Thüringer Verordnung über die Anerkennung und Förderung von Betreuungsvereinen Vom 18. September 1996
- Ausfertigungsdatum:
- 18.09.1996
- Fundstelle:
- GVBl. 1996, 241
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Thüringer Verordnung über die Anerkennung und Förderung von Betreuungsvereinen vom 18. September 1996 (GVBl. S. 241), zuletzt geändert durch § 13 der Verordnung vom 1. April 2008 (GVBl. S. 85), außer Kraft.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
§ 5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung(1) Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den Personal- und Sachausgaben, die den anerkannten Betreuungsvereinen bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 entstehen, in Form einer pauschalierten Festbetragsfinanzierung (Pauschale) gewährt. Die Aufgaben der Bewilligungsbehörde nimmt die Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen (Bewilligungsbehörde) wahr.(2) Die Förderung beträgt für jeden ehrenamtlichen Betreuer des Vereins, der eine oder mehrere Betreuungen im Jahr führt, pro Jahr bis zu 500 Euro. Für jede Veranstaltung nach § 2 Satz 2 Nr. 1 und 4 wird ein Betrag von bis zu 300 Euro gewährt. Die Förderung nach den Sätzen 1 und 2 beträgt maximal 6 200 Euro pro Jahr und Verein (Basisförderung).(3) Darüber hinaus kann zur weiteren Förderung der ehrenamtlichen Betreuung eine zusätzliche Förderung (Zusatzförderung) gewährt werden für1. jeden in dem dem Förderjahr vorausgehenden Jahr zusätzlich gewonnenen ehrenamtlichen Betreuer, der eine oder mehrere Betreuungen im Jahr geführt hat, in Höhe von bis zu 500 Euro,2. jeden zusätzlichen Betreuungsfall, der von einem ehrenamtlichen Betreuer in dem dem Förderjahr vorausgehenden Jahr übernommen wird, in Höhe von bis zu 550 Euro,3. jede über die in § 2 Satz 3 geforderten hinausgehende Fortbildungsveranstaltung nach § 2 Satz 2 Nr. 1 und für Informationsveranstaltungen nach § 2 Satz 2 Nr. 4, in Höhe von bis zu 300 Euro.(4) Die genauen Beträge für die Pauschalen werden nach Maßgabe der im Landeshaushalt verfügbaren Mittel jährlich durch die Bewilligungsbehörde festgelegt.
Verfahren
§ 6 Verfahren(1) Für die Beantragung, Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen, den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Erstattung der gewährten Zuwendung nebst Zinsen gelten § 44 Abs. 1 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) vom 19. September 2000 (GVBl. S. 282) in der jeweils geltenden Fassung sowie die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Verordnung Abweichungen zugelassen worden sind.(2) Der Bewilligungszeitraum ist das laufende Kalenderjahr. Für die Berechnung der Zusatzförderung nach § 5 Abs. 3 gilt der Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des dem Förderjahr vorhergehenden Jahres.(3) Der Antrag auf Basisförderung ist bis zum 31. Oktober des dem Förderjahr vorhergehenden Jahres an die Bewilligungsbehörde zu richten. Anträge auf Zusatzförderung sind unter Vorlage entsprechender Nachweise einmal jährlich bis zum 1. März des laufenden Förderjahres einzureichen. Anträge der Landesarbeitsgemeinschaft Betreuungsvereine e. V. können bis zum 31. Oktober des dem Förderjahr vorhergehenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden.(4) (aufgehoben)(5) Die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen ist bis zum 1. März des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres der Bewilligungsbehörde nachzuweisen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und dem Nachweis über1. die Anzahl der ehrenamtlichen Betreuer,2. die Anzahl der von den ehrenamtlichen Betreuern geführten Betreuungen,3. die Art und die Anzahl der nach § 2 Satz 2 Nr. 4 durchgeführten Veranstaltungen,4. die Anzahl zusätzlich gewonnener ehrenamtlicher Betreuer,5. die von den ehrenamtlichen Betreuern zusätzlich übernommenen Betreuungen,6. die Gesamtzahl der vom Betreuungsverein übernommenen Betreuungen,7. die Art und Anzahl der nach § 2 Satz 2 Nr. 1 durchgeführten Fortbildungsveranstaltungen für ehrenamtliche Betreuer.Darüber hinaus sind die Anzahl der hauptamtlichen Fachkräfte, die Ausgaben für die Querschnittsaufgaben, getrennt nach Personal- und Sachausgaben, sowie die Höhe weiterer Zuwendungen (zum Beispiel der Landkreise und kreisfreien Städte) für die Erfüllung der Querschnittsaufgaben anzugeben.(6) Die Bewilligungsbehörde hat das Recht, die Verwendung der Mittel beim Zuwendungsempfänger zu prüfen. Das Prüfungsrecht des Rechnungshofs nach § 91 ThürLHO bleibt unberührt.
