Thüringer Schulordnung für die Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge mit berufsqualifizierendem Abschluß (ThürSOBFS 2 m. b. A.) Vom 14. November 1997
- Ausfertigungsdatum:
- 14.11.1997
- Fundstelle:
- GVBl. 1997, 497
Anlage 2 (zu § 4) Rahmenstundentafel für den Bildungsgang Sozialbetreuer (66 Wochen theoretischer und praktischer Unterricht; 12 Wochen fachpraktische Ausbildung) Lerngebiete Unterrichtsstunden Allgemeinbildender Lernbereich Religionslehre/Ethik 140 Deutsch 240 Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde 200 Sport 120 Weitergeführte Fremdsprache 160 Berufsbezogener Lernbereich Fachtheoretischer Unterricht Sozialpflegerische Fachkunde 240 Gesundheits- und Krankheitslehre 160 Wirtschaftslehre mit Fachrechnen 120 Informatik 80 Fachpraktischer Unterricht Methodische Übungen Sozialpflege 240 Methodische Übungen Hauswirtschaft 80 Nahrungszubereitung 200 Haus- und Textilpflege 120 Gymnastik 80 Gestaltung und Beschäftigung 160 Zur Verteilung auf die Fächer des theoretischen und praktischen Unterrichts 60 Gesamtstunden theoretischer und praktischer Unterricht 2400 Fachpraktische Ausbildung Sozialpflege 480 Insgesamt: 2880
Anlage 3 (zu § 4) Rahmenstundentafel für den Bildungsgang Kosmetik (62 Wochen theoretischer und praktischer Unterricht; 16 Wochen fachpraktische Ausbildung) Lerngebiete Unterrichtsstunden Allgemeinbildender Lernbereich Deutsch 80 Weitergeführte Fremdsprache 80 Religionslehre /Ethik 80 Sozialkunde 80 Sport 80 Berufsbezogener Lernbereich Fachtheoretischer Unterricht Anatomie/Physiologie 160 Dermatologie 160 Theorie der Kosmetik 160 Psychologie 40 Apparatekunde 80 Präparatekunde 120 Verkaufskunde 80 Wirtschaftslehre 160 Fachrechnen 80 Datenverarbeitung 80 Fachpraktischer Unterricht Kosmetische Grundausbildung 200 Körperbehandlung und Massagen 200 Handpflege 80 Fußpflege 160 Dekorative Kosmetik 120 Apparative Kosmetik 80 Kosmetische Gymnastik 40 Gesamtstunden theoretischer und praktischer Unterricht 2400 Fachpraktische Ausbildung Kosmetik 640 Insgesamt: 3040
Versetzung
§ 11 VersetzungEin Schüler wird versetzt, wenn er im Zeugnis für das Schuljahr der Klassenstufe 10 mindestens ausreichende Leistungen in allen Fächern einschließlich der fachpraktischen Ausbildung erreicht hat.
Wiederholte Leistungsfeststellung
§ 11a Wiederholte Leistungsfeststellung(1) Schüler, die nicht versetzt worden sind, weil sie in bis zu zwei Fächern eine schlechtere Note als 'ausreichend' erhalten haben, können sich innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahrs einer wiederholten Leistungsfeststellung in jedem dieser Fächer unterziehen. Bis zur wiederholten Leistungsfeststellung können sie die Klassenstufe weiter besuchen, in die sie versetzt werden wollen. Das Verfahren für die wiederholte Leistungsfeststellung wird von der Prüfungskommission festgelegt. Die neue Jahresnote ergibt sich aus dem Mittel der bisherigen Jahresnote und der Note der wiederholten Leistungsfeststellung; bei einem Bruchwert gibt die Note der wiederholten Leistungsfeststellung den Ausschlag. Ist die neue Jahresnote mindestens 'ausreichend', ist der Schüler versetzt und erhält darüber ein neues Zeugnis. Die Aufgabenstellung für die wiederholte Leistungsfeststellung ist den Themenbereichen des letzten Schulhalbjahrs, in dem das Fach unterrichtet worden ist, zu entnehmen. (2) Schüler, die nicht versetzt worden sind, weil sie schlechtere Leistungen als nach Absatz 1 Satz 1 erbracht oder die wiederholte Leistungsfeststellung nicht bestanden haben, können erst nach erfolgreicher Wiederholung des Schuljahrs zum folgenden Schuljahr zugelassen werden. (3) Wer sich der wiederholten Leistungsfeststellung nach Absatz 1 unterziehen oder nach Absatz 2 das Schuljahr wiederholen will, hat dies dem Schulleiter rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. (4) Schüler, die auch nach Wiederholung des Schuljahrs die Versetzungsvoraussetzungen nicht erfüllen, müssen die Schule verlassen. Sie erhalten ein Abgangszeugnis nach § 12 Abs. 3.
Zeugnisse
§ 12 Zeugnisse(1) Schüler erhalten zum Ende des Schuljahres ein Zeugnis. (2) Ein Abschlusszeugnis wird erteilt, wenn der Schüler die Abschlussprüfung nach § 24 Abs. 3 bestanden hat. In das Abschlusszeugnis sind die Noten für die Fächer der Stundentafel des jeweiligen Bildungsgangs aufzunehmen. Schüler, die die Ausbildung mit einem Notendurchschnitt von mindestens 3,0 abschließen und ausreichende Fremdsprachenkenntnisse entsprechend einem mindestens fünfjährigen Fremdsprachenunterricht nachweisen, erhalten im Abschlusszeugnis den Vermerk, dass sie einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Abschluss erworben haben. (3) Ein Abgangszeugnis wird erteilt, wenn ein Schüler die Schule vorzeitig oder ohne die Abschlußprüfung nach § 24 Abs. 3 bestanden zu haben, verläßt. Als Noten sind die des letzten Zeugnisses für das Schuljahr oder die Noten für die im laufenden Schulhalbjahr erzielten Leistungen einzutragen, sofern diese eine Beurteilung bereits zulassen. Schülern, die die Schule nach nicht bestandener oder vor beendeter Abschlußprüfung verlassen, sind im Abgangszeugnis die Noten einzutragen, die sich aus den Vornoten und den Prüfungsleistungen ergeben; dabei sind im Abgangszeugnis unter "Bemerkungen" die Fächer anzugeben, in denen sich der Schüler der Prüfung unterzogen hat. Bei Schülern, die einzelne Prüfungsfächer oder das Schuljahr nach § 25 Abs. 1 oder 2 erfolglos wiederholt haben, ist darüber in das Abgangszeugnis ein entsprechender Vermerk aufzunehmen. (4) Mit dem Zeitpunkt der Aushändigung oder Zustellung des Zeugnisses nach Absatz 2 oder 3 ist das Schulverhältnis beendet. (5) Für die Zeugnisse sind Vordrucke zu verwenden, die den vom Kultusministerium herausgegebenen Mustern entsprechen. Abgangs- und Abschlußzeugnisse sowie Zeugnisse für das Schuljahr sind mit dem Dienstsiegel der Schule zu versehen.
Prüfungskommission, Fachprüfungskommission
§ 15 Prüfungskommission, Fachprüfungskommission(1) An jeder Berufsfachschule, die zweijährige Bildungsgänge mit berufsqualifizierendem Abschluß durchführt, ist eine Prüfungskommission zu bilden, die aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden, besteht. (2) Das zuständige Schulamt beruft den Schulleiter oder einen Vertreter des Schulamtes zum Vorsitzenden der Prüfungskommission. In begründeten Fällen kann auch der Stellvertreter des Schulleiters zum Vorsitzenden berufen werden. (3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission benennt als stimmberechtigte Mitglieder dieser Kommission: 1. den Schulleiter der Schule, sofern ein Vertreter des Schulamtes zum Vorsitzenden berufen worden ist,2. Vorsitzende der Fachprüfungskommissionen sowie3. mindestens einen Klassenlehrer der letzten Klassenstufe. Über die Teilnahme weiterer Personen mit beratender Stimme entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. (4) Die Prüfungskommission hat die Aufgabe: 1. den Gesamtablauf der Prüfung, einschließlich ihrer Vorbereitung, festzulegen und deren ordnungsgemäße Durchführung zu gewährleisten,2. die Bewertung der Leistungen der Prüfungsteilnehmer auf der Grundlage der Hinweise für die Prüfungsaufgaben und der Lehrpläne zu sichern,3. Maßnahmen festzulegen, die die Geheimhaltung der Prüfungsaufgaben sowie die Schweigepflicht über den Inhalt und den Verlauf aller mit der Prüfung in Verbindung stehenden Beratungen sichern,4. die Schüler mit Gegenstand und Ablauf der Prüfungen vertraut zu machen,5. Entscheidungen bei Verstößen gegen die Prüfungsbestimmungen und bei Beschwerden zu treffen,6. Festlegungen zu protokollieren sowie7. das Ergebnis der Abschlußprüfung nach § 24 Abs. 4 festzusetzen. (5) Die Prüfungskommission verschafft sich einen Einblick in die Arbeit aller Fachprüfungskommissionen. (6) Für die praktische Prüfung und für jedes mündliche Prüfungsfach wird durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission mindestens eine Fachprüfungskommission gebildet. Die Fachprüfungskommissionen gewährleisten die ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Prüfung und der mündlichen Prüfungen in den einzelnen Unterrichtsfächern und sind für die Festsetzung des Prüfungsergebnisses nach § 22 Abs. 4 und § 24 Abs. 1 zuständig. (7) Der Vorsitzende der Prüfungskommission benennt als stimmberechtigte Mitglieder 1. jeder Fachprüfungskommission für die praktische Prüfung:a) den Fachprüfer, der zugleich Vorsitzender ist, undb) einen weiteren Lehrer, der Lehrer des jeweiligen fachpraktischen Unterrichts sein soll, als Schriftführer;2. jeder Fachprüfungskommission für die mündliche Prüfung:a) den Vorsitzenden,b) den Fachprüfer undc) einen weiteren Lehrer, der nach Möglichkeit Lehrer des jeweiligen Fachs sein soll, als Schriftführer. Fachprüfer soll derjenige Lehrer sein, der das Lerngebiet im letzten Jahr der Ausbildung unterrichtet hat (unterrichtender Lehrer). Aus wichtigem Grund kann der Vorsitzende der Prüfungskommission einen anderen Lehrer als Fachprüfer bestimmen. Über die Teilnahme weiterer Personen mit beratender Stimme entscheidet der Vorsitzende der Fachprüfungskommission. (8) Die Prüfungskommission ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Die Fachprüfungskommission ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. (9) Die Prüfungskommission und die Fachprüfungskommissionen treffen ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit der Anwesenden; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden den Ausschlag. (10) Die Vorsitzenden der Fachprüfungskommissionen und weitere Lehrer können in den Sitzungen der Prüfungskommission gehört werden. (11) Ein Vertreter des Kultusministeriums oder des Schulamtes kann, auch zeitweise, an einer Sitzung der Prüfungskommission oder einer Fachprüfungskommission beratend teilnehmen oder den Vorsitz übernehmen. Bei einer Prüfung kann er den Vorsitz einer Fachprüfungskommission übernehmen; er übt in diesem Falle anstelle des Vorsitzenden das Stimmrecht aus. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Vorsitzenden der Prüfungskommission bei Sitzungen der Fachprüfungskommissionen und bei Prüfungen.
Zuhörer
§ 16 Zuhörer(1) Die Lehrer der Schule sind als Zuhörer an praktischen und mündlichen Prüfungen einschließlich der Beratung und der Leistungsbewertung zugelassen. (2) Bei Schulen in freier Trägerschaft kann als Zuhörer nach Absatz 1 auch ein Vertreter des Schulträgers teilnehmen. (3) Mitglieder der Schulelternvertretung, der Schülersprecher oder einer seiner Vertreter, ein Vertreter des Schulträgers und, mit Genehmigung des Schulamtes, auch andere dienstlich interessierte Personen können bei Prüfungen nach Absatz 1 anwesend sein, jedoch nicht bei der Beratung und der Leistungsbewertung. Voraussetzung dafür ist, dass der Schüler ihrer Anwesenheit zustimmt.
Vornoten
§ 21 VornotenAuf der Grundlage der Schuljahresnoten und unter Berücksichtigung der Leistungsentwicklung während der gesamten Ausbildung wird der Leistungstand des Schülers in den einzelnen Fächern durch den unterrichtenden Lehrer jeweils in einer Vornote zusammengefasst. Die Vornoten werden dem Schüler spätestens am letzten Unterrichtstag bekannt gegeben.
