Thüringer Schulordnung für das berufliche Gymnasium (ThürSObG) Vom 18. Juni 2009
- Ausfertigungsdatum:
- 18.06.2009
- Fundstelle:
- GVBl. 2009, 605
Rahmenstundentafel für die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe am beruflichen ...
Anlage 2 (zu § 18 Abs. 7)Rahmenstundentafel für die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe am beruflichen Gymnasium in der Fachrichtung Technik Aufgabenfeld Fach-Nr. Fächer Anzahl der Unterrichtswochenstunden sprachlich-literarisch-künstlerisch 1 DE/de 5/3 2 EN/en 5/3 gesellschaftswissenschaftlich 3 re/et 2 4 bwl 2 5 ge 2 mathematisch-naturwissenschaftlich-technisch 6 MA/ma 5/3 7 TE 6 8 BI/bi/CH/ch/PH1/ph1 5/3 weitere Fächer mit Belegungspflicht 9 sp 2 103 nfs2/ffs/bi/ch/ph1 3/4 11 Seminarfach4 1,5 Summe 34,5 bis 35,5 Wahlfach anw/bi/ch/ph/fr/ru/it/sn/la/wigeo/sk/if5/fü +2/3Anmerkung:Für die in der Tabelle verwendeten Abkürzungen der Fächer gilt die Anlage 4a. Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau werden mit Großbuchstaben abgekürzt, Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau werden mit Kleinbuchstaben abgekürzt.
Rahmenstundentafel für die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe am beruflichen ...
Anlage 3 (zu § 18 Abs. 7)Rahmenstundentafel für die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe am beruflichen Gymnasium in der Fachrichtung Wirtschaft Aufgabenfeld Fach-Nr. Fächer Anzahl der Unterrichtswochenstunden sprachlich-literarisch-künstlerisch 1 DE/de 5/3 2 EN/en 5/3 gesellschaftswissenschaftlich 3 WI 6 4 re/et 2 5 ge 2 mathematisch-naturwissenschaftlich-technisch 6 MA/ma 5/3 7 bif 2 8 BI/bi/CH/ch/PH /ph 5/3 weitere Fächer mit Belegungspflicht 9 sp 2 102 nfs1/ffs/bi/ch/ph 3/4 11 Seminarfach3 1,5 Summe 34,5 bis 35,5 Wahlfach anw/bi/ch/ph/fr/ru/it/sn/la/wigeo/sk/if4/fü + 2/3Anmerkung:Für die in der Tabelle verwendeten Abkürzungen der Fächer gilt die Anlage 4a. Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau werden mit Großbuchstaben abgekürzt, Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau werden mit Kleinbuchstaben abgekürzt.
Rahmenstundentafel für die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe am beruflichen ...
Anlage 4 (zu § 18 Abs. 7)Rahmenstundentafel für die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe am beruflichen Gymnasium in der Fachrichtung Gesundheit und Soziales Aufgabenfeld Fach-Nr. Fächer Anzahl der Unterrichtswochenstunden sprachlich-literarisch-künstlerisch 1 DE/de 5/3 2 EN/en 5/3 gesellschaftswissenschaftlich 3 re/et 2 4 srk 2 5 ge 2 mathematisch-naturwissenschaftlich-technisch 6 MA/ma 5/3 7 BI/bi/CH/ch/PH/ph 5/3 weitere Fächer mit Belegungspflicht 8 GESO 6 9 sp 2 102 nfs1/ffs/bi/ch/ph 3/4 11 Seminarfach3 1,5 Summe 34,5 bis 35,5 Wahlfach anw/bi/ch/ph/fr/ru/it/sn/la/wigeo/sk/if4/fü +2/3Anmerkung:Für die in der Tabelle verwendeten Abkürzungen der Fächer gilt die Anlage 4a. Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau werden mit Großbuchstaben abgekürzt, Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau werden mit Kleinbuchstaben abgekürzt.
Abkürzungen der Fächer in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe nach den ...
Anlage 4a(zu den Anlagen 2 bis 4)Abkürzungen der Fächer in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe nach den Anlagen 2 bis 4 anw Angewandte Naturwissenschaft bi Biologie bif Berufliche Informatik bwl Betriebswirtschaftslehre ch Chemie de Deutsch en Englisch et Ethik fr Französisch ffs fortgeführte Fremdsprache fs Fremdsprache fü fächerübergreifendes Angebot ge Geschichte geso Gesundheit und Soziales if Informatik it Italienisch la Latein ma Mathematik nfs eine in der Einführungsphase neu einsetzende Fremdsprache ph Physik re Religionslehre ru Russisch sk Sozialkunde sn Spanisch sp Sport srk Sozial- und Rechtskunde te Technik wi Wirtschaft wigeo Wirtschaftsgeografie
Ermittlung der Abiturdurchschnittsnote (N)
Anlage 6(zu § 44 Abs. 3)Ermittlung der Abiturdurchschnittsnote (N)1. Berechnung der Punktzahl aus der Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse als Block I: EI = P *40 SEs wird auf eine ganzzahlige Punktzahl gerundet, d. h. ab der Dezimalen 5 wird aufgerundet.2. Berechnung der Punktzahl aus der Qualifikation im Bereich der Prüfung als Block II:E II = 4 • PF1 + 4 • PF2 + 4 • PF3 + 4 • PF4 + 4 • PF53. Berechnung der Punktzahl der Gesamtqualifikation:E = E I + E II4. Die Abiturdurchschnittsnote wird nach nebenstehender Tabelle aus der Punktzahl der Gesamtqualifikation ermittelt.Legende E = Punktzahl der Gesamtqualifikation E I = Gesamtergebnis Block I E II = Gesamtergebnis Block II N = Abiturdurchschnittsnote P = Summe der Punkte der eingebrachten Halbjahresergebnisse aus der Qualifikationsphase PF = Endergebnis der Prüfung in einem Fach S = Anzahl der eingebrachten Schulhalbjahresergebnisse (S = 36) Punkte Abiturdurchschnittsnote 900-823 1,0 822-805 1,1 804-787 1,2 786-769 1,3 768-751 1,4 750-733 1,5 732-715 1,6 714-697 1,7 696-679 1,8 678-661 1,9 660-643 2,0 642-625 2,1 624-607 2,2 606-589 2,3 588-571 2,4 570-553 2,5 552-535 2,6 534-517 2,7 516-499 2,8 498-481 2,9 480-463 3,0 462-445 3,1 444-427 3,2 426-409 3,3 408-391 3,4 390-373 3,5 372-355 3,6 354-337 3,7 336-319 3,8 318-301 3,9 300 4,0
Struktur und Abschluss des beruflichen Gymnasiums
§ 2 Struktur und Abschluss des beruflichen Gymnasiums(1) Das berufliche Gymnasium führt zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und umfasst die Klassenstufen 11 bis 13. Die Klassenstufe 11 bildet die Einführungsphase, die Klassenstufen 12 und 13 bilden die Qualifikationsphase. Der Unterricht in der Einführungsphase wird in der Regel im Klassenverband erteilt. Der Unterricht in der Qualifikationsphase erfolgt in halbjährigen Kursen und ist in Pflichtfächer, Wahlpflichtfächer und Wahlfächer in den jeweiligen Aufgabenfeldern nach § 19 Abs. 4 gegliedert; es werden fachbezogene Kurse gebildet. Ein Kurs wird aus Schülern gebildet, die in diesem Fach mit gleichem Anforderungsniveau gemeinsam unterrichtet werden. Die Stammkurse entsprechen den bisherigen Klassen; nach den organisatorischen Möglichkeiten der Schule sollen die Schüler dieser Stammkurse unter Berücksichtigung ihrer individuellen Schwerpunktsetzung in möglichst vielen Fächern gemeinsam unterrichtet werden. Für das Seminarfach können Seminarfachgruppen gebildet werden.(2) Die Abiturprüfung findet nach dem vierten Kurshalbjahr der Qualifikationsphase statt.
Leistungsnachweise, Leistungsbewertung, Zeugnisse
§ 5 Leistungsnachweise, Leistungsbewertung, Zeugnisse(1) Die in der Einführungs- und Qualifikationsphase erzielten Noten werden in Punkte umgerechnet. Für die Umrechnung der Noten in das Punktesystem gilt folgender Schlüssel:Note 1 (sehr gut)entspricht15/14/13 Punkten je nach Notentendenz,Note 2 (gut)entspricht12/11/10 Punkten je nach Notentendenz,Note 3 (befriedigend)entspricht9/8/7 Punkten je nach Notentendenz,Note 4 (ausreichend)entspricht6/5/4 Punkten je nach Notentendenz,Note 5 (mangelhaft)entspricht3/2/1 Punkten je nach Notentendenz,Note 6 (ungenügend)entspricht0 Punkten.(2) In der Einführungsphase wird das Seminarfach nicht bewertet. Für die Seminarfachleistung nach § 22 ist bei Arbeiten, an denen mehrere Schüler beteiligt sind, die Bewertung der individuellen Leistung sicherzustellen.(3) Bei allen Leistungsnachweisen in der Qualifikationsphase sind die kompetenzorientierten Anforderungen der Thüringer Lehrpläne sowie die Ziele und inhaltlichen Orientierungen für die gymnasiale Oberstufe angemessen zu berücksichtigen. Für die Qualifikation im Bereich der Halbjahresqualifikation ist eine Bewertung der Kurshalbjahresergebnisse in allen vom Schüler gewählten Fächern zwingend notwendig.(4) Klausuren sollen ein umfangreiches, möglichst zusammenhängendes Gebiet zum Inhalt haben. In den drei ersten Kurshalbjahren der Qualifikationsphase werden in den vom Schüler gewählten Fächern je eine Klausur und andere Leistungsnachweise erbracht. Die Bearbeitungszeit dieser Klausuren in Fächern mit erhöhtem Anforderungsniveau beträgt mindestens 90 Minuten und in Fächern mit grundlegendem Anforderungsniveau mindestens 60 Minuten. In Klausuren können neben schriftlichen auch fachspezifische praktische Teilaufgaben gestellt werden, deren Durchführung und Bewertbarkeit unter Klausurbedingungen gewährleistet sein müssen.(5) Im letzten Halbjahr der Qualifikationsphase sind die Schüler im Rahmen der Leistungsnachweise verstärkt an die Anforderungen der Abiturprüfung heranzuführen. In den vom Schüler gewählten Fächern der schriftlichen Abiturprüfung ist je eine Klausur zu erbringen. Die Bearbeitungszeit dieser Klausuren entspricht in der Regel der Bearbeitungszeit der Abiturprüfung im jeweiligen Fach. In den sonstigen Fächern wird im vierten Kurshalbjahr der Qualifikationsphase auf Klausuren verzichtet.(6) Im Fach Sport können Klausuren einen hohen fachpraktischen Anteil enthalten. In Kursen mit grundlegendem Anforderungsniveau in dem in Satz 1 genannten Fach können gleichwertige praktische Leistungsnachweise die Klausuren ersetzen.(7) In der Qualifikationsphase kann mit Ausnahme der in Absatz 5 Satz 2 und 3 genannten Klausuren in jedem Fach maximal ein Drittel der Klausuren durch eine vergleichbare komplexe Leistung ersetzt werden. Komplexe Leistungen beinhalten differenzierte Aufgabenformate, die der Schüler im Rahmen eines Projekts umfassend und selbstständig zu bearbeiten hat. Von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium anerkannte Wettbewerbsleistungen können auch vergleichbare komplexe Leistungen sein.(8) Die Klausuraufgaben sind so zu stellen, dass sie Leistungen in den drei Anforderungsbereichen entsprechend den vom für das Schulwesen zuständigen Ministerium vorgegebenen Lehrplänen für das jeweilige Fach erfordern. Der Schwerpunkt der zu erbringenden Klausur liegt im Anforderungsbereich II. Darüber hinaus sind die Anforderungsbereiche I und III in einem angemessenen Verhältnis zu berücksichtigen. Für die Bewertung der Klausuren gilt die Anlage 4b.(9) Klausuren sind gleichmäßig im Kurshalbjahr zu verteilen und mindestens fünf Unterrichtstage vorher anzukündigen. An einem Tag darf nur eine Klausur geschrieben werden, in einer Woche sollen höchstens drei Klausuren geschrieben werden; an zwei aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen soll nur eine Klausur geschrieben werden. Der Oberstufenleiter sorgt für eine gleichmäßige Verteilung der Klausuren.(10) Neben den Noten für Klausuren sind in der Regel in jedem Fach in jedem Kurshalbjahr mindestens drei sonstige Noten zu erteilen. Auf Beschluss der Fachkonferenz kann im dritten Kurshalbjahr in Fächern, die mit zwei Unterrichtswochenstunden unterrichtet werden, eine Mindestzahl von zwei Noten für sonstige Leistungen festgesetzt werden.(11) Das Ergebnis der Klausur geht zu einem Drittel in die Kurshalbjahresnote ein. Die übrigen zwei Drittel der Kurshalbjahresnote ergeben sich aus sonstigen Leistungen. Ergibt sich bei der Bildung der jeweiligen Kurshalbjahresnote ein Bruchwert, wird kaufmännisch gerundet; Zwischenrundungen sind nicht zulässig.(12) Schüler sind verpflichtet, die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. Verweigert ein Schüler einzelne Leistungen oder sind Leistungen in einem Fach aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht beurteilbar, wird die einzelne Leistung oder die Gesamtleistung wie eine ungenügende Leistung bewertet. Schülern, die aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen die erforderlichen Leistungsnachweise nicht erbringen konnten, ist Gelegenheit zu geben, die vorgesehenen Leistungsnachweise nachträglich zu erbringen. Im Einvernehmen mit dem Schulleiter kann der Fachlehrer im begründeten Ausnahmefall und auf Antrag des Schülers, der der Textform bedarf, den Leistungsstand auch durch eine Fachprüfung am Ende des Kurshalbjahres feststellen.(13) Es werden Halbjahres- und Jahreszeugnisse ausgestellt. Für die Zeugnisse sind Vordrucke zu verwenden, die den von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium herausgegebenen Mustern entsprechen.
Bewertungsraster für Klausuren in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe
Anlage 4b(zu § 5 Abs. 8)Bewertungsraster für Klausuren in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe Notenpunkte mindestens zu erreichender Anteil an den insgesamt zu erreichenden Bewertungseinheiten oder der Gesamtleistung (in Prozent) 15 95 14 90 13 85 12 80 11 75 10 70 9 65 8 60 7 55 6 50 5 45 4 40 3 33 2 27 1 20 0 0
Stundentafel für das berufliche Gymnasium Einführungsphase (Klassenstufe 11)
Anlage 1 (zu § 16 Abs. 2)Stundentafel für das berufliche Gymnasium Einführungsphase (Klassenstufe 11) Nr. Fach Wochenstundenzahl Fachrichtung Technik Fachrichtung Wirtschaft Fachrichtung Gesundheit und Soziales 1 Deutsch 3 3 3 2 fortgeführte Fremdsprache 3 3 3 3 Fremdsprache1 3/5 3/5 3/5 4 Betriebswirtschaftslehre 1 - - 4 Sozialkunde oder Wirtschaftsgeografie - 1 - 4 Sozial- und Rechtskunde - - 1 5 Geschichte 2 2 2 6 Mathematik 4 4 4 7 1. Naturwissenschaft2 3 2 2 2 8 2. Naturwissenschaft2 3 2 2 2 9 Technik 4 - - 9 Wirtschaft - 4 - 9 Gesundheit - - 4 10 angewandte Technik 2 - - 10 Volkswirtschaftslehre - 2 - 10 Sozialwissenschaft - - 2 11 Berufliche Informatik4 2 2 2 12 Sport 2 2 2 13 Religionslehre/Ethik 2 2 2 14 Seminarfach5 1 1 1 15 Wahlpflichtfach6 1 1 1 Gesamt: 34/36 34/36 34/36 Bilinguale Module sind mit mindestens 25 Unterrichtsstunden vorzusehen. Die Stunden kommen in der Regel aus der fortgeführten Fremdsprache und den bilingual unterrichteten Fächern.
Stundentafel für das berufliche Gymnasium Qualifikationsphase (Klassenstufen 12 und 13)
Anlage 2 (zu § 18 Abs. 7)Stundentafel für das berufliche Gymnasium Qualifikationsphase (Klassenstufen 12 und 13)Fachrichtung: Technik Nr. Fächergruppe Fächerauswahl Wochenstundenzahl 1 DE 4 2 MA 4 3 FFS EN/FR/LA/RU/SN 4 4 NW BI/CH/PH1 4 5 TE TE 4 6 te ante 2 7 re/et 2 8 sp 2 9 fs2/nw3 en/fr/it/la/ru/sn/bi/ch/ph1 3/2 10 gw bwl 2 11 gw ge 2 12 sf4 1,5 13 Wahlfach anw/bi/ch/ph1/wigeo/en/fr/ru/it/sn/la/sk/if5/fü + 2/3 Gesamt: 33,5 bis 37,5 Legende ANTE angewandte Technik IF Informatik ANW angewandte Naturwissenschaft IT Italienisch BI Biologie LA Latein BWL Betriebswirtschaftslehre MA Mathematik CH Chemie NW Naturwissenschaft DE Deutsch PH Physik EN Englisch RE Religionslehre ET Ethik RU Russisch FFS fortgeführte Fremdsprache SF Seminarfach FR Französisch SK Sozialkunde FS Fremdsprache SN Spanisch FÜ fächerübergreifendes Angebot SP Sport GW Gesellschaftswissenschaft TE Technik GE Geschichte WIGEO Wirtschaftsgeografie Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau werden mit Großbuchstaben bezeichnet, Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau mit Kleinbuchstaben.
Stundentafel für das berufliche Gymnasium Qualifikationsphase (Klassenstufen 12 und 13)
Anlage 3 (zu § 18 Abs. 7)Stundentafel für das berufliche Gymnasium Qualifikationsphase (Klassenstufen 12 und 13)Fachrichtung: Wirtschaft Nr. Fächergruppe Fächerauswahl Wochenstundenzahl 1 DE 4 2 MA 4 3 FFS EN/FR/LA/RU/SN 4 4 NW BI/CH/PH 4 5 GW WI 4 6 te bif 2 7 re/et 2 8 sp 2 9 fs1/nw2 en/fr/it/la/ru/sn/bi/ch/ph 3/2 10 gw vwl 2 11 gw ge 2 12 sf3 1,5 13 Wahlfach anw/bi/ch/ph/wigeo/en/fr/ru/it/sn/la/sk/if4/fü + 2/3 Gesamt: 33,5 bis 37,5 Legende ANW angewandte Naturwissenschaft LA Latein BI Biologie MA Mathematik BIF Berufliche Informatik NW Naturwissenschaft CH Chemie PH Physik DE Deutsch RE Religionslehre EN Englisch RU Russisch ET Ethik SF Seminarfach FFS fortgeführte Fremdsprache SK Sozialkunde FR Französisch SN Spanisch FS Fremdsprache SP Sport FÜ fächerübergreifendes Angebot TE Technik GE Geschichte VWL Volkswirtschaftslehre GW Gesellschaftswissenschaft WI Wirtschaft IF Informatik WIGEO Wirtschaftsgeografie IT Italienisch Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau werden mit Großbuchstaben bezeichnet, Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau mit Kleinbuchstaben.
Stundentafel für das berufliche Gymnasium Qualifikationsphase (Klassenstufen 12 und 13)
Anlage 4 (zu § 18 Abs. 7)Stundentafel für das berufliche Gymnasium Qualifikationsphase (Klassenstufen 12 und 13)Fachrichtung: Gesundheit und Soziales Nr. Fächergruppe Fächerauswahl Wochenstundenzahl 1 DE 4 2 MA 4 3 FFS EN/FR/LA/RU/SN 4 4 NW BI/CH/PH 4 5 NW GES 4 6 gw szw 2 7 re/et 2 8 sp 2 9 fs1/nw2 en/fr/it/la/ru/sn/bi/ch/ph 3/2 10 gw srk 2 11 gw ge 2 12 sf3 1,5 13 Wahlfach anw/bi/ch/ph/wigeo/en/fr/it/la/ru/sn/sk/if4/fü + 2/3 Gesamt 33,5 bis 37,5 Legende ANW angewandte Naturwissenschaft IT Italienisch BI Biologie LA Latein CH Chemie MA Mathematik DE Deutsch NW Naturwissenschaft EN Englisch PH Physik ET Ethik RE Religionslehre FFS fortgeführte Fremdsprache RU Russisch FR Französisch SF Seminarfach FS Fremdsprache SK Sozialkunde FÜ fächerübergreifendes Angebot SN Spanisch GE Geschichte SP Sport GES Gesundheit SRK Sozial- und Rechtskunde GW Gesellschaftswissenschaft SZW Sozialwissenschaft IF Informatik WIGEO Wirtschaftsgeografie Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau werden mit Großbuchstaben bezeichnet, Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau mit Kleinbuchstaben.
Tabelle für die Bildung eines Prüfungsergebnisses bei schriftlicher und mündlicher ...
Anlage 5(zu § 32 Abs. 5 Satz 2)Tabelle für die Bildung eines Prüfungsergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung schriftliche Prüfung Noten 6 5 4 3 2 1 Viel- fach gewer- tetes Prü- fungs- ergeb- nis - + - + - + - + - + Noten Punkte 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 Münd- liche Prü- fung 6 0 0 2 5 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 - 1 1 4 6 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 5 2 2 5 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 + 3 4 6 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 - 4 5 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 4 5 6 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 + 6 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48 - 7 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 3 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48 50 + 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 52 - 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48 50 53 2 11 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 52 54 + 12 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48 50 53 56 - 13 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 52 54 57 1 14 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48 50 53 56 58 + 15 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 52 54 57 60
Ermittlung der Durchschnittsnote
Anlage 6Ermittlung der DurchschnittsnoteUmrechnung der Punktzahl der Gesamtqualifikation in eine Durchschnittsnote DurchschnittsnotePunkte1,0900 - 8231,1822 - 8051,2804 - 7871,3786 - 7691,4768 - 7511,5750 - 7331,6732 - 7151,7714 - 6971,8696 - 6791,9678 - 6612,0660 - 6432,1642 - 6252,2624 - 6072,3606 - 5892,4588 - 5712,5570 - 5532,6552 - 5352,7534 - 5172,8516 - 4992,9498 - 4813,0480 - 4633,1462 - 4453,2444 - 4273,3426 - 4093,4408 - 3913,5390 - 3733,6372 - 3553,7354 - 3373,8336 - 3193,9318 - 3014,0300
Tabelle zur Errechnung der Durchschnittsnote (N) für den schulischen Teil der ...
Anlage 7 (zu § 25 Abs. 3)Tabelle zur Errechnung der Durchschnittsnote (N) für den schulischen Teil der FachhochschulreifeDurchschnittsnote (N) aus der Formel N = 5 2 - E 3 57 Punkte Durchschnittsnote 285-261 1,0 260-255 1,1 254-249 1,2 248-244 1,3 243-238 1,4 237-232 1,5 231-227 1,6 226-221 1,7 220-215 1,8 214-210 1,9 209-204 2,0 203-198 2,1 197-192 2,2 191-187 2,3 186-181 2,4 180-175 2,5 174-170 2,6 169-164 2,7 163-158 2,8 157-153 2,9 152-147 3,0 146-141 3,1 140-135 3,2 134-130 3,3 129-124 3,4 123-118 3,5 117-113 3,6 112-107 3,7 106-101 3,8 100-96 3,9 95 4,0 Das Gesamtergebnis für den schulischen Teil der Fachhochschulreife (E) wird wie folgt ermittelt: E = P • 19 S P = Erzielte Punkte in den eingebrachten Fächern in zwei Schulhalbjahren. S = Anzahl der Halbjahresergebnisse. Es wird auf eine volle Stelle vor dem Komma gerundet; ab n,5 wird aufgerundet.
Tabelle zur Errechnung der Durchschnittsnote (N) für den schulischen Teil der ...
Anlage 8 (zu § 25 Abs. 4)Tabelle zur Errechnung der Durchschnittsnote (N) für den schulischen Teil der FachhochschulreifeDurchschnittsnote (N) aus der Formel N = 5 2 - P 3 57 P = Gesamtpunktzahl der eingebrachten Ergebnisse Punkte Durchschnittsnote 285-261 1,0 260-255 1,1 254-249 1,2 248-244 1,3 243-238 1,4 237-232 1,5 231-227 1,6 226-221 1,7 220-215 1,8 214-210 1,9 209-204 2,0 203-198 2,1 197-192 2,2 191-187 2,3 186-181 2,4 180-175 2,5 174-170 2,6 169-164 2,7 163-158 2,8 157-153 2,9 152-147 3,0 146-141 3,1 140-135 3,2 134-130 3,3 129-124 3,4 123-118 3,5 117-113 3,6 112-107 3,7 106-101 3,8 100-96 3,9 95 4,0
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für die staatlichen beruflichen Gymnasien. Sie gilt nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 20. Dezember 2010 (GVBl. S. 522) in der jeweils geltenden Fassung auch für staatlich anerkannte Ersatzschulen. (2) Soweit in dieser Verordnung nicht etwas Anderes bestimmt ist, gilt die Thüringer Allgemeine Schulordnung für die berufsbildenden Schulen (ThürASObbS) vom 10. Dezember 1996 (GVBl. 1997 S. 24) in der jeweils geltenden Fassung.
Aufnahmeprüfung
§ 10 Aufnahmeprüfung(1) Das zuständige Schulamt bestimmt ein berufliches Gymnasium, das die Aufnahmeprüfungen durchführt. Die Aufnahmeprüfung besteht aus Probeunterricht an drei aufeinanderfolgenden Tagen mit jeweils vier Unterrichtsstunden. Der Probeunterricht erfolgt in einzelnen Fächern oder fächerübergreifend und wird inhaltlich von dem nach Satz 1 bestimmten beruflichen Gymnasium vorbereitet. (2) Die Prüfungskommission wird vom zuständigen Schulamt bestellt und besteht aus zwei Lehrern, die am beruflichen Gymnasium unterrichten, und einem Lehrer der Schulart, aus der der Schüler in das berufliche Gymnasium wechseln will. Das zuständige Schulamt bestimmt einen der in Satz 1 genannten Lehrer zum Vorsitzenden der Prüfungskommission. Der Probeunterricht in den einzelnen Unterrichtsstunden wird von einem Mitglied der Prüfungskommission durchgeführt; die übrigen Mitglieder sind als Beobachter tätig. (3) Die Prüfungskommission setzt am Ende der Aufnahmeprüfung das Ergebnis fest; es lautet "bestanden" oder "nicht bestanden". Die Aufnahmeprüfung ist nicht bestanden, wenn die Prüfungskommission einstimmig festgestellt hat, dass der Schüler für den Besuch des beruflichen Gymnasiums offensichtlich ungeeignet ist. (4) Über die Aufnahmeprüfung wird ein Protokoll angefertigt, das den wesentlichen Verlauf der Prüfung, Unterrichtsbeobachtungen und das Prüfungsergebnis enthält. (5) Das prüfende berufliche Gymnasium teilt den Eltern, bei einem volljährigen Bewerber diesem, das Prüfungsergebnis mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gegen Empfangsbestätigung schriftlich mit und erstellt eine Übersichtsliste für das Schulamt.
Ausländische Schüler und Aussiedlerschüler
§ 11 Ausländische Schüler und Aussiedlerschüler(1) Ausländischen Schülern, die sich dem Aufnahmeverfahren in das berufliche Gymnasium zunächst nicht unterziehen wollen, kann der Schulleiter in stets widerruflicher Weise bis zum Ende des auf die Aufnahme folgenden Schuljahrs den Besuch des Unterrichts in einzelnen oder in allen Fächern gestatten. Unterliegen solche Schüler der Schulpflicht, so müssen sie am Unterricht in allen Pflicht- und Wahlpflichtfächern teilnehmen. Über den Schulbesuch wird auf Antrag eine Bestätigung ausgestellt. Ein Zeugnis kann nur erteilt werden, wenn ein ausländischer Schüler aufgrund der Übertrittsregelungen in den §§ 7, 8 oder 10 das berufliche Gymnasium besucht. (2) Absatz 1 gilt auch für Aussiedlerschüler im ersten Jahr nach der Übersiedlung. Entsprechend kann auch bei deutschen Rückkehrern aus dem Ausland verfahren werden, die ihren Wohnsitz mehrere Jahre im Ausland hatten und dort keine anerkannte deutsche Auslandsschule besuchen konnten.
Aufnahme von Schülern nach Unterbrechung des Schulbesuchs
§ 12 Aufnahme von Schülern nach Unterbrechung des Schulbesuchs(1) Hat für einen Schüler, der den Besuch eines beruflichen Gymnasiums unterbrochen hat und wieder in dieses aufgenommen werden will, unmittelbar zuvor drei Monate oder länger kein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis oder kein Ausbildungsvertrag mit einer Ersatzschule bestanden, so entscheidet der Schulleiter der aufnehmenden Schule, ob, wann und in welche Klassenstufe der Schüler vorläufig aufgenommen wird. (2) Die Klassenkonferenz prüft in der Regel nach sechs Wochen, ob die bisher vom Schüler gezeigten Leistungen den Verbleib in der vorläufig besuchten oder in einer anderen Klassenstufe rechtfertigen und gibt dem Schulleiter eine Empfehlung ab. Über den endgültigen Verbleib entscheidet der Schulleiter; bei ablehnender Entscheidung muss der Schüler die Schule verlassen.
Anmeldung
§ 13 Anmeldung(1) Für die Anmeldung gilt der von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium bekannt gegebene Terminplan. Die Regelungen für den Übertritt nach den §§ 7 bis 10 bleiben unberührt. (2) Schüler, die den nach Absatz 1 Satz 1 geltenden Termin überschreiten, werden in der Regel nur im Rahmen der nach Berücksichtigung der fristgemäß eingegangenen Anmeldungen verbleibenden Aufnahmekapazität der Schule aufgenommen. (3) Schüler nach den §§ 7 oder 8 haben bei der Anmeldung das Zeugnis für das Schulhalbjahr der Klassenstufe 10 oder das dem entsprechende Zeugnis oder die Empfehlung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 oder § 8 Abs. 1 Satz 3 im Original vorzulegen. Das Zeugnis über den Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss ist in beglaubigter Abschrift oder beglaubigter Kopie unverzüglich nach Erhalt nachzureichen. Bewerber nach § 9 Satz 2 haben bei der Anmeldung das Zeugnis über einen Abschluss nach § 6 Nr. 1 oder 2 in beglaubigter Abschrift oder beglaubigter Kopie vorzulegen. (4) Der Bewerber entscheidet sich bei der Anmeldung für eine der in § 3 Abs. 1 genannten Fachrichtungen; bei Wahl der Fachrichtung Technik ist der Schwerpunkt anzugeben.
Aufnahme
§ 14 Aufnahme(1) Die Aufnahme eines Schülers erfolgt zum Beginn eines Schuljahrs. Eine Aufnahme zu einem anderen Zeitpunkt ist aus wichtigem Grund möglich. (2) Über die Aufnahme entscheidet der Schulleiter.
Auswahlverfahren bei Überschreitung der Aufnahmekapazität
§ 15 Auswahlverfahren bei Überschreitung der Aufnahmekapazität(1) Ist die Anzahl der Bewerber größer als die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze, so wird ein Auswahlverfahren nach Absatz 2 erforderlich. Das Auswahlverfahren wird von einer Kommission durchgeführt, welcher der Schulleiter als Vorsitzender und zwei von diesem bestimmte Lehrer der Schule angehören. (2) Bei der Auswahl sind 5 v. H. der insgesamt zur Verfügung stehenden Plätze Bewerbern vorbehalten, für die eine Ablehnung eine außergewöhnliche Härte darstellen würde. Von den verbleibenden Plätzen sind 15 v. H. Bewerbern vorbehalten, die in einem früheren Schuljahr nicht aufgenommen werden konnten. Über die Rangfolge entscheidet die Dauer der Wartezeit. Bei gleich langer Wartezeit entscheiden Eignung und Leistung. Die übrigen Plätze werden nach Eignung und Leistung vergeben; sofern diese Kriterien noch keine eindeutige Entscheidung ergeben, ist eine Testarbeit von 120 Minuten zu schreiben. Die Aufgabenstellungen orientieren sich an den Anforderungen des beruflichen Gymnasiums unter besonderer Berücksichtigung derjenigen Fachrichtung, die der Bewerber belegen will. (3) Die zugelassenen Bewerber haben innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Auswahlentscheidung mitzuteilen, ob sie den zugewiesenen Platz in Anspruch nehmen. Nicht in Anspruch genommene Plätze werden nach Absatz 2 vergeben.
Aufgabe der Einführungsphase
§ 16 Aufgabe der Einführungsphase(1) Die Einführungsphase Klassenstufe 11 hat die Aufgabe, auf die Qualifikationsphase vorzubereiten. In ihr sollen durch eine gezielte Förderung der Schüler die vorhandenen Unterschiede im Wissensstand ausgeglichen und die Schüler mit den besonderen Anforderungen in der Qualifikationsphase vertraut gemacht werden. (2) Für die Einführungsphase gilt die Stundentafel nach Anlage 1.
