ThürBAG · Thüringen

Thüringer Berufsakademiegesetz (ThürBAG) Vom 24. Juli 2006 *

Ausfertigungsdatum:
24.07.2006
Fundstelle:
GVBl. 2006, 381
65 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Begriff und Aufgaben der Berufsakademien Eisenach und Gera

§ 1 Begriff und Aufgaben der Berufsakademien Eisenach und Gera (1) Die Berufsakademien Eisenach und Gera erfüllen ihre Aufgaben durch das Zusammenwirken der Staatlichen Studienakademie mit den beteiligten Praxispartnern. (2) Die Berufsakademien sind neben den Hochschulen Einrichtungen im tertiären Bereich des Bildungssystems; sie vermitteln eine wissenschafts- und zugleich praxisbezogene Bildung. (3) Beteiligte Praxispartner können Unternehmen der Wirtschaft, vergleichbare Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere solche der freien Berufe, sowie Einrichtungen von Trägern sozialer Aufgaben sein. Sie können sich an der Durchführung des Studiums an der Staatlichen Studienakademie beteiligen, wenn sie geeignet sind, die vorgeschriebenen Inhalte der in das Studium integrierten praktischen Studienabschnitte zu vermitteln, und wenn sie für die Dauer des Studiums eine Ausbildungsvergütung gewähren. Diese Vergütung darf den Bedarfssatz nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) zuzüglich der Beträge nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 sowie nach § 13a BAföG nicht unterschreiten (Mindestausbildungsvergütung).

§ 10

Gliederung und Aufbau des Studiums

§ 10 Gliederung und Aufbau des Studiums (1) Das Studium an der Staatlichen Studienakademie dauert drei Jahre (sechs Semester). Jedes Semester hat einen theoriebezogenen sowie einen in das Studium integrierten praktischen Studienabschnitt, die in der Regel jeweils zwölf Wochen umfassen. Die Studienabschnitte werden inhaltlich und organisatorisch aufeinander abgestimmt. (2) Der Inhalt des Studiums wird durch Studienordnungen auf der Grundlage der Prüfungsordnung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und unter Berücksichtigung der fachlichen und didaktischen Entwicklung sowie der Anforderungen der beruflichen Praxis geregelt. (3) Die Studierenden sind verpflichtet, regelmäßig an den Lehrveranstaltungen teilzunehmen und sich den vorgeschriebenen Prüfungen und Prüfungsleistungen zu unterziehen. (4) Studierende können auf Antrag aus wichtigem Grund vom Studium befreit werden (Beurlaubung). Eine Beurlaubung kann in der Regel bis zu einem Studienjahr gewährt werden. Während der Beurlaubung bleiben die Rechte und Pflichten der Studierenden unberührt. Ob und in welchem Umfang Studien- und Prüfungsleistungen während der Beurlaubung erbracht werden können, regelt die Staatliche Studienakademie in ihrer Zulassungsordnung. Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz und Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind auf die Zeit der Beurlaubung nicht anzurechnen.

§ 11

Abschlüsse

§ 11 Abschlüsse (1) Das dreijährige Studium an der Staatlichen Studienakademie wird durch ein staatliches Prüfungsverfahren oder im Fall des Absatzes 4 Satz 1 durch eine staatliche Prüfung abgeschlossen. Über den erfolgreichen Abschluss sind ein Zeugnis und eine Urkunde über die Verleihung der Abschlussbezeichnung sowie ein "Diploma Supplement" auszustellen. Studierende, die die Staatliche Studienakademie ohne Abschluss verlassen, erhalten auf Antrag eine zusammenfassende Leistungsbescheinigung über die insgesamt erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen. Die Bekanntgabe des Zeugnisses, der Urkunde und des "Diploma Supplement" in elektronischer Form ist ausgeschlossen. (2) Aufgrund des erfolgreichen Durchlaufens des staatlichen Prüfungsverfahrens verleiht das Land die Abschlussbezeichnung "Bachelor". Die Bachelorabschlüsse der Berufsakademien sind hochschulrechtlich Bachelorabschlüssen von Hochschulen gleichgestellt. (3) Für den Bachelorabschluss sind die in den "Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen" nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Oktober 2003 in der jeweils geltenden Fassung niedergelegten Bezeichnungen zu verwenden. (4) In nicht akkreditierten Studiengängen verleiht das Land aufgrund der erfolgreich abgelegten staatlichen Prüfung ein Diplom mit einem fachbezogenen Hinweis und dem Zusatz "Berufsakademie" ("BA"). Der Abschluss verleiht die gleichen Berechtigungen wie der entsprechende Abschluss einer staatlichen Fachhochschule.

§ 14

Prüfungsordnung

§ 14 Prüfungsordnung (1) Prüfungsleistungen werden auf der Grundlage der Prüfungsordnung abgenommen. Sie regelt das Verfahren und die Zuständigkeit für die Abnahme von Prüfungsleistungen sowie die Prüfungsanforderungen. Vor dem Erlass der Prüfungsordnung durch die Staatliche Studienakademie ist das Kollegium zu beteiligen. Die Prüfungsordnung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über 1. das Ziel des Studiums und den Zweck der Prüfungsleistungen, 2. die Voraussetzungen der Zulassung zu den Prüfungen, 3. die Bedingungen und Verfahrensregelungen für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen, 4. die Art und Umfang der Prüfungsleistungen, 5. die Grundsätze für die Bewertung der Prüfungsleistungen, 6. die Fristen für die Ankündigung der Prüfungen und Wiederholungsprüfungen, 7. die Bedingungen und Verfahrensregelungen für den Rücktritt von einer Prüfungsleistung sowie für die Wiederholbarkeit von Prüfungsleistungen, 8. das Erlöschen des Prüfungsanspruchs, wenn der Studierende eine Prüfungsleistung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht erbracht hat, 9. das Prüfungsverfahren sowie die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsbestimmungen und 10. die Prüfungsorgane, ihre Zusammensetzung und ihre Zuständigkeit. Die Prüfungsordnung muss die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen der Elternzeit ermöglichen sowie Regelungen für den Nachteilsausgleich für Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen enthalten. (2) Die Staatliche Studienakademie kann auf Antrag Kenntnisse und Fähigkeiten, die vor dem Studium außerhalb von Staatlichen Studienakademien, Berufsakademien oder Hochschulen erworben wurden, mit dem Ziel der Einstufung des Antragstellers in ein höheres Semester anrechnen. Die Einstufung erfolgt im Einzelfall auf der Grundlage einer Prüfung (Einstufungsprüfung), in der der zum Studium zugelassene Antragsteller nachweist, dass er über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. (3) Eine Einstufung kann auf Antrag ohne eine Einstufungsprüfung erfolgen, wenn 1. die für die Zulassung zum Studium geltenden Voraussetzungen erfüllt, 2. die anzurechnenden Kenntnisse und Fähigkeiten den Studien- und Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen, gleichwertig und 3. die Kriterien für die Anrechnung im Rahmen der Akkreditierung des betroffenen Studiengangs festgestellt worden sind. Die Prüfungsordnung regelt, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Anrechnung ohne eine Einstufungsprüfung erfolgen kann. (4) Insgesamt dürfen nicht mehr als 50 vom Hundert der Prüfungsleistungen angerechnet werden. Die Entscheidung über die Anrechnung trifft der zuständige Prüfungsausschuss.

§ 15

(aufgehoben)

§ 15 (aufgehoben)

§ 18

Dozenten

§ 18 Dozenten (1) Berufungsvoraussetzungen für die Dozenten sind 1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium in einem für die zu übernehmende Lehrtätigkeit geeigneten Studiengang, 2. pädagogische Eignung, 3. die besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch eine qualifizierte Promotion nachgewiesen wird und 4. besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen einschlägigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein sollen. (2) Als Dozent kann von dem für Hochschulwesen zuständigen Ministerium aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung berufen werden, wer die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. (3) Zur Vorbereitung des Ausschreibungsverfahrens und des Berufungsvorschlags für die Besetzung einer Dozentenstelle wird von der Staatlichen Studienakademie im Einvernehmen mit dem für Hochschulwesen zuständigen Ministerium für jeden Studienbereich eine Berufungskommission gebildet, der drei Dozenten, zwei Lehrbeauftragte und ein Studierender angehören. Jedes Mitglied der Berufungskommission hat einen Stellvertreter. Den Vorsitz führt ein Dozent. Ein Berufungsvorschlag soll mindestens die Namen von drei Kandidaten enthalten. Das für Hochschulwesen zuständige Ministerium kann in begründeten Fällen von der Reihenfolge des Berufungsvorschlags abweichen. In diesem Fall ist der Staatlichen Studienakademie Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bestehen gegen den Berufungsvorschlag Bedenken, gibt das für Hochschulwesen zuständige Ministerium die Berufungsliste unter Angabe der Gründe zurück. Wird die Berufungsliste zurückgegeben, entscheidet die Staatliche Studienakademie, ob die Stelle erneut ausgeschrieben wird. Das Nähere über das Berufungsverfahren wird in einer Berufungsordnung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 geregelt. (4) Das für Hochschulwesen zuständige Ministerium verleiht Dozenten für die Dauer der Zugehörigkeit zum Lehrkörper der Staatlichen Studienakademie die Bezeichnung "Professor". Scheidet ein Dozent wegen Erreichens der Altersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit aus, darf er die Bezeichnung "Professor" weiterführen. In anderen Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses kann die Bezeichnung weitergeführt werden, wenn das Dienstverhältnis mindestens fünf Jahre gedauert hat und das für Hochschulwesen zuständige Ministerium auf Vorschlag der Staatlichen Studienakademie hierzu die Erlaubnis erteilt. Der Verlust der Bezeichnung richtet sich nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen für die Amtsbezeichnung, die entsprechende Anwendung finden. (5) Das für Hochschulwesen zuständige Ministerium legt Art und Umfang der dienstlichen Aufgaben für die Dozenten fest. Dabei ist insbesondere der Umfang der dienstlichen Lehrverpflichtung unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Zeitaufwands für die Durchführung der verschiedenen Arten von Lehrveranstaltungen in einer Verwaltungsvorschrift zu regeln. (6) Dozenten können zur beruflichen und wissenschaftlichen Fortbildung unter Fortzahlung ihrer Bezüge ganz oder teilweise von ihren Dienstaufgaben zeitweise freigestellt werden. Die vollständige und ordnungsgemäße Vertretung des Fachs in der Lehre sowie die Durchführung von Prüfungen müssen gewährleistet sein. Die Freistellung kann für höchstens ein Semester und frühestens vier Jahre nach Ablauf der letzten Freistellung ausgesprochen werden. Über den Freistellungsantrag entscheidet der Direktor der Staatlichen Studienakademie. Dem Antrag darf nur entsprochen werden, wenn der Dozent sich verpflichtet, während der Freistellung Nebentätigkeiten nur unter den Voraussetzungen und in dem Umfang auszuüben, wie dies nach den nebentätigkeitsrechtlichen Bestimmungen gestattet ist.

