Thüringer Beamtengesetz (ThürBG) Vom 20. März 2009 *
- Ausfertigungsdatum:
- 20.03.2009
- Fundstelle:
- GVBl. 2009, 238
Übergangsbestimmungen
§ 129 Übergangsbestimmungen (1) Beamten auf Probe nach § 8 Abs. 3 BeamtStG , die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch kein Amt innehaben, wird mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Amt verliehen. Die Ernennungsbehörde stellt die Amtsverleihung fest. (2) Beamten, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in einem Beamtenverhältnis auf Probe befinden und die Probezeit erfolgreich abgeschlossen haben, sind zu Beamten auf Lebenszeit zu ernennen. (3) Auf Beamte, denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits ein Amt verliehen wurde, ist anstelle des § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 weiterhin § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung anzuwenden. (4) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung aufgrund des § 87 Abs. 6 gelten die Beihilfevorschriften in der Fassung vom 1. November 2001 (StAnz. Nr. 50 S. 2644), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 30. Januar 2004 (StAnz. Nr. 11 S. 703), nach Maßgabe der Thüringer Verordnung über Sonderbestimmungen in der Beihilfe vom 7. November 2006 (GVBl. S. 549) weiter. (5) Wer bis zum 31. März 2009 oder danach außerhalb des Landes aufgrund laufbahnrechtlicher Regelungen, die unter der Geltung der §§ 13 bis 14c des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung entstanden und seit dem 31. März 2009 nicht geändert worden sind, die Befähigung für eine Laufbahn erworben hat, besitzt die Befähigung für die entsprechende Laufbahn in Thüringen.
Gemeinschaftsunterkunft
§ 112 Gemeinschaftsunterkunft (1) Der Polizeivollzugsbeamte ist auf Anordnung seiner obersten Dienstbehörde verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Diese Verpflichtung kann einem Polizeibeamten, der Beamter auf Lebenszeit oder verheiratet ist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, nur für besondere Einsätze und Übungen, für Lehrgänge oder für seine Aus- und Fortbildung auferlegt werden. (2) Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis auf nachgeordnete Behörden oder Dienststellen übertragen.
Übergangsbestimmungen
§ 129 Übergangsbestimmungen (1) Beamten auf Probe nach § 8 Abs. 3 BeamtStG , die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch kein Amt innehaben, wird mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Amt verliehen. Die Ernennungsbehörde stellt die Amtsverleihung fest. (2) Beamten, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in einem Beamtenverhältnis auf Probe befinden und die Probezeit erfolgreich abgeschlossen haben, sind zu Beamten auf Lebenszeit zu ernennen. (3) Auf Beamte, denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits ein Amt verliehen wurde, ist anstelle des § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 weiterhin § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung anzuwenden. (4) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung aufgrund des § 87 Abs. 6 gelten die Beihilfevorschriften in der Fassung vom 1. November 2001 (StAnz. Nr. 50 S. 2644), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 30. Januar 2004 (StAnz. Nr. 11 S. 703), nach Maßgabe der Thüringer Verordnung über Sonderbestimmungen in der Beihilfe vom 7. November 2006 (GVBl. S. 549) weiter; soweit sich Bestimmungen auf Ehegatten oder hinterbliebene Ehegatten beziehen, sind diese entsprechend auf eingetragene Lebenspartner oder hinterbliebene eingetragene Lebenspartner anzuwenden. (5) Wer bis zum 31. März 2009 oder danach außerhalb des Landes aufgrund laufbahnrechtlicher Regelungen, die unter der Geltung der §§ 13 bis 14c des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung entstanden und seit dem 31. März 2009 nicht geändert worden sind, die Befähigung für eine Laufbahn erworben hat, besitzt die Befähigung für die entsprechende Laufbahn in Thüringen.
Beförderung
§ 26 Beförderung (1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die einem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird. (2) Beförderungen sind nach den Grundsätzen des § 9 BeamtStG vorzunehmen. Eine Beförderung ist nicht zulässig 1. während der Probezeit, 2. vor Ablauf eines Jahres nach der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit, 3. vor Ablauf eines Jahres nach der letzten Beförderung, 4. vor Ablauf einer Erprobungszeit von sechs Monaten auf einem höher bewerteten Dienstposten. In der Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 1 können Ausnahmen von Satz 2 Nr. 1 und 2 zum Ausgleich von beruflichen Verzögerungen, die durch die Geburt oder die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren eintreten würden, bestimmt werden. Entsprechendes gilt für den Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner, Geschwister sowie volljährigen Kinder. Ausnahmen von Satz 2 Nr. 1 und 2 können auch bestimmt werden, soweit ein Bundesgesetz die Vornahme eines Vorteilsausgleichs anordnet. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit bleibt unberührt. Eine Beförderung soll nicht innerhalb von zwei Jahren vor Erreichen der Altersgrenze ausgesprochen werden. Regelmäßig zu durchlaufende Beförderungsämter dürfen nicht übersprungen werden. (3) Der Landespersonalausschuss kann in den Fällen des Absatzes 2 Ausnahmen zulassen.
Stellenausschreibung, Eignung, Nachteilsausgleich bei Einstellungen ( § 9 BeamtStG )
§ 6 Stellenausschreibung, Eignung, Nachteilsausgleich bei Einstellungen ( § 9 BeamtStG ) (1) Die Bewerber sind grundsätzlich durch Stellenausschreibung zu ermitteln. Die Pflicht zur Stellenausschreibung gilt nicht für die Stellen der Staatssekretäre und der Leiter der den Ministerien unmittelbar nachgeordneten Behörden. Über weitere Ausnahmen von der Pflicht zur Stellenausschreibung entscheidet der Landespersonalausschuss. (2) Bei hauptamtlichen und inoffiziellen Mitarbeitern des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit, hauptamtlichen Mitarbeitern der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) und der Politabteilungen der bewaffneten Organe, hauptamtlichen Parteisekretären der Dienststellen der bewaffneten Organe, Stellvertretern für politische Arbeit der Dienststellen der bewaffneten Organe sowie Mitgliedern des Nationalen Verteidigungsrates der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, der Bezirkseinsatzleitungen und der Kreiseinsatzleitungen, den Dezernatsleitern I und den Kommissariatsleitern I der Kriminalpolizei/Transportpolizei der Volkspolizei sowie deren jeweiligen ständigen Vertretern wird vermutet, dass sie die für die Berufung in das Beamtenverhältnis erforderliche Eignung nicht besitzen. Diese Vermutung ist im Einzelfall widerlegbar. (3) Haben sich die Anforderungen an die fachliche Eignung für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in der Zeit erhöht, in der sich die Bewerbung um Einstellung nur infolge der Geburt oder der Betreuung eines Kindes verzögert hat, und ist die Bewerbung innerhalb von drei Jahren nach der Geburt dieses Kindes oder sechs Monate nach Erfüllung der ausbildungsmäßigen Einstellungsvoraussetzungen erfolgt, so ist der Grad der fachlichen Eignung nach den Anforderungen zu prüfen, die zu einem Zeitpunkt bestanden haben, zu dem die Bewerbung ohne die Geburt oder die Betreuung des Kindes hätte erfolgen können. Führt die Prüfung zu dem Ergebnis, dass der Bewerber ohne diese Verzögerung eingestellt worden wäre, kann er vor anderen Bewerbern eingestellt werden. Die Zahl der Stellen, die diesen Bewerbern in einem Einstellungstermin vorbehalten werden kann, bestimmt sich nach dem zahlenmäßigen Verhältnis der Bewerber mit Verzögerung zu denjenigen ohne eine solche Verzögerung; Bruchteile von Stellen sind zugunsten der betroffenen Bewerber aufzurunden. Für die Berechnung des Zeitraums der Verzögerung sind nur die einen Anspruch auf Elternzeit nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) in der jeweils geltenden Fassung begründenden Zeiten sowie bei Frauen zusätzlich die Zeiten nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318) in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen. (4) Verzögert sich die Bewerbung um Einstellung nur wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner, Geschwister sowie volljährigen Kinder gilt Absatz 3 Satz 1 bis 3 entsprechend. Der berücksichtigungsfähige Zeitraum beträgt längstens drei Jahre.
Beihilfe
§ 87 Beihilfe (1) Beihilfe wird als Ergänzung der aus den laufenden Bezügen zu bestreitenden Eigenvorsorge gewährt. Beihilfeberechtigt sind 1. Beamte und entpflichtete Hochschullehrer, 2. Versorgungsempfänger sowie frühere Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden oder wegen Ablaufs der Dienstzeit ausgeschieden sind und 3. Witwen und Witwer oder hinterbliebene eingetragene Lebenspartner sowie die Waisen der unter den Nummern 1 und 2 genannten Personen, wenn und solange ihnen Dienstbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag gezahlt werden. Die Beihilfeberechtigung besteht auch, wenn Bezüge wegen Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden. (2) Beihilfe wird auch zu den Aufwendungen berücksichtigungsfähiger Angehöriger gewährt. Berücksichtigungsfähige Angehörige sind der wirtschaftlich nicht unabhängige Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner sowie die im Familienzuschlag nach dem Thüringer Besoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder des Beihilfeberechtigten. Hinsichtlich der Geburt eines nichtehelichen Kindes des Beihilfeberechtigten gilt die Mutter des Kindes als berücksichtigungsfähige Angehörige. Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Kinder beihilfeberechtigter Waisen sind keine berücksichtigungsfähigen Angehörigen. (3) Beihilfe wird grundsätzlich nur zu notwendigen, nachgewiesenen und der Höhe nach angemessenen Aufwendungen 1. in Krankheits- und Pflegefällen, 2. zur Vorbeugung von Krankheiten oder Behinderungen, 3. in Geburtsfällen und bei künstlicher Befruchtung, 4. zur Empfängnisverhütung sowie in Ausnahmefällen bei Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch und 5. zur Früherkennung von Krankheiten und zu Schutzimpfungen gewährt. Kosten des Besuchs von schulischen oder vorschulischen Einrichtungen und berufsfördernder Maßnahmen sind nicht beihilfefähig. Gleiches gilt für Aufwendungen, die die gesetzliche Krankenversicherung nicht erstattet, weil der gesetzlich Versicherte einen Wahltarif in Anspruch nimmt. (4) Beihilfe kann als Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz) oder als Pauschale gewährt werden. Der Bemessungssatz beträgt grundsätzlich 1. 50 vom Hundert für den Beihilfeberechtigten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1, 2. 70 vom Hundert für den Beihilfeberechtigten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3, 3. 70 vom Hundert für den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner und 4. 80 vom Hundert für ein Kind sowie eine Waise, die als solche beihilfeberechtigt ist. Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für den Beihilfeberechtigten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 70 vom Hundert; bei mehreren Beihilfeberechtigten beträgt der Bemessungssatz nur bei einem von ihnen zu bestimmenden Berechtigten 70 vom Hundert. Für Beihilfeberechtigte, die freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind, erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 vom Hundert der Aufwendungen, die nach Abzug der zustehenden Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung von den beihilfefähigen Aufwendungen verbleiben. Dies gilt nicht für Aufwendungen, für die die gesetzliche Krankenversicherung keine Leistungen erbringt. Minderungen nach Absatz 5 Satz 3 sind zu berücksichtigen. (5) Beihilfe darf zusammen mit den von dritter Seite aus demselben Anlass gewährten Leistungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Leistungen nicht übersteigen. Beihilfe hat die Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, zu berücksichtigen. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen von Beihilfeberechtigten, denen Leistungen nach § 60 Abs. 2 ThürBesG zustehen. Die Beihilfe und die beihilfefähigen Aufwendungen können durch den Abzug zumutbarer Eigenbehalte gemindert werden. (6) Das für das Beihilferecht zuständige Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die näheren Einzelheiten der Beihilfegewährung, insbesondere der Höchstbeträge, des völligen oder teilweisen Ausschlusses von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch und der Berücksichtigung von Kindern. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung der für Beihilfe- und Beamtenrecht zuständigen Ausschüsse des Landtags. (7) Die Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, Zweckverbände und Landkreise sowie sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus Absatz 1 der Dienstleistungen geeigneter Unternehmen bedienen und hierzu die erforderlichen Daten nach Maßgabe des § 8 des Thüringer Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 276) in der jeweils geltenden Fassung weitergeben. Die mit der Beihilfebearbeitung beauftragte Stelle darf die Daten, die ihr im Rahmen der Beihilfebearbeitung bekannt werden, nur für diesen Zweck verarbeiten und nutzen.
Ehrenbeamte ( § 5 BeamtStG )
§ 109 Ehrenbeamte ( § 5 BeamtStG ) (1) Für Ehrenbeamte gelten die Bestimmungen des Beamtenstatusgesetzes und dieses Gesetzes mit den sich aus der Natur des Ehrenbeamtenverhältnisses ergebenden folgenden Maßgaben: 1. Ehrenbeamte können nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze des § 43 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 verabschiedet werden. Sie sind zu verabschieden, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand gegeben sind. 2. Keine Anwendung finden insbesondere § 6 Abs. 1 sowie die §§ 28 , 30 , 43 , 55 Abs. 1 und 2 , §§ 61 , 66 , 67 , 70 , 80 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 , § § 86 und 88 dieses Gesetzes sowie die §§ 9 und 25 BeamtStG . (2) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamte und ihre Hinterbliebenen richtet sich nach § 81 ThürBeamtVG . (3) Im Übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamten nach den besonderen für die einzelnen Gruppen der Ehrenbeamten geltenden Vorschriften.
Eintritt in den Ruhestand
§ 117 Eintritt in den Ruhestand (1) Polizeivollzugsbeamte 1. des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes treten mit Vollendung des 62. Lebensjahres, 2. des höheren Polizeivollzugsdienstes treten mit Vollendung des 64. Lebensjahres in den Ruhestand. (2) Polizeivollzugsbeamte des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, treten mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand. Polizeivollzugsbeamte nach Satz 1, die nach dem 31. Dezember 1951, aber vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, treten mit Vollendung der nachfolgend festgelegten Altersgrenze in den Ruhestand: Beamte des Geburtsjahrgangs Altersgrenze 1952 60 Jahre und 1 Monat 1953 60 Jahre und 2 Monate 1954 60 Jahre und 4 Monate 1955 60 Jahre und 6 Monate 1956 60 Jahre und 8 Monate 1957 60 Jahre und 10 Monate 1958 61 Jahre 1959 61 Jahre und 2 Monate 1960 61 Jahre und 4 Monate 1961 61 Jahre und 6 Monate 1962 61 Jahre und 8 Monate 1963 61 Jahre und 10 Monate (3) Polizeivollzugsbeamte des höheren Polizeivollzugsdienstes, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, treten mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand. Polizeivollzugsbeamte nach Satz 1, die nach dem 31. Dezember 1951, aber vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, treten mit Vollendung der nachfolgend festgelegten Altersgrenze in den Ruhestand: Beamte des Geburtsjahrgangs Altersgrenze 1952 60 Jahre und 3 Monate 1953 60 Jahre und 6 Monate 1954 60 Jahre und 9 Monate 1955 61 Jahre 1956 61 Jahre und 4 Monate 1957 61 Jahre und 8 Monate 1958 62 Jahre 1959 62 Jahre und 4 Monate 1960 62 Jahre und 8 Monate 1961 63 Jahre 1962 63 Jahre und 4 Monate 1963 63 Jahre und 8 Monate (4) Polizeivollzugsbeamte, die sich am 1. Januar 2012 1. in einem Sabbatjahr nach § 3 Abs. 1 Satz 2 ThürPolAzVO , 2. in einer Beurlaubung nach § 73 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 , die sich bis zum Eintritt in den Ruhestand erstreckt, 3. in einer Beurlaubung nach § 74 Abs. 1 Nr. 2 oder 4. in einer Altersteilzeit nach § 75 befinden, treten mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand. (5) Polizeivollzugsbeamte können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.
Rechtsstellung
§ 118 Rechtsstellung (1) Auf die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes des Landes, der Landkreise und Gemeinden finden die für die Beamten allgemein geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. (2) Es gilt § 114 . Für die Beamten der Landkreise und Gemeinden kann das für Beamtenrecht zuständige Ministerium eine Rechtsverordnung nach § 111 erlassen. (3) Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes treten mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand. Für die Beamten des gehobenen und höheren feuerwehrtechnischen Dienstes gilt § 117 . (4) In der Rechtsverordnung zu § 13 kann auch bestimmt werden, in welchem Umfang eine Tätigkeit in einer Feuerwehr außerhalb des Beamtenverhältnisses auf die Probezeit angerechnet werden darf.
Rechtsstellung
§ 119 Rechtsstellung Für die Beamten des Justizvollzugsdienstes, die im allgemeinen Vollzugsdienst tätig sind, gelten die §§ 116 , 117 und 118 Abs. 1, 2 und 4 entsprechend. Für die Beamten des einfachen Justizvollzugsdienstes sind die Regelungen für den mittleren Polizeivollzugsdienst entsprechend anzuwenden.