Versetzung, wiederholte Leistungsfeststellung und Aufnahme in die Qualifikationsphase
§ 17 Versetzung, wiederholte Leistungsfeststellung und Aufnahme in die Qualifikationsphase(1) Die Klassenkonferenz entscheidet über die Versetzung in die Qualifikationsphase. Grundlage für die Versetzung ist die Leistungsbeurteilung am Ende der Klassenstufe 11. (2) Die Versetzung ist auszusprechen, wenn der Schüler in allen Fächern jeweils mindestens die Note "ausreichend" erreicht hat. (3) Ein Schüler kann abweichend von Absatz 2 bei Vorliegen besonderer Gründe in der Person des Schülers, wie Wechsel der Schule während des Schuljahres oder längere Krankheit, versetzt werden, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit in der Qualifikationsphase erwartet werden kann. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz. (4) Schüler, die nicht versetzt werden, weil sie in bis zu zwei Fächern der Einführungsphase eine schlechtere Jahresnote als "ausreichend" erhalten haben, können sich innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahrs einer wiederholten Leistungsfeststellung in diesen Fächern unterziehen. Bis zur wiederholten Leistungsfeststellung können sie die Klassenstufe 12 besuchen. Das Verfahren für die wiederholte Leistungsfeststellung wird vom Schulleiter festgelegt. Die Aufgabenstellungen sind den Themenbereichen der Klassenstufe 11 zu entnehmen. Die neue Jahresnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der bisherigen Jahresnote und der Note der wiederholten Leistungsfeststellung; entsteht dabei ein Bruchwert, so gibt die Note der wiederholten Leistungsfeststellung den Ausschlag. Erfüllt der Schüler nach Ablegung der wiederholten Leistungsfeststellung die Voraussetzung des Absatzes 2, ist er versetzt und erhält ein neues Zeugnis. (5) Wer sich der wiederholten Leistungsfeststellung nach Absatz 4 unterziehen will, hat dies unmittelbar nach Erhalt des Jahreszeugnisses der Einführungsphase dem Schulleiter schriftlich mitzuteilen. (6) Schüler, die nicht versetzt worden sind, weil sie in mehr als zwei Fächern eine schlechtere Jahresnote als "ausreichend" erhalten haben oder auch nach der wiederholten Leistungsfeststellung die Voraussetzung des Absatzes 2 nicht erfüllen, können die Einführungsphase einmal wiederholen. Die Wiederholung wird auf die Höchstverweildauer in der Oberstufe angerechnet. (7) Schüler, die auch nach Wiederholung der Einführungsphase die Versetzungsvoraussetzungen nicht erfüllen, müssen das berufliche Gymnasium verlassen. Sie erhalten ein Abgangszeugnis mit den Noten und Punktzahlen des Halbjahrs 11/II. (8) Bewerber, die bereits die Fachhochschulreife erworben haben, können in die Qualifikationsphase, Klassenstufe 12, in der entsprechenden Fachrichtung aufgenommen werden. Sie müssen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 nachweisen, die mindestens den bis zur Qualifikationsphase erworbenen Kenntnissen entsprechen.
Unterricht in Fächern mit grundlegendem und mit erhöhtem Anforderungsniveau sowie im ...
§ 18 Unterricht in Fächern mit grundlegendem und mit erhöhtem Anforderungsniveau sowie im Seminarfach(1) In der Qualifikationsphase wird der Unterricht in Fächern mit grundlegendem und mit erhöhtem Anforderungsniveau sowie im Seminarfach durchgeführt. (2) Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau sollen in grundlegende Sachverhalte, Problemkomplexe und Strukturen eines Fachs einführen, wesentliche Arbeitsmethoden des Fachs vermitteln, bewusst und erfahrbar machen sowie Zusammenhänge im Fach und über dessen Grenzen hinaus in exemplarischer Form erkennbar werden lassen. (3) Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau sind gerichtet auf eine systematische Auseinandersetzung mit wesentlichen, die Komplexität und Vielfalt des Fachs verdeutlichenden Inhalten, Theorien und Modellen, eine vertiefte Beherrschung der fachlichen Arbeitsmittel und -methoden, ihre selbstständige Anwendung, Übertragung und theoretische Reflexion sowie eine Standortbestimmung des Fachs im Rahmen einer breit angelegten Allgemeinbildung und im fachübergreifenden Zusammenhang. (4) Im Seminarfach sollen die Schüler vertiefend zu selbstständigem Lernen und wissenschaftlichem Arbeiten geführt werden; problembezogenes Denken soll initiiert und geschult sowie Sozialformen des Lernens trainiert werden, die sowohl Selbstständigkeit als auch Kommunikations- und Teamfähigkeit verlangen und die Schüler veranlassen, über ihre Stellung in der Arbeitsgruppe zu reflektieren. (5) Der Fachunterricht in den einzelnen Schulhalbjahren baut inhaltlich und methodisch aufeinander auf. (6) Der Schüler wählt vor Beginn der Qualifikationsphase verbindlich seine Fächer entsprechend § 21.(7) In der Qualifikationsphase gelten die Stundentafeln nach den Anlagen 2 bis 4.
Angebot an Unterrichtsfächern
§ 19 Angebot an Unterrichtsfächern(1) Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau sind Englisch, Französisch, Italienisch, Latein, Russisch, Spanisch, Biologie, Chemie, Physik, Angewandte Technik (schwerpunktbezogen), Berufliche Informatik, Sozialwissenschaft, Religionslehre, Ethik, Sport, Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Sozial- und Rechtskunde sowie Geschichte. (2) Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau sind die Kernfächer Deutsch und Mathematik sowie Englisch, Französisch, Latein, Russisch, Spanisch, Biologie, Chemie, Physik, Technik (schwerpunktbezogen), Wirtschaft und Gesundheit. (3) Berufsbezogene Fächer sind in der Fachrichtung Technik die Fächer Technik, Angewandte Technik und Betriebswirtschaftslehre, in der Fachrichtung Wirtschaft die Fächer Wirtschaft, Berufliche Informatik und Volkswirtschaftslehre und in der Fachrichtung Gesundheit und Soziales die Fächer Gesundheit, Sozialwissenschaft sowie Sozial- und Rechtskunde. (4) Die Fächer des Pflichtunterrichts werden verschiedenen Aufgabenfeldern zugeordnet: 1. dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld (Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch, Latein, Russisch, Spanisch),2.dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld (Geschichte, Wirtschaft, Sozial- und Rechtskunde, Volkswirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre, Sozialwissenschaft, Religionslehre, Ethik),3.dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld (Mathematik, Physik, Chemie, Biologie, Berufliche Informatik, Technik, Angewandte Technik, Gesundheit). Das Fach Sport sowie das Seminarfach werden keinem Aufgabenfeld zugeordnet. (5) Weitere Fächer können von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium als Fächer mit grundlegendem oder erhöhtem Anforderungsniveau genehmigt und gegebenenfalls einem Aufgabenfeld zugeordnet werden. (6) Wahlfächer können entsprechend den Möglichkeiten der Schule Angewandte Naturwissenschaft, Biologie, Chemie, Physik, Wirtschaftsgeografie, Informatik, Englisch, Französisch, Russisch, Italienisch, Spanisch, Latein, Sozialkunde sowie fächerübergreifende Angebote sein; die Entscheidung trifft der Schulleiter.
Unterrichtswochenstunden der Fächer des Pflichtunterrichts
§ 20 Unterrichtswochenstunden der Fächer des Pflichtunterrichts(1) Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau werden mit jeweils vier Unterrichtswochenstunden unterrichtet. (2) Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau werden mit jeweils zwei Unterrichtswochenstunden unterrichtet. Abweichend hiervon werden unterrichtet: 1. Englisch, Französisch, Italienisch, Latein, Russisch und Spanisch mit drei Unterrichtswochenstunden und2.eine in der Klassenstufe 11 neu begonnene zweite Fremdsprache in der Klassenstufe 11 mit fünf, in der Klassenstufe 12 mit vier und in der Klassenstufe 13 mit drei Unterrichtswochenstunden. (3) Im Seminarfach findet der Unterricht in der Klassenstufe 11 im Umfang von einer Unterrichtswochenstunde und in den Klassenstufen 12 und 13 im Umfang von eineinhalb Unterrichtswochenstunden statt.
Fächerkombinationen und Bedingungen der Belegung von Fächern des Pflichtunterrichts
§ 21 Fächerkombinationen und Bedingungen der Belegung von Fächern des Pflichtunterrichts(1) Der Schüler belegt fünf Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau. Diese sind die Kernfächer Deutsch und Mathematik, eine aus den Klassenstufen 5 bis 11 fortgeführte Fremdsprache, eine Naturwissenschaft und das die von ihm besuchte Fachrichtung bestimmende Fach Wirtschaft, Technik oder Gesundheit. (2) Schüler der Fachrichtung Technik, Schwerpunkt Physiktechnik, können Physik nicht belegen. (3) Der Schüler belegt sechs Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau. Darunter müssen sein: 1. Angewandte Technik, Berufliche Informatik oder Sozialwissenschaft,2.Religionslehre oder Ethik,3.Sport,4.Englisch, Französisch, Italienisch, Latein, Russisch, Spanisch, Biologie, Chemie oder Physik,5.Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre oder Sozial- und Rechtskunde,6.Geschichte. (4) Ein Fach kann nur als Fach mit grundlegendem oder als Fach mit erhöhtem Anforderungsniveau belegt werden. (5) Der Schüler belegt das Seminarfach. (6) Zusätzlich kann der Schüler ein Wahlfach belegen, sofern die organisatorischen Bedingungen der Schule dies zulassen. (7) Ist der Schüler vom Sportunterricht aufgrund eines sportärztlichen oder amtsärztlichen Attests befreit, muss er ein weiteres Fach mit grundlegendem Anforderungsniveau belegen.
Seminarfachleistung
§ 22 Seminarfachleistung(1) Die Seminarfachleistung setzt sich zusammen aus dem Prozess der Erstellung der Seminarfacharbeit, der Seminarfacharbeit und dem Kolloquium zur Seminarfacharbeit. Sie wird in Gruppen von drei bis fünf Schülern erstellt; über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter. Die Seminarfachleistung ist schriftlich zu dokumentieren (Seminarfacharbeit) und soll mindestens zwei Aufgabenfelder umfassen. (2) Im Halbjahr 12/I ist von den Schülern das Thema der Seminarfacharbeit festzulegen. Es bedarf der Genehmigung durch den Schulleiter. Diese Festlegung kann nur in besonderen Ausnahmefällen geändert werden. (3) Die Seminarfacharbeit ist im Halbjahr 13/I fertigzustellen und zu einem von der Schule bestimmten Termin vorzulegen. (4) Bis zum Ende des Halbjahrs 13/II findet ein Kolloquium statt, in dem die Schüler die Ergebnisse ihrer Seminarfacharbeit vor der Fachprüfungskommission nach § 28 Abs. 6 präsentieren und verteidigen. Das Kolloquium dauert 30 bis 60 Minuten. Der Vorsitzende der Fachprüfungskommission für das Seminarfach kann im Rahmen des Kolloquiums Fragen von Zuhörern gestatten. (5) Die individuelle Leistung der Schüler ist die Grundlage der Bewertung. Einer gesonderten Bewertung unterliegen 1. der Prozess der Erstellung der Seminarfacharbeit und die Vorbereitung des Kolloquiums,2.die Seminarfacharbeit sowie3.das Kolloquium zur Seminarfacharbeit. Für die Bewertung des Prozesses der Erstellung der Seminarfacharbeit und die Vorbereitung des Kolloquiums sowie der Seminarfacharbeit durch den Fachlehrer gilt § 5. Für die Bewertung des Kolloquiums zur Seminarfacharbeit gilt § 43 Abs. 6 und 7 entsprechend. Der Vorsitzende der Fachprüfungskommission kann fachkompetente Personen hören. Aus den Einzelergebnissen ist eine Gesamtnote für die Seminarfachleistung zu ermitteln, wobei der Prozess der Erstellung der Seminarfacharbeit und die Vorbereitung des Kolloquiums mit 20 v. H. die Seminarfacharbeit mit 30 v. H. und das Kolloquium mit 50 v. H. zu gewichten sind.
Einrichtung von Kursen
§ 23 Einrichtung von Kursen(1) Die Entscheidung über die Einrichtung eines Kurses trifft der Schulleiter im Benehmen mit der Lehrerkonferenz. (2) Ein Anspruch des Schülers auf die Einrichtung eines bestimmten Kurses besteht nicht. (3) Die Einrichtung von Kursen kann nur im Rahmen der personellen, sächlichen und räumlichen Ausstattung und der organisatorischen Möglichkeiten der Schule erfolgen. (4) Die Entscheidung über die Einrichtung eines Kurses in einem Fach, das nach § 19 Abs. 5 der Genehmigung bedarf, trifft das für das Schulwesen zuständige Ministerium.
Versetzung
§ 24 VersetzungIn der Qualifikationsphase findet eine Versetzung nicht statt. Ein freiwilliger Rücktritt ist möglich.
Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife
§ 25 Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife(1) Schüler, die die Qualifikationsphase mindestens bis zum Ende des zweiten Schulhalbjahres besucht haben und die Schule ohne den Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife verlassen, erwerben die Fachhochschulreife, wenn sie die in Absatz 2 genannten schulischen Voraussetzungen erfüllen und eine ausreichende, mindestens einjährige berufliche Tätigkeit nachweisen. (2) Die Voraussetzungen für den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife sind erfüllt, wenn von 15 anrechenbaren Halbjahresergebnissen aus zwei aufeinander folgenden Schulhalbjahren der Qualifikationsphase die Halbjahresergebnisse in zwei Fächern mit erhöhtem Anforderungsniveau mit insgesamt mindestens 20 Punkten, davon höchstens zwei mit weniger als 5 Punkten, und insgesamt neun Halbjahresergebnisse mit jeweils mindestens 5 Punkten in die Wertung einbezogen werden können; insgesamt müssen mindestens 95 Punkte erreicht werden. Es müssen je zwei aufeinander folgende Halbjahresergebnisse in den Fächern Deutsch, einer fortgeführten Fremdsprache, in Mathematik, einer Naturwissenschaft (Biologie, Chemie oder Physik) und einer Gesellschaftswissenschaft (Geschichte, Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Sozial- und Rechtskunde, Religionslehre oder Ethik) berücksichtigt werden. Von weiteren Unterrichtsfächern können höchstens je zwei aufeinander folgende Halbjahresergebnisse in die Berechnung einbezogen werden. Halbjahresergebnisse von null Punkten werden nicht angerechnet. Alle Halbjahresergebnisse werden einfach gewertet. (3) Der Schulleiter stellt fest, ob die Voraussetzungen für den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife vorliegen und ermittelt nach Anlage 7 die Durchschnittsnote. (4) Schülern, die nach dem vor dem Inkrafttreten der Thüringer Schulordnung für das berufliche Gymnasium vom 18. Juni 2009 (GVBl. S. 605) geltenden Recht mindestens zwei Halbjahre die Qualifikationsphase besucht und ohne den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife das berufliche Gymnasium verlassen haben, kann auf Antrag vom Schulleiter der besuchten Schule der schulische Teil der Fachhochschulreife zuerkannt werden, wenn folgende Bedingungen durch die Ergebnisse zwei aufeinander folgender Kurshalbjahre erfüllt sind: 1. In den beiden Leistungskursfächern müssen je zwei Kurse belegt und insgesamt mindestens 40 Punkte der zweifachen Wertung erreicht sein.2. Es müssen elf Grundkurse belegt und in diesen insgesamt mindestens 55 Punkte der einfachen Wertung erreicht sein.3. Unter den nach den Nummern 1 und 2 anzurechnenden Kursen müssen je zwei Kurse Deutsch, einer fortgeführten Fremdsprache, einer Gesellschaftswissenschaft, Mathematik und einer Naturwissenschaft (Biologie, Physik oder Chemie) sein. Außer aus den genannten Fächern können aus weiteren Fächern höchstens je zwei Halbjahreskurse angerechnet werden.4. In zwei der vier anzurechnenden Leistungskurse nach Nummer 1 und in sieben der elf anzurechnenden Grundkurse nach Nummer 2 müssen jeweils fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht sein. Mit null Punkten bewertete Kurse können nicht angerechnet werden. Aus der Gesamtpunktzahl von mindestens 95 Punkten, die sich aus der Bewertung der vier Leistungs- und elf Grundkurse ergibt, wird nach Anlage 8 die Durchschnittsnote ermittelt.
Fachrichtungen, Schwerpunkte, fachrichtungsbestimmende Fächer
§ 3 Fachrichtungen, Schwerpunkte, fachrichtungsbestimmende Fächer(1) Es können folgende Fachrichtungen eingerichtet werden: 1. Technik mit den Schwerpunkten Elektro-, Metall-, Bau-, Physik-, Bio-, Gestaltungs- und Medien- sowie Daten- und Informationstechnik,2.Wirtschaft,3.Gesundheit und Soziales. (2) Die Einrichtung weiterer Fachrichtungen und Schwerpunkte bedarf der Genehmigung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums. (3) Die die jeweilige Fachrichtung nach Absatz 1 bestimmenden Fächer sind: 1. Technik,2.Wirtschaft,3.Gesundheit.
Einzubringende Ergebnisse
§ 32 Einzubringende Ergebnisse(1) Der Schüler hat von den Halbjahresergebnissen aus der Qualifikationsphase insgesamt 40 in die Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse einzubringen. (2) Ein mit der Punktzahl 0 abgeschlossenes Halbjahr in einem Fach gilt als nicht belegt und kann nicht eingebracht werden. (3) Werden Halbjahre wiederholt, können nur die Ergebnisse des letzten Durchgangs in die Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse eingebracht werden. (4) In die Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse sind verpflichtend einzubringen: 1. die 20 Halbjahresergebnisse in den Fächern mit erhöhtem Anforderungsniveau und2.20 Halbjahresergebnisse in den Fächern mit grundlegendem Anforderungsniveau, unter denen mindestens sein müssen: a) die Halbjahresergebnisse in den Fächern der mündlichen Abiturprüfung,b)zwei Halbjahresergebnisse in den Fächern Angewandte Technik, Berufliche Informatik oder Sozialwissenschaft,c)zwei Halbjahresergebnisse in Religionslehre oder Ethik,d)zwei Halbjahresergebnisse in Sport (im Fall des § 21 Abs. 7 im Ersatzfach),e)zwei Halbjahresergebnisse in Englisch, Französisch, Italienisch, Latein, Russisch, Spanisch, Biologie, Chemie oder Physik,f)zwei Halbjahresergebnisse in Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre oder Sozial- und Rechtskunde,g)zwei Halbjahresergebnisse in Geschichte. Aus dem Wahlfach können Halbjahresergebnisse eingebracht werden. (5) In die Qualifikation im Bereich der Prüfung sind die in den Prüfungen erbrachten Leistungen einzubringen; die Punktzahlen werden vierfach gewertet. Wird ein Schüler im ersten, zweiten oder dritten Prüfungsfach auch mündlich geprüft, ist die Punktzahl nach Anlage 5 zu ermitteln. (6) Das Ergebnis der Seminarfachleistung kann anstatt des fünften Prüfungsfachs mit der vierfachen Wertung in die Qualifikation im Bereich der Prüfung eingebracht werden.
Umfang und Gliederung der Abiturprüfung
§ 35Umfang und Gliederung der Abiturprüfung(1) Die Abiturprüfung erstreckt sich auf fünf Unterrichtsfächer, deren Wahl nach den Bedingungen des Absatzes 4 auszurichten ist. Sie gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Der mündliche Teil umfasst das vierte und fünfte Prüfungsfach nach Absatz 3 und gegebenenfalls zusätzliche mündliche Prüfungen nach den Absätzen 5 und 6. Die schriftliche Prüfung in der Fremdsprache kann einen Anteil Hörverstehen enthalten. Die mündlichen Prüfungen in den Fächern Berufliche Informatik, Biologie, Chemie und Physik können praktische Anteile enthalten. (2) Die drei schriftlichen Prüfungsfächer mit erhöhtem Anforderungsniveau sind nach Wahl des Schülers 1. Deutsch oder Mathematik,2.Deutsch oder Mathematik, sofern nicht als erstes Prüfungsfach gewählt, oder eine Fremdsprache oder eine Naturwissenschaft,3.das fachrichtungsbestimmende Fach. (3) Mündliche Prüfungsfächer sind nach Wahl des Schülers zwei Fächer des Pflichtunterrichts nach § 19 Abs. 1 und 2, die nicht Gegenstand seiner schriftlichen Prüfung waren. Wird das Seminarfachergebnis in die Prüfungsqualifikation eingebracht, findet die mündliche Prüfung nur in einem Fach statt. (4) Bei der Wahl der Prüfungsfächer müssen folgende Bedingungen erfüllt werden: 1. die fünf Prüfungsfächer müssen die drei Aufgabenfelder nach § 19 Abs. 4 Satz 1 abdecken;2.unter den Prüfungsfächern müssen zwei der drei Fächer Deutsch, Fremdsprache und Mathematik sein;3.es dürfen höchstens zwei berufsbezogene Fächer unter den Prüfungsfächern sein;4.Sport, Angewandte Technik, Volkswirtschaftslehre und das Wahlfach können nicht Prüfungsfach sein. (5) Der Schüler kann sich zu einer mündlichen Prüfung zusätzlich in einem oder mehreren seiner schriftlichen Prüfungsfächer melden. (6) Die Prüfungskommission kann in den Fächern der schriftlichen Prüfung eine mündliche Prüfung vorsehen, wenn das Ergebnis der schriftlichen Prüfung in einfacher Wertung vom Halbjahresergebnis 13/II um mehr als 6 Punkte abweicht. § 32 Abs. 5 Satz 2 findet Anwendung.
Zeugnisausgabe, Zulassung zur schriftlichen Prüfung
§ 38 Zeugnisausgabe, Zulassung zur schriftlichen Prüfung(1) Vier Unterrichtstage vor Beginn der schriftlichen Prüfung wird das Zeugnis des Halbjahres 13/II ausgegeben. Mit der Ausgabe des Zeugnisses endet der Unterricht des Halbjahres 13/II. (2) Spätestens zwei Unterrichtstage nach Zeugnisausgabe teilt der Schüler verbindlich mit, welche Halbjahresergebnisse in die Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse einbezogen werden sollen. (3) Zur schriftlichen Prüfung wird zugelassen, wer die Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse erreicht und die Seminarfachleistung mit mindestens einem Punkt abgeschlossen hat. (4) Über die Zulassung zur schriftlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. Der Vorsitzende teilt die Entscheidung dem Schüler zwei Unterrichtstage nach der Ausgabe des Halbjahreszeugnisses 13/II mit. Eine Nichtzulassung ist schriftlich zu begründen. (5) Wird der Schüler nicht zugelassen, weil er die Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse nicht erreicht oder die Seminarfachleistung mit 0 Punkten abgeschlossen hat, besucht er den Unterricht des Halbjahres 12/II, ohne dass ein Zeugnis für dieses Halbjahr ausgestellt wird. Falls er die Oberstufe bereits im achten Halbjahr besucht, muss er die Schule verlassen und erhält ein Abgangszeugnis.
Fremdsprachenregelung
§ 4 Fremdsprachenregelung(1) Fortgeführte Fremdsprache ist in der Regel Englisch, Französisch, Latein, Russisch oder Spanisch. Neu einsetzende Fremdsprache kann Englisch, Französisch, Italienisch, Latein, Russisch oder Spanisch sein. Auf Antrag der Schule kann durch das für das Schulwesen zuständige Ministerium eine andere Fremdsprache anstelle oder daneben als fortgeführte oder neu einsetzende Fremdsprache genehmigt werden. (2) Eine neu einsetzende Fremdsprache kann nur in Klassenstufe 11 begonnen werden. Die neu begonnene Fremdsprache ist in der Qualifikationsphase als Fach mit grundlegendem Anforderungsniveau zu belegen. (3) Schüler, die in den Klassenstufen 7 bis 10 nur in einer Fremdsprache durchgehend am Unterricht teilgenommen haben, müssen 1. diese fortgeführte Fremdsprache im beruflichen Gymnasium beibehalten und in der Qualifikationsphase als Fach mit erhöhtem Anforderungsniveau belegen,2.mit Beginn der Klassenstufe 11 eine zweite Fremdsprache wählen und diese in der Qualifikationsphase als Fach mit grundlegendem Anforderungsniveau belegen; die Fremdsprache darf in keinem Halbjahr mit 0 Punkten abgeschlossen werden.
Bewertung der schriftlichen Prüfung
§ 41 Bewertung der schriftlichen Prüfung(1) Alle schriftlichen Arbeiten sind vom unterrichtenden Fachlehrer als Erstkorrektor durchzusehen und zu bewerten. Kann dieser aus besonderen Gründen nicht Erstkorrektor sein, bestimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission einen anderen Fachlehrer als Erstkorrektor. (2) Für jede Arbeit ist eine Zweitkorrektur durch einen anderen Fachlehrer vorzunehmen, der vom Vorsitzenden der Prüfungskommission bestimmt wird. Der Zweitkorrektor schließt sich der Bewertung des Erstkorrektors an oder fertigt eine eigene Beurteilung und Bewertung. Schließt sich der Zweitkorrektor der Bewertung des Erstkorrektors nicht an, entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. Er kann zuvor einen weiteren Fachlehrer beiziehen. (3) Die endgültige Bewertung, die erteilte Note und die entsprechende Punktzahl werden auf der ersten Seite der Arbeit vom Erstkorrektor eingetragen und vom Erst- und Zweitkorrektor unterschrieben. (4) Schwerwiegende und wiederholte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit oder gegen die äußere Form führen zu einem Abzug von bis zu zwei Punkten der einfachen Wertung nach § 5 Abs. 1 für die Arbeit.
Einleitung der mündlichen Prüfung
§ 42 Einleitung der mündlichen Prüfung(1) Prüfungen im vierten und gegebenenfalls fünften Prüfungsfach erfolgen im Anschluss an die schriftliche Prüfung. (2) Spätestens vier Unterrichtstage vor dem Beginn der zusätzlichen mündlichen Prüfungen werden dem Schüler die Noten und Punktzahlen der Prüfungsarbeiten nach § 35 Abs. 2 schriftlich mitgeteilt. Einen Unterrichtstag nach der Mitteilung kann der Schüler zusätzliche Prüfungsfächer für die mündliche Prüfung nach § 35 Abs. 5 benennen.
Ergebnis der Abiturprüfung
§ 44 Ergebnis der Abiturprüfung(1) Die Abiturprüfung hat bestanden, wer die Qualifikation im Bereich der Prüfung (§ 34) erreicht hat. (2) Die Prüfungskommission stellt das Ergebnis der Abiturprüfung fest. Es ist dem Prüfungsteilnehmer mitzuteilen und im Fall des Nichtbestehens schriftlich zu begründen. (3) Die Prüfungskommission stellt ferner die vom Prüfungsteilnehmer erreichte Punktzahl der Gesamtqualifikation nach § 31 fest und ermittelt nach Anlage 6 die Durchschnittsnote. (4) Ein Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung nicht bestanden hat und sie wiederholen kann, besucht nach der Mitteilung des Nichtbestehens den Unterricht des Halbjahres 12/II, ohne dass ein Zeugnis für dieses Halbjahr ausgestellt wird. Der Schulleiter kann, gegebenenfalls abweichend von § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ThürASObbS, eine befristete Beurlaubung bis zum Schuljahresende aussprechen. (5) Ein Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung nicht bestanden hat und die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis.
Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, Abgangszeugnis
§ 45 Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, Abgangszeugnis(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife. Als Tag des Bestehens der Abiturprüfung ist der Tag der Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung anzugeben. Das Abiturzeugnis wird vom Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet. Eine zweite Ausfertigung des Zeugnisses verbleibt bei der Schule. (2) Mit dem Zeitpunkt der Aushändigung oder Zustellung des Abiturzeugnisses ist das Schulverhältnis beendet. (3) Wird ein Abgangszeugnis erteilt, sind in der Einführungsphase die Noten und Punktzahlen des Halbjahresoder Jahreszeugnisses und in der Qualifikationsphase die Noten und Punktzahlen des letzten Halbjahrs einzutragen. Sofern die im laufenden Schulhalbjahr erzielten Leistungen bereits eine Beurteilung zulassen sind diese zu berücksichtigen. (4) Für die Zeugnisse sind Vordrucke zu verwenden, die den von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium herausgegebenen Mustern entsprechen. Die Zeugnisse sind mit dem Dienstsiegel der Schule zu versehen; bei der Prüfung durch eine staatlich anerkannte Ersatzschule in freier Trägerschaft auch mit dem Dienstsiegel des zuständigen Schulamts.
Leistungsbewertung, Zeugnisse
§ 5 Leistungsbewertung, Zeugnisse(1) Die in der Einführungs- und Qualifikationsphase erzielten Noten werden in Punkte umgerechnet. Für die Umrechnung der Noten in das Punktesystem gilt folgender Schlüssel: Note 1 (sehr gut)entspricht 15/14/13 Punkten je nach Notentendenz, Note 2 (gut)entspricht 12/11/10 Punkten je nach Notentendenz, Note 3 (befriedigend)entspricht 9/8/7 Punkten je nach Notentendenz, Note 4 (ausreichend)entspricht 6/5/4 Punkten je nach Notentendenz, Note 5 (mangelhaft)entspricht 3/2/1 Punkten je nach Notentendenz, Note 6 (ungenügend)entspricht 0 Punkten. (2) In der Einführungsphase wird das Seminarfach nicht bewertet. Für die Seminarfachleistung nach § 22 ist bei Arbeiten, an denen mehrere Schüler beteiligt sind, die Bewertung der individuellen Leistung sicherzustellen. (3) Es werden Halbjahres- und Jahreszeugnisse ausgestellt. Für die Zeugnisse sind Vordrucke zu verwenden, die den von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium herausgegebenen Mustern entsprechen.
Übergangsbestimmung
§ 50 Übergangsbestimmung(1) Für Schüler, die sich mit dem Schuljahr 2008/2009 bereits in der Qualifikationsphase befinden, gilt die Thüringer Schulordnung für das berufliche Gymnasium vom 10. Dezember 1996 (GVBl. 1997 S. 9), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 7), fort. (2) Für Schüler, die sich im Schuljahr 2010/2011 bereits in einem doppelt qualifizierenden Bildungsgang befanden, gilt die Thüringer Schulordnung für das berufliche Gymnasium vom 18. Juni 2009 (GVBl. S. 605) in der vor dem Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der Thüringer Schulordnung für das berufliche Gymnasium geltenden Fassung fort.
Gleichstellungsbestimmung
§ 51 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Inkrafttreten
§ 52 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt die Thüringer Schulordnung für das berufliche Gymnasium vom 10. Dezember 1996 (GVBl. 1997 S. 9), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 7), außer Kraft.
Aufnahmevoraussetzungen
§ 6 AufnahmevoraussetzungenDie Aufnahme in das berufliche Gymnasium setzt voraus: 1. den Realschulabschluss oder2.einen gleichwertigen Abschluss.
Übertritt von Schülern mit Realschulabschluss
§ 7 Übertritt von Schülern mit Realschulabschluss(1) Schüler der Klassenstufe 10 der Regelschule oder der Klassenstufe 10 der Gemeinschaftsschule, die auf den Realschulabschluss vorbereitet, können in die Klassenstufe 11 des beruflichen Gymnasiums übertreten, wenn sie erfolgreich an der Aufnahmeprüfung nach § 11 teilgenommen haben. Einer Aufnahmeprüfung bedarf es nicht, wenn sie im Zeugnis zum Schulhalbjahr in den Fächern Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache und in einem Wahlpflichtfach jeweils mindestens die Note "gut" erreicht haben. Einer Aufnahmeprüfung bedarf es ferner nicht, wenn anstelle der Notenvoraussetzung eine Empfehlung der Klassenkonferenz für den Bildungsgang des Gymnasiums vorliegt. (2) Eine Empfehlung für das Gymnasium wird in der Regel erteilt, wenn im Zeugnis des Schulhalbjahrs in höchstens zwei der in Absatz 1 Satz 2 genannten Fächer die Note "befriedigend" und in den übrigen Fächern mindestens die Note "gut" erreicht worden ist. Wenn in einem der in Absatz 1 Satz 2 genannten Fächer mindestens die Note "gut" und in den übrigen dieser Fächer die Note "befriedigend" erreicht worden ist, wird die Empfehlung erteilt, wenn aufgrund des bisher gezeigten Lernverhaltens zu erwarten ist, dass der Schüler mit Erfolg das Gymnasium besuchen wird. Die Empfehlung wird in der Regel nicht erteilt, wenn in den in Absatz 1 Satz 2 jeweils genannten Fächern lediglich die Note "befriedigend" oder eine schlechtere Note erreicht worden ist. (3) Für den Ablauf des Übertrittsverfahrens gilt der von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium bekannt gegebene Terminplan. Bei Überschreitung der in dem Terminplan angegebenen Termine kann eine Aufnahme in das berufliche Gymnasium in der Regel nur im Rahmen noch vorhandener Aufnahmekapazität nach Aufnahme der fristgemäß angemeldeten Schüler und bei Vorliegen der Aufnahmevoraussetzungen nach Absatz 1 erfolgen. Bei der Anmeldung nach Beginn der Aufnahmeprüfungen kann eine Aufnahme nur bei Vorliegen der Notenvoraussetzungen oder der Empfehlung für den Bildungsweg des Gymnasiums im Rahmen noch vorhandener Aufnahmekapazitäten erfolgen; die Aufnahmeprüfung kann nicht nachgeholt werden. (4) Bei Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist auf Antrag der Eltern der Förderbedarf bei der Empfehlung oder bei der Aufnahmeprüfung unter Hinzuziehung eines Lehrers an einer Förderschule angemessen zu berücksichtigen.
Übertritt von Schülern mit gleichwertigem Abschluss
§ 8 Übertritt von Schülern mit gleichwertigem Abschluss(1) Schüler nach § 6 Nr. 2 können unmittelbar nach dem Erwerb des gleichwertigen Abschlusses in die Klassenstufe 11 des beruflichen Gymnasiums übertreten, wenn sie erfolgreich an der Aufnahmeprüfung nach § 11 teilgenommen haben. Einer Aufnahmeprüfung bedarf es nicht, wenn sie im Zeugnis zum Schulhalbjahr einen Notendurchschnitt von mindestens 2,5 erreicht haben. Einer Aufnahmeprüfung bedarf es ferner nicht, wenn anstelle der Notenvoraussetzung eine Empfehlung für den Bildungsweg des Gymnasiums vorliegt. (2) Eine Empfehlung für das Gymnasium wird in der Regel erteilt, wenn im Zeugnis des Schulhalbjahrs ein Notendurchschnitt von mindestens 2,7 und in keinem Fach eine schlechtere Note als "ausreichend" erreicht worden ist. Wenn ein Notendurchschnitt von mindestens 3,0 und in keinem Fach eine schlechtere Note als "ausreichend" erreicht worden ist, wird die Empfehlung erteilt, wenn aufgrund des bisher gezeigten Lernverhaltens zu erwarten ist, dass der Schüler mit Erfolg das Gymnasium besuchen wird. Die Empfehlung wird in der Regel nicht erteilt, wenn der Notendurchschnitt schlechter als 3,0 ist. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (3) Für den Ablauf des Übertrittsverfahrens sowie für die Rechtsfolgen bei Überschreitung der angegebenen Termine gilt § 7 Abs. 3 und 4 entsprechend.
Übertritt von Bewerbern mit schulischer Unterbrechung
§ 9 Übertritt von Bewerbern mit schulischer UnterbrechungBewerber, die die Voraussetzungen nach § 6 Nr. 1 oder 2 erfüllen und bei denen die Schulunterbrechung die Dauer eines Jahres übersteigt, jedoch höchstens drei Jahre beträgt, können in die Klassenstufe 11 des beruflichen Gymnasiums übertreten, wenn sie erfolgreich an der Aufnahmeprüfung nach § 10 teilgenommen haben. Einer Aufnahmeprüfung bedarf es nicht, wenn sie im Zeugnis nach § 6 Nr. 1 oder 2 einen Notendurchschnitt von mindestens 2,7 nachweisen und ihre Leistungen in allen Fächern mindestens mit "ausreichend" bewertet worden sind.
