Thüringer Verordnung über das Biosphärenreservat Rhön (ThürBRVO Rhön) Vom 19. August 2024
- Ausfertigungsdatum:
- 19.08.2024
- Fundstelle:
- GVBl. 2024, 630
Übersichtskarte des Biosphärenreservates Rhön im Freistaat Thüringen (siehe dem GVBl. ...
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4 Satz 1)Übersichtskarte des Biosphärenreservates Rhön im Freistaat Thüringen (siehe dem GVBl. beiliegende Übersichtskarte)
Beschreibung der Kernzonen und der Pflegezonen
Anlage 2 (zu § 1 Abs. 5 Satz 2)Beschreibung der Kernzonen und der Pflegezonen Name der Kernzone Größe in ha Ziffer 1. Öchsenberg 90,6 K.01 2. Arzberg 19,9 K.02 3. Baier 111,2 K.03, Teilflächen a, b 4. Horn 101,2 K.04, Teilflächen a, b, c, d 5. Stoffelskuppe 121,5 K.05 6. Röderburg 9,3 K.06 7. Altes Schloss 8,1 K.07 8. Steinkopf 35,3 K.08 9. Hochrain 49,1 K.09 10. Klosterwald 83,8 K.10 11. Roßberg 231,6 K.11 12. Trittsteine Ibengarten 49,8 K.12, Teilflächen a, b, c, d, e, f, g, h, i, k, l 13. Schmerbach 4,8 K.13, Teilflächen a, b, c 14. Sommertal 32,5 K.14 15. Seelesberg 42,5 K.15, Teilflächen a, b 16. Sauergehäu 57,5 K.16, Teilflächen a, b 17. Windberg 28,5 K.17 18. Umpfen 161,9 K.18 19. Rhönwald 114,0 K.19 20. Am Rhönkopf 144,2 K.20 21. Weiherwald 18,3 K.21 Name der Pflegezone Größe in ha Ziffer 1. Ulster - Apfelbach - Mansbach 253,9 P.01 2. Buchenberg - Standorfsberg 99,2 P.02, Teilflächen a, b 3. Hubenberg 29,2 P.03 4. Öchsenberg 175,9 P.04 5. Rasdorfer Berg 250,8 P.05, Teilflächen a, b 6. Auewäldchen 28,1 P.06 7. Arzberg 96,7 P.07 8. Emberg - Baier 192,0 P.08, Teilflächen a, b, c 9. Kalktuffniedermoor 5,5 P.09 10. Sachsenburg - Bornwiesen - Steinkopf 148,6 P.10, Teilflächen a, b, c, d 11. Bommelhauck 8,6 P11 12. Roßberg - Kohlbach 516,7 P.12, Teilflächen a, b, c 13. Kuhberg - Hochrain 215,0 P.13, Teilflächen a, b 14. Karl-Friedrich-Stein 76,1 P.14 15. Kahlköpfchen - Langer Rain 135,9 P.15, Teilflächen a, b, c 16. Bernshäuser Kutte 48,4 P.16 17. Stoffelskuppe 3,1 P.17 18. Roßdorfer Kutte 3,2 P.18 19. Birkensee 2,1 P.19 20. Nebel 90,9 P.20 21. Hofberg 44,7 P.21 22. Roßbergshut 20,0 P.22 23. Teufelsberg - Pietzelstein 203,9 P.23, Teilflächen a, b 24. Rößberg 296,0 P.24 25. Tannenberg - Lehmberg 220,6 P.25 26. Horbel - Hoflar - Weinberg 833,0 P.26, Teilflächen a, b, c, d 27. Waltersberg 60,9 P. 27 28. Ibengarten - Wiesenthaler Schweiz 732,3 P.28 29. Windberg 31,4 P.29, Teilflächen a, b 30. Sommertal - Umpfen 331,9 P.30, Teilflächen a, b, c, d, e, f 31. Glasberg - Spielberg - Gotteskopf 368,8 P.31 32. Krücke 56,8 P.32 33. Hornberg 11,2 P.33 34. Hardt - Grimmelbach 116,0 P.34 35. Staufelsberg 73,0 P.35 36. Hemschenberg 45,6 P.36 37. Kalkhänge bei Reichenhausen 17,6 P.37 38. Am Rhönwald 34,3 P.38, Teilflächen a, b 39. Ellenbogen 145,7 P.39, Teilflächen a, b 40. Rhönzinshut 67,0 P.40 41. Hoel 55,4 P.41 42. Streufelsberg - Streu-Tal 332,3 P.42 43. Drei Spitzen 229,5 P.43 44. An der Wasserleite 3,1 P.44 45. Trift am Giebelchen 6,0 P.45 46. Am Leichelberg 22,6 P.46 47. Wunschberg 34,6 P.47 48. Südhang Alte Mark 92,3 P.48 49. Diesburg 352,2 P.49 50. Grimmes 19,3 P.50 51. Wallenberge - Lämmerberg 77,8 P.51, Teilflächen a, b, c, d 52. Hembachwald 18,0 P.52 53. Geba 756,7 P.53, Teilflächen a, b, c 54. Lange Rhön 316,7 P.54, Teilflächen a, b 55. Bischofswaldung mit Stedtlinger Moor 515,7 P.55, Teilflächen a, b
Natura 2000-Gebiete
Anlage 3 (zu § 1 Abs. 3 Satz 3)Natura 2000-Gebiete 1. Fauna-Flora-Habitat-Gebiet „Standorfsberg - Bückenberg“ DE 5225-306 2. Fauna-Flora-Habitat-Gebiet „Ulster“ DE 5225-305 3. Fauna-Flora-Habitat-Gebiet „Hubenberg - Michelsberg - Auewäldchen“ DE 5225-307 4. Fauna-Flora-Habitat-Gebiet „Öchsenberg - Dietrichsberg - Sattelberg“ DE 5226-304 5. Fauna-Flora-Habitat-Gebiet „NSG Arzberg“ DE 5226-301 6. Fauna-Flora-Habitat-Gebiet „Rasdorfer Berg“ DE 5226-308 7. Fauna-Flora-Habitat-Gebiet „NSG Teufelsberg-Pietzelstein“ DE 5325-303 8. Fauna-Flora-Habitat-Gebiet „NSG Rößberg - Naturschutzgebiet Tannenberg-Seelesberg“ DE 5325-304 9. Fauna-Flora-Habitat-Gebiet „Kuppige Rhön südwestlich Dermbach“ DE 5226-302 10. Fauna-Flora-Habitat-Gebiet „Pleß - Stoffelskuppe - Bernshäuser Kutte“ DE 5227-301 11. Fauna-Flora-Habitat-Gebiet „NSG Horn mit Kahlköpfchen“ DE 5227-302 12. Fauna-Flora-Habitat-Gebiet „Roßdorfer Steintriften“ DE 5327-305 13. Fauna-Flora-Habitat-Gebiet „Ibengarten - Wiesenthaler Schweiz - Sommertal“ DE 5326-302 14. Fauna-Flora-Habitat-Gebiet „NSG Horbel-Hoflar-Birkenberg“ DE 5326-301 15. Fauna-Flora-Habitat-Gebiet „Grimmelbachliete - Hardt“ DE 5327-302 16. Fauna-Flora-Habitat-Gebiet „Krücke - Oberwald - Wunschberg“ DE 5327-303 17. Fauna-Flora-Habitat-Gebiet „Geba-Triften - Diesburg“ DE 5427-301 18. Fauna-Flora-Habitat-Gebiet „Hohe Rhön“ DE 5426-320 19. Fauna-Flora-Habitat-Gebiet „NSG Bischofswaldung mit Stedtlinger Moor“ DE 5427-303 20. Fauna-Flora-Habitat-Gebiet „Werra bis Treffurt mit Zuflüssen“ DE 5328-305 21. Fauna-Flora-Habitat-Gebiet „Kirche Neidhardtshausen“ DE 5326-303 22. Europäisches Vogelschutzgebiet „Thüringische Rhön“ DE 5326-401Die EU-Nummern ergeben sich aus den Anlagen 1, 2 und 3 der Thüringer Natura 2000-Erhaltungsziele-Verordnung vom 29. Mai 2008 (GVBl. S. 181), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 323).
Aufgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 und Abs. 6 Nr. 2 sowie des § 13 Abs. 1, 3 und 5des Thüringer Naturschutzgesetzes (ThürNatG) vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 323), zuletzt geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 323), in Verbindung mit § 22 Abs. 1 und 2 sowie § 25 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225), verordnet das Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz im Benehmen mit dem Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft:
Schutzgegenstand, Abgrenzung und Zonierung
§ 1 Schutzgegenstand, Abgrenzung und Zonierung(1) Teile der thüringischen Hohen Rhön, der Kuppenrhön sowie der Vorderrhön im Landkreis Schmalkalden-Meiningen mit den Gemeinden oder Teilen der Gemeinden Birx, Buttlar, Erbenhausen, Frankenheim/Rhön, Friedelshausen, Gerstengrund, Oberweid, Rhönblick, Schleid, Schwallungen und der Stadt Kaltennordheim sowie im Wartburgkreis mit den Gemeinden Dermbach, Empfertshausen, Oechsen, Rosa, Roßdorf, Unterbreizbach, Weilar, Wiesenthal, den Städten oder Teile der Städte Geisa, Meiningen, Vacha und Wasungen werden zum Biosphärenreservat erklärt.(2) Das Biosphärenreservat nach Absatz 1 erhält die Bezeichnung „Biosphärenreservat Rhön“. Es hat eine Größe von 48 810 ha. Die westliche Außengrenze verläuft entlang der Landesgrenze zu Bayern und Hessen. Von der Landesgrenze zu Hessen bei Pferdsdorf bildet vom hessischen Oberbreizbach kommend der Weg parallel des Winkelgrabens die Grenze Richtung Osten bis nach Pferdsdorf. Von Pferdsdorf verläuft sie entlang der K 104 über die L 2604 und entlang der B 84 nach Vacha bis zum Poppenberger Weg, entlang des Riethweges weiter nach Osten auf der Südseite des Öchsebachtals bis zur K 513, von dort einschließlich des Öchsetals nach Süden entlang der L 2601 bis Abzweig Mariengart-Reismühle. Von dort verläuft die Grenze entlang der K 102 in östliche Richtung nach Gehaus. Von Gehaus führt sie entlang des Weges „Am Eichsfeld“ durch die Gemarkung Gehaus bis zur Flurgrenze, stößt auf den Weg „Am Baier“ und führt über Bayershof in südlicher Richtung über Unteralba bis Dermbach. Entlang der B 285 von Dermbach führt sie bis zum Abzweig der K 92 nach Glattbach und folgt dem Feldatalradweg nach Osten bis Wiesenthal, entlang der Urnshäuser Straße nach Norden bis Urnshausen. Von Urnshausen führt die Grenze entlang der K 90 über Bernshausen, zweigt von der Hauptstaße auf den Waldweg ab Richtung Pleß bis Bernshäuser Hähl, über das „Roßdorfer Tor“ auf dem Weg Fuchsloch und Am Flattig nach Rosa, von dort über die L 1026 und L 2618 bis Oepfershausen. Von Oepfershausen führt sie entlang der Gemeindestraße über Unterkatz nach Dörrensolz. Ab Dörrensolz folgt sie der L 1124 über Stepfershausen in östliche Richtung bis Herpf. In Herpf wechselt sie auf die L 2621 in südwestliche Richtung bis Bettenhausen und von dort auf die L 2622 bis Stedtlingen. Entlang der L 2625 führt sie bis Hermannsfeld. Von Hermannsfeld führt sie entlang des Kuchshügel/Sülzetal-Radweges in südlicher Richtung bis zur Landesgrenze nach Bayern. Die Straßen und Wege, an denen die Grenze verläuft, sind nicht Bestandteil des Biosphärenreservates.(3) Das Biosphärenreservat Rhön ist in Kernzonen, Pflegezonen und eine Entwicklungszone gegliedert. Die Kernzonen und die Pflegezonen sind in der Übersichtskarte nach Absatz 4 dargestellt; die verbleibende Fläche ergibt die Entwicklungszone. Die in Anlage 3 aufgeführten Natura 2000-Gebiete liegen sowohl in den Kern- und den Pflegezonen, als auch in der Entwicklungszone.(4) Die örtliche Lage des Biosphärenreservates Rhön ergibt sich aus der in Anlage 1 enthaltenen Übersichtskarte im Maßstab 1 : 125.000, in der das Biosphärenreservat mit einer durchgezogenen Linie umrandet ist.(5) Die Außengrenze des Biosphärenreservates sowie die Grenzen der Kernzonen, der Pflegezonen und der Entwicklungszone ergeben sich aus der Schutzgebietskarte, die auf der Grundlage der Digitalen Topografischen Karte aus den Kartenblättern 1 bis 14 im Maßstab 1 : 10.000 und den Detailkartenblättern 1 bis 293 auf Grundlage der Automatisierten Liegenschaftskarte im Maßstab 1 : 2.000 besteht. In der Schutzgebietskarte sind die Kernzonen und die Pflegezonen sowie mit den in Anlage 2 zu der Verordnung aufgeführten Ziffern kenntlich gemacht. Die Grenzen der Kernzonen, der Pflegezonen und der Entwicklungszone sind mit einer ununterbrochenen Linie gekennzeichnet. Die Außengrenze ist mit einer durchgezogenen, gebänderten Linie markiert. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Mitte der in der Schutzgebietskarte eingetragenen Begrenzungslinien. Die Darstellung der Schutzgebietsgrenze in den Detailkarten hat Vorrang vor der in den Digitalen Topografischen Karten. Bestehen im Einzelfall Zweifel über die Zonierung, unterliegt die betreffende Fläche nicht den Regelungen dieser Verordnung.(6) Die Übersichtskarte nach Absatz 4 und die Schutzgebietskarte nach Absatz 5 sind Bestandteile der Verordnung. Sie sind bei der obersten Naturschutzbehörde niedergelegt und archivmäßig verwahrt und können während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden; entsprechendes gilt für die weiteren Ausfertigungen, die bei der Thüringer Verwaltungsstelle des Biosphärenreservates, bei der oberen Naturschutzbehörde sowie bei den zuständigen unteren Naturschutzbehörden digital niedergelegt aufbewahrt werden.
Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Vorschriften
