ThürSchFördVO · Thüringen

Thüringer Verordnung über die Förderung von Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen (ThürSchFördVO) Vom 12. November 2019

Ausfertigungsdatum:
12.11.2019
Fundstelle:
GVBl. 2019, 486
20 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 7

Nachweis der Fördermittelverwendung

§ 7 Nachweis der Fördermittelverwendung(1) Der jeweilige Fördermittelempfänger muss bis zum 31. März des auf die jeweilige Förderung folgenden Jahres einen Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel bei der zuständigen Behörde vorlegen. Der Verwendungsnachweis nach Satz 1 ist nach den Vorgaben und unter Verwendung der von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten Formblätter zu erstellen und besteht aus1. einem zahlenmäßigen Nachweis der geförderten Personal-, Sach- und Verwaltungsausgaben mit Beleglisten und2. einem Sachbericht.(2) Die zuständige Behörde behält sich eine stichprobenartige vertiefte Prüfung auf Grundlage der Originalbelege vor. Eine vertiefte Prüfung ist in allen Fällen der erstmaligen Förderung eines Trägers durchzuführen. Jeder Träger ist mindestens alle fünf Jahre einmal vertieft zu prüfen.(3) Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Förderung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Bescheides und die Rückforderung der gewährten Förderung gilt § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit den §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

§ 2

Beratungskapazitäten

§ 2 Beratungskapazitäten(1) Für die Festlegung des Bedarfs an Beratungskapazitäten sind folgende auf den jeweiligen Einzugsbereich bezogene Kriterien maßgeblich:1. die Einwohnerzahl,2. der Anteil der Frauen im Alter zwischen dem vollendeten 15. und 49. Lebensjahr an der Einwohnerzahl,3. der Anteil der Personen mit Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch an der Einwohnerzahl,4. die Höhe und Entwicklung der Geburtenrate,5. die Anzahl der Beratungen nach den §§ 2 und 5 SchKG,6. die Anzahl der bearbeiteten Anträge auf Schwangeren- hilfe und Familienunterstützung an die „Thüringer Stiftung HandinHand - Hilfe für Kinder, Schwangere und Familien in Not“ sowie7. die Anzahl der durchgeführten sexualpädagogischen Präventionsmaßnahmen und die bei diesen Maßnahmen jeweils erreichte Teilnehmerzahl.Für die Ermittlung der in Satz 1 genannten Kriterien ist jeweils der 31. Dezember des vorletzten Kalenderjahres vor der Festlegung des Bedarfs an Beratungskapazitäten maßgeblich.(2) Das für Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung zuständige Ministerium prüft im Abstand von fünf Jahren den Bedarf an Beratungskapazitäten auf der Grundlage der bisherigen Bedarfsfestlegung und der in Absatz 1 Satz 1 genannten Kriterien; besondere Ereignisse mit Auswirkungen auf das Beratungsgeschehen sind zu berücksichtigen. Die Festlegung des Bedarfs der Beratungskapazitäten nach dieser Verordnung erfolgt erstmalig spätestens zum Ablauf des 31. Dezember 2023 durch Bescheid des für Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung zuständigen Ministeriums gegenüber den jeweiligen Trägern der Beratungsstellen nach Anhörung der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege in Thüringen e. V. und findet ab dem 1. Januar 2025 Anwendung. Der im Bedarfsplan des Landes festgelegte Bedarf an Beratungskapazitäten ist Grundlage der Förderung nach dem Zweiten Abschnitt dieser Verordnung.(3) Ergibt die Prüfung nach Absatz 2 Satz 1, dass der Bedarfsplan des Landes nicht unverändert fortgeschrieben wird, informiert das für Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung zuständige Ministerium die Träger der Beratungsstellen spätestens sechs Monate vor Inkrafttreten des geänderten Bedarfsplans des Landes. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 4

Fördermittelempfänger, zuständige Behörde und Fachaufsicht

§ 4 Fördermittelempfänger, zuständige Behörde und Fachaufsicht(1) Fördermittelempfänger sind die freien Träger der Wohlfahrtspflege und die kommunalen Gebietskörperschaften als Träger von anerkannten Beratungsstellen.(2) Zuständige Behörde nach den §§ 5 bis 7 ist das Landesverwaltungsamt. Die Fachaufsicht über die nach Satz 1 bestimmte zuständige Behörde obliegt dem für Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung zuständigen Ministerium.