Gegenstand, Durchführung und Bewertung der mündlichen Prüfung
§ 23 Gegenstand, Durchführung und Bewertung der mündlichen Prüfung(1) Die Sachgebiete der Prüfungsaufgaben müssen den Lehrplänen entnommen sein. Für die Erstellung der Aufgabenvorschläge und das Genehmigungsverfahren gilt § 22 Abs. 1 Satz 4 bis 7 entsprechend. (2) Jeder Schüler wird mindestens in einem Fach mündlich geprüft. Die Fachprüfungskommissionen bestimmen durch gemeinsamen Beschluss die Fächer, in denen der Schüler mündlich geprüft wird. Eine mündliche Prüfung findet in den Fächern statt, in denen die Vornote und die Note der schriftlichen Prüfung keine ausreichend klare Entscheidungsgrundlage für die Bildung der Endnote in dem jeweiligen Fach ergeben. In Fächern, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind und in denen die Vornote schlechter als 'ausreichend' lautet, können höchstens zwei mündliche Prüfungen stattfinden. (3) Eine mündliche Prüfung findet nicht statt, wenn nach den Vornoten und den Noten der schriftlichen und praktischen Prüfung feststeht, daß der Schüler die Abschlußprüfung nicht bestehen kann. Der Schüler ist hierüber von der Prüfungskommission zwei Tage vor Beginn der mündlichen Prüfung zu unterrichten. (4) Vier Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung legen die Fachprüfungskommissionen nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 fest, in welchen Fächern jeder Prüfungsteilnehmer geprüft wird. Die Bekanntgabe erfolgt zwei Tage vor Beginn der mündlichen Prüfung. (5) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt je Prüfungsteil-. nehmer in der Regel 20, höchstens 30 Minuten. Für die unmittelbare Vorbereitung auf die Prüfung sind dem Prüfungsteilnehmer 20 Minuten Zeit zu gewähren. Wenn es die Aufgabenstellung erfordert, kann die Fachprüfungskommission die Vorbereitungszeit bis auf 40 Minuten verlängern. (6) Jeder Prüfungsteilnehmer wird einzeln geprüft. Andere Prüfungsteilnehmer dürfen sich nicht im Prüfungsraum aufhalten. (7) Die mündliche Prüfung nimmt der Fachprüfer des Prüfungsteilnehmers ab. Ist das aus wichtigem Grunde nicht möglich, benennt der Vorsitzende der Prüfungskommission hierfür einen anderen Lehrer. Der Vorsitzende der Fachprüfungskommission ist berechtigt, das Prüfungsgespräch zeitweise zu führen. Die Prüfungsaufgaben werden dem Prüfungsteilnehmer schriftlich vorgelegt. Während der Vorbereitung, die unter Aufsicht stattfindet, darf sich der Prüfungsteilnehmer Aufzeichnungen als Grundlage für seine Ausführungen machen. Im Prüfungsgespräch sind vor allem größere fachliche Zusammenhänge zu berücksichtigen. (8) Der Vorsitzende der Fachprüfungskommission nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 setzt auf der Grundlage der Vorschläge des Fachprüfers und des Schriftführers die Note für die mündliche Prüfung in dem jeweiligen Fach fest. (9) Über jede mündliche Prüfung fertigt der Schriftführer eine gesonderte Niederschrift an. § 22 Abs. 7 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
Festsetzung der Endnote und des Prüfungsergebnisses
§ 24 Festsetzung der Endnote und des Prüfungsergebnisses(1) Nach Abschluß der mündlichen Prüfung berät die Fachprüfungskommission nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 das Ergebnis der gesamten Prüfung in dem jeweiligen Fach und setzt dafür die Endnote fest. Die Endnote ergibt sich aus dem Mittel der Vornote und den Noten der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung. In den Fächern, in denen nicht geprüft wurde, ist die Vornote die Endnote und wird vom unterrichtenden Lehrer festgesetzt. Ergibt sich bei der Errechnung der Endnote ein Bruchwert, so wird er unter Berücksichtigung der Bewertungstendenz in der Vornote auf- oder abgerundet. (2) Die Note der mündlichen Prüfung und die Endnote im jeweiligen Fach werden den Prüfungsteilnehmern im Anschluß an die mündliche Prüfung von der Fachprüfungskommission bekanntgegeben. (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in den Fächern der Stundentafel sowie in der praktischen Prüfung mindestens die Endnote 'ausreichend' erreicht wurde. (4) Spätestens zwei Unterrichtstage nach Beendigung der letzten Prüfung des jeweiligen Prüfungsjahrgangs stellt die Prüfungskommission das Ergebnis der Abschlussprüfung fest; es lautet "bestanden" oder "nicht bestanden". Es ist dem Prüfungsteilnehmer von der Prüfungskommission mitzuteilen und im Falle des Nichtbestehens schriftlich zu begründen.
Wiederholung der Abschlußprüfung
§ 25 Wiederholung der Abschlußprüfung(1) Schüler, die die Abschlussprüfung einschließlich der praktischen Prüfung in bis zu zwei Fächern mit einer schlechteren Note als 'ausreichend' abgeschlossen haben, können die Prüfung in diesen Fächern innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahrs einmal wiederholen. (2) Schüler, die schlechtere Leistungen als nach Absatz 1 erbracht oder die Prüfungsfächer nach Absatz 1 nicht erfolgreich wiederholt haben, sind erst nach Wiederholung des letzten Schuljahres zu einer erneuten Abschlußprüfung zuzulassen. Für die Bildung der Vornoten in allen Fächern gilt § 21 mit der Maßgabe, daß die Leistungen, die der Schüler im Wiederholungsjahr erzielt hat, besonders zu berücksichtigen sind. (3) Schüler, die sich der Wiederholungsprüfung nach Absatz 1 unterziehen oder nach Absatz 2 das letzte Schuljahr wiederholen wollen, haben dies dem Vorsitzenden der Prüfungskommission innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses schriftlich mitzuteilen das Schulverhältnis verlängert sich bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung. Der Termin für die Wiederholungsprüfung nach Absatz 1 wird von der Prüfungskommission festgesetzt und den Schülern rechtzeitig bekanntgegeben; das Schulverhältnis verlängert sich bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung. (4) Eine weitere Wiederholung einer nicht bestandenen Abschlußprüfung nach Absatz 2 ist nur in Ausnahmefällen zulässig; über den Antrag entscheidet das Schulamt. (5) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
Prüfungsergebnis, Abschlußprüfung
§ 32 Prüfungsergebnis, Abschlußprüfung(1) Das Ergebnis der Prüfung in den einzelnen Fächern wird von der jeweiligen Fachprüfungskommission nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 auf der Grundlage der Prüfungsleistungen nach § 31 Abs. 3 festgesetzt. (2) Nach Beendigung der Prüfung stellt die Prüfungskommission anhand der Bewertungen nach Absatz 1 das Ergebnis der Prüfung fest; es lautet "bestanden" oder "nicht bestanden". Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Fächern sowie in der praktischen Prüfung mindestens die Note 'ausreichend' erreicht wurde. Das Prüfungsergebnis ist dem Prüfungsteilnehmer von der Prüfungskommission mitzuteilen und im Falle des Nichtbestehens schriftlich zu begründen. (3) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das Abschlußzeugnis der Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge mit berufsqualifizierendem Abschluß, aus dem hervorgeht, daß die Prüfung extern abgelegt wurde. (4) Externen, die die Prüfung nicht bestanden haben, wird eine Bescheinigung über ihre Teilnahme an der Prüfung und die erbrachten Leistungen unter Hinweis auf das Nichtbestehen der Prüfung ausgestellt. (5) Externe, die die Prüfung nicht bestanden haben, können sie nach Maßgabe des § 25 wiederholen; an die Stelle der Wiederholung des Schuljahres tritt die erneute Beantragung der Externenprüfung nach § 30 Abs. 1.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 44 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1997 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2012 außer Kraft.
Inkrafttreten
§ 44 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1997 in Kraft.
Rahmenstundentafel für den Bildungsgang Kinderpflege
Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1)Rahmenstundentafel für den Bildungsgang Kinderpflege Lerngebiete des berufsübergreifenden Unterrichts Unterrichtsstunden Religionslehre/Ethik 80 Mathematik 120 Fremdsprache 160 Sozialkunde 80 Deutsch 200 Sport 120 Insgesamt: 760 Lernfelder des berufsbezogenen Unterrichts Unterrichtsstunden Fachtheoretische Lernfelder Lernfeld 1: Berufliches Handeln im gesellschaftlichen und rechtlichen Kontext verstehen 200 Lernfeld 2: Entwicklungs- und Bildungsprozesse bis zum Ende des Grundschulalters gestalten und begleiten 240 Lernfeld 3: Gesundheitserziehung und -förderung gestalten und begleiten 160 Lernfeld 4: Sozialpädagogische Prozesse wahrnehmen und Beziehungen gestalten und begleiten 240 Lernfeld 5: Grundlagenwissen in ausgewählten Bildungs- und Entwicklungsbereichen erwerben 220 Fachpraktische Lernfelder Lernfeld 6: Bei Alltagsaufgaben in der Versorgung von Kindern mitwirken und unterstützen 200 Lernfeld 7: Bei Pflegehandlungen der Kinder mitwirken und unterstützen 140 Lernfeld 8: Bei Bildungsprozessen in ausgewählten Bildungs- und Entwicklungsbereichen mitwirken und unterstützen 240 Insgesamt: 1.640 Praxislernfelder der berufspraktischen Ausbildung Zeitstunden Praxislernfeld 9: Ausprägung grundlegender Kompetenzen im Tätigkeitsbereich der Kinderpflege 160 Praxislernfeld 10: Ausprägung beruflicher Handlungskompetenzen in der Beobachtung und in ausgewählten Tagessequenzen 160 Praxislernfeld 11: Ausprägung beruflicher Handlungskompetenzen in unterschiedlichen Bildungsgelegenheiten 160 Insgesamt: 480
Rahmenstundentafel für den Bildungsgang Sozialbetreuer
Anlage 2 (zu § 4 Abs. 1 und § 35 Abs. 2 Satz 1)Rahmenstundentafel für den Bildungsgang Sozialbetreuer Lerngebiete des berufsübergreifenden Unterrichts Unterrichtsstunden Religionslehre/Ethik 80 Mathematik 120 Fremdsprache 160 Sozialkunde 80 Deutsch 200 Sport 120 Insgesamt: 760 Lernfelder des berufsbezogenen Unterrichts Unterrichtsstunden Fachtheoretische Lernfelder Lernfeld 1: Berufliches Handeln im gesellschaftlichen und rechtlichen Kontext verstehen 200 Lernfeld 2: Im beruflichen Kontext wirtschaftlich-ökologisch handeln 240 Lernfeld 3: Soziale Beziehungen aufbauen und gestalten 320 Lernfeld 4: Gesunde und kranke Lebensphasen begleiten, Gesundheit fördern und Krankheitsprozesse erkennen 300 Fachpraktische Lernfelder Lernfeld 5: Bei Pflegeprozessen mitwirken 200 Lernfeld 6: Menschen in der Alltagsbewältigung unterstützen 190 Lernfeld 7: Menschen in der Freizeitgestaltung unterstützen 190 Insgesamt: 1.640 Praxislernfelder der berufspraktischen Ausbildung Zeitstunden Praxislernfeld 8: Ausprägung grundlegender Fähigkeiten in der Grundpflege, Bereich Körperpflege 160 Praxislernfeld 9: Ausprägung grundlegender Fähigkeiten in der Grundpflege, Bereich Aktivierung 160 Praxislernfeld 10: Ausprägung vertiefter Fähigkeiten im Setting komplexer Grundpflegehandlungen und der Aktivierung 160 Insgesamt: 480
Rahmenstundentafel für den Bildungsgang Kosmetik
Anlage 3 (zu § 4 Abs. 2 und § 37 Abs. 3 Satz 1)Rahmenstundentafel für den Bildungsgang Kosmetik Lerngebiete Unterrichtsstunden Allgemeinbildender Unterricht Deutsch 80 Weitergeführte Fremdsprache 80 Religionslehre/Ethik 80 Sozialkunde 80 Sport 80 Berufsbezogener fachtheoretischer Unterricht Anatomie/Physiologie 160 Dermatologie 160 Theorie der Kosmetik 160 Psychologie 40 Apparatekunde 80 Präparatekunde 120 Verkaufskunde 80 Wirtschaftslehre 160 Fachrechnen 80 Datenverarbeitung 80 Berufsbezogener fachpraktischer Unterricht Kosmetische Grundausbildung 200 Körperbehandlung und Massagen 200 Handpflege 80 Fußpflege 160 Dekorative Kosmetik 120 Apparative Kosmetik 80 Kosmetische Gymnastik 40 Gesamtstunden Unterricht 2.400 Berufspraktische Ausbildung Zeitstunden Kosmetik 640
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für die staatlichen Berufsfachschulen mit zweijährigen Bildungsgängen, die zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führen. Sie gilt nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 20. Dezember 2010 (GVBl. S. 522) in der jeweils geltenden Fassung auch für staatlich anerkannte Ersatzschulen.(2) Es gilt im Übrigen die Thüringer Allgemeine Schulordnung für die berufsbildenden Schulen vom 10. Dezember 1996 (GVBl. 1997 S. 24) in der jeweils geltenden Fassung.
