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title: "ThürImZVO — Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen auf den Gebieten des Immissionsschutzes und des Treibhausgas-Emissionshandels (Thüringer Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung -ThürImZVO-) Vom 6. April 2008*)"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
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updated: "2026-05-13T12:11:00+00:00"
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# ThürImZVO — Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen auf den Gebieten des Immissionsschutzes und des Treibhausgas-Emissionshandels (Thüringer Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung -ThürImZVO-) Vom 6. April 2008*)

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 06.04.2008
*Fundstelle:* GVBl. 2008, 78


### § 5 — Aufsicht, Berichts- und Informationspflichten

§ 5 Aufsicht, Berichts- und Informationspflichten(1) Oberste Fachaufsichtsbehörde über die nach dieser Verordnung zuständigen Behörden ist, mit Ausnahme der nach § 3 Abs. 3 bis 6 zuständigen Behörden, das für den Immissionsschutz zuständige Ministerium. Obere Fachaufsichtsbehörde über die nach dieser Verordnung zuständigen Behörden ist, mit Ausnahme der nach § 3 Abs. 2 bis 6 zuständigen Behörden, das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.(2) Die nach den §§ 1, 2 und 3 Abs. 3, 5 und 6 zuständigen Behörden und Stellen haben gegenüber dem für Immissionsschutz zuständigen Ministerium nach dessen Vorgaben die Informationen jeweils aus ihrer Vollzugstätigkeit aufzuarbeiten und bereitzustellen, die erforderlich sind, damit Berichts- und Informationspflichten gegenüber der Europäischen Union oder dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit erfüllt werden können.(3) Die nach § 1 Abs. 3 zuständigen Behörden übermitteln die nach dem Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 zu erhebenden Informationen in dem nach § 3 Abs. 1 Satz 2 oder in dem nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vorgeschriebenen Format der elektronischen Form innerhalb der dort angegebenen Fristen an das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz. Soweit andere als die in Satz 1 genannten Behörden über die nach dem Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 zu erhebenden Informationen verfügen, gilt Satz 1 entsprechend.

### § 6 — Übertragung von Ermächtigungen

§ 6 Übertragung von ErmächtigungenDie Ermächtigungen der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen1. nach § 23 Abs. 2 Satz 1 BImSchG und2. nach a) § 36 Abs. 2 Satz 1 OWiG, b) § 3 Abs. 1a Satz 2 Halbsatz 1 und des § 88 Abs. 1a Satz 2 Halbsatz 1 ThürKO sowiec) § 7 Abs. 1 Satz 1 des Verkündungsgesetzesjeweils für den Bereich des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der aufgrund desBundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und für den Bereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes werden auf das für den Immissionsschutz zuständige Ministerium übertragen.

### § 1 — Zuständigkeiten der Landkreise und der kreisfreien Städte, abweichende Zuständigkeit des ...

§ 1 Zuständigkeiten der Landkreise und der kreisfreien Städte, abweichende Zuständigkeit des Landesamts für Umwelt, Bergbau und Naturschutz(1) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind jeweils im übertragenen Wirkungskreis zuständige Behörden nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und den aufgrund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind insbesondere zuständig für1. die Erteilung der Genehmigung und weitere Amtshandlungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2, den §§ 6, 8 bis 10 Abs. 1 bis 9, den §§ 12, 13 sowie 15 Abs. 1, 2 und 2a sowie den §§ 16, 16a und 18 BImSchG in Bezug auf die im Anhang 1 Spalte c der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) in der Fassung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440) in der jeweils geltenden Fassung mit dem Buchstaben ,V‘ genannten Anlagen und für den Vollzug der Bestimmungen des Zweiten Teils Zweiter Abschnitt des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,2. die Durchführung der Überwachung nach § 52 Abs. 1, 1a und 1b jeweils auch in Verbindung mit § 52a Abs. 2 bis 5 BImSchG von Anlagen und Betriebsbereichen, insbesondere für die nachträgliche Anordnung, die Anordnung der Untersagung, Stilllegung und Beseitigung, die Anordnung von Ermittlungen und Prüfungen, die Entgegennahme von Anzeigen, Mitteilungen und die Zulassung von Ausnahmen; hierzu zählt auch die erstmalige Überwachung (Abnahme) der Vorhabenrealisierung entsprechend der vom Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz erteilten Genehmigung oder der Änderungsgenehmigung in einem gemeinsamen Vor-Ort-Termin mit dem Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz und3. die Vornahme vorläufiger Amtshandlungen zur unmittelbaren Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustands einer Anlage oder eines Betriebsbereichs.(2) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind jeweils im übertragenen Wirkungskreis zuständige Behörden für die Emissionsgenehmigung nach § 4 Abs. 1, 5 und 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) in Bezug auf die im Anhang 1 TEHG genannten Anlagen.(3) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind jeweils im übertragenen Wirkungskreis die zuständigen Behörden nach den §§ 3 bis 5 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nichts anderes bestimmt ist.(4) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind jeweils im übertragenen Wirkungskreis zuständige Behörden für1. die Betriebsuntersagung wegen fehlender Deckungsvorsorge nach § 19 Abs. 4 des Umwelthaftungsgesetzes vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2634) in der jeweils geltenden Fassung,2. die Entgegennahme der Daten aus einer Gewerbeanzeige nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeanzeigeverordnung vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1208) in der jeweils geltenden Fassung,3. die §§ 3 und 8 der KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verordnung (KNV-V) vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670) in der jeweils geltenden Fassung im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und4. die Erteilung der Bescheinigung nach § 27 Abs. 5 oder § 66 Abs. 1 Nr. 4a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung in Verbindung mit § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 Buchst. c und Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2017) vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) in der jeweils geltenden Fassung, im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2.(5) Ist ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt selbst oder über ein privatrechtliches Unternehmen, an dem der Landkreis oder die kreisfreie Stadt überwiegend beteiligt ist, oder über eine kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts oder in Formen der kommunalen Gemeinschaftsarbeit nach dem Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290) in der jeweils geltenden Fassung Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage, ist abweichend von Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 4 Nr. 3 und 4 zuständige Behörde das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz. Ist ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt selbst oder über ein privatrechtliches Unternehmen, an dem der Landkreis oder die kreisfreie Stadt überwiegend beteiligt ist, oder über eine kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts oder in Formen der kommunalen Gemeinschaftsarbeit nach dem Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit Betreiber nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006, ist abweichend von Absatz 3 zuständige Behörde das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.

### § 7 — Übergangsbestimmung

§ 7 ÜbergangsbestimmungAm 16. Juli 2021 bereits begonnene Genehmigungsverfahren für Anlagen nach § 1 Abs. 5 Satz 1 sind nach den bis zum Ablauf des 16. Juli 2021 geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen, wenn am 16. Juli 2021 bereits ein vollständiger Genehmigungsantrag für die Anlage gestellt war.

### § 1 — Zuständigkeiten der Landkreise und der kreisfreien Städte, abweichende Zuständigkeit des ...

§ 1 Zuständigkeiten der Landkreise und der kreisfreien Städte, abweichende Zuständigkeit des Landesamts für Umwelt, Bergbau und Naturschutz(1) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind jeweils im übertragenen Wirkungskreis zuständige Behörden nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und den aufgrund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind insbesondere zuständig für1. die Erteilung der Genehmigung und weitere Amtshandlungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2, den §§ 6, 8 bis 10 Abs. 1 bis 9, den §§ 12, 13 sowie 15 Abs. 1, 2 und 2a sowie den §§ 16 bis 16b und 18 BImSchG in Bezug auf die im Anhang 1 Spalte c der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) in der Fassung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440) in der jeweils geltenden Fassung mit dem Buchstaben ,V‘ genannten Anlagen und für den Vollzug der Bestimmungen des Zweiten Teils Zweiter Abschnitt des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,2. die Durchführung der Überwachung nach § 52 Abs. 1, 1a und 1b jeweils auch in Verbindung mit § 52a Abs. 2 bis 5 BImSchG von Anlagen und Betriebsbereichen, insbesondere für die nachträgliche Anordnung, die Anordnung der Untersagung, Stilllegung und Beseitigung, die Anordnung von Ermittlungen und Prüfungen, die Entgegennahme von Anzeigen, Mitteilungen und die Zulassung von Ausnahmen; hierzu zählt auch die erstmalige Überwachung (Abnahme) der Vorhabenrealisierung entsprechend der vom Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz erteilten Genehmigung oder der Änderungsgenehmigung in einem gemeinsamen Vor-Ort-Termin mit dem Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz und3. die Vornahme vorläufiger Amtshandlungen zur unmittelbaren Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustands einer Anlage oder eines Betriebsbereichs.Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach Satz 1 Nr. 1 einheitliche Stelle nach § 10 Abs. 5a und § 23b Abs. 3a BImSchG.(2) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind jeweils im übertragenen Wirkungskreis zuständige Behörden für die Emissionsgenehmigung nach § 4 Abs. 1, 5 und 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) in Bezug auf die im Anhang 1 TEHG genannten Anlagen.(3) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind jeweils im übertragenen Wirkungskreis die zuständigen Behörden nach den §§ 3 bis 5 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nichts anderes bestimmt ist.(4) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind jeweils im übertragenen Wirkungskreis zuständige Behörden für1. die Betriebsuntersagung wegen fehlender Deckungsvorsorge nach § 19 Abs. 4 des Umwelthaftungsgesetzes vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2634) in der jeweils geltenden Fassung,2. die Entgegennahme der Daten aus einer Gewerbeanzeige nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeanzeigeverordnung vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1208) in der jeweils geltenden Fassung,3. die §§ 3 und 8 der KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verordnung (KNV-V) vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670) in der jeweils geltenden Fassung im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und4. die Erteilung der Bescheinigung nach § 27 Abs. 5 oder § 66 Abs. 1 Nr. 4a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung in Verbindung mit § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 Buchst. c und Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2017) vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) in der jeweils geltenden Fassung, im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2.(5) Ist ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt selbst oder über ein privatrechtliches Unternehmen, an dem der Landkreis oder die kreisfreie Stadt überwiegend beteiligt ist, oder über eine kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts oder in Formen der kommunalen Gemeinschaftsarbeit nach dem Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290) in der jeweils geltenden Fassung Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage, ist abweichend von Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 4 Nr. 3 und 4 zuständige Behörde das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz. Ist ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt selbst oder über ein privatrechtliches Unternehmen, an dem der Landkreis oder die kreisfreie Stadt überwiegend beteiligt ist, oder über eine kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts oder in Formen der kommunalen Gemeinschaftsarbeit nach dem Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit Betreiber nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006, ist abweichend von Absatz 3 zuständige Behörde das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.