§ 5

Antragstellung, Fördervoraussetzungen

§ 5 Antragstellung, Fördervoraussetzungen(1) Der Antrag auf Förderung ist schriftlich jeweils bis zum 31. Oktober des Vorjahres bei der zuständigen Behörde zu stellen.(2) Die Förderung setzt voraus, dass die Beratungsstelle entsprechende Qualitätsstandards des für Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung zuständigen Ministeriums erfüllt. Satz 1 ist erstmalig für die Förderung ab dem Haushaltsjahr 2025 anzuwenden.(3) Der Träger der Beratungsstelle hat die Teilnahme der Beratungsfachkräfte an geeigneten Fortbildungen und regelmäßige Supervisionen sicherzustellen.(4) Der Träger der Beratungsstelle hat dem für Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung zuständigen Ministerium jährlich bis zum 31. März des Folgejahres eine Statistik und einen Tätigkeitsbericht nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 ThürSchKG nach dessen Vorgaben vorzulegen.(5) Der Träger der Beratungsstelle ist verpflichtet, personelle und räumliche Änderungen der Beratungsstelle unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

§ 6

Förderung von Personal-, Sach- und Verwaltungsausgaben

§ 6 Förderung von Personal-, Sach- und Verwaltungsausgaben(1) Gefördert werden die für den Betrieb einer Beratungsstelle notwendigen Personal-, Sach- und Verwaltungsausgaben.(2) Notwendige Personalausgaben sind die Gesamtvergütung einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und die Beiträge zur Berufsgenossenschaft nach den gesetzlichen Vorschriften für1. Beratungsfachkräfte im Rahmen einer Festanstellung im Regelfall bis zur Höhe der Vergütung der Entgeltgruppe E 10 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder höchstens bis zum Umfang der für die einzelnen Beratungseinrichtungen nach § 2 festgelegten Beratungskapazitäten sowie2. Verwaltungsfachkräftea) im Rahmen einer Festanstellung bis zur Höhe der Vergütung der Entgeltgruppe E 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder oderb) auf Honorarbasis jeweils bis zu einem Umfang von einer Vollbeschäftigteneinheit einer Verwaltungsfachkraft pro drei finanzierten Vollbeschäftigteneinheiten einer Beratungsfachkraft im Rahmen der anerkannten Beratungskapazitäten.Die Beschäftigten der Beratungsstellen sind im Regelfall finanziell nicht besserzustellen als vergleichbare Landesbedienstete. Eine Tätigkeitsbeschreibung nach Maßgabe der gesetzlichen Aufgaben ist vom Träger der anerkannten Beratungsstelle vorzuhalten.(3) Notwendige Sach- und Verwaltungsausgaben sind:1. Mietzins und Mietnebenkosten bis zur Höhe der ortsüblichen Miete und Mietnebenkosten beziehungsweise bei trägereigenen Räumen nur die Betriebskosten nach der Betriebskostenverordnung,2. Heizung, Strom, Gas und Wasser, sofern diese Kosten nicht bereits in den Mietnebenkosten beziehungsweise Betriebskosten enthalten sind,3. Fortbildungen und Supervisionen,4. Büro- und Schreibbedarf,5. Porto- und Kommunikationsgebühren sowie Kosten für Software und Informationstechnik,6. Reisekosten nach Maßgabe des Thüringer Reisekostengesetzes und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften, insbesondere für Hausbesuche im Rahmen der aufsuchenden Beratung,7. Reinigungskosten, sofern diese nicht bereits in den Mietnebenkosten enthalten sind,7a. Hygiene- und Infektionsschutzbedarf,8. Regiekosten bis zu einer Höhe von 1 800 Euro pro Vollbeschäftigteneinheit einer geförderten Beratungsfachkraft,9. Versicherungen sowie Kontoführungsgebühren für die Auszahlung von finanzielle Hilfen aus Mitteln der „Thüringer Stiftung HandinHand - Hilfe für Kinder, Schwangere und Familien in Not“,10. Fachbücher und Fachzeitschriften,11. Öffentlichkeitsarbeit und Präventionsmaterial,12. Ersatzbeschaffung von Büroeinrichtung und -geräten sowie Instandhaltung der Räume in angemessenem Umfang,13. Mietkosten für Kommunikations- und Bürogeräte und14. Vergütungen von Honorarkräften für ärztlich, fachärztlich, psychologisch, sozialpädagogisch, sozialarbeiterisch oder juristisch ausgebildete Fachkräfte oder Dolmetscher, soweit diese Fachkräfte oder Dolmetscher zur Durchführung der Beratung unmittelbar erforderlich sind und in der Beratungsstelle oder bei dem Träger der Beratungsstelle keine entsprechend ausgebildeten Fachkräfte oder Dolmetscher zur Verfügung stehen sowie eine Übernahme der Kosten durch die Krankenkasse beziehungsweise nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht möglich ist.(4) Die Abrechnung der notwendigen Sach- und Verwaltungsausgaben erfolgt über eine jährliche Pauschale von bis zu 12 500 Euro pro anerkannter Vollbeschäftigteneinheit einer Beratungsfachkraft.