Vertretung des Dienstherrn
§ 125 Vertretung des Dienstherrn (1) Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, der der Beamte untersteht oder bei Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat, bei Ansprüchen nach den §§ 43 , 44 , 61 und 70 bis 76 ThürBeamtVG wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, deren sachlicher Weisung die Regelungsstelle untersteht. (2) Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr und ist eine andere Dienstbehörde nicht bestimmt, so tritt an ihre Stelle für Beamte des Landes das für das Beamtenrecht zuständige Ministerium, im Übrigen die oberste Aufsichtsbehörde. (3) Die oberste Dienstbehörde kann die Vertretung durch Verwaltungsvorschrift auf andere Behörden übertragen; die Verwaltungsvorschrift ist im Staatsanzeiger zu veröffentlichen.
Höherer Dienst
§ 19 Höherer Dienst (1) Für die Laufbahnen des höheren Dienstes sind zu fordern: 1. eine erste Staatsprüfung oder ein rechtswissenschaftlicher Studienabschluss mit der ersten Prüfung nach § 5 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) in der jeweils geltenden Fassung oder ein mit einem Master-, Diplom- oder vergleichbaren Abschluss abgeschlossenes Studium an einer Universität, technischen Hochschule oder an einer gleichstehenden Hochschule oder ein Masterabschluss an einer Fachhochschule in einem gleichwertigen Studiengang, 2. ein Vorbereitungsdienst von mindestens zwei Jahren und 3. das Bestehen der Laufbahnprüfung für den höheren Dienst oder einer die Befähigung für die Laufbahn vermittelnden zweiten Prüfung. Die Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes hat auch, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt. (2) Auf die Ausbildung nach Absatz 1 kann nach Maßgabe des § 5c des Deutschen Richtergesetzes eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst angerechnet werden.
Zuständigkeit, Form und Wirksamwerden der Entlassung ( §§ 22 , 23 BeamtStG )
§ 37 Zuständigkeit, Form und Wirksamwerden der Entlassung ( §§ 22 , 23 BeamtStG ) (1) Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob in den Fällen des § 22 Abs. 1, 2 oder 3 BeamtStG die Voraussetzungen für eine Entlassung kraft Gesetzes vorliegen und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. Für die Beamten der Gemeinden, der Landkreise und der anderen Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts tritt im Fall des § 22 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG an die Stelle der obersten Dienstbehörde die Aufsichtsbehörde. (2) Die Anordnung der Fortdauer des Beamtenverhältnisses nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG erfolgt im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium. (3) Die Entlassung wird von der Stelle verfügt, die nach § 8 für die Ernennung des Beamten zuständig wäre, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (4) Die Entlassungsverfügung ist dem Beamten unter Angabe des Grundes und des Zeitpunktes der Entlassung zuzustellen. (5) Die Entlassung wird 1. im Fall des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG mit der Zustellung der Entlassungsverfügung, 2. in den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 sowie Abs. 3 und 4 Satz 1 BeamtStG mit dem in der Entlassungsverfügung bestimmten Zeitpunkt, 3. im Übrigen mit dem Ende des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung dem Beamten zugestellt worden ist, wirksam. (6) Bei der Entlassung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 und 4 sowie § 30 Abs. 2 BeamtStG sind folgende Fristen einzuhalten: bei einer Beschäftigungszeit bis zu drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluss, von mehr als drei Monaten ein Monat zum Monatsschluss, von mindestens einem Jahr sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres. Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit als Beamter auf Probe im Bereich derselben obersten Dienstbehörde. (7) Im Fall des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG kann der Beamte auf Widerruf oder der Beamte auf Probe ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden. Vor der Entlassung ist der Sachverhalt aufzuklären; die §§ 15 bis 35 des Thüringer Disziplinargesetzes (ThürDG) vom 21. Juni 2002 (GVBl. S. 257) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. (8) Erreicht ein Beamter auf Widerruf oder ein Beamter auf Probe die Altersgrenze, so ist er mit dem Ende des Monats, in den dieser Zeitpunkt fällt, entlassen.
Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze, Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand ( ...
§ 43 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze, Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand ( § 25 BeamtStG ) (1) Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreicht haben. Die Altersgrenze wird in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht. Für einzelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt werden. (2) Beamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, treten mit Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand. Beamte auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946, aber vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, treten in den Ruhestand, wenn sie die nachfolgend festgelegte Altersgrenze erreicht haben: Beamte des Geburtsjahrgangs Altersgrenze 1947 65 Jahre und 1 Monat 1948 65 Jahre und 2 Monate 1949 65 Jahre und 3 Monate 1950 65 Jahre und 4 Monate 1951 65 Jahre und 5 Monate 1952 65 Jahre und 6 Monate 1953 65 Jahre und 7 Monate 1954 65 Jahre und 8 Monate 1955 65 Jahre und 9 Monate 1956 65 Jahre und 10 Monate 1957 65 Jahre und 11 Monate 1958 66 Jahre 1959 66 Jahre und 2 Monate 1960 66 Jahre und 4 Monate 1961 66 Jahre und 6 Monate 1962 66 Jahre und 8 Monate 1963 66 Jahre und 10 Monate (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 treten Lehrer an öffentlichen Schulen mit Ablauf des letzten Monats des Schulhalbjahres in den Ruhestand, in dem sie die in den Absätzen 1 und 2 festgelegte Altersgrenze erreichen. (4) Beamte auf Lebenszeit, die sich am 1. Januar 2012 1. in einem Sabbatjahr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (ThürAzVO) vom 10. Juni 2005 (GVBl. S. 279) in der jeweils geltenden Fassung, 2. in einer Beurlaubung nach § 73 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 , die sich bis zum Eintritt in den Ruhestand erstreckt, 3. in einer Beurlaubung nach § 74 Abs. 1 Nr. 2 oder 4. in einer Altersteilzeit nach § 75 befinden, treten mit Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand. (5) Wenn dringende dienstliche Belange im Einzelfall die Fortführung der Dienstgeschäfte durch einen bestimmten Beamten erfordern, kann mit dessen Zustimmung der Eintritt in den Ruhestand über die gesetzlich festgesetzte Altersgrenze hinaus für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, höchstens jedoch um insgesamt drei Jahre. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde. Der Beamte kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten jederzeit verlangen, in den Ruhestand versetzt zu werden. (6) Wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen, kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag über die gesetzlich festgesetzte Altersgrenze für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, höchstens jedoch um drei Jahre. Der Antrag soll spätestens sechs Monate vor Erreichen der gesetzlich festgelegten Altersgrenze gestellt werden. Die Entscheidung trifft die Behörde, die für die Ruhestandsversetzung zuständig ist. (7) Wer die gesetzliche Altersgrenze erreicht hat, darf nicht zum Beamten ernannt werden. (8) In den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte gelten mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze als dauernd in den Ruhestand versetzt.
Versetzung in den Ruhestand auf Antrag
§ 44 Versetzung in den Ruhestand auf Antrag (1) Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 62. Lebensjahr vollendet haben. (2) Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Für Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne von Satz 1 und nach dem 31. Dezember 1951 aber vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, wird die Altersgrenze, ab der sie auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden können, wie folgt angehoben: Beamte des Geburtsjahrgangs/-monats Altersgrenze 1952 Januar 60 Jahre und 1 Monat Februar 60 Jahre und 2 Monate März 60 Jahre und 3 Monate April 60 Jahre und 4 Monate Mai 60 Jahre und 5 Monate Juni bis Dezember 60 Jahre und 6 Monate 1953 60 Jahre und 7 Monate 1954 60 Jahre und 8 Monate 1955 60 Jahre und 9 Monate 1956 60 Jahre und 10 Monate 1957 60 Jahre und 11 Monate 1958 61 Jahre 1959 61 Jahre und 2 Monate 1960 61 Jahre und 4 Monate 1961 61 Jahre und 6 Monate 1962 61 Jahre und 8 Monate 1963 61 Jahre und 10 Monate (3) Beamten auf Lebenszeit, denen die Versetzung in den Ruhestand nach § 44 in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung bewilligt wurde und die sich am 1. Januar 2012 1. in einem Sabbatjahr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 (ThürAzVO) , 2. in einer Beurlaubung nach § 73 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 , die sich bis zum Eintritt in den Ruhestand erstreckt, 3. in einer Beurlaubung nach § 74 Abs. 1 Nr. 2 oder 4. in einer Altersteilzeit nach § 75 befinden, treten zu dem ursprünglich bewilligten Zeitpunkt in den Ruhestand. (4) Beamten auf Lebenszeit, denen die Versetzung in den Ruhestand nach § 44 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung bereits bewilligt wurde, ist auf Antrag der Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand um den Zeitraum hinauszuschieben, um den sich die Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand nach Absatz 2 oder nach § 43 Abs. 2 oder 3 verändert hat.
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung
§ 73 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung (1) Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. (2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraums außerhalb des Beamtenverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach den §§ 65 bis 67 den vollzeitbeschäftigten Beamten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden. (3) Die zuständige Dienstbehörde kann auch nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Sie soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. (4) Einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, 1. Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen, 2. Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von 15 Jahren zu gewähren, wenn er a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt. Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahrs oder Semesters ausgedehnt werden. Dies gilt auch bei Wegfall der tatsächlichen Voraussetzungen des Satzes 1. Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen. Die Dauer des Urlaubs darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 74 Abs. 1 sowie Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 5 15 Jahre nicht überschreiten. Absatz 3 gilt entsprechend. Die zuständige Dienstbehörde kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. (5) Einem Beamten mit Dienstbezügen kann Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bis zur Dauer von insgesamt 15 Jahren bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 vorliegen und zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Absatz 3 gilt entsprechend. Die Dauer der Teilzeitbeschäftigung darf auch zusammen mit Urlaub nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 oder nach § 74 Abs. 1 15 Jahre nicht überschreiten. (6) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 4 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen. (7) Während der Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamte mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht, wenn der Beamte berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird oder Anspruch auf Familienversicherung nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat.
Beurlaubung bei Bewerberüberhang
§ 74 Beurlaubung bei Bewerberüberhang (1) Beamten mit Dienstbezügen kann in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen, auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge 1. bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren oder 2. für einen Zeitraum, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. (2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraums auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 67 Abs. 1 nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden. Die zuständige Dienstbehörde darf trotz der Erklärung des Beamten nach Satz 1 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Sie kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. (3) Urlaub nach Absatz 1 darf, auch im Zusammenhang mit Urlaub nach § 73 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 sowie Teilzeitbeschäftigung nach § 73 Abs. 5 , die Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahrs oder Semesters ausgedehnt werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 findet Satz 1 keine Anwendung, wenn es dem Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.
Widerruf und Änderung der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung bei langfristiger ...
§ 76 Widerruf und Änderung der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung bei langfristiger ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit (1) Treten während des Bewilligungszeitraums einer Teilzeitbeschäftigung Umstände ein, die einen Arbeitszeitausgleich aus einer langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit unmöglich machen, ist ein Widerruf abweichend von § 49 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 15. Februar 2005 (GVBl. S. 32) in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe des Absatzes 2 auch mit Wirkung für die Vergangenheit zulässig. Der Widerruf darf nur mit Wirkung für den gesamten Bewilligungszeitraum und nur in dem Umfang erfolgen, der der tatsächlichen Arbeitszeit entspricht. (2) Die Bewilligung ist auf Antrag zu widerrufen bei 1. Beendigung des Beamtenverhältnisses, 2. Dienstherrnwechsel oder 3. Bewilligung von Urlaub nach § 74 Abs. 1 Nr. 2 . Auf Antrag des Beamten soll die Bewilligung widerrufen werden, wenn dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Bewilligung kann auf Antrag des Beamten oder aus dienstlichen Gründen widerrufen werden, wenn dem Beamten langfristiger Urlaub nach anderen als den in Satz 1 Nr. 3 genannten Bestimmungen bewilligt wurde.
Ersatz von Sachschäden
§ 81 Ersatz von Sachschäden (1) Sind durch plötzliche äußere Einwirkung in Ausübung oder infolge des Dienstes Bekleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die der Beamte mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, ohne dass ein Körperschaden entstanden ist, so kann dem Beamten dafür Ersatz geleistet werden. § 26 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes (ThürBeamtVG) gilt entsprechend. (2) Ersatz kann auch geleistet werden, wenn ein während einer Dienstreise abgestelltes, aus erheblichen dienstlichen Gründen benutztes privates Kraftfahrzeug durch plötzliche äußere Einwirkung beschädigt oder zerstört wurde oder abhanden gekommen ist und sich der Grund zum Verlassen des Kraftfahrzeugs aus der Ausübung des Dienstes ergeben hat. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein privates Kraftfahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzt wurde und dessen Benutzung wegen der Durchführung einer Dienstreise mit diesem Kraftfahrzeug am selben Tag erforderlich gewesen ist. (3) Ersatz wird nur geleistet, soweit Ersatzansprüche gegen Dritte nicht bestehen oder nicht verwirklicht werden können. Ersatz wird nicht geleistet, wenn der Beamte den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Anträge auf Gewährung von Sachschadenersatz sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Eintritt des Schadensereignisses beim Dienstvorgesetzten oder bei der für die Festsetzung der Ersatzleistung zuständigen Stelle zu stellen. (4) Die zur Durchführung erforderliche Verwaltungsvorschrift erlässt das für das Beamtenversorgungsrecht zuständige Ministerium.
Aufbewahrung von Personalakten
§ 95 Aufbewahrung von Personalakten (1) Personalakten sind nach ihrem Abschluss von der personalaktenführenden Behörde fünf Jahre aufzubewahren. Personalakten sind abgeschlossen, 1. wenn der Beamte ohne Versorgungsansprüche aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, mit Ablauf des Jahres, in dem er die gesetzliche Altersgrenze erreicht, in den Fällen des § 24 BeamtStG und des § 8 ThürDG jedoch erst, wenn mögliche Versorgungsempfänger nicht mehr vorhanden sind, 2. wenn der Beamte ohne versorgungsberechtigte Hinterbliebene verstorben ist, mit Ablauf des Todesjahres, 3. wenn nach dem verstorbenen Beamten versorgungsberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind, mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungsverpflichtung entfallen ist. (2) Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heilverfahren, Unterstützungen, Erholungsurlaub, Erkrankungen, Umzugs- und Reisekosten sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde, aufzubewahren. Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, sind unverzüglich zurückzugeben, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden. (3) Versorgungsakten sind zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungszahlung geleistet worden ist, aufzubewahren; besteht die Möglichkeit eines Wiederauflebens des Anspruchs, sind die Akten dreißig Jahre aufzubewahren. (4) Die Personalakten werden nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet, sofern sie nicht vom Staatsarchiv übernommen werden.
Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ( § 30 BeamtStG )
§ 48 Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ( § 30 BeamtStG ) (1) Der Ministerpräsident kann mit Zustimmung der Landesregierung jederzeit ohne Angabe von Gründen in den einstweiligen Ruhestand versetzen: 1. Staatssekretäre, 2. den Präsidenten des Landesverwaltungsamtes, 3. den Präsidenten des Landesamtes für Verfassungsschutz, 4. die Beauftragte für die Gleichstellung von Frau und Mann beim Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit, 5. den Ausländerbeauftragten beim Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit, 6. den Beauftragten für Menschen mit Behinderungen beim Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit, 7. den Sprecher der Landesregierung, 8. den Präsidenten der Landespolizeidirektion, soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind. (2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.
Erwerb der Befähigung für eine Laufbahn durch Anerkennung im Ausland erworbener ...
§ 20 Erwerb der Befähigung für eine Laufbahn durch Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund 1. der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49), in der jeweils geltenden Fassung, 2. eines mit einem Drittstaat geschlossenen Vertrages, in dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben, oder 3. einer auf eine Tätigkeit in einer öffentlichen Verwaltung vorbereitenden Berufsqualifikation, die in einem von § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BeamtStG nicht erfassten Drittstaat erworben worden ist, anerkannt werden. Das Nähere, insbesondere die Anerkennungsvoraussetzungen, das Verfahren und die Ausgleichsmaßnahmen im Einzelnen, wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung geregelt. (2) Die Beherrschung der deutschen Sprache in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn erforderlichen Maß ist Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn. (3) Für öffentliche Leistungen zur Anerkennung der Laufbahnbefähigung nach Absatz 1 erhebt die zuständige Behörde Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) in entsprechender Anwendung der Thüringer Verwaltungskostenordnung für öffentliche Leistungen nach dem Thüringer Anerkennungsgesetz (ThürVwKostOAnerkG) in der jeweils geltenden Fassung. Auf Verlangen sind dem Antragsteller die Grundlagen für die Verwaltungskostenentscheidung vorab mitzuteilen. (4) Das Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme seines § 16 keine Anwendung.
Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze, Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand ( ...