§ 10 Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen VorschriftenBesondere Rechtsvorschriften über naturschutzrechtlich geschützte Teile von Natur und Landschaft und über den Schutz wildlebender Tiere und Pflanzenarten im Biosphärenreservat Rhön bleiben unberührt, soweit diese Verordnung keine weitergehenden Regelungen enthält.
Gleichstellungsbestimmung
§ 11 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe „divers“ oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 12 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Thüringer Biosphärenreservatsverordnung Rhön in der im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen veröffentlichten bereinigten Fassung vom 2. Oktober 1998 (GVBl. S. 383), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 323), außer Kraft.
Ziele des Biosphärenreservates, Schutzzweck
§ 2 Ziele des Biosphärenreservates, Schutzzweck(1) Die thüringische Rhön liegt im Südwesten von Thüringen. Die unterschiedlichen geologischen, geomorphologischen und klimatischen Verhältnisse haben in Verbindung mit differenzierten Bewirtschaftungsformen eine vielgestaltige Kulturlandschaft mit hoher Repräsentativität hervorgebracht, die sich für die Erforschung und Erprobung nachhaltiger und modellhafter Wirtschafts- und Landnutzungsformen im Sinne des UNESCO-Programms „Der Mensch und die Biosphäre“ besonders eignet. Das Biosphärenreservat besteht seit dem 1. Oktober 1990 und wurde von der UNESCO am 6. März 1991 in den in § 1 Abs. 2 beschriebenen Außengrenzen anerkannt. Es umfasst einen Teil der submontanen Vorder- und der Kuppenrhön sowie der montanen Hohen Rhön mit einer Vielfältigkeit und Kleinräumigkeit verschiedener geologischer Formationen (Basalt, Muschelkalk, Buntsandstein, Keuper und Zechstein) und deren assoziierten Boden- und Habitattypen. Kennzeichnend für die Vorder- und die Kuppenrhön sind bewaldete Kegelberge wie Baier, Öchsen, Dietrichsberg, Arzberg, Horn und Stoffelskuppe, die Fließgewässer Felda, Ulster, Oechse und Herpf sowie Bergwiesen, Mager- und Halbtrockenrasen. Die Hohe Rhön erreicht Höhen über 800 Meter über Normalhöhennull. Sie ist durch unbewaldete Kuppen und ausgedehnte Grünlandflächen gekennzeichnet. Der für ein Mittelgebirge überdurchschnittlich hohe Offenlandanteil in der Rhön führt zu einem attraktiven Landschaftsbild mit weiträumigen Sichtbeziehungen.(2) Ziel des Biosphärenreservates ist1. die modellhafte Gestaltung und Erforschung dauerhaft umweltgerechter und wirtschaftlich sowie sozial tragfähiger Nutzungen der natürlichen Ressourcen,2. eine nachhaltige Regionalentwicklung,3. die Förderung und die Entwicklung eines nachhaltigen Tourismus,4. der fachliche Austausch zwischen Umweltbildungseinrichtungen und die Kommunikation mit der Öffentlichkeit im Rahmen der Bildung für nachhaltige Entwicklung und5. die Umweltbeobachtung und das Monitoring der Auswirkungen ökonomischer und sozialer Prozesse.(3) Zur Verwirklichung der Ziele nach Absatz 2 für das Biosphärenreservat sind1. das Programm der UNESCO „Der Mensch und die Biosphäre“ in Zusammenarbeit mit dem hessischen und dem bayerischen Teilgebiet des Biosphärenreservates Rhön auszugestalten und umzusetzen,2. Wirtschaftsweisen und Landnutzungsformen, die die Naturgüter besonders schonen, beispielhaft zu entwickeln, zu fördern und zu erproben,3. die nachhaltige Regionalentwicklung und Wirtschaftsförderung weiter zu stärken,4. die umweltgerechte Landwirtschaft und die nachhaltige naturnahe, klimaresiliente Forstwirtschaft zu unterstützen,5. in den Pflegezonen die extensive Mahd und Beweidung von Grünland mit Mitteln des Vertragsnaturschutzes und im Rahmen der Agrarumweltmaßnahmen vorrangig zu fördern,6. regionale Wirtschaftskreisläufe und Vertriebsstrukturen zu stärken,7. umwelt- und klimagerechte Verkehrs- sowie Ver- und Entsorgungssysteme zu entwickeln und zu erproben,8. kulturelle Besonderheiten, wie Handwerkstechniken, Bau- und Siedlungsformen und Brauchtum, zu bewahren, wiederzubeleben und zeitgemäß zu integrieren,9. Wander- und Radwanderwegenetze zu entwickeln und mit den Siedlungsbereichen und touristischen Angeboten zu verknüpfen,10. gefährdete rhöntypische Nutztierrassen und Kulturpflanzen zu erhalten,11. extensive Beweidungssysteme sowie traditionelle Bewirtschaftungsformen, wie Hutewald, Nieder- und Mittelwald, zu fördern und12. der Erfahrungs- und der Wissensaustausch im Weltnetz der von der UNESCO anerkannten Biosphärenreservate zu unterstützen.(4) Der Schutzweck besteht in1. dem Schutz der durch unterschiedliche geologische und klimatisch bedingte Standortverhältnisse und hergebrachte vielfältige Nutzungen entstandenen biologischen Vielfalt,2. dem Erhalt der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der abwechslungsreichen Mittelgebirgslandschaft mit offenen Hutungen in Berg- und Hanglagen, waldfreien Plateaus, naturnahen Fließgewässerauen, bewaldeten Bergkuppen und der in die Landschaft eingebetteten Fachwerkdörfer und Kleinstädte sowie der Kultur- und Baudenkmäler,3. dem Erhalt, der Pflege und der Vernetzung der Trocken- und Halbtrockenrasengesellschaften, der Bergwiesen und -weiden, der Borstgrasrasen, der Zwergstrauch- und Wacholderheiden sowie des artenreichen mesophilen Grünlands,4. dem Erhalt naturnaher Waldbestände und der Entwicklung gebietseigener und standortheimischer Wälder sowie strukturreicher Waldränder,5. dem Erhalt und der Sicherung des bodensauren und basiphilen montanen Buchenwaldes, des Eichen-Buchenwaldes, des Eiben-Buchenwaldes, des