---
title: "ThürBeschZVO — Thüringer Verordnungzur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Beschussgesetz (ThürBeschZVO) Vom 22. August 2011"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/th/beschgzustvth2011"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
language: "de"
source: "https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-BeschGZustVTH2011rahmen"
updated: "2026-05-13T12:19:28+00:00"
---

# ThürBeschZVO — Thüringer Verordnungzur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Beschussgesetz (ThürBeschZVO) Vom 22. August 2011

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 22.08.2011
*Fundstelle:* GVBl. 2011, 259


### § 1

§ 1Das Landesamt für Verbraucherschutz, Außenstelle Beschussamt Suhl, ist zuständig für 1. die Beschussprüfung von Feuerwaffen, Böllern und höchstbeanspruchten Teilen nach den §§ 3 und 5 BeschG,2. die Anbringung von Prüfzeichen nach § 6 BeschG,3. die Entgegennahme der Anzeige, Prüfung und Zulassung von sonstigen Waffen und Kartuschenmunition mit Reizstoffen nach § 9 Abs. 1 BeschG,4. die Zulassung sonstiger Munition nach § 11 BeschG, soweit nicht die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung zuständig ist,5. die Ausstellung von Bescheinigungen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BeschG,6. die Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall nach § 13 BeschG bei der Prüfung und Zulassung nach § 9 Abs. 1 BeschG,7. das Treffen von Anordnungen, insbesondere die Untersagung der weiteren Herstellung und des Vertriebs von Gegenständen im Sinne des Beschussgesetzes nach § 18 Abs. 2 BeschG.

### § 3

§ 3§ 1 Abs. 4 BeschG gilt für das Landesamt für Verbraucherschutz, Außenstelle Beschussamt Suhl, sowie für die mit der Durchführung des Beschussgesetzes und dieser Verordnung beauftragten Personen entsprechend.

### § 1

§ 1Das Landesamt für Verbraucherschutz, Außenstelle Beschussamt Suhl, ist zuständig für 1. die Beschussprüfung von Feuerwaffen, Böllern und höchstbeanspruchten Teilen nach den §§ 3 und 5 BeschG,2. die Anbringung von Prüfzeichen nach § 6 BeschG,3.die Prüfung der Einhaltung der Anforderungen, Kennzeichnung der unbrauchbar gemachten Waffe und Teile und Ausstellung der Deaktivierungsbescheinigung nach § 8a Abs. 2 BeschG,4. die Entgegennahme der Anzeige, Prüfung und Zulassung von sonstigen Waffen und Kartuschenmunition mit Reizstoffen nach § 9 Abs. 1 BeschG,5. die Zulassung sonstiger Munition nach § 11 BeschG, soweit nicht die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung zuständig ist,6. die Ausstellung von Bescheinigungen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BeschG,7. die Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall nach § 13 BeschG bei der Prüfung und Zulassung nach § 9 Abs. 1 BeschG,8. das Treffen von Anordnungen, insbesondere die Untersagung der weiteren Herstellung und des Vertriebs von Gegenständen im Sinne des Beschussgesetzes nach § 18 Abs. 2 BeschG.

### Eingangsformel ThürBeschZVO

Aufgrund des § 1 Abs. 6 Satz 1 und des § 20 Abs. 1 des Beschussgesetzes (BeschG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970 -4003-), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 7 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062), des § 3 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 sowie des § 88 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2010 (GVBl. S. 113), verordnet die Landesregierung:

### § 1

§ 1Das Landesamt für Mess- und Eichwesen, Außenstelle Beschussamt Suhl, ist zuständig für 1. die Beschussprüfung von Feuerwaffen, Böllern und höchstbeanspruchten Teilen nach den §§ 3 und 5 BeschG,2. die Anbringung von Prüfzeichen nach § 6 BeschG,3. die Entgegennahme der Anzeige, Prüfung und Zulassung von sonstigen Waffen und Kartuschenmunition mit Reizstoffen nach § 9 Abs. 1 BeschG,4. die Zulassung sonstiger Munition nach § 11 BeschG, soweit nicht die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung zuständig ist,5. die Ausstellung von Bescheinigungen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BeschG,6. die Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall nach § 13 BeschG bei der Prüfung und Zulassung nach § 9 Abs. 1 BeschG,7. das Treffen von Anordnungen, insbesondere die Untersagung der weiteren Herstellung und des Vertriebs von Gegenständen im Sinne des Beschussgesetzes nach § 18 Abs. 2 BeschG.

### § 2

§ 2Zuständig für die Überwachung und Prüfung nach § 17 BeschG sind die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis.

### § 3

§ 3§ 1 Abs. 4 BeschG gilt für das Landesamt für Mess- und Eichwesen, Außenstelle Beschussamt Suhl, sowie für die mit der Durchführung des Beschussgesetzes und dieser Verordnung beauftragten Personen entsprechend.

### § 4

§ 4Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

---

— Thüringer Verordnungzur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Beschussgesetz (ThürBeschZVO) Vom 22. August 2011
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-BeschGZustVTH2011rahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