§ 2

Errichtung, Rechtsstellung und Aufgaben der Staatlichen Studienakademie

§ 2 Errichtung, Rechtsstellung und Aufgaben der Staatlichen Studienakademie (1) Es wird die Staatliche Studienakademie mit Sitz in Gera errichtet. Sie bildet den staatlichen Teil der Berufsakademien Eisenach und Gera. (2) Die Staatliche Studienakademie ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, die über das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen dieses Gesetzes verfügt. Sie unterhält in Gera und Eisenach jeweils eine rechtlich unselbstständige Studienabteilung. (3) Die für die Arbeitnehmer des Landes geltenden Tarifverträge und sonstigen Vorschriften finden auf die Arbeitnehmer der Staatlichen Studienakademie Anwendung. (4) Die Staatliche Studienakademie regelt die Zulassung der Studierenden zum Studium, die Durchführung des Studiums, die Prüfungsordnung, das Verfahren zur Zulassung als Praxispartner sowie das Berufungsverfahren für Dozenten durch Satzungen, die der Genehmigung durch das für Hochschulwesen zuständige Ministerium bedürfen. Die Satzungen werden im Amtsblatt des für Hochschulwesen zuständigen Ministeriums bekannt gemacht und treten am ersten Tag des auf ihre Bekanntmachung folgenden Monats in Kraft, es sei denn, dass in ihnen ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. (5) Die Staatliche Studienakademie führt die Bezeichnung "Staatliche Studienakademie Thüringen". (6) Die Staatliche Studienakademie arbeitet mit Hochschulen und anderen Einrichtungen des Bildungswesens zusammen. Sie fördert die Zusammenarbeit mit Trägern des Technologietransfers. (7) Die Staatliche Studienakademie fördert die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im tertiären Bildungsbereich. Sie ermöglicht ihren Studierenden eine fremdsprachliche Bildung. (8) Die Staatliche Studienakademie fördert die sozialen Belange der Studierenden sowie des Lehrpersonals und berücksichtigt diese bei der Gestaltung der Arbeits-, Lern- und Prüfungsbedingungen. Sie trifft angemessene Vorkehrungen für die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen sowie Menschen mit familiärenVerpflichtungen.

§ 20

Gremien

§ 20 Gremien Gremien der Staatlichen Studienakademie sind das Kollegium, die Studienkommissionen und die Koordinierungskommissionen. Bei der Bildung der Gremien sind Frauen angemessen zu berücksichtigen.

§ 21

Zusammensetzung des Kollegiums

§ 21 Zusammensetzung des Kollegiums (1) Dem Kollegium der Staatlichen Studienakademie gehören als Mitglieder an: 1. drei Vertreter der Ministerien, 2. die Leiter der Studienabteilungen, 3. ein Dozent jeder Studienabteilung, 4. drei Vertreter der Praxispartner, 5. zwei Vertreter der Kammern, 6. ein Vertreter der Gewerkschaften, 7. ein Vertreter der auf Landesebene bestehenden Zusammenschlüsse der öffentlichen oder der freien Wohlfahrtspflege und 8. je ein Vertreter der Studierenden der Studienabteilungen. Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter. (2) Die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 und deren Stellvertreter werden von dem für Hochschulwesen zuständigen Ministerium für vier Jahre bestellt. Die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 und deren Stellvertreter werden vom Direktor der Staatlichen Studienakademie für zwei Jahre bestellt. (3) Die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und deren Stellvertreter werden von der Landesregierung benannt, die Stellvertreter der Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 von den Leitern der Studienabteilungen. Die Mitglieder und deren Stellvertreter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 werden von den Dozenten der Staatlichen Studienakademie vorgeschlagen und von dem für Hochschulwesen zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem Direktor bestätigt. Die Industrie- und Handelskammern, die Handwerkskammern und der Verband der Wirtschaft Thüringens e. V. bestimmen jeweils ein Mitglied nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 und dessen Stellvertreter. Für die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 und deren Stellvertreter erstellen die Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern einen abgestimmten Vorschlag. Für das Mitglied nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 und seinen Stellvertreter ist der Thüringer Dachverband der Gewerkschaften vorschlagsberechtigt. Für das Mitglied nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 und seinen Stellvertreter ergeht ein gemeinsamer Vorschlag der Verbände. Die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 und deren Stellvertreter werden von dem jeweiligen Studierendenausschuss gewählt und dem Direktor zur Bestellung vorgeschlagen. (4) Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter aus dem Kollegium aus, so endet die Amtszeit des Nachfolgers zu dem Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds oder Stellvertreters geendet hätte. (5) Das Kollegium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, von denen einer ein Mitglied nach Absatz 1 Nr. 1 und der andere ein Mitglied nach Absatz 1 Nr. 4 bis 7 sein soll. (6) Der Vorsitzende des Personalrats kann an den Sitzungen des Kollegiums beratend ohne Stimmrecht teilnehmen. Er ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 22

Zuständigkeit des Kollegiums

§ 22 Zuständigkeit des Kollegiums (1) Das Kollegium gibt Empfehlungen zu Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere zu 1. der mittel- und langfristigen Struktur- und Entwicklungsplanung der Staatlichen Studienakademie unter Berücksichtigung der Finanzplanung des Landes, 2. der Einrichtung oder Aufhebung von Studiengängen und Studienrichtungen an der Staatlichen Studienakademie, 3. der Festlegung von Obergrenzen für Studienplatzkapazitäten in den Studienabteilungen unter Berücksichtigung der räumlichen und fachspezifischen Gegebenheiten sowie der haushaltsrechtlichen Vorgaben, 4. der Bestellung des Direktors der Staatlichen Studienakademie und der Leiter der Studienabteilungen, 5. der Prüfungsordnung, 6. den Studienordnungen, 7. der Berufungsordnung, 8. der Zulassungsordnung zum Studium, die auch die Festlegungen nach Nummer 3 sowie Regelungen über das Verfahren der Verteilung der Studienplätze bei beschränkten Studienplatzkapazitäten enthalten muss, 9. den Grundsätzen für die Ausgestaltung des Ausbildungsvertrags zwischen den Studierenden und den Praxispartnern, 10. den Grundsätzen für das Verfahren zur Zulassung als Praxispartner, 11. überregionalen Maßnahmen zur Erhaltung und Gewinnung von Ausbildungsplätzen, 12. Maßnahmen zur qualitativen Weiterentwicklung des Studiums sowie 13. den Grundsätzen der Weiterbildung und Qualifizierung des Lehr- und Verwaltungspersonals. Das Kollegium bestimmt auf Vorschlag des Direktors dessen ständigen Vertreter. In Fragen der eigenen Bestellung haben die Leiter der Studienabteilungen kein eigenes Stimmrecht im Kollegium. (2) Das Kollegium kann einer Koordinierungskommission oder Studienkommission einzelne Angelegenheiten zur Beratung überweisen.

§ 23

Zusammensetzung und Zuständigkeit der Studienkommissionen

§ 23 Zusammensetzung und Zuständigkeit der Studienkommissionen (1) Für jeden Studienbereich der Staatlichen Studienakademie ist eine Studienkommission zu bilden. (2) Jeder Studienkommission gehören als Mitglieder an: 1. zwei Vertreter aus dem Kreis der Dozenten jeder Studienabteilung, an der der Studienbereich eingerichtet ist, 2. zwei Vertreter der Praxispartner jeder Studienabteilung, an der der Studienbereich eingerichtet ist und 3. ein Vertreter der Studierenden jeder Studienabteilung, an der der Studienbereich eingerichtet ist. Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter. (3) Die Mitglieder nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und deren Stellvertreter werden vom Leiter der Studienabteilung vorgeschlagen. Die Mitglieder nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und deren Stellvertreter der Studienkommissionen Technik und Wirtschaft werden zu gleichen Teilen von den Industrie- und Handelskammern und den Handwerkskammern, die der Studienkommission Soziales von den auf Landesebene bestehenden Zusammenschlüssen der öffentlichen und der freien Wohlfahrtspflege bestimmt. Das Mitglied nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und sein Stellvertreter werden vom jeweiligen Studierendenausschuss gewählt. Die Mitglieder und Stellvertreter nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden von dem für Hochschulwesen zuständigen Ministerium für vier Jahre bestellt. Die Mitglieder und Stellvertreter nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 werden vom Leiter der Studienabteilung für zwei Jahre bestellt. (4) Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter aus der Studienkommission aus, so endet die Amtszeit des Nachfolgers zu dem Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds oder Stellvertreters geendet hätte. (5) Jede Studienkommission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Von ihnen soll einer ein Mitglied nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, der andere ein Mitglied nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 sein. (6) Die Studienkommissionen geben Empfehlungen zu fachlichen Angelegenheiten der Studienbereiche. Ihnen obliegen insbesondere die Erarbeitung der Studienordnung und der Prüfungsordnung für die theoriebezogenen Studieninhalte der Staatlichen Studienakademie sowie der praxisbezogenen Studieninhalte der Praxispartner. Sie beraten das Kollegium in allen diesbezüglichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.