§ 43 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze, Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand ( § 25 BeamtStG ) (1) Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreicht haben. Die Altersgrenze wird in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht. Für einzelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt werden. (2) Beamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, treten mit Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand. Beamte auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946, aber vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, treten in den Ruhestand, wenn sie die nachfolgend festgelegte Altersgrenze erreicht haben: Beamte des Geburtsjahrgangs Altersgrenze 1947 65 Jahre und 1 Monat 1948 65 Jahre und 2 Monate 1949 65 Jahre und 3 Monate 1950 65 Jahre und 4 Monate 1951 65 Jahre und 5 Monate 1952 65 Jahre und 6 Monate 1953 65 Jahre und 7 Monate 1954 65 Jahre und 8 Monate 1955 65 Jahre und 9 Monate 1956 65 Jahre und 10 Monate 1957 65 Jahre und 11 Monate 1958 66 Jahre 1959 66 Jahre und 2 Monate 1960 66 Jahre und 4 Monate 1961 66 Jahre und 6 Monate 1962 66 Jahre und 8 Monate 1963 66 Jahre und 10 Monate (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 treten Lehrer an öffentlichen Schulen mit Ablauf des letzten Monats des Schulhalbjahres in den Ruhestand, in dem sie die in den Absätzen 1 und 2 festgelegte Altersgrenze erreichen. (4) Beamte auf Lebenszeit, die sich am 1. Januar 2012 1. in einem Sabbatjahr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (ThürAzVO) vom 10. Juni 2005 (GVBl. S. 279) in der jeweils geltenden Fassung, 2. in einer Beurlaubung nach § 73 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 , die sich bis zum Eintritt in den Ruhestand erstreckt, 3. in einer Beurlaubung nach § 74 Abs. 1 Nr. 2 oder 4. in einer Altersteilzeit nach § 75 befinden, treten mit Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand. (5) Wenn dringende dienstliche Belange im Einzelfall die Fortführung der Dienstgeschäfte durch einen bestimmten Beamten erfordern, kann mit dessen Zustimmung der Eintritt in den Ruhestand über die gesetzlich festgesetzte Altersgrenze hinaus bis zu der in Absatz 1 Satz 2 oder einer nach Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 117 Abs. 1 , § 118 Abs. 3 Satz 2 oder § 119 festgesetzten Altersgrenze hinausgeschoben werden. Über diese Altersgrenzen hinaus ist ein Hinausschieben für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, höchstens jedoch um insgesamt drei Jahre, zulässig. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde. Der Beamte kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten jederzeit verlangen, in den Ruhestand versetzt zu werden. (6) Wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen, kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag über die gesetzlich festgesetzte Altersgrenze hinaus bis zu der in Absatz 1 Satz 2 oder einer nach Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 117 Abs. 1 , § 118 Abs. 3 Satz 2 oder § 119 festgesetzten Altersgrenze hinausgeschoben werden. Über diese Altersgrenzen hinaus ist ein Hinausschieben für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, höchstens jedoch um drei Jahre, zulässig. Der Antrag soll spätestens sechs Monate vor Erreichen der gesetzlich festgelegten oder der durch das Hinausschieben erreichten Altersgrenze gestellt werden. Die Entscheidung trifft die Behörde, die für die Ruhestandsversetzung zuständig ist. (7) Wer die gesetzliche Altersgrenze erreicht hat, darf nicht zum Beamten ernannt werden. (8) In den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte gelten mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze als dauernd in den Ruhestand versetzt.
Beihilfeakte
§ 90 Beihilfeakte Unterlagen über Beihilfen sind stets als Teilakte zu führen. Diese ist von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren. Sie soll in einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; Zugang sollen nur Beschäftigte dieser Organisationseinheit haben. Die Beihilfeakte darf für andere als für Beihilfezwecke nur verwendet oder weitergegeben werden, wenn der Beihilfeberechtigte und der bei der Beihilfegewährung berücksichtigte Angehörige im Einzelfall einwilligen, die Einleitung oder Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dies erfordert oder soweit es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist. Beihilfeunterlagen dürfen in dem für die Durchführung des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262 - 2275 -) in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Umfang gespeichert und zum Zweck der Prüfung nach § 3 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel an den Treuhänder übermittelt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren.
Vorlage und Auskunft
§ 93 Vorlage und Auskunft (1) Ohne Einwilligung des Beamten ist es zulässig, die Personalakte für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft der obersten Dienstbehörde oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde vorzulegen. Das Gleiche gilt für Behörden desselben Geschäftsbereichs, soweit die Vorlage zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung notwendig ist, sowie für Behörden eines anderen Geschäftsbereichs desselben Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitzuwirken haben, und für Pensionsbehörden. Personenbezogene Daten dürfen aus der Besoldungs- und Versorgungsakte auch ohne Einwilligung der Betroffenen genutzt oder an die für die Festsetzung und Berechnung der Beihilfe zuständige Stelle weitergegeben werden, soweit dies zur Erledigung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Ärzten, die im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein medizinisches Gutachten erstellen, darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung vorgelegt werden. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Vorlage abzusehen. (2) Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung des Beamten erteilt werden, es sei denn, dass die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen des Dritten die Auskunftserteilung zwingend erfordert. Inhalt und Empfänger der Auskunft sind dem Beamten schriftlich mitzuteilen. (3) Vorlage und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken.
Aufbewahrung von Personalakten
§ 95 Aufbewahrung von Personalakten (1) Personalakten sind nach ihrem Abschluss von der personalaktenführenden Behörde fünf Jahre aufzubewahren. Personalakten sind abgeschlossen, 1. wenn der Beamte ohne Versorgungsansprüche aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, mit Ablauf des Jahres, in dem er die gesetzliche Altersgrenze erreicht, in den Fällen des § 24 BeamtStG und des § 8 ThürDG jedoch erst, wenn mögliche Versorgungsempfänger nicht mehr vorhanden sind, 2. wenn der Beamte ohne versorgungsberechtigte Hinterbliebene verstorben ist, mit Ablauf des Todesjahres, 3. wenn nach dem verstorbenen Beamten versorgungsberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind, mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungsverpflichtung entfallen ist. (2) Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heilverfahren, Unterstützungen, Erholungsurlaub, Erkrankungen, Umzugs- und Reisekosten sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde, aufzubewahren. Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, sind unverzüglich zurückzugeben, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden, soweit es sich dabei um Unterlagen über die Gewährung von Beihilfen handelt, können sie auch vernichtet werden. Das Nähere hinsichtlich Art und Umfang der zu vernichtenden Unterlagen nach Satz 2 Halbsatz 2 ist in der Thüringer Beihilfeverordnung zu regeln. Als Zweck, zu dem die Unterlagen vorgelegt worden sind, gelten auch Verfahren, mit denen Rabatte oder Erstattungen nach § 90 Satz 5 geltend gemacht werden. (3) Versorgungsakten sind zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungszahlung geleistet worden ist, aufzubewahren; besteht die Möglichkeit eines Wiederauflebens des Anspruchs, sind die Akten dreißig Jahre aufzubewahren. (4) Die Personalakten werden nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet, sofern sie nicht vom Staatsarchiv übernommen werden.
Personalaktendaten in Dateien
§ 96 Personalaktendaten in Dateien (1) Personalaktendaten dürfen in Dateien nur für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft verarbeitet und genutzt werden. Ihre Übermittlung ist nur nach Maßgabe des § 93 zulässig. Ein automatisierter Datenabruf durch andere Behörden ist unzulässig, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. (2) Personalaktendaten im Sinne des § 90 dürfen automatisiert nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den übrigen Personaldateien technisch und organisatorisch getrennt verarbeitet und genutzt werden. Elektronisch gespeicherte Beihilfebelege sind nach Unanfechtbarkeit des Beihilfebescheides oder nach dem Zeitpunkt, zu dem die Belege für Prüfungen einer Rabattgewährung nach § 3 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel nicht mehr benötigt werden, zu sperren und spätestens nach zwölf Monaten zu löschen. (3) Von den Unterlagen über medizinische oder psychologische Untersuchungen und Tests dürfen im Rahmen der Personalverwaltung nur die Ergebnisse automatisiert verarbeitet oder genutzt werden, soweit sie die Eignung betreffen und ihre Verarbeitung oder Nutzung dem Schutz des Beamten dient. (4) Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf Informationen und Erkenntnisse gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gewonnen werden. (5) Bei erstmaliger Speicherung ist dem Betroffenen die Art der über ihn gemäß Absatz 1 gespeicherten Daten mitzuteilen, bei wesentlichen Änderungen ist er zu benachrichtigen. Ferner sind die Verarbeitungs- und Nutzungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren zu dokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verwendungszwecks sowie der regelmäßigen Empfänger und des Inhalts automatisierter Datenübermittlung allgemein bekannt zu geben.
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der anderen Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Beamten der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.
Verfahren bei Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung, Verbot der Führung der ...
§ 10 Verfahren bei Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung, Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ( § 11 BeamtStG ) (1) Die Nichtigkeit der Ernennung ist von der obersten Dienstbehörde festzustellen. Die Verfügung ist dem Beamten, im Fall seines Todes den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, zuzustellen. (2) Bei Nichtigkeit einer Ernennung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG ist dem Ernannten die weitere Führung der Amtsgeschäfte zu verbieten; in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BeamtStG in Verbindung mit § 7 kann sie in dem erforderlichen Umfang verboten werden. Das Verbot ist erst dann auszusprechen, wenn es die zuständige Stelle oder Behörde abgelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen ( § 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BeamtStG ) oder nachträglich eine Ausnahme zuzulassen ( § 11 Abs. 2 Nr. 3 BeamtStG ).
Zusammensetzung
§ 100 Zusammensetzung (1) Der Landespersonalausschuss besteht aus acht ordentlichen und acht stellvertretenden Mitgliedern. Diese sollen Beamte der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Dienstherren sein. (2) Ständiges ordentliches Mitglied ist als Vorsitzender der Staatssekretär des für das Beamtenrecht zuständigen Ministeriums. Er wird vertreten durch den Leiter der für das Beamtenrecht zuständigen Abteilung dieses Ministeriums. (3) Die Landesregierung beruft die übrigen ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder auf die Dauer von vier Jahren. Je drei ordentliche und je drei stellvertretende Mitglieder sind aus den obersten Landesbehörden zu berufen. Von den übrigen vier ordentlichen Mitgliedern und ihren Stellvertretern sind je zwei ordentliche und je zwei stellvertretende Mitglieder auf Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände sowie der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände zu berufen. (4) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie scheiden aus ihrem Amt als Mitglieder des Landespersonalausschusses außer durch Zeitablauf durch Ausscheiden aus dem Hauptamt oder aus der Behörde, die für ihre Mitgliedschaft maßgeblich sind, oder durch Beendigung des Beamtenverhältnisses nur unter den gleichen Voraussetzungen aus, unter denen das Amt des Beamtenbeisitzers einer Kammer für Disziplinarsachen nach § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 ThürDG erlischt; § 39 BeamtStG findet keine Anwendung. (5) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder dienstlich gemaßregelt noch benachteiligt werden.
Aufgaben
§ 101 Aufgaben (1) Der Landespersonalausschuss hat außer den ihm in sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes eingeräumten Befugnissen folgende Aufgaben: 1. über den Antrag einer obersten Dienstbehörde auf Anerkennung einer Prüfung zu beschließen, 2. zu Beschwerden von Beamten und zurückgewiesenen Bewerbern in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung Stellung zu nehmen, 3. Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften zu machen und der Landesregierung Vorschläge zur Neufassung beamtenrechtlicher Vorschriften zu unterbreiten, 4. für das Beamtenrecht Vorschläge zur Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern sowie zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu machen. (2) Die Landesregierung kann dem Landespersonalausschuss weitere Aufgaben übertragen. (3) Über die Durchführung der Aufgaben hat der Landespersonalausschuss die Landesregierung zu unterrichten. (4) Für die in § 30 Abs. 1 BeamtStG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 genannten Beamten entscheidet anstelle des Landespersonalausschusses die Landesregierung darüber, ob 1. in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen Ausnahmen zugelassen werden ( § 25 Abs. 2 , § 26 Abs. 3 ), 2. andere als Laufbahnbewerber die erforderliche Befähigung besitzen ( § 22 Satz 2).
Geschäftsordnung
§ 102 Geschäftsordnung Der Landespersonalausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Verfahren
§ 103 Verfahren (1) Die Sitzungen des Landespersonalausschusses sind nicht öffentlich. Der Landespersonalausschuss kann Beauftragten beteiligter Verwaltungen, Beschwerdeführern und anderen Personen die Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten. (2) Die Beauftragten der beteiligten Verwaltungen sind auf Verlangen zu hören, ebenso der Beschwerdeführer in den Fällen des § 101 Abs. 1 Nr. 2 . (3) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Vorsitzender, Geschäftsstelle
§ 104 Vorsitzender, Geschäftsstelle (1) Der Vorsitzende des Landespersonalausschusses oder sein Vertreter leitet die Verhandlungen. Sind beide verhindert, so tritt an ihre Stelle das dienstälteste Mitglied. (2) Zur Vorbereitung der Verhandlungen und Durchführung der Beschlüsse bedient er sich der für den Landespersonalausschuss im für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium einzurichtenden Geschäftsstelle.
Beweiserhebung, Amtshilfe
§ 105 Beweiserhebung, Amtshilfe (1) Der Landespersonalausschuss kann zur Durchführung seiner Aufgaben in entsprechender Anwendung der für die Verwaltungsgerichte des Landes geltenden Vorschriften Beweise erheben. (2) Alle Dienststellen haben dem Landespersonalausschuss unentgeltlich Amtshilfe zu leisten und ihm auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen, soweit dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.
Bekanntmachung und Wirkung der Beschlüsse
§ 106 Bekanntmachung und Wirkung der Beschlüsse (1) Beschlüsse des Landespersonalausschusses sind, soweit sie allgemeine Bedeutung haben, bekannt zu machen. Art und Umfang regelt die Geschäftsordnung. (2) Soweit dem Landespersonalausschuss eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.
Dienstaufsicht über die Mitglieder des Landespersonalausschusses
§ 107 Dienstaufsicht über die Mitglieder des Landespersonalausschusses Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Landespersonalausschusses führt der Ministerpräsident. Sie unterliegt den sich aus § 100 ergebenden Einschränkungen.
Beamte beim Landtag
§ 108 Beamte beim Landtag (1) Die Landtagsbeamten sind Beamte des Landes. Die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Landtagsbeamten erfolgt nach § 8 Abs. 2 sowie dem § 37 Abs. 3 und § 52 Abs. 1 Satz 1 . Oberste Dienstbehörde der Landtagsbeamten ist der Präsident des Landtags. (2) Der Präsident des Landtags kann den Direktor beim Landtag, soweit er Beamter auf Lebenszeit ist, jederzeit ohne Angabe von Gründen in den einstweiligen Ruhestand versetzen. Jeder Vizepräsident des Landtags kann dies beantragen.
Ehrenbeamte ( § 5 BeamtStG )
§ 109 Ehrenbeamte ( § 5 BeamtStG ) (1) Für Ehrenbeamte gelten die Bestimmungen des Beamtenstatusgesetzes und dieses Gesetzes mit den sich aus der Natur des Ehrenbeamtenverhältnisses ergebenden folgenden Maßgaben: 1. Nach Vollendung des 65. Lebensjahres kann der Ehrenbeamte verabschiedet werden. Er ist zu verabschieden, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand gegeben sind. 2. Keine Anwendung finden insbesondere § 6 Abs. 1 sowie die §§ 28 , 30 , 43 , 55 Abs. 1 und 2 , § § 61 , 66 , 67 , 70 , 80 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 , § § 86 und 88 dieses Gesetzes sowie die §§ 9 und 25 BeamtStG . (2) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamte und ihre Hinterbliebenen richtet sich nach § 68 BeamtVG . (3) Im Übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamten nach den besonderen für die einzelnen Gruppen der Ehrenbeamten geltenden Vorschriften.
Verfahren bei Rücknahme der Ernennung ( § 12 BeamtStG )
§ 11 Verfahren bei Rücknahme der Ernennung ( § 12 BeamtStG ) (1) Die Rücknahme einer Ernennung wird von der obersten Dienstbehörde erklärt; die Erklärung ist dem Beamten, im Fall seines Todes den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zuzustellen. (2) Die Rücknahme muss in den Fällen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BeamtStG innerhalb einer Frist von sechs Monaten, in den Fällen des § 12 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG innerhalb einer Frist von einem Jahr erfolgen, nachdem die oberste Dienstbehörde von der Ernennung und dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat. (3) Die Rücknahme hat die Wirkung, dass das Beamtenverhältnis von Anfang an nicht bestanden hat.
Geltung des Thüringer Beamtengesetzes
§ 110 Geltung des Thüringer Beamtengesetzes (1) Für die Polizeivollzugsbeamten gelten die Bestimmungen des Beamtenstatusgesetzes und dieses Gesetzes, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Welche Beamtengruppen zum Polizeivollzugsdienst gehören, bestimmt das für das Beamtenrecht zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung. (2) Die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten können durch Rechtsverordnung des für das Beamtenrecht zuständigen Ministeriums abweichend von den §§ 13 bis 23 geregelt werden, soweit die besonderen Verhältnisse im Polizeivollzugsdienst es erfordern. Dabei sind insbesondere zu regeln 1. das Ziel, der Inhalt und die Ausgestaltung der Ausbildung für den mittleren, den gehobenen und den höheren Polizeivollzugsdienst, 2. das Verfahren für die Auswahl der Beamten, die zur Ausbildung zum Aufstieg in den gehobenen und den höheren Polizeivollzugsdienst zugelassen werden sollen.