Anlage 2 (zu § 18 Abs. 7)Stundentafel für das berufliche Gymnasium Qualifikationsphase (Klassenstufen 12 und 13) Fachrichtung: Technik Nr. Fächergruppe Fächerauswahl Wochen- stundenzahl 1 Kernfach DE/MA 5 2 FFS EN/FR 4 3 NW BI/CH/PH1 4 4 TE TE 4 5 Kernfach ma/de 3 6 te ante 2 7 gw re/et 2 8 sp 2 9 fs2/nw3 en/fr/it/la/ru/sn/bi/ch/ph1 3/2 10 gw bwl 2 11 gw ge 2 12 sf4 1,5 13 Wahlfach anw/bi/ch/ph1/wigeo/en/fr/ru/it/sn/la/sk/if5/fü + 2/3 Gesamt: 33,5 bis 37,5 Legende ANTE angewandte Technik IF Informatik ANW angewandte Naturwissenschaft IT Italienisch BI Biologie LA Latein BWL Betriebswirtschaftslehre MA Mathematik CH Chemie NW Naturwissenschaft DE Deutsch PH Physik EN Englisch RE Religionslehre ET Ethik RU Russisch FFS fortgeführte Fremdsprache SF Seminarfach FR Französisch SK Sozialkunde FS Fremdsprache SN Spanisch FÜ fächerübergreifendes Angebot SP Sport GW Gesellschaftswissenschaft TE Technik GE Geschichte WIGEO Wirtschaftsgeografie Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau werden mit Großbuchstaben bezeichnet, Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau mit Kleinbuchstaben.
Anlage 3 (zu § 18 Abs. 7)Stundentafel für das berufliche Gymnasium Qualifikationsphase (Klassenstufen 12 und 13) Fachrichtung: Wirtschaft Nr. Fächergruppe Fächerauswahl Wochen- stundenzahl 1 Kernfach DE/MA 5 2 FFS EN/FR 4 3 NW BI/CH/PH 4 4 GW WI 4 5 Kernfach ma/de 3 6 te bif 2 7 gw re/et 2 8 sp 2 9 fs1/nw2 en/fr/it/la/ru/sn/bi/ch/ph 3/2 10 gw vwl 2 11 gw ge 2 12 sf3 1,5 13 Wahlfach anw/bi/ch/ph/wigeo/en/fr/ru/it/sn/la/sk/if4/fü + 2/3 Gesamt: 33,5 bis 37,5 Legende ANW angewandte Naturwissenschaft LA Latein BI Biologie MA Mathematik BIF Berufliche Informatik NW Naturwissenschaft CH Chemie PH Physik DE Deutsch RE Religionslehre EN Englisch RU Russisch ET Ethik SF Seminarfach FFS fortgeführte Fremdsprache SK Sozialkunde FR Französisch SN Spanisch FS Fremdsprache SP Sport FÜ fächerübergreifendes Angebot TE Technik GE Geschichte VWL Volkswirtschaftslehre GW Gesellschaftswissenschaft WI Wirtschaft IF Informatik WIGEO Wirtschaftsgeografie IT Italienisch Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau werden mit Großbuchstaben bezeichnet, Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau mit Kleinbuchstaben.
Anlage 4 (zu § 18 Abs. 7)Stundentafel für das berufliche Gymnasium Qualifikationsphase (Klassenstufen 12 und 13) Fachrichtung: Gesundheit und Soziales Nr. Fächergruppe Fächerauswahl Wochen- stundenzahl 1 Kernfach DE/MA 5 2 FFS EN/FR 4 3 NW BI/CH/PH 4 4 NW GES 4 5 Kernfach ma/de 3 6 gw szw 2 7 gw re/et 2 8 sp 2 9 fs1/nw2 en/fr/it/la/ru/sn/bi/ch/ph 3/2 10 gw srk 2 11 gw ge 2 12 sf3 1,5 13 Wahlfach anw/bi/ch/ph/wigeo/en/fr/it/la/ru/sn/sk/if4/fü + 2/3 Gesamt 33,5 bis 37,5 Legende ANW angewandte Naturwissenschaft IT Italienisch BI Biologie LA Latein CH Chemie MA Mathematik DE Deutsch NW Naturwissenschaft EN Englisch PH Physik ET Ethik RE Religionslehre FFS fortgeführte Fremdsprache RU Russisch FR Französisch SF Seminarfach FS Fremdsprache SK Sozialkunde FÜ fächerübergreifendes Angebot SN Spanisch GE Geschichte SP Sport GES Gesundheit SRK Sozial- und Rechtskunde GW Gesellschaftswissenschaft SZW Sozialwissenschaft IF Informatik WIGEO Wirtschaftsgeografie Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau werden mit Großbuchstaben bezeichnet, Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau mit Kleinbuchstaben.
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für die staatlichen beruflichen Gymnasien. Sie gilt nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 20. Dezember 2010 (GVBl. S. 522) in der jeweils geltenden Fassung auch für staatlich anerkannte Ersatzschulen. (2) Soweit in dieser Verordnung nicht etwas Anderes bestimmt ist, gilt die Thüringer Allgemeine Schulordnung für die berufsbildenden Schulen (ThürASObbS) vom 10. Dezember 1996 (GVBl. 1997 S. 24) in der jeweils geltenden Fassung.
Angebot an Unterrichtsfächern
§ 19 Angebot an Unterrichtsfächern(1) Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau sind die Kernfächer Deutsch und Mathematik sowie Englisch, Französisch, Italienisch, Latein, Russisch, Spanisch, Biologie, Chemie, Physik, Angewandte Technik (schwerpunktbezogen), Berufliche Informatik, Sozialwissenschaft, Religionslehre, Ethik, Sport, Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Sozial- und Rechtskunde und Geschichte. (2) Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau sind die Kernfächer Deutsch und Mathematik sowie Englisch, Französisch, Biologie, Chemie, Physik, Technik (schwerpunktbezogen), Wirtschaft und Gesundheit. (3) Berufsbezogene Fächer sind in der Fachrichtung Technik die Fächer Technik, Angewandte Technik und Betriebswirtschaftslehre, in der Fachrichtung Wirtschaft die Fächer Wirtschaft, Berufliche Informatik und Volkswirtschaftslehre und in der Fachrichtung Gesundheit und Soziales die Fächer Gesundheit, Sozialwissenschaft sowie Sozial- und Rechtskunde. (4) Die Fächer des Pflichtunterrichts werden verschiedenen Aufgabenfeldern zugeordnet: 1. dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld (Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch, Latein, Russisch, Spanisch),2.dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld (Geschichte, Wirtschaft, Sozial- und Rechtskunde, Volkswirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre, Sozialwissenschaft, Religionslehre, Ethik),3.dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld (Mathematik, Physik, Chemie, Biologie, Berufliche Informatik, Technik, Angewandte Technik, Gesundheit). Das Fach Sport sowie das Seminarfach werden keinem Aufgabenfeld zugeordnet. (5) Weitere Fächer können von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium als Fächer mit grundlegendem oder erhöhtem Anforderungsniveau genehmigt und gegebenenfalls einem Aufgabenfeld zugeordnet werden. (6) Wahlfächer können entsprechend den Möglichkeiten der Schule Angewandte Naturwissenschaft, Biologie, Chemie, Physik, Wirtschaftsgeografie, Informatik, Englisch, Französisch, Russisch, Italienisch, Spanisch, Latein, Sozialkunde sowie fächerübergreifende Angebote sein; die Entscheidung trifft der Schulleiter.
Unterrichtswochenstunden der Fächer des Pflichtunterrichts
§ 20 Unterrichtswochenstunden der Fächer des Pflichtunterrichts(1) Das Kernfach mit erhöhtem Anforderungsniveau wird mit fünf Unterrichtswochenstunden und die sonstigen Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau werden mit jeweils vier Unterrichtswochenstunden unterrichtet. (2) Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau werden mit jeweils zwei Unterrichtswochenstunden unterrichtet. Abweichend hiervon werden unterrichtet: 1. die Kernfächer Deutsch und Mathematik mit drei Unterrichtswochenstunden,2. Englisch, Französisch, Italienisch, Latein, Russisch und Spanisch mit drei Unterrichtswochenstunden und3. eine in der Klassenstufe 11 neu begonnene zweite Fremdsprache in der Klassenstufe 11 mit fünf, in der Klassenstufe 12 mit vier und in der Klassenstufe 13 mit drei Unterrichtswochenstunden. (3) Im Seminarfach findet der Unterricht in der Klassenstufe 11 im Umfang von einer Unterrichtswochenstunde und in den Klassenstufen 12 und 13 im Umfang von eineinhalb Unterrichtswochenstunden statt.
Fächerkombinationen und Bedingungen der Belegung von Fächern des Pflichtunterrichts
§ 21 Fächerkombinationen und Bedingungen der Belegung von Fächern des Pflichtunterrichts(1) Der Schüler belegt vier Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau. Diese sind 1. eines der beiden Kernfächer Deutsch oder Mathematik,2. eine aus den Klassenstufen 5 bis 11 fortgeführte Fremdsprache,3. eine Naturwissenschaft und4. das die von ihm besuchte Fachrichtung bestimmende Fach Wirtschaft, Technik oder Gesundheit. (2) Schüler der Fachrichtung Technik, Schwerpunkt Physiktechnik, können Physik nicht belegen. (3) Der Schüler belegt sieben Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau. Darunter müssen sein: 1. Deutsch oder Mathematik,2. Angewandte Technik, Berufliche Informatik oder Sozialwissenschaft,3. Religionslehre oder Ethik,4. Sport,5. Englisch, Französisch, Italienisch, Latein, Russisch, Spanisch, Biologie, Chemie oder Physik,6. Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre oder Sozial- und Rechtskunde,7. Geschichte. (4) Ein Fach kann nur als Fach mit grundlegendem oder als Fach mit erhöhtem Anforderungsniveau belegt werden. (5) Der Schüler belegt das Seminarfach. (6) Zusätzlich kann der Schüler ein Wahlfach belegen, sofern die organisatorischen Bedingungen der Schule dies zulassen. (7) Ist der Schüler vom Sportunterricht aufgrund eines sportärztlichen oder amtsärztlichen Attests befreit, muss er ein weiteres Fach mit grundlegendem Anforderungsniveau belegen.
Seminarfachleistung
§ 22 Seminarfachleistung(1) Die Seminarfachleistung setzt sich zusammen aus dem Prozess der Erstellung der Seminarfacharbeit einschließlich der Vorbereitung des Kolloquiums, der Seminarfacharbeit und dem Kolloquium zur Seminarfacharbeit. Sie wird in Gruppen von drei bis fünf Schülern erstellt; über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter. Die Seminarfachleistung ist vom Schüler in Form der Seminarfacharbeit und der Prozessdokumentation schriftlich zu dokumentieren und soll mindestens zwei Aufgabenfelder umfassen. (2) Im Halbjahr 12/I ist von den Schülern das Thema der Seminarfacharbeit festzulegen. Es bedarf der Genehmigung durch den Schulleiter. Diese Festlegung kann nur in besonderen Ausnahmefällen geändert werden. (3) Die Seminarfacharbeit ist im Halbjahr 13/I fertigzustellen und zu einem von der Schule bestimmten Termin vorzulegen. Der Termin zur Abgabe der Prozessdokumentation wird von der Schule bestimmt; die Abgabe soll spätestens bis zum Tag des Kolloquiums nach Absatz 4 erfolgen. (4) Bis zum Ende des Halbjahrs 13/II findet ein Kolloquium statt, in dem die Schüler die Ergebnisse ihrer Seminarfacharbeit vor der Fachprüfungskommission nach § 28 Abs. 6 präsentieren und verteidigen. Das Kolloquium dauert 30 bis 60 Minuten. Der Vorsitzende der Fachprüfungskommission für das Seminarfach kann im Rahmen des Kolloquiums Fragen von Zuhörern gestatten. (5) Die individuelle Leistung der Schüler ist die Grundlage der Bewertung. Einer gesonderten Bewertung unterliegen 1. der Prozess der Erstellung der Seminarfacharbeit und die Vorbereitung des Kolloquiums,2.die Seminarfacharbeit sowie3.das Kolloquium zur Seminarfacharbeit. Für die Bewertung des Prozesses der Erstellung der Seminarfacharbeit und die Vorbereitung des Kolloquiums sowie der Seminarfacharbeit durch den Fachlehrer gilt § 5. Für die Bewertung des Kolloquiums zur Seminarfacharbeit gilt § 43 Abs. 6 und 7 entsprechend. Der Vorsitzende der Fachprüfungskommission kann fachkompetente Personen hören. Aus den Einzelergebnissen ist eine Gesamtnote für die Seminarfachleistung zu ermitteln, wobei der Prozess der Erstellung der Seminarfacharbeit und die Vorbereitung des Kolloquiums mit 20 v. H. die Seminarfacharbeit mit 30 v. H. und das Kolloquium mit 50 v. H. zu gewichten sind.
Einzubringende Ergebnisse
§ 32 Einzubringende Ergebnisse(1) Der Schüler hat von den Halbjahresergebnissen aus der Qualifikationsphase insgesamt 40 in die Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse einzubringen. (2) Ein mit der Punktzahl 0 abgeschlossenes Halbjahr in einem Fach gilt als nicht belegt und kann nicht eingebracht werden. (3) Werden Halbjahre wiederholt, können nur die Ergebnisse des letzten Durchgangs in die Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse eingebracht werden. (4) In die Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse sind verpflichtend einzubringen: 1. die 16 Halbjahresergebnisse in den Fächern mit erhöhtem Anforderungsniveau und2.24 Halbjahresergebnisse in den Fächern mit grundlegendem Anforderungsniveau, unter denen mindestens sein müssen: a) die Halbjahresergebnisse in den Fächern der mündlichen Abiturprüfung,b) die Halbjahresergebnisse in Deutsch oder Mathematik,c) zwei Halbjahresergebnisse in Angewandter Technik, Beruflicher Informatik oder Sozialwissenschaft,d) zwei Halbjahresergebnisse in Religionslehre oder Ethik,e) zwei Halbjahresergebnisse in Sport (im Fall des § 21 Abs. 7 im Ersatzfach),f) zwei Halbjahresergebnisse in Englisch, Französisch, Italienisch, Latein, Russisch, Spanisch, Biologie, Chemie oder Physik,g) zwei Halbjahresergebnisse in Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre oder Sozial- und Rechtskunde,h) zwei Halbjahresergebnisse in Geschichte. Aus dem Wahlfach können Halbjahresergebnisse eingebracht werden. (5) In die Qualifikation im Bereich der Prüfung sind die in den Prüfungen erbrachten Leistungen einzubringen; die Punktzahlen werden vierfach gewertet. Wird ein Schüler im ersten, zweiten oder dritten Prüfungsfach auch mündlich geprüft, ist die Punktzahl nach Anlage 5 zu ermitteln. (6) Das Ergebnis der Seminarfachleistung kann anstatt des fünften Prüfungsfachs mit der vierfachen Wertung in die Qualifikation im Bereich der Prüfung eingebracht werden.
Umfang und Gliederung der Abiturprüfung
§ 35Umfang und Gliederung der Abiturprüfung(1) Die Abiturprüfung erstreckt sich auf fünf Unterrichtsfächer, deren Wahl nach den Bedingungen des Absatzes 4 auszurichten ist. Sie gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Der mündliche Teil umfasst das vierte und fünfte Prüfungsfach nach Absatz 3 und gegebenenfalls zusätzliche mündliche Prüfungen nach den Absätzen 5 und 6. Die schriftliche Prüfung in der Fremdsprache kann einen Anteil Hörverstehen enthalten. Die mündlichen Prüfungen in den Fächern Berufliche Informatik, Biologie, Chemie und Physik können praktische Anteile enthalten. (2) Die drei schriftlichen Prüfungsfächer mit erhöhtem Anforderungsniveau sind nach Wahl des Schülers 1. Deutsch oder Mathematik,2. eine Fremdsprache oder eine Naturwissenschaft,3.das fachrichtungsbestimmende Fach. (3) Mündliche Prüfungsfächer sind nach Wahl des Schülers zwei Fächer des Pflichtunterrichts nach § 19 Abs. 1 und 2, die nicht Gegenstand seiner schriftlichen Prüfung waren. Wird das Seminarfachergebnis in die Prüfungsqualifikation eingebracht, findet die mündliche Prüfung nur in einem Fach statt. (4) Bei der Wahl der Prüfungsfächer müssen folgende Bedingungen erfüllt werden: 1. die fünf Prüfungsfächer müssen die drei Aufgabenfelder nach § 19 Abs. 4 Satz 1 abdecken;2.unter den Prüfungsfächern müssen zwei der drei Fächer Deutsch, Fremdsprache und Mathematik sein;3.es dürfen höchstens zwei berufsbezogene Fächer unter den Prüfungsfächern sein;4.Sport, Angewandte Technik, Volkswirtschaftslehre und das Wahlfach können nicht Prüfungsfach sein. (5) Der Schüler kann sich zu einer mündlichen Prüfung zusätzlich in einem oder mehreren seiner schriftlichen Prüfungsfächer melden. (6) Die Prüfungskommission kann in den Fächern der schriftlichen Prüfung eine mündliche Prüfung vorsehen, wenn das Ergebnis der schriftlichen Prüfung in einfacher Wertung vom Halbjahresergebnis 13/II um mehr als 6 Punkte abweicht. § 32 Abs. 5 Satz 2 findet Anwendung.
Fremdsprachenregelung
§ 4 Fremdsprachenregelung(1) Fortgeführte Fremdsprache ist in der Regel Englisch oder Französisch. Neu einsetzende Fremdsprache kann Englisch, Französisch, Italienisch, Latein, Russisch oder Spanisch sein. Auf Antrag der Schule kann durch das für das Schulwesen zuständige Ministerium eine andere Fremdsprache anstelle oder daneben als fortgeführte oder neu einsetzende Fremdsprache genehmigt werden. (2) Eine neu einsetzende Fremdsprache kann nur in Klassenstufe 11 begonnen werden. Die neu begonnene Fremdsprache ist in der Qualifikationsphase als Fach mit grundlegendem Anforderungsniveau zu belegen. (3) Schüler, die in den Klassenstufen 7 bis 10 nur in einer Fremdsprache durchgehend am Unterricht teilgenommen haben, müssen 1. diese fortgeführte Fremdsprache im beruflichen Gymnasium beibehalten und in der Qualifikationsphase als Fach mit erhöhtem Anforderungsniveau belegen,2.mit Beginn der Klassenstufe 11 eine zweite Fremdsprache wählen und diese in der Qualifikationsphase als Fach mit grundlegendem Anforderungsniveau belegen; die Fremdsprache darf in keinem Halbjahr mit 0 Punkten abgeschlossen werden.
Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 40 Durchführung der schriftlichen Prüfung(1) Vor Beginn der schriftlichen Prüfung werden die Prüfungsteilnehmer auf die Bestimmungen über Täuschungen und Täuschungsversuche nach § 47 Abs. 2 hingewiesen. (2) Die Prüfungsarbeiten werden unter Aufsicht von mindestens zwei Lehrern angefertigt. (3) Über jede schriftliche Prüfung ist von einem der Aufsichtsführenden eine Niederschrift anzufertigen, in die Beginn und Ende der Prüfung sowie besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. (4) Die Bearbeitungszeit beträgt 270 Minuten, im Fach Deutsch 315 Minuten, in der Fremdsprache 300 Minuten und im Fach Technik, Schwerpunkt Gestaltungs- und Medientechnik, 330 Minuten. Sollte es die Aufgabenstellung erfordern, kann das für das Schulwesen zuständige Ministerium über eine Verlängerung oder Verkürzung der Bearbeitungszeit entscheiden. (5) Für die Prüfungsarbeiten einschließlich der Konzepte sind von der Schule einheitlich gekennzeichnete Bogen bereitzustellen; die Verwendung anderer Bogen ist unzulässig. Der Prüfungsteilnehmer trägt seine Personalien mit Angabe der Schule am Kopf der ersten Seite ein. Die erste Seite und ein Rand an jeder weiteren Seite sind für Eintragungen freizulassen. Die Seiten der Reinschrift sind fortlaufend zu nummerieren. Sämtliche Entwürfe und der Aufgabentext sind mit dem Namen des Prüfungsteilnehmers zu versehen und mit der Reinschrift abzugeben. (6) Während der Prüfung dürfen nur die von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium genehmigten Hilfsmittel benutzt werden. (7) Behinderten Prüfungsteilnehmern werden ihrer Behinderung entsprechende Erleichterungen gewährt. Erforderlichenfalls kann ein aktueller Nachweis über die Behinderung verlangt werden.
Übergangsbestimmung
§ 50 ÜbergangsbestimmungFür Schüler, die sich mit dem Schuljahr 2018/2019 in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe befinden, gelten § 4 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1 und 3, § 32 Abs. 4 Satz 1, § 35 Abs. 2 sowie die Anlagen 2 bis 4 der Thüringer Schulordnung für das berufliche Gymnasium in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung fort.
Übertritt von Schülern mit gleichwertigem Abschluss
§ 8 Übertritt von Schülern mit gleichwertigem Abschluss(1) Schüler nach § 6 Nr. 2 können unmittelbar nach dem Erwerb des gleichwertigen Abschlusses in die Klassenstufe 11 des beruflichen Gymnasiums übertreten, wenn sie erfolgreich an der Aufnahmeprüfung nach § 10 teilgenommen haben. Einer Aufnahmeprüfung bedarf es nicht, wenn sie im Zeugnis zum Schulhalbjahr einen Notendurchschnitt von mindestens 2,5 erreicht haben. Einer Aufnahmeprüfung bedarf es ferner nicht, wenn anstelle der Notenvoraussetzung eine Empfehlung für den Bildungsweg des Gymnasiums vorliegt. (2) Eine Empfehlung für das Gymnasium wird in der Regel erteilt, wenn im Zeugnis des Schulhalbjahrs ein Notendurchschnitt von mindestens 2,7 und in keinem Fach eine schlechtere Note als "ausreichend" erreicht worden ist. Wenn ein Notendurchschnitt von mindestens 3,0 und in keinem Fach eine schlechtere Note als "ausreichend" erreicht worden ist, wird die Empfehlung erteilt, wenn aufgrund des bisher gezeigten Lernverhaltens zu erwarten ist, dass der Schüler mit Erfolg das Gymnasium besuchen wird. Die Empfehlung wird in der Regel nicht erteilt, wenn der Notendurchschnitt schlechter als 3,0 ist. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (3) Für den Ablauf des Übertrittsverfahrens sowie für die Rechtsfolgen bei Überschreitung der angegebenen Termine gilt § 7 Abs. 3 und 4 entsprechend.
Fremdsprachenregelung
§ 4 Fremdsprachenregelung(1) Fortgeführte Fremdsprache ist in der Regel Englisch oder Französisch. Neu einsetzende Fremdsprache kann Englisch, Französisch, Italienisch, Latein, Russisch oder Spanisch sein. Auf Antrag der Schule kann durch das für das Schulwesen zuständige Ministerium eine andere Fremdsprache anstelle oder daneben als fortgeführte oder neu einsetzende Fremdsprache genehmigt werden.(2) Eine neu einsetzende Fremdsprache kann nur in Klassenstufe 11 begonnen werden. Die neu begonnene Fremdsprache ist in der Qualifikationsphase als Fach mit grundlegendem Anforderungsniveau zu belegen.(3) Schüler, die in den Klassenstufen 7 bis 10 nur in einer Fremdsprache durchgehend am Unterricht teilgenommen haben, müssen1. diese fortgeführte Fremdsprache im beruflichen Gymnasium beibehalten und in der Qualifikationsphase als Fach mit erhöhtem Anforderungsniveau belegen,2. mit Beginn der Klassenstufe 11 eine zweite Fremdsprache wählen und diese in der Qualifikationsphase als Fach mit grundlegendem Anforderungsniveau belegen; die Fremdsprache darf in keinem Halbjahr mit 0 Punkten abgeschlossen werden.(4) Das am Ende der Qualifikationsphase in den modernen Fremdsprachen auf der Grundlage des “Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER)” erreichte Niveau wird entsprechend den Bildungsstandards für die Allgemeine Hochschulreife oder den “Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung (EPA)” auf dem Abiturzeugnis ausgewiesen, sofern in den letzten beiden Schulhalbjahren der Qualifikationsphase im Durchschnitt mindestens fünf Punkte erreicht wurden.
Gleichstellungsbestimmung
§ 51 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.
Rahmenstundentafel für die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe am beruflichen ...
Anlage 1 (zu § 16 Abs. 2)Rahmenstundentafel für die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe am beruflichen Gymnasium Bereiche Fächer Anzahl der Unterrichtswochenstunden Fachrichtung Technik Fachrichtung Wirtschaft Fachrichtung Gesundheit und Soziales sprachlich-literarisch Deutsch 3 3 3 Englisch/Französisch 3 3 3 fortgeführte Fremdsprache / neu einsetzende Fremdsprache1 3/4 3/4 3/4 gesellschaftswissenschaftlich Betriebswirtschaftslehre 1 - - Sozialkunde/Wirtschaftsgeografie - 1 - Sozial- und Rechtskunde - - 1 Geschichte 2 2 2 Wirtschaft - 4 - Volkswirtschaftslehre - 2 - Sozialwissenschaften - - 2 Religionslehre/Ethik 2 2 2 mathematisch-naturwissenschaftlich-technisch Mathematik 4 4 4 erste Naturwissenschaft2, 3 2 2 2 zweite Naturwissenschaft2, 3 2 2 2 Technik 4 - - Gesundheit - - 4 Angewandte Technik 2 - - Berufliche Informatik4 2 2 2 sonstige Fächer und Wahlpflichtbereich Sport 2 2 2 Seminarfach5 1 1 1 Wahlpflichtfach6 1 1 1 Summe 34/35 34/35 34/35
Anlage 2 (zu § 18 Abs. 7)Rahmenstundentafel für die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe am beruflichen Gymnasium in der Fachrichtung Technik Aufgabenfeld Fach-Nr. Fächer Anzahl der Unterrichtswochenstunden sprachlich-literarisch-künstlerisch 1 DE/de 5/3 2 EN/en 5/3 gesellschaftswissenschaftlich 3 re/et 2 4 bwl 2 5 ge 2 mathematisch-naturwissenschaftlich-technisch 6 MA/ma 5/3 7 TE 6 8 BI/bi/CH/ch/PH1/ph1 5/3 weitere Fächer mit Belegungspflicht 9 sp 2 103 nfs2/ffs/bi/ch/ph1 3/4 11 Seminarfach4 1,5 Summe 34,5 bis 35,5 Wahlfach nw/bi/ch/ph/fr/ru/it/sn/la/wigeo/sk/if5/fü +2/3Anmerkung:Für die in der Tabelle verwendeten Abkürzungen der Fächer gilt die Anlage 4a. Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau werden mit Großbuchstaben abgekürzt, Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau werden mit Kleinbuchstaben abgekürzt.
Anlage 3 (zu § 18 Abs. 7)Rahmenstundentafel für die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe am beruflichen Gymnasium in der Fachrichtung Wirtschaft Aufgabenfeld Fach-Nr. Fächer Anzahl der Unterrichtswochenstunden sprachlich-literarisch-künstlerisch 1 DE/de 5/3 2 EN/en 5/3 gesellschaftswissenschaftlich 3 WI 6 4 re/et 2 5 ge 2 mathematisch-naturwissenschaftlich-technisch 6 MA/ma 5/3 7 bif 2 8 BI/bi/CH/ch/PH /ph 5/3 weitere Fächer mit Belegungspflicht 9 sp 2 102 nfs1/ffs/bi/ch/ph 3/4 11 Seminarfach3 1,5 Summe 34,5 bis 35,5 Wahlfach nw/bi/ch/ph/fr/ru/it/sn/la/wigeo/sk/if4/fü + 2/3Anmerkung:Für die in der Tabelle verwendeten Abkürzungen der Fächer gilt die Anlage 4a. Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau werden mit Großbuchstaben abgekürzt, Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau werden mit Kleinbuchstaben abgekürzt.
Anlage 4 (zu § 18 Abs. 7)Rahmenstundentafel für die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe am beruflichen Gymnasium in der Fachrichtung Gesundheit und Soziales Aufgabenfeld Fach-Nr. Fächer Anzahl der Unterrichtswochenstunden sprachlich-literarisch-künstlerisch 1 DE/de 5/3 2 EN/en 5/3 gesellschaftswissenschaftlich 3 re/et 2 4 srk 2 5 ge 2 mathematisch-naturwissenschaftlich-technisch 6 MA/ma 5/3 7 BI/bi/CH/ch/PH/ph 5/3 weitere Fächer mit Belegungspflicht 8 GESO 6 9 sp 2 102 nfs1/ffs/bi/ch/ph 3/4 11 Seminarfach3 1,5 Summe 34,5 bis 35,5 Wahlfach nw/bi/ch/ph/fr/ru/it/sn/la/wigeo/sk/if4/fü +2/3Anmerkung:Für die in der Tabelle verwendeten Abkürzungen der Fächer gilt die Anlage 4a. Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau werden mit Großbuchstaben abgekürzt, Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau werden mit Kleinbuchstaben abgekürzt.
Geltungsbereich, Begriffsbestimmung
§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmung(1) Diese Verordnung gilt für die staatlichen beruflichen Gymnasien sowie die staatlichen Prüfungen an diesen Schulen. Sie gilt nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 20. Dezember 2010 (GVBl. S. 522) in der jeweils geltenden Fassung auch für staatlich anerkannte Ersatzschulen.(2) Soweit in dieser Verordnung keine abweichende Regelung getroffen ist, gilt die Thüringer Allgemeine Schulordnung für die berufsbildenden Schulen (ThürASObbS) vom 10. Dezember 1996 (GVBl. 1997 S. 24) in der jeweils geltenden Fassung.(3) Textform in Sinne dieser Verordnung ist eine lesbare Erklärung, die den Antragsteller erkennen lässt. Die Erklärung kann insbesondere in schriftlicher Form, durch E-Mail oder mittels eines anderen elektronischen Datenaustauschsystems erfolgen.
Aufnahmeprüfung
§ 10 Aufnahmeprüfung(1) Das zuständige Schulamt bestimmt ein berufliches Gymnasium, das die Aufnahmeprüfungen durchführt. Die Aufnahmeprüfung besteht aus Probeunterricht an drei aufeinanderfolgenden Tagen mit jeweils vier Unterrichtsstunden. Der Probeunterricht erfolgt in einzelnen Fächern oder fächerübergreifend und wird inhaltlich von dem nach Satz 1 bestimmten beruflichen Gymnasium vorbereitet.(2) Die Prüfungskommission wird vom zuständigen Schulamt bestellt und besteht aus zwei Lehrern, die am beruflichen Gymnasium unterrichten, und einem Lehrer der Schulart, aus der der Schüler in das berufliche Gymnasium wechseln will. Das zuständige Schulamt bestimmt einen der in Satz 1 genannten Lehrer zum Vorsitzenden der Prüfungskommission. Der Probeunterricht in den einzelnen Unterrichtsstunden wird von einem Mitglied der Prüfungskommission durchgeführt; die übrigen Mitglieder sind als Beobachter tätig.(3) Die Prüfungskommission setzt am Ende der Aufnahmeprüfung das Ergebnis fest; es lautet "bestanden" oder "nicht bestanden". Die Aufnahmeprüfung ist nicht bestanden, wenn die Prüfungskommission einstimmig festgestellt hat, dass der Schüler für den Besuch des beruflichen Gymnasiums offensichtlich ungeeignet ist.(4) Über die Aufnahmeprüfung wird ein Protokoll angefertigt, das den wesentlichen Verlauf der Prüfung, Unterrichtsbeobachtungen und das Prüfungsergebnis enthält.(5) Das prüfende berufliche Gymnasium teilt den Eltern, bei einem volljährigen Bewerber diesem, das Prüfungsergebnis gegen Empfangsbestätigung schriftlich mit und erstellt eine Übersichtsliste für das Schulamt.
Schüler mit Migrationshintergrund
§ 11 Schüler mit Migrationshintergrund(1) Schülern mit Migrationshintergrund, die nach Zuzug aus dem Ausland nicht an dem Aufnahmeverfahren in das berufliche Gymnasium nach den §§ 7, 8 und 10 teilnehmen können, kann der Schulleiter in stets widerruflicher Weise die Teilnahme am Unterricht der Einführungsphase entsprechend der Rahmenstundentafel der Anlage 1 gestatten. Die Klassenkonferenz prüft in der Regel nach zwölf Monaten, möglichst bis zum Ende eines Schulhalbjahres, ob der Schüler eine Empfehlung für das berufliche Gymnasium erhält. Bei einer ablehnenden Entscheidung muss der Schüler die Schule verlassen. Über den Schulbesuch wird auf Antrag der Eltern eine Bestätigung ausgestellt; der Antrag bedarf der Textform. Ein Zeugnis kann nur erteilt werden, wenn ein Schüler endgültig in das berufliche Gymnasium aufgenommen wurde.(2) Entsprechend Absatz 1 kann auch verfahren werden1. bei deutschen Rückkehrern aus dem Ausland, die ihren Wohnsitz mehrere Jahre im Ausland hatten und dort keine anerkannte deutsche Auslandsschule besucht haben, sowie2. bei deutschen Schülern, die in Deutschland einen internationalen Bildungsgang besucht haben.(3) Ausländischen Gastschülern kann der Schulleiter in stets widerruflicher Weise den Besuch des Unterrichts in einzelnen oder in allen Fächern der jeweiligen Rahmenstundentafel gestatten. Unterliegen die Schüler in ihrem Herkunftsland der Schulpflicht, nehmen sie am Unterricht in allen Pflicht- und Wahlpflichtfächern teil. Über den Schulbesuch wird auf Antrag eine Bestätigung ausgestellt; der Antrag bedarf der Textform.