Eichen-Hainbuchenwaldes sowie des Edelholzlaubwaldes mit Sommer-Linde, Berg-Ahorn, Esche und Ulme, des Blockschuttwaldes aus Berg-Ulme, Spitz-Ahorn, Linde oder Esche, des Erlen-Eschen-Auenwaldes, des Erlen-Auenwaldes und des Moorwaldes als Lebensräume des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - FFH-Richtlinie (ABl EG Nr. L 206 vom 22.07.1992, S. 7),6. der Sicherung und der Erhöhung des Alt- und Totholzanteils in den Laubwäldern nach Nr. 5,7. dem Schutz und der Bestandsentwicklung vorkommender wildlebender, gefährdeter und seltener Arten der Tiergruppen der Säugetiere, Vogelarten, Reptilien, Amphibien, Insekten und Weichtiere, insbesondere Alpenspitzmaus, Rebhuhn, Wasseramsel, Rhönquellschnecke, Hochmoor-Perlmutterfalter und Berghexe sowie der Moose, Flechten, Orchideen und weiterer Gefäßpflanzen wie Strahlen-Breitsame, Ästige Mondraute, Davall-Segge, Eibe und Mehlbeere,8. dem Schutz der Quellen, Kalkfelsen und -schuttfluren, Fels- und Schotterrasen, Blockfelder, Basaltblockhalden, Basaltsäulen, Muschelkalkwände, aufgelassenen Steinbrüche als Sonderbiotopen und Zeugnissen der Erdgeschichte,9. dem Erhalt, der Entwicklung und der Wiederherstellung der Fließgewässer mit naturnahen, unverbauten Quellbächen, Kies- und Schotterbänken, gebietseigenen und standortgerechten Ufergehölzen, unbefestigten Uferbereichen, Kolken, Nebengerinnen und Altarmen sowie der Verbesserung der Gewässergüte durch Verminderung von Beeinträchtigungen,10. dem Erhalt, der Pflege und der Wiederherstellung der Trockengebüsche und Feldgehölze trockenwarmer Standorte, thermophiler Gebüschsäume und der Streuobstwiesen aufgrund der Lebensraumfunktion dieser halboffenen Wiesenlandschaften sowie der Lesesteinriegel, Hutebäume und Alleen als Zeugnissen der historischen Kulturlandschaft,11. der Bewahrung der Funktionsfähigkeit der Moore und Sümpfe, des Feucht- und Nassgrünlandes sowie der Erdfallseen und der naturnahen Kleingewässer für den Naturhaushalt durch Schutz-, Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen und12. dem Erhalt und der Entwicklung des landesweiten und länderübergreifenden Biotopverbundes der Wald-, Grünland-, Fließgewässer- und Feuchtlebensräume mit seinen Kern- und Verbindungsflächen.(5) Die Entwicklungszone dient insbesondere der Entwicklung und Erforschung innovativer und die Naturgüter schonenden Wirtschaftsweisen sowie dem Erhalt des besonderen Gebietscharakters der Landschaft und wegen deren besonderer kulturhistorischer Bedeutung sowie der Förderung der landschaftsbezogenen Erholung.(6) In den Pflegezonen ist vorrangig die gewachsene Kultur- und Naturlandschaft mit ihrer biologischen Vielfalt von Lebensgemeinschaften wildlebender Tiere und Pflanzen zu bewahren, zu pflegen und zu entwickeln. Sie dienen auch der Pufferung der Kernzonen und dem Biotopverbund sowie der naturverträglichen Erholungsnutzung. In den Pflegezonen ist die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und die Schönheit, Eigenart und Vielfalt des Landschaftsbildes zu erhalten, zu verbessern oder wiederherzustellen.(7) In den Kernzonen ist ein weitgehend ungestörter Ablauf der natürlichen Prozesse ohne Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahmen zu gewährleisten und zu erforschen. Die Kernzonen sind in ausgewählten Bereichen, begleitet durch besucherlenkende Maßnahmen für das ruhige Naturerleben, auch in Verbindung mit Bildungsmaßnahmen, zugänglich und erlebbar.(8) Schutzzweck ist auch, in den im Biosphärenreservat vorhandenen Natura 2000-Gebieten natürliche Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem Interesse nach den Anhängen I und II der Richtlinie 92/43/EWG und der Vogelarten nach der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) zu erhalten und wiederherzustellen. Das Biosphärenreservat hat im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für1. folgende prioritäre Lebensräume nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG: 3180* temporäre Karstseen und -tümpel, 6110* Basenreiche oder Kalk-Pionierrasen, 6210* Kalk-(Halb-)Trockenrasen und ihre Verbuschungsstadien (*orchideenreiche Bestände), 6230* Artenreiche Borstgrasrasen, 7220* Kalktuffquellen, 8160* Kalkschutthalden der kollinen bis montanen Stufe, 9180* Schlucht- und Hangmischwälder und 91E0* Erlen-Eschen- und Weichholzauenwälder,2. weitere Lebensräume des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG 3160 Dystrophe Stillgewässer, 3140 Nährstoffarme bis mäßig nährstoffreiche, kalkhaltige Stillgewässer mit Armleuchteralgen, 3150 Natürliche und naturnahe nährstoffreiche Stillgewässer mit Laichkraut- oder Froschbiss-Gesellschaften, 3260 Fließgewässer mit flutender Wasservegetation, 4030 Trockene Heiden, 5130 Wachholderbestände auf Zwergstrauchheiden oder Kalkrasen, 6210 Kalk-(Halb-)Trockenrasen und ihre Verbuschungsstadien, 6410 Pfeifengraswiesen, 6430 Feuchte Hochstaudenfluren, 6510 Magere Flachland-Mähwiesen, 6520 Berg-Mähwiesen, 7140 Übergangs- und Schwingrasenmoore, 7230 Kalkreiche Niedermoore, 8150 Silikatschutthalden der kollinen bis montanen Stufe, 8210 Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation, 8220 Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation, 8230 Silikatfelsen mit Pionierrasen, 8310 nicht touristisch erschlossene Höhlen, 9110 Hainsimsen-Buchenwälder, 9130 Waldmeister-Buchenwälder, 9150 Orchideen-Kalk-Buchenwälder, 9160 