§ 24

Zusammensetzung und Zuständigkeit der Koordinierungskommissionen

§ 24 Zusammensetzung und Zuständigkeit der Koordinierungskommissionen (1) An jeder Studienabteilung ist eine Koordinierungskommission zu bilden. (2) Den Koordinierungskommissionen gehören als Mitglieder jeweils an: 1. der Leiter der Studienabteilung, 2. für jeden Studienbereich ein Leiter einer Studienrichtung, 3. für jeden Studienbereich ein Vertreter der Praxispartner, 4. ein weiterer Vertreter der Praxispartner und 5. für jeden Studienbereich ein Vertreter der Studierenden. Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter. Der Verwaltungsleiter der Staatlichen Studienakademie kann an den Sitzungen der Koordinierungskommission mit beratender Stimme teilnehmen. (3) Der Leiter der Studienabteilung bestimmt und bestellt seinen Stellvertreter selbst. Die Mitglieder nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und deren Stellvertreter werden von den Dozenten der Staatlichen Studienakademie vorgeschlagen. Die Mitglieder nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 und deren Stellvertreter werden jeweils von den Industrie- und Handelskammern, den Handwerkskammern, dem Verband der Wirtschaft Thüringens e. V. sowie den auf Landesebene bestehenden Zusammenschlüssen der öffentlichen und der freien Wohlfahrtspflege bestimmt. Die Mitglieder nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 und deren Stellvertreter werden vom Studierendenausschuss gewählt. Die Mitglieder nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und deren Stellvertreter werden durch den Direktor der Staatlichen Studienakademie bestellt. Die Amtszeit der Mitglieder nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 beträgt vier Jahre, die der Mitglieder nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 zwei Jahre. (4) Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter aus der Koordinierungskommission aus, so endet die Amtszeit des Nachfolgers zu dem Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds oder Stellvertreters geendet hätte. (5) Jede Koordinierungskommission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Von ihnen soll einer der Leiter der Studienabteilung, der andere ein Vertreter der Praxispartner sein. Der Direktor soll nicht zugleich Vorsitzender der Koordinierungskommission seiner Studienabteilung sein. (6) Die Koordinierungskommissionen regeln die Zusammenarbeit zwischen der Studienabteilung und den zugelassenen Praxispartnern. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere 1. die Verteilung der Studienplatzkapazitäten auf die Studienrichtungen und die Praxispartner, 2. Empfehlungen für die Bestellung der Leiter der Studienrichtungen, 3. Maßnahmen zur Gewinnung und Sicherung von Ausbildungsplätzen und 4. die Durchführung des Verfahrens zur Zulassung als Praxispartner sowie die Aufstellung und Fortschreibung eines Verzeichnisses zugelassener Praxispartner. In Fragen der eigenen Bestellung haben die Leiter der Studienrichtungen kein eigenes Stimmrecht in ihrer jeweiligen Koordinierungskommission. Soweit die Koordinierungskommissionen Aufgaben nach Satz 2 Nr. 1 und 4 durchführen, handeln sie im Auftrag der Staatlichen Studienakademie.

§ 25

Direktor

§ 25 Direktor (1) Der Direktor vertritt die Staatliche Studienakademie, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Er leitet die Staatliche Studienakademie und zugleich eine Studienabteilung. Er hat Lehrveranstaltungen zu halten. (2) Der Direktor muss über die Berufungsvoraussetzungen für Dozenten nach § 18 Abs. 1 verfügen. Seine Bestellung erfolgt befristet auf fünf Jahre durch das für Hochschulwesen zuständige Ministerium. Eine mehrfache Wiederbestellung ist möglich. Er schlägt dem Kollegium einen Kandidaten für seinen ständigen Vertreter vor. (3) Der Direktor ist Dienstvorgesetzter der Dozenten und des Verwaltungsleiters. Dienstvorgesetzter des Direktors ist das für Hochschulwesen zuständige Ministerium. (4) Der Direktor bereitet die Sitzungen des Kollegiums in Abstimmung mit dem für Hochschulwesen zuständigen Ministerium vor und berücksichtigt die Empfehlungen des Kollegiums nach § 22 Abs. 1 bei seinen Entscheidungen. Er lässt die Praxispartner zu, wobei er an die Entscheidung der Koordinierungskommission nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 4 gebunden ist. Er unterstützt die Vorsitzenden der Studienkommissionen. (5) Hält der Direktor eine Entscheidung einer Koordinierungskommission nach § 24 Abs. 6 für rechtswidrig oder nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit für nicht vertretbar oder nachteilig für die Staatliche Studienakademie, muss er diese beanstanden. Die Beanstandung ist schriftlich zu begründen. Sie hat aufschiebende Wirkung. Wird der Beanstandung nicht abgeholfen, legt er die Angelegenheit dem für Hochschulwesen zuständigen Ministerium zur Entscheidung vor.

§ 28

Leiter einer Studienrichtung

§ 28 Leiter einer Studienrichtung (1) Der Leiter einer Studienrichtung wird vom Direktor der Staatlichen Studienakademie auf Empfehlung der Koordinierungskommission aus dem Kreis der Dozenten bestellt. Die Bestellung ist auf drei Jahre zu befristen. Eine mehrfache Wiederbestellung ist möglich. (2) Der Leiter einer Studienrichtung ist für die inhaltliche Gestaltung sowie für den geordneten Ablauf des Studiums einer Studienrichtung und für die Zusammenarbeit mit den Praxispartnern verantwortlich.

§ 29

Studierendenausschüsse

§ 29 Studierendenausschüsse (1) Die Studierenden nehmen ihre fachlichen und sozialen Belange durch Studierendenausschüsse wahr. Sie werden von der Staatlichen Studienakademie unterstützt. Näheres über die Organisation und die Wahlen regeln die Studierendenausschüsse in ihrer Ordnung, die sie mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließen. Die Ordnungen bedürfen der Genehmigung des Direktors der Staatlichen Studienakademie. Die Genehmigung kann nur aus Rechtsgründen versagt werden. (2) Die Studierenden jeder Studienabteilung wählen jeweils einen Studierendenausschuss, der aus sechs Mitgliedern besteht. Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter. Jeder Studierendenausschuss bestimmt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

§ 3

Gliederung der Staatlichen Studienakademie

§ 3 Gliederung der Staatlichen Studienakademie An der Staatlichen Studienakademie können Studienbereiche für Wirtschaft, Technik und Soziales eingerichtet werden. Die Studienbereiche werden in Studiengänge untergliedert. Jeder Studiengang hat mindestens eine Studienrichtung.

§ 31

Datenverarbeitung, Datennutzung und Statistik

§ 31 Datenverarbeitung, Datennutzung und Statistik (1) Die Staatliche Studienakademie darf von Studienbewerbern und Studierenden diejenigen personenbezogenen Daten verarbeiten und nutzen, die insbesondere für die Zulassung zum Studium, die Organisation der wissenschaftsbezogenen und der praktischen Studienabschnitte und der Prüfungen sowie für die Nutzung ihrer Einrichtungen durch die Studierenden erforderlich sind. Das für Hochschulwesen zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten der Studienbewerber und Studierenden. (2) Die Staatliche Studienakademie kann personenbezogene Daten von Dozenten und Lehrbeauftragten (Betroffene) zur Beurteilung der Bewerbungssituation, der Lehrtätigkeit, des Studienangebots sowie des Ablaufs von Studium und Prüfungen verarbeiten und nutzen. Das für Hochschulwesen zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung Inhalt, Zweck und Umfang der Auskunftspflicht sowie die Erhebungsmerkmale und das Erhebungsverfahren; festzulegen sind insbesondere 1. das Verfahren der Auswertung, 2. die Unterrichtung der Betroffenen über Zweck und Inhalt von Befragungen oder Evaluationen und 3. die Ausgestaltung der Auskunftsrechte der Betroffenen. (3) Die Staatliche Studienakademie kann zum Zweck der Evaluation der Lehre bei Studierenden personenbezogene Daten über Dozenten und Lehrbeauftragte (Betroffene) verarbeiten und nutzen. Die Betroffenen haben die Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten zu dulden. Die Studierenden sind nicht verpflichtet, Angaben zu machen. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung. Absatz 2 Satz 2 2. Halbsatz findet Anwendung. (4) Die Staatliche Studienakademie kann für ihre Studierenden und ihr Personal die Pflicht zur Verwendung von mobilen Datenträgern begründen, die der automatisierten Datenverarbeitung, insbesondere zur Zutrittskontrolle, Identitätsfeststellung sowie Abrechnung oder Bezahlung, dienen. Das Nähere regelt sie durch die Zulassungsordnung und dienstliche Weisungen. (5) Das für Hochschulwesen zuständige Ministerium ann für die Staatliche Studienakademie das Erheben von studienakademiebezogenen Daten zu statistischen Zwecken anordnen; es regelt das Nähere über die Erhebung der zu diesen Zwecken erforderlichen Daten durch Rechtsverordnung. In der Rechtsverordnung sind insbesondere die Art der Erhebung, der Kreis der zu Befragenden, sonstige Auskunftsstellen, die durch Erhebungsmerkmale zu erfassenden Sachverhalte, die Hilfsmerkmale, der Berichtszeitraum, der Berichtszeitpunkt, die Häufigkeit der Erhebung (Periodizität) sowie Art und Umfang einer Auskunftspflicht zu regeln. Die Studierenden, der Direktor, die Dozenten und Lehrbeauftragten, das Verwaltungs- und Hilfspersonal der Staatlichen Studienakademie sind auf Anordnung zur Auskunft verpflichtet. Die statistische Verarbeitung und Nutzung von Daten erfolgt durch die Statistikstelle, die bei dem für Hochschulwesen zuständigen Ministerium eingerichtet ist. Die Bestimmungen des Thüringer Statistikgesetzes bleiben unberührt.

§ 34

Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz

§ 34 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz Das Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) in der Fassung vom 18. August 2009 (GVBl. S. 699) in der jeweils geltenden Fassung findet auf Berufungsverfahren keine Anwendung. Auf Prüfungsverfahren findet es Anwendung, soweit die Prüfungsordnung nicht inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthält.

§ 35

Gebühren, Entgelte

§ 35 Gebühren, Entgelte (1) Für die Durchführung der Eingangsprüfung nach § 7 Abs. 2 und die Teilnahme an Veranstaltungen der berufsbezogenen Weiterbildung nach § 16 sind Gebühren oder Entgelte zu erheben, die so zu bemessen sind, dass sie den entstehenden Aufwand decken. Sie sind im Wirtschaftsplan gesondert auszuweisen. (2) Gebühren, die für die Benutzung von Einrichtungen der Staatlichen Studienakademie erhoben werden, sind in der jeweiligen Benutzungsordnung festzulegen, die von der Staatlichen Studienakademie in geeigneter Weise bekannt gemacht wird. (3) Die Staatliche Studienakademie kann eine allgemeine Gebührenordnung erlassen. Sie ist in geeigneter Weise bekannt zu machen. (4) Die die Gebühren und Entgelte regelnden Ordnungen bedürfen der Genehmigung des für Hochschulwesen zuständigen Ministeriums.