§ 7

Nachweis der Fördermittelverwendung

§ 7 Nachweis der Fördermittelverwendung(1) Der jeweilige Fördermittelempfänger muss bis zum 31. März des auf die jeweilige Förderung folgenden Jahres einen Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel bei der zuständigen Behörde vorlegen. Der Verwendungsnachweis nach Satz 1 ist nach den Vorgaben und unter Verwendung der von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten Formblätter zu erstellen und besteht aus1. einem zahlenmäßigen Nachweis der geförderten Personal-, Sach- und Verwaltungsausgaben mit Beleglisten und2. einem Sachbericht.Bei pauschaler Abrechnung nach § 6 Abs. 4 kann der zahlenmäßige Nachweis der Sach- und Verwaltungsausgaben nach Satz 2 Nr. 1 entfallen; Absatz 2 bleibt unberührt.(2) Die zuständige Behörde behält sich eine stichprobenartige vertiefte Prüfung auf Grundlage der Originalbelege vor. Eine vertiefte Prüfung ist in allen Fällen der erstmaligen Förderung eines Trägers durchzuführen. Jeder Träger ist mindestens alle fünf Jahre einmal vertieft zu prüfen.(3) Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Förderung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Bescheides und die Rückforderung der gewährten Förderung gilt § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit den §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

§ 8

Zielerreichungskontrolle

§ 8 Zielerreichungskontrolle(1) Die Vorgaben nach dieser Verordnung werden durch das für Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung zuständige Ministerium einer Zielerreichungskontrolle nach § 7 Abs. 5 Satz 2 der Thüringer Landeshaushaltsordnung unterzogen. Mit der Förderung der Beratungsstellen werden folgende Ziele verfolgt:1. In jedem Einzugsbereich wird ein bedarfsgerechtes und wohnortnahes Beratungsangebot nach den §§ 2 und 5 SchKG auf der Grundlage eines Schlüssels von mindestens einer vollzeitbeschäftigten Beratungsfachkraft für je 40 000 Einwohner vorgehalten.2. In jedem Einzugsbereich und innerhalb Thüringens ist die Trägervielfalt gewährleistet. Die Ratsuchenden können zwischen mindestens zwei Beratungsangeboten mit unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtung im jeweiligen Einzugsbereich wählen.3. In jedem Einzugsbereich ist die Beratung zur vertraulichen Geburt nach § 25 SchKG sichergestellt.4. Jede Beratungsstelle gewährleistet die Entgegennahme, Vorprüfung und Weiterleitung von Anträgen auf Schwangerenhilfe und Familienunterstützung an die „Thüringer Stiftung HandinHand - Hilfe für Kinder, Schwangere und Familien in Not“.5. In jedem Landkreis und in jeder kreisfreien Stadt bestehen Netzwerke zur vertraulichen Geburt, deren Mitglieder sich mindestens einmal jährlich treffen.6. Die Beratungsstellen wirken als Kooperationspartner im jeweiligen Netzwerk nach § 3 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KGG) im Landkreis oder der kreisfreien Stadt mit und pflegen auch außerhalb der Treffen aktive Kooperationsbeziehungen zu den einzelnen Akteuren.7. Jede Beratungsstelle verfügt über ein Konzept zur Sexualprävention und führt überwiegend dezentral sexualpädagogische Präventionsmaßnahmen mit dem Ziel der Sexualaufklärung und zur Information über Verhütungsmöglichkeiten sowie Familienplanung durch.8. Das Angebot der Beratungsstelle ist im jeweiligen Einzugsbereich bekannt und wird von den Ratsuchenden in Anspruch genommen.(2) Zur Zielerreichungskontrolle werden folgende Kennzahlen herangezogen:1. die Anzahl der Beratungsfachkräfte und die Anzahl der Beratungen nach den §§ 2 und 5 SchKG im Einzugsbereich,2. die Anzahl der Beratungsstellen verschiedener Träger im Einzugsbereich und in Thüringen,3. die Anzahl der vertraulichen Geburten im Einzugsbereich sowie die jeweilige Zeitspanne zwischen dem Tag der Entbindung und dem Beratungszeitpunkt nach der vertraulichen Geburt,4. die Anzahl der bei der jeweiligen Beratungsstelle eingereichten Anträge und Folgeanträge auf Schwangeren- hilfe und Familienunterstützung an die „Thüringer Stiftung HandinHand - Hilfe für Kinder, Schwangere und Familien in Not“ und die Anzahl der jeweiligen Bewilligungen,5. die Anzahl der Netzwerktreffen und Kooperationspartner im Netzwerk zur vertraulichen Geburt im jeweiligen Landkreis oder in der jeweiligen kreisfreien Stadt,6. die Anzahl der Netzwerktreffen und Kooperationspartner im Netzwerk nach § 3 KGG im jeweiligen Landkreis oder in der jeweiligen kreisfreien Stadt,7. die Anzahl der von der jeweiligen Beratungsstelle durchgeführten sexualpädagogischen Präventionsmaßnahmen in Schulen und außerschulischen Einrichtungen sowie die bei diesen Maßnahmen jeweils erreichte Teilnehmerzahl und8. die Anzahl der beratenen Personen im Verhältnis zur Anzahl der Frauen zwischen dem vollendeten 15. und 49. Lebensjahr und zu den Geburten im jeweiligen Einzugsbereich.

