ThürBSO · Thüringen

Thüringer Schulordnung für die Berufsschule (Thüringer Berufsschulordnung -ThürBSO-) Vom 9. Dezember 2008

Ausfertigungsdatum:
09.12.2008
Fundstelle:
GVBl. 2008, 450
90 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 31

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 31 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2008 in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt die Thüringer Berufsschulordnung vom 10. Dezember 1996 (GVBl. 1997 S. 33), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. August 2003 (GVBl. S. 450), außer Kraft.

§ 30

[nicht besetzt]

§ 30 [nicht besetzt]

§ 31

[nicht besetzt]

§ 31 [nicht besetzt]

§ 32

Übergangsbestimmung für die Schuljahre 2014/2015 und 2015/2016

§ 32 Übergangsbestimmung für die Schuljahre 2014/2015 und 2015/2016Für Schüler im Berufsvorbereitungsjahr in den Schuljahren 2014/15 und 2015/16 findet eine zusätzliche Leistungsfeststellung nach § 9 Abs. 3 nicht statt.

§ 33

Gleichstellungsbestimmung

§ 33 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 34

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 34 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2008 in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt die Thüringer Berufsschulordnung vom 10. Dezember 1996 (GVBl. 1997 S. 33), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. August 2003 (GVBl. S. 450), außer Kraft.

§ 8

Organisation

§ 8 Organisation(1) Die Aufnahme in das Berufsvorbereitungsjahr erfolgt für Jugendliche, die keinen Hauptschulabschluss oder einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss besitzen. Die Aufnahme erfolgt frühestens nach neun Schulbesuchsjahren im Anschluss an das letzte Schulbesuchsjahr an einer allgemein bildenden Schule. Abweichend von Satz 2 können Jugendliche mit nicht deutscher Herkunftssprache in das Berufsvorbereitungsjahr aufgenommen werden, wenn die vorhandenen Kenntnisse der deutschen Sprache und die Vorbildung erwarten lassen, dass sie dem Unterricht im Berufsvorbereitungsjahr folgen können. Der Schulleiter kann weitere Ausnahmen von den Voraussetzungen nach Satz 2 vorsehen. (2) Für Jugendliche mit nicht deutscher Herkunftssprache, bei denen wegen unzureichender Kenntnisse der deutschen Sprache nicht zu erwarten ist, dass sie den Abschluss des Berufsvorbereitungsjahrs in einem Jahr erreichen werden, können bei ausreichender Schülerzahl eigene Klassen eingerichtet werden. Ein Wechsel in das Berufsvorbereitungsjahr nach Absatz 1 ist auf Beschluss der Klassenkonferenz bis zum Ende des ersten Schulhalbjahrs möglich. (3) Die Schüler sollen im Rahmen des fachpraktischen Unterrichts an einem Praktikum teilnehmen. Die Dauer soll 30 Unterrichtstage betragen. Über die Teilnahme entscheidet der Klassenlehrer. Das Praktikum wird von einem Fachlehrer betreut. Schüler, die keinen Praktikumsplatz haben, nehmen weiter an der fachpraktischen Ausbildung teil. Eine Bemerkung über die Teilnahme an dem Praktikum wird in das Zeugnis über das Berufsvorbereitungsjahr aufgenommen.

§ 9

Beendigung, Abschluss, zusätzliche Leistungsfeststellung

§ 9 Beendigung, Abschluss, zusätzliche Leistungsfeststellung(1) Das Berufsvorbereitungsjahr nach § 8 Abs. 1 ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Schüler in den einzelnen Fächern und in den Lernfeldern des fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichts der Rahmenstundentafel zumindest ausreichende Leistungen erreicht haben. Bei erfolgreichem Abschluss erhalten die Schüler des Berufsvorbereitungsjahrs nach § 8 Abs. 1 ein Abschlusszeugnis über das Berufsvorbereitungsjahr; § 24 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Schüler des Berufsvorbereitungsjahrs nach § 8 Abs. 1 erwerben mit dem erfolgreichen Abschluss des Berufsvorbereitungsjahrs einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss. (2) Schüler des Berufsvorbereitungsjahrs nach § 8 Abs. 2 erhalten nach Beendigung des Schuljahrs ein Zeugnis über das Berufsvorbereitungsjahr nach § 8 Abs. 2; § 24 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend. (3) Schüler, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen, weil sie in bis zu zwei Fächern oder Lernfeldern des fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichts eine schlechtere Note als „ausreichend“ erhalten haben, können sich auf Antrag innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahrs einer zusätzlichen Leistungsfeststellung in den jeweiligen Fächern oder Lernfeldern unterziehen. Die neu zu ermittelnde Endnote ergibt sich aus dem Mittel der bisherigen Endnote und der Note der zusätzlichen Leistungsfeststellung nach Satz 1; entsteht dabei ein Bruchwert, so wird dieser unter Berücksichtigung der Bewertungstendenz der Note der zusätzlichen Leistungsfeststellung nach Satz 1 auf- oder abgerundet. (4) Das Berufsvorbereitungsjahr nach § 8 Abs. 1 kann auf Antrag der Schüler einmal wiederholt werden, wenn 1. die Schüler schlechtere Leistungen als nach Absatz 3 Satz 1 erbracht haben,2. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 auch nach der zusätzlichen Leistungsfeststellung nach Absatz 3 Satz 1 nicht erfüllt sind oder3. die Schüler im Fall des Absatz 3 Satz 1 keinen Antrag stellen. Satz 1 gilt auch für den Fall eines Wechsels nach § 8 Abs. 2 Satz 3. Die Entscheidung über den Antrag trifft der Schulleiter nach Anhörung der Klassenkonferenz. In besonderen Ausnahmefällen kann das zuständige Schulamt eine weitere Wiederholung des Schuljahrs genehmigen. (5) Schüler, die keinen Antrag nach Absatz 4 Satz 1 stellen oder die nach Wiederholung des Schuljahrs oder nach der weiteren Wiederholung nach Absatz 4 Satz 3 die Leistungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht erfüllen, müssen die Schule verlassen. § 24 Abs. 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

§ 12

Besondere Klassen

§ 12 Besondere Klassen(1) Für Schüler, die 1. die allgemeine Hochschulreife oder die Fachhochschulreife besitzen und von ihren Ausbildungsbetrieben für eine Ausbildung bei gleichzeitigem Erwerb von betrieblichen und schulischen Zusatzqualifikationen vorgesehen sind,2. den Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss besitzen und von ihren Ausbildungsbetrieben für eine Berufsausbildung bei gleichzeitigem Erwerb der Fachhochschulreife vorgesehen sind, können von den Berufsschulen im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen für die Berufsbildung, besondere Klassen eingerichtet werden. In diesen Klassen wird der Unterricht nach einer besonderen Stundentafel erteilt. Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 werden die besonderen Klassen nur in den Fächern Deutsch, Fremdsprache, Mathematik, angewandte Naturwissenschaft und Sozialkunde eingerichtet, soweit der Lehrplan von dem Lehrplan in den Fachklassen abweicht. Die Klassenbildung kann innerhalb eines Berufsfeldes erfolgen. (2) Schüler, die den Anforderungen der besonderen Klassen nicht gerecht werden, können auf ihren Antrag oder auf Antrag des Ausbildungsbetriebs in die Fachklassen überwechseln. (3) Besondere Klassen können von den Berufsschulen auch für Schüler eingerichtet werden, die die allgemeine Hochschulreife oder die Fachhochschulreife besitzen und keine schulischen oder betrieblichen Zusatzqualifikationen erwerben wollen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 31

Übergangsbestimmung ab dem Schuljahr 2015/2016

§ 31 Übergangsbestimmung ab dem Schuljahr 2015/2016Die im Schuljahr 2015/2016 neu eingerichteten besonderen Klassen nach § 12 werden nach einer vom für das Schulwesen zuständigen Ministerium herausgegebenen Stundentafel unterrichtet.

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für die staatlichen Berufsschulen. Sie gilt nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft in der Fassung vom 20. Dezember 2010 (GVBl. S. 522) in der jeweils geltenden Fassung auch für staatlich anerkannte Ersatzschulen. (2) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gilt die Thüringer Allgemeine Schulordnung für die berufsbildenden Schulen.

Anlage 1

Rahmenstundentafel für die Berufsschule

Anlage 1 (zu § 6 Abs. 5)Rahmenstundentafel für die Berufsschule Unterricht Wochenstunden Grundstufe/Fachstufen Teilzeitunterricht Blockunterricht Pflichtbereich Allgemeiner Unterricht Deutsch 1 2 Religionslehre/Ethik 1 1 Sozialkunde 1 3 Sport 1 2 Fachtheoretischer Unterricht* inklusive Wirtschaftslehre im gewerblich-technischen Bereich *** 8 bis 9** 25 bis 27** Wahlpflichtbereich**** 2 bis 1** 4 bis 2** Pflichtstundenzahl 14 37

Anlage 2

Rahmenstundentafel für die Berufsschule - besondere Klassen im Rahmen der ...

Anlage 2 (zu § 6 Abs. 5 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2)Rahmenstundentafel für die Berufsschule - besondere Klassen im Rahmen der Berufsausbildung mit gleichzeitigem Erwerb der Fachhochschulreife Unterricht Wochenstunden Grundstufe/Fachstufen Teilzeitunterricht Blockunterricht Deutsch 1 3 Fremdsprache 1 3 Mathematik 1 4 Angewandte Naturwissenschaft 1 1 Sozialkunde 1 3In den Fächern Deutsch und Fremdsprache sind insgesamt 240 Stunden, davon jeweils mindestens 80 Stunden in Deutsch und in Fremdsprache, in Mathematik und angewandte Naturwissenschaft insgesamt 240 Stunden sowie in Sozialkunde mindestens 80 Stunden Unterricht zu planen. Werden Themen dieser Fächer im Unterricht der Fachklassen oder im fachtheoretischen Unterricht vermittelt und entspricht dieser in seinem Niveau den Standards der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der jeweils geltenden Fassung), so werden die dafür verwandten Zeiten auf den Stundenumfang angerechnet.

Anlage 3

Rahmenstundentafel für das Berufsvorbereitungsjahr nach § 8 Abs. 1

Anlage 3 (zu § 6 Abs. 5)Rahmenstundentafel für das Berufsvorbereitungsjahr nach § 8 Abs. 1 Unterricht Wochenstunden Berufsvorbereitungsjahr Berufsvorbereitungsjahr nach § 8 Abs. 1 nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Pflichtbereich Allgemeiner Unterricht Deutsch 3 3 Religionslehre/Ethik 1 1 Mathematik 3 1 Sozial- und Verhaltenskunde 3 1 Wirtschaftslehre 1 1 Sport 2 2 Fachtheoretischer Unterricht* 6 5 Fachpraktischer Unterricht inklusive Praktikum** 14 - Ergänzungs- oder Förderunterricht*** 3 1 Pflichtstundenzahl 36 14

Anlage 4

Rahmenstundentafel für das Berufsvorbereitungsjahr für Jugendliche nichtdeutscher ...

Anlage 4 (zu § 6 Abs. 5)Rahmenstundentafel für das Berufsvorbereitungsjahr für Jugendliche nichtdeutscher Herkunftssprache nach § 8 Abs. 2 Unterricht Wochenstunden Pflichtbereich Allgemeiner Unterricht Deutsch* 12 Religionslehre/Ethik 1 Mathematik/Fachrechnen 3 Sozial- und Verhaltenskunde, Wirtschaftslehre 3 Sport Fachtheoretischer Unterricht, 2 Fachpraktischer Unterricht inklusive Praktikum** 10 Ergänzungs- oder Förderunterricht*** 5 Pflichtstundenzahl 36

§ 13

Zusätzliche Leistungsfeststellung

§ 13 Zusätzliche Leistungsfeststellung(1) Die schulische Ausbildung in den Grund- und Fachstufen wird ohne Versetzungsentscheidung durchlaufen. (2) Wer in Fächern, Lernfeldern, Lernfeldgruppen oder Lerngebieten, die in den nachfolgenden Fachstufen nicht mehr unterrichtet werden, eine schlechtere Jahresnote als „ausreichend“ erzielt, kann sich auf Antrag in diesen Fächern, Lernfeldern, Lernfeldgruppen oder Lerngebieten innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahrs einer zusätzlichen Leistungsfeststellung unterziehen. Die neue Jahresnote wird aus der gleich gewichteten alten Jahresnote und der Note der zusätzlichen Leistungsfeststellung gebildet; ergibt sich dabei ein Bruchwert, so wird er unter Berücksichtigung der Bewertungstendenz der Note der zusätzlichen Leistungsfeststellung auf- oder abgerundet. Die zusätzliche Leistungsfeststellung ist nicht für die Fächer, Lernfelder, Lernfeldgruppen oder Lerngebiete des letzten Schuljahrs möglich.

