Thüringer Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von Betreuungsvereinen sowie die Anerkennung von Studien-, Aus- und Weiterbildungsgängen sowie Sachkundelehrgängen für berufliche Betreuerinnen und Betreuer (Thüringer Betreuungsverein-Anerkennungs- und -Finanzierungs-Verordnung -ThürBtVAnFinVO-) Vom 30. Mai 2023
- Ausfertigungsdatum:
- 30.06.2023
- Fundstelle:
- GVBl. 2023, 209
Aufgrund des § 6 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsorganisationsgesetzes (ThürAGBtOG) vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 519) verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:
Betreuungsbehörden
§ 1 Betreuungsbehörden(1) Überörtliche Betreuungsbehörde ist das Landesverwaltungsamt.(2) Örtliche Betreuungsbehörden sind die zuständigen Behörden der Landkreise und kreisfreien Städte.
Mitteilungspflichten
§ 10 MitteilungspflichtenDie Betreuungsvereine sind gegenüber dem Landesverwaltungsamt verpflichtet, unverzüglich anzuzeigen, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass eines Verwaltungsaktes zur Gewährung der Leistung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Die wesentliche Änderung muss für die Leistung relevant sein.
Gleichstellungsbestimmung
§ 11 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe „divers“ oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Thüringer Verordnung über die Anerkennung und Förderung von Betreuungsvereinen vom 13. Juli 2011 (GVBl. S. 229), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Januar 2020 (GVBl. S. 45), außer Kraft.
Zuständigkeit des Landesverwaltungsamtes
§ 2 Zuständigkeit des LandesverwaltungsamtesDas Landesverwaltungsamt ist zuständig für1. die Anerkennung, Unterstützung und fachliche Beratung von Betreuungsvereinen,2. die Finanzierung von anerkannten Betreuungsvereinen durch das Land nach § 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 ThürAGBtOG und3. die Anerkennunga) eines in Thüringen von den Hochschulen angebotenen Studiengangs nach § 5 Abs. 2 der Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV) vom 13. Juli 2022 (BGBl. I S. 1154) in der jeweils geltenden Fassung,b) von Aus- und Weiterbildungsgängen in Kooperation mit den in Buchstabe a genannten Hochschulen nach § 5 Abs. 3 BtRegV sowiec) von Sachkundelehrgängen nach § 8 Abs. 1 BtRegV und einzelnen Modulen nach § 8 Abs. 6 BtRegV.Das Landesverwaltungsamt wirkt in Zusammenarbeit mit den örtlichen Betreuungsbehörden, den Betreuungsvereinen und den Betreuungsgerichten darauf hin, dass im Land eine ausreichende Anzahl von Betreuerinnen und Betreuern zur Verfügung steht und unterstützt die örtlichen Betreuungsbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 5 bis 13 des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG) vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882 -917-) in der jeweils geltenden Fassung.
Anerkennungsverfahren
§ 3 AnerkennungsverfahrenAnträge auf Anerkennung als Betreuungsverein sind über die örtlichen Betreuungsbehörden bei den Landkreisen und kreisfreien Städten an das Landesverwaltungsamt als überörtliche Betreuungsbehörde zu richten. Die örtlichen Betreuungsbehörden nehmen zu dem Antrag Stellung, insbesondere zum örtlichen Wirkungskreis und zum Umfang der Tätigkeiten des Betreuungsvereins.
Zweck der Finanzierung
§ 4 Zweck der FinanzierungDurch die Finanzierungsbeteiligung des Landes sollen die anerkannten Betreuungsvereine in Thüringen in die Lage versetzt werden, die gesetzlichen Aufgaben der Betreuungsvereine nach § 15 BtOG (Querschnittsaufgaben) wahrzunehmen.
Leistungsempfänger
§ 5 LeistungsempfängerLeistungsempfänger sind die anerkannten Betreuungsvereine mit Sitz in Thüringen oder Gemeinschaften von Betreuungsvereinen nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 3 ThürAGBtOG mit Sitz in Thüringen.