Eingangsformel ThürSchFördVO

Aufgrund des § 9 Abs. 3 des Thüringer Schwangerschaftskonfliktgesetzes (ThürSchKG) vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 365 -380-), geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2016 (GVBl. S. 225), verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie nach Anhörung des für Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung zuständigen Fachausschusses des Landtags:

§ 1

Einzugsbereiche

§ 1 Einzugsbereiche(1) Gefördert werden nur Beratungsstellen, die zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten und wohnortnahen Beratung nach den §§ 2, 5 und 25 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) im Einzugsbereich notwendig sind.(2) Die Einzugsbereiche entsprechen den Planungsregionen Nordthüringen, Mittelthüringen, Ostthüringen und Süd- westthüringen nach § 13 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Landesplanungsgesetzes.(3) Die erforderliche Trägervielfalt ist gegeben, wenn mindestens zwei Beratungsstellen mit unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtung im Einzugsbereich vorhanden sind.

§ 10

Abweichungen im Einzelfall

§ 10 Abweichungen im EinzelfallSoweit die sachlichen beziehungsweise örtlichen Gegebenheiten dies erfordern, kann das für Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung zuständige Ministerium im Einzelfall Abweichungen von dieser Verordnung zulassen, wenn hierfür unabweisbare und unvorhersehbare Gründe vorliegen.