Aufnahme von Bewerbern nach Unterbrechung der Ausbildung
§ 10 Aufnahme von Bewerbern nach Unterbrechung der Ausbildung(1) Will ein Bewerber eine unterbrochene Ausbildung an einer Berufsfachschule mit zweijährigen Bildungsgängen, die zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führen, fortsetzen und hat für diesen unmittelbar zuvor drei Monate oder länger kein Schulverhältnis an einer staatlichen Schule oder einer Schule in freier Trägerschaft bestanden, entscheidet der Schulleiter der aufnehmenden Schule vorläufig, ob und in welche Klasse der Bewerber aufgenommen wird; im Falle einer Ablehnung entscheidet er endgültig.(2) Die Klassenkonferenz prüft in der Regel nach sechs Wochen, ob die bisher vom Schüler gezeigten Leistungen den Verbleib in der vorläufig besuchten oder in einer anderen Klassenstufe rechtfertigen und gibt dem Schulleiter eine Empfehlung ab. § 9 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Versetzung
§ 11 VersetzungEin Schüler wird versetzt, wenn er im Zeugnis für das Schuljahr der Klassenstufe 10 mindestens ausreichende Leistungen in allen Lerngebieten, Lernfeldern und in der berufspraktischen Ausbildung des jeweiligen Bildungsganges erreicht hat.
Wiederholte Leistungsfeststellung, Wiederholung des Praxislernfelds
§ 11a Wiederholte Leistungsfeststellung, Wiederholung des Praxislernfelds(1) Kann ein Schüler nicht in die Klassenstufe 11 versetzt werden, weil er in bis zu zwei Lerngebieten oder Lernfeldern eine schlechtere Schuljahresnote als „ausreichend“ erhalten hat, kann er auf sein Verlangen in diesen Lerngebieten oder Lernfeldern jeweils einmalig an einer wiederholten Leistungsfeststellung innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres teilnehmen. Bis zur wiederholten Leistungsfeststellung kann der Schüler die Klassenstufe 11 besuchen. Über Art und Umfang der wiederholten Leistungsfeststellung entscheidet die Klassenkonferenz. Die Aufgabenstellung für die wiederholte Leistungsfeststellung ist den Themenbereichen des letzten Schulhalbjahres, in dem das Lerngebiet oder Lernfeld unterrichtet worden ist, zu entnehmen. Die neue Schuljahresnote ergibt sich aus dem Mittel der bisherigen Schuljahresnote und der Note der wiederholten Leistungsfeststellung; bei einem Bruchwert gibt die Note der wiederholten Leistungsfeststellung den Ausschlag. Ist die neue Schuljahresnote nicht schlechter als „ausreichend“, wird der Schüler rückwirkend versetzt und erhält ein neues Zeugnis, das an die Stelle des ursprünglichen Zeugnisses tritt.(2) Kann ein Schüler nicht in die Klassenstufe 11 versetzt werden, weil er in einem oder mehreren Praxislernfeldern in der berufspraktischen Ausbildung in den Bildungsgängen nach § 3 Nr. 1 und 2 eine schlechtere Note als „ausreichend“ erhalten hat, kann auf Verlangen dieses Schülers jedes Praxislernfeld einmal wiederholt werden. Die Note des wiederholten Praxislernfeldes ist die neue Schuljahresnote. Absatz 1 Satz 2, 3 und 6 gilt entsprechend.(3) Wer sich der wiederholten Leistungsfeststellung nach Absatz 1 unterziehen oder ein Praxislernfeld nach Absatz 2 wiederholen will, hat dies dem Schulleiter rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.(4) Ein Schüler, der auch nach der wiederholten Leistungsfeststellung nach Absatz 1 oder der Wiederholung des Praxislernfelds nach Absatz 2 die Versetzungsvoraussetzungen nach § 11 nicht erfüllt und bereits die Klassenstufe 11 besucht, muss in die zuvor besuchte Klassenstufe 10 zurückkehren.
Gliederung der Abschlussprüfung
§ 13 Gliederung der AbschlussprüfungDie Abschlussprüfung gliedert sich in einen schriftlichen Teil, eine praktische Prüfung und einen mündlichen Teil.
Prüfungskommission, Fachprüfungskommission
§ 15 Prüfungskommission, Fachprüfungskommission(1) An jeder Berufsfachschule ist eine Prüfungskommission zu bilden, die aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden, besteht.(2) Der Schulleiter ist Vorsitzender der Prüfungskommission; er wird vom stellvertretenden Schulleiter vertreten. Abweichend von Satz 1 Halbsatz 1 kann das Schulamt in begründeten Fällen einen Vertreter des Schulamtes oder den stellvertretenden Schulleiter zum Vorsitzenden berufen.(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission benennt als stimmberechtigte Mitglieder dieser Kommission:1. den Schulleiter der Schule, sofern ein Vertreter des Schulamtes zum Vorsitzenden berufen worden ist,2. die Vorsitzenden der Fachprüfungskommissionen sowie3. mindestens einen Klassenlehrer der Klassenstufe 11. Über die Teilnahme weiterer Personen mit beratender Stimme entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission.(4) Die Prüfungskommission hat die Aufgabe:1. den Gesamtablauf der Prüfung, einschließlich ihrer Vorbereitung, festzulegen und deren ordnungsgemäße Durchführung zu gewährleisten,2. die Bewertung der Leistungen der Prüfungsteilnehmer auf der Grundlage der Hinweise für die Prüfungsaufgaben und der Lehrpläne zu sichern,3. Maßnahmen festzulegen, die die Geheimhaltung der Prüfungsaufgaben sowie die Schweigepflicht über den Inhalt und den Verlauf aller mit der Prüfung in Verbindung stehenden Beratungen sichern,4. die Prüfungsteilnehmer mit Gegenstand und Ablauf der Prüfungen vertraut zu machen,5. Entscheidungen bei Verstößen gegen die Prüfungsbestimmungen und bei Beschwerden zu treffen,6. Festlegungen zu protokollieren sowie7. nach § 24 Abs. 4 das Ergebnis der Abschlussprüfung festzustellen, mitzuteilen und im Fall des Nichtbestehens schriftlich zu begründen.(5) Die Prüfungskommission verschafft sich einen Einblick in die Arbeit aller Fachprüfungskommissionen.(6) Für die praktische Prüfung und für jedes mündliche Prüfungslerngebiet oder Prüfungslernfeld wird durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission mindestens eine Fachprüfungskommission gebildet. Die Fachprüfungskommissionen gewährleisten die ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Prüfung und der mündlichen Prüfungen in den einzelnen Prüfungslerngebieten oder Prüfungslernfeldern und sind für die Festsetzung des Prüfungsergebnisses nach § 22 Abs. 4, § 23 Abs. 8 und § 24 Abs. 1 zuständig.(7) Der Vorsitzende der Prüfungskommission benennt als stimmberechtigte Mitglieder1. jeder Fachprüfungskommission für die praktische Prüfung:a) den Fachprüfer, der zugleich Vorsitzender ist, undb) einen weiteren Lehrer, der Lehrer des jeweiligen fachpraktischen Lernfelds oder Lerngebiets des fachpraktischen Unterrichts sein soll, als Schriftführer;2. jeder Fachprüfungskommission für die mündliche Prüfung:a) den Vorsitzenden,b) den Fachprüfer undc) einen weiteren Lehrer, der nach Möglichkeit Lehrer des jeweiligen Lerngebiets oder Lernfelds sein soll, als Schriftführer.Fachprüfer soll derjenige Lehrer sein, der das Lerngebiet oder Lernfeld im letzten Jahr der Ausbildung unterrichtet hat (unterrichtender Lehrer). Aus wichtigem Grund kann der Vorsitzende der Prüfungskommission einen anderen Lehrer als Fachprüfer bestimmen. Über die Teilnahme weiterer Personen mit beratender Stimme entscheidet der Vorsitzende der Fachprüfungskommission.(8) Die Prüfungskommission ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Die Fachprüfungskommission ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.(9) Die Prüfungskommission und die Fachprüfungskommissionen treffen ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit der Anwesenden; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden den Ausschlag.(10) Die Vorsitzenden der Fachprüfungskommissionen und weitere Lehrer können in den Sitzungen der Prüfungskommission gehört werden.(11) Ein Vertreter des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums oder des Schulamtes kann, auch zeitweise, an einer Sitzung der Prüfungskommission oder einer Fachprüfungskommission beratend teilnehmen oder den Vorsitz übernehmen. Bei einer Prüfung kann er den Vorsitz einer Fachprüfungskommission übernehmen; er übt in diesem Falle anstelle des Vorsitzenden das Stimmrecht aus. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Vorsitzenden der Prüfungskommission bei Sitzungen der Fachprüfungskommissionen und bei Prüfungen.
Prüfungstermine, Prüfungsaufgaben
§ 18 Prüfungstermine, Prüfungsaufgaben(1) Die Abschlussprüfung findet im letzten Halbjahr der Klassenstufe 11 statt.(2) Die Prüfungstermine werden von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgesetzt und bekanntgegeben.(3) Die unterrichtenden Lehrer reichen dem Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung sowie rechtzeitig vor Beginn der schriftlichen Wiederholungsprüfung nach § 25 Abs. 1 oder 2 für ihre Lerngebiete oder Lernfelder je einen Vorschlag für Prüfungsaufgaben unter Angabe der zugelassenen Hilfsmittel ein. Die Vorschläge sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu genehmigen. Dieser ist jedoch nicht an die Vorschläge gebunden und kann neue Vorschläge anfordern oder selbst Aufgaben stellen. Die Aufgaben müssen den in den Lehrplänen festgelegten Zielen entsprechen.(4) Die Prüfungsaufgaben werden vom Vorsitzenden der Prüfungskommission verschlossen verwahrt und zu Beginn der jeweiligen schriftlichen Prüfung dem Aufsichtführenden übergeben.
Gegenstand und Durchführung der schriftlichen Prüfungen
§ 19 Gegenstand und Durchführung der schriftlichen Prüfungen(1) Gegenstand des schriftlichen Teils der Abschlussprüfung sind die im Fünften Teil für die einzelnen Bildungsgänge nach § 3 genannten Lerngebiete und Lernfelder genannten Fächer.(2) Vor Beginn jeder schriftlichen Prüfung werden die Prüfungsteilnehmer auf die Bestimmungen über Täuschungen und Täuschungsversuche nach § 27 Abs. 1 bis 4 hingewiesen.(3) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht von zwei Lehrern angefertigt.(4) Über jede schriftliche Prüfung ist von einem der Aufsichtführenden eine Niederschrift anzufertigen. Diese muß insbesondere enthalten:1. den Vermerk über die Belehrung nach Absatz 2,2. das Prüfungslerngebiet oder Prüfungslernfeld,3. die gestellten Aufgaben, die dafür vorgesehenen Hilfsmittel und die für die Bearbeitung zur Verfügung stehende Zeit,4. das Ergebnis der Befragung nach § 26 Abs. 2 Satz 1,5. Täuschungen und Täuschungsversuche sowie6. Beginn und Ende der Prüfung und die Namen der Aufsichtführenden.(5) Für die schriftlichen Arbeiten einschließlich der Konzepte sind von der Schule einheitlich gekennzeichnete Bogen bereitzustellen; die Verwendung anderer Bogen ist unzulässig. Der Prüfungsteilnehmer trägt seine Personalien mit Angabe der Schule am Kopf der ersten Seite ein. Die erste Seite und ein Rand an jeder Seite sind für Eintragungen freizulassen. Die Seiten der Reinschrift sind fortlaufend zu nummerieren. Sämtliche Entwürfe und der Aufgabentext sind mit dem Namen des Prüfungsteilnehmers zu versehen und mit der Reinschrift abzugeben.(6) Bei den schriftlichen Arbeiten dürfen nur die von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium genehmigten Hilfsmittel benutzt werden.
Organisationsform
§ 2 Organisationsform(1) Die Ausbildung in den Bildungsgängen nach § 3 wird in den Klassenstufen 10 und 11 in Vollzeit durchgeführt und dauert in der Regel zwei Jahre; sie endet mit einer Abschlussprüfung. Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, ist berechtigt, die dem jeweiligen Bildungsgang nach § 3 entsprechende Berufsbezeichnung nach Maßgabe der Besonderen Bestimmungen des Fünften Teils zu führen.(2) Der Unterricht wird in der Regel in Klassen erteilt, die für ein Schuljahr gebildet werden. Eine Klasse kann je nach den Erfordernissen der Fachrichtung bei Laborübungen, fachpraktischer Ausbildung und Projektarbeit in Gruppen aufgeteilt werden. Die Entscheidung darüber trifft der Schulleiter auf der Grundlage der für das jeweilige Schuljahr geltenden Verwaltungsvorschrift.
Bewertung der schriftlichen Prüfungen
§ 20 Bewertung der schriftlichen Prüfungen(1) Alle schriftlichen Arbeiten sind vom unterrichtenden Lehrer zu beurteilen und mit einer Note zu bewerten. Kann aus besonderen Gründen der unterrichtende Lehrer nicht Erstkorrektor sein, bestimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission hierfür einen anderen Lehrer. Der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt einen Erstkorrektor auch dann, wenn mehrere Lehrer in einem Lernfeld unterrichtet haben.(2) Für die Bewertung einer schriftlichen Arbeit ist von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission ein zweiter Lehrer zu bestimmen, wenn in der Erstkorrektur nicht mindestens die Note "ausreichend" erteilt wurde. Bei einer von der Erstkorrektur abweichenden Bewertung entscheidet die Prüfungskommission über die endgültige Note.(3) Die endgültige Note wird auf der ersten Seite der Arbeit vom Erstkorrektor eingetragen und vom Erst- und gegebenenfalls Zweitkorrektor unterschrieben; im Falle des Absatzes 2 Satz 2 obliegt dies dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.(4) Schwerwiegende und wiederholte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit oder gegen die äußere Form sind in der Bewertung angemessen zu berücksichtigen.(5) Die Ergebnisse des schriftlichen Teils der Abschlussprüfung sind dem Schüler vier Unterrichtstage vor Beginn der ersten mündlichen Prüfung bekanntzugeben.