Gleichstellungsbestimmung
§ 9 GleichstellungsbestimmungStatus und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.
Aufgrund des § 3 Abs. 2 und des § 4 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 905), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. September 2010 (GVBl. S. 291), verordnet das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit:
Anerkennung
§ 1 AnerkennungAnträge auf Anerkennung als Betreuungsverein sind über die örtlichen Betreuungsbehörden bei den Landkreisen und kreisfreien Städten an das Landesverwaltungsamt als überörtliche Betreuungsbehörde zu richten. Die örtlichen Betreuungsbehörden nehmen zu dem Antrag Stellung, insbesondere zum örtlichen Wirkungskreis und zum Umfang der Tätigkeiten des Betreuungsvereins.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Thüringer Verordnung über die Anerkennung und Förderung von Betreuungsvereinen vom 18. September 1996 (GVBl. S. 241), zuletzt geändert durch § 13 der Verordnung vom 1. April 2008 (GVBl. S. 85), außer Kraft.
Zweck der Förderung
§ 2 Zweck der FörderungDurch die Zuwendungen des Landes sollen die anerkannten Betreuungsvereine in die Lage versetzt werden, die Aufgaben nach § 1908 f Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches wahrzunehmen. Diese Aufgaben umfassen insbesondere: 1. die Beratung, Pflege und Unterstützung sowie Fortbildung des bestehenden Betreuerstamms,2. die planmäßige Gewinnung neuer ehrenamtlicher Betreuer,3. die Beratung, Pflege und Unterstützung an der Übernahme ehrenamtlicher Betreuungen Interessierter,4. die planmäßige Information über Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und über die Arbeit ehrenamtlicher Betreuer sowie5. die Beratung von Personen bei der Erstellung einer Vorsorgevollmacht. Zu den Aufgaben nach Satz 2 Nr. 4 sowie der Fortbildung des bestehenden Betreuerstamms nach Satz 2 Nr. 1 sind jährlich mindestens vier Veranstaltungen durchzuführen.
Zuwendungsempfänger
§ 3 ZuwendungsempfängerZuwendungsempfänger sind die anerkannten Betreuungsvereine mit Sitz in Thüringen oder Gemeinschaften von Betreuungsvereinen nach § 4 Nr. 1 Halbsatz 3 mit Sitz in Thüringen. Weiterhin kann die Landesarbeitsgemeinschaft Betreuungsvereine e. V. nach § 7 gefördert werden.