§ 11

Gleichstellungsbestimmung

§ 11 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 12

Inkrafttreten

§ 12 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

§ 2

Beratungskapazitäten

§ 2 Beratungskapazitäten(1) Für die Festlegung des Bedarfs an Beratungskapazitäten sind folgende auf den jeweiligen Einzugsbereich bezogene Kriterien maßgeblich:1. die Einwohnerzahl,2. der Anteil der Frauen im Alter zwischen dem vollendeten 15. und 49. Lebensjahr an der Einwohnerzahl,3. der Anteil der Personen mit Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch an der Einwohnerzahl,4. die Höhe und Entwicklung der Geburtenrate,5. die Anzahl der Beratungen nach den §§ 2 und 5 SchKG,6. die Anzahl der bearbeiteten Anträge auf Schwangeren- hilfe und Familienunterstützung an die „Thüringer Stiftung HandinHand - Hilfe für Kinder, Schwangere und Familien in Not“ sowie7. die Anzahl der durchgeführten sexualpädagogischen Präventionsmaßnahmen und die bei diesen Maßnahmen jeweils erreichte Teilnehmerzahl.Für die Ermittlung der in Satz 1 genannten Kriterien ist jeweils der 31. Dezember des vorletzten Kalenderjahres vor der Festlegung des Bedarfs an Beratungskapazitäten maßgeblich.(2) Das für Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung zuständige Ministerium prüft im Abstand von fünf Jahren den Bedarf an Beratungskapazitäten auf der Grundlage der bisherigen Bedarfsfestlegung und der in Absatz 1 Satz 1 genannten Kriterien. Die Festlegung des Bedarfs der Beratungskapazitäten nach dieser Verordnung erfolgt erstmalig spätestens zum 15. Juni 2021 durch Bescheid des für Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung zuständigen Ministeriums gegenüber den jeweiligen Trägern der Beratungsstellen nach Anhörung der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege in Thüringen e. V. und findet ab dem 1. Januar 2022 Anwendung. Der im Bedarfsplan des Landes festgelegte Bedarf an Beratungskapazitäten ist Grundlage der Förderung nach dem Zweiten Abschnitt dieser Verordnung.(3) Ergibt die Prüfung nach Absatz 2 Satz 1, dass der Bedarfsplan des Landes nicht unverändert fortgeschrieben wird, informiert das für Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung zuständige Ministerium die Träger der Beratungsstellen spätestens sechs Monate vor Inkrafttreten des geänderten Bedarfsplans des Landes. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 3

Auswahlkriterien

§ 3 Auswahlkriterien(1) Ist für einen Einzugsbereich eine Auswahl zur Förderung von Beratungsstellen zu treffen, entscheidet das für Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung zuständige Ministerium nach Maßgabe der folgenden, die Rangfolge darstellenden Kriterien:1. Trägervielfalt im Einzugsbereich und innerhalb Thüringens,2. Art und Umfang der angebotenen Beratungsleistungen nach den §§ 2, 5 und 25 SchKG,3. Angebot zusätzlicher Formen der Beratung für Familien, beispielsweise Erziehungs-, Ehe-, Familien- und Lebensberatung oder Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung,4. Anbindung an eine Familieneinrichtung, beispielsweise an ein Familienzentrum, ein Eltern-Kind-Zentrum oder ein Mehrgenerationenhaus.(2) Im Rahmen der Auswahlentscheidung nach Absatz 1 hört das für Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung zuständige Ministerium die Landkreise und die kreisfreien Städte des betroffenen Einzugsbereichs an.(3) Über Strukturentscheidungen, die eine Kürzung des festgelegten Bedarfs an Beratungskapazitäten oder eine Schließung von Beratungsstellen zur Folge haben können, informiert das für Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung zuständige Ministerium den von der Entscheidung betroffenen Träger der Beratungsstelle mindestens sechs Monate vor Wirksamwerden der durch die Entscheidung getroffenen Maßnahme.

§ 4

Fördermittelempfänger, zuständige Behörde

§ 4 Fördermittelempfänger, zuständige Behörde(1) Fördermittelempfänger sind die freien Träger der Wohlfahrtspflege und die kommunalen Gebietskörperschaften als Träger von Beratungsstellen.(2) Zuständige Behörde für die Förderung nach diesem Abschnitt ist das für Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung zuständige Ministerium oder eine von ihm bestimmte Stelle.

§ 5

Antragstellung, Fördervoraussetzungen

§ 5 Antragstellung, Fördervoraussetzungen(1) Der Antrag auf Förderung ist schriftlich jeweils bis zum 31. Oktober des Vorjahres bei der zuständigen Behörde zu stellen.(2) Die Förderung setzt voraus, dass die Beratungsstelle entsprechende Qualitätsstandards des für Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung zuständigen Ministeriums erfüllt. Satz 1 ist erstmalig für die Förderung ab dem Haushaltsjahr 2021 anzuwenden.(3) Der Träger der Beratungsstelle hat die Teilnahme der Beratungsfachkräfte an geeigneten Fortbildungen und regelmäßige Supervisionen sicherzustellen.(4) Der Träger der Beratungsstelle hat dem für Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung zuständigen Ministerium jährlich bis zum 31. März des Folgejahres eine Statistik und einen Tätigkeitsbericht nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 ThürSchKG nach dessen Vorgaben vorzulegen.(5) Der Träger der Beratungsstelle ist verpflichtet, personelle und räumliche Änderungen der Beratungsstelle unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