§ 36

Staatliche Anerkennung

§ 36 Staatliche Anerkennung (1) Eine Bildungseinrichtung kann als Berufsakademie staatlich anerkannt werden, wenn 1. der Träger eine juristische Person ist, die ihren Sitz in Thüringen hat, 2. die vermittelte Bildung wissenschaftsbezogen ist und durch die Beteiligung von Praxispartnern einen wesentlichen Praxisanteil enthält, 3. das Studium nach den in § 10 genannten Grundsätzen gegliedert und aufgebaut ist, 4. eine Mehrzahl von Bachelorstudiengängen vorhanden oder im Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen ist, 5. die Ausbildung und die Prüfungen denjenigen in vergleichbaren Studiengängen der Staatlichen Studienakademie gleichwertig sind; sofern solche Studiengänge nicht bestehen, können zum Vergleich auch Studiengänge an Berufsakademien anderer Länder herangezogen werden, 6. die Bewerber die Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium an der Staatlichen Studienakademie erfüllen, 7. die Dozenten die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an der Staatlichen Studienakademie gefordert werden, und durch ein Verfahren ausgewählt werden, das demjenigen der Staatlichen Studienakademie entspricht, 8. die Lehrbeauftragten die Anforderungen nach § 19 Abs. 1 erfüllen, 9. der Anteil der von Dozenten gehaltenen Lehrveranstaltungen mindestens 40 vom Hundert beträgt und 10. der Bestand der Berufsakademie sowie die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Dozenten dauerhaft gesichert sind. (2) Die staatliche Anerkennung bedarf vor Aufnahme des Studienbetriebs der positiven Akkreditierung der Studiengänge entsprechend § 12 Abs. 1 . (3) Bei erfolgreichem Abschluss eines Bachelorstudiengangs verleiht die staatlich anerkannte Berufsakademie eine staatliche Abschlussbezeichnung. Sie darf Prüfungen abnehmen sowie Zeugnisse und Urkunden ausstellen. (4) Staatlich anerkannte Berufsakademien haben keinen Anspruch auf staatliche Finanzhilfe.

§ 37

Verfahren und Rechtswirkung der Anerkennung

§ 37 Verfahren und Rechtswirkung der Anerkennung (1) Die staatliche Anerkennung wird von dem für Hochschulwesen zuständigen Ministerium ausgesprochen; sie kann nach Maßgabe des § 36 Abs. 2 ThürVwVfG befristet und mit Nebenbestimmungen versehen werden. (2) In dem Anerkennungsbescheid sind 1. der Name der Berufsakademie, der einen Hinweis auf die nichtstaatliche Trägerschaft enthalten muss, beispielsweise durch Nennung der Rechtsform des Trägers, 2. der Sitz und der Träger der Berufsakademie, 3. die Studiengänge, auf die sich die Anerkennung erstreckt, und 4. die staatlichen Abschlussbezeichnungen, die verliehen werden dürfen, festzulegen. (3) Nachträgliche wesentliche Änderungen des Aufbaus oder Betriebs einer staatlich anerkannten Berufsakademie, insbesondere die Erweiterung des Studienangebots, setzen eine Änderung der staatlichen Anerkennung voraus. (4) Die an einer staatlich anerkannten Berufsakademie erworbenen Bachelorabschlüsse sind hochschulrechtlich Bachelorabschlüssen von Hochschulen gleichgestellt. (5) Die staatlich anerkannte Berufsakademie soll mit der Staatlichen Studienakademie zusammenwirken.

§ 38

Staatliche Aufsicht und Genehmigungen

§ 38 Staatliche Aufsicht und Genehmigungen (1) Das für Hochschulwesen zuständige Ministerium übt die Rechtsaufsicht über die staatlich anerkannten Berufsakademien aus. Dazu kann es sich beim Träger der Berufsakademie über deren Angelegenheiten unterrichten. Der Träger ist verpflichtet, die dafür erforderliche Unterstützung zu leisten. Das für Hochschulwesen zuständige Ministerium kann Beauftragte zu den Prüfungen der staatlich anerkannten Berufsakademie entsenden. (2) Die Prüfungsordnungen einer staatlich anerkannten Berufsakademie bedürfen der Genehmigung durch das für Hochschulwesen zuständige Ministerium; die Studienordnungen sind ihm anzuzeigen. Die §§ 11 bis 14 mit Ausnahme des § 11 Abs. 4 finden entsprechend Anwendung. (3) Die Einstellung von Dozenten und die Änderung der mit ihnen abgeschlossenen Verträge bedürfen der Genehmigung des für Hochschulwesen zuständigen Ministeriums. Es kann an Dozenten für die Dauer der Zugehörigkeit zum Lehrkörper der staatlich anerkannten Berufsakademie die Bezeichnung „Professor“ verleihen. Scheidet ein Dozent wegen Erreichens der Altersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit aus, darf er die Bezeichnung „Professor“ weiterführen. In anderen Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses kann die Bezeichnung weitergeführt werden, wenn das Dienstverhältnis mindestens fünf Jahre gedauert hat und das für Hochschulwesen zuständige Ministerium auf Vorschlag der staatlich anerkannten Berufsakademie hierzu die Erlaubnis erteilt. Der Verlust der Bezeichnung richtet sich nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen für die Amtsbezeichnung, die entsprechend Anwendung finden.

§ 39

Verlust der Anerkennung

§ 39 Verlust der Anerkennung (1) Die Anerkennung erlischt, wenn die Berufsakademie nicht binnen eines Jahres seit Zustellung des Anerkennungsbescheides den Studienbetrieb aufnimmt oder wenn der Studienbetrieb ein Jahr geruht hat. (2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn ihre Voraussetzungen im Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben waren und diesem Mangel nicht in einer angemessenen Frist abgeholfen wird. (3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung weggefallen sind und diesem Mangel innerhalb einer angemessenen Frist nicht abgeholfen wird oder der Träger oder Leiter der Berufsakademie wiederholt gegen die ihm nach diesem Gesetz obliegenden oder auferlegten Verpflichtungen verstößt. Die Anerkennung kann auch widerrufen werden, wenn der Leistungsstand der Studierenden hinter dem Leistungsstand der Studierenden entsprechender Studiengänge der Staatlichen Studienakademie zurückbleibt. (4) Eine Rücknahme oder ein Widerruf der Anerkennung nach den Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

§ 40

Übergangsbestimmung zu den Satzungen

§ 40 Übergangsbestimmung zu den Satzungen Satzungen aufgrund des § 2 Abs. 3 des Thüringer Berufsakademiegesetzes in der bis zum 30. September 2006 geltenden Fassung, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Kraft waren, gelten mit Ausnahme der Immatrikulationsordnung der Berufsakademie Thüringen vom 16. November 2000 (GMABl. Nr. 12 S. 480) bis zum In-Kraft-Treten der Satzungen aufgrund des Artikels 1 § 2 Abs. 4 weiter.

§ 41

Gleichstellungsbestimmung

§ 41 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 7

Zugang zum Studium

§ 7 Zugang zum Studium (1) Die Zugangsvoraussetzungen zum Studium erfüllt, wer 1. die allgemeine, die dem Studiengang entsprechende fachgebundene Hochschulreife, die Fachhochschulreife oder eine von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium als gleichwertig anerkannte Vorbildung besitzt, 2. mit einem zugelassenen Praxispartner einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen hat, der den von der Staatlichen Studienakademie aufgestellten Grundsätzen für die Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses entspricht und 3. über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. (2) Besonders qualifizierte Berufstätige und andere Studienbewerber, die keine Hochschulzugangsberechtigung nach Absatz 1 Nr. 1 besitzen, sind zum Studium in einem bestimmten Studienbereich berechtigt, wenn sie eine Eingangsprüfung bestehen. Zur Prüfung wird zugelassen, wer eine mindestens zweijährige Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und in seinem Beruf mindestens zwei Jahre tätig war oder wer eine Hochschulzugangsberechtigung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erworben hat, die in Thüringen nicht anerkannt wird. Das Nähere über die Zulassung zur Prüfung, die Prüfungsanforderungen, die Art und den Umfang der Prüfungsleistungen, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, das Prüfungsverfahren sowie die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften regelt das für Hochschulwesen zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung. Absatz 1 Nr. 2 und 3 bleibt unberührt.

§ 8

Zulassung zum Studium

§ 8 Zulassung zum Studium (1) Zum Studium an der Staatlichen Studienakademie kann zugelassen werden, wer 1. die Zugangsvoraussetzungen nach § 7 erfüllt, 2. von einem Praxispartner unter Vorlage des Ausbildungsvertrags zum Studium vorgeschlagen worden ist, 3. die Versicherungsbescheinigung entsprechend der Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung vom 27. März 1996 (BGBI. I S. 568) in der jeweils geltenden Fassung vorlegt und 4. den Beitrag für das Studentenwerk entrichtet hat. (2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Studienbewerber Prüfungs- oder Studienleistungen in einem Studiengang mit im Wesentlichen gleichem Inhalt an einer Berufsakademie, Staatlichen Studienakademie oder an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland endgültig nicht bestanden hat. (3) Den Bescheid über die Zulassung erteilt der Direktor der Staatlichen Studienakademie oder ein von ihm beauftragter Leiter einer Studienabteilung.

§ 9

Beendigung des Studiums, Widerruf der Zulassung

§ 9 Beendigung des Studiums, Widerruf der Zulassung (1) Das Studium an der Staatlichen Studienakademie endet 1. zum Ende des Monats, in dem die letzte nach der Studien- und Prüfungsordnung zu erbringende Prüfungsleistung erfolgreich erbracht wurde, 2. auf Antrag des Studierenden oder 3. nach dem Widerruf der Zulassung. (2) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn 1. Tatsachen bekannt werden oder eingetreten sind, die zur Versagung der Zulassung geführt hätten, 2. der Studierende seine Pflichten nach § 10 Abs. 3 schwerwiegend oder wiederholt verletzt oder die Wahrnehmung der Aufgaben der Staatlichen Studienakademie schwerwiegend oder wiederholt gestört hat, 3. der Studierende eine nach der Prüfungsordnung und der Studienordnung erforderliche Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden hat, 4. der Studierende den Prüfungsanspruch endgültig verloren hat, weil er eine Prüfungsleistung bis zu dem in der Prüfungsordnung bestimmten Zeitpunkt nicht erbracht hat, 5. die zuständige Krankenkasse gemeldet hat, dass der Studierende die ihm nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch auferlegten Verpflichtungen ihr gegenüber nicht erfüllt hat oder die Krankenversicherung des Studierenden weggefallen ist, 6. der Studierende nicht zu Beginn eines jeden Semesters nachweist, dass er den Beitrag für das Studentenwerk entrichtet sowie fällige Gebühren nach § 35 beglichen hat oder 7. das Ausbildungsverhältnis des Studierenden mit dem Praxispartner rechtswirksam beendet und trotz Bemühens der Staatlichen Studienakademie nicht innerhalb von zwölf Wochen ein neuer Ausbildungsvertrag mit einem anderen Praxispartner abgeschlossen worden ist. (3) Den Bescheid über die Beendigung des Studiums oder über den Widerruf der Zulassung und das damit verbundene Ende der Zugehörigkeit des Studierenden zur Staatlichen Studienakademie erteilt der Direktor oder ein von ihm beauftragter Leiter einer Studienabteilung.