Zuwendungsvoraussetzungen
§ 4 ZuwendungsvoraussetzungenVoraussetzung für die Gewährung von Zuwendungen ist, dass 1. der Betreuungsverein seinen Wirkungskreis mit anderen Betreuungsvereinen und mit den örtlichen Betreuungsbehörden abgestimmt hat; er kann einen örtlichen Wirkungskreis besitzen, der sich auf die Zuständigkeitsbereiche mehrerer örtlicher Betreuungsbehörden erstreckt; mehrere Betreuungsvereine können sich zur Erfüllung einzelner Aufgaben nach § 2 zu einer Gemeinschaft zusammenschließen,2. der Betreuungsverein über mindestens eine geeignete hauptamtliche Fachkraft (Vollzeit oder Teilzeit) verfügt, die eine staatlich anerkannte Ausbildung, insbesondere in den Bereichen Sozialarbeit, Sozialpädagogik, Psychologie oder Rechtswissenschaften abgeschlossen hat und praktische Erfahrung in der sozialen Arbeit erworben hat, die für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 zur Verfügung steht und auch selbst Betreuungen übernimmt und3. der Betreuungsverein über mindestens zehn namentlich nachzuweisende ehrenamtliche Mitarbeiter verfügt, die bereits eine oder mehrere Betreuungen übernommen haben.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
§ 5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung(1) Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den Personal- und Sachausgaben, die den anerkannten Betreuungsvereinen bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 entstehen, in Form einer pauschalierten Festbetragsfinanzierung (Pauschale) gewährt. Die Aufgaben der Bewilligungsbehörde nimmt die Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen (Bewilligungsbehörde) wahr. (2) Die Förderung beträgt für jeden ehrenamtlichen Betreuer des Vereins, der eine oder mehrere Betreuungen im Jahr führt, pro Jahr bis zu 400 Euro. Für jede Veranstaltung nach § 2 Satz 2 Nr. 1 und 4 wird ein Betrag von bis zu 250 Euro gewährt. Die Förderung nach den Sätzen 1 und 2 beträgt maximal 5 000 Euro pro Jahr und Verein (Basisförderung). (3) Darüber hinaus kann zur weiteren Förderung der ehrenamtlichen Betreuung eine zusätzliche Förderung (Zusatzförderung) gewährt werden für 1. jeden in dem dem Förderjahr vorausgehenden Jahr zusätzlich gewonnenen ehrenamtlichen Betreuer, der eine oder mehrere Betreuungen im Jahr geführt hat, in Höhe von bis zu 400 Euro,2. jeden zusätzlichen Betreuungsfall, der von einem ehrenamtlichen Betreuer in dem dem Förderjahr vorausgehenden Jahr übernommen wird, in Höhe von bis zu 200 Euro,3. jede über die in § 2 Satz 3 geforderten hinausgehende Fortbildungsveranstaltung nach § 2 Satz 2 Nr. 1 und für Informationsveranstaltungen nach § 2 Satz 2 Nr. 4, in Höhe von bis zu 200 Euro. (4) Für das Förderjahr 2011 wird ausschließlich die Basisförderung nach Absatz 2 bis zu einem Gesamtbetrag von 8 000 Euro gewährt. Für das Förderjahr 2011 können anstelle des Betrages nach Absatz 2 Satz 1 jeweils bis zu 640 Euro und anstelle des Betrages nach Absatz 2 Satz 2 jeweils bis zu 400 Euro gewährt werden. Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall in Abstimmung mit dem für das außergerichtliche Betreuungswesen zuständigen Ministerium für das Förderjahr 2011 höhere Beträge gewähren. (5) Die genauen Beträge für die Pauschalen werden nach Maßgabe der im Landeshaushalt verfügbaren Mittel jährlich durch die Bewilligungsbehörde festgelegt.
Verfahren
§ 6 Verfahren(1) Für die Beantragung, Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen, den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Erstattung der gewährten Zuwendung nebst Zinsen gelten § 44 Abs. 1 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) vom 19. September 2000 (GVBl. S. 282) in der jeweils geltenden Fassung sowie die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Verordnung Abweichungen zugelassen worden sind. (2) Der Bewilligungszeitraum ist das laufende Kalenderjahr. Für die Berechnung der Zusatzförderung nach § 5 Abs. 3 gilt der Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des dem Förderjahr vorhergehenden Jahres. (3) Der Antrag auf Basisförderung ist bis zum 31. Oktober des dem Förderjahr vorhergehenden Jahres an die Bewilligungsbehörde zu richten. Anträge auf Zusatzförderung sind unter Vorlage entsprechender Nachweise einmal jährlich bis zum 1. März des laufenden Förderjahres einzureichen. Anträge der Landesarbeitsgemeinschaft Betreuungsvereine e. V. können bis zum 31. Oktober des dem Förderjahr vorhergehenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden. (4) Abweichend von Absatz 3 sind die Anträge für das Förderjahr 2011 innerhalb von vier Wochen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einzureichen. (5) Die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen ist bis zum 1. März des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres der Bewilligungsbehörde nachzuweisen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und dem Nachweis über 1. die Anzahl der ehrenamtlichen Betreuer,2. die Anzahl der von den ehrenamtlichen Betreuern geführten Betreuungen,3. die Art und die Anzahl der nach § 2 Satz 2 Nr. 4 durchgeführten Veranstaltungen,4. die Anzahl zusätzlich gewonnener ehrenamtlicher Betreuer,5. die von den ehrenamtlichen Betreuern zusätzlich übernommenen Betreuungen,6. die Gesamtzahl der vom Betreuungsverein übernommenen Betreuungen,7. die Art und Anzahl der nach § 2 Satz 2 Nr. 1 durchgeführten Fortbildungsveranstaltungen für ehrenamtliche Betreuer. Darüber hinaus sind die Anzahl der hauptamtlichen Fachkräfte, die Ausgaben für die Querschnittsaufgaben, getrennt nach Personal- und Sachausgaben, sowie die Höhe weiterer Zuwendungen (zum Beispiel der Landkreise und kreisfreien Städte) für die Erfüllung der Querschnittsaufgaben anzugeben. (6) Die Bewilligungsbehörde hat das Recht, die Verwendung der Mittel beim Zuwendungsempfänger zu prüfen. Das Prüfungsrecht des Rechnungshofs nach § 91 ThürLHO bleibt unberührt.