Arbeitszeit
§ 111 Arbeitszeit Das für das Beamtenrecht zuständige Ministerium erlässt durch Rechtsverordnung besondere Bestimmungen über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten, insbesondere über 1. die Dauer, die Verlängerung und die Verkürzung der regelmäßigen Arbeitszeit und der Dienstschichten, 2. die unregelmäßige Arbeitszeit, 3. den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft, 4. die dienstfreien Zeiten, 5. die Pausen, die Arbeitszeiteinteilung und die Dienststundenregelung. Die Regelung des § 84 bleibt unberührt.
Gemeinschaftsunterkunft
§ 112 Gemeinschaftsunterkunft (1) Der Polizeivollzugsbeamte ist auf Anordnung seiner obersten Dienstbehörde verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Diese Verpflichtung kann einem Polizeibeamten, der Beamter auf Lebenszeit oder verheiratet ist, nur für besondere Einsätze und Übungen, für Lehrgänge oder für seine Aus- und Fortbildung auferlegt werden. (2) Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis auf nachgeordnete Behörden oder Dienststellen übertragen.
Heilfürsorge
§ 113 Heilfürsorge Polizeibeamte erhalten freie Heilfürsorge, solange ihnen Besoldung zusteht, nach näherer Bestimmung durch das Thüringer Besoldungsgesetz. Polizeibeamte, die Elternzeit nehmen, erhalten entsprechende Leistungen.
Dienstkleidung
§ 114 Dienstkleidung Polizeivollzugsbeamte erhalten freie Dienstkleidung nach näherer Bestimmung durch das Thüringer Besoldungsgesetz.
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
§ 115 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde, bei Gefahr im Verzug auch jeder Dienstvorgesetzte, kann dem Polizeivollzugsbeamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte, das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, den Aufenthalt in Dienst- und Unterkunftsräumen der Polizei und die Führung dienstlicher Ausweise und Abzeichen verbieten. (2) Der Polizeibeamte ist, wenn möglich, vor Erlass des Verbotes zu hören.
Polizeidienstunfähigkeit
§ 116 Polizeidienstunfähigkeit (1) Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt. (2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird aufgrund des Gutachtens eines Amtsarztes oder beamteten Arztes festgestellt. Arzt im Sinne des Satzes 1 ist auch der polizeiärztliche Dienst.
Eintritt in den Ruhestand
§ 117 Eintritt in den Ruhestand (1) Der Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit tritt mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet. (2) Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Beamten, wenn es im dienstlichen Interesse liegt, um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden. Die Entscheidung trifft die Stelle, die für die Ernennung zuständig wäre.
Rechtsstellung
§ 118 Rechtsstellung (1) Auf die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes des Landes, der Landkreise und Gemeinden finden die für die Beamten allgemein geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. (2) Es gelten die §§ 114 und 117 . Für die Beamten der Landkreise und Gemeinden kann das für Beamtenrecht zuständige Ministerium eine Rechtsverordnung nach § 111 erlassen. (3) In der Rechtsverordnung zu § 13 kann auch bestimmt werden, in welchem Umfang eine Tätigkeit in einer Feuerwehr außerhalb des Beamtenverhältnisses auf die Probezeit angerechnet werden darf.
Rechtsstellung
§ 119 Rechtsstellung Für die Beamten des Justizvollzugsdienstes, die im allgemeinen Vollzugsdienst tätig sind, gelten die §§ 116 und 118 entsprechend.
Gültigkeit von Amtshandlungen
§ 12 Gültigkeit von Amtshandlungen Ist eine Ernennung nichtig oder ist sie zurückgenommen worden, so sind die bis zu dem Verbot ( § 10 Abs. 2 ) oder bis zur Zustellung der Erklärung der Rücknahme ( § 11 Abs. 1 ) vorgenommenen Amtshandlungen des Ernannten in gleicher Weise gültig, als wenn die Ernennung wirksam gewesen wäre. Die Leistungen des Dienstherrn können belassen werden.
Rechtsstellung
§ 120 Rechtsstellung Für das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal an den Hochschulen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit im Thüringer Hochschulgesetz nichts anderes bestimmt ist.
Grundsatz, Verpflichtung zur Weiterführung des Amtes, Ruhestand ( § 6 BeamtStG )
§ 121 Grundsatz, Verpflichtung zur Weiterführung des Amtes, Ruhestand ( § 6 BeamtStG ) (1) Für Beamte auf Zeit gelten die Bestimmungen für Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Laufbahnen und die Probezeit finden keine Anwendung. (2) Läuft die Amtszeit eines Beamten auf Zeit ab, so ist er verpflichtet, das Amt weiterzuführen, wenn er unter nicht ungünstigeren Bedingungen für die gesetzlich zulässige Zeit wiederernannt werden soll und das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Wird er im Anschluss an seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. (3) Ein Beamter auf Zeit ist zu entlassen, wenn er der Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 nicht nachkommt. (4) Die Beamten auf Zeit treten unter den gleichen Voraussetzungen in den Ruhestand wie die Beamten auf Lebenszeit. Sie treten ferner mit Ablauf der Zeit, für die sie ernannt sind, in den Ruhestand, wenn sie nicht aufgrund von Bestimmungen dieses Gesetzes entlassen werden oder nach Absatz 2 Satz 1 erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen werden.
Kommunale Wahlbeamte
§ 122 Kommunale Wahlbeamte Für die kommunalen Wahlbeamten gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Rechtsstellung
§ 123 Rechtsstellung Für die Beamten des Landesrechnungshofs gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit im Gesetz über den Thüringer Rechnungshof vom 31. Juli 1991 (GVBl. S. 282) in der jeweils geltenden Fassung nichts anderes bestimmt ist.
Anträge, Beschwerden und Eingaben
§ 124 Anträge, Beschwerden und Eingaben (1) Der Beamte hat das Recht, Anträge und Beschwerden vorzubringen; hierbei ist der Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg zur obersten Dienstbehörde steht ihm offen. (2) Richtet sich die Beschwerde gegen den unmittelbaren Vorgesetzten, so kann sie bei dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden. (3) Der Beamte kann jederzeit Eingaben an den Landtag oder Landespersonalausschuss unmittelbar richten.
Vertretung des Dienstherrn
§ 125 Vertretung des Dienstherrn (1) Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, der der Beamte untersteht oder bei Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat, bei Ansprüchen nach den §§ 53 bis 61 BeamtVG wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, deren sachlicher Weisung die Regelungsstelle untersteht. (2) Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr und ist eine andere Dienstbehörde nicht bestimmt, so tritt an ihre Stelle für Beamte des Landes das für das Beamtenrecht zuständige Ministerium, im Übrigen die oberste Aufsichtsbehörde. (3) Die oberste Dienstbehörde kann die Vertretung durch Verwaltungsvorschrift auf andere Behörden übertragen; die Verwaltungsvorschrift ist im Staatsanzeiger zu veröffentlichen.
Zustellung
§ 126 Zustellung Verfügungen oder Entscheidungen, die dem Beamten, Ruhestandsbeamten oder sonstigem Versorgungsberechtigten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bekannt zu geben sind, sind nach den Bestimmungen des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 24) in der jeweils geltenden Fassung zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte des Empfängers berührt werden.
Übertragung von Zuständigkeiten
§ 127 Übertragung von Zuständigkeiten Die sich aus beamtenrechtlichen Vorschriften ergebenden Befugnisse der obersten Dienstbehörden des Landes zur Übertragung von Zuständigkeiten werden durch Verwaltungsvorschrift ausgeübt. Die Verwaltungsvorschrift ist im Staatsanzeiger zu veröffentlichen.
Verwaltungsvorschriften
§ 128 Verwaltungsvorschriften Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, das für das Beamtenrecht zuständige Ministerium.
Ermächtigung für Laufbahnvorschriften sowie für Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
§ 13 Ermächtigung für Laufbahnvorschriften sowie für Ausbildungs- und Prüfungsordnungen (1) Die Landesregierung erlässt durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 14 bis 28 allgemeine Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten. (2) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen werden von dem jeweiligen Fachministerium im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium im Rahmen der Vorschriften nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung erlassen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, entscheidet die Landesregierung. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sollen insbesondere regeln: 1. das Ziel der Ausbildung und der Prüfung, 2. die Voraussetzung der Zulassung zur Ausbildung und Prüfung, 3. die Regelausbildungszeit und die Voraussetzungen ihrer Verlängerung, 4. die Gliederung des Vorbereitungsdienstes, 5. die wichtigen Gründe für die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst, 6. die Anrechnung von Ausbildungszeiten, Beschäftigungszeiten sowie von Prüfungsleistungen in anderen Ausbildungsgängen, 7. die Prüfungsorgane, ihre Zusammensetzung und ihre Zuständigkeit, 8. die Anforderungen in der Prüfung sowie Art und Umfang der Prüfungsleistungen, 9. die Fristen für die Meldung zur Prüfung, 10. das Prüfungsverfahren sowie die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsvorschriften, 11. die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Ermittlung des Prüfungsgesamtergebnisses, 12. den Rücktritt von der Prüfung und die Wiederholbarkeit einer nicht bestandenen Prüfung. Soweit sie die Schriftform für Prüfungen, Zeugnisse und Bescheinigungen bestimmen, ist die elektronische Form vorbehaltlich einer abweichenden Regelung ausgeschlossen. (3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen (Laufbahnordnungen) zu erlassen. Diese Befugnis kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung auf die obersten Landesbehörden übertragen.
Gleichstellungsbestimmung
§ 130 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Bildungsgänge, Laufbahnvorschriften, Erwerb der Vorbildung und Laufbahnbefähigung bei einem ...
§ 14 Bildungsgänge, Laufbahnvorschriften, Erwerb der Vorbildung und Laufbahnbefähigung bei einem anderen Dienstherrn (1) Für die Zulassung zu den Laufbahnen werden die Bildungsgänge und ihre Abschlüsse den Laufbahnen in Übereinstimmung mit dem beamtenrechtlichen Grundsatz der funktionsbezogenen Bewertung zugeordnet. Die Anwendung dieses Grundsatzes im Besoldungsrecht ist dabei zu beachten. (2) Die Laufbahnvorschriften bestimmen in Übereinstimmung mit Absatz 1 unter Berücksichtigung der besoldungsrechtlichen Regelungen, welche Bildungsgänge und Prüfungen nach den §§ 16 bis 19 die Voraussetzungen für die Laufbahn erfüllen. Die Bildungsvoraussetzungen müssen geeignet sein, in Verbindung mit der für die Laufbahn vorgeschriebenen berufspraktischen Ausbildung oder Tätigkeit die Anforderungen der Befähigung für die Laufbahn zu erfüllen. Mit dieser Maßgabe müssen sie für gleich zu bewertende Befähigungen einander gleichwertig sein. (3) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst einer Laufbahn darf nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil der Bewerber die für seine Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung im Bereich eines anderen Dienstherrn erworben hat. (4) Die Laufbahnbefähigung für entsprechende Laufbahnen besitzt auch, wer die Befähigung als Laufbahnbewerber bei einem anderen Dienstherrn erworben hat. Welcher Laufbahn die Befähigung entspricht, stellt die oberste Dienstbehörde, bei Beamten, die die Laufbahnbefähigung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworben haben, mit Zustimmung des Landespersonalausschusses, fest. (5) Absatz 4 Satz 2 gilt in den Fällen des Befähigungserwerbs nach § 18 Abs. 4 entsprechend.
Vorbereitungsdienst
§ 15 Vorbereitungsdienst Laufbahnbewerber leisten einen Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf nach § 4 Abs. 4 Buchst. a BeamtStG Soweit der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, kann in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen oder Laufbahnordnungen nach § 13 Abs. 2 und 3 bestimmt werden, dass er in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet wird. Inhalt und Dauer des Vorbereitungsdienstes sind den Erfordernissen der einzelnen Laufbahnen anzupassen. Der Vorbereitungsdienst schließt in den Laufbahnen des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes mit einer Prüfung ab.
Einfacher Dienst
§ 16 Einfacher Dienst Für die Laufbahnen des einfachen Dienstes sind mindestens zu fordern: 1. der Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und 2. ein Vorbereitungsdienst von in der Regel sechs Monaten Dauer.
Mittlerer Dienst
§ 17 Mittlerer Dienst (1) Für die Laufbahnen des mittleren Dienstes sind mindestens zu fordern: 1. a) der Realschulabschluss, b) der Hauptschulabschluss und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder c) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand, 2. ein Vorbereitungsdienst von mindestens einem Jahr und 3. das Bestehen der Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst. (2) Der Vorbereitungsdienst vermittelt die berufliche Grundbildung sowie die fachlichen Kenntnisse, Methoden und praktischen Fähigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben der Laufbahn erforderlich sind. Er besteht aus einer fachtheoretischen Ausbildung von in der Regel sechs Monaten und einer berufspraktischen Ausbildung von in der Regel 18 Monaten.
Gehobener Dienst
§ 18 Gehobener Dienst (1) Für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind zu fordern: 1. eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulausbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand, 2. ein Vorbereitungsdienst von drei Jahren und 3. das Bestehen der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst. (2) Der Vorbereitungsdienst vermittelt in einem Studiengang einer Fachhochschule oder in einem vergleichbaren Studiengang den Beamten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind. Der Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten. Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben; der Anteil der praktischen Ausbildung darf eine Dauer von einem Jahr nicht unterschreiten. (3) Der Vorbereitungsdienst kann auf eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben beschränkt werden, wenn der Erwerb der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind, durch eine insoweit als geeignet anerkannte Prüfung als Abschluss eines Studiengangs an einer Hochschule nachgewiesen worden ist. Anrechenbar sind Studienzeiten von der Zeitdauer, um die nach Satz 1 der Vorbereitungsdienst gekürzt ist. Gegenstand der Laufbahnprüfung sind die Ausbildungsinhalte des berufspraktischen Vorbereitungsdienstes. (4) Nach näherer Bestimmung der Laufbahnvorschriften besitzt die Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes auch, wer außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine den Anforderungen des Absatzes 2 entsprechende Ausbildung in einem Studiengang einer Hochschule durch eine Prüfung abgeschlossen hat, die der Laufbahnprüfung gleichwertig ist. Wenn die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern, kann als Voraussetzung für die Anerkennung der Prüfung als Laufbahnprüfung eine auf höchstens sechs Monate zu bemessende Einführung in die Laufbahnaufgaben vorgeschrieben werden.
Höherer Dienst
§ 19 Höherer Dienst (1) Für die Laufbahnen des höheren Dienstes sind zu fordern: 1. eine erste Staatsprüfung oder ein rechtswissenschaftlicher Studienabschluss mit der ersten Prüfung nach § 5 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) in der jeweils geltenden Fassung oder ein mit einem Master-, Diplom- oder vergleichbaren Abschluss abgeschlossenes Studium an einer Universität, technischen Hochschule oder an einer gleichstehenden Hochschule oder ein Masterabschluss an einer Fachhochschule in einem gleichwertigen Studiengang, 2. ein Vorbereitungsdienst von mindestens zwei Jahren und 3. das Bestehen der Laufbahnprüfung für den höheren Dienst oder einer die Befähigung für die Laufbahn vermittelnden zweiten Prüfung. (2) Auf die Ausbildung nach Absatz 1 kann nach Maßgabe des § 5c des Deutschen Richtergesetzes eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst angerechnet werden.
Verleihung der Dienstherrnfähigkeit durch Satzung ( § 2 BeamtStG )
§ 2 Verleihung der Dienstherrnfähigkeit durch Satzung ( § 2 BeamtStG ) Wird sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Dienstherrnfähigkeit nach § 2 Nr. 2 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung durch eine Satzung zuerkannt, bedarf die Satzung der Genehmigung der Landesregierung.
Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG
§ 20 Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG (1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung erworben werden. Das Nähere, insbesondere die Anerkennungsvoraussetzungen, das Verfahren und die Ausgleichsmaßnahmen im Einzelnen, wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung geregelt. (2) Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift ist Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn.
Beamte besonderer Fachrichtungen
§ 21 Beamte besonderer Fachrichtungen (1) Für Beamte besonderer Fachrichtungen können anstelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung ( §§ 16 bis 19 ) andere nach § 14 Abs. 2 gleichwertige Befähigungsvoraussetzungen vorgeschrieben werden, wenn es die besonderen Verhältnisse der Laufbahn erfordern. (2) Die Laufbahnvorschriften können bestimmen, inwieweit eine für die Ausbildung des Beamten förderliche berufliche Tätigkeit auf den Vorbereitungsdienst angerechnet wird.
Andere Bewerber
§ 22 Andere Bewerber Von anderen als Laufbahnbewerbern ( § 5 Abs. 1 Nr. 2 ) darf ein bestimmter Vorbildungsgang nicht gefordert werden, sofern er nicht für alle Bewerber gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Befähigung dieser Bewerber ist durch den Landespersonalausschuss oder einen von ihm zu bestimmenden unabhängigen Ausschuss festzustellen.