### § 2 — Zuständigkeiten des Landesamts für Umwelt, Bergbau und Naturschutz

§ 2 Zuständigkeiten des Landesamts für Umwelt, Bergbau und Naturschutz(1) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist zuständig für die Erteilung der Genehmigung und für alle weiteren Amtshandlungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2, den §§ 6, 8 bis 10 Abs. 1 bis 9, den §§ 12, 13, 15 Abs. 1, 2 und 2a, den §§ 16 bis 16b sowie § 18 BImSchG in Bezug auf die im Anhang 1 Spalte c der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) mit dem Buchstaben ,G‘ genannten Anlagen. Gehören zu einer Anlage oder einem Betriebsbereich Teile oder Nebeneinrichtungen, die jeweils gesondert genehmigungsbedürftig sind, ist abweichend von § 1 das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz Genehmigungsbehörde, wenn es für einen Teil oder eine Nebeneinrichtung Genehmigungsbehörde wäre.(2) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist zuständige Behörde1. nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, den aufgrund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz für die Genehmigung und die Überwachung von Anlagen und2. nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 für Betriebseinrichtungen und Standorte,die der Bergaufsicht unterliegen oder die in einem unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einer bergbaulichen Anlage zum Abbau von Bodenschätzen im Sinne des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung betrieben werden.(3) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist die für den Immissionsschutz zuständige Behörde nach § 40 Abs. 2 Satz 1 BImSchG und zuständige Behörde nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für1. den Widerruf der von ihm erteilten Genehmigungen nach § 21,2. die Bekanntgabe der Stellen und Sachverständigen nach den §§ 26, 29a und 29b in Verbindung mit der Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973 -1001-, 3756) in der jeweils geltenden Fassung,3. die Festsetzung der Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen nach § 42 Abs. 3 Satz 1,4. die Überwachung der Luftqualität nach § 44 Abs. 1,5. die Aufstellung von Emissionskatastern nach § 46,6. die Information der Öffentlichkeit über die Luftqualität nach § 46a,7. die Aufstellung von Luftreinhalteplänen und Plänen für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47,8. die Ausarbeitung von Lärmkarten nach § 47c Abs. 1 und9. die Mitteilungen nach § 47c Abs. 5 und 6 sowie § 47d Abs. 7.(4) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist zuständige Behörde1. nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38) in der jeweils geltenden Fassung füra) die Bekanntgabe von Messgeräten nach § 13 Abs. 3 undb) die Entgegennahme der Übersichten nach § 16 Satz 2 und § 17 Abs. 3, 2. für die Übermittlung der Berichte nach § 17 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV) vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694) in der jeweils geltenden Fassung,3. für die Verlängerung oder Änderung der von ihm erteilten Genehmigungen nach § 2 Abs. 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV),4. für die Anerkennung von Lehrgängen nach § 7 Nr. 2 der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433) in der jeweils geltenden Fassung,5. für die Festlegung von Vereinfachungen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und die Erteilung einer Ausnahme nach § 6 der Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV) in der Fassung vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 289) in der jeweils geltenden Fassung in Genehmigungsverfahren nach Absatz 1,6. nach der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) in der Fassung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483) in der jeweils geltenden Fassung füra) die Auferlegung von Pflichten nach § 1 Abs. 2,b) die Forderungen nachaa) § 6 Abs. 3 undbb) § 12 Abs. 1 Nr. 1, c) die Entgegennahmeaa) der Anzeigen nach § 7 Abs. 1 und 3,bb) des Sicherheitsberichts nach § 9 Abs. 4 undcc) der Benennung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2, d) die Zustimmung nachaa) § 8a Abs. 2 undbb) § 11 Abs. 6 sowie e) die Feststellung nach § 15 Abs. 1 undf) die Übermittlung nach § 15 Abs. 2 in Genehmigungsverfahren nach Absatz 1,7. nach der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514) in der jeweils geltenden Fassung füra) die Übermittlung der Jahresberichte nach § 22 Abs. 2 Satz 1,b) die Zulassung von Ausnahmen nach § 23 Abs. 1 und § 51 Satz 2,c) die Entgegennahme der Erklärung nach § 39Abs. 5 ,d) die Bestimmung der Einzelheiten in Genehmigungsverfahren nach Absatz 1aa) zur Anzeige nach § 7 Abs. 1 Satz 2,bb) zur Vorlage des Prüfergebnisses nach § 9 Abs. 2 Satz 2,cc) zu Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung nach § 10 Abs. 1,dd) zu Maßnahmen bei Betriebsstörungen nach § 12 Abs. 3 Satz 1,ee) zu Messplätzen nach § 15,ff) zur Art des Nachweises nach § 17Abs. 6 Satz 2 ,gg) bei Messungen nach den §§ 18 und 19 Abs. 1 Satz 6 undhh) zu Grenzwerten nach § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Halbsatz 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Halbsatz 2, 8. nach der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021 -1044-, 3754) in der jeweils geltenden Fassung füra) die Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 5,b) die nähere Bestimmung von Maßnahmen nach § 4 Abs. 6,c) die Bestimmung der Verbrennungsbedingungen nach § 6 Abs. 4 und 5 sowie § 7 Abs. 4 und 5,d) die Zulassung und Meldung von Ausnahmen nach § 6 Abs. 6 und § 7 Abs. 6,e) die Festsetzung eines Emissionsgrenzwerts nach § 9 Abs. 5,f) die nähere Bestimmung von Messplätzen, Messverfahren und Messeinrichtungen nach den §§ 14 und 15 Abs. 1,g) die Festlegungen zu kontinuierlichen Messungen nach § 16,h) die Festlegung von Zeiträumen nach § 21 Abs. 3,i) die Festlegung von Art und Form der Veröffentlichung nach § 23,j) die Zulassung von Ausnahmen nach § 24,k) die Festlegung anderer oder weitergehender Anforderungen nach § 25 Abs. 1,l) die Genehmigung von Ausnahmen und die Festsetzung von Emissionsgrenzwerten nach Anlage 3 Nr. 2 und 3 in Genehmigungsverfahren nach Absatz 1 undm) die Übermittlung der Jahresberichte nach § 22 Abs. 3 Satz 1, 9. nach der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren (28. BImSchV) vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 614, 1423) in der jeweils geltenden Fassung für die Marktüberwachung nach § 10,10. nach der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV) vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305 -317-) in der jeweils geltenden Fassung füra) die Zulassung von Ausnahmen nach § 16 undb) die Befugnis nach § 17 in Genehmigungsverfahren nach Absatz 1,11. nach der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV) vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180) in der jeweils geltenden Fassung füra) die Übermittlung der Berichte nach § 8 Abs. 1 Satz 1,b) die Befugnis nach § 10 undc) die Zulassung von Ausnahmen nach § 11in Genehmigungsverfahren nach Absatz 1, 12. nach der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065) in der jeweils geltenden Fassung füra) die Festlegung der Gebiete und Ballungsräume nach § 11,b) die Ausweisung der Probenahmestellen nach § 14 Abs. 5,c) die Aufgaben nach § 20 Abs. 1,d) die Aufstellung der ausgewiesenen Gebiete und Ballungsräume nach § 24 Abs. 1 und § 25 Abs. 1,e) die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 30 Abs. 1,f) die Veröffentlichung der Jahresberichte nach § 30 Abs. 2,g) die Information nach § 30 Abs. 3 undh) die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 30 Abs. 6, 13. nach der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV) vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 804) in der jeweils geltenden Fassung für die Bestimmung von Einzelheiten im Genehmigungsverfahren nach Absatz 1a) zu Grenzwerten nach § 15 Abs. 3 Satz 2 und § 15 Abs. 11 Satz 2,b) bei kontinuierlichen Messungen nach § 29 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 7,c) bei Messungen nach § 30 Abs. 1 Satz 4 undd) für die Zulassung von Ausnahmen nach § 32 Abs. 1,14. nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz für die Emissionsgenehmigung nach § 4 in Bezug auf Anlagen nach Anhang 1 in Genehmigungsverfahren nach Absatz 1,15. nach den §§ 3 und 8 KNV-V in Genehmigungsverfahren nach Absatz 1 und16. den Vollzug von Verordnungen der Europäischen Union im Bereich des Immissionsschutzes.(5) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist auch zuständige Behörde1. für die Überwachung der Einhaltung von Anforderungen, die im Bundes-Immissionsschutzgesetz oder in aufgrund der nach den §§ 34, 35, 37 und 37d Abs. 3 BImSchG erlassenen Rechtsverordnungen an Brenn-, Treib- und Schmierstoffe gestellt werden,2. nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV) vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849) in der jeweils geltenden Fassung füra) die Bewilligung von Ausnahmen nach § 16 undb) die Übermittlung der Berichte nach § 18 Abs. 8.§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.(6) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist die wissenschaftlich-technische Fachbehörde des für Immissionsschutz zuständigen Ministeriums. Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz erarbeitet wissenschaftlich-technische Grundlagen und Entscheidungshilfen für das für Immissionsschutz zuständige Ministerium. In besonders gelagerten Einzelfällen kann es auf Ersuchen der nach § 1 zuständigen Behörden im Einvernehmen mit dem für den Immissionsschutz zuständigen Ministerium die fachtechnische Betreuung in immissionsschutzrechtlichen Verfahren übernehmen.(7) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist zuständige Behörde nach § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 5 Abs. 1 bis 5 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006.(8) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist im Rahmen seiner Zuständigkeiten nach den Absätzen 1 und 4 und seiner Zuständigkeit nach § 1 Abs. 5 Satz 1 einheitliche Stelle nach § 10 Abs. 5a und § 23b Abs. 3a BImSchG.

