BhSBestV TH · Thüringen

Thüringer Verordnung über Sonderbestimmungen in der Beihilfe Vom 7. November 2006

Ausfertigungsdatum:
07.11.2006
Fundstelle:
GVBl. 2006, 549
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel BhSBestV

Aufgrund des § 87 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Beamtengesetzes in der Fassung vom 8. September 1999 (GVBl. S. 525), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 2005 (GVBl. S. 331), verordnet das Finanzministerium:

§ 1

§ 1§ 3 Abs. 1 Nr. 2 der Beihilfevorschriften (BhV) in der Fassung vom 1. November 2001 (StAnz. Nr. 50 S. 2644), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 30. Januar 2004 (StAnz. Nr. 11 S. 703), ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Kinder weiterhin berücksichtigungsfähig sind, solange der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz aufgrund des Einkommensteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung oder des Bundeskindergeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 oder 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 oder 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde und sich bis zum 31. Dezember 2006 an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben haben. Dies gilt für die Dauer dieses Studiums. Eine Erhöhung des Bemessungssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 3 BhV aufgrund des Satzes 1 erfolgt nicht.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.