Dienstanfänger
§ 23 Dienstanfänger (1) Bewerber für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes können vor dem Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis beschäftigt werden. Das Ausbildungsverhältnis wird durch die Einberufung als Dienstanfänger begründet und endet 1. mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf, 2. durch Entlassung. (2) Im Übrigen sind die für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst geltenden Bestimmungen mit Ausnahme des § 23 Abs. 4 BeamtStG in Verbindung mit § 36 Abs. 1 und § 54 dieses Gesetzes sowie des § 47 BeamtStG entsprechend anzuwenden. (3) Dienstanfänger erhalten Unterhaltsbeihilfen. Das Nähere regelt das für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung.
Einstellung
§ 24 Einstellung Die Einstellung des Beamten ist nur im Eingangsamt einer Laufbahn zulässig. Das Eingangsamt bestimmt sich nach dem Thüringer Besoldungsgesetz. Der Landespersonalausschuss kann zulassen, dass der Beamte in einem anderen als dem Eingangsamt eingestellt wird.
Probezeit ( § 10 BeamtStG )
§ 25 Probezeit ( § 10 BeamtStG ) (1) Art und Dauer der Probezeit ist nach den Erfordernissen der einzelnen Laufbahnen festzusetzen; sie darf fünf Jahre nicht überschreiten ( § 10 Satz 1 BeamtStG ). (2) Bei anderen als Laufbahnbewerbern ( § 5 Abs. 1 Nr. 2 ) muss die Dauer der Probezeit mindestens drei Jahre betragen; der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen zulassen. (3) Inwieweit auf die Probezeit eine innerhalb des öffentlichen Dienstes im Beschäftigtenverhältnis verbrachte Zeit anzurechnen ist, bestimmen die Laufbahnvorschriften; die Zeit einer dem übertragenen Amt entsprechenden Tätigkeit soll angerechnet werden.
Beförderung
§ 26 Beförderung (1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die einem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird. (2) Beförderungen sind nach den Grundsätzen des § 9 BeamtStG vorzunehmen. Eine Beförderung ist nicht zulässig 1. während der Probezeit, 2. vor Ablauf eines Jahres nach der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit, 3. vor Ablauf eines Jahres nach der letzten Beförderung, 4. vor Ablauf einer Erprobungszeit von sechs Monaten auf einem höher bewerteten Dienstposten. In der Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 1 können Ausnahmen von Satz 2 Nr. 1 und 2 zum Ausgleich von beruflichen Verzögerungen, die durch die Geburt oder die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren eintreten würden, bestimmt werden. Entsprechendes gilt für den Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwister sowie volljährigen Kinder. Ausnahmen von Satz 2 Nr. 1 und 2 können auch bestimmt werden, soweit ein Bundesgesetz die Vornahme eines Vorteilsausgleichs anordnet. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit bleibt unberührt. Eine Beförderung soll nicht innerhalb von zwei Jahren vor Erreichen der Altersgrenze ausgesprochen werden. Regelmäßig zu durchlaufende Beförderungsämter dürfen nicht übersprungen werden. (3) Der Landespersonalausschuss kann in den Fällen des Absatzes 2 Ausnahmen zulassen.
Beförderungssperre zwischen zwei Mandaten
§ 27 Beförderungssperre zwischen zwei Mandaten Legt ein Beamter, dessen Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis wegen seiner Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag, im Landtag oder in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ruhen oder der wegen dieser Mitgliedschaft ohne Besoldung beurlaubt ist, sein Mandat nieder und bewirbt sich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag, im Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, so ist die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und die Übertragung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe nicht zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.
Aufstieg in die nächst höhere Laufbahn
§ 28 Aufstieg in die nächst höhere Laufbahn Der Aufstieg von einer Laufbahn in die nächst höhere Laufbahn derselben Fachrichtung ist auch ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen ( §§ 16 bis 19 ) möglich. Für den Aufstieg soll die Ablegung einer Prüfung verlangt werden; die Laufbahnvorschriften können Abweichendes bestimmen.
Abordnung
§ 29 Abordnung (1) Der Beamte kann, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht, vorübergehend ganz oder teilweise zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle abgeordnet werden. (2) Aus dienstlichen Gründen kann der Beamte vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn ihm die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund seiner Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, zulässig. Die Abordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung des Beamten, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt. (3) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn entspricht und die Abordnung die Dauer von zwei Jahren nicht übersteigt. (4) Wird ein Beamter zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet, ist zur Zahlung der ihm zustehenden Besoldung auch der Dienstherr verpflichtet, zu dem er abgeordnet ist.
Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzter, Vorgesetzter
§ 3 Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzter, Vorgesetzter (1) Oberste Dienstbehörde ist 1. für die Beamten des Landes die oberste Landesbehörde des Geschäftsbereichs, in dem sie ein Amt bekleiden, 2. für die Beamten der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das nach Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung zuständige Organ. (2) Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist. Vorgesetzter ist, wer einem Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann. Wer Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung; ist ein Dienstvorgesetzter nicht vorhanden, so nimmt die zuständige oberste Dienstbehörde die Befugnisse des Dienstvorgesetzten wahr. (3) Entscheidungen und Maßnahmen nach diesem Gesetz trifft, wenn nichts anderes bestimmt ist, der Dienstvorgesetzte und nach Beendigung des Dienstverhältnisses der letzte Dienstvorgesetzte.
Versetzung
§ 30 Versetzung (1) Der Beamte kann in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Eine Versetzung bedarf nicht seiner Zustimmung, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts. Vor der Versetzung ist der Beamte zu hören. (2) Aus dienstlichen Gründen kann ein Beamter ohne seine Zustimmung in ein Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt werden; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts. Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden kann ein Beamter, dessen Aufgabengebiet davon berührt wird, auch ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine seinem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist; das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das der Beamte vor dem bisherigen Amt innehatte. (3) Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. (4) Wird der Beamte in ein Amt eines anderen Dienstherrn versetzt, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.
Verfahrensbestimmungen
§ 31 Verfahrensbestimmungen (1) Die Abordnung oder die Versetzung ordnet die abgebende Stelle an, bei einer Abordnung oder Versetzung zu einer anderen obersten Dienstbehörde oder einem anderen Dienstherrn im Einvernehmen mit der aufnehmenden Stelle. Das Einvernehmen ist schriftlich zu erklären. In der Verfügung ist auszudrücken, dass das Einvernehmen vorliegt. Abgebende oder aufnehmende Stelle ist die für die Ernennung zuständige Behörde. Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis zur Abordnung oder Versetzung auf Behörden übertragen, die nicht für die Ernennung zuständig sind. (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
Umbildung einer Körperschaft
§ 32 Umbildung einer Körperschaft (1) Beamte einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit (Körperschaft), die vollständig in eine andere Körperschaft eingegliedert wird, treten mit der Umbildung kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft über. (2) Beamte einer Körperschaft, die vollständig in mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind anteilig in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Die beteiligten Körperschaften haben innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Umbildung im Einvernehmen miteinander zu bestimmen, von welchen Körperschaften die einzelnen Beamten zu übernehmen sind. Solange ein Beamter nicht übernommen ist, haften alle aufnehmenden Körperschaften für die ihm zustehenden Bezüge als Gesamtschuldner. (3) Beamte einer Körperschaft, die teilweise in eine oder mehrere Körperschaften eingegliedert wird, sind zu einem verhältnismäßigen Teil, bei mehreren Körperschaften anteilig, in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine Körperschaft mit einer oder mehreren anderen Körperschaften zu einer neuen Körperschaft zusammengeschlossen wird, wenn ein oder mehrere Teile verschiedener Körperschaften zu einem oder mehreren neuen Teilen einer Körperschaft zusammengeschlossen werden, wenn aus einer Körperschaft oder aus Teilen einer Körperschaft eine oder mehrere neue Körperschaften gebildet werden oder wenn Aufgaben einer Körperschaft vollständig oder teilweise auf eine oder mehrere andere Körperschaften übergehen.
Rechtsfolgen der Umbildung
§ 33 Rechtsfolgen der Umbildung (1) Tritt ein Beamter aufgrund des § 32 Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder wird er aufgrund des § 32 Abs. 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt. (2) Im Fall des § 32 Abs. 1 ist dem Beamten die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses von der aufnehmenden oder der neuen Körperschaft schriftlich zu bestätigen. (3) In den Fällen des § 32 Abs. 2 und 3 wird die Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst der Beamte treten soll. Die Verfügung wird mit der Zustellung an den Beamten wirksam. Der Beamte ist verpflichtet, der Übernahmeverfügung Folge zu leisten. Kommt der Beamte der Verpflichtung nicht nach, ist er zu entlassen. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des § 32 Abs. 4 entsprechend.
Rechtsstellung der Beamten
§ 34 Rechtsstellung der Beamten Beamte, die nach § 32 in den Dienst einer anderen Körperschaft kraft Gesetzes übertreten oder übernommen werden, soll ein gleich zu bewertendes Amt übertragen werden, das ihrem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Rücksicht auf Dienststellung und Dienstalter entspricht. Wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist, kann ihnen auch ein anderes Amt mit geringerem Grundgehalt übertragen werden. Das Grundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamten vor dem bisherigen Amt innehatten. In diesem Fall dürfen sie neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz "außer Dienst" ("a. D.") führen.
Rechtsstellung der Versorgungsempfänger
§ 35 Rechtsstellung der Versorgungsempfänger (1) Die Bestimmungen des § 32 Abs. 1 und 2 und des § 33 gelten entsprechend für die im Zeitpunkt der Umbildung bei der abgebenden Körperschaft vorhandenen Versorgungsempfänger. (2) In den Fällen des § 32 Abs. 3 bleiben die Ansprüche der im Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen Versorgungsempfänger gegenüber der abgebenden Körperschaft bestehen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen des § 32 Abs. 4 .
Entlassung kraft Gesetzes ( § 22 BeamtStG )
§ 36 Entlassung kraft Gesetzes ( § 22 BeamtStG ) (1) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit dem Bestehen der Prüfung oder dem endgültigen Nichtbestehen dieser Prüfung oder einer Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist, soweit dies durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt ist. (2) § 22 Abs. 2 BeamtStG ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte zum Mitglied der Bundesregierung oder der Regierung eines Landes ernannt wird; für diesen Fall gilt § 14 des Thüringer Ministergesetzes in der Fassung vom 14. April 1998 (GVBl. S. 104) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
Zuständigkeit, Form und Wirksamwerden der Entlassung ( §§ 22 , 23 BeamtStG )
§ 37 Zuständigkeit, Form und Wirksamwerden der Entlassung ( §§ 22 , 23 BeamtStG ) (1) Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen für eine Entlassung kraft Gesetzes vorliegen und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. Für die Beamten der Gemeinden, der Landkreise und der anderen Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts tritt im Fall des § 22 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG an die Stelle der obersten Dienstbehörde die Aufsichtsbehörde. (2) Die Anordnung der Fortdauer des Beamtenverhältnisses nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG erfolgt im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium. (3) Die Entlassung wird von der Stelle verfügt, die nach § 8 für die Ernennung des Beamten zuständig wäre, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (4) Die Entlassungsverfügung ist dem Beamten unter Angabe des Grundes und des Zeitpunktes der Entlassung zuzustellen. (5) Die Entlassung wird 1. im Fall des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG mit der Zustellung der Entlassungsverfügung, 2. in den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 sowie Abs. 3 und 4 Satz 1 BeamtStG mit dem in der Entlassungsverfügung bestimmten Zeitpunkt, 3. im Übrigen mit dem Ende des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung dem Beamten zugestellt worden ist, wirksam. (6) Bei der Entlassung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 und 4 sowie § 30 Abs. 2 BeamtStG sind folgende Fristen einzuhalten: bei einer Beschäftigungszeit bis zu drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluss, von mehr als drei Monaten ein Monat zum Monatsschluss, von mindestens einem Jahr sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres. Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit als Beamter auf Probe im Bereich derselben obersten Dienstbehörde. (7) Im Fall des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG kann der Beamte auf Widerruf oder der Beamte auf Probe ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden. Vor der Entlassung ist der Sachverhalt aufzuklären; die §§ 15 bis 35 des Thüringer Disziplinargesetzes (ThürDG) vom 21. Juni 2002 (GVBl. S. 257) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. (8) Erreicht ein Beamter auf Widerruf oder ein Beamter auf Probe die Altersgrenze, so ist er mit dem Ende des Monats, in den dieser Zeitpunkt fällt, entlassen.
Besondere Verfahrensvorschriften bei Entlassung auf eigenen Antrag ( § 23 BeamtStG )
§ 38 Besondere Verfahrensvorschriften bei Entlassung auf eigenen Antrag ( § 23 BeamtStG ) (1) Beamte können jederzeit gegenüber ihrem Dienstvorgesetzten ihre Entlassung verlangen. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Beamten noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei dem Dienstvorgesetzten schriftlich zurückgenommen werden, mit Zustimmung der nach § 37 Abs. 3 für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist. (2) Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann so lange hinausgeschoben werden, bis der Beamte seine Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat, längstens jedoch drei Monate. Bei Lehrkräften an öffentlichen Schulen kann die Entlassung bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres hinausgeschoben werden.
Rechtsfolgen der Entlassung
§ 39 Rechtsfolgen der Entlassung Nach der Entlassung hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nur führen, wenn ihm die Erlaubnis nach § 56 Abs. 4 erteilt ist.
Leistungen des Dienstherrn
§ 4 Leistungen des Dienstherrn Leistungen des Dienstherrn sind Besoldung, Versorgung und sonstige Leistungen. Sonstige Leistungen sind Kostenerstattungen und Fürsorgeleistungen, soweit sie nicht zur Besoldung oder Versorgung gehören.
Rechtsfolgen des Verlustes der Beamtenrechte ( § 24 Abs. 1 BeamtStG )
§ 40 Rechtsfolgen des Verlustes der Beamtenrechte ( § 24 Abs. 1 BeamtStG ) Endet das Beamtenverhältnis nach § 24 Abs. 1 BeamtStG , so hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nicht führen.
Wirkung des Wiederaufnahmeverfahrens ( § 24 Abs. 2 BeamtStG )
§ 41 Wirkung des Wiederaufnahmeverfahrens ( § 24 Abs. 2 BeamtStG ) (1) Im Fall des § 24 Abs. 2 BeamtStG hat der Beamte, sofern er die Altersgrenze noch nicht erreicht hat und noch dienstfähig ist, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie sein bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt; bis zur Übertragung des neuen Amtes erhält er die Besoldung, die ihm aus seinem bisherigen Amt zugestanden hätte. (2) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung des Beamten aus dem Dienst eingeleitet worden, so verliert der Beamte die ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Dienst erkannt wird; bis zur rechtskräftigen Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden. (3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn ein Beamter auf Probe oder ein Beamter auf Widerruf wegen eines Verhaltens der in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG bezeichneten Art entlassen wird. (4) Der Beamte muss sich auf die ihm nach Absatz 1 zustehende Besoldung ein anderes Arbeitseinkommen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen; er ist zur Auskunft hierüber verpflichtet.
Gnadenerweis
§ 42 Gnadenerweis (1) Dem Ministerpräsidenten steht hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte ( § 24 BeamtStG ) das Gnadenrecht zu. Er kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen. (2) Wird im Gnadenweg der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, so gelten von diesem Zeitpunkt an § 24 Abs. 2 BeamtStG sowie § 41 entsprechend.
Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze, Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand ( ...
§ 43 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze, Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand ( § 25 BeamtStG ) (1) Der Beamte auf Lebenszeit tritt mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet. Für einzelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt werden. (2) Lehrer an öffentlichen Schulen treten mit Ablauf des letzten Monats des Schuljahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand. (3) Wenn dringende dienstliche Belange im Einzelfall die Fortführung der Dienstgeschäfte durch einen bestimmten Beamten erfordern, kann der Eintritt in den Ruhestand über das 65. Lebensjahr hinaus für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, jedoch nicht über die Vollendung des 70. Lebensjahres hinaus. Unter der gleichen Voraussetzung kann eine gesetzlich festgesetzte frühere Altersgrenze bis zum 65. Lebensjahr hinausgeschoben werden. Die Entscheidung trifft bei den Beamten der Staatskanzlei und der Ministerien von der Besoldungsgruppe A 16 an und den in der Besoldungsordnung B aufgeführten Leitern und deren Vertretern der den Ministerien unmittelbar nachgeordneten Behörden die Landesregierung, bei den übrigen Beamten die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Landespersonalausschusses. (4) Wer das 65. Lebensjahr vollendet hat, darf nicht zum Beamten ernannt werden; in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des 65. Lebensjahres die für die einzelne Beamtengruppe vorgesehene andere Altersgrenze. (5) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte gilt mit Vollendung des 65. Lebensjahres als dauernd in den Ruhestand versetzt.