§ 6

Förderung von Personal-, Sach- und Verwaltungsausgaben

§ 6 Förderung von Personal-, Sach- und Verwaltungsausgaben(1) Gefördert werden die für den Betrieb einer Beratungsstelle notwendigen Personal-, Sach- und Verwaltungsausgaben.(2) Förderfähige Sach- und Verwaltungsausgaben sind:1. Mietzins und Mietnebenkosten bis zur Höhe der ortsüblichen Miete und Mietnebenkosten beziehungsweise bei trägereigenen Räumen nur die Betriebskosten nach der Betriebskostenverordnung,2. Heizung, Strom, Gas und Wasser, sofern diese Kosten nicht bereits in den Mietnebenkosten beziehungsweise Betriebskosten enthalten sind,3. Fortbildungen und Supervisionen,4. Büro- und Schreibbedarf,5. Porto- und Kommunikationsgebühren sowie Kosten für Software und Informationstechnik,6. Reisekosten nach Maßgabe des Thüringer Reisekostengesetzes und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften, insbesondere für Hausbesuche im Rahmen der aufsuchenden Beratung,7. Reinigungskosten, sofern diese nicht bereits in den Mietnebenkosten enthalten sind,8. Regiekosten bis zu einer Höhe von 1 800 Euro pro Vollbeschäftigteneinheit einer geförderten Beratungsfachkraft,9. Versicherungen sowie Kontoführungsgebühren für die Auszahlung von finanzielle Hilfen aus Mitteln der „Thüringer Stiftung HandinHand - Hilfe für Kinder, Schwangere und Familien in Not“,10. Fachbücher und Fachzeitschriften,11. Öffentlichkeitsarbeit und Präventionsmaterial,12. Ersatzbeschaffung von Büroeinrichtung und -geräten sowie Instandhaltung der Räume in angemessenem Umfang,13. Mietkosten für Kommunikations- und Bürogeräte,14. Vergütungen von Honorarkräften für ärztlich, fachärztlich, psychologisch, sozialpädagogisch, sozialarbeiterisch oder juristisch ausgebildete Fachkräfte oder Dolmetscher, soweit diese Fachkräfte oder Dolmetscher zur Durchführung der Beratung unmittelbar erforderlich sind und in der Beratungsstelle oder bei dem Träger der Beratungsstelle keine entsprechend ausgebildeten Fachkräfte oder Dolmetscher zur Verfügung stehen sowie eine Übernahme der Kosten durch die Krankenkasse beziehungsweise nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht möglich ist, und15. Vergütungen von Verwaltungsfachkräften im Rahmen einer Festanstellung bis zur Höhe der Vergütung der Entgeltgruppe E 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder oder auf Honorarbasis bis zu einem Umfang von einer Vollbeschäftigteneinheit einer Verwaltungsfachkraft pro drei geförderten Vollbeschäftigteneinheiten einer Beratungsfachkraft.(3) Für die Förderung von Sach- und Verwaltungsausgaben wird eine jährliche Pauschale von bis zu 16 000 Euro pro geförderter Vollbeschäftigteneinheit einer Beratungsfachkraft gewährt.

§ 7

Nachweis der Fördermittelverwendung

§ 7 Nachweis der Fördermittelverwendung(1) Der jeweilige Fördermittelempfänger muss bis zum 31. März des auf die jeweilige Förderung folgenden Jahres einen Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel bei der zuständigen Behörde vorlegen. Der Verwendungsnachweis nach Satz 1 ist nach den Vorgaben und unter Verwendung der von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten Formblätter zu erstellen und besteht aus1. einem zahlenmäßigen Nachweis der geförderten Personal-, Sach- und Verwaltungsausgaben mit Beleglisten und2. einem Sachbericht.(2) Die zuständige Behörde behält sich eine stichprobenartige vertiefte Prüfung auf Grundlage der Originalbelege vor. Eine vertiefte Prüfung ist in allen Fällen der erstmaligen Förderung eines Trägers durchzuführen. Jeder Träger ist mindestens alle fünf Jahre einmal vertieft zu prüfen.(3) Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Förderung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Bescheides und die Rückforderung der gewährten Förderung gelten die §§ 48 bis 49a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes.