### § 4 — Zuständigkeiten anderer Behörden

§ 4 Zuständigkeiten anderer Behörden(1) Die Gemeinden im übertragenen Wirkungskreis sind zuständige Behörden für 1. die Aufstellung von Lärmaktionsplänen nach § 47d Abs. 1 BImSchG im Einvernehmen mit den für Anordnungen und Entscheidungen zur Lärmbekämpfung sowie für lärmbedeutsame Planungen nach bundesrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden und2. die Information der Öffentlichkeit über Lärmkarten nach § 7 der Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV) vom 6. März 2006 (BGBl. I S. 516) in der jeweils geltenden Fassung und Lärmaktionspläne nach § 47d BImSchG. (2) Die Landesanstalt für Umwelt und Geologie ist zuständige Behörde 1. nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für die a) Überwachung der Luftqualität nach § 44 Abs. 1, b) Feststellungen und Untersuchungen in Gebieten nach § 44 Abs. 2, c) Aufstellung von Emissionskatastern nach § 46, d) Information der Öffentlichkeit über die Luftqualität, insbesondere bei Überschreitungen von Alarmschwellen nach § 46a, e) Ausarbeitung von Lärmkarten nach § 47c Abs. 1 und2. nach der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV) in der Fassung vom 4. Juni 2007 (BGBl. I S. 1006) in der jeweils geltenden Fassung für a) die Festlegung der Ballungsräume nach § 9 Abs. 2, b) die Ausweisung der Probenahmestellen nach § 9 Abs. 4, c) die Aufgaben nach § 10 Abs. 1, 2, 9 und 10, d) die Aufstellung der Liste nach § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2,e) die Benennung der Gebiete oder Ballungsräume nach § 11 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8 Satz 1,f) den Nachweis nach § 11 Abs. 6 Satz 3,g) die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach den §§ 12 und 19,h) die Erfüllung der Berichtspflichten nach § 13,i) die Prüfpflicht nach § 14 undj) die Aufgaben nach den §§ 17 und 18. (3) Zuständige Behörde nach den §§ 2 und 3 für Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen oder die in einem unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einer bergbaulichen Anlage zum Abbau von Bodenschätzen im Sinne des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung betrieben werden, ist das Landesbergamt. (4) Das für den Immissionsschutz zuständige Ministerium ist zuständige oberste Landesbehörde und zuständige oberste Immissionsschutzbehörde des Landes im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der aufgrund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. Das für den Immissionsschutz zuständige Ministerium ist auch zuständige Behörde für 1. die Bekanntgabe der Stellen nach den §§ 26 und 28 Satz 1 BImSchG sowie des Sachverständigen nach § 29a Abs. 1 Satz 1 BImSchG,2. die Entgegennahme der Übersichten nach § 16 Satz 2 und § 17 Abs. 3 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Bekanntgabe der Stellen nach § 17a Abs. 2 1. BImSchV,3. die Bekanntgabe der Stellen nach § 12 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV) vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Übermittlung der Berichte nach § 15a Abs. 2 Satz 1 2. BImSchV,4. die Bewilligung von Ausnahmen nach § 4 der Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (3. BImSchV) vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2243) in der jeweils geltenden Fassung,5. die Festlegung von Vereinfachungen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 11. BImSchV,6. die Weiterleitung der Berichte an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder die Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach § 14 Abs. 1 und 2 Halbsatz 1 sowie nach § 19 Abs. 5 Halbsatz 1 12. BImSchV,7. die Bekanntgabe der Stellen nach § 14 Abs. 2 und 3 13. BImSchV,8. die Bekanntgabe der Stellen nach § 10 Abs. 2 und 3 sowie die Festlegung der Weise und Form der Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 18 17. BImSchV,9. die Bewilligung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz (19. BImSchV) vom 17. Januar 1992 (BGBl. I S. 75) in der jeweils geltenden Fassung,10. die Übermittlung der Berichte nach § 11 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 sowie den §§ 13 und 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 22. BImSchV,11. die Bekanntgabe der Stelle nach § 7 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV) vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545) in der jeweils geltenden Fassung,12. die Bekanntgabe der Stelle nach § 8 Abs. 4 Satz 1 sowie die Festlegung der Weise und Form der Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 15 30. BImSchV,13. die Bekanntgabe der Stelle nach Anhang VI Nr. 2.1 Satz 1 31. BImSchV und die Entgegennahme der Informationen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 31. BImSchV,14. die Bekanntgabe der Stelle nach § 5 Abs. 3 Satz 1 bis 3 TEHG. (5) Das Landesamt für Verbraucherschutz ist zuständige Behörde nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478) in der jeweils geltenden Fassung für 1. die Entgegennahme der Kopie der EG-Konformitätserklärung nach § 4,2. die Einsicht in Informationen und die Anforderung von Kopien nach § 5 Satz 2,3. die Mitteilung von Marktüberwachungsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1. (6) Die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik ist zuständige Behörde für die Mitteilung von benannten Stellen nach § 6 Abs. 2 32. BImSchV.(7) Zuständige Straßenverkehrsbehörde für die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen oder -verboten sowie für die Zulassung von Ausnahmen nach § 40 Abs. 1 und 2 Satz 1 BImSchG sind die nach § 2 Abs. 3 der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts vom 13. Februar 2007 (GVBl. S. 11) in der jeweils geltenden Fassung jeweils zuständigen Behörden. (8) Zuständige Behörde nach der Störfall-Verordnung für 1. die Gefahrenabwehr nach § 5 Abs. 2 und2. die Entgegennahme von Informationen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 sind die nach § 2 Abs. 1 sowie den §§ 20 und 27 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2008 (GVBl. S. 22) in der jeweils geltenden Fassung jeweils zuständigen Brand- und Katastrophenschutzbehörden.

### § 3 — Zuständigkeiten des Landesverwaltungsamts

§ 3 Zuständigkeiten des Landesverwaltungsamts(1) Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Behörde für die Erteilung der Genehmigung und für alle weiteren Amtshandlungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2, den §§ 6, 8 bis 10 Abs. 1 bis 9, den §§ 12, 13, 15 Abs. 1 und 2, § 16 sowie § 18 BImSchG in Bezug auf die im Anhang der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504) in der jeweils geltenden Fassung in Spalte 1 genannten Anlagen. Gehören zu einer Anlage Teile oder Nebeneinrichtungen, die jeweils gesondert genehmigungsbedürftig sind, ist abweichend von § 2 das Landesverwaltungsamt zuständig, wenn es für einen Teil oder eine Nebeneinrichtung Genehmigungsbehörde wäre. (2) Das Landesverwaltungsamt ist auch zuständige Behörde 1. nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für a) den Widerruf der von ihm erteilten Genehmigungen nach § 21, b) die Festsetzung der Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen nach § 42 Abs. 3 Satz 1,c) die Aufstellung von Luftreinhalte- und Aktionsplänen nach § 47, 2. für die Verlängerung oder Änderung der von ihm erteilten Genehmigungen nach § 2 Abs. 3 4. BImSchV,3. für die Anerkennung von Lehrgängen nach § 7 Nr. 2 der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433) in der jeweils geltenden Fassung,4. für die Erteilung einer Ausnahme nach § 6 der Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV) in der Fassung vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 289) in der jeweils geltenden Fassung in Genehmigungsverfahren nach Absatz 1,5. nach der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) in der Fassung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598) in der jeweils geltenden Fassung für a) die Auferlegung von Pflichten nach § 1 Abs. 2, b) die Forderungen nachaa) § 6 Abs. 4,bb) § 12 Abs. 1 Nr. 1,c) die Entgegennahme aa) der Anzeige nach § 7 Abs. 1,bb) des Sicherheitsberichts nach § 9 Abs. 4,cc) der Bennennung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2,d) die Zulassung einer Beschränkung nach § 9 Abs. 6,e) die Zustimmung nach § 11 Abs. 3 Satz 3,f) die Vorlage eines Verzeichnisses nach § 14 Abs. 1,g) die Übermittlung des Berichts nach § 14 Abs. 2 Halbsatz 1 sowieh) die Feststellung nach § 15in Genehmigungsverfahren nach Absatz 1,6. nach der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen (13. BImSchV) vom 20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1717, 2847) in der jeweils geltenden Fassung für a) die Entgegennahme der Erklärung nach § 20 Abs. 3, b) die Zulassung von Ausnahmen nach § 8 Abs. 3 Satz 2und § 21,c) die Bestimmung der Einzelheiten in Genehmigungsverfahren nach Absatz 1aa) der Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung nach § 10 Abs. 1, bb) bei Messplätzen nach § 13, cc) der Art des Nachweises nach § 15 Abs. 10 Satz 2,7. nach der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) in der Fassung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1633) in der jeweils geltenden Fassung für a) die nähere Bestimmung von Maßnahmen nach § 3 Abs. 4, b) die Bestimmung der repräsentativen Stelle nach § 4 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 6 Satz 4,c) die Zulassung und Meldung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 und 3 und Abs. 7 sowie § 11 Abs. 1 Satz 3 und § 19,d) die Festsetzung eines Emissionsgrenzwerts nach § 5a Abs. 4 Satz 2 und Abs. 8,e) die nähere Bestimmung von Messplätzen, Messverfahren und Messeinrichtungen nach den §§ 9 und 10 Abs. 1,f) die Entscheidung über den Verzicht auf kontinuierliche Messungen nach § 11 Abs. 2,g) das Verlangen von kontinuierlichen Messungen nach § 11 Abs. 5,h) die Zulassung von Einzelmessungen nach § 11 Abs. 6,i) die Entgegennahme des Messberichts oder Anordnung der telemetrischen Übermittlung der Messergebnisse nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und 3,j) die Festlegung von Zeiträumen nach § 16 Abs. 2 Satz 1,k) die Festlegung anderer oder weitergehender Anforderungen nach § 20 Abs. 1,l) die Genehmigung von Ausnahmen und die Festsetzung von Emissionsgrenzwerten nach Anhang II Nr. 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 2.4, 2.6 und 3in Genehmigungsverfahren nach Absatz 1,8. nach der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV) vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305 -317-) in der jeweils geltenden Fassung für a) die Zulassung von Ausnahmen nach § 16 und b) die Befugnis nach § 17in Genehmigungsverfahren nach Absatz 1,9. nach der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV) vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180) in der jeweils geltenden Fassung füra) die Befugnis nach § 10 und b) die Zulassung von Ausnahmen nach § 11in Genehmigungsverfahren nach Absatz 1,10. nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz füra) die Genehmigung, das Genehmigungsverfahren und alle weiteren Amtshandlungen nach § 4 Abs. 1, 3 und 4 in Bezug auf Anlagen nach Anhang 1 im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Absatz 1, b) Mitteilungen nach § 4 Abs. 11 Satz 1 und 2, c) die Entgegennahme des Emissionsberichts nach § 5 Abs. 1 Satz 1 sowie die stichprobenartige Überprüfung und Weiterleitung nach § 5 Abs. 4 undd) die Entgegennahme des Abdrucks der Zuteilungsentscheidung nach § 10 Abs. 4 Satz 3,11. für den Vollzug von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften im Anwendungsbereich dieser Verordnung. (3) Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Behörde 1. für die Überwachung der Einhaltung von Anforderungen, die im Bundes-Immissionsschutzgesetz oder in aufgrund der §§ 34, 35, 37 und 37d Abs. 3 BImSchG erlassenen Rechtsverordnungen an Brenn-, Treib- und Schmierstoffe gestellt werden,2. nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV) vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849) in der jeweils geltenden Fassung für die Bewilligung von Ausnahmen nach § 16 und die Übermittlung der Berichte nach § 18 Abs. 4. § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