Anmeldung
§ 13 Anmeldung(1) Für die Anmeldung gilt der von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium bekannt gegebene Terminplan. Die Regelungen für den Übertritt nach den §§ 7 bis 10 bleiben unberührt.(2) Schüler, die den nach Absatz 1 Satz 1 geltenden Termin überschreiten, werden in der Regel nur im Rahmen der nach Berücksichtigung der fristgemäß eingegangenen Anmeldungen verbleibenden Aufnahmekapazität der Schule aufgenommen.(3) Schüler nach den §§ 7 oder 8 haben bei der Anmeldung das Zeugnis für das Schulhalbjahr der Klassenstufe 10 oder das dem entsprechende Zeugnis oder die Empfehlung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 oder § 8 Abs. 1 Satz 3 im Original vorzulegen. Das Zeugnis über den Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss ist in beglaubigter Abschrift oder beglaubigter Kopie unverzüglich nach Erhalt nachzureichen. Bewerber nach § 9 Satz 2 haben bei der Anmeldung das Zeugnis über einen Abschluss nach § 6 in beglaubigter Abschrift oder beglaubigter Kopie vorzulegen.(4) Der Bewerber entscheidet sich bei der Anmeldung für eine der in § 3 Abs. 1 genannten Fachrichtungen; bei Wahl der Fachrichtung Technik ist der Schwerpunkt anzugeben.
Auswahlverfahren bei Überschreitung der Aufnahmekapazität
§ 15 Auswahlverfahren bei Überschreitung der Aufnahmekapazität(1) Ist die Anzahl der Bewerber größer als die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze, so wird ein Auswahlverfahren nach Absatz 2 erforderlich. Das Auswahlverfahren wird von einer Kommission durchgeführt, welcher der Schulleiter als Vorsitzender und zwei von diesem bestimmte Lehrer der Schule angehören.(2) Bei der Auswahl sind 5 v. H. der insgesamt zur Verfügung stehenden Plätze Bewerbern vorbehalten, für die eine Ablehnung eine außergewöhnliche Härte darstellen würde. Von den verbleibenden Plätzen sind 15 v. H. Bewerbern vorbehalten, die in einem früheren Schuljahr nicht aufgenommen werden konnten. Über die Rangfolge entscheidet die Dauer der Wartezeit. Bei gleich langer Wartezeit entscheiden Eignung und Leistung. Die übrigen Plätze werden nach Eignung und Leistung vergeben; sofern diese Kriterien noch keine eindeutige Entscheidung ergeben, ist eine Testarbeit von 120 Minuten zu schreiben. Die Aufgabenstellungen orientieren sich an den Anforderungen des beruflichen Gymnasiums unter besonderer Berücksichtigung derjenigen Fachrichtung, die der Bewerber belegen will.(3) Die zugelassenen Bewerber haben innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Auswahlentscheidung mitzuteilen, ob sie den zugewiesenen Platz in Anspruch nehmen. Nicht in Anspruch genommene Plätze werden nach Absatz 2 vergeben.(4) Die Entscheidung über die Nichtzulassung ist dem Bewerber unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
Aufgabe und Rahmenstundentafel der Einführungsphase
§ 16 Aufgabe und Rahmenstundentafel der Einführungsphase(1) Die Einführungsphase hat die Aufgabe, auf die Qualifikationsphase vorzubereiten. In ihr sollen durch eine gezielte Förderung der Schüler die vorhandenen Unterschiede im Wissensstand ausgeglichen und die Schüler mit den besonderen Anforderungen in der Qualifikationsphase vertraut gemacht werden.(2) Für die Einführungsphase gilt die Stundentafel nach Anlage 1. Im Seminarfach findet der Unterricht in der Einführungsphase im Umfang von einer Unterrichtswochenstunde statt.
Versetzung, wiederholte Leistungsfeststellung und Aufnahme in die Qualifikationsphase
§ 17 Versetzung, wiederholte Leistungsfeststellung und Aufnahme in die Qualifikationsphase(1) Die Klassenkonferenz entscheidet über die Versetzung in die Qualifikationsphase. Grundlage für die Versetzung ist die Leistungsbeurteilung am Ende der Einführungsphase.(2) Die Versetzung ist auszusprechen, wenn der Schüler in allen Fächern jeweils mindestens die Note "ausreichend" erreicht hat.(3) Ein Schüler kann abweichend von Absatz 2 bei Vorliegen besonderer Gründe in der Person des Schülers, wie Wechsel der Schule während des Schuljahres oder längere Krankheit, versetzt werden, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit in der Qualifikationsphase erwartet werden kann. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz.(4) Schüler, die nicht versetzt werden, weil sie in bis zu zwei Fächern der Einführungsphase eine schlechtere Jahresnote als "ausreichend" erhalten haben, können sich innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahrs einer wiederholten Leistungsfeststellung in diesen Fächern unterziehen. Bis zur wiederholten Leistungsfeststellung können sie die Klassenstufe 12 besuchen. Das Verfahren für die wiederholte Leistungsfeststellung wird vom Schulleiter festgelegt. Die Aufgabenstellungen sind den Themenbereichen der Einführungsphase zu entnehmen. Die neue Jahresnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der bisherigen Jahresnote und der Note der wiederholten Leistungsfeststellung; entsteht dabei ein Bruchwert, so gibt die Note der wiederholten Leistungsfeststellung den Ausschlag. Erfüllt der Schüler nach Ablegung der wiederholten Leistungsfeststellung die Voraussetzung des Absatzes 2, ist er versetzt und erhält ein neues Zeugnis.(5) Wer sich der wiederholten Leistungsfeststellung nach Absatz 4 unterziehen will, hat dies unmittelbar nach Erhalt des Jahreszeugnisses der Einführungsphase dem Schulleiter schriftlich mitzuteilen.(6) Schüler, die nicht versetzt worden sind, weil sie in mehr als zwei Fächern eine schlechtere Jahresnote als "ausreichend" erhalten haben oder auch nach der wiederholten Leistungsfeststellung die Voraussetzung des Absatzes 2 nicht erfüllen, können die Einführungsphase einmal wiederholen. Die Wiederholung wird auf die Höchstverweildauer in der gymnasialen Oberstufe angerechnet.(7) Schüler, die auch nach Wiederholung der Einführungsphase die Versetzungsvoraussetzungen nicht erfüllen, müssen das berufliche Gymnasium verlassen. Sie erhalten ein Abgangszeugnis mit den Noten und Punktzahlen des zweiten Halbjahres der Einführungsphase.(8) Bewerber, die bereits die Fachhochschulreife erworben haben, können in die Qualifikationsphase, in der entsprechenden Fachrichtung aufgenommen werden. Sie müssen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 nachweisen, die mindestens den bis zur Qualifikationsphase erworbenen Kenntnissen entsprechen.
Unterricht in Fächern mit grundlegendem und mit erhöhtem Anforderungsniveau sowie im ...
§ 18 Unterricht in Fächern mit grundlegendem und mit erhöhtem Anforderungsniveau sowie im Seminarfach(1) In der Qualifikationsphase wird der Unterricht in Fächern mit grundlegendem und mit erhöhtem Anforderungsniveau sowie im Seminarfach durchgeführt. Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau sollen, Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau dürfen nur von Lehrern unterrichtet werden, die die entsprechende Lehrbefähigung haben. Das Seminarfach soll nur von Lehrern unterrichtet werden, die bereits über Erfahrung im Unterricht der Qualifikationsphase verfügen. Über Ausnahmen von den Sätzen 2 und 3 entscheidet das zuständige Schulamt.(2) Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau sollen in grundlegende Sachverhalte, Problemkomplexe und Strukturen eines Fachs einführen, wesentliche Arbeitsmethoden des Fachs vermitteln, bewusst und erfahrbar machen sowie Zusammenhänge im Fach und über dessen Grenzen hinaus in exemplarischer Form erkennbar werden lassen.(3) Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau sind gerichtet auf eine systematische Auseinandersetzung mit wesentlichen, die Komplexität und Vielfalt des Fachs verdeutlichenden Inhalten, Theorien und Modellen, eine vertiefte Beherrschung der fachlichen Arbeitsmittel und -methoden, ihre selbstständige Anwendung, Übertragung und theoretische Reflexion sowie eine Standortbestimmung des Fachs im Rahmen einer breit angelegten Allgemeinbildung und im fachübergreifenden Zusammenhang.(4) Im Seminarfach sollen die Schüler vertiefend zu selbstständigem Lernen und wissenschaftlichem Arbeiten geführt werden; problembezogenes Denken soll initiiert und geschult sowie Sozialformen des Lernens trainiert werden, die sowohl Selbstständigkeit als auch Kommunikations- und Teamfähigkeit verlangen und die Schüler veranlassen, über ihre Stellung in der Arbeitsgruppe zu reflektieren. Das Seminarfach zielt auf die Schulung von Kompetenzen.(5) Der Fachunterricht in den einzelnen Kurshalbjahren baut inhaltlich und methodisch aufeinander auf.(6) Der Schüler wählt nach Beratung vor Beginn der Qualifikationsphase verbindlich seine Fächer entsprechend § 21. Die Änderung der verbindlich gewählten Fächer ist auf Antrag des Schülers, der der Textform bedarf, in der Regel bis zum Ende der dritten Woche nach Beginn der Qualifikationsphase im Rahmen der bestehenden Kurse möglich; die Entscheidung trifft der Schulleiter. § 21 Abs. 7 bleibt unberührt.(7) In der Qualifikationsphase gelten die Stundentafeln nach den Anlagen 2 bis 4.
Angebot an Unterrichtsfächern
§ 19 Angebot an Unterrichtsfächern(1) Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau sind die Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch, Französisch, Italienisch, Latein, Russisch, Spanisch, Biologie, Chemie, Physik, Berufliche Informatik, Religionslehre, Ethik, Sport, Betriebswirtschaftslehre, Sozial- und Rechtskunde und Geschichte.(2) Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau sind die Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch, Biologie, Chemie, Physik, Technik mit Bezug zum jeweils gewählten Schwerpunkt nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, Wirtschaft sowie Gesundheit und Soziales.(3) Fachrichtungsbezogene Fächer sind1. in der Fachrichtung Technik die Fächer Technik als Fach mit erhöhtem Anforderungsniveau und Betriebswirtschaftslehre als Fach mit grundlegendem Anforderungsniveau,2. in der Fachrichtung Wirtschaft die Fächer Wirtschaft als Fach mit erhöhtem Anforderungsniveau und Berufliche Informatik als Fach mit grundlegendem Anforderungsniveau sowie3. in der Fachrichtung Gesundheit und Soziales die Fächer Gesundheit und Soziales als Fach mit erhöhtem Anforderungsniveau und Sozial- und Rechtskunde als Fach mit grundlegendem Anforderungsniveau.(4) Die Fächer des Pflichtunterrichts werden verschiedenen Aufgabenfeldern zugeordnet:1. dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld die Fächer Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch, Latein, Russisch und Spanisch,2. dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld die Fächer Geschichte, Wirtschaft, Sozial- und Rechtskunde, Betriebswirtschaftslehre, Religionslehre und Ethik,3. dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld die Fächer Mathematik, Physik, Chemie, Biologie, Berufliche Informatik und Technik.Die Fächer Sport und Gesundheit und Soziales sowie das Seminarfach werden keinem Aufgabenfeld nach Satz 1 zugeordnet.(5) Weitere Fächer können auf Antrag der Schule, der der Textform bedarf, von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium als Fächer mit grundlegendem oder erhöhtem Anforderungsniveau genehmigt und gegebenenfalls einem Aufgabenfeld zugeordnet werden. Der Antrag nach Satz 1 muss folgende Angaben enthalten:1. das jeweilige beantragte Anforderungsniveau,2. die Anzahl der Unterrichtswochenstunden,3. die beabsichtigte Zuordnung zu einem Aufgabenfeld,4. das Bestehen oder Nichtbestehen der Wahlmöglichkeit als Prüfungsfach,5. eine Auskunft zur Absicherung des Einsatzes von Lehrern mit Lehrbefähigung in diesem Fach oder Aufgabenfeld,6. den Lehrplan sowie7. eine Auskunft zur Absicherung der sächlichen und räumlichen Voraussetzungen.Die Belegungspflicht nach § 21 sowie die Einbringungspflicht nach § 32 der Schüler sind sicherzustellen.(6) Wahlfächer können entsprechend den Möglichkeiten der Schule Angewandte Naturwissenschaft, Biologie, Chemie, Physik, Wirtschaftsgeografie, Informatik, Englisch, Französisch, Russisch, Italienisch, Spanisch, Latein, Sozialkunde sowie fächerübergreifende Angebote sein; die Entscheidung trifft der Schulleiter.
Struktur und Abschluss des beruflichen Gymnasiums
§ 2 Struktur und Abschluss des beruflichen Gymnasiums(1) Das berufliche Gymnasium führt zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und umfasst die Klassenstufen 11 bis 13. Die Klassenstufe 11 bildet die Einführungsphase, die Klassenstufen 12 und 13 bilden die Qualifikationsphase. Der Unterricht in der Einführungsphase wird in der Regel im Klassenverband erteilt. Der Unterricht in der Qualifikationsphase erfolgt in halbjährigen Kursen und ist in Pflichtfächer, Wahlpflichtfächer und Wahlfächer in den jeweiligen Aufgabenfeldern nach § 19 Abs. 4 gegliedert; es werden fachbezogene Kurse gebildet. Ein Kurs wird aus Schülern gebildet, die in diesem Fach mit gleichem Anforderungsniveau gemeinsam unterrichtet werden. Die Stammkurse entsprechen den bisherigen Klassen; nach den organisatorischen Möglichkeiten der Schule sollen die Schüler dieser Stammkurse unter Berücksichtigung ihrer individuellen Schwerpunktsetzung in möglichst vielen Fächern gemeinsam unterrichtet werden. Für das Seminarfach können Seminarfachgruppen gebildet werden.(2) Die Abiturprüfung findet nach dem vierten Kurshalbjahr der Qualifikationsphase statt.
Unterrichtswochenstunden der Fächer des Pflichtunterrichts
§ 20 Unterrichtswochenstunden der Fächer des Pflichtunterrichts(1) Das die jeweilige Fachrichtung bestimmende Fach nach § 3 Abs. 3 wird als Fach mit erhöhtem Anforderungsniveau mit sechs Unterrichtswochenstunden und die sonstigen Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau werden mit jeweils fünf Unterrichtswochenstunden unterrichtet.(2) Die Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau werden mit jeweils zwei Unterrichtswochenstunden unterrichtet. Abweichend von Satz 1 werden unterrichtet als Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau:1. die Fächer Deutsch, Mathematik und eine aus der Sekundarstufe I fortgeführte Fremdsprache sowie die Fächer Biologie, Chemie und Physik mit jeweils drei Unterrichtswochenstunden und2. eine in der Einführungsphase neu einsetzende Fremdsprache mit vier Unterrichtswochenstunden.(3) Im Seminarfach findet der Unterricht in der Qualifikationsphase im Umfang von eineinhalb Unterrichtswochenstunden statt.
Fächerkombinationen und Bedingungen der Belegung von Fächern des Pflichtunterrichts
§ 21 Fächerkombinationen und Bedingungen der Belegung von Fächern des Pflichtunterrichts(1) Der Schüler belegt drei Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau. Diese Fächer sind1. das der gewählten Fachrichtung nach § 3 Abs. 3 bestimmende Fach Wirtschaft, Technik oder Gesundheit und Soziales,2. mindestens eines der Fächer Deutsch oder Mathematik und3. eine aus den Klassenstufen 5 bis 11 fortgeführte Fremdsprache oder eine Naturwissenschaft, sofern nach Nummer 2 nicht die Fächer Deutsch und Mathematik gewählt wurden.Die nach Satz 2 Nr. 2 und 3 gewählten Fächer müssen aus jeweils einem anderen Aufgabenfeld nach § 19 Abs. 4 Nr. 1 und 3 stammen.(2) Schüler der Fachrichtung Technik, Schwerpunkt Physiktechnik, können Physik nicht belegen.(3) Der Schüler belegt sieben Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau nach den Anlagen 2 bis 4.(4) Ein Fach kann nur als Fach mit grundlegendem oder als Fach mit erhöhtem Anforderungsniveau belegt werden.(5) Zusätzlich kann der Schüler ein Wahlfach belegen, sofern die organisatorischen Bedingungen der Schule dies zulassen.(6) Ein Schüler, der in der Qualifikationsphase auf Dauer vom Sportunterricht befreit wird, muss zur Erfüllung seiner Belegungspflicht ein anderes Fach mit grundlegendem Anforderungsniveau oder ein Wahlfach, sofern dieses den Anforderungen eines Faches mit grundlegendem Anforderungsniveau entspricht, belegen. Kann der Schüler am Sportunterricht wieder teilnehmen, trifft der Schulleiter über die weitere Fächerbelegung sowie die Einbringung der Halbjahresergebnisse eine Entscheidung im Einzelfall. Ist der Schüler für die Dauer von bis zu zwei Schulhalbjahren vom Sportunterricht befrei, kann ihm auf Beschluss der Fachkonferenz Sport eine Halbjahresnote, die auf sporttheoretischen Leistungsnachweisen beruht, erteilt werden.(7) Ist die Weiterführung der verbindlich belegten Fächer in der gymnasialen Oberstufe aufgrund eines Rücktritts oder eines Schulwechsels innerhalb Thüringens, aus einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland oder von einer anerkannten Deutschen Auslandsschule mit dreijähriger gymnasialer Oberstufe nicht möglich, entscheidet der Schulleiter über die zu treffenden Maßnahmen. Dies gilt insbesondere für die Erbringung der Seminarfachleistung.
Seminarfachleistung
§ 22 Seminarfachleistung(1) Die Seminarfachleistung setzt sich zusammen aus dem Prozess der Erstellung der Seminarfacharbeit einschließlich der Vorbereitung des Kolloquiums, der Seminarfacharbeit und dem Kolloquium zur Seminarfacharbeit. Sie wird in Gruppen von drei bis fünf Schülern erstellt; über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter. Die Seminarfachleistung ist vom Schüler in Form der Seminarfacharbeit und der Prozessdokumentation schriftlich zu dokumentieren und soll mindestens zwei Aufgabenfelder umfassen.(2) Das Thema der Seminarfacharbeit bedarf der Genehmigung durch den Schulleiter bis zum Ende des ersten Kurshalbjahres der Qualifikationsphase. Das genehmigte Thema der Seminarfacharbeit kann auf Antrag des Schülers nur in besonderen Ausnahmefällen geändert werden. Der Antrag nach Satz 2 bedarf der Textform.(3) Die Seminarfacharbeit ist in der letzten Woche vor den Herbstferien des dritten Kurshalbjahres der Qualifikationsphase vorzulegen; der Abgabetermin für das jeweilige Schuljahr wird von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgelegt. Der Termin zur Abgabe der Prozessdokumentation wird von der Schule bestimmt; die Abgabe soll spätestens bis zum Tag des Kolloquiums nach Absatz 4 erfolgen.(4) Im dritten oder vierten Kurshalbjahr der Qualifikationsphase findet ein Kolloquium statt, in dem die Schüler die Ergebnisse ihrer Seminarfacharbeit vor der Fachprüfungskommission nach § 28 Abs. 6 präsentieren und verteidigen. Das Kolloquium dauert 30 bis 60 Minuten. Der Vorsitzende der Fachprüfungskommission für das Seminarfach kann im Rahmen des Kolloquiums Fragen von Zuhörern gestatten.(5) Die individuelle Leistung der Schüler ist die Grundlage der Bewertung. Einer gesonderten Bewertung unterliegen1. der Prozess der Erstellung der Seminarfacharbeit und die Vorbereitung des Kolloquiums,2.die Seminarfacharbeit sowie3.das Kolloquium zur Seminarfacharbeit.Für die Bewertung des Prozesses der Erstellung der Seminarfacharbeit und die Vorbereitung des Kolloquiums sowie der Seminarfacharbeit durch den Fachlehrer gilt § 5 Abs. 1 und 2. Für die Bewertung des Kolloquiums zur Seminarfacharbeit gilt § 43 Abs. 7 und 8 entsprechend. Der Vorsitzende der Fachprüfungskommission kann fachkompetente Personen hören. Aus den Einzelergebnissen ist unter Anwendung kaufmännischer Rundungsregeln eine Gesamtnote für die Seminarfachleistung zu ermitteln, wobei der Prozess der Erstellung der Seminarfacharbeit und die Vorbereitung des Kolloquiums mit 20 v. H. die Seminarfacharbeit mit 30 v. H. und das Kolloquium mit 50 v. H. zu gewichten sind.
Einrichtung von Kursen
§ 23 Einrichtung von Kursen(1) Die Entscheidung über die Einrichtung eines Kurses trifft der Schulleiter im Benehmen mit der Lehrerkonferenz.(2) Ein Anspruch des Schülers auf die Einrichtung eines bestimmten Kurses besteht nicht.(3) Die Einrichtung von Kursen kann nur im Rahmen der personellen, sächlichen und räumlichen Ausstattung und der organisatorischen Möglichkeiten der Schule erfolgen. Bei der Entscheidung über die Einrichtung eines Kurses soll die Möglichkeit eines schulübergreifenden Kursangebots geprüft werden.(4) Die Entscheidung über die Einrichtung eines Kurses in einem Fach, das nach § 19 Abs. 5 der Genehmigung bedarf, trifft das für das Schulwesen zuständige Ministerium.
Versetzung
§ 24 VersetzungIn der Qualifikationsphase findet eine Versetzung nicht statt. Ein freiwilliger Rücktritt ist in der Regel einmalig möglich.
Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife
§ 25 Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife(1) Schüler, die die Qualifikationsphase mindestens bis zum Ende des zweiten Kurshalbjahres besucht haben und die Schule ohne den Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife verlassen, erwerben auf Antrag die Fachhochschulreife, wenn sie die in Absatz 2 genannten schulischen Voraussetzungen erfüllen und den mindestens einjährigen berufsbezogenen Teil nachweisen. Der Nachweis des mindestens einjährigen berufsbezogenen Teils kann geführt werden durch1. eine abgeschlossene Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht,2. ein einjähriges gelenktes Praktikum, wobei einem Praktikum die mindestens einjährige kontinuierliche Teilnahme an einer Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht gleichgestellt ist, oder3. den Wehrdienst, den Bundesfreiwilligendienst, den Jugendfreiwilligendienst sowie den Entwicklungsdienst, wobei abgeleistete Dienste von unter einem Jahr auf die Dauer eines gelenkten Praktikums angerechnet werden können.Der Antrag nach Satz 1 bedarf der Textform.(2) Die Voraussetzungen für den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife sind erfüllt, wenn von 15 anrechenbaren Halbjahresergebnissen aus zwei aufeinander folgenden Kurshalbjahren der Qualifikationsphase die Halbjahresergebnisse in zwei Fächern mit erhöhtem Anforderungsniveau mit insgesamt mindestens 20 Punkten, davon höchstens zwei mit weniger als 5 Punkten, und insgesamt neun Halbjahresergebnisse mit jeweils mindestens 5 Punkten in die Wertung einbezogen werden können; insgesamt müssen mindestens 95 Punkte erreicht werden. Als anrechenbare Halbjahresergebnisse müssen je zwei aufeinanderfolgende Halbjahresergebnisse in Deutsch, in einer fortgeführten Fremdsprache, in Mathematik, in einem der naturwissenschaftlichen Fächer Biologie, Chemie oder Physik und in einem der gesellschaftswissenschaftlichen Fächer Geschichte, Betriebswirtschaftslehre, Sozial- und Rechtskunde, Religionslehre oder Ethik berücksichtigt werden. Von weiteren Unterrichtsfächern können höchstens je zwei aufeinander folgende Halbjahresergebnisse in die Berechnung einbezogen werden. Halbjahresergebnisse von null Punkten werden nicht angerechnet. Alle Halbjahresergebnisse werden einfach gewertet.(3) Der Schulleiter stellt fest, ob die Voraussetzungen für den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife vorliegen und ermittelt nach Anlage 7 die Durchschnittsnote.(4) Schülern, die nach dem vor dem Inkrafttreten der Thüringer Schulordnung für das berufliche Gymnasium vom 18. Juni 2009 (GVBl. S. 605) geltenden Recht mindestens zwei Kurshalbjahre die Qualifikationsphase besucht und ohne den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife das berufliche Gymnasium verlassen haben, kann auf Antrag, der der Textform bedarf, vom Schulleiter der besuchten Schule der schulische Teil der Fachhochschulreife zuerkannt werden, wenn folgende Bedingungen durch die Ergebnisse zwei aufeinander folgender Kurshalbjahre erfüllt sind:1. In den beiden Leistungskursfächern müssen je zwei Kurse belegt und insgesamt mindestens 40 Punkte der zweifachen Wertung erreicht sein.2. Es müssen elf Grundkurse belegt und in diesen insgesamt mindestens 55 Punkte der einfachen Wertung erreicht sein.3. Unter den nach den Nummern 1 und 2 anzurechnenden Kursen müssen je zwei Kurse Deutsch, einer fortgeführten Fremdsprache, einer Gesellschaftswissenschaft, Mathematik und einer Naturwissenschaft (Biologie, Physik oder Chemie) sein. Außer aus den genannten Fächern können aus weiteren Fächern höchstens je zwei Halbjahreskurse angerechnet werden.4. In zwei der vier anzurechnenden Leistungskurse nach Nummer 1 und in sieben der elf anzurechnenden Grundkurse nach Nummer 2 müssen jeweils fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht sein.Mit null Punkten bewertete Kurse können nicht angerechnet werden. Aus der Gesamtpunktzahl von mindestens 95 Punkten, die sich aus der Bewertung der vier Leistungs- und elf Grundkurse ergibt, wird nach Anlage 8 die Durchschnittsnote ermittelt.
Information der Schüler
§ 27 Information der SchülerDie Prüfungsbestimmungen werden den Schülern in der Einführungsphase erläutert.
Prüfungskommission, Fachprüfungskommission
§ 28 Prüfungskommission, Fachprüfungskommission(1) An jedem beruflichen Gymnasium, an dem Abiturprüfungen durchgeführt werden, ist eine Prüfungskommission zu bilden, die aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden, besteht.(2) Vom zuständigen Schulamt wird der Schulleiter oder ein von der Schulaufsichtsbehörde Bestellter als Vorsitzender der Prüfungskommission eingesetzt. Der Vorsitzende muss beide Staatsprüfungen für ein Lehramt abgelegt haben oder über eine entsprechende Lehrbefähigung verfügen und die Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe besitzen.(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission benennt als weitere stimmberechtigte Mitglieder der Prüfungskommission:1. den Schulleiter der Schule, sofern ein Vertreter der Schulaufsichtsbehörde zum Vorsitzenden berufen wurde,2. den Oberstufenleiter,3. mindestens einen Vorsitzenden der Fachprüfungskommissionen sowie4. mindestens einen Stammkursleiter der Klassenstufe 13und bestimmt eines der Mitglieder zu seinem Stellvertreter.(4) Die Prüfungskommission hat insbesondere die Aufgaben,1. den Gesamtablauf der Abiturprüfung, einschließlich ihrer Vorbereitung, festzulegen und deren ordnungsgemäße Durchführung zu gewährleisten,2.die Bewertung der Leistungen der Prüfungsteilnehmer auf der Grundlage der Hinweise für die Prüfungsaufgaben und der Lehrpläne zu sichern,3.Maßnahmen festzulegen, die die Geheimhaltung der Prüfungsaufgaben sowie die Schweigepflicht über den Inhalt und den Verlauf aller mit der Prüfung in Verbindung stehenden Beratungen sichern,4.die Prüfungsteilnehmer mit Inhalt und Ablauf der Prüfungen vertraut zu machen,5.Entscheidungen bei Verstößen gegen die Prüfungsbestimmungen und bei Beschwerden zu treffen,6.Festlegungen zu protokollieren sowie7.das Ergebnis der Abiturprüfung nach § 44 Abs. 1 und 2 Satz 1 festzusetzen.(5) Die Prüfungskommission verschafft sich Einblick in die Arbeit aller Fachprüfungskommissionen.(6) Für jedes Prüfungsfach sowie das Kolloquium zur Seminarfacharbeit wird durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission mindestens eine Fachprüfungskommission gebildet, die aus drei stimmberechtigten Mitgliedern besteht. Die Fachprüfungskommissionen gewährleisten die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen Prüfungen in den einzelnen Unterrichtsfächern sowie der Kolloquien.(7) Der Vorsitzende der Prüfungskommission benennt als stimmberechtigte Mitglieder jeder Fachprüfungskommission, die in dem jeweiligen Fach ihre Lehramtsprüfungen abgelegt oder unterrichtet haben sollen:1. den Vorsitzenden,2.den prüfenden Fachlehrer (Fachprüfer) und3.einen weiteren Lehrer, der nach Möglichkeit auch Lehrer des jeweiligen Fachs sein soll, als Schriftführer.Kann aus besonderen Gründen der zuständige Fachlehrer nicht Fachprüfer sein, bestimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission einen anderen Fachlehrer als Fachprüfer. Über die Teilnahme weiterer Personen mit beratender Stimme entscheidet der Vorsitzende der Fachprüfungskommission. Abweichend von Satz 1 Nr. 2 und 3 kann der Vorsitzende der Prüfungskommission für die Seminarfachleistung andere geeignete Lehrer der Schule und mit beratender Stimme andere kompetente Personen benennen.(8) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Die Fachprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.(9) Die Prüfungskommission und die Fachprüfungskommissionen treffen ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit der Anwesenden; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.(10) Die Vorsitzenden der Fachprüfungskommissionen und weitere Lehrer können in den Sitzungen der Prüfungskommission gehört werden.(11) Ein Vertreter der Schulaufsichtsbehörde kann, auch zeitweise, an einer Sitzung der Prüfungskommission oder einer Fachprüfungskommission beratend teilnehmen oder den Vorsitz übernehmen. Bei einer Prüfung kann er auch den Vorsitz einer Fachprüfungskommission übernehmen; er übt in diesem Falle anstelle des Vorsitzenden das Stimmrecht aus. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Vorsitzenden der Prüfungskommission bei Sitzungen der Fachprüfungskommissionen und bei Prüfungen. Fachberater mit schulaufsichtlichen Aufträgen können als Beobachter an den Prüfungen teilnehmen.
Zuhörer
§ 29 Zuhörer(1) Die Lehrer der Schule und ein Vertreter der Schulaufsichtsbehörde sind als Zuhörer an mündlichen Prüfungen einschließlich der Beratung und der Leistungsbewertung zugelassen; das zuständige Schulamt kann in besonderen Fällen auf Antrag, der der Textform bedarf, dienstlich Interessierten nach Anhörung des zu prüfenden Schülers die Anwesenheit gestatten. Am Kolloquium zur Seminarfacharbeit sind daneben als Zuhörer bei der Präsentation der Arbeiten die Schüler des beruflichen Gymnasiums zugelassen; von der Beratung und der Leistungsbewertung sind sie ausgeschlossen.(2) Bei staatlich anerkannten Schulen in freier Trägerschaft kann als Zuhörer an mündlichen Prüfungen einschließlich der Beratung und der Leistungsbewertung auch ein Vertreter des Schulträgers teilnehmen.(3) Mitglieder der Schulelternvertretung, der Schülersprecher oder sein Stellvertreter, ein Vertreter des Schulträgers und, mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde, in besonderen Fällen auch andere dienstlich interessierte Personen können bei der mündlichen Prüfung anwesend sein, jedoch nicht bei der Beratung und der Leistungsbewertung. Voraussetzung dafür ist, dass der Schüler ihrer Anwesenheit bei seiner Prüfung zustimmt.
Fachrichtungen, Schwerpunkte, fachrichtungsbestimmende Fächer
§ 3 Fachrichtungen, Schwerpunkte, fachrichtungsbestimmende Fächer(1) Es können folgende Fachrichtungen eingerichtet werden:1. Technik mit den Schwerpunkten Elektro-, Metall-, Bau-, Physik-, Bio-, Gestaltungs- und Medien- sowie Daten- und Informationstechnik,2.Wirtschaft,3.Gesundheit und Soziales.(2) Die Einrichtung weiterer Fachrichtungen und Schwerpunkte bedarf der Genehmigung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums.(3) Die die jeweilige Fachrichtung nach Absatz 1 bestimmenden Fächer sind:1. Technik,2.Wirtschaft,3.Gesundheit und Soziales.
Gesamtqualifikation
§ 31 GesamtqualifikationDie Gesamtqualifikation ist Voraussetzung für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife. Sie ergibt sich als Summe der Punktzahlen aus der Qualifikation1. im Bereich der Halbjahresergebnisse nach § 33 als Block I und2. im Bereich der Prüfung nach § 34 als Block II.
Einzubringende Ergebnisse
§ 32 Einzubringende Ergebnisse(1) Der Schüler hat von den Halbjahresergebnissen aus der Qualifikationsphase insgesamt 36 Halbjahresergebnisse in die Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse einzubringen.(2) Ein mit der null Punkten abgeschlossenes Halbjahr in einem Fach gilt als nicht belegt und kann nicht eingebracht werden. Das Schuljahr muss wiederholt werden.(3) Wurden Kurshalbjahre in der Qualifikationsphase wiederholt, können in der Regel nur die Ergebnisse des letzten Durchgangs in die Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse eingebracht werden. Über Ausnahmen von Satz 1 entscheidet die Prüfungskommission; das zuständige Schulamt ist über diese Entscheidung zu informieren.(4) In die Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse sind verpflichtend einzubringen:1. die zwölf Halbjahresergebnisse in den Fächern mit erhöhtem Anforderungsniveau und2. insgesamt 24 Halbjahresergebnisse in den Fächern mit grundlegendem Anforderungsniveau, unter denen mindestens sein müssen:a) die Halbjahresergebnisse in den Fächern der mündlichen Abiturprüfungen,b) die Halbjahresergebnisse in den Fächern Deutsch oder Mathematik,c) zwei Halbjahresergebnisse in einem der Fächer Betriebswirtschaftslehre, Berufliche Informatik oder Sozial- und Rechtskunde,d) zwei Halbjahresergebnisse in den Fächern Religionslehre oder Ethik,e) zwei Halbjahresergebnisse im Fach Sport, im Fall des § 21 Abs. 6 in dem belegten anderen Fach,f) zwei Halbjahresergebnisse in einem der Fächer Englisch, Französisch, Italienisch, Latein, Russisch, Spanisch, Biologie, Chemie oder Physik,g) zwei Halbjahresergebnisse im Fach Geschichte sowieh) zwei Halbjahresergebnisse nach Wahl des Schülers.Aus dem Wahlfach können Halbjahresergebnisse eingebracht werden.(5) In die Qualifikation im Bereich der Prüfung sind die in den Prüfungen erbrachten Leistungen einzubringen; die Punktzahlen werden vierfach gewertet. Wird ein Schüler in den Prüfungsfächern der schriftlichen Prüfungen auch mündlich geprüft, ist die Punktzahl nach Anlage 5 zu ermitteln.(6) Das Ergebnis der Seminarfachleistung kann anstatt des fünften Prüfungsfachs mit der vierfachen Wertung in die Qualifikation im Bereich der Prüfung eingebracht werden.
Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse
§ 33 Qualifikation im Bereich der HalbjahresergebnisseFür die Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse müssen mindestens 200 Punkte und können höchstens 600 Punkte erreicht werden. Dabei dürfen unter den eingebrachten Halbjahresergebnissen höchstens sieben mit weniger als fünf Punkten sein.
Qualifikation im Bereich der Prüfung
§ 34 Qualifikation im Bereich der PrüfungFür die Qualifikation im Bereich der Prüfung müssen mindestens 100 Punkte und können höchstens 300 Punkte erreicht werden. In mindestens drei der fünf Prüfungsfächer müssen jeweils mindestens fünf Punkte der einfachen Wertung erzielt werden. Wird das Seminarfachergebnis nach § 32 Abs. 6 eingebracht, gilt dieses für die Anwendung des Satzes 2 als Prüfung.
Umfang und Gliederung der Abiturprüfung
§ 35Umfang und Gliederung der Abiturprüfung(1) Die Abiturprüfung gliedert sich in1. drei schriftliche Prüfungen,2. zwei mündliche Prüfungen und3. bis zu drei freiwillige zusätzliche mündliche Prüfungen.Die schriftliche Prüfung in der Fremdsprache kann einen Anteil Hörverstehen enthalten. Die mündlichen Prüfungen in den Fächern Berufliche Informatik, Biologie, Chemie und Physik können praktische Anteile enthalten.(2) Die drei Fächer der schriftlichen Prüfungen sind die Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau.(3) Die Fächer der zwei mündlichen Prüfungen sind nach Wahl des Schülers zwei Fächer des Pflichtunterrichts nach § 21 Abs. 1 bis 3. Wird das Seminarfachergebnis in die Prüfungsqualifikation eingebracht, tritt die Seminarfachleistung an die Stelle einer mündlichen Prüfung.(4) Bei der Wahl der Prüfungsfächer müssen folgende Bedingungen erfüllt werden:1. die fünf Prüfungsfächer müssen die drei Aufgabenfelder nach § 19 Abs. 4 Satz 1 abdecken;2.unter den Prüfungsfächern müssen zwei der drei Fächer Deutsch, Fremdsprache und Mathematik sein;3.Sport und das Wahlfach können nicht Prüfungsfach sein.An den beruflichen Gymnasien mit den Fachrichtungen Technik sowie Gesundheit und Soziales kann die Seminarfachleistung an die Stelle einer mündlichen Prüfung treten und dabei das gesellschaftswissenschaftliche Aufgabenfeld im Bereich der Prüfung ersetzen, sofern das Thema der Seminarfacharbeit dieses Aufgabenfeld umfasst.(5) Der Schüler kann sich in den Fächern seiner schriftlichen Prüfungen zusätzlich zur mündlichen Prüfung melden. Der Schüler kann nach der ersten abgelegten zusätzlichen Prüfung jederzeit von weiteren beantragten zusätzlichen Prüfungen zurücktreten.(6) Die Prüfungskommission kann in den Fächern der schriftlichen Prüfungen eine mündliche Prüfung vorsehen, wenn das Ergebnis vom Halbjahresergebnis des vierten Kurshalbjahres im jeweiligen Fach um mehr als sechs Punkte vom Prüfungsergebnis abweicht. § 32 Abs. 5 Satz 2 findet Anwendung.
Meldung zur Prüfung
§ 37 Meldung zur Prüfung(1) Spätestens am zweiten Unterrichtstag nach Erhalt des Zeugnisses des dritten Kurshalbjahres meldet sich der Schüler schriftlich beim Schulleiter zur Prüfung.(2) Bei der Meldung zur Prüfung benennt der Schüler seine schriftlichen und mündlichen Prüfungsfächer. Dabei erfolgt die Benennung der zwei mündlichen Prüfungsfächer vorbehaltlich der möglichen Einbringung des Ergebnisses der Seminarfachleistung anstelle einer mündlichen Prüfung nach § 32 Abs. 6. Spätestens am zweiten Unterrichtstag nach Erhalt des Zeugnisses des vierten Kurshalbjahres bestätigt der Schüler die bereits benannten mündlichen Prüfungsfächer oder, bei Einbringung der Seminarfachleistung, das verbleibende mündliche Prüfungsfach. Eine Änderung des mündlichen Prüfungsfaches ist in begründeten Einzelfällen auf Antrag des Schülers, der der Textform bedarf, möglich; die Entscheidung trifft der Schulleiter.(3) In das vierte Kurshalbjahr tritt ein, wer1. die Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse nach § 33 erreichen kann und2. das berufliche Gymnasium bis zum Ende des dritten Kurshalbjahrs nicht länger als sieben Schulhalbjahre besucht hat.Volle Schulhalbjahre, in denen der Schüler aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen oder wegen Beurlaubung den Unterricht nicht besucht hat, zählen bei der Berechnung nach Satz 1 Nr. 2 nicht mit. Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann in besonderen Fällen Ausnahmen von Satz 1 Nr. 2 zulassen.(4) Ein Schüler, der die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt, darf in das vierte Kurshalbjahr nicht eintreten; die von der Prüfungskommission getroffene Entscheidung teilt der Vorsitzende dem Schüler innerhalb einer Woche unter Angabe der Gründe schriftlich mit.(5) Ein Schüler, der sich zur Prüfung nicht meldet oder in das vierte Kurshalbjahr nach Absatz 4 nicht eintreten darf, besucht den Unterricht des zweiten Kurshalbjahres. Würde der erneute Besuch des zweiten und dritten Kurshalbjahres zu einer Überschreitung der Höchstverweildauer von vier Jahren in der gymnasialen Oberstufe führen, muss der Schüler die Schule verlassen und erhält ein Abgangszeugnis mit den Noten und Punktzahlen des dritten Kurshalbjahres.(6) Bei einem freiwilligen Rücktritt in der Qualifikationsphase setzt der Schüler die bisherige Arbeit an der Seminarfacharbeit fort und nimmt im Rahmen der Prüfung der Seminarfachgruppe am Kolloquium zur Seminarfacharbeit teil. Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann in begründeten Fällen eine andere Festlegung treffen.
Zeugnisausgabe, Zulassung zu den schriftlichen Prüfungen
§ 38 Zeugnisausgabe, Zulassung zu den schriftlichen Prüfungen(1) Vier Unterrichtstage vor Beginn der ersten schriftlichen Prüfung soll das Zeugnis des vierten Kurshalbjahres ausgegeben werden. Mit der Ausgabe des Zeugnisses endet der Unterricht des vierten Kurshalbjahres.(2) Spätestens zwei Unterrichtstage nach Zeugnisausgabe teilt der Schüler verbindlich mit, welche Halbjahresergebnisse in die Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse einbezogen werden sollen.(3) Zu den schriftlichen Prüfungen wird zugelassen, wer die Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse erreicht und alle Seminarfachteilleistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 jeweils mit mindestens einem Punkt abgeschlossen hat.(4) Über die Zulassung zu den schriftlichen Prüfungen entscheidet die Prüfungskommission. Der Vorsitzende teilt die Entscheidung dem Schüler zwei Unterrichtstage nach der Ausgabe des Zeugnisses des vierten Kurshalbjahres mit. Eine Nichtzulassung ist schriftlich zu begründen.(5) Wird der Schüler nicht zugelassen, weil er die Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse nicht erreicht oder eine Seminarfachteilleistung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 jeweils mit weniger als einem Punkt abgeschlossen hat, besucht er den Unterricht des zweiten Kurshalbjahres, ohne dass ein Zeugnis für dieses Kurshalbjahr ausgestellt wird. Im Übrigen gilt § 48 Abs. 2 entsprechend. Falls er die gymnasiale Oberstufe bereits im achten Schulhalbjahr besucht, muss er die Schule verlassen und erhält ein Abgangszeugnis mit den Noten und Punktzahlen des vierten Kurshalbjahres.
Umfang und Aufgabenstellung der schriftlichen Prüfungen
§ 39 Umfang und Aufgabenstellung der schriftlichen Prüfungen(1) Die schriftlichen Prüfungen bestehen je Prüfungsfach aus einer schriftlichen Arbeit.(2) Die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Prüfungsfächer werden den beruflichen Gymnasien vom für das Schulwesen zuständigen Ministerium übermittelt. Über das im jeweiligen Schuljahr gültige Verfahren der Übermittlung werden die Schulen und Schulämter durch das für das Schulwesen zuständige Ministerium informiert.(3) Die Schulen und die Schulaufsichtsbehörden stellen die Geheimhaltung der Aufgabenstellungen bis zum Beginn der jeweiligen schriftlichen Prüfung sicher.
Fremdsprachenregelung
§ 4 Fremdsprachenregelung(1) Fortgeführte Fremdsprache ist in der Regel Englisch oder Französisch. Neu einsetzende Fremdsprache kann Englisch, Französisch, Italienisch, Latein, Russisch oder Spanisch sein. Auf Antrag der Schule, der der Textform bedarf, kann durch das für das Schulwesen zuständige Ministerium eine andere Fremdsprache anstelle oder daneben als fortgeführte oder neu einsetzende Fremdsprache genehmigt werden.(2) Eine neu einsetzende Fremdsprache kann nur in der Einführungsphase begonnen werden. Die neu begonnene Fremdsprache ist durchgehend in der Qualifikationsphase als Fach mit grundlegendem Anforderungsniveau zu belegen.(3) Schüler, die in der Sekundarstufe I nur in einer Fremdsprache durchgehend am Unterricht teilgenommen haben, müssen1. diese fortgeführte Fremdsprache im beruflichen Gymnasium beibehalten und in der Qualifikationsphase als Fach mit erhöhtem oder grundlegendem Anforderungsniveau belegen,2. mit Beginn der Einführungsphase eine zweite Fremdsprache wählen und diese in der Qualifikationsphase als Fach mit grundlegendem Anforderungsniveau belegen; die Fremdsprache darf in keinem Kurshalbjahr mit null Punkten abgeschlossen werden.(4) Das am Ende der Qualifikationsphase in den modernen Fremdsprachen auf der Grundlage des “Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER)” erreichte Niveau wird entsprechend den Bildungsstandards für die Allgemeine Hochschulreife oder den “Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung (EPA)” auf dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife ausgewiesen, sofern in den letzten beiden Kurshalbjahren der Qualifikationsphase im Durchschnitt mindestens fünf Punkte erreicht wurden.
Durchführung der schriftlichen Prüfungen
§ 40 Durchführung der schriftlichen Prüfungen(1) Vor Beginn jeder schriftlichen Prüfung werden die Prüfungsteilnehmer auf die Bestimmungen über Täuschungen und Täuschungsversuche nach § 47 Abs. 1 bis 4 hingewiesen.(2) Die Prüfungsarbeiten werden unter Aufsicht von mindestens zwei Lehrern angefertigt.(3) Über jede schriftliche Prüfung ist von einem der Aufsichtsführenden eine Niederschrift anzufertigen, in die Beginn und Ende der Prüfung sowie besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind.(4) Die Bearbeitungszeit der jeweiligen schriftlichen Prüfung beträgt in den Fächern Deutsch und Englisch jeweils 315 Minuten, in den Fächern Mathematik, Biologie, Chemie und Physik jeweils 300 Minuten, im Fach Technik, Schwerpunkt Gestaltungs- und Medientechnik, 330 Minuten und in den sonstigen Fächern 270 Minuten. Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann über eine Verlängerung oder Verkürzung der Bearbeitungszeit entscheiden.(5) Für die Prüfungsarbeiten einschließlich der Konzepte sind von der Schule einheitlich gekennzeichnete Bogen bereitzustellen; die Verwendung anderer Bogen ist unzulässig. Der Prüfungsteilnehmer trägt seine Personalien mit Angabe der Schule am Kopf der ersten Seite ein. Die erste Seite und ein Rand an jeder weiteren Seite sind für Eintragungen freizulassen. Die Seiten der Reinschrift sind fortlaufend zu nummerieren. Sämtliche Entwürfe und der Aufgabentext sind mit dem Namen des Prüfungsteilnehmers zu versehen und mit der Reinschrift abzugeben.(6) Während der Prüfung dürfen nur die von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium genehmigten Hilfsmittel benutzt werden.
Bewertung der schriftlichen Prüfungen
§ 41 Bewertung der schriftlichen Prüfungen(1) Alle schriftlichen Arbeiten sind vom unterrichtenden Fachlehrer als Erstkorrektor durchzusehen und zu bewerten. Kann dieser aus besonderen Gründen nicht Erstkorrektor sein, bestimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission einen anderen Fachlehrer als Erstkorrektor.(2) Für jede Arbeit ist eine Zweitkorrektur durch einen anderen Fachlehrer vorzunehmen, der vom Vorsitzenden der Prüfungskommission bestimmt wird. Der Zweitkorrektor schließt sich der Bewertung des Erstkorrektors an oder fertigt eine eigene Beurteilung und Bewertung. Schließt sich der Zweitkorrektor der Bewertung des Erstkorrektors nicht an, entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. Er kann zuvor einen weiteren Fachlehrer beiziehen.(3) Die endgültige Bewertung, die erteilte Note und die entsprechende Punktzahl werden auf der ersten Seite der Arbeit vom Erstkorrektor eingetragen und vom Erst- und Zweitkorrektor unterschrieben. Im Fall des Absatzes 2 Satz 3 unterschreibt abweichend von Satz 1 der Vorsitzende der Prüfungskommission.(4) Schwerwiegende und wiederholte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit oder gegen die äußere Form führen zu einem Abzug von bis zu zwei Punkten im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 für die Arbeit.
Einleitung der mündlichen Prüfungen
§ 42 Einleitung der mündlichen Prüfungen(1) Die mündlichen Prüfungen erfolgen im Anschluss an die letzte schriftliche Prüfung.(2) Spätestens vier Unterrichtstage vor dem Beginn der zusätzlichen mündlichen Prüfungen werden dem Schüler die Noten und Punktzahlen der Prüfungsarbeiten nach § 35 Abs. 2 schriftlich mitgeteilt. Einen Unterrichtstag nach der Mitteilung kann der Schüler zusätzliche Prüfungsfächer für die mündliche Prüfung nach § 35 Abs. 5 benennen.
Durchführung der mündlichen Prüfungen
§ 43 Durchführung der mündlichen Prüfungen(1) Eine mündliche Prüfung wird von der Fachprüfungskommission des jeweiligen Prüfungsfaches abgenommen. Der Fachprüfer des Schülers führt in der Regel das Prüfungsgespräch. Der Vorsitzende der Fachprüfungskommission ist berechtigt, das Prüfungsgespräch zeitweise zu führen.(2) Die Dauer einer mündlichen Prüfung beträgt in der Regel 20, höchstens 30 Minuten. Für die unmittelbare Vorbereitung auf die Prüfung sind dem Prüfungsteilnehmer 20 Minuten Zeit zu gewähren. Wenn es die Aufgabenstellung erfordert, kann die Fachprüfungskommission die Vorbereitungszeit bis auf 40 Minuten verlängern. Die Vorbereitung des Schülers findet unter Aufsicht statt. Über deren Verlauf ist vom Aufsicht führenden Lehrer eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift kann auch digital angefertigt und aufbewahrt werden.(3) Jeder Schüler wird einzeln geprüft. Andere Schüler dürfen sich nicht im Prüfungsraum aufhalten.(4) Die Sachgebiete der von den Schülern selbstständig zu bearbeitenden Prüfungsaufgaben müssen den Lehrplänen der Qualifikationsphase entnommen und auch bei einer Schwerpunktbildung mindestens zwei Halbjahren der Qualifikationsphase zuzuordnen sein. Sie sind so anzulegen, dass durch den Schüler bei der Lösung Leistungen in allen Anforderungsbereichen zu erbringen sind und grundsätzlich jede Punktzahl erreicht werden kann. Die Prüfungsaufgaben sind bis zum Bearbeitungsbeginn geheim zu halten.(5) Die mündliche Prüfung besteht zu etwa gleichen Teilen aus dem zusammenhängenden Vortrag des Schülers und einem Prüfungsgespräch zu anderen Schwerpunkten.(6) Die Prüfungsaufgaben werden dem Schüler schriftlich vorgelegt. Während der Vorbereitung darf sich der Schüler Aufzeichnungen als Grundlage für seine Ausführungen machen. Im Prüfungsgespräch sind vor allem größere fachliche Zusammenhänge zu berücksichtigen.(7) Der Vorsitzende der Fachprüfungskommission setzt unter Berücksichtigung der Vorschläge des Fachprüfers und des Schriftführers die Note und die Punktzahl für die mündliche Prüfung fest.(8) Über jede mündliche Prüfung fertigt der Schriftführer eine gesonderte Niederschrift an. Sie muss die Namen der Mitglieder der Fachprüfungskommission und des Prüfungsteilnehmers, Beginn und Ende der Prüfung, die Prüfungsaufgaben, den Verlauf der Prüfung und die Note mit Punktzahl enthalten. Aus der Niederschrift muss hervorgehen, in welchem Umfang der Prüfungsteilnehmer die Prüfungsaufgaben selbständig oder mit Hilfen lösen konnte. Die schriftlich gestellten Aufgaben sind der Niederschrift beizufügen. Sie ist von allen Mitgliedern der Fachprüfungskommission zu unterzeichnen.
Ergebnis der Abiturprüfung
§ 44 Ergebnis der Abiturprüfung(1) Die Abiturprüfung hat bestanden, wer die Qualifikation im Bereich der Prüfung nach § 34 erreicht hat.(2) Die Prüfungskommission stellt das Ergebnis der Abiturprüfung fest. Es ist dem Prüfungsteilnehmer mitzuteilen und im Fall des Nichtbestehens schriftlich zu begründen.(3) Die Prüfungskommission stellt ferner die vom Prüfungsteilnehmer erreichte Punktzahl der Gesamtqualifikation nach § 31 fest und ermittelt nach Anlage 6 die Durchschnittsnote.(4) Ein Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung nicht bestanden hat und sie wiederholen kann, besucht nach der Mitteilung des Nichtbestehens den Unterricht des zweiten Kurshalbjahres, ohne dass ein Zeugnis für dieses Kurshalbjahr ausgestellt wird. Der Schulleiter kann, gegebenenfalls abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 ThürASObbS, eine befristete Beurlaubung bis zum Schuljahresende aussprechen.(5) Ein Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung nicht bestanden hat und die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis.
Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, Abgangszeugnis
§ 45 Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, Abgangszeugnis(1) Wer die Gesamtqualifikation nach § 31 erreicht hat, erhält das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife im Original und zwei beglaubigte Kopien. Als Tag des Bestehens der Abiturprüfung ist der Tag der Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung anzugeben. Neben den Ausfertigungen des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife nach Satz 1 ist ergänzend die elektronische Ausstellung eines digitalen Zeugnisses nach den vom für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgelegten Verfahren möglich.(2) Das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife wird vom Vorsitzenden der Prüfungskommission und, soweit nach § 28 Abs. 2 Satz 1 ein Vertreter der Schulaufsichtsbehörde oder nach § 28 Abs. 3 Satz 1 der Stellvertreter des Schulleiters den Vorsitz führte, vom Schulleiter unterzeichnet. Es ist mit dem Siegel der Schule, bei der Prüfung durch eine staatlich anerkannte Ersatzschule in freier Trägerschaft auch mit dem Dienstsiegel des zuständigen Schulamts zu versehen.(3) Mit dem Zeitpunkt der Aushändigung oder Zustellung des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife ist das Schulverhältnis beendet.(4) Wird ein Abgangszeugnis erteilt, sind in der Einführungsphase die Noten und Punktzahlen des Halbjahres oder Jahreszeugnisses und in der Qualifikationsphase die Noten und Punktzahlen des letzten Halbjahrs einzutragen. Sofern die im laufenden Kurshalbjahr erzielten Leistungen bereits eine Beurteilung zulassen, sind diese zu berücksichtigen.(5) Für die Zeugnisse sind Vordrucke zu verwenden, die den von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium herausgegebenen Mustern entsprechen.
Rücktritt, Versäumnis
§ 46 Rücktritt, Versäumnis(1) Ist ein Schüler durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Abiturprüfung oder eines Prüfungsteils nach § 35 Abs. 1 Satz 1 verhindert, hat er dies in geeigneter Weise unverzüglich anzuzeigen. Bei Krankheit ist innerhalb von drei Werktagen ein ärztliches Zeugnis vorzulegen; der Vorsitzende der Prüfungskommission kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Er entscheidet, ob eine vom Prüfungsteilnehmer nicht zu vertretende Verhinderung gegeben ist. Liegt eine solche Verhinderung vor, bestimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission einen neuen Prüfungstermin. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet.(2) Die Schüler sind vor Beginn jeder Prüfung zu befragen, ob sie sich gesundheitlich imstande fühlen, an der Prüfung teilzunehmen. Muss für einen Schüler die Prüfung aus gesundheitlichen oder anderen stichhaltigen Gründen ausgesetzt oder abgebrochen werden, ist diese Prüfung nachzuholen. Die Entscheidung über das Aussetzen oder den Abbruch der Prüfung liegt für die schriftlichen Prüfungen beim Vorsitzenden der Prüfungskommission, für die mündlichen Prüfungen beim Vorsitzenden der Fachprüfungskommission. Bei Krankheit ist ein ärztliches Zeugnis unverzüglich vorzulegen; Entsprechendes gilt für den Nachweis, dass die Prüfung aus anderen stichhaltigen Gründen ausgesetzt oder abgebrochen werden musste. Bei schriftlichen Prüfungen kann der Vorsitzende der Prüfungskommission, bei mündlichen Prüfungen der Vorsitzende der Fachprüfungskommission im Benehmen mit dem Vorsitzenden der Prüfungskommission die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.(3) Ein freiwilliger Rücktritt nach Beginn des ersten Prüfungsteils ist nicht zulässig.(4) Durch vom Schüler zu vertretende Umstände versäumte Prüfungen gelten als mit der Note "ungenügend" (null Punkte) bewertet.
Täuschung
§ 47 Täuschung(1) Wer es unternimmt, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder wer nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben mit sich führt oder Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch leistet, begeht eine Täuschungshandlung.(2) Wird während der Prüfung eine Täuschungshandlung festgestellt oder entsteht ein entsprechender Verdacht, ist der Sachverhalt von einem Aufsicht führenden Lehrer festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung bis zur Entscheidung über die Täuschungshandlung vorläufig fort.(3) Wird eine Täuschungshandlung nach Absatz 1 festgestellt, kann die betreffende Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ und null Punkten bewertet werden. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende der Prüfungskommission.(4) Wird eine Täuschungshandlung nach Absatz 1 erst nach Abschluss der gesamten Prüfung bekannt, kann die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit der Note „ungenügend“ und null Punkten bewertet werden; die Gesamtnote ist dann entsprechend zu berichtigen. Ein bereits ausgegebenes Zeugnis ist einzuziehen und neu auszufertigen. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende der Prüfungskommission.(5) Vor Beginn der Prüfung ist auf die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 hinzuweisen; die Belehrung ist in der Niederschrift der jeweiligen Prüfung zu dokumentieren.
Wiederholung der Abiturprüfung
§ 48 Wiederholung der Abiturprüfung(1) Ein Schüler, der die Abiturprüfung nicht bestanden hat, kann sie, sofern er die Schule weiterhin besucht, einmal wiederholen.(2) Der Schüler wiederholt das letzte Schuljahr der Qualifikationsphase und behält seine innerhalb der Pflichtstundenzahl belegten Fächer bei. Kann ein Schüler aus schulischen Gründen in einem Fach keinen Unterricht erhalten, ist ihm die Möglichkeit zu geben, in diesem Fach ohne Besuch von Unterrichtsveranstaltungen in angemessenem Umfang Leistungsnachweise zu erbringen.(3) Für die Wiederholungsprüfung gelten dieselben Bedingungen wie für den ersten Prüfungsdurchgang.(4) Eine zweite Wiederholung ist nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig; über den Antrag, der der Textform bedarf, entscheidet das für das Schulwesen zuständige Ministerium.(5) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
Einsichtnahme
§ 49 EinsichtnahmeDer Schüler kann innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der gesamten Prüfung Einsicht in die über ihn geführten Prüfungsunterlagen nehmen; gleiches gilt für die Bewertungsunterlagen des Seminarfachs, wenn das Ergebnis der Seminarfachleistung nach § 32 Abs. 6 anstatt des fünften Prüfungsfachs eingebracht wurde. Die Einsichtnahme ist nur im Beisein des Schulleiters oder eines von ihm Beauftragten zulässig. Der Schulleiter bestimmt den Tag der Einsichtnahme.
Leistungsnachweise, Leistungsbewertung, Zeugnisse
§ 5 Leistungsnachweise, Leistungsbewertung, Zeugnisse(1) Die in der Einführungs- und Qualifikationsphase erzielten Noten werden in Punkte umgerechnet. Für die Umrechnung der Noten in das Punktesystem gilt folgender Schlüssel:Note 1 (sehr gut)entspricht 15/14/13 Punkten je nach Notentendenz, Note 2 (gut)entspricht 12/11/10 Punkten je nach Notentendenz, Note 3 (befriedigend)entspricht 9/8/7 Punkten je nach Notentendenz, Note 4 (ausreichend)entspricht 6/5/4 Punkten je nach Notentendenz, Note 5 (mangelhaft)entspricht 3/2/1 Punkten je nach Notentendenz, Note 6 (ungenügend)entspricht 0 Punkten. (2) In der Einführungsphase wird das Seminarfach nicht bewertet. Für die Seminarfachleistung nach § 22 ist bei Arbeiten, an denen mehrere Schüler beteiligt sind, die Bewertung der individuellen Leistung sicherzustellen.(3) Bei allen Leistungsnachweisen in der Qualifikationsphase sind die kompetenzorientierten Anforderungen der Thüringer Lehrpläne sowie die Ziele und inhaltlichen Orientierungen für die gymnasiale Oberstufe angemessen zu berücksichtigen. Für die Qualifikation im Bereich der Halbjahresqualifikation ist eine Bewertung der Kurshalbjahresergebnisse in allen vom Schüler gewählten Fächern zwingend notwendig.(4) Klausuren sollen ein umfangreiches, möglichst zusammenhängendes Gebiet zum Inhalt haben. In den drei ersten Kurshalbjahren der Qualifikationsphase werden in den vom Schüler gewählten Fächern je eine Klausur und andere Leistungsnachweise erbracht. Die Bearbeitungszeit dieser Klausuren in Fächern mit erhöhtem Anforderungsniveau beträgt mindestens 90 Minuten und in Fächern mit grundlegendem Anforderungsniveau mindestens 60 Minuten. In Klausuren können neben schriftlichen auch fachspezifische praktische Teilaufgaben gestellt werden, deren Durchführung und Bewertbarkeit unter Klausurbedingungen gewährleistet sein müssen.(5) Im letzten Halbjahr der Qualifikationsphase sind die Schüler im Rahmen der Leistungsnachweise verstärkt an die Anforderungen der Abiturprüfung heranzuführen. In den vom Schüler gewählten Fächern der schriftlichen Abiturprüfung ist je eine Klausur zu erbringen. Die Bearbeitungszeit dieser Klausuren entspricht in der Regel der Bearbeitungszeit der Abiturprüfung im jeweiligen Fach. In den sonstigen Fächern wird im vierten Kurshalbjahr der Qualifikationsphase auf Klausuren verzichtet.(6) Im Fach Sport können Klausuren einen hohen fachpraktischen Anteil enthalten. In Kursen mit grundlegendem Anforderungsniveau in dem in Satz 1 genannten Fach können gleichwertige praktische Leistungsnachweise die Klausuren ersetzen.(7) In der Qualifikationsphase kann mit Ausnahme der in Absatz 5 Satz 2 und 3 genannten Klausuren in jedem Fach maximal ein Drittel der Klausuren durch eine vergleichbare komplexe Leistung ersetzt werden. Komplexe Leistungen beinhalten differenzierte Aufgabenformate, die der Schüler im Rahmen eines Projekts umfassend und selbstständig zu bearbeiten hat. Von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium anerkannte Wettbewerbsleistungen können auch vergleichbare komplexe Leistungen sein.(8) Die Klausuraufgaben sind so zu stellen, dass sie Leistungen in den drei Anforderungsbereichen entsprechend den vom für das Schulwesen zuständigen Ministerium vorgegebenen Lehrplänen für das jeweilige Fach erfordern. Der Schwerpunkt der zu erbringenden Klausur liegt im Anforderungsbereich II. Darüber hinaus sind die Anforderungsbereiche I und III in einem angemessenen Verhältnis zu berücksichtigen.(9) Klausuren sind gleichmäßig im Kurshalbjahr zu verteilen und mindestens fünf Unterrichtstage vorher anzukündigen. An einem Tag darf nur eine Klausur geschrieben werden, in einer Woche sollen höchstens drei Klausuren geschrieben werden; an zwei aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen soll nur eine Klausur geschrieben werden. Der Oberstufenleiter sorgt für eine gleichmäßige Verteilung der Klausuren.(10) Neben den Noten für Klausuren sind in der Regel in jedem Fach in jedem Kurshalbjahr mindestens drei sonstige Noten zu erteilen. Auf Beschluss der Fachkonferenz kann im dritten Kurshalbjahr in Fächern, die mit zwei Unterrichtswochenstunden unterrichtet werden, eine Mindestzahl von zwei Noten für sonstige Leistungen festgesetzt werden.(11) Das Ergebnis der Klausur geht zu einem Drittel in die Kurshalbjahresnote ein. Die übrigen zwei Drittel der Kurshalbjahresnote ergeben sich aus sonstigen Leistungen. Ergibt sich bei der Bildung der jeweiligen Kurshalbjahresnote ein Bruchwert, wird kaufmännisch gerundet; Zwischenrundungen sind nicht zulässig.(12) Schüler sind verpflichtet, die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. Verweigert ein Schüler einzelne Leistungen oder sind Leistungen in einem Fach aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht beurteilbar, wird die einzelne Leistung oder die Gesamtleistung wie eine ungenügende Leistung bewertet. Schülern, die aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen die erforderlichen Leistungsnachweise nicht erbringen konnten, ist Gelegenheit zu geben, die vorgesehenen Leistungsnachweise nachträglich zu erbringen. Im Einvernehmen mit dem Schulleiter kann der Fachlehrer im begründeten Ausnahmefall und auf Antrag des Schülers, der der Textform bedarf, den Leistungsstand auch durch eine Fachprüfung am Ende des Kurshalbjahres feststellen.(13) Es werden Halbjahres- und Jahreszeugnisse ausgestellt. Für die Zeugnisse sind Vordrucke zu verwenden, die den von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium herausgegebenen Mustern entsprechen.
Übergangsbestimmung
§ 53 ÜbergangsbestimmungFür Schüler, die sich mit dem Schuljahr 2024/2025 in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe befinden, gilt die Thüringer Schulordnung für das berufliche Gymnasium vom 18. Juni 2009 (GVBl. S. 605) in der bis zum 31. Juli 2024 geltenden Fassung fort.
Gleichstellungsbestimmung
§ 54 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.
Inkrafttreten
§ 55 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt die Thüringer Schulordnung für das berufliche Gymnasium vom 10. Dezember 1996 (GVBl. 1997 S. 9), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 7), außer Kraft.
Aufnahmevoraussetzungen
§ 6 AufnahmevoraussetzungenDie Aufnahme in das berufliche Gymnasium setzt voraus:1. den Realschulabschluss oder2.einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Abschluss.
Übertritt von Schülern mit Realschulabschluss
§ 7 Übertritt von Schülern mit Realschulabschluss(1) Schüler der Klassenstufe 10 im Bildungsgang zum Erwerb des Realschulabschlusses können in die Einführungsphase des beruflichen Gymnasiums übertreten, wenn sie erfolgreich an der Aufnahmeprüfung nach § 10 teilgenommen und am Schuljahresende den Realschulabschluss im Durchschnitt mit der Note mit mindestens „befriedigend“ erreicht haben. Einer Aufnahmeprüfung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn sie im Zeugnis zum Schulhalbjahr in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch und in einem Wahlpflichtfach jeweils mindestens die Note "gut" erreicht haben. Eine Aufnahmeprüfung nach Satz 1 ist auch nicht abzulegen, wenn anstelle der Notenvoraussetzung eine Empfehlung der Klassenkonferenz für den Bildungsweg des Gymnasiums vorliegt.(2) Eine Empfehlung für den Bildungsweg des Gymnasiums nach Absatz 1 Satz 3 wird in der Regel erteilt, wenn im Zeugnis zum Schulhalbjahr in höchstens zwei der in Absatz 1 Satz 2 genannten Fächer die Note "befriedigend" und in den übrigen Fächern mindestens die Note "gut" erreicht worden ist. Wenn in einem der in Absatz 1 Satz 2 genannten Fächer mindestens die Note "gut" und in den übrigen dieser Fächer die Note "befriedigend" erreicht worden ist, wird die Empfehlung erteilt, soweit aufgrund des bisher gezeigten Lernverhaltens zu erwarten ist, dass der Schüler mit Erfolg das Gymnasium besuchen wird. Die Empfehlung für den Bildungsweg des Gymnasiums nach Absatz 1 Satz 3 wird in der Regel nicht erteilt, wenn in den in Absatz 1 Satz 2 jeweils genannten Fächern lediglich die Note "befriedigend" oder eine schlechtere Note erreicht worden ist.(3) Für den Ablauf des Übertrittsverfahrens gilt der von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium bekannt gegebene Terminplan. Bei Überschreitung der in dem Terminplan angegebenen Termine kann eine Aufnahme in das berufliche Gymnasium in der Regel nur im Rahmen noch vorhandener Aufnahmekapazität nach Aufnahme der fristgemäß angemeldeten Schüler und bei Vorliegen der Aufnahmevoraussetzungen nach Absatz 1 erfolgen. Bei der Anmeldung nach Beginn der Aufnahmeprüfungen kann eine Aufnahme nur bei Vorliegen der Notenvoraussetzungen oder der Empfehlung für den Bildungsweg des Gymnasiums im Rahmen noch vorhandener Aufnahmekapazitäten erfolgen; die Aufnahmeprüfung kann nicht nachgeholt werden.