Eingangsformel ThürBAG

 

§ 1

Begriff und Aufgaben der Berufsakademien Eisenach und Gera

§ 1 Begriff und Aufgaben der Berufsakademien Eisenach und Gera (1) Die Berufsakademien Eisenach und Gera erfüllen ihre Aufgaben durch das Zusammenwirken der Staatlichen Studienakademie mit den beteiligten Praxispartnern. (2) Die Berufsakademien sind Einrichtungen des Bildungssystems im tertiären Bereich; sie vermitteln eine wissenschafts- und zugleich praxisbezogene Bildung. (3) Beteiligte Praxispartner können Unternehmen der Wirtschaft, vergleichbare Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere solche der freien Berufe, sowie Einrichtungen von Trägern sozialer Aufgaben sein. Sie können sich an der Durchführung des Studiums an der Staatlichen Studienakademie beteiligen, wenn sie geeignet sind, die vorgeschriebenen Inhalte der in das Studium integrierten praktischen Studienabschnitte zu vermitteln, und wenn sie für die Dauer des Studiums eine Ausbildungsvergütung gewähren. Diese Vergütung darf den Bedarfssatz nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) zuzüglich der Beträge nach § 13a BAföG nicht unterschreiten (Mindestausbildungsvergütung).

§ 10

Gliederung und Aufbau des Studiums

§ 10 Gliederung und Aufbau des Studiums (1) Das Studium an der Staatlichen Studienakademie dauert drei Jahre (sechs Semester). Jedes Semester hat einen theoriebezogenen sowie einen in das Studium integrierten praktischen Studienabschnitt, die in der Regel jeweils zwölf Wochen umfassen. Die Studienabschnitte werden inhaltlich und organisatorisch aufeinander abgestimmt. (2) Der Inhalt des Studiums wird durch Studienordnungen auf der Grundlage der Prüfungsordnung nach § 14 Satz 1 und unter Berücksichtigung der fachlichen und didaktischen Entwicklung sowie der Anforderungen der beruflichen Praxis geregelt. (3) Die Studierenden sind verpflichtet, regelmäßig an den Lehrveranstaltungen teilzunehmen und sich den vorgeschriebenen Prüfungen, Prüfungsleistungen und Leistungskontrollen zu unterziehen. (4) Studierende können auf Antrag aus wichtigem Grund vom Studium befreit werden (Beurlaubung). Eine Beurlaubung kann in der Regel bis zu einem Studienjahr gewährt werden. Während der Beurlaubung bleiben die Rechte und Pflichten der Studierenden unberührt. Ob und in welchem Umfang Studien- und Prüfungsleistungen während der Beurlaubung erbracht werden können, regelt die Staatliche Studienakademie in ihrer Zulassungsordnung. Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz und Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind auf die Zeit der Beurlaubung nicht anzurechnen.

§ 11

Abschlüsse

§ 11 Abschlüsse (1) Das dreijährige Studium an der Staatlichen Studienakademie wird durch ein staatliches Prüfungsverfahren oder im Fall des Absatzes 4 Satz 1 durch eine staatliche Prüfung abgeschlossen. Über den erfolgreichen Abschluss sind ein Zeugnis und eine Urkunde über die Verleihung der Abschlussbezeichnung sowie ein "Diploma Supplement" auszustellen. Studierende, die die Staatliche Studienakademie ohne Abschluss verlassen, erhalten auf Antrag eine zusammenfassende Leistungsbescheinigung über die insgesamt erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen. Die Bekanntgabe des Zeugnisses, der Urkunde und des "Diploma Supplement" in elektronischer Form ist ausgeschlossen. (2) Aufgrund des erfolgreichen Durchlaufens des staatlichen Prüfungsverfahrens verleiht das Land die Abschlussbezeichnung "Bachelor". Die Bachelorabschlüsse der Berufsakademien sind hochschulrechtlich Bachelorabschlüssen von Hochschulen gleichgestellt. (3) Für den Bachelorabschluss sind die in den "Ländergemeinsamen Strukturvorgaben gemäß § 9 Abs. 2 HRG für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen" nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Oktober 2003 in der Fassung vom 22. September 2005 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 1908) niedergelegten Bezeichnungen zu verwenden. (4) In nicht akkreditierten Studiengängen verleiht das Land aufgrund der erfolgreich abgelegten staatlichen Prüfung ein Diplom mit einem fachbezogenen Hinweis und dem Zusatz "Berufsakademie" ("BA"). Der Abschluss verleiht die gleichen Berechtigungen wie der entsprechende Abschluss einer staatlichen Fachhochschule.

§ 12

Akkreditierung, Evaluation

§ 12 Akkreditierung, Evaluation (1) Studiengänge, die zu der Abschlussbezeichnung "Bachelor" führen, sind durch eine Akkreditierungsagentur in qualitativer Hinsicht zu bewerten (Akkreditierung). Die Einhaltung der von der Kultusministerkonferenz in dem Beschluss zur Einordnung der Bachelorausbildungsgänge an Berufsakademien in die konsekutive Studienstruktur vom 15. Oktober 2004 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 1912.4) aufgestellten Grundsätze wird in dem Akkreditierungsverfahren überprüft. (2) Die Staatliche Studienakademie überprüft in regelmäßigen Abständen die Lehrangebote in den einzelnen Studiengängen und führt hierzu unter Beteiligung der Studierenden insbesondere Evaluationen des Studienbetriebs durch, die dem für Hochschulwesen zuständigen Ministerium vorzulegen sind.

§ 13

Bachelorstudiengänge

§ 13 Bachelorstudiengänge Bachelorstudiengänge müssen die für die Berufsqualifizierung notwendigen wissenschaftlichen Grundlagen, Methodenkompetenzen und berufsweltbezogenen Qualifikationen vermitteln. Sie sind zu modularisieren. Zum Nachweis und zur Übertragung von erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen auf andere Studiengänge derselben oder einer anderen Einrichtung ist ein Leistungspunktesystem einzuführen.

§ 14

Prüfungen, Prüfungsleistungen, Leistungskontrollen

§ 14 Prüfungen, Prüfungsleistungen, Leistungskontrollen Prüfungen, Prüfungsleistungen und Leistungskontrollen werden auf der Grundlage einer Prüfungsordnung abgenommen. Vor dem Erlass der Prüfungsordnung durch die Staatliche Studienakademie sind die Gremien der Berufsakademien zu beteiligen. Die Prüfungsordnung regelt das Verfahren und die Zuständigkeit für die Abnahme der Prüfungen. Sie muss insbesondere Bestimmungen enthalten über 1. das Ziel des Studiums und der Prüfungen, 2. die Voraussetzungen der Zulassung zu den Prüfungen, 3. die Anrechnung von Studien-, Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten sowie von Prüfungen, Prüfungsleistungen und Leistungskontrollen aus anderen Studiengängen, 4. Art und Umfang der Prüfungen, Prüfungsleistungen und Leistungskontrollen, 5. die Grundsätze für die Bewertung der einzelnen Prüfungen und Prüfungsleistungen, 6. die Fristen für die Meldung zu den Prüfungen, 7. den Rücktritt von einer Prüfung oder Prüfungsleistung sowie die Wiederholbarkeit einer Prüfung, Prüfungsleistung oder Leistungskontrolle, 8. das Prüfungsverfahren sowie die Folge von Verstößen gegen Prüfungsbestimmungen und 9. die Prüfungsorgane, ihre Zusammensetzung und ihre Zuständigkeit.

§ 15

Berichtswesen

§ 15 Berichtswesen Die Staatliche Studienakademie legt in einem jährlich zu erstellenden Bericht (Jahresbericht) die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben einschließlich der Umsetzung des Gender-Mainstreaming-Prinzips dar. Der Bericht hat insbesondere Angaben über die fachliche, strukturelle, personelle und bauliche Entwicklung der Studienabteilungen in Eisenach und Gera zu enthalten. Er soll einen Überblick über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Staatlichen Studienakademie geben.

§ 16

Berufsbezogene Weiterbildung

§ 16 Berufsbezogene Weiterbildung Die Staatliche Studienakademie kann berufsbezogene Weiterbildungsmaßnahmen im Einvernehmen mit dem für Hochschulwesen zuständigen Ministerium anbieten. Die berufsbezogene Weiterbildung dient vorrangig der weiteren Qualifizierung der in der beruflichen Praxis tätigen Absolventen der Berufsakademien, die über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügen. Über die Teilnahme ist ein Zertifikat auszustellen.

§ 17

Lehrpersonal

§ 17 Lehrpersonal (1) Das Lehrpersonal der Staatlichen Studienakademie besteht aus Dozenten und Lehrbeauftragten. (2) Der Anteil der von Dozenten gehaltenen Lehrveranstaltungen soll mindestens 40 vom Hundert betragen. (3) Bei der Gewinnung von Dozenten und Lehrbeauftragten ist auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern zu achten.