### § 4 — Zuständigkeiten anderer Behörden

§ 4 Zuständigkeiten anderer Behörden(1) Die Gemeinden im übertragenen Wirkungskreis sind zuständige Behörden für 1. die Aufstellung von Lärmaktionsplänen nach § 47d Abs. 1 BImSchG im Einvernehmen mit den für Anordnungen und Entscheidungen zur Lärmbekämpfung sowie für lärmbedeutsame Planungen nach bundesrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden und2. die Information der Öffentlichkeit über Lärmkarten nach § 7 der Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV) vom 6. März 2006 (BGBl. I S. 516) in der jeweils geltenden Fassung und Lärmaktionspläne nach § 47d BImSchG. (2) Die Landesanstalt für Umwelt und Geologie ist die für den Immissionsschutz zuständige Behörde nach § 40 Abs. 2 Satz 1 BImSchG und zuständige Behörde 1.nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für diea) Bekanntgabe der Stellen und Sachverständigen nach §§ 26, 29a und 29b in Verbindung mit der Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973 -1001-, 3756) in der jeweils geltenden Fassung,b) Überwachung der Luftqualität nach § 44 Abs. 1,c) Feststellungen und Untersuchungen in Gebieten nach § 44 Abs. 2,d) Aufstellung von Emissionskatastern nach § 46, e) Information der Öffentlichkeit über die Luftqualität, insbesondere bei Überschreitungen von Alarmschwellen nach § 46a undf) die Ausarbeitung von Lärmkarten nach § 47c Abs. 1,2. nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38) in der jeweils geltenden Fassung für die Entgegennahme der Übersichten nach § 16 Satz 2 und § 17 Abs. 3,3. nach der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV) vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694) in der jeweils geltenden Fassung für die Übermittlung der Berichte nach § 17 Abs. 2 Satz 1,4. nach der Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV) in der Fassung vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 289) in der jeweils geltenden Fassung für die Festlegung von Vereinfachungen nach § 3 Abs. 2 Satz 1,5. nach der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021 -1023-, 3754) in der jeweils geltenden Fassung für die Übermittlung der Jahresberichte nach § 25 Abs. 3,6. nach der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021 -1044-, 3754) in der jeweils geltenden Fassung für die Übermittlung der Jahresberichte nach § 22 Abs. 3,7. nach der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV) vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180) in der jeweils geltenden Fassung für die Entgegennahme der Informationen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und8. nach der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065) in der jeweils geltenden Fassung für a) die Festlegung der Gebiete und Ballungsräume nach § 11,b) die Ausweisung der Probenahmestelle nach § 14 Abs. 5,c) die Aufgaben nach § 20 Abs. 1,d) die Übermittlung der Aufstellung der ausgewiesenen Gebiete und Ballungsräume nach § 24 Abs. 1,e) die Übermittlung der Liste der ausgewiesenen Gebiete und Ballungsräume nach § 25 Abs. 1,f) die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 30 Abs. 1 Nr. 1,g) die Veröffentlichung der Jahresberichte nach § 30 Abs. 2,h) die Information nach § 30 Abs. 3 undi) die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 30 Abs. 6. Darüber hinaus nimmt die Landesanstalt für Umwelt und Geologie übergeordnete wissenschaftlich-fachliche Aufgaben des anlagen- und des gebietsbezogenen Immissionsschutzes nach Weisung des für Immissionsschutz zuständigen Ministeriums wahr. In besonders gelagerten Einzelfällen übernimmt sie auf Ersuchen der nach dieser Verordnung zuständigen Behörden im Einvernehmen mit dem für Immissionsschutz zuständigen Ministerium die fachtechnische Betreuung in immissions-schutzrechtlichen Verfahren. (3) Zuständige Behörde nach den §§ 2 und 3 für Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen oder die in einem unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einer bergbaulichen Anlage zum Abbau von Bodenschätzen im Sinne des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung betrieben werden, ist das Landesbergamt. (4) Das für Immissionsschutz zuständige Ministerium ist zuständige oberste Landesbehörde und zuständige oberste Immissionsschutzbehörde des Landes im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der aufgrund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. Es ist auch zuständige Behörde für 1. die Übermittlung der Informationen über die Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) in der jeweils geltenden Fassung nach § 61 BImSchG und2. die Weiterleitung der Berichte nach § 14 Abs. 1 und 2 Halbsatz 1 sowie nach § 19 Abs. 5 Halbsatz 1 der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) in der Fassung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598) in der jeweils geltenden Fassung. (5) Das Landesamt für Verbraucherschutz ist zuständige Behörde nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478) in der jeweils geltenden Fassung für 1. die Entgegennahme der Kopie der EG-Konformitätserklärung nach § 4,2. die Einsicht in Informationen und die Anforderung von Kopien nach § 5 Satz 2,3. die Mitteilung von Marktüberwachungsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1. (6) Die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik ist zuständige Behörde für die Mitteilung von benannten Stellen nach § 6 Abs. 2 32. BImSchV.(7) Zuständige Straßenverkehrsbehörde für die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen oder -verboten sowie für die Zulassung von Ausnahmen nach § 40 Abs. 1 und 2 Satz 1 BImSchG sind die nach § 2 Abs. 3 der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts vom 13. Februar 2007 (GVBl. S. 11) in der jeweils geltenden Fassung jeweils zuständigen Behörden. (8) Zuständige Behörde nach der Störfall-Verordnung für 1. die Gefahrenabwehr nach § 5 Abs. 2 und2. die Entgegennahme von Informationen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 sind die nach § 2 Abs. 1 sowie den §§ 20 und 27 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2008 (GVBl. S. 22) in der jeweils geltenden Fassung jeweils zuständigen Brand- und Katastrophenschutzbehörden.

### § 2 — Zuständigkeiten der Landkreise und der kreisfreien Städte

§ 2 Zuständigkeiten der Landkreise und der kreisfreien Städte(1) Die Landkreise und die kreisfreien Städte, jeweils im übertragenen Wirkungskreis, sind zuständige Behörden nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und den aufgrund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz jeweils in der jeweils geltenden Fassung, soweit nichts anderes bestimmt ist.(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind insbesondere zuständig für1. die Erteilung der Genehmigung und weitere Amtshandlungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2, den §§ 6, 8 bis 10 Abs. 1 bis 9, den §§ 12, 13 sowie 15 Abs. 1, 2 und 2a sowie den §§ 16, 16a und 18 BImSchG in Bezug auf die im Anhang 1 Spalte c der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) in der Fassung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440) in der jeweils geltenden Fassung mit dem Buchstaben ,V‘ genannten Anlagen und für den Vollzug der Bestimmungen des Zweiten Teils Zweiter Abschnitt des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,2. die Durchführung der Überwachung nach § 52 Abs. 1, 1a und 1b jeweils auch in Verbindung mit § 52a Abs. 2 bis 5 BImSchG von Anlagen und Betriebsbereichen, insbesondere für die nachträgliche Anordnung, die Anordnung der Untersagung, Stilllegung und Beseitigung, die Anordnung von Ermittlungen und Prüfungen, die Entgegennahme von Anzeigen, Mitteilungen und die Zulassung von Ausnahmen; hierzu zählt auch die erstmalige Überwachung (Abnahme) der Vorhabenrealisierung entsprechend der vom Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz erteilten Genehmigung oder der Änderungsgenehmigung in einem gemeinsamen Vor-Ort-Termin mit dem Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz und3. die Vornahme vorläufiger Amtshandlungen zur unmittelbaren Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustands einer Anlage oder eines Betriebsbereichs.(3) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind jeweils im übertragenen Wirkungskreis zuständige Behörden für die Emissionsgenehmigung nach § 4 Abs. 1, 5 und 6 TEHG in Bezug auf die im Anhang 1 TEHG genannten Anlagen.(4) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind jeweils im übertragenen Wirkungskreis zuständige Behörden für1. die Betriebsuntersagung wegen fehlender Deckungsvorsorge nach § 19 Abs. 4 des Umwelthaftungsgesetzes vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2634) in der jeweils geltenden Fassung,2. die Entgegennahme der Daten aus einer Gewerbeanzeige nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeanzeigeverordnung vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1208) in der jeweils geltenden Fassung,3. die §§ 3 und 8 der KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verordnung (KNV-V) vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670) in der jeweils geltenden Fassung im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Absatz 2 Nr. 1 und4. die Erteilung der Bescheinigung nach § 27 Abs. 5 oder § 66 Abs. 1 Nr. 4a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung in Verbindung mit § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 Buchst. c und Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (BGBl. I S. 862), in der jeweils geltenden Fassung, im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Absatz 2 Nr. 2.(5) Ist ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt selbst oder über ein privatrechtliches Unternehmen, an dem der Landkreis oder die kreisfreie Stadt überwiegend beteiligt ist, Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage und im Rahmen der Überwachung nach Absatz 2 von Vollzugsmaßnahmen betroffen, ist zuständige Behörde das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz. Satz 1 gilt auch, wenn ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt über eine kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts oder in Formen der kommunalen Gemeinschaftsarbeit nach dem Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290) in der jeweils geltenden Fassung Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist. Dem Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz stehen dabei die Befugnisse zu, die der eigentlich zuständigen Behörde zustehen würden.

