BeamtVEBestG TH · Thüringen

Thüringer Gesetz über ergänzende Bestimmungen zur Beamtenversorgung Vom 31. Januar 2007 *

Ausfertigungsdatum:
31.01.2007
Fundstelle:
GVBl. 2007, 1
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 6

Anwendung der Anpassungsfaktoren

§ 6 Anwendung der Anpassungsfaktoren Für die Anwendung der Anpassungsfaktoren nach § 69e BeamtVG gilt die Überleitung der Versorgungsempfänger nach § 2 des Thüringer Besoldungs-Überleitungsgesetzes als allgemeine Anpassung nach BeamtVG

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich Für die Versorgung der Beamten und Richter des Landes sowie der Beamten der Landkreise, Gemeinden, der anderen Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die §§ 3 , 5 bis 7 ergänzend zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) . Die §§ 5 und 14a BeamtVG werden durch die §§ 2 und 4 ersetzt. Verweisungen auf § 5 oder 14a im BeamtVG gelten als Verweisungen auf § 2 oder § 4 . Verweisungen im Beamtenversorgungsgesetz auf das Bundesbesoldungsgesetz oder auf Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes gelten bis zum Erlass eines Thüringer Gesetzes zur Regelung der Beamtenversorgung als Verweisungen auf das Thüringer Besoldungsgesetz oder auf die entsprechenden Bestimmungen des Thüringer Besoldungsgesetzes .

§ 7

Ergänzende Bestimmungen für kommunale Wahlbeamte auf Zeit

§ 7 Ergänzende Bestimmungen für kommunale Wahlbeamte auf Zeit Für kommunale Wahlbeamte auf Zeit, die bis zum 31. Dezember 1991 in ihr Amt gewählt wurden und ihr Wahlamt über den 31. Dezember 1991 hinaus fortgeführt haben, ist § 66 Abs. 2 BeamtVG in der im bisherigen Bundesgebiet bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung sowie § 85 Abs. 11 BeamtVG anzuwenden.

§ 8

Gleichstellungsbestimmung

§ 8 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 5

Fortschreibung des Kürzungsbetrags und des Kapitalbetrags nach den §§ 57 und 58 BeamtVG

§ 5 Fortschreibung des Kürzungsbetrags und des Kapitalbetrags nach den §§ 57 und 58 BeamtVG Der Vomhundertsatz zur Erhöhung oder Verminderung des monatlichen Kürzungsbetrags für das Ruhegehalt nach § 57 Abs. 2 BeamtVG sowie des Kapitalbetrags nach § 58 Abs. 2 BeamtVG entspricht dem Vomhundertsatz der allgemeinen Anpassungen nach § 14 ThürBesG . Er wird für die Anwendung des § 57 Abs. 2 Satz 2 und des § 58 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG jeweils um 0,1 vermindert.

§ 2

Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

§ 2 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge (1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind 1. das Grundgehalt, 2. der Familienzuschlag ( § 50 Abs. 1 BeamtVG ) der Stufe 1, 3. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind und 4. Leistungsbezüge nach § 27 des Thüringer Besoldungsgesetzes (ThürBesG) , soweit sie nach § 32 Thüringer Besoldungsgesetzes ruhegehaltfähig sind, die dem Beamten in den Fällen der Nummern 1 und 3 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Satz 2 gilt entsprechend bei eingeschränkter Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) . (2) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit aufgrund eines Dienstunfalls im Sinne des § 31 BeamtVG in den Ruhestand getreten, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder den Absätzen 3, 5 oder 6 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Erfahrungsstufe zugrunde zu legen, die er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen können. (3) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. Hat der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das Versorgungsrecht zuständigen Ministerium oder mit der von diesem bestimmten Behörde die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest. In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist. (4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist. (5) Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird, sofern er in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend. Das Ruhegehalt darf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen. (6) Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, so berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern der Beamte die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten hat. Ruhegehaltfähig ist die zum Zeitpunkt des Wechsels erreichte Stufe des Grundgehalts. Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem der Beamte Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten hat, angerechnet. Absatz 3 Satz 3 sowie die Absätze 4 und 5 Satz 3 gelten entsprechend.

§ 4

Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes

§ 4 Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes (1) Der nach § 14 Abs. 1 Satz 1 , § 36 Abs. 3 Satz 1 , § 66 Abs. 2 und § 85 Abs. 4 BeamtVG berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Beamte vor der Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand getreten ist und er 1. bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat, 2. a) wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 BeamtStG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 des Thüringer Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden ist oder b) wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist und das 60. Lebensjahr vollendet hat, 3. einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert noch nicht erreicht hat und 4. keine Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 7 BeamtVG bezieht; die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat 400 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrags im Kalenderjahr nicht überschreiten. (2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit nach Absatz 1 Nr. 1 anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht von § 50e Abs. 1 BeamtVG erfasst werden, nach Vollendung des 17. Lebensjahres und vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt wurden und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt sind. Der hiernach berechnete Ruhegehaltssatz darf 66,97 vom Hundert nicht überschreiten. In den Fällen des § 14 Abs. 3 BeamtVG ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. Für die Berechnung nach Satz 1 sind verbleibende Kalendermonate unter Benutzung des Nenners 12 umzurechnen; § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 BeamtVG gilt entsprechend. (3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem der Ruhestandsbeamte das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet. Sie endet vorher, wenn der Ruhestandsbeamte 1. eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchst. a nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird, oder 3. ein Erwerbseinkommen bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit. § 35 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG gilt sinngemäß. (4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so tritt die Erhöhung ab dem Beginn des Antragsmonats an ein. (5) § 69e Abs. 2 und 3 BeamtVG findet Anwendung.

§ 3

Zeiten einer Vertretungsprofessur

§ 3 Zeiten einer Vertretungsprofessur Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der den Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieuren, Wissenschaftlichen Assistenten und Künstlerischen Assistenten die Wahrnehmung der Aufgaben einer Professur übergangsweise übertragen war.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.