Förderung der Landesarbeitsgemeinschaft Betreuungsvereine e.V.
§ 7 Förderung der Landesarbeitsgemeinschaft Betreuungsvereine e.V.Nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel können Aktivitäten der Landesarbeitsgemeinschaft Betreuungsvereine e.V., welche die in § 2 aufgezählten Förderzwecke verwirklichen, gefördert werden.
Aufsicht
§ 8 AufsichtDie Fachaufsicht über das Landesverwaltungsamt und die Bewilligungsbehörde führt im Rahmen der nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben das für das außergerichtliche Betreuungswesen zuständige Ministerium.
Gleichstellungsbestimmung
§ 9 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Aufgrund des § 6 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsorganisationsgesetzes (ThürAGBtOG) vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 519) verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:
Betreuungsbehörden
§ 1 Betreuungsbehörden(1) Überörtliche Betreuungsbehörde ist das Landesverwaltungsamt.(2) Örtliche Betreuungsbehörden sind die zuständigen Behörden der Landkreise und kreisfreien Städte.
Mitteilungspflichten
§ 10 MitteilungspflichtenDie Betreuungsvereine sind gegenüber dem Landesverwaltungsamt verpflichtet, unverzüglich anzuzeigen, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass eines Verwaltungsaktes zur Gewährung der Leistung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Die wesentliche Änderung muss für die Leistung relevant sein.
Gleichstellungsbestimmung
§ 11 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe „divers“ oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Thüringer Verordnung über die Anerkennung und Förderung von Betreuungsvereinen vom 13. Juli 2011 (GVBl. S. 229), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Januar 2020 (GVBl. S. 45), außer Kraft.
Zuständigkeit des Landesverwaltungsamtes
§ 2 Zuständigkeit des LandesverwaltungsamtesDas Landesverwaltungsamt ist zuständig für1. die Anerkennung, Unterstützung und fachliche Beratung von Betreuungsvereinen,2. die Finanzierung von anerkannten Betreuungsvereinen durch das Land nach § 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 ThürAGBtOG und3. die Anerkennunga) eines in Thüringen von den Hochschulen angebotenen Studiengangs nach § 5 Abs. 2 der Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV) vom 13. Juli 2022 (BGBl. I S. 1154) in der jeweils geltenden Fassung,b) von Aus- und Weiterbildungsgängen in Kooperation mit den in Buchstabe a genannten Hochschulen nach § 5 Abs. 3 BtRegV sowiec) von Sachkundelehrgängen nach § 8 Abs. 1 BtRegV und einzelnen Modulen nach § 8 Abs. 6 BtRegV.Das Landesverwaltungsamt wirkt in Zusammenarbeit mit den örtlichen Betreuungsbehörden, den Betreuungsvereinen und den Betreuungsgerichten darauf hin, dass im Land eine ausreichende Anzahl von Betreuerinnen und Betreuern zur Verfügung steht und unterstützt die örtlichen Betreuungsbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 5 bis 13 des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG) vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882 -917-) in der jeweils geltenden Fassung.
