Bauordnung, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder des Bundes-Immissionsschutzgesetzes neu zu errichten oder wesentlich zu ändern,2. Bodenschätze oder Bodenbestandteile oberirdisch abzubauen oder oberirdische Ablagerungen vorzunehmen,3. Fließ- und Standgewässer neu anzulegen oder auszubauen,4. Dauergrünland sowie Brachflächen umzubrechen oder aufzuforsten,5. Motorsport und Motorsportveranstaltungen außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen durchzuführen. (2) In der Pflegezone sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung der Pflegezone oder ihrer Bestandteile oder zu einer erheblichen Störung führen können. Es gelten die Verbote des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5. Darüber hinaus ist insbesondere verboten, 1. Straßen, Bahnanlagen, Wege, Plätze und sonstige Verkehrsflächen, Leitungen oder sonstige bauliche Anlagen neu zu errichten oder wesentlich zu ändern,2. Bodenschätze oder Bodenbestandteile abzubauen, abzugraben, abzulagern oder einzubringen,3. hydromeliorative Maßnahmen durchzuführen,4. Biozide, mineralische Dünger, Klärschlamm, Gülle oder Gärreste auszubringen,5. Pflanzen und Tiere einzubringen,6. Pflanzen zu entnehmen oder erheblich zu beschädigen, ausgenommen geringe Mengen für den persönlichen Bedarf unter Beachtung der artenschutzrechtlichen Vorschriften,7. wildlebende Tiere zu füttern, zu stören, zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie oder ihre Brut- oder Wohnstätten der Natur zu entnehmen oder zu beschädigen,8. Moore, Feuchtbereiche, Felsbildungen, Höhlen oder Stollen zu betreten; weitere in Pflege- und Entwicklungsplänen nach § 2 Abs. 6 Satz 3 dargestellte und auf Veranlassung der Biosphärenreservatsverwaltung als gegenüber Betreten sensible Bereiche kenntlich gemachte zu betreten,9. außerhalb von Wegen mit Fahrrädern, motorisierten Krankenfahrstühlen oder Pedelecs mit einer zugelassenen Höchstgeschwindigkeit bis 25 km/h zu fahren,10. mit Kraftfahrzeugen aller Art, Pedelecs mit einer zugelassenen Höchstgeschwindigkeit über 25 km/h oder mit Wohnwagen außerhalb der dafür zugelassenen Verkehrsflächen zu fahren oder diese dort abzustellen,11. die Ruhe der Natur oder den Naturgenuss durch Lärm oder auf andere Weise zu stören,12. außerhalb von den dafür zugelassenen Plätzen mit Luftfahrzeugen, Hängegleitern oder Gleitschirmen zu starten oder zu landen oder Modellfluggeräte zu betreiben,13. zu zelten, Feuer zu entfachen oder zu klettern. (3) In der Kernzone sind sämtliche Handlungen verboten, die die Kernzone in irgendeiner Weise beeinträchtigen können. Es ist insbesondere verboten, 1. die ungesteuerte Entwicklung der Biotope und ihrer Lebensgemeinschaften oder des Naturhaushalts zu beeinträchtigen, insbesondere jegliche forstliche, landwirtschaftliche, fischereiliche, wasserwirtschaftliche oder naturschutzfachliche Nutzungs-, Pflege- oder Schutzmaßnahmen durchzuführen,2. jegliche Stoffe auszubringen oder zu entnehmen,3. Pflanzen und Tiere einzubringen oder zu entnehmen,4. Tiere zu füttern, zu berühren oder in einem Maße, das über das Betreten von Wegen und das Beobachten hinausgeht, zu stören,5. das Gebiet zu befahren oder außerhalb von Wegen zu betreten.