Umfang und Höhe der Leistung
§ 6 Umfang und Höhe der Leistung(1) Die Leistung umfasst die Finanzierung der Personal- und Sachausgaben einer hauptberuflichen Fachkraft je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner im Zuständigkeitsbereich der örtlichen Betreuungsbehörde (Bedarfszahl); die Leistung erhöht oder verringert sich um jeweils ein Hundertstel je 1.000 Einwohnerinnen und Einwohner Abweichung von der Bedarfszahl. Für die Ermittlung der Bevölkerungszahl der Landkreise und kreisfreien Städte ist die amtliche Bevölkerungsstatistik nach den Erhebungen des Landesamtes für Statistik zum 31. Dezember des Vorvorjahres maßgebend.(2) Die Höhe der Leistung nach Absatz 1 Satz 1 bemisst sich an den Ausgaben einer Vollzeitstelle der Entgeltgruppe 9b des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder in der jeweils geltenden Fassung. Bei den Ausgaben nach Satz 1 sind in die Ermittlung des Personal- und Sachaufwandes folgende Berechnungsgrößen einzubeziehen:1. laufendes Bruttoentgelt einschließlich Jahressonderzahlung sowie Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und Arbeitgeberleistungen zur Zusatzversicherung gemäß der Tabelle zur Veranschlagung der Personalausgaben im Haushaltsplan oder Haushaltsplanentwurf des Jahres, für das die Leistung beantragt wird, sowie2. eine Sachausgabenpauschale in Höhe von 10 000 Euro jährlich je geförderter Vollzeitstelle.(3) Die auf Grundlage des § 4 ThürAGBtOG jeweils zu gewährende Leistung tragen1. zu 80 Prozent das Land sowie2. zu 20 Prozent der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dem oder in der der jeweilige anerkannte Betreuungsverein seinen Wirkungskreis hat.(4) Der genaue Betrag der Leistung wird jährlich durch das Landesverwaltungsamt durch Bescheid festgestellt. Sofern ein Betreuungsverein auf der Basis eines mit den jeweils zuständigen örtlichen Betreuungsbehörden abgestimmten Konzepts auch im Gebiet eines angrenzenden Landkreises oder einer angrenzenden kreisfreien Stadt tätig ist, ist dies bei der Festlegung des Betrags entsprechend der vereinbarten Leistung zu berücksichtigen. Maßgeblich für eine Berücksichtigung nach Satz 2 ist eine schriftliche Vereinbarung der zuständigen örtlichen Betreuungsbehörden mit dem betreffenden Betreuungsverein, die neben der inhaltlichen Konzeption auch eine Festlegung darüber enthält, in welchem Umfang die zu erbringende Leistung der Bedarfszahl nach Absatz 1 entspricht. Die Vereinbarung ist dem Landesverwaltungsamt mitzuteilen, das sie bei der Festlegung des Betrags der Leistung berücksichtigt.(5) Leistungszeitraum ist das auf die Antragstellung folgende Kalenderjahr. Ausgenommen hiervon ist das Jahr 2023, für welches eine Antragstellung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 bis zum Ablauf des 15. Juli 2023 erfolgen kann.
Antragsverfahren für den durch das Land zu tragenden Anteil der Leistung
§ 7 Antragsverfahren für den durch das Land zu tragenden Anteil der Leistung(1) Der Antrag auf Gewährung der Leistung des Landes für das Folgejahr ist bis zum Ablauf des 31. Oktober des Vorjahres, für das Jahr 2023 bis zum Ablauf des 15. Juli 2023 schriftlich oder elektronisch an das Landesverwaltungsamt zu richten. Sofern sich ein Betreuungsverein neu gründet, kann er im Jahr seiner Gründung abweichend davon einen Antrag auf anteilige Finanzierung stellen.(2) Der Antrag oder die beigefügten Unterlagen müssen die für die Gewährung der Leistung erforderlichen Angaben enthalten, insbesondere1. die Anzahl der hauptberuflichen Fachkräfte zur Wahrnehmung der Querschnittsaufgaben und deren Beschäftigungsumfang,2. die Ausgaben für die Wahrnehmung der Querschnittsaufgaben, getrennt nach Personal- und Sachausgaben entsprechend den Berechnungsgrößen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 sowie3. ein Jahresplan für die Wahrnehmung der Querschnittsaufgaben, der folgende Kennziffern enthalten soll:a) für die Beratung Betroffener, Angehöriger oder sonstiger Personen mindestens zehn Stunden pro Woche,b) zur Einführung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer in ihre Aufgaben mindestens eine Veranstaltung pro Halbjahr, die aus einzelnen Modulen bestehen kann,c) für einen Erfahrungsaustausch ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer mindestens eine Veranstaltung pro Halbjahr,d) zur Fortbildung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer mindestens eine Veranstaltung pro Halbjahr,e) zur Werbung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer mindestens eine Veranstaltung pro Halbjahr sowief) mindestens zwei Veranstaltungen zu vorsorgenden Verfügungen pro Halbjahr.