Vornoten
§ 21 VornotenAuf der Grundlage der Schuljahresnoten und unter Berücksichtigung der Leistungsentwicklung während der gesamten Ausbildung wird der Leistungstand des Schülers in den einzelnen Lerngebieten und Lernfeldern durch den unterrichtenden Lehrer jeweils in einer Vornote zusammengefasst. Wurde nur in einem Schuljahr eine Schuljahresnote erteilt, ist diese Note die Vornote. Die Vornoten werden dem Schüler spätestens am letzten Unterrichtstag bekannt gegeben.
Gegenstand, Durchführung und Bewertung der praktischen Prüfung
§ 22 Gegenstand, Durchführung und Bewertung der praktischen Prüfung(1) Gegenstand der praktischen Prüfung ist jeweils mindestens eine größere Aufgabe aus den in § 33 Abs. 2, § 35 Abs. 2 und § 37 Abs. 2 genannten Lerngebieten und Lernfeldern mit den dort angegebenen Bearbeitungszeiten. Die praktische Prüfung ist so durchzuführen, daß der Prüfungsteilnehmer die Leistung selbständig erbringen kann. Die Aufgaben müssen den Lernzielen und Anforderungen der Lehrpläne entsprechen. Die Aufgabenvorschläge werden vom unterrichtenden Lehrer erstellt. Unterrichten mehrere Lehrer in einem Lerngebiet oder Lernfeld, wirken sie zusammen. Die Aufgabenvorschläge sind der Prüfungskommission mit Angabe der Bearbeitungsdauer und der zugelassenen Hilfsmittel rechtzeitig vor Beginn der praktischen Prüfung zur Genehmigung vorzulegen. Sie ist nicht an die Vorschläge gebunden und kann neue Vorschläge anfordern oder selbst Aufgaben stellen.(2) Vor Beginn der praktischen Prüfung werden die Prüfungsteilnehmer auf die Bestimmungen über Täuschungen und Täuschungsversuche nach § 27 Abs. 1 bis 4 hingewiesen.(3) Die Prüfungsaufgaben werden dem Prüfungsteilnehmer schriftlich vorgelegt.(4) Die praktische Prüfung wird von der Fachprüfungskommission nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 abgenommen und bewertet. Zu bewerten ist nicht nur das Ergebnis der Arbeitsprobe, sondern auch die Art und Weise ihres Zustandekommens.(5) Die Note der praktischen Prüfung wird dem Prüfungsteilnehmer spätestens vier Unterrichtstage vor Beginn des mündlichen Teils der Abschlussprüfung von der Fachprüfungskommission nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 bekanntgegeben.(6) Über jede praktische Prüfung fertigt der Schriftführer eine gesonderte Niederschrift an. Sie muß die Namen der Mitglieder der Fachprüfungskommission nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und des Prüfungsteilnehmers, Beginn und Ende der Prüfung, die Prüfungsaufgaben, den Verlauf der Prüfung, einschließlich Täuschungen oder Täuschungsversuche, und die Note enthalten. Aus der Niederschrift muß hervorgehen, in welchem Umfang der Prüfungsteilnehmer die Prüfungsaufgaben selbständig oder mit Hilfen lösen konnte. Die schriftlich gestellten Aufgaben sind der Niederschrift beizufügen. Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern der Fachprüfungskommission zu unterzeichnen.
Gegenstand, Durchführung und Bewertung der mündlichen Prüfungen
§ 23 Gegenstand, Durchführung und Bewertung der mündlichen Prüfungen(1) Die Sachgebiete der Prüfungsaufgaben müssen den Lehrplänen entnommen sein. Für die Erstellung der Aufgabenvorschläge und das Genehmigungsverfahren gilt § 22 Abs. 1 Satz 4 bis 7 entsprechend.(2) Jeder Schüler wird mindestens in einem Lerngebiet oder Lernfeld mündlich geprüft. Eine mündliche Prüfung findet insbesondere in den Lerngebieten oder Lernfeldern statt, in denen die Vornote und die Note der schriftlichen Prüfung keine ausreichend klare Entscheidungsgrundlage für die Bildung der Endnote in dem jeweiligen Lerngebiet oder Lernfeld ergeben. In Lerngebieten oder Lernfeldern, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind und in denen die Vornote schlechter als „ausreichend“ lautet, können höchstens zwei mündliche Prüfungen stattfinden.(3) Spätestens vier Unterrichtstage vor Beginn des mündlichen Teils der Abschlussprüfung legen die Fachprüfungskommissionen nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 durch gemeinsamen Beschluss fest, in welchen Lerngebieten oder Lernfeldern jeder Prüfungsteilnehmer mündlich geprüft wird. Die Bekanntgabe erfolgt zwei Tage vor Beginn des mündlichen Teils der Abschlussprüfung.(4) Für Schüler, die aufgrund der Vornoten und den Noten des schriftlichen Teils der Abschlussprüfung sowie der praktischen Prüfung die laufende Abschlussprüfung auch unter Berücksichtigung zulässiger Wiederholungsprüfungen nach § 25 Abs. 1 nicht bestehen können, entfällt der mündliche Teil der Abschlussprüfung; der Schüler ist hierüber von der Prüfungskommission zwei Tage vor Beginn des mündlichen Teils der Abschlussprüfung zu unterrichten.(5) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt je Prüfungsteil-. nehmer in der Regel 20, höchstens 30 Minuten. Für die unmittelbare Vorbereitung auf die Prüfung sind dem Prüfungsteilnehmer 20 Minuten Zeit zu gewähren. Wenn es die Aufgabenstellung erfordert, kann die Fachprüfungskommission die Vorbereitungszeit bis auf 40 Minuten verlängern.(6) Jeder Prüfungsteilnehmer wird einzeln geprüft. Andere Prüfungsteilnehmer dürfen sich nicht im Prüfungsraum aufhalten.(7) Die mündliche Prüfung nimmt der Fachprüfer des Prüfungsteilnehmers ab. Ist das aus wichtigem Grunde nicht möglich, benennt der Vorsitzende der Prüfungskommission hierfür einen anderen Lehrer. Der Vorsitzende der Fachprüfungskommission ist berechtigt, das Prüfungsgespräch zeitweise zu führen. Die Prüfungsaufgaben werden dem Prüfungsteilnehmer schriftlich vorgelegt. Während der Vorbereitung, die unter Aufsicht stattfindet, darf sich der Prüfungsteilnehmer Aufzeichnungen als Grundlage für seine Ausführungen machen. Im Prüfungsgespräch sind die im Lehrplan ausgewiesenen Kompetenzen zu prüfen und vor allem größere fachliche Zusammenhänge zu berücksichtigen.(8) Der Vorsitzende der Fachprüfungskommission nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 setzt auf der Grundlage der Vorschläge des Fachprüfers und des Schriftführers die Note für die mündliche Prüfung in dem jeweiligen Prüfungslerngebiet oder Prüfungslernfeld fest. Die Note nach Satz 1 wird dem Prüfungsteilnehmer im Anschluss an die mündliche Prüfung von der Fachprüfungskommission nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 bekanntgegeben.(9) Über jede mündliche Prüfung fertigt der Schriftführer eine gesonderte Niederschrift an. § 22 Abs. 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
Festsetzung und Bekanntgabe der Endnoten und des Prüfungsergebnisses
§ 24 Festsetzung und Bekanntgabe der Endnoten und des Prüfungsergebnisses(1) Die Endnote im jeweiligen Lerngebiet oder Lernfeld wird festgelegt:1. in dem Lerngebiet oder Lernfeld, in dem der Schüler praktisch geprüft wurde, im Anschluss an die praktische Prüfung von der Fachprüfungskommission nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1,2. in den Lerngebieten und Lernfeldern, in denen der Schüler mündlich geprüft wurde, im Anschluss an die jeweilige mündliche Prüfung von der jeweiligen Fachprüfungskommission nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2,3. in den Lerngebieten und Lernfeldern, in denen der Schüler ausschließlich schriftlich geprüft wurde durch den Erstkorrektor oder im Fall des § 20 Abs. 2 Satz 1 von der Prüfungskommission und4. in den Lerngebieten und Lernfeldern, in denen der Schüler nicht geprüft wurde, von einem unterrichtenden Lehrer, wobei die Vornote die Endnote ist.Die Endnote in dem jeweiligen Lerngebiet oder Lernfeld ergibt sich aus dem Mittel der Vornote und den Noten der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfungen, soweit diese durchgeführt wurden. Ergibt sich bei der Errechnung der Endnote ein Bruchwert, so wird er unter Berücksichtigung der Bewertungstendenz in der Vornote auf- oder abgerundet.(2) Die Endnote nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird spätestens vier Tage vor Beginn des mündlichen Teils der Abschlussprüfung von der Fachprüfungskommission nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 bekanntgegeben. Die Endnote nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird im Anschluss an die mündliche Prüfung von der Fachprüfungskommission nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 bekanntgegeben. Die Endnoten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 werden im Anschluss an die letzte mündliche Prüfung von der Fachprüfungskommission nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 bekanntgegeben.(3) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn in den Lerngebieten und Lernfeldern der Rahmenstundentafel keine schlechtere Endnote als „ausreichend“ und in der praktischen Prüfung keine schlechtere Note als „ausreichend“ erreicht wurde.(4) Spätestens zwei Unterrichtstage nach Beendigung der letzten Prüfung des jeweiligen Prüfungsjahrgangs stellt die Prüfungskommission das Ergebnis der Abschlussprüfung fest; es lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Es ist dem Prüfungsteilnehmer von der Prüfungskommission mitzuteilen und im Falle des Nichtbestehens schriftlich zu begründen.
Wiederholung der Abschlußprüfung
§ 25 Wiederholung der Abschlußprüfung(1) Haben Schüler die Abschlussprüfung1. in nicht mehr als zwei Prüfungslerngebieten oder Prüfungslernfeldern mit einer schlechteren Endnote als „ausreichend“ oder2. in der praktischen Prüfung mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ und in nicht mehr als einem Prüfungslerngebiet oder Prüfungslernfeld mit einer schlechteren Endnote als „ausreichend“ abgeschlossen,können sie die Prüfung in diesen Prüfungslerngebieten oder Prüfungslernfeldern innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahrs einmal wiederholen.(2) Die Wiederholungsprüfung in einem Lerngebiet oder Lernfeld nach § 19 Abs. 1, in dem der Schüler auch mündlich geprüft wurde, findet zunächst schriftlich statt. Für die Ablegung einer zusätzlichen mündlichen Wiederholungsprüfung in diesem Lerngebiet oder Lernfeld gilt § 23 Abs. 2 Satz 3; die Festlegung trifft die Fachprüfungskommission. Sofern im Fall des Satzes 2 die mündliche Prüfung die einzige mündliche Prüfung gewesen ist, umfasst die Wiederholungsprüfung sowohl eine schriftliche als auch eine mündliche Prüfung.(3) Schüler, die schlechtere Leistungen als nach Absatz 1 erbracht oder die Prüfungslerngebiete oder Prüfungslernfelder nach Absatz 1 nicht erfolgreich wiederholt haben, sind erst nach Wiederholung des letzten Schuljahres zu einer erneuten Abschlußprüfung zuzulassen. Für die Bildung der Vornoten in allen Lerngebieten und Lernfeldern gilt § 21 mit der Maßgabe, daß die Leistungen, die der Schüler im Wiederholungsjahr erzielt hat, besonders zu berücksichtigen sind.(4) Schüler, die sich der Wiederholungsprüfung nach Absatz 1 unterziehen oder nach Absatz 3 Satz 1 das letzte Schuljahr wiederholen wollen, haben dies dem Vorsitzenden der Prüfungskommission innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses schriftlich mitzuteilen das Schulverhältnis verlängert sich bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung. Der Termin für die Wiederholungsprüfung nach Absatz 1 wird von der Prüfungskommission festgesetzt und den Schülern rechtzeitig bekanntgegeben.(5) Eine weitere Wiederholung einer nicht bestandenen Abschlußprüfung nach Absatz 3 ist nur in Ausnahmefällen zulässig; über den Antrag entscheidet das Schulamt.(6) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
Rücktritt, Versäumnis
§ 26 Rücktritt, Versäumnis(1) Ist ein Schüler durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Abschlußprüfung oder einzelner Prüfungslerngebiete oder Prüfungslernfelder verhindert, so hat er dies in geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. Bei Krankheit ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen; der Vorsitzende der Prüfungskommission kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Er entscheidet, ob eine vom Schüler nicht zu vertretende Verhinderung gegeben ist. Liegt eine solche Verhinderung vor, bestimmt der Vorsitzende einen neuen Prüfungstermin. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet.(2) Die Prüfungsteilnehmer sind vor Beginn jeder Prüfung zu befragen, ob sie sich gesundheitlich in der Lage fühlen, an der Prüfung teilzunehmen. Muß für einen Prüfungsteilnehmer die Prüfung aus gesundheitlichen oder anderen stichhaltigen Gründen ausgesetzt oder abgebrochen werden, ist diese Prüfung nachzuholen. Die Entscheidung über das Aussetzen oder den Abbruch der Prüfung liegt für die schriftliche Prüfung beim Vorsitzenden der Prüfungskommission, für die praktische und mündliche Prüfung beim Vorsitzenden der jeweiligen Fachprüfungskommission. Werden gesundheitliche Gründe geltend gemacht, ist unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Bei schriftlichen Prüfungen kann der Vorsitzende der Prüfungskommission, bei praktischen und mündlichen Prüfungen der Vorsitzende der jeweiligen Fachprüfungskommission die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.(3) Durch vom Schüler zu vertretende Umstände versäumte Prüfungen gelten als mit "ungenügend" bewertet.