Versetzung in den Ruhestand auf Antrag
§ 44 Versetzung in den Ruhestand auf Antrag Der Beamte auf Lebenszeit kann auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er 1. das 60. Lebensjahr vollendet hat und schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist oder 2. das 63. Lebensjahr vollendet hat.
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, Wiederherstellung der Dienstfähigkeit ( ...
§ 45 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, Wiederherstellung der Dienstfähigkeit ( § 26 BeamtStG ) (1) Die Frist nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG beträgt sechs Monate. Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Entzieht sich der Beamte trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten untersuchen oder beobachten zu lassen, so kann er so behandelt werden, wie wenn seine Dienstunfähigkeit amtsärztlich festgestellt worden wäre. (2) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Beamtengruppen andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt. (3) Beantragt der Beamte, ihn nach § 26 Abs. 1 BeamtStG in den Ruhestand zu versetzen, so wird seine Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, dass sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand erklärt, er halte ihn nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig, seine Amtspflichten zu erfüllen. Die für die Versetzung in den Ruhestand zuständige Stelle ist an die Erklärung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben. (4) Die Frist für die Wiederberufung in das Beamtenverhältnis auf Antrag nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG beträgt fünf Jahre. Zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit ist der Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde amtsärztlich untersuchen zu lassen.
Zwangsweise Versetzung in den Ruhestand
§ 46 Zwangsweise Versetzung in den Ruhestand (1) Hält der Dienstvorgesetzte den Beamten für dienstunfähig und beantragt dieser die Versetzung in den Ruhestand nicht, so teilt der Dienstvorgesetzte dem Beamten oder seinem Vertreter mit, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei; dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben. (2) Erhebt der Beamte oder sein Vertreter innerhalb eines Monats keine Einwendungen, so entscheidet die nach § 52 Abs. 1 zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand. (3) Werden Einwendungen erhoben, so entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die für die Versetzung in den Ruhestand zuständige nachgeordnete Stelle, ob das Verfahren einzustellen oder fortzuführen ist. Die Entscheidung ist dem Beamten oder seinem Vertreter zuzustellen. (4) Wird das Verfahren fortgeführt, so ist mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der Mitteilung der Entscheidung folgen, bis zum Beginn des Ruhestands die das Ruhegehalt übersteigende Besoldung einzubehalten. Zur Fortführung des Verfahrens werden die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen nach den Bestimmungen des Thüringer Disziplinargesetzes durchgeführt. Der Beamte oder sein Vertreter ist zu den Vernehmungen zu laden. Nach Abschluss der Ermittlungen ist der Beamte oder sein Vertreter zu dem Ergebnis der Ermittlungen zu hören. (5) Wird die Dienstfähigkeit des Beamten festgestellt, so ist das Verfahren einzustellen. Die Entscheidung ist dem Beamten oder seinem Vertreter zuzustellen; die nach Absatz 4 Satz 1 einbehaltene Besoldung ist nachzuzahlen. Wird die Dienstunfähigkeit festgestellt, so wird der Beamte in den Ruhestand versetzt; die einbehaltene Besoldung wird nicht nachgezahlt.
Mitteilung des Arztes bei Versetzung in den Ruhestand
§ 47 Mitteilung des Arztes bei Versetzung in den Ruhestand (1) Wird in den Fällen der §§ 26 bis 29 BeamtStG oder der §§ 45 und 46 eine ärztliche Untersuchung durchgeführt, teilt der Arzt nur im Einzelfall auf Anforderung der Behörde das die tragenden Feststellungen und Gründe enthaltende Gutachten mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist. (2) Die Mitteilung des Arztes über die Untersuchungsbefunde nach Absatz 1 ist in einem gesonderten, verschlossenen und versiegelten Umschlag zu übersenden; sie ist verschlossen zu der Personalakte des Beamten zu nehmen. Die an die Behörde übermittelten Daten dürfen nur für die nach den §§ 26 bis 29 BeamtStG oder den §§ 45 und 46 zu treffende Entscheidung verarbeitet oder genutzt werden. (3) Zu Beginn der Untersuchung ist der Beamte auf deren Zweck und die Übermittlungsbefugnis an die Behörde hinzuweisen. Der Arzt übermittelt dem Beamten oder soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, seinem Vertreter eine Kopie der aufgrund dieser Bestimmung an die Behörde erteilten Auskünfte. (4) Das für das Beamtenrecht zuständige Ministerium kann im Benehmen mit den obersten Landesbehörden durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für die ärztliche Untersuchung der Dienstfähigkeit der Landesbeamten näher bestimmen.
Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ( § 30 BeamtStG )
§ 48 Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ( § 30 BeamtStG ) (1) Der Ministerpräsident kann mit Zustimmung der Landesregierung jederzeit ohne Angabe von Gründen in den einstweiligen Ruhestand versetzen: 1. Staatssekretäre, 2. den Präsidenten des Landesverwaltungsamtes, 3. den Präsidenten des Landesamtes für Verfassungsschutz, 4. die Beauftragte für die Gleichstellung von Frau und Mann beim Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit, 5. den Ausländerbeauftragten beim Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit, 6. den Beauftragten für Menschen mit Behinderungen beim Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit, 7. den Sprecher der Landesregierung, soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind. (2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.
Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bei Umbildung oder Auflösung von Behörden
§ 49 Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bei Umbildung oder Auflösung von Behörden Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 31 Abs. 1 BeamtStG ist nur zulässig, soweit aus Anlass der Auflösung oder Umbildung Planstellen eingespart werden, der Beamte das 50. Lebensjahr vollendet hat und er der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand zustimmt. Freie Planstellen im Bereich desselben Dienstherrn sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten vorbehalten werden, die für diese Stellen geeignet sind.
Laufbahnrechtliche Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis ( § 7 BeamtStG )
§ 5 Laufbahnrechtliche Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis ( § 7 BeamtStG ) (1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer 1. die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder, mangels solcher Vorschriften, übliche Vorbildung besitzt (Laufbahnbewerber) oder 2. die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (anderer Bewerber). (2) Das für das Beamtenrecht zuständige Ministerium kann Ausnahmen von § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BeamtStG zulassen.
Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bei Umbildung von Körperschaften ( § 18 Abs. 2 ...
§ 50 Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bei Umbildung von Körperschaften ( § 18 Abs. 2 BeamtStG ) (1) Bei der Umbildung einer Körperschaft ( § 32 ) kann die aufnehmende oder neue Körperschaft, wenn die Zahl der bei ihr nach der Umbildung vorhandenen Beamten den tatsächlichen Bedarf übersteigt, innerhalb einer Frist von sechs Monaten Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit, deren Aufgabengebiet von der Umbildung berührt wurde, in den einstweiligen Ruhestand versetzen. Die Frist des Satzes 1 beginnt im Fall des § 32 Abs. 1 mit dem Übertritt, in den Fällen des § 32 Abs. 2 und 3 mit der Bestimmung derjenigen Beamten, zu deren Übernahme die Körperschaft verpflichtet ist; Entsprechendes gilt in den Fällen des § 32 Abs. 4 . § 49 Satz 2 gilt entsprechend. Bei Beamten auf Zeit, die nach Satz 1 in den einstweiligen Ruhestand versetzt sind, endet der einstweilige Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit. Sie gelten in dem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand versetzt, wenn sie bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten wären. (2) In den Fällen einer landesübergreifenden Körperschaftsumbildung beträgt die Frist für die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 18 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG sechs Monate; Absatz 1 Satz 2 gilt in diesen Fällen entsprechend.
Beginn des einstweiligen Ruhestands
§ 51 Beginn des einstweiligen Ruhestands Der einstweilige Ruhestand beginnt, wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt wird, spätestens jedoch mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der Mitteilung folgen. Die Verfügung kann bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestands zurückgenommen werden.
Zuständigkeit für Ruhestandsversetzung, Beginn des Ruhestands
§ 52 Zuständigkeit für Ruhestandsversetzung, Beginn des Ruhestands (1) Die Versetzung in den Ruhestand wird, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von der Stelle verfügt, die nach § 8 für die Ernennung des Beamten zuständig wäre; in den Fällen des § 26 Abs. 1 BeamtStG erfolgt die Versetzung in den Ruhestand im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde. Die Verfügung ist dem Beamten zuzustellen; sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden. (2) Die Entscheidung nach § 28 Abs. 2 BeamtStG trifft die oberste Dienstbehörde, bei Beamten des Landes im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium. (3) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen des § 30 Abs. 4 BeamtStG sowie der §§ 43 , 44 und 51 , mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt worden ist, bei einem Beamten auf Zeit spätestens mit Ablauf der Amtszeit.
Recht auf Erteilung eines Dienstzeugnisses
§ 53 Recht auf Erteilung eines Dienstzeugnisses Dem Beamten wird nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, bei Wechsel des Dienstherrn oder zum Zweck der Bewerbung an eine Stelle bei einem anderen Dienstherrn oder außerhalb des öffentlichen Dienstes auf Antrag von seinem letzten Dienstvorgesetzten ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der von ihm bekleideten Ämter erteilt. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen des Beamten auch über die von ihm ausgeübte Tätigkeit, die Führung und die Leistungen Auskunft geben.
Diensteid, Gelöbnis ( § 38 BeamtStG )
§ 54 Diensteid, Gelöbnis ( § 38 BeamtStG ) (1) Der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten: "Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und die Verfassung des Freistaats Thüringen sowie alle in der Bundesrepublik geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe." (2) Der Eid kann auch ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden. (3) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgemeinschaft, an Stelle der Worte "Ich schwöre" andere Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so kann der Beamte, der Mitglied einer solchen Religionsgemeinschaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen. (4) In den Fällen des § 38 Abs. 3 BeamtStG kann von einer Eidesleistung abgesehen werden; der Beamte hat, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu geloben, dass er seine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen wird.
Wahl des Wohnorts, Bestimmung des Aufenthaltsorts
§ 55 Wahl des Wohnorts, Bestimmung des Aufenthaltsorts (1) Der Beamte hat seine Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung der Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird. (2) Der Dienstvorgesetzte kann den Beamten anweisen, seine Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von seiner Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern. (3) Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe seines Dienstorts aufzuhalten.
Führung von Amtsbezeichnungen oder Titeln
§ 56 Führung von Amtsbezeichnungen oder Titeln (1) Der Ministerpräsident setzt die Amtsbezeichnungen der Beamten fest, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder er die Ausübung dieser Befugnis nicht anderen Stellen überträgt. (2) Der Beamte führt im Dienst die Amtsbezeichnung des ihm übertragenen Amtes; er darf sie auch außerhalb des Dienstes führen. Nach dem Übertritt in ein anderes Amt darf der Beamte die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr führen; in den Fällen der Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt ( § 30 Abs. 2 Satz 2 ) gilt Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechend. (3) Ruhestandsbeamte dürfen die ihnen bei der Versetzung in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst" ("a. D.") und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiterführen. Wird ihnen ein neues Amt übertragen, so erhalten sie die Amtsbezeichnung des neuen Amtes; gehört dieses Amt nicht einer Besoldungsgruppe mit mindestens demselben Endgrundgehalt an wie das bisherige Amt, so dürfen sie neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz "außer Dienst" ("a. D.") führen. Ändert sich die Bezeichnung des früheren Amtes, so darf die geänderte Amtsbezeichnung geführt werden. (4) Einem entlassenen Beamten kann die oberste Dienstbehörde die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst" ("a. D.") sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn der frühere Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist.
Bestimmungen über Dienstkleidung
§ 57 Bestimmungen über Dienstkleidung Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, erlässt die Landesregierung die Bestimmungen über die Dienstkleidung, die bei der Ausübung des Amtes für bestimmte Beamtengruppen erforderlich ist. Sie kann die Ausübung dieser Befugnis auf andere Stellen übertragen.
Zuständigkeiten nach den §§ 37 , 39 , 42 BeamtStG
§ 58 Zuständigkeiten nach den §§ 37 , 39 , 42 BeamtStG (1) Die Genehmigung nach § 37 Abs. 3 BeamtStG , vor Gericht oder außergerichtlich auszusagen oder Erklärungen abzugeben, erteilt der Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der letzte Dienstvorgesetzte. Über die Versagung der Aussagegenehmigung nach § 37 Abs. 4 BeamtStG entscheidet die oberste Dienstbehörde; für die Beamten der Gemeinden, der Landkreise und der anderen Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde die oberste Aufsichtsbehörde. Zuständig für die Entscheidung über die Herausgabe von Unterlagen nach § 37 Abs. 6 BeamtStG ist der Dienstvorgesetzte oder der letzte Dienstvorgesetzte. (2) Das Verbot zur Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG ist von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde auszusprechen. (3) Ausnahmen von dem Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken oder sonstigen Vorteilen nach § 42 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG bedürfen der Zustimmung der obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf andere Behörden übertragen werden.
Dienstvergehen von Ruhestandsbeamten ( § 47 Abs. 2 BeamtStG )
§ 59 Dienstvergehen von Ruhestandsbeamten ( § 47 Abs. 2 BeamtStG ) Bei Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es über § 47 Abs. 2 BeamtStG hinaus als Dienstvergehen, wenn sie 1. entgegen § 29 Abs. 2 oder 3 BeamtStG oder entgegen § 30 Abs. 3 in Verbindung mit § 29 Abs. 2 BeamtStG einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommen oder 2. ihre Verpflichtung nach § 29 Abs. 4 oder 5 Satz 1 BeamtStG verletzen.
Stellenausschreibung, Eignung, Nachteilsausgleich bei Einstellungen ( § 9 BeamtStG )
§ 6 Stellenausschreibung, Eignung, Nachteilsausgleich bei Einstellungen ( § 9 BeamtStG ) (1) Die Bewerber sind grundsätzlich durch Stellenausschreibung zu ermitteln. Die Pflicht zur Stellenausschreibung gilt nicht für die Stellen der Staatssekretäre und der Leiter der den Ministerien unmittelbar nachgeordneten Behörden. Über weitere Ausnahmen von der Pflicht zur Stellenausschreibung entscheidet der Landespersonalausschuss. (2) Bei hauptamtlichen und inoffiziellen Mitarbeitern des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit, hauptamtlichen Mitarbeitern der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) und der Politabteilungen der bewaffneten Organe, hauptamtlichen Parteisekretären der Dienststellen der bewaffneten Organe, Stellvertretern für politische Arbeit der Dienststellen der bewaffneten Organe sowie Mitgliedern des Nationalen Verteidigungsrates der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, der Bezirkseinsatzleitungen und der Kreiseinsatzleitungen, den Dezernatsleitern I und den Kommissariatsleitern I der Kriminalpolizei/Transportpolizei der Volkspolizei sowie deren jeweiligen ständigen Vertretern wird vermutet, dass sie die für die Berufung in das Beamtenverhältnis erforderliche Eignung nicht besitzen. Diese Vermutung ist im Einzelfall widerlegbar. (3) Haben sich die Anforderungen an die fachliche Eignung für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in der Zeit erhöht, in der sich die Bewerbung um Einstellung nur infolge der Geburt oder der Betreuung eines Kindes verzögert hat, und ist die Bewerbung innerhalb von drei Jahren nach der Geburt dieses Kindes oder sechs Monate nach Erfüllung der ausbildungsmäßigen Einstellungsvoraussetzungen erfolgt, so ist der Grad der fachlichen Eignung nach den Anforderungen zu prüfen, die zu einem Zeitpunkt bestanden haben, zu dem die Bewerbung ohne die Geburt oder die Betreuung des Kindes hätte erfolgen können. Führt die Prüfung zu dem Ergebnis, dass der Bewerber ohne diese Verzögerung eingestellt worden wäre, kann er vor anderen Bewerbern eingestellt werden. Die Zahl der Stellen, die diesen Bewerbern in einem Einstellungstermin vorbehalten werden kann, bestimmt sich nach dem zahlenmäßigen Verhältnis der Bewerber mit Verzögerung zu denjenigen ohne eine solche Verzögerung; Bruchteile von Stellen sind zugunsten der betroffenen Bewerber aufzurunden. Für die Berechnung des Zeitraums der Verzögerung sind nur die einen Anspruch auf Elternzeit nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) in der jeweils geltenden Fassung begründenden Zeiten sowie bei Frauen zusätzlich die Zeiten nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318) in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen. (4) Verzögert sich die Bewerbung um Einstellung nur wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwister sowie volljährigen Kinder gilt Absatz 3 Satz 1 bis 3 entsprechend. Der berücksichtigungsfähige Zeitraum beträgt längstens drei Jahre.
Schadenersatzpflicht, Rückgriff ( § 48 BeamtStG )
§ 60 Schadenersatzpflicht, Rückgriff ( § 48 BeamtStG ) (1) Ansprüche nach § 48 BeamtStG verjähren nach drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis nach zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Hat der Dienstherr einem Dritten Schadenersatz geleistet, so tritt an die Stelle des Zeitpunktes, an dem der Dienstherr von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, an dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem gegenüber vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird. (2) Leistet der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Beamten über.
Übergang eines Schadenersatzanspruchs gegen Dritte
§ 61 Übergang eines Schadenersatzanspruchs gegen Dritte Wird ein Beamter oder Versorgungsberechtigter oder einer ihrer Angehörigen körperlich verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch, der diesen Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Ist eine Versorgungskasse zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, so geht der Anspruch auf sie über. Der Übergang des Anspruches kann nicht zum Nachteil des Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden.