Ausnahmen
§ 4 Ausnahmen(1) Ausgenommen von den Verboten des § 3 Abs. 1 sind in der Entwicklungszone 1. Vorhaben, die auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestandskräftigen Plangenehmigungen oder bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlüssen beruhen,2. die wesentliche Änderung von Straßen im Einvernehmen mit oder mit Zustimmung der jeweils zuständigen unteren Naturschutzbehörde,3. die Errichtung, der Ersatzneubau oder die wesentliche Änderung von Bahnanlagen im Benehmen mit der jeweils zuständigen unteren Naturschutzbehörde,4. die Errichtung von Kleinwindkraftanlagen mit einer maximalen Gesamthöhe von 20 m, soweit es sich um Einzelanlagen handelt, im Einvernehmen mit oder mit Zustimmung der jeweils zuständigen unteren Naturschutzbehörde,5. die Errichtung oder wesentliche Änderung baugenehmigungspflichtiger Anlagen der Forst- und Landwirtschaft sowie der Imkerei im Einvernehmen mit oder mit Zustimmung der jeweils zuständigen unteren Naturschutzbehörde,6. die Errichtung oder wesentliche Änderung baugenehmigungspflichtiger Anlagen mit touristischer Zweckbestimmung im Einvernehmen mit oder mit Zustimmung der jeweils zuständigen unteren Naturschutzbehörde; soweit diese Bestandteil eines mit der Biosphärenreservatsverwaltung einvernehmlich abgestimmten touristischen Entwicklungsplanes sind, gilt die Zustimmung als erteilt,7. die Errichtung oder wesentliche Änderung von baugenehmigungspflichtigen Masten, Antennen oder sonstigen Anlagen der Telekommunikation im Einvernehmen mit oder mit Zustimmung der jeweils zuständigen unteren Naturschutzbehörde,8. die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen der Trinkwasserver- oder Abwasserentsorgung im Einvernehmen mit oder mit Zustimmung der jeweils zuständigen unteren Naturschutzbehörde,9. die wesentliche Änderung sonstiger baugenehmigungspflichtiger Anlagen im Einvernehmen mit oder mit Zustimmung der jeweils zuständigen unteren Naturschutzbehörde,10. der Abbau oder die Ablagerung von Bodenschätzen oder Bodenbestandteilen im Vorranggebiet Rohstoffe (Nummer 4.5.1/Z 4-6) zu H-7 - Hirschbach, in dem durch den Regionalplan Südwestthüringen in der Fassung der Verbindlichkeitserklärung vom 27. April 2011 (StAnz. Nr. 19 S. 693) der Rohstoffsicherung und -gewinnung ein Vorrang eingeräumt ist,11. der unterirdische Abbau im Bergwerkseigentumsfeld „Floßberg 1993“ einschließlich der Durchführung begleitender Maßnahmen wie oberirdische Ablagerungen oder oberirdischer Abbau von Bodenbestandteilen zur Herstellung von Stollenzugängen,12. die Rekultivierung und Nachsorge bei Deponien im Einvernehmen mit oder mit Zustimmung der jeweils zuständigen unteren Naturschutzbehörde,13. die Neuanlage oder der Ausbau von Gewässern und wasserbaulichen Anlagen im Einvernehmen mit oder mit Zustimmung der jeweils zuständigen unteren Naturschutzbehörde,14. die Aufforstung von Brachflächen im Einvernehmen mit oder mit Zustimmung der jeweils zuständigen unteren Naturschutzbehörde,15. Maßnahmen der Naturschutzbehörden oder der Biosphärenreservatsverwaltung, Maßnahmen in deren Auftrag sowie durch die jeweils zuständige untere Naturschutzbehörde zugelassene Maßnahmen, die ausschließlich dem Schutzzweck dienen,16. die Wahrnehmung gesetzlich bestimmter Aufgaben durch Behördenbedienstete oder von ihnen beauftragte Personen,17. im Rahmen des forstlichen Wegebaus die Seitenentnahme von Wegebaumaterial. (2) Ausgenommen von den Verboten des § 3 Abs. 2 sind in der Pflegezone 1. Vorhaben, die auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestandskräftigen Plangenehmigungen oder bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlüssen beruhen,2. Unterhaltungs-, Kontroll- oder Instandsetzungsmaßnahmen an