Anerkennungsverfahren
§ 3 AnerkennungsverfahrenAnträge auf Anerkennung als Betreuungsverein sind über die örtlichen Betreuungsbehörden bei den Landkreisen und kreisfreien Städten an das Landesverwaltungsamt als überörtliche Betreuungsbehörde zu richten. Die örtlichen Betreuungsbehörden nehmen zu dem Antrag Stellung, insbesondere zum örtlichen Wirkungskreis und zum Umfang der Tätigkeiten des Betreuungsvereins.
Zweck der Finanzierung
§ 4 Zweck der FinanzierungDurch die Finanzierungsbeteiligung des Landes sollen die anerkannten Betreuungsvereine in Thüringen in die Lage versetzt werden, die gesetzlichen Aufgaben der Betreuungsvereine nach § 15 BtOG (Querschnittsaufgaben) wahrzunehmen.
Leistungsempfänger
§ 5 LeistungsempfängerLeistungsempfänger sind die anerkannten Betreuungsvereine mit Sitz in Thüringen oder Gemeinschaften von Betreuungsvereinen nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 3 ThürAGBtOG mit Sitz in Thüringen.
Umfang und Höhe der Leistung
§ 6 Umfang und Höhe der Leistung(1) Die Leistung umfasst die Finanzierung der Personal- und Sachausgaben einer hauptberuflichen Fachkraft je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner im Zuständigkeitsbereich der örtlichen Betreuungsbehörde (Bedarfszahl); die Leistung erhöht oder verringert sich um jeweils ein Hundertstel je 1.000 Einwohnerinnen und Einwohner Abweichung von der Bedarfszahl. Für die Ermittlung der Bevölkerungszahl der Landkreise und kreisfreien Städte ist die amtliche Bevölkerungsstatistik nach den Erhebungen des Landesamtes für Statistik zum 31. Dezember des Vorvorjahres maßgebend.(2) Die Höhe der Leistung nach Absatz 1 Satz 1 bemisst sich an den Ausgaben einer Vollzeitstelle der Entgeltgruppe 9b des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder in der jeweils geltenden Fassung. Bei den Ausgaben nach Satz 1 sind in die Ermittlung des Personal- und Sachaufwandes folgende Berechnungsgrößen einzubeziehen:1. laufendes Bruttoentgelt einschließlich Jahressonderzahlung sowie Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und Arbeitgeberleistungen zur Zusatzversicherung gemäß der Tabelle zur Veranschlagung der Personalausgaben im Haushaltsplan oder Haushaltsplanentwurf des Jahres, für das die Leistung beantragt wird, sowie2. eine Sachausgabenpauschale in Höhe von 10 000 Euro jährlich je geförderter Vollzeitstelle.(3) Die auf Grundlage des § 4 ThürAGBtOG jeweils zu gewährende Leistung tragen1. zu 80 Prozent das Land sowie2. zu 20 Prozent der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dem oder in der der jeweilige anerkannte Betreuungsverein seinen Wirkungskreis hat.(4) Der genaue Betrag der Leistung wird jährlich durch das Landesverwaltungsamt durch Bescheid festgestellt. Sofern ein Betreuungsverein auf der Basis eines mit den jeweils zuständigen örtlichen Betreuungsbehörden abgestimmten Konzepts auch im Gebiet eines angrenzenden Landkreises oder einer angrenzenden kreisfreien Stadt tätig ist, ist dies bei der Festlegung des Betrags entsprechend der vereinbarten Leistung zu berücksichtigen. Maßgeblich für eine Berücksichtigung nach Satz 2 ist eine schriftliche Vereinbarung der zuständigen örtlichen Betreuungsbehörden mit dem betreffenden Betreuungsverein, die neben der inhaltlichen Konzeption auch eine Festlegung darüber enthält, in welchem Umfang die zu erbringende Leistung der Bedarfszahl nach Absatz 1 entspricht. Die Vereinbarung ist dem Landesverwaltungsamt mitzuteilen, das sie bei der Festlegung des Betrags der Leistung berücksichtigt.(5) Leistungszeitraum ist das auf die Antragstellung folgende Kalenderjahr. Ausgenommen hiervon ist das Jahr 2023, für welches eine Antragstellung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 bis zum Ablauf des 15. Juli 2023 erfolgen kann.
