Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Führung des Schiffsbauregisters für Binnenschiffe bei dem Amtsgericht Magdeburg und für Seeschiffe bei dem Amtsgericht RostockVom 10. November 1995
- Ausfertigungsdatum:
- 10.11.1995
- Fundstelle:
- GVBl. 1995, 344
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1Dem am 10. August 1995 vom Freistaat Thüringen unterzeichneten Staatsvertrag über die Führung des Schiffsbauregisters für Binnenschiffe durch das Amtsgericht Magdeburg und für Seeschiffe durch das Amtsgericht Rostock wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
§ 2(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 4 Satz 3 in Kraft tritt, wird vom Präsidenten des Landtags im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekanntgemacht.
§ 1Die Führung des Registers für Schiffsbauwerke (§ 65 Abs. 1 Satz 1 , §§ 73 a und 73 b der Schiffsregisterordnung in der Fassung vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1133) wird für das Gebiet der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen übertragen a) dem Amtsgericht Magdeburg für Schiffsbauwerke, die für die Binnenschiffahrt bestimmt sind, b) dem Amtsgericht Rostock für Schiffsbauwerke, die für die Seeschiffahrt bestimmt sind.
§ 2Die Länder Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt verzichten gegenseitig sowie gegenüber den anderen an diesem Staatsvertrag beteiligten Ländern auf Kostenausgleichsansprüche. Das Land Mecklenburg-Vorpommern erhält die Einnahmen des Amtsgerichts Rostock, das Land Sachsen-Anhalt die Einnahmen des Amtsgerichts Magdeburg aus den diesen Gerichten jeweils übertragenen Angelegenheiten.
§ 3Dieser Staatsvertrag kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres von jedem der beteiligten Länder gegenüber allen oder einzelnen anderen Ländern gekündigt werden.
§ 4Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt hinterlegt. Der Staatsvertrag tritt mit dem Ersten des Monats in Kraft, der auf den Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt. Die Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt teilt den übrigen an dem Staatsvertrag beteiligten Ländern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.