### § 3 — Zuständigkeiten des Landesamts für Umwelt, Bergbau und Naturschutz

§ 3 Zuständigkeiten des Landesamts für Umwelt, Bergbau und Naturschutz(1) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist zuständig für die Erteilung der Genehmigung und für alle weiteren Amtshandlungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2, den §§ 6, 8 bis 10 Abs. 1 bis 9, den §§ 12, 13, 15 Abs. 1, 2 und 2a, den §§ 16, 16a sowie § 18 BImSchG in Bezug auf die im Anhang 1 Spalte c der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) in der Fassung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440) in der jeweils geltenden Fassung mit dem Buchstaben ,G‘ genannten Anlagen. Gehören zu einer Anlage oder einem Betriebsbereich Teile oder Nebeneinrichtungen, die jeweils gesondert genehmigungsbedürftig sind, ist abweichend von § 2 das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz Genehmigungsbehörde, wenn es für einen Teil oder eine Nebeneinrichtung Genehmigungsbehörde wäre.(2) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist zuständige Behörde nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, den aufgrund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz für Genehmigung und Überwachung von Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen oder die in einem unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einer bergbaulichen Anlage zum Abbau von Bodenschätzen im Sinne des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung betrieben werden.(3) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist auch zuständige Behörde1. nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz füra) den Widerruf der von ihm erteilten Genehmigungen nach § 21,b) die Festsetzung der Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen nach § 42 Abs. 3 Satz 1 undc) die Aufstellung von Luftreinhalte- und Aktionsplänen nach § 47, 2. für die Übermittlung der Berichte nach § 17 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV) vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694) in der jeweils geltenden Fassung,3. für die Verlängerung oder Änderung der von ihm erteilten Genehmigungen nach § 2 Abs. 3 der 4. BImSchV,4. für die Anerkennung von Lehrgängen nach § 7 Nr. 2 der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433) in der jeweils geltenden Fassung,5. für die Erteilung einer Ausnahme nach § 6 der Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV) in der Fassung vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 289) in der jeweils geltenden Fassung in Genehmigungsverfahren nach Absatz 1,6. nach der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) in der Fassung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483) in der jeweils geltenden Fassung füra) die Auferlegung von Pflichten nach § 1 Abs. 2,b) die Forderungen nachaa) § 6 Abs. 3 undbb) § 12 Abs. 1 Nr. 1, c) die Entgegennahmeaa) der Anzeigen nach § 7 Abs. 1 und 3,bb) des Sicherheitsberichts nach § 9 Abs. 4 undcc) der Benennung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2, d) die Zustimmung nachaa) § 8a Abs. 2 undbb) § 11 Abs. 6 sowie e) die Feststellung nach § 15 Abs. 1 undf) die Übermittlung nach § 15 Abs. 2 in Genehmigungsverfahren nach Absatz 1,7. nach der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021 -1023-, 3754) in der jeweils geltenden Fassung füra) die Entgegennahme der Erklärung nach § 30 Abs. 4 und 5,b) die Zulassung von Ausnahmen nach § 10 Abs. 3 Satz 2 und § 26 sowiec) die Bestimmung der Einzelheiten in Genehmigungsverfahren nach Absatz 1aa) von Grenzwerten nach § 8 Abs. 2 Satz 2,bb) die Anzeige nach § 12 Satz 2,cc) die Vorlage des Prüfergebnisses nach § 14 Abs. 1 Satz 3,dd) Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung nach § 15 Abs. 1,ee) bei Betriebsstörungen nach § 17 Abs. 3,ff) bei Messplätzen nach § 18,gg) der Art des Nachweises nach § 20 Abs. 6 Satz 2 undhh) bei Messungen nach § 20 Abs. 7, den §§ 21 und 22 Abs. 1 Satz 4 sowie § 23 Abs. 5 Satz 2, 8. nach der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021 -1044-, 3754) in der jeweils geltenden Fassung füra) die Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 5,b) die nähere Bestimmung von Maßnahmen nach § 4 Abs. 6,c) die Bestimmung der Verbrennungsbedingungen nach § 6 Abs. 4 und 5 sowie § 7 Abs. 4 und 5,d) die Zulassung und Meldung von Ausnahmen nach § 6 Abs. 6 und § 7 Abs. 6 ,e) die Festsetzung eines Emissionsgrenzwerts nach § 9 Abs. 5,f) die nähere Bestimmung von Messplätzen, Messverfahren und Messeinrichtungen nach den §§ 14 und 15 Abs. 1,g) die Festlegungen zu kontinuierlichen Messungen nach § 16,h) die Festlegung von Zeiträumen nach § 21 Abs. 3,i) die Festlegung von Art und Form der Veröffentlichung nach § 23,j) die Zulassung von Ausnahmen nach § 24,k) die Festlegung anderer oder weitergehender Anforderungen nach § 25 Abs. 1 undl) die Genehmigung von Ausnahmen und die Festsetzung von Emissionsgrenzwerten nach Anlage 3 Nr. 2 und 3 in Genehmigungsverfahren nach Absatz 1,9. nach der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren (28. BImSchV) vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 614, 1423) in der jeweils geltenden Fassung für die Marktüberwachung nach § 10,10. nach der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV) vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305 -317-) in der jeweils geltenden Fassung füra) die Zulassung von Ausnahmen nach § 16 undb) die Befugnis nach § 17 in Genehmigungsverfahren nach Absatz 1,11. nach der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV) vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180) in der jeweils geltenden Fassung füra) die Übermittlung der Berichte nach § 8 Abs. 1 Satz 1,b) die Befugnis nach § 10 undc) die Zulassung von Ausnahmen nach § 11 in Genehmigungsverfahren nach Absatz 1,12. nach der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065) in der jeweils geltenden Fassung für die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 und 3,13. nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz für die Emissionsgenehmigung nach § 4 in Bezug auf Anlagen nach Anhang 1 in Genehmigungsverfahren nach Absatz 1,14. nach den §§ 3 und 8 der KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670) in der jeweils geltenden Fassung in Genehmigungsverfahren nach Absatz 1,15. den Vollzug von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften im Anwendungsbereich dieser Verordnung und16. die Erteilung einer Bescheinigung nach § 27 Abs. 5 oder § 66 Abs. 1 Nr. 4a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung in Verbindung mit § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 Buchst. c und Abs. 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (BGBl. I S. 862), in der jeweils geltenden Fassung, im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 2 Abs. 4.(4) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist auch zuständige Behörde1. für die Überwachung der Einhaltung von Anforderungen, die im Bundes-Immissionsschutzgesetz oder in aufgrund der nach den §§ 34, 35, 37 und 37d Abs. 3 BImSchG erlassenen Rechtsverordnungen an Brenn-, Treib- und Schmierstoffe gestellt werden,2. nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV) vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849) in der jeweils geltenden Fassung füra) die Bewilligung von Ausnahmen nach § 16 undb) die Übermittlung der Berichte nach § 18 Abs. 8.§ 2 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.(5) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist darüber hinaus die für den Immissionsschutz zuständige Behörde nach § 40 Abs. 2 Satz 1 BImSchG und zuständige Behörde1. nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz füra) die Bekanntgabe der Stellen und Sachverständigen nach den §§ 26, 29a und 29b in Verbindung mit der Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973 -1001-, 3756) in der jeweils geltenden Fassung,b) die Überwachung der Luftqualität nach § 44 Abs. 1,c) die Feststellungen und Untersuchungen in Gebieten nach § 44 Abs. 2,d) die Aufstellung von Emissionskatastern nach § 46,e) die Information der Öffentlichkeit über die Luftqualität nach § 46a,f) die Ausarbeitung von Lärmkarten nach § 47c Abs. 1 undg) die Mitteilungen nach § 47c Abs. 5 und 6 sowie § 47d Abs. 7, 2. nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38) in der jeweils geltenden Fassung füra) die Bekanntgabe von Messgeräten nach § 13 Abs. 3 undb) die Entgegennahme der Übersichten nach § 16 Satz 2 und § 17 Abs. 3, 3. nach der Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV) für die Festlegung von Vereinfachungen nach § 3 Abs. 2 Satz 1,4. nach der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) für die Übermittlung der Jahresberichte nach § 25 Abs. 3 Satz 1,5. nach der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) für die Übermittlung der Jahresberichte nach § 22 Abs. 3 Satz 1 sowie6. nach der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) füra) die Festlegung der Gebiete und Ballungsräume nach § 11,b) die Ausweisung der Probenahmestellen nach § 14 Abs. 5,c) die Aufgaben nach § 20 Abs. 1,d) die Aufstellung der ausgewiesenen Gebiete und Ballungsräume nach § 24 Abs. 1 und § 25 Abs. 1,e) die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 30 Abs. 1 Nr. 1,f) die Veröffentlichung der Jahresberichte nach § 30 Abs. 2,g) die Information nach § 30 Abs. 3 undh) die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 30 Abs. 6.(6) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz nimmt auch übergeordnete wissenschaftlich-fachliche Aufgaben des anlagen- und des gebietsbezogenen Immissionsschutzes nach Weisung des für den Immissionsschutz zuständigen Ministeriums wahr. In besonders gelagerten Einzelfällen kann es auf Ersuchen der nach § 2 zuständigen Behörden im Einvernehmen mit dem für Immissionsschutz zuständigen Ministerium die fachtechnische Betreuung in immissionsschutzrechtlichen Verfahren übernehmen.

### § 4 — Zuständigkeiten anderer Behörden

§ 4 Zuständigkeiten anderer Behörden(1) Die Gemeinden im übertragenen Wirkungskreis sind zuständige Behörden für1. die Aufstellung von Lärmaktionsplänen nach § 47d Abs. 1 BImSchG im Einvernehmen mit den für Anordnungen und Entscheidungen zur Lärmbekämpfung sowie für lärmbedeutsame Planungen nach bundesrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden und2. die Information der Öffentlichkeit über Lärmkarten nach § 7 der Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV) vom 6. März 2006 (BGBl. I S. 516) in der jeweils geltenden Fassung und Lärmaktionspläne nach § 47d BImSchG.(2) Das für Immissionsschutz zuständige Ministerium ist zuständige oberste Landesbehörde und zuständige oberste Immissionsschutzbehörde des Landes im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der aufgrund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. Es ist auch zuständige Behörde für1. die Übermittlung der Informationen über die Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) in der jeweils geltenden Fassung nach § 61 BImSchG und2. die Weiterleitung der Berichte nach § 14 Abs. 1 und 2 Halbsatz 1 sowie nach § 19 Abs. 5 Halbsatz 1 der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) in der Fassung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598) in der jeweils geltenden Fassung.(3) Das Landesamt für Verbraucherschutz ist zuständige Behörde nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478) in der jeweils geltenden Fassung für1. die Entgegennahme der Kopie der EG-Konformitätserklärung nach § 4,2. die Einsicht in Informationen und die Anforderung von Kopien nach § 5 Satz 2,3. die Mitteilung von Marktüberwachungsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1.(4) Die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik ist zuständige Behörde für die Mitteilung von benannten Stellen nach § 6 Abs. 2 32. BImSchV.(5) Zuständige Straßenverkehrsbehörde für die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen oder -verboten sowie für die Zulassung von Ausnahmen nach § 40 Abs. 1 und 2 Satz 1 BImSchG sind die nach § 2 Abs. 3 der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts vom 13. Februar 2007 (GVBl. S. 11) in der jeweils geltenden Fassung jeweils zuständigen Behörden.(6) Zuständige Behörde nach der Störfall-Verordnung für1. die Gefahrenabwehr nach § 5 Abs. 2 und2. die Entgegennahme von Informationen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 sind die nach § 2 Abs. 1 sowie den §§ 20 und 27 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2008 (GVBl. S. 22) in der jeweils geltenden Fassung jeweils zuständigen Brand- und Katastrophenschutzbehörden.