Antragsverfahren für den durch das Land zu tragenden Anteil der Leistung
§ 7 Antragsverfahren für den durch das Land zu tragenden Anteil der Leistung(1) Der Antrag auf Gewährung der Leistung des Landes für das Folgejahr ist bis zum Ablauf des 31. Oktober des Vorjahres, für das Jahr 2023 bis zum Ablauf des 15. Juli 2023 schriftlich oder elektronisch an das Landesverwaltungsamt zu richten. Sofern sich ein Betreuungsverein neu gründet, kann er im Jahr seiner Gründung abweichend davon einen Antrag auf anteilige Finanzierung stellen.(2) Der Antrag oder die beigefügten Unterlagen müssen die für die Gewährung der Leistung erforderlichen Angaben enthalten, insbesondere1. die Anzahl der hauptberuflichen Fachkräfte zur Wahrnehmung der Querschnittsaufgaben und deren Beschäftigungsumfang,2. die Ausgaben für die Wahrnehmung der Querschnittsaufgaben, getrennt nach Personal- und Sachausgaben entsprechend den Berechnungsgrößen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 sowie3. ein Jahresplan für die Wahrnehmung der Querschnittsaufgaben, der folgende Kennziffern enthalten soll:a) für die Beratung Betroffener, Angehöriger oder sonstiger Personen mindestens zehn Stunden pro Woche,b) zur Einführung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer in ihre Aufgaben mindestens eine Veranstaltung pro Halbjahr, die aus einzelnen Modulen bestehen kann,c) für einen Erfahrungsaustausch ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer mindestens eine Veranstaltung pro Halbjahr,d) zur Fortbildung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer mindestens eine Veranstaltung pro Halbjahr,e) zur Werbung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer mindestens eine Veranstaltung pro Halbjahr sowief) mindestens zwei Veranstaltungen zu vorsorgenden Verfügungen pro Halbjahr.
Gewährung und Auszahlung, Endabrechnung
§ 8 Gewährung und Auszahlung, Endabrechnung(1) Das Landesverwaltungsamt entscheidet über die Gewährung des durch das Land zu tragenden Anteils der Leistung und deren Höhe durch Verwaltungsakt. Die Leistung kann unter Auflagen und Bedingungen erbracht werden. Die Leistung kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs erbracht werden, wenn eine abschließende Beurteilung des Antrags noch nicht möglich ist. Darüber hinaus kann die Leistung unter dem Vorbehalt der tatsächlich angefallenen Ausgaben, die sich aus der Endabrechnung ergeben, erbracht werden.(2) Die Auszahlung der Leistung erfolgt anteilig und auf Anforderung des jeweiligen Betreuungsvereins. Die Anteile der Leistung dürfen nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von drei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt werden. Jede anteilige Auszahlung wird davon abhängig gemacht, dass die Verwendung der bereits gezahlten Teilleistungen in summarischer Form bestätigt wird.(3) Nach Ablauf des Leistungszeitraums ist der Leistungsempfänger verpflichtet, bis zum Ablauf des 31. März des auf den Leistungszeitraum folgenden Jahres unter Verwendung des vom Landesverwaltungsamt zur Verfügung gestellten Formulars eine Endabrechnung zu erstellen, in der die Ausgaben für die Wahrnehmung der Querschnittsaufgaben, getrennt nach Personal- und Sachausgaben entsprechend den Berechnungsgrößen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 aufzuschlüsseln und den erhaltenen Leistungen des Landes gegenüber zu stellen sind. Für die Abrechnung der Personalausgaben ist ein zahlenmäßiger Nachweis mit Belegliste laut Formular ohne Vorlage von Belegen einzureichen. Die Originalbelege, wie Einnahme- und Ausgabebelege und andere Aufzeichnungen, über die Einzelzahlungen sind bereitzuhalten und auf Anforderung dem Landesverwaltungsamt vorzulegen. Sachausgaben müssen nicht nachgewiesen werden.(4) Die Endabrechnung wird vom Landesverwaltungsamt auf sachliche und rechnerische Richtigkeit geprüft. Eine Endabrechnung gilt dann als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie vom Landesverwaltungsamt genehmigt worden ist. Die Endabrechnung wird mit dem Entlastungsschreiben, der gegebenenfalls erfolgenden Rücksendung der Belege an den Leistungsempfänger sowie gegebenenfalls fälligen Restzahlungen abgeschlossen. Bei einer Rückforderung ist die Endabrechnung erst nach Eingang der Rückzahlung in der vorgeschriebenen Höhe inklusive gegebenenfalls fälliger Zinsen abgeschlossen.