§ 8

Zielerreichungskontrolle

§ 8 Zielerreichungskontrolle(1) Die Fördermaßnahmen werden durch das für Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung zuständige Ministerium einer Zielerreichungskontrolle nach § 7 Abs. 5 Satz 2 der Thüringer Landeshaushaltsordnung unterzogen. Mit der Förderung der Beratungsstellen werden folgende Ziele verfolgt:1. In jedem Einzugsbereich wird ein bedarfsgerechtes und wohnortnahes Beratungsangebot nach den §§ 2 und 5 SchKG auf der Grundlage eines Schlüssels von mindestens einer vollzeitbeschäftigten Beratungsfachkraft für je 40 000 Einwohner vorgehalten.2. In jedem Einzugsbereich und innerhalb Thüringens ist die Trägervielfalt gewährleistet. Die Ratsuchenden können zwischen mindestens zwei Beratungsangeboten mit unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtung im jeweiligen Einzugsbereich wählen.3. In jedem Einzugsbereich ist die Beratung zur vertraulichen Geburt nach § 25 SchKG sichergestellt.4. Jede Beratungsstelle gewährleistet die Entgegennahme, Vorprüfung und Weiterleitung von Anträgen auf Schwangerenhilfe und Familienunterstützung an die „Thüringer Stiftung HandinHand - Hilfe für Kinder, Schwangere und Familien in Not“.5. In jedem Landkreis und in jeder kreisfreien Stadt bestehen Netzwerke zur vertraulichen Geburt, deren Mitglieder sich mindestens einmal jährlich treffen.6. Die Beratungsstellen wirken als Kooperationspartner im jeweiligen Netzwerk nach § 3 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KGG) im Landkreis oder der kreisfreien Stadt mit und pflegen auch außerhalb der Treffen aktive Kooperationsbeziehungen zu den einzelnen Akteuren.7. Jede Beratungsstelle verfügt über ein Konzept zur Sexualprävention und führt überwiegend dezentral sexualpädagogische Präventionsmaßnahmen mit dem Ziel der Sexualaufklärung und zur Information über Verhütungsmöglichkeiten sowie Familienplanung durch.8. Das Angebot der Beratungsstelle ist im jeweiligen Einzugsbereich bekannt und wird von den Ratsuchenden in Anspruch genommen.(2) Zur Zielerreichungskontrolle werden folgende Kennzahlen herangezogen:1. die Anzahl der Beratungsfachkräfte und die Anzahl der Beratungen nach den §§ 2 und 5 SchKG im Einzugsbereich,2. die Anzahl der Beratungsstellen verschiedener Träger im Einzugsbereich und in Thüringen,3. die Anzahl der vertraulichen Geburten im Einzugsbereich sowie die jeweilige Zeitspanne zwischen dem Tag der Entbindung und dem Beratungszeitpunkt nach der vertraulichen Geburt,4. die Anzahl der bei der jeweiligen Beratungsstelle eingereichten Anträge und Folgeanträge auf Schwangeren- hilfe und Familienunterstützung an die „Thüringer Stiftung HandinHand - Hilfe für Kinder, Schwangere und Familien in Not“ und die Anzahl der jeweiligen Bewilligungen,5. die Anzahl der Netzwerktreffen und Kooperationspartner im Netzwerk zur vertraulichen Geburt im jeweiligen Landkreis oder in der jeweiligen kreisfreien Stadt,6. die Anzahl der Netzwerktreffen und Kooperationspartner im Netzwerk nach § 3 KGG im jeweiligen Landkreis oder in der jeweiligen kreisfreien Stadt,7. die Anzahl der von der jeweiligen Beratungsstelle durchgeführten sexualpädagogischen Präventionsmaßnahmen in Schulen und außerschulischen Einrichtungen sowie die bei diesen Maßnahmen jeweils erreichte Teilnehmerzahl und8. die Anzahl der beratenen Personen im Verhältnis zur Anzahl der Frauen zwischen dem vollendeten 15. und 49. Lebensjahr und zu den Geburten im jeweiligen Einzugsbereich.

§ 9

Übergangsbestimmung

§ 9 ÜbergangsbestimmungBis zum Inkrafttreten der Bedarfsplanung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 werden der Förderung die für das Jahr 2019 festgelegten Bedarfe an Beratungskapazitäten zugrunde gelegt.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.