ThürBR-VO Rhön · Thüringen

Thüringer Biosphärenreservatsverordnung Rhön (ThürBR-VO Rhön) Vom 12. September 1990 (GBl. SDR Nr. 1476) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1998

Fundstelle:
GVBl. 1998, 329, 383
17 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Übersichtskarte Biosphärenreservat Rhön

Anlage 1( zu § 1 Abs. 6 und § 2 Abs. 2 Satz 8)Übersichtskarte Biosphärenreservat RhönLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/th/f216d6b8-cf8e-4dc7-9f2d-c750f8c9bb98-th791-6+1998+329_v2karte.pdf

Anlage 2

Natürliche Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem Interesse nach den Anhängen I ...

Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3)Natürliche Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem Interesse nach den Anhängen I und II der Richtlinie 92/43/ EWG (Flora-Fauna-Habitat-Gebiete - FFH-Gebiete -)(Die Ziffern in Klammern sind die Natura 2000-Kennziffern gemäß Standarddatenbogen.) 1. FFH-Gebiet 'Standorfsberg - Bückenberg' (5225-306)Lebensräume: naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen) - prioritärer Lebensraum -, Formationen von Juniperus communis auf Kalkheiden und -rasen, naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien, Waldmeister-Buchenwald, mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald, subatlantischer oder mitteleuropäischer Stieleichenwald oder Eichen-Hainbuchenwald, Labkraut-Eichen-HainbuchenwaldArten: Bechsteinfledermaus, Großes Mausohr2. FFH-Gebiet 'Ulster' (5225-305) - zum größten Teil im Biosphärenreservat Rhön -Lebensräume: Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (prioritärer Lebensraum), Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, feuchte Hochstaudenfluren der planaren bis montanen Stufe, Hainsimsen-Buchenwald, Waldmeister-Buchenwald, subatlantischer oder mitteleuropäischer Stieleichenwald oder Eichen-HainbuchenwaldArten: Westgroppe, Bachneunauge, Mopsfledermaus, Bechsteinfledermaus, Großes Mausohr3. FFH-Gebiet 'Hubenberg - Michelsberg - Auewäldchen' (5225-307)Lebensräume: naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen), Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (prioritäre Lebensräume), Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, feuchte Hochstaudenfluren der planaren bis montanen Stufe, Hainsimsen-Buchenwald, Waldmeister-Buchenwald, mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald, Labkraut-Eichen-HainbuchenwaldArten: Westgroppe, Bechsteinfledermaus, Großes Mausohr, Grünes Besenmoos4. FFH-Gebiet 'Öchsenberg - Dietrichsberg - Sattelberg' (5226-304)Lebensräume: naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen), kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas, Schlucht- und Hangmischwälder, Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (prioritäre Lebensräume), Formationen von Juniperus communis auf Kalkheiden und -rasen, naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien, Waldmeister-Buchenwald, mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald, Labkraut-Eichen-HainbuchenwaldArten: Bechsteinfledermaus, Großes Mausohr, Schmale Windelschnecke, Bauchige Windelschnecke, Frauenschuh5. FFH-Gebiet 'Naturschutzgebiet Arzberg' (5226-301)Lebensräume: kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas, Schlucht- und Hangmischwälder (prioritäre Lebensräume), Waldmeister-Buchenwald, mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-BuchenwaldArten: Großes Mausohr, Schmale Windelschnecke, Grünes Besenmoos6. FFH-Gebiet 'Rasdorfer Berg' (5225-308)Lebensräume: naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen), kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas (prioritäre Lebensräume), Formationen von Juniperus communis auf Kalkheiden und -rasen, naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien, Waldmeister-Buchenwald, mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald7. FFH-Gebiet 'Naturschutzgebiet Teufelsberg-Pietzelstein' (5325-303) Lebensräume: kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas (prioritärer Lebensraum), Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation, Waldmeister-Buchenwald, mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-BuchenwaldArten: Bechsteinfledermaus, Großes Mausohr8. FFH-Gebiet 'Naturschutzgebiet Rößberg - Naturschutzgebiet Tannenberg-Seelesberg' (5325-304)Lebensräume: kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas (prioritärer Lebensraum), Formation von Juniperus communis auf Kalkheiden und -rasen, Berg-Mähwiesen, Waldmeister-Buchenwald, mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-BuchenwaldArten: Bechsteinfledermaus, Großes Mausohr9. FFH-Gebiet 'Kuppige Rhön südwestlich Dermbach' (5226-302)Lebensräume: naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen), artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden, Kalktuffquellen, kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas, Schluchtund Hangmischwälder, Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (prioritäre Lebensräume), Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, Formationen von Juniperus communis auf Kalkheiden und -rasen, naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien, Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden, feuchte Hochstaudenfluren der planaren bis montanen Stufe, Berg-Mähwiesen, kalkreiche Niedermoore, Waldmeister-Buchenwald, mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald, Labkraut-Eichen-HainbuchenwaldArten: Bechsteinfledermaus, Großes Mausohr, Schmale Windelschnecke, Grünes Besenmoos, Frauenschuh10.FFH-Gebiet 'Pleß - Stoffelskuppe - Bernshäuser Kutte' (5227-301) - zum Teil im Biosphärenreservat Rhön -Lebensräume: kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas, Schlucht- und Hangmischwälder (prioritäre Lebensräume), oligo- bis mesotrophe stehende Gewässer mit Vegetation der Littorelletea uniflorae und/oder der Isoeto-Nanojuncetea, natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions, Hainsimsen-Buchenwald, Waldmeister-BuchenwaldArten: Bechsteinfledermaus, Großes Mausohr11.FFH-Gebiet 'Naturschutzgebiet Horn mit Kahlköpfchen' (5227-302)Lebensräume: lückige basophile oder Kalk-Pionierrasen, naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen), kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas (prioritäre Lebensräume), Formationen von Juniperus communis auf Kalkheiden und -rasen, naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien, Waldmeister-Buchenwald, mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-BuchenwaldArten: Skabiosen-Scheckenfalter, Bechsteinfledermaus, Grünes Besenmoos12.FFH-Gebiet 'Roßdorfer Steintriften' (5327-305)Lebensräume: Turloughs, lückige basophile oder Kalk-Pionierrasen, naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen), kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas, Schlucht- und Hangmischwälder (prioritäre Lebensräume), Waldmeister-Buchenwald, mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-BuchenwaldArten: Mopsfledermaus, Bechsteinfledermaus, Großes Mausohr, Frauenschuh13.FFH-Gebiet 'Ibengarten - Wiesenthaler Schweiz - Sommertal' (5326-302)Lebensräume: naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen), Kalktuffquellen, kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas, Schlucht- und