### § 6 — Aufsicht, Berichts- und Informationspflichten

§ 6 Aufsicht, Berichts- und InformationspflichtenOberste Fachaufsichtsbehörde über die nach dieser Verordnung zuständigen Behörden ist, mit Ausnahme der nach § 4 Abs. 3 bis 6 zuständigen Behörden, das für den Immissionsschutz zuständige Ministerium. Die nach § 2 und § 4 Abs. 3, 5 und 6 zuständigen Behörden und Stellen haben gegenüber dem für Immissionsschutz zuständigen Ministerium die Informationen jeweils aus ihrer Vollzugstätigkeit aufzuarbeiten und bereitzustellen, die erforderlich sind, damit Berichts- und Informationspflichten gegenüber den Europäischen Gemeinschaften oder dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erfüllt werden können.

### § 1 — Zuständigkeiten der Landkreise und der kreisfreien Städte

§ 1 Zuständigkeiten der Landkreise und der kreisfreien Städte(1) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind jeweils im übertragenen Wirkungskreis zuständige Behörden nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und den aufgrund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind insbesondere zuständig für1. die Erteilung der Genehmigung und weitere Amtshandlungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2, den §§ 6, 8 bis 10 Abs. 1 bis 9, den §§ 12, 13 sowie 15 Abs. 1, 2 und 2a sowie den §§ 16, 16a und 18 BImSchG in Bezug auf die im Anhang 1 Spalte c der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) in der Fassung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440) in der jeweils geltenden Fassung mit dem Buchstaben ,V‘ genannten Anlagen und für den Vollzug der Bestimmungen des Zweiten Teils Zweiter Abschnitt des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,2. die Durchführung der Überwachung nach § 52 Abs. 1, 1a und 1b jeweils auch in Verbindung mit § 52a Abs. 2 bis 5 BImSchG von Anlagen und Betriebsbereichen, insbesondere für die nachträgliche Anordnung, die Anordnung der Untersagung, Stilllegung und Beseitigung, die Anordnung von Ermittlungen und Prüfungen, die Entgegennahme von Anzeigen, Mitteilungen und die Zulassung von Ausnahmen; hierzu zählt auch die erstmalige Überwachung (Abnahme) der Vorhabenrealisierung entsprechend der vom Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz erteilten Genehmigung oder der Änderungsgenehmigung in einem gemeinsamen Vor-Ort-Termin mit dem Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz und3. die Vornahme vorläufiger Amtshandlungen zur unmittelbaren Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustands einer Anlage oder eines Betriebsbereichs.(2) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind jeweils im übertragenen Wirkungskreis zuständige Behörden für die Emissionsgenehmigung nach § 4 Abs. 1, 5 und 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) in Bezug auf die im Anhang 1 TEHG genannten Anlagen.(3) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind jeweils im übertragenen Wirkungskreis die zuständigen Behörden nach den §§ 3 bis 5 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nichts anderes bestimmt ist.(4) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind jeweils im übertragenen Wirkungskreis zuständige Behörden für1. die Betriebsuntersagung wegen fehlender Deckungsvorsorge nach § 19 Abs. 4 des Umwelthaftungsgesetzes vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2634) in der jeweils geltenden Fassung,2. die Entgegennahme der Daten aus einer Gewerbeanzeige nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeanzeigeverordnung vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1208) in der jeweils geltenden Fassung,3. die §§ 3 und 8 der KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verordnung (KNV-V) vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670) in der jeweils geltenden Fassung im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Absatz 2 Nr. 1 und4. die Erteilung der Bescheinigung nach § 27 Abs. 5 oder § 66 Abs. 1 Nr. 4a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung in Verbindung mit § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 Buchst. c und Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2017) vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) in der jeweils geltenden Fassung, im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2.(5) Ist ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt selbst oder über ein privatrechtliches Unternehmen, an dem der Landkreis oder die kreisfreie Stadt überwiegend beteiligt ist, oder über eine kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts oder in Formen der kommunalen Gemeinschaftsarbeit nach dem Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290) in der jeweils geltenden Fassung Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage, ist zuständige Behörde für die Durchführung der Überwachung und die Vornahme vorläufiger Amtshandlungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz. Ist ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt selbst oder über ein privatrechtliches Unternehmen, an dem der Landkreis oder die kreisfreie Stadt überwiegend beteiligt ist, oder über eine kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts oder in Formen der kommunalen Gemeinschaftsarbeit nach dem Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit Betreiber nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006, ist abweichend von Absatz 3 zuständige Behörde das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.

### § 2 — Zuständigkeiten des Landesamts für Umwelt, Bergbau und Naturschutz

§ 2 Zuständigkeiten des Landesamts für Umwelt, Bergbau und Naturschutz(1) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist zuständig für die Erteilung der Genehmigung und für alle weiteren Amtshandlungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2, den §§ 6, 8 bis 10 Abs. 1 bis 9, den §§ 12, 13, 15 Abs. 1, 2 und 2a, den §§ 16, 16a sowie § 18 BImSchG in Bezug auf die im Anhang 1 Spalte c der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) mit dem Buchstaben ,G‘ genannten Anlagen. Gehören zu einer Anlage oder einem Betriebsbereich Teile oder Nebeneinrichtungen, die jeweils gesondert genehmigungsbedürftig sind, ist abweichend von § 1 das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz Genehmigungsbehörde, wenn es für einen Teil oder eine Nebeneinrichtung Genehmigungsbehörde wäre.(2) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist zuständige Behörde1. nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, den aufgrund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz für die Genehmigung und die Überwachung von Anlagen und2. nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 für Betriebseinrichtungen und Standorte,die der Bergaufsicht unterliegen oder die in einem unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einer bergbaulichen Anlage zum Abbau von Bodenschätzen im Sinne des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung betrieben werden.(3) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist die für den Immissionsschutz zuständige Behörde nach § 40 Abs. 2 Satz 1 BImSchG und zuständige Behörde nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für1. den Widerruf der von ihm erteilten Genehmigungen nach § 21,2. die Bekanntgabe der Stellen und Sachverständigen nach den §§ 26, 29a und 29b in Verbindung mit der Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973 -1001-, 3756) in der jeweils geltenden Fassung,3. die Festsetzung der Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen nach § 42 Abs. 3 Satz 1,4. die Überwachung der Luftqualität nach § 44 Abs. 1,5. die Aufstellung von Emissionskatastern nach § 46,6. die Information der Öffentlichkeit über die Luftqualität nach § 46a,7. die Aufstellung von Luftreinhalteplänen und Plänen für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47,8. die Ausarbeitung von Lärmkarten nach § 47c Abs. 1 und9. die Mitteilungen nach § 47c Abs. 5 und 6 sowie § 47d Abs. 7.(4) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist zuständige Behörde1. nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38) in der jeweils geltenden Fassung füra) die Bekanntgabe von Messgeräten nach § 13 Abs. 3 undb) die Entgegennahme der Übersichten nach § 16 Satz 2 und § 17 Abs. 3, 2. für die Übermittlung der Berichte nach § 17 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV) vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694) in der jeweils geltenden Fassung,3. für die Verlängerung oder Änderung der von ihm erteilten Genehmigungen nach § 2 Abs. 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV),4. für die Anerkennung von Lehrgängen nach § 7 Nr. 2 der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433) in der jeweils geltenden Fassung,5. für die Festlegung von Vereinfachungen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und die Erteilung einer Ausnahme nach § 6 der Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV) in der Fassung vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 289) in der jeweils geltenden Fassung in Genehmigungsverfahren nach Absatz 1,6. nach der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) in der Fassung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483) in der jeweils geltenden Fassung füra) die Auferlegung von Pflichten nach § 1 Abs. 2,b) die Forderungen nachaa) § 6 Abs. 3 undbb) § 12 Abs. 1 Nr. 1, c) die Entgegennahmeaa) der Anzeigen nach § 7 Abs. 1 und 3,bb) des Sicherheitsberichts nach § 9 Abs. 4 undcc) der Benennung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2, d) die Zustimmung nachaa) § 8a Abs. 2 undbb) § 11 Abs. 6 sowie e) die Feststellung nach § 15 Abs. 1 undf) die Übermittlung nach § 15 Abs. 2 in Genehmigungsverfahren nach Absatz 1,7. nach der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021 -1023-, 3754) in der jeweils geltenden Fassung füra) die Zulassung von Ausnahmen nach § 10 Abs. 3 Satz 2 und § 26,b) die Übermittlung der Jahresberichte nach § 25 Abs. 3 Satz 1,c) die Entgegennahme der Erklärung nach § 30 Abs. 4 und 5,d) die Bestimmung der Einzelheiten in Genehmigungsverfahren nach Absatz 1aa) von Grenzwerten nach § 8 Abs. 2 Satz 2,bb) die Anzeige nach § 12 Satz 2,cc) die Vorlage des Prüfergebnisses nach § 14 Abs. 1 Satz 3,dd) Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung nach § 15 Abs. 1,ee) bei Betriebsstörungen nach § 17 Abs. 3,ff) bei Messplätzen nach § 18,gg) der Art des Nachweises nach § 20 Abs. 6 Satz 2 undhh) bei Messungen nach § 20 Abs. 7, den §§ 21 und 22 Abs. 1 Satz 4 sowie § 23 Abs. 5 Satz 2, 8. nach der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021 -1044-, 3754) in der jeweils geltenden Fassung füra) die Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 5,b) die nähere Bestimmung von Maßnahmen nach § 4 Abs. 6,c) die Bestimmung der Verbrennungsbedingungen nach § 6 Abs. 4 und 5 sowie § 7 Abs. 4 und 5,d) die Zulassung und Meldung von Ausnahmen nach § 6 Abs. 6 und § 7 Abs. 6,e) die Festsetzung eines Emissionsgrenzwerts nach § 9 Abs. 5,f) die nähere Bestimmung von Messplätzen, Messverfahren und Messeinrichtungen nach den §§ 14 und 15 Abs. 1,g) die Festlegungen zu kontinuierlichen Messungen nach § 16,h) die Festlegung von Zeiträumen nach § 21 Abs. 3,i) die Festlegung von Art und Form der Veröffentlichung nach § 23,j) die Zulassung von Ausnahmen nach § 24,k) die Festlegung anderer oder weitergehender Anforderungen nach § 25 Abs. 1,l) die Genehmigung von Ausnahmen und die Festsetzung von Emissionsgrenzwerten nach Anlage 3 Nr. 2 und 3 in Genehmigungsverfahren nach Absatz 1 undm) die Übermittlung der Jahresberichte nach § 22 Abs. 3 Satz 1, 9. nach der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren (28. BImSchV) vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 614, 1423) in der jeweils geltenden Fassung für die Marktüberwachung nach § 10,10. nach der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV) vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305 -317-) in der jeweils geltenden Fassung füra) die Zulassung von Ausnahmen nach § 16 undb) die Befugnis nach § 17 in Genehmigungsverfahren nach Absatz 1,11. nach der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV) vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180) in der jeweils geltenden Fassung füra) die Übermittlung der Berichte nach § 8 Abs. 1 Satz 1,b) die Befugnis nach § 10 undc) die Zulassung von Ausnahmen nach § 11in Genehmigungsverfahren nach Absatz 1, 12. nach der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065) in der jeweils geltenden Fassung füra) die Festlegung der Gebiete und Ballungsräume nach § 11,b) die Ausweisung der Probenahmestellen nach § 14 Abs. 5,c) die Aufgaben nach § 20 Abs. 1,d) die Aufstellung der ausgewiesenen Gebiete und Ballungsräume nach § 24 Abs. 1 und § 25 Abs. 1,e) die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 30 Abs. 1,f) die Veröffentlichung der Jahresberichte nach § 30 Abs. 2,g) die Information nach § 30 Abs. 3 undh) die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 30 Abs. 6, 13. nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz für die Emissionsgenehmigung nach § 4 in Bezug auf Anlagen nach Anhang 1 in Genehmigungsverfahren nach Absatz 1,14. nach den §§ 3 und 8 KNV-V in Genehmigungsverfahren nach Absatz 1 und15. den Vollzug von Verordnungen der Europäischen Union im Bereich des Immissionsschutzes.(5) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist auch zuständige Behörde1. für die Überwachung der Einhaltung von Anforderungen, die im Bundes-Immissionsschutzgesetz oder in aufgrund der nach den §§ 34, 35, 37 und 37d Abs. 3 BImSchG erlassenen Rechtsverordnungen an Brenn-, Treib- und Schmierstoffe gestellt werden,2. nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV) vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849) in der jeweils geltenden Fassung füra) die Bewilligung von Ausnahmen nach § 16 undb) die Übermittlung der Berichte nach § 18 Abs. 8.§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.(6) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist die wissenschaftlich-technische Fachbehörde des für Immissionsschutz zuständigen Ministeriums. Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz erarbeitet wissenschaftlich-technische Grundlagen und Entscheidungshilfen für das für Immissionsschutz zuständige Ministerium. In besonders gelagerten Einzelfällen kann es auf Ersuchen der nach § 1 zuständigen Behörden im Einvernehmen mit dem für den Immissionsschutz zuständigen Ministerium die fachtechnische Betreuung in immissionsschutzrechtlichen Verfahren übernehmen.(7) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist zuständige Behörde nach § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 5 Abs. 1 bis 5 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006.