Tätigkeitsnachweis, Belegprüfung, Aufbewahrung, Qualitätssicherung
§ 9 Tätigkeitsnachweis, Belegprüfung, Aufbewahrung, Qualitätssicherung(1) Die Betreuungsvereine legen dem Landesverwaltungsamt jeweils bis zum Ablauf des 31. März eines jeden Kalenderjahres einen Tätigkeitsnachweis für das vorausgehende Kalenderjahr vor. Für den Tätigkeitsnachweis ist jeweils ein vom Landesverwaltungsamt zur Verfügung gestelltes Formular zu verwenden. Der Tätigkeitsnachweis umfasst insbesondere Angaben zur Realisierung des Jahresplans nach § 7 Abs. 2 Nr. 3, zur Anzahl vertraglicher Vereinbarungen mit ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern nach § 22 BtOG sowie zur Wahrnehmung sonstiger Querschnittsaufgaben.(2) Das Landesverwaltungsamt prüft die Tätigkeitsnachweise und Beleglisten auf die zweckgerichtete Verwendung der Leistung.(3) Die Betreuungsvereine haben die Originalbelege der bewilligungsfähigen Ausgaben nach § 6 Abs. 2 Satz 2 sowie alle sonstigen mit der Leistung zusammenhängenden Unterlagen mindestens fünf Jahre nach Vorlage des Tätigkeitsnachweises aufzubewahren. Zur Aufbewahrung können auch Bild- oder Datenträger verwendet werden. Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassenen Regelung entsprechen. Sofern nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist als fünf Jahre bestimmt ist, gilt diese Frist.(4) Die Betreuungsvereine berichten jeweils bis zum Ablauf des 31. Juli zum Stand 30. Juni und bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres zum Stand 31. Dezember über die vom Landesverwaltungsamt angeforderten Kennziffern nach § 7 Abs. 2 zur Wahrnehmung der Querschnittsaufgaben. Für die Berichte ist jeweils ein vom Landesverwaltungsamt zur Verfügung gestelltes Formular zu verwenden.
Anerkennung
§ 1 AnerkennungAnträge auf Anerkennung als Betreuungsverein sind über die örtlichen Betreuungsbehörden bei den Landkreisen und kreisfreien Städten an das Landesverwaltungsamt als überörtliche Betreuungsbehörde zu richten. Die örtlichen Betreuungsbehörden nehmen zu dem Antrag Stellung, insbesondere zum örtlichen Wirkungskreis und zum Umfang der Tätigkeiten des Betreuungsvereins.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
§ 5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung(1) Die anerkannten Betreuungsvereine erhalten im Rahmen der im Landeshaushalt verfügbaren Mittel jährlich im Wege der Anteilfinanzierung eine Landeszuwendung in Höhe von bis zu 40 v. H. der angemessenen Personal- und Sachausgaben für die hauptamtlichen Fachkräfte als Projektförderung. (2) Zuwendungsfähig sind folgende Personalausgaben: 1. Leistungen nach der Vergütungsordnung des BAT-Ost bis zu der Vergütungsgruppe IVa oder vergleichbarer Vergütungsregelungen,2. Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung nach den gesetzlichen Bestimmungen,3. Arbeitgeberanteile zur zusätzlichen Altersversorgung entsprechend den Bestimmungen des öffentlichen Dienstes und4. Aufwendungen für die Fortbildung in Höhe von bis zu 500 Euro pro Kalenderjahr. (3) Als Zuschuß zu den Sachausgaben wird ein Betrag von bis zu 6000 Euro jährlich gewährt. Zu den Sachausgaben gehören insbesondere Fahrt-, Porto-, Telefon- und Kopierausgaben, Ausgaben für Werbe- und Büromaterial, Fachliteratur sowie sonstige Verwaltungsausgaben einschließlich der Mietausgaben.