Gewässern und bestehenden wasserbaulichen Anlagen, an bestehenden Straßen, Wegen, Plätzen, Bahnanlagen, sonstigen Verkehrsflächen, baulichen Anlagen sowie bestehenden Gräben, ober- und unterirdischen Leitungen oder Anlagen der Trinkwasserver- und der Abwasserentsorgung unter Beachtung der artenschutz- und biotopschutzrechtlichen Belange,3. der Neu- oder Ausbau von forst- und landwirtschaftlichen Wegen sowie von unterirdischen Leitungen im Einvernehmen mit oder mit Zustimmung der oberen Naturschutzbehörde,4. der Neu- und Ausbau von touristischen Wegen sowie mit diesen im Zusammenhang stehenden baulichen Anlagen mit touristischer Zweckbestimmung im Einvernehmen mit oder mit Zustimmung der oberen Naturschutzbehörde; soweit diese Bestandteil eines mit der Biosphärenreservatsverwaltung einvernehmlich abgestimmten touristischen Entwicklungsplanes sind, gilt die Zustimmung als erteilt,5. die Errichtung, wesentliche Änderung oder der Ersatzneubau von Anlagen der Trinkwasserver- oder Abwasserentsorgung im Einvernehmen mit oder mit Zustimmung der oberen Naturschutzbehörde,6. die wesentliche Änderung von Straßen oder sonstigen baulichen Anlagen sowie der Ersatzneubau sonstiger baulicher Anlagen im Einvernehmen oder mit Zustimmung der oberen Naturschutzbehörde,7. die Neuanlage oder der Ausbau von Gewässern im Einvernehmen mit oder mit Zustimmung der oberen Naturschutzbehörde,8. der unterirdische Abbau im Bergwerkseigentumsfeld „Floßberg 1993“, ausgenommen der Durchführung begleitender Maßnahmen wie oberirdische Ablagerungen oder oberirdischer Abbau von Bodenbestandteilen zur Herstellung der Stollenzugänge,9. die Rekultivierung und Nachsorge bei Deponien im Einvernehmen mit oder mit Zustimmung der oberen Naturschutzbehörde,10. die land- oder forstwirtschaftliche Bodennutzung, bei der der Nutzer bereit ist, sich zu den zur Erreichung des Schutzzwecks erforderlichen oder mit dem Schutzzweck zu vereinbarenden Maßnahmen freiwillig mit einer Anzeige bei der jeweils zuständigen unteren Naturschutzbehörde zu verpflichten,11. die landwirtschaftliche Bodennutzung nach den Regeln der guten fachlichen Praxis; es gilt jedoch § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 und 4; mit Zustimmung der jeweils zuständigen unteren Naturschutzbehörde kann eine entzugsorientierte Düngung sowie die traditionelle Bedarfsbe- und -entwässerung zugelassen werden,12. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung und sonstige forstliche Maßnahmen im Einvernehmen mit oder mit Zustimmung der oberen Naturschutzbehörde; für Maßnahmen in Übereinstimmung mit einem Pflege- und Entwicklungsplan, einem Natura 2000-Managementplan oder einer mit der oberen Naturschutzbehörde abgestimmten Forsteinrichtung gilt die Zustimmung als erteilt,13. die Errichtung jagdlicher Ansitzeinrichtungen, soweit sie dem Schutzzweck nicht entgegensteht und mit überwiegend natürlichen Materialien in landschaftsangepasster Bauweise vorgenommen wird,14. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd einschließlich Kirrung; in Vogelschutzgebieten ist eine Belästigung oder sonstige Beeinträchtigung von Vögeln, insbesondere der in Anhang 1 und Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/147/EG genannten, zu vermeiden,15. die Anlage von Wildfütterungen und Wildäckern im Einvernehmen mit oder mit Zustimmung der Biosphärenreservatsverwaltung,16. die ordnungsgemäße fischereiliche Nutzung; es gilt jedoch § 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4,17. das Betreten oder Befahren durch Nutzungsberechtigte im Rahmen der durch diese Rechtsverordnung zugelassenen Nutzungen oder durch Grundeigentümer zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,18. das Klettern im Einvernehmen