ThürBeteildokG · Thüringen

Thüringer Gesetz über die Errichtung einer Beteiligtentransparenzdokumentation beim Landtag - Thüringer Beteiligtentransparenzdokumentationsgesetz - (ThürBeteildokG) Vom 7. Februar 2019

Ausfertigungsdatum:
07.02.2019
Fundstelle:
GVBl. 2019, 1
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ThürBeteildokG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Einrichtung einer Beteiligtentransparenzdokumentation beim Landtag

§ 1 Einrichtung einer Beteiligtentransparenzdokumentation beim Landtag(1) Beim Landtag wird eine öffentliche Liste der beim Landtag an Gesetzgebungsverfahren beteiligten natürlichen und juristischen Personen und von deren Organen und Vertretern eingerichtet (Beteiligtentransparenzdokumentation). Die Beteiligtentransparenzdokumentation ist im Verantwortungsbereich des Landtagsvorstands (Landtagspräsident und Vizepräsidenten) angesiedelt. In die Beteiligtentransparenzdokumentation sind Informationen zur Identität dieser natürlichen und juristischen Personen sowie zur Art und Weise ihrer Beteiligung bezogen auf die einzelnen parlamentarischen Verfahren aufzunehmen und die schriftlichen Beiträge, insbesondere Stellungnahmen und Gutachten, eingeschlossen der Landtagsdrucksache, dem Gesetzentwurf beizufügen. (2) Die Beteiligtentransparenzdokumentation ist öffentlich zugänglich auf den Internetseiten des Landtags einzustellen und so auszugestalten, dass sie auch im Rahmen des Online-Diskussionsforums und der Parlamentsdokumentation des Landtags möglichst benutzerfreundlich zugänglich ist. Auf schriftliche Anfrage ist daran interessierten Personen auch eine ausgedruckte aktuelle Fassung der Beteiligtentransparenzdokumentation zuzusenden. Die Beteiligtentransparenzdokumentation ist unverzüglich zu aktualisieren, sobald neue Informationen vorliegen. Bei der Führung der Dokumentation sind Vollständigkeit und Aktualität sicherzustellen.

§ 2

Dokumentation

§ 2 DokumentationBeteiligt sich eine natürliche oder juristische Person (Beteiligte) mit inhaltlichen Beiträgen, insbesondere Stellungnahmen, an einem bestimmten Gesetzgebungsverfahren, erfolgt die Dokumentation durch den Landtag in der Beteiligtentransparenzdokumentation von Amts wegen. Von Amts wegen einzutragen sind durch den Landtag auch die Beteiligten im Sinne der §§ 3 und 4, die an der Erarbeitung von parlamentarischen Vorhaben, insbesondere Gesetzentwürfen der Landesregierung, schriftlich mitwirken oder durch schriftliche Beiträge die Anregungen zu den jeweiligen Beiträgen gegeben haben.

§ 3

Definition und Pflichten der Dokumentationspflichtigen

§ 3 Definition und Pflichten der Dokumentationspflichtigen(1) Dokumentationspflichtig im Sinne dieses Gesetzes sind Beteiligte nach § 2 Satz 1 einzustufen, die bezogen auf ein konkretes Vorhaben auf die Gesetzgebung, durch schriftliche Äußerungen, insbesondere Stellungnahmen, auf den Landtag oder die Landesregierung inhaltlich Einfluss nehmen oder durch schriftliche Beiträge Anregungen gegeben haben. (2) Mit Einbringung des Gesetzentwurfs in den Landtag müssen die Einreicher (einbringende Fraktionen oder Abgeordnete) den Dokumentationspflichten nachkommen. Näheres, insbesondere zur Einbringung, regelt die Geschäftsordnung des Landtags. (3) Die Dokumentationspflichtigen nach Absatz 1 haben die für die Beteiligtentransparenzdokumentation nach § 5 Abs. 1 vorgesehenen Angaben vollständig, inhaltlich zutreffend und unverzüglich nach dem jeweiligen Beteiligungsbeitrag an den Landtag zu übermitteln. Dies gilt auch für die Mitteilung von Veränderungen.