Täuschung
§ 27 Täuschung(1) Wer es unternimmt, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder wer nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben mit sich führt oder Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch leistet, begeht eine Täuschungshandlung.(2) Wird während der Prüfung eine Täuschungshandlung festgestellt oder entsteht ein entsprechender Verdacht, ist der Sachverhalt von einem Aufsicht führenden Lehrer festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfungsteilnehmer setzt die Prüfung bis zur Entscheidung über die Täuschungshandlung vorläufig fort.(3) Wird eine Täuschungshandlung nach Absatz 1 festgestellt, so kann die betreffende Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ bewertet werden. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende der Prüfungskommission.(4) Wird eine Täuschungshandlung nach Absatz 1 erst nach Abschluss der gesamten Prüfung bekannt, kann die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit der Note „ungenügend“ bewertet werden; die Gesamtnote ist dann entsprechend zu berichtigen. Ein bereits ausgegebenes Zeugnis ist einzuziehen und neu auszufertigen. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende der Prüfungskommission.(5) Vor Beginn der Prüfung ist auf die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 hinzuweisen; die Belehrung ist in der Niederschrift der jeweiligen Prüfung zu dokumentieren.
Zulassungsvoraussetzungen
§ 29 Zulassungsvoraussetzungen(1) Bewerber, die nicht Schüler einer der in § 1 Abs. 1 genannten Schulen sind, können als Externe zur Abschlussprüfung (Externenprüfung) an einer solchen Schule in einem von der Schule eingerichteten Bildungsgang zugelassen werden, wenn1. sie die Aufnahmevoraussetzungen nach § 6 erfüllen und ihren Wohnsitz seit mindestens sechs Monaten in Thüringen haben sowie2. aus der Vorbildung und dem Berufsweg hervorgeht, dass Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erlangt wurden, wie sie an einer der in § 1 Abs. 1 genannten Schulen im jeweiligen Bildungsgang vermittelt werden.(2) Bewerber können die Externenprüfung nicht eher ablegen, als es ihnen bei einem regulären Durchlaufen der Ausbildung im jeweiligen Bildungsgang nach dieser Verordnung möglich gewesen wäre.
Zulassungsantrag, Zulassung
§ 30 Zulassungsantrag, Zulassung(1) Die Zulassung zur Externenprüfung ist für die Prüfung im laufenden Schuljahr spätestens bis zum Ablauf des 1. März eines Jahres bei der Schule schriftlich zu beantragen, an der die Prüfung abgelegt werden soll. Dem Antrag sind beizufügen:1. die Unterlagen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 sowie2. eine Erklärung, aus der hervorgeht, ob, wo und mit welchem Erfolg der Bewerber sich einer gleichartigen Prüfung unterzogen und dass er nicht einen weiteren Antrag auf Zulassung zur Externenprüfung gestellt hat.(2) Über den Zulassungsantrag entscheidet der Schulleiter der prüfenden Schule. Das Ergebnis ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen, bei einer Ablehnung sind die Gründe anzugeben.(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Bewerber sich bereits zweimal ohne Erfolg einer Prüfung unterzogen hat. Die Zulassung kann versagt werden, wenn der Bewerber die Zulassung nicht fristgerecht beantragt oder nicht die notwendigen Unterlagen oder Erklärungen abgibt.
Prüfung
§ 31 Prüfung(1) Externe können an Prüfungen für Schüler der in § 30 Abs. 1 genannten Schule teilnehmen. Für diesen Fall gelten die Bestimmungen des Vierten Teils Erster Abschnitt über die Prüfungskommission, Fachprüfungskommission, Verschwiegenheitspflicht, Gegenstand, Durchführung und Bewertung der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung, Rücktritt, Versäumnis, Täuschung und Einsichtnahme entsprechend, soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen Abweichendes ergibt.(2) Werden ausschließlich Externe geprüft, kann durch das für das Schulwesen zuständige Ministerium eine besondere Prüfungskommission berufen werden.(3) Der Bewerber nimmt am schriftlichen, praktischen und mündlichen Teil der Abschlußprüfung nach den §§ 33, 35 und 37 teil, wobei die Möglichkeit einer zusätzlichen mündlichen Prüfung in den Lerngebieten oder Lernfeldern der schriftlichen Prüfung entfällt.(4) Die Prüfungsbestimmungen werden den Externen mit der Zulassung nach § 30 Abs. 2 bekanntgegeben.
Prüfungsergebnis, Abschlußprüfung
§ 32 Prüfungsergebnis, Abschlußprüfung(1) Das Ergebnis der Prüfung in den einzelnen Prüfungslerngebieten und Prüfungslernfeldern wird von der jeweiligen Fachprüfungskommission nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 auf der Grundlage der Prüfungsleistungen nach § 31 Abs. 3 festgesetzt.(2) Nach Beendigung der Prüfung stellt die Prüfungskommission anhand der Bewertungen nach Absatz 1 das Ergebnis der Prüfung fest; es lautet "bestanden" oder "nicht bestanden". Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungslerngebieten und Prüfungslernfeldern sowie in der praktischen Prüfung mindestens die Note 'ausreichend' erreicht wurde. Das Prüfungsergebnis ist dem Prüfungsteilnehmer von der Prüfungskommission mitzuteilen und im Falle des Nichtbestehens schriftlich zu begründen.(3) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das Abschlußzeugnis der Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge mit berufsqualifizierendem Abschluß, aus dem hervorgeht, daß die Prüfung extern abgelegt wurde.(4) Externen, die die Prüfung nicht bestanden haben, wird eine Bescheinigung über ihre Teilnahme an der Prüfung und die erbrachten Leistungen unter Hinweis auf das Nichtbestehen der Prüfung ausgestellt.(5) Externe, die die Prüfung oder einzelne Prüfungslerngebiete oder Prüfungslernfelder nicht bestanden haben, können sie nach Maßgabe des § 25 wiederholen; an die Stelle der Wiederholung des Schuljahres tritt die erneute Beantragung der Externenprüfung nach § 30 Abs. 1.
Abschlussprüfung
§ 33 Abschlussprüfung(1) Im schriftlichen Teil der Abschlussprüfung finden schriftliche Prüfungen in folgenden Lerngebieten und Lernfeldern statt:1. im Lerngebiet Sozialkunde mit einer Bearbeitungszeit von 60 Minuten sowie2. in den fachtheoretischen Lernfeldern mit der Bezeichnunga) „Entwicklungs- und Bildungsprozesse bis zum Ende des Grundschulalters gestalten und begleiten“ undb) „Gesundheitserziehung und -förderung gestalten und begleiten“jeweils mit einer Bearbeitungszeit von 90 Minuten.(2) Die praktische Prüfung umfasst das fachpraktische Lernfeld mit der Bezeichnung „Bei Bildungsprozessen in ausgewählten Bildungs- und Entwicklungsbereichen mitwirken und unterstützen“; die Bearbeitungszeit beträgt 180 Minuten. Die praktische Prüfung kann als Gruppenprüfung durchgeführt werden.(3) Im mündlichen Teil der Abschlussprüfung können mündliche Prüfungen in allen Lernfeldern, die nicht Gegenstand der praktischen Prüfung gewesen sind, sowie in allen Lerngebieten stattfinden. Bei Wahl des Lerngebiets Sport als mündliche Prüfung findet neben dem mündlichen Prüfungsteil zusätzlich ein praktischer Prüfungsteil statt, wobei die Ergebnisse aus dem mündlichen und dem praktischen Prüfungsteil bei der Ermittlung der Prüfungsnote gleich gewichtet werden; ergibt sich hierbei ein Bruchwert, ist die Note des praktischen Prüfungsteils ausschlaggebend.
Abschlusszeugnis, Berufsbezeichnung
§ 34 Abschlusszeugnis, BerufsbezeichnungNach erfolgreichem Abschluss des Bildungsganges erhält der Prüfungsteilnehmer das Abschlusszeugnis mit der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Kinderpflegerin“ oder „Staatlich geprüfter Kinderpfleger“.
Abschlussprüfung
§ 35 Abschlussprüfung(1) Im schriftlichen Teil der Abschlussprüfung finden schriftliche Prüfungen in folgenden Lerngebieten und Lernfeldern statt:1. im Lerngebiet Sozialkunde mit einer Bearbeitungszeit von 60 Minuten,2. im Lernfeld mit der Bezeichnung „Soziale Beziehungen aufbauen und gestalten“ mit einer Bearbeitungszeit von 90 Minuten und3. im Lernfeld mit der Bezeichnung „Gesunde und kranke Lebensphasen begleiten, Gesundheit fördern und Krankheitsprozesse erkennen“ mit einer Bearbeitungszeit von 60 Minuten.(2) Die praktische Prüfung umfasst eines der drei fachpraktischen Lernfelder der Rahmenstundentafel nach Anlage 2 mit einer Bearbeitungszeit von 180 Minuten. Die praktische Prüfung kann als Gruppenprüfung durchgeführt werden.(3) Im mündlichen Teil der Abschlussprüfung können mündliche Prüfungen in den Lernfeldern, die nicht Gegenstand der praktischen Prüfung sind, sowie in allen Lerngebieten stattfinden. Bei Wahl des Lerngebiets Sport als mündliche Prüfung findet neben dem mündlichen Prüfungsteil zusätzlich ein praktischer Prüfungsteil statt, wobei die Ergebnisse aus dem mündlichen und dem praktischen Prüfungsteil bei der Ermittlung der Prüfungsnote gleich gewichtet werden; ergibt sich hierbei ein Bruchwert, ist die Note des praktischen Prüfungsteils ausschlaggebend.
Abschlusszeugnis, Berufsbezeichnung
§ 36 Abschlusszeugnis, BerufsbezeichnungNach erfolgreichem Abschluss des Bildungsganges erhält der Prüfungsteilnehmer das Abschlusszeugnis mit der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Sozialbetreuerin“ oder „Staatlich geprüfter Sozialbetreuer“.
Gliederung der Ausbildung, Rahmenstundentafeln
§ 4 Gliederung der Ausbildung, Rahmenstundentafeln(1) Die Ausbildung in den Bildungsgängen nach § 3 Nr. 1 und 2 gliedert sich nach Maßgabe der Rahmenstundentafeln der Anlagen 1 und 2 in1. theoretischen und praktischen Unterricht, gegliedert ina) Lerngebiete des berufsübergreifenden Unterrichts undb) Lernfelder des berufsbezogenen fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichts, sowie 2. die berufspraktische Ausbildung mit einer Dauer von 480 Zeitstunden.(2) Die Ausbildung im Bildungsgang nach § 3 Nr. 3 gliedert sich nach Maßgabe der Rahmenstundentafel der Anlage 3 in1. theoretischen und praktischen Unterricht, gegliedert in Lerngebietea) des allgemeinbildenden Unterrichts undb) des berufsbezogenen fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichts, sowie 2. die berufspraktische Ausbildung mit einer Dauer von 640 Zeitstunden.(3) Der Unterricht nach Absatz 1 Nr. 1 sowie Absatz 2 Nr. 1 umfasst jeweils insgesamt 2 400 Unterrichtsstunden.
Anmeldung
§ 5 Anmeldung(1) Die Aufnahme ist vom Bewerber unter Angabe des gewünschten Bildungsgangs bei der Schule bis zum 31. März des Jahres schriftlich zu beantragen. Mit dem Antrag sind einzureichen:1. ein Lebenslauf in tabellarischer Form, aus dem der bisherige Bildungsweg hervorgeht,2. eine beglaubigte Abschrift oder Kopie des Zeugnisses über den Schulabschluss,3. ein ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung zur Berufsausübung, das nicht älter als drei Monate sein darf, sowie4. darüber hinausa) für den Bildungsgang Kinderpflege ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) oderb) für den Bildungsgang Sozialbetreuer ein einfaches Führungszeugnis nach § 30 BZRG, dessen jeweiliges Ausstellungsdatum bei der Antragseinreichung nicht mehr als drei Monate zurückliegt.(2) Bewerber, die den in Absatz 1 Satz 1 festgelegten Termin überschreiten, werden in der Regel nur im Rahmen der nach Berücksichtigung der fristgemäß eingegangenen Anmeldungen verbleibenden Aufnahmekapazität der Schule aufgenommen. Ist die Vorlage der Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 aus organisatorischen Gründen nicht mit dem Aufnahmeantrag möglich, können diese Unterlagen auch bis zum Tag des Ausbildungsbeginns nachgereicht werden.