mit oder mit Zustimmung der oberen Naturschutzbehörde; soweit Standorte im Rahmen eines Konzepts mit der Biosphärenreservatsverwaltung einvernehmlich abgestimmt sind, gilt die Zustimmung als erteilt,19. das Fangen oder Töten von Tieren, die nicht dem Jagdrecht unterliegen, sowie das Entfernen von Pflanzen, soweit diese den Schutzzweck oder das standorttypische Artengefüge gefährden, im Einvernehmen mit oder mit Zustimmung der Biosphärenreservatsverwaltung,20. Maßnahmen der Forschung, Umweltbeobachtung oder Bildung im Einvernehmen mit oder mit Zustimmung der Biosphärenreservatsverwaltung,21. Maßnahmen der Naturschutzbehörden oder der Biosphärenreservatsverwaltung, Maßnahmen in deren Auftrag sowie durch die obere Naturschutzbehörde zugelassene Maßnahmen, die ausschließlich dem Schutzzweck dienen,22. die Wahrnehmung gesetzlich bestimmter Aufgaben durch Behördenbedienstete oder von ihnen beauftragte Personen. (3) Ausgenommen von den Verboten des § 3 Abs. 3 sind in der Kernzone 1. Vorhaben, die auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Rechtsverordnung bestandskräftigen Plangenehmigungen oder bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlüssen beruhen,2. Unterhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen an bestehenden baulichen Anlagen und Wegen im Einvernehmen mit oder mit Zustimmung der Biosphärenreservatsverwaltung; Unterhaltungs- Instandsetzungs- und Ersatzneubaumaßnahmen an bestehenden Anlagen der Trinkwasserversorgung in der Kernzone Jüchnitztal im Einvernehmen oder mit Zustimmung der Biosphärenreservatsverwaltung; Kontrollmaßnahmen an bestehenden baulichen Anlagen und Wegen nach Anzeige bei der Biosphärenreservatsverwaltung,3. die Errichtung jagdlicher Ansitzeinrichtungen sowie die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd im Einvernehmen mit oder mit Zustimmung der Biosphärenreservatsverwaltung; für Maßnahmen in Übereinstimmung mit den durch die Biosphärenreservatsverwaltung aufgestellten jagdlichen Grundsätzen gilt die Zustimmung als erteilt, sie werden vor ihrer Umsetzung der Biosphärenreservatsverwaltung angezeigt,4. Nutzungs-, Pflege-, Waldumbau-, Renaturierungs- oder Artenschutzmaßnahmen, die innerhalb eines zehnjährigen Ersteinrichtungszeitraums nach Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung durch die Biosphärenreservatsverwaltung, in deren Auftrag oder mit deren Zustimmung durchgeführt werden, um Teilflächen der Kernzone auf eine anschließend ungesteuerte Entwicklung vorzubereiten; dies gilt nicht für Flächen, die bereits seit dem Jahr 2006 oder früher als Kernzone ausgewiesen sind,5. die in Absatz 2 Nr. 20 genannten Ausnahmetatbestände unter der Maßgabe, dass dadurch die ungesteuerte Entwicklung der Biotope und ihrer Lebensgemeinschaften oder des Naturhaushalts nicht erheblich beeinträchtigt werden darf,6. Maßnahmen der Biosphärenreservatsverwaltung oder Maßnahmen in deren Auftrag, die ausschließlich dem Schutzzweck dienen,7. die in Absatz 2 Nr. 17, 19 und 22 genannten Ausnahmetatbestände. (4) Das bei Ausnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 erforderliche Einvernehmen oder die erforderliche Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Handlung mit dem Schutzzweck des § 2 vereinbar ist. Sollten mehrere untere Naturschutzbehörden zuständig sein, wird das Einvernehmen oder die erforderliche Zustimmung von der Naturschutzbehörde erteilt, die flächenmäßig den größten Zuständigkeitsbereich aufweist. Die jeweils zuständigen Naturschutzbehörden und die Biosphärenreservatsverwaltung informieren sich gegenseitig über ihre Entscheidungen. (5) Die am 1. Oktober 1990 aufgrund besonderer Genehmigungen und Rechte zulässigen Maßnahmen und Nutzungen bleiben unberührt.