### § 3 — Zuständigkeiten anderer Behörden

§ 3 Zuständigkeiten anderer Behörden(1) Die Gemeinden im übertragenen Wirkungskreis sind zuständige Behörden für1. die Aufstellung von Lärmaktionsplänen nach § 47d Abs. 1 BImSchG im Einvernehmen mit den für Anordnungen und Entscheidungen zur Lärmbekämpfung sowie für lärmbedeutsame Planungen nach bundesrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden und2. die Information der Öffentlichkeit über Lärmkarten nach § 7 der Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV) vom 6. März 2006 (BGBl. I S. 516) in der jeweils geltenden Fassung und Lärmaktionspläne nach § 47d BImSchG.(2) Das für Immissionsschutz zuständige Ministerium ist zuständige oberste Landesbehörde und zuständige oberste Immissionsschutzbehörde des Landes im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der aufgrund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. Es ist auch zuständige Behörde für1. die Übermittlung der Informationen über die Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) in der jeweils geltenden Fassung nach § 61 BImSchG,2. die Übermittlung der Informationen über die Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 4. Juli 2012 (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 13) in der jeweils geltenden Fassung sowie über die unter diese Richtlinie fallenden Betriebsbereiche und3. die Weiterleitung der Berichte nach § 19 Abs. 4 und 5 der Störfall-Verordnung (12. BImSchV).(3) Das Landesamt für Verbraucherschutz ist zuständige Behörde nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478) in der jeweils geltenden Fassung für1. die Entgegennahme der Kopie der EG-Konformitätserklärung nach § 4,2. die Einsicht in Informationen und die Anforderung von Kopien nach § 5 Satz 2,3. die Mitteilung von Marktüberwachungsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1.(4) Die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik ist zuständige Behörde für die Mitteilung von benannten Stellen nach § 6 Abs. 2 32. BImSchV.(5) Zuständige Straßenverkehrsbehörde für die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen oder -verboten sowie für die Zulassung von Ausnahmen nach § 40 Abs. 1 und 2 Satz 1 BImSchG sind die nach § 2 Abs. 3 der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts vom 13. Februar 2007 (GVBl. S. 11) in der jeweils geltenden Fassung jeweils zuständigen Behörden.(6) Zuständige Behörde nach der Störfall-Verordnung für1. die Gefahrenabwehr nach § 5 Abs. 2 und2. die Entgegennahme von Informationen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 sind die nach § 2 Abs. 1 sowie den §§ 20 und 27 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2008 (GVBl. S. 22) in der jeweils geltenden Fassung jeweils zuständigen Brand- und Katastrophenschutzbehörden.

### § 4 — Ordnungswidrigkeiten

§ 4 OrdnungswidrigkeitenZuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 62 BImSchG, § 32 TEHG und § 7 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 sind, soweit nicht die Zuständigkeit von Bundesbehörden gegeben ist, die nach den §§ 1 bis 3 zuständigen Behörden jeweils für Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen, deren Einhaltung sie zu überwachen haben. Die Befugnis nach § 6 Nr. 2 Buchst. a bleibt unberührt.

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung regelt die Zuständigkeiten der Behörden für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) in der jeweils geltenden Fassung, der aufgrund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578) in der jeweils geltenden Fassung.

### § 2 — Grundsatz

§ 2 Grundsatz(1) Die Landkreise und die kreisfreien Städte, jeweils im übertragenen Wirkungskreis, sind zuständige Behörden nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und den aufgrund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind insbesondere zuständig für die Durchführung der Überwachung nach § 52 Abs. 1 BImSchG von Anlagen und von Betriebsbereichen sowie für die sonst zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgesehenen Amtshandlungen, insbesondere für die Genehmigung, Anordnung der Untersagung, Stilllegung und Beseitigung, die Anordnung von Ermittlungen und Prüfungen, die Entgegennahme von Anzeigen, Mitteilungen und die Zulassung von Ausnahmen. (2) Die Landkreise und die kreisfreien Städte, jeweils im übertragenen Wirkungskreis, sind auch zuständige Behörden nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind hierbei insbesondere zuständig für 1. die Genehmigung, das Genehmigungsverfahren und alle weiteren Amtshandlungen nach § 4 Abs. 1, 3 und 4 TEHG in Bezug auf Anlagen nach Anhang 1 im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Absatz 1, 2. die nachträgliche Anordnung nach § 4 Abs. 7 Satz 2 und 3. die Entgegennahme der Anzeige nach § 4 Abs. 7 Satz 3, Abs. 9 und 10. (3) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind zuständige Behörden für die Betriebsuntersagung wegen fehlender Deckungsvorsorge nach § 19 Abs. 4 des Umwelthaftungsgesetzes vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2634) in der jeweils geltenden Fassung. (4) Ist ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt selbst, oder über ein privatrechtliches Unternehmen, an dem ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt ganz oder teilweise oder in Formen der kommunalen Gemeinschaftsarbeit nach dem Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290) in der jeweils geltenden Fassung beteiligt ist, von Vollzugsmaßnahmen nach Absatz 1 oder 2 betroffen, ist zuständige Behörde das Landesverwaltungsamt.

### § 3 — Zuständigkeiten des Landesverwaltungsamts

§ 3 Zuständigkeiten des Landesverwaltungsamts(1) Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Behörde für die Erteilung der Genehmigung und für alle weiteren Amtshandlungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2, den §§ 6, 8 bis 10 Abs. 1 bis 9, den §§ 12, 13, 15 Abs. 1 und 2, § 16 sowie § 18 BImSchG in Bezug auf die im Anhang der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504) in der jeweils geltenden Fassung in Spalte 1 genannten Anlagen. Gehören zu einer Anlage Teile oder Nebeneinrichtungen, die jeweils gesondert genehmigungsbedürftig sind, ist abweichend von § 2 das Landesverwaltungsamt zuständig, wenn es für einen Teil oder eine Nebeneinrichtung Genehmigungsbehörde wäre. (2) Das Landesverwaltungsamt ist auch zuständige Behörde 1. nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für a) den Widerruf der von ihm erteilten Genehmigungen nach § 21, b) die Festsetzung der Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen nach § 42 Abs. 3 Satz 1,c) die Aufstellung von Luftreinhalte- und Aktionsplänen nach § 47, 2. für die Verlängerung oder Änderung der von ihm erteilten Genehmigungen nach § 2 Abs. 3 4. BImSchV,3. für die Anerkennung von Lehrgängen nach § 7 Nr. 2 der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433) in der jeweils geltenden Fassung,4. für die Erteilung einer Ausnahme nach § 6 der Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV) in der Fassung vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 289) in der jeweils geltenden Fassung in Genehmigungsverfahren nach Absatz 1,5. nach der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) in der Fassung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598) in der jeweils geltenden Fassung für a) die Auferlegung von Pflichten nach § 1 Abs. 2, b) die Forderungen nachaa) § 6 Abs. 4,bb) § 12 Abs. 1 Nr. 1,c) die Entgegennahme aa) der Anzeige nach § 7 Abs. 1,bb) des Sicherheitsberichts nach § 9 Abs. 4,cc) der Bennennung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2,d) die Zulassung einer Beschränkung nach § 9 Abs. 6,e) die Zustimmung nach § 11 Abs. 3 Satz 3,f) die Vorlage eines Verzeichnisses nach § 14 Abs. 1,g) die Übermittlung des Berichts nach § 14 Abs. 2 Halbsatz 1 sowieh) die Feststellung nach § 15in Genehmigungsverfahren nach Absatz 1,6. nach der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen (13. BImSchV) vom 20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1717, 2847) in der jeweils geltenden Fassung für a) die Entgegennahme der Erklärung nach § 20 Abs. 3, b) die Zulassung von Ausnahmen nach § 8 Abs. 3 Satz 2und § 21,c) die Bestimmung der Einzelheiten in Genehmigungsverfahren nach Absatz 1aa) der Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung nach § 10 Abs. 1, bb) bei Messplätzen nach § 13, cc) der Art des Nachweises nach § 15 Abs. 10 Satz 2,7. nach der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) in der Fassung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1633) in der jeweils geltenden Fassung für a) die nähere Bestimmung von Maßnahmen nach § 3 Abs. 4, b) die Bestimmung der repräsentativen Stelle nach § 4 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 6 Satz 4,c) die Zulassung und Meldung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 und 3 und Abs. 7 sowie § 11 Abs. 1 Satz 3 und § 19,d) die Festsetzung eines Emissionsgrenzwerts nach § 5a Abs. 4 Satz 2 und Abs. 8,e) die nähere Bestimmung von Messplätzen, Messverfahren und Messeinrichtungen nach den §§ 9 und 10 Abs. 1,f) die Entscheidung über den Verzicht auf kontinuierliche Messungen nach § 11 Abs. 2,g) das Verlangen von kontinuierlichen Messungen nach § 11 Abs. 5,h) die Zulassung von Einzelmessungen nach § 11 Abs. 6,i) die Entgegennahme des Messberichts oder Anordnung der telemetrischen Übermittlung der Messergebnisse nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und 3,j) die Festlegung von Zeiträumen nach § 16 Abs. 2 Satz 1,k) die Festlegung anderer oder weitergehender Anforderungen nach § 20 Abs. 1,l) die Genehmigung von Ausnahmen und die Festsetzung von Emissionsgrenzwerten nach Anhang II Nr. 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 2.4, 2.6 und 3in Genehmigungsverfahren nach Absatz 1,8. nach der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV) vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305 -317-) in der jeweils geltenden Fassung für a) die Zulassung von Ausnahmen nach § 16 und b) die Befugnis nach § 17in Genehmigungsverfahren nach Absatz 1,9. nach der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV) vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180) in der jeweils geltenden Fassung füra) die Befugnis nach § 10 und b) die Zulassung von Ausnahmen nach § 11in Genehmigungsverfahren nach Absatz 1,10. nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz füra) die Genehmigung, das Genehmigungsverfahren und alle weiteren Amtshandlungen nach § 4 Abs. 1, 3 und 4 in Bezug auf Anlagen nach Anhang 1 im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Absatz 1, b) Mitteilungen nach § 4 Abs. 11 Satz 1 und 2, c) die Entgegennahme des Emissionsberichts nach § 5 Abs. 1 Satz 1 sowie die stichprobenartige Überprüfung und Weiterleitung nach § 5 Abs. 4 undd) die Entgegennahme des Abdrucks der Zuteilungsentscheidung nach § 10 Abs. 4 Satz 3,11. für den Vollzug von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften im Anwendungsbereich dieser Verordnung. (3) Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung von Anforderungen, die im Bundes-Immissionsschutzgesetz oder in aufgrund der §§ 34, 35, 37 und 37d Abs. 3 BImSchG erlassenen Rechtsverordnungen an Brenn-, Treib- und Schmierstoffe gestellt werden. § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