Sternmieren-Stieleichen-Hainbuchenwälder und 9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwälder,3. Arten des Anhanges II der Richtlinie 92/43/EWG und ihre Habitate:Bachneunauge, Bauchige Windelschnecke, Bechsteinfledermaus, Biber, Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling, Fischotter, Frauenschuh, Grünes Besenmoos, Großes Mausohr, Mopsfledermaus, Westgroppe, Schmale Windelschnecke, Nördlicher Kammmolch und Skabiosen-Scheckenfalter,4. Arten nach Anhang I und Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/147/EG:Dohle, Eisvogel, Gelbspötter, Grauspecht, Heidelerche, Kiebitz, Kornweihe, Mittelspecht, Nachtschwalbe, Neuntöter, Raubwürger, Raufußkauz, Rohrweihe, Rotmilan, Schlagschwirl, Schwarzkehlchen, Schwarzmilan, Schwarzspecht, Schwarzstorch, Sperlingskauz, Steinschmätzer, Teichhuhn, Trauerschnäpper, Uhu, Wachtel, Wachtelkönig, Waldschnepfe, Weißstorch, Wendehals, Wespenbussard, Wiesenpieper und Zwergschnäpper.(9) Die Sicherung und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter soll vorrangig im Rahmen der kooperativen Zusammenarbeit, insbesondere durch Maßnahmen des Vertragsnaturschutzes, mit den land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzern erfolgen.
Verbote
§ 3 Verbote(1) In der Entwicklungszone sind außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und eines Umkreises von 40 m um diese sowie außerhalb des Geltungsbereiches von Bebauungsplänen und von Satzungen nach § 34 Abs. 4 und 5 BauGB alle Handlungen verboten, die den Gebietscharakter verändern oder dem besonderen Schutzzweck nach § 2 Abs. 4 bis 8 zuwiderlaufen. Es sind deshalb insbesondere folgende Handlungen verboten:1. Straßen, Schienenwege und sonstige Verkehrsflächen sowie Wege und Plätze neu zu errichten oder wesentlich zu ändern,2. bauliche Anlagen, die einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung bedürfen, neu zu errichten oder bestehende bauliche Anlagen wesentlich zu ändern,3. Leitungen zu errichten und zu verlegen,4. Bodenschätze oder Bodenbestandteile oberirdisch abzubauen sowie Ablagerungen und Aufschüttungen vorzunehmen,5. Gewässer zu beseitigen, zu beschädigen oder entgegen ihrem Schutzzweck zu verändern,6. Dauergrünland umzubrechen, aufzuforsten oder zu beseitigen,7. Motorsport und Motorsportveranstaltungen außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Flächen durchzuführen.(2) In den Pflegezonen sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung ihrer Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Es gelten die Verbote des Absatzes 1. Weiterhin ist insbesondere verboten,1. bauliche Anlagen neu zu errichten oder bestehende wesentlich zu ändern, auch wenn sie keiner öffentlich-rechtlichen Genehmigung bedürfen,2. die Bodengestalt zu verändern oder Böden zu versiegeln, zu verfestigen oder zu verunreinigen,3. die bisherige Grundstücksnutzung zu ändern,4. Feuchtgebiete zu entwässern, Grundwasser oder Wasser aus oberirdischen Gewässern über den Gemeingebrauch hinaus zu entnehmen oder abzuleiten,5. Pflanzen oder Pilze einzubringen sowie Tiere auszusetzen, Pflanzen oder Pilze zu entnehmen oder erheblich zu beschädigen, ausgenommen geringe Mengen für den persönlichen Bedarf unter Beachtung der artenschutzrechtlichen Vorschriften,6. Waldflächen und natürliche Gewässer sowie Magerrasen, Zwergstrauch- und Wacholderheiden, Moore, Borstgrasrasen und mageres Grünland zu düngen oder Pestizide oder mineralische Mittel auszubringen,7. auf sonstigem Grünland Klärschlamm oder Pestizide auszubringen,8. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, aufzunehmen, zu verletzen, zu töten, zu füttern oder ihre Entwicklungsformen, Brut- oder Wohnstätten der Natur zu entnehmen oder zu beschädigen,9. wildlebende Tiere zu stören, insbesondere durch Aufsuchen, Ton- und Lichtbildaufnahmen oder ähnliche Handlungen an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten,10. die in der Digitalen Topografischen Karte nach § 1 Abs. 5 Satz 1 eingetragenen Bereiche, wenn sie zur freien Landschaft gehören,a) mit horizontaler Schraffur ganzjährig undb) mit Punktschraffur im Zeitraum von März bis Oktober eines Jahres außerhalb von Wegen zu betreten,11. außerhalb von Wegen Rad zu fahren,12. außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Flächen mit Kraftfahrzeugen oder mit Wohnwagen zu fahren oder diese dort abzustellen,13. die Ruhe der Natur oder das Naturerleben durch Lärm oder auf andere Weise zu stören,14. zu zelten, zu lagern und Feuer zu entfachen,15. in der Bernshäuser Kutte zu baden und zu tauchen, sie mit Fischen zu besetzen oder diese zu füttern,16. Wildäcker, Wildwiesen oder Wildfütterungen auf Flächen mit gesetzlich geschützten Biotopen oder Lebensraumtypen im Sinne des § 2 Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 und 2 anzulegen,17. Kirrungen auf Flächen mit gesetzlich geschützten Biotopen anzulegen,18. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen,19. Hunde in den nach Nummer 10 eingetragenen Bereichen frei laufen zu lassen, ausgenommen Hütehunde beim Einsatz nach § 4 Abs. 2 Nr. 10 sowie Jagdhunde beim Einsatz nach § 4 Abs. 2 Nr. 15.(3) In den Kernzonen sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung ihrer Bestandteile führen können. Es ist zudem verboten, die ungesteuerte Entwicklung zu beeinträchtigen, insbesondere Bewirtschaftungs- sowie Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchzuführen.
