BezAnpB9B10G TH 2003/2004 · Thüringen

Thüringer Gesetz über die Anpassung von Bezügen der Beamten in den Besoldungsgruppen B 9 und B 10 und der vergleichbaren Versorgungsempfänger in den Jahren 2003 und 2004 Vom 24. November 2003

Ausfertigungsdatum:
24.11.2003
Fundstelle:
GVBl. 2003, 494
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel BezAnpB9B10G

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDieses Gesetz regelt das Hinausschieben der Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge in den Jahren 2003 und 2004 für die Beamten in den Besoldungsgruppen B 9 und B 10 sowie für Versorgungsempfänger, deren Versorgung sich aus den Besoldungsgruppen B 9 und B 10 berechnet und deren Hinterbliebene, soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften gelten.

§ 2

Maßgaben zur Besoldungsanpassung im Jahr 2003

§ 2 Maßgaben zur Besoldungsanpassung im Jahr 2003(1) Die Erhöhung der Grundgehälter nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der ab dem 1. April 2003 geltenden Fassung gilt in den Jahren 2003 und 2004 nicht für Beamte in den Besoldungsgruppen B 9 und B 10. (2) Beamte in den Besoldungsgruppen B 9 und B 10 erhalten keine Einmalzahlung nach § 85 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der ab dem 1. April 2003 geltenden Fassung. (3) Absatz 1 gilt entsprechend für Versorgungsempfänger, deren Versorgung sich aus den Besoldungsgruppen B 9 und B 10 berechnet, und deren Hinterbliebene, soweit die Versorgungsbezüge auf dem Grundgehalt beruhen. (4) Versorgungsempfänger, deren Versorgung sich aus den Besoldungsgruppen B 9 und B 10 berechnet, sowie deren Hinterbliebene erhalten keine Einmalzahlung nach § 72 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der ab dem 1. April 2003 geltenden Fassung.

§ 3

Maßgaben zu den Besoldungsanpassungen im Jahr 2004

§ 3 Maßgaben zu den Besoldungsanpassungen im Jahr 2004(1) [1]Die Erhöhung der Grundgehälter nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der ab dem 1. April 2004 geltenden Fassung gilt im Jahre 2004 nicht für Beamte in den Besoldungsgruppen B 9 und B 10. (2) [2]Beamte in den Besoldungsgruppen B 9 und B 10 erhalten keine Einmalzahlung nach § 85 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der ab dem 1. April 2004 geltenden Fassung. (3) [3]Absatz 1 gilt entsprechend für Versorgungsempfänger, deren Versorgung sich aus den Besoldungsgruppen B 9 und B 10 berechnet, und deren Hinterbliebene, soweit die Versorgungsbezüge auf dem Grundgehalt beruhen. (4) [4]Versorgungsempfänger, deren Versorgung sich aus den Besoldungsgruppen B 9 und B 10 berechnet, und deren Hinterbliebene erhalten keine Einmalzahlung nach § 72 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der ab dem 1. April 2004 geltenden Fassung. (5) [5]Die Erhöhung der Grundgehälter nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der ab dem 1. August 2004 geltenden Fassung gilt im Jahre 2004 nicht für Beamte in den Besoldungsgruppen B 9 und B 10. (6) [6]Absatz 5 gilt entsprechend für Versorgungsempfänger, deren Versorgung sich aus den Besoldungsgruppen B 9 und B 10 berechnet, und deren Hinterbliebene, soweit die Versorgungsbezüge auf dem Grundgehalt beruhen.

§ 4

In-Kraft-Treten

§ 4 In-Kraft-TretenDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 2003 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 3 Abs. 1 bis 4 am 1. April 2004 und § 3 Abs. 5 und 6 am 1. August 2004 in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.