### § 4 — Zuständigkeiten anderer Behörden

§ 4 Zuständigkeiten anderer Behörden(1) Die Gemeinden im übertragenen Wirkungskreis sind zuständige Behörden für 1. die Aufstellung von Lärmaktionsplänen nach § 47d Abs. 1 BImSchG im Einvernehmen mit den für Anordnungen und Entscheidungen zur Lärmbekämpfung sowie für lärmbedeutsame Planungen nach bundesrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden und2. die Information der Öffentlichkeit über Lärmkarten nach § 7 der Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV) vom 6. März 2006 (BGBl. I S. 516) in der jeweils geltenden Fassung und Lärmaktionspläne nach § 47d BImSchG. (2) Die Landesanstalt für Umwelt und Geologie ist zuständige Behörde 1. nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für die a) Überwachung der Luftqualität nach § 44 Abs. 1, b) Feststellungen und Untersuchungen in Gebieten nach § 44 Abs. 2, c) Aufstellung von Emissionskatastern nach § 46, d) Information der Öffentlichkeit über die Luftqualität, insbesondere bei Überschreitungen von Alarmschwellen nach § 46a, e) Ausarbeitung von Lärmkarten nach § 47c Abs. 1 und2. nach der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV) in der Fassung vom 4. Juni 2007 (BGBl. I S. 1006) in der jeweils geltenden Fassung für a) die Festlegung der Ballungsräume nach § 9 Abs. 2, b) die Ausweisung der Probenahmestellen nach § 9 Abs. 4, c) die Aufgaben nach § 10 Abs. 1, 2, 9 und 10, d) die Aufstellung der Liste nach § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2,e) die Benennung der Gebiete oder Ballungsräume nach § 11 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8 Satz 1,f) den Nachweis nach § 11 Abs. 6 Satz 3,g) die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach den §§ 12 und 19,h) die Erfüllung der Berichtspflichten nach § 13,i) die Prüfpflicht nach § 14 undj) die Aufgaben nach den §§ 17 und 18. (3) Zuständige Behörde nach den §§ 2 und 3 für Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen oder die in einem unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einer bergbaulichen Anlage zum Abbau von Bodenschätzen im Sinne des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung betrieben werden, ist das Landesbergamt. (4) Das für den Immissionsschutz zuständige Ministerium ist zuständige oberste Landesbehörde und zuständige oberste Immissionsschutzbehörde des Landes im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der aufgrund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. Das für den Immissionsschutz zuständige Ministerium ist auch zuständige Behörde für 1. die Bekanntgabe der Stellen nach den §§ 26 und 28 Satz 1 BImSchG sowie des Sachverständigen nach § 29a Abs. 1 Satz 1 BImSchG,2. die Entgegennahme der Übersichten nach § 16 Satz 2 und § 17 Abs. 3 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Bekanntgabe der Stellen nach § 17a Abs. 2 1. BImSchV,3. die Bekanntgabe der Stellen nach § 12 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV) vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Übermittlung der Berichte nach § 15a Abs. 2 Satz 1 2. BImSchV,4. die Bewilligung von Ausnahmen nach § 4 der Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (3. BImSchV) vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2243) in der jeweils geltenden Fassung,5. die Festlegung von Vereinfachungen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 11. BImSchV,6. die Weiterleitung der Berichte an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder die Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach § 14 Abs. 1 und 2 Halbsatz 1 sowie nach § 19 Abs. 5 Halbsatz 1 12. BImSchV,7. die Bekanntgabe der Stellen nach § 14 Abs. 2 und 3 13. BImSchV,8. die Bekanntgabe der Stellen nach § 10 Abs. 2 und 3 sowie die Festlegung der Weise und Form der Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 18 17. BImSchV,9. die Bewilligung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz (19. BImSchV) vom 17. Januar 1992 (BGBl. I S. 75) in der jeweils geltenden Fassung,10. die Übermittlung der Berichte nach § 11 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 sowie den §§ 13 und 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 22. BImSchV,11. die Bekanntgabe der Stelle nach § 7 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV) vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545) in der jeweils geltenden Fassung,12. die Bekanntgabe der Stelle nach § 8 Abs. 4 Satz 1 sowie die Festlegung der Weise und Form der Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 15 30. BImSchV,13. die Bekanntgabe der Stelle nach Anhang VI Nr. 2.1 Satz 1 31. BImSchV und die Entgegennahme der Informationen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 31. BImSchV,14. die Bekanntgabe der Stelle nach § 5 Abs. 3 Satz 1 bis 3 TEHG. (5) Der Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz ist zuständige Behörde nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478) in der jeweils geltenden Fassung für 1. die Entgegennahme der Kopie der EG-Konformitätserklärung nach § 4,2. die Einsicht in Informationen und die Anforderung von Kopien nach § 5 Satz 2,3. die Mitteilung von Marktaufsichtsmaßnahmen nach § 8 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219) in der jeweils geltenden Fassung nach § 6 Abs. 1. (6) Die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik ist zuständige Behörde für die Mitteilung von benannten Stellen nach § 6 Abs. 2 32. BImSchV.(7) Zuständige Straßenverkehrsbehörde für die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen oder -verboten sowie für die Zulassung von Ausnahmen nach § 40 Abs. 1 und 2 Satz 1 BImSchG sind die nach § 2 Abs. 3 der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts vom 13. Februar 2007 (GVBl. S. 11) in der jeweils geltenden Fassung jeweils zuständigen Behörden. (8) Zuständige Behörde nach der Störfall-Verordnung für 1. die Gefahrenabwehr nach § 5 Abs. 2 und2. die Entgegennahme von Informationen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 sind die nach § 2 Abs. 1 sowie den §§ 20 und 27 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2008 (GVBl. S. 22) in der jeweils geltenden Fassung jeweils zuständigen Brand- und Katastrophenschutzbehörden.

### § 5 — Ordnungswidrigkeiten

§ 5 OrdnungswidrigkeitenZuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 62 BImSchG und § 19 TEHG sind, soweit nicht die Zuständigkeit von Bundesbehörden gegeben ist, die nach den §§ 2 bis 4 zuständigen Behörden jeweils für Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen, deren Einhaltung sie zu überwachen haben. Die Befugnis nach § 7 Nr. 2 Buchst. a bleibt unberührt.

### § 6 — Aufsicht, Berichts- und Informationspflichten

§ 6 Aufsicht, Berichts- und InformationspflichtenOberste Fachaufsichtsbehörde über die nach dieser Verordnung zuständigen Behörden ist, mit Ausnahme der nach § 4 Abs. 5 bis 8 zuständigen Behörden, das für den Immissionsschutz zuständige Ministerium. Die nach § 2 und § 4 Abs. 5, 7 und 8 zuständigen Behörden und Stellen haben gegenüber dem für Immissionsschutz zuständigen Ministerium die Informationen jeweils aus ihrer Vollzugstätigkeit aufzuarbeiten und bereitzustellen, die erforderlich sind, damit Berichts- und Informationspflichten gegenüber den Europäischen Gemeinschaften oder dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erfüllt werden können.

### § 7 — Übertragung von Ermächtigungen

§ 7 Übertragung von ErmächtigungenDie Ermächtigungen der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen1. nach § 23 Abs. 2 Satz 1 BImSchG und2. nach a) § 36 Abs. 2 Satz 1 OWiG, b) § 3 Abs. 1a Satz 2 Halbsatz 1 und des § 88 Abs. 1a Satz 2 Halbsatz 1 ThürKO sowiec) § 7 Abs. 1 Satz 1 des Verkündungsgesetzesjeweils für den Bereich des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der aufgrund desBundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und für den Bereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes werden auf das für den Immissionsschutz zuständige Ministerium übertragen.

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— Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen auf den Gebieten des Immissionsschutzes und des Treibhausgas-Emissionshandels (Thüringer Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung -ThürImZVO-) Vom 6. April 2008*)
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-BImSchG_TEHGZustVTHrahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