Hangmischwälder, Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (prioritäre Lebensräume), natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions, Formationen von Juniperus communis auf Kalkheiden und -rasen, naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien, Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden, feuchte Hochstaudenfluren der planaren bis montanen Stufe, magere Flachland-Mähwiesen, kalkreiche Niedermoore, Waldmeister-Buchenwald, mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-BuchenwaldArten: Mopsfledermaus, Bechsteinfledermaus, Großes Mausohr, Frauenschuh14.FFH-Gebiet 'Naturschutzgebiet Horbel-Hoflar-Birkenberg' (5326-301)Lebensräume: naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen), Kalktuffquellen (prioritäre Lebensräume), Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien, feuchte Hochstaudenfluren der planaren bis montanen Stufe, Berg-Mähwiesen, kalkreiche Niedermoore, Hainsimsen-Buchenwald, Waldmeister-BuchenwaldArten: Skabiosen-Scheckenfalter, Bechsteinfledermaus, Großes Mausohr15.FFH-Gebiet 'Grimmelbachliete - Hardt' (5327-302)Lebensräume: naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen) - prioritärer Lebensraum -, Formationen von Juniperus communis auf Kalkheiden und -rasen, feuchte Hochstaudenfluren der planaren bis montanen Stufe 16.FFH-Gebiet 'Krücke - Oberwald - Wunschberg' (5327-303)Lebensräume: naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen), Schlucht- und Hangmischwälder, Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (prioritäre Lebensräume), kalkreiche Niedermoore, Waldmeister-Buchenwald, mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-BuchenwaldArt: Bechsteinfledermaus17.FFH-Gebiet 'Geba-Triften - Diesburg' (5427-301) Lebensräume: lückige basophile oder Kalk-Pionierrasen, naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen), kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas, Schlucht- und Hangmischwälder (prioritäre Lebensräume), Formationen von Juniperus communis auf Kalkheiden und -rasen, kalkreiche Niedermoore, Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation, Waldmeister-Buchenwald, mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-BuchenwaldArten: Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling, Mopsfledermaus, Bechsteinfledermaus, Großes Mausohr18.FFH-Gebiet 'Hohe Rhön' (5426-320)Lebensräume: artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden, kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas, Schlucht- und Hangmischwälder, Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (prioritäre Lebensräume), natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions, Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, trockene europäische Heiden, feuchte Hochstaudenfluren der planaren bis montanen Stufe, magere Flachland-Mähwiesen, Berg-Mähwiesen, Hainsimsen-Buchenwald, Waldmeister-BuchenwaldArten: Westgroppe, Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling, Großes Mausohr19.FFH-Gebiet 'Naturschutzgebiet Bischofswaldung mit Stedtlinger Moor' (5427-303)Lebensräume: Moorwälder, Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (prioritäre Lebensräume), Übergangs- und Schwingrasenmoore, Hainsimsen-Buchenwald, Waldmeister-Buchenwald, subatlantischer oder mitteleuropäischer Stieleichenwald oder Eichen-Hainbuchenwald, Labkraut-Eichen-HainbuchenwaldArten: Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling, Mopsfledermaus, Bechsteinfledermaus 20.FFH-Gebiet 'Werra bis Treffurt mit Zuflüssen' (5328-305) - kleiner Anteil im Biosphärenreservat Rhön -Lebensraum: Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-BatrachionArten: Westgroppe, Bachneunauge

