BeamtVG§107aAbs2V TH · Thüringen

Thüringer Verordnung zu § 107a Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes Vom 21. Oktober 1994

Ausfertigungsdatum:
21.10.1994
Fundstelle:
GVBl. 1994, 1185
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel BeamtVG§107aAbs2V

Aufgrund des § 107a Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. September 1994 (BGBl. I S. 2442) verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1Bei der Berechnung der zweijährigen Amtszeit und des Lebensalters im Sinne von § 2 Nr. 1 der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung in der Fassung vom 19. März 1993 (BGBl. I S. 369) in der jeweils geltenden Fassung ist auf das reguläre Ende der ersten Kommunalwahlperiode abzustellen, wenn das Amt aufgrund landesrechtlicher Vorschriften vorzeitig entfallen ist.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.