Übertritt von Schülern mit einem dem Realschulabschluss gleichwertigem Abschluss
§ 8 Übertritt von Schülern mit einem dem Realschulabschluss gleichwertigem Abschluss(1) Schüler, die die Aufnahmevoraussetzungen nach § 6 Nr. 2 erfüllen, können unmittelbar nach dem Erwerb eines dem Realschulabschluss gleichwertigen Abschlusses in die Einführungsphase des beruflichen Gymnasiums übertreten, wenn sie erfolgreich an der Aufnahmeprüfung nach § 10 teilgenommen haben. Einer Aufnahmeprüfung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn sie im Zeugnis zum Schulhalbjahr einen Notendurchschnitt von mindestens 2,5 erreicht haben. Eine Aufnahmeprüfung nach Satz 1 ist auch nicht abzulegen, wenn anstelle der Notenvoraussetzung eine Empfehlung für den Bildungsweg des Gymnasiums vorliegt.(2) Eine Empfehlung für den Bildungsweg des Gymnasiums wird in der Regel erteilt, wenn im Zeugnis des Schulhalbjahrs ein Notendurchschnitt von mindestens 2,7 und in keinem Fach eine schlechtere Note als "ausreichend" erreicht worden ist. Wenn ein Notendurchschnitt von mindestens 3,0 und in keinem Fach eine schlechtere Note als "ausreichend" erreicht worden ist, wird die Empfehlung erteilt, soweit aufgrund des bisher gezeigten Lernverhaltens zu erwarten ist, dass der Schüler mit Erfolg das Gymnasium besuchen wird. Die Empfehlung für den Bildungsweg des Gymnasiums wird in der Regel nicht erteilt, wenn der Notendurchschnitt schlechter als 3,0 ist. (3) Für den Ablauf des Übertrittsverfahrens sowie für die Rechtsfolgen bei Überschreitung der angegebenen Termine gilt § 7 Abs. 3 entsprechend.
Übertritt von Bewerbern mit schulischer Unterbrechung
§ 9 Übertritt von Bewerbern mit schulischer UnterbrechungBewerber, die die Voraussetzung nach § 6 erfüllen und bei denen die Schulunterbrechung die Dauer eines Jahres übersteigt, jedoch höchstens drei Jahre beträgt, können in die Einführungsphase des beruflichen Gymnasiums übertreten, wenn sie erfolgreich an der Aufnahmeprüfung nach § 10 teilgenommen haben. Einer Aufnahmeprüfung bedarf es nicht, wenn sie im Zeugnis nach § 6 einen Notendurchschnitt von mindestens 2,7 nachweisen und ihre Leistungen in allen Fächern mindestens mit "ausreichend" bewertet worden sind.
Anlage 4a(zu den Anlagen 2 bis 4)Abkürzungen der Fächer in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe nach den Anlagen 2 bis 4 anw Angewandte Naturwissenschaft bi Biologie bif Berufliche Informatik bwl Betriebswirtschaftslehre ch Chemie de Deutsch en Englisch et Ethik fr Französisch ffs fortgeführte Fremdsprache fs Fremdsprache fü fächerübergreifendes Angebot ge Geschichte ges Gesundheit if Informatik it Italienisch la Latein ma Mathematik nw Naturwissenschaft nfs eine in der Einführungsphase neu einsetzende Fremdsprache ph Physik re Religionslehre ru Russisch sk Sozialkunde sn Spanisch sp Sport srk Sozial- und Rechtskunde te Technik wi Wirtschaft wigeo Wirtschaftsgeografie
Besondere Prüfung zum Erwerb des Latinums
§ 51 Besondere Prüfung zum Erwerb des Latinums(1) An der besonderen Prüfung zum Erwerb des Latinums können Schüler, die den Unterricht in Latein nach § 50 Satz 1 besucht haben, teilnehmen; über die Zulassung entscheidet der Schulleiter. Bewerber, die zum Zeitpunkt der Prüfung1. nicht Schüler einer staatlichen Schule oder einer entsprechenden staatlich anerkannten Ersatzschule sind und2. seit mindestens sechs Monate mit ihrem Hauptwohnsitz in Thüringen gemeldet sind,können auf schriftlichen Antrag an der besonderen Prüfung zum Erwerb des Latinums teilnehmen; über den Antrag auf Zulassung entscheidet das für den jeweiligen Wohnsitz zuständige Schulamt. Dem Antrag nach Satz 2 sind eine Aufenthaltsbescheinigung der zuständigen Meldebehörde sowie ein eigenständig verfasster Bericht, aus dem hervorgeht, wie sich der Bewerber auf die Prüfung vorbereitet hat, beizufügen. Für die Teilnahme an der besonderen Prüfung zum Erwerb des Latinums ist eine schriftliche Anmeldung der Schüler oder Externen bis zum 31. Dezember beim jeweils zuständigen Schulamt erforderlich. Über Ausnahmen entscheidet das für das Schulwesen zuständige Ministerium.(2) Die besondere Prüfung zum Erwerb des Latinums findet in der Regel in der Zeit nach den schriftlichen Abiturprüfungen statt. Der Termin wird vom für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgelegt.(3) Das zuständige Schulamt bestimmt den Prüfungsort. Für Schüler einer staatlichen Schule oder einer staatlich anerkannten Ersatzschule findet die besondere Prüfung zum Erwerb des Latinums in der Regel in der von ihnen besuchten Schule statt.(4) Die besondere Prüfung zum Erwerb des Latinums wird vor einer Fachprüfungskommission abgelegt. Das zuständige Schulamt bestimmt den Vorsitzenden der jeweiligen Fachprüfungskommission. Der Vorsitzende benennt die weiteren stimmberechtigten Mitglieder der Fachprüfungskommission für die besondere Prüfung zum Erwerb des Latinums; § 28 Abs. 7 gilt entsprechend. Die Fachprüfungskommission berät und beschließt in nicht öffentlicher Sitzung. Sie ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Die Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.(5) Die besondere Prüfung zum Erwerb des Latinums besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Die Prüfungsaufgaben für den schriftlichen Prüfungsteil erhalten die Schulen von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium über das zuständige Schulamt. Die Arbeitszeit des schriftlichen Prüfungsteils beträgt 180 Minuten. Werden Aufgaben zur Interpretation einbezogen, ist die Übersetzungsleistung gegenüber der Interpretationsleistung mindestens doppelt zu gewichten. Der Umfang des Übersetzungstextes ist der Arbeitszeit entsprechend anzupassen. Der mündliche Prüfungsteil dauert in der Regel 20 Minuten, die Vorbereitungszeit in der Regel 30 Minuten. Im Fall der Täuschung oder eines Täuschungsversuchs gilt § 47 entsprechend.(6) Das Ergebnis des schriftlichen Prüfungsteils der besonderen Prüfung zum Erwerb des Latinums hat dabei keinen Einfluss auf den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife.(7) Die mündliche Abiturprüfung im Fach Latein kann den mündlichen Prüfungsteil der besonderen Prüfung zum Erwerb des Latinums nach Absatz 5 Satz 1 ersetzen.(8) Grundlage für die Bewertung der besonderen Prüfung zum Erwerb des Latinums sind die Regelungen der „Einheitlichen Prüfungsanforderungen für die Abiturprüfung (EPA)“ im Fach Latein. Die Noten der beiden Prüfungsteile sind nach § 5 Abs. 1 Satz 2 in Punkte umzurechnen.(9) Die besondere Prüfung zum Erwerb des Latinums ist bestanden, wenn kein Prüfungsteil mit null Punkten abgeschlossen wurde und insgesamt mindestens fünf Punkte erreicht wurden. Das Ergebnis der besonderen Prüfung ergibt sich aus dem Durchschnitt der Ergebnisse des schriftlichen und des mündlichen Prüfungsteils. Eine bestandene besondere Prüfung zum Erwerb des Latinums kann nicht wiederholt werden. Eine nicht bestandene besondere Prüfung zum Erwerb des Latinums kann einmal wiederholt werden.
Zeugnis und Bescheinigung
§ 52 Zeugnis und Bescheinigung(1) Die Zuerkennung des Latinums wird im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife nach § 45 Abs. 1 und 5 bescheinigt. Im Fall des § 51 Abs. 1 Satz 2 wird die Zuerkennung des Latinums durch ein gesondertes Zeugnis bescheinigt.(2) Über eine nicht bestandene besondere Prüfung zum Erwerb des Latinums nach § 51 wird eine Bescheinigung ausgestellt.
Erwerb des Latinums
§ 50 Erwerb des LatinumsDas Latinum wird nach der Teilnahme am Unterricht als neu einsetzende Fremdsprache in der gymnasialen Oberstufe und nach erfolgreicher Teilnahme an der besonderen Prüfung nach § 51 zuerkannt. Über Ausnahmen entscheidet das für das Schulwesen zuständige Ministerium.
Stundentafel für das berufliche Gymnasium
Anlage 1(zu § 17 Abs. 2)Stundentafel für das berufliche GymnasiumEinführungsphase (Klassenstufe 11) Nr. FachWochenstundenzahl FachrichtungTechnikFachrichtungWirtschaftFachrichtungGesundheit und Soziales1Deutsch3332fortgeführte Fremdsprache3333Fremdsprache13/53/53/54Betriebswirtschaftslehre1--4Sozialkunde oder Wirtschaftsgeografie -1-4Sozial- und Rechtskunde--15Geschichte2226Mathematik44471. Naturwissenschaft2322282. Naturwissenschaft232229Technik4--9Wirtschaft-4-9Gesundheit--410angewandte Technik2--10Volkswirtschaftslehre-2-10Sozialwissenschaft--211Berufliche Informatik422212Sport22213Religionslehre/Ethik22214Seminarfach511115Wahlpflichtfach6111Gesamt:34/3634/3634/36
Stundentafel für doppelt qualifizierende Bildungsgänge
Anlage 10(zu § 3 Abs. 1 Satz 5)Stundentafel für doppelt qualifizierende Bildungsgänge Fachrichtung:Technik Schwerpunkt:Gestaltungs- und MedientechnikBildungsgang:Gestaltungstechnischer AssistentKlassenstufe 14Fachtheoretischer UnterrichtGestaltungstechnik3Technologie*6Technische Mathematik2Technische Kommunikation3Fachpraktischer Unterricht24**TechnologieForm-, Farb- und SchriftdesignKommunikationstechnik, Dreidimensionales GestaltenProduktgestaltungWahlpflichtunterricht***139
Stundentafel für doppelt qualifizierende Bildungsgänge
Anlage 11(zu § 3 Abs. 1 Satz 5)Stundentafel für doppelt qualifizierende Bildungsgänge Fachrichtung:TechnikSchwerpunkt:Physiktechnik Bildungsgang:Physikalisch-technischerAssistentKlassenstufe 14/I FachtheoretischerUnterricht Elektrotechnik/Elektronik6Physikalische Messtechnik4Chemie4FachpraktischerUnterricht24*Physikalisches Praktikum ElektrotechnischesPraktikum Physikalisch-chemischesPraktikum ComputergestütztesExperimentierenNaturwissenschaftlicheArbeitsmethodenWahlpflichtunterricht**1Sensorik Messen undExperimentierenOptik 39
Stundentafel für doppelt qualifizierende Bildungsgänge
Anlage 12(zu § 3 Abs. 1 Satz 5)Stundentafel für doppelt qualifizierende Bildungsgänge Fachrichtung:Gesundheit und SozialesBildungsgang:Sozialassistent Klassenstufe 14FachtheoretischerUnterricht Hauswirtschaft*1Erziehungslehre3Kunst- und Werkerziehung5Fest- und Feiergestaltung2Musikerziehung**5FachpraktischerUnterrichtHauswirtschaft16***in den Bereichen: -Haushalt -Ernährung -Pflege -ErziehungWahlpflichtunterricht****4SprecherziehungDarstellendes Spielen 36
Tabelle für die Bildung eines Prüfungsergebnisses bei schriftlicher und mündlicher ...
Anlage 13(zu § 32 Abs. 5 Satz 2)Tabelle für die Bildung eines Prüfungsergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung schriftliche Prüfung Noten 6 5 4 3 2 1 Viel- fach gewer- tetes Prü- fungs- ergeb- nis - + - + - + - + - + Noten Punkte 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 Münd- liche Prü- fung 6 0 0 2 5 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 - 1 1 4 6 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 5 2 2 5 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 + 3 4 6 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 - 4 5 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 4 5 6 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 + 6 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48 - 7 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 3 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48 50 + 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 52 - 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48 50 53 2 11 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 52 54 + 12 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48 50 53 56 - 13 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 52 54 57 1 14 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48 50 53 56 58 + 15 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 52 54 57 60
Ermittlung der Durchschnittsnote
Anlage 14Ermittlung der DurchschnittsnoteUmrechnung der Punktzahl der Gesamtqualifikation in eine Durchschnittsnote DurchschnittsnotePunkte1,0900 - 8231,1822 - 8051,2804 - 7871,3786 - 7691,4768 - 7511,5750 - 7331,6732 - 7151,7714 - 6971,8696 - 6791,9678 - 6612,0660 - 6432,1642 - 6252,2624 - 6072,3606 - 5892,4588 - 5712,5570 - 5532,6552 - 5352,7534 - 5172,8516 - 4992,9498 - 4813,0480 - 4633,1462 - 4453,2444 - 4273,3426 - 4093,4408 - 3913,5390 - 3733,6372 - 3553,7354 - 3373,8336 - 3193,9318 - 3014,0300
Stundentafel für das berufliche Gymnasium
Anlage 2(zu § 19 Abs. 7)Stundentafel für das berufliche GymnasiumQualifikationsphase (Klassenstufen): 12 und 13 Fachrichtung: TechnikNr.FächergruppeFächerauswahlWochenstundenzahl1DE 42MA 43FFS EN/FR/LA/RU/SN44NW BI/CH/PH145TE TE 46te ante27re/et28sp 29fs2/nw3en/fr/it/la/ru/sn/bi/ch/ph13/210gw bwl 211gw ge 212sf41,513Wahlfachanw/bi/ch/ph1/wigeo/te5/en/fr/ru/it/sn/la/sk/if5/fü+ 2/3Gesamt:33,5 bis 37,5LegendeANTEangewandte TechnikIT ItalienischANW angewandte NaturwissenschaftLA LateinBI BiologieMA MathematikBWL BetriebswirtschaftslehreNW NaturwissenschaftCH ChemiePH PhysikDE DeutschRE ReligionslehreEN EnglischRU RussischET EthikSF SeminarfachFFS fortgeführte FremdspracheSK SozialkundeFR FranzösischSN SpanischFS FremdspracheSP SportFÜfächerübergreifendes AngebotTE TechnikGW GesellschaftswissenschaftWIGEOWirtschaftsgeografieGE GeschichteIF InformatikFächer mit erhöhtem Anforderungsniveau werden mit Großbuchstaben bezeichnet, Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau mit Kleinbuchstaben.
Stundentafel für das berufliche Gymnasium
Anlage 3(zu § 19 Abs. 7)Stundentafel für das berufliche GymnasiumQualifikationsphase (Klassenstufen 12 und 13) Fachrichtung: WirtschaftNr.FächergruppeFächerauswahlWochenstundenzahl 1DE 42MA 43FFS EN/FR/LA/RU/SN44NW BI/CH/PH45GW WI 46te bif 27re/et28sp 29Fs1/nw2en/fr/it/la/ru/sn/bi/ch/ph3/210gw vwl 211gw ge 212 sf31,5 + 2/313Wahlfachanw/bi/ch/ph/wigeo/wi4/en/fr/ru/it/sn/la/sk/if4/füGesamt:33,5 bis 37,5 Legende ANWangewandte NaturwissenschaftMAMathematikBIBiologieNW NaturwissenschaftBIF Berufliche InformatikPH PhysikCHChemieRE ReligionslehreDEDeutschRU RussischENEnglischSF SeminarfachETEthikSK SozialkundeFFS fortgeführte FremdspracheSN SpanischFRFranzösischSP SportFSFremdspracheTE TechnikFÜfächerübergreifendes AngebotVWL VolkswirtschaftslehreGEGeschichteWI WirtschaftGWGesellschaftswissenschaftWIGEOWirtschaftsgeografieIFInformatikITItalienischLALateinFächer mit erhöhtem Anforderungsniveau werden mit Großbuchstaben bezeichnet, Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau mit Kleinbuchstaben.
Stundentafel für das berufliche Gymnasium
Anlage 4(zu § 19 Abs. 7)Stundentafel für das berufliche GymnasiumQualifikationsphase (Klassenstufen 12 und 13) Fachrichtung: Gesundheit und Soziales Nr.FächergruppeFächerauswahlWochenstundenzahl 1DE42MA43FFS EN/FR/LA/RU/SN44NW BI/CH/PH45NW GES46gw szw27re/et28sp29fs1nw2en/fr/it/la/ru/sn/bi/ch/ph3/210gw srk211gw ge212sf31,513Wahlfachanw/bi/ch/ph/wigeo/ges4/en/fr/it/la/ru/sn/sk/if4/fü+ 2/3Gesamt33,5 bis 37,5 LegendeANW angewandte NaturwissenschaftLALateinBIBiologieMAMathematikCHChemieNWNaturwissenschaftDEDeutschPHPhysikENEnglischREReligionslehreETEthikRURussischFFS fortgeführte FremdspracheSFSeminarfachFRFranzösischSKSozialkundeFSFremdspracheSNSpanischFÜfächerübergreifendes AngebotSPSportGEGeschichteSRK Sozial- und RechtskundeGES GesundheitSZW SozialwissenschaftGWGesellschaftswissenschaftWIGEOWirtschaftsgeografieIFInformatikITItalienischFächer mit erhöhtem Anforderungsniveau werden mit Großbuchstaben bezeichnet, Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau mit Kleinbuchstaben.
Stundentafel für doppelt qualifizierende Bildungsgänge
Anlage 5(zu § 3 Abs. 1 Satz 5)Stundentafel für doppelt qualifizierende Bildungsgänge Fachrichtung: Wirtschaft Bildungsgang: Kaufmännischer Assistent, FachrichtungFremdsprachenKlassenstufe 14/IFachtheoretischer UnterrichtZweite Fremdsprache2Wirtschaftsenglisch4Wirtschaftsrecht2Bürowirtschaft6Fachpraktischer Unterricht (mehrsprachigorientiert)24*TextverarbeitungPhonotypieTabellenkalkulationDatenbankenBürowirtschaft24*Wahlpflichtunterricht **139
Stundentafel für doppelt qualifizierende Bildungsgänge
Anlage 6(zu § 3 Abs. 1 Satz 5)Stundentafel für doppelt qualifizierende Bildungsgänge Fachrichtung: Wirtschaft Bildungsgang: Kaufmännischer Assistent, Fachrichtung Fremdsprachen Klassenstufe 14/I Fachtheoretischer Unterricht Zweite Fremdsprache 2 Wirtschaftsenglisch 4 Wirtschaftsrecht 2 Bürowirtschaft 6 Fachpraktischer Unterricht (mehrsprachig orientiert) 24* Textverarbeitung Phonotypie Tabellenkalkulation Datenbanken Bürowirtschaft Wahlpflichtunterricht** 1 39
Stundentafel für doppelt qualifizierende Bildungsgänge
Anlage 7(zu § 3 Abs. 1 Satz 5)Stundentafel für doppelt qualifizierende BildungsgängeFachrichtung:Wirtschaft Bildungsgang:Kaufmännischer Assistent, FachrichtungInformationsverarbeitungKlassenstufe 14/IFachtheoretischer UnterrichtInformationsverarbeitung12Wirtschaftsrecht2Fachpraktischer Unterricht24*Einsatzvorbereitung und Nutzung modernerInformations- und KommunikationstechnikInformationsverarbeitungTabellenkalkulationDatenbankenHard- und Softwareeinsatz24*Wahlpflichtunterricht**139
Stundentafel für doppelt qualifizierende Bildungsgänge
Anlage 8(zu § 3 Abs. 1 Satz 5)Stundentafel für doppelt qualifizierende Bildungsgänge Fachrichtung:Technik Schwerpunkt:Elektrotechnik Bildungsgang:Elektrotechnischer AssistentKlassenstufe 14/IFachtheoretischer UnterrichtEnergietechnik5Automatisierungstechnik9Fachpraktischer Unterricht24*ElektrotechnikElektronikEnergietechnikSchaltungstechnikAutomatisierungstechnik24*Wahlpflichtunterricht**139
Stundentafel für doppelt qualifizierende Bildungsgänge
Anlage 9(zu § 3 Abs. 1 Satz 5)Stundentafel für doppelt qualifizierende BildungsgängeFachrichtung:Technik Schwerpunkt:Daten- und InformationstechnikBildungsgang:Technischer Assistent für InformatikKlassenstufe 14/IFachtheoretischer UnterrichtIT-Systeme3Betriebssysteme7Anwendungssysteme4Fachpraktischer Unterricht24*ProgrammierungAnwendungssystemeBetriebssystemeIT-SystemeProzesstechnikWahlpflichtunterricht**139
Aufgrund des § 8 Abs. 10 Satz 2, des § 43 Abs. 5, des § 48 Abs. 2 Satz 2 und des § 60 Satz 1 Nr. 1, 2, 4, 7, 9 und 11 sowie Satz 2 des Thüringer Schulgesetzes in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 556), verordnet das Kultusministerium im Benehmen mit dem Bildungsausschuss des Landtags:
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für die staatlichen beruflichen Gymnasien. Sie gilt nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft in der Fassung vom 5. März 2003 (GVBl. S. 150) in der jeweils geltenden Fassung auch für staatlich anerkannte Ersatzschulen. (2) Soweit in dieser Verordnung nicht etwas Anderes bestimmt ist, gilt die Thüringer Allgemeine Schulordnung für die berufsbildenden Schulen (ThürASObbS) vom 10. Dezember 1996 (GVBl. 1997 S. 24) in der jeweils geltenden Fassung.
Übertritt von Bewerbern mit schulischer Unterbrechung
§ 10 Übertritt von Bewerbern mit schulischer UnterbrechungBewerber, die die Voraussetzungen nach § 7 Nr. 1 oder 2 erfüllen und bei denen die Schulunterbrechung die Dauer eines Jahres übersteigt, jedoch höchstens drei Jahre beträgt, können in die Klassenstufe 11 des beruflichen Gymnasiums übertreten, wenn sie erfolgreich an der Aufnahmeprüfung nach § 11 teilgenommen haben. Einer Aufnahmeprüfung bedarf es nicht, wenn sie im Zeugnis nach § 7 Nr. 1 oder 2 einen Notendurchschnitt von mindestens 2,7 nachweisen und ihre Leistungen in allen Fächern mindestens mit "ausreichend" bewertet worden sind.
Aufnahmeprüfung
§ 11 Aufnahmeprüfung(1) Das zuständige Schulamt bestimmt ein berufliches Gymnasium, das die Aufnahmeprüfungen durchführt. Die Aufnahmeprüfung besteht aus Probeunterricht an drei aufeinanderfolgenden Tagen mit jeweils vier Unterrichtsstunden. Der Probeunterricht erfolgt in einzelnen Fächern oder fächerübergreifend und wird inhaltlich von dem nach Satz 1 bestimmten beruflichen Gymnasium vorbereitet. (2) Die Prüfungskommission wird vom zuständigen Schulamt bestellt und besteht aus zwei Lehrern, die am beruflichen Gymnasium unterrichten, und einem Lehrer der Schulart, aus der der Schüler in das berufliche Gymnasium wechseln will. Das zuständige Schulamt bestimmt einen der in Satz 1 genannten Lehrer zum Vorsitzenden der Prüfungskommission. Der Probeunterricht in den einzelnen Unterrichtsstunden wird von einem Mitglied der Prüfungskommission durchgeführt; die übrigen Mitglieder sind als Beobachter tätig. (3) Die Prüfungskommission setzt am Ende der Aufnahmeprüfung das Ergebnis fest; es lautet "bestanden" oder "nicht bestanden". Die Aufnahmeprüfung ist nicht bestanden, wenn die Prüfungskommission einstimmig festgestellt hat, dass der Schüler für den Besuch des beruflichen Gymnasiums offensichtlich ungeeignet ist. (4) Über die Aufnahmeprüfung wird ein Protokoll angefertigt, das den wesentlichen Verlauf der Prüfung, Unterrichtsbeobachtungen und das Prüfungsergebnis enthält. (5) Das prüfende berufliche Gymnasium teilt den Eltern, bei einem volljährigen Bewerber diesem, das Prüfungsergebnis mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gegen Empfangsbestätigung schriftlich mit und erstellt eine Übersichtsliste für das Schulamt.
Ausländische Schüler und Aussiedlerschüler
§ 12 Ausländische Schüler und Aussiedlerschüler(1) Ausländischen Schülern, die sich dem Aufnahmeverfahren in das berufliche Gymnasium zunächst nicht unterziehen wollen, kann der Schulleiter in stets widerruflicher Weise bis zum Ende des auf die Aufnahme folgenden Schuljahrs den Besuch des Unterrichts in einzelnen oder in allen Fächern gestatten. Unterliegen solche Schüler der Schulpflicht, so müssen sie am Unterricht in allen Pflicht- und Wahlpflichtfächern teilnehmen. Über den Schulbesuch wird auf Antrag eine Bestätigung ausgestellt. Ein Zeugnis kann nur erteilt werden, wenn ein ausländischer Schüler aufgrund der Übertrittsregelungen in den §§ 8, 9 oder 11 das berufliche Gymnasium besucht. (2) Absatz 1 gilt auch für Aussiedlerschüler im ersten Jahr nach der Übersiedlung. Entsprechend kann auch bei deutschen Rückkehrern aus dem Ausland verfahren werden, die ihren Wohnsitz mehrere Jahre im Ausland hatten und dort keine anerkannte deutsche Auslandsschule besuchen konnten.
Aufnahme von Schülern nach Unterbrechung des Schulbesuchs
§ 13 Aufnahme von Schülern nach Unterbrechung des Schulbesuchs(1) Hat für einen Schüler, der den Besuch eines beruflichen Gymnasiums unterbrochen hat und wieder in dieses aufgenommen werden will, unmittelbar zuvor drei Monate oder länger kein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis oder kein Ausbildungsvertrag mit einer Ersatzschule bestanden, so entscheidet der Schulleiter der aufnehmenden Schule, ob, wann und in welche Klassenstufe der Schüler vorläufig aufgenommen wird. (2) Die Klassenkonferenz prüft in der Regel nach sechs Wochen, ob die bisher vom Schüler gezeigten Leistungen den Verbleib in der vorläufig besuchten oder in einer anderen Klassenstufe rechtfertigen und gibt dem Schulleiter eine Empfehlung ab. Über den endgültigen Verbleib entscheidet der Schulleiter; bei ablehnender Entscheidung muss der Schüler die Schule verlassen.
Anmeldung
§ 14 Anmeldung(1) Für die Anmeldung gilt der von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium bekannt gegebene Terminplan. Die Regelungen für den Übertritt nach den §§ 8 bis 11 bleiben unberührt. (2) Schüler, die den nach Absatz 1 Satz 1 geltenden Termin überschreiten, werden in der Regel nur im Rahmen der nach Berücksichtigung der fristgemäß eingegangenen Anmeldungen verbleibenden Aufnahmekapazität der Schule aufgenommen. (3) Schüler nach den §§ 8 oder 9 haben bei der Anmeldung das Zeugnis für das Schulhalbjahr der Klassenstufe 10 oder das dem entsprechende Zeugnis oder die Empfehlung nach § 8 Abs. 1 Satz 3 oder § 9 Abs. 1 Satz 3 im Original vorzulegen. Das Zeugnis über den Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss ist in beglaubigter Abschrift oder beglaubigter Kopie unverzüglich nach Erhalt nachzureichen. Bewerber nach § 10 Satz 2 haben bei der Anmeldung das Zeugnis über einen Abschluss nach § 7 Nr. 1 oder 2 in beglaubigter Abschrift oder beglaubigter Kopie vorzulegen. (4) Der Bewerber entscheidet sich bei der Anmeldung für eine der in § 4 Abs. 1 genannten Fachrichtungen; bei Wahl der Fachrichtung Technik ist der Schwerpunkt anzugeben.
Aufnahme
§ 15 Aufnahme(1) Die Aufnahme eines Schülers erfolgt zum Beginn eines Schuljahrs. Eine Aufnahme zu einem anderen Zeitpunkt ist aus wichtigem Grund möglich. (2) Über die Aufnahme entscheidet der Schulleiter.
Auswahlverfahren bei Überschreitung der Aufnahmekapazität
§ 16 Auswahlverfahren bei Überschreitung der Aufnahmekapazität(1) Ist die Anzahl der Bewerber größer als die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze, so wird ein Auswahlverfahren nach Absatz 2 erforderlich. Das Auswahlverfahren wird von einer Kommission durchgeführt, welcher der Schulleiter als Vorsitzender und zwei von diesem bestimmte Lehrer der Schule angehören. (2) Bei der Auswahl sind 5 v. H. der insgesamt zur Verfügung stehenden Plätze Bewerbern vorbehalten, für die eine Ablehnung eine außergewöhnliche Härte darstellen würde. Von den verbleibenden Plätzen sind 15 v. H. Bewerbern vorbehalten, die in einem früheren Schuljahr nicht aufgenommen werden konnten. Über die Rangfolge entscheidet die Dauer der Wartezeit. Bei gleich langer Wartezeit entscheiden Eignung und Leistung. Die übrigen Plätze werden nach Eignung und Leistung vergeben; sofern diese Kriterien noch keine eindeutige Entscheidung ergeben, ist eine Testarbeit von 120 Minuten zu schreiben. Die Aufgabenstellungen orientieren sich an den Anforderungen des beruflichen Gymnasiums unter besonderer Berücksichtigung derjenigen Fachrichtung, die der Bewerber belegen will. (3) Die zugelassenen Bewerber haben innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Auswahlentscheidung mitzuteilen, ob sie den zugewiesenen Platz in Anspruch nehmen. Nicht in Anspruch genommene Plätze werden nach Absatz 2 vergeben.
Aufgabe der Einführungsphase
§ 17 Aufgabe der Einführungsphase(1) Die Einführungsphase Klassenstufe 11 hat die Aufgabe, auf die Qualifikationsphase vorzubereiten. In ihr sollen durch eine gezielte Förderung der Schüler die vorhandenen Unterschiede im Wissensstand ausgeglichen und die Schüler mit den besonderen Anforderungen in der Qualifikationsphase vertraut gemacht werden. (2) Für die Einführungsphase gilt die Stundentafel nach Anlage 1.
Versetzung, wiederholte Leistungsfeststellung und Aufnahme in die Qualifikationsphase
§ 18 Versetzung, wiederholte Leistungsfeststellung und Aufnahme in die Qualifikationsphase(1) Die Klassenkonferenz entscheidet über die Versetzung in die Qualifikationsphase. Grundlage für die Versetzung ist die Leistungsbeurteilung am Ende der Klassenstufe 11. (2) Die Versetzung ist auszusprechen, wenn der Schüler in allen Fächern jeweils mindestens die Note "ausreichend" erreicht hat. (3) Ein Schüler kann abweichend von Absatz 2 bei Vorliegen besonderer Gründe in der Person des Schülers, wie Wechsel der Schule während des Schuljahres oder längere Krankheit, versetzt werden, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit in der Qualifikationsphase erwartet werden kann. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz. (4) Schüler, die nicht versetzt werden, weil sie in bis zu zwei Fächern der Einführungsphase eine schlechtere Jahresnote als "ausreichend" erhalten haben, können sich innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahrs einer wiederholten Leistungsfeststellung in diesen Fächern unterziehen. Bis zur wiederholten Leistungsfeststellung können sie die Klassenstufe 12 besuchen. Das Verfahren für die wiederholte Leistungsfeststellung wird vom Schulleiter festgelegt. Die Aufgabenstellungen sind den Themenbereichen der Klassenstufe 11 zu entnehmen. Die neue Jahresnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der bisherigen Jahresnote und der Note der wiederholten Leistungsfeststellung; entsteht dabei ein Bruchwert, so gibt die Note der wiederholten Leistungsfeststellung den Ausschlag. Erfüllt der Schüler nach Ablegung der wiederholten Leistungsfeststellung die Voraussetzung des Absatzes 2, ist er versetzt und erhält ein neues Zeugnis. (5) Wer sich der wiederholten Leistungsfeststellung nach Absatz 4 unterziehen will, hat dies unmittelbar nach Erhalt des Jahreszeugnisses der Einführungsphase dem Schulleiter schriftlich mitzuteilen. (6) Schüler, die nicht versetzt worden sind, weil sie in mehr als zwei Fächern eine schlechtere Jahresnote als "ausreichend" erhalten haben oder auch nach der wiederholten Leistungsfeststellung die Voraussetzung des Absatzes 2 nicht erfüllen, können die Einführungsphase einmal wiederholen. Die Wiederholung wird auf die Höchstverweildauer in der Oberstufe angerechnet. (7) Schüler, die auch nach Wiederholung der Einführungsphase die Versetzungsvoraussetzungen nicht erfüllen, müssen das berufliche Gymnasium verlassen. Sie erhalten ein Abgangszeugnis mit den Noten und Punktzahlen des Halbjahrs 11/II. (8) Bewerber, die bereits die Fachhochschulreife erworben haben, können in die Qualifikationsphase, Klassenstufe 12, in der entsprechenden Fachrichtung aufgenommen werden. Sie müssen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 nachweisen, die mindestens den bis zur Qualifikationsphase erworbenen Kenntnissen entsprechen.
Unterricht in Fächern mit grundlegendem und mit erhöhtem Anforderungsniveau sowie im ...
§ 19 Unterricht in Fächern mit grundlegendem und mit erhöhtem Anforderungsniveau sowie im Seminarfach(1) In der Qualifikationsphase wird der Unterricht in Fächern mit grundlegendem und mit erhöhtem Anforderungsniveau sowie im Seminarfach durchgeführt. (2) Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau sollen in grundlegende Sachverhalte, Problemkomplexe und Strukturen eines Fachs einführen, wesentliche Arbeitsmethoden des Fachs vermitteln, bewusst und erfahrbar machen sowie Zusammenhänge im Fach und über dessen Grenzen hinaus in exemplarischer Form erkennbar werden lassen. (3) Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau sind gerichtet auf eine systematische Auseinandersetzung mit wesentlichen, die Komplexität und Vielfalt des Fachs verdeutlichenden Inhalten, Theorien und Modellen, eine vertiefte Beherrschung der fachlichen Arbeitsmittel und -methoden, ihre selbstständige Anwendung, Übertragung und theoretische Reflexion sowie eine Standortbestimmung des Fachs im Rahmen einer breit angelegten Allgemeinbildung und im fachübergreifenden Zusammenhang. (4) Im Seminarfach sollen die Schüler vertiefend zu selbstständigem Lernen und wissenschaftlichem Arbeiten geführt werden; problembezogenes Denken soll initiiert und geschult sowie Sozialformen des Lernens trainiert werden, die sowohl Selbstständigkeit als auch Kommunikations- und Teamfähigkeit verlangen und die Schüler veranlassen, über ihre Stellung in der Arbeitsgruppe zu reflektieren. (5) Der Fachunterricht in den einzelnen Schulhalbjahren baut inhaltlich und methodisch aufeinander auf. (6) Der Schüler wählt vor Beginn der Qualifikationsphase verbindlich seine Fächer entsprechend § 22.(7) In der Qualifikationsphase gelten die Stundentafeln nach den Anlagen 2 bis 4.