Aufnahmevoraussetzungen
§ 6 Aufnahmevoraussetzungen(1) Aufnahmevoraussetzung ist der Hauptschulabschluss oder ein dem Hauptschulabschluss gleichwertiger Abschluss.(2) Bewerber, die bereits in einer für den gewählten Bildungsgang nach § 3 Nr. 1 oder 2 einschlägigen Fachrichtung die Fachhochschulreife oder in einer einschlägigen Fachrichtung des beruflichen Gymnasiums entweder den schulischen Teil der Fachhochschulreife oder die Allgemeine Hochschulreife erworben haben, können in die Klassenstufe 11 aufgenommen werden.(3) Von der Aufnahme ausgeschlossen sind1. Bewerber, die die Abschlussprüfung im angestrebten Bildungsgang bereits in Thüringen oder in einem anderen Land im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestanden haben, endgültig nicht bestanden haben oder die den Bildungsgang wegen Nichtversetzung verlassen mussten,2. Bewerber, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen für die Berufsausübung nicht geeignet sind, oder3. Bewerber im Bildungsgang Kinderpflege oder Sozialbetreuer, bei denen zum Zeitpunkt der Aufnahme bereits feststeht, dass sie die Ausbildung nicht erfolgreich abschließen werden; dies ist insbesondere bei Bewerbern der Fall, die aufgrund der Eintragungen in ihrem einfachen oder erweiterten Führungszeugnis aufgrund des § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Kinder- und Jugendhilfe nicht beschäftigt oder in diese nicht vermittelt werden dürfen.
Aufnahme
§ 7 Aufnahme(1) Die Aufnahme eines Bewerbers erfolgt zum Beginn eines Schuljahres. Eine Aufnahme zu einem anderen Zeitpunkt ist aus wichtigem Grund möglich.(2) Über die Aufnahme entscheidet der Schulleiter nach Maßgabe des § 6. Dem Bewerber wird die Entscheidung über die Zulassung schriftlich mitgeteilt; Ablehnungen sind zu begründen.
Aufnahme von Bewerbern mit ausländischen Bildungsnachweisen
§ 9 Aufnahme von Bewerbern mit ausländischen Bildungsnachweisen(1) Bewerber mit ausländischen Bildungsnachweisen können aufgenommen werden, wenn die Gleichwertigkeit ihrer bisherigen Ausbildung mit der als Aufnahmevoraussetzung geforderten Vorbildung gewährleistet ist und sie die deutsche Sprache soweit beherrschen, daß sie dem Unterricht folgen können.(2) Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, so können die Bewerber in Ausnahmefällen vorläufig in die Schule aufgenommen werden. In der Regel nach sechs Wochen prüft die Klassenkonferenz, ob die bisher vom Bewerber gezeigten Leistungen den Verbleib in der Schule rechtfertigen und gibt dem Schulleiter eine Empfehlung ab. Über den Verbleib entscheidet der Schulleiter endgültig; bei einem ablehnenden Beschluß muß der Bewerber die Schule verlassen.
Berufspraktische Ausbildung
§ 4a Berufspraktische Ausbildung(1) Die berufspraktische Ausbildung dient der Anwendung, Erweiterung und Vertiefung der während des Unterrichts erworbenen theoretischen Kenntnisse sowie praktischen Fähigkeiten. Sie findet in Praktikumseinrichtungen statt, deren Eignung hierfür von der Schule festgestellt worden ist. Die Praktikumseinrichtung ist verpflichtet, eine geeignete Fachkraft, deren Eignung ebenfalls von der Schule festgestellt worden ist, für die Betreuung des Schülers zu benennen und die Betreuung des Schülers durch diese sicherzustellen.(2) In den Bildungsgängen nach § 3 Nr. 1 und 2 umfasst die berufspraktische Ausbildung drei Praxislernfelder. Betragen die Fehlzeiten während eines Praxislernfelds insgesamt mehr als fünf Tage, ist festzustellen, ob dieses Praxislernfeld zur Erreichung des Ausbildungsziels entsprechend zu verlängern ist. Über die Verlängerung des jeweiligen Praxislernfelds entscheidet der Lehrer, der das Praktikum betreut (Praktikumsbetreuer), im Benehmen mit der den Schüler betreuenden Fachkraft der Praktikumseinrichtung. Eine Verlängerung des Praxislernfelds ist höchstens um die Gesamtdauer der Fehlzeiten des jeweiligen Praxislernfelds möglich.
Leistungsnachweise
§ 10a Leistungsnachweise(1) In den Lerngebieten oder Lernfeldern des Unterrichts sind von jedem Schüler schriftliche, mündliche und praktische Leistungsnachweise zu erbringen, deren Anzahl sich nach der Anzahl der Unterrichtsstunden richtet. Zu erbringen sind mindestens bei Lerngebieten oder Lernfeldern mit bis zu einschließlich 1. 40 Unterrichtsstunden drei Leistungsnachweise, 2. 80 Unterrichtsstunden vier Leistungsnachweise, 3. 120 Unterrichtsstunden fünf Leistungsnachweise, 4. 160 Unterrichtsstunden sechs Leistungsnachweise oder 5. 200 Unterrichtsstunden sieben Leistungsnachweise.Bei Lerngebieten oder Lernfeldern mit über 200 Unterrichtsstunden sind mindestens acht Leistungsnachweise zu erbringen.(2) Aus den erbrachten Leistungsnachweisen in den jeweiligen Lerngebieten und Lernfeldern werden vom Lehrer unter Wahrung der Gleichbehandlung aller Schüler in pädagogischer Verantwortung Schuljahresnoten gebildet und auf dem Zeugnis ausgewiesen.(3) Ergänzend zu den Leistungsnachweisen nach Absatz 1 sind in den Praxislernfeldern der berufspraktischen Ausbildung der Bildungsgänge nach § 3 Nr. 1 und 2 Leistungen zu erbringen. Für die in den jeweiligen Praxislernfeldern erbrachten Leistungen wird vom Praktikumsbetreuer unter Wahrung der Gleichbehandlung aller Schüler in pädagogischer Verantwortung jeweils eine Schuljahresnote festgesetzt. Diese setzt sich aus den folgenden Noten zusammen:1. der Note der betreuenden Fachkraft der Einrichtung,2. der Note des Praktikumsbetreuers für die Praktikumsdokumentation und3. der Note des Praktikumsbetreuers für das praktische Handeln des Schülers in einer Handlungssituation am Lernort Praxis.Die Schuljahresnote für das jeweilige Praxislernfeld wird auf dem Zeugnis ausgewiesen.(4) Ergänzend zu den Leistungsnachweisen nach Absatz 1 sind während der berufspraktischen Ausbildung im Bildungsgang nach § 3 Nr. 3 vom Schüler drei Praktikumsberichte einzureichen, die von einem Lehrer der Schule bewertet werden und deren Gesamtnote im Abschlusszeugnis gesondert ausgewiesen wird.
Wiederholung des Schuljahres
§ 11b Wiederholung des Schuljahres(1) Schüler, die nicht in die Klassenstufe 11 versetzt wurden, weil sie die Voraussetzungen nach § 11 oder § 11a Abs. 4 nicht erfüllen, wiederholen das Schuljahr.(2) Schüler, die auch nach Wiederholung des Schuljahres die Versetzungsvoraussetzungen in die Klassenstufe 11 nicht erfüllen, müssen die Schule verlassen. Sie erhalten ein Abgangszeugnis nach § 12 Abs. 3.
Abschlusszeugnis, Berufsbezeichnung
§ 38 Abschlusszeugnis, BerufsbezeichnungNach erfolgreichem Abschluss des Bildungsganges erhält der Prüfungsteilnehmer das Abschlusszeugnis mit der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Kosmetikerin“ oder „Staatlich geprüfter Kosmetiker“.
Übergangsbestimmungen
§ 39 Übergangsbestimmungen(1) Für Schüler, die sich im Schuljahr 2024/25 in der Klassenstufe 11 befinden, gilt diese Verordnung in der am 31. Juli 2024 geltenden Fassung bis zur Beendigung ihrer Ausbildung im jeweiligen Bildungsgang fort.(2) Für Bewerber, die nicht Schüler einer der in § 1 Abs. 1 genannten Schulen sind und die sich vor Ablauf des 1. März 2025 für die Externenprüfung angemeldet haben, gelten der Zweite Abschnitt des Vierten Teils sowie die in diesem Abschnitt für anwendbar erklärten Bestimmungen in der am 31. Juli 2024 geltenden Fassung fort.
Gleichstellungsklausel
§ 40 GleichstellungsklauselStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.
Abschlussprüfung
§ 37 Abschlussprüfung(1) Im schriftlichen Teil der Abschlussprüfung finden schriftliche Prüfungen in den Lerngebieten 1. Sozialkunde mit 60 Minuten, 2. Wirtschaftslehre mit 60 Minuten, 3. Anatomie, Physiologie, Dermatologie mit 180 Minuten, 4. Apparate-, Präparate- und Verkaufskunde mit 120 Minuten und 5. Theorie der Kosmetik mit 180 Minuten Bearbeitungszeit statt. (2) Die praktische Prüfung umfaßt insgesamt mindestens zwei Aufgaben aus den Lerngebieten 1. Körperbehandlung und Massagen, Handpflege oder medizinische Fußpflege mit 90 Minuten und 2. Kosmetische Grundausbildung oder Dekorative Kosmetik mit 90 Minuten Bearbeitungszeit. (3) Im mündlichen Teil der Abschlussprüfung können mündliche Prüfungen in den Lerngebieten der schriftlichen Prüfungen und in den übrigen Lerngebieten der Rahmenstundentafel nach Anlage 3, die nicht Gegenstand der praktischen Prüfung gewesen sind, stattfinden. Bei Wahl des Lerngebiets Sport als mündliche Prüfung findet neben dem mündlichen Prüfungsteil zusätzlich ein praktischer Prüfungsteil statt, wobei die Ergebnisse aus dem mündlichen und dem praktischen Prüfungsteil bei der Ermittlung der Prüfungsnote gleich gewichtet werden; ergibt sich hierbei ein Bruchwert, ist die Note des praktischen Prüfungsteils ausschlaggebend.
Zeugnisse
§ 12 Zeugnisse(1) Schüler erhalten zum Ende des Schuljahres ein Zeugnis.(2) Ein Abschlusszeugnis wird erteilt, wenn der Schüler die Abschlussprüfung nach § 24 Abs. 3 bestanden hat. In das Abschlusszeugnis sind die Noten für die Lerngebiete und Lernfelder der Rahmenstundentafel des jeweiligen Bildungsgangs aufzunehmen. Schüler, die die Ausbildung mit einem Notendurchschnitt von mindestens 3,0 abschließen und ausreichende Fremdsprachenkenntnisse entsprechend einem mindestens fünfjährigen Fremdsprachenunterricht nachweisen, erhalten im Abschlusszeugnis den Vermerk, dass sie einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Abschluss erworben haben.(3) Ein Abgangszeugnis wird erteilt, wenn ein Schüler die Schule vorzeitig oder ohne die Abschlussprüfung nach § 24 Abs. 3 bestanden zu haben, verlässt. In das Abgangszeugnis sind die Noten des letzten Zeugnisses für das Schuljahr oder die Noten für die im laufenden Schulhalbjahr erzielten Leistungen, sofern diese eine Beurteilung bereits zulassen, einzutragen. Bei Schülern, die die Schule nach nicht bestandener oder vor beendeter Abschlussprüfung verlassen, sind im Abgangszeugnis die Noten einzutragen, die sich aus den Vornoten und den Prüfungsleistungen ergeben; dabei sind im Abgangszeugnis die Lerngebiete und Lernfelder anzugeben, in denen sich der Schüler einer Prüfung unterzogen hat (Prüfungslerngebiete oder Prüfungslernfelder). Bei Schülern, die einzelne Prüfungslerngebiete oder Prüfungslernfelder oder das Schuljahr nach § 25 Abs. 1 oder 3 erfolglos wiederholt haben, ist darüber ein entsprechender Vermerk in das Abgangszeugnis aufzunehmen.(4) Mit dem Zeitpunkt der Aushändigung oder Zustellung eines Zeugnisses nach den Absätzen 2 oder 3 ist das Schulverhältnis beendet.(5) Für die Zeugnisse sind Vordrucke zu verwenden, die den von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium herausgegebenen Mustern entsprechen. Abgangs- und Abschlusszeugnisse sowie Zeugnisse für das Schuljahr sind mit dem Dienstsiegel der Schule zu versehen.