§ 18

Dozenten

§ 18 Dozenten (1) Berufungsvoraussetzungen für die Dozenten sind 1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium in einem für die zu übernehmende Lehrtätigkeit geeigneten Studiengang, 2. pädagogische Eignung, 3. die besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch eine qualifizierte Promotion nachgewiesen wird und 4. besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen einschlägigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein sollen. (2) Als Dozent kann von dem für Hochschulwesen zuständigen Ministerium aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung berufen werden, wer die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. (3) Zur Vorbereitung des Ausschreibungsverfahrens und des Berufungsvorschlags für die Besetzung einer Dozentenstelle wird von der Staatlichen Studienakademie im Einvernehmen mit dem Kollegium der Berufsakademien an der Staatlichen Studienakademie für jeden Studienbereich eine Berufungskommission gebildet, der drei Dozenten, zwei Lehrbeauftragte und ein Studierender angehören. Den Vorsitz führt ein Dozent. Ein Berufungsvorschlag soll mindestens die Namen von drei Kandidaten enthalten. Das für Hochschulwesen zuständige Ministerium kann in begründeten Fällen von der Reihenfolge des Berufungsvorschlags abweichen. In diesem Fall ist der Staatlichen Studienakademie Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bestehen gegen den Berufungsvorschlag Bedenken, gibt das für Hochschulwesen zuständige Ministerium die Berufungsliste unter Angabe der Gründe zurück. Wird die Berufungsliste zurückgegeben, entscheidet die Staatliche Studienakademie, ob die Stelle erneut ausgeschrieben wird. Das Nähere über das Berufungsverfahren wird in einer Berufungsordnung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 geregelt. (4) Das für Hochschulwesen zuständige Ministerium verleiht Dozenten frühestens nach Ablauf der Probezeit für die Dauer der Zugehörigkeit zum Lehrkörper der Staatlichen Studienakademie die Bezeichnung "Professor". Scheidet ein Dozent wegen Erreichens der Altersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit aus, darf er die Bezeichnung "Professor" weiterführen. In anderen Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses kann die Bezeichnung weitergeführt werden, wenn das Dienstverhältnis mindestens fünf Jahre gedauert hat und das für Hochschulwesen zuständige Ministerium auf Vorschlag der Staatlichen Studienakademie hierzu die Erlaubnis erteilt. Der Verlust der Bezeichnung richtet sich nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen für die Amtsbezeichnung, die entsprechende Anwendung finden. (5) Das für Hochschulwesen zuständige Ministerium legt Art und Umfang der dienstlichen Aufgaben für die Dozenten fest. Dabei ist insbesondere der Umfang der dienstlichen Lehrverpflichtung unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Zeitaufwands für die Durchführung der verschiedenen Arten von Lehrveranstaltungen in einer Verwaltungsvorschrift zu regeln. (6) Dozenten können zur beruflichen und wissenschaftlichen Fortbildung unter Fortzahlung ihrer Bezüge ganz oder teilweise von ihren Dienstaufgaben zeitweise freigestellt werden. Die vollständige und ordnungsgemäße Vertretung des Fachs in der Lehre sowie die Durchführung von Prüfungen müssen gewährleistet sein. Die Freistellung kann für höchstens ein Semester und frühestens vier Jahre nach Ablauf der letzten Freistellung ausgesprochen werden. Über den Freistellungsantrag entscheidet der Direktor der Staatlichen Studienakademie. Dem Antrag darf nur entsprochen werden, wenn der Dozent sich verpflichtet, während der Freistellung Nebentätigkeiten nur unter den Voraussetzungen und in dem Umfang auszuüben, wie dies nach den nebentätigkeitsrechtlichen Bestimmungen gestattet ist.

§ 19

Lehrbeauftragte

§ 19 Lehrbeauftragte (1) Lehrbeauftragte sollen aus den Bereichen der Hochschulen, der Wirtschaft, der freien Berufe, der öffentlichen Verwaltung oder den Einrichtungen des Sozialwesens gewonnen werden. Ihre fachwissenschaftliche und pädagogisch-didaktische Befähigung sowie ihre fachpraktische Berufserfahrung müssen den Anforderungen an den Lehrauftrag entsprechen. Sie sollen über einen fachlich einschlägigen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss verfügen und müssen die für die Tätigkeit im Öffentlichen Dienst notwendige persönliche Eignung aufweisen. (2) Lehrbeauftragte werden für eine bestimmte Zeit, in der Regel für ein Semester, durch die Staatliche Studienakademie bestellt. Sie stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art zur Staatlichen Studienakademie. Der Lehrauftrag ist von der Staatlichen Studienakademie im Einzelnen festzulegen. (3) Die Höhe der Lehrauftragsvergütung wird durch eine Verwaltungsvorschrift des für Hochschulwesen zuständigen Ministeriums festgelegt. (4) Lehrbeauftragten, die über einen längeren Zeitraum besonders erfolgreich an der Staatlichen Studienakademie tätig waren und die Einstellungsvoraussetzungen für hauptberufliche Lehrkräfte erfüllen, kann das für Hochschulwesen zuständige Ministerium auf Vorschlag der Staatlichen Studienakademie die Bezeichnung "Professor" verleihen. Die Verleihung der Bezeichnung kann aus Gründen widerrufen werden, die bei einem Beamten zur Entfernung aus dem Dienst führen. Bei Widerruf der Verleihung oder Verzicht auf den Titel entfällt das Recht zur Führung der Bezeichnung.

§ 2

Errichtung, Rechtsstellung und Aufgaben der Staatlichen Studienakademie

§ 2 Errichtung, Rechtsstellung und Aufgaben der Staatlichen Studienakademie (1) Es wird die Staatliche Studienakademie mit Sitz in Gera errichtet. Sie bildet den staatlichen Teil der Berufsakademien Eisenach und Gera. (2) Die Staatliche Studienakademie ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, die über das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen dieses Gesetzes verfügt. Sie unterhält in Gera und Eisenach jeweils eine rechtlich unselbstständige Studienabteilung. (3) Die für die Arbeitnehmer des Landes geltenden Tarifverträge und sonstigen Vorschriften finden auf die Arbeitnehmer der Staatlichen Studienakademie Anwendung. (4) Die Staatliche Studienakademie regelt die Zulassung der Studierenden zum Studium, die Durchführung des Studiums, die Prüfungsordnung, das Verfahren zur Zulassung als Praxispartner sowie das Berufungsverfahren für Dozenten durch Satzungen, die der Genehmigung durch das für Hochschulwesen zuständige Ministerium bedürfen. Die Satzungen werden im Amtsblatt des für Hochschulwesen zuständigen Ministeriums bekannt gemacht und treten am ersten Tag des auf ihre Bekanntmachung folgenden Monats in Kraft, es sei denn, dass in ihnen ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. (5) Die Staatliche Studienakademie führt die Bezeichnung "Staatliche Studienakademie Thüringen". (6) Die Staatliche Studienakademie arbeitet mit Hochschulen und anderen Einrichtungen des Bildungswesens zusammen. Sie fördert die Zusammenarbeit mit Trägern des Technologietransfers. (7) Die Staatliche Studienakademie fördert die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im tertiären Bildungsbereich. Sie ermöglicht ihren Studierenden eine fremdsprachliche Bildung.

§ 20

Gremien der Berufsakademien

§ 20 Gremien der Berufsakademien Gremien der Berufsakademien sind das Kollegium, die Studienkommissionen und die Koordinierungskommissionen. Bei der Bildung der Gremien sind Frauen angemessen zu berücksichtigen.

§ 21

Zusammensetzung des Kollegiums

§ 21 Zusammensetzung des Kollegiums (1) Für die Berufsakademien Eisenach und Gera ist ein gemeinsames Kollegium einzurichten. (2) Dem Kollegium gehören als Mitglieder an: 1. drei Vertreter der Ministerien, 2. die Leiter der Studienabteilungen, 3. zwei Vertreter der Praxispartner, 4. ein Vertreter der Gewerkschaften, 5. ein Vertreter der zuständigen berufsständischen Kammern, 6. ein Vertreter des auf Landesebene bestehenden Zusammenschlusses der öffentlichen und der freien Wohlfahrtspflege und 7. ein Vertreter der Studierenden der Staatlichen Studienakademie. Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter. (3) Die Vertreter nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und deren Stellvertreter werden von der Landesregierung für drei Jahre bestellt. Die Leiter der Studienabteilungen bestimmen und bestellen ihre Stellvertreter selbst. Die Vertreter nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 bis 6 und deren Stellvertreter werden von den jeweils zuständigen Organisationen, Zusammenschlüssen oder Einrichtungen vorgeschlagen; sie werden von dem für Hochschulwesen zuständigen Ministerium für drei Jahre bestellt. Der Vertreter nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 7 und sein Stellvertreter werden vom Studierendenausschuss gewählt und vom Direktor der Staatlichen Studienakademie für zwei Jahre bestellt. (4) Scheidet ein Vertreter oder ein Stellvertreter aus dem Kollegium aus, so endet die Amtszeit des Nachfolgers zu dem Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit des Vertreters oder Stellvertreters geendet hätte. (5) Das Kollegium der Berufsakademien wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Von den zu Wählenden soll der eine ein Vertreter der Ministerien und der andere ein Vertreter der Praxispartner sein.

§ 22

Zuständigkeit des Kollegiums

§ 22 Zuständigkeit des Kollegiums (1) Das Kollegium gibt Empfehlungen zu Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere zu 1. der Entwicklung der Staatlichen Studienakademie, 2. der Einrichtung oder Aufhebung von Studiengängen und Studienrichtungen an der Staatlichen Studienakademie, 3. der Bestellung des Direktors der Staatlichen Studienakademie und der Leiter der Studienabteilungen, 4. der Prüfungsordnung, 5. den Studienordnungen, 6. der Berufungsordnung, 7. den Grundsätzen für die Zulassung von Studierenden, 8. den Grundsätzen für die Ausgestaltung des Ausbildungsvertrags zwischen den Studierenden und den Praxispartnern, 9. den Grundsätzen für das Verfahren zur Zulassung als Praxispartner, 10. überregionalen Maßnahmen zur Erhaltung und Gewinnung von Ausbildungsplätzen, 11. Maßnahmen zur qualitativen Weiterentwicklung des Studiums sowie 12. den Grundsätzen der Weiterbildung und Qualifizierung des Lehr- und Verwaltungspersonals. Das Kollegium bestimmt auf Vorschlag des Direktors dessen ständigen Vertreter. In Fragen der eigenen Bestellung haben die Leiter der Studienabteilungen kein eigenes Stimmrecht im Kollegium. (2) Das Kollegium kann einer Koordinierungskommission oder Studienkommission einzelne Angelegenheiten zur Beratung überweisen.

§ 23

Zusammensetzung und Zuständigkeit der Studienkommissionen

§ 23 Zusammensetzung und Zuständigkeit der Studienkommissionen (1) An den Berufsakademien Eisenach und Gera ist für jeden Studienbereich eine Studienkommission zu bilden. (2) Jeder Studienkommission gehören an: 1. drei Vertreter aus dem Kreis der Dozenten, 2. drei Vertreter der Praxispartner und 3. ein Vertreter der Studierenden. Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter. (3) Die Vertreter nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und deren Stellvertreter werden vom Leiter der Studienabteilung, die Vertreter nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und deren Stellvertreter von den jeweils zuständigen Organisationen, Zusammenschlüssen oder Einrichtungen der Praxispartner vorgeschlagen und für drei Jahre von dem für Hochschulwesen zuständigen Ministerium bestellt. Der Vertreter nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und sein Stellvertreter werden vom Studierendenausschuss gewählt und vom Leiter der Studienabteilung für zwei Jahre bestellt. (4) Scheidet ein Vertreter oder ein Stellvertreter aus der Studienkommission aus, so endet die Amtszeit des Nachfolgers zu dem Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit des Vertreters oder Stellvertreters geendet hätte. (5) Jede Studienkommission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Von ihnen soll einer ein Vertreter der Studienabteilung, der andere ein Vertreter der Praxispartner sein. (6) Die Studienkommissionen geben Empfehlungen zu fachlichen Angelegenheiten der Studienbereiche. Ihnen obliegen insbesondere die Erarbeitung der Studienordnung und der Prüfungsordnung für die theoriebezogenen Studieninhalte der Staatlichen Studienakademie sowie der praxisbezogenen Studieninhalte der Praxispartner. Sie beraten das Kollegium in allen diesbezüglichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.

