BeglV TH · Thüringen

Thüringer Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden Vom 5. Februar 1997

Ausfertigungsdatum:
05.02.1997
Fundstelle:
GVBl. 1997, 84
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Zur amtlichen Beglaubigung von1. Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negativen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und2. Unterschriften und Handzeichen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VwVfGsind die Behörden des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände im übertragenen Wirkungskreis und die der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts befugt, soweit sie nicht nach § 2 Abs. 1 ThürVwVfG vom Anwendungsbereich des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgenommen sind.

Eingangsformel BeglV

Aufgrund des § 33 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 sowie des § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) vom 7. August 1991 (GVBl. S. 285 -293-) verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1Zur amtlichen Beglaubigung von 1. Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negativen nach § 33 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 ThürVwVfG und2. Unterschriften und Handzeichen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 ThürVwVfG sind die Behörden des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände im übertragenen Wirkungskreis und die der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts befugt, soweit sie nicht nach § 2 Abs. 1 ThürVwVfG vom Anwendungsbereich des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgenommen sind.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 4 der Zweiten Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Thüringer Innenministeriums vom 12. Februar 1992 (GVBl. S. 66), geändert durch Verordnung vom 1. September 1993 (GVBl. S. 600), außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.