Anlage 1 (zu § 4) Rahmenstundentafel für den Bildungsgang Kinderpflege (66 Wochen theoretischer und praktischer Unterricht; 12 Wochen fachpraktische Ausbildung) Lerngebiete Unterrichtsstunden Allgemeinbildender Lernbereich Religionslehre/Ethik 80 Deutsch 140 Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde 120 Sport 120 Weitergeführte Fremdsprache 160 Berufsbezogener Lernbereich Fachtheoretischer Unterricht Erziehungslehre (Pädagogik/Psychologie) 240 Gesundheitslehre/-erziehung 160 Wirtschaftslehre mit Fachrechnen 120 Informatik 80 Fachpraktischer Unterricht Praxis- und Methodenlehre Sozialpädagogik 240 Praxis- und Methodenlehre Hauswirtschaft 80 Säuglingspflege und Kinderkrankenpflege 160 Nahrungszubereitung 160 Haus- und Textilpflege 80 Kunst- und Werkerziehung 160 Musik und Musikerziehung 160 Bewegungserziehung 60 Zur Verteilung auf die Fächer des theoretischen und praktischen Unterrichts 80 Gesamtstunden theoretischer und praktischer Unterricht 2400 Fachpraktische Ausbildung Sozialpädagogik 480 Insgesamt: 2880
Aufgrund des § 60 Satz 1 Nr. 1, 2, 4, 7, 11 und 16 sowie Satz 2 des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) vom 6. August 1993 (GVBl. S. 445), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Dezember 1996 (GVBl. S. 315), verordnet der Kultusminister, hinsichtlich des § 4, des Zweiten Teils Zweiter Abschnitt und des Dritten bis Fünften Teils im Benehmen mit dem Bildungsausschuß des Landtags:
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für die staatlichen Berufsfachschulen - zweijährige Bildungsgänge mit berufsqualifizierendem Abschluß. Sie gilt nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 23. März 1994 (GVBl. S. 323) in der jeweils geltenden Fassung auch für staatlich anerkannte Ersatzschulen. (2) Soweit in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt die Thüringer Allgemeine Schulordnung für berufsbildende Schulen.
Aufnahme von Schülern nach Unterbrechung des Schulbesuchs
§ 10 Aufnahme von Schülern nach Unterbrechung des Schulbesuchs(1) Hat für einen Schüler, der den Besuch einer Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge mit berufsqualifizierendem Abschluß - unterbrochen hat und wieder in diese aufgenommen werden will, unmittelbar zuvor drei Monate oder länger kein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis oder kein Ausbildungsvertrag mit einer Ersatzschule bestanden, so entscheidet der Schulleiter der aufnehmenden Schule vorläufig, ob und in welche Klasse der Schüler aufgenommen wird; im Falle einer Ablehnung entscheidet er endgültig. (2) Die Klassenkonferenz prüft in der Regel nach sechs Wochen, ob die bisher vom Schüler gezeigten Leistungen den Verbleib in der vorläufig besuchten oder in einer anderen Klassenstufe rechtfertigen und gibt dem Schulleiter eine Empfehlung ab. Über den Verbleib entscheidet der Schulleiter endgültig; bei einem ablehnenden Beschluß muß der Schüler die Schule verlassen,
Gliederung der Abschlußprüfung
§ 13 Gliederung der AbschlußprüfungDie Abschlußprüfung gliedert sich in einen schriftlichen, einen praktischen und einen mündlichen Teil nach Maßgabe des Fünften Teils dieser Verordnung.
Information der Schüler
§ 14 Information der SchülerDie Prüfungsbestimmungen werden den Schülern zu Beginn der Ausbildung erläutert.
Verschwiegenheitspflicht
§ 17 VerschwiegenheitspflichtDie Mitglieder der Prüfungskommission und der Fachprüfungskommissionen sowie die an der praktischen oder mündlichen Prüfung teilnehmenden Zuhörer sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Soweit sie nicht im öffentlichen Dienst stehen oder Lehrer an einer staatlich anerkannten Ersatzschule sind, haben sie sich gegenüber dem Vorsitzenden der Prüfungskommission schriftlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
Prüfungstermine, Prüfungsaufgaben
§ 18 Prüfungstermine, Prüfungsaufgaben(1) Die Abschlußprüfung findet im letzten Halbjahr der Ausbildung statt. (2) Die Prüfungstermine werden vom Kultusministerium festgesetzt und bekanntgegeben. (3) Die unterrichtenden Lehrer reichen dem Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung für ihre Fächer je einen Vorschlag für Prüfungsaufgaben unter Angabe der zugelassenen Hilfsmittel ein. Die Vorschläge sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu genehmigen. Dieser ist jedoch nicht an die Vorschläge gebunden und kann neue Vorschläge anfordern oder selbst Aufgaben stellen. Die Aufgaben müssen den in den Lehrplänen festgelegten Zielen entsprechen. (4) Die Prüfungsaufgaben werden vom Vorsitzenden der Prüfungskommission verschlossen verwahrt und zu Beginn der jeweiligen schriftlichen Prüfung dem Aufsichtführenden übergeben.
Gegenstand und Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 19 Gegenstand und Durchführung der schriftlichen Prüfung(1) Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind die im Fünften Teil für die einzelnen Bildungsgänge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Fächer. (2) Vor Beginn der schriftlichen Prüfung werden die Prüfungsteilnehmer auf die Bestimmungen über Täuschungen und Täuschungsversuche nach § 27 hingewiesen. (3) Die Arbeiten werden unter Aufsicht von zwei Lehrern angefertigt. (4) Über jede schriftliche Prüfung ist von einem der Aufsichtführenden eine Niederschrift anzufertigen. Diese muß insbesondere enthalten: 1. den Vermerk über die Belehrung nach Absatz 2,2. das Prüfungsfach,3. die gestellten Aufgaben, die dafür vorgesehenen Hilfsmittel und die für die Bearbeitung zur Verfügung stehende Zeit,4. das Ergebnis der Befragung nach § 26 Abs. 2 Satz 1,5. Täuschungen und Täuschungsversuche sowie6. Beginn und Ende der Prüfung und die Namen der Aufsichtführenden. (5) Für die Arbeiten einschließlich der Konzepte sind von der Schule einheitlich gekennzeichnete Bogen bereitzustellen; die Verwendung anderer Bogen ist unzulässig. Der Prüfungsteilnehmer trägt seine Personalien mit Angabe der Schule am Kopf der ersten Seite ein. Die erste Seite und ein Rand an jeder Seite sind für Eintragungen freizulassen. Die Seiten der Reinschrift sind fortlaufend zu numerieren. Sämtliche Entwürfe und der Aufgabentext sind mit dem Namen des Prüfungsteilnehmers zu versehen und mit der Reinschrift abzugeben. (6) Bei den Arbeiten dürfen nur die vom Kultusministerium genehmigten Hilfsmittel benutzt werden.
Organisationsform
§ 2 Organisationsform(1) Die Ausbildung wird in der Vollzeitform durchgeführt und dauert zwei Jahre; sie endet mit der staatlichen Abschlußprüfung. Wer die staatliche Abschlußprüfung bestanden hat, ist berechtigt, die dem jeweiligen Bildungsgang nach § 3 entsprechende Berufsbezeichnung nach Maßgabe der Besonderen Bestimmungen des Fünften Teils zu führen. (2) Der Unterricht wird in der Regel in Klassen erteilt, die für ein Schuljahr gebildet werden. Eine Klasse kann je nach den Erfordernissen der Fachrichtung bei Laborübungen, fachpraktischer Ausbildung und Projektarbeit in Gruppen aufgeteilt werden. Die Entscheidung darüber trifft der Schulleiter auf der Grundlage der für das jeweilige Schuljahr geltenden Verwaltungsvorschrift. (3) Der Unterricht umfaßt pro Unterrichtswoche durchschnittlich 36 Stunden.
Bewertung der schriftlichen Prüfung
§ 20 Bewertung der schriftlichen Prüfung(1) Alle schriftlichen Arbeiten sind vom unterrichtenden Lehrer zu beurteilen und mit einer Note zu bewerten. (2) Für die Bewertung einer schriftlichen Arbeit ist von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission ein zweiter Lehrer zu bestimmen, wenn in der Erstkorrektur nicht mindestens die Note "ausreichend" erteilt wurde. Bei einer von der Erstkorrektur abweichenden Bewertung entscheidet die Prüfungskommission über die endgültige Note. (3) Die endgültige Note wird auf der ersten Seite der Arbeit vom Erstkorrektor eingetragen und vom Erst- und gegebenenfalls Zweitkorrektor unterschrieben; im Falle des Absatzes 2 Satz 2 obliegt dies dem Vorsitzenden der Prüfungskommission. (4) Schwerwiegende und wiederholte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit oder gegen die äußere Form sind in der Bewertung angemessen zu berücksichtigen. (5) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung sind dem Schüler vier Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung bekanntzugeben.
Gegenstand, Durchführung und Bewertung der praktischen Prüfung
§ 22 Gegenstand, Durchführung und Bewertung der praktischen Prüfung(1) Gegenstand der praktischen Prüfung ist jeweils mindestens eine größere Aufgabe aus den in § 34 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 37 Abs, 2 Nr. 1 und 2 und § 40 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Lerngebieten mit den dort angegebenen Bearbeitungszeiten. Die praktische Prüfung ist so durchzuführen, daß der Prüfungsteilnehmer die Leistung selbständig erbringen kann. Die Aufgaben müssen den Lernzielen und Anforderungen der Lehrpläne entsprechen. Die Aufgabenvorschläge werden vom unterrichtenden Lehrer erstellt. Unterrichten mehrere Lehrer in einem Lerngebiet, wirken sie zusammen. Die Aufgabenvorschläge sind der Prüfungskommission mit Angabe der Bearbeitungsdauer und der zugelassenen Hilfsmittel rechtzeitig vor Beginn der praktischen Prüfung zur Genehmigung vorzulegen. Sie ist nicht an die Vorschläge gebunden und kann neue Vorschläge anfordern oder selbst Aufgaben stellen. (2) Vor Beginn der praktischen Prüfung werden die Prüfungsteilnehmer auf die Bestimmungen über Täuschungen und Täuschungsversuche nach § 27 hingewiesen. (3) Die Prüfungsaufgaben werden dem Prüfungsteilnehmer schriftlich vorgelegt. (4) Die praktische Prüfung wird von der Fachprüfungskommission nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 abgenommen und bewertet. Der Fachprüfer und der Schriftführer setzen gemeinsam die Note für die praktische Prüfung fest. Zu bewerten ist nicht nur das Ergebnis der Arbeitsprobe, sondern auch die Art und Weise ihres Zustandekommens. (5) Die Endnote für die Fächer des fachpraktischen Unterrichts wird aus dem Mittel der Vornote und der Prüfungsnote gebildet; im Zweifel gibt die Prüfungsnote den Ausschlag. (6) Die Ergebnisse der praktischen Prüfung und die Note im jeweiligen Fach des fachpraktischen Unterrichts werden den Prüfungsteilnehmern vier Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung bekanntgegeben. (7) Über jede praktische Prüfung fertigt der Schriftführer eine gesonderte Niederschrift an. Sie muß die Namen der Mitglieder der Fachprüfungskommission nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und des Prüfungsteilnehmers, Beginn und Ende der Prüfung, die Prüfungsaufgaben, den Verlauf der Prüfung, einschließlich Täuschungen oder Täuschungsversuche, und die Note enthalten. Aus der Niederschrift muß hervorgehen, in welchem Umfang der Prüfungsteilnehmer die Prüfungsaufgaben selbständig oder mit Hilfen lösen konnte. Die schriftlich gestellten Aufgaben sind der Niederschrift beizufügen. Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern der Fachprüfungskommission zu unterzeichnen.
Rücktritt, Versäumnis
§ 26 Rücktritt, Versäumnis(1) Ist ein Schüler durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Abschlußprüfung oder einzelner Prüfungsfächer verhindert, so hat er dies in geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. Bei Krankheit ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen; der Vorsitzende der Prüfungskommission kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Er entscheidet, ob eine vom Schüler nicht zu vertretende Verhinderung gegeben ist. Liegt eine solche Verhinderung vor, bestimmt der Vorsitzende einen neuen Prüfungstermin. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet. (2) Die Prüfungsteilnehmer sind vor Beginn jeder Prüfung zu befragen, ob sie sich gesundheitlich in der Lage fühlen, an der Prüfung teilzunehmen. Muß für einen Prüfungsteilnehmer die Prüfung aus gesundheitlichen oder anderen stichhaltigen Gründen ausgesetzt oder abgebrochen werden, ist diese Prüfung nachzuholen. Die Entscheidung über das Aussetzen oder den Abbruch der Prüfung liegt für die schriftliche Prüfung beim Vorsitzenden der Prüfungskommission, für die praktische und mündliche Prüfung beim Vorsitzenden der jeweiligen Fachprüfungskommission. Werden gesundheitliche Gründe geltend gemacht, ist unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Bei schriftlichen Prüfungen kann der Vorsitzende der Prüfungskommission, bei praktischen und mündlichen Prüfungen der Vorsitzende der jeweiligen Fachprüfungskommission die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. (3) Durch vom Schüler zu vertretende Umstände versäumte Prüfungen gelten als mit "ungenügend" bewertet.
Täuschung
§ 27 TäuschungWer bei der Prüfung in einem Fach täuscht oder zu täuschen versucht, wird von der weiteren Prüfungsteilnahme in diesem Fach ausgeschlossen. Die gesamte Prüfung in diesem Fach gilt als mit "ungenügend" bewertet.