§ 24

Zusammensetzung und Zuständigkeit der Koordinierungskommissionen

§ 24 Zusammensetzung und Zuständigkeit der Koordinierungskommissionen (1) An jeder Berufsakademie ist eine Koordinierungskommission zu bilden. (2) Den Koordinierungskommissionen gehören jeweils an: 1. der Leiter der Studienabteilung, 2. für jeden Studienbereich ein Leiter eines Studiengangs, 3. für jeden Studienbereich ein Vertreter der Praxispartner, 4. ein weiterer Vertreter der Praxispartner und 5. für jeden Studienbereich ein Vertreter der Studierenden. Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter. Der Verwaltungsleiter der Staatlichen Studienakademie kann an den Sitzungen der Koordinierungskommission mit beratender Stimme teilnehmen. (3) Der Leiter der Studienabteilung bestimmt und bestellt seinen Stellvertreter selbst. Die Vertreter nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und deren Stellvertreter werden von den Dozenten der Staatlichen Studienakademie, die Vertreter nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 und deren Stellvertreter von den jeweils zuständigen Organisationen, Zusammenschlüssen oder Einrichtungen der Praxispartner vorgeschlagen und vom Direktor der Staatlichen Studienakademie im Einvernehmen mit dem für Hochschulwesen zuständigen Ministerium für drei Jahre bestellt. Die Vertreter nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 und deren Stellvertreter werden vom Studierendenausschuss gewählt und vom Direktor der Staatlichen Studienakademie für zwei Jahre bestellt. (4) Scheidet ein Vertreter oder ein Stellvertreter aus der Koordinierungskommission aus, so endet die Amtszeit des Nachfolgers zu dem Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit des Vertreters oder Stellvertreters geendet hätte. (5) Jede Koordinierungskommission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Von ihnen soll einer der Leiter der Studienabteilung, der andere ein Vertreter der Praxispartner sein. Der Direktor soll nicht zugleich Vorsitzender der Koordinierungskommission seiner Studienabteilung sein. (6) Die Koordinierungskommissionen regeln die Zusammenarbeit zwischen der Studienabteilung und den zugelassenen Praxispartnern. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere 1. die Abstimmung der Studienplatzkapazitäten an der Studienabteilung und bei den zugelassenen Praxispartnern, 2. Empfehlungen für die Bestellung der Leiter der Studiengänge und der Studienrichtungen, 3. Maßnahmen zur Gewinnung und Sicherung von Ausbildungsplätzen und 4. die Durchführung des Verfahrens zur Zulassung als Praxispartner sowie die Aufstellung und Fortschreibung eines Verzeichnisses zugelassener Praxispartner. In Fragen der eigenen Bestellung haben die Leiter der Studiengänge kein eigenes Stimmrecht in ihrer jeweiligen Koordinierungskommission. Soweit die Koordinierungskommissionen Aufgaben nach Absatz 6 Satz 2 Nr. 4 durchführen, handeln sie im Auftrag der Staatlichen Studienakademie.

§ 25

Direktor

§ 25 Direktor (1) Der Direktor vertritt die Staatliche Studienakademie, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Er leitet die Staatliche Studienakademie und zugleich eine Studienabteilung. Er hat Lehrveranstaltungen zu halten. (2) Der Direktor muss über die Berufungsvoraussetzungen für Dozenten nach § 18 Abs. 1 verfügen. Seine Bestellung erfolgt befristet auf fünf Jahre durch das für Hochschulwesen zuständige Ministerium. Eine mehrfache Wiederbestellung ist möglich. Er schlägt dem Kollegium einen Kandidaten für seinen ständigen Vertreter vor. (3) Der Direktor ist Dienstvorgesetzter der Dozenten und des Verwaltungsleiters. Dienstvorgesetzter des Direktors ist das für Hochschulwesen zuständige Ministerium. (4) Der Direktor bereitet die Sitzungen des Kollegiums in Abstimmung mit dem für Hochschulwesen zuständigen Ministerium vor und berücksichtigt die Empfehlungen des Kollegiums nach § 22 Abs. 1 bei seinen Entscheidungen. Er lässt die Praxispartner zu, wobei er an die Entscheidung der Koordinierungskommission nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 4 gebunden ist. Er unterstützt die Vorsitzenden der Studienkommissionen. (5) Hält der Direktor eine Entscheidung einer Koordinierungskommission nach § 24 Abs. 6 nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit für nicht vertretbar oder nachteilig für die Staatliche Studienakademie, muss er diese beanstanden. Die Beanstandung ist schriftlich zu begründen. Sie hat aufschiebende Wirkung. Wird der Beanstandung nicht abgeholfen, legt er die Angelegenheit dem für Hochschulwesen zuständigen Ministerium zur Entscheidung vor.

§ 26

Leiter einer Studienabteilung

§ 26 Leiter einer Studienabteilung (1) Der Leiter einer Studienabteilung wird jeweils aus dem Kreis der der Studienabteilung angehörenden Dozenten durch das für Hochschulwesen zuständige Ministerium bestellt. (2) Der Leiter einer Studienabteilung entscheidet in grundsätzlichen fachlichen und organisatorischen Angelegenheiten nach Anhörung der Dozenten der Studienabteilung. (3) Der Leiter der Studienabteilung unterstützt den Vorsitzenden der Koordinierungskommission bei der Vorbereitung der Sitzungen und führt die Beschlüsse der Koordinierungskommission aus. Hält er Beschlüsse für rechtswidrig oder nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit für nicht vertretbar oder von Nachteil für die Studienabteilung oder die Staatliche Studienakademie, legt er die Angelegenheit dem Direktor vor.

§ 27

Verwaltungsleiter

§ 27 Verwaltungsleiter (1) Der Verwaltungsleiter unterstützt den Direktor bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Er leitet die Verwaltung der Staatlichen Studienakademie und ist Beauftragter für den Haushalt. Er führt die laufenden Geschäfte in Übereinstimmung mit dem Direktor und ist Dienstvorgesetzter für das sonstige Personal der Staatlichen Studienakademie. (2) Der Verwaltungsleiter wird vom Direktor im Einvernehmen mit dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium bestellt. Er soll die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes besitzen.

§ 28

Leiter eines Studiengangs, Leiter einer Studienrichtung

§ 28 Leiter eines Studiengangs, Leiter einer Studienrichtung (1) Der Leiter eines Studiengangs sowie der Leiter einer Studienrichtung werden vom Direktor der Staatlichen Studienakademie auf Empfehlung der Koordinierungskommission aus dem Kreis der Dozenten bestellt. Die Bestellung ist auf drei Jahre zu befristen. Eine mehrfache Wiederbestellung ist möglich. (2) Der Leiter eines Studiengangs ist für die inhaltliche und organisatorische Gestaltung eines Studiengangs verantwortlich. (3) Der Leiter einer Studienrichtung ist für den geordneten Ablauf des Studiums einer Studienrichtung und für die Zusammenarbeit mit den Praxispartnern verantwortlich.

§ 29

Studierendenausschuss

§ 29 Studierendenausschuss (1) Die Studierenden nehmen ihre fachlichen und sozialen Belange durch einen Studierendenausschuss wahr. Er wird von der Staatlichen Studienakademie unterstützt. Näheres über die Organisation und die Wahlen regelt der Studierendenausschuss in einer Ordnung, die er mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließt. Die Ordnung bedarf der Genehmigung des Direktors der Staatlichen Studienakademie. Die Genehmigung kann nur aus Rechtsgründen versagt werden. (2) Der Studierendenausschuss wird von den Studierenden der Staatlichen Studienakademie gewählt. Er besteht aus sechs Mitgliedern. Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter. Der Studierendenausschuss bestimmt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

§ 3

Gliederung der Staatlichen Studienakademie

§ 3 Gliederung der Staatlichen Studienakademie An der Staatlichen Studienakademie können Studienbereiche für Wirtschaft, Technik und Soziales eingerichtet werden. Die Studienbereiche werden in Studiengänge untergliedert.

§ 30

Frauenbeauftragte

§ 30 Frauenbeauftragte An der Staatlichen Studienakademie wird auf Vorschlag der weiblichen Beschäftigten durch den Direktor eine Frauenbeauftragte nach dem Thüringer Gleichstellungsgesetz vom 3. November 1998 (GVBl. S. 309) in der jeweils geltenden Fassung bestellt.

§ 31

Datenverarbeitung, Datennutzung

§ 31 Datenverarbeitung, Datennutzung (1) Die Staatliche Studienakademie darf von Studienbewerbern und Studierenden die personenbezogenen Daten verarbeiten und nutzen, die insbesondere für die Zulassung zum Studium, die Teilnahme an den wissenschaftsbezogenen sowie an den studienintegrierten praktischen Studienabschnitten, die Prüfungen, Prüfungsleistungen, Leistungskontrollen, die Nutzung von Einrichtungen der Staatlichen Studienakademie, für die Planungen sowie für den Jahresbericht nach § 15 erforderlich sind. Das für Hochschulwesen zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten der Studienbewerber und Studierenden. (2) Die Staatliche Studienakademie kann personenbezogene Daten von Dozenten und Lehrbeauftragten (Betroffene) zur Beurteilung der Bewerbungssituation, der Lehrtätigkeit, des Studienangebots sowie des Ablaufs von Studium und Prüfungen erheben, verarbeiten und nutzen. Das für Hochschulwesen zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung Inhalt, Zweck und Umfang der Auskunftspflicht sowie die Erhebungsmerkmale und das Erhebungsverfahren; festzulegen sind insbesondere 1. das Verfahren der Auswertung, 2. die Unterrichtung der Betroffenen über Zweck und Inhalt von Befragungen oder Evaluationen und 3. die Ausgestaltung der Auskunftsrechte der Betroffenen. (3) Die Staatliche Studienakademie kann zum Zweck der Evaluation der Lehre bei Studierenden personenbezogene Daten über Dozenten und Lehrbeauftragte (Betroffene) erheben, verarbeiten und nutzen. Die Betroffenen haben die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten zu dulden. Die Studierenden sind nicht verpflichtet, Angaben zu machen. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung. Absatz 2 Satz 2 2. Halbsatz findet Anwendung.