Anlage 3

Lebensräume für Vogelarten nach Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG

Anlage 3 (zu § 2 Abs. 2 Satz 4 und 5)Lebensräume für Vogelarten nach Anhang I der Richtlinie 79/409/EWGEG-Vogelschutzgebiet 'Thüringische Rhön' für folgende Arten (Stand: 2004): Birkhuhn, Eisvogel, Grauspecht, Heidelerche, Kornweihe, Mittelspecht, Neuntöter, Raufußkauz, Rotmilan, Schwarzmilan, Schwarzspecht, Schwarzstorch, Sperlingskauz, Uhu, Wachtelkönig, Weißstorch, Wespenbussard, Ziegenmelker, Zwergschnäpper"

§ 1

Schutzgegenstand, Abgrenzung und Zonierung

§ 1 Schutzgegenstand, Abgrenzung und Zonierung(1) Das Biosphärenreservat Rhön umfasst auf thüringischer Seite Teile der Hohen Rhön sowie der Kuppen- oder Vorderrhön im Landkreis Schmalkalden-Meiningen und im Wartburgkreis. (2) Es wird in eine Kernzone, eine Pflegezone und eine Entwicklungszone gegliedert. Kernzone und Pflegezone sind in den in den Absätzen 6 und 7 genannten Karten mit römischen Ziffern gekennzeichnet. (3) Die Kernzone (Zone I) umfasst folgende Teilflächen: I 1. Arzberg, I 2. Sachsenburg, I 3. Rhönwald, I 4. Lange Rhön, I 5. Rhönkopf-Streufelsberg, I 6. Stoffelskuppe, I 7. Klosterwald, I 8. Horn, I 9. Sommertal, I 10. Umpfen, I 11. Roßberg. (4) Die Pflegezone (Zone II) umfasst folgende Teilflächen: II 1. Öchsenberg, II 2. Buchenberg, II 3. Standorfsberg, II 4. Rasdorfer Berg, II 5. Ulster, II 6. Auewäldchen, II 7. Teufelsberg - Pietzelstein, II 8. Rößberg, II 9. Tannenberg - Seelesberg, II 10. Arzberg, II 11. Kalktuffniedermoor, II 12. Sachsenburg, II 13. Kohlbach - Hochrain, II 14. Horbel - Hoflar - Birkenberg, II 15. Lange Rhön, II 16. Rhönkopf - Streufelsberg, II 17. Bischofswaldung mit Stedtlinger Moor, II 18. Hembachwald, II 19. Sommertal, II 20. Wiesenthaler Schweiz, II 21. Ibengarten, II 22. Kuhkopf, II 23. Baier, II 24. Bernshäuser Kutte, II 25. Stoffelskuppe, II 26. Horn mit Kahlköpfchen, II 27. Muschelkalksteilhänge am Emberg, II 28. Hofberg. (5) Die Entwicklungszone (Zone III) umfasst das gesamte Biosphärenreservat Rhön mit Ausnahme der in den Absätzen 3 und 4 beschriebenen Flächen. (6) Die örtliche Lage des Biosphärenreservats Rhön und der Zonen ergibt sich aus der als Anlage 1 zu dieser Verordnung veröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1:130000, in der das Biosphärenreservat und die Zonen mit durchgezogenen Linien umrandet sind. Diese Übersichtskarte ist Bestandteil der Verordnung und dient der Unterrichtung über die Lage des Gebiets und der Zonen im Raum. (7) Die verbindliche Außengrenze des Biosphärenreservats Rhön und die Zonierung ergeben sich aus der Detailkarte, die aus den Kartenblättern Nummer 1 bis 8 im Maßstab 1:10000 besteht. Der Geltungsbereich ist mit einer durchbrochenen Linie, die Zonen sind mit einer durchbrochenen, markierten Linie durchgehend umrandet. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Innenkante des Begrenzungsstrichs. Die Detailkarte wird beim Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt (oberste Naturschutzbehörde) niedergelegt und archivmäßig verwahrt. Sie kann während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden; Gleiches gilt für die weiteren Ausfertigungen, die bei der Biosphärenreservatsverwaltung Rhön, beim Landesverwaltungsamt (obere Naturschutzbehörde) sowie bei den Landratsämtern des Wartburgkreises und des Landkreises Schmalkalden-Meiningen (zuständige untere Naturschutzbehörden) aufbewahrt werden. Die Detailkarten können auch ausschließlich in digitaler Form erstellt werden.

§ 10

Vorrang dieser Verordnung

§ 10 Vorrang dieser VerordnungDie Bestimmungen dieser Verordnung gehen den Bestimmungen der bis zum In-Kraft-Treten des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung von Rahmenbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften geltenden naturschutzrechtlichen Beschlüsse, Verordnungen oder Anordnungen für das Biosphärenreservat Rhön vor.

§ 11

Schlußbestimmung

§ 11 Schlußbestimmung(Inkrafttreten)