Ausnahmen
§ 4 Ausnahmen(1) Ausgenommen von den Verboten nach § 3 Abs. 1 sind in der Entwicklungszone1. die Ausübung bestehender rechtmäßiger Nutzungen und Befugnisse, sofern der Schutzzweck nach § 2 Abs. 8 nicht beeinträchtigt wird,2. der Ausbau von vorhandenen Wegen und Straßen als Radwege ohne erhebliche Beeinträchtigung angrenzender Vegetationsbestände,3. die Errichtung oder wesentliche Änderung von Waldwegen außerhalb der Flora-Fauna-Habitat-Gebiete nach Anlage 3 und von gesetzlich geschützten Biotopen,4. die Errichtung von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie auf Deponien,5. das Verlegen von unterirdischen Leitungen in bestehenden Straßen- und Wegekörpern sowie in Ackerflächen ohne erhebliche Beeinträchtigung der angrenzenden Vegetationsflächen,6. der Abbau und die Ablagerung von Rohstoffen oder Bodenbestandteilen in Vorranggebieten Rohstoffgewinnung nach dem Regionalplan Südwestthüringen (ThürStAnz Nr. 19/2011, S. 693) in der jeweils geltenden Fassung sowie innerhalb des Bewilligungsfeldes Kalkstein Diedorf mit Stand vom 12.11.1991,7. die Rekultivierung und Nachsorge sowie die endgültige Stilllegung von Deponien, einschließlich der damit verbundenen abfallrechtlichen Zulassungen,8. bodenschutzrechtlich angeordnete Untersuchungs- und Sanierungsmaßnahmen zu schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten,9. die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung,10. Maßnahmen der Naturschutzbehörden, Maßnahmen in deren Auftrag sowie sonstige durch die Naturschutzbehörden zugelassene oder angeordnete Maßnahmen oder durch sie veranlasste Maßnahmen, die ausschließlich dem Schutzzweck dienen.(2) Ausgenommen von den Verboten nach § 3 Abs. 2 sind in den Pflegezonen1. die Ausübung bestehender rechtmäßiger Nutzungen und Befugnisse, sofern der Schutzzweck nach § 2 Abs. 8 nicht beeinträchtigt wird,2. die Errichtung von Weide-, Wild- und Waldschutzzäunen,3. Maßnahmen zur Umsetzung des Pflege-, Entwicklungs- und Informationsplans für das Nationale Naturmonument „Grünes Band Thüringen“ nach § 5 Abs. 3 Satz 1 des Thüringer Grünes-Band-Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (GVBl. S. 605) in der jeweils geltenden Fassung,4. die Verlegung der Höchstspannungsleitungen Nummer 3 und 4 des SuedLinks, Abschnitt D, in der Pflegezone P.53a „Geba“, Gemarkung Herpf, Flur 00, Flurstücke 1140/3, 1342, 1343 mit nachfolgender Rekultivierung und Wiederherstellung der Halbtrockenrasenflächen durch Einsaat mit Regiosaatgut,5. die Rekultivierung und Nachsorge der Deponie in der Gemarkung Wiesenthal, Flur 15, Flurstücke 1425/1 und 1425/2,6. das Betreten oder Befahren außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Flächen durch Nutzungsberechtigte im Rahmen der durch diese Verordnung zugelassenen Nutzungen oder durch Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer,7. das Befahren des Waldweges zur Öchsenberghütte in der Pflegezone P.04 „Öchsenberg“ mit Kraftfahrzeugen durch Erholungssuchende sowie für die Durchführung von Veranstaltungen in dem nach § 6 Abs. 6 des Thüringer Waldgesetzes (ThürWaldG) bewilligten Umfang,8. die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung,9. die land- oder forstwirtschaftliche Bodennutzung, soweit sie auf einer freiwilligen Verpflichtungserklärung der jeweiligen Nutzerin oder des jeweiligen Nutzers zur Einhaltung oder Förderung des Schutzzwecks gegenüber der jeweils örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörde beruht,10. die landwirtschaftliche Bodennutzung nach den Regeln der guten fachlichen Praxis; es gilt jedoch § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 und 7,11. die entzugs- und bedarfsorientierte, organische und mineralische Düngung von mageren Flachland-Mähwiesen sowie, zur Vermeidung der Artenverarmung, von Pfeifengraswiesen und Berg-Mähwiesen mit Ausnahme von Klärschlamm und Wirtschaftsdünger,12. die umbruchlose Wiedereinsaat von Grünland mit Regiosaatgut bei Schädigung der Narbendecke,13. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung einschließlich der Gewinnung von Forstsaatgut mit der Maßgabe, dassa) ein günstiger Erhaltungszustand nach § 2 Abs. 8 gesichert wird,b) in Laubwälder nach § 2 Abs. 4 Nr. 5 nur gebiets- und standortheimische Baumarten unter Verwendung herkunftsgerechtem Saat- und Pflanzgut eingebracht sowie ein bis drei Totholzbäume mit einem Brusthöhendurchmesser ab 30 Zentimeter je Hektar belassen werden,c) die punktuelle Ausbringung von chemischen, biologischen und mineralischen Mitteln für Maßnahmen der Wiederbewaldung und zum Waldschutz einschließlich der Behandlung von Holzpoltern zulässig ist, 14. forstliche Maßnahmen in Übereinstimmung mit einem Bewirtschaftungsplan nach § 32 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) oder einer Forsteinrichtung oder eines Pflege- und Entwicklungsplans, die die obere Naturschutzbehörde bestätigt hat,15. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd einschließlich der Errichtung jagdlicher Ansitzeinrichtungen mit der Maßgabe, dass sie in Holzbauweise erfolgen,16. die ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Nutzung und die Ausübung der Angelfischerei; es gilt jedoch § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 15,17. das Spuren von Loipen und die Ausübung des Skilanglaufs auf diesen sowie die Nutzung von Ski- und Rodelabhängen bei ausreichender Schneelage,18. die Durchführung der Brauchtumsfeuer in der Pflegezone P.51c „Wallenberge - Lämmerberg“, Gemarkung Wohlmutshausen, Flur 6, Flurstück 93/1 im bisherigen Umfang,19. das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen und Schildern, wenn dies rechtlich vorgeschrieben ist oder durch die Naturschutzbehörden oder die Forstbehörden, auf deren Veranlassung oder mit deren Ermächtigung erfolgt,20. Maßnahmen entsprechend Absatz 1 Nr. 10,21. die Wahrnehmung gesetzlich bestimmter Aufsichts-, Kontroll- und Überwachungsaufgaben durch Bedienstete der Behörden, der Stiftung Naturschutz Thüringen oder von diesen beauftragten Personen.(3) Ausgenommen von den Verboten des § 3 Abs. 3 sind in den Kernzonen1. Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an bestehenden Wegen, Leitungen und baulichen Anlagen nach vorheriger Anzeige bei der Thüringer Verwaltungsstelle für das Biosphärenreservat Rhön mindestens zwei Wochen vor Maßnahmenbeginn,2. das Betreten oder Befahren außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Flächen durch Nutzungsberechtigte im Rahmen der durch diese Verordnung zugelassenen Nutzungen oder durch Grundeigentümerinnen oder Grundstückseigentümer,3. das Befahren des Waldweges zur Öchsenberghütte in der Kernzone K.01 „Öchsenberg“ mit Kraftfahrzeugen durch Erholungssuchende sowie für die Durchführung von Veranstaltungen im nach § 6 Abs. 6 ThürWaldG bewilligten Umfang,4. die Saatguternte anerkannter Forstsaatgutbestände in der Kernzone Am Rhönkopf Forstort Revier Weidberg, Behandlungseinheit 102a1,5. Renaturierungsmaßnahmen innerhalb von 15 Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung, die der Vorbereitung von Kernzonen auf die ungesteuerte Entwicklung dienen auf Basis einer Forsteinrichtung oder eines Naturerbeplans im Einvernehmen mit der Thüringer Verwaltungsstelle des Biosphärenreservates Rhön; dies gilt nicht für Flächen, die bereits als Kernzonen ausgewiesen wurden; im Einzelfall kann dieser Zeitraum überschritten werden, soweit dies aus naturschutz- und forstfachlichen Gründen erforderlich ist,6. das Wildtiermanagement in Form der Ansitz- und der Drückjagd im Mai eines Jahres sowie im Zeitraum vom 16. Juli bis zum 15. Januar des Folgejahres, einschließlich der Nachsuche auf krankgeschossenes Wild, wobei jedoch die Wildfütterung nicht zulässig ist,7. die Anlage von Kirrungen außerhalb gesetzlich geschützter Biotope sowie in Kernzonenflächen größer als 20 Hektar,8. die Errichtung und der Betrieb von Fangvorrichtungen für Schwarzwild zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen im Einvernehmen mit der Thüringer Verwaltungsstelle des Biosphärenreservates Rhön,9. das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen und Schildern, wenn dies rechtlich vorgeschrieben ist oder durch die Naturschutzbehörden, die Forstbehörden oder auf deren Veranlassung oder mit deren Ermächtigung erfolgt,10. Maßnahmen entsprechend Absatz 1 Nr. 10,11. die Wahrnehmung gesetzlich bestimmter Aufsichts-, Kontroll- und Überwachungsaufgaben entsprechend Absatz 2 Nr. 21.