Übermittlungen bei Strafverfahren ( § 49 BeamtStG )
§ 62 Übermittlungen bei Strafverfahren ( § 49 BeamtStG ) Übermittlungen bei Strafverfahren nach § 49 BeamtStG sind an den jeweils zuständigen Dienstvorgesetzten oder seinen Vertreter im Amt zu richten und als "Vertrauliche Personalsache" zu kennzeichnen.
Befreiung von Amtshandlungen
§ 63 Befreiung von Amtshandlungen (1) Der Beamte ist von Amtshandlungen zu befreien, die sich gegen ihn selbst oder einen Angehörigen richten würden. (2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 sind Personen, zu deren Gunsten dem Beamten wegen familienrechtlicher Beziehungen im Strafverfahren das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. (3) Gesetzliche Vorschriften, nach denen der Beamte von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen ist, bleiben unberührt.
Auskünfte an die Presse
§ 64 Auskünfte an die Presse Auskünfte an die Presse erteilt die Leitung der Behörde oder der von ihr Beauftragte.
Nebentätigkeit auf Verlangen des Dienstherrn
§ 65 Nebentätigkeit auf Verlangen des Dienstherrn Der Beamte ist verpflichtet, auf Verlangen seiner obersten Dienstbehörde eine Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) im öffentlichen Dienst zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit seiner Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und ihn nicht über Gebühr in Anspruch nimmt. Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.
Genehmigung der Nebentätigkeit
§ 66 Genehmigung der Nebentätigkeit (1) Der Beamte bedarf zur Übernahme jeder Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in § 67 Abs. 1 abschließend aufgeführten, der vorherigen Genehmigung, soweit er nicht nach § 65 zu ihrer Wahrnehmung verpflichtet ist. Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen; ihre Übernahme ist vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen. (2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit 1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann, 2. den Beamten in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen kann, 3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann, 4. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten beeinflussen kann, 5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des Beamten führen kann, 6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann. Ein solcher Versagungsgrund liegt in der Regel auch vor, wenn sich die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufs darstellt. Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche acht Stunden überschreitet; dies gilt auch bei der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung. In den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit nach § 27 BeamtStG ist bei der Anwendung des Satzes 4 der Umfang der verminderten Arbeitszeit entsprechend zu berücksichtigen. Die Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen; sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Betrifft die Genehmigung die Mitwirkung an einem Verfahren der Streitbeilegung, beginnt die Frist nach Satz 5 erst mit der Aufnahme des Verfahrens der Streitbeilegung; der Beamte hat die Aufnahme des Verfahrens entsprechend Absatz 6 Satz 2 anzuzeigen. Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung, so ist diese zu widerrufen. (3) Nebentätigkeiten, die der Beamte nicht auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat oder bei denen der Dienstvorgesetzte ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit durch den Beamten nicht anerkannt hat, darf er nur außerhalb der Arbeitszeit ausüben. Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird. (4) Die Genehmigung erteilt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen. (5) Der Beamte darf bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit dessen Genehmigung und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch nehmen. Das Entgelt hat sich nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu richten und muss den besonderen Vorteil berücksichtigen, der dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht. (6) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung (Absatz 1) oder auf Zulassung einer Ausnahme (Absatz 3 Satz 2) und Entscheidungen über die Anträge sowie das Verlangen auf Übernahme einer Nebentätigkeit bedürfen der Schriftform. Der Beamte hat dabei die für die Entscheidung der Dienstbehörde erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, zu führen; der Beamte hat jede Änderung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Das dienstliche Interesse (Absatz 3 Satz 1) ist aktenkundig zu machen.
Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten
§ 67 Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten (1) Nicht genehmigungspflichtig ist 1. eine unentgeltliche Nebentätigkeit mit Ausnahme a) der Übernahme eines Nebenamtes, einer in § 66 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 nicht genannten Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft oder Testamentsvollstreckung, b) der Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit, der Ausübung eines freien Berufes oder der Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten, c) des Eintritts in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft sowie der Übernahme einer Treuhänderschaft, 2. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens, 3. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit des Beamten, 4. die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeit von Lehrern an öffentlichen Hochschulen und von Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten, 5. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten. (2) Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit, die nicht unter Absatz 1 Nr. 2 fällt, hat der Beamte, wenn hierfür ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil im Wert von mindestens zehn Euro geleistet wird, in jedem Einzelfall vor ihrer Aufnahme seiner Dienstbehörde unter Angabe der voraussichtlichen Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus schriftlich anzuzeigen; der Beamte hat jede Änderung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Dienstbehörde kann aus begründetem Anlass verlangen, dass der Beamte über eine von ihm ausgeübte nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit, insbesondere über deren Art und Umfang, schriftlich Auskunft erteilt; die Auskunftspflicht kann auf die Entgelte und geldwerten Vorteile erstreckt werden. Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt. (3) Die in Absatz 2 Satz 1 geregelte Anzeigepflicht gilt entsprechend für die vor dem Inkraftsetzungszeitpunkt des Artikels 3 Abs. 1 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Beamtengesetzes vom 27. Juli 1999 (GVBl. S. 449) *) aufgenommenen und nach diesem Zeitpunkt weiter ausgeübten Nebentätigkeiten.
Rückgriff bei Haftungsschäden von Beamten
§ 68 Rückgriff bei Haftungsschäden von Beamten Der Beamte, der aus einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommenen Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens haftbar gemacht wird, hat gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, so ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn der Beamte auf Verlangen eines Vorgesetzten gehandelt hat.
Beendigung von Nebenämtern und -beschäftigungen
§ 69 Beendigung von Nebenämtern und -beschäftigungen Endet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die dem Beamten im Zusammenhang mit seinem Hauptamt übertragen sind oder die er auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat.
Ernennung beim Wechsel der Laufbahngruppe ( § 8 BeamtStG )
§ 7 Ernennung beim Wechsel der Laufbahngruppe ( § 8 BeamtStG ) Einer Ernennung bedarf es neben den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BeamtStG auch zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe ( § 8 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG ).
Rechtsverordnung über Nebentätigkeit
§ 70 Rechtsverordnung über Nebentätigkeit Die zur Ausführung der §§ 65 bis 69 notwendigen Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamten erlässt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. In ihr kann bestimmt werden, 1. welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind oder ihm gleichstehen, 2. ob und inwieweit der Beamte für eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommene Nebentätigkeit eine Vergütung erhält oder eine erhaltene Vergütung abzuführen hat, 3. welche Beamtengruppen auch zu einer der in § 67 Abs. 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Nebentätigkeiten der Genehmigung bedürfen, soweit es nach der Natur des Dienstverhältnisses erforderlich ist, 4. unter welchen Voraussetzungen der Beamte zur Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen darf und in welcher Höhe hierfür ein Entgelt an den Dienstherrn zu entrichten ist; das Entgelt kann pauschaliert in einem Vomhundertsatz des aus der Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinkommens festgelegt werden und bei unentgeltlich ausgeübter Nebentätigkeit entfallen, 5. dass der Beamte verpflichtet werden kann, nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres seinem Dienstvorgesetzten die ihm zugeflossenen Entgelte und geldwerten Vorteile aus Nebentätigkeiten anzugeben.
Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses ( § 41 BeamtStG )
§ 71 Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses ( § 41 BeamtStG ) (1) Der Zeitraum, in dem die Pflicht der Anzeige einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes im Sinne des § 41 Satz 1 BeamtStG besteht, umfasst die letzten fünf Jahre vor Beendigung des Beamtenverhältnisses. Die Tätigkeit nach § 41 Satz 1 BeamtStG ist der letzten obersten Dienstbehörde anzuzeigen. Die Anzeigepflicht endet nach 1. drei Jahren, wenn der Beamte mit dem Erreichen der in § 43 genannten gesetzlichen Altersgrenze oder zu einem späteren Zeitpunkt in den Ruhestand getreten ist, 2. fünf Jahren, spätestens jedoch bei Vollendung des 68. Lebensjahres, wenn das Beamtenverhältnis zu einem früheren Zeitpunkt beendet worden ist. (2) Eine Untersagung nach § 41 Satz 2 BeamtStG wird durch die letzte oberste Dienstbehörde ausgesprochen. Sie endet mit Ablauf des Zeitraums, für den eine Anzeigepflicht nach Absatz 1 besteht, spätestens mit Ablauf des in § 41 Satz 3 BeamtStG genannten Zeitpunkts. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.
Arbeitszeit, Mehrarbeit
§ 72 Arbeitszeit, Mehrarbeit (1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Landesbeamten wird von der Landesregierung durch Rechtsverordnung festgesetzt. Die Gemeinden, die Landkreise und die anderen Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts dürfen keine andere durchschnittliche Wochenarbeitszeit festsetzen, als sie für Landesbeamte besteht; Regelungen in der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung über Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage gelten auch für die Beamten dieser Körperschaften, Anstalten und Stiftungen. Bei der Festsetzung der Arbeitszeit sind die Bestimmungen der Richtlinie 2003/88 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EU Nr. L 299 S. 9) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. (2) Der Beamte ist verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihm innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Im Fall einer Teilzeitbeschäftigung berechnet sich der Schwellenwert nach Satz 2 entsprechend dem Umfang der festgesetzten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum bis zu 480 Stunden im Jahr eine Vergütung erhalten.
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung
§ 73 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung (1) Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. (2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraums außerhalb des Beamtenverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach den §§ 65 bis 67 den vollzeitbeschäftigten Beamten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden. (3) Die zuständige Dienstbehörde kann auch nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Sie soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. (4) Einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, 1. Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen, 2. Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von zwölf Jahren zu gewähren, wenn er a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt. Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahrs oder Semesters ausgedehnt werden. Dies gilt auch bei Wegfall der tatsächlichen Voraussetzungen des Satzes 1. Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen. Die Dauer des Urlaubs darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 74 Abs. 1 sowie Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 5 zwölf Jahre nicht überschreiten. Absatz 3 gilt entsprechend. Die zuständige Dienstbehörde kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. (5) Einem Beamten mit Dienstbezügen kann Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bis zur Dauer von insgesamt zwölf Jahren bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 vorliegen und zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Absatz 3 gilt entsprechend. Die Dauer der Teilzeitbeschäftigung darf auch zusammen mit Urlaub nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 oder nach § 74 Abs. 1 zwölf Jahre nicht überschreiten. (6) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 4 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen. (7) Während der Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamte mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht, wenn der Beamte berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird oder Anspruch auf Familienversicherung nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat.
Beurlaubung bei Bewerberüberhang
§ 74 Beurlaubung bei Bewerberüberhang (1) Beamten mit Dienstbezügen kann in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen, 1. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren, 2. nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. (2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraums auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 67 Abs. 1 nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden. Die zuständige Dienstbehörde darf trotz der Erklärung des Beamten nach Satz 1 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Sie kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. (3) Urlaub nach Absatz 1 darf auch im Zusammenhang mit Urlaub nach § 73 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 sowie Teilzeitbeschäftigung nach § 73 Abs. 5 die Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahrs oder Semesters ausgedehnt werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 findet Satz 1 keine Anwendung, wenn es dem Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren. (4) Beamten kann Urlaub nach Absatz 1 Nr. 2 bereits nach Vollendung des 50. Lebensjahres bewilligt werden. Absatz 3 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dauer des Urlaubs 15 Jahre nicht überschreiten darf.
Altersteilzeit
§ 75 Altersteilzeit (1) Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, bewilligt werden, wenn 1. der Beamte das 55. Lebensjahr vollendet hat, 2. er in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Teilzeitbeschäftigung insgesamt drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt war, 3. die Teilzeitbeschäftigung vor dem 1. Januar 2010 beginnt und 4. dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Altersteilzeit mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit kann nur bewilligt werden, wenn die Zeiten der Freistellung von der Arbeit in der Weise zusammengefasst werden, dass der Beamte zuvor mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, im Fall einer der Altersteilzeit vorangegangenen Teilzeitbeschäftigung nach § 73 Abs. 5 dieses Gesetzes oder § 14 Abs. 4 der Thüringer Urlaubsverordnung (ThürUrlV) vom 30. September 1994 (GVBl. S. 1095) in der jeweils geltenden Fassung mindestens im Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung, Dienst leistet; dabei bleiben geringfügige Unterschreitungen des notwendigen Umfangs der Arbeitszeit außer Betracht. (2) § 73 Abs. 2 gilt entsprechend.
Widerruf und Änderung der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung bei langfristiger ...
§ 76 Widerruf und Änderung der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung bei langfristiger ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit (1) Treten während des Bewilligungszeitraums einer Teilzeitbeschäftigung Umstände ein, die einen Arbeitszeitausgleich aus einer langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit unmöglich machen, ist ein Widerruf abweichend von § 49 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 15. Februar 2005 (GVBl. S. 32) in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe des Absatzes 2 auch mit Wirkung für die Vergangenheit zulässig. Der Widerruf darf nur mit Wirkung für den gesamten Bewilligungszeitraum und nur in dem Umfang erfolgen, der der tatsächlichen Arbeitszeit entspricht. (2) Die Bewilligung ist auf Antrag zu widerrufen bei 1. Beendigung des Beamtenverhältnisses, 2. Dienstherrnwechsel oder 3. Bewilligung von Urlaub nach § 74 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 4 dieses Gesetzes oder nach § 21 Abs. 1 ThürUrlV . Auf Antrag des Beamten soll die Bewilligung widerrufen werden, wenn dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Bewilligung kann auf Antrag des Beamten oder aus dienstlichen Gründen widerrufen werden, wenn dem Beamten langfristiger Urlaub nach anderen als den in Satz 1 Nr. 3 genannten Bestimmungen bewilligt wurde.
Hinweispflicht auf die Folgen von Teilzeitarbeit und langfristiger Beurlaubung, ...
§ 77 Hinweispflicht auf die Folgen von Teilzeitarbeit und langfristiger Beurlaubung, Benachteiligungsverbot (1) Wird eine Reduzierung der Arbeitszeit oder eine langfristige Beurlaubung beantragt, sind die Beamten auf die Folgen reduzierter Arbeitszeit oder langfristiger Beurlaubungen hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche aufgrund beamtenrechtlicher Regelungen. (2) Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit dürfen sich bei dem beruflichen Fortkommen nicht nachteilig auswirken. Dies gilt auch für Teilzeitbeschäftigung, Telearbeit und familienbedingte Beurlaubung, wenn nicht zwingende sachliche Gründe vorliegen.
Erholungsurlaub und Urlaub aus anderen Anlässen
§ 78 Erholungsurlaub und Urlaub aus anderen Anlässen (1) Dem Beamten steht alljährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Besoldung zu. Die Erteilung und Dauer des Erholungsurlaubs regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. Lehrer an öffentlichen Schulen haben den Erholungsurlaub während der Schulferien zu nehmen. (2) Die Landesregierung regelt ferner die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen und bestimmt, ob und inwieweit die Besoldung während eines solchen Urlaubs zu belassen ist. Stimmt ein Beamter seiner Aufstellung als Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag, zum Landtag oder zu einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes zu, ist ihm auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Besoldung zu gewähren. (3) Zur Ausübung eines Mandats in der Vertretungskörperschaft einer Gemeinde, eines Landkreises oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts wird dem Beamten der erforderliche Urlaub unter Belassung der Besoldung gewährt.
Dienstleistungspflicht, Verlust der Dienstbezüge
§ 79 Dienstleistungspflicht, Verlust der Dienstbezüge (1) Der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten fernbleiben. Dienstunfähigkeit infolge Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen. (2) Verliert der Beamte wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst nach dem Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG) vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134) in der jeweils geltenden Fassung seinen Anspruch auf Bezüge, so wird dadurch eine disziplinarrechtliche Verfolgung nicht ausgeschlossen.
Zuständigkeit für die Ernennung, Wirksamwerden, Folgen ( § 8 BeamtStG )
§ 8 Zuständigkeit für die Ernennung, Wirksamwerden, Folgen ( § 8 BeamtStG ) (1) Der Ministerpräsident ernennt die Beamten des Landes, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er kann dieses Recht auf andere Stellen übertragen. Er kann die Ministerien ermächtigen, die Befugnis, Beamte zu ernennen, auf ihnen unmittelbar nachgeordnete Behörden zu übertragen. (2) Der Präsident des Landtags ernennt die Beamten des Landtags im Benehmen mit den Vizepräsidenten des Landtags. (3) Die Beamten der Gemeinden, der Landkreise und der anderen Gemeindeverbände werden von deren oberster Dienstbehörde ( § 3 Abs. 1 Nr. 2) ernannt, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (4) Die Beamten der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden von der nach Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung hierfür zuständigen Stelle ernannt. (5) Die Ernennung wird mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist. (6) Mit der Ernennung erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.