§ 15

Schulische Abschlussprüfung

§ 15 Schulische Abschlussprüfung(1) Am Ende des schulischen Teils der Ausbildung findet eine schulische Abschlussprüfung in schriftlicher Form statt, die sich mindestens über zwei Tage erstreckt und sich auf ausgewählte Inhalte des allgemeinen und berufstheoretischen Unterrichts bezieht. Sie wird in folgenden Fächern, Lernfeldern, Lernfeldgruppen und Lerngebieten und mit folgenden Bearbeitungszeiten durchgeführt: 1. als Einzelprüfung in den Klassen mit fächerstrukturierten Lehrplänen a) des Berufsfeldes Wirtschaft und Verwaltung und der diesem Berufsfeld zuordenbaren Einzelberufe aa) Deutsch 60 Minuten, bb) Sozialkunde 45 Minuten, cc) Allgemeine Wirtschaftslehre 90 Minuten, dd) auf den Ausbildungsberuf bezogene Betriebswirtschaftslehren/Rechnungswesen 240 Minuten, ee) Fremdsprache, soweit Pflichtfach, 60 Minuten; b) der Berufsfelder in Gewerbe und Technik und der diesen Berufsfeldern zuordenbaren Einzelberufe aa) Deutsch 60 Minuten, bb) Sozialkunde 45 Minuten, cc) Wirtschaftslehre 45 Minuten, dd) Fachkunde/Technologie 120 Minuten, ee) Fachrechnen/Technische Mathematik 90 Minuten, ff) Fachzeichnen/Technische Kommunikation, soweit Pflichtfach, 90 Minuten, gg) Fremdsprache, soweit Pflichtfach, 60 Minuten; 2. als Einzelprüfung oder als Gesamtprüfung des fachtheoretischen Unterrichts in Klassen mit lernfeld-, lernfeldgruppen- oder lerngebietsstrukturierten Lehrplänen a) des Berufsfeldes Wirtschaft und Verwaltung und der diesem Berufsfeld zuordenbaren Einzelberufe aa) Deutsch 60 Minuten, bb) Sozialkunde 45 Minuten, cc) Fremdsprache 60 Minuten, dd) Lernfelder, Lernfeldgruppen oder Lerngebiete des fachtheoretischen Unterrichts mit insgesamt(Wird die Fremdsprache als Teil des fachtheoretischen Unterrichts in den Lernfeldern, Lernfeldgruppen oder Lerngebieten vermittelt und geprüft, erhöht sich die Bearbeitungszeit um die Bearbeitungszeit nach Doppelbuchstabe cc.) 330 Minuten, b) der Berufsfelder in Gewerbe und Technik und der diesen Berufsfeldern zuordenbaren Einzelberufe aa) Deutsch 60 Minuten, bb) Sozialkunde 45 Minuten, cc) Wirtschaftslehre 45 Minuten, dd) Fremdsprache, soweit Pflichtfach, 60 Minuten, ee) Lernfelder, Lernfeldgruppen oder Lerngebiete des fachtheoretischen Unterrichts mit(Werden Wirtschaftslehre und/oder die Fremdsprache als Teil des fachtheoretischen Unterrichts in den einzelnen Lernfeldern, Lernfeldgruppen oder Lerngebieten vermittelt und geprüft, erhöht sich die Bearbeitungszeit um die Bearbeitungszeit nach den Doppelbuchstaben cc und/oder dd.) 300 Minuten.Sollte es die Aufgabenstellung erfordern, kann der Schulleiter über eine Verlängerung oder Verkürzung der Bearbeitungszeit entscheiden; er entscheidet auch über behinderungsbedingte Verlängerungen der Bearbeitungszeit um höchstens 50 v. H. (2) Die Aufgaben werden vom unterrichtenden Lehrer im Einvernehmen mit der Fachkonferenz oder von einer durch das für Schulwesen zuständige Ministerium berufenen Aufgabenkommission erstellt. Inhalt und Schwierigkeitsgrad müssen den Anforderungen des jeweils geltenden Lehrplans entsprechen. Die Prüfungsaufgaben werden vom unterrichtenden Lehrer bewertet. (3) Schüler sind im Fall einer Einzelprüfung auf Antrag von der schulischen Abschlussprüfung in dem jeweiligen Fach oder Lernfeld, der jeweiligen Lernfeldgruppe oder dem jeweiligen Lerngebiet durch den Schulleiter zu befreien, wenn 1. die Vornote nach § 14 Abs. 1 mindestens „gut" lautet und2. sie regelmäßig am Unterricht teilgenommen haben. (4) Schüler sind im Fall einer Gesamtprüfung auf Antrag durch den Schulleiter von der gesamten schulischen Abschlussprüfung zu befreien, wenn 1. die jeweilige Vornote nach § 14 Abs. 1 in den allgemein bildenden Fächern mindestens „gut“ lautet,2. das arithmetische Mittel aller Vornoten des fachtheoretischen Unterrichts mindestens 2,0 beträgt sowie in keinem Fach, keinem Lernfeld, keiner Lernfeldgruppe und keinem Lerngebiet die Note „ausreichend“ oder schlechter erzielt wurde und3. sie regelmäßig am Unterricht teilgenommen haben.“ (5) Bei Schülern, die vor Ablauf der Regelausbildungszeit zur Abschlussprüfung bei der zuständigen Stelle für die Berufsbildung zugelassen werden, entfällt die schulische Abschlussprüfung. (6) Die schulische Abschlussprüfung kann auch zentral oder nach Vereinbarung mit der zuständigen Stelle für die Berufsbildung in Verbindung mit der Kammerprüfung durchgeführt werden. In diesen Fällen werden die Aufgaben von der Aufgabenkommission nach Absatz 2 Satz 1 erstellt; die Zuständigkeit liegt bei dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium. Bei der gemeinsamen Abschlussprüfung beträgt die Bearbeitungszeit in den Fächern Sozialkunde und Wirtschaftslehre für alle Alternativen des Absatzes 1 jeweils 30 Minuten; bei der Gesamtprüfung des fachtheoretischen Unterrichts nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 kann von der Bearbeitungszeit Minuten durch Festlegung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums abgewichen werden.

§ 19

Erwerb der Fachhochschulreife in besonderen Klassen

§ 19 Erwerb der Fachhochschulreife in besonderen Klassen(1) Schüler in besonderen Klassen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 nehmen an einer Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife teil; für diese Schüler entfällt die schulische Abschlussprüfung nach § 15 in den nach Absatz 2 geprüften Fächern. Die Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife gliedert sich in einen schriftlichen und gegebenenfalls mündlichen Teil. (2) Die schriftliche Prüfung findet in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik statt. Die Bearbeitungszeit einschließlich Einlesezeit beträgt im Fach Deutsch 270 Minuten, im Fach Fremdsprache 240 Minuten und im Fach Mathematik 210 Minuten. (3) Eine mündliche Prüfung erfolgt in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik, wenn die Vornote und die Note der schriftlichen Prüfung keine ausreichend klare Entscheidungsgrundlage ergeben. (4) Für die Bildung der Vornoten in den Prüfungsfächern gilt § 14 Abs. 1. In die Endnote gehen zu gleichen Teilen die Vornote, die Note der schriftlichen Prüfung und gegebenenfalls die Note der mündlichen Prüfung ein. Ergibt sich bei der Ermittlung der Endnote ein Bruchwert, so wird er unter Berücksichtigung der Bewertungstendenz in der Vornote auf- oder abgerundet. (5) Die Prüfung findet am Ende der Fachstufe II statt. Die Prüfungstermine werden von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgesetzt und bekanntgegeben. (6) Die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen werden von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium gestellt. Die Aufgaben der mündlichen Prüfung und der Wiederholungsprüfung werden von einem in diesem Fach unterrichtenden Lehrer gestellt; diese Aufgaben müssen von der Prüfungskommission genehmigt werden. (7) Die Fachhochschulreife erwirbt, wer 1. in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik mindestens die Endnote "ausreichend" erreicht,2. ein Abschlusszeugnis der Berufsschule erhält und3. seine Berufsausbildung erfolgreich abschließt. (8) Schüler, die die Voraussetzungen nach Absatz 7 erfüllen, erhalten von der Berufsschule ein gesondertes Zeugnis über den Erwerb der Fachhochschulreife (berufliche Bildungsgänge). Darin wird die Gesamtnote ausgewiesen. Diese wird aus dem arithmetischen Mittel der Endnoten des Abschlusszeugnisses der Berufsschule errechnet; die Endnoten für die Fächer Religionslehre/ Ethik und Sport werden hierbei nicht gewertet. Die Durchschnittsnote wird bis auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. (9) Schüler, die in bis zu zwei Prüfungsfächern die Endnote "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten, können in diesen Fächern innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres eine Wiederholungsprüfung ablegen. Das Schulverhältnis verlängert sich bis zu dieser Wiederholungsprüfung. Wer in allen Prüfungsfächern die Endnote "mangelhaft" oder "ungenügend" erhält, kann die Prüfung erst nach einem Schuljahr wiederholen. (10) Schüler, die sich der Wiederholungsprüfung unterziehen wollen, haben dies dem Vorsitzenden der Prüfungskommission innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse schriftlich mitzuteilen. Der Termin für die Wiederholungsprüfung wird von der Prüfungskommission festgesetzt und den Schülern rechtzeitig bekanntgegeben. (11) Eine zweite Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife ist nur in Ausnahmefällen zulässig; über den Antrag entscheidet das zuständige Schulamt. (12) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Vierten Teils der Thüringer Schulordnung für die Höhere Berufsfachschule -zweijährige Bildungsgänge- vom 11. Juli 1997 (GVBl. S. 305) in der jeweils geltenden Fassung über die Information der Schüler, die Prüfungskommission, die Fachprüfungskommission, die Zuhörer, die Verschwiegenheitspflicht, die Durchführung und Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfung, den Rücktritt, versäumte Prüfungen, Täuschungen und die Einsichtnahme entsprechend.

§ 22

Zeugnisse für das Schulhalbjahr

§ 22 Zeugnisse für das SchulhalbjahrSchüler des Berufsvorbereitungsjahrs erhalten für das Schulhalbjahr ein Zeugnis. Ausgabetermin des Zeugnisses ist der letzte Unterrichtstag vor den Winterferien.

§ 24

Abschlusszeugnis, Abgangszeugnis

§ 24 Abschlusszeugnis, Abgangszeugnis(1) Das Abschlusszeugnis der Berufsschule wird erteilt, wenn der Schüler nach § 20 Abs. 3 die schulische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. In das Abschlusszeugnis sind die Endnoten für die Fächer, Lernfelder, Lernfeldgruppen oder Lerngebiete nach den Stundentafel der jeweiligen Thüringer Lehrplänen, einschließlich der Fächer in besonderen Klassen nach § 12 sowie im Fall einer Gesamtprüfung das Ergebnis der Gesamtprüfung aufzunehmen. (2) Es wird eine Gesamtnote gebildet und auf dem Zeugnis ausgewiesen. Hierfür wird aus den Endnoten der Fächer des allgemeinen Unterrichts und den Endnoten der Fächer, Lernfelder, Lernfeldgruppen und Lerngebieten des fachtheoretischen Unterrichts jeweils eine eigene Durchschnittsnote errechnet. Die Durchschnittsnote ist das arithmetische Mittel der jeweiligen Endnoten und wird auf eine Stelle nach dem Komma kaufmännisch gerundet. Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Durchschnittsnote des allgemeinen Unterrichts und der zweifach gewichteten Durchschnittsnote des fachtheoretischen Unterrichts. Sie wird bis auf eine Stelle hinter dem Komma ermittelt; es wird nicht gerundet. Im Fall einer Gesamtprüfung wird die einfach gewichtete Prüfungsnote zur Bildung der Gesamtnote herangezogen; die Sätze 4 und 5 gelten entsprechend. (3) Ein Abschlusszeugnis wird auch in den Fällen des § 15 Abs. 3 bis 5 erteilt. Es enthält im Fall des § 15 Abs. 5 auch die Noten für den Unterrichtsstoff der von den Schülern selbst zu erarbeiten war und durch eine Leistungsfeststellung bewertet wurde. Für die Bildung der Gesamtnote gilt Absatz 2 Satz 2 bis 5. (4) Das Abgangszeugnis der Berufsschule wird erteilt, wenn der Schüler die Schule vorzeitig oder ohne die schulische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen zu haben, verlässt. Eine Gesamtnote wird nicht ausgewiesen. In das Abgangszeugnis sind die Noten für die erzielten Leistungen in den Fächern, Lernfeldern, Lernfeldgruppen oder Lerngebieten nach der Stundentafel der jeweiligen Thüringer Lehrpläne einzutragen, sofern sie eine Beurteilung zulassen; andernfalls ist ein Vermerk darüber aufzunehmen, aus welchen Gründen dies nicht möglich war. Das Ergebnis einer Gesamtprüfung ist auszuweisen.

§ 25

Berechtigungen des Abschlusszeugnisses

§ 25 Berechtigungen des Abschlusszeugnisses(1) Schüler ohne Hauptschulabschluss erwerben mit dem Abschlusszeugnis der Berufsschule einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss. (2) Schüler erwerben mit dem Abschlusszeugnis der Berufsschule einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Abschluss, wenn sie eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren abschließen, im Abschlusszeugnis der Berufsschule eine Gesamtnote von mindestens 3,0 erreichen und ausreichende Fremdsprachenkenntnisse entsprechend einem mindestens fünfjährigen Fremdsprachenunterricht nachweisen. (3) Die Abschlusszeugnisse enthalten eine Bemerkung über die erreichten Berechtigungen nach den Absätzen 1 oder 2.

§ 29

Prüfung, Zeugnis

§ 29 Prüfung, Zeugnis(1) Verfahren, Umfang und Bearbeitungszeiten der Externenprüfung richten sich im Fall des § 27 Satz 1 nach § 15 Abs. 1 und 2 und im Fall des § 27 Satz 2 nach den Absätzen 2 bis 4.(2) Es findet eine schriftliche Prüfung in folgenden Fächern und mit folgenden Bearbeitungszeiten statt: 1. Deutsch 90 Minuten, 2. Sozialkunde/Verhaltenskunde 60 Minuten, 3. Wirtschaftslehre 60 Minuten, 4. Fachtheorie je Berufsfeld, ausgenommen Fachrechnen, 60 Minuten, 5. Fachrechnen/Mathematik 60 Minuten; darüber hinaus erfolgt eine fachpraktische Prüfung je Berufsfeld mit 180 Minuten. (3) Die Inhalte und das Aufgabenniveau der schriftlichen Prüfungen müssen den Anforderungen des geltenden Lehrplanes für das Berufsvorbereitungsjahr entsprechen. Die Aufgaben werden durch einen im jeweiligen Fach unterrichtenden Lehrer einer staatlichen berufsbildenden Schule im Einvernehmen mit der Fachkonferenz dieser Schule festgelegt. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden durch einen im jeweiligen Fach unterrichtenden Lehrer einer staatlichen berufsbildenden Schule bewertet. (4) Für den Inhalt und das Aufgabenniveau der fachpraktischen Prüfung gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Die fachpraktische Prüfung wird von Lehrern der staatlichen berufsbildenden Schulen am Ausbildungsort des jeweiligen Maßnahmeträgers abgenommen. (5) Die Prüfung nach § 27 Satz 1 ist bestanden, wenn in jedem Fach, Lernfeld, jeder Lernfeldgruppe und jedem Lerngebiet der schulischen Abschlussprüfung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 einschließlich einer Gesamtprüfung mindestens die Note "ausreichend" erreicht wurde. Mit dem Bestehen der Prüfung wird ein dem Hauptschulabschluss gleichwertiger Abschluss erworben; wer die Leistungsvoraussetzungen nach § 25 Abs. 2 erfüllt, erwirbt einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Abschluss. (6) Die Prüfung nach § 27 Satz 2 ist bestanden, wenn in den einzelnen Fächern nach Absatz 2 und in der fachpraktischen Prüfung jeweils mindestens ausreichende Leistungen erreicht wurden. Mit dem Bestehen der Prüfung wird ein dem Hauptschulabschluss gleichwertiger Abschluss erworben. (7) Nach bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer ein Zeugnis. Aus dem Zeugnis muss die Art des Abschlusses hervorgehen und dass die Prüfung für Externe abgelegt wurde. (8) Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer eine Bescheinigung darüber, dass er sich der Externenprüfung unterzogen und diese nicht bestanden hat. (9) Prüfungsteilnehmer, die die Externenprüfung nicht bestanden haben, können diese einmal wiederholen. Der Termin für die Wiederholung wird vom Schulleiter festgelegt und dem Prüfungsteilnehmer rechtzeitig bekannt gegeben; er soll nicht früher als einen Monat und nicht später als sechs Monate nach dem ersten Prüfungstermin liegen. Eine zweite Wiederholung ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung des zuständigen Schulamts möglich.

§ 30

Übergangsbestimmung ab dem Schuljahr 2016/2017

§ 30 Übergangsbestimmung ab dem Schuljahr 2016/2017Für Schüler, die sich im Schuljahr 2015/2016 in den Fachklassen der Berufsschule befanden, gilt die Thüringer Berufsschulordnung vom 9. Dezember 2008 (GVBl. S. 450) in der vor dem Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der Thüringer Berufsschulordnung und der Fachschulordnung für die Fachbereiche Technik, Wirtschaft, Gestaltung und Medizinpädagogik geltenden Fassung mit der Maßgabe fort, dass an Stelle der in § 25 Abs. 2 geregelten Fremdsprachenkenntnisse ausreichende Fremdsprachenkenntnisse entsprechend einem mindestens fünfjährigen Fremdsprachenunterrichts nachzuweisen sind.

§ 5

Klassenbildung

§ 5 Klassenbildung(1) Die Schüler werden in Fachklassen und in Klassen des Berufsvorbereitungsjahres unterrichtet. (2) Fachklassen sind Klassen, in denen Schüler gleicher Berufe oder Berufsgruppen eines Berufsfelds, die sich im selben Ausbildungsjahr befinden, zusammengefasst werden. Die Zuordnung eines Berufs zu einer Berufsgruppe oder zu einem Berufsfeld regelt das vom Bundesinstitut für Berufsbildung geführte Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe nach § 90 Abs. 3 Nr. 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) in der jeweils geltenden Fassung. (3) Klassen des Berufsvorbereitungsjahrs sind Klassen, in die Schüler aufgenommen werden, um sie auf den Eintritt in eine Berufsausbildung oder in ein Arbeitsverhältnis vorzubereiten.