Struktur und Abschluss des beruflichen Gymnasiums
§ 2 Struktur und Abschluss des beruflichen Gymnasiums(1) Das berufliche Gymnasium führt zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und umfasst die Klassenstufen 11 bis 13. Die Klassenstufe 11 bildet die Einführungsphase, die Klassenstufen 12 und 13 bilden die Qualifikationsphase. Der Unterricht in der Einführungsphase wird im Klassenverband erteilt. Der Unterricht in der Qualifikationsphase erfolgt in halbjährigen Kursen und ist in Pflichtfächer, Wahlpflichtfächer und Wahlfächer gegliedert; es werden fachbezogene Kurse gebildet. Ein Kurs wird gebildet aus den Schülern, die in einem Fach gemeinsam Unterricht haben. Die Stammkurse entsprechen den bisherigen Klassen. Für das Seminarfach können Seminarfachgruppen gebildet werden. (2) Die Abiturprüfung findet im vierten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase statt. (3) Die Verweildauer zur Erreichung der allgemeinen Hochschulreife ist auf vier Jahre begrenzt; der für die Wiederholung der Abiturprüfung notwendige Zeitraum wird nicht angerechnet.
Angebot an Unterrichtsfächern
§ 20 Angebot an Unterrichtsfächern(1) Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau sind Englisch, Französisch, Italienisch, Latein, Russisch, Spanisch, Biologie, Chemie, Physik, Angewandte Technik (schwerpunktbezogen), Berufliche Informatik, Sozialwissenschaft, Religionslehre, Ethik, Sport, Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Sozial- und Rechtskunde sowie Geschichte. (2) Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau sind die Kernfächer Deutsch und Mathematik sowie Englisch, Französisch, Latein, Russisch, Spanisch, Biologie, Chemie, Physik, Technik (schwerpunktbezogen), Wirtschaft und Gesundheit. (3) Berufsbezogene Fächer sind in der Fachrichtung Technik die Fächer Technik, Angewandte Technik und Betriebswirtschaftslehre, in der Fachrichtung Wirtschaft die Fächer Wirtschaft, Berufliche Informatik und Volkswirtschaftslehre und in der Fachrichtung Gesundheit und Soziales die Fächer Gesundheit, Sozialwissenschaft sowie Sozial- und Rechtskunde. (4) Die Fächer des Pflichtunterrichts werden verschiedenen Aufgabenfeldern zugeordnet: 1. dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld (Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch, Latein, Russisch, Spanisch),2.dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld (Geschichte, Wirtschaft, Sozial- und Rechtskunde, Volkswirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre, Sozialwissenschaft, Religionslehre, Ethik),3.dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld (Mathematik, Physik, Chemie, Biologie, Berufliche Informatik, Technik, Angewandte Technik, Gesundheit). Das Fach Sport sowie das Seminarfach werden keinem Aufgabenfeld zugeordnet. (5) Weitere Fächer können von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium als Fächer mit grundlegendem oder erhöhtem Anforderungsniveau genehmigt und gegebenenfalls einem Aufgabenfeld zugeordnet werden. (6) Wahlfächer können entsprechend den Möglichkeiten der Schule Angewandte Naturwissenschaft, Biologie, Chemie, Physik, Wirtschaftsgeografie, Englisch, Französisch, Russisch, Italienisch, Spanisch, Latein, Sozialkunde, berufliche Ergänzungsangebote im Rahmen der doppelt qualifizierenden Bildungsgänge nach § 3 zu den Fächern Gesundheit, Technik, Wirtschaft und Informatik sowie fächerübergreifende Angebote sein; die Entscheidung trifft der Schulleiter.
Unterrichtswochenstunden der Fächer des Pflichtunterrichts
§ 21 Unterrichtswochenstunden der Fächer des Pflichtunterrichts(1) Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau werden mit jeweils vier Unterrichtswochenstunden unterrichtet. (2) Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau werden mit jeweils zwei Unterrichtswochenstunden unterrichtet. Abweichend hiervon werden unterrichtet: 1. Englisch, Französisch, Italienisch, Latein, Russisch und Spanisch mit drei Unterrichtswochenstunden und2.eine in der Klassenstufe 11 neu begonnene zweite Fremdsprache in der Klassenstufe 11 mit fünf, in der Klassenstufe 12 mit vier und in der Klassenstufe 13 mit drei Unterrichtswochenstunden. (3) Im Seminarfach findet der Unterricht in der Klassenstufe 11 im Umfang von einer Unterrichtswochenstunde und in den Klassenstufen 12 und 13 im Umfang von eineinhalb Unterrichtswochenstunden statt.
Fächerkombinationen und Bedingungen der Belegung von Fächern des Pflichtunterrichts
§ 22 Fächerkombinationen und Bedingungen der Belegung von Fächern des Pflichtunterrichts(1) Der Schüler belegt fünf Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau. Diese sind die Kernfächer Deutsch und Mathematik, eine aus den Klassenstufen 5 bis 11 fortgeführte Fremdsprache, eine Naturwissenschaft und das die von ihm besuchte Fachrichtung bestimmende Fach Wirtschaft, Technik oder Gesundheit. (2) Schüler der Fachrichtung Technik, Schwerpunkt Physiktechnik, können Physik nicht belegen. (3) Der Schüler belegt sechs Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau. Darunter müssen sein: 1. Angewandte Technik, Berufliche Informatik oder Sozialwissenschaft,2.Religionslehre oder Ethik,3.Sport,4.Englisch, Französisch, Italienisch, Latein, Russisch, Spanisch, Biologie, Chemie oder Physik,5.Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre oder Sozial- und Rechtskunde,6.Geschichte. (4) Ein Fach kann nur als Fach mit grundlegendem oder als Fach mit erhöhtem Anforderungsniveau belegt werden. (5) Der Schüler belegt das Seminarfach. (6) Zusätzlich kann der Schüler ein Wahlfach belegen, sofern die organisatorischen Bedingungen der Schule dies zulassen. (7) Ist der Schüler vom Sportunterricht aufgrund eines sportärztlichen oder amtsärztlichen Attests befreit, muss er ein weiteres Fach mit grundlegendem Anforderungsniveau belegen.
Seminarfachleistung
§ 23 Seminarfachleistung(1) Die Seminarfachleistung setzt sich zusammen aus dem Prozess der Erstellung der Seminarfacharbeit, der Seminarfacharbeit und dem Kolloquium zur Seminarfacharbeit. Sie wird in Gruppen von drei bis fünf Schülern erstellt; über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter. Die Seminarfachleistung ist schriftlich zu dokumentieren (Seminarfacharbeit) und soll mindestens zwei Aufgabenfelder umfassen. (2) Im Halbjahr 12/I ist von den Schülern das Thema der Seminarfacharbeit festzulegen. Es bedarf der Genehmigung durch den Schulleiter. Diese Festlegung kann nur in besonderen Ausnahmefällen geändert werden. (3) Die Seminarfacharbeit ist im Halbjahr 13/I fertigzustellen und zu einem von der Schule bestimmten Termin vorzulegen. (4) Bis zum Ende des Halbjahrs 13/II findet ein Kolloquium statt, in dem die Schüler die Ergebnisse ihrer Seminarfacharbeit vor der Fachprüfungskommission nach § 28 Abs. 6 präsentieren und verteidigen. Das Kolloquium dauert 30 bis 60 Minuten. Der Vorsitzende der Fachprüfungskommission für das Seminarfach kann im Rahmen des Kolloquiums Fragen von Zuhörern gestatten. (5) Die individuelle Leistung der Schüler ist die Grundlage der Bewertung. Einer gesonderten Bewertung unterliegen 1. der Prozess der Erstellung der Seminarfacharbeit und die Vorbereitung des Kolloquiums,2.die Seminarfacharbeit sowie3.das Kolloquium zur Seminarfacharbeit. Für die Bewertung des Prozesses der Erstellung der Seminarfacharbeit und die Vorbereitung des Kolloquiums sowie der Seminarfacharbeit durch den Fachlehrer gilt § 6. Für die Bewertung des Kolloquiums zur Seminarfacharbeit gilt § 43 Abs. 6 und 7 entsprechend. Der Vorsitzende der Fachprüfungskommission kann fachkompetente Personen hören. Aus den Einzelergebnissen ist eine Gesamtnote für die Seminarfachleistung zu ermitteln, wobei der Prozess der Erstellung der Seminarfacharbeit und die Vorbereitung des Kolloquiums mit 20 v. H. die Seminarfacharbeit mit 30 v. H. und das Kolloquium mit 50 v. H. zu gewichten sind.
Einrichtung von Kursen
§ 24 Einrichtung von Kursen(1) Die Entscheidung über die Einrichtung eines Kurses trifft der Schulleiter im Benehmen mit der Lehrerkonferenz. (2) Ein Anspruch des Schülers auf die Einrichtung eines bestimmten Kurses besteht nicht. (3) Die Einrichtung von Kursen kann nur im Rahmen der personellen, sächlichen und räumlichen Ausstattung und der organisatorischen Möglichkeiten der Schule erfolgen. (4) Die Entscheidung über die Einrichtung eines Kurses in einem Fach, das nach § 20 Abs. 5 der Genehmigung bedarf, trifft das für das Schulwesen zuständige Ministerium.
Versetzung
§ 25 VersetzungIn der Qualifikationsphase findet eine Versetzung nicht statt. Ein freiwilliger Rücktritt ist möglich.
Zweck der Abiturprüfung
§ 26 Zweck der Abiturprüfung(1) Mit dem Bestehen der Abiturprüfung wird die allgemeine Hochschulreife erworben. (2) Die Prüfung richtet sich nach den Lernzielen und Lerninhalten der jeweiligen Fächer.
Information der Schüler
§ 27 Information der SchülerDie Prüfungsbestimmungen werden den Schülern in der Klassenstufe 11 erläutert.
Prüfungskommission, Fachprüfungskommission
§ 28 Prüfungskommission, Fachprüfungskommission(1) An jedem beruflichen Gymnasium, an dem Abiturprüfungen durchgeführt werden, ist eine Prüfungskommission zu bilden, die aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden, besteht. (2) Vom zuständigen Schulamt wird der Schulleiter oder ein von der Schulaufsichtsbehörde Bestellter als Vorsitzender der Prüfungskommission eingesetzt. (3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission benennt als stimmberechtigte Mitglieder dieser Kommission 1. den Schulleiter der Schule, sofern ein Vertreter der Schulaufsichtsbehörde zum Vorsitzenden berufen worden ist,2.den Oberstufenleiter,3.mindestens einen Vorsitzenden der Fachprüfungskommissionen sowie4.mindestens einen Stammkursleiter der Klassenstufe 13. Über die Teilnahme weiterer Personen mit beratender Stimme entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. (4) Die Prüfungskommission hat insbesondere die Aufgaben, 1. den Gesamtablauf der Abiturprüfung, einschließlich ihrer Vorbereitung, festzulegen und deren ordnungsgemäße Durchführung zu gewährleisten,2.die Bewertung der Leistungen der Prüfungsteilnehmer auf der Grundlage der Hinweise für die Prüfungsaufgaben und der Lehrpläne zu sichern,3.Maßnahmen festzulegen, die die Geheimhaltung der Prüfungsaufgaben sowie die Schweigepflicht über den Inhalt und den Verlauf aller mit der Prüfung in Verbindung stehenden Beratungen sichern,4.die Prüfungsteilnehmer mit Inhalt und Ablauf der Prüfungen vertraut zu machen,5.Entscheidungen bei Verstößen gegen die Prüfungsbestimmungen und bei Beschwerden zu treffen,6.Festlegungen zu protokollieren sowie7.das Ergebnis der Abiturprüfung nach § 44 Abs. 1 und 2 festzusetzen. (5) Die Prüfungskommission verschafft sich Einblick in die Arbeit aller Fachprüfungskommissionen. (6) Für jedes Prüfungsfach sowie das Kolloquium zur Seminarfacharbeit wird durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission mindestens eine Fachprüfungskommission gebildet, die aus drei stimmberechtigten Mitgliedern besteht. Die Fachprüfungskommissionen gewährleisten die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen Prüfungen in den einzelnen Unterrichtsfächern sowie der Kolloquien. (7) Der Vorsitzende der Prüfungskommission benennt als stimmberechtigte Mitglieder jeder Fachprüfungskommission 1. den Vorsitzenden,2.den prüfenden Fachlehrer (Fachprüfer) und3.einen weiteren Fachlehrer, der nach Möglichkeit auch Lehrer des jeweiligen Fachs sein soll, als Schriftführer. Kann aus besonderen Gründen der zuständige Fachlehrer nicht Fachprüfer sein, bestimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission einen anderen Fachlehrer als Fachprüfer. Über die Teilnahme weiterer Personen mit beratender Stimme entscheidet der Vorsitzende der Fachprüfungskommission. Abweichend von Satz 1 Nr. 2 und 3 kann der Vorsitzende der Prüfungskommission für die Seminarfachleistung andere geeignete Lehrer der Schule und mit beratender Stimme andere kompetente Personen benennen. (8) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Die Fachprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. (9) Die Prüfungskommission und die Fachprüfungskommissionen treffen ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit der Anwesenden; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (10) Die Vorsitzenden der Fachprüfungskommissionen und weitere Lehrer können in den Sitzungen der Prüfungskommission gehört werden. (11) Ein Vertreter der Schulaufsichtsbehörde kann, auch zeitweise, an einer Sitzung der Prüfungskommission oder einer Fachprüfungskommission beratend teilnehmen oder den Vorsitz übernehmen. Bei einer Prüfung kann er den Vorsitz einer Fachprüfungskommission übernehmen; er übt in diesem Falle anstelle des Vorsitzenden das Stimmrecht aus. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Vorsitzenden der Prüfungskommission bei Sitzungen der Fachprüfungskommissionen und bei Prüfungen.
Zuhörer
§ 29 Zuhörer(1) Die Lehrer der Schule sind als Zuhörer an mündlichen Prüfungen einschließlich der Beratung und der Leistungsbewertung zugelassen; das zuständige Schulamt kann in besonderen Fällen dienstlich Interessierten nach Anhörung des zu prüfenden Schülers die Anwesenheit gestatten. Am Kolloquium zur Seminarfacharbeit sind daneben als Zuhörer bei der Präsentation der Arbeiten die Schüler des beruflichen Gymnasiums zugelassen; von der Beratung und der Leistungsbewertung sind sie ausgeschlossen. (2) Bei Schulen in freier Trägerschaft kann als Zuhörer an mündlichen Prüfungen einschließlich der Beratung und der Leistungsbewertung auch ein Vertreter des Schulträgers teilnehmen. (3) Mitglieder der Schulelternvertretung, der Schülersprecher oder sein Stellvertreter, ein Vertreter des Schulträgers und, mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde, in besonderen Fällen auch andere dienstlich interessierte Personen können bei der mündlichen Prüfung anwesend sein, jedoch nicht bei der Beratung und der Leistungsbewertung. Voraussetzung dafür ist, dass der Schüler ihrer Anwesenheit bei seiner Prüfung zustimmt.
Doppelt qualifizierende Bildungsgänge
§ 3 Doppelt qualifizierende Bildungsgänge(1) Am beruflichen Gymnasium können doppelt qualifizierende Bildungsgänge zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und zum Erwerb eines Berufsabschlusses in den folgenden Fachrichtungen und Schwerpunkten eingerichtet werden: 1. Fachrichtung Wirtschaft: Kaufmännischer Assistent, Fachrichtungen Betriebswirtschaft, Fremdsprachen, Informationsverarbeitung,2.Fachrichtung Technik, Schwerpunkt Elektrotechnik: Elektrotechnischer Assistent,3.Fachrichtung Technik, Schwerpunkt Daten- und Informationstechnik: Technischer Assistent für Informatik,4.Fachrichtung Technik, Schwerpunkt Gestaltungs- und Medientechnik: Gestaltungstechnischer Assistent,5.Fachrichtung Technik, Schwerpunkt Physiktechnik: Physikalisch-technischer Assistent,6.Fachrichtung Gesundheit und Soziales: Sozialassistent. Über jede der beiden erreichbaren Qualifikationen wird ein gesondertes Abschlusszeugnis erteilt. Die Bildungsgänge nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 dauern insgesamt dreieinhalb Jahre und umfassen die Klassenstufen 11 bis 14/I. Die Bildungsgänge nach Satz 1 Nr. 4 und 6 dauern vier Jahre und umfassen die Klassenstufen 11 bis 14. Der Unterricht in der Klassenstufe 14 wird jeweils nach einer besonderen Stundentafel nach den Anlagen 5 bis 12 erteilt. (2) In den doppelt qualifizierenden Bildungsgängen gelten für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife die Bestimmungen des Fünften Abschnitts und für den Erwerb des Berufsabschlusses die Bestimmungen des Sechsten Abschnitts.
Verschwiegenheitspflicht
§ 30 VerschwiegenheitspflichtDie Mitglieder der Prüfungskommission und der Fachprüfungskommissionen sowie an der mündlichen Prüfung teilnehmende Zuhörer sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Soweit sie nicht im öffentlichen Dienst stehen oder Lehrer an einer staatlich anerkannten Ersatzschule sind, haben sie sich gegenüber dem Vorsitzenden der Prüfungskommission schriftlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
Gesamtqualifikation
§ 31 GesamtqualifikationDie Gesamtqualifikation ist Voraussetzung für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife. Sie ergibt sich als Summe der Punktzahlen aus der Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse (§ 33) und im Bereich der Prüfung (§ 34).
Einzubringende Ergebnisse
§ 32 Einzubringende Ergebnisse(1) Der Schüler hat von den Halbjahresergebnissen aus der Qualifikationsphase insgesamt 40 in die Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse einzubringen. (2) Ein mit der Punktzahl 0 abgeschlossenes Halbjahr in einem Fach gilt als nicht belegt und kann nicht eingebracht werden. (3) Werden Halbjahre wiederholt, können nur die Ergebnisse des letzten Durchgangs in die Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse eingebracht werden. (4) In die Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse sind verpflichtend einzubringen: 1. die 20 Halbjahresergebnisse in den Fächern mit erhöhtem Anforderungsniveau und2.20 Halbjahresergebnisse in den Fächern mit grundlegendem Anforderungsniveau, unter denen mindestens sein müssen: a) die Halbjahresergebnisse in den Fächern der mündlichen Abiturprüfung,b)zwei Halbjahresergebnisse in den Fächern Angewandte Technik, Berufliche Informatik oder Sozialwissenschaft,c)zwei Halbjahresergebnisse in Religionslehre oder Ethik,d)zwei Halbjahresergebnisse in Sport (im Fall des § 22 Abs. 7 im Ersatzfach),e)zwei Halbjahresergebnisse in Englisch, Französisch, Italienisch, Latein, Russisch, Spanisch, Biologie, Chemie oder Physik,f)zwei Halbjahresergebnisse in Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre oder Sozial- und Rechtskunde,g)zwei Halbjahresergebnisse in Geschichte. Aus dem Wahlfach können Halbjahresergebnisse eingebracht werden. (5) In die Qualifikation im Bereich der Prüfung sind die in den Prüfungen erbrachten Leistungen einzubringen; die Punktzahlen werden vierfach gewertet. Wird ein Schüler im ersten, zweiten oder dritten Prüfungsfach auch mündlich geprüft, ist die Punktzahl nach zu ermitteln.(6) Das Ergebnis der Seminarfachleistung kann anstatt des fünften Prüfungsfachs mit der vierfachen Wertung in die Qualifikation im Bereich der Prüfung eingebracht werden.
Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse
§ 33 Qualifikation im Bereich der HalbjahresergebnisseFür die Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse müssen mindestens 200 Punkte und können höchstens 600 Punkte erreicht werden. Dabei dürfen unter den eingebrachten Halbjahresergebnissen höchstens acht mit weniger als fünf Punkten sein.
Qualifikation im Bereich der Prüfung
§ 34 Qualifikation im Bereich der PrüfungFür die Qualifikation im Bereich der Prüfung müssen mindestens 100 Punkte und können höchstens 300 Punkte erreicht werden. In mindestens drei der fünf Prüfungen müssen jeweils mindestens 5 Punkte der einfachen Wertung erzielt werden. Wird das Seminarfachergebnis eingebracht (§ 35 Abs. 3 Satz 2), gilt dieses für die Anwendung des Satzes 2 als Prüfung.
Umfang und Gliederung der Abiturprüfung
§ 35Umfang und Gliederung der Abiturprüfung(1) Die Abiturprüfung erstreckt sich auf fünf Unterrichtsfächer, deren Wahl nach den Bedingungen des Absatzes 5 auszurichten ist. Sie gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Der mündliche Teil umfasst das vierte und fünfte Prüfungsfach nach Absatz 3 und gegebenenfalls zusätzliche mündliche Prüfungen nach den Absätzen 6 und 7. Die schriftliche Prüfung in der Fremdsprache kann einen Anteil Hörverstehen enthalten. Die mündlichen Prüfungen in den Fächern Berufliche Informatik, Biologie, Chemie und Physik können praktische Anteile enthalten. (2) Die drei schriftlichen Prüfungsfächer mit erhöhtem Anforderungsniveau sind nach Wahl des Schülers 1. Deutsch oder Mathematik,2.Deutsch oder Mathematik, sofern nicht als erstes Prüfungsfach gewählt, oder eine Fremdsprache oder eine Naturwissenschaft,3.das fachrichtungsbestimmende Fach. (3) Mündliche Prüfungsfächer sind nach Wahl des Schülers zwei Fächer des Pflichtunterrichts nach § 20 Abs. 1 und 2, die nicht Gegenstand seiner schriftlichen Prüfung waren. Wird das Seminarfachergebnis in die Prüfungsqualifikation eingebracht, findet die mündliche Prüfung nur in einem Fach statt. (4) Im doppelt qualifizierenden Bildungsgang nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in der Fachrichtung Fremdsprachen muss die fortgeführte Fremdsprache Abiturprüfungsfach sein. (5) Bei der Wahl der Prüfungsfächer müssen folgende Bedingungen erfüllt werden: 1. die fünf Prüfungsfächer müssen die drei Aufgabenfelder nach § 20 Abs. 4 Satz 1 abdecken;2.unter den Prüfungsfächern müssen zwei der drei Fächer Deutsch, Fremdsprache und Mathematik sein;3.es dürfen höchstens zwei berufsbezogene Fächer unter den Prüfungsfächern sein;4.Sport, Angewandte Technik, Volkswirtschaftslehre und das Wahlfach können nicht Prüfungsfach sein. (6) Der Schüler kann sich zu einer mündlichen Prüfung zusätzlich in einem oder mehreren seiner schriftlichen Prüfungsfächer melden. (7) Die Prüfungskommission kann in den Fächern der schriftlichen Prüfung eine mündliche Prüfung vorsehen, wenn das Ergebnis der schriftlichen Prüfung in einfacher Wertung vom Halbjahresergebnis 13/II um mehr als 6 Punkte abweicht. § 32 Abs. 5 Satz 2 findet Anwendung.
Prüfungstermine
§ 36 PrüfungstermineDie Prüfungstermine werden von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgesetzt und bekannt gegeben.
Meldung zur Prüfung
§ 37 Meldung zur Prüfung(1) Spätestens am zweiten Unterrichtstag nach Erhalt des Zeugnisses des Halbjahres 13/I meldet sich der Schüler schriftlich beim Schulleiter zur Prüfung. (2) Bei der Meldung zur Prüfung benennt der Schüler seine schriftlichen und mündlichen Prüfungsfächer. Dabei erfolgt die Benennung der zwei mündlichen Prüfungsfächer vorbehaltlich der möglichen Einbringung des Ergebnisses der Seminarfachleistung anstelle einer mündlichen Prüfung nach § 32 Abs. 6. Spätestens am zweiten Unterrichtstag nach Erhalt des Zeugnisses des Halbjahres 13/II bestätigt der Schüler die bereits benannten mündlichen Prüfungsfächer oder, bei Einbringung der Seminarfachleistung, das verbleibende mündliche Prüfungsfach. (3) In das Halbjahr 13/II tritt ein, wer 1. die Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse (§ 33) erreichen kann und2.das berufliche Gymnasium bis zum Ende des Halbjahres 13/I nicht länger als sieben Halbjahre besucht hat; volle Schulhalbjahre, in denen der Schüler aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen oder wegen Beurlaubung den Unterricht nicht besucht hat, zählen bei der Berechnung nicht mit; das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen. (4) Ein Schüler, der die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt, darf in das Halbjahr 13/II nicht eintreten; die von der Prüfungskommission getroffene Entscheidung teilt der Vorsitzende dem Schüler innerhalb einer Woche unter Angabe der Gründe schriftlich mit. (5) Ein Schüler, der sich zu schriftlichen Prüfungen nicht meldet oder in das Halbjahr 13/II nach Absatz 4 nicht eintreten darf, besucht den Unterricht des Halbjahres 12/II. Würde der erneute Besuch der Halbjahre 12/II und 13/I zu einer Überschreitung der Höchstverweildauer in der Oberstufe führen, muss der Schüler die Schule verlassen und erhält ein Abgangszeugnis. (6) Bei einem freiwilligen Rücktritt in der Qualifikationsphase setzt der Schüler die bisherige Arbeit an der Seminarfacharbeit fort und nimmt im Rahmen der Prüfung der Seminarfachgruppe am Kolloquium zur Seminarfacharbeit teil. Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann in begründeten Fällen eine andere Festlegung treffen.
Zeugnisausgabe, Zulassung zur schriftlichen Prüfung
§ 38 Zeugnisausgabe, Zulassung zur schriftlichen Prüfung(1) Vier Unterrichtstage vor Beginn der schriftlichen Prüfung wird das Zeugnis des Halbjahres 13/II ausgegeben. Mit der Ausgabe des Zeugnisses endet der Unterricht des Halbjahres 13/II. (2) Spätestens zwei Unterrichtstage nach Zeugnisausgabe teilt der Schüler verbindlich mit, welche Halbjahresergebnisse in die Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse einbezogen werden sollen. (3) Zur schriftlichen Prüfung wird zugelassen, wer die Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse erreicht und die Seminarfachleistung mit mindestens einem Punkt abgeschlossen hat. (4) Über die Zulassung zur schriftlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. Der Vorsitzende teilt die Entscheidung dem Schüler zwei Unterrichtstage nach der Ausgabe des Halbjahreszeugnisses 13/II mit. Eine Nichtzulassung ist schriftlich zu begründen. (5) Wird der Schüler nicht zugelassen, weil er die Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse nicht erreicht oder die Seminarfachleistung mit 0 Punkten abgeschlossen hat, besucht er den Unterricht des Halbjahres 12/II, ohne dass ein Zeugnis für dieses Halbjahr ausgestellt wird. Falls er die Oberstufe bereits im achten Halbjahr besucht, muss er die Schule verlassen und erhält ein Abgangszeugnis. (6) Ein Schüler nach Absatz 5 Satz 2, der sich ausschließlich der Prüfung zu einem Berufsabschluss in einem doppelt qualifizierenden Bildungsgang unterziehen will, kann in die Klassenstufe 14 eintreten und erhält ein Zeugnis für das Halbjahr 13/II.
Umfang und Aufgabenstellung der schriftlichen Prüfung
§ 39 Umfang und Aufgabenstellung der schriftlichen Prüfung(1) Die Prüfung besteht aus je einer schriftlichen Arbeit im ersten, zweiten und dritten Prüfungsfach nach § 35 Abs. 2.(2) Die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Prüfungsfächer werden den beruflichen Gymnasien durch das für das Schulwesen zuständige Ministerium über das zuständige Schulamt übergeben. (3) Die Umschläge mit den Prüfungsaufgaben dürfen erst zu Beginn der jeweiligen schriftlichen Prüfung geöffnet werden. Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann Ausnahmen zulassen.
Fachrichtungen, Schwerpunkte, fachrichtungsbestimmende Fächer
§ 4 Fachrichtungen, Schwerpunkte, fachrichtungsbestimmende Fächer(1) Es können folgende Fachrichtungen eingerichtet werden: 1. Technik mit den Schwerpunkten Elektro-, Metall-, Bau-, Physik-, Chemie-, Gestaltungs- und Medien- sowie Daten- und Informationstechnik,2.Wirtschaft,3.Gesundheit und Soziales. (2) Die Einrichtung weiterer Fachrichtungen, Schwerpunkte und doppelt qualifizierender Bildungsgänge bedarf der Genehmigung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums. (3) Die die jeweilige Fachrichtung nach Absatz 1 bestimmenden Fächer sind: 1. Technik,2.Wirtschaft,3.Gesundheit.
Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 40 Durchführung der schriftlichen Prüfung(1) Vor Beginn der schriftlichen Prüfung werden die Prüfungsteilnehmer auf die Bestimmungen über Täuschungen und Täuschungsversuche nach § 47 Abs. 2 hingewiesen. (2) Die Prüfungsarbeiten werden unter Aufsicht von mindestens zwei Lehrern angefertigt. (3) Über jede schriftliche Prüfung ist von einem der Aufsichtsführenden eine Niederschrift anzufertigen, in die Beginn und Ende der Prüfung sowie besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. (4) Die Bearbeitungszeit beträgt 270 Minuten, in den Fächern Deutsch und Technik, Schwerpunkt Gestaltungsund Medientechnik, 330 Minuten; die Zeit für das etwaige Vorlesen eines Textes zählt hierzu nicht. Sollte es die Aufgabenstellung erfordern, kann das für das Schulwesen zuständige Ministerium über eine Verlängerung oder Verkürzung der Bearbeitungszeit entscheiden. (5) Für die Prüfungsarbeiten einschließlich der Konzepte sind von der Schule einheitlich gekennzeichnete Bogen bereitzustellen; die Verwendung anderer Bogen ist unzulässig. Der Prüfungsteilnehmer trägt seine Personalien mit Angabe der Schule am Kopf der ersten Seite ein. Die erste Seite und ein Rand an jeder weiteren Seite sind für Eintragungen freizulassen. Die Seiten der Reinschrift sind fortlaufend zu nummerieren. Sämtliche Entwürfe und der Aufgabentext sind mit dem Namen des Prüfungsteilnehmers zu versehen und mit der Reinschrift abzugeben. (6) Während der Prüfung dürfen nur die von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium genehmigten Hilfsmittel benutzt werden. (7) Behinderten Prüfungsteilnehmern werden ihrer Behinderung entsprechende Erleichterungen gewährt. Erforderlichenfalls kann ein aktueller Nachweis über die Behinderung verlangt werden.
Bewertung der schriftlichen Prüfung
§ 41 Bewertung der schriftlichen Prüfung(1) Alle schriftlichen Arbeiten sind vom unterrichtenden Fachlehrer als Erstkorrektor durchzusehen und zu bewerten. Kann dieser aus besonderen Gründen nicht Erstkorrektor sein, bestimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission einen anderen Fachlehrer als Erstkorrektor. (2) Für jede Arbeit ist eine Zweitkorrektur durch einen anderen Fachlehrer vorzunehmen, der vom Vorsitzenden der Prüfungskommission bestimmt wird. Der Zweitkorrektor schließt sich der Bewertung des Erstkorrektors an oder fertigt eine eigene Beurteilung und Bewertung. Schließt sich der Zweitkorrektor der Bewertung des Erstkorrektors nicht an, entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. Er kann zuvor einen weiteren Fachlehrer beiziehen. (3) Die endgültige Bewertung, die erteilte Note und die entsprechende Punktzahl werden auf der ersten Seite der Arbeit vom Erstkorrektor eingetragen und vom Erst- und Zweitkorrektor unterschrieben. (4) Schwerwiegende und wiederholte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit oder gegen die äußere Form führen zu einem Abzug von bis zu zwei Punkten der einfachen Wertung nach § 6 Abs. 1 für die Arbeit.
Einleitung der mündlichen Prüfung
§ 42 Einleitung der mündlichen Prüfung(1) Prüfungen im vierten und gegebenenfalls fünften Prüfungsfach erfolgen im Anschluss an die schriftliche Prüfung. (2) Spätestens vier Unterrichtstage vor dem Beginn der zusätzlichen mündlichen Prüfungen werden dem Schüler die Noten und Punktzahlen der Prüfungsarbeiten nach § 35 Abs. 2 schriftlich mitgeteilt. Einen Unterrichtstag nach der Mitteilung kann der Schüler zusätzliche Prüfungsfächer für die mündliche Prüfung nach § 35 Abs. 6 benennen.
Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 43 Durchführung der mündlichen Prüfung(1) Die mündliche Prüfung wird von der Fachprüfungskommission abgenommen. (2) Die Dauer einer mündlichen Prüfung beträgt in der Regel 20, höchstens 30 Minuten. Für die unmittelbare Vorbereitung auf die Prüfung sind dem Prüfungsteilnehmer 20 Minuten Zeit zu gewähren. Wenn es die Aufgabenstellung erfordert, kann die Fachprüfungskommission die Vorbereitungszeit bis auf 40 Minuten verlängern. (3) Jeder Prüfungsteilnehmer wird einzeln geprüft. Andere Prüfungsteilnehmer dürfen sich nicht im Prüfungsraum aufhalten. (4) Die Sachgebiete der von den Prüfungsteilnehmern selbstständig zu bearbeitenden Prüfungsaufgaben müssen den Lehrplänen der Qualifikationsphase entnommen und auch bei einer Schwerpunktbildung mindestens zwei Halbjahren der Qualifikationsphase zuzuordnen sein. (5) Die mündliche Prüfung nimmt der Fachprüfer vor. Der Vorsitzende der Fachprüfungskommission ist berechtigt, das Prüfungsgespräch zeitweise zu führen. (6) Die Prüfungsaufgaben werden dem Prüfungsteilnehmer schriftlich vorgelegt. Während der Vorbereitung, die unter Aufsicht stattfindet, darf sich der Prüfungsteilnehmer Aufzeichnungen als Grundlage für seine Ausführungen machen. Im Prüfungsgespräch sind vor allem größere fachliche Zusammenhänge zu berücksichtigen. (7) Der Vorsitzende der Fachprüfungskommission setzt unter Berücksichtigung der Vorschläge des Fachprüfers und des Schriftführers die Note und die Punktzahl für die mündliche Prüfung fest. (8) Über jede mündliche Prüfung fertigt der Schriftführer eine gesonderte Niederschrift an. Sie muss die Namen der Mitglieder der Fachprüfungskommission und des Prüfungsteilnehmers, Beginn und Ende der Prüfung, die Prüfungsaufgaben, den Verlauf der Prüfung und die Note mit Punktzahl enthalten. Aus der Niederschrift muss hervorgehen, in welchem Umfang der Prüfungsteilnehmer die Prüfungsaufgaben selbständig oder mit Hilfen lösen konnte. Die schriftlich gestellten Aufgaben sind der Niederschrift beizufügen. Sie ist von allen Mitgliedern der Fachprüfungskommission zu unterzeichnen. (9) § 40 Abs. 7 gilt entsprechend.