§ 4

Pflichten der Landesregierung

§ 4 Pflichten der LandesregierungDie Landesregierung hat mit der Zuleitung eines Gesetzentwurfs an den Landtag auch die für die Beteiligtentransparenzdokumentation vorgesehenen Daten gemäß § 5 Abs. 1 zu den Interessenvertretern, die im Sinne des § 3 Beteiligte und Dokumentationspflichtige sind und an dem für ein parlamentarisches Verfahren zugeleiteten Gesetzentwurf mitgewirkt haben, an den Landtagsvorstand vollständig und inhaltlich zutreffend zu übermitteln. Die Daten sind bezogen auf das jeweilige Gesetzgebungsverfahren, zu der die Mitwirkung erfolgte, vom Landtagsvorstand in die Beteiligtentransparenzdokumentation aufzunehmen.

§ 5

Inhalt und Ausgestaltung der Dokumentation

§ 5 Inhalt und Ausgestaltung der Dokumentation(1) In der Beteiligtentransparenzdokumentation sind folgende Informationen zu vermerken: 1. die Namen der natürlichen und juristischen Personen unter Angabe ihrer Organisationsform,2. die Geschäftsadresse juristischer Personen sowie die Geschäfts- oder Dienstadresse natürlicher Personen; Wohnadressen natürlicher Personen werden nur verlangt, wenn keine andere Adresse vorliegt, und werden nicht veröffentlicht,3. Schwerpunkt der inhaltlichen oder beruflichen Tätigkeit der natürlichen oder juristischen Personen,4. Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte des Beitrags zum jeweiligen Gesetzgebungsverfahren,5. für den Fall einer Eigeninitiative der natürlichen oder juristischen Person Angaben zu Anlass, Form und Inhalt der Eigeninitiative,6. beteiligte Anwaltskanzleien haben ihren Auftraggeber zu benennen. Mit Angabe der Informationen nach den Nummern 1 bis 6 haben die Beteiligten zu erklären, ob sie ihre Zustimmung zur Veröffentlichung ihrer Beiträge im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens geben; auch bei Nichtveröffentlichung der Beiträge mangels Zustimmung werden die Informationen entsprechend den Nummern 1 bis 6 als verpflichtende Mindestinformationen veröffentlicht. (2) Die Beteiligtentransparenzdokumentation ist benutzerfreundlich und barrierefrei auszugestalten. Eine Verknüpfung mit der vorhandenen Parlamentsdokumentation und dem Online-Diskussionsforum ist herzustellen. Dabei sind die dafür geltenden Gestaltungsvorschriften, insbesondere DIN-Normen, umzusetzen. Dazu erarbeitet der Landtagsvorstand ein Umsetzungskonzept, das den für Parlamentsrecht und für digitale Angelegenheiten zuständigen Fachausschüssen zur Kenntnis vorgelegt werden muss.

§ 6

Datenschutz

§ 6 DatenschutzDie in diesem Gesetz betroffenen Daten dürfen nur für den mit diesem Gesetz verfolgten Zweck der Herstellung umfassender Transparenz des parlamentarischen Meinungsbildungs- und Entscheidungsprozesses erhoben und verwendet werden. Innerhalb der ersten sechs Monate jeder Wahlperiode ist zu überprüfen, ob wegen Wegfalls des Verfügungsgrundes Daten aus der Beteiligtentransparenzdokumentation gelöscht werden müssen. Im Übrigen gelten die Datenschutzbestimmungen des Landtags und die Vorschriften des Thüringer Datenschutzgesetzes entsprechend.

§ 7

Übergangsregelung und Evaluierung

§ 7 Übergangsregelung und Evaluierung(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Beratung des Landtags befindlichen Gesetzgebungsverfahren sind nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu bearbeiten. Dieses Gesetz findet auf alle ab dem 1. März 2019 in den Landtag eingebrachten Gesetzentwürfe Anwendung. (2) Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes findet eine Evaluierung dieses Gesetzes statt. Dazu legt der Landtagsvorstand dem Plenum einen schriftlichen Bericht zu Fragen der praktischen Umsetzung des Gesetzes verbunden mit notwendigen Handlungs- und Änderungsempfehlungen vor. Über den Bericht findet eine Aussprache statt.

§ 8

Inkrafttreten

§ 8 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. März 2019 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.