§ 6

Unterrichtsorganisation

§ 6 Unterrichtsorganisation(1) Der Unterricht kann in Vollzeit- oder in Teilzeitform organisiert werden. (2) Vollzeitunterricht findet im Berufsvorbereitungsjahr in schulischer Form in den in § 8 genannten Fällen statt und erstreckt sich in der Regel auf fünf Unterrichtstage je Woche. (3) Teilzeitunterricht findet in den nach § 2 Abs. 1 gegliederten Bildungsgängen der Berufsschule und im Berufsvorbereitungsjahr in kooperativer Form statt. Er kann an einzelnen Unterrichtstagen oder als Blockunterricht erteilt werden. Wird der Unterricht an einzelnen Unterrichtstagen erteilt, ist er je nach Stundenzahl auf zwei Wochentage zu verteilen, wobei acht Unterrichtsstunden an einem Tag nicht überschritten werden sollen. (4) Der Blockunterricht umfasst in der Regel in der Grundstufe und in den Fachstufen I und II 13 Unterrichtswochen im Schuljahr, in der Fachstufe III sechs Unterrichtswochen. Die Einführung von Blockunterricht ist rechtzeitig mit den Ausbildungsbetrieben und deren Fachverbänden, den zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung sowie mit dem zuständigen Schulamt abzustimmen. Er ist auf mehrere Unterrichtsabschnitte aufzuteilen, die in der Regel jeweils ein bis vier Unterrichtswochen dauern und an fünf Wochentagen je Woche stattfinden. (5) Für den Unterricht gelten die Stundentafeln nach den Anlagen 1 bis 4. Der fachtheoretische Unterricht und der fachpraktische Unterricht sind nach Maßgabe der Lehrpläne in einzelne Fächer, Lernfelder, Lernfeldgruppen oder Lerngebiete gegliedert. Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann Abweichungen von der Stundentafel in der Regel für die Dauer eines Schuljahrs vorsehen. Im Berufsvorbereitungsjahr findet der fachtheoretische und der fachpraktische Unterricht in der Regel in zwei Berufsfeldern statt.

§ 7

Freistellungen

§ 7 Freistellungen(1) Schüler sind auf ihren schriftlichen Antrag oder auf Antrag des Ausbildungsbetriebs oder des Trägers der betreffenden Maßnahmen vom Schulbesuch freizustellen zur Teilnahme an 1. Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung,2. Schulungs- und Bildungsveranstaltungen für Mitglieder des Betriebsrats oder der Jugendvertretung nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes, soweit diese Veranstaltungen Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Betriebsrat oder in der Jugendvertretung erforderlich sind,3. Sitzungen des Betriebsrats oder der Jugendvertretung sowie der Betriebsjugendversammlung nach dem Betriebsverfassungsgesetz,4. Veranstaltungen nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz, die den Zusammenkünften nach den Nummern 2 und 3 entsprechen. (2) Schülern soll auf ihren schriftlichen Antrag oder auf Antrag des Ausbildungsbetriebs oder des Trägers der betreffenden Maßnahmen zur Teilnahme an besonderen betrieblichen oder überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen Freistellung vom Unterricht oder sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen gewährt werden, wenn 1. durch die Ausbildungsordnung festgelegt oder durch die zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung angeordnet oder genehmigt wird, dass die Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und § 27 Abs. 2 BBiG und § 21 Abs. 2 und § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 der Handwerksordnung durchgeführt wird und2. keine geeigneten Maßnahmen zur Vermeidung von zeitlichen Überschneidungen von Berufsschulunterricht und Ausbildungsmaßnahme getroffen werden können. (3) Schüler können auf ihren schriftlichen Antrag oder auf Antrag des Ausbildungsbetriebs oder des Fachverbands zur Teilnahme an nicht unter Absatz 2 fallende Bildungsmaßnahmen des Ausbildungsbetriebs oder der Fachverbände vom Schulbesuch freigestellt werden, wenn 1. ihnen aufgrund einer Stellungnahme der in Absatz 2 Nr. 1 genannten zuständigen Stellen von der Schule ein besonderer Wert für die Ausbildung zuerkannt wird und2. keine geeigneten Maßnahmen zur Vermeidung von zeitlichen Überschneidungen von Berufsschulunterricht und Bildungsmaßnahmen getroffen werden können. (4) Nach Abschluss der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Maßnahmen ist dem Schulleiter vom Schüler eine vom Veranstalter ausgestellte Teilnahmebestätigung vorzulegen. (5) Die Freistellung eines Schülers nach den Absätzen 2 und 3 darf innerhalb eines Schuljahrs die Gesamtdauer von fünf Unterrichtstagen nicht überschreiten. (6) Schüler können unbeschadet der Absätze 1 bis 5 für die Dauer der Teilnahme an Austauschmaßnahmen innerhalb der Europäischen Union für einen Zeitraum von drei Wochen freigestellt werden. Sie können darüber hinaus bis zu einer Höchstdauer von neun Monaten freigestellt werden, wenn 1. Berufsschule und Betrieb gemeinsam festgestellt haben, dass die vorübergehend in das Ausland verlagerte Ausbildung den Anforderungen der Ausbildungsordnung und des Lehrplans der Berufsschule entspricht und2. sichergestellt ist, dass die im Ausland erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten durch die zuständige Stelle auf die Berufsausbildung angerechnet werden. (7) Dem Schüler obliegt es, den durch eine Freistellung versäumten Unterrichtsstoff nachzuarbeiten.

Anlage 1

Rahmenstundentafel für die Berufsschule

Anlage 1 (zu § 6 Abs. 5 Satz 1)Rahmenstundentafel für die Berufsschule Unterricht Wochenstunden Grundstufe/Fachstufen Teilzeitunterricht Blockunterricht Pflichtbereich Allgemeiner Unterricht Deutsch 1 2 Religionslehre/Ethik 1 1 Sozialkunde 1 3 Sport 1 2 Fachtheoretischer Unterricht* inklusive Wirtschaftslehre im gewerblich-technischen Bereich *** 8 bis 9** 25 bis 27** Wahlpflichtbereich**** 2 bis 1** 4 bis 2** Pflichtstundenzahl 14 37

Anlage 2

Rahmenstundentafel für die Berufsschule - besondere Klassen im Rahmen der ...

Anlage 2 (zu § 6 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 2)Rahmenstundentafel für die Berufsschule - besondere Klassen im Rahmen der Berufsausbildung mit gleichzeitigem Erwerb der Fachhochschulreife Unterricht Wochenstunden Grundstufe/Fachstufen Teilzeitunterricht Blockunterricht Deutsch 1 3 Fremdsprache 1 3 Mathematik 1 4 Angewandte Naturwissenschaft 1 1 Sozialkunde 1 3In den Fächern Deutsch und Fremdsprache sind insgesamt 240 Stunden, davon jeweils mindestens 80 Stunden in Deutsch und in Fremdsprache, in Mathematik und angewandte Naturwissenschaft insgesamt 240 Stunden sowie in Sozialkunde mindestens 80 Stunden Unterricht zu planen. Werden Themen dieser Fächer im Unterricht der Fachklassen oder im fachtheoretischen Unterricht vermittelt und entspricht dieser in seinem Niveau den Standards der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der jeweils geltenden Fassung), so werden die dafür verwandten Zeiten auf den Stundenumfang angerechnet.

Anlage 3

Rahmenstundentafel für das Berufsvorbereitungsjahr nach § 9 Abs. 1

Anlage 3 (zu § 6 Abs. 5 Satz 1)Rahmenstundentafel für das Berufsvorbereitungsjahr nach § 9 Abs. 1 Unterricht Wochenstunden Berufsvorbereitungsjahr Berufsvorbereitungsjahr nach § 9 Abs. 1 nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Pflichtbereich Allgemeiner Unterricht Deutsch 3 3 Religionslehre/Ethik 1 1 Mathematik 3 1 Sozial- und Verhaltenskunde 3 1 Wirtschaftslehre 1 1 Sport 2 2 Fachtheoretischer Unterricht* 6 5 Fachpraktischer Unterricht inklusive Praktikum** 14 - Ergänzungs- oder Förderunterricht*** 3 1 Pflichtstundenzahl 36 14

Anlage 4

Rahmenstundentafel für das Berufsvorbereitungsjahr Sprache nach § 9 Abs. 2

Anlage 4 (zu § 6 Abs. 5 Satz 1)Rahmenstundentafel für das Berufsvorbereitungsjahr Sprache nach § 9 Abs. 2 Unterricht Wochenstunden Pflichtbereich Allgemeiner Unterricht Deutsch* 12 Religionslehre/Ethik 1 Mathematik/Fachrechnen 3 Sozial- und Verhaltenskunde, Wirtschaftslehre 3 Sport Fachtheoretischer Unterricht, 2 Fachpraktischer Unterricht inklusive Praktikum** 10 Ergänzungs- oder Förderunterricht*** 5 Pflichtstundenzahl 36

§ 2

Gliederung

§ 2 Gliederung(1) Die Bildungsgänge der Berufsschule gliedern sich in die Grundstufe und die darauf aufbauenden Fachstufen. Die Fachstufen gliedern sich in die Fachstufe I, die Fachstufe II und nach den Verordnungen über die Berufsausbildung in die Fachstufe III. Die Grundstufe, die Fachstufe I und die Fachstufe II dauern jeweils ein Jahr, die Fachstufe III sechs Monate.(2) An den Berufsschulen können Vorklassen und ein Berufsvorbereitungsjahr eingerichtet werden. Im Rahmen des Berufsvorbereitungsjahrs kann ein Berufsvorbereitungsjahr Sprache angeboten werden.

§ 30

Gleichstellungsbestimmung

§ 30 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 31

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 31 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2008 in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt die Thüringer Berufsschulordnung vom 10. Dezember 1996 (GVBl. 1997 S. 33), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. August 2003 (GVBl. S. 450), außer Kraft.

§ 5

Klassenbildung

§ 5 Klassenbildung(1) Die Schüler werden in Fachklassen, in Klassen des Berufsvorbereitungsjahrs und in Vorklassen unterrichtet.(2) Fachklassen sind Klassen, in denen Schüler gleicher Berufe oder Berufsgruppen eines Berufsfelds, die sich im selben Ausbildungsjahr befinden, zusammengefasst werden. Die Zuordnung eines Berufs zu einer Berufsgruppe oder zu einem Berufsfeld regelt das vom Bundesinstitut für Berufsbildung geführte Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe nach § 90 Abs. 3 Nr. 3 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in der Fassung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in der jeweils geltenden Fassung.(3) Klassen des Berufsvorbereitungsjahrs sind Klassen, in die Schüler aufgenommen werden, um sie auf den Eintritt in eine Berufsausbildung oder in ein Arbeitsverhältnis vorzubereiten. Im Rahmen des Berufsvorbereitungsjahrs können junge Menschen mit Migrationshintergrund, die zunächst vorrangig zum weitgehend selbstständigen Gebrauch der deutschen Sprache befähigt werden und weitere schulische Bildung erwerben sollen, in das Berufsvorbereitungsjahr Sprache aufgenommen werden. Sofern keine ausreichende Schülerzahl für eine eigenständige Klassenbildung vorliegt, werden die Schüler des Berufsvorbereitungsjahrs Sprache integrativ beschult.(4) Vorklassen sind dem Berufsvorbereitungsjahr vorgeschaltete Bildungsangebote, die den Erwerb elementarer Kenntnisse der deutschen Sprache und eine allgemeine und berufsbezogene schulische Bildung ermöglichen.

§ 6

Unterrichtsorganisation

§ 6 Unterrichtsorganisation(1) Der Unterricht kann in Vollzeit- oder in Teilzeitform organisiert werden.(2) Vollzeitunterricht findet im Berufsvorbereitungsjahr in schulischer Form in den in den §§ 8 und 9 genannten Fällen und in den Vorklassen statt und erstreckt sich in der Regel auf fünf Unterrichtstage je Woche.(3) Teilzeitunterricht findet in den nach § 2 Abs. 1 gegliederten Bildungsgängen der Berufsschule und im Berufsvorbereitungsjahr in kooperativer Form statt. Er kann an einzelnen Unterrichtstagen oder als Blockunterricht erteilt werden. Wird der Unterricht an einzelnen Unterrichtstagen erteilt, ist er je nach Stundenzahl auf zwei Wochentage zu verteilen, wobei acht Unterrichtsstunden an einem Tag nicht überschritten werden sollen.(4) Der Blockunterricht umfasst in der Regel in der Grundstufe und in den Fachstufen I und II 13 Unterrichtswochen im Schuljahr, in der Fachstufe III sechs Unterrichtswochen. Die Einführung von Blockunterricht ist rechtzeitig mit den Ausbildungsbetrieben und deren Fachverbänden, den zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung sowie mit dem zuständigen Schulamt abzustimmen. Er ist auf mehrere Unterrichtsabschnitte aufzuteilen, die in der Regel jeweils ein bis vier Unterrichtswochen dauern und an fünf Wochentagen je Woche stattfinden.(5) Für den Unterricht gelten die Stundentafeln nach den Anlagen 1 bis 5. Der fachtheoretische Unterricht und der fachpraktische Unterricht sind nach Maßgabe der Lehrpläne in einzelne Fächer, Lernfelder, Lernfeldgruppen oder Lerngebiete gegliedert. Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann Abweichungen von der Stundentafel in der Regel für die Dauer eines Schuljahrs vorsehen. Im Berufsvorbereitungsjahr findet der fachtheoretische und der fachpraktische Unterricht in der Regel in zwei Berufsfeldern statt.

§ 7

Freistellungen

§ 7 Freistellungen(1) Schüler sind auf ihren schriftlichen Antrag oder auf Antrag des Ausbildungsbetriebs oder des Trägers der betreffenden Maßnahmen vom Schulbesuch freizustellen zur Teilnahme an1. Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung,2. Schulungs- und Bildungsveranstaltungen für Mitglieder des Betriebsrats oder der Jugendvertretung nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes, soweit diese Veranstaltungen Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Betriebsrat oder in der Jugendvertretung erforderlich sind,3. Sitzungen des Betriebsrats oder der Jugendvertretung sowie der Betriebsjugendversammlung nach dem Betriebsverfassungsgesetz,4. Veranstaltungen nach dem Thüringer Personalvertretungsgesetz, die den Zusammenkünften nach den Nummern 2 und 3 entsprechen.(2) Schülern soll auf ihren schriftlichen Antrag oder auf Antrag des Ausbildungsbetriebs oder des Trägers der betreffenden Maßnahmen zur Teilnahme an besonderen betrieblichen oder überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen Freistellung vom Unterricht oder sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen gewährt werden, wenn1. durch die Ausbildungsordnung festgelegt oder durch die zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung angeordnet oder genehmigt wird, dass die Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und § 27 Abs. 2 BBiG und § 21 Abs. 2 und § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 der Handwerksordnung durchgeführt wird und2. keine geeigneten Maßnahmen zur Vermeidung von zeitlichen Überschneidungen von Berufsschulunterricht und Ausbildungsmaßnahme getroffen werden können.(3) Schüler können auf ihren schriftlichen Antrag oder auf Antrag des Ausbildungsbetriebs oder des Fachverbands zur Teilnahme an nicht unter Absatz 2 fallende Bildungsmaßnahmen des Ausbildungsbetriebs oder der Fachverbände vom Schulbesuch freigestellt werden, wenn1. ihnen aufgrund einer Stellungnahme der in Absatz 2 Nr. 1 genannten zuständigen Stellen von der Schule ein besonderer Wert für die Ausbildung zuerkannt wird und2. keine geeigneten Maßnahmen zur Vermeidung von zeitlichen Überschneidungen von Berufsschulunterricht und Bildungsmaßnahmen getroffen werden können.(4) Nach Abschluss der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Maßnahmen ist dem Schulleiter vom Schüler eine vom Veranstalter ausgestellte Teilnahmebestätigung vorzulegen.(5) Die Freistellung eines Schülers nach den Absätzen 2 und 3 darf innerhalb eines Schuljahrs die Gesamtdauer von fünf Unterrichtstagen nicht überschreiten.(6) Schüler können unbeschadet der Absätze 1 bis 5 für die Dauer der Teilnahme an Austauschmaßnahmen innerhalb der Europäischen Union für einen Zeitraum von drei Wochen freigestellt werden. Sie können darüber hinaus bis zu einer Höchstdauer von neun Monaten freigestellt werden, wenn1. Berufsschule und Betrieb gemeinsam festgestellt haben, dass die vorübergehend in das Ausland verlagerte Ausbildung den Anforderungen der Ausbildungsordnung und des Lehrplans der Berufsschule entspricht und2. sichergestellt ist, dass die im Ausland erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten durch die zuständige Stelle auf die Berufsausbildung angerechnet werden.(7) Dem Schüler obliegt es, den durch eine Freistellung versäumten Unterrichtsstoff nachzuarbeiten.

§ 8

Vorklassen

§ 8 Vorklassen(1) Junge Menschen mit Migrationshintergrund,1. die der Vollzeitschulpflicht unterliegen,2. die mindestens das 15. Lebensjahr vollendet haben und3. bei denen eine Aufnahme in das Berufsvorbereitungsjahr nicht möglich ist, weila) sie über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, die unterhalb der Niveaustufe A2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen liegen, oderb) ihr Bildungsstand nicht mindestens dem eines Schülers am Ende der Klassenstufe 6 entspricht,können im Rahmen der Erfüllung der Vollzeitschulpflicht in eine Vorklasse aufgenommen werden. Junge Menschen mit Migrationshintergrund, die nicht der Vollzeitschulpflicht unterliegen, können in eine Vorklasse aufgenommen werden, wenn anderweitige Bildungsangebote kurzfristig nicht zur Verfügung stehen. Über die Aufnahme entscheidet der Schulleiter.(2) Sofern die Vorklasse bis zum Ende der Vollzeitschulpflicht erst ein Schuljahr besucht worden ist, kann die Vorklasse nach Beendigung der Vollzeitschulpflicht ein weiteres Jahr besucht werden, wenn anderweitige Bildungsangebote kurzfristig nicht zur Verfügung stehen. Junge Menschen mit Migrationshintergrund, die nach Absatz 1 Satz 2 in eine Vorklasse aufgenommen wurden, können diese längstens für ein Schuljahr besuchen.(3) Die Vorklassen können ein- oder zweijährig ausgestaltet sein. Zweijährig ausgestaltete Vorklassen bauen aufeinander auf. Maßgeblich für die Organisation der Vorklassen sind1. der Bildungsstand und die vorhandenen Sprachkenntnisse,2. das Alter sowie3. die Anzahl der jungen Menschen mit Migrationshintergrund, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen.Bei ausreichender Schülerzahl können separate Lerngruppen gebildet werden. Über die Organisation der Vorklassen entscheidet der Schulleiter.(4) Eine Versetzung innerhalb der Vorklasse findet nicht statt. Ein Wechsel von der Vorklasse in das Berufsvorbereitungsjahr ist bei vorhandenen Kenntnissen der deutschen Sprache, die mindestens der Niveaustufe B1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen, und einem Bildungsstand, der erwarten lässt, dass dem Unterricht im Berufsvorbereitungsjahr gefolgt werden kann, auf Beschluss der Klassenkonferenz bis zum Ende des ersten Schulhalbjahrs möglich.(5) Schüler der Vorklassen erhalten nach Beendigung des jeweiligen Schuljahrs ein Zeugnis über den Schulbesuch mit einer verbalen Einschätzung ihrer erreichten sprachlichen und fachlichen Kenntnisse. Schüler der Vorklassen, die vor Beendigung des Schuljahrs die Schule verlassen, erhalten ein Abgangszeugnis mit einer verbalen Einschätzung nach Satz 1. Im Fach „Fachpraktischer Unterricht/Berufsorientierung“ sind in den Zeugnissen die Berufsfelder zu benennen, in denen die Schüler unterrichtet wurden. In den Zeugnissen sind die Fehlzeiten anzugeben.

§ 9

Berufsvorbereitungsjahr

§ 9 Berufsvorbereitungsjahr(1) Die Aufnahme in das einjährige Berufsvorbereitungsjahr erfolgt für junge Menschen, die keinen Hauptschulabschluss oder einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss besitzen. Die Aufnahme erfolgt frühestens nach neun Schulbesuchsjahren an einer allgemein bildenden Schule. Abweichend von Satz 2 können junge Menschen mit Migrationshintergrund, bei denen Nachweise über den Schulbesuch fehlen, in das Berufsvorbereitungsjahr aufgenommen werden, wenn die vorhandenen Kenntnisse der deutschen Sprache, die mindestens der Niveaustufe B1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen, und der Bildungsstand erwarten lassen, dass sie dem Unterricht im Berufsvorbereitungsjahr folgen können.(2) Junge Menschen mit Migrationshintergrund,1. die der Vollzeitschulpflicht unterliegen,2. über Kenntnisse der deutschen Sprache mindestens auf der Niveaustufe A2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügen und3. deren Bildungsstand mindestens dem eines Schülers am Ende der Klassenstufe 6 entspricht,werden zunächst im Rahmen des Berufsvorbereitungsjahrs in einem einjährigen vorangehenden Berufsvorbereitungsjahr Sprache nach der Rahmenstundentafel der Anlage 4 beschult. Junge Menschen, die nicht der Vollzeitschulpflicht unterliegen, können unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 in das Berufsvorbereitungsjahr Sprache aufgenommen werden, wenn anderweitige Bildungsangebote kurzfristig nicht zur Verfügung stehen. Spätestens nach dem Besuch des Berufsvorbereitungsjahrs Sprache soll ein Bildungsstand erreicht sein, der einen Wechsel in das Berufsvorbereitungsjahr nach Absatz 1 ermöglicht. Ein Wechsel vom Berufsvorbereitungsjahr Sprache in das Berufsvorbereitungsjahr nach Absatz 1 ist bei vorhandenen Kenntnissen der deutschen Sprache, die mindestens der Niveaustufe B1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen, und einem Bildungsstand, der erwarten lässt, dass dem Unterricht im Berufsvorbereitungsjahr gefolgt werden kann, auf Beschluss der Klassenkonferenz auch bis zum Ende des ersten Schulhalbjahrs möglich.(3) Die Schüler sollen im Rahmen des fachpraktischen Unterrichts an einem Praktikum teilnehmen. Die Dauer soll 30 Unterrichtstage betragen. Über die Teilnahme entscheidet der Klassenlehrer. Das Praktikum wird von einem Fachlehrer betreut. Schüler, die keinen Praktikumsplatz haben, nehmen weiter an der fachpraktischen Ausbildung teil. Eine Bemerkung über die Teilnahme an dem Praktikum wird in das Zeugnis über das Berufsvorbereitungsjahr aufgenommen.(4) Das Berufsvorbereitungsjahr nach Absatz 1 ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Schüler in den einzelnen Fächern und in den Lernfeldern des fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichts der Rahmenstundentafel zumindest ausreichende Leistungen erreicht haben. Bei erfolgreichem Abschluss erhalten die Schüler des Berufsvorbereitungsjahrs nach Absatz 1 ein Abschlusszeugnis über das Berufsvorbereitungsjahr; § 24 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Schüler des Berufsvorbereitungsjahrs nach Absatz 1 erwerben mit dem erfolgreichen Abschluss des Berufsvorbereitungsjahrs einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss.(5) Schüler des Berufsvorbereitungsjahrs Sprache erhalten nach Beendigung des Schuljahrs ein Zeugnis; § 24 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend. Der Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses ist nicht möglich. In das Zeugnis ist ein Vermerk darüber aufzunehmen, ob die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache für den Besuch des Berufsvorbereitungsjahrs nach Absatz 1 vorliegen.(6) Schüler, die die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 nicht erfüllen, weil sie in bis zu zwei Fächern oder Lernfeldern des fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichts eine schlechtere Note als „ausreichend“ erhalten haben, können sich auf ihren Antrag innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahrs einer zusätzlichen Leistungsfeststellung in den jeweiligen Fächern oder Lernfeldern unterziehen. Die neu zu ermittelnde Endnote ergibt sich aus dem Mittel der bisherigen Endnote und der Note der zusätzlichen Leistungsfeststellung nach Satz 1; entsteht dabei ein Bruchwert, so wird dieser unter Berücksichtigung der Bewertungstendenz der Note der zusätzlichen Leistungsfeststellung nach Satz 1 auf- oder abgerundet.(7) Das Berufsvorbereitungsjahr nach Absatz 1 kann auf Antrag der Schüler einmal wiederholt werden, wenn1. die Schüler schlechtere Leistungen als nach Absatz 6 Satz 1 erbracht haben,2. die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 auch nach der zusätzlichen Leistungsfeststellung nach Absatz 6 Satz 1 nicht erfüllt sind oder3. die Schüler im Fall des Absatzes 6 Satz 1 keinen Antrag stellen.Satz 1 gilt auch für den Fall eines Wechsels nach Absatz 2 Satz 4. Die Entscheidung über den Antrag trifft der Schulleiter nach Anhörung der Klassenkonferenz. In besonderen Ausnahmefällen kann das zuständige Schulamt eine weitere Wiederholung des Schuljahrs genehmigen.(8) Schüler, die keinen Antrag nach Absatz 7 Satz 1 stellen oder die nach Wiederholung des Schuljahrs oder nach der weiteren Wiederholung nach Absatz 7 Satz 4 die Leistungsvoraussetzungen nach Absatz 4 Satz 1 nicht erfüllen, müssen die Schule verlassen. § 24 Abs. 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.(9) Schüler des Berufsvorbereitungsjahrs, die vor Beendigung des Schuljahrs die Schule verlassen, erhalten ein Abgangszeugnis; § 24 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.

Anlage 5

Rahmenstundentafel für die Vorklassen nach § 8

Anlage 5(zu § 6 Abs. 5 Satz 1)Rahmenstundentafel für die Vorklassen nach § 8 Unterricht Wochenstunden Deutsch/Deutsch als Zweitsprache* 16** Mathematik/Naturwissenschaft 5 Politisch-gesellschaftliche Bildung 5 Sport 2 Fachpraktischer Unterricht/Berufsorientierung*** 8**** Mindeststundenzahl 32

§ 13

Zusätzliche Leistungsfeststellung

§ 13 Zusätzliche Leistungsfeststellung(1) Die schulische Ausbildung in den Grund- und Fachstufen wird ohne Versetzungsentscheidung durchlaufen.(2) Wer in Fächern, Lernfeldern, Lernfeldgruppen oder Lerngebieten des fachtheoretischen Unterrichts, die in den nachfolgenden Fachstufen nicht mehr unterrichtet werden, eine schlechtere Jahresnote als „ausreichend“ erzielt, kann sich auf Antrag in diesen Fächern, Lernfeldern, Lernfeldgruppen oder Lerngebieten innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahrs einer zusätzlichen Leistungsfeststellung unterziehen. Im letzten Schuljahr sollen alle zusätzlichen Leistungsfeststellungen bis zum Ende des Schuljahres oder Schulhalbjahres durchgeführt werden; der jeweilige Termin wird vom Schulleiter festgelegt und dem Schüler rechtzeitig bekannt gegeben. Die neue Jahresnote wird aus der gleich gewichteten alten Jahresnote und der Note der zusätzlichen Leistungsfeststellung gebildet; ergibt sich dabei ein Bruchwert, so wird er unter Berücksichtigung der Bewertungstendenz der Note der zusätzlichen Leistungsfeststellung auf- oder abgerundet.

§ 14

Endnoten und Berufsschulabschluss

§ 14 Endnoten und Berufsschulabschluss(1) Aus den erbrachten schriftlichen und mündlichen Leistungsnachweisen und unter Berücksichtigung der Leistungsentwicklung während der gesamten Ausbildung setzt der unterrichtende Lehrer in den einzelnen Fächern, Lernfeldern, Lernfeldgruppen oder Lerngebieten eine Note fest. Diese Note ist die Endnote, sofern nicht nach den §§ 17 bis 19 in diesen Fächern eine Abschlussprüfung zum Erwerb einer schulischen Zusatzqualifikation erfolgt. Eine Festlegung der Endnote kann in den Fächern, Lernfeldern, Lernfeldgruppen oder Lerngebieten, in denen eine zusätzliche Leistungsfeststellung stattfindet, erst erfolgen, wenn die neue Jahresnote festgelegt wurde. Die jeweilige Endnote wird von dem unterrichtenden Lehrer bekannt gegeben.(2) Die schulische Ausbildung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn in allen Fächern mindestens die Endnote „ausreichend“ oder nur in einem Fach die Endnote „mangelhaft“ erreicht wurde. In Klassen mit lernfeld-, lernfeldgruppen- oder lerngebietsstrukturierten Lehrplänen ist die schulische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen, wenn in allen Fächern des allgemeinen Unterrichts und in allen Lernfeldern, Lernfeldgruppen und Lerngebieten mindestens die Endnote „ausreichend“ oder nur in einem Fach oder höchstens in zwei Lernfeldern, einer Lernfeldgruppe oder einem Lerngebiet die Endnote „mangelhaft“ erreicht wurde.

§ 15

(aufgehoben)

§ 15(aufgehoben)

§ 16

Erwerb von schulischen Zusatzqualifikationen

§ 16 Erwerb von schulischen ZusatzqualifikationenDurch eine schulische Abschlussprüfung können auch schulische Zusatzqualifikationen, die in keiner unmittelbaren Beziehung zur beruflichen Ausbildung des Schülers stehen, erworben werden. Über den Erwerb dieser Zusatzqualifikationen ist von der Berufsschule ein gesondertes Zeugnis zu erteilen.

§ 17

Abschlussprüfung für die schulische Zusatzqualifikation "Finanzassistent"

§ 17 Abschlussprüfung für die schulische Zusatzqualifikation "Finanzassistent"(1) Die Aufgaben werden von der Schule gestellt. Der Termin wird von der Schule festgelegt und bekannt gegeben.(2) Schüler sind auf Antrag von der Abschlussprüfung für die schulische Zusatzqualifikation durch den Schulleiter zu befreien, wenn1. die Note nach § 14 Abs. 1 Satz 1 im Fach der Zusatzqualifikation mindestens "gut" lautet und2. sie regelmäßig am Unterricht teilgenommen haben.(3) Die Abschlussprüfung wird schriftlich mit einer Bearbeitungszeit von 150 bis 180 Minuten durchgeführt. Sollte es die Aufgabenstellung erfordern, kann der Schulleiter über eine Verlängerung oder Verkürzung der Bearbeitungszeit entscheiden.(4) Die Endnote im Fach der Zusatzqualifikation ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Note nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und der Note der schriftlichen Abschlussprüfung nach Absatz 3 Satz 1. Ergibt sich bei der Ermittlung der Endnote ein Bruchwert, gibt die Note nach § 14 Abs. 1 Satz 1 den Ausschlag. Im Fall der Befreiung nach Absatz 2 ist die Endnote im Fach der Zusatzqualifikation die Note nach § 14 Abs. 1 Satz 1.(4a) Die Note der schriftlichen Abschlussprüfung und die Endnote im Fach der Zusatzqualifikation werden von dem unterrichtenden Lehrer bekannt gegeben.(5) Die Zusatzqualifikation erwirbt, wer als Endnote mindestens die Note "ausreichend" erreicht. Wer eine schlechtere Endnote erzielt, kann die Abschlussprüfung einmal wiederholen. Der Termin für die Wiederholung wird vom Schulleiter festgelegt und dem Schüler rechtzeitig bekannt gegeben; er soll nicht früher als einen Monat und nicht später als sechs Monate nach dem ersten Termin der Abschlussprüfung liegen.

§ 18

Abschlussprüfung für die schulische Zusatzqualifikation "Technisches Englisch/ ...

§ 18 Abschlussprüfung für die schulische Zusatzqualifikation "Technisches Englisch/ Wirtschaftsenglisch - Technischer Fachwirt (HwK)"(1) Die Aufgaben werden von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium auf der Grundlage von Vorschlägen der Schule gestellt, in denen die schulische Zusatzqualifikation angeboten wird; die Aufgaben müssen den Anforderungen an die Ausbildung zum Technischen Fachwirt im Handwerk entsprechen. Die Termine werden von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgelegt und bekannt gegeben.(2) Für die Befreiung von der Abschlussprüfung gilt § 17 Abs. 2 entsprechend.(3) Die Abschlussprüfung wird schriftlich mit einer Bearbeitungszeit von 150 bis 180 Minuten und mündlich mit einer Bearbeitungszeit von 20 bis 30 Minuten zuzüglich einer Vorbereitungszeit von 20 Minuten durchgeführt. Für den mündlichen Teil der Abschlussprüfung sind Gruppengespräche und Rollenspiele zu je zwei oder drei Teilnehmern mit einem nachfolgenden Einzelgespräch vorzusehen, in denen die Teilnehmer insbesondere ihre Fähigkeiten, frei zu sprechen und situationsgerecht zu handeln, nachzuweisen haben. § 17 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.(4) Die Endnote im Fach der Zusatzqualifikation ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Note nach § 14 Abs. 1 Satz 1, der Note der schriftlichen Prüfung und der Note der mündlichen Prüfung. Ergibt sich bei der Ermittlung der Endnote ein Bruchwert, gibt die Note nach § 14 Abs. 1 Satz 1 den Ausschlag. Im Fall der Befreiung nach Absatz 2 ist die Endnote im Fach der Zusatzqualifikation die Note nach § 14 Abs. 1 Satz 1.(4a) Die Noten der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung und die Endnote im Fach der Zusatzqualifikation werden von dem unterrichtenden Lehrer bekannt gegeben.(5) Für die Erfüllung der Voraussetzungen zum Erwerb der Zusatzqualifikation sowie für die Wiederholung der Abschlussprüfung gilt § 17 Abs. 5.

§ 19

Erwerb der Fachhochschulreife in besonderen Klassen

§ 19 Erwerb der Fachhochschulreife in besonderen Klassen(1) Schüler in besonderen Klassen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 nehmen an einer Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife teil. Die Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife gliedert sich in einen schriftlichen und gegebenenfalls mündlichen Teil.(2) Die schriftliche Prüfung findet in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik statt. Die Bearbeitungszeit einschließlich Einlesezeit beträgt im Fach Deutsch 270 Minuten, im Fach Fremdsprache 240 Minuten und im Fach Mathematik 210 Minuten.(3) Eine mündliche Prüfung erfolgt in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik, wenn die Note nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und die Note der schriftlichen Prüfung keine ausreichend klare Entscheidungsgrundlage ergeben.(4) Die Endnoten in den Fächern der Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife ergeben sich aus dem arithmetischen Mittel der jeweiligen Note nach § 14 Abs. 1 Satz 1, der Note der schriftlichen Prüfung und, soweit eine mündliche Prüfung in dem jeweiligen Fach erfolgt ist, der Note der mündlichen Prüfung. Ergibt sich bei der Ermittlung der Endnote ein Bruchwert, gibt die Note nach § 14 Abs. 1 Satz 1 den Ausschlag.(5) Die Prüfung findet am Ende der Fachstufe II statt. Die Prüfungstermine werden von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgesetzt und bekanntgegeben.(6) Die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen werden von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium gestellt. Die Aufgaben der mündlichen Prüfung und der Wiederholungsprüfung werden von einem in diesem Fach unterrichtenden Lehrer gestellt; diese Aufgaben müssen von der Prüfungskommission genehmigt werden.(7) Die Fachhochschulreife erwirbt, wer1. in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik mindestens die Endnote "ausreichend" erreicht,2. ein Abschlusszeugnis der Berufsschule erhält und3. seine Berufsausbildung erfolgreich abschließt.(8) Schüler, die die Voraussetzungen nach Absatz 7 erfüllen, erhalten von der Berufsschule ein gesondertes Zeugnis über den Erwerb der Fachhochschulreife (berufliche Bildungsgänge). Darin wird die Gesamtnote ausgewiesen. Diese wird aus dem arithmetischen Mittel der Endnoten des Abschlusszeugnisses der Berufsschule errechnet; die Endnoten für die Fächer Religionslehre/ Ethik und Sport werden hierbei nicht gewertet. Die Durchschnittsnote wird bis auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.(9) Schüler, die in bis zu zwei Prüfungsfächern die Endnote "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten, können in diesen Fächern innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres eine Wiederholungsprüfung ablegen. Das Schulverhältnis verlängert sich bis zu dieser Wiederholungsprüfung. Wer in allen Prüfungsfächern die Endnote "mangelhaft" oder "ungenügend" erhält, kann die Prüfung erst nach einem Schuljahr wiederholen.(10) Schüler, die sich der Wiederholungsprüfung unterziehen wollen, haben dies dem Vorsitzenden der Prüfungskommission innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse schriftlich mitzuteilen. Der Termin für die Wiederholungsprüfung wird von der Prüfungskommission festgesetzt und den Schülern rechtzeitig bekanntgegeben.(11) Eine zweite Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife ist nur in Ausnahmefällen zulässig; über den Antrag entscheidet das zuständige Schulamt.(12) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Vierten Teils der Thüringer Schulordnung für die Höhere Berufsfachschule -zweijährige Bildungsgänge- vom 11. Juli 1997 (GVBl. S. 305) in der jeweils geltenden Fassung über die Information der Schüler, die Prüfungskommission, die Fachprüfungskommission, die Zuhörer, die Verschwiegenheitspflicht, die Durchführung und Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfung, den Rücktritt, versäumte Prüfungen, Täuschungen und die Einsichtnahme entsprechend.

§ 20

(aufgehoben)

§ 20(aufgehoben)

§ 21

(aufgehoben)

§ 21(aufgehoben)

§ 24

Abschlusszeugnis, Abgangszeugnis

§ 24 Abschlusszeugnis, Abgangszeugnis(1) Das Abschlusszeugnis der Berufsschule wird erteilt, wenn der Schüler nach § 14 Abs. 2 die schulische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. In das Abschlusszeugnis sind die Endnoten für die Fächer, Lernfelder, Lernfeldgruppen oder Lerngebiete nach den Stundentafeln der jeweiligen Thüringer Lehrpläne, einschließlich der Fächer in besonderen Klassen nach § 12 aufzunehmen.(2) Es wird eine Abschlussnote gebildet und auf dem Abschlusszeugnis ausgewiesen. Hierfür wird jeweils eine Durchschnittsnote aus1. den Endnoten der Fächer des allgemeinen Unterrichts und2. den Endnoten der Fächer, Lernfelder, Lernfeldgruppen und Lerngebieten des fachtheoretischen Unterrichts (Gesamtnote)errechnet. Die Durchschnittsnote ist das arithmetische Mittel der jeweiligen Endnoten und wird auf eine Stelle nach dem Komma kaufmännisch gerundet. Die Abschlussnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Durchschnittsnote des allgemeinen Unterrichts und der zweifach gewichteten Gesamtnote. Sie wird bis auf eine Stelle hinter dem Komma ermittelt; es wird nicht gerundet.(3) Ein Abschlusszeugnis wird auch für die Schüler, die vor Ablauf der Regelausbildungszeit zur Abschlussprüfung bei der zuständigen Stelle für die Berufsbildung zugelassen werden, erteilt. Es enthält auch die Noten für den Unterrichtsstoff der von den Schülern selbst zu erarbeiten war und durch eine Leistungsfeststellung bewertet wurde. Für die Bildung der Abschlussnote gilt Absatz 2 Satz 2 bis 5.(4) Das Abgangszeugnis der Berufsschule wird erteilt, wenn der Schüler die Schule vorzeitig oder ohne die schulische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen zu haben, verlässt. Eine Abschlussnote wird nicht ausgewiesen. In das Abgangszeugnis sind die Noten für die erzielten Leistungen in den Fächern, Lernfeldern, Lernfeldgruppen oder Lerngebieten nach der Stundentafel der jeweiligen Thüringer Lehrpläne einzutragen, sofern sie eine Beurteilung zulassen; andernfalls ist ein Vermerk darüber aufzunehmen, aus welchen Gründen dies nicht möglich war.

§ 25

Berechtigungen des Abschlusszeugnisses

§ 25 Berechtigungen des Abschlusszeugnisses(1) Schüler ohne Hauptschulabschluss erwerben mit dem Abschlusszeugnis der Berufsschule einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss.(2) Schüler erwerben mit dem Abschlusszeugnis der Berufsschule einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Abschluss, wenn sie eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren abschließen, im Abschlusszeugnis der Berufsschule eine Abschlussnote von mindestens 3,0 erreichen und ausreichende Fremdsprachenkenntnisse entsprechend einem mindestens fünfjährigen Fremdsprachenunterricht nachweisen.(3) Die Abschlusszeugnisse enthalten eine Bemerkung über die erreichten Berechtigungen nach den Absätzen 1 oder 2.

§ 27

Zulassungsvoraussetzungen

§ 27 ZulassungsvoraussetzungenAn der Externenprüfung zum Erwerb des Abschlusszeugnisses über das Berufsvorbereitungsjahr können Bewerber teilnehmen, die an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen der Bundesagentur für Arbeit teilgenommen haben.

§ 29

Prüfung, Zeugnis

§ 29 Prüfung, Zeugnis(1) Es findet eine schriftliche Prüfung in folgenden Fächern und mit folgenden Bearbeitungszeiten statt: 1. Deutsch 90 Minuten, 2. Sozialkunde/Verhaltenskunde 60 Minuten, 3. Wirtschaftslehre 60 Minuten, 4. Fachtheorie je Berufsfeld, ausgenommen Fachrechnen, 60 Minuten, 5. Fachrechnen/Mathematik 60 Minuten; darüber hinaus erfolgt eine fachpraktische Prüfung je Berufsfeld mit 180 Minuten. (2) Die Inhalte und das Aufgabenniveau der schriftlichen Prüfungen müssen den Anforderungen des geltenden Lehrplanes für das Berufsvorbereitungsjahr entsprechen. Die Aufgaben werden durch einen im jeweiligen Fach unterrichtenden Lehrer einer staatlichen berufsbildenden Schule im Einvernehmen mit der Fachkonferenz dieser Schule festgelegt. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden durch einen im jeweiligen Fach unterrichtenden Lehrer einer staatlichen berufsbildenden Schule bewertet.(3) Für den Inhalt und das Aufgabenniveau der fachpraktischen Prüfung gilt Absatz 2 Satz 1 entsprechend. Die fachpraktische Prüfung wird von Lehrern der staatlichen berufsbildenden Schulen am Ausbildungsort des jeweiligen Maßnahmeträgers abgenommen.(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn in den einzelnen Fächern nach Absatz 1 und in der fachpraktischen Prüfung jeweils mindestens ausreichende Leistungen erreicht wurden. Mit dem Bestehen der Prüfung wird ein dem Hauptschulabschluss gleichwertiger Abschluss erworben.(5) Nach bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer ein Zeugnis. Aus dem Zeugnis muss die Art des Abschlusses hervorgehen und dass die Prüfung für Externe abgelegt wurde.(6) Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer eine Bescheinigung darüber, dass er sich der Externenprüfung unterzogen und diese nicht bestanden hat.(7) Prüfungsteilnehmer, die die Externenprüfung nicht bestanden haben, können diese einmal wiederholen. Der Termin für die Wiederholung wird vom Schulleiter festgelegt und dem Prüfungsteilnehmer rechtzeitig bekannt gegeben; er soll nicht früher als einen Monat und nicht später als sechs Monate nach dem ersten Prüfungstermin liegen. Eine zweite Wiederholung ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung des zuständigen Schulamts möglich.

§ 27

Zulassungsvoraussetzungen

§ 27 ZulassungsvoraussetzungenAn der Externenprüfung zum Erwerb des Abschlusszeugnisses über das Berufsvorbereitungsjahr können Bewerber teilnehmen, die an Maßnahmen nach § 20 Abs. 3 Satz 1 ThürSchulG teilgenommen haben oder teilnehmen.

§ 28

Zulassungsantrag, Zulassung

§ 28 Zulassungsantrag, Zulassung(1) Die Zulassung zur Externenprüfung ist vom Bewerber bis zum 1. März eines Jahres bei der Berufsschule zu beantragen, an der er geprüft werden will. Dem Antrag sind beizufügen:1. ein Lebenslauf mit der Darstellung des Bildungswegs und des beruflichen Werdegangs,2. beglaubigte Nachweise über die Teilnahme an einer Maßnahme nach § 20 Abs. 3 Satz 1 ThürSchulG,3. eine Erklärung, aus der hervorgeht, ob, wo und mit welchem Erfolg sich der Bewerber einer gleichartigen Prüfung unterzogen hat und dass er nicht einen weiteren Antrag auf Zulassung zur Externenprüfung gestellt hat.(2) Über den Zulassungsantrag entscheidet der Schulleiter der prüfenden Schule im Benehmen mit der Lehrerkonferenz. Das Ergebnis ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen; eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen. Wer zugelassen wird, ist berechtigt, die Prüfung für Externe innerhalb eines Jahres abzulegen.(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Bewerber sich bereits zweimal ohne Erfolg einer Prüfung unterzogen hat. Die Zulassung kann versagt werden, wenn der Bewerber die Zulassung nicht fristgerecht beantragt oder nicht die notwendigen Unterlagen oder Erklärungen abgibt.

Anlage 1

Rahmenstundentafel für die Berufsschule

Anlage 1 (zu § 6 Abs. 5)Rahmenstundentafel für die Berufsschule Fächer, Lernfelder, Lernfeldgruppen oder Lerngebiete Wochenstunden Grundstufe/Fachstufen Teilzeitunterricht Blockunterricht Pflichtfächer Allgemeiner Unterricht Deutsch 1 2 Religionslehre/Ethik 1 1 Sozialkunde 1 3 Sport 1 2 Fachtheoretischer Unterricht*inklusive Wirtschaftslehre im gewerblich-technischen Bereich*** 8 bis 9** 23 bis 25** Wahlpflichtfächer**** 2 bis 1** 4 bis 2** Pflichtstundenzahl 14 35

Anlage 2

Rahmenstundentafel für die Berufsschule - Berufsausbildung mit gleichzeitigem Erwerb der ...

Anlage 2 (zu § 6 Abs. 5 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2)Rahmenstundentafel für die Berufsschule - Berufsausbildung mit gleichzeitigem Erwerb der Fachhochschulreife Fächer Wochenstunden Grundstufe/Fachstufen Teilzeitunterricht Blockunterricht Pflichtfächer Allgemeiner Unterricht Deutsch* 1 3 Englisch* 1 3 Mathematik* 1 4 Angewandte Naturwissenschaft 1 1 Religionslehre/Ethik 1 1 Sozialkunde 1 3 Sport 1 1 Fachtheoretischer Unterricht 8 23 Wahlpflichtunterricht** 1 1 Pflichtstundenzahl 16 40

Anlage 3

Rahmenstundentafel für das Berufsvorbereitungsjahr

Anlage 3 (zu § 6 Abs. 5)Rahmenstundentafel für das Berufsvorbereitungsjahr* Fächer und Lernfelder Wochenstunden BVJ 1 BVJ 2 BVJ/k 1 und 2 Pflichtfächer Allgemeiner Unterricht Deutsch 3 3 3 Religionslehre/Ethik 1 1 1 Mathematik 3 3 1 Sozial- und Verhaltenskundekunde 2 2 1 Wirtschaftslehre 2 2 1 Sport 2 2 2 Fachtheoretischer Unterricht** 6 6 5 Fachtpraktischer Unterricht inklusive Praktikum*** 16 14 - Ergänzungs- und Förderunterricht**** 1 3 1 Pflichtstundenzahl 36 36 14

Anlage 4

Rahmenstundentafel für das Berufsvorbereitungsjahr für ausländische Schüler und Kinder ...

Anlage 4 (zu § 6 Abs. 5)Rahmenstundentafel für das Berufsvorbereitungsjahr für ausländische Schüler und Kinder von Aussiedlern Fächer und Lernfelder Wochenstunden BVJ A Pflichtfächer Allgemeiner Unterricht Deutsch 8 bis 10 Religionslehre/Ethik 1 Mathematik/Fachrechnen 3 Sozialkunde/Verhaltenskunde 2 Wirtschaftslehre 2 Sport 2 Fachtheoretischer Unterricht } 14 bis 16* Fachpraktischer Unterricht Ergänzungs- oder Förderunterricht** 2 Pflichtstundenzahl 36

Eingangsformel ThürBSO

Aufgrund des § 8 Abs. 10 Satz 2 und des § 60 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 13 sowie Satz 2 des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238), zuletzt geändert durch § 40 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. März 2008 (GVBl. S. 45), verordnet das Kultusministerium im Benehmen mit dem Bildungsausschuss des Landtags:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für die staatlichen Berufsschulen. Sie gilt nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft in der Fassung vom 5. März 2003 (GVBl. S. 150) in der jeweils geltenden Fassung auch für staatlich anerkannte Ersatzschulen. (2) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gilt die Thüringer Allgemeine Schulordnung für die berufsbildenden Schulen.

§ 10

Grundstufe

§ 10 GrundstufeDer Unterricht in den Klassen der Grundstufe wird als allgemeiner und in der Regel berufsfeldbezogener fachtheoretischer Unterricht in Teilzeitform erteilt.

§ 11

Fachstufen

§ 11 FachstufenDer Unterricht in den Fachstufen hat die Aufgabe, unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen der Berufsausbildung allgemeine und auf einen Einzelberuf oder eine Berufsgruppe bezogene fachtheoretische Lerninhalte als berufliche Fachbildung zu vermitteln.

§ 12

Besondere Klassen

§ 12 Besondere Klassen(1) Für Schüler, die 1. die allgemeine Hochschulreife oder die Fachhochschulreife besitzen und von ihren Ausbildungsbetrieben für eine Ausbildung bei gleichzeitigem Erwerb von betrieblichen und schulischen Zusatzqualifikationen vorgesehen sind,2. den Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss mit einem Notendurchschnitt, mit Ausnahme der Fächer Sport und Religionslehre/Ethik, von unter 2,5 besitzen sowie in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch mindestens die Note „befriedigend" haben und von ihren Ausbildungsbetrieben für eine Berufsausbildung bei gleichzeitigem Erwerb der Fachhochschulreife vorgesehen sind, können von den Berufsschulen im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen für die Berufsbildung, besondere Klassen eingerichtet werden. In diesen Klassen kann der Unterricht nach einer besonderen Stundentafel erteilt werden. (2) Schüler, die den Anforderungen der besonderen Klassen nicht gerecht werden, können auf ihren Antrag oder auf Antrag des Ausbildungsbetriebs in herkömmliche Klassen überwechseln. (3) Besondere Klassen können von den Berufsschulen auch für Schüler eingerichtet werden, die die allgemeine Hochschulreife oder die Fachhochschulreife besitzen und keine schulischen oder betrieblichen Zusatzqualifikationen erwerben wollen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 13

Besondere Leistungsfeststellung

§ 13 Besondere Leistungsfeststellung(1) Die schulische Ausbildung in den Grund- und Fachstufen wird ohne Versetzungsentscheidung durchlaufen. (2) Wer in Fächern, Lernfeldern, Lernfeldgruppen oder Lerngebieten, die in den nachfolgenden Fachstufen nicht mehr unterrichtet werden, eine schlechtere Jahresnote als „ausreichend" erzielt, kann sich in bis zu zwei dieser Fächer, Lernfelder, Lernfeldgruppen oder Lerngebiete innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahrs einer besonderen Leistungsfeststellung unterziehen. Die neue Jahresnote wird aus der gleich gewichteten alten Jahresnote und der Note der besonderen Leistungsfeststellung gebildet; ergibt sich dabei ein Bruchwert, so wird er unter Berücksichtigung der Bewertungstendenz der Note der besonderen Leistungsfeststellung auf- oder abgerundet. Die besondere Leistungsfeststellung ist nicht für die Fächer, Lernfelder, Lernfeldgruppen oder Lerngebiete des letzten Schuljahrs möglich.

§ 14

Vornoten und Zulassung zur Abschlussprüfung

§ 14 Vornoten und Zulassung zur Abschlussprüfung(1) Auf der Grundlage der erbrachten schriftlichen und mündlichen Leistungsnachweise und unter Berücksichtigung der Leistungsentwicklung während der gesamten Ausbildung wird der Leistungsstand des Schülers in den einzelnen Fächern, Lernfeldern, Lernfeldgruppen oder Lerngebieten durch den unterrichtenden Lehrer in jeweils einer Vornote zusammengefasst. Die Vornoten werden allen Schülern spätestens eine Woche vor Beginn der schriftlichen Prüfung bekannt gegeben. (2) Die Zulassung zur schulischen Abschlussprüfung wird vom Schulleiter erteilt; sie gilt als erteilt, wenn sie nicht versagt wurde. Die Zulassung wird versagt, wenn aufgrund der Vornoten keine Aussicht auf einen erfolgreichen Abschluss der schulischen Ausbildung besteht. Die Versagung der Zulassung ist dem Schüler unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

§ 15

Schulische Abschlussprüfung

§ 15 Schulische Abschlussprüfung(1) Am Ende des schulischen Teils der Ausbildung findet eine schulische Abschlussprüfung in schriftlicher Form statt, die sich mindestens über zwei Tage erstreckt und sich auf ausgewählte Inhalte des allgemeinen und berufstheoretischen Unterrichts bezieht. Sie wird in folgenden Fächern, Lernfeldern, Lernfeldgruppen und Lerngebieten und mit folgenden Bearbeitungszeiten durchgeführt: 1. in den Klassen mit fächerstrukturierten Lehrplänen a) des Berufsfeldes Wirtschaft und Verwaltung und der diesem Berufsfeld zuordenbaren Einzelberufe aa) Deutsch 60 Minuten, bb) Sozialkunde 45 Minuten, cc) Allgemeine Wirtschaftslehre 90 Minuten, dd) auf den Ausbildungsberuf bezogene Betriebswirtschaftslehren/ Rechnungswesen 240 Minuten, ee) Fremdsprache, soweit Pflichtfach, 60 Minuten; b) der Berufsfelder in Gewerbe und Technik und der diesen Berufsfeldern zuordenbaren Einzelberufe aa) Deutsch 60 Minuten, bb) Sozialkunde 45 Minuten, cc) Wirtschaftslehre 45 Minuten, dd) Fachkunde/Technologie 120 Minuten, ee) Fachrechnen/Technische Mathematik 90 Minuten, ff) Fachzeichnen/Technische Kommunikation, soweit Pflichtfach 90 Minuten, gg) Fremdsprache, soweit Pflichtfach 45 Minuten; 2. in Klassen mit lernfeld-, lernfeldgruppen- oder lerngebietsstrukturierten Lehrplänen a) des Berufsfeldes Wirtschaft und Verwaltung und der diesem Berufsfeld zuordenbaren Einzelberufe aa) Deutsch 60 Minuten, bb) Sozialkunde 45 Minuten, cc) Fremdsprache 60 Minuten, dd) Lernfelder, Lernfeldgruppen oder Lerngebiete des fachtheoretischen Unterrichts mit insgesamt 330 Minuten (Die Prüfung kann in Form von Einzelprüfungen oder als Gesamtprüfung des fachtheoretischen Unterrichts abgelegt werden. Wird die Fremdsprache als Teil des fachtheoretischen Unterrichts in den Lernfeldern, Lernfeldgruppen oder Lerngebieten vermittelt und geprüft, erhöht sich die Bearbeitungszeit um die Bearbeitungszeit nach Doppelbuchstabe cc.) b) der Berufsfelder in Gewerbe und Technik und der diesen Berufsfeldern zuordenbaren Einzelberufe aa) Deutsch 60 Minuten, bb) Sozialkunde 45 Minuten, cc) Wirtschaftslehre 45 Minuten, dd) Fremdsprache, soweit Pflichtfach 45 Minuten, ee) Lernfelder, Lernfeldgruppen oder Lerngebiete des fachtheoretischen Unterrichts mit 300 Minuten. (Die Prüfung wird in Form einer Gesamtprüfung des fachtheoretischen Unterrichts abgelegt. Wird das Fach Wirtschaftslehre und/oder die Fremdsprache als Teil des fachtheoretischen Unterrichts in den einzelnen Lernfeldern, Lernfeldgruppen oder Lerngebieten vermittelt und geprüft, erhöht sich die Bearbeitungszeit um die Bearbeitungszeit nach den Doppelbuchstaben cc und/oder dd.) Sollte es die Aufgabenstellung erfordern, kann der Schulleiter über eine Verlängerung oder Verkürzung der Bearbeitungszeit entscheiden; er entscheidet auch über behinderungsbedingte Verlängerungen der Bearbeitungszeit um höchstens 50 v. H. (2) Die Aufgaben werden vom unterrichtenden Lehrer im Einvernehmen mit der Fachkonferenz oder von einer durch das für Schulwesen zuständige Ministerium berufenen Aufgabenkommission erstellt. Inhalt und Schwierigkeitsgrad müssen den Anforderungen des jeweils geltenden Lehrplans entsprechen. Die Prüfungsaufgaben werden vom unterrichtenden Lehrer bewertet. (3) Schüler sind im Fall einer Einzelprüfung auf Antrag von der schulischen Abschlussprüfung in dem jeweiligen Fach oder Lernfeld, der jeweiligen Lernfeldgruppe oder dem jeweiligen Lerngebiet durch den Schulleiter zu befreien, wenn 1. die Vornote nach § 14 Abs. 1 mindestens „gut" lautet und2. sie regelmäßig am Unterricht teilgenommen haben. Satz 1 gilt für die Gesamtprüfung mit der Maßgabe, dass das arithmetische Mittel aller Vornoten nach § 14 Abs. 1 mindestens 2,0 beträgt und in keinem Fach, Lernfeld, keiner Lernfeldgruppe und keinem Lerngebiet die Note "ausreichend" oder schlechter erzielt wurde. Die Schüler werden beim Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 2 von der gesamten schulischen Abschlussprüfung befreit. (4) Bei Schülern, die vor Ablauf der Regelausbildungszeit zur Abschlussprüfung bei der zuständigen Stelle für die Berufsbildung zugelassen werden, entfällt die schulische Abschlussprüfung. (5) Die schulische Abschlussprüfung kann auch zentral oder nach Vereinbarung mit der zuständigen Stelle für die Berufsbildung in Verbindung mit der Kammerprüfung durchgeführt werden. In diesen Fällen werden die Aufgaben von der Aufgabenkommission nach Absatz 2 Satz 1 erstellt; die Zuständigkeit liegt bei dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium. Bei der gemeinsamen Abschlussprüfung beträgt die Bearbeitungszeit in den Fächern Sozialkunde und Wirtschaftslehre für alle Alternativen des Absatzes 1 jeweils 30 Minuten; bei der Gesamtprüfung des fachtheoretischen Unterrichts nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. ee kann von der Bearbeitungszeit von 300 Minuten durch Festlegung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums abgewichen werden.

§ 16

Erwerb von schulischen Zusatzqualifikationen

§ 16 Erwerb von schulischen ZusatzqualifikationenDurch eine weitere schulische Abschlussprüfung können auch schulische Zusatzqualifikationen, die in keiner unmittelbaren Beziehung zur beruflichen Ausbildung des Schülers stehen, erworben werden. Über den Erwerb dieser Zusatzqualifikationen ist von der Berufsschule ein gesondertes Zeugnis zu erteilen.

§ 17

Abschlussprüfung für die schulische Zusatzqualifikation "Finanzassistent"

§ 17 Abschlussprüfung für die schulische Zusatzqualifikation "Finanzassistent"(1) Die Aufgaben werden von der Schule gestellt. Der Termin wird von der Schule festgelegt und bekannt gegeben. (2) Schüler sind auf Antrag von der Abschlussprüfung für die schulische Zusatzqualifikation durch den Schulleiter zu befreien, wenn 1. die Vornote im Fach der Zusatzqualifikation mindestens "gut" lautet und2. sie regelmäßig am Unterricht teilgenommen haben. (3) Die Abschlussprüfung wird schriftlich mit einer Bearbeitungszeit von 150 bis 180 Minuten durchgeführt. § 15 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. (4) Für die Bildung der Endnote gilt § 20 Abs. 1 entsprechend. (5) Die Zusatzqualifikation erwirbt, wer als Endnote mindestens die Note "ausreichend" erreicht. Wer eine schlechtere Endnote erzielt, kann die Abschlussprüfung einmal wiederholen. Der Termin für die Wiederholung wird vom Schulleiter festgelegt und dem Schüler rechtzeitig bekannt gegeben; er soll nicht früher als einen Monat und nicht später als sechs Monate nach dem ersten Termin der Abschlussprüfung liegen.

§ 18

Abschlussprüfung für die schulische Zusatzqualifikation "Technisches Englisch/ ...

§ 18 Abschlussprüfung für die schulische Zusatzqualifikation "Technisches Englisch/ Wirtschaftsenglisch - Technischer Fachwirt (HwK)"(1) Die Aufgaben werden von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium auf der Grundlage von Vorschlägen der Schule gestellt, in denen die schulische Zusatzqualifikation angeboten wird; die Aufgaben müssen den Anforderungen an die Ausbildung zum Technischen Fachwirt im Handwerk entsprechen. Die Termine werden von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgelegt und bekannt gegeben. (2) Für die Befreiung von der Abschlussprüfung gilt § 17 Abs. 2 entsprechend. (3) Die Abschlussprüfung wird schriftlich mit einer Bearbeitungszeit von 150 bis 180 Minuten und mündlich mit einer Bearbeitungszeit von 20 bis 30 Minuten zuzüglich einer Vorbereitungszeit von 20 Minuten durchgeführt. Für den mündlichen Teil der Abschlussprüfung sind Gruppengespräche und Rollenspiele zu je zwei oder drei Teilnehmern mit einem nachfolgenden Einzelgespräch vorzusehen, in denen die Teilnehmer insbesondere ihre Fähigkeiten, frei zu sprechen und situationsgerecht zu handeln, nachzuweisen haben. § 15 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. (4) In die Endnote gehen zu gleichen Teilen die Vornote, die Note der schriftlichen Prüfung und die Note der mündlichen Prüfung ein. Ergibt sich bei der Ermittlung der Endnote ein Bruchwert, so wird er unter Berücksichtigung der Bewertungstendenz in der Vornote auf- oder abgerundet. Im Fall des Absatzes 2 ist die Vornote zugleich die Endnote. (5) Für die Erfüllung der Voraussetzungen zum Erwerb der Zusatzqualifikation sowie für die Wiederholung der Abschlussprüfung gilt § 17 Abs. 5.

§ 19

Erwerb der Fachhochschulreife in besonderen Klassen

§ 19 Erwerb der Fachhochschulreife in besonderen Klassen(1) Schüler in besonderen Klassen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 nehmen an einer Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife teil; für diese Schüler entfällt die schulische Abschlussprüfung nach § 15. Die Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife gliedert sich in einen schriftlichen und gegebenenfalls mündlichen Teil. (2) Die schriftliche Prüfung findet in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik statt. Die Bearbeitungszeit einschließlich Einlesezeit beträgt im Fach Deutsch 270 Minuten, in den Fächern Englisch und Mathematik jeweils 210 Minuten. (3) Eine mündliche Prüfung erfolgt in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik, wenn die Vornote und die Note der schriftlichen Prüfung keine ausreichend klare Entscheidungsgrundlage ergeben. (4) Für die Bildung der Vornoten in den Prüfungsfächern gilt § 14 Abs. 1. In die Endnote gehen zu gleichen Teilen die Vornote, die Note der schriftlichen Prüfung und gegebenenfalls die Note der mündlichen Prüfung ein. Ergibt sich bei der Ermittlung der Endnote ein Bruchwert, so wird er unter Berücksichtigung der Bewertungstendenz in der Vornote auf- oder abgerundet. (5) Die Prüfung findet am Ende der Fachstufe II statt. Die Prüfungstermine werden von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgesetzt und bekanntgegeben. (6) Die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen werden von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium gestellt. Die Aufgaben der mündlichen Prüfung und der Wiederholungsprüfung werden von einem in diesem Fach unterrichtenden Lehrer gestellt; diese Aufgaben müssen von der Prüfungskommission genehmigt werden. (7) Die Fachhochschulreife erwirbt, wer 1. in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik mindestens die Endnote "ausreichend" erreicht,2. in den Fächern, Lernfeldern, Lernfeldgruppen und Lerngebieten, die in der Abschlussklasse unterrichtet wurden, jeweils mindestens die Jahresnote "ausreichend" erreicht,3. ein Abschlusszeugnis der Berufsschule erhält und4. seine Berufsausbildung erfolgreich abschließt. (8) Schüler, die die Voraussetzungen nach Absatz 7 erfüllen, erhalten von der Berufsschule ein gesondertes Zeugnis über den Erwerb der Fachhochschulreife (berufliche Bildungsgänge). Darin wird die Gesamtnote ausgewiesen. Diese wird aus dem arithmetischen Mittel der Endnoten des Abschlusszeugnisses der Berufsschule errechnet; die Endnoten für die Fächer Religionslehre/ Ethik und Sport werden hierbei nicht gewertet. Die Durchschnittsnote wird bis auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. (9) Schüler, die in bis zu zwei Prüfungsfächern die Endnote "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten, können in diesen Fächern innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres eine Wiederholungsprüfung ablegen. Das Schulverhältnis verlängert sich bis zu dieser Wiederholungsprüfung. Wer in allen Prüfungsfächern die Endnote "mangelhaft" oder "ungenügend" erhält, kann die Prüfung erst nach einem Schuljahr wiederholen. (10) Schüler, die sich der Wiederholungsprüfung unterziehen wollen, haben dies dem Vorsitzenden der Prüfungskommission innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse schriftlich mitzuteilen. Der Termin für die Wiederholungsprüfung wird von der Prüfungskommission festgesetzt und den Schülern rechtzeitig bekanntgegeben. (11) Eine zweite Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife ist nur in Ausnahmefällen zulässig; über den Antrag entscheidet das Schulamt. (12) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Vierten Teils der Thüringer Schulordnung für die Höhere Berufsfachschule -zweijährige Bildungsgänge- vom 11. Juli 1997 (GVBl. S. 305) in der jeweils geltenden Fassung über die Information der Schüler, die Prüfungskommission, die Fachprüfungskommission, die Zuhörer, die Verschwiegenheitspflicht, die Durchführung und Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfung, den Rücktritt, versäumte Prüfungen, Täuschungen und die Einsichtnahme entsprechend.

§ 2

Gliederung

§ 2 Gliederung(1) Die Bildungsgänge der Berufsschule gliedern sich in die Grundstufe und die darauf aufbauenden Fachstufen. Die Fachstufen gliedern sich in die Fachstufe I, die Fachstufe II und nach den Verordnungen über die Berufsausbildung in die Fachstufe III. Die Grundstufe, die Fachstufe I und die Fachstufe II dauern jeweils ein Jahr, die Fachstufe III sechs Monate. (2) An den Berufsschulen kann ein Berufsvorbereitungsjahr eingerichtet werden.

§ 20

Festsetzung der Endnoten und des Gesamtergebnisses

§ 20 Festsetzung der Endnoten und des Gesamtergebnisses(1) Nach Abschluss der schriftlichen Prüfung nach § 15 werden vom unterrichtenden Lehrer die Endnoten festgelegt. Die Endnote im jeweiligen Fach, Lernfeld, in der Lernfeldgruppe und dem Lerngebiet ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Vornote und der Note der schriftlichen Prüfung. In Fächern, Lernfeldern, Lernfeldgruppen und Lerngebieten, die nicht Gegenstand der schulischen Abschlussprüfung sind, und bei Entfall oder Befreiung von der Abschlussprüfung sind die Vornoten zugleich die Endnoten. Dies gilt auch im Fall einer Gesamtprüfung für die Fächer, Lernfelder, Lernfeldgruppen und Lerngebiete des fachtheoretischen Unterrichts. Ergibt sich bei der Ermittlung der Endnote ein Bruchwert, so wird er unter Berücksichtigung der Bewertungstendenz in der Vornote auf- oder abgerundet. (2) Die Noten der schriftlichen Prüfung und die Endnoten werden von dem unterrichtenden Lehrer bekannt gegeben. (3) Die schulische Ausbildung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn in allen Fächern mindestens die Endnote "ausreichend" oder nur in einem Fach die Endnote "mangelhaft" erreicht wurde. In Klassen mit lernfeld-, lernfeldgruppen- oder lerngebietsstrukturierten Lehrplänen ist die schulische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen, wenn in allen Fächern des allgemeinen Unterrichts und in allen Lernfeldern, Lernfeldgruppen und Lerngebieten mindestens die Endnote "ausreichend" oder nur in einem Fach oder höchstens in zwei Lernfeldern, einer Lernfeldgruppe oder einem Lerngebiet die Endnote "mangelhaft" erreicht wurde. Im Fall einer Gesamtprüfung des fachtheoretischen Unterrichts muss in der schriftlichen Prüfungsarbeit mindestens die Note "ausreichend" erreicht worden sein. (4) Nach Festlegung der Endnoten stellt der jeweilige Klassenlehrer das Gesamtergebnis der schulischen Ausbildung fest; es lautet "bestanden" oder "nicht bestanden". Das Ergebnis ist dem Auszubildenden mitzuteilen und im Fall des Nichtbestehens zu begründen.

§ 21

Wiederholung der schulischen Abschlussprüfung

§ 21 Wiederholung der schulischen Abschlussprüfung(1) Schüler, die die schulische Ausbildung nicht erfolgreich abgeschlossen haben, weil sie in bis zu zwei schriftlichen Prüfungsarbeiten die Note "mangelhaft" oder in einer Prüfungsarbeit die Note "ungenügend" und in keiner weiteren Prüfungsarbeit die Note "mangelhaft" erhalten haben, können diese Prüfungsarbeiten einmal wiederholen. Der Termin für die Wiederholungsprüfung wird vom Schulleiter festgelegt und dem Schüler rechtzeitig bekannt gegeben; er soll nicht früher als einen und nicht später als sechs Monate nach dem ersten Prüfungstermin liegen. Schüler, die schlechtere Ergebnisse als nach Satz 1 erzielt haben, sind von einer Wiederholung der einzelnen Prüfungsarbeiten ausgeschlossen und können nur die gesamte Abschlussprüfung wiederholen. Die Wiederholung erfolgt zum nächstmöglichen Prüfungstermin, der innerhalb eines Jahres nach dem Termin der ersten Abschlussprüfung liegen muss. (2) Schüler, die sich der Wiederholungsprüfung nach Absatz 1 unterziehen, können auf Antrag bis zum Termin der Wiederholungsprüfung am Unterricht der Abschlussklasse teilnehmen. Schüler, denen die Zulassung zur Abschlussprüfung gemäß § 14 Abs. 2 versagt wurde, können auf Antrag die Abschlussklasse wiederholen, wenn sie dadurch die Zulassung zur Abschlussprüfung erreichen können. Über den Antrag entscheidet der Schulleiter.

§ 22

Zeugnisse für das Schulhalbjahr

§ 22 Zeugnisse für das SchulhalbjahrSchüler des BVJ erhalten für das Schulhalbjahr ein Zeugnis. Ausgabetermin des Zeugnisses ist der letzte Unterrichtstag vor den Winterferien.

§ 23

Zeugnisse für das Schuljahr

§ 23 Zeugnisse für das SchuljahrSchüler der Berufsschule erhalten für das Schuljahr ein Zeugnis, sofern sie die Schule weiterbesuchen. Ausgabetermin des Zeugnisses ist der letzte Unterrichtstag vor den Sommerferien.

§ 24

Abschlusszeugnis, Abgangszeugnis

§ 24 Abschlusszeugnis, Abgangszeugnis(1) Das Abschlusszeugnis der Berufsschule wird erteilt, wenn der Schüler nach § 20 Abs. 3 die schulische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. In das Abschlusszeugnis sind die Endnoten für die Fächer, Lernfelder, Lernfeldgruppen oder Lerngebiete nach den Stundentafel der jeweiligen Thüringer Lehrplänen, einschließlich der Fächer in besonderen Klassen nach § 12 sowie im Fall einer Gesamtprüfung das Ergebnis der Gesamtprüfung aufzunehmen. (2) Es wird eine Gesamtnote gebildet und auf dem Zeugnis ausgewiesen. Hierfür wird aus den Endnoten der Fächer des allgemeinen Unterrichts und den Endnoten der Fächer, Lernfelder, Lernfeldgruppen und Lerngebieten des fachtheoretischen Unterrichts jeweils eine eigene Durchschnittsnote errechnet. Die Durchschnittsnote ist das arithmetische Mittel der jeweiligen Endnoten und wird auf eine Stelle nach dem Komma kaufmännisch gerundet. Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Durchschnittsnote des allgemeinen Unterrichts und der zweifach gewichteten Durchschnittsnote des fachtheoretischen Unterrichts. Sie wird bis auf eine Stelle hinter dem Komma ermittelt; es wird nicht gerundet. Im Fall einer Gesamtprüfung wird die einfach gewichtete Prüfungsnote zur Bildung der Gesamtnote herangezogen; die Sätze 4 und 5 gelten entsprechend. (3) Ein Abschlusszeugnis wird auch in den Fällen des § 15 Abs. 3 und 4 erteilt. Es enthält im Fall des § 15 Abs. 4 auch die Noten für den Unterrichtsstoff der von den Schülern selbst zu erarbeiten war und durch eine Leistungsfeststellung bewertet wurde. Für die Bildung der Gesamtnote gilt Absatz 2 Satz 2 bis 5. (4) Das Abgangszeugnis der Berufsschule wird erteilt, wenn der Schüler die Schule vorzeitig oder ohne die schulische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen zu haben, verlässt. Eine Gesamtnote wird nicht ausgewiesen. In das Abgangszeugnis sind die Noten für die erzielten Leistungen in den Fächern, Lernfeldern, Lernfeldgruppen oder Lerngebieten nach der Stundentafel der jeweiligen Thüringer Lehrpläne einzutragen, sofern sie eine Beurteilung zulassen; andernfalls ist ein Vermerk darüber aufzunehmen, aus welchen Gründen dies nicht möglich war. Das Ergebnis einer Gesamtprüfung ist auszuweisen. Das Abgangszeugnis enthält darüber hinaus eine Bemerkung, ob die Berufsschulpflicht erfüllt ist oder ob die Voraussetzungen für das Ruhen der Berufsschulpflicht nach § 22 Abs. 2 ThürSchulG vorliegen.

§ 25

Berechtigungen des Abschlusszeugnisses

§ 25 Berechtigungen des Abschlusszeugnisses(1) Schüler ohne Hauptschulabschluss erwerben mit dem Abschlusszeugnis der Berufsschule einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss. (2) Schüler erwerben mit dem Abschlusszeugnis der Berufsschule einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Abschluss, wenn sie eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren abschließen, im Abschlusszeugnis der Berufsschule eine Gesamtnote von mindestens 3,0 erreichen und einen mindestens fünfjährigen Fremdsprachenunterricht mit ausreichenden Leistungen nachweisen. (3) Die Abschlusszeugnisse enthalten eine Bemerkung über die erreichten Berechtigungen nach den Absätzen 1 oder 2.

§ 26

Zeugnismuster

§ 26 ZeugnismusterFür die Zeugnisse sind Vordrucke zu verwenden, die den von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium herausgegebenen Mustern entsprechen. Abgangs- und Abschlusszeugnisse sowie Zeugnisse für das Schuljahr sind mit dem Dienstsiegel der Schule zu versehen.

§ 27

Zulassungsvoraussetzungen

§ 27 ZulassungsvoraussetzungenAn der Externenprüfung zum Erwerb des Abschlusszeugnisses der Berufsschule können Bewerber teilnehmen, die nicht Schüler einer staatlichen Berufsschule sind, wenn sie über eine fünfjährige berufspraktische Tätigkeit in dem Beruf verfügen, in dem sie sich einer Prüfung unterziehen wollen. An der Externenprüfung zum Erwerb des Abschlusszeugnisses über das Berufsvorbereitungsjahr können Bewerber teilnehmen, die an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen der Bundesagentur für Arbeit teilgenommen haben.

§ 28

Zulassungsantrag, Zulassung

§ 28 Zulassungsantrag, Zulassung(1) Die Zulassung zur Externenprüfung ist vom Bewerber bis zum 1. März eines Jahres bei der Berufsschule zu beantragen, an der er geprüft werden will. Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf mit der Darstellung des Bildungswegs und des beruflichen Werdegangs,2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein darf,3. beglaubigte Nachweise über die berufspraktische Tätigkeit oder die Teilnahme an den berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen der Bundesagentur für Arbeit,4. eine Erklärung, aus der hervorgeht, ob, wo und mit welchem Erfolg sich der Bewerber einer gleichartigen Prüfung unterzogen hat und dass er nicht einen weiteren Antrag auf Zulassung zur Externenprüfung gestellt hat. (2) Über den Zulassungsantrag entscheidet der Schulleiter der prüfenden Schule im Benehmen mit der Lehrerkonferenz. Das Ergebnis ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen; eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen. Wer zugelassen wird, ist berechtigt, die Prüfung für Externe innerhalb eines Jahres abzulegen. (3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Bewerber sich bereits zweimal ohne Erfolg einer Prüfung unterzogen hat. Die Zulassung kann versagt werden, wenn der Bewerber die Zulassung nicht fristgerecht beantragt oder nicht die notwendigen Unterlagen oder Erklärungen abgibt.

§ 29

Prüfung, Zeugnis

§ 29 Prüfung, Zeugnis(1) Verfahren, Umfang und Bearbeitungszeiten der Externenprüfung richten sich im Fall des § 27 Satz 1 nach § 15 Abs. 1 und 2 und im Fall des § 27 Satz 2 nach den Absätzen 2 bis 4.(2) Es findet eine schriftliche Prüfung in folgenden Fächern und mit folgenden Bearbeitungszeiten statt: 1. Deutsch 90 Minuten, 2. Sozialkunde/Verhaltenskunde 60 Minuten, 3. Wirtschaftslehre 60 Minuten, 4. Fachtheorie je Berufsfeld, ausgenommen Fachrechnen, 60 Minuten, 5. Fachrechnen/Mathematik 60 Minuten; darüber hinaus erfolgt eine fachpraktische Prüfung je Berufsfeld mit 180 Minuten. (3) Die Inhalte und das Aufgabenniveau der schriftlichen Prüfungen müssen den Anforderungen des geltenden Lehrplanes für das BVJ entsprechen. Die Aufgaben werden durch einen im jeweiligen Fach unterrichtenden Lehrer einer staatlichen berufsbildenden Schule im Einvernehmen mit der Fachkonferenz dieser Schule festgelegt. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden durch einen im jeweiligen Fach unterrichtenden Lehrer einer staatlichen berufsbildenden Schule bewertet. (4) Für den Inhalt und das Aufgabenniveau der fachpraktischen Prüfung gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Die fachpraktische Prüfung wird von Lehrern der staatlichen berufsbildenden Schulen am Ausbildungsort des jeweiligen Maßnahmeträgers abgenommen. (5) Die Prüfung nach § 27 Satz 1 ist bestanden, wenn in jedem Fach, Lernfeld, jeder Lernfeldgruppe und jedem Lerngebiet der schulischen Abschlussprüfung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 einschließlich einer Gesamtprüfung mindestens die Note "ausreichend" erreicht wurde. Mit dem Bestehen der Prüfung wird ein dem Hauptschulabschluss gleichwertiger Abschluss erworben; wer die Leistungsvoraussetzungen nach § 25 Abs. 2 erfüllt, erwirbt einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Abschluss. (6) Die Prüfung nach § 27 Satz 2 ist bestanden, wenn in den einzelnen Fächern nach Absatz 2 und in der fachpraktischen Prüfung jeweils mindestens ausreichende Leistungen erreicht wurden. Mit dem Bestehen der Prüfung wird ein dem Hauptschulabschluss gleichwertiger Abschluss erworben. (7) Nach bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer ein Zeugnis. Aus dem Zeugnis muss die Art des Abschlusses hervorgehen und dass die Prüfung für Externe abgelegt wurde. (8) Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer eine Bescheinigung darüber, dass er sich der Externenprüfung unterzogen und diese nicht bestanden hat. (9) Prüfungsteilnehmer, die die Externenprüfung nicht bestanden haben, können diese einmal wiederholen. Der Termin für die Wiederholung wird vom Schulleiter festgelegt und dem Prüfungsteilnehmer rechtzeitig bekannt gegeben; er soll nicht früher als einen Monat und nicht später als sechs Monate nach dem ersten Prüfungstermin liegen. Eine zweite Wiederholung ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums möglich.

§ 3

Aufnahme

§ 3 Aufnahme(1) Die Aufnahme erfolgt in die Grundstufe. Die Aufnahme in die Fachstufe I erfolgt auf Antrag des Ausbildungsbetriebs, sofern Schüler 1. die allgemeine Hochschulreife oder Fachhochschulreife erworben haben oder2. eine berufsbildende Schule erfolgreich besucht haben und dieser Besuch mit mindestens einem Jahr auf die Ausbildungszeit im Berufsausbildungsverhältnis angerechnet wird. (2) Die Aufnahme in die Berufsschule erfolgt in der Regel zu Beginn des Schuljahrs. Über die Aufnahme entscheidet der Schulleiter; er kann bei Schulwechsel und Schullaufbahnwechsel, soweit keine besonderen Bestimmungen bestehen, Regelungen im Einzelfall treffen. (3) Eine nachträgliche Aufnahme in die Berufsschule ist in begründeten Ausnahmefällen möglich; die Entscheidung darüber trifft der Schulleiter.

§ 30

Gleichstellungsbestimmung

§ 30 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 31

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 31 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2008 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2013 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt die Thüringer Berufsschulordnung vom 10. Dezember 1996 (GVBl. 1997 S. 33), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. August 2003 (GVBl. S. 450), außer Kraft.

§ 4

Anmeldung

§ 4 Anmeldung(1) Die Anmeldung zum Besuch der Berufsschule hat in der Regel spätestens bis zum ersten Unterrichtstag des Schuljahrs an der zuständigen Berufsschule zu erfolgen. (2) Die Anmeldung erfolgt für Schüler in einem Berufsausbildungsverhältnis durch den Ausbildungsbetrieb, sonst durch den Schüler selbst oder bei minderjährigen Schülern durch deren Eltern. Bei der Anmeldung ist das letzte Schulzeugnis vorzulegen.

§ 5

Klassenbildung

§ 5 Klassenbildung(1) Die Schüler werden in Fachklassen und in Klassen des Berufsvorbereitungsjahres unterrichtet. Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nach § 3 Abs. 1 und 2 der Thüringer Verordnung zur sonderpädagogischen Förderung (ThürSoFöV) vom 6. April 2004 (GVBl. S. 482) in der jeweils geltenden Fassung können eigene Klassen gebildet werden. (2) Fachklassen sind Klassen, in denen Schüler gleicher Berufe oder Berufsgruppen eines Berufsfelds, die sich im selben Ausbildungsjahr befinden, zusammengefasst werden. Die Zuordnung eines Berufs zu einer Berufsgruppe oder zu einem Berufsfeld regelt das vom Bundesinstitut für Berufsbildung geführte Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe nach § 90 Abs. 3 Nr. 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) in der jeweils geltenden Fassung. (3) Klassen des Berufsvorbereitungsjahrs sind Klassen, in die Schüler aufgenommen werden, um sie auf den Eintritt in eine Berufsausbildung oder in ein Arbeitsverhältnis vorzubereiten.

§ 6

Unterrichtsorganisation

§ 6 Unterrichtsorganisation(1) Der Unterricht kann in Vollzeit- oder in Teilzeitform organisiert werden. (2) Vollzeitunterricht findet im Berufsvorbereitungsjahr in schulischer Form in den in § 8 genannten Fällen statt und erstreckt sich in der Regel auf fünf Unterrichtstage je Woche. (3) Teilzeitunterricht findet in den nach § 2 Abs. 1 genannten Bildungsgängen der Berufsschule und im Berufsvorbereitungsjahr in kooperativer Form (BVJ/k) statt. Das Berufsvorbereitungsjahr in der Form des BVJ B kann in Teilzeitunterricht durchgeführt werden. Der Teilzeitunterricht ist je nach Stundenzahl auf zwei Wochentage zu verteilen, wobei acht Unterrichtsstunden an einem Tag nicht überschritten werden sollen. (4) Der Blockunterricht umfasst in der Regel in der Grundstufe und in den Fachstufen I und II 13 Unterrichtswochen im Schuljahr, in der Fachstufe III sechs Unterrichtswochen. Die Einführung von Blockunterricht ist rechtzeitig mit den Ausbildungsbetrieben und deren Fachverbänden, den zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung sowie mit dem zuständigen Schulamt abzustimmen. Er ist auf mehrere Unterrichtsabschnitte aufzuteilen, die in der Regel jeweils ein bis vier Unterrichtswochen dauern, und findet an mindestens fünf Wochentagen je Woche statt. (5) Für den Unterricht gelten die Stundentafeln nach den Anlagen 1 bis 4. Der fachtheoretische Unterricht und der fachpraktische Unterricht sind nach Maßgabe der Lehrpläne in einzelne Fächer, Lernfelder, Lernfeldgruppen oder Lerngebiete gegliedert. Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann Abweichungen von der Stundentafel in der Regel für die Dauer eines Schuljahrs vorsehen. Im Berufsvorbereitungsjahr findet der fachtheoretische und der fachpraktische Unterricht mindestens in zwei Berufsfeldern statt.

§ 7

Freistellungen

§ 7 Freistellungen(1) Schüler sind auf ihren schriftlichen Antrag oder auf Antrag des Ausbildungsbetriebs oder des Trägers der betreffenden Maßnahmen vom Schulbesuch freizustellen zur Teilnahme an 1. Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung,2. Schulungs- und Bildungsveranstaltungen für Mitglieder des Betriebsrats oder der Jugendvertretung nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes, soweit diese Veranstaltungen Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Betriebsrat oder in der Jugendvertretung erforderlich sind,3. Sitzungen des Betriebsrats oder der Jugendvertretung sowie der Betriebsjugendversammlung nach dem Betriebsverfassungsgesetz,4. Veranstaltungen nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz, die den Zusammenkünften nach den Nummern 2 und 3 entsprechen. (2) Schülern soll auf ihren schriftlichen Antrag oder auf Antrag des Ausbildungsbetriebs oder des Trägers der betreffenden Maßnahmen zur Teilnahme an besonderen betrieblichen oder überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen Freistellung vom Unterricht oder sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen gewährt werden, wenn 1. durch die Ausbildungsordnung festgelegt oder durch die zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung angeordnet oder genehmigt wird, dass die Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und § 27 Abs. 2 BBiG und § 21 Abs. 2 und § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 der Handwerksordnung durchgeführt wird und2. keine geeigneten Maßnahmen zur Vermeidung von zeitlichen Überschneidungen von Berufsschulunterricht und Ausbildungsmaßnahme getroffen werden können. (3) Schüler können auf ihren schriftlichen Antrag oder auf Antrag des Ausbildungsbetriebs oder des Fachverbands zur Teilnahme an nicht unter Absatz 2 fallende Bildungsmaßnahmen des Ausbildungsbetriebs oder der Fachverbände vom Schulbesuch freigestellt werden, wenn 1. die Bildungsmaßnahmen mindestens vier Tage dauern und ihnen aufgrund einer gutachtlichen Stellungnahme der in Absatz 2 Nr. 1 genannten zuständigen Stellen von der Schule ein besonderer Wert für die Ausbildung zuerkannt wird und2. keine geeigneten Maßnahmen zur Vermeidung von zeitlichen Überschneidungen von Berufsschulunterricht und Bildungsmaßnahmen getroffen werden können. (4) Nach Abschluss der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Maßnahmen ist dem Schulleiter vom Schüler eine vom Veranstalter ausgestellte Teilnahmebestätigung vorzulegen. (5) Die Freistellung eines Schülers nach den Absätzen 2 und 3 darf innerhalb eines Schuljahrs die Gesamtdauer von fünf Unterrichtstagen nicht überschreiten. (6) Schüler können unbeschadet der Absätze 1 bis 5 für die Dauer der Teilnahme an Austauschmaßnahmen innerhalb der Europäischen Union für einen Zeitraum von drei Wochen freigestellt werden. Sie können darüber hinaus bis zu einer Höchstdauer von neun Monaten freigestellt werden, wenn 1. Berufsschule und Betrieb gemeinsam festgestellt haben, dass die vorübergehend in das Ausland verlagerte Ausbildung den Anforderungen der Ausbildungsordnung und des Lehrplans der Berufsschule entspricht und2. sichergestellt ist, dass die im Ausland erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten durch die zuständige Stelle auf die Berufsausbildung angerechnet werden. (7) Dem Schüler obliegt es, den durch eine Freistellung versäumten Unterrichtsstoff nachzuarbeiten.

§ 8

Organisationsformen

§ 8 Organisationsformen(1) Das Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) wird nach Maßgabe der unterschiedlichen Lernvoraussetzungen in folgenden Formen geführt: 1. für Schüler ohne Hauptschulabschluss, die nach Ende der Vollzeitschulpflicht mindestens die Klassenstufe 8 der Regelschule oder die Klassenstufe 9 der Förderschule im Bildungsgang zur Lernförderung abgeschlossen haben, a) in Vollzeitunterricht als BVJ 1 undb) in Teilzeitunterricht für Schüler, die an berufsvorbereitenden Maßnahmen der Bundesanstalt für Arbeit oder an vergleichbaren Maßnahmen der Jugend- oder Sozialhilfe nach § 21a Abs. 3 Satz 1 ThürSchulG teilnehmen, als BVJ 1/k; 2. für Schüler ohne Hauptschulabschluss, die nach Ende der Vollzeitschulpflicht ein Zeugnis oder einen Abschluss nach Nummer 1 nicht besitzen, a) in Vollzeitunterricht als BVJ 2 undb) in Teilzeitunterricht nach Maßgabe der Nummer 1 Buchst. b als BVJ 2/k; ihnen kann nach dem Besuch des BVJ 2 oder des BVJ 2/k ein weiteres Jahr im BVJ 1 oder im BVJ1/k angeboten werden, 3. für ausländische Schüler und Kinder deutscher Aussiedler, die keine dem Hauptschulabschluss gleichwertige Qualifikation nachweisen können, wegen mangelnder Kenntnis der deutschen Sprache schulische Vollzeitbildungsgänge noch nicht besuchen und ein Berufsausbildungsverhältnis noch nicht begründet haben, a) in Vollzeitunterricht als BVJ A1 undb) in Teilzeitunterricht nach Maßgabe der Nummer 1 Buchst. b als BVJ A1/k, wenn sie die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllen,c) in Vollzeitunterricht als BVJ A2 undd) in Teilzeitunterricht nach Maßgabe der Nummer 1 Buchst. b als BVJ A2/k, wenn sie die Voraussetzungen nach Nummer 2 erfüllen, 4. für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nach § 3 Abs. 1 und 2 ThürSoFöV als BVJ B in Vollzeit- oder Teilzeitunterricht; die Einrichtung bedarf der Zustimmung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums. (2) Schüler können im Rahmen des Angebots der Wirtschaft an einem Betriebspraktikum teilnehmen. Die Dauer des Praktikums beträgt in den Formen des BVJ 1 und BVJ A 1 bis zu 30 Unterrichtstage und in den Formen des BVJ 2, BVJ A 2 und BVJ B bis zu 15 Unterrichtstage. Über die Teilnahme entscheidet der Klassenlehrer.

§ 9

Beendigung, Abschluss

§ 9 Beendigung, Abschluss(1) Schüler des Berufsvorbereitungsjahrs nach § 8 erhalten bei erfolgreichem Abschluss des Bildungsgangs das Abschlusszeugnis über das Berufsvorbereitungsjahr und erfüllen die Berufsschulpflicht. Schüler des Berufsvorbereitungsjahrs nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 erwerben mit dem Abschlusszeugnis einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss. Der Bildungsgang ist erfolgreich abgeschlossen, wenn der Schüler in den einzelnen Fächern der Rahmenstundentafel zumindest ausreichende Leistungen erreicht hat. (2) Schüler des Berufsvorbereitungsjahrs nach § 8 Abs. 1 erhalten ein Abgangszeugnis über das Berufsvorbereitungsjahr, wenn der Bildungsgang nicht erfolgreich abgeschlossen wurde. In das Abgangszeugnis sind die Endnoten für die erzielten Leistungen in den Fächern der Rahmenstundentafel einzutragen, sofern diese eine Bewertung zulassen; andernfalls ist ein Vermerk darüber aufzunehmen, aus welchen Gründen dies nicht möglich war. Im Übrigen gilt § 24 Abs. 4.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.