§ 2

Schutzzweck

§ 2 Schutzzweck(1) Mit der Festsetzung des Biosphärenreservats Rhön wird bezweckt, in den Teilflächen entsprechend den Zielen der Raumordnung die ökologischen, ökonomischen und sozialen Belange im Sinne einer nachhaltigen Regionalentwicklung in Einklang zu bringen sowie die naturräumliche Eigenart der Rhön im Rahmen einer gebietstypischen Nutzung zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln. Insbesondere sind 1. a) charakteristische Lebensgemeinschaften mit ihrer Biodiversität einschließlich der Wild- und früheren Kulturformen wirtschaftlich genutzter oder nutzbarer Tier- und Pflanzenarten,b) natürliche und naturnahe Wälder,c) die Fließ- und Standgewässer sowie Moore und Verlandungsflächenzu erhalten und zu entwickeln,2. historische Nutzungsformen der Weidewirtschaft zur Pflege des Grünlands zu erhalten oder wiederherzustellen,3. Freilandforschungen sowie Studien- und Demonstrationsmöglichkeiten zur Umsetzung des UNESCO-Programms 'Der Mensch und die Biosphäre' durchzuführen und zu schaffen,4. die Entwicklungszone für landschaftsökologisch vertretbare Formen der Bildung und Erholung zu erschließen und zu sichern,5. Wirtschaftsweisen, die die Naturgüter besonders schonen, beispielhaft zu entwickeln und zu erproben. (2) Wesentliche Bestandteile des Biosphärenreservats Rhön sind natürliche Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem Interesse nach den Anhängen I und II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung. Das Biosphärenreservat Rhön hat im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für die in der Anlage 2 aufgeführten Lebensräume und Arten. Schutzziel ist, für die in der Anlage 2 zu der jeweiligen Fläche genannten Lebensraumtypen und Arten einen günstigen Erhaltungszustand zu sichern. Das in Anlage 3 aufgeführte Vogelschutzgebiet ist Lebensraum der dort genannten Vogelarten nach Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, für die besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden sind. Für diese Arten ist ein dauerhaft günstiger Erhaltungszustand zu sichern. Maßgeblich für die Abgrenzung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und des Vogelschutzgebiets sind die beim Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt (oberste Naturschutzbehörde) niedergelegten und archivmäßig verwahrten FFH-Karten im Maßstab 1:25000. § 1 Abs. 7 Satz 5 gilt entsprechend. Die Abgrenzung dieser Gebiete ist zudem der Übersichtskarte nach Anlage 1 zu entnehmen.

§ 3

Maßgaben

§ 3 Maßgaben(1) In der Entwicklungszone sind, 1. der natur- und nutzungsbedingte Landschaftscharakter zu erhalten und im Sinne des Schutzzwecks zu gestalten,2. eine nachhaltige, landschaftsangepasste Siedlungsentwicklung unter Beachtung der historisch gewachsenen, gebietstypischen Siedlungsstrukturen zu fördern,3. Vorhaben, die die ökologischen, ökonomischen und sozialen Belange für eine nachhaltige Regionalentwicklung modellhaft miteinander in Einklang bringen, durchzuführen oder zu initiieren,4. die nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung zu fördern,5. zur Förderung des Fremdenverkehrs geeignete und ökologisch verträgliche Maßnahmen vorzusehen,6. die Fließgewässer naturnah zu erhalten,7. naturnahe Waldbestände durch geeignete waldbauliche Maßnahmen zu erhalten und zu entwickeln. (2) In der Pflegezone gelten die in Absatz 1 Nr. 1, 5, 6 und 7 aufgeführten Maßgaben. Weiterhin sind 1. eine sich aus dem Schutzzweck ergebende und mit der Biosphärenreservatsverwaltung abgestimmte Bestandsregulierung von Tierarten vorzunehmen,2. die für diese Flächen gebietstypische Vielfalt an Lebensgemeinschaften und Pflanzen- und Tierarten durch geeignete Maßnahmen zu erhalten und zu entwickeln und dafür3. Pflege- und Entwicklungspläne zu erstellen. (3) In der Kernzone ist eine vom Menschen möglichst unbeeinflusste natürliche Entwicklung der Lebensräume zu gewährleisten und zu erforschen.