Besoldung, Versorgung, Reise- und Umzugskosten, Fürsorgeleistungen in besonderen Fällen
§ 80 Besoldung, Versorgung, Reise- und Umzugskosten, Fürsorgeleistungen in besonderen Fällen (1) Besoldung und Versorgung werden durch Gesetz geregelt. Gleiches gilt für die Reise- und Umzugskostenvergütung. (2) Das für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium erlässt die für die Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
Ersatz von Sachschäden
§ 81 Ersatz von Sachschäden (1) Sind durch plötzliche äußere Einwirkung in Ausübung oder infolge des Dienstes Bekleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die der Beamte mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, ohne dass ein Körperschaden entstanden ist, so kann dem Beamten dafür Ersatz geleistet werden. § 31 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in der Fassung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend. (2) Ersatz kann auch geleistet werden, wenn ein während einer Dienstreise abgestelltes, aus erheblichen dienstlichen Gründen benutztes privates Kraftfahrzeug durch plötzliche äußere Einwirkung beschädigt oder zerstört wurde oder abhanden gekommen ist und sich der Grund zum Verlassen des Kraftfahrzeugs aus der Ausübung des Dienstes ergeben hat. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein privates Kraftfahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzt wurde und dessen Benutzung wegen der Durchführung einer Dienstreise mit diesem Kraftfahrzeug am selben Tag erforderlich gewesen ist. (3) Ersatz wird nur geleistet, soweit Ersatzansprüche gegen Dritte nicht bestehen oder nicht verwirklicht werden können. Ersatz wird nicht geleistet, wenn der Beamte den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Anträge auf Gewährung von Sachschadenersatz sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Eintritt des Schadensereignisses beim Dienstvorgesetzten oder bei der für die Festsetzung der Ersatzleistung zuständigen Stelle zu stellen. (4) Die zur Durchführung erforderliche Verwaltungsvorschrift erlässt das für das Beamtenversorgungsrecht zuständige Ministerium.
Mutterschutz und Elternzeit
§ 82 Mutterschutz und Elternzeit Die Landesregierung regelt, soweit erforderlich, durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung 1. der Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen, 2. der Bestimmungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit auf Beamte.
Arbeitsschutz
§ 83 Arbeitsschutz (1) Die im Bereich des Arbeitsschutzes aufgrund der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Verordnungen der Bundesregierung gelten für Beamte entsprechend, soweit nicht die Landesregierung durch Rechtsverordnung Abweichendes regelt. (2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung für bestimmte Tätigkeiten, insbesondere bei der Polizei und den Zivil- und Katastrophenschutzdiensten, regeln, dass Vorschriften des Arbeitsschutzes ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit öffentliche Belange dies zwingend, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit, erfordern. In der Rechtsverordnung ist gleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit unter Berücksichtigung der Ziele des Arbeitsschutzgesetzes auf andere Weise gewährleistet werden.
Entsprechende Geltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes
§ 84 Entsprechende Geltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes (1) Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) in der jeweils geltenden Fassung gilt für jugendliche Beamte entsprechend. (2) Soweit die Eigenart des Polizeivollzugsdienstes und die Belange der inneren Sicherheit es erfordern, kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamte zulassen.
Jubiläumszuwendungen
§ 85 Jubiläumszuwendungen Den Beamten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.
Annahme von Titeln, Orden und Ehrenzeichen
§ 86 Annahme von Titeln, Orden und Ehrenzeichen Der Beamte darf Titel, Orden und Ehrenzeichen von einem ausländischen Staatsoberhaupt oder einer ausländischen Regierung nur mit Genehmigung des Bundespräsidenten annehmen.
Beihilfe
§ 87 Beihilfe (1) Beihilfe wird als Ergänzung der aus den laufenden Bezügen zu bestreitenden Eigenvorsorge gewährt. Beihilfeberechtigt sind 1. Beamte und entpflichtete Hochschullehrer, 2. Versorgungsempfänger sowie frühere Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden oder wegen Ablaufs der Dienstzeit ausgeschieden sind und 3. Witwen und Witwer sowie die Waisen der unter den Nummern 1 und 2 genannten Personen, wenn und solange ihnen Dienstbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag gezahlt werden. Die Beihilfeberechtigung besteht auch, wenn Bezüge wegen Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden. (2) Beihilfe wird auch zu den Aufwendungen berücksichtigungsfähiger Angehöriger gewährt. Berücksichtigungsfähige Angehörige sind der wirtschaftlich nicht unabhängige Ehegatte sowie die im Familienzuschlag nach dem Thüringer Besoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder des Beihilfeberechtigten. Hinsichtlich der Geburt eines nichtehelichen Kindes des Beihilfeberechtigten gilt die Mutter des Kindes als berücksichtigungsfähige Angehörige. Ehegatten und Kinder beihilfeberechtigter Waisen sind keine berücksichtigungsfähigen Angehörigen. (3) Beihilfe wird grundsätzlich nur zu notwendigen, nachgewiesenen und der Höhe nach angemessenen Aufwendungen 1. in Krankheits- und Pflegefällen, 2. zur Vorbeugung von Krankheiten oder Behinderungen, 3. in Geburtsfällen und bei künstlicher Befruchtung, 4. zur Empfängnisverhütung sowie in Ausnahmefällen bei Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch und 5. zur Früherkennung von Krankheiten und zu Schutzimpfungen gewährt. Kosten des Besuchs von schulischen oder vorschulischen Einrichtungen und berufsfördernder Maßnahmen sind nicht beihilfefähig. Gleiches gilt für Aufwendungen, die die gesetzliche Krankenversicherung nicht erstattet, weil der gesetzlich Versicherte einen Wahltarif in Anspruch nimmt. (4) Beihilfe kann als Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz) oder als Pauschale gewährt werden. Der Bemessungssatz beträgt grundsätzlich 1. 50 vom Hundert für den Beihilfeberechtigten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1, 2. 70 vom Hundert für den Beihilfeberechtigten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3, 3. 70 vom Hundert für den Ehegatten und 4. 80 vom Hundert für ein Kind sowie eine Waise, die als solche beihilfeberechtigt ist. Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für den Beihilfeberechtigten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 70 vom Hundert; bei mehreren Beihilfeberechtigten beträgt der Bemessungssatz nur bei einem von ihnen zu bestimmenden Berechtigten 70 vom Hundert. Für Beihilfeberechtigte, die freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind, erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 vom Hundert der Aufwendungen, die nach Abzug der zustehenden Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung von den beihilfefähigen Aufwendungen verbleiben. Dies gilt nicht für Aufwendungen, für die die gesetzliche Krankenversicherung keine Leistungen erbringt. Minderungen nach Absatz 5 Satz 3 sind zu berücksichtigen. (5) Beihilfe darf zusammen mit den von dritter Seite aus demselben Anlass gewährten Leistungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Leistungen nicht übersteigen. Beihilfe hat die Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, zu berücksichtigen. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen von Beihilfeberechtigten, denen Leistungen nach § 60 Abs. 2 ThürBesG zustehen. Die Beihilfe und die beihilfefähigen Aufwendungen können durch den Abzug zumutbarer Eigenbehalte gemindert werden. (6) Das für das Beihilferecht zuständige Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die näheren Einzelheiten der Beihilfegewährung, insbesondere der Höchstbeträge, des völligen oder teilweisen Ausschlusses von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch und der Berücksichtigung von Kindern. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung der für Beihilfe- und Beamtenrecht zuständigen Ausschüsse des Landtags. (7) Die Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, Zweckverbände und Landkreise sowie sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus Absatz 1 der Dienstleistungen geeigneter Unternehmen bedienen und hierzu die erforderlichen Daten nach Maßgabe des § 8 des Thüringer Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 276) in der jeweils geltenden Fassung weitergeben. Die mit der Beihilfebearbeitung beauftragte Stelle darf die Daten, die ihr im Rahmen der Beihilfebearbeitung bekannt werden, nur für diesen Zweck verarbeiten und nutzen.
Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltung
§ 88 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltung (1) Der Beamte kann, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Ansprüche auf Dienstbezüge nur insoweit abtreten oder verpfänden, als sie der Pfändung unterliegen. (2) Der Dienstherr kann ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber Ansprüchen auf Dienstbezüge nur insoweit geltend machen, als sie pfändbar sind. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit gegen den Empfänger ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht. (3) Bei Leistungen aus dem Beamtenverhältnis, die weder Besoldung noch Versorgung sind, gelten für die Verzinsung, die Abtretung, die Verpfändung, das Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht sowie die Belassung und die Rückforderung § 3 Abs. 6 und die §§ 11 und 13 ThürBesG entsprechend.
Anlage und Bestandteile ( § 50 BeamtStG )
§ 89 Anlage und Bestandteile ( § 50 BeamtStG ) (1) Nicht Bestandteil der Personalakte im Sinne von § 50 BeamtStG sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten. Kindergeldakten können mit Besoldungs- und Versorgungsakten verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen Personalakte getrennt sind und von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und die §§ 67 bis 78 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt. (2) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden. Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Behörde geführt werden. Nebenakten (Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden) dürfen nur geführt werden, wenn die personalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere personalverwaltende Behörden für den Beamten zuständig sind; sie dürfen nur solche Unterlagen enthalten, deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der betreffenden Behörde erforderlich ist. In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil-und Nebenakten aufzunehmen. (3) Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte haben, die im Rahmen der Personalverwaltung mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind, und nur soweit dies zu Zwecken der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft erforderlich ist; dies gilt auch für den Zugang im automatisierten Abrufverfahren. (4) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerber, Beamte und ehemalige Beamte nur erheben, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt. Fragebogen, mit denen solche personenbezogenen Daten erhoben werden, bedürfen vom 1. Januar 1994 an der Genehmigung durch die zuständige oberste Dienstbehörde. (5) Unterlagen, die für die Prüfung der persönlichen Eignung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG und des § 6 Abs. 2 bestimmt waren, sind in einer gegen unbefugten Zugriff besonders gesicherten Teilakte zu führen.
Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit ( § 10 BeamtStG )
§ 9 Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit ( § 10 BeamtStG ) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gelten nicht als Probezeit.
Beihilfeakte
§ 90 Beihilfeakte Unterlagen über Beihilfen sind stets als Teilakte zu führen. Diese ist von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren. Sie soll in einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; Zugang sollen nur Beschäftigte dieser Organisationseinheit haben. Die Beihilfeakte darf für andere als für Beihilfezwecke nur verwendet oder weitergegeben werden, wenn der Beihilfeberechtigte und der bei der Beihilfegewährung berücksichtigte Angehörige im Einzelfall einwilligen, die Einleitung oder Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dies erfordert oder soweit es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren.
Aufnahme von Vorgängen in die Personalakte
§ 91 Aufnahme von Vorgängen in die Personalakte Der Beamte ist zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Die Äußerung des Beamten ist zur Personalakte zu nehmen.
Akteneinsicht
§ 92 Akteneinsicht (1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in seine vollständige Personalakte. (2) Einem Bevollmächtigten des Beamten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, und deren Bevollmächtigte. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. (3) Die personalaktenführende Behörde bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird. Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können Auszüge, Abschriften, Ablichtungen oder Ausdrucke gefertigt werden; dem Beamten ist auf Verlangen ein Ausdruck der zu seiner Person automatisiert gespeicherten Personalaktendaten zu überlassen. (4) Der Beamte hat ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten, die personenbezogene Daten über ihn enthalten und für sein Dienstverhältnis verarbeitet oder genutzt werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für Sicherheitsakten. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten des Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist dem Beamten Auskunft zu erteilen.
Vorlage und Auskunft
§ 93 Vorlage und Auskunft (1) Ohne Einwilligung des Beamten ist es zulässig, die Personalakte für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft der obersten Dienstbehörde oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde vorzulegen. Das Gleiche gilt für Behörden desselben Geschäftsbereichs, soweit die Vorlage zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung notwendig ist, sowie für Behörden eines anderen Geschäftsbereichs desselben Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitzuwirken haben, und für Pensionsbehörden. Ärzten, die im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein medizinisches Gutachten erstellen, darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung vorgelegt werden. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Vorlage abzusehen. (2) Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung des Beamten erteilt werden, es sei denn, dass die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen des Dritten die Auskunftserteilung zwingend erfordert. Inhalt und Empfänger der Auskunft sind dem Beamten schriftlich mitzuteilen. (3) Vorlage und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken.
Führung der Personalakte
§ 94 Führung der Personalakte (1) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die § 78 Abs. 2 und 3 Satz 1 ThürDG keine Anwendung findet, sind 1. falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung des Beamten unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten, 2. falls sie für den Beamten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, auf Antrag des Beamten nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten; dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen. Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 wird durch erneute Sachverhalte im Sinne dieser Bestimmung oder durch die Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen. Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen. (2) Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Bestandteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sind mit Zustimmung des Beamten nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Aufbewahrung von Personalakten
§ 95 Aufbewahrung von Personalakten (1) Personalakten sind nach ihrem Abschluss von der personalaktenführenden Behörde fünf Jahre aufzubewahren. Personalakten sind abgeschlossen, 1. wenn der Beamte ohne Versorgungsansprüche aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, mit Ablauf des Jahres der Vollendung des 65. Lebensjahres, in den Fällen des § 24 BeamtStG und des § 8 ThürDG jedoch erst, wenn mögliche Versorgungsempfänger nicht mehr vorhanden sind, 2. wenn der Beamte ohne versorgungsberechtigte Hinterbliebene verstorben ist, mit Ablauf des Todesjahres, 3. wenn nach dem verstorbenen Beamten versorgungsberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind, mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungsverpflichtung entfallen ist. (2) Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heilverfahren, Unterstützungen, Erholungsurlaub, Erkrankungen, Umzugs- und Reisekosten sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde, aufzubewahren. Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, sind unverzüglich zurückzugeben, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden. (3) Versorgungsakten sind zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungszahlung geleistet worden ist, aufzubewahren; besteht die Möglichkeit eines Wiederauflebens des Anspruchs, sind die Akten dreißig Jahre aufzubewahren. (4) Die Personalakten werden nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet, sofern sie nicht vom Staatsarchiv übernommen werden.
Personalaktendaten in Dateien
§ 96 Personalaktendaten in Dateien (1) Personalaktendaten dürfen in Dateien nur für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft verarbeitet und genutzt werden. Ihre Übermittlung ist nur nach Maßgabe des § 93 zulässig. Ein automatisierter Datenabruf durch andere Behörden ist unzulässig, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. (2) Personalaktendaten im Sinne des § 90 dürfen automatisiert nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den übrigen Personaldateien technisch und organisatorisch getrennt verarbeitet und genutzt werden. (3) Von den Unterlagen über medizinische oder psychologische Untersuchungen und Tests dürfen im Rahmen der Personalverwaltung nur die Ergebnisse automatisiert verarbeitet oder genutzt werden, soweit sie die Eignung betreffen und ihre Verarbeitung oder Nutzung dem Schutz des Beamten dient. (4) Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf Informationen und Erkenntnisse gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gewonnen werden. (5) Bei erstmaliger Speicherung ist dem Betroffenen die Art der über ihn gemäß Absatz 1 gespeicherten Daten mitzuteilen, bei wesentlichen Änderungen ist er zu benachrichtigen. Ferner sind die Verarbeitungs- und Nutzungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren zu dokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verwendungszwecks sowie der regelmäßigen Empfänger und des Inhalts automatisierter Datenübermittlung allgemein bekannt zu geben.
Personalvertretung
§ 97 Personalvertretung Die Personalvertretung der Beamten wird durch Gesetz besonders geregelt.
Beteiligung der Gewerkschaften, Berufsverbände und kommunalen Spitzenverbände
§ 98 Beteiligung der Gewerkschaften, Berufsverbände und kommunalen Spitzenverbände (1) Bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die obersten Landesbehörden wirken die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände und, bei Regelungen im Zusammenhang mit Fragen, die Gemeinden, Landkreise und andere Gemeindeverbände berühren, die kommunalen Spitzenverbände nach Maßgabe der folgenden Absätze mit. (2) Die Entwürfe allgemeiner beamtenrechtlicher Regelungen werden den Spitzenorganisationen nach Absatz 1 mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zugeleitet. Auf Verlangen der Spitzenorganisationen führt ein entsprechender Vertreter des für das Beamtenrecht zuständigen Ministeriums Erörterungsgespräche zu den abgegebenen Stellungnahmen; bei besoldungs- oder versorgungsrechtlichen und sonstigen beamtenrechtlichen Regelungen finanzieller Natur führt die Gespräche ein Vertreter des zuständigen Ministeriums. Die Gespräche werden mit dem Ziel der Annäherung geführt. Darüber hinaus können beide Seiten aus besonderem Anlass innerhalb einer Frist von einem Monat ein Gespräch verlangen. (3) Die Spitzenorganisationen können verlangen, dass ihre Vorschläge, die in den Gesetzentwürfen der Landesregierung keine Berücksichtigung finden, mit Begründung und einer Stellungnahme der Landesregierung dem Landtag zugeleitet werden.
Landespersonalausschuss
§ 99 Landespersonalausschuss Zur einheitlichen Durchführung der beamtenrechtlichen Vorschriften wird ein Landespersonalausschuss errichtet, der seine Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung ausübt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.