Verfahren
§ 6 Verfahren(1) Für die Beantragung, Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen, den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Erstattung der gewährten Zuwendung nebst Zinsen gilt § 44 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) vom 19. September 2000 (GVBl. S. 282) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Der Antrag auf Landesförderung ist über die örtliche an die überörtliche Betreuungsbehörde zu richten. (3) Die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen ist bis zum 31. März des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres der überörtlichen Betreuungsbehörde nachzuweisen, insbesondere 1. die sachgerechte und wirtschaftliche Verwendung der Mittel,2. die Zahl der hauptamtlichen Fachkräfte,3. die Zahl der ehrenamtlichen Mitarbeiter,4. die Zahl der vom Betreuungsverein übernommenen Betreuungen,5. die Art und der Umfang der nach § 2 durchgeführten Maßnahmen und6. die Höhe der Zuwendungen der Landkreise und kreisfreien Städte. (4) Die überörtliche Betreuungsbehörde oder ein von ihr Beauftragter haben das Recht, die Verwendung der Mittel beim Zuwendungsempfänger zu prüfen. Das Prüfungsrecht des Rechnungshofs nach § 91 ThürLHO bleibt unberührt.
Aufsicht
§ 7 AufsichtDie Fachaufsicht über das Landesverwaltungsamt führt im Rahmen der nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben das für das außergerichtliche Betreuungswesen zuständige Ministerium.
Gleichstellungsklausel
§ 8 GleichstellungsklauselStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 9 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft
Aufgrund des § 3 Abs. 2 und des § 4 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 905) verordnet die Ministerin für Soziales und Gesundheit:
Zweck der Förderung
§ 2 Zweck der FörderungDurch die Zuwendungen des Landes sollen die anerkannten Betreuungsvereine in die Lage versetzt werden, sich planmäßig um die Gewinnung ehrenamtlicher Mitarbeiter zu bemühen, diese in ihre Aufgaben einzuführen, sie fortzubilden und zu beraten. Außerdem soll ein ständiger Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern ermöglicht werden.
Zuwendungsempfänger
§ 3 ZuwendungsempfängerZuwendungsempfänger sind die anerkannten Betreuungsvereine mit Sitz in Thüringen oder Gemeinschaften von Betreuungsvereinen nach § 4 Nr. 1 Halbsatz 3 mit Sitz in Thüringen.
Zuwendungsvoraussetzungen
§ 4 ZuwendungsvoraussetzungenVoraussetzung für die Gewährung von Zuwendungen ist, daß 1. der Betreuungsverein seinen Wirkungskreis mit anderen Betreuungsvereinen und mit den örtlichen Betreuungsbehörden abgestimmt hat; er kann einen örtlichen Wirkungskreis besitzen, der sich auf die Zuständigkeitsbereiche mehrerer örtlicher Betreuungsbehörden erstreckt; mehrere Betreuungsvereine können sich zur Erfüllung einzelner Aufgaben nach § 2 zu einer Gemeinschaft zusammenschließen,2. der Betreuungsverein über eine Personalausstattung verfügt, die eine fachlich qualifizierte Erfüllung der Aufgaben nach dem Betreuungsgesetz ermöglicht, das heißt, die Vereinsarbeit muß durch mindestens eine geeignete hauptamtliche Fachkraft (Vollzeit oder Teilzeit), die eine staatlich anerkannte Ausbildung, insbesondere in den Bereichen Sozialarbeit, Sozialpädagogik, Psychologie oder Rechtswissenschaften abgeschlossen hat und über praktische Erfahrung in der sozialen Arbeit verfügt, ausgeführt werden; sie soll neben den Aufgaben nach § 2 auch selbst Betreuungen übernehmen und3. der Betreuungsverein über mindestens zehn namentlich nachzuweisende ehrenamtliche Mitarbeiter verfügt, die bereits Betreuungen übernommen haben oder bereit sind, Betreuungen zu übernehmen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.