Einsichtnahme
§ 28 EinsichtnahmeDer Schüler kann innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß der gesamten Prüfung Einsicht in seine schriftlichen Arbeiten und in die Niederschriften über seine mündlichen und praktischen Prüfungen nehmen. Dieses Recht steht bei minderjährigen Schülern auch den Eltern zu. Die Einsichtnahme ist nur im Beisein des Schulleiters oder eines von ihm Beauftragten zulässig. Der Schulleiter bestimmt den Tag der Einsichtnahme.
Zulassungsvoraussetzungen
§ 29 Zulassungsvoraussetzungen(1) Bewerber, die nicht Schüler einer der in § 1 Abs. 1 genannten Schulen sind, können als Externe zur Abschlußprüfung an einer solchen Schule zugelassen werden, wenn 1. sie die Aufnahmevoraussetzung nach § 6 erfüllen,2. sie höchstens einmal die abzulegende Prüfung nicht bestanden haben und3. aus dem Bildungsgang und Berufsweg hervorgeht, daß Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erlangt wurden, wie sie an einer der in § 1 Abs. 1 genannten Schulen vermittelt werden. (2) Die Prüfung kann nicht früher abgelegt werden, als es bei normalem Schulbesuch möglich gewesen wäre.
Bildungsgänge
§ 3 BildungsgängeEs können folgende Bildungsgänge eingerichtet werden: 1. Kinderpflege,2. Sozialbetreuer und3. Kosmetik.
Zulassungsantrag, Zulassung
§ 30 Zulassungsantrag, Zulassung(1) Die Zulassung zur Externenprüfung ist bis zum 1. März eines Jahres bei der Schule zu beantragen, an der die Prüfung abgelegt werden soll. Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf mit Darstellung des Bildungsweges und des beruflichen Werdeganges,2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate ist,3. Zeugnisse, die die Aufnahmevoraussetzung nach § 6 belegen, in beglaubigter Abschrift oder Kopie,4. ein ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung, das nicht älter als drei Monate sein darf, und5. eine Erklärung, aus der hervorgeht, ob, wo und mit welchem Erfolg der Bewerber sich einer gleichartigen Prüfung unterzogen und daß er nicht einen weiteren Antrag auf Zulassung zur Externenprüfung gestellt hat. (2) Über den Zulassungsantrag entscheidet der Schulleiter der prüfenden Schule. Das Ergebnis ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen, bei einer Ablehnung sind die Gründe anzugeben. (3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Bewerber sich bereits zweimal ohne Erfolg einer Prüfung unterzogen hat. Die Zulassung kann versagt werden, wenn der Bewerber die Zulassung nicht fristgerecht beantragt oder nicht die notwendigen Unterlagen oder Erklärungen abgibt.
Prüfung
§ 31 Prüfung(1) Externe können an Prüfungen für Schüler der in § 30 Abs. 1 genannten Schule teilnehmen. Für diesen Fall gelten die Bestimmungen des Vierten Teils Erster Abschnitt über die Prüfungskommission, Fachprüfungskommission, Verschwiegenheitspflicht, Gegenstand, Durchführung und Bewertung der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung, Rücktritt, Versäumnis, Täuschung und Einsichtnahme entsprechend, soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen Abweichendes ergibt. (2) Werden ausschließlich Externe geprüft, kann durch das Kultusministerium eine besondere Prüfungskommission berufen werden. (3) Der Bewerber nimmt am schriftlichen, praktischen und mündlichen Teil der Abschlußprüfung nach den §§ 34, 37 und 40 teil, wobei die Möglichkeit einer zusätzlichen mündlichen Prüfung in den Fächern der schriftlichen Prüfung entfällt. (4) Die Prüfungsbestimmungen werden den Externen mit der Zulassung nach § 30 Abs. 2 bekanntgegeben.
Gliederung der Ausbildung
§ 33 Gliederung der AusbildungDie Ausbildung umfaßt den allgemeinbildenden, fachtheoretischen und fachpraktischen Unterricht von 2400 Stunden und die fachpraktische Ausbildung von 480 Stunden. Die fachpraktische Ausbildung findet in Praktikumseinrichtungen statt, deren Eignung hierfür von der Schule festgestellt worden ist. Während der fachpraktischen Ausbildung sind vom Schüler drei Praktikumsberichte einzureichen, die von der Schule bewertet werden und deren Gesamtnote im Abschlußzeugnis unter "Fachpraktische Ausbildung" gesondert ausgewiesen wird.
Prüfung
§ 34 Prüfung(1) Die schriftliche Prüfung findet in den Lerngebieten 1. Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde mit 60 Minuten, 2. Erziehungslehre mit 90 Minuten und 3. Gesundheitslehre/-erziehung mit 90 Minuten Bearbeitungszeit statt. (2) Die praktische Prüfung umfaßt die Lerngebiete 1. Praxis- und Methodenlehre Sozialpädagogik mit 240 Minuten und 2. Kunst und Werkerziehung mit 120 Minuten Bearbeitungszeit. (3) Die mündliche Prüfung kann in den Fächern der schriftlichen Prüfung und in den übrigen Fächern der Stundentafel (außer Sport sowie den Fächern, in denen die praktische Prüfung durchgeführt wurde) stattfinden.
Abschlußzeugnis, Berufsbezeichnung
§ 35 Abschlußzeugnis, BerufsbezeichnungNach erfolgreichem Abschluß des Bildungsganges erhält der Prüfungsteilnehmer das Abschlußzeugnis mit der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Kinderpfleger".
Gliederung der Ausbildung
§ 36 Gliederung der AusbildungDie Ausbildung umfaßt den allgemeinbildenden, fachtheoretischen und fachpraktischen Unterricht von 2 400 Stunden und die fachpraktische Ausbildung von 480 Stunden. Die fachpraktische Ausbildung findet in Praktikumseinrichtungen statt, deren Eignung hierfür von der Schule festgestellt worden ist. Während der fachpraktischen Ausbildung sind vom Schüler drei Praktikumsberichte einzureichen, die von der Schule bewertet werden und deren Gesamtnote im Abschlußzeugnis unter "Fachpraktische Ausbildung" gesondert ausgewiesen wird.
Prüfung
§ 37 Prüfung(1) Die schriftliche Prüfung findet in den Lerngebieten 1. Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde mit 60 Minuten, 2. Sozialpflegerische Fachkunde mit 90 Minuten und 3. Gesundheits- und Krankheitslehre mit 60 Minuten Bearbeitungszeit statt. (2) Die praktische Prüfung umfaßt die Lerngebiete 1. Methodische Übungen Sozialpflege mit 120 Minuten und 2. Gestaltung und Beschäftigung mit 120 Minuten Bearbeitungszeit. (3) Die mündliche Prüfung kann in den Fächern der schriftlichen Prüfung und in den übrigen Fächern der Stundentafel (außer Sport sowie den Fächern, in denen die praktische Prüfung durchgeführt wurde) stattfinden.
Abschlußzeugnis, Berufsbezeichnung
§ 38 Abschlußzeugnis, BerufsbezeichnungNach erfolgreichem Abschluß des Bildungsganges erhält der Prüfungsteilnehmer das Abschlußzeugnis.mit der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Sozialbetreuer".
Gliederung der Ausbildung
§ 39 Gliederung der AusbildungDie Ausbildung umfaßt den allgemeinbildenden, fachtheoretischen und fachpraktischen Unterricht von 2240 Stunden und die fachpraktische Ausbildung von 640 Stunden. Die fachpraktische Ausbildung findet in Praktikumseinrichtungen statt, deren Eignung hierfür von der Schule festgestellt worden ist. Während der fachpraktischen Ausbildung sind vom Schüler drei Praktikumsberichte einzureichen, die von der Schule bewertet werden und deren Gesamtnote im Abschlußzeugnis unter "Fachpraktische Ausbildung" gesondert ausgewiesen wird.
Stundentafeln
§ 4 StundentafelnDer Unterricht bestimmt sich nach den Stundentafeln der Anlagen 1 bis 3.
Prüfung
§ 40 Prüfung(1) Die schriftliche Prüfung findet in den Lerngebieten 1. Sozialkunde mit 60 Minuten, 2. Wirtschaftslehre mit 60 Minuten, 3. Anatomie, Physiologie, Dermatologie mit 180 Minuten, 4. Apparate-, Präparate- und Verkaufskunde mit 120 Minuten und 5. Theorie der Kosmetik mit 180 Minuten Bearbeitungszeit statt. (2) Die praktische Prüfung umfaßt insgesamt mindestens zwei Aufgaben aus den Lerngebieten 1. Körperbehandlung und Massagen, Handpflege oder medizinische Fußpflege mit 90 Minuten und 2. Kosmetische Grundausbildung oder Dekorative Kosmetik mit 90 Minuten Bearbeitungszeit. (3) Die mündliche Prüfung kann in den Fächern der schriftlichen Prüfung und in den übrigen Fächern der Stundentafel (außer Sport sowie den Fächern, in denen die praktische Prüfung durchgeführt wurde) stattfinden.
Abschlußzeugnis, Berufsbezeichnung
§ 41 Abschlußzeugnis, BerufsbezeichnungNach erfolgreichem Abschluß des Bildungsganges erhält der Prüfungsteilnehmer das Abschlußzeugnis mit der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Kosmetiker".
Übergangsbestimmung
§ 42 ÜbergangsbestimmungEine vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Ausbildung wird nach den Vorschriften abgeschlossen, die zum Ausbildungsbeginn maßgebend waren.
Gleichstellungsklausel
§ 43 GleichstellungsklauselStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Anmeldung
§ 5 Anmeldung(1) Die Aufnahme ist vom Bewerber bei der Schule bis zum 31. März des Jahres schriftlich zu beantragen. Mit dem Antrag sind einzureichen: 1. ein Lebenslauf in tabellarischer Form, aus dem der Bildungsweg hervorgeht,2. eine beglaubigte Abschrift oder Kopie des Zeugnisses über den Schulabschluß,3. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein darf, und4. die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses über die gesundheitliche Eignung zur Berufsausübung, das nicht älter als drei Monate sein darf. (2) Schüler, die den in Absatz 1 festgelegten Termin überschreiten, werden in der Regel nur im Rahmen der nach Berücksichtigung der fristgemäß eingegangenen Anmeldungen verbleibenden Aufnahmekapazität der Schule aufgenommen.
Aufnahmevoraussetzung
§ 6 AufnahmevoraussetzungAufnahmevoraussetzung ist der Hauptschulabschluß oder ein gleichwertiger Bildungsabschluß.
Aufnahme
§ 7 Aufnahme(1) Die Aufnahme eines Schülers erfolgt zum Beginn eines Schuljahres. Eine Aufnahme zu einem anderen Zeitpunkt ist aus wichtigem Grund möglich. (2) Über die Aufnahme entscheidet der Schulleiter nach Maßgabe des § 6. Dem Bewerber wird die Entscheidung über die Zulassung schriftlich mitgeteilt; Ablehnungen sind zu begründen.
Zulassungsbeschränkungen
§ 8 Zulassungsbeschränkungen(1) Ist die Anzahl der Bewerber größer als die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze, so wird ein Auswahlverfahren nach Absatz 2 erforderlich. Das Auswahlverfahren wird von einer Kommission durchgeführt, welcher der Schulleiter als Vorsitzender und zwei von diesem bestimmte Lehrer der Schule angehören. (2) Bei der Auswahl der Bewerber werden zunächst 5 v. H. der Plätze für Bewerber berücksichtigt, für die eine Ablehnung eine außergewöhnliche Härte darstellen würde. Von den verbleibenden Plätzen werden bis zu 15 v. H. für die Bewerber vorgehalten, die in einem früheren Schuljahr nicht aufgenommen werden konnten. Über die Rangfolge entscheidet die Dauer der Wartezeit. Bei gleichlanger Wartezeit entscheiden Eignung und Leistung. Die übrigen Plätze werden nach Eignung und Leistung vergeben; sofern diese Kriterien noch keine eindeutige Entscheidung ergeben, ist eine Testarbeit von 120 Minuten zu schreiben, die sich an den Anforderungen des Hauptschulabschlusses unter besonderer Berücksichtigung des Bildungsganges orientiert, den der Bewerber belegen will. (3) Die zugelassenen Bewerber haben innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe mitzuteilen, ob sie den zugewiesenen Platz in Anspruch nehmen. Nicht in Anspruch genommene Plätze werden entsprechend der Rangfolge vergeben.
Aufnahme von Schülern mit ausländischen Bildungsnachweisen
§ 9 Aufnahme von Schülern mit ausländischen Bildungsnachweisen(1) Schüler mit ausländischen Bildungsnachweisen können aufgenommen werden, wenn die Gleichwertigkeit ihrer bisherigen Ausbildung mit der als Aufnahmevoraussetzung geforderten Vorbildung gewährleistet ist und sie die deutsche Sprache soweit beherrschen, daß sie dem Unterricht folgen können. (2) Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, so können die Schüler in Ausnahmefällen vorläufig in die Schule aufgenommen werden. In der Regel nach sechs Wochen prüft die Klassenkonferenz, ob die bisher vom Schüler gezeigten Leistungen den Verbleib in der Schule rechtfertigen und gibt dem Schulleiter eine Empfehlung ab. Über den Verbleib entscheidet der Schulleiter endgültig; bei einem ablehnenden Beschluß muß der Schüler die. Schule verlassen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.