Gewährung und Auszahlung, Endabrechnung
§ 8 Gewährung und Auszahlung, Endabrechnung(1) Das Landesverwaltungsamt entscheidet über die Gewährung des durch das Land zu tragenden Anteils der Leistung und deren Höhe durch Verwaltungsakt. Die Leistung kann unter Auflagen und Bedingungen erbracht werden. Die Leistung kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs erbracht werden, wenn eine abschließende Beurteilung des Antrags noch nicht möglich ist. Darüber hinaus kann die Leistung unter dem Vorbehalt der tatsächlich angefallenen Ausgaben, die sich aus der Endabrechnung ergeben, erbracht werden.(2) Die Auszahlung der Leistung erfolgt anteilig und auf Anforderung des jeweiligen Betreuungsvereins. Die Anteile der Leistung dürfen nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von drei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt werden. Jede anteilige Auszahlung wird davon abhängig gemacht, dass die Verwendung der bereits gezahlten Teilleistungen in summarischer Form bestätigt wird.(3) Nach Ablauf des Leistungszeitraums ist der Leistungsempfänger verpflichtet, bis zum Ablauf des 31. März des auf den Leistungszeitraum folgenden Jahres unter Verwendung des vom Landesverwaltungsamt zur Verfügung gestellten Formulars eine Endabrechnung zu erstellen, in der die Ausgaben für die Wahrnehmung der Querschnittsaufgaben, getrennt nach Personal- und Sachausgaben entsprechend den Berechnungsgrößen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 aufzuschlüsseln und den erhaltenen Leistungen des Landes gegenüber zu stellen sind. Für die Abrechnung der Personalausgaben ist ein zahlenmäßiger Nachweis mit Belegliste laut Formular ohne Vorlage von Belegen einzureichen. Die Originalbelege, wie Einnahme- und Ausgabebelege und andere Aufzeichnungen, über die Einzelzahlungen sind bereitzuhalten und auf Anforderung dem Landesverwaltungsamt vorzulegen. Sachausgaben müssen nicht nachgewiesen werden.(4) Die Endabrechnung wird vom Landesverwaltungsamt auf sachliche und rechnerische Richtigkeit geprüft. Eine Endabrechnung gilt dann als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie vom Landesverwaltungsamt genehmigt worden ist. Die Endabrechnung wird mit dem Entlastungsschreiben, der gegebenenfalls erfolgenden Rücksendung der Belege an den Leistungsempfänger sowie gegebenenfalls fälligen Restzahlungen abgeschlossen. Bei einer Rückforderung ist die Endabrechnung erst nach Eingang der Rückzahlung in der vorgeschriebenen Höhe inklusive gegebenenfalls fälliger Zinsen abgeschlossen.
Tätigkeitsnachweis, Belegprüfung, Aufbewahrung, Qualitätssicherung
§ 9 Tätigkeitsnachweis, Belegprüfung, Aufbewahrung, Qualitätssicherung(1) Die Betreuungsvereine legen dem Landesverwaltungsamt jeweils bis zum Ablauf des 31. März eines jeden Kalenderjahres einen Tätigkeitsnachweis für das vorausgehende Kalenderjahr vor. Für den Tätigkeitsnachweis ist jeweils ein vom Landesverwaltungsamt zur Verfügung gestelltes Formular zu verwenden. Der Tätigkeitsnachweis umfasst insbesondere Angaben zur Realisierung des Jahresplans nach § 7 Abs. 2 Nr. 3, zur Anzahl vertraglicher Vereinbarungen mit ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern nach § 22 BtOG sowie zur Wahrnehmung sonstiger Querschnittsaufgaben.(2) Das Landesverwaltungsamt prüft die Tätigkeitsnachweise und Beleglisten auf die zweckgerichtete Verwendung der Leistung.(3) Die Betreuungsvereine haben die Originalbelege der bewilligungsfähigen Ausgaben nach § 6 Abs. 2 Satz 2 sowie alle sonstigen mit der Leistung zusammenhängenden Unterlagen mindestens fünf Jahre nach Vorlage des Tätigkeitsnachweises aufzubewahren. Zur Aufbewahrung können auch Bild- oder Datenträger verwendet werden. Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassenen Regelung entsprechen. Sofern nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist als fünf Jahre bestimmt ist, gilt diese Frist.(4) Die Betreuungsvereine berichten jeweils bis zum Ablauf des 31. Juli zum Stand 30. Juni und bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres zum Stand 31. Dezember über die vom Landesverwaltungsamt angeforderten Kennziffern nach § 7 Abs. 2 zur Wahrnehmung der Querschnittsaufgaben. Für die Berichte ist jeweils ein vom Landesverwaltungsamt zur Verfügung gestelltes Formular zu verwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.