§ 4

Verbote

§ 4 Verbote(1) In der Entwicklungszone ist es verboten, 1. Fließgewässer auszubauen oder zu verunreinigen,2. Straßen, Wege, Plätze und sonstige Verkehrsflächen oder sonstige bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu ändern; dies gilt nicht für bauliche Anlagen im Geltungsbereich rechtskräftiger Bebauungspläne und in im Zusammenhang bebauten Ortsteilen sowie im Umkreis von 40 m um die im Zusammenhang bebauten Ortsteile,3. Dauergrünland anders zu nutzen,4. Motorsportveranstaltungen außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen durchzuführen oder5. den Landschaftscharakter durch Neuaufschlüsse für Gesteinsabbau oder auf andere Art und Weise zu verändern. (2) In der Pflegezone ist es verboten, 1. Wege zu verlassen,2. Pflanzen oder Teile von ihnen zu entnehmen oder zu beschädigen,3. nicht jagdbare Tiere und ihre Entwicklungsstadien zu fangen oder zu töten,4. Biozide, mineralische Dünger und Gülle anzuwenden,5. Wildfütterungen und Wildäcker anzulegen,6. Fließgewässer auszubauen oder zu verunreinigen oder hydromeliorative Maßnahmen durchzuführen,7. Motorsportveranstaltungen durchzuführen sowie die Ruhe der Natur oder den Naturgenuss durch Lärm oder auf andere Weise zu stören,8. außerhalb von dafür zugelassenen Plätzen mit Luftfahrzeugen, Hängegleitern oder Gleitschirmen zu starten oder zu landen oder Modellfluggeräte zu betreiben,9. Dauergrünland umzubrechen oder in sonstiger Weise anders zu nutzen,10.Bodenbestandteile abzubauen oder andere Abgrabungen, Aufschüttungen oder Auffüllungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in anderer Weise zu verändern,11.das Gebiet zu verunreinigen,12.Straßen, Wege, Plätze und sonstige Verkehrsflächen oder sonstige bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu ändern,13.den Landschaftscharakter auf andere Art und Weise zu verändern. (3) In der Kernzone gelten die in Absatz 2 aufgeführten Verbote. Weiterhin ist es verboten, 1. jegliche Maßnahmen durchzuführen, die die ungesteuerte Entwicklung der Biotope und ihrer Lebensgemeinschaften beeinträchtigen,2. Flächen in irgendeiner Weise zu beeinträchtigen.

§ 5

Ausnahmen

§ 5 Ausnahmen(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 Abs. 1 und 2 sind 1. Maßnahmen der Naturschutzbehörden und der Biosphärenreservatsverwaltung, Maßnahmen in deren Auftrag sowie durch sie zugelassene Maßnahmen, die ausschließlich dem Schutzzweck dienen,2. Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an Gewässern und bestehenden wasserbaulichen Anlagen, an bestehenden Straßen und Wegen sowie bestehenden ober- und unterirdischen Leitungen,3. die gute fachliche Praxis bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung; es gilt jedoch § 4 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 4 und 9,4. a) die ordnungsgemäße fischereiliche Bodennutzung; es gilt jedoch § 4 Abs. 2 Nr. 4, sowieb) die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung oder weiter gehende forstliche Maßnahmen mit Zustimmung oder im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde,5. die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und fischereiliche Bodennutzung, bei der der Nutzer bereit ist, sich zu den zur Erreichung des Schutzzwecks erforderlichen oder mit dem Schutzzweck zu vereinbarenden Maßnahmen freiwillig mit Anzeige bei der oberen Naturschutzbehörde zu verpflichten,6. der Neu- oder Ausbau von mit Lastkraftwagen befahrbaren Forstwegen, in der Pflegezone mit Zustimmung oder im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde,7. die Errichtung jagdlicher Anlagen, soweit sie dem Schutzzweck entsprechen und mit natürlichen Materialien in landschaftsangepasster Bauweise vorgenommen werden,8. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd; in Vogelschutzgebieten ist eine Beunruhigung oder sonstige Beeinträchtigung von in Anlage 3 genannten Arten zu vermeiden,9. das Fangen und Töten nicht jagdbarer Tiere, soweit diese das Schutzziel oder das ökologische Gleichgewicht gefährden, mit Zustimmung oder im Einvernehmen mit der Reservatsverwaltung,10.in der Entwicklungszone die Errichtung oder wesentliche Änderung baulicher Anlagen mit landwirtschaftlicher Zweckbestimmung sowie die wesentliche Änderung sonstiger baulicher Anlagen mit Zustimmung oder im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde,11.Maßnahmen der Forschung, Umweltbeobachtung und Umweltbildung mit Zustimmung oder im Einvernehmen mit der Biosphärenreservatsverwaltung,12.die Wahrnehmung gesetzlich bestimmter Aufgaben durch Behördenbedienstete oder von ihnen beauftragte Personen. (2) Ausgenommen von den Verboten des § 4 Abs. 3 sind 1. die in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 11 genannten Ausnahmetatbestände,2. die ordnungsgemäße Jagd sowie das Fangen und Töten nicht jagdbarer Tiere zur Bestandsregulierung von Tierarten mit Zustimmung oder im Einvernehmen mit der Biosphärenreservatsverwaltung. (3) Die am 1. Oktober 1990 aufgrund besonderer Genehmigungen und Rechte zulässigen Maßnahmen und Nutzungen bleiben unberührt.