Befreiungen
§ 5 Befreiungen(1) Von den Verboten nach § 3 kann nach § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) auf Antrag Befreiung erteilt werden. (2) Die zuständige Behörde für die Entscheidung über eine Befreiung richtet sich nach § 36a Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 ThürNatG.
Aufgaben der Biosphärenreservatsverwaltung
§ 6 Aufgaben der Biosphärenreservatsverwaltung(1) Für die Umsetzung der sich aus dem UNESCO-Programm „Der Mensch und die Biosphäre“ ergebenden Aufgaben liegt die Zuständigkeit bei der Biosphärenreservatsverwaltung. Insbesondere Naturschutzprojekte und Maßnahmen der langfristigen Umweltüberwachung, Forschung, Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit führt sie in eigener Zuständigkeit durch oder begleitet sie. Sie koordiniert die Schutzgebietsbetreuung und initiiert, unterstützt und führt Vorhaben durch, die die ökologischen, ökonomischen und sozialen Belange in Bezug auf die regionale Entwicklung modellhaft miteinander in Einklang bringen und sich für die Übertragung in andere Gebiete eignen. Sie unterstützt eine nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung im Sinne des Schutzzwecks nach § 2. Sie arbeitet dabei insbesondere mit dem Regionalverbund Thüringer Wald e. V., dem Träger des Naturparks Thüringer Wald und dem Landschaftspflegeverband Thüringer Wald e. V. im Sinne eines abgestimmten, integrierten Entwicklungs- und Schutzkonzepts für den Thüringer Wald zusammen. (2) Die Biosphärenreservatsverwaltung erarbeitet das Rahmenkonzept nach § 2 Abs. 6 Satz 1 und schreibt dieses fort. Sie ist zudem zuständig für die Erstellung von Pflege- und Entwicklungsplänen nach § 2 Abs. 6 Satz 3, für die Festlegung der als sensible Bereiche zu kennzeichnenden Flächen nach § 3 Abs. 2 Nr. 8 und für die Erteilung des Einvernehmens oder der Zustimmung für einzelne Ausnahmen nach § 4. Sie hat die zuständige Naturschutzbehörde über erteilte Zustimmungen, das erteilte Einvernehmen oder abgestimmte Konzepte zu informieren.
Entschädigung
§ 7 EntschädigungFür Entschädigungen gelten die Regelungen des § 68 BNatSchG in Verbindung mit § 50 Abs. 1 und 4 ThürNatG.
Ordnungswidrigkeiten
§ 8 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 oder 6 ThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einem Verbot des § 3 zuwiderhandelt oder2. eine vollziehbare Nebenbestimmung in Form einer Auflage, unter der eine Gestattung nach § 4 oder eine Befreiung nach § 5 erteilt worden ist, nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 54 Abs. 3 Satz 1 ThürNatG mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden, soweit die Handlung nicht als Straftat mit Strafe bedroht ist.
Verhältnis zu anderen Vorschriften
§ 9 Verhältnis zu anderen Vorschriften(1) Die Bestimmungen dieser Rechtsverordnung gehen den Bestimmungen der Verordnung über den Naturpark Thüringer Wald vom 27. Juni 2001 (GVBl. S. 300) in der jeweils geltenden Fassung vor; davon unberührt bleiben die Zuständigkeiten der Verwaltung und des Trägers für den Naturpark Thüringer Wald nach § 9 der Verordnung über den Naturpark Thüringer Wald.(2) Besondere Rechtsvorschriften über naturschutzrechtlich geschützte Gebiete nach §§ 28 und 29 BNatSchG sowie § 26 Abs. 1 und 2 ThürNatG gelten auf der Fläche des Biosphärenreservats mit Ausnahme der Zuständigkeitsregelung fort und gehen vor. Bei allen Maßnahmen aufgrund dieser Rechtsverordnung ist der Schutzzweck der im Gebiet des Biosphärenreservats fortgeltenden anderen Schutzgebiete zu beachten. Dies gilt auch für solche Vorschriften über naturschutzrechtlich geschützte Gebiete nach §§ 28 und 29 BNatSchG, die erst nach dem Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung erlassen werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.