§ 32

Ordnungswidrigkeiten

§ 32 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 6 Satz 1 die Bezeichnungen "Berufsakademie Eisenach", "Berufsakademie Gera" oder "Staatliche Studienakademie Thüringen" oder deren fremdsprachige Übersetzung, insbesondere die englische Bezeichnung "University of Cooperative Education", führt oder 2. entgegen § 6 Satz 2 eine auf eine Berufsakademie oder die Staatliche Studienakademie hinweisende Bezeichnung mit geographischem Bezug zu Thüringen ohne Zustimmung führt oder 3. eine Bezeichnung führt, die mit der Bezeichnung "Berufsakademie Eisenach", "Berufsakademie Gera" oder "Staatliche Studienakademie Thüringen" verwechselt werden kann. (2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro geahndet werden.

§ 33

Rechtsstellung der Mitglieder der Gremien und Kommissionen

§ 33 Rechtsstellung der Mitglieder der Gremien und Kommissionen (1) Die Tätigkeit in den Gremien und Kommissionen ist ehrenamtlich. Soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, kann externen Mitgliedern der Gremien und Kommissionen sowie externen Sachverständigen, die zu den Sitzungen beigezogen und ordnungsgemäß eingeladen worden sind, auf Antrag Reisekostenvergütung nach dem Thüringer Reisekostengesetz vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446) in der jeweils geltenden Fassung gewährt werden. Für Sitzungsteilnehmer, die nicht in einem Beamtenverhältnis stehen, gilt das Thüringer Reisekostengesetz entsprechend. (2) Erleidet ein ehrenamtlich tätiges Mitglied eines Gremiums oder einer Kommission einen Dienstunfall, hat es die gleichen Rechte wie ein Ehrenbeamter. (3) Die Mitglieder der Gremien und Kommissionen sind bei der Ausübung ihres Stimmrechts an Weisungen nicht gebunden.

§ 34

Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz

§ 34 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz Das Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung vom 15. Februar 2005 (GVBl. S. 32) in der jeweils geltenden Fassung findet auf Berufungsverfahren keine Anwendung. Auf Prüfungsverfahren findet es Anwendung, soweit die Prüfungsordnung nicht inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthält.

§ 35

Gebühren

§ 35 Gebühren (1) Für die Teilnahme an Veranstaltungen der berufsbezogenen Weiterbildung nach § 16 sind Gebühren und Auslagen oder Entgelte zu erheben, die so zu bemessen sind, dass sie den der Staatlichen Studienakademie entstehenden Aufwand decken. Sie sind im Wirtschaftsplan gesondert auszuweisen. (2) Gebühren, die für die Benutzung von Einrichtungen der Staatlichen Studienakademie erhoben werden, sind in der jeweiligen Benutzungsordnung festzulegen, die von der Staatlichen Studienakademie in geeigneter Weise bekannt gemacht wird. (3) Die Staatliche Studienakademie kann eine allgemeine Gebührenordnung erlassen. Sie ist in geeigneter Weise bekannt zu machen. (4) Die die Gebühren regelnden Ordnungen bedürfen der Genehmigung des für Hochschulwesen zuständigen Ministeriums.

§ 36

Übergangsbestimmung zu den Satzungen

§ 36 Übergangsbestimmung zu den Satzungen Satzungen aufgrund des § 2 Abs. 3 des Thüringer Berufsakademiegesetzes in der bis zum 30. September 2006 geltenden Fassung, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Kraft waren, gelten mit Ausnahme der Immatrikulationsordnung der Berufsakademie Thüringen vom 16. November 2000 (GMABl. Nr. 12 S. 480) bis zum In-Kraft-Treten der Satzungen aufgrund des Artikels 1 § 2 Abs. 4 weiter.

§ 37

Gleichstellungsbestimmung

§ 37 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 4

Finanzierung

§ 4 Finanzierung Die Staatliche Studienakademie erhält Zuwendungen des Landes nach Maßgabe des Haushaltsplans. Einnahmen der Staatlichen Studienakademie, die nicht Zuwendungen des Landes sind, stehen ihr als Eigenmittel zusätzlich zur Verfügung.

§ 5

Aufsicht

§ 5 Aufsicht (1) Die Staatliche Studienakademie steht in Selbstverwaltungsangelegenheiten unter der Rechtsaufsicht und in den übrigen Angelegenheiten unter der Fachaufsicht des für Hochschulwesen zuständigen Ministeriums. Selbstverwaltungsangelegenheiten sind: 1. die Aufstellung des Haushaltsvoranschlags, 2. der Vollzug des Haushalts, 3. die Verwaltung eigenen Vermögens, 4. die Entwicklungsplanung der Staatlichen Studienakademie, 5. die Mitwirkung bei Berufungen, 6. die Einstellung und Entlassung von Verwaltungspersonal, 7. die Planung und Organisation des Studienangebots, 8. die Weiterbildung, 9. das Verfahren der Zulassung und des Widerrufs der Zulassung zum Studium, 10. das Verfahren der Zulassung als Praxispartner, 11. die Ausübung des Hausrechts und 12. die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Wahrnehmung der Aufgaben der Staatlichen Studienakademie. (2) Die Staatliche Studienakademie ist verpflichtet, das für Hochschulwesen zuständige Ministerium auf Verlangen über alle ihre Angelegenheiten zu unterrichten, insbesondere die Ausübung der Aufsicht an Ort und Stelle zu ermöglichen, mündlich oder schriftlich zu berichten sowie Akten und sonstige Unterlagen vorzulegen. (3) Das für Hochschulwesen zuständige Ministerium kann rechtswidrige Entscheidungen und Maßnahmen beanstanden; es kann dabei eine Frist zur Aufhebung oder anderweitigen Abhilfe setzen. Beanstandete Entscheidungen und Maßnahmen dürfen nicht ausgeführt werden. Sind sie bereits ausgeführt, kann das für Hochschulwesen zuständige Ministerium anordnen, dass sie rückgängig gemacht werden, soweit unentziehbare Rechte Dritter nicht entstanden sind. (4) Werden gesetzliche Pflichten und Aufgaben nicht erfüllt, kann das für Hochschulwesen zuständige Ministerium anordnen, dass das Erforderliche innerhalb einer bestimmten Frist veranlasst wird. (5) Die Fachaufsicht wird durch Weisungen ausgeübt. Vor einer Weisung ist der Staatlichen Studienakademie Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (6) Wird einer Aufsichtsmaßnahme nicht fristgerecht nachgekommen, kann das für Hochschulwesen zuständige Ministerium 1. im Fall des Absatzes 3 die beanstandeten Entscheidungen und Maßnahmen aufheben und 2. in den Fällen der Absätze 4 und 5 anstelle der Staatlichen Studienakademie das Erforderliche veranlassen.

§ 6

Namensschutz

§ 6 Namensschutz Die Bezeichnungen "Berufsakademie Eisenach", "Berufsakademie Gera" und "Staatliche Studienakademie Thüringen" sowie deren fremdsprachige Übersetzung, insbesondere die englische Bezeichnung "University of Cooperative Education", dürfen nur von den durch dieses Gesetz eingerichteten Berufsakademien und der aufgrund dieses Gesetzes errichteten Staatlichen Studienakademie geführt werden. Eine auf eine Berufsakademie oder Staatliche Studienakademie hinweisende Bezeichnung mit geographischem Bezug zu Thüringen darf nur mit Zustimmung des für Hochschulwesen zuständigen Ministeriums geführt werden.

§ 7

Zugang zum Studium

§ 7 Zugang zum Studium (1) Die Zugangsvoraussetzungen zum Studium erfüllt, wer 1. die allgemeine, die dem Studiengang entsprechende fachgebundene Hochschulreife, die Fachhochschulreife oder eine von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium als gleichwertig anerkannte Vorbildung besitzt, 2. mit einem zugelassenen Praxispartner einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen hat, der den von der Staatlichen Studienakademie aufgestellten Grundsätzen für die Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses entspricht und 3. über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. (2) Besonders qualifizierte Berufstätige, die keine Hochschulzugangsberechtigung nach Absatz 1 Nr. 1 besitzen, sind zum Studium in einem bestimmten Studiengang berechtigt, wenn sie eine Eingangsprüfung bestehen. Zur Prüfung wird zugelassen, wer eine mindestens zweijährige Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und in seinem Beruf mindestens zwei Jahre tätig war. Das Nähere über die Zulassung zur Prüfung, die Prüfungsanforderungen, die Art und den Umfang der Prüfungsleistungen, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, das Prüfungsverfahren sowie die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften regelt das für Hochschulwesen zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung. Absatz 1 Nr. 2 und 3 bleibt unberührt.

§ 8

Zulassung zum Studium

§ 8 Zulassung zum Studium (1) Zum Studium an der Staatlichen Studienakademie kann zugelassen werden, wer 1. die Zugangsvoraussetzungen nach § 7 erfüllt, 2. von einem Praxispartner unter Vorlage des Ausbildungsvertrags zum Studium vorgeschlagen worden ist und 3. den Beitrag für das Studentenwerk entrichtet hat. (2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Studienbewerber Prüfungen, Prüfungsleistungen oder Leistungskontrollen in einem Studiengang mit im Wesentlichen gleichem Inhalt an einer Berufsakademie, Staatlichen Studienakademie oder an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes (HRG) endgültig nicht bestanden hat. (3) Den Bescheid über die Zulassung erteilt der Direktor der Staatlichen Studienakademie oder ein von ihm beauftragter Leiter einer Studienabteilung.

§ 9

Widerruf der Zulassung

§ 9 Widerruf der Zulassung (1) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn 1. Tatsachen bekannt werden oder eingetreten sind, die zur Versagung der Zulassung geführt hätten, 2. der Studierende seine Pflichten nach § 10 Abs. 3 schwerwiegend oder wiederholt verletzt oder die Wahrnehmung der Aufgaben der Staatlichen Studienakademie schwerwiegend oder wiederholt gestört hat, 3. der Studierende eine nach der Prüfungsordnung und der Studienordnung erforderliche Prüfung, Prüfungsleistung oder Leistungskontrolle endgültig nicht bestanden hat, 4. der Studierende nicht zu Beginn eines jeden Semesters nachweist, dass er den Beitrag für das Studentenwerk entrichtet sowie fällige Gebühren nach § 35 beglichen hat oder 5. das Ausbildungsverhältnis des Studierenden mit dem Praxispartner rechtswirksam beendet und trotz Bemühens der Staatlichen Studienakademie nicht innerhalb von zwölf Wochen ein neuer Ausbildungsvertrag mit einem anderen Praxispartner abgeschlossen worden ist. (2) Den Bescheid über den Widerruf erteilt der Direktor der Staatlichen Studienakademie oder ein von ihm beauftragter Leiter einer Studienabteilung.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.