§ 6

Befreiungen

§ 6 Befreiungen(1) Von den Verboten des § 4 kann auf Antrag im Einzelfall Befreiung gewährt werden, wenn 1. die Durchführung der Vorschriftena) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutzzweck des Biosphärenreservates (§ 2) zu vereinbaren ist oderb) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde2. überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern. (2) Zuständig für die Erteilung der Befreiung in der Pflege- und Kernzone ist die obere Naturschutzbehörde. (3) Zuständig für die Erteilung der Befreiung in der Entwicklungszone ist die untere Naturschutzbehörde.

§ 7

Ordnungswidrigkeiten

§ 7 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem der Verbote des § 4 zuwiderhandelt. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die für die Erteilung der Befreiung zuständige Behörde.

§ 8

Entschädigung für Nutzungsbeschränkungen

§ 8 Entschädigung für NutzungsbeschränkungenWerden Eigentümern oder anderen Nutzungsberechtigten durch diese oder durch Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung Beschränkungen ihrer Nutzungsrechte oder Pflichten in einem Ausmaß auferlegt, das über die Sozialbindung des Eigentums hinausgeht, so haben sie Anspruch auf Entschädigung. Diese muß die Vermögensnachteile, die durch die Maßnahmen verursacht wurden, angemessen ausgleichen.

§ 9

Aufgaben der Biosphärenreservatsverwaltung

§ 9 Aufgaben der BiosphärenreservatsverwaltungFür die Umsetzung der sich aus dem UNESCO-Programm 'Der Mensch und die Biosphäre' ergebenden Aufgaben liegt die Zuständigkeit bei der Biosphärenreservatsverwaltung. Sie begleitet insbesondere Naturschutzprojekte und Maßnahmen der langfristigen Umweltüberwachung, der Forschung, Öffentlichkeitsarbeit und Umweltbildung, koordiniert die Schutzgebietsbetreuung und initiiert, unterstützt und führt Vorhaben durch, die die ökologischen, ökonomischen und sozialen Belange in Bezug auf die regionale Entwicklung modellhaft miteinander in Einklang bringen und sich für die Übertragung in andere Gebiete eignen. Sie unterstützt eine nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung im Sinne des Schutzzwecks.

§ 6

Befreiungen

§ 6 Befreiungen(1) Von den Verboten nach § 4 kann auf Antrag Befreiung nach § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung erteilt werden.(2) Die zuständige Behörde für die Entscheidung über eine Befreiung richtet sich nach § 32 Abs. 1 sowie nach § 2 Abs. 3 Satz 3 des Thüringer Naturschutzgesetzes (ThürNatG).

§ 7

Ordnungswidrigkeiten

§ 7 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder 8 ThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem der Verbote des § 4 zuwiderhandelt oder einer vollziehbaren Nebenbestimmung in Form einer Auflage zu einer Befreiung nach § 6 nicht nachkommt. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die für die Erteilung der Befreiung zuständige Behörde.

Eingangsformel ThürBR-VO

Auf Grund des Art. 6 § 6 Nr. 1 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649)1) in Verbindung mit §§ 12, 13 und 15 des Bundesnaturschutzgesetzes wird verordnet:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.