Genehmigungsvorbehalte
§ 5 Genehmigungsvorbehalte(1) In der Entwicklungszone sind folgende Handlungen nur mit Genehmigung oder im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zulässig:1. die wesentliche Änderung von bestehenden Straßen, Schienenwegen und sonstigen Verkehrsflächen,2. der Neubau oder eine wesentliche Änderung von Wegen für land- und forstwirtschaftliche Zwecke sowie von Radwegen,3. die Errichtung oder wesentliche Änderung baugenehmigungspflichtiger Anlagen für Zwecke der Forst- und Landwirtschaft und der Nutztierhaltung,4. die Errichtung oder wesentliche Änderung baugenehmigungspflichtiger Anlagen mit touristischer Zweckbestimmung; soweit diese Anlagen Bestandteil einer mit der Verwaltungsstelle des Biosphärenreservates einvernehmlich abgestimmten Planung zum nachhaltigen Tourismus sind, gilt die Genehmigung als erteilt,5. die Errichtung oder wesentliche Änderung von Funkmasten,6. die wesentliche Änderung sonstiger baulicher Anlagen,7. das Auf- und Einbringen von Bodenmaterial,8. die Verlegung, Errichtung oder wesentliche Änderung von Leitungen; es gilt jedoch § 4 Abs. 1 Nr. 5,9. die Errichtung von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie auf Freiflächen außerhalb der Kern- und Verbindungsflächen für den Biotopverbund; es gilt jedoch § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6,10. die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen der Wasserversorgung oder Abwasserentsorgung,11. die wesentliche Umgestaltung von Gewässern.(2) In den Pflegezonen sind folgende Handlungen nur mit Genehmigung oder dem Einvernehmen der oberen Naturschutzbehörde zulässig:1. die Errichtung oder wesentliche Änderung von Unterständen für Weidetiere,2. die Erweiterung der Öchsenberghütte sowie ihr gleichartiger Ersatzneubau an derselben Stelle in der Pflegezone P.04, „Öchsenberg“, Gemarkung Völkershausen, Flur 15, Flurstück 8/3,3. der Neubau und der Ausbau von Wegen für land- und forstwirtschaftliche Zwecke sowie von Radwegen,4. das Verlegen, die Neuerrichtung und die wesentliche Änderung von Leitungen in bestehenden Wegekörpern ohne erhebliche Beeinträchtigung der angrenzenden Vegetationsflächen sowie in nicht offener Bauweise,5. das Verlegen einer neuen Trinkwasserhauptleitung in der Pflegezone P.21 „Hofberg“, ausgehend vom Hochbehälter Hofberg, als Ersatz für die vorhandene Asbestzementleitung DN 150 in derselben Trasse,6. die Instandsetzung sowie der Ersatzneubau vorhandener Drainagen; es gilt jedoch § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 4.7. Maßnahmen zur Untersuchung und Sanierung von Altlasten und schädlicher Bodenveränderungen,8. die wesentliche Umgestaltung von Gewässern,9. die punktuelle Bekämpfung von invasiven Neophyten und Herbstzeitlosen auf Grünlandflächen,10. die über § 4 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. c hinausgehende Anwendung von Pestiziden und mineralischen Mitteln, insbesondere bei flächiger, aviotechnischer Ausbringung,11. die Gewinnung von Saatgut zur Bewahrung der natürlichen Umwelt, der biologischen Vielfalt und der Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen.(3) In den Pflegezonen sind folgende Handlungen nur mit Genehmigung oder im Einvernehmen mit der Thüringer Verwaltungsstelle des Biosphärenreservates Rhön zulässig:1. die Errichtung von baugenehmigungsfreien Anlagen zur Erholungsnutzung und Umweltbildung, insbesondere Ruhebänke, Spielelemente und Spiel- und Rastplätze oder Beschilderungen,2. bauliche Sicherungsmaßnamen und Verbesserung der Wegeführung von ausgewiesenen Wanderwegen einschließlich der Markierungen und von Absperrungen,3. das Verlassen von Wegen für naturkundliche Führungen und Lehrveranstaltungen im Rahmen der Umweltbildung in den Bereichen mit Wegegebot.(4) In der Kernzone K.02 „Arzberg“ ist für den bestehenden Funkmast ein Ersatzneubau ohne Vergrößerung der bisherigen überbauten Grundfläche, Gemarkung Otzbach, Flur 4, Flurstück 352, 353, 354 und 376, nur mit Genehmigung der oberen Naturschutzbehörde zulässig.(5) Die Genehmigung ist unbeschadet anderer Rechtsvorschriften schriftlich zu erteilen oder das behördliche Einvernehmen herzustellen, wenn die beantragte Handlung mit dem Schutzzweck nach § 2 Abs. 4 bis 8 zu vereinbaren ist. In einer Genehmigung kann durch Anordnung von Nebenstimmungen die Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck hergestellt werden.
Befreiungen
§ 6 Befreiungen(1) Von den Verboten nach § 3 kann nach § 67 BNatSchG auf Antrag Befreiung erteilt werden.(2) Die Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Befreiung richtet sich nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 ThürNatG.
Aufgaben der Thüringer Verwaltungsstelle des Biosphärenreservates Rhön; ...
§ 7 Aufgaben der Thüringer Verwaltungsstelle des Biosphärenreservates Rhön; Unterrichtungspflichten(1) Die Thüringer Verwaltungsstelle des Biosphärenreservates Rhön arbeitet mit der bayerischen und der hessischen Verwaltungsstelle zusammen. Sie vertritt das Biosphärenreservat nach außen.(2) Die Thüringer Verwaltungsstelle des Biosphärenreservates Rhön führt Maßnahmen zur Bildung für nachhaltige Entwicklung, der Forschung, des ökologischen und sozioökonomischen Monitorings, der Öffentlichkeitsarbeit und der Landschaftspflege im Sinne des UNESCO-Programms „Der Mensch und die Biosphäre“ durch und koordiniert sie. Sie wirkt bei Planungen und Maßnahmen für die regionale Entwicklung einer nachhaltigen Wirtschaftsweise mit und trägt zur Einhaltung der Schutzgebietsbestimmungen bei.(3) In den Kernzonen ist die Verwaltungsstelle nach Absatz 1 für das ökologische Monitoring und die Überwachung der ungesteuerten Entwicklung zuständig. Die durch Monitoring und Forschung von ihr erhobenen Daten stellt sie den für die Beobachtung von Natur und Landschaft zuständigen Behörden des Bundes und der Länder sowie für wissenschaftliche Zwecke bereit.(4) Soweit keine Forsteinrichtung durchgeführt wird oder kein Bewirtschaftungsplan nach § 32 Abs. 5 BNatSchG vorliegt, kann die Verwaltungsstelle nach Absatz 1 Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung vorgeben.(5) Die unteren Naturschutzbehörden und die obere Naturschutzbehörde haben die Thüringer Verwaltungsstelle des Biosphärenreservates Rhön über von ihnen genehmigte, veranlasste oder beabsichtigte Maßnahmen, die für die Verwaltung des Biosphärenreservates Bedeutung haben können, insbesondere über die Erteilung von Genehmigungen nach § 5 und von Befreiungen nach § 6 sowie über Maßnahmen nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 und Abs. 2 Nr. 20, zu unterrichten.
Entschädigung
§ 8 EntschädigungFür Entschädigungen gilt § 68 BNatSchG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 und 3 ThürNatG.
Ordnungswidrigkeiten
§ 9 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 ThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3 zuwiderhandelt.(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 8 ThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung in Form einer Auflage, unter der eine Genehmigung nach § 5 oder eine Befreiung nach § 6 erteilt worden ist, nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt.(3) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 35 Abs. 3 ThürNatG mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.