Ergebnis der Abiturprüfung
§ 44 Ergebnis der Abiturprüfung(1) Die Abiturprüfung hat bestanden, wer die Qualifikation im Bereich der Prüfung (§ 34) erreicht hat. (2) Die Prüfungskommission stellt das Ergebnis der Abiturprüfung fest. Es ist dem Prüfungsteilnehmer mitzuteilen und im Fall des Nichtbestehens schriftlich zu begründen. (3) Die Prüfungskommission stellt ferner die vom Prüfungsteilnehmer erreichte Punktzahl der Gesamtqualifikation nach § 31 fest und ermittelt nach Anlage 14 die Durchschnittsnote. (4) Ein Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung nicht bestanden hat und sie wiederholen kann, besucht nach der Mitteilung des Nichtbestehens den Unterricht des Halbjahres 12/II, ohne dass ein Zeugnis für dieses Halbjahr ausgestellt wird. Der Schulleiter kann, gegebenenfalls abweichend von § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ThürASObbS, eine befristete Beurlaubung bis zum Schuljahresende aussprechen. (5) Ein Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung nicht bestanden hat und die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis.
Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, Abgangszeugnis
§ 45 Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, Abgangszeugnis(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife. Als Tag des Bestehens der Abiturprüfung ist der Tag der Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung anzugeben. Das Abiturzeugnis wird vom Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet. Eine zweite Ausfertigung des Zeugnisses verbleibt bei der Schule. (2) Mit dem Zeitpunkt der Aushändigung oder Zustellung des Abiturzeugnisses ist das Schulverhältnis beendet. Das Schulverhältnis für Schüler in doppelt qualifizierenden Bildungsgängen nach § 3 bleibt bestehen. (3) Wird ein Abgangszeugnis erteilt, sind in der Einführungsphase die Noten und Punktzahlen des Halbjahresoder Jahreszeugnisses und in der Qualifikationsphase die Noten und Punktzahlen des letzten Halbjahrs einzutragen. Sofern die im laufenden Schulhalbjahr erzielten Leistungen bereits eine Beurteilung zulassen sind diese zu berücksichtigen. (4) Für die Zeugnisse sind Vordrucke zu verwenden, die den von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium herausgegebenen Mustern entsprechen. Die Zeugnisse sind mit dem Dienstsiegel der Schule zu versehen; bei der Prüfung durch eine staatlich anerkannte Ersatzschule in freier Trägerschaft auch mit dem Dienstsiegel des zuständigen Schulamts.
Rücktritt, Versäumnis
§ 46 Rücktritt, Versäumnis(1) Ist ein Prüfungsteilnehmer durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Abiturprüfung oder eines Prüfungsteils (§ 35 Abs. 1 Satz 2) verhindert, so hat er dies in geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. Bei Krankheit ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen; der Vorsitzende der Prüfungskommission kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Er entscheidet, ob eine vom Prüfungsteilnehmer nicht zu vertretende Verhinderung gegeben ist. Liegt eine solche Verhinderung vor, bestimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission einen neuen Prüfungstermin. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet. (2) Die Prüfungsteilnehmer sind vor Beginn jeder Prüfung zu befragen, ob sie sich gesundheitlich imstande fühlen, an der Prüfung teilzunehmen. Muss für einen Prüfungsteilnehmer die Prüfung aus gesundheitlichen oder anderen stichhaltigen Gründen ausgesetzt oder abgebrochen werden, ist diese Prüfung nachzuholen. Die Entscheidung über das Aussetzen oder den Abbruch der Prüfung liegt für die schriftlichen Prüfungen beim Vorsitzenden der Prüfungskommission, für die mündlichen Prüfungen beim Vorsitzenden der Fachprüfungskommission. Bei Krankheit ist ein ärztliches Zeugnis unverzüglich vorzulegen; Entsprechendes gilt für den Nachweis, dass die Prüfung aus anderen stichhaltigen Gründen ausgesetzt oder abgebrochen werden musste. Bei schriftlichen Prüfungen kann der Vorsitzende der Prüfungskommission, bei mündlichen Prüfungen der Vorsitzende der Fachprüfungskommission im Benehmen mit dem Vorsitzenden der Prüfungskommission die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. (3) Ein freiwilliger Rücktritt nach Beginn der ersten Prüfung ist nicht zulässig. (4) Durch vom Prüfungsteilnehmer zu vertretende Umstände versäumte Prüfungen gelten als mit der Note "ungenügend" (0 Punkte) bewertet.
Täuschung
§ 47 Täuschung(1) Jede Täuschung und jeder Täuschungsversuch sind im Prüfungsprotokoll zu vermerken. (2) Wer bei einer Prüfung täuscht oder zu täuschen versucht, kann von der weiteren Teilnahme an der Prüfung in dem Fach des betreffenden Prüfungsteils ausgeschlossen werden. Die Prüfung in dem Fach dieses Prüfungsteils kann mit der Note "ungenügend" (0 Punkte) bewertet werden.
Wiederholung der Abiturprüfung
§ 48 Wiederholung der Abiturprüfung(1) Ein Schüler, der die Abiturprüfung nicht bestanden hat, kann sie, sofern er die Schule weiterhin besucht, einmal wiederholen. (2) Der Schüler wiederholt die Klassenstufe 13 und behält seine innerhalb der Pflichtstundenzahl belegten Fächer bei. Kann ein Schüler aus schulischen Gründen in einem Fach keinen Unterricht erhalten, ist ihm die Möglichkeit zu geben, in diesem Fach ohne Besuch von Unterrichtsveranstaltungen in angemessenem Umfang Leistungsnachweise zu erbringen. (3) Für die Wiederholungsprüfung gelten dieselben Bedingungen wie für den ersten Prüfungsdurchgang. (4) Eine zweite Wiederholung ist nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig; über den Antrag entscheidet das für das Schulwesen zuständige Ministerium. (5) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
Einsichtnahme
§ 49 EinsichtnahmeDer Schüler kann innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der gesamten Prüfung Einsicht in seine schriftlichen Arbeiten und in die Niederschriften seiner mündlichen Prüfungen nehmen; gleiches gilt für die Bewertungsunterlagen des Seminarfachs, wenn das Ergebnis der Seminarfachleistung nach § 32 Abs. 6 anstatt des fünften Prüfungsfachs eingebracht wurde. Die Einsichtnahme ist nur im Beisein des Schulleiters oder eines von ihm Beauftragten zulässig. Der Schulleiter bestimmt den Tag der Einsichtnahme.
Fremdsprachenregelung
§ 5 Fremdsprachenregelung(1) Fortgeführte Fremdsprache ist in der Regel Englisch, Französisch, Latein, Russisch oder Spanisch. Neu einsetzende Fremdsprache kann Englisch, Französisch, Italienisch, Latein, Russisch oder Spanisch sein. Auf Antrag der Schule kann durch das für das Schulwesen zuständige Ministerium eine andere Fremdsprache anstelle oder daneben als fortgeführte oder neu einsetzende Fremdsprache genehmigt werden. (2) Eine neu einsetzende Fremdsprache kann nur in Klassenstufe 11 begonnen werden. Die neu begonnene Fremdsprache ist in der Qualifikationsphase als Fach mit grundlegendem Anforderungsniveau zu belegen. (3) Schüler, die in den Klassenstufen 7 bis 10 nur in einer Fremdsprache durchgehend am Unterricht teilgenommen haben, müssen 1. diese fortgeführte Fremdsprache im beruflichen Gymnasium beibehalten und in der Qualifikationsphase als Fach mit erhöhtem Anforderungsniveau belegen,2.mit Beginn der Klassenstufe 11 eine zweite Fremdsprache wählen und diese in der Qualifikationsphase als Fach mit grundlegendem Anforderungsniveau belegen; die Fremdsprache darf in keinem Halbjahr mit 0 Punkten abgeschlossen werden. (4) Schüler des doppelt qualifizierenden Bildungsgangs nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in der Fachrichtung Fremdsprachen müssen 1. ihre fortgeführte Fremdsprache bis zur Klassenstufe 13 beibehalten sowie2.eine zweite Fremdsprache bis zur Klassenstufe 13 beibehalten und sie in der Qualifikationsphase als Fach mit grundlegendem Anforderungsniveau belegen.
Gliederung und Umfang der Prüfung
§ 50 Gliederung und Umfang der Prüfung(1) Die Abschlussprüfung in den Bildungsgängen nach § 3 Abs. 1 gliedert sich in einen schriftlichen, einen praktischen und einen mündlichen Teil. Die Prüfungstermine werden von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgesetzt und bekannt gegeben; für die Meldung zur Prüfung gilt § 37 Abs. 1 entsprechend. (2) Die schriftliche Prüfung findet in folgenden Fächern und mit folgenden Bearbeitungszeiten einschließlich Einlesezeit statt: 1. Kaufmännischer Assistent, FachrichtungBetriebswirtschaft: Rechnungswesen 210 Minuten, 2. Kaufmännischer Assistent, FachrichtungFremdsprachen: Bürowirtschaft 210 Minuten, 3. Kaufmännischer Assistent, FachrichtungInformationsverarbeitung: Informationsverarbeitung 210 Minuten, 4. Elektrotechnischer Assistent:Automatisierungstechnik 210 Minuten, 5. Technischer Assistent für Informatik: Betriebssysteme 210 Minuten, 6. Gestaltungstechnischer Assistent: Technologieeinschließlich Werkstoffkunde 210 Minuten, 7. Physikalisch-technischer Assistent:Elektrotechnik/Elektronik 210 Minuten, 8. Sozialassistent: Gesundheit 270 Minuten. (3) Abweichend von Absatz 1 findet für Schüler, die nach § 38 Abs. 5 Satz 1 nicht zur schriftlichen Abiturprüfung zugelassen werden, die schriftliche Prüfung innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn der Klassenstufe 14 in folgenden Fächern und mit folgenden Bearbeitungszeiten einschließlich Einlesezeit statt: 1. Kaufmännischer Assistent, FachrichtungBetriebswirtschaft: Betriebswirtschaftslehre 270 Minuten, 2. Kaufmännischer Assistent, FachrichtungFremdsprachen: a) Englisch 210 Minuten, b) Betriebswirtschaftslehre/ Rechnungswesen 270 Minuten, 3. Kaufmännischer Assistent, FachrichtungInformationsverarbeitung: Betriebswirtschaftslehre/ Rechnungswesen 270 Minuten, 4. Elektrotechnischer Assistent:Elektrotechnik/Elektronik 270 Minuten, 5. Technischer Assistent für Informatik:Programmierung 270 Minuten, 6. Gestaltungstechnischer Assistent:Gestaltungstechnik 330 Minuten, 7. Physikalisch-technischer Assistent: Physiktechnik 270 Minuten, 8. Sozialassistent: Gesundheit 270 Minuten. (4) Gegenstand der praktischen Prüfung ist eine Komplexarbeit zu den Ausbildungsschwerpunkten des Unterrichts im jeweiligen Bildungsgang. (5) Gegenstand der mündlichen Prüfung sind die Fächer des fachtheoretischen Unterrichts; sie findet auf Beschluss der Fachprüfungskommission statt, wenn keine ausreichend klare Entscheidungsgrundlage für die Bildung der Note in dem jeweiligen Fach gegeben ist.
Festsetzung der Note in den einzelnen Fächern
§ 51 Festsetzung der Note in den einzelnen FächernFür die Festsetzung der Note in den einzelnen Fächern und deren Übernahme in das Abschlusszeugnis über den Berufsabschluss gilt im Bildungsgang 1. Kaufmännischer Assistent, Fachrichtung Betriebswirtschaft: a) Übernahme der Note der Klassenstufe 11 in den Fächern Sozialkunde oder Wirtschaftsgeografie, Sport, Deutsch, Volkswirtschaftslehre und fortgeführte Fremdsprache,b)im Fach Betriebswirtschaftslehre wird, aa) im Fall des § 50 Abs. 2 Nr. 1 die Note aus dem Mittel der Vornote und der Note der Abiturprüfung im Fach Wirtschaft gebildet; die Vornote ist das Mittel der Noten der vier Halbjahre der Qualifikationsphase im Fach Wirtschaft undbbim Fall des § 50 Abs. 3 Nr. 1 die Note aus dem Mittel der Vornote im Fach Wirtschaft und den Noten der schriftlichen und gegebenenfalls mündlichen Prüfung im Fach Betriebswirtschaftslehre gebildet; die Vornote ist das Mittel der vier Halbjahre der Qualifikationsphase im Fach Wirtschaft, c)Übernahme der Note des Halbjahrs 14/I in den Fächern Rechnungswesen, Wirtschaftsrecht, Kommunikationstechnik, Textverarbeitung, des fachpraktischen Unterrichts und der Note der praktischen Prüfung,d)im Fach Datenverarbeitung wird die Note aus dem Mittel der Noten der vier Halbjahre der Qualifikationsphase des Fachs Berufliche Informatik gebildet; 2.Kaufmännischer Assistent, Fachrichtung Fremdsprachen: a) Übernahme der Note der Klassenstufe 11 in den Fächern Sozialkunde oder Wirtschaftsgeografie, Sport, Deutsch und Volkswirtschaftslehre,b)in den Fächern fortgeführte Fremdsprache und Betriebswirtschaftslehre/Rechnungswesen werden aa) im Fall des § 50 Abs. 2 Nr. 2 die Noten jeweils aus dem Mittel der Vornote und der Note der Abiturprüfung in der fortgeführten Fremdsprache und im Fach Wirtschaft gebildet; die Vornote ist jeweils das Mittel der Noten der vier Halbjahre der Qualifikationsphase in der fortgeführten Fremdsprache und im Fach Wirtschaftbb)im Fall des § 50 Abs. 3 Nr. 2 die Noten jeweils aus dem Mittel der Vornote in der fortgeführten Fremdsprache und im Fach Wirtschaft sowie den Noten der schriftlichen und gegebenenfalls mündlichen Prüfung gebildet und für die Fächer fortgeführte Fremdsprache und Betriebswirtschaftslehre/Rechnungswesen übernommen; Doppelbuchstabe aa Halbsatz 2 gilt entsprechend, c)Übernahme der Note des Halbjahrs 14/I in den Fächern Wirtschaftsenglisch, Wirtschaftsrecht, Bürowirtschaft, des fachpraktischen Unterrichts und der Note der praktischen Prüfung,d)im Fach zweite Fremdsprache wird die Note aus dem Mittel der Vornote und der Note der gegebenenfalls mündlichen Prüfung in diesem Fach im Halbjahr 14/I gebildet; die Vornote ist das Mittel der Noten der vier Halbjahre der Qualifikationsphase und der Note des Halbjahrs 14/I in diesem Fach,e)im Fach Datenverarbeitung wird die Note aus dem Mittel der Noten der vier Halbjahre der Qualifikationsphase des Fachs Berufliche Informatik gebildet; 3.Kaufmännischer Assistent, Fachrichtung Informationsverarbeitung: a) Übernahme der Note der Klassenstufe 11 in den Fächern Sozialkunde oder Wirtschaftsgeografie, Sport, Deutsch und fortgeführte Fremdsprache,b)im Fach Betriebswirtschaftslehre/Rechnungswesen wird aa) im Fall des § 50 Abs. 2 Nr. 3 die Note aus dem Mittel der Vornote und der Note der Abiturprüfung im Fach Wirtschaft gebildet; die Vornote ist das Mittel der Noten der vier Halbjahre der Qualifikationsphase im Fach Wirtschaft,bb)im Fall des § 50 Abs. 3 Nr. 3 die Note aus dem Mittel der Vornote im Fach Wirtschaft und den Noten der schriftlichen und gegebenenfalls mündlichen Prüfung im Fach Betriebswirtschaftslehre/Rechnungswesen gebildet; die Vornote ist das Mittel der Noten der vier Halbjahre der Qualifikationsphase im Fach Wirtschaft, c)Übernahme der Note des Halbjahrs 14/I in den Fächern Wirtschaftsrecht, des fachpraktischen Unterrichts und der Note der praktischen Prüfung; die Note im Fach Informationsverarbeitung des fachpraktischen Unterrichts wird aus dem Mittel der Noten der Fächer Berufliche Informatik der Klassenstufe 11 und Informationsverarbeitung des fachpraktischen Unterrichts des Halbjahrs 14/I gebildet,d)im Fach Informationsverarbeitung des fachtheoretischen Unterrichts wird die Note aus dem Mittel der Vornote und den Noten der schriftlichen und gegebenenfalls mündlichen Prüfung in diesem Fach im Halbjahr 14/I gebildet; die Vornote ist das Mittel der Noten der vier Halbjahre der Qualifikationsphase des Fachs Berufliche Informatik und der Note des Halbjahrs 14/I im Fach Informationsverarbeitung des fachtheoretischen Unterrichts in zweifacher Wertung; 4.Elektrotechnischer Assistent: a) Übernahme der Note der Klassenstufe 11 in den Fächern Sport, Deutsch, fortgeführte Fremdsprache, Chemie, Physik und Berufliche Informatik,b)im Fach Elektrotechnik/Elektronik wird aa) im Fall des § 50 Abs. 2 Nr. 4 die Note aus dem Mittel der Vornote und der Note der Abiturprüfung im Fach Technik gebildet; die Vornote ist das Mittel der Noten der vier Halbjahre der Qualifikationsphase im Fach Technik,bb)im Fall des § 50 Abs. 3 Nr. 4 die Note aus dem Mittel der Vornote im Fach Technik und den Noten der schriftlichen und gegebenenfalls mündlichen Prüfung gebildet; die Vornote ist das Mittel der Noten der vier Halbjahre der Qualifikationsphase im Fach Technik, c) Übernahme der Note des Halbjahrs 14/I in den Fächern Energietechnik, des fachpraktischen Unterrichts und der Note der praktischen Prüfung,d)in den Fächern Mathematik und Betriebswirtschaftslehre wird die Note jeweils aus dem Mittel der Noten der vier Halbjahre der Qualifikationsphase gebildet,e)im Fach Automatisierungstechnik wird die Note aus dem Mittel der Vornote und den Noten der schriftlichen und gegebenenfalls mündlichen Prüfung im Halbjahr 14/I gebildet; 5.Technischer Assistent für Informatik: a) Übernahme der Note der Klassenstufe 11 in den Fächern Sport, Deutsch, fortgeführte Fremdsprache und Physik,b)im Fach Anwendungssysteme wird die Note aus dem Mittel der Vornote und der Note der gegebenenfalls mündlichen Prüfung in diesem Fach im Halbjahr 14/I gebildet; die Vornote ist das Mittel der Noten der Fächer Berufliche Informatik der Klassenstufe 11 und Anwendungssysteme des Halbjahrs 14/I,c)im Fach Programmierung wird aa) im Fall des § 50 Abs. 2 Nr. 5 die Note aus dem Mittel der Vornote und der Note der Abiturprüfung im Fach Technik gebildet; die Vornote ist das Mittel der Noten der vier Halbjahre der Qualifikationsphase im Fach Technik,bbim Fall des § 50 Abs. 3 Nr. 5 die Note aus dem Mittel der Vornote im Fach Technik und den Noten der schriftlichen und gegebenenfalls mündlichen Prüfung im Fach Programmierung gebildet; die Vornote ist das Mittel der Noten der vier Halbjahre der Qualifikationsphase im Fach Technik, d)im Fach IT-Systeme wird die Note aus der Vornote und der Note der gegebenenfalls mündlichen Prüfung im Fach IT-Systeme im Halbjahr 14/I gebildet; die Vornote ist das Mittel der Noten in den Fächern Angewandte Technik der Klassenstufe 11 und IT-Systeme des Halbjahrs 14/I,e)im Fach Betriebssysteme wird die Note aus dem Mittel der Vornote und den Noten der schriftlichen und gegebenenfalls mündlichen Prüfung des Halbjahrs 14/I gebildet,f)in den Fächern Mathematik und Betriebswirtschaftslehre wird die Note jeweils aus dem Mittel der Noten der vier Halbjahre der Qualifikationsphase in diesen Fächern gebildet,g)Übernahme der Note des Halbjahrs 14/I in den Fächern des fachpraktischen Unterrichts und der praktischen Prüfung; 6.Gestaltungstechnischer Assistent: a) Übernahme der Note der Klassenstufe 11 in den Fächern Sport, Deutsch und fortgeführte Fremdsprache,b)im Fach Gestaltungstechnik wird aa) im Fall des § 50 Abs. 2 Nr. 6 die Note aus dem Mittel der Vornote, der Note der Abiturprüfung im Fach Technik und der Note im Fach Gestaltungstechnik der Klassenstufe 14 gebildet; die Vornote ist das Mittel der Noten der vier Halbjahre der Qualifikationsphase im Fach Technik,bbim Fall des § 50 Abs. 3 Nr. 6 die Note aus dem Mittel der Vornote im Fach Technik, der Note der schriftlichen und gegebenenfalls mündlichen Prüfung und der Note im Fach Gestaltungstechnik der Klassenstufe 14 gebildet; die Vornote ist das Mittel der Noten der vier Halbjahre der Qualifikationsphase im Fach Technik, c)im Fach Technische Kommunikation wird die Note aus dem Mittel der Vornote und der Note der gegebenenfalls mündlichen Prüfung in diesem Fach der Klassenstufe 14 gebildet; die Vornote ist das Mittel der Noten der Fächer Berufliche Informatik der Klassenstufe 11 und Technische Kommunikation der Klassenstufe 14,d)Übernahme der Note der Klassenstufe 14 in den Fächern Technologie, Technische Mathematik, des fachpraktischen Unterrichts und der Note der praktischen Prüfung,e)im Fach Betriebswirtschaftslehre wird die Note aus dem Mittel der Noten der vier Halbjahre der Qualifikationsphase gebildet; 7.Physikalisch-technischer Assistent: a) Übernahme der Note der Klassenstufe 11 in den Fächern Sport, Deutsch und fortgeführte Fremdsprache,b)in den Fächern Mathematik und Betriebswirtschaftslehre wird die Note jeweils aus dem Mittel der Noten der vier Halbjahre der Qualifikationsphase gebildet,c)im Fach Physik wird aa) im Fall des § 50 Abs. 2 Nr. 7 die Note aus dem Mittel der Vornote und der Note der Abiturprüfung im Fach Technik gebildet; die Vornote ist das Mittel der Noten der vier Halbjahre der Qualifikationsphase im Fach Technik,bbim Fall des § 50 Abs. 3 Nr. 7 die Note aus dem Mittel der Vornote im Fach Technik und den Noten der schriftlichen und gegebenenfalls der mündlichen Prüfung gebildet; die Vornote ist das Mittel der Noten der vier Halbjahre der Qualifikationsphase im Fach Technik, d)im Fach Elektrotechnik/Elektronik wird die Note aus dem Mittel der Vornote und den Noten der schriftlichen und gegebenenfalls der mündlichen Prüfung im Halbjahr 14/I gebildet,e)im Fach Physikalische Messtechnik wird die Note aus der Vornote und gegebenenfalls aus der Note der mündlichen Prüfung im Halbjahr 14/I gebildet,f)im Fach Chemie wird die Note aus dem Mittel der Vornote und gegebenenfalls aus der Note der mündlichen Prüfung in diesem Fach im Halbjahr 14/I gebildet; die Vornote ist das Mittel der Noten der Klassenstufen 11 und des Halbjahrs 14/I in diesem Fach,g)Übernahme der Note des Halbjahrs 14/I in den Fächern Physikalisches Praktikum, Elektrotechnisches Praktikum, Physikalisch-chemisches Praktikum, Computergestütztes Experimentieren und der praktischen Prüfung,h)die Note im Fach Naturwissenschaftliche Arbeitsmethoden ergibt sich aus dem Mittel der Halbjahresnoten der Fächer Angewandte Technik und Berufliche Informatik der Klassenstufe 11 und der Note im Fach Naturwissenschaftliche Arbeitsmethoden im Halbjahr 14/I,i)im Fach des Wahlpflichtunterrichts wird die Note aus der Vornote und gegebenenfalls aus der Note der mündlichen Prüfung im Halbjahr 14/I gebildet. 8.Sozialassistent: a) Übernahme der Note der Klassenstufe 11 in den Fächern Sport, Deutsch und Englisch; als Note im Fach Datenverarbeitung wird die Note des Fachs Berufliche Informatik übernommen, als Note im Fach Berufsethische Grundfragen die Note des Fachs Ethik oder Religionslehre der Klassenstufe 11,b)Übernahme der Note der Klassenstufe 14 in den Fächern Hauswirtschaft, Kunst- und Werkerziehung, Fest- und Feiergestaltung, Musikerziehung, der Bereiche des fachpraktischen Unterrichts, des Wahlpflichtunterrichts und der Note der praktischen Prüfung,c)im Fach Sozial- und Rechtskunde wird die Note aus dem Mittel der Noten der vier Halbjahre der Qualifikationsphase gebildet,d)im Fach Gesundheitslehre wird aa) im Fall des § 50 Abs. 2 Nr. 8 die Note aus dem Mittel der Vornote und der Note der Abiturprüfung im Fach Gesundheit gebildet; die Vornote ist das Mittel der Noten der vier Halbjahre der Qualifikationsphase im Fach Gesundheit,bb)im Fall des § 50 Abs. 3 Nr. 8 die Note aus dem Mittel der Vornote im Fach Gesundheit und den Noten der schriftlichen und gegebenenfalls der mündlichen Prüfung gebildet; die Vornote ist das Mittel der Noten der vier Halbjahre der Qualifikationsphase im Fach Gesundheit, das Fach Gesundheitslehre erhält unter Bemerkungen die Fußnote "einschließlich Ernährungslehre", e)im Fach Erziehungslehre wird die Note aus dem Mittel der Vornote und den Noten der schriftlichen und gegebenenfalls mündlichen Prüfung in diesem Fach in der Klassenstufe 14 gebildet; die Vornote ist das Mittel der Noten der vier Halbjahre der Qualifikationsphase im Fach Sozialwissenschaft und der Note der Klassenstufe 14 im Fach Erziehungslehre in zweifacher Wertung. Bei der Ermittlung der Noten nach Satz 1 wird auf ganze Noten gerundet; der unterrichtende Lehrer entscheidet unter Berücksichtigung der Leistungsentwicklung darüber, ob auf- oder abgerundet wird. Ergibt sich bei der Ermittlung der Zeugnisnote unter Einbeziehung einer Vornote ein Bruchwert, so wird unter Berücksichtigung der Bewertungstendenz in der Vornote auf- oder abgerundet.
Zeugnis über den Berufsabschluss
§ 52 Zeugnis über den BerufsabschlussIm Zeugnis über den Berufsabschluss ist unter Bemerkungen der Vermerk: "Dieser Berufsabschluss wurde im doppelt qualifizierenden Bildungsgang (Angabe des jeweiligen Bildungsgangs nach § 3 Abs. 1) und allgemeine Hochschulreife erworben." aufzunehmen. § 45 Abs. 1 und 4 gilt entsprechend.
Anwendbare Bestimmungen
§ 53 Anwendbare BestimmungenIm Übrigen gelten für die Prüfungen zum Erwerb des Berufsabschlusses die Bestimmungen des Vierten Teils der Thüringer Schulordnung für die Höhere Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge - vom 11. Juli 1997 (GVBI S. 305) in der jeweils geltenden Fassung über die Prüfungskommission, Fachprüfungskommission, Zuhörer, Verschwiegenheitspflicht, Prüfungstermine, Prüfungsaufgaben, Vornoten, Durchführung und Bewertung der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung, Festsetzung der Endnote und des Prüfungsergebnisses, Rücktritt, Wiederholung der Abschlussprüfung, Versäumnis, Täuschung und Einsichtnahme entsprechend.
Übergangsbestimmung
§ 54 ÜbergangsbestimmungFür Schüler, die sich mit dem Schuljahr 2008/2009 bereits in der Qualifikationsphase befinden, gilt die Thüringer Schulordnung für das berufliche Gymnasium vom 10. Dezember 1996 (GVBl. 1997 S. 9), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 7), fort.
Gleichstellungsbestimmung
§ 55 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 56 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2014 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt die Thüringer Schulordnung für das berufliche Gymnasium vom 10. Dezember 1996 (GVBl. 1997 S. 9), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 7), außer Kraft.
Leistungsbewertung, Zeugnisse
§ 6 Leistungsbewertung, Zeugnisse(1) Die in der Einführungs- und Qualifikationsphase sowie in doppelt qualifizierenden Bildungsgängen in der Klassenstufe 14 erzielten Noten werden in Punkte umgerechnet. Für die Umrechnung der Noten in das Punktesystem gilt folgender Schlüssel: Note 1 (sehr gut)entspricht 15/14/13 Punkten je nach Notentendenz, Note 2 (gut)entspricht 12/11/10 Punkten je nach Notentendenz, Note 3 (befriedigend)entspricht 9/8/7 Punkten je nach Notentendenz, Note 4 (ausreichend)entspricht 6/5/4 Punkten je nach Notentendenz, Note 5 (mangelhaft)entspricht 3/2/1 Punkten je nach Notentendenz, Note 6 (ungenügend)entspricht 0 Punkten. (2) In der Einführungsphase wird das Seminarfach nicht bewertet. Für die Seminarfachleistung nach § 23 ist bei Arbeiten, an denen mehrere Schüler beteiligt sind, die Bewertung der individuellen Leistung sicherzustellen. (3) Es werden Halbjahres- und Jahreszeugnisse ausgestellt. Für die Zeugnisse sind Vordrucke zu verwenden, die den von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium herausgegebenen Mustern entsprechen.
Aufnahmevoraussetzungen
§ 7 AufnahmevoraussetzungenDie Aufnahme in das berufliche Gymnasium setzt voraus: 1. den Realschulabschluss oder2.einen gleichwertigen Abschluss.
Übertritt von Schülern mit Realschulabschluss
§ 8 Übertritt von Schülern mit Realschulabschluss(1) Schüler der Klassenstufe 10 der Regelschule können in die Klassenstufe 11 des beruflichen Gymnasiums übertreten, wenn sie erfolgreich an der Aufnahmeprüfung nach § 11 teilgenommen haben. Einer Aufnahmeprüfung bedarf es nicht, wenn sie im Zeugnis zum Schulhalbjahr in den Fächern Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache und in einem Wahlpflichtfach jeweils mindestens die Note "gut" erreicht haben. Einer Aufnahmeprüfung bedarf es ferner nicht, wenn anstelle der Notenvoraussetzung eine Empfehlung der Klassenkonferenz für den Bildungsgang des Gymnasiums vorliegt. (2) Eine Empfehlung für das Gymnasium wird in der Regel erteilt, wenn im Zeugnis des Schulhalbjahrs in höchstens zwei der in Absatz 1 Satz 2 genannten Fächer die Note "befriedigend" und in den übrigen Fächern mindestens die Note "gut" erreicht worden ist. Wenn in einem der in Absatz 1 Satz 2 genannten Fächer mindestens die Note "gut" und in den übrigen dieser Fächer die Note "befriedigend" erreicht worden ist, wird die Empfehlung erteilt, wenn aufgrund des bisher gezeigten Lernverhaltens zu erwarten ist, dass der Schüler mit Erfolg das Gymnasium besuchen wird. Die Empfehlung wird in der Regel nicht erteilt, wenn in den in Absatz 1 Satz 2 jeweils genannten Fächern lediglich die Note "befriedigend" oder eine schlechtere Note erreicht worden ist. (3) Für den Ablauf des Übertrittsverfahrens gilt der von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium bekannt gegebene Terminplan. Bei Überschreitung der in dem Terminplan angegebenen Termine kann eine Aufnahme in das berufliche Gymnasium in der Regel nur im Rahmen noch vorhandener Aufnahmekapazität nach Aufnahme der fristgemäß angemeldeten Schüler und bei Vorliegen der Aufnahmevoraussetzungen nach Absatz 1 erfolgen. Bei der Anmeldung nach Beginn der Aufnahmeprüfungen kann eine Aufnahme nur bei Vorliegen der Notenvoraussetzungen oder der Empfehlung für den Bildungsweg des Gymnasiums im Rahmen noch vorhandener Aufnahmekapazitäten erfolgen; die Aufnahmeprüfung kann nicht nachgeholt werden. (4) Bei Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist auf Antrag der Eltern der Förderbedarf bei der Empfehlung oder bei der Aufnahmeprüfung unter Hinzuziehung eines Lehrers an einer Förderschule angemessen zu berücksichtigen.
Übertritt von Schülern mit gleichwertigem Abschluss
§ 9 Übertritt von Schülern mit gleichwertigem Abschluss(1) Schüler nach § 7 Nr. 2 können unmittelbar nach dem Erwerb des gleichwertigen Abschlusses in die Klassenstufe 11 des beruflichen Gymnasiums übertreten, wenn sie erfolgreich an der Aufnahmeprüfung nach § 11 teilgenommen haben. Einer Aufnahmeprüfung bedarf es nicht, wenn sie im Zeugnis zum Schulhalbjahr einen Notendurchschnitt von mindestens 2,5 erreicht haben. Einer Aufnahmeprüfung bedarf es ferner nicht, wenn anstelle der Notenvoraussetzung eine Empfehlung für den Bildungsweg des Gymnasiums vorliegt. (2) Eine Empfehlung für das Gymnasium wird in der Regel erteilt, wenn im Zeugnis des Schulhalbjahrs ein Notendurchschnitt von mindestens 2,7 und in keinem Fach eine schlechtere Note als "ausreichend" erreicht worden ist. Wenn ein Notendurchschnitt von mindestens 3,0 und in keinem Fach eine schlechtere Note als "ausreichend" erreicht worden ist, wird die Empfehlung erteilt, wenn aufgrund des bisher gezeigten Lernverhaltens zu erwarten ist, dass der Schüler mit Erfolg das Gymnasium besuchen wird. Die Empfehlung wird in der Regel nicht erteilt, wenn der Notendurchschnitt schlechter als 3,0 ist. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (3) Für den Ablauf des Übertrittsverfahrens sowie für die Rechtsfolgen bei Überschreitung der angegebenen Termine gilt § 8 